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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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      hochbitratige Endkundenprodukte zur Verfügung stellen. Diese Wettbewerbsdynamik wirke
      sich auch auf den Telefonanschlussmarkt aus.

      4.7.4   Rolle   von     kommunikativen                  OTT-Diensten             in       Bezug           auf
              Wettbewerbsverhältnisse
      In Bezug auf die Frage der Rolle von kommunikativen OTT-Diensten sind sehr
      unterschiedliche Auffassungen gegeben. So stellen einige Unternehmen fest, dass solche
      Dienste durchaus einen Einfluss auf die Wettbewerbsverhältnisse im gegenständlichen
      Markt haben. Dabei geben viele dieser Unternehmen an, dass zu beobachten sei, dass sich
      Kommunikation weg von der klassischen leitungsgebundenen Telefonie hin zu der
      Inanspruchnahme von OTT-Diensten verändere. Aus Sicht der WOBCOM GmbH [BuG]. Die
      wilhelm tel GmbH führt aus, dass Festnetze zwar nicht entbehrlich würden, da auch die OTT-
      Dienste letztendlich Festnetze benötigen. Dennoch könne es selbstverständlich zu
      Verschiebungen kommen.

      Andere Unternehmen können hingegen keine Auswirkungen durch OTT-Dienste auf den
      vorliegend zu untersuchenden Markt feststellen. Sie stützen diese Auffassung hauptsächlich
      auf die unterschiedliche Qualität, die bei OTT-Diensten derzeit nicht in gleichem Maße
      gesichert werden könne, wie dies bei Sprachverbindungen über PSTN- oder NGN-
      Technologie möglich sei. So stellt die Vodafone Kabel Deutschland GmbH des Weiteren fest,
      dass vor allem auch Geschäftskunden qualitätsgesicherte Verbindungen denen ohne
      Qualitätssicherung vorziehen würden. Ferner seien breitbandige Anschlüsse mit einer
      Mindestbandbreite von 50 Mbit/s noch nicht flächendeckend verfügbar. Die Unternehmen
      Verizon Deutschland GmbH, Vodafone GmbH, Tele Columbus AG, QSC AG, PrimaCom
      Berlin GmbH, pepcom GmbH, willy.tel GmbH und 1&1 Telecom GmbH [BuG].

      Die Telekom Deutschland GmbH stellt ebenfalls auf vorgenannte qualitative Unterschiede ab
      und sieht gleichzeitig funktionale Unterschiede. So seien bspw. nicht alle Dienste im
      öffentlichen Telefonnetz über Dienste wie Skype erreichbar. Allerdings sei zu beobachten,
      dass zunehmend eine Substitution von Telefongesprächen über PSTN/gemanagte IP-
      Anschlüsse durch OTT-Diensten stattfinde. Neben OTT-VoIP-Diensten (z. B. Skype,
      WhatsApp-Call, Google etc.) könne zudem eine Substitution von Telefongesprächen durch
      OTT-Messaging-Dienste wie WhatsApp festgestellt werden. Daher sei ein indirekter
      Wettbewerbsdruck von Internetzugängen mit OTT-Diensten auf den hier betrachteten
      Telefonanschlussmarkt, insbesondere auf die Preisgestaltung und Preishöhen bei
      Bündeltarifen, festzustellen.

      4.7.5   Rolle von Festnetz- und Mobilfunknetzbetreibern
      Die Mehrheit der antwortenden Unternehmen gibt an, dass Unternehmen, die sowohl
      Festnetz als auch Mobilfunkzugangsdienste zum Telefondienst anbieten bzw. anbieten
      können, einen entscheidenden Einfluss auf den Wettbewerb hätten. Dies wird überwiegend
      mit der Möglichkeit solcher Unternehmen begründet, ein breiteres Spektrum an
      Produktbündeln anbieten zu können. Der Vorteil für Kunden liege darin, alles aus einer Hand
      zu beziehen.

