amtsblatt-3-2018
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 359
Zwickauer Land
Dessau, Stadt 3.480 – 3.494 MHz /
Sachsen-Anhalt
Magdeburg 3.580 – 3.594 MHz
Flensburg, Stadt
Herzogtum Lauenburg
Kiel, Landeshauptstadt
Lübeck, Hansestadt
3.480 – 3.494 MHz /
Neumünster, Stadt Schleswig-Holstein
3.580 – 3.594 MHz
Pinneberg
Schleswig-Flensburg
Segeberg
Stormarn
3.480 – 3.494 MHz /
Erfurt Thüringen
3.580 – 3.594 MHz
Tabelle 4: Regionale WLL-Zuteilungen im Bereich 3.400 – 3.600 MHz
82 Die WLL-Zuteilungen sind derzeit unbefristet zugeteilt. Die Bundesnetzagentur prüft der-
zeit, ob die regionalen Zuteilungen künftig in allen Gebieten effizient genutzt werden und
unter welchen Voraussetzungen eine Verlagerung in den Bereich 3.700 – 3.800 MHz vor-
zunehmen ist.
Satellitenfunk im 3,6-GHz-Band
83 Bei der Bereitstellung des 3,6-GHz-Bandes sind die Belange des Satellitenfunks zu be-
rücksichtigen. Zur Sicherstellung der Verträglichkeit zwischen Mobil- und Satellitenfunk ist
folgendes Verfahren vorgesehen:
84 Es werden Schutzanforderungen für den konkreten Einzelfall innerhalb einer Koordinie-
rungszone bestimmt. Bei der Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungspa-
rameter des Mobilfunks sind insbesondere Report ITU-R M.2109 (2007) sowie Report
ITU-R S.2368-0 (06/2015), ECC Bericht 203 (zu 4G/LTE) und der künftige Bericht zu 5G
sowie die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Hierbei können sich die Topografie
(Geländehindernisse) und Morphologie (Shielding, bspw. durch dichte städtische Bebau-
ung) günstig auf die Verträglichkeitssituation auswirken. Im Einzelfall können daher unter-
schiedliche Linderungstechniken bzw. -maßnahmen im drahtlosen Netzzugang erforder-
lich sein, um die Verträglichkeit mit dem Satellitenfunk sicherzustellen (z.B. Reduzierung
der Sendeleistung, Reduzierung der Antennenhöhe, Verzicht auf Sektorantennen in Rich-
tung Erdfunkstelle, Abweichung der Ausrichtung der Erdfunkstelle um mehr als 50 Grad
von der Ausrichtung der Mobilfunkbasisstation, Nutzung in geschlossenen Räumen).
85 Mit Blick auf die Topografie und Morphologie dürften sich Einschränkungen für den Mobil-
funk in der Regel lediglich in einem Radius von 20 km für die Hauptstrahlrichtung bzw.
5 km für Nebenkeulen der Erdfunkstellen ergeben.
Erdfunkstellen im Frequenzbereich 3.400 – 3.600 MHz
86 Im Frequenzplan ist für den Frequenzbereich 3.400 – 3.600 MHz keine Widmung im
Rahmen der Frequenzzuweisung für den „Festen Funkdienst über Satelliten (Richtung
Weltraum - Erde)“ vorhanden (vgl. Frequenzplan, Stand April 2016, Einträge 315003 und
316002). Mit Blick hierauf ist der Empfang von Satellitenfunkübertragungen im Frequenz-
bereich 3.400 – 3.600 MHz grundsätzlich möglich, ein Anspruch auf störungsfreien Emp-
fang besteht jedoch nicht.
87 Der Bundesnetzagentur sind ca. zehn bestehende Erdfunkstellen, teilweise mit Sicher-
heitsbezug oder von erheblicher ökonomischer Bedeutung, bekannt. Zur Vermeidung
schädlicher Störungen geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass im Rahmen des
Netzaufbaus ein Zusammenwirken zwischen den Betreibern der Erdfunkstellen und den
Zuteilungsinhabern des drahtlosen Netzzugangs erfolgt. Für den Fall von schädlichen
Störungen des Empfangs von Erdfunkstellen im Frequenzbereich 3.400 – 3.600 MHz wird
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sich die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der rechtlichen, ökonomischen und
wirtschaftlichen Aspekte für eine verträgliche Lösung einsetzen. Die Bundesnetzagentur
erwartet hierbei von den Frequenzzuteilungsinhabern des drahtlosen Netzzugangs eine
entsprechende Bereitschaft, verträgliche Lösungen mit den Erdfunkstellenbetreibern zu
erarbeiten.
88 Die Erdfunkstelle Leeheim ist die Messstelle für Weltraumfunkdienste der Bundesnetza-
gentur. Dieser Standort ist für den Empfang des Satellitenfunks im Bereich 3.400 – 3.600
MHz koordiniert und zu schützen. Für die terrestrische Nutzung der Frequenzen ist ein
Koordinierungsradius von 20 km vorgesehen. Innerhalb dieses Radius erfolgt die Festset-
zung der frequenztechnischen Parameter für Mobilfunkbasisstationen unter Berücksichti-
gung der Topografie und der Nutzungsparameter im Einzelfall.
