amtsblatt-3-2018
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Zu beachten ist weiterhin, dass, wenn auch nur kleine Wechselhürden zwischen den beiden
Anschlussvarianten bestehen, Kunden von einem nicht in Paketen angebotenen Zugang
bzw. Single Play Anschluss auf einen Double Play Anschluss wechseln wollen.
Verhältnis zwischen dem Preis für das Bündel und der Einzelkomponente bzw. Single Play
Angeboten
Kostenvorteile für den Endkunden
Für Endkunden sind Bündelprodukte in aller Regel mit entsprechenden Kosteneinsparungen
verbunden. Diese Rabatte für den Kunden stellen neben den reinen Transaktionsvorteilen,
wie beispielsweise dem Erhalt einer einzigen Rechnung, die wesentlichen Kostenvorteile von
Bündelprodukten dar. Gleichzeitig ist jedoch zu beobachten, dass bei Single Play und nicht
in Paketen angebotenen Zugängen zum öffentlichen Telefonnetz- bzw. Telefondienst
regelmäßig der Preis für die Zusendung einer Rechnung inklusive ist. Dies stellt sich bei
höherwertigen Bündelprodukten anders dar, hier ist bei fast allen Anbietern eine Rechnung
nur online verfügbar. Für Kunden, die lediglich an der Leistung des Zugangs zum
öffentlichen Telefonnetz bzw. Telefondienst interessiert sind, kann eine Rechnung, die nur
online zur Verfügung gestellt wird, einen zusätzlichen Kostenfaktor darstellen.
In der nachfolgenden Tabelle sind die jeweils günstigsten Angebote sowie die Angebote der
größten Marktteilnehmer für die Einzelkomponente Zugang zum öffentlich zugänglichen
Telefondienst, für Single Play, sowie für das Bündel aus Internetzugang und Zugang zum
öffentlichen Telefonnetz bzw. Telefondienst aufgeführt (Stand: 19.09.2017). Zudem ist für
sämtliche Leistungsvarianten der durchschnittliche Monatspreis unter der Annahme einer
fünfjährigen Vertragslaufzeit aufgeführt. In der letzten Spalte ist der durchschnittliche
Monatspreis (5 Jahre Vertragslaufzeit) dargelegt, der sich bei der Annahme einer 10%igen
Erhöhung des Preises ergibt, also der Annahme, die dem hypothetischen Monopolistentest
zugrunde liegt.
Leistungs- Unter- 5-Jahres-
Tarif Anbindung 5JMP + 10 %
variante nehmen Monatspreis
Nicht in
Tele 2 Fon Klassik Funk 12,95 € 14,25 €
Paketen
Nicht in Vodafone
Phone Kabel 12,99 € 14,29 €
Paketen GmbH
Nicht in Deutsche
Call Start Festnetz 20,95 € 23,05 €
Paketen Telekom AG
Vodafone Zuhause
Single Play Funk 9,99 € 10,99 €
GmbH Festnetz Flat
Single Play Tele2 Fon Komfort Funk 19,45 € 21,40 €
Telefon
Single Play Unitymedia Kabel 19,99 € 21,99 €
FLAT
99
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Deutsche
Single Play Call Basic Festnetz 20,95 € 23,05 €
Telekom AG
Red Internet
Vodafone
Double Play & Phone 10 Kabel 18,99 € 20,89 €
GmbH
Cable
1&1 Telecom
Double Play DSL Basic DSL 21,99 € 24,19 €
GmbH
2play START
Double Play Unitymedia Kabel 27,99 € 30,79 €
20
Deutsche MagentaZuh
Double Play DSL 31,95 € 35,15 €
Telekom AG ause S
Abbildung 7: Preisliste „Nicht in Paketen angebotene Zugänge/Single Play und Double Play“
Die Preisliste zeigt, dass sich wesentliche Kostenunterschiede zwischen den einzelnen
Produktangeboten der einzelnen Anbieter ergeben. Während die Telekom Deutschland
GmbH in sämtlichen Bereichen jeweils vergleichsweise hohe Preise ansetzt, liegen die
Wettbewerberangebote regelmäßig unter den Preisen der Telekom Deutschland GmbH.
Auch wenn einzelne Betreiber ihre Bündel auf dem Markt zu einem günstigeren Preis als der
Preis für die einzelne Komponente bei einem anderen Anbieter anbieten, können sich für
den Endkunden jedoch für den Fall einer Preiserhöhung des Bündelproduktes Anreize
ergeben, auf den Bezug eines einzelnen Leistungsbestandteils umzusteigen.