      Wenige Unternehmen schätzen die Rolle von Festnetz- und Mobilfunknetzbetreibern als
      gering ein. Sie sind der Auffassung, dass für die Wettbewerbsverhältnisse bei
      schmalbandigen Anschlussprodukten die Frage, ob ein Anbieter sowohl Fest- als auch

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           Mobilfunkdienste anbieten könne, keine Rolle spiele. Außerdem wird vorgetragen, dass reine
           Festnetzbetreiber die Möglichkeit hätten, ihren Endkunden Mobilfunkprodukte als
           Diensteanbieter anzubieten. Konvergente und/oder Bündel-Angebote seien daher möglich.
           Aufgrund der fehlenden Substituierbarkeit von Festnetz und Mobilfunk sei der Einfluss
           deshalb zusätzlich begrenzt.

           4.7.6    Sonstige Aspekte
           Außerhalb der vorgenannten Fragen, konnten die Unternehmen weitere Aspekte
           adressieren.

           Die Communication Services Tele2 GmbH erklärt hierzu, [BuG].

           [BuG] QSC AG, dass im Rahmen der Marktanalyse die exponierte Stellung der Deutschen
           Telekom AG zu berücksichtigen sei. So verfüge diese als ehemals staatseigenes
           Unternehmen als einzige über ein bundesweites und flächendeckendes Anschlussnetz.
           Aufgrund dessen sei ihre Marktmacht nicht nur auf dem vorliegend zu untersuchenden
           Markt, sondern auf sämtlichen noch regulierten Märkten unbestritten. Dies führe dazu, dass
           sie nicht nur Zugriff auf sämtliche notwendige Vorleistungen habe, um schmal- und
           breitbandige Anschlüsse anzubieten, sondern auch im Bereich der Gesamtverträge und
           Systemlösungen unstreitig Marktführer sei. Zudem könne sie die Marktmacht leicht vom
           Vorleistungs- auf den Endkundenmarkt übertragen. Weiterhin solle die Pflicht zur
           Betreiber(vor)auswahl zur Sicherstellung des Wettbewerbs aufrecht erhalten bleiben.

           Schließlich führt die willy tel. GmbH aus, dass aktuelle Regularien zum Ausbau bestimmter
           kupferbasierter Zugangstechniken faktisch andere Anbieter, die die gleichen Techniken
           nutzen möchten, ausschließen bzw. deren Ausbaumöglichkeiten erschweren würden. Ein
           kurzfristiger Ausbau der alten Kupfertechnik werde damit forciert, was wiederum zu
           Verzögerung beim Glasfaserausbau führe.

           4.8     Regulierungsbedürftigkeit
           Im Folgenden geht es um die Einschätzung der Adressaten zur Regulierungsbedürftigkeit.

           4.8.1    Wettbewerbsbehinderungen ohne Regulierungsmaßnahmen
           Die überwiegende Zahl der Unternehmen sieht bereits jetzt Wettbewerbsprobleme auf dem
           betrachteten Markt bzw. würde diese im Falle einer Deregulierung erwarten. Demgegenüber
           argumentiert die Telekom Deutschland GmbH, dass es durch die umfassende
           Vorleistungsregulierung nicht zu Wettbewerbsbehinderungen auf dem Endkundenmarkt
           kommen könne. Auf dem hier betrachteten Markt sei aufgrund der regulierten Vorleistungen
           kein Missbrauch möglich, der nicht über das allgemeine Wettbewerbsrecht ausreichend
           verfolgt werden könnte. Über die regulierten Vorleistungen bekämen Unternehmen Zugang
           zum Markt. Es existiere bereits selbsttragender Wettbewerb. Auch die teliko GmbH erwartet
           keine Wettbewerbsbehinderungen.

           Im Gegensatz dazu sieht die überwiegende Zahl der Unternehmen die Gefahr, dass das
           marktmächtige       Unternehmen      durch     missbräuchliches       Verhalten    die
           Wettbewerbsbedingungen so verändern könnte, dass dadurch eine Remonopolisierung
           eintrete. Insbesondere wird befürchtet, dass Preis-Kosten-Scheren und eine hieraus
           resultierende Marktverdrängung entstehen könnten. Auch mit gezielter Verdrängung durch

