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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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           Die Bundesnetzagentur hält, wie bereits im Rahmen der letzten Analyse festgestellt, unter
           Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen eine Austauschbarkeit von
           schmalbandigen Anschlüssen und breitbandigen Anschlüssen in dem eingangs von Kapitel 2
           definierten Sinne sowohl aus Nachfragersicht als auch aus Anbietersicht weitgehend für
           gegeben und ordnet Breitbandanschlüsse daher dem Markt Nr. 1 (2007) zu. Sonstige
           Breitbandanschlussprodukte, die den Zugang zum öffentlich zugänglichen Telefondienst
           nicht eröffnen, sind auch weiterhin dem hier abgegrenzten Markt nicht zuzurechnen. Sie
           bilden – wie bisher – einen wie auch immer abzugrenzenden eigenständigen Markt, der nicht
           Gegenstand der hier vorliegenden Marktanalyse ist.

           Für die von der Bundesnetzagentur angenommene Austauschbarkeit spricht neben den
           bereits erörterten Aspekten Preis/Funktionalität/Vermarktung insbesondere die Prognose
           über die weitere Marktentwicklung. Für den hier relevanten Beurteilungszeitraum ist davon
           auszugehen, dass Breitbandanschlüsse weiter erheblich an Bedeutung gewinnen und
           weiterhin Schmalbandanschlüsse verdrängen werden.

           Der sachlich relevante Markt umfasst daher, wie bereits im Rahmen der letzten Analyse
           festgestellt, Analog-, ISDN-Basis- und ISDN-PMx-Anschlüsse sowie Breitbandanschlüsse
           (auf Basis von Kupferinfrastrukturen, Glasfaser, TV-Breitbandkabel und stationären
           Funklösungen).

           Die von einigen Unternehmen vorgebrachten Argumente, die gegen eine Austauschbarkeit
           von schmalbandigen Anschlüssen und breitbandigen Anschlüssen sprechen, werden von der
           Bundesnetzagentur nicht geteilt.

           So ist in funktioneller Hinsicht weiterhin von einer Austauschbarkeit von
           Schmalbandanschlüssen und Breitbandanschlüssen – wie bisher auch – auszugehen. Denn
           die Frage der funktionellen Austauschbarkeit fokussiert sich hier auf den festgestellten
           Endzweck des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz bzw. zum öffentlich zugänglichen
           Telefondienst und nicht über zusätzliche Funktionalitäten, die über die Breitbandanschlüsse
           ergänzend ermöglicht werden.

           Die von einigen Unternehmen genannten technischen Unterschiede der zu verwendenden
           Endgeräte und erforderlichen Einrichtungen stehen einer Austauschbarkeit von
           schmalbandigen Zugängen zum öffentlich zugänglichen Telefondienst und Zugängen zum
           öffentlich zugänglichen Telefondienst auf der Basis breitbandiger Anschlussinfrastrukturen
           weiterhin – wie bisher auch – nicht entgegen. Hierfür sind die genannten Unterschiede zu
           gering. Auch Analoganschlüsse und ISDN-Anschlüsse erfordern seit Jahren unterschiedliche
           Endgeräte. Dies stand der Austauschbarkeit dieser Anschlussvarianten nie entgegen und es
           ist davon auszugehen, dass dies auch hier der Fall sein wird, zumal eine Vielzahl von
           Endkunden von schmalbandigen Anschlüssen trotz des Erfordernisses neuer Endgeräte
           bereits zu breitbandigen Anschlüssen gewechselt ist.

           8.1.4    Austauschbarkeit       Festnetzanschlüsse/-zugänge                 mit     mobilfunkbasierten
                    Sprachdiensten

           Gemäß     der   Märkte-Empfehlung      2007   der   Europäischen    Kommission     sind
           Mobilfunkanschlüsse zunächst nicht Teil des Marktes Nr. 1 gewesen, da sie eben nicht an
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      einen festen Standort gebunden sind, sondern den Kunden vielmehr einen mobilen
      Telefonanschluss zur Verfügung stellen. Dennoch kann nicht kategorisch ausgeschlossen
      werden, dass Mobilfunkanschlüsse einem gemeinsamen Markt mit Anschlüssen an festen
      Standorten zugeordnet werden müssen, wenn die entsprechenden Kriterien erfüllt sind. Zu
      diesen gehören unter anderem die Substituierbarkeit der Anschlüsse, eine vergleichbare
      Tarifstruktur und ähnliche Wettbewerbsbedingungen.