Bereits auf der Grundlage der aktuellen Preislage, d. h. ohne die bei dem hypothetischen
Monopolistentest zugrunde gelegten Annahme eines um 10 % erhöhten Bündelpreises,
würde sich der Bezug der Einzelleistung seitens einzelner alternativer Anbieter als
wesentlich günstiger erweisen, als der Bezug des Bündelproduktes der Telekom
Deutschland GmbH 31,95 Euro).
So werden Produkte für den Zugang zum öffentlich zugänglichen Telefondienst im Schnitt
über die drei günstigsten Anbieter für monatlich circa 17,80 Euro angeboten. In Teilen, d. h.
sofern der Kunde bereit ist, einen Zugang mittels stationärer Funklösung zu realisieren und
die damit in Zusammenhang stehenden Besonderheiten (Funklöcher, witterungsbedingte
Ausfälle, andere Internetzugangsmöglichkeiten) zu nutzen, kann der Zugang zum öffentlich
zugänglichen Telefondienst inklusive einer Sprachflatrate aktuell bereits ab 9,90 Euro
bezogen werden (Vodafone Deutschland GmbH).
Bruch in der Subst it utionskette
Fraglich ist, ob die zuvor in der Tabelle dargelegten Preise, dazu führen, dass anders, als in
bisherigen Festlegungen, ein Bruch in der Substitutionskette zu erkennen ist, der dazu führt,
dass der gegenständliche Markt in Teilmärkte zu unterteilen ist. In den Leitlinien der
Kommission wird festgestellt, dass das Konzept der Kettensubstitution durch empirische
100
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Nachweise, z. B. im Hinblick auf Preisinterpendenz zwischen Randbereichen der
Substitutionsketten erhärtet werden muss100. Nur so könne im Einzelfall der Markt
ausgeweitet werden101. Das Preisniveau müsste an beiden Enden der Kette ebenfalls in etwa
gleich hoch sein102. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass bei einem Unterschied im
Preisniveau ein Bruch in der Substitutionskette vorliegt.
Der Preis für ein Double Play Produkt liegt im Schnitt bei monatlich 21,30 Euro. So bietet
beispielsweise die 1&1 Telecom GmbH einen Double Play Anschluss für monatlich circa 22
Euro an.
Grundsätzlich besteht also zwischen einem nicht in Paketen angebotenen Zugang bzw.
Single Play Anschluss und Double Play Angeboten ein durchschnittlicher Preisunterschied
von circa 5 Euro (prozentualer Preisunterschied von circa 30 %) und unter Berücksichtigung
des hypothetischen Monopolistentest von circa 3 Euro (prozentualer Preisunterschied von
circa 20 %). Damit ist das Preisniveau an beiden Enden der Kette nicht mehr in etwa gleich
hoch, sodass im Umkehrschluss aus vorheriger Aussage geschlossen werden kann, dass
hier ein Bruch in der Substitutionskette liegt (s. Preistabelle). Es ist selbst bei einem
Aufschlag von 10 % auf den ursprünglichen Preis nicht davon auszugehen, dass ein Kunde,
der nur an dem Zugang zum öffentlichen Telefonnetz- bzw. Telefondienst interessiert ist, bei
einem Preisunterschied von immer noch rund 20 % auf ein höherwertiges Produkt wechseln
würde. Mithin kann daraus nicht geschlossen werden, dass aus Sicht des Endkunden eine
Austauschbarkeit besteht. Ein Bruch in der Substitutionskette ist gegeben.
Zu beachten ist außerdem, dass es für Kunden regelmäßig auch preisgünstiger wäre, auf
Bündelangebote anderer Wettbewerber umzusteigen. So zeigt sich, dass die Preise der
Telekom Deutschland GmbH in den jeweiligen Komponenten (Einzelprodukt oder
Bündelprodukt) insbesondere im Vergleich zu den Preisen der Kabelnetzbetreiber wesentlich
höher liegen. Trotzdem liegen selbst die günstigsten Bündelangebote im Schnitt circa 5 Euro
über dem durchschnittlichen monatlichen Preis der nicht in Paketen angebotenen Zugänge
und Single Play Anschlüsse.