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      Dumping-Angebote sei zu rechnen. Ungerechtfertigte Bündeltarife könnten genutzt werden,
      um Wettbewerber zu verdrängen, indem den Kunden Tarife mit unlimitiertem Volumen
      angeboten werden, während alle Wholesale-Anschlusskosten mit erheblichen
      Volumenkosten versehen seien. Dadurch stiegen für Wettbewerber seit Jahren die Kosten.
      Darüber hinaus wäre es dem marktmächtigen Unternehmen möglich, durch ein großes Netz
      und das „Calling Party Network Pays“-Abrechnungsmodell Flatrate-Tarife mit deutlich
      geringeren Kosten anzubieten. Auch Diskriminierungspraktiken wie die Bevorzugung eigener
      Kunden würden dann keine Anschlussgewinne bei den Wettbewerbern zulassen. Durch
      Quersubventionierungsmöglichkeiten    könnte     ein   Auszehrungswettbewerb      länger
      durchgehalten werden als bei den Wettbewerbern.

      Die QSC AG sieht ebenfalls die Gefahr, dass die Telekom Deutschland GmbH im Fall der
      Aufhebung der Regulierungsmaßnahmen ihre marktmächtige Stellung verfestige und andere
      Anbieter, insbesondere im Hinblick auf die Betreiber(vor)auswahl, zu deren Angebot sie
      dann nicht mehr verpflichtet wäre, verdränge. Ohne die Verpflichtung zu einem solchen
      Angebot, befürchtet die QSC AG darüber hinaus, dass die Deutsche Telekom AG sich keine
      Banklizenz beschaffe und damit die Betreiber(vor)auswahl bereits an diesem praktischen
      Problem scheitern würde. Um den Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt zu sichern sei
      daher eine umfassende Regulierung notwendig und die Verpflichtung zur
      Betreiber(vor)auswahl um eine korrespondierende Ab- und Verrechnungspflicht zu ergänzen.

      [BuG] Vodafone Kabel Deutschland GmbH und die Vodafone GmbH [BuG].

      Die Communication Services Tele2 GmbH geht, [BuG].

      Die 1&1 Telecom GmbH sowie die 1&1 Versatel Deutschland GmbH führen aus, [BuG].

      4.8.2   Folgen wegfallender Regulierung
      Im Hinblick auf die Folgen wegfallender Regulierung befürchten fast alle der antwortenden
      Unternehmen negative Folgen für das Angebot des Zugangs zum öffentlichen Telefondienst
      beziehungsweise das Angebot von Sprachtelefonie-Verbindungsleistungen. Die meisten
      Unternehmen sehen die Gefahr, dass Call-by-Call und Preselection dadurch langfristig nicht
      mehr angeboten werde. [BuG] Vodafone GmbH und der Vodafone Kabel Deutschland
      GmbH [BuG].

      Die BT (Germany) GmbH & Co. oHG [BuG].

      Die Telekom Deutschland GmbH          führt dagegen aus, dass sie asymmetrisch von
      Regulierung in dem hier untersuchten Markt betroffen sei. Dies schränke sie in der
      Preissetzung und bei der Produktgestaltung ein. Diese Einschränkung sei aufgrund der
      fehlenden Regulierungsbedürftigkeit des untersuchten Marktes nicht mehr zu rechtfertigen
      und daher nicht mehr aufzuerlegen.

      4.8.3   Berücksichtigung kommunikativer                OTT-Dienste         bei     der    Prüfung         der
              Regulierungsbedürftigkeit
      In Bezug auf die Berücksichtigung kommunikativer OTT-Dienste sind die Meinungen sehr
      gespalten. So befürworten sieben Unternehmen eine Berücksichtigung, während ebenfalls
      sieben Unternehmen die Berücksichtigung solcher Dienste bei der Prüfung der

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           Regulierungsbedürftigkeit ablehnen. Als Hauptargument gegen eine Berücksichtigung dieser
           Dienste wird die fehlende Vergleichbarkeit bzw. Austauschbarkeit der Dienste und damit die
           fehlende Marktzugehörigkeit angeführt. Im Gegensatz dazu stellen die Befürworter
           hauptsächlich auf die hohe Relevanz dieser Dienste ab. Die Deutsche Telekom AG stellt
           fest, dass diese Dienste einen indirekt wettbewerbsfördernden Effekt bewirken würden, der
           deutlich gegen eine Regulierungsbedürftigkeit des Marktes spreche. Dieser unterstütze den
           selbstragenden Wettbewerb im gegenständlich zu untersuchenden Markt Nr. 1.