      In der Märkte-Empfehlung 2014 heißt es nun: „Andererseits könnte die Tatsache, dass
      Festnetzverträge zunehmend dazu dienen, Internetzugang und zusätzliche Leistungen wie
      IPTV zu erhalten – wobei dann Festnetztelefonie im Inland häufig zu günstigen Preisen oder
      ganz ohne zusätzliche Kosten als Teil des Bündeldienstes angeboten wird – darauf
      hindeuten, dass ausgehend von der erwähnten Anzahl von Kunden, die sowohl Festnetz- als
      auch Mobilfunkverträge unterhalten, die Komplementarität (im Gegensatz zur
      Substituierbarkeit) der entsprechenden Sprachdienste auf diesen Plattformen überbewertet
      wird.(..) Zudem lässt sich der Ersatz von Festnetz- durch Mobilfunkdienste in einigen
      Märkten bereits deutlicher erkennen, insbesondere dort, wo die Anzahl der
      Festnetzanschlüsse klar zugunsten des Mobilfunks zurückgegangen ist und die
      Mobilfunknetzabdeckung fast 100 % beträgt. Weitere Indikatoren, die einen Aufschluss über
      den Ersatz von Festnetz durch Mobilfunk geben, sind die Preiskonvergenz und gewisse
      Verhaltensmuster, wie beispielsweise die Annäherung der durchschnittlichen Dauer einer
      Mobilfunkverbindung an eine Festnetzverbindung.“


      Die Kommission hat demnach die Entlassung des Marktes Nr. 1 aus der Empfehlung 2014
      u. a. mit der steigenden Konvergenz zwischen Mobilfunk und Festnetz begründet. Fraglich
      ist, ob das auch auf Deutschland zutrifft oder, ob nationale Ausnahmen vorliegen, die dieser
      Annahme entgegenstehen.

      Austauschbarkeit aus Nachfragersicht

      In Deutschland gibt es zurzeit allerdings keine hinreichenden Hinweise für eine signifikante
      Substitution von Festnetzanschlüssen durch Mobilfunkanschlüsse, die eine Zuordnung der
      Mobilfunkanschlüsse zu dem hier relevanten Markt rechtfertigen würden. Während die
      Teilnehmerzahl in den Mobilfunknetzen bereits seit Jahren sehr hoch ist und weiter steigt, ist
      die Zahl der Festnetzanschlüsse im gleichen Zeitraum in einem deutlich geringeren Maße
      zurückgegangen. So hat die Datenerhebung im Rahmen dieser Marktanalyse einen
      Rückgang um weniger als ein Prozent seit dem Jahr 2012 ergeben. Dies spricht nicht dafür,
      dass    ein    signifikanter  Teil    der   Endverbraucher    Festnetzanschlüsse       durch
      Mobilfunkanschlüsse ersetzt, sondern Mobilfunkanschlüsse weiterhin als komplementäres
      Produkt zum Zugang zu öffentlichen Festnetzen bzw. zum Zugang zum öffentlich
      zugänglichen Telefondienst an festen Standorten ansieht.

      Fraglich ist des Weiteren, ob neue Mobilfunktechnologien wie LTE Auswirkungen auf die
      Betrachtung der Austauchbarkeit haben. Grundsätzlich hat LTE in Deutschland zwar eine
      Gesamtbevölkerungsabdeckung von über 96 % bezogen auf alle Netzbetreiber, allerdings ist
      zu beobachten, dass immer noch rund 37 Millionen Haushalte sowohl einen




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           Festnetzanschluss als auch einen Mobilfunkanschluss besitzen84. Auch hieraus ergibt sich,
           dass die beiden Produkte aus Sicht des Endkunden komplementär genutzt werden und sich
           nicht ersetzen. Zudem ist auch die über die Jahre nachgefragte Zahl der
           Festnetzanschlüsse, wie bereits dargestellt, kaum zurückgegangen, sodass auch aus dieser
           Perspektive keine Austauschbarkeit gegeben ist.

           Vor allem für bestimmte Endkunden – insbesondere solche mit hohem Bedarf – ist der
           Mobilfunk keine Alternative. Neben den Kosten spielt hier die Qualität der Verbindungen eine
           besondere Rolle. Aus Sicht dieser Nachfrager ist aufgrund einer lückenhaften
           Mobilfunkabdeckung und der schlechteren Sprachqualität eine Austauschbarkeit nicht
           gegeben.

           Austauschbarkeit aus Anbietersicht

           Auch aus Sicht der Anbieter sind Festnetzanschlüsse und Mobilfunkanschlüsse nicht
           austauschbar. Die Mehrheit der befragten Adressaten gab an, dass eine Substituierbarkeit
           zwischen diesen beiden Anschlusstechnologien nicht gegeben sei. So führt beispielsweise
           die Telekom Deutschland GmbH aus: „Nach wie vor sind der Mobilitätsaspekt und die
           unterschiedliche Preisstruktur wesentlicher Grund für getrennte Märkte.“

           Im Rahmen der Ermittlungen wurden die Unternehmen befragt, ob aus ihrer Sicht eine
           Austauschbarkeit zwischen Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen gegeben sein könnte.
           Obwohl diese Fragestellung zum Teil differenziert beantwortet wurde, spricht sich dennoch
           ein großer Teil der Unternehmen (zumindest noch) nicht für eine Substituierbarkeit aus.

