amtsblatt-9-2018
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
706 – Regulierung, Energie – 9 2018
Hinweis
Die vollständige Entscheidung in dem Verfahren BK6-18-020 ist
auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht (siehe
unter www.bundesnetzagentur.de) und kann dort von der Seite der
Beschlusskammer 6 (Startseite > Beschlusskammern > Beschluss-
kammer 6 > Abgeschlossene Verfahren) kostenlos abgerufen wer-
den.
Diese Entscheidung gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit
dem Tag der Bekanntmachung im vorliegenden Amtsblatt zwei Wo-
chen verstrichen sind (§ 73 Abs. 1a S. 3 EnWG).
Az.: BK6-18-020
Bonn, 16. Mai 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
9 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 707
Mitteilungen
Telekommunikation
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 111/2018 Mitteilung Nr. 112/2018
§ 12 Absatz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG); Veröffentli- TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;
chung eines Konsultationsentwurfes zur Erstreckung der
Marktdefinitionen und Marktanalysen (BK 1-12/003 vom Veröffentlichung eines Entscheidungsentwurfs in dem Verfah-
27.08.2015 und BK 1-14/001 vom 09.07.2015) auf ein geplantes ren auf Antrag der EWE TEL GmbH und der Telekom Deutsch-
Gemeinschaftsunternehmen land GmbH vom 19.12.2017 auf Feststellung der Geltung von
Regulierungspflichten aus den Regulierungsverfügungen
Gemäß § 12 Absatz 1 TKG wird hiermit veröffentlicht, dass ein BK3g-15/004 und BK3h-14/114 für ein von den Antragstellerin-
Konsultationsentwurf in o.g. Verfahren ab Erscheinen dieses Amts- nen geplantes Gemeinschaftsunternehmen
blattes im Internet der Bundesnetzagentur unter Einheitliche Infor-
mationsstelle / Nationale Konsultation eingesehen bzw. herunter- Gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG wird hiermit ver-
geladen werden kann. öffentlicht, dass der Entscheidungsentwurf im o.g. Verfahren ab
Erscheinen dieses Amtsblattes zur nationalen Konsultation gestellt
Zu dem Entwurf kann bis zum 04.06.2018 Stellung genommen wird und dazu im Internet der Bundesnetzagentur unter Einheitli-
werden. che Informationsstelle/Nationale Konsultation eingesehen bzw. he-
runtergeladen werden kann.
Stellungnahmen sind auf dem Postweg oder in elektronischer
Form – jeweils in deutscher Sprache – zu richten an die Bundes- Die im Entscheidungsentwurf in Bezug genommene Anlage 2
netzagentur, Dienststelle 116c, Postfach 8001, 53105 Bonn oder (Auslegung der Festlegungen der Präsidentenkammer BK 1-14/001
an folgende E-Mail-Adresse 116-postfach@bnetza.de. und BK 1-12/003) ist Gegenstand einer gesonderten nationalen
Konsultation, siehe hierzu die Veröffentlichung in diesem Amtsblatt.
Sofern Ihre Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
enthält, fügen Sie bitte eine öffentliche Fassung Ihrer Stellungnah- Eine öffentliche mündliche Verhandlung zu dem hier veröffentlich-
me ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bei. Wenn Sie keine ten Konsultationsentwurf findet am 28.05.2018 um 10:00 Uhr im
geschwärzte Fassung beifügen, wird davon ausgegangen, dass Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
Ihre Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Raum 0.10 statt.
enthält und veröffentlicht werden kann.
Stellungnahmen interessierter Parteien sind unter Angabe des Ak-
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Stellungnahmen als Ergeb- tenzeichens BK3-17/071 auf dem Postweg oder in elektronischer
nis des Konsultationsverfahrens gem. § 12 Abs.1 S. 2 TKG im In- Form - jeweils in deutscher Sprache - zu richten an die Bundes-
ternet der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden, worauf wiede- netzagentur, Beschlusskammer 3, Postfach 8001, 53105 Bonn
rum auch im Amtsblatt hingewiesen werden wird. oder an folgende E-Mail-Adresse:
Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht be- BK3-Konsultation@bnetza.de
rücksichtigt werden.
