amtsblatt-01

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

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                       D.1.   Prozess Anforderung und Weiterleitung von Messwerten                                                                                          57



                                                       MSB                                     NB                                       LF



                                                             Weitergabe Einzelanforderung
                                                                 bzw. Vorgabe Turnus
                                                                                                      Auslösendes Ereignis für außer-
                                                                                                       turnusmäßige Ablesung oder
                                           Erhebung
                                                                                                           Vorgabe Ableseturnus
                                         Messwert(e)

                                    


                                                              Übermittlung Messwert(e)                   Aufbereitung
                                                                                                         Messwert(e)
                                                                     ggf. Übermittlung
                                                                  geänderter Messwert(e)                  Übermittlung Messwert(e)



                                                                    Anforderung Einzelmesswert bzw. Vereinbarung Turnus/Termin
                                           Erhebung                      auf Grundlage freiwilliger bilateraler Vereinbarung
                                         Messwert(e)
                                                                          direkte Übermittlung Messwert(e) auf Grundlage
                                                                                 freiwilliger bilateraler Vereinbarung

                                                                          oder


                                                                 Übermittlung Messwert(e)                Aufbereitung
                                                                                                         Messwert(e)
                                                                                                                                                                                  – Regulierung, Energie –




                                                                      ggf. Übermittlung
                                                                   geänderter Messwert(e)
                                                                                                                                                                                                                               Amtsblatt der Bundesnetzagentur




                                                                                                          Übermittlung Messwert(e)


                                                                                                                                            Erhebung der Messwert(e)
                                                                                                                                             unmittelbar vom/beim Kunden
                                                                                                                                             (z. B. Kundenselbstablesung)
                                                                                                                                                                                                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen




                                                                                                                                                                            57
                                                               Kommunikation MSB – NB                        Kommunikation NB – LF
                                                                                                                                                                                 01 2017




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D.1.   Prozess Anforderung und Weiterleitung von Messwerten                                                                                                   58
                                                                                                                                                                                          01 2017




Bonn, 11.Januar 2017
                       Erläuterungen zu den Konstellationen:

                              Zweistufige Anforderung / Bereitstellung von Messwerten:
                       
                              Es ist aufgrund eines GPKE/GeLi Gas-Ereignisses (z. B. Lieferantenwechsel) die außerturnusmäßige Übermittlung eines Messwertes an den LFLie-
                              feranten erforderlich oder der LFLieferant gibt im Rahmen der GPKE/GeLi Gas-Prozesse gegenüber dem NBNetzbetreiber einen geänderten Ablese-
                              turnus vor.


                              Ist der NB selbst für die Erhebung der Messwerte zuständig, so führt er diese durch. Ist ein Dritter für die Erhebung zuständig, soDer Netzbetreiber
                              teilt der NB dem DrittenMSB mittels des Prozesses „Anforderung und Bereitstellung von Messwerten“ der Anlage 1 der Festlegung BK7-09-001
                              (WiM) entweder das Erfordernis einer außerturnusmäßigen Ablesung oder den geänderten Ableseturnus nebst den dazugehörenden Sollableserter-
                              minen mit.


                              Nach Erhebung der Messwerte erfolgt beim NBNetzbetreiber die Aufbereitung und im Anschluss die Weitergabe der Messwerte an den LFLieferan-
                              ten und im Fall von Messwertänderungen ggf. auch an den DrittenMSB.


                             Direkte Anforderung und Übermittlung von Messwerten mit optionaler Aufbereitung:


                              Denkbar ist auch die unmittelbare bilaterale Vereinbarung zwischen dem LFLieferanten und dem für die Messung zuständigen DrittenMSB über die
                              Häufigkeit und die Termine von Messwerterhebungen (etwa weil LFLieferanten und DritterMSB ein abgestimmtes Bündelprodukt aus LieferungEner-
                              gielieferung und MessdienstleistungMessstellenbetrieb anbieten). In diesem Fall ändert sich nichts an dem von Netzbetreiber vorgegebenen
                              Sollableserterminen und den auf diesen bezogenen Ableseturnus. In diesem Fall bleibt es grundsätzlich dem DrittenMSB überlassen, ob er die selbst
                                                                                                                                                                                           – Regulierung, Energie –




                              erhobenen Messwerte im Anschluss direkt an den LFLieferanten und den Netzbetreiber übermittelt oder ob er diese ausschließlich dem NBNetzbe-
                              treiber zur Aufbereitung und zur Weiterleitung an den LFLieferanten schickt. Eine Übermittlung an den NBNetzbetreiber zum Zweck der Aufbereitung
                                                                                                                                                                                                                                        Amtsblatt der Bundesnetzagentur




                              und Weiterleitung ist nur dort erforderlich, wo die betreffenden Messwerte auch für Abrechnungen des NBNetzbetreibers relevant sind.


