amtsblatt-01
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
80
D.1. Prozess Anforderung und Weiterleitung von Messwerten 63
Nr. Sender Emp- Beschreibung des Pro- Frist Anmerkungen
fänger zessschritts
nusmäßige Messwerterhebungen.
Der Messstellenbetreiber prüft die eingegangene Anforde-
rung zur Bereitstellung von Messwerten.
3 MSB NB Ablehnung Unverzüglich, jedoch spätestens bis Dieser Prozessschritt findet nur Anwendung für außertur-
zum Ablauf des 2. WT nach Eingang nusmäßige Messwerterhebungen.
der Anforderung
Der Messstellenbetreiber lehnt die Anforderung des Netzbe-
treibers zur Bereitstellung von Messwerten ab.
Der Grund der Ablehnung wird mitgeteilt. Mögliche Ableh-
nungsgründe sind:
- Keine Berechtigung zur Beauftragung
- Unzulässiger Sollablesezeitpunkt
4 MSB Durchführung der Messung Zum Soll-/Turnusablesetermin Der Messstellenbetreiber führt die Messung durch. Auslöser
sind:
• Außerturnusmäßige Messwerterhebungen gemäß
Sollablesetermin des Netzbetreiber (und somit der
Folgeschritt zu Schritt 2) oder
• Turnusablesung gemäß Sollablesetermin des Netz-
betreiber
• Messwerterhebung zu einem sonstigen Termin auf
Basis bilateraler Vereinbarungen mit Dritten (z. B.
LF, Anschlussnutzer etc.)
– Regulierung, Energie –
Er führt hierbei auch eine erste technische Plausibilisierung
der Messwerte durch. Diese umfasst insbesondere die Kon-
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
trolle auf vollständige und fehlerfreie Auslesung der Daten
aus der Messeinrichtung (Prüfung auf Vollständigkeit der
Messwerte, Vollständigkeit der Statusinformationen etc.).
Außerturnusmäßige Messwerterhebung:
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
63
01 2017
Bonn, 11.Januar 2017
D.1. Prozess Anforderung und Weiterleitung von Messwerten 64
01 2017
Bonn, 11.Januar 2017
Nr. Sender Emp- Beschreibung des Pro- Frist Anmerkungen
fänger zessschritts
Die zu übermittelten Zähler-/Registerstände sind im
Unterkapitel „Außerturnusmäßige Messwertübermitt-
lung“ im Kapitel „Erforderliche Messwerte, die für jede
Messlokation einer Marktlokation vom Messstellenbe-
treiber an den Netzbetreiber zu übermitteln sind“ auf-
geführt.
5 MSB NB Mitteilung über gescheiterte Siehe Unterkapitel „Außerturnusmä- War der Messstellenbetreiber in Prozessschritt 4 nicht in der
Auslesung ßige Messwertübermittlung“ im Kapi- Lage, die Auslesung fristgerecht durchzuführen, so teilt der
tel „Erforderliche Messwerte, die für Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber das Scheitern der
jede Messlokation einer Marktlokati- Auslesung mit.
on vom MSB an den Netzbetreiber
Alternativ zu diesem Prozessschritt hat der Messstellenbe-
zu übermitteln sind“
treiber die Möglichkeit Vorschlagswerte für die fehlenden
Messwerte zu ermitteln und diese dem Netzbetreiber als
Information für die nachfolgenden Prozesseschritte der
Messwertübermittlung zu übermitteln.
Der Messstellenbetreiber holt die Messwerterhebung unver-
züglich nach.
6 MSB Ggf. Messwertumwandlung Hinweis: Dieser Prozessschritt ist nur für die Sparte Strom
relevant. Für eine einheitliche Prozessbeschreibung zwi-
schen den Sparten Strom und Gas ist der Prozessschritt
aufgeführt.