Sofern eine Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
enthält, wird um zeitgleiche Beifügung einer öffentlichen Fassung
ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gebeten. Wenn keine
BK 1-18/002 öffentliche Fassung beigefügt wird, wird davon ausgegangen, dass
die Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ent-
hält und unverändert veröffentlicht werden kann, vgl. § 136 TKG.
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Stellungnahmen als Ergeb-
nis des Konsultationsverfahrens gem. § 12 Abs.1 S. 2 TKG im In-
ternet der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden.
Das Konsultationsverfahren beginnt am 16.05.2018 und endet
am 04.06.2018.
Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht be-
rücksichtigt werden.
BK3-17/071
Bonn, 16. Mai 2018
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
708 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 9 2018
Mitteilung Nr. 113/2018 Antragstellerin im Neubaugebiet Hainweg in 65205
Wiesbaden-Nordenstadt zu dulden.
§§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG;
5. Die Antragsgegnerinnen werden verpflichtet, es zu unter-
Antrag der hochrheinNET GmbH auf Erlass einer Entschei- lassen, bis zum Abschluss der Mitverlegung Bauarbeiten
dung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 1 TKG durchzuführen, die die Mitverlegung von Komponenten
i. V. m. § 132 und § 134a TKG digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze faktisch, insbeson-
dere durch Versehen der leitungsführenden Straßen und
Wege des Baugebiets mit einer Deckschicht, verhindern
Die hochrheinNET GmbH hat mit Schreiben vom 03. 05. 2018 bei
würden.
der Bundesnetzagentur ihren Antrag im o. g. Verfahren auf Beile-
gung des Streits mit der bnNETZE GmbH zurückgezogen. Auf- 6. Für den Fall, dass die Antragsgegnerinnen der Anord-
grund dessen wurde das Verfahren von der Beschlusskammer am nung in Tenorziffer 5 nicht nachkommen, wird ihnen ge-
07. 05. 2018 eingestellt. mäß § 133 Abs. 4 i. V. m. § 126 Abs. 2, 5 TKG i. V. m. § 13
Abs. 1, 17 VwVG die Festsetzung eines Zwangsgeldes in
Höhe von jeweils 100.000 € angedroht.
BK 11-17/019 7. Die Antragstellerin hat die gegenüber den ursprünglich
geplanten Bauarbeiten auf-grund der Mitverlegung zu-
sätzlich entstehenden Kosten zu tragen. Maßgeblich ist
der letzte Planungsstand der Antragsgegnerinnen vor
dem 12. 10. 2017.
8. Die Antragstellerin hat die Kosten für den Tiefbau unter-
Mitteilung Nr. 114/2018 halb des Straßenkörpers folgendermaßen zu tragen: So-
fern sie einen eigenen Graben nutzt, trägt sie die Kosten
§§ 77n Abs. 5, 134a TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG; alleine. Sollte sie innerhalb einer Leitungszone mit ande-
ren Parteien ihre Infrastrukturen in einem gemeinsamen
Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Erlass einer Ent- Graben einbringen, sind die Kosten für Tief-bauleistun-
scheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n gen zu gleichen Teilen von den Beteiligten zu tragen.
Abs. 5 TKG i. V. m. § 132 und § 134a TKG
9. Die Antragstellerin hat die Kosten zu tragen, die durch
In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag der Telekom Deutsch- von ihr zu verantwortende Verzögerungen nach Erklä-
land GmbH gegen die SEG Entwicklungsgesellschaft Wiesbaden rung ihrer Mitverlegungsabsicht gemäß Ziffer 10 entste-
mbH (Antragsgegnerin zu 1) und die Stadt Wiesbaden (Antrags- hen.
gegnerin zu 2) wegen Koordinierung von Bauarbeiten hat die Be-
10. Die Antragstellerin muss bis spätestens zum 4. 5. 2018
schlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
eine verbindliche Erklärung gegenüber der Antragsgeg-
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss vom nerin und der Beschlusskammer abgeben, ob sie an ih-
20.4.2018 die folgende Entscheidung getroffen: rer Mitverlegungsabsicht im Lichte der Kostenentschei-
dung unter Ziffern 7 bis 9 festhält.