           So wird im Rahmen des Auskunftsersuchens von einigen Unternehmen die Auffassung der
           Bundesnetzagentur bestätigt, dass der Fokus der Nachfrage nach Mobilfunkanschlüssen im
           Vergleich zu den Festnetzanschlüssen auf der Mobilität an sich liegt. Die Ausführungen
           hinsichtlich der Nutzung von Mobilfunkanschlüssen in unterschiedlichem Maße je nach Alter
           der Nutzer werden von der Bundesnetzagentur in der Form nicht geteilt. Vielmehr stellt die
           Mobilität unabhängig von der Altersrelevanz ein Alleinstellungsmerkmal des Mobilfunks im
           Vergleich zum Festnetz dar. Auch hat die Höhe der Terminierungsentgelte – entgegen dem
           Vorbringen eines Unternehmens – keinen Einfluss auf die Funktionalität der Mobilität als
           besonderer Verwendungszweck.

           Homogenität der W ettbewerbsbedingungen

           Auch die Wettbewerbsbedingungen zwischen Festnetz und Mobilfunk sind unterschiedlich.
           So ist in beiden Märkten eine unterschiedliche Anzahl an Marktteilnehmern vorhanden.
           Während der Mobilfunkmarkt im Wesentlichen durch drei große Netzbetreiber bestimmt wird,
           ist der Zugang zum öffentlichen Telefondienst auf der Basis zahlreicher Anbieter möglich.
           Die Wettbewerbsbedingungen zwischen Festnetz und Mobilfunk sind also nicht homogen.

           Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es zurzeit keine Hinweise auf eine
           signifikante Migration der Endkunden von Festnetzanschlüssen hin zu Mobilfunkanschlüssen
           gibt.85 Aus diesem Grund kann auch nicht ohne weiteres von einem Wettbewerbsdruck
           ausgegangen werden, der von den Mobilfunkanschlüssen auf die festnetzbasierten

           84
                Vgl. Jahresbericht 2016 S. 54 ff.
           85
                Vgl. 61. Sondergutachten der Monopolkommission, S. 35 Absatz Nr. 34.

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      Anschlusstypen wirkt. Da anscheinend eine große Zahl der Endkunden festnetzbasierte
      Anschlussprodukte, die den Zugang zum öffentlich zugänglichen Telefondienst eröffnen,
      bevorzugt, ist nicht sicher, dass die Kunden im Falle einer Preiserhöhung zu
      Mobilfunkanschlüssen wechseln würden. Aus diesem Grund werden Mobilfunkanschlüsse
      auch weiterhin nicht einem gemeinsamen Anschlussmarkt zugeordnet.

      Auch so genannte „Home-Zone“ Produkte erfüllen nach Ansicht der Bundesnetzagentur nicht
      die notwendigen Kriterien für eine Zuordnung zu einem gemeinsamen Anschlussmarkt. Dies
      liegt vor allem daran, dass der Mobilfunkanschluss in diesem Fall nicht in seiner Mobilität
      eingeschränkt wird. Vielmehr ist er weiterhin auch außerhalb der gewählten Zone nutzbar;
      lediglich die Tarifstruktur verändert sich. Auch die Produkt- und Serviceeigenschaften
      verändern sich durch das Verlassen oder Betreten der „Home-Zone“ nicht.


      8.1.5   Kundenindividuelle Gesamtverträge

      Anschlussprodukte, die den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten
      eröffnen und die als Teil von kundenindividuellen Gesamtverträgen vertrieben wurden, sind
      in der letzten Marktanalyse dann dem Anschlussmarkt zugerechnet worden, wenn der
      Gesamtumsatz eines solchen Vertrages mit einem einzelnen Kunden in einem Jahr den
      Betrag 500.000 Euro (netto) nicht überschreitet. Seitdem haben sich die
      Rahmenbedingungen bezüglich der kundenindividuellen Gesamtverträge nicht wesentlich
      geändert. Bezüglich der grundlegenden Ausführungen wird daher auf die letzte Marktanalyse
      verwiesen.86 Es bleibt somit zu prüfen, ob seit der letzten Marktanalyse neue Erkenntnisse
      vorliegen, die ein abweichendes Ergebnis begründen. Auch bezüglich der relevanten
      Begrifflichkeiten wird auf die letzte Marktanalyse verwiesen. Diese Auslegungen gelten
      insofern fort.

      Maßgeblichkeit der ein zelnen Leist ungen innerhalb eines Vertr ages

      Die Bundesnetzagentur hat in den letzten Festlegungen ausgeführt, dass nicht die Verträge
      als Gesamtpakete einen Markt bilden, sondern die einzelnen Leistungsbestandteile (z. B.
      Anschlüsse, die den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz bzw. zum öffentlich zugänglichen
      Telefondienst eröffnen, oder Verbindungen) darauf untersucht werden müssen, ob sie den
      jeweiligen sachlich relevanten Märkten zuzuordnen sind.

