amtsblatt-01
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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D.1. Prozess Anforderung und Weiterleitung von Messwerten 57
MSB NB LF
Weitergabe Einzelanforderung
bzw. Vorgabe Turnus
Auslösendes Ereignis für außer-
turnusmäßige Ablesung oder
Erhebung
Vorgabe Ableseturnus
Messwert(e)
Übermittlung Messwert(e) Aufbereitung
Messwert(e)
ggf. Übermittlung
geänderter Messwert(e) Übermittlung Messwert(e)
Anforderung Einzelmesswert bzw. Vereinbarung Turnus/Termin
Erhebung auf Grundlage freiwilliger bilateraler Vereinbarung
Messwert(e)
direkte Übermittlung Messwert(e) auf Grundlage
freiwilliger bilateraler Vereinbarung
oder
Übermittlung Messwert(e) Aufbereitung
Messwert(e)
– Regulierung, Energie –
ggf. Übermittlung
geänderter Messwert(e)
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
Übermittlung Messwert(e)
Erhebung der Messwert(e)
unmittelbar vom/beim Kunden
(z. B. Kundenselbstablesung)
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Kommunikation MSB – NB Kommunikation NB – LF
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D.1. Prozess Anforderung und Weiterleitung von Messwerten 58
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Erläuterungen zu den Konstellationen:
Zweistufige Anforderung / Bereitstellung von Messwerten:
Es ist aufgrund eines GPKE/GeLi Gas-Ereignisses (z. B. Lieferantenwechsel) die außerturnusmäßige Übermittlung eines Messwertes an den LFLie-
feranten erforderlich oder der LFLieferant gibt im Rahmen der GPKE/GeLi Gas-Prozesse gegenüber dem NBNetzbetreiber einen geänderten Ablese-
turnus vor.
Ist der NB selbst für die Erhebung der Messwerte zuständig, so führt er diese durch. Ist ein Dritter für die Erhebung zuständig, soDer Netzbetreiber
teilt der NB dem DrittenMSB mittels des Prozesses „Anforderung und Bereitstellung von Messwerten“ der Anlage 1 der Festlegung BK7-09-001
(WiM) entweder das Erfordernis einer außerturnusmäßigen Ablesung oder den geänderten Ableseturnus nebst den dazugehörenden Sollableserter-
minen mit.
Nach Erhebung der Messwerte erfolgt beim NBNetzbetreiber die Aufbereitung und im Anschluss die Weitergabe der Messwerte an den LFLieferan-
ten und im Fall von Messwertänderungen ggf. auch an den DrittenMSB.
Direkte Anforderung und Übermittlung von Messwerten mit optionaler Aufbereitung:
Denkbar ist auch die unmittelbare bilaterale Vereinbarung zwischen dem LFLieferanten und dem für die Messung zuständigen DrittenMSB über die
Häufigkeit und die Termine von Messwerterhebungen (etwa weil LFLieferanten und DritterMSB ein abgestimmtes Bündelprodukt aus LieferungEner-
gielieferung und MessdienstleistungMessstellenbetrieb anbieten). In diesem Fall ändert sich nichts an dem von Netzbetreiber vorgegebenen
Sollableserterminen und den auf diesen bezogenen Ableseturnus. In diesem Fall bleibt es grundsätzlich dem DrittenMSB überlassen, ob er die selbst
– Regulierung, Energie –
erhobenen Messwerte im Anschluss direkt an den LFLieferanten und den Netzbetreiber übermittelt oder ob er diese ausschließlich dem NBNetzbe-
treiber zur Aufbereitung und zur Weiterleitung an den LFLieferanten schickt. Eine Übermittlung an den NBNetzbetreiber zum Zweck der Aufbereitung
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und Weiterleitung ist nur dort erforderlich, wo die betreffenden Messwerte auch für Abrechnungen des NBNetzbetreibers relevant sind.