1. Die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 werden verpflichtet,
eine Koordinierung der Bauarbeiten mit dem Ziel der Mit- 11. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
verlegung des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes der
Antragstellerin im Neubaugebiet Hainweg in 65205 Die öffentliche Fassung des Beschlusses kann auf den Internetsei-
Wiesbaden-Nordenstadt mit den dort zu errichtenden ten der Bundesnetzagentur abgerufen sowie in der BK-Geschäfts-
Versorgungsnetzen vorzunehmen.
stelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werk-
tagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach
2. Die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 werden verpflichtet,
innerhalb von zwei Wochen ab Zugang einer Erklärung vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 /
der Antragstellerin nach Tenorziffer 10, dass die Antrag- 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.
stellerin im Lichte der Kostenentscheidung an ihrer Mit-
verlegungsabsicht festhalte, gegenüber der Beschluss-
kammer den Beginn der Koordinierung in schriftlicher
oder elektronischer Form anzuzeigen. In der Anzeige ist BK 11-17/020
mitzuteilen, welche Koordinierungsmaßnahmen ergriffen,
und welche Schritte zur Anpassung der bisherigen Pla-
nungen unternommen worden sind, um eine Mitverle-
gung des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes der An-
tragstellerin im Neubaugebiet Hainweg in 65205 Wiesba-
den-Nordenstadt zu ermöglichen. Mit der Anzeige ist der
Beschlusskammer auch ein Plan zum Ablauf der weite-
ren Koordinierung oder der Entwurf bzw. eine zwischen-
zeitlich abgeschlossene Koordinierungsvereinbarung
vorzulegen.
3. Für den Fall, dass die Antragsgegnerinnen der Anord-
nung in Tenorziffer 2 Satz 1 nicht fristgerecht nachkom-
men, wird ihnen gemäß § 133 Abs. 4 i. V. m. § 126 Abs. 2,
5, 6 TKG i. V. m. § 13 Abs. 1, 17 VwVG die Festsetzung
eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 25.000 € ange-
droht.
4. Die Antragsgegnerinnen werden verpflichtet, die Mitver-
legung des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes der
Bonn, 16. Mai 2018
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9 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 709
Mitteilung Nr. 115/2018 2. Die Antragsgegnerin wird gemäß § 77h Absatz 1 Satz 1,
Abs. 2 und Abs. 3 TKG verpflichtet, der Antragstellerin
§§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; Informationen über laufende sowie ggf. geplante Bauar-
beiten an ihren öffentlichen Versorgungsnetzen auf dem
Antrag der hochrheinNet GmbH auf Erlass einer Entscheidung Gebiet der Gemeinde Winterbach (PLZ 73650) sowie auf
im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 1 TKG i. V. m. der Verbindungsstrecke von 73614 Schorndorf nach
§ 132 und § 134a TKG 73650 Winterbach bereitzustellen.
Die hochrheinNet GmbH hat mit Schreiben vom 04. 05. 2018 bei Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-18/004 geführt.
der Bundesnetzagentur ihren Antrag im o. g. Verfahren auf Beile-
gung des Streits mit der Stadtwerke Waldshut-Tiengen GmbH zu- Eine öffentlich mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer
rückgezogen. Aufgrund dessen wurde das Verfahren von der Be- 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) findet
schlusskammer am 07. 05. 2018 eingestellt. am 08. 06. 2018, 11:00 Uhr, im Dienstgebäude Haus 2 der Bundes-
netzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.50 statt.
Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen
BK 11-18/002 durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung
zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu
richten an
Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4,
Mitteilung Nr. 116/2018 53113 Bonn
§§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de.
Antrag der hochrheinNET GmbH auf Erlass einer Entschei- Der Antrag nebst den beigefügten Anlagen – mit Ausnahme der
dung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 1 TKG Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – kann von den Beteiligten
i. V. m. § 132 und § 134a TKG des Verfahrens in der Geschäftsstelle der Beschlusskammern bei
der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen
Der Termin der öffentlich mündlichen Verhandlung vor der Be- (Montag bis Freitag) zwischen 8:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger
schlusskammer 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz- telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 02 28/14-47 12 oder
Gesetzes) am 14. 05. 2018, 14:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bun- -47 16 eingesehen werden.
desnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10, wurde
aufgehoben. Das Verfahren wurde eingestellt. Der Antrag kann von den Verfahrensbeteiligten außerdem gegen
Kostenerstattung bei der Geschäftsstelle der Beschlusskammern
der Bundesnetzagentur unter den o. g. Telefonnummern angefor-
dert werden.
BK11-18/002
Den Beteiligten wird, soweit Stellungnahmen im Streitbeilegungs-
verfahren beabsichtigt sind, die Möglichkeit eingeräumt, diese bis
zum 25. 05. 2018 bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Es ist
zudem eine Fassung der Stellungnahme einzureichen, in der Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich gemacht sind (vgl.
§ 136 TKG). Stellungnahmen sind zu richten an die
Mitteilung Nr. 117/2018
Bundesnetzagentur
§§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG; Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4,
Anträge der sdt.net AG auf Erlass einer Entscheidung im 53113 Bonn
Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 4 TKG i. V. m. § 132
und § 134a TKG oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de
Die sdt.net AG hat mit Schreiben vom 27.04. 2018, eingegangen Die nach § 77n TKG zweimonatige Entscheidungsfrist endet am
bei der Bundesnetzagentur am 27.04. 2018, folgende Anträge auf 27. 06. 2018.
Beilegung eines Streits mit den Stadtwerken Schorndorf GmbH ge-
stellt:
1. Die Antragsgegnerin wird gemäß § 77b Abs. 1 Satz 1,
BK11-18/004
Abs. 2 und Abs. 3 TKG verpflichtet, der Antragstellerin
Informationen über die vorhandenen passiven Netzinfra-
strukturen in ihren öffentlichen Versorgungsnetzen für
das Gebiet der Stadt Schorndorf (PLZ 73614) einschließ-
lich aller Teilorte (d.h. Kernstadt Schorndorf, Buhlbronn,
Miedelsbach, Mannshaupten, Schornbach, Haubers-
bronn, Weiler, Oberberken, Unterberken, Schlichten) und
für das Gebiet der Gemeinde Winterbach (PLZ 73650)
einschließlich aller Teilorte (d.h. Winterbach, Engelberg,
Manolzweiler) bereitzustellen.
Bonn, 16. Mai 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
710 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 9 2018
Mitteilung Nr. 118/2018
oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de
§§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG;
Anträge der hochrheinNet GmbH auf Erlass einer Entschei- Die nach § 77n Abs. 1 TKG viermonatige Entscheidungsfrist endet
dung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 1 TKG am 04. 09. 2018.
i. V. m. § 132 und § 134a TKG
Die hochrheinNet GmbH hat mit Schreiben vom 27. 04. 2018, ein-
gegangen bei der Bundesnetzagentur am 04. 05. 2018, folgende BK11-18/005
Anträge auf Beilegung eines Streits mit der Stadt Laufenburg (Ba-
den) gestellt:
1. Hiermit beantragen wir gemäß § 77n TKG eine Entschei-
dung durch die Bundesnetzagentur als nationale Streit-
beilegungsstelle nach § 132 in Verbindung mit § 134a
TKG, dass die Antragsgegnerin gemäß § 77d TKG eine Mitteilung Nr. 119/2018
Mitnutzung zu fairen und angemessenen Bedingungen
sowie zu einem fairen und angemessenen Entgelt zu- TKG §§ 46 Abs. 5 Satz 1 und 3, 38 Abs. 2 bis 4 TKG;
lässt.
