amtsblatt-5-2018
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Mit-Nr. Seite
Post
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
68 Bekanntgabe nicht mehr gültiger Lizenzen nach § 5 PostG............................................... 552
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
69 Verfahren hinsichtlich der Festlegungen einer Referenzpreismethode sowie der weiteren
in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 genannten Punkte für alle im Ein-
und Ausspeisesystem NetConnect Germany / GASPOOL tätigen
Fernleitungsnetzbetreiber, der Einführung eines wirksamen Ausgleichsmechanismus
zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern innerhalb der Marktgebiete gemäß Art. 10 Abs.
3 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 sowie der Festlegung der Berechnung der
Entgelte für unterbrechbare Kapazitäten, der Höhe von Multiplikatoren und von
saisonalen Faktoren............................................................................................................ 553
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
528 – Regulierung, Telekommunikation – 5 2018
Regulierung
Telekommunikation
Vfg Nr.23/2018
Frequenznutzungsbedingungen für Erdfunkstellen (ausschließlich Flugzeuge) des Global Xpress High
Capacity Overlay 2 (GX HCO 2) Satellitenfunknetzes in den Frequenzbereichen 29,0-29,1 GHz, 29,125-
29,225 GHz, 29,25-29,35 GHz und 29,375-29,475 GHz (Richtung Erde – Weltraum) und 19,2-19,3 GHz,
19,325-19,425 GHz, 19,45-19,55 GHz und 19,575-19,675 GHz (Richtung Weltraum – Erde)
Der Frequenzbereich 29,0-29,475 GHz ist in der Frequenzverordnung (FreqV) für die Bundesrepublik Deutsch-
land vom 31. August 2013 (BGBl. I 2013, 3326) unter den laufenden Nummern 411 bis 412 dem FESTEN
FUNKDIENST und FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde – Weltraum) zugewiesen. Die
Nutzung erfolgt im Rahmen FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN.
Der Frequenzbereich 19,2-19,675 GHz ist in der Frequenzverordnung (FreqV) für die Bundesrepublik Deutsch-
land vom 31. August 2013 (BGBl. I 2013, 3326) unter den laufenden Nummern 388-389 dem FESTEN FUNK-
DIENST und FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Weltraum – Erde) zugewiesen. Die Nut-
zung erfolgt im Rahmen FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN.
Grundlegend wird für die Frequenzbereiche 29,0-29,475 GHz und 19,2-19,675 GHz die Einhaltung folgender
Standards, Entscheidungen und Empfehlungen vorausgesetzt:
EN 303 978, ECC/DEC/(13)01, ECC/DEC/(06)03, STR-22 (LBA), ECC Report 184, ECC Report 272, ITU-R
S.2223 und ITU-R S.524-9.
Bei den Nutzungen des GX HCO 2 Satellitenfunknetzes handelt es sich um die Verbindung von Flugzeugen
zu geostationären Satelliten unter der Systemkontrolle eines Satellitennetzes.
Nutzungen in den Frequenzbereichen 29,0-29,475 GHz und 19,2-19,675 GHz, die die folgenden Frequenznut-
zungsbedingungen einhalten, bedürfen für den Betrieb im Rahmen der Frequenzzuteilung für das GX HCO 2
Satellitenfunknetz keiner weiteren Frequenzzuteilung im Einzelnen. Darüber hinausgehende Frequenznutzun-
gen bedürfen im Geltungsbereich des TKG einer Einzelzuteilung durch die Bundesnetzagentur.
Nutzungsbestimmungen für Erdfunkstellen des GX HCO 2 Satellitenfunknetzes
Bandbreite 7,34 MHz
Max. Senderausgangsleistung 5 Watt
Max. abgestrahlte Leistung 46 dBW EIRP (-61,66 dB(W/Hz))
Multiplexart FDMA / TDMA
Die Frequenznutzung ist nur zulässig, wenn eine Autorisierung durch das Satellitensystem besteht.
Bonn, 14. März 2018
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5 2018 – Regulierung, Telekommunikation – 529
Allgemeine Hinweise:
1 Die oben aufgeführten Frequenzbereiche sind für eine gemeinsame Nutzung von Fester Funkdienst
und Fester Funkdienst über Satelliten vorgesehen.