Dass die Deutsche Telekom AG einen vergleichsweise hohen Preis insbesondere bei Single
Play und nicht in Paketen abgenommenen Zugängen verlangen kann, ohne befürchten zu
müssen, dass zu viele Kunden zu den Wettbewerbern wechseln, zeigt zugleich, dass der
Vergleich der am Markt angebotenen Preise für sich allein genommen, das hypothetische
Wechselverhalten der Endkunden in dem vorliegenden Markt alleine nicht hinreichend zu
erklären vermag.
W echselkosten
Falls sich erhebliche Kosten für den Wechsel von Bündelprodukten zu Einzelprodukten
ergeben, kann auch dies ein Indikator dafür sein, einen individuellen Markt für
Bündelangebote bzw. nicht in Paketen angebotenen Zugang bzw. Single Play Anschlüsse zu
identifizieren.
100
Leitlinien der EU-Kommission, S. 8 ff.
101
Leitlinien der EU-Kommission, S. 8 ff.
102
Leitlinien der EU-Kommission, S. 8 ff.
101
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Tatsächlich ergeben sich für Bündelprodukte allerdings regelmäßig die gleichen
Wechselhürden, wie sie auch für Einzelprodukte untereinander gelten, d. h. dass die
Verträge zumeist auf einen Zeitraum von 1 bis 2 Jahre ausgelegt sind. Insoweit liegen hier
keine Wechselhürden vor, die speziell dem Bereich der Bündelmärkte zuzurechnen wären.
Die Hürden entsprechen hier vielmehr den generellen Wechselhürden zwischen den
Telefonzugangsprodukten einzelner Anbietern.
Entwicklung der Mar ktanteile der Leistungsvar ianten
Zudem ist zu beobachten, dass das Gesamtmarktvolumen (gemessen an der Zahl der
abgesetzten Anschlüsse)103 von nicht in Paketen angebotenen Anschlüssen bzw. Single Play
Anschlüssen über die letzten drei Jahre nur sehr gering abgenommen hat, s. Abbildung 6:
Prozentuale Verteilung der Leistungsvarianten. Daraus ist zu schließen, dass immer noch
eine nicht unerhebliche Zahl an Kunden den nicht in Paketen angebotenen Zugang und
Single Play Angebote abnimmt. Die Anschlusszahlen werden sich in den nächsten drei
Jahren auch nicht so erheblich ändern, dass hier von einer kleinen Gruppe i. S. v. der EU-
Märkte-Empfehlung 2014 gesprochen werden kann.
Die konstante Gleichverteilung der Nachfrage auf die verschiedenen Leistungsvarianten über
die letzten Jahre hinweg deutet insoweit eher auf das Bestehen von Submärkten hin.
Austauschbarkeit aus Anbietersicht
Die Betrachtung der Marktstruktur zeigt, dass fast alle Anbieter, die Double Play Produkte
auf dem Markt anbieten, auch den Zugang zum öffentlich zugänglichen Telefondienst
unabhängig vom Bündel anbieten könnten. Dies spricht für das Vorliegen einer
Austauschbarkeit aus Anbietersicht.
Allerdings ist auch im Hinblick auf die Austauschbarkeit der verschiedenen
Leistungsvarianten aus Anbietersicht zu beobachten, dass es eine Veränderung der
Marktstrukturen durch Fokussierung auf Produktbündel statt auf die Einzelabnahme des
Zugangs zum öffentlichen Telefondienst gegeben hat. Nahezu alle Produktbündel eröffnen
auch den Zugang zum Internet. Es gibt kaum noch Angebote, die separat den Zugang zum
öffentlichen Telefondienst zur Verfügung stellen. Diese Angebote werden in der Regel auch
nicht offensiv beworben.104
Verbundvorteile für den Anbieter
Gebündelte Produkte bieten darüber hinaus regelmäßig eine Vielzahl an Vorteilen für die
Anbieter, neue Kunden zu gewinnen, die bestehenden Kunden besser an sich zu binden und
pro Kunde mehr Umsatz zu generieren. Darüber hinaus können gemeinsame Kosten (z. B.
Marketing und Abrechnung) dank der Bündelform auf mehrere Produkte verteilt werden.
Wenn diese Vorteile signifikant sind, so ergeben sich daraus für die Anbieter von
Bündelprodukten Kostenvorteile gegenüber den Anbietern der Einzelprodukte. Dies begrenzt
103
Maßgröße gilt auch für die weiteren Ausführungen.