      Letztlich sind auch Systemlösungen eine Form von Bündelprodukten, die aus einem Paket
      von Einzelleistungen zusammengestellt werden. Auch im Rahmen von sonstigen
      Bündelprodukten werden insbesondere Anschlüsse, die den Zugang zum öffentlichen
      Telefonnetz bzw. zum öffentlich zugänglichen Telefondienst eröffnen, angeboten, die dem
      hier betrachteten sachlich relevanten Markt zuzuordnen sind. Daneben ist es den
      Endkunden möglich, weitere Komponenten zu erwerben, die nicht dem vorliegenden
      sachlich        relevanten     Markt      zuzuordnen        oder       nicht      einmal
      Telekommunikationsdienstleistungen sind.



      86
        Vgl. Festlegung der Bundesnetzagentur vom 07.07.2014, veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr.
      13/2014, S. 1753 ff.

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           Würde man hier nur das Bündel betrachten und nicht die zugehörigen Einzelleistungen,
           müsste im Extremfall für jeden Optionstarif ein eigener Markt angenommen werden, da eine
           vollständige Austauschbarkeit der einzelnen Optionstarife untereinander nicht gegeben sein
           dürfte. Dies würde aber zu einer Zersplitterung des Marktes führen, die nicht mehr der
           Marktrealität entspricht.

           Dem steht auch nicht entgegen, dass teilweise pauschalierte Abrechnungsmodelle (für
           Basisleistungen wie Verbindungen in inländische Fest- oder Mobilfunknetze gemäß der
           Nutzauslastung der einzelnen Anschlüsse) eingesetzt werden. Denn eine Vielzahl der Tarife
           der verschiedenen Anbieter enthalten in der Regel ebenfalls pauschale Elemente. Zudem
           ändert sich letztlich nur die Tarifstruktur, nicht aber das Produkt. 87 Daher können auch die
           Anschlussleistungen auf dem vorliegenden sachlich relevanten Markt untersucht werden.

           Es stellt sich somit die Frage, ob Anschlüsse, die den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz
           bzw. zum öffentlich zugänglichen Telefondienst eröffnen und die als Teil kundenindividueller
           Gesamtverträge vertrieben werden, dem im Rahmen dieses Verfahrens abzugrenzenden
           sachlich relevanten Markt aufgrund von Substituierbarkeit und homogenen
           Wettbewerbsbedingungen zuzuordnen sind, oder ob diese einen eigenen, sachlich
           getrennten Markt bilden.

           Austauschbarkeit aus Nachfragersicht

           Aus Sicht der Bundesnetzagentur sind kundenindividuelle Gesamtverträge in erster Linie ein
           vertragliches Konstrukt, in dem eine Vielzahl von einzelnen Leistungen, die der Anbieter für
           einen Nachfrager erbringt, zusammengefasst wird. Bereits in der letzten Festlegung wurde
           festgestellt, dass die einzelnen Verträge zumeist aus verschiedenen Modulen bestehen, die
           für jeden Nachfrager individuell zusammengestellt werden. Auf diese Weise können z. B.
           Anschlüsse, die den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz bzw. zum öffentlich zugänglichen
           Telefondienst eröffnen, und Verbindungsleistungen für mehrere Kundenstandorte im
           Rahmen eines einzigen Vertrages bezogen werden. Der Vorteil für den Nachfrager liegt
           dabei in den geringeren Transaktionskosten, aber auch in den Preisvorteilen, die wichtigen
           und großen Kunden üblicherweise gewährt werden.

           Eine      Austauschbarkeit   zwischen     kundenindividuellen     Gesamtverträgen      und
           Standardleistungen gemäß der AGB bestünde nicht, wenn die in den Gesamtverträgen
           enthaltenen Produkte und Dienstleistungen nicht auch einzeln erhältlich wären. Hierfür gibt
           es jedoch weiterhin keine Hinweise. Aus technischer Sicht werden für die Nachfrager
           kundenindividueller Gesamtpakete keine Leistungen erbracht, die nicht auch einzeln bei den
           Anbietern nachgefragt werden könnten. Der Zugang zum öffentlichen Telefonnetz bzw. zum
           öffentlich zugänglichen Telefondienst an festen Standorten mit Hilfe der verschiedenen
           Anschlusstechnologien sowie das Führen von Telefongesprächen und das Nutzen von
           Datenverbindungen können auch im Rahmen von einzelnen Verträgen und
           Standardprodukten erbracht werden, ohne dass es dafür einer speziellen Vertragsform
           bedürfte. Auch die weiteren Dienst- und Serviceleistungen, wie verstärkte Kundenbetreuung
           und -beratung, besondere Ausfallsicherheit, etc. sind vermutlich nicht nur bei Abschluss

           87
             Vgl. auch Explanatory Memorandum, S. 16 (Fußnote 30), S. 23; Commission Staff Working Document
           SEC(2007) 1483 final, Explanatory Note, S. 23 (Fußnote 26), S. 31.