In allen Fällen, in denen der DritteMSB die Messwerte an den NBNetzbetreiber übermittelt, erfolgt die Aufbereitung und Weiterleitung
durch den NBNetzbetreiber wie oben in Fall .
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D.1. Prozess Anforderung und Weiterleitung von Messwerten 59
Unmittelbare Erhebung von Messwerten durch den LFLieferanten:
Schließlich hat der LFLieferant die Möglichkeit, Messwerte unmittelbar durch oder beim Endkunden zu erheben, sofern diese unmittel-
bar für eigene Zwecke (z. B. Zwischenabrechnung des Endkunden wegen Preisänderung des LFLieferanten) verwendet werden sollen.
Der Netzbetreiber ist auf Anforderung des Lieferanten nach Zugang der Messwerte verpflichtet, für die entsprechende Zeitspanne die
abrechnungsrelevanten Daten (insbes. Abrechnungsbrennwert und Zustandszahl) zur Verfügung zu stellen.
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Prozessabschnitt 1.6 in der bisherigen Fassung der Anlage BK7-06-67 (Detaillierte Beschreibung des Prozesses Messwertübermitt-
lung, bislang S. 46 -51): Komplettstreichung, von einer bildlichen Darstellung wie im übrigen Dokument wird daher abgesehen.
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78 – Regulierung, Energie – 01 2017
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Prozess Anforderung und Weiterleitung von Messwerten
Sequenzdiagramm
1.2.2.
D.1.
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1.2.3. Beschreibung des Geschäftsprozesses
Nr. Sender Emp- Beschreibung des Pro- Frist Anmerkungen
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1 NB MSB Weitergabe Einzelanforde- Unverzüglich nach Vorliegen des Dieser Prozessschritt findet nur Anwendung für außertur-
rung (außerhalb der Tur- Ablesegrundes nusmäßige Messwerterhebungen.
nusablesung)
Außerturnusmäßige Messwerterhebungen werden durch
den Netzbetreiber gegenüber dem Messstellenbetreiber mit
diesem Prozessschritt angestoßen.
Hierbei teilt der Netzbetreiber den Auslöser der außertur-
nusmäßigen Messwerterhebung mit. Die auslösende Pro-
zesse für die Ablesegründe sind im Unterkapitel „Außertur-
nusmäßige Messwertübermittlung“ im Kapitel „Erforderliche
Messwerte, die für jede Messlokation einer Marktlokation
vom Messstellenbetreiber an den Netzbetreiber zu übermit-
teln sind“ aufgeführt.
Der Netzbetreiber teilt dem Messstellenbetreiber einen
Sollablesetermin mit. Der Sollablesetermin ist der Tag, an
dem der jeweilige Zählwert aus der Messeinrichtung ausge-
lesen werden soll.
Der Messstellenbetreiber hat den vorliegenden Prozess
hinsichtlich aller Messwertanforderungen vollständig durch-
– Regulierung, Energie –
zuführen und abzuschließen, hinsichtlich derer ihm die
Messlokation zu dem vom Netzbetreiber vorgegebenen
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Sollablesetermin zugeordnet ist. Ein Wechsel in der Zuord-
nung der Messlokation nach dem Sollablesetermin aber
noch vor Übermittlung der Messwerte ist insofern irrelevant.
Der Sollablesetermin muss in der Zukunft liegen.
2 MSB Prüfung Unverzüglich Dieser Prozessschritt findet nur Anwendung für außertur-
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Nr. Sender Emp- Beschreibung des Pro- Frist Anmerkungen
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nusmäßige Messwerterhebungen.
Der Messstellenbetreiber prüft die eingegangene Anforde-
rung zur Bereitstellung von Messwerten.
3 MSB NB Ablehnung Unverzüglich, jedoch spätestens bis Dieser Prozessschritt findet nur Anwendung für außertur-
zum Ablauf des 2. WT nach Eingang nusmäßige Messwerterhebungen.
der Anforderung
Der Messstellenbetreiber lehnt die Anforderung des Netzbe-
treibers zur Bereitstellung von Messwerten ab.
Der Grund der Ablehnung wird mitgeteilt. Mögliche Ableh-
nungsgründe sind:
- Keine Berechtigung zur Beauftragung
- Unzulässiger Sollablesezeitpunkt
4 MSB Durchführung der Messung Zum Soll-/Turnusablesetermin Der Messstellenbetreiber führt die Messung durch. Auslöser
sind:
• Außerturnusmäßige Messwerterhebungen gemäß
Sollablesetermin des Netzbetreiber (und somit der
Folgeschritt zu Schritt 2) oder
• Turnusablesung gemäß Sollablesetermin des Netz-
betreiber
• Messwerterhebung zu einem sonstigen Termin auf
Basis bilateraler Vereinbarungen mit Dritten (z. B.
LF, Anschlussnutzer etc.)
– Regulierung, Energie –
Er führt hierbei auch eine erste technische Plausibilisierung
der Messwerte durch. Diese umfasst insbesondere die Kon-
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trolle auf vollständige und fehlerfreie Auslesung der Daten
aus der Messeinrichtung (Prüfung auf Vollständigkeit der
Messwerte, Vollständigkeit der Statusinformationen etc.).
Außerturnusmäßige Messwerterhebung:
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Nr. Sender Emp- Beschreibung des Pro- Frist Anmerkungen
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Die zu übermittelten Zähler-/Registerstände sind im
Unterkapitel „Außerturnusmäßige Messwertübermitt-
lung“ im Kapitel „Erforderliche Messwerte, die für jede
Messlokation einer Marktlokation vom Messstellenbe-
treiber an den Netzbetreiber zu übermitteln sind“ auf-
geführt.
5 MSB NB Mitteilung über gescheiterte Siehe Unterkapitel „Außerturnusmä- War der Messstellenbetreiber in Prozessschritt 4 nicht in der
Auslesung ßige Messwertübermittlung“ im Kapi- Lage, die Auslesung fristgerecht durchzuführen, so teilt der
tel „Erforderliche Messwerte, die für Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber das Scheitern der
jede Messlokation einer Marktlokati- Auslesung mit.
on vom MSB an den Netzbetreiber
Alternativ zu diesem Prozessschritt hat der Messstellenbe-
zu übermitteln sind“
treiber die Möglichkeit Vorschlagswerte für die fehlenden
Messwerte zu ermitteln und diese dem Netzbetreiber als
Information für die nachfolgenden Prozesseschritte der
Messwertübermittlung zu übermitteln.
Der Messstellenbetreiber holt die Messwerterhebung unver-
züglich nach.
6 MSB Ggf. Messwertumwandlung Hinweis: Dieser Prozessschritt ist nur für die Sparte Strom
relevant. Für eine einheitliche Prozessbeschreibung zwi-
schen den Sparten Strom und Gas ist der Prozessschritt
aufgeführt.
6 MSB NB Messwertübermittlung Siehe Unterkapitel „Außerturnusmä- Der Messstellenbetreiber übermittelt die von ihm erhobenen
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ßige Messwertübermittlung“ im Kapi- Messwerte aus der Messlokation an den Netzbetreiber zum
tel „Erforderliche Messwerte, die für Zweck der weiteren Aufbereitung (Plausibilisierung, Ersatz-
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jede Messlokation einer Marktlokati- wertbildung, Archivierung) sowie der anschließenden Wei-
on vom MSB an den Netzbetreiber terleitung an den Lieferanten. Mit dem Messwert sind auch
zu übermitteln sind“ Datum und Zeitpunkt der Auslesung zu übermitteln. Der
Messstellenbetreiber hat darüber hinaus auch die Möglich-
keit, dem Netzbetreiber weitere Zählerstände zu übermitteln,
die weder auf einen vom Netzbetreiber benannten Tur-
nusablesetermin noch auf eine vom Netzbetreiber angefor-
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Nr. Sender Emp- Beschreibung des Pro- Frist Anmerkungen
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derte außerturnusmäßige Messwerterhebung zurückgehen.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, diese Werte in gleicher
Weise entgegenzunehmen und gemäß den nachfolgenden
Prozessschritten weiterzuverarbeiten. Dies stellt keine vom
Netzbetreiber gesondert abrechenbare Leistung dar. Der
Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, insgesamt mehr als 12 -
Zählerstände pro Jahr und Marktlokation in dieser Form
entgegenzunehmen und weiterzuverarbeiten.