Erdfunkstellen im Frequenzbereich 3.600 – 3.700 MHz
89 Gemäß Frequenzplan dürfen bestehende und koordinierte Empfangsfunkanlagen des
Festen Funkdienstes über Satelliten im Frequenzteilbereich 3.600 – 3.800 MHz nicht ge-
stört werden (vgl. Frequenzplan, Stand April 2016, Eintrag 317 003). Im Bereich 3.600 –
3.700 MHz sind daher folgende Standorte zu berücksichtigen:
Erdfunkstelle Frequenzbereich
(betroffene 10-MHz-Blöcke)
Ruppichteroth 3.600 – 3.640 MHz
Fuchsstadt 3.600 – 3.700 MHz
Backnang-Waldrems 3.620 – 3.700 MHz
Berlin-Wannsee 3.650 – 3.700 MHz
Landstuhl 3.600 – 3.700 MHz
Ottobrunn 3.600 – 3.690 MHz
Raisting 3.630 – 3.700 MHz
Weßling 3.630 – 3.700 MHz
Wiesbaden-Erbenheim 3.650 – 3.700 MHz
Leeheim (Bundesnetzagentur) 3.600 – 3.700 MHz
Tabelle 5: Bestehende Koordinierungen für den Empfang des Satellitenfunks im Bereich 3.600
– 3.700 MHz
90 Über die o. g. Standorte hinaus ist eine einstellige Zahl von Erdfunkstellen mit Sicher-
heitsbezug zu berücksichtigen. Mit Blick hierauf können die Orte den Zuteilungsinhabern
erst bilateral im Rahmen der Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungspa-
rameter mitgeteilt werden.
91 Darüber hinaus ist im Frequenzplan für o. g. Erdfunkstellen im Einzelfall eine Entwick-
lungsmöglichkeit vorgesehen (vgl. Frequenzplan, Stand April 2016, Eintrag 317 002):
„Der Frequenzteilbereich 3600 – 3800 MHz steht nach Einführung von Anwen-
dungen des Drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikations-
dienstleistungen für den Festen Funkdienst über Satelliten nur noch einge-
schränkt zur Verfügung. Bestehende und koordinierte Empfangsfunkanlagen des
Festen Funkdienstes über Satelliten werden geschützt; Neuplanungen sind im
Einzelfall insbesondere für bestehende Standorte möglich.“
92 Hinsichtlich der Entwicklungsmöglichkeit bestehender und koordinierter Standorte im Ein-
zelfall wird auf Folgendes hingewiesen:
93 Betreiber von bestehenden und koordinierten Erdfunkstellen können einen Antrag auf
Koordinierung des Empfangs im Bereich 3.600 – 3.700 MHz stellen. In diesem Antrag ist
durch ein Frequenznutzungskonzept darzulegen, warum der Frequenzbereich 3.800 –
4.200 MHz im konkreten Einzelfall nicht ausreichend ist. Sofern diese Darlegung schlüs-
sig ist, keine Nutzung durch den Zuteilungsinhaber des Mobilfunks besteht und dieser zu-
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stimmt, wird die Koordinierung vorgenommen. Sofern bereits eine Nutzung durch den
Mobilfunknetzbetreiber besteht, ist eine Abstimmung zwischen Erdfunkstellenbetreiber
und Mobilfunknetzbetreiber erforderlich, um die Koordinierung im Einzelfall zu ermögli-
chen.
94 Hinsichtlich der Zustimmung des Mobilfunknetzbetreibers sind dessen konkrete Ausbau-
pläne zu berücksichtigen. Diese sind ggf. gegenüber der Bundesnetzagentur darzulegen.
Im Fall einer Überlassung oder temporären Nutzung der betroffenen Frequenzen ist auch
die Mitwirkung des jeweiligen konkreten Frequenznutzers erforderlich.
95 Der Empfang wird bei neu errichteten Standorten für Erdfunkstellen im Bereich 3.600 –
3.700 MHz daher nicht geschützt.
96 Die Erdfunkstelle Leeheim ist die Messstelle für Weltraumfunkdienste der Bundesnetza-
gentur. Dieser Standort ist für den Empfang des Satellitenfunks im Bereich 3.600 –
3.700 MHz koordiniert und zu schützen. Für die terrestrische Nutzung der Frequenzen ist
ein Koordinierungsradius von 20 km vorgesehen. Innerhalb dieses Radius erfolgt die
Festsetzung der frequenztechnischen Parameter für Mobilfunkbasisstationen unter Be-
rücksichtigung der Topografie und der Nutzungsparameter im Einzelfall.
Berücksichtigung des Observatoriums Wettzell
97 Im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit des 3,6-GHz-Bandes ist der Schutz des Geodä-
tischen Observatoriums Wettzell (GOW) zu berücksichtigen, welches durch das Bundes-
amt für Kartographie und Geodäsie (BKG) betrieben wird. Zur Erfüllung seiner gesetzli-
chen Aufgaben führt das Observatorium Wettzell Messungen durch. Hierbei empfängt es
Signale aus dem Weltraum übergreifend über viele Frequenzbereiche.
98 Das BKG hat darauf hingewiesen, dass die Bereitstellung der Frequenzen die Messungen
und damit die Erfüllung der Aufgaben des BKG beeinträchtigen könne. Hierbei wurde auf
die besondere Bedeutung des 3,6-GHz-Bandes für die Messungen hingewiesen. Das 3,6-
GHz-Band wurde aber auch als Pionierband für den 5G-Ausbau identifiziert. Daher hat die
Bundesnetzagentur einen Dialog mit dem BKG aufgenommen. Ziel ist es, die Aufgaben
des BKG mit denen der Bundesnetzagentur in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu
bringen.