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      eines kundenindividuellen Gesamtvertrages erhältlich. Es ist davon auszugehen, dass ein
      wichtiger Nachfrager mit hohem Bedarf an verschiedenen Produkten und Leistungen auch
      dann eine individuelle Beratung, speziellen Service und weitere Leistungen von seinem
      Anbieter erhalten würde, wenn er statt eines kundenindividuellen Gesamtvertrages eine
      Reihe von Einzelverträgen (ggf. auf AGB-Basis) abschließen würde. Ebenso sind Rabatte
      nicht auf kundenindividuelle Gesamtverträge beschränkt, sondern würden auch einem
      Abnehmer gewährt werden, der eine Vielzahl einzelner Verträge abschließen möchte. Der
      Bedarf des Kunden (insbesondere die Zahl der benötigten Anschlüsse und der
      anzubindenden Standorte) ist schließlich gegeben und wird durch die vertragliche
      Ausgestaltung nicht beeinflusst. Auch die Transaktionskosten bei einem Bezug einzelner
      Komponenten dürften nicht wesentlich geringer sein als diejenigen, die bei dem Abschluss
      eines kundenindividuellen Gesamtvertrages anfallen. Denn in beiden Fällen müssen
      Anbieter und Nachfrager gemeinsam den Bedarf ermitteln, ein entsprechendes Konzept
      ausarbeiten und Preise verhandeln bzw. dann auch vereinbaren.

      Im Ergebnis sieht die Bundesnetzagentur – wie bisher – auch weiterhin eine
      Austauschbarkeit aus Nachfragersicht zwischen separaten Anschlüssen, die den Zugang
      zum öffentlichen Telefonnetz bzw. zum öffentlich zugänglichen Telefondienst eröffnen, und
      Anschlüssen, die den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz bzw. zum öffentlich zugänglichen
      Telefondienst eröffnen und die als Teil von kundenindividuellen Gesamtverträgen vertrieben
      werden.

      Austauschbarkeit aus Anbietersicht

      Im Rahmen der Ermittlungen hat eine nicht unerhebliche Zahl von Unternehmen angegeben,
      dass aus ihrer Sicht eine Austauschbarkeit aus Anbietersicht zwischen kundenindividuellen
      Gesamtverträgen und standardisierten Produkten auf AGB-Basis nicht bestehe. Begründet
      wird dies zumeist damit, dass es eine strategische Entscheidung der Anbieter sei, ob
      kundenindividuelle Gesamtverträge angeboten werden sollen. Nicht jedes Unternehmen
      entscheide sich dafür, seinen Kunden solche individualisierten Bündel anzubieten. Diesem
      Argument kann jedoch nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Vielmehr ist davon
      auszugehen, dass die grundlegende strategische Entscheidung darin besteht, die nötigen
      Voraussetzungen zu schaffen, große Nachfrager mit vielen Standorten umfassend zu
      beraten, gemeinsam mit ihnen ein Bündel von Leistungen zusammenzustellen, das ihren
      Wünschen entspricht, und dieses technisch umzusetzen. Dazu gehört ggf. auch, an
      entsprechenden Ausschreibungen teilzunehmen und Gebote abzugeben. Ob der ermittelte
      Bedarf dann letztendlich durch ein Bündel von standardisierten Einzelprodukten oder durch
      einen kundenindividuellen Gesamtvertrag erbracht wird, ist letztendlich von den Wünschen
      des Kunden abhängig, setzt jedoch keine grundsätzlich unterschiedlichen Kompetenzen des
      Anbieters voraus.

      Dazu kommt, dass das vorgebrachte Argument, dass manche Anbieter keine
      kundenindividuellen Gesamtverträge anbieten, sondern den Bedarf der Kunden durch
      standardisierte Einzelprodukte bedienen, eher für eine Austauschbarkeit spricht als dagegen.
      Zeigt es doch, dass auch große Nachfrager nicht zwingend nur kundenindividuelle
      Gesamtverträge nachfragen, sondern anscheinend auch bereit sind, ein Bündel aus
      standardisierten Einzelleistungen zu beziehen, wenn die angebotenen Konditionen für sie
      interessant sind.

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           Einer Austauschbarkeit aus Anbietersicht steht auch nicht entgegen, dass nicht alle Anbieter
           kundenindividuelle Gesamtverträge anbieten können. Kleinere oder regionale Anbieter von
           Anschluss- und Verbindungsprodukten können bereits durch ihre Unternehmensstruktur
           nicht in der Lage sein, wettbewerbsfähige Angebote für sehr große Nachfrager abzugeben.
           Dies gilt aber unabhängig davon, ob der Nachfrager einen kundenindividuellen
           Gesamtvertrag abschließen oder seinen Bedarf durch standardisierte Produkte auf AGB-
           Basis decken möchte.