                              In allen Fällen, in denen der DritteMSB die Messwerte an den NBNetzbetreiber übermittelt, erfolgt die Aufbereitung und Weiterleitung
                              durch den NBNetzbetreiber wie oben in Fall .
                                                                                                                                                                                                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen




                                                                                                                                                                                 58
                                                                                                                                                                                          75
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                       D.1.   Prozess Anforderung und Weiterleitung von Messwerten                                                                             59




                              Unmittelbare Erhebung von Messwerten durch den LFLieferanten:
                       

                              Schließlich hat der LFLieferant die Möglichkeit, Messwerte unmittelbar durch oder beim Endkunden zu erheben, sofern diese unmittel-
                              bar für eigene Zwecke (z. B. Zwischenabrechnung des Endkunden wegen Preisänderung des LFLieferanten) verwendet werden sollen.
                              Der Netzbetreiber ist auf Anforderung des Lieferanten nach Zugang der Messwerte verpflichtet, für die entsprechende Zeitspanne die
                              abrechnungsrelevanten Daten (insbes. Abrechnungsbrennwert und Zustandszahl) zur Verfügung zu stellen.
                                                                                                                                                                     – Regulierung, Energie –
                                                                                                                                                                                                                  Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                                                                                                                                                                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen




                                                                                                                                                               59
                                                                                                                                                                    01 2017




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D.1.   Prozess Anforderung und Weiterleitung von Messwerten                                                                      60
                                                                                                                                                             01 2017




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                       Prozessabschnitt 1.6 in der bisherigen Fassung der Anlage BK7-06-67 (Detaillierte Beschreibung des Prozesses Messwertübermitt-
                       lung, bislang S. 46 -51): Komplettstreichung, von einer bildlichen Darstellung wie im übrigen Dokument wird daher abgesehen.
                                                                                                                                                              – Regulierung, Energie –
                                                                                                                                                                                                           Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                                                                                                                                                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen




                                                                                                                                                        60
                                                                                                                                                             77
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                                                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                                                                                                                           61
     Prozess Anforderung und Weiterleitung von Messwerten



                                                            Sequenzdiagramm
                                                            1.2.2.
     D.1.




                                                                                                                                                Bonn, 11.Januar 2017
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D.1.     Prozess Anforderung und Weiterleitung von Messwerten                                                                                       62
                                                                                                                                                                                01 2017




Bonn, 11.Januar 2017
                       1.2.3.     Beschreibung des Geschäftsprozesses

                       Nr.      Sender   Emp-     Beschreibung des Pro-       Frist                             Anmerkungen
                                         fänger   zessschritts
                       1        NB       MSB      Weitergabe Einzelanforde-   Unverzüglich nach Vorliegen des   Dieser Prozessschritt findet nur Anwendung für außertur-
                                                  rung (außerhalb der Tur-    Ablesegrundes                     nusmäßige Messwerterhebungen.
                                                  nusablesung)
                                                                                                                Außerturnusmäßige Messwerterhebungen werden durch
                                                                                                                den Netzbetreiber gegenüber dem Messstellenbetreiber mit
                                                                                                                diesem Prozessschritt angestoßen.
                                                                                                                Hierbei teilt der Netzbetreiber den Auslöser der außertur-
                                                                                                                nusmäßigen Messwerterhebung mit. Die auslösende Pro-
                                                                                                                zesse für die Ablesegründe sind im Unterkapitel „Außertur-
                                                                                                                nusmäßige Messwertübermittlung“ im Kapitel „Erforderliche
                                                                                                                Messwerte, die für jede Messlokation einer Marktlokation
                                                                                                                vom Messstellenbetreiber an den Netzbetreiber zu übermit-
                                                                                                                teln sind“ aufgeführt.
                                                                                                                Der Netzbetreiber teilt dem Messstellenbetreiber einen
                                                                                                                Sollablesetermin mit. Der Sollablesetermin ist der Tag, an
                                                                                                                dem der jeweilige Zählwert aus der Messeinrichtung ausge-
                                                                                                                lesen werden soll.
                                                                                                                Der Messstellenbetreiber hat den vorliegenden Prozess
                                                                                                                hinsichtlich aller Messwertanforderungen vollständig durch-
                                                                                                                                                                                 – Regulierung, Energie –