Nachträgliche Regulierung von Entgelten für die Rufnum-
2. Weiter beantragen wir bis zur Entscheidung in der Haupt- mernportierung im Festnetz
sache eine vorläufige Anordnung gemäß § 130 TKG, da
die zur Mitnutzung angeordneten Leerrohre mit Be- Die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
schluss vom 6.3.2018 zur sofortigen Mitnutzung verwen- Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat am
det werden können ohne Erstellung eines Kabelschach- 16.05.2018 ein Verfahren der nachträglichen Regulierung gemäß
tes, analog zur Mitnutzung seitens der Deutschen Tele- §§ 46 Abs. 5 Satz 1 und 3, 38 Abs. 2 bis 4 TKG gegen das Unter-
kom im ersten Leerrohr. nehmen Freikom GmbH wegen des von diesem Unternehmen ge-
genüber seinen Endnutzern für die Beibehaltung der Rufnummer
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-18/005 geführt.
bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter von öffentlich zu-
gänglichen Telekommunikationsdiensten verlangten Entgelts ein-
Eine öffentlich mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer
geleitet.
11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) findet
am 17. 05. 2018, 11:00 Uhr, im Dienstgebäude Haus 4 der Bundes-
Die Verfahrensunterlagen können – mit Ausnahme der Betriebs –
netzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10 statt.
und Geschäftsgeheimnisse – in der BK-Geschäftsstelle der Bun-
desnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag
Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen
bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefo-
durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung
nischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder
zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu
-4716 eingesehen werden.
richten an
Die Verfahrensunterlagen können außerdem gegen Kostenerstat-
Bundesnetzagentur
tung bei der Geschäftsstelle der Beschlusskammern der Bundes-
Beschlusskammer 11
netzagentur unter o.g. Telefonnummer angefordert werden.
Tulpenfeld 4,
53113 Bonn
Etwaige Stellungnahmen der Beteiligten werden bis zum
01.06.2018 auf dem Postweg an die Bundesnetzagentur, Be-
oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de
schlusskammer 2, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder elektronisch an
BK2-Postfach@BNetzA.de jeweils unter Angabe des Aktenzei-
Der Antrag nebst den beigefügten Anlagen – mit Ausnahme der
chens BK2c-18/002 erbeten.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – kann von den Beteiligten
des Verfahrens in der Geschäftsstelle der Beschlusskammern bei
Sofern Ihre Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen
enthält, fügen Sie bitte eine öffentliche Fassung Ihrer Stellungnah-
(Montag bis Freitag) zwischen 8:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger
me ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bei. Wenn Sie keine
telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 02 28/14-47 12 oder
öffentliche Fassung beifügen, wird davon ausgegangen, dass Ihre
-47 16 eingesehen werden.
Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält,
vgl. § 136 TKG.
Der Antrag kann von den Verfahrensbeteiligten außerdem gegen
Kostenerstattung bei der Geschäftsstelle der Beschlusskammern
Die öffentliche mündliche Verhandlung findet am 11.06.2018, um
der Bundesnetzagentur unter den o. g. Telefonnummern angefor-
10:00 Uhr im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld
dert werden.
4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt.
Den Beteiligten wird, soweit Stellungnahmen im Streitbeilegungs-
verfahren beabsichtigt sind, die Möglichkeit eingeräumt, diese bis
zum 11. 05. 2018 bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Es ist
BK2c-18/002
zudem eine Fassung der Stellungnahme einzureichen, in der Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich gemacht sind (vgl.