99 Zwar ist das 3,6-GHz-Band auch in räumlicher Nähe zum Observatorium Wettzell grund-
sätzlich für Zuteilungen verfügbar, da es nicht durch andere Frequenznutzungen belegt
ist. Die Messungen des BKG erfordern keine Aussendung von Signalen und stellen daher
keine Frequenznutzung dar. (§ 3 Nr. 9 TKG). Abhängig von den Modalitäten einer Be-
rücksichtigung des Observatoriums Wettzell könnte es für eine Mobilfunknutzung im 3,6-
GHz-Band jedoch regional zu teils erheblichen Einschränkungen kommen.
100 Es wird ein angemessener Interessensausgleich angestrebt. Hierfür erscheint es sach-
dienlich, auf die Grundsätze der Verträglichkeit unterschiedlicher Funkanwendungen zu-
rückzugreifen. Die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung
kann nicht der einen oder der anderen Seite allein auferlegt werden. So wäre bei einem
absoluten Schutz des Observatoriums ein Ausbau von 5G auf Grundlage des Pionierban-
des 3,6 GHz in Teilen Bayerns voraussichtlich nur eingeschränkt möglich. Vielmehr müs-
sen beide Seiten prüfen, welche Maßnahmen zum Schutz des jeweils anderen Interesses
möglich sind. Ziel ist es, mögliche Einschränkungen zu minimieren, so dass es weder für
den Empfang von Signalen am Observatorium Wettzell noch für den Mobilfunk zu unzu-
mutbaren Beeinträchtigungen kommt.
101 Für den Mobilfunk könnte dies durch Einzelkoordinierung im Rahmen der Festsetzung der
standortbezogenen Frequenznutzungsparameter erreicht werden. Für Mobilfunkstandorte,
die sich innerhalb einer noch zu bestimmenden Koordinierungszone um das Observatori-
um Wettzell befinden, ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Dem Mobilfunknetzbe-
treiber stehen für den jeweiligen Standort unterschiedliche Maßnahmen zur Verfügung,
um Einschränkungen des Observatoriums Wettzell zu minimieren, so z. B.:
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• Einschränkung der Sendeleistung,
• geringere Antennenhöhe,
• Elevationsneigung der Antenne,
• Ausrichtung der Antenne (nicht nach Wettzell) oder
• Beschränkung auf Städte (Abschirmung durch Gebäude).
102 Je näher ein Mobilfunkstandort dem Observatorium Wettzell ist, desto mehr Linderungs-
maßnahmen dürften erforderlich sein. Die Größe einer solchen Koordinierungszone sowie
der Umfang erforderlicher Linderungsmaßnahmen ist abhängig davon, welche Schutz-
maßnahmen von Seiten des Observatoriums Wettzell ergriffen werden können.
103 In diesem Zusammenhang besteht grundsätzlich die Möglichkeit von Betreiberabspra-
chen, wie sie zum Beispiel zwischen Mobil- und Bahnfunk bereits vorgenommen werden.
Knappheit
104 Die Kammer ist aufgrund der qualifizierten Bedarfsanmeldungen vom 30. Septem-
ber 2017 und unter Berücksichtigung der Anhörungen der betroffenen sowie der interes-
sierten Kreise vom 20. Dezember 2016 (Orientierungspunkte; vgl. oben Verfahrensver-
lauf) davon überzeugt, dass die Nachfrage nach Frequenzen in den oben genannten Be-
reichen 2 GHz und 3.400 – 3.700 MHz das zur Verfügung stehende Spektrum übersteigt
und die Frequenzen mithin im Sinne des § 55 Abs. 10 Satz 1 1. Alt. TKG knapp sind.
105 Nach § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG kann unbeschadet des § 55 Abs. 5 TKG angeordnet wer-
den, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren aufgrund der von der
Kammer festzulegenden Bedingungen nach § 61 TKG voranzugehen hat, wenn Frequen-
zen knapp sind. Die in den beiden Alternativen des § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG vorausge-
setzte Frequenzknappheit kann sich entweder aus der bereits feststehenden Tatsache ei-
nes Antragsüberhangs (§ 55 Abs. 10 Satz 1, 2. Alt. TKG) oder aus der Prognose einer
nicht ausreichenden mengenmäßigen Verfügbarkeit von Frequenzen ergeben (§ 55
Abs. 10 Satz 1, 1. Alt. TKG).
106 Unter Berücksichtigung des Gesetzeswortlautes wie auch des systematischen Zusam-
menhangs der beiden Fallvarianten des § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG bezieht sich die in der
ersten Alternative genannte Prognose darauf, dass im Zuteilungszeitpunkt eine das ver-
fügbare Frequenzspektrum übersteigende Anzahl von Zuteilungsanträgen gestellt sein
wird. Grundlage dieser Prognose ist die Feststellung der Kammer, dass die Frequenz-
nachfrage das Frequenzangebot übersteigt.
107 Um die Frequenznachfrage festzustellen, steht mit dem Bedarfsermittlungsverfahren, ein
in der Praxis erprobtes und aussagekräftiges mehrstufiges Verfahren zur Verfügung. Es
trägt den Kriterien der Objektivität, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit hinreichend
Rechnung und räumt allen Bewerbern eine gleichmäßige Chance auf Zugang zu Fre-
quenzen ein. Mit dem Bedarfsermittlungsverfahren fordert die Kammer zur Vorbereitung
ihrer Entscheidung über den Erlass einer Vergabeanordnung öffentlich dazu auf, inner-
halb einer angemessenen Frist Bedarfsanmeldungen in Bezug auf bestimmte Frequenzen
einzureichen.