104
So ist beispielsweise das Produkt „Zuhause Festnetz Flat“ der Vodafone für 9,99 Euro monatlich nicht
unmittelbar bei den Produkten der Vodafone aufgeführt und dementsprechend nur über „Umwege“ zu ermitteln.
102
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den Preisdruck der Einzelprodukte auf das Bündelprodukt und die Anbieter sind damit in der
Lage, für das Bündelangebot einen Preis zu verlangen, der geringer ist als die Preise für die
jeweiligen Einzelprodukte.
Nach Auffassung der Bundesnetzagentur haben Anbieter von Bündelprodukten regelmäßig,
d. h. insbesondere dann, wenn beide Produkte ohne wesentliche Mehrkosten über dieselbe
Anschlussinfrastruktur erbracht werden können, einen Kostenvorteil gegenüber
Unternehmen, die nur einzelne Produkte anbieten. Das ist ein Indikator dafür, dass der
Markteintritt mit einem Bündelprodukt gegebenenfalls einfacher ist als bei einem
Einzelprodukt.
Zugleich ist festzustellen, dass anders als bisher, nur wenige Anbieter allein den Zugang
zum öffentlichen Telefonnetz- bzw. Telefondienst anbieten. Dies deutet darauf hin, dass im
Vergleich zur letzten Marktanalyse aufgrund der möglichen Kostenvorteile für den Anbieter
bei Bündelprodukten und der Tatsache, dass der Preistreiber die Bandbreite ist, es kaum
noch Angebote für den reinen Telefoniezugang gibt und damit keine ausreichenden Anreize
mehr dafür bestehen, auch die Einzelkomponente auf dem Markt anzubieten.
Homogenität der W ettbewerbsbedingungen
Im Vergleich zu Single Play und nicht in Paketen angebotenen Zugängen ist der Double Play
Markt wesentlich wettbewerblicher geprägt. Double Play Produkte werden von einer Vielzahl
von Wettbewerbern angeboten. Hinzu kommt, dass im Double Play Markt indirekter
Wettbewerbsdruck durch OTT-Dienste ausgeübt werden kann, indem solche Dienste über
einen Internetzugang angeboten werden können. Ein solcher indirekter Wettbewerbsdruck
ist bei nicht in Paketen angebotenen Zugängen bzw. Single Play Anschlüssen aufgrund des
fehlenden Zugangs zum Internetdienst kaum gegeben.
Auch im Hinblick auf die Wettbewerbsbedingungen sind Unterschiede zwischen nicht in
Paketen angebotenen Zugängen bzw. Single Play Anschlüssen und Double Play Angeboten
festzustellen. So gaben Marktteilnehmer, die Single Play bzw. nicht in Paketen angebotene
Leistungen anbieten, überwiegend an, dass sie bis 2020 die Anschlüsse noch nicht auf die
IP-Technologie umgestellt haben werden. Im Unterschied dazu wird im Bereich der Anbieter,
die Double Play Angebote anbieten, die Umstellung auf IP voraussichtlich bis 2020
überwiegend abgeschlossen sein. Dieser Umstand führt dazu, dass zumindest in dieser
Regulierungsperiode Teilnehmer des Zugangs zum öffentlichen Telefondienst mittels nicht in
Paketen angebotenen Zugang bzw. Single Play Anschluss noch nicht vollständig von der IP-
Migration profitieren können. Insofern sind auch die Wettbewerbsbedingungen zwischen den
einzelnen Leistungsvarianten leicht unterschiedlich.
Zwischenergebnis
Im Rahmen einer Gesamtschau zeigt sich damit, dass zwischen der den Einzelkomponenten
Zugang zum öffentlichen Telefondienst bzw. Telefonnetz mittels eines nicht in Paketen
angebotenen Zugangs bzw. eines Single Play Anschlusses und einem Double Play
Anschluss ein Bruch in der Substitutionskette vorliegt, der dazu führt, dass der Markt
zumindest in zwei Teilmärkte – dem nicht in Paketen angebotenen Zugang/Single Play und
dem Double Play Markt – zu unterteilen ist.