§ 136 TKG). Stellungnahmen sind zu richten an die
Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4,
53113 Bonn
Bonn, 16. Mai 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
9 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 711
Mitteilung Nr. 120/2018
TKG § 112 Abs. 3, Satz 3; Automatisiertes Auskunftsverfahren;
Bekanntmachung der Downloadmöglichkeit der Technischen
Richtlinie für das automatisierte Auskunftsverfahren, TR-AAV
auf der Homepage der Bundesnetzagentur, zusätzlich zur
Amtsblattveröffentlichung und Veröffentlichung des Newslet-
ters TR-AAV April 2018.
Hiermit wird die Downloadmöglichkeit der TR-AAV (Ausgabe 1.0,
13.12.2017) gem. § 112 Abs. 3 S. 3 TKG auf der Homepage der
Bundesnetzagentur bekanntgemacht. Diese Veröffentlichung im In-
ternet stellt nicht die amtliche Fassung der TR-AAV dar, diese fin-
det man ausschließlich im Amtsblatt Nr. 24 der Bundesnetzagentur
(20.12.2017).
Um alle Bedarfsträger bei den Herausforderungen der neuen TR-
AAV zu unterstützen, veröffentlicht die Bundesnetzagentur einen
ersten Newsletter, welcher die praktische Umsetzung der TR-AAV
vereinfachen soll. Hierzu werden noch zusätzlich Dokumente ver-
öffentlicht, welche allgemeine Erläuterungen zur TR-AAV geben
und beschreiben, wie Konvertierungen beim Übergang zwischen
SBS/SBV und TR-AAV von Statten gehen. Um diese Informationen
allen Betroffenen zugänglich zu machen, sind diese ab sofort auch
im Downloadbereich auf der Website des AAV abrufbar:
www.bnetza.de/aav
Bonn, 16. Mai 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
712 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 9 2018
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach der Veröffentlichung der Technischen Richtlinie für das automatisierte Auskunftsverfahren (TR-
AAV) möchten wir Sie über den Rahmen der Umsetzung dieser neuen technischen Grundlage für das
automatisierte Auskunftsverfahren (AAV) gem. § 112 TKG informieren.
Da wir Sie, die Hersteller und Programmierer für Produkte zum Betrieb des AAV als initiativen Treiber
der neuen Möglichkeiten der TR-AAV sehen, möchten wir Sie stärker in die momentan beginnende
Umsetzung und die zukünftige Weiterentwicklung des Verfahrens einbinden.
Erscheinen und Veröffentlichung der TR-AAV:
Die TR-AAV ist am 20.12.2017 im Amtsblatt Nr. 24 der Bundesnetzagentur erschienen. Für die
Umsetzung der neuen Vorgaben ist nach § 112 Abs. 3 S. 4 TKG eine Frist von einem Jahr vorgesehen.
Neben der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt steht die TR-AAV jetzt auch auf der Website der
Bundesnetzagentur zum Download bereit.
www.bnetza.de/aav
Diese Veröffentlichung im Internet stellt nicht die amtliche Fassung der TR-AAV dar, diese findet man
ausschließlich im Amtsblatt der Bundesnetzagentur.
Download der WSDL:
Seit dem 26.02.2018 finden Sie im Download-Bereich auf der Website der Bundesnetzagentur die
aktuelle Datentyp- und wsdl-Datei für berechtigte Stellen und verpflichtete Unternehmen. Hier
werden wir Ihnen auch zukünftig die aktuelle Version für die Datentyp- und wsdl-Dateien samt
Patchnotes zur Verfügung stellen.
www.bnetza.de/aav
Ergänzende Erläuterungen zur praktischen Umsetzung der TR-AAV (Anlage 1):
Unsere ersten Gespräche zur TR-AAV mit ersuchenden Stellen und verpflichteten Unternehmen
haben bereits Fragen aufgeworfen, welche sich um die konkrete Umsetzung der TR-AAV drehen.
Angehängt an diese Mail möchten wir Ihnen deshalb die uns bisher aufgefallenen Themen
näherbringen, welche als Erläuterungen zu den Vorgaben der TR-AAV hilfreich sein können. Dieses
Dokument wird im Laufe der Umsetzung stetig erweitert.