2 Falls Änderungen der Frequenzzuordnungen durch die ITU Auswirkungen auf bestehende, durch Sa-
telliten genutzte Frequenzbereiche haben, ist der Inhaber der Frequenzzuteilung verpflichtet einen
entsprechenden Änderungsantrag bei der Bundesnetzagentur zu stellen.
3 Die Bundesnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des
Funkverkehrs. Ein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenznut-
zungen kann nicht in jedem Fall gewährleistet werden.
4 Für die Strahlungssicherheit und die elektrische und mechanische Sicherheit der Funkanlagen ein-
schließlich der Antennenanlagen gelten die einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften.
5 Die Geräte, die im Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmun-
gen des „Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt“ (Funkanlagengesetz - FuAG)
und dem „Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln” (Elektromagneti-
sche-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG).
6 Rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vor-
schriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben,
werden nicht berührt. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- und Erlaubnisvorbehalte (z.B. bau-
rechtlicher und umweltrechtlicher Art).
7 Beauftragten der Bundesnetzagentur ist gemäß §§ 27 und/oder 28 EMVG der Zugang zu Grundstü-
cken, Räumlichkeiten und Wohnungen, in denen sich Funkanlagen und Zubehör befinden, zur Prüfung
der Anlagen und Einrichtungen zu gestatten bzw. zu ermöglichen.
8 Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von
Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern den jeweils gültigen Vorschriften. Insbeson-
dere dürfen – unabhängig von dieser Frequenzzuteilung und der Festlegung der standortbezogenen
Frequenznutzungsparameter – ortsfeste Sendefunkanlagen mit einer äquivalenten isotropen Strah-
lungsleistung (EIRP) von zehn oder mehr als zehn Watt erst betrieben werden, wenn die Bundesnetz-
agentur eine entsprechende Standortbescheinigung erteilt hat. Die Antragsunterlagen zum Standort-
verfahren sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur abrufbar oder können postalisch bei der
Bundesnetzagentur abgefordert werden.
9 Die Frequenznutzung darf nur mittels Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der Bundesrepublik
Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind (§ 60 Abs. 1 S. 3 TKG).
10 Die Herstellerfirmen, die Vertriebsfirmen bzw. andere Inverkehrbringer dieser Funkanlagen sind ver-
pflichtet, die Nutzer dieser Funkanlagen auf diese Nutzungsbedingungen in geeigneter Form hinzuwei-
sen.
Sonstiges:
Die in Deutschland zugeteilten Satellitenfunknetze sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
(www.bundesnetzagentur.de/satellitenfunk) veröffentlicht.
223-5
Bonn, 14. März 2018
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530 – Regulierung, Telekommunikation – 5 2018
Vfg Nr. 24/2018
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Be- II.
triebsmitteln (EMVG):
Gemäß § 22 Abs.1 EMVG ist die Bundesnetzagentur mit der Aus-
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines führung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 22 Abs. 6
Produktes EMVG im Rahmen der Marktüberwachung die gesetzlichen Vor-
schriften der in Verkehr zu bringenden oder gebrachten Geräte auf
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem EMVG wurde die Einhaltung der Anforderungen nach dem EMVG prüfen.
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam gemacht, dass das unten
genannte Produkt nicht mit den Anforderungen des EMVG über- Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagen-
einstimmt. tur alle erforderlichen Maßnahmen nach § 26 EMVG treffen, um
das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgelt-
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 26 Abs. 3 EMVG fol- liche oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts ein-
gende zuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder
seinen freien Warenverkehr einzuschränken.
Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich
Allgemeinverfügung: des EMVG und muss somit den Anforderungen des EMVG ent-
sprechen.
1. Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die
Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes im europä- Da für das Gerät keine Konformitätsbewertungserklärung vorgelegt
ischen Markt wird untersagt. wurde muss davon ausgegangen werden, dass die geforderten –
insbesondere grundlegenden - Anforderungen nicht erfüllt sind.
Angaben zum Gerät:
Nach Erlass des vorläufigen Vertriebsverbotes des Mitgliedstaates
Produktart: LED Flutlicht wurden die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden
Gerätetyp: LED Flutlicht und die zuständige europäische Kommission nach Artikel 38 der
Markenzeichen: Forever Light
EMV Richtlinie 2014/30/EU von dem Sachverhalt informiert. Da
Modell: 98598
weder von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden
Einführer: Teknikproffset Sverige AB, Schweden
noch von der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme er-
2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Veröf- folgte, ist diese nunmehr europaweit gültig und das Produkt ist
fentlichung als bekannt gegeben. nicht verkehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Produktes im
gesamten Markt anzuordnen (Artikel 39 Absatz 2 Richtlinie
2014/30/EU).
Begründung Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 26 Abs. 3 EMVG
ein Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und
I. die Weitergabe des o. a. Gerätetyps.
Die Bundesnetzagentur wurde gemäß §§ 26 EMVG darüber infor- Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von Wirt-
miert, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine markt- schaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels Allge-
einschränkende Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4 der Richtlinie meinverfügung ausgesprochen.
2014/30/EU getroffen hat.
Mit der Amtsblattveröffentlichung vom 06.12.2017 wurden die nati-
onalen Wirtschaftsakteure über diese Maßnahme informiert und Rechtsbehelfsbelehrung:
konnten von einer Frist von 4 Wochen hierzu eine Stellungnahme
abgeben. Es sind keine Stellungnahmen bei der Bundesnetzagen- Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
tur eingegangen. Parallel wurde im Rahmen der Marktüberwa- kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei
chung eigene Recherchen eingeleitet, ob diese Maßnahme ge- der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer
rechtfertigt ist. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass die Maßnahme sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.
gerechtfertigt ist.
Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde in Schweden hatte haben nach § 32 EMVG keine aufschiebende Wirkung.
den Hersteller/Bevollmächtigen im Rahmen einer Anhörung um Zu-
sendung der Konformitätserklärung und der technischen Doku- Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches,
mentation für das Gerät aufgefordert. Einen entsprechenden Ein- wenn er bei der Bundesnetzagentur, Referat 411, Cani-
gang über die Konformitätserklärung konnte verzeichnet werden, siusstraße 21, 55122 Mainz eingelegt wird.
jedoch war diese fehlerhaft.
Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass für das Pro-
dukt kein ordnungsgemäßes Konformitätsbewertungsverfahren 411-13
durchgeführt wurde und deshalb von dem Gerät ein Risiko aus-
geht. Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die gesetzlichen
Anforderungen in Verkehr gebracht.
Das Produkt wurde seitens des Mitgliedstaates einer Messung un-
terzogen. Im Prüfbericht wurde darauf hingewiesen, dass von die-
sem Produkt ein mittleres Risiko ausgeht.
Bonn, 14. März 2018
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5 2018 – Regulierung, Telekommunikation – 531
Hinweise Die Prüfung ergab ferner, dass die Anforderungen an die Kenn-
zeichnung und Information entsprechend §§ 18 und 19 FuAG nicht
–– Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsver- bzw. nicht vollständig eingehalten werden.
fahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Aus-
lagen) erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens richten
sich gemäß § 32 Abs. 2 EMVG nach § 146 des Telekom-
munikationsgesetzes. II.
–– Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirt- Gemäß § 23 Abs. 1 FuAG ist die Bundesnetzagentur mit der Aus-
schaftsakteure darauf zu achten haben, dass sie ihre führung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 23 Abs. 2
Verpflichtungen entsprechend dem EMVG und der EU-
FuAG im Rahmen der Marktüberwachung stichprobenweise die
Richtlinie einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt,
gesetzlichen Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder ge-
wer gegen die Pflichten verstößt. Diese Ordnungswidrig-
keit kann mit einem Bußgeld geahndet werden. brachten Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach dem
FuAG prüfen.
Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagen-
tur alle erforderlichen Maßnahmen nach § 24 FuAG treffen, um
das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgelt-
Vfg Nr. 25/2018 liche oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts ein-
zuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem seinen freien Warenverkehr einzuschränken.
Markt (Funkanlagengesetz -FuAG): Allgemeinverfügung be-
züglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich
des FuAG und muss somit den Anforderungen des FuAG entspre-
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem FuAG wurde die chen. Da für das Gerät kein Konformitätsbewertungsverfahren vor-
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam, dass das unten genannte gelegt wurde muss ich davon ausgehen, dass die geforderten –
Produkt nicht mit den Anforderungen des FuAG übereinstimmt. Die insbesondere grundlegenden - Anforderungen nicht erfüllt sind.
Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 23 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 24
Abs. 3 FuAG folgende Darüber hinaus wird gegen die Pflicht zur Anbringung der in Form
und Größe im FuAG vorgegebenen CE-Kennzeichnung und / oder
gegen die Anforderungen bezüglich zu den weitergehenden Kenn-
zeichnungen (Typenbezeichnung) und Informationen zum Gerät
Allgemeinverfügung: verstoßen.
1. Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 24 Abs. 3 FuAG ein
Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes im europä- Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und die
ischen Markt wird untersagt. Weitergabe des o. a. Gerätetyp.
Angaben zum Gerät: Nach Erlass des vorläufigen nationalen Vertriebsverbotes wurden
die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die
Produktart: Funksteckdose zuständige europäische Kommission nach Artikel 40 der Funkanla-
Gerätetyp: Funksteckdose genrichtlinie 2014/53/EU von dem Sachverhalt informiert. Da we-
Modell: Wi-Fi Smart Socket KS-501 der von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch
Hersteller: Shenzhen Hidin Tech Co.,Ltd, China
von der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme erfolgte,
ist diese nunmehr europaweit gültig und das Produkt ist nicht ver-
2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Veröf-
fentlichung als bekannt gegeben. kehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Produktes im gesam-
ten Markt anzuordnen (Artikel 41 der Funkanlagenrichtlinie
2014/53/EU).
Begründung Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von Wirt-
schaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels Allge-
I. meinverfügung ausgesprochen.
Im Rahmen der Marktüberwachung gemäß §§ 23 ff. FuAG wurde
am 28.08.2017 von der Bundesnetzagentur das oben aufgeführte
Gerät auf der Anbieterplattform Amazon mit der Artikelnummer Rechtsbehelfsbelehrung:
B071K62BDT gesichtet. Dabei wurde festgestellt, dass die CE
Kennzeichnung auf dem Gerät fehlerhaft, die Konformitätserklä- Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
rung fehlt und die Warnhinweise nur in englischer Sprache vorhan- kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei
den sind. der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer
sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.
Mit Anordnung vom 14.09.2017 wurde der Hersteller aufgefordert,
die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation un- Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
verzüglich vorzulegen. Dieser Anordnung ist der Hersteller nicht haben nach § 32 EMVG keine aufschiebende Wirkung.
nachgekommen.
Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches,
Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass für das Pro- wenn er bei der Bundesnetzagentur, Referat 411, Cani-
dukt kein ordnungsgemäßes Konformitätsbewertungsverfahren siusstraße 21, 55122 Mainz eingelegt wird.
durchgeführt wurde und deshalb von dem Gerät ein Risiko aus-
geht. Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die gesetzlichen
Anforderungen in Verkehr gebracht. 411-13
Bonn, 14. März 2018
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532 – Regulierung, Telekommunikation – 5 2018
Hinweise von dem Hersteller gewählten Konformitätsbewertungsverfahrens
gemäß § 17 EMVG zu erkennen ist, vorgelegt.
–– Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsver-
fahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Aus- Daraufhin wurde mit der Anordnung vom 04.10.2017 (Az:. AW: Fi-
lagen) erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens richten nal appeal – EB10777/2017) der Hersteller aufgefordert, die Kon-
sich gemäß § 32 Abs. 2 EMVG nach § 146 des Telekom- formitätserklärung und die technische Dokumentation unverzüglich
munikationsgesetzes. vorzulegen. Dieser Anordnung ist der Hersteller nicht nachgekom-
men.
–– Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirt-
schaftsakteure darauf zu achten haben, dass sie ihre Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass für das Pro-
Verpflichtungen entsprechend dem EMVG und der EU-
dukt kein ordnungsgemäßes Konformitätsbewertungsverfahren
Richtlinie einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt,
durchgeführt wurde und deshalb von dem Gerät ein Risiko aus-
wer gegen die Pflichten verstößt. Diese Ordnungswidrig-
keit kann mit einem Bußgeld geahndet werden. geht. Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die gesetzlichen
Anforderungen in Verkehr gebracht.
II.
Vfg Nr. 26/2018
Gemäß § 22 Abs.1 EMVG ist die Bundesnetzagentur mit der Aus-
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Be- führung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 22 Abs. 2
triebsmitteln (EMVG): EMVG im Rahmen der Marktüberwachung stichprobenweise die
gesetzlichen Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder ge-
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines brachten Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach dem
Produktes EMVG prüfen.
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem EMVG wurde die Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagen-
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam, dass das unten genannte tur alle erforderlichen Maßnahmen nach § 23 EMVG treffen, um
Produkt nicht mit den Anforderungen des EMVG übereinstimmt. das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgelt-
liche oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts ein-
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 22 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. zuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder
§ 23 Abs. 4 EMVG folgende seinen freien Warenverkehr einzuschränken.
Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich
des EMVG und muss somit den Anforderungen des EMVG ent-
Allgemeinverfügung: sprechen.
1. Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die Da für das Gerät kein Konformitätsbewertungsverfahren vorgelegt
Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes im europä- wurde muss ich davon ausgehen, dass die geforderten – insbe-
ischen Markt wird untersagt. sondere grundlegenden - Anforderungen nicht erfüllt sind. Darüber
hinaus wird gegen die Pflicht zur Anbringung der in Form und Grö-
Angaben zum Gerät: ße im EMVG vorgegebenen CE-Kennzeichnung und / oder gegen
die Anforderungen bezüglich zu den weitergehenden Kennzeich-
Produktart: Lautsprecher mit Wasserspiel nungen (Typenbezeichnung) und Informationen zum Gerät versto-
Markenzeichen: SoundSOUL® ßen.
Modell: SS-Speaker_030
Einführer: Soundsoul electron limited, China
Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 23 Abs. 4 EMVG
ein Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und
2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Veröf-
fentlichung als bekannt gegeben. die Weitergabe des o. a. Gerätetyp.
Nach Erlass des vorläufigen nationalen Vertriebsverbotes wurden
die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die
Begründung zuständige europäische Kommission nach Artikel 38 der EMV
Richtlinie 2014/30/EU von dem Sachverhalt informiert. Da weder
I. von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch von
der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme erfolgte, ist
Im Rahmen der Marktüberwachung gemäß §§ 22 ff. EMVG wurde diese nunmehr europaweit gültig und das Produkt ist nicht ver-
am 23.08.2017 von der Bundesnetzagentur das oben aufgeführte kehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Produktes im gesam-
Gerät auf der Anbieterplattform Amazon mit der Artikel-nummer ten Markt anzuordnen (Artikel 39 Absatz 2 Richtlinie 2014/30/EU).
ASIN BO1LXWJ8PM gesichtet. Dabei wurde festgestellt, dass die
CE Kennzeichnung auf dem Gerät fehlerhaft, die Konformitätser- Die Rücknahme des Produktes aus der Lieferkette wird durch den
klärung fehlt und die Warnhinweise nur in englischer Sprache vor- Erlass des Verbotes des Bereitstellens, Inverkehrbringens und die
handen sind. Weitergabe des oben aufgeführten Gerätes im europäischen Markt
vollzogen. Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von
Mit E-Mail vom 11.09.2017 wurde im Rahmen einer Anhörung der Wirtschaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels
Hersteller aufgefordert, die Konformitätserklärung und die techni- Allgemeinverfügung ausgesprochen.
sche Dokumentation vorzulegen.
Es wurde keine Konformitätserklärung bereitgestellt oder auch
nicht die erforderlichen Unterlagen, aus denen der Nachweis über
die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen und die Art des
Bonn, 14. März 2018
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
5 2018 – Regulierung, Telekommunikation – 533
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei
der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer
sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.
Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
haben nach § 32 EMVG keine aufschiebende Wirkung.
Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches,
wenn er bei der Bundesnetzagentur, Referat 411, Cani-
siusstraße 21, 55122 Mainz eingelegt wird.
411-13
Hinweise
–– Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsver-
fahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Aus-
lagen) erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens richten
sich gemäß § 32 Abs. 2 EMVG nach § 146 des Telekom-
munikationsgesetzes.
–– Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirt-
schaftsakteure darauf zu achten haben, dass sie ihre
Verpflichtungen entsprechend dem EMVG und der EU-
Richtlinie einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt,
wer gegen die Pflichten verstößt. Diese Ordnungswidrig-
keit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Bonn, 14. März 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
534 – Regulierung, Energie – 5 2018
Regulierung
Energie
Vfg Nr. 27/2018 Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter
Art. 15 Abs. 2 VO (EG) 714/2009; Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren
-> BK6-18-057
Gemeinsamer Änderungsantrag der Amprion GmbH, Tennet
TSO GmbH und TransnetBW GmbH zur lastflussbasierten Ka- veröffentlicht.
pazitätsberechnung in der Region CWE gemäß Art. 15 Abs. 2
der Verordnung (EG) 714/2009 des europäischen Parlaments
und des Rates vom 13.07.2009 über die Netzzugangsbedin-
gungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (BK6-18-056)
Die zum 01.10.2018 geplante Gebotszonentrennung zwischen Vfg Nr. 29/2018
Deutschland/Luxemburg und Österreich mit einhergehender Eng-
passbewirtschaftung erfordert die Erweiterung der lastflussbasier- Art. 15 Absatz 2 VO (EG) 714/2009;
ten Kapazitätsberechnung in der Region CWE für die Bewirtschaf-
tung der Netzengpässe für die Folgetag- und Intraday-Zeitbereiche. Änderungsantrag zum allgemeinen Modell der Amprion GmbH
für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität und der
Die Amprion GmbH, Tennet TSO GmbH und TransnetBW haben Sicherheitsmarge im langfristigen Kapazitätsbereich gemäß
am 23.02.2018 einen entsprechenden Antrag zur Genehmigung Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) 714/2009 des europä-
bei der Bundesnetzagentur eingereicht. ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die
Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden
Die Bundesnetzagentur hat den Antrag auf ihrer Internetseite ver- Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
öffentlicht. Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 11.04.2018. 1228/2003 (BK6-18-058)
Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter Die zum 01.10.2018 geplante Gebotszonentrennung zwischen
Deutschland/Luxemburg und Österreich mit einhergehender Eng-
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren passbewirtschaftung erfordert die Ergänzung des allgemeinen Mo-
-> BK6-18-056 dells der Amprion GmbH für die Berechnung der Gesamtübertra-
gungskapazität und der Sicherheitsmarge im langfristigen
veröffentlicht. Kapazitätsbereich. Die Amprion GmbH hat am 23.02.2018 einen
entsprechenden Antrag zur Genehmigung bei der Bundesnetz-
agentur eingereicht.
Die Bundesnetzagentur hat den Antrag auf ihrer Internetseite ver-
öffentlicht. Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 11.04.2018.
Vfg Nr. 28/2018 Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter
Art. 15 Absatz 2 VO (EG) 714/2009; Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren
-> BK6-18-058
Änderungsantrag zum allgemeinen Modell der TenneT TSO
GmbH für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität veröffentlicht.
und der Sicherheitsmarge im langfristigen Kapazitätsbereich
gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) 714/2009 des
europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschrei-
tenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1228/2003 (BK6-18-057)
Die zum 01.10.2018 geplante Gebotszonentrennung zwischen
Deutschland/Luxemburg und Österreich mit einhergehender Eng-
passbewirtschaftung erfordert die Ergänzung des allgemeinen Mo-
dells der TenneT TSO GmbH für die Berechnung der Gesamtüber-
tragungskapazität und der Sicherheitsmarge im langfristigen
Kapazitätsbereich. Die TenneT TSO GmbH hat am 23.02.2018 ei-
nen entsprechenden Antrag zur Genehmigung bei der Bundesnetz-
agentur eingereicht.
Die Bundesnetzagentur hat den Antrag auf ihrer Internetseite ver-
öffentlicht. Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 11.04.2018.