           Mehrere Unternehmen tragen vor, dass auch aus ihrer Sicht kundenindividuelle
           Gesamtverträge ein Bündel standardisierter Module sind, die individuell zusammengestellt
           werden, um den Bedarf des Kunden zu decken. Teilweise seien kundenindividuelle
           Gesamtverträge lediglich Rahmenverträge, die besondere Konditionen für ein Bündel
           standardisierter AGB-Produkte festlegten.

           Aus technischer Sicht ist, wie bereits in der letzten Festlegung dargelegt, nicht davon
           auszugehen, dass es Unterschiede zwischen separaten Anschlüssen, die den Zugang zum
           öffentlichen Telefonnetz bzw. zum öffentlich zugänglichen Telefondienst eröffnen, und
           Anschlüssen, die den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz bzw. zum öffentlich zugänglichen
           Telefondienst eröffnen und die Teil eines kundenindividuellen Gesamtvertrages sind, gibt.
           Somit ist zumindest aus technischer Sicht kein Grund dafür gegeben, dass ein Anbieter der
           separate Anschlüsse, die den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz bzw. zum öffentlich
           zugänglichen Telefondienst eröffnen, vertreibt nicht auch kundenindividuelle Gesamtverträge
           abschließen könnte, in denen mehrere Anschlusskomponenten oder auch weitere
           Leistungen enthalten sind.

           Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es auch weiterhin keine überzeugenden
           Argumente dafür gibt, dass eine Austauschbarkeit aus Sicht der Anbieter zwischen
           kundenindividuellen Gesamtverträgen und standardisierten Einzelleistungen auf AGB-Basis
           nicht besteht.

           Homogenität der W ettbewerbsbedingungen

           Bei der Betrachtung der Wettbewerbsbedingungen ist insbesondere die Frage entscheidend,
           ob die zuvor festgelegte Grenze bei Verträgen mit einem Gesamtumsatz (netto) von mehr
           als 500.000 Euro pro Jahr mit einem einzigen Kunden nach wie vor beibehalten werden
           sollte oder nicht.

           Es hat sich erneut gezeigt, dass die Zahl der Anbieter, die kundenindividuelle
           Gesamtverträge anbieten bzw. diese im Bestand haben, nach wie vor eher gering ist. So
           haben nur acht Unternehmen angegeben, diese Verträge abgeschlossen zu haben. Auch die
           Gesamtzahl dieser Verträge ist, wie auch bereits im Rahmen der letzten Marktanalyse
           festgestellt, eher gering.

           Aus Sicht der Bundesnetzagentur ist eine Grenzziehung, basierend auf dem Gesamtumsatz
           der Verträge mit einem einzelnen Kunden, auch weiterhin sinnvoll. Wie bereits in der letzten
           Festlegung dargestellt, stehen den Anbietern bei einem Umsatz von über 500.000 Euro in
           der Regel Nachfrager mit erheblicher Nachfragemacht gegenüber. Im Gegensatz zu

                                                              91



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      kleineren Nachfragern, die ihren Bedarf überwiegend mit standardisierten Produkten der
      Anbieter decken werden, kann davon ausgegangen werden, dass diese Verträge mit nicht
      unerheblichen Beratungsleistungen, Vertragsverhandlungen und ggf. Ausschreibungen
      einhergehen. Aus Sicht der Bundesnetzagentur ist eine Homogenität der
      Wettbewerbsbedingungen in dem über diesem Wert liegendem Segment gegenüber dem
      unteren Segment daher nicht mehr gegeben.

      Vor dem Hintergrund der im Laufe der Ermittlungen gesammelten Erkenntnisse kommt die
      Bundesnetzagentur daher zu dem Ergebnis, dass die bei 500.000 Euro gesetzte Grenze die
      Marktbedingungen weiterhin hinreichend abbildet. Die Zahl der Anbieter ist über die letzten
      Jahre konstant geblieben.

      Die Bundesnetzagentur kommt somit – wie bisher – zu dem Ergebnis, dass sowohl aus Sicht
      der Nachfrager als auch aus Sicht der Anbieter eine Austauschbarkeit zwischen separat
      vertriebenen Anschlüssen, die den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz bzw. zum öffentlich
      zugänglichen Telefondienst eröffnen, und Anschlüssen, die den Zugang zum öffentlichen
      Telefonnetz bzw. zum öffentlich zugänglichen Telefondienst eröffnen und die Teil
      kundenindividueller Gesamtverträge sind, gegeben ist. Diese Austauschbarkeit und die
      Homogenität der Wettbewerbsbedingungen erstrecken sich jedoch nicht auf Verträge, die
      eine bestimmte Größenordnung überschreiten. Kundenindividuelle Gesamtverträge mit
      einem Gesamtumsatz (netto) pro Jahr mit einem einzigen Kunden von mehr als 500.000
      Euro werden daher nicht dem gemeinsamen Markt für den Zugang zum öffentlichen
      Telefonnetz bzw. zum öffentlich zugänglichen Telefondienst zugerechnet.