108 Ein förmliches Bedarfsermittlungsverfahren ist in § 55 Abs. 10 TKG nicht ausdrücklich
vorgeschrieben. Überdies greift die Kammer auch auf Erkenntnisse zurück, die eine ver-
gleichbare Gewähr für die zutreffende Erfassung des aktuellen Frequenzbedarfs bieten
und somit als Grundlage für die Prognose einer – unter Umständen nicht – ausreichenden
Verfügbarkeit von Frequenzen nicht weniger geeignet sind (vgl. hierzu auch BVerwG
6 C 3.10, Rn. 25). Die Feststellung der Knappheit wird insoweit nicht ausschließlich durch
die angemeldeten Bedarfe bestimmt.
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109 Die Kammer hat es für zweckmäßig und effizient erachtet, mit den Eckpunkten vom
27. Juni 2017 ein Bedarfsermittlungsverfahren zur Feststellung des Frequenzbedarfs im
2-GHz-Band und im 3,6-GHz-Band einzuleiten, um bei der Zuteilung der Frequenzen ein
offenes, objektives, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren einzuhalten (siehe
im Einzelnen Eckpunktepapier vom 27. Juni 2017, a. a. O.).
110 In der Summe übersteigt die qualifizierte Frequenznachfrage den Umfang der verfügbaren
Frequenzen in beiden Bereichen bei 2 GHz und 3.400 – 3.700 MHz. Im Bedarfsermitt-
lungsverfahren haben mehrere Unternehmen qualifizierte Bedarfe angemeldet.
111 Bei ihrer Betrachtung der Frequenznachfrage für den drahtlosen Netzzugang hat die
Kammer diejenigen Bedarfe berücksichtigt, bei denen die interessierten Unternehmen
nach Maßgabe eines qualifizierten Bedarfsermittlungsverfahrens die Ernsthaftigkeit ihrer
Frequenznachfrage glaubhaft gemacht haben. In die Feststellung einer möglichen Fre-
quenzknappheit hat die Kammer also solche Bedarfsanmeldungen einbezogen, bei denen
die interessierten Unternehmen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt haben, dass eine
effiziente und störungsfreie Frequenznutzung im Sinne des § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG
durch sie zum Zeitpunkt der Zuteilung sichergestellt sein wird. Dabei hat sich die schlüs-
sige und nachvollziehbare Darlegung sowohl auf die subjektiven Voraussetzungen der
Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde als auch auf die Vorlage eines schlüs-
sigen Konzepts für die beabsichtigte Nutzung der zuzuteilenden Frequenzen zu erstre-
cken. Bloße Interessensbekundungen oder Bedarfsankündigungen sind nicht ausreichend
für eine Berücksichtigung im Rahmen der Bedarfsermittlungen.
112 Die Kammer hat demzufolge im Bedarfsermittlungsverfahren hohe Anforderungen an die
Bedarfsanmeldungen gestellt, um die Ernsthaftigkeit der angemeldeten Bedarfe sicherzu-
stellen. Die Anforderungen an die inhaltliche Darlegung im Bedarfsermittlungsverfahren
orientierten sich im Wesentlichen an denen eines Zulassungsverfahrens im Rahmen ei-
nes Versteigerungsverfahrens im Sinne der §§ 55 Abs. 4 und 5, 61 Abs. 4 Satz 3 TKG,
ohne jedoch entsprechende Nachweise zu verlangen. Hierzu wurde in den Erwägungen
der Eckpunkte vom 27. Juni 2017 Folgendes ausgeführt (siehe Eckpunkte, a. a. O.,
S. 26):
„Entsprechend dem Zweck einer Bedarfsabfrage sind solche Bedarfsanmeldun-
gen besonders aussagekräftig, die bei ihrer Darlegung eines Interesses an der
konkreten Nutzung der Frequenzen auch die sachlichen und subjektiven Kriterien
für eine künftige Frequenzzuteilung berücksichtigen (§ 55 Abs. 3, 4 und 5 TKG).
(…) Dabei hat sich die schlüssige und nachvollziehbare Darlegung sowohl auf
die subjektiven Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und
Fachkunde als auch auf die Vorlage eines schlüssigen Konzepts für die beab-
sichtigte Nutzung der zuzuteilenden Frequenzen zu erstrecken (…).“
113 Über die Glaubhaftmachung des Frequenzbedarfs hinausgehende Nachweise der Zutei-
lungspetenten (wie z. B. Finanzierungszusagen) würden diese zu diesem Verfahrenszeit-
punkt über Gebühr belasten – nicht zuletzt auch wegen der damit verbundenen Kosten –
und sind mithin nicht verhältnismäßig.
114 In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass die Bedarfsanmeldungen
der Ermittlung eines möglichen Bedarfsüberhangs und der sich hieraus ergebenden ge-
setzlich vorgesehenen Verfahrensschritte für die Frequenzzuteilungen dienen. Die Be-
darfsermittlung erfolgt nach Maßgabe des § 55 TKG sowie diskriminierungsfrei auf der
Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Hierfür ist es erforderlich, dass die
Kammer Frequenzbedarfe zugrunde legt, die auf objektiven Tatsachen beruhen und die
tatsächlichen Bedarfe interessierter Unternehmen widerspiegeln. Daher ist es mit dem
Zweck des Bedarfsermittlungsverfahrens unvereinbar, wenn dieses objektive Verfahren
bzw. die Bedarfslage im Markt strategisch beeinflusst wird.