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Als Ergebnis ist festzuhalten, dass trotz der Substituierbarkeit aus Anbietersicht aufgrund
des Bruchs in der Substitutionskette und der unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen
kein einheitlicher Markt vorliegt. Die Abgrenzung eines gesonderten Marktes für Zugänge
zum öffentlich zugänglichen Telefonnetz bzw. Telefondienst im Rahmen von Single Play
Angeboten bzw. nicht in Paketen angebotenen Anschlüssen und Double Play Angeboten ist
sachgerecht. Single Play Anschlüsse und nicht in Paketen angebotene Zugänge bilden damit
ein dauerhaft eigenes Marktsegment.
Klar e Abgren zung m öglich
Gegen eine gesonderte Abgrenzung von Single Play bzw. nicht in Paketen angebotenen
Zugängen und Double Play Angeboten spricht aus Sicht der Bundesnetzagentur zudem
auch nicht der in der letzten Marktanalyse angesprochene Aspekt, dass eine klare
Abgrenzung der Bündelprodukte in der Realität nicht möglich sei. Eine klare Abgrenzung ist
anhand des Leistungsbestandteils „Zugang zum öffentlichen Telefonnetz bzw. Telefondienst“
möglich. Wird allein der Zugang zum öffentlichen Telefonnetz bzw. Telefondienst maximal
inklusive Verbindungsleistung angeboten, so handelt es sich um eine Leistungsvariante, im
Folgenden Teilmarkt 1 - wird darüber hinaus eine zusätzliche Leistung, wie Internetzugang,
Fernsehdienst oder Mobilfunk angeboten, so handelt es sich um ein Produktbündel,
vorliegend um ein Double Play Produkt, im Sinne eines Teilmarktes 2.
8.1.6.3 Triple Play Angebote und Quadruple Play Angebote bzw. Bündelung mit
weiteren Telekommunikationsdiensten
Auch in diesen Fällen gibt es grundsätzlich keinen unterschiedlichen Verwendungszweck für
den in solchen Bündeln enthaltenen Zugang zum öffentlichen Telefonnetz bzw. zum
öffentlich zugänglichen Telefondienst im Vergleich zu Double Play Angeboten. Die
Abgrenzung eines eigenen Bündelmarktes für Triple Play Angebote bzw. Quadruple Play
Angebote könnte also ebenfalls nur dann erfolgen, wenn die Kunden diese Bündel als
untrennbare Einheit betrachten würden und ein Bruch in der Substitutionskette, wie er bei
Double Play Produkten gegenüber nicht in Paketen angebotenen Zugängen bzw. Single Play
Anschlüssen festzustellen ist, besteht.
Ein eigenständiges Marktsegment für höherwertige Bündelprodukte wäre dann anzunehmen,
wenn von den Einzelprodukten kein relevanter Wettbewerbsdruck auf die Bündelprodukte
ausgehen würde.
Zu beachten ist, dass zumindest von der Einzelkomponente des Zugangs zum öffentlichen
Telefondienstes, um die es hier im Wesentlichen geht, kaum Wettbewerbsdruck auf die
verschiedenartigen Leistungsvarianten, Double-, Triple-, oder Quadruple-, Play ausgeht. Die
Leistungsvariante Single Play/nicht in Paketen angebotener Zugang zum öffentlichen
Telefondienst ist vielmehr, wie eingangs dargelegt, bei höherwertigen Bündelprodukten nur
noch ein Nebenprodukt, die keinen entscheidenden Einfluss auf die Preisbildung für diese
höherwertigen Produkte hat.
Außerdem ist zu beachten, dass Double-, - und Quadruple- Play Angebote immer
unterschiedlich ausgestaltet sein können. Während einige Anbieter beispielsweise Triple
Play Angebote aus Internetanschluss, Telefonanschluss und Fernsehdienst
zusammenstellen, bieten andere Unternehmen ein Triple Play aus Internetanschluss,
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Telefonanschluss und Mobilfunkdienst an. Damit sind diese höherwertigen Bündel auch
keine untrennbare Einheit aus Sicht des Endkunden. Zudem kann dieser, wie oben bereits
dargestellt, die Leistungen separat erhalten, sodass er das Bündelprodukt
auseinanderpflücken würde.
Für Triple Play Angebote ist zu beobachten, dass die Nutzung immer mehr zunimmt.
Während im Jahr 2011 bereits circa 14 % der Anschlusskunden ein Triple Play Produkt
abnahmen so hat sich der Anteil bis zum Jahr 2016 auf knapp 18 % erhöht. Im Gegensatz
dazu sind Quadruple Play Angebote kaum im Markt zu finden.