      8.1.6 Produktbündel und Pakete
      In der letzten Festlegung hat die Bundesnetzagentur den sachlich relevanten Markt derart
      abgegrenzt, dass alle Festnetzanschlüsse, unabhängig davon, ob sie in Bündelangeboten,
      wie Double Play, Triple Play und Quadruple Play, enthaltenen waren oder in Form von nicht
      in Paketen angebotenem Zugang oder Single Play angeboten wurden aufgrund ihres
      Verwendungszwecks dem hier relevanten Markt zuzurechnen sind. 88

      Es ist an dieser Stelle zu prüfen, ob diese Marktabgrenzung weiterhin Bestand hat oder ob
      eine Veränderung der bisher vorgenommenen Marktabgrenzung beispielsweise aufgrund der
      weiteren Marktentwicklung im Bereich des Angebots von Bündelprodukten (anhaltende
      massive Zunahme des Absatzes dieser Produkte im Vergleich zu den letzten Festlegungen)
      erforderlich sein könnte. So waren im Jahr 2016 noch rund 10 Prozent der insgesamt
      abgesetzten Anschlüsse nicht mehr mit anderen Produkten oder Dienstleistungen gebündelt.
      Weitere rund 10 Prozent der Anschlüsse wurden im gleichen Jahr als Teil eines Single Play
      Bündelproduktes89 abgesetzt. Beide Segmente sind dabei seit dem Jahr 2013 leicht
      rückläufig gewesen. Dies zeigt, dass die Endkunden weiterhin umfangreichere
      Bündelprodukte nachfragen, die neben der hier zu betrachtenden Anschlussleistung, die den
      Zugang zum öffentlich zugänglichen Telefondienst eröffnet, in der Regel zumindest
      Verbindungsleistungen und darüber hinaus auch einen Internetzugang und ggf.
      Fernsehdienste und Mobilfunkanschlüsse beinhalten. So sind Double Play Produkte mit
      einem Anteil von über 60 Prozent am Gesamtabsatz im Jahr 2016 das am häufigsten

      88
         Vgl. Festlegung der Bundesnetzagentur vom 07.07.2014, veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr.
      13/2014, S. 1753 ff.
      89
         Zur Erläuterung der verschiedenen Bündelprodukte siehe 2.4.

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           nachgefragte Produkt,            s.   nachfolgende        Abbildung       6:   Prozentuale       Verteilung    der
           Leistungsvarianten.

           Gleichzeitig zeigt diese Abbildung, dass es, wie bereits einleitend festgestellt, neben der
           oben dargestellten Nachfragergruppe, eine wenn auch kleinere Gruppe an Nachfragern gibt,
           die reine Telefonieleistungen ohne weitere Leistungsvarianten, wie Internet, Fernsehen oder
           Mobilfunk, nachfragt. Auch wenn ein leichter Rückgang dieser Kundengruppe zu
           verzeichnen ist, ist für den Geltungszeitraum dieser Analyse nicht davon auszugehen, dass
           dieser Anteil in erheblicher Weise schrumpfen wird, sondern dass eine weiterhin relevante
           Nachfrage nach reinen Telefonieangeboten bestehen bleibt.


                               Prozentuale Verteilung der Leistungsvarianten bezogen auf
                                                     Gesamtmarkt
                                                   nach Außenabsätzen
             100%
              90%
              80%
              70%                                                                                           Quadruple Play
              60%                                                                                           Triple Play
              50%
                                                                                                            Double Play
              40%
              30%                                                                                           Single Play
              20%                                                                                           nicht in Paketen
              10%
               0%
                             2013                2014                2015             1. HJ 2016

                                 Abbildung 6: Prozentuale Verteilung der Leistungsvarianten

           Da der Zugang zum öffentlichen Telefonnetz bzw. zum öffentlich zugänglichen Telefondienst
           oftmals nur noch einer von mehreren Bestandteilen eines Produktbündels ist, ist es fraglich,
           ob er weiterhin einen essentiellen Bestandteil der Nachfrage darstellt. Zwar gewähren
           nahezu alle verfügbaren Bündelprodukte auch den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz
           bzw. zum öffentlich zugänglichen Telefondienst an festen Standorten. Allerdings sind
           gleichzeitig Tendenzen im Markt zu erkennen, die vermuten lassen, dass die Bedeutung des
           Zugangs zum öffentlichen Telefondienst mit Blick auf den Zugang zum Internet deutlich
           abnehmen wird. So bietet die Telekom Deutschland GmbH, wie eingangs angesprochen,
           erstmals einen DSL-Tarif ohne Festnetztelefonie an90. Zwar wird der Tarif „ Magenta
           Zuhause surf“ nur für Menschen unter 27 Jahren angeboten, er macht jedoch deutlich, dass
           die Bedeutung des Zugangs zum öffentlichen Telefondienst bei höherwertigen
           Bündelprodukten deutlich abgenommen hat und weiter abnehmen wird.