115 Die Frequenzen werden durch die Bundesnetzagentur erst auf schriftlichen Antrag der
Bewerber und erst nach Teilnahme an einem Vergabeverfahren zugeteilt. Hierfür wird die
Bundesnetzagentur zeitnah vor der Durchführung eines Vergabeverfahrens auffordern,
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die Zulassung zu dem Vergabeverfahren zu beantragen, § 61 Abs. 4 Satz 3 TKG. Auch
die Bewerber, die ihr Interesse an konkreten Nutzungen der Frequenzen in den Bereichen
2 GHz und 3.400 – 3.700 MHz bereits während des Bedarfsermittlungsverfahrens qualifi-
ziert dargelegt haben, müssen gemäß § 55 Abs. 4 und 5 TKG entsprechende konkretere
Darlegungen und auch Nachweise für die Erfüllung der gesetzlichen Zuteilungsvorausset-
zungen erbringen, § 61 Abs. 4 Satz 5 TKG.
116 Die Kammer hält alle qualifizierten Bedarfsanmeldungen für hinreichend aussagekräftig,
um eine Prognose darüber treffen zu können, dass mit einer die verfügbaren Frequenzen
im 2-GHz und 3,6-GHz-Band übersteigenden Anzahl von Anträgen zu rechnen ist (vgl.
§ 55 Abs. 10 Satz 1 Alt. 1 TKG).
117 Die interessierten Unternehmen haben nach Maßgabe des Bedarfsermittlungsverfahrens
(s. Eckpunktepapier vom 27. Juni 2017, a. a. O.) schlüssige und nachvollziehbare Kon-
zepte vorgelegt.
118 Die Kammer ist nach Prüfung der Bedarfsanmeldungen zu dem Ergebnis gelangt, dass
die Bedarfsanmeldungen in der Summe das verfügbare Spektrum in den Bereichen
2 GHz und 3.400 – 3.700 MHz übersteigen.
119 Diese qualifizierten Bedarfsanmeldungen und der sich daraus ergebende Nachfrageüber-
hang bilden bereits eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Prognoseentscheidung
der Kammer. Danach geht die Kammer davon aus, dass für Zuteilungen nicht in ausrei-
chendem Umfang geeignetes Spektrum verfügbar sein wird. Ihrer Prognoseentscheidung
nach § 55 Abs. 10 Satz 1 Alt. 1 TKG legt die Kammer nach umfassenden Sachverhalts-
ermittlungen alle Tatsachen zugrunde, die zur Klärung der Verfügbarkeit ausreichenden
Frequenzspektrums zum Zeitpunkt der Vergabe von Belang sind.
120 Neben dem Bedarfsermittlungsverfahren stützt sich die Präsidentenkammer in ihrer Prog-
nose über einen gegebenenfalls bestehenden Bedarfsüberhang an Frequenzen aber
auch auf weitere Tatsachen. Diese Tatsachen beziehen sich im Folgenden auf das wett-
bewerbliche Umfeld, die Erwartungen steigender Frequenznutzungen sowie die techni-
schen Entwicklungen.
121 Grundsätzlich ist in einem wettbewerblichen Umfeld, wie hier vorliegend im Bereich des
drahtlosen Netzzugangs als Grundlage für Dienste des öffentlichen Mobilfunks, davon
auszugehen, dass die Ressource Frequenz in hohem Maße nachgefragt wird. Es ist an-
zunehmen, dass Mobilfunknetzbetreiber in ihren Erwägungen für eine Frequenznachfrage
nicht nur technische Aspekte im Hinblick auf die Bereitstellung von Diensten für ihre eige-
nen Kunden berücksichtigen. Ein Frequenzbedarf wird sich nicht nur absolut auf die Ka-
pazitätsanforderungen im eigenen Netz, sondern auch relativ im Vergleich zur Fre-
quenzausstattung der anderen Marktteilnehmer ergeben. Aus einer besseren Fre-
quenzausstattung kann ein Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Anbietern resultieren.
122 Die Leistungsfähigkeit eines Mobilfunknetzes bestimmt sich neben dem Umfang des
Netzaufbaus und der eingesetzten Technik vor allem aus der Frequenzausstattung. Ins-
besondere mit Blick auf die Entwicklung der Nachfrage nach mobilen Datendiensten bietet
jeder zusätzliche Frequenzblock einen Mehrwert für den Netzbetreiber, da dieser damit
entweder zusätzliche Dienste anbieten oder die Qualität eines Datendienstes verbessern
kann, bspw. in Form einer höheren Datenrate.
123 Auch aufgrund des rasanten Anstiegs der Kapazitätsanforderungen ist davon auszuge-
hen, dass zusätzliche Frequenzen nachgefragt werden. Während sich in den Jahren von
2010 bis 2017 die insgesamt verfügbare Frequenzausstattung um ca. 20 % erhöht hat,
hat sich im selben Zeitraum das über Mobilfunknetze transportierte Datenverkehrsvolu-
men von 65 Mio. Gigabyte auf 1.470 Mio. Gigabyte um über 2000 % erhöht (vgl. Tätig-
keitsbericht Telekommunikation 2016/2017 der Bundesnetzagentur, S. 40).
124 Die Nachfrage nach mobilen, zunehmend breitbandigen Datendiensten wird auch künftig
weiter zunehmen, sowohl weltweit als auch in Europa und Deutschland. Studien gehen
von einer Wachstumsrate in Höhe von ca. 45 % bezogen auf Europa für die Folgejahre
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bis 2022 aus (vgl. Ericsson Mobility Report und Cisco Visual Networking Index). Eine Ver-
dichtung des Netzes oder der Einsatz effizienterer Technik allein dürften nicht ausreichen,
um die für diese Nachfrage nach Datendiensten zusätzliche Kapazität bereitzustellen.
Somit ist auch aufgrund der höheren Kapazitätsanforderungen mit einer hohen Nachfrage
nach Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz zu rechnen.