Wir bitten Sie mit uns Kontakt aufzunehmen, falls Sie ebenfalls Fragen zu Bereichen der TR-AAV oder
Erfahrungen bei deren Umsetzung haben.
Newsletter TR-AAV April 2018, © Bundesnetzagentur
Bonn, 16. Mai 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
9 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 713
Konvertierungen zwischen SBS/SBV und TR-AAV (Anlage 2):
Neben den praktischen Erklärungen zur Umsetzung der TR-AAV möchten wir Ihnen auch noch ein
Dokument zur Verfügung stellen, welches Erläutert, wie der Übergang zwischen SBS/SBV und TR-AAV
im laufenden Betrieb von statten gehen soll. Hieraus können Sie hilfreiche Informationen und
Interpretationshilfen ziehen, um zu verstehen, wie die Systeme der Bundesnetzagentur diesen
Übergang vollziehen werden.
Workshops und Vorträge zur Umsetzung:
Um eine reibungslose und möglichst rasche Umsetzung der Vorgaben der neuen TR-AAV noch weiter
zu unterstützen, können wir Workshops und Vorträge auch bei Ihnen vor Ort anbieten, um
praktische aber auch grundlegende Fragen zum AAV zu klären. Hier laden wir bei Interesse auch
gerne zu größeren Workshops in den Räumlichkeiten der Bundesnetzagentur ein, um einen
Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.
Testzugang zum AAV:
Als weitere praktische Hilfestellung bei der Umsetzung der neuen Vorgaben wird es im Laufe der
nächsten Wochen möglich sein, einen Testzugang bei der Bundesnetzagentur zu erhalten. Hierüber
können Sie Ihre neue, TR-AAV-konforme oder in der Entwicklung befindliche Software über unsere
Server testen, noch bevor Sie diese bei Ihren Kunden ausrollen. Wenn dieser Testzugang verfügbar
ist, werden wir Sie nochmals gesondert informieren.
Ins Leben rufen eines „AAV-Forum“:
Wir befinden uns ebenfalls in der Planung eines größeren Events, welches allen Beteiligten, also den
ersuchenden Stellen, den verpflichteten TK-Unternehmen aber auch den Softwareherstellern die
Möglichkeit geben soll unter Schirmherrschaft der Bundesnetzagentur in Austausch zu treten: Das
neue sog. „AAV-Forum“. Wir planen hierfür eine ganztägige Veranstaltung in Mainz, wo wir Ihnen
gerne die Möglichkeit geben möchten sich zu präsentieren, bzw. Vorträge beizusteuern oder Themen
in Workshops zu platzieren. Ich bitte Sie uns Feedback zu geben, ob Sie an einer solchen
Veranstaltung Interesse haben und in wie fern Sie daran teilnehmen möchten.
Mit freundlichem Gruß
Newsletter TR-AAV April 2018, © Bundesnetzagentur
Bonn, 16. Mai 2018
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
714 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 9 2018
Ergänzende Erläuterungen zur
präktischen Umsetzung der TR-AAV
(Ausgäbe 1.0)
Dieses Dokument soll bei der Umsetzung der Anforderungen der Technischen Richtlinie für das
automatisierte Auskunftsverfahren (TR-AAV Ausgabe 1.0) als zusätzliche Erklärung dienen. Es
erläutert bestimmte Passagen der TR-AAV genauer und gibt Hinweise zur Implementierung, um als
Hilfestellung für die technische Umsetzung der Anforderungen zu dienen. Es werden im Folgenden
keine neuen Anforderungen an das Verfahren formuliert, sondern lediglich Hinweise und Beispiele zu
den in der TR-AAV formulierten Vorgaben gemacht.
Version Stand Erläuterungen zu
1 19.03.2018 Kapitel 1.3.3, 1.3.5, 3.5, 5
Anlage 04.2, 05
Inhalt
1.3.3 Andere Anschlusskennungen ......................................................................................................... 2
Internetleitungskennung ..................................................................................................................... 2
1.3.5 Höchsttrefferanzahl........................................................................................................................ 2
Anschlussinhaber................................................................................................................................. 2
Schwellwerte für die Beauskunftung .................................................................................................. 3
3.5 Datenaustausch bei Antwort ............................................................................................................. 3
Historiensuche ..................................................................................................................................... 3
5 Normalisierung in Verpflichteten-Datenbanken .................................................................................. 3
Reihenfolge der Normalisierung ......................................................................................................... 3
Anlage 04.2: Antwortblock und Antwortdatensatz................................................................................. 4
Beauskunftung von Daten eines Kunden in mehreren Antwortblöcken ............................................ 4
Anlage 05: Bei der Suche nicht zu berücksichtigende Namenszusätze................................................... 9
Namenszusätze.................................................................................................................................... 9
Bonn, 16. Mai 2018
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
9 2018 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 715
2
1.3.3 Andere Anschlusskennungen
Internetleitungskennung
Die Beauskunftung der sog. „Internetleitungskennung“ betrifft in der Regel nur Provider, welche
ihren Kunden beispielsweise einen Internetzugang zur Verfügung stellen und dabei die physikalische
Leitung eines (anderen) Netzbetreibers verwenden. Hier ist dann der Hinweis auf diesen
Netzbetreiber zu geben. Netzbetreiber, welche diese Anschlüsse für Provider zur Verfügung stellen,
haben hier keine Angaben zu machen.
1.3.5 Höchsttrefferanzahl
Anschlussinhaber
Die Anzahl von Anschlussinhabern, welche bei der Suche in den Kundendatenbanken gefunden
werden richtet sich stark nach der Definition des „Anschlussinhabers“. Anschlussinhaber ist jede
natürliche oder juristische Person, mit welcher der Telekommunikationsdiensteerbringer im Sinne
des § 111 TKG ein Vertragsverhältnis über das geschäftsmäßige Erbringen von
Telekommunikationsdiensten unter Vergabe von Rufnummern und ggf. anderen
Anschlusskennungen geschlossen hat. Für jeden Anschlussinhaber sind die Daten nach § 111 TKG
verpflichtend zu erheben und zu speichern. Diese Daten bilden u.a. die Grundlage der Kundendatei,
die nach § 112 TKG für jederzeitige Abrufe der Bundesnetzagentur vorgehalten werden muss.
Dies muss entsprechend in der Kundendatenbank abgebildet werden. Unterschiedliche
Vertragspartner haben unterschiedliche Daten.
Beispiel 1:
Anschlussinhaber A: Anschlussinhaber B:
Element Datum Element Datum
Name Mustermann Name Mustermann
Vorname Max Vorname Maximilian
PLZ 55122 PLZ 55122
Wohnort Mainz Wohnort Mainz
Straße Canisiusstraße Straße Canisiusstraße
Hausnummer 21 Hausnummer 21
Geburtsdatum 13.03.1988 Geburtsdatum 13.03.1988
Die Abweichung im Beispiel 1 (abweichender Vorname) würde bedeuten, dass es sich hier um zwei
unterschiedliche Kundendaten handelt. In der Zählweise, welche für die Errechnung der
Höchsttrefferanzahl entscheidend ist, wäre die Summe hier also eine „2“.
Beispiel 2:
Anschlussinhaber A: Anschlussinhaber B:
Element Datum Element Datum
Name Mustermann Name Mustermann
Vorname Max Vorname Max
PLZ 55122 PLZ 55122
Wohnort Mainz Wohnort Mainz
Straße Canisiusstraße Straße Canisiusstraße
Hausnummer 21 Hausnummer 21
Geburtsdatum 13.03.1988 Geburtsdatum 28.12.1955
Anlage 1 zum Newsletter TR-AAV April 2018, ©Bundesnetzagentur 19 März 2018
Bonn, 16. Mai 2018