In der folgenden Tabelle sind die günstigsten Double- und Triple- Play Produkte sowie die
Angebote der größten Marktteilnehmer aufgeführt. Für die Leistungsvarianten wird jeweils
der durchschnittliche Monatspreis unter der Annahme einer fünfjährigen Vertragslaufzeit
aufgeführt. In der letzten Spalte ist der durchschnittliche Monatspreis (5 Jahre
Vertragslaufzeit) dargelegt, der sich bei der Annahme einer 10%igen Erhöhung des Preises
ergibt, also der Annahme, die dem hypothetischen Monopolistentest zugrunde liegt.
Leistungs- Unter- 5-Jahres-
Tarif Anbindung 5JMP + 10 %
variante nehmen Monatspreis
Double Play Vodafone Red Internet Kabel 18,99 € 20,89 €
GmbH & Phone 10
Cable
Double Play 1&1 Telecom DSL Basic DSL 21,99 € 24,19 €
GmbH
Double Play Unitymedia 2play START Kabel 27,99 € 30,79 €
20
Double Play Deutsche MagentaZuh DSL 31,95 € 35,15 €
Telekom AG ause S
Triple Play 1&1 Telecom DSL 16 DSL 26,99 € 29,69 €
GmbH
Triple Play Tele- Preisbewusst Kabel 28,99 € 31,89 €
columbus 20
Triple Play EWE DSL 16 DSL 32,95 € 36,25 €
premium
Triple Play Deutsche MagentaZuh DSL 33,95 € 37,35 €
Telekom AG ause S +
StartTV
Abbildung 8: Preisliste „Double Play und Triple Play Angebote“
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es keinen anderen Verwendungszweck für den in Triple
Play Angeboten bzw. anderen Bündelangebote (wie Quadruple Play Angebote) gegenüber
dem in Double Play enthaltenen Zugang zum öffentlichen Telefonnetz bzw. zum öffentlich
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zugänglichen Telefondienst gibt. Außerdem ist auch zwischen Double Play Produkten und
Triple Play Angeboten ein deutlicher Bruch in der Substitutionskette zu sehen. Darüber
hinaus ist anzunehmen, dass Endkunden in Deutschland den Zugang zum öffentlichen
Telefonnetz bzw. zum öffentlich zugänglichen Telefondienst, Internetzugang einerseits und
Fernsehempfang bzw. Mobilfunkdienste andererseits nicht als einheitliches Bündel ansehen,
sondern als eigenständige Produkte, deren Bezug in aller Regel tatsächlich auch über
unterschiedliche Anbieter und Anschlussarten erfolgen kann. Die Telekom Deutschland
GmbH führt beispielsweise gar keine Quadruple Play Angebote auf, da Kunden, die ein
solches Bündel bei der Telekom Deutschland GmbH nachfragen zwar möglicherweise einen
Rabatt auf einen ihrer Verträge erhalten, faktisch werden jedoch zwei separate Verträge
abgeschlossen.
Homogenität der W ettbewerbsbedingungen
Darüber hinaus ist trotz eines möglichen Bruchs in der Substitutionskette festzustellen, dass
die Wettbewerbsbedingungen zwischen Double, Triple und Quadruple Play Angeboten
weitestgehend gleich sind.
Bei allen drei Leistungsvarianten ist zumindest indirekter Wettbewerbsdruck durch sog. OTT-
Dienste zu verzeichnen, da der Telefonanschluss überwiegend mit einem Internetzugang,
entweder über Mobilfunk oder über Festnetz, gebündelt wird. Zudem ist bei allen
höherwertigen Leistungsvarianten festzustellen, dass in diesen Kategorien die Wettbewerber
einen wesentlich höheren Einfluss auf die Gestaltung der Preise haben, da diese Märkte
anders aufgeteilt sind.
Daher ist die Abgrenzung eigener Submärkte für Zugänge zum öffentlich zugänglichen
Telefondienst im Rahmen von Double-, Triple- und Quadruple-Play Angeboten nicht
sachgerecht. Die Bundesnetzagentur kommt zu dem Ergebnis, dass die zwischen den
Bündelprodukten Double-, Triple- und Quadruple-Play existierenden homogenen
Wettbewerbsbedingungen den Bruch in der Substitutionskette überwiegen. Alle
höherwertigen Produktbündel, die über den reinen Zugang zum öffentlichen Telefonnetz
bzw. Telefondienst hinaus weitere Leistungen zur Verfügung stellen, sind deshalb in einen
Markt mit Double-Play Produkten zu sehen. Insofern bilden solche Bündelprodukte einen
eigenen Teilmarkt, den sogenannten Teilmarkt 2.