125 Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Frequenzbereich 3,6 GHz in Europa als Pionier-
band für 5G-Anwendungen identifiziert wurde. Dies treibt die Entwicklung eines Standards
voran, der für die Bereitstellung von Technik benötigt wird. Vor diesem Hintergrund ist ei-
ne baldige Nutzung des Frequenzbereichs für breitbandige 5G-Anwendungen wahr-
scheinlich. Der Bereich 3,6 GHz bietet im Vergleich zu niedrigeren Frequenzen des draht-
losen Netzzugangs den Vorteil großer, zusammenhängender Frequenzblöcke, so dass
dieser Bereich dafür prädestiniert ist, breitbandige Funkanwendungen bereitzustellen. Aus
diesem Grund ist zu erwarten, dass für diese Frequenzen eine hohe Nachfrage besteht.
126 Der Bereich 2 GHz wird derzeit für UMTS- und zunehmend auch für LTE-Systeme ge-
nutzt. Mittelfristig werden diese Frequenzen auch für zukünftige 5G-Anwendungen benö-
tigt. Somit ist sowohl von einer intensiven UMTS- als auch von einer LTE-Nutzung über
bestehende Infrastruktur und einem entsprechenden künftigen Interesse an den Frequen-
zen im Bereich 2 GHz auszugehen.
127 Somit sprechen nicht nur die konkreten Ergebnisse des Bedarfsermittlungsverfahrens,
sondern auch abstrakte technische und wirtschaftliche Entwicklungen dafür, dass die
Nachfrage nach Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3.400 – 3.700 MHz das zur
Verfügung stehende Spektrum übersteigt und die Frequenzen mithin im Sinne des § 55
Abs. 10 Satz 1 1. Alt. TKG knapp sind.
Anordnung eines Vergabeverfahrens
128 Die Anordnung eines Vergabeverfahrens erfolgt gemäß § 55 Abs. 10, § 61 TKG, § 2 Abs.
2 und 3, § 55 Abs. 4 und 5 TKG dergestalt, dass der Zuteilung der Frequenzen für den
drahtlosen Netzzugang in den Bereichen 2 GHz und 3.400 – 3.700 MHz ein Vergabever-
fahren voranzugehen hat.
129 Nach § 55 Abs. 10 TKG „kann“ die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 an-
ordnen, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 TKG voran-
zugehen hat. Im Falle einer Knappheit besteht eine gesetzliche Vorprägung, dass ein
Vergabeverfahren anzuordnen ist.
130 In den Frequenzbereichen 2 GHz und 3.400 – 3.700 MHz sind für Frequenzzuteilungen
nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden (vgl. hierzu unter
Rn. 104 ff.). Für diese Frequenzbereiche besteht nach § 55 Abs. 10 TKG aufgrund der
festgestellten Knappheit der Frequenzen grundsätzlich eine gesetzliche Vorprägung für
die Anordnung eines Vergabeverfahrens.
131 Das Vergabeverfahren ist geeignet, den gesetzlichen Auftrag der Bundesnetzagentur si-
cherzustellen. Eine Verlängerung von Frequenznutzungsrechten wäre nicht gleicherma-
ßen geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG sicherzustellen.
132 Mit der Durchführung eines Vergabeverfahrens wird den Regulierungszielen der Verbrau-
cherinteressen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 TKG mit Blick auf die Vorteile der Verbraucher
in Bezug auf Auswahl, Qualität und Preis grundsätzlich Rechnung getragen. Aufgrund ei-
ner technologie- und diensteneutralen Zuteilung der bereitgestellten Frequenzen kann der
Ausbau der Breitbandinfrastruktur sowie die Einführung innovativer 5G-Anwendungen ab-
hängig von den Geschäftsmodellen der Mobilfunknetzbetreiber und der Nachfrage der
Verbraucher erfolgen. Mit der Ausgestaltung des Vergabeverfahrens werden Anreize ge-
setzt, wonach die Frequenzen schnellstmöglich und effizient genutzt werden, damit für
den Verbraucher innovative Dienste zu erschwinglichen Preisen bereitgestellt werden. Im
Falle einer Verlängerung ist nicht gleichermaßen sichergestellt, dass auch der Breitband-
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ausbau schnellstmöglich erfolgt. Das „Refarming“ der Frequenzbereiche 2 GHz und 3,6
GHz ist aus regulatorischer Sicht angezeigt, um möglichst frühzeitig Innovationspotenziale
zu schaffen, die im Falle einer Verlängerung einzelner Zuteilungen nicht sichergestellt wä-
ren.
133 Mit einem Vergabeverfahren wird ein wesentliches Regulierungsziel, nämlich die Sicher-
stellung chancengleichen Wettbewerbs und Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter
Märkte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG), realisiert. Das Vergabeverfahren ist ein objektives, offe-
nes, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren, das sowohl den etablierten Mo-
bilfunknetzbetreibern als auch Markteinsteigern für die jeweiligen Geschäftsmodelle den
chancengleichen Zugang zu der Ressource Frequenz ermöglicht. Ein chancengleicher
Wettbewerb für Marktteilnehmer und Neueinsteiger kann insbesondere durch ein Verga-
beverfahren mit geeigneten Verfahrensregelungen sichergestellt werden. Eine Zugangs-
möglichkeit eines Neueinsteigers wäre im Fall der Verlängerung der Frequenzzuteilungen
ausgeschlossen. Gerade mit Blick auf die geänderte Marktstruktur gilt es, den Zugang zu
Frequenzressourcen in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfah-
ren sicherzustellen, um hierdurch den Wettbewerb auf Infrastruktur- und Diensteebene zu
fördern.