           4.9    Ziele und Grundsätze der Regulierung
           Gemäß § 10 Abs. 1 TKG legt die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der Ziele des §
           2 TKG die sachlich und räumlich relevanten Telekommunikationsmärkte fest. Auf die Frage,
           ob es Aspekte bezogen auf die Ziele und Grundsätze des § 2 TKG gibt, denen bei der
           Marktabgrenzung eine besondere Bedeutung zukommt bzw. die eine bestimmte
           Marktabgrenzung nahe legen, führt die BT (Germany) GmbH & Co. oHG § 2 Abs. 2 TKG Nr.
           2 TKG, die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs, auf. So begründet die BT
           (Germany) GmbH & Co. oHG ihre Antwort damit, dass die Sicherstellung eines
           chancengleichen Wettbewerbs für Geschäftskundenanbieter von überragender Bedeutung
           sei. Die Regulierung werde in letzter Zeit sehr stark von Verbraucherinteressen sowie dem
           politischen Ziel des Infrastrukturausbaus dominiert. Dabei drohe das Geschäftsmodell der
           Geschäftskundenanbieter auf der Strecke zu bleiben. Für überregional operierende
           Geschäftskundenanbieter mit wenigen, aber sehr großen Kunden, die Konnektivität für eine
           Vielzahl von Standorten nachfragen, seien Investitionen in einen flächendeckenden
           Netzausbau unwirtschaftlich. Zu berücksichtigen sei hierbei auch, dass die Laufzeiten der mit
           den Kunden geschlossenen Verträge begrenzt seien; in den Aufbau eigener Infrastruktur
           mittels "versenkter" Investitionen sei daher für Geschäftskundenanbieter sehr riskant. Sie
           blieben daher zwingend von Mietleitungen Dritter abhängig. In vielen Regionen böten nur
           sehr wenige Anbieter Mietleitungen an, und die Marktmacht der ehemaligen Monopolisten
           sei unverändert hoch; eine vollständige Abdeckung mehrerer Standorte in einem Land lasse
           sich in der Regel nur vom ehemaligen Monopolisten "aus einer Hand" beziehen. Regulierung
           dürfe sich daher nicht allein auf die "letzte Meile", Leerrohre und Inhouse-Verkabelungen
           beschränken. Es sei ein fataler Fehler, Zugangsansprüche an den Ausbau von
           Hochgeschwindigkeitsnetzen zu koppeln und den Wettbewerb auf höheren Netzebenen
           weitgehend sich selbst zu überlassen.

           Die QSC AG führt als wichtiges Regulierungsziel die Sicherstellung eines chancengleichen
           Wettbewerbs an. Da es dem Wettbewerb nicht möglich sei, ein mit dem der Deutschen
           Telekom AG vergleichbares bundesweites und flächendeckendes Anschlussnetz
           aufzubauen, bedürfe es der Verpflichtung zur Betreiber(vor)auswahl, um hieran partizipieren
           zu können. Ansonsten wären die Nachfrager darauf angewiesen, ausschließlich ein eigenes
           Anschlussnetz aufzubauen, wofür hohe Investitionen erforderlich wären. Um auch auf dem
           Festnetzanschlussmarkt fairen Wettbewerb zu schaffen, sei daher ebenfalls die Fortgeltung
           der Regulierungsverpflichtung von Nöten. Die QSC AG sieht zudem ein weiteres wichtiges
           Ziel in § 2 Abs. 2 Nr.1 TKG, der Wahrung der Nutzer- und Verbraucherinteressen.
           Verbraucher hätten ein großes Interesse daran, die ihnen bei Anrufen entstehenden Kosten
           zu optimieren und den bestmöglichen Preis für eine Verbindung zu erhalten. Eine
           entsprechende Wahlmöglichkeit bestehe nur, wenn diese über die Betreiber(vor)auswahl
           einen anderen Verbindungsnetzbetreiber als ihren Anschlussnetzbetreiber auswählen