Homogene W ettbewerbsbedingungen zwischen Teilmarkt 1 und Teilmarkt 2
Im Vergleich dazu führt die Betrachtung der Marktanteile zwischen den vorgenannten
Teilmärkten zu der Feststellung unterschiedlicher Wettbewerbsbedingungen. Wie bereits
oben ausgeführt, besteht in Teilmarkt 1 wesentlich weniger Wettbewerb als in Teilmarkt 2.
Es zeigt sich, dass die Telekom Deutschland GmbH gerade im Teilmarkt 1 ihre Position
behaupten kann. Darüber hinaus fällt bei der Betrachtung der Marktanteile für alle
Bündelprodukte auf, dass die Marktanteile der Telekom Deutschland GmbH zunehmend
über die letzten Jahre geringer ausfallen als bei dem Einzelprodukt des Zugangs zum
öffentlichen Festnetztelefonanschluss, der Marktanteil der Telekom Deutschland GmbH
weist außerdem einen wesentlich geringeren Abstand zum nächst größeren Wettbewerber
auf als das bei dem nicht in Paketen angebotenen Zugang und Single Play Produkten der
Fall ist. So erreichen in dem wettbewerblich besonders relevanten Bereich der Double Play
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Produkte insgesamt zwei Wettbewerber Marktanteile von über [BUG] Prozent. Hinzu kommt,
wie bereits unter Punkt 8.1.6.2 (Double Play Produkte) ausgeführt, dass in Teilmarkt zwei
indirekter Wettbewerbsdruck durch sogenannte OTT-Dienste ausgeübt wird und die IP-
Umstellung im Vergleich zu Teilmarkt 1 weiter vorangeschritten ist.
Insgesamt kommt die Bundesnetzagentur deshalb zu dem Ergebnis, dass separate Märkte
für nicht in Produktbündeln vertriebene Anschlussprodukte und Single Play Produkte,
Teilmarkt 1, auf der einen sowie Double-, Triple-, und Quadruple Play Produkte, Teilmarkt 2,
auf der anderen Seite abzugrenzen sind.
8.1.7 Internetbasierte Telefondienste
Durch die zunehmende Verbreitung breitbandiger Internetverbindungen haben sich mehrere
Dienstleister auf das Angebot internetbasierter Telefondienste spezialisiert. Zu den
bekanntesten Anbietern zählt z. B. der Peer to Peer Dienst von „Skype“, der insbesondere
für internationale Gespräche und Ferngespräche genutzt wird und zusätzlich zur
Sprachtelefonie auch Video-Chat ermöglicht.
Die Nutzung dieser Dienste ist dabei unabhängig von den nachgefragten
Breitbandanschlüssen der Nutzer. So ist weder eine Telefonie-Funktionalität des
Breitbandanschlusses notwendig, noch die Nutzung eines bestimmten
Breitbandanschlusses. Vielmehr kann der Dienst von jedem Computer verwendet werden,
der über eine breitbandige Internetverbindung verfügt.
Aus Sicht der Bundesnetzagentur ist eine Zuordnung dieser Dienste zum Markt für den
Zugang zum öffentlichen Telefonnetz bzw. zum öffentlich zugänglichen Telefondienst an
festen Standorten im Rahmen dieser Marktanalyse nach wie vor nicht sachgemäß. So ist
bereits das Kriterium des Zuganges an „festen Standorten“ nicht gegeben, da der Dienst
grundsätzlich von jedem beliebigen Computer mit einer breitbandigen Datenverbindung
genutzt werden kann.
Auch aus Sicht der Nachfrager sind diese Dienste vermutlich nicht substituierbar. So ist die
Hardware grundsätzlich unterschiedlich. Anstatt eines herkömmlichen Festnetztelefons muss
ein Computer eingeschaltet und die Software ausgeführt sein, um Anrufe entgegennehmen
oder führen zu können. Somit entfallen wesentliche Komfortaspekte von Festnetztelefonen,
die eine ständige stationäre Erreichbarkeit gewährleisten, ohne weitere Hardware zu
benötigen.