6 MSB NB Messwertübermittlung Siehe Unterkapitel „Außerturnusmä- Der Messstellenbetreiber übermittelt die von ihm erhobenen
– Regulierung, Energie –
ßige Messwertübermittlung“ im Kapi- Messwerte aus der Messlokation an den Netzbetreiber zum
tel „Erforderliche Messwerte, die für Zweck der weiteren Aufbereitung (Plausibilisierung, Ersatz-
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
jede Messlokation einer Marktlokati- wertbildung, Archivierung) sowie der anschließenden Wei-
on vom MSB an den Netzbetreiber terleitung an den Lieferanten. Mit dem Messwert sind auch
zu übermitteln sind“ Datum und Zeitpunkt der Auslesung zu übermitteln. Der
Messstellenbetreiber hat darüber hinaus auch die Möglich-
keit, dem Netzbetreiber weitere Zählerstände zu übermitteln,
die weder auf einen vom Netzbetreiber benannten Tur-
nusablesetermin noch auf eine vom Netzbetreiber angefor-
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
64
81
82
D.1. Prozess Anforderung und Weiterleitung von Messwerten 65
Nr. Sender Emp- Beschreibung des Pro- Frist Anmerkungen
fänger zessschritts
derte außerturnusmäßige Messwerterhebung zurückgehen.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, diese Werte in gleicher
Weise entgegenzunehmen und gemäß den nachfolgenden
Prozessschritten weiterzuverarbeiten. Dies stellt keine vom
Netzbetreiber gesondert abrechenbare Leistung dar. Der
Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, insgesamt mehr als 12 -
Zählerstände pro Jahr und Marktlokation in dieser Form
entgegenzunehmen und weiterzuverarbeiten.
7 NB Aufbereitung der Messwert Unverzüglich Nach Eingang der vom Messstellenbetreiber übermittelten
Messwerte führt der Netzbetreiber eine Aufbereitung durch.
Dies umfasst regelmäßig Plausibilisierung, ggf. Ersatzwert-
bildung und Archivierung. Kommt es hierbei zu Veränderun-
gen der ursprünglichen Messwerte, so sind die betroffenen
Werte in geeigneter Weise mit Zusatzinformationen zu ver-
sehen, die den Grund der Veränderung erkennen lassen.
Wurden dem Netzbetreiber von Seiten des Messstellenbe-
treibers keine Messwerte oder Vorschlagswerte übermittelt,
so ist der Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, Ersatz-
werte für die fehlenden Werte zu bilden.
8 NBr MSB Übermittlung Ersatzwerte Unverzüglich, spätestens jedoch 1 Haben sich anlässlich der Aufbereitung der Messwerte beim
WT nach Aufbereitung durch NB Netzbetreiber Veränderungen an den Messwerten der Mess-
lokation ergeben, so sind die vom Netzbetreiber gebildeten
Ersatzwerte an den Messstellenbetreiber zu übermitteln. Die
Übermittlungspflicht bezieht sich nicht nur auf die Ersatzwer-
te, sondern auf den vollständigen Datensatz.
– Regulierung, Energie –
9 NB Aggregation der Messwerte Unverzüglich Der Netzbetreiber aggregiert die Messwerte der Messlokati-
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für die Marktlokation, sofern on bzw. der Messlokationen der Marktlokation für den Ver-
möglich und erforderlich sand an den Lieferanten.
10 NB LF Messwertübermittlung Siehe Kapitel “Erforderliche Mess- Die Übermittlung der Messwerte der Marktlokation vom
werte, die vom Netzbetreiber an den Netzbetreiber an den Lieferanten erfolgt gemäß Tabellen im
Kapitel “Erforderliche Messwerte, die vom Netzbetreiber an
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
65
01 2017
Bonn, 11.Januar 2017
D.1. Prozess Anforderung und Weiterleitung von Messwerten 66
01 2017
Bonn, 11.Januar 2017
Nr. Sender Emp- Beschreibung des Pro- Frist Anmerkungen
fänger zessschritts
Lieferanten zu übermitteln sind“ den Lieferanten zu übermitteln sind“.
1.2.4. Ergänzende Beschreibung zum Prozess „Anforderung und Bereitstellung von Messwerten
1.2.4.1 Erforderliche Messwerte, die für jede Messlokation einer Marktlokation vom MSB an den Netzbetreiber zu übermitteln sind
Der MSB übermittelt dem Netzbetreiber die Messwerte auf Ebene der Messlokation.
1.2.4.1.1 Turnusmäßige/Regelmäßige Messwertübermittlung
Nr. Auslösender Aktion Frist Hinweis / Bemerkung
Prozess
1 Turnusablesung Der erforderliche Zählerstand für das Datum der Turnusablesung bzw. für Unverzüglich, jedoch spä- Neben dem Zählerstand
bei Messeinrich- den Zeitraum in der die Turnusablesung stattfinden soll, ist an den LF zu testens bis zum Ablauf des sind mindestens auch
tung mit SLP übermitteln. 10. WT nach dem Tur- die folgenden Daten zu
nusablesetermin; übermitteln:
- Abrechnungsbrenn-
wert
- Zustandszahl
2 Regelmäßige Übermittlung des Lastgangs für das Datum der regelmäßigen Ablesung. Unverzüglich nach der
– Regulierung, Energie –
Ablesung einer stündlichen Erhebung der
Messeinrichtung Messwerte im Stundentakt.