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      könnten. Dies gelte insbesondere für ältere Menschen, die immer noch einen klassischen
      Telefonanschluss ohne Allnet-Flat nutzen, Anrufe in Mobilfunknetze und vor allem aber auch
      Verbindungen ins Ausland, deren Zahl aufgrund des zunehmenden Migrationshintergrundes
      der aktuellen Einwohner immer mehr zunehmen werde. Gleichzeitig führe die bestehende
      Regulierungsverpflichtung zu einem Wettbewerbs- und Preisdruck auf das verpflichtete
      Unternehmen, so dass die allgemeinen Verbindungspreise auch zum Wohle der Nutzer
      gesenkt werden. Um dieses Regulierungsziel auch weiterhin zu fördern, sei daher die
      Beibehaltung der Regulierungsverpflichtung unerlässlich.

      Die Verizon Deutschland GmbH [BuG].

      Die Vodafone GmbH und die Vodafone Kabel Deutschland GmbH [BuG].

      Aus Sicht der Telekom Deutschland GmbH sei der Markt geographisch zu differenzieren, u.
      a. um den Infrastrukturwettbewerb zu berücksichtigen und zu fördern. In Gebieten, in denen
      mindestens zwei Infrastrukturen gegeneinander konkurrieren, könne von selbsttragendem
      Wettbewerb ausgegangen werden. Dieser dürfe nicht dadurch verzerrt werden, dass ein
      oder mehrere Anbieter durch asymmetrische Regulierung benachteiligt werden.


      4.10 Gutachten


      Im Rahmen der Anhörung in Form des Fragebogens wurden sowohl seitens des VATM als
      auch seitens der Telekom Deutschland GmbH Gutachten eingereicht, die in dem
      vorliegenden Verfahren ebenfalls berücksichtigt werden.

      Der VATM reichte am 21.08.2017 ein Gutachten „Call-by-Call und Preselection in
      Deutschland“ mit Stand Juli 2017 sowie ein Gutachten „Zusatzanalysen Vorteile von
      Betreiber(vor)auswahl-Angeboten für Privatkunden aus ökonomischer Sicht“ vom 22. Juni
      2017 ein.

      In diesen Gutachten tragen die Wettbewerber u. a. vor, dass die Betreiber(vor)auswahl eine
      besondere      Bedeutung      im     Geschäftskundenmarkt      habe.      Mit   Blick    auf
      Geschäftskundenangebote seien Bitstromprodukte, DSL-resalebasierte-Angebote und
      glasfaserbasierte Zugänge aufgrund der oft regional eingeschränkten Verfügbarkeit oder
      eingeschränkten Möglichkeiten zur Leistungsgestaltung in vielen Fällen für die Realisierung
      der Betreiber(vor)auswahl nur bedingt geeignet. Bei klein- und mittelständigen Unternehmen
      spielten nicht nur Einsparungen bei Gesprächen ins nationale Fest- und Mobilfunknetz,
      sondern auch Auslandsgespräche eine große Rolle. Die Nutzung von Betreiber(vor)auswahl
      ermögliche es Wettbewerbern, Geschäftskunden auch in solchen Regionen anzubinden, in
      denen sie nicht auf eigene Infrastruktur zurückgreifen könnten bzw. in denen sich eine TAL-
      Anbindung nicht rechnen würde. Insofern sei die Betreiber(vor)auswahl derzeit immer noch
      eine wichtige Voraussetzung für Wettbewerb im Geschäftskundenbereich.

      Die Telekom Deutschland GmbH reichte das vom ifo Institut mit Stand Mai 2017 erstellte
      „Expertengutachten zur sektorspezifischen Regulierung im Endkundenmarkt für den Zugang
      zum Telefonnetz“ ein. In diesem Gutachten liegt der Schwerpunkt ebenfalls auf der
      Verpflichtung zur Betreibervorauswahl (Carrier Pre-Selection und Call-by-Call). Es wird u. a.

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           festgestellt, dass der Rückgang der Call-by-Call/Carrier Pre-Selection-Nutzung ein
           universelles Phänomen sei, das alle Altersgruppen und Ortsnetze betreffe.




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      5 Nationale Konsultation
      (Leer).