134 Um wettbewerbsorientierte Märkte nachhaltig zu fördern, müssen auch bei der Bereitstel-
lung von Frequenzen für Wettbewerber die Rahmen- und Verfahrensbedingungen so ge-
staltet werden, dass in möglichst weiten Bereichen funktionsfähiger Wettbewerb fortbe-
stehen und intensiviert werden kann . Das Vergabeverfahren ist geeignet, mögliche nega-
tive wettbewerbliche Auswirkungen in Bezug auf die Frequenzausstattung zu verhindern.
Im Gegensatz zu einer Verlängerung kann erreicht werden, dass auch die bestehenden
Netzbetreiber ihre Frequenzausstattungen in Bezug auf die sich ändernden marktlichen
Rahmenbedingungen und ihre jeweiligen Geschäftsmodelle anpassen können.
135 Durch ein Vergabeverfahren kann dem Regulierungsziel, den Ausbau hochleistungsfähi-
ger öffentlicher Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation (§ 2 Abs. 2
Nr. 5 TKG)zu beschleunigen, Rechnung getragen werden. Mit der technologieneutralen
Bereitstellung der Frequenzen in einem Vergabeverfahren werden Anreize gesetzt, die
Frequenzen schnellstmöglich und effizient für hochleistungsfähige mobile Breitbandnetze
zu nutzen. Eine Verlängerung stellt nicht gleichermaßen sicher, dass der Ausbau hoch-
leistungsfähiger öffentlicher Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation
schnellstmöglich erfolgt. Für den Breitbandausbau ist ein geeignetes Kanalraster von
5 MHz oder einem Vielfachen hiervon förderlich, was bei einer Verlängerung der Fre-
quenznutzungsrechte im Bereich 2 GHz nicht gegeben wäre.
136 Das Vergabeverfahren ist geeignet, die effiziente Frequenznutzung im Sinne des § 2
Abs. 2 Nr. 7 TKG sicherzustellen. Mit dem Vergabeverfahren kann festgestellt werden,
welche der Zuteilungspetenten am besten geeignet sind, die zu vergebenden Frequenzen
effizient zu nutzen. So belegt ein erfolgreiches Gebot typischerweise die Bereitschaft und
die Fähigkeit, die zuzuteilende Frequenz im marktwirtschaftlichen Wettbewerb der Dienst-
leistungsangebote möglichst optimal einzusetzen und sich um eine wirtschaftliche und
sparsame Verwendung der Frequenz zu bemühen.
Zu II. Wahl des Vergabeverfahrens nach § 61 Abs. 1 TKG
137 Die Kammer ordnet an, dass der Zuteilung der Frequenzen in den Bereichen 2 GHz sowie
3.400 – 3.700 MHz ein Versteigerungsverfahren voranzugehen hat, § 61 Abs. 1 und 2
TKG.
138 Die Durchführung der Versteigerung stellt die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG
sicher. Ein Vergabeverfahren kann gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 TKG als Versteigerungsver-
fahren oder als Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1
TKG ist grundsätzlich das Versteigerungsverfahren nach § 61 Abs. 4 TKG durchzuführen,
es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2
TKG sicherzustellen. Für ein Ermessen auf der Rechtsfolgenseite verbleibt somit kein
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3 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 367
Raum. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober
2012, Az: 6 C 13/11, Rn. 33) Folgendes ausgeführt:
„Bei der danach vorzunehmenden Verfahrensbestimmung hat die Bundesnetza-
gentur zwar kein Ermessen, denn nach § 61 Abs. 2 Satz 1 TKG ist grundsätzlich
das Versteigerungsverfahren durchzuführen, falls dieses Verfahren nicht aus-
nahmsweise ungeeignet zur Erreichung der Regulierungsziele ist. Im Hinblick auf
diese Bewertung ist aber - auf der Tatbestandsseite der Norm - ein Beurteilungs-
spielraum der Bundesnetzagentur anzuerkennen. Er rechtfertigt sich aus der
Notwendigkeit, zur Bestimmung der Geeignetheit bzw. Ungeeignetheit des Ver-
steigerungsverfahrens in eine komplexe Abwägung der Regulierungsziele einzu-
treten, was die Gewichtung und den Ausgleich gegenläufiger öffentlicher und pri-
vater Belange einschließt.“
139 Nach der Systematik der gesetzlichen Regelung besteht gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 TKG
ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Versteigerungsverfahrens. Der Geset-
zeswortlaut gibt expressis verbis vor, dass „grundsätzlich“ das Versteigerungsverfahren
durchzuführen ist, es sei denn, dieses Verfahren ist ausnahmsweise nicht geeignet, die
Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG sicherzustellen. Mit einer Auktion kann das ge-
setzliche Ziel eines Vergabeverfahrens erreicht werden, nämlich diejenigen Bewerber
auszuwählen, die am besten geeignet sind, die Frequenzen effizient zu nutzen. In der
amtlichen Begründung zu § 61 Abs. 4 TKG (§ 59 Abs. 5 TKG des Regierungsentwurfs
TKG-2004, BR-Drs. 755/03, S. 109) wird in diesem Zusammenhang Folgendes ausge-
führt:
„Das erfolgreiche Gebot belegt typischerweise die Bereitschaft und die Fähigkeit,
die zuzuteilende Frequenz im marktwirtschaftlichen Wettbewerb der Dienstleis-
tungsangebote möglichst optimal einzusetzen und sich um eine wirtschaftliche
und sparsame Verwendung der Frequenz zu bemühen.“
140 Das Versteigerungsverfahren ist geeignet, eine sparsame und optimale Verwendung der
Frequenzressourcen zu fördern. Es setzt Anreize zum Einsatz möglichst effizienter Funk-
systeme und eine damit verbundene möglichst optimale und sparsame Nutzung der Fre-
quenzspektren im Wettbewerb. Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein Aukti-
onsverfahren zu Nachteilen für den Breitbandausbau führen wird, indem Finanzmittel für
den Netzausbau entzogen würden. Dieser Vortrag wird beispielsweise durch den zügigen
Breitbandausbau nach den Versteigerungen seit dem Jahr 2010 widerlegt.