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
mit RLM
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
66
83
84
D.1. Prozess Anforderung und Weiterleitung von Messwerten 67
1.2.4.1.2 Außerturnusmäßige Messwertübermittlung
Die nachfolgende Tabelle beschreibt die für Messlokationen die vom MSB an den Netzbetreiber zu übermittelnden Messwerte und die jeweils einzuhaltenden
Fristen, differenziert nach den auslösenden Ereignissen bzw. Prozessen.
Nr. Auslösender Pro- Aktion Frist
zess
1 Lieferbeginn/ Be- Bei Bestätigung einer Anmeldung oder Bestätigung einer Ersatz-/Grundversorgung:
ginn der Ersatz-/ Bei SLP: Bei SLP:
Grundversorgung Unverzüglich, jedoch spätestens
Übermittlung des erforderlichen Zählerstands für das bestätigte Anmeldedatum an den
LFN. bis zum Ablauf des 10. WT nach
dem bestätigten Anmeldedatum.
Bei RLM: Bei RLM:
Eine Übermittlung von zusätzlichen Zählerständen ist nur dann zu ermitteln, wenn das erfor- Spätestens bis zum Ablauf des
derlich ist. 1. Werktages nach Anmeldeda-
tum
2 Lieferende / Abmel- Bei Bestätigung einer Abmeldung oder bei Bestätigung einer Abmeldungsanfrage: Bei SLP:
dungsanfrage Bei SLP: Unverzüglich, jedoch spätestens
bis zum Ablauf des 10. WT nach
Übermittlung des Zählerstands für das bestätigte Abmeldedatum an den LFA dem bestätigten Abmeldedatum.
Bei RLM: Bei RLM:
Eine Übermittlung von zusätzlichen Zählerständen ist nur dann zu ermitteln, wenn das erfor- Spätestens bis zum Ablauf des
derlich ist. 1. Werktages nach Abmeldeda-
tum
– Regulierung, Energie –
3 Zwischenablesung U. a. bei NN-Abrechnung, Anpassung von Umlagen, Komplexitätsänderung der Marktlokati- Bei SLP:
on Unverzüglich, jedoch spätestens
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
Bei SLP: bis zum Ablauf des 10. WT nach
dem Datum der beauftragten
Übermittlung des erforderlichen Zählerstands für das Datum der Zwischenablesung an Messwerterhebung
den LF.
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
67
01 2017
Bonn, 11.Januar 2017
D.1. Prozess Anforderung und Weiterleitung von Messwerten 68
01 2017
Bonn, 11.Januar 2017
Nr. Auslösender Pro- Aktion Frist
zess
Bei RLM: Bei RLM:
Eine Übermittlung von zusätzlichen Zählerständen ist nur dann zu ermitteln, wenn das erfor- Unverzüglich nach der Ausle-
derlich ist. sung der Messwerte.
4 Gerätewechsel und Der Gerätewechsel ist zuvor per Stammdatenänderung vom NB an den LF zu senden
TAF Wechsel Der Zeitstempel der Zählerstandserfassung bei einem Gerätewechsel ist mindestens stun-
dengenau.
Bei Gerätewechsel oder bei einem TAF- Wechsel:
Bei SLP: Bei SLP:
Der erforderliche Zählerstand sowohl vom ausgebauten als vom eingebaute Gerät zum Unverzüglich, jedoch spätestens
Datum des Gerätewechsels ist an den LF zu senden. bis zum Ablauf des 10. WT nach
dem Datum des Gerätewechsels
Bei RLM: BeiRLM:
Eine Übermittlung von zusätzlichen Zählerständen ist nur dann zu ermitteln, wenn das erfor- Unverzüglich.
derlich ist
1.2.5. Erforderliche Messwerte, welche vom Netzbetreiber an den Lieferanten zu übermitteln sind
Der Netzbetreiber übermittelt dem Lieferanten die Messwerte auf Ebene der Marktlokation.
– Regulierung, Energie –
Für die nachfolgenden Beschreibungen ist die folgende Differenzierung zwischen „rechnerisch“ durch den Netzbetreiber und „nicht rechnerisch“ ermittelten
Messwerten erforderlich.
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
Nicht rechnerisch ermittelte Messwerte:
Für die Ermittlung der Messwerte der Marktlokation ist keine rechnerische Umwandlung der Messwerte der Messlokation durch den Netzbetreiber erforderlich.