Bonn, 14. März 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
5 2018 – Regulierung, Energie – 535
Vfg Nr. 30/2018 Vfg Nr. 32/2018
Art. 15 Absatz 2 VO (EG) 714/2009; Art. 43 VO (EU) 2015/1222;
Änderungsantrag zum allgemeinen Modell der TransnetBW Vorschlag aller Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemäß Arti-
GmbH für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität kel 43 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom
und der Sicherheitsmarge im langfristigen Kapazitätsbereich 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitäts-
gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) 714/2009 des vergabe und das Engpassmanagement (CACM-Verordnung)
europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 für die Berechnung der fahrplanbezogenen Austausche für
über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschrei- den Day-Ahead-Zeitbereich (BK6-16-257)
tenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1228/2003 (BK6-18-059) Die deutschen ÜNB haben ihren Antrag vom 14.12.2016, mittels
dem bei der Bundesnetzagentur die Genehmigung eines Vor-
Die zum 01.10.2018 geplante Gebotszonentrennung zwischen schlags für die Berechnung der fahrplanbezogenen Austausche für
Deutschland/Luxemburg und Österreich mit einhergehender Eng- den Day-Ahead-Zeitbereich gemäß Artikel 43 CACM-Verordnung
passbewirtschaftung erfordert die Ergänzung des allgemeinen Mo- beantragt worden war, als gegenstandslos zurückgenommen. Da-
dells der TransnetBW GmbH für die Berechnung der Gesamtüber- mit ist das Verfahren BK6-16-257 bei der Bundesnetzagentur ab-
tragungskapazität und der Sicherheitsmarge im langfristigen geschlossen.
Kapazitätsbereich. Die TransnetBW GmbH hat am 23.02.2018 ei-
nen entsprechenden Antrag zur Genehmigung bei der Bundesnetz- Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter
agentur eingereicht.
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Abgeschlossene
Die Bundesnetzagentur hat den Antrag auf ihrer Internetseite ver- Verfahren -> BK6-16-257
öffentlicht. Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 11.04.2018.
veröffentlicht.
Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren
-> BK6-18-059
veröffentlicht.
Vfg Nr. 33/2018
Art. 43 VO (EU) 2015/1222;
Vorschlag aller Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemäß Arti-
kel 43 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom
Vfg Nr. 31/2018 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitäts-
vergabe und das Engpassmanagement (CACM-Verordnung)
Art. 37 VO (EU) 2015/1222 (CACM-VO); für die Methode zur Berechnung der fahrplanbezogenen Aus-
tausche, die sich aus der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopp-
Genehmigungsverfahren BK6-17-021 – Abgabe an ACER lung ergeben (BK6-18-033)
Die in Deutschland benannten NEMOs haben der Bundesnetz- Die deutschen ÜNB haben der Bundesnetzagentur gemäß Artikel
agentur einen geänderten Vorschlag für einen Preiskopplungsalgo- 43 Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015
rithmus einschließlich der Anforderungen der ÜNB und der NEMOs zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das
an die Algorithmen-Entwicklung gemäß Art. 37 Abs. 1 CACM-VO Engpassmanagement (CACM-Verordnung) einen Vorschlag für die
aufgrund des Änderungsverlangens der Regulierer gemäß Art. 9 Methode zur Berechnung der fahrplanbezogenen Austausche, die
Abs. 12 CACM-VO vorgelegt. sich aus der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung ergeben, zur
Genehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 7 CACM-Verordnung vorge-
Die Zuständigkeit für den geänderten Vorschlag ist gemäß Artikel 9 legt.
Absatz 12 CACM-VO von allen nationalen Regulierungsbehörden
auf die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungs- Die Bundesnetzagentur hat den Antrag auf ihrer Internetseite ver-
behörden (ACER) übergegangen. Damit ist das Verfahren bei der öffentlicht. Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 11.04.2018.
Bundesnetzagentur abgeschlossen.
Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren
-> BK6-18-033
veröffentlicht.
Bonn, 14. März 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
536 – Regulierung, Energie – 5 2018
Vfg Nr. 34/2018
Art. 56 VO (EU) 2015/1222;
Vorschlag aller Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemäß Arti-
kel 56 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom
24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitäts-
vergabe und das Engpassmanagement (CACM-Verordnung)
für die Methode zur Berechnung der fahrplanbezogenen Aus-
tausche, die sich aus der einheitlichen Intraday-Marktkopp-
lung ergeben (BK6-18-034)
Die deutschen ÜNB haben der Bundesnetzagentur gemäß Artikel
56 Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015
zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das
Engpassmanagement (CACM-Verordnung) einen Vorschlag für die
Methode zur Berechnung der fahrplanbezogenen Austausche, die
sich aus der einheitlichen Intraday-Marktkopplung ergeben, zur
Genehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 7 CACM-Verordnung vorge-
legt.
Die Bundesnetzagentur hat den Antrag auf ihrer Internetseite ver-
öffentlicht. Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 11.04.2018.
Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren
-> BK6-18-034
veröffentlicht.
Bonn, 14. März 2018