                                                                                                                zuführen und abzuschließen, hinsichtlich derer ihm die
                                                                                                                Messlokation zu dem vom Netzbetreiber vorgegebenen
                                                                                                                                                                                                                              Amtsblatt der Bundesnetzagentur




                                                                                                                Sollablesetermin zugeordnet ist. Ein Wechsel in der Zuord-
                                                                                                                nung der Messlokation nach dem Sollablesetermin aber
                                                                                                                noch vor Übermittlung der Messwerte ist insofern irrelevant.
                                                                                                                Der Sollablesetermin muss in der Zukunft liegen.
                       2        MSB               Prüfung                     Unverzüglich                      Dieser Prozessschritt findet nur Anwendung für außertur-
                                                                                                                                                                                                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen




                                                                                                                                                                           62
                                                                                                                                                                                79
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                       D.1.   Prozess Anforderung und Weiterleitung von Messwerten                                                                                          63


                       Nr.    Sender   Emp-     Beschreibung des Pro-     Frist                               Anmerkungen
                                       fänger   zessschritts
                                                                                                              nusmäßige Messwerterhebungen.
                                                                                                              Der Messstellenbetreiber prüft die eingegangene Anforde-
                                                                                                              rung zur Bereitstellung von Messwerten.
                       3      MSB      NB       Ablehnung                 Unverzüglich, jedoch spätestens bis Dieser Prozessschritt findet nur Anwendung für außertur-
                                                                          zum Ablauf des 2. WT nach Eingang nusmäßige Messwerterhebungen.
                                                                          der Anforderung
                                                                                                              Der Messstellenbetreiber lehnt die Anforderung des Netzbe-
                                                                                                              treibers zur Bereitstellung von Messwerten ab.
                                                                                                              Der Grund der Ablehnung wird mitgeteilt. Mögliche Ableh-
                                                                                                              nungsgründe sind:
                                                                                                              - Keine Berechtigung zur Beauftragung
                                                                                                              - Unzulässiger Sollablesezeitpunkt
                       4      MSB               Durchführung der Messung Zum Soll-/Turnusablesetermin         Der Messstellenbetreiber führt die Messung durch. Auslöser
                                                                                                              sind:
                                                                                                                  •   Außerturnusmäßige Messwerterhebungen gemäß
                                                                                                                      Sollablesetermin des Netzbetreiber (und somit der
                                                                                                                      Folgeschritt zu Schritt 2) oder
                                                                                                                  •   Turnusablesung gemäß Sollablesetermin des Netz-
                                                                                                                      betreiber
                                                                                                                  •   Messwerterhebung zu einem sonstigen Termin auf
                                                                                                                      Basis bilateraler Vereinbarungen mit Dritten (z. B.
                                                                                                                      LF, Anschlussnutzer etc.)
                                                                                                                                                                                  – Regulierung, Energie –




                                                                                                              Er führt hierbei auch eine erste technische Plausibilisierung
                                                                                                              der Messwerte durch. Diese umfasst insbesondere die Kon-
                                                                                                                                                                                                                               Amtsblatt der Bundesnetzagentur




                                                                                                              trolle auf vollständige und fehlerfreie Auslesung der Daten
                                                                                                              aus der Messeinrichtung (Prüfung auf Vollständigkeit der
                                                                                                              Messwerte, Vollständigkeit der Statusinformationen etc.).
                                                                                                              Außerturnusmäßige Messwerterhebung:
                                                                                                                                                                                                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen




                                                                                                                                                                          63
                                                                                                                                                                                 01 2017




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D.1.   Prozess Anforderung und Weiterleitung von Messwerten                                                                                                 64
                                                                                                                                                                                        01 2017




Bonn, 11.Januar 2017
                       Nr.    Sender   Emp-     Beschreibung des Pro-        Frist                                   Anmerkungen
                                       fänger   zessschritts
                                                                                                                          Die zu übermittelten Zähler-/Registerstände sind im
                                                                                                                          Unterkapitel „Außerturnusmäßige Messwertübermitt-
                                                                                                                          lung“ im Kapitel „Erforderliche Messwerte, die für jede
                                                                                                                          Messlokation einer Marktlokation vom Messstellenbe-
                                                                                                                          treiber an den Netzbetreiber zu übermitteln sind“ auf-
                                                                                                                          geführt.
                       5      MSB      NB       Mitteilung über gescheiterte Siehe Unterkapitel „Außerturnusmä-      War der Messstellenbetreiber in Prozessschritt 4 nicht in der
                                                Auslesung                    ßige Messwertübermittlung“ im Kapi-     Lage, die Auslesung fristgerecht durchzuführen, so teilt der
                                                                             tel „Erforderliche Messwerte, die für   Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber das Scheitern der
                                                                             jede Messlokation einer Marktlokati-    Auslesung mit.
                                                                             on vom MSB an den Netzbetreiber
                                                                                                                     Alternativ zu diesem Prozessschritt hat der Messstellenbe-
                                                                             zu übermitteln sind“
                                                                                                                     treiber die Möglichkeit Vorschlagswerte für die fehlenden
                                                                                                                     Messwerte zu ermitteln und diese dem Netzbetreiber als
                                                                                                                     Information für die nachfolgenden Prozesseschritte der
                                                                                                                     Messwertübermittlung zu übermitteln.
                                                                                                                     Der Messstellenbetreiber holt die Messwerterhebung unver-
                                                                                                                     züglich nach.
                       6      MSB               Ggf. Messwertumwandlung                                              Hinweis: Dieser Prozessschritt ist nur für die Sparte Strom
                                                                                                                     relevant. Für eine einheitliche Prozessbeschreibung zwi-
                                                                                                                     schen den Sparten Strom und Gas ist der Prozessschritt
                                                                                                                     aufgeführt.
                       6      MSB      NB       Messwertübermittlung         Siehe Unterkapitel „Außerturnusmä-      Der Messstellenbetreiber übermittelt die von ihm erhobenen
                                                                                                                                                                                         – Regulierung, Energie –




                                                                             ßige Messwertübermittlung“ im Kapi-     Messwerte aus der Messlokation an den Netzbetreiber zum
                                                                             tel „Erforderliche Messwerte, die für   Zweck der weiteren Aufbereitung (Plausibilisierung, Ersatz-
                                                                                                                                                                                                                                      Amtsblatt der Bundesnetzagentur




                                                                             jede Messlokation einer Marktlokati-    wertbildung, Archivierung) sowie der anschließenden Wei-
                                                                             on vom MSB an den Netzbetreiber         terleitung an den Lieferanten. Mit dem Messwert sind auch
                                                                             zu übermitteln sind“                    Datum und Zeitpunkt der Auslesung zu übermitteln. Der
                                                                                                                     Messstellenbetreiber hat darüber hinaus auch die Möglich-
                                                                                                                     keit, dem Netzbetreiber weitere Zählerstände zu übermitteln,
                                                                                                                     die weder auf einen vom Netzbetreiber benannten Tur-
                                                                                                                     nusablesetermin noch auf eine vom Netzbetreiber angefor-
                                                                                                                                                                                                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen




                                                                                                                                                                                   64
                                                                                                                                                                                        81
81

82
                       D.1.   Prozess Anforderung und Weiterleitung von Messwerten                                                                                          65


                       Nr.    Sender   Emp-     Beschreibung des Pro-       Frist                               Anmerkungen
                                       fänger   zessschritts
                                                                                                                derte außerturnusmäßige Messwerterhebung zurückgehen.
                                                                                                                Der Netzbetreiber ist verpflichtet, diese Werte in gleicher
                                                                                                                Weise entgegenzunehmen und gemäß den nachfolgenden
                                                                                                                Prozessschritten weiterzuverarbeiten. Dies stellt keine vom
                                                                                                                Netzbetreiber gesondert abrechenbare Leistung dar. Der
                                                                                                                Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, insgesamt mehr als 12 -
                                                                                                                Zählerstände pro Jahr und Marktlokation in dieser Form
                                                                                                                entgegenzunehmen und weiterzuverarbeiten.
                       7      NB                Aufbereitung der Messwert   Unverzüglich                        Nach Eingang der vom Messstellenbetreiber übermittelten
                                                                                                                Messwerte führt der Netzbetreiber eine Aufbereitung durch.
                                                                                                                Dies umfasst regelmäßig Plausibilisierung, ggf. Ersatzwert-
                                                                                                                bildung und Archivierung. Kommt es hierbei zu Veränderun-
                                                                                                                gen der ursprünglichen Messwerte, so sind die betroffenen
                                                                                                                Werte in geeigneter Weise mit Zusatzinformationen zu ver-
                                                                                                                sehen, die den Grund der Veränderung erkennen lassen.
                                                                                                                Wurden dem Netzbetreiber von Seiten des Messstellenbe-
                                                                                                                treibers keine Messwerte oder Vorschlagswerte übermittelt,
                                                                                                                so ist der Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, Ersatz-
                                                                                                                werte für die fehlenden Werte zu bilden.
                       8      NBr      MSB      Übermittlung Ersatzwerte    Unverzüglich, spätestens jedoch 1   Haben sich anlässlich der Aufbereitung der Messwerte beim
                                                                            WT nach Aufbereitung durch NB       Netzbetreiber Veränderungen an den Messwerten der Mess-
                                                                                                                lokation ergeben, so sind die vom Netzbetreiber gebildeten
                                                                                                                Ersatzwerte an den Messstellenbetreiber zu übermitteln. Die
                                                                                                                Übermittlungspflicht bezieht sich nicht nur auf die Ersatzwer-
                                                                                                                te, sondern auf den vollständigen Datensatz.
                                                                                                                                                                                  – Regulierung, Energie –




                       9      NB                Aggregation der Messwerte Unverzüglich                          Der Netzbetreiber aggregiert die Messwerte der Messlokati-
                                                                                                                                                                                                                               Amtsblatt der Bundesnetzagentur




                                                für die Marktlokation, sofern                                   on bzw. der Messlokationen der Marktlokation für den Ver-
                                                möglich und erforderlich                                        sand an den Lieferanten.
                       10     NB       LF       Messwertübermittlung        Siehe Kapitel “Erforderliche Mess-  Die Übermittlung der Messwerte der Marktlokation vom
                                                                            werte, die vom Netzbetreiber an den Netzbetreiber an den Lieferanten erfolgt gemäß Tabellen im
                                                                                                                Kapitel “Erforderliche Messwerte, die vom Netzbetreiber an
                                                                                                                                                                                                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen




                                                                                                                                                                            65
                                                                                                                                                                                 01 2017




Bonn, 11.Januar 2017
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D.1.     Prozess Anforderung und Weiterleitung von Messwerten                                                                                                   66
                                                                                                                                                                                            01 2017




Bonn, 11.Januar 2017
                       Nr.      Sender   Emp-        Beschreibung des Pro-         Frist                                 Anmerkungen
                                         fänger      zessschritts
                                                                                   Lieferanten zu übermitteln sind“      den Lieferanten zu übermitteln sind“.


                       1.2.4.     Ergänzende Beschreibung zum Prozess „Anforderung und Bereitstellung von Messwerten

                       1.2.4.1 Erforderliche Messwerte, die für jede Messlokation einer Marktlokation vom MSB an den Netzbetreiber zu übermitteln sind
                       Der MSB übermittelt dem Netzbetreiber die Messwerte auf Ebene der Messlokation.

                       1.2.4.1.1      Turnusmäßige/Regelmäßige Messwertübermittlung

                       Nr.    Auslösender         Aktion                                                                       Frist                             Hinweis / Bemerkung
                              Prozess

                       1      Turnusablesung      Der erforderliche Zählerstand für das Datum der Turnusablesung bzw. für      Unverzüglich, jedoch spä-         Neben dem Zählerstand
                              bei Messeinrich-    den Zeitraum in der die Turnusablesung stattfinden soll, ist an den LF zu    testens bis zum Ablauf des        sind mindestens auch
                              tung mit SLP        übermitteln.                                                                 10. WT nach dem Tur-              die folgenden Daten zu
                                                                                                                               nusablesetermin;                  übermitteln:
                                                                                                                                                                 - Abrechnungsbrenn-
                                                                                                                                                                 wert
                                                                                                                                                                 - Zustandszahl


                       2      Regelmäßige         Übermittlung des Lastgangs für das Datum der regelmäßigen Ablesung.          Unverzüglich nach der
                                                                                                                                                                                             – Regulierung, Energie –




                              Ablesung einer                                                                                   stündlichen Erhebung der
                              Messeinrichtung                                                                                  Messwerte im Stundentakt.
                                                                                                                                                                                                                                          Amtsblatt der Bundesnetzagentur




                              mit RLM
                                                                                                                                                                                                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen




                                                                                                                                                                                       66
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