Die Messwerte der Marktlokation entsprechen 1 zu 1 den Messwerten der Messlokation die vom Messstellenbetreiber übermittelt wurden. (Messwert der
Marktlokation = Messwert der Messlokation oder Lastgang der Marktlokation = Lastgang der Messlokation).Die Umrechnung von Kubikmeter in kWh durch die
Hinzunahme von Brennwert und Zustandszahl fällt im Sinne dieser Prozessbeschreibung nicht unter rechnerisch ermittelte Messwerte, sondern stellt einen
integralen Bestandteil jeder Messwertbildung dar.
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
68
85
86
D.1. Prozess Anforderung und Weiterleitung von Messwerten 69
Rechnerisch ermittelte Messwerte:
Für die Ermittlung der Messwerte für die Marktlokation ist eine rechnerische Umwandlung der Messwerte der Messlokation (bzw. der Messlokationen der
Marktlokation) durch den Netzbetreiber erforderlich. Beispiel für eine solche rechnerische Umwandlung ist z.B. die Ermittlung der gesamten an einer aus meh-
reren Messlokationen bestehenden Marktlokation gelieferten Energie, durch Berücksichtigung der Energiemengen aller zur Marktlokation gehörigen Messlo-
kationen. Im Ergebnis entspricht der Messwert der Marktlokation nicht dem Messwert der einzelnen Messlokation(en) die vom Messstellenbetreiber an den
Netzbetreiber übermittelt wurde. Vielmehr ergibt er sich aus einer den Vorgaben des Eichrechts entsprechenden Aggregation der Messwerte der Messlokati-
onen innerhalb der Marktlokation. (Messwert der Marktlokation <> Messwert der Messlokation oder Lastgang der Marktlokation <> Lastgang der Messlokati-
on). Eine rechnerische Ermittlung von Messwerten ist nur im Rahmen der Vorgaben des Eichrechts zulässig. Diese sind nicht Gegenstand der vorliegenden
Festlegung.
1.2.5.1 Turnusmäßige/Regelmäßige Messwertübermittlung
Nr. Auslösender Beschreibung des Prozessschritts Frist
Prozess
1 Turnusablesung Messwert für die Marktlokation wurde nicht rechnerisch ermittelt: Unverzüglich, jedoch spätes-
bei Messeinrich- Der erforderliche Zählerstand für das Datum der Turnusablesung bzw. für den Zeitraum, in dem die tens bis zum Ablauf des
tung mit SLP Turnusablesung stattfinden soll, sowie ggf. weitere abrechnungsrelevante Werte sind an den Liefe- 28. Kalendertages nach
ranten zu übermitteln. Sollablesetermin
Messwert für die Marktlokation wurde rechnerisch ermittelt:
Die ermittelte Energiemenge seit der letzten Turnusübermittlung bis zum Datum der Turnusable-
sung bzw. Zeitraum in der die Turnusablesung stattfinden soll sowie ggf. weitere abrechnungsrele-
vante Werte sind an den Lieferanten zu übermitteln.
– Regulierung, Energie –
2 Regelmäßige Übermittlung des Lastgangs sowie ggf. weiterer abrechnungsrelevanter Werte für das Datum der Unverzüglich nach der stündli-
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
Ablesung einer regelmäßigen Ablesung. chen Erhebung der Messwerte
Messeinrichtung im Stundentakt
mit RLM
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
69
01 2017
Bonn, 11.Januar 2017
D.1. Prozess Anforderung und Weiterleitung von Messwerten 70
01 2017
Bonn, 11.Januar 2017
1.2.5.1.1 Außerturnusmäßige Messwertübermittlung
Die nachfolgende Tabelle beschreibt für Marktlokationen die vom Netzbetreiber an den Lieferanten zu übermittelnden Messwerte und die Fristen, differenziert
nach den auslösenden Ereignissen bzw. Prozessen.
Nr. Auslösender Pro- Beschreibung des Prozessschritts Frist
zess
1 Lieferbeginn/ Be- Bei Bestätigung einer Anmeldung oder Bestätigung einer Ersatz-/Grundversorgung:
ginn der Ersatz-/ Messwert für die Marktlokation wurde nicht rechnerisch ermittelt: Messwert für die Marktloka-
Grundversorgung tion wurde nicht rechnerisch
Übermittlung des erforderlichen Zählerstands, sowie ggf. weiterer abrechnungsrelevanter Werte
für das bestätigte Anmeldedatum an den Neulieferanten. ermittelt:
Bei Messeinrichtung mit SLP:
Unverzüglich, jedoch spätes-
tens bis zum Ablauf des 28.