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           6 Einvernehmen des Bundeskartellamtes gemäß § 123 Abs. 1 TKG
           (Leer).




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      7 Europäisches Konsolidierungsverfahren
      (Leer).




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           8 Marktabgrenzung

           Die Bundesnetzagentur hat grundsätzlich unter weitestgehender Berücksichtigung der
           Empfehlung und der Leitlinien42 die sachlich und räumlich relevanten Märkte entsprechend
           den nationalen Gegebenheiten im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts
           abzugrenzen, § 10 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 3 TKG i. V. m. Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie
           (RRL).43 Als eine Empfehlung im Sinne von Art. 288 AEUV besitzt die Märkte-Empfehlung
           zwar keine originäre Rechtsverbindlichkeit. Doch entspricht es schon generell der
           Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass Empfehlungen der Kommission einer
           gesteigerten Berücksichtigungspflicht durch nationale Behörden und Gerichte unterliegen,
           wenn sie Aufschluss über die Auslegung zur Durchführung von Gemeinschaftsrecht
           erlassender innerstaatlicher Rechtsvorschriften geben oder wenn sie verbindliche
           gemeinschaftliche Vorschriften ergänzen sollen.44 Dies gilt erst recht, da in Umsetzung von
           Art. 15 Abs. 3 RRL das nationale Recht gemäß § 10 Abs. 2 S. 3 TKG ausdrücklich die
           „weitestgehende“ Berücksichtigung der Märkte-Empfehlung vorsieht.45 Nach summarischer
           Prüfung der EU-Kommission kommen die in der Märkte-Empfehlung aufgeführten Märkte in
           der Regel für eine Regulierung in Betracht und begründen eine Art „Anfangsverdacht“ für ein
           regulatorisches Einschreiten.46 Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig
           festgestellt, dass Art. 15 Abs. 1, 3 RRL i. V. m. § 10 Abs. 2 S. 3 TKG eine gesetzliche
           Vermutung dafür begründet, dass diese Märkte ebenso in Deutschland potenziell (d. h.
           vorbehaltlich der noch durchzuführenden Marktanalyse) regulierungsbedürftig seien.47

           Die weitestgehende Berücksichtigung erfordert daher, dass Ausgangspunkt und wichtigster
           Maßstab der Marktabgrenzung zunächst die Märkte-Empfehlung ist, weil ihr eine
           Vermutungswirkung für bzw. gegen die Regulierungsbedürftigkeit der darin enthaltenen
           Märkte zukommt. Liegen jedoch ausnahmsweise etwaige vom europäischen Standard
           abweichende spezifische nationale Besonderheiten vor, kann dies ein Abweichen von der
           Märkte-Empfehlung rechtfertigen.48

           Allerdings sieht die Empfehlung, wie eingangs dargelegt, diesen Markt seit 2014 nicht mehr
           vor. Trotzdem ist vorliegend eine erneute Untersuchung des Marktes erforderlich, weil
           sowohl der Widerruf als auch die Beibehaltung oder Änderung von auferlegten
           Verpflichtungen gemäß § 13 Abs.1 Satz 1 TKG einer erneuten Marktuntersuchung bedürfen.
           Da der Markt nach Maßgabe der nationalen Gegebenheiten gegenwärtig noch reguliert wird,
           bedarf es zunächst einer Überprüfung und Festlegung der Marktabgrenzung. Diese bildet die
           Grundlage für die Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit mittels derer festgestellt wird, ob


           42
              Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen
           Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Leitlinien), veröffentlicht im Amtsblatt der
           Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 165/6.
           43
              Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsamen
           Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie), veröffentlicht im
           Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. L 108/33.
           44
              EuGH, Urteil vom 13.12.1989 – Rs. C-322/88, Grimaldi - Slg 1989, 4407 Rn. 18.
           45
              BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
           46
              Elkettani, K & R Beilage 1/2004, S. 11,13.
           47
              BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
           48
              Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 18; zum Regel-
           Ausnahme-Verhältnis von Märkte-Empfehlung und Abweichung aufgrund nationaler Besonderheiten, VG Köln, 1
           K 2924/05, S. 16.; BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 14.

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Bonn, 7. Februar 2018
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