7 NB Aufbereitung der Messwert Unverzüglich Nach Eingang der vom Messstellenbetreiber übermittelten
Messwerte führt der Netzbetreiber eine Aufbereitung durch.
Dies umfasst regelmäßig Plausibilisierung, ggf. Ersatzwert-
bildung und Archivierung. Kommt es hierbei zu Veränderun-
gen der ursprünglichen Messwerte, so sind die betroffenen
Werte in geeigneter Weise mit Zusatzinformationen zu ver-
sehen, die den Grund der Veränderung erkennen lassen.
Wurden dem Netzbetreiber von Seiten des Messstellenbe-
treibers keine Messwerte oder Vorschlagswerte übermittelt,
so ist der Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, Ersatz-
werte für die fehlenden Werte zu bilden.
8 NBr MSB Übermittlung Ersatzwerte Unverzüglich, spätestens jedoch 1 Haben sich anlässlich der Aufbereitung der Messwerte beim
WT nach Aufbereitung durch NB Netzbetreiber Veränderungen an den Messwerten der Mess-
lokation ergeben, so sind die vom Netzbetreiber gebildeten
Ersatzwerte an den Messstellenbetreiber zu übermitteln. Die
Übermittlungspflicht bezieht sich nicht nur auf die Ersatzwer-
te, sondern auf den vollständigen Datensatz.
– Regulierung, Energie –
9 NB Aggregation der Messwerte Unverzüglich Der Netzbetreiber aggregiert die Messwerte der Messlokati-
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für die Marktlokation, sofern on bzw. der Messlokationen der Marktlokation für den Ver-
möglich und erforderlich sand an den Lieferanten.
10 NB LF Messwertübermittlung Siehe Kapitel “Erforderliche Mess- Die Übermittlung der Messwerte der Marktlokation vom
werte, die vom Netzbetreiber an den Netzbetreiber an den Lieferanten erfolgt gemäß Tabellen im
Kapitel “Erforderliche Messwerte, die vom Netzbetreiber an
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Lieferanten zu übermitteln sind“ den Lieferanten zu übermitteln sind“.
1.2.4. Ergänzende Beschreibung zum Prozess „Anforderung und Bereitstellung von Messwerten
1.2.4.1 Erforderliche Messwerte, die für jede Messlokation einer Marktlokation vom MSB an den Netzbetreiber zu übermitteln sind
Der MSB übermittelt dem Netzbetreiber die Messwerte auf Ebene der Messlokation.
1.2.4.1.1 Turnusmäßige/Regelmäßige Messwertübermittlung
Nr. Auslösender Aktion Frist Hinweis / Bemerkung
Prozess
1 Turnusablesung Der erforderliche Zählerstand für das Datum der Turnusablesung bzw. für Unverzüglich, jedoch spä- Neben dem Zählerstand
bei Messeinrich- den Zeitraum in der die Turnusablesung stattfinden soll, ist an den LF zu testens bis zum Ablauf des sind mindestens auch
tung mit SLP übermitteln. 10. WT nach dem Tur- die folgenden Daten zu
nusablesetermin; übermitteln:
- Abrechnungsbrenn-
wert
- Zustandszahl
2 Regelmäßige Übermittlung des Lastgangs für das Datum der regelmäßigen Ablesung. Unverzüglich nach der
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Ablesung einer stündlichen Erhebung der
Messeinrichtung Messwerte im Stundentakt.
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mit RLM
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