141 Nach § 61 Abs. 2 Satz 2 TKG kann es an der Eignung des Versteigerungsverfahrens zur
Sicherstellung der Regulierungsziele mangeln, wenn entweder für die Frequenznutzung,
für die die Frequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen,
bereits Frequenzen ohne vorherige Durchführung eines Versteigerungsverfahrens zuge-
teilt wurden oder ein Antragsteller für die zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich be-
gründete Präferenz geltend machen kann. Die beiden genannten Fallbeispiele sind zwar
nicht abschließend („insbesondere“), zugleich aber auch nicht zwingend („kann“). Ihr Vor-
liegen kann zwar grundsätzlich eine fehlende Eignung des Versteigerungsverfahrens be-
gründen, führt aber keinesfalls zwingend zur Unzulässigkeit des Versteigerungsverfah-
rens. Bei Vorliegen besonderer Gründe lässt sich gleichwohl die Wahl für das Versteige-
rungsverfahren rechtfertigen.
142 Bislang wurden alle zur Vergabe gestellten Frequenzen für mobiles Breitband im Rahmen
von Versteigerungsverfahren vergeben. Auch eine gesetzlich begründete Präferenz nach
§ 61 Abs. 2 Satz 2 TKG ist hier nicht ersichtlich.
143 Das Versteigerungsverfahren ist auch geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2
TKG sicherzustellen.
144 Mit dem Versteigerungsverfahren steht ein objektives, offenes, transparentes und diskri-
minierungsfreies Verfahren zur wettbewerblichen Allokation von Frequenzspektrum zur
Verfügung. Mit dem Versteigerungsverfahren kann insbesondere dem Infrastrukturge-
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währleistungsauftrag nach Art. 87 f GG hinreichend Rechnung getragen werden und zu-
gleich nachhaltig wettbewerbsorientierte Märkte der Telekommunikation im Bereich der
Dienste und Netze, auch in der Fläche, gefördert werden.
145 Das Versteigerungsverfahren ist gemessen an dem Regulierungsziel der Verbraucherinte-
ressen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG das geeignete Vergabeverfahren. Durch die Vergabe
von Frequenzen in einem anreizorientierten Versteigerungsverfahren kann die Frequen-
zallokation optimiert werden. Damit wird dem Markt ein Höchstmaß an Flexibilität entspre-
chend den jeweiligen Geschäftsmodellen gegeben, welches die Netzbetreiber entspre-
chend den Verbraucherinteressen in Bezug auf Preis, Qualität und Auswahl nutzen kön-
nen. Mit der Vergabe der Frequenzen in einem Versteigerungsverfahren werden Anreize
gesetzt, dass die Frequenzen im Interesse der Verbraucher schnellstmöglich genutzt und
damit zum Angebot innovativer Dienste im Wettbewerb eingesetzt werden.
146 Das Versteigerungsverfahren ist gemessen an dem Regulierungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 2
TKG das geeignete Vergabeverfahren zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbe-
werbs und Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation
im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtun-
gen und Dienste, auch in der Fläche. Mit der Durchführung eines Versteigerungsverfah-
rens erhalten sowohl die bestehenden Mobilfunknetzbetreiber als auch Neueinsteiger im
Verbraucherinteresse gleichermaßen in einem offenen, diskriminierungsfreien und trans-
parenten Verfahren Zugang zu den Frequenzressourcen. Sämtliche Bieter erhalten in ei-
nem solchen Verfahren ein Höchstmaß an Transparenz und Flexibilität in Bezug auf die
Wert- und Nutzungsinterdependenzen zwischen den verschiedenen Frequenzbändern in
den Bereichen 2 GHz sowie 3.400 – 3.700 MHz.
147 Insbesondere ist das Versteigerungsverfahren geeignet, chancengleichen Wettbewerb
und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte sicherzustellen. Das Ver-
steigerungsverfahren eröffnet einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Frequenzres-
sourcen sowohl für bestehende Mobilfunknetzbetreiber als auch für mögliche Neueinstei-
ger.
148 Das Versteigerungsverfahren ist im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG geeignet, den Ausbau
hochleistungsfähiger Telekommunikationsnetze der nächsten Generation zu beschleuni-
gen. Durch die Höchstgebote in einem Versteigerungsverfahren werden Anreize dafür ge-
setzt, dass die Frequenzen zügig und nachfragegerecht für mobiles Breitband eingesetzt
werden, damit die Erwerbskosten schnellstmöglich amortisiert werden.
149 Das Versteigerungsverfahren ist im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG geeignet, die effizien-
te Frequenznutzung sicherzustellen. Das Versteigerungsverfahren ist geeignet, eine opti-
male und sparsame Verwendung der Ressourcen zu fördern und setzt Anreize zum Ein-
satz möglichst effizienter Funksysteme und eine damit verbundene möglichst optimale
Nutzung der Frequenzressourcen im Wettbewerb.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei
dem Verwaltungsgericht in Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Nie-
derschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss
den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen be-
stimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweis-
mittel sollen angegeben werden. Die Klage hat nach § 137 Abs. 1 TKG keine auf-
schiebende Wirkung.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Be-
teiligten eine Ausfertigung erhalten können.
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