Tages nach dem bestätigten
Anmeldedatum.
Bei Messeinrichtung mit RLM:
Spätestens bis zum Ablauf des
1. Werktages nach Anmelde-
datum bzw. Beginn der Ersatz-
/ Grundversorgung
– Regulierung, Energie –
Messwert für die Marktlokation wurde rechnerisch ermittelt: Messwert für die Marktloka-
Die Übermittlung der angefallenen Energiemenge sowie ggf. weiterer abrechnungsrelevanter tion wurde rechnerisch er-
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
Werte ab bestätigtem Anmeldedatum bis zu regulären Turnustermin ist an den Neulieferanten mittelt:
zu übermitteln. Bei Messeinrichtung mit SLP:
Unverzüglich, jedoch spätes-
tens bis zum Ablauf des 28.
Tages nach Ende des Be-
trachtungszeitraums.
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
70
87
88
D.1. Prozess Anforderung und Weiterleitung von Messwerten 71
Nr. Auslösender Pro- Beschreibung des Prozessschritts Frist
zess
2 Lieferende / Abmel- Bei Bestätigung einer Abmeldung oder bei Bestätigung einer Abmeldungsanfrage:
dungsanfrage Messwert für die Marktlokation wurde nicht rechnerisch ermittelt: Messwert für die Marktloka-
Übermittlung des Zählerstands sowie ggf. weiterer abrechnungsrelevanter Werte für das bestä- tion wurde nicht rechnerisch
tigte Abmeldedatum an den LFA. ermittelt:
Bei Messeinrichtung mit SLP:
Unverzüglich, jedoch spätes-
tens bis zum Ablauf des 28.
Tages nach dem bestätigten
Abmeldedatum.
Bei Messeinrichtung mit RLM:
Spätestens bis zum Ablauf des
1. Werktages nach Abmelde-
datum
Messwert für die Marktlokation wurde rechnerisch ermittelt: Messwert für die Marktloka-
Die angefallene Energiemenge seit der letzten Turnusübermittlung sowie ggf. weiterer abrech- tion wurde rechnerisch er-
nungsrelevanter Werte bis zum bestätigte Abmeldedatum sowie ggf. weitere abrechnungsrele- mittelt:
vante Werte ist an den LFA zu senden. Bei Messeinrichtung mit SLP
Unverzüglich, jedoch spätes-
– Regulierung, Energie –
tens bis zum Ablauf des 28.
Tages nach Ende des Betrach-
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
tungszeitraums.
Bei Messeinrichtung mit RLM:
Spätestens bis zum Ablauf des
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
71
01 2017
Bonn, 11.Januar 2017
D.1. Prozess Anforderung und Weiterleitung von Messwerten 72
01 2017
Bonn, 11.Januar 2017
Nr. Auslösender Pro- Beschreibung des Prozessschritts Frist
zess
1. Werktages nach Abmelde-
datum
3 Zwischenablesung U. a. bei Netznutzungs-Abrechnung, Anpassung von Umlagen, Komplexitätsänderung der
Marktlokation Messwert für die Marktloka-
Messwert für die Marktlokation wurde nicht rechnerisch ermittelt: tion wurde nicht rechnerisch
Übermittlung des erforderlichen Zählerstands sowie ggf. weiterer abrechnungsrelevanter ermittelt:
Wertefür das Datum der Zwischenablesung an den LF. Bei Messeinrichtung mit SLP:
Unverzüglich, jedoch spätes-
tens bis zum Ablauf des 28.
Tages nach dem Datum der
beauftragten Messwerterhe-
bung
Bei Messeinrichtung mit RLM:
Unverzüglich nach Auslesung
der Messwerte.
Messwert für die Marktlokation wurde rechnerisch ermittelt: Messwert für die Marktloka-
Die angefallene Energiemenge seit der letzten Turnusübermittlung sowie ggf. weitere ab- tion wurde rechnerisch er-
rechnungsrelevante Werte bis zum Datum der Zwischenablesung ist an den LF zu senden. mittelt:
– Regulierung, Energie –
Bei Messeinrichtung mit SLP:
Unverzüglich, jedoch spätes-
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
tens bis zum Ablauf des 28.
Tages nach dem Datum der
beauftragten Messwerterhe-
bung
Bei Messeinrichtung mit RLM:
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
72
89