           Dass die Nachfrager nach höherwertigen Bündelprodukten vermehrt Anschlüsse,
           unabhängig vom Zugang zum öffentlichen Telefonnetz bzw. zum öffentlich zugänglichen
           Telefondienst nutzen möchten und der Zugang zum öffentlichen Telefonnetz bzw.
           Telefondienst zumindest bei diesen höherwertigen Produkten zunehmend nur ein

           90
                https://www.telekom.de/start/magenta-eins-young, abgerufen am 04.10.2017.

                                                                    93



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      „Nebenprodukt“ in den Bündelangeboten ist, zeigt sich auch immer mehr durch die
      Entwicklung der Gesprächsminuten im Festnetz. Diese gehen seit den letzten Jahren von
      173,5 Milliarden abgehenden Gesprächsminuten in Festnetzen im Jahr 2012 auf circa 131
      Milliarden Gesprächsminuten im Jahr 201691 zurück. Ursächlich für den Rückgang der
      Gesprächsminuten dürfte, wie die Bundesnetzagentur auch bereits in ihrem Jahresbericht
      festgestellt hat, u. a. eine zunehmende Nutzung von mobilen Kommunikationsdiensten sowie
      die über das Internet genutzten Kommunikationsdienste (Over-the-Top-Dienste) sein92. Es
      kann somit davon ausgegangen werden, dass der Zugang zum öffentlichen Telefonnetz bzw.
      zum öffentlich zugänglichen Telefondienst – nicht wie bisher – neben dem
      Breitbandanschluss und dem Internetzugang einer der wesentlichen Komponenten in den
      Bündelprodukten darstellt.

      Die Telekom Deutschland GmbH ist – wie bisher – weiterhin der Auffassung, dass separate
      Märkte für unpaketierte/Single Play Angebote, Double Play Angebote und Triple Play
      Angebote zu definieren seien. Sie gibt an, dass in Deutschland die Anzahl der Single Play
      Kunden zwar zurückgeht, aber nicht damit zu rechnen sei, dass alle Single Play Kunden in
      absehbarer Zeit zusätzlich Breitbanddaten- und TV-Dienste nachfragen werden, sodass
      davon auszugehen sei, dass es einen eigenen Single Play Markt gebe.

      Die Überlegungen der letzten Festlegung sind daher auf Grund der genannten
      Entwicklungen zu überprüfen und um nunmehr relevante Aspekte zu ergänzen.

      Behandlung der Paketangebote in der Empfehlung der Kom mission

      Die Kommission hat in der Märkte-Empfehlung 2007 ausgeführt, dass Telefondienste für
      gewöhnlich als Gesamtpakete für Zugang und Nutzung bereitgestellt würden. Den Endkun-
      den könnten je nach deren typischen Nutzungsmustern oder Gesprächsmustern verschiede-
      ne Optionen und Pakete zur Verfügung stehen. Obwohl viele Endnutzer es offenbar
      bevorzugten, sowohl den Zugang als auch die abgehenden Gespräche vom selben
      Unternehmen zu beziehen, würden viele andere (Endnutzer) für einige oder alle abgehenden
      Gespräche andere Unternehmen als das auswählen, das den Zugang (und den Eingang von
      Anrufen) bereitstellt.93

      Zudem hat sich die Kommission im Explanatory Note auch mit der Bündelung von Leistun-
      gen befasst. Unter einer Bündelung sei eine Situation zu verstehen, in der ein Paket von
      zwei oder mehr Leistungen zu einem einheitlichen Preis angeboten werde. Fälle, in denen
      nur das Bündel und nicht die einzelnen Komponenten erhältlich seien, würden hier als reine
      Bündelung bezeichnet. Fälle, in denen sowohl das Bündel als auch die Komponenten auf
      dem Markt erhältlich seien, würden als gemischte Bündel bezeichnet, wenn das Bündel mit
      einem Preisabschlag gegenüber der Summe der Einzelpreise der Komponenten verkauft
      würde.94

      Auf der Nachfragerseite würden die Verbraucher möglicherweise Bündel bevorzugen, wenn
      es signifikante Transaktionskosten gebe. In diesem Fall könnten es die Verbraucher vorzie-

      91
         Vgl. Jahresbericht 2016 der Bundesnetzagentur, S. 56.
      92
         Vgl. Jahresbericht 2016 der Bundesnetzagentur, S. 55 f.
      93
         Vgl. Explanatory Note 2007, S. 23.
      94
         Vgl. Explanatory Note 2007, S. 15.

                                                             94



                                                                                                                Bonn, 7. Februar 2018
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