Die im Rahmen der Ermittlungen befragten Unternehmen unterstützen mehrheitlich die
Auffassung der Bundesnetzagentur und sehen eine Austauschbarkeit und damit eine
Zuordnung zu einem gemeinsamen Markt nicht als gegeben an. Als Gründe werden hier, wie
unter Kapitel 2 dargelegt, hauptsächlich unterschiedliche Qualitäten und Erreichbarkeiten
genannt.
8.1.8 Nennung des sachlich relevanten Marktes
Als Ergebnis der vorangegangenen Ausführungen ergeben sich folgende, sachlich relevante
Märkte für den Zugang von Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz- bzw.
Telefondienst an festen Standorten:
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• Teilmarkt 1: Zugang von Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz
bzw. zum öffentlich zugänglichen Telefondienst an festen Standorten, realisiert über
kupfernetzbasierte Infrastruktur, Breitbandkabelnetze (HFC), Glasfaserinfrastruktur
oder stationäre Funklösungen, der im Rahmen von nicht in Paketen angebotenen
Zugängen und Single Play Leistungsvarianten angeboten wird. Hierzu zählen auch
Leistungen, die im Rahmen der vorgenannten Leistungsvarianten, mittels
Gesamtverträge mit einem einzelnen Kunden und einem Jahresumsatz von bis zu
500.000 Euro ohne Mehrwertsteuer (d. h. netto) erbracht werden.
• Teilmarkt 2: Zugang von Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz
bzw. zum öffentlich zugänglichen Telefondienst an festen Standorten, realisiert über
kupfernetzbasierte Infrastruktur, Breitbandkabelnetze (HFC), Glasfaserinfrastruktur
oder stationäre Funklösungen, der mit anderen Produkten und Dienstleistungen wie
Mobilfunk, Internet oder Fernsehen, gebündelt angeboten wird (Double, Triple,
Quadruple Play). Hierzu zählen auch Leistungen, die im Rahmen der vorgenannten
Leistungsvarianten, mittels Gesamtverträge mit einem einzelnen Kunden und einem
Jahresumsatz von bis zu 500.000 Euro ohne Mehrwertsteuer (d. h. netto) erbracht
werden.
8.2 Räumlich relevanter Markt
Im Rahmen der vorherigen Marktanalyse zum Markt für den Zugang zum öffentlichen
Telefonnetz wurde von der Bundesnetzagentur die zuvor festgestellte nationale
Marktabgrenzung beibehalten.105 Da es zwischenzeitlich keine wesentlichen Änderungen an
den Rahmenbedingungen von Seiten der Gerichte oder der Europäischen
Kommissiongegeben hat, wird zunächst auf die grundlegenden Ausführungen im Rahmen
der letzten Analyse verwiesen. Nachfolgend soll geprüft werden, ob neue Hinweise
vorliegen, die eine regionale Marktabgrenzung begründen.
Die Telekom Deutschland GmbH spricht sich – wie in den vorherigen Verfahren – in ihrer
Stellungnahme für eine regionale Marktabgrenzung aus. Sie vertritt weiterhin die Ansicht,
dass durch die Aktivitäten der Kabelnetzbetreiber in Ballungsgebieten im Vergleich zu
ländlichen Regionen stark unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen herrschten, die eine
nationale Marktabgrenzung unmöglich machten. Gebiete, in denen mindestens zwei
Endkundenanschlussanbieter auf Basis eigener Infrastruktur, regulierter
Vorleistungsprodukte oder über eine Kollokation verfügen seien einem anderen Markt
zuzuordnen, als solche Anschlussbereiche, in denen maximal ein Anbieter tätig sei.
Bei der Betrachtung der räumlichen Marktabgrenzung ist die Austauschbarkeit von
Anschlüssen aus Nachfragersicht kein aussagekräftiger Indikator. Der Nachfrager eines
Anschlusses ist räumlich nicht flexibel; er hat lediglich die Auswahl zwischen den Produkten
und Anbietern, die seinen Standort an das öffentliche Telefonnetz anschließen können.
Daher kann er zur Bedarfsdeckung nur auf Anbieter zurückgreifen, die auch für seine Wohn-
oder Geschäftsräume Produkte, die den Zugang zum öffentlich zugänglichen Telefondienst
105
Vgl. Festlegung der Bundesnetzagentur vom 07.07.2014, veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
Nr. 13/2014, S. 1753 ff.
108
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