amtsblatt-07
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
07 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2247
Bonn, 12.April 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2248 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 07 2017
Bonn, 12.April 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
07 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2249
Mitteilung Nr. 342/2017 BK2-Postfach@bnetza.de
TKG §§ 13 Abs. 1, § 12 Abs. 1 i. V. m. § 35 und § 31 Abs. 2 S. 1 Das Konsultationsverfahren endet am 05.05.2017.
Nr. 2 TKG i. V. m. § 5;
Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht be-
Veröffentlichung eines Konsultationsentwurfs einer Entgelt rücksichtigt werden.
genehmigung in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des An-
trages der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung der
Bereitstellung, der Expressentstörung und der Zusatzleistun-
gen für Carrier-Festverbindungen (CFV)-SDH ab 01.07.2017. BK 2a-17/002
Gemäß §§ 13 Abs. 1, § 12 Abs. 1 i. V. m. § 35 und § 31 Abs. 2 S.
1 Nr. 2 TKG i. V. m. § 5 TKG wird hiermit veröffentlicht, dass der
Konsultationsentwurf der Entgeltgenehmigung in dem Verwaltungs-
verfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH
auf Genehmigung der Bereitstellung, der Expressentstörung und
der Zusatzleistungen für Carrier-Festverbindungen (CFV)-SDH ab Mitteilung Nr. 344/2017
Erscheinen dieses Amtsblattes im Internet der Bundesnetzagentur
unter Einheitliche Informationsstelle / Nationale Konsultation einge- TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;
sehen bzw. heruntergeladen werden kann.
Veröffentlichung der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens in
Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK2a- dem Verfahren zur nachträglichen Regulierung der von der
17/001 auf dem Postweg oder in elektronischer Form – jeweils in Media Broadcast GmbH angezeigten Entgelte für die Übertra-
deutscher Sprache – zu richten an die Bundesnetzagentur, Be- gung analoger UKW-Hörfunksignale
schlusskammer 2, Postfach 8001, 53105 Bonn oder an folgende
E-Mail-Adresse: Gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 5 TKG wird
hiermit mitgeteilt, dass die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens
BK2-Postfach@bnetza.de zu dem im Amtsblatt 05/2017 vom 15.03.2017 als Mitteilung Nr.
292 sowie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffent-
Das Konsultationsverfahren endet am 05.05.2017. lichten Entscheidungsentwurf betreffend das Verfahren zur nach-
träglichen Regulierung der von der Media Broadcast GmbH ange-
Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht be- zeigten Entgelte für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale
rücksichtigt werden. im Internet der Bundesnetzagentur unter „Einheitliche Informati-
onsstelle / Nationale Konsultation“ eingesehen bzw. heruntergela-
den werden können.
BK 2a-17/001
BK3b-17/002
Mitteilung Nr. 343/2017 Mitteilung Nr. 345/2017
TKG §§ 13 Abs. 1, § 12 Abs. 1 i. V. m. § 35 und § 31 Abs. 2 S. 1 TKG §§ 23, 26 i. V. m. § 5 TKG;
Nr. 2 TKG i. V. m. § 5;
Tenor des Beschlusses (1. Teilentscheidung) in dem Verwal-
Veröffentlichung eines Konsultationsentwurfs einer Entgelt tungsverfahren betreffend die Überprüfung des Standardange-
genehmigung in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des An- bots im Zusammenhang mit der Einführung von Vectoring im
trages der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung der Nahbereich im Netz der Telekom Deutschland GmbH
Bereitstellung, der Expressentstörung und der Zusatzleistun-
gen für Carrier-Festverbindungen (CFV)-Ethernet ab Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
01.07.2017. Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2016
Gemäß §§ 13 Abs. 1, § 12 Abs. 1 i. V. m. § 35 und § 31 Abs. 2 S. beschlossen:
1 Nr. 2 TKG i. V. m. § 5 TKG wird hiermit veröffentlicht, dass der
Konsultationsentwurf der Entgeltgenehmigung in dem Verwaltungs- A. Der Betroffenen wird aufgegeben, den von ihr vorgelegten
verfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH Entwurf der „Änderungsvereinbarung zum Standardvertrag/
auf Genehmigung der Bereitstellung, der Expressentstörung und Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung
der Zusatzleistungen für Carrier-Festverbindungen (CFV)-Ethernet und zur Zusatzvereinbarung über den Zugang zur Teilneh-
ab Erscheinen dieses Amtsblattes im Internet der Bundesnetz- meranschlussleitung über Schaltverteiler auf dem Hauptka-
agentur unter Einheitliche Informationsstelle / Nationale Konsultati- bel und Kabelverzweiger auf dem Verzweigerkabel über
on eingesehen bzw. heruntergeladen werden kann. Vectoring im Nahbereich“, des „Vertrages KVz-AP-Nahbe-
reich“, des „Vertrages zur Überlassung von Kabelkanalka-
Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK2a- pazitäten für Glasfaserkabel“ und der „Änderungsvereinba-
17/002 auf dem Postweg oder in elektronischer Form – jeweils in rung zur Einführung von Vectoring im Nahbereich“ jeweils
deutscher Sprache – zu richten an die Bundesnetzagentur, Be- stand 05.09.2016 sowie des „Vertrages zur Überlassung
schlusskammer 2, Postfach 8001, 53105 Bonn oder an folgende von unbeschalteten Glasfasern zwischen HVt und MFG der
E-Mail-Adresse: Telekom“ Stand 19.12.2016 wie folgt zu ändern:
Bonn, 12.April 2017
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2250 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 07 2017
I. Änderungsvereinbarung zum Standardvertrag / I.4.2. Ziffer 4.3
Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschluss-
leitung und zur Zusatzvereinbarung über den Zu- Die Regelung der Höhe der von der Betroffenen zu leistenden
gang zur Teilnehmeranschlussleitung über Schalt- Kompensation für die nachträgliche Zugangsverweigerung
verteiler auf dem Hauptkabel und Kabelverzweiger sowie zu deren Abwicklung ist angemessen neu zu fassen.
auf dem Verzweigerkabel über Vectoring im Nah-
I.4.3 Ziffer 4.4
bereich
Die Regelungen in lit. a) und b) sind durch einen Verweis auf
I.1. Ziffer 1
die in einer neu hinzuzufügenden Anlage zu regelnde
In Absatz 2 ist klarzustellen, dass sich Satz 2 nur auf den Ausbauberechtigung zu ersetzten.
HVt-Nahbereich bezieht.
Ziffer 1 wird um folgenden Absatz ergänzt: I.5. Ziffer 6.2
„Die Telekom baut in der 1. Ausbautranche nach § 5 Abs. 1 Ziffer 6.2 ist dahingehend zu ergänzen, dass auch andere
des „Angebots zur Begründung einer Ausbauverpflichtung KUNDEN der Betroffenen begünstigt werden.
sowie einer Monitoringverpflichtung der Telekom“ nur sol
che Nahbereiche aus, in denen am HVt keine Carrier kollo
kiert sind, also weder über eine physische Kollokation noch I.6. Ziffer 7
eine virtuelle Kollokation verfügen.“
I.6.1. Ziffer 7.1.2
I.2. Ziffer 2
Die Regelung in Absatz 1 erster Spiegelstrich ist dahin gehend
In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 4 Satz 1 wird jeweils hin- zu ergänzen, dass die Vor-ankündigung nur erfolgt, wenn sie
ter der Bezeichung „H20“ die Wörter „und darauf aufbauen die Standardangebote für die Ersatzprodukte samt der jeweils
de weitere mit der Vectoring Technik betriebene Übertra genehmigten Entgelte veröffentlicht und den KUNDEN über
gungsverfahren“ eingefügt. die durch die Migration bedingte Änderung der BNG-
Einzugsbereichsliste bzw. BNG-Versorgungsbereichsliste so-
In Absatz 2 ist klarzustellen, dass sich die Regelung nur auf wie die Standorte der Vectoring-MSAN inklusive der Angabe
den HVt-Nahbereich bezieht. der von diesen jeweils versorgten KVz informiert hat. Die
Regelung zur Aktualisierung der Bestände auf der
Es ist sicherzustellen, dass das Übertragungsverfahren Datendrehscheibe ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der
H20 von den Wettbewerbern zum gleichen Zeitpunkt wie jeweiligen Aktualisierung klarer zu fassen. Die
von der Betroffenen bestellt und genutzt werden kann. Mitwirkungspflichten des KUNDEN in Absatz 2 sind
angemessen neu zu fassen.
Die in Absatz 4 Satz 2 geregelte Entstörpflicht ist auf jegli-
che Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz der I.6.2. Ziffer 7.1.3
Betroffenen oder eines anderen KUNDEN im HVt-Nahbe-
reich auszuweiten. In Ziffer 7.1.3 Satz 1 Spiegelstrich 1 ist der Zeitraum „32
Arbeitstage“ zu streichen. Die in Ziffer 7.1.3 Satz 2, 7.1.3.1 und
7.1.3.3 geregelten Mitwirkungspflichten sind angemessen neu
zu fassen. Es ist eine Regelung für HVt-TAL, die mit VDSL
I.3. Ziffer 3 beschaltet sind und deren Dämpfung 24 dB bei 1 MHz
zwischen HVt und APL übersteigt, aufzunehmen.
I.3.1. Ziffer 3.1
I.6.3. Ziffer 7.2.2
In Ziffer 3.1 wird der Passus „ab dem 14.09.2016“ gestrichen.
Ziffer 7.2.2 ist um eine Ziffer 7.1.2 entsprechende
I.3.2. Ziffer 3.2
Mitwirkungspflicht der Betroffenen im Hinblick auf HVt-TAL im
betroffenen ASB, die sie mit VDSL beschaltet hat, zu ergänzen.
Die Regelungen in lit. a) und b) sind durch einen Verweis auf
Die Mitwirkungspflicht des KUNDEN ist angemessen neu zu
die in einer neu hinzuzufügenden Anlage zu regelnde
fassen. Der KUNDE ist zu verpflichten der Betroffenen den
Ausbauberechtigung zu ersetzten.
Entwurf eines Migrationsvertrags zu übergeben, in dem in
angemessener Weise die Migration von HVt-TAL des
Vertragspartners auf den VULA oder Layer 2-Bitstrom sowie
I.4. Ziffer 4 die Entschädigung entsprechend Ziffer 4.3 geregelt ist. Die
Migrationsbedingungen dürfen die Betroffene und andere TAL-
I.4.1. Ziffer 4.1 Kunden nicht schlechterstellen, als im Falle des Ausbaus
durch die Betroffene. Die Betroffene ist zu verpflichten den
In Absatz 1 Satz sind der Passus „frühestens ab dem Entwurf des Migrationsvertrags an die betroffenen TAL-Kunden
01.12.2017“ und der letzte Halbsatz in lit. d) sowie der letzte mit der Vorabinformation über die Kündigung zu übermitteln.
Absatz zu streichen.
In lit. b) ist klarzustellen, dass eine nachträgliche
Zugangsverweigerung auch nur ein Teil der Nahbereichs-KVz I.7. Nachweisverfahren
oder die A0-Anschlüsse ausnehmen kann, soweit diese mit
FTTB/H erschlossen werden. Es ist eine Regelung zum Nachweisverfahren im Hinblick auf
die Berechtigung der Kündigung aufzunehmen.
Bonn, 12.April 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
07 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2251
I.8. Anlage Ausbauberechtigung III.2.1. Anhang C – Leistungsbeschreibung KVz-AP-VDSL
Es ist eine Liste aufzunehmen, aus der sich ergibt, welche III.2.1.1 Ziffer 1.1
Unternehmen zum Ausbau des jeweiligen HVt-Nahbereichs
mit VDSL2-Vectoring berechtigt sind. Die Regelung in Ziffer 1.1 Absatz 4 Satz 2, dass der xDSL-
Access Node von einem oder zwei Nachfragern gemeinsam
mit der Betroffenen genutzt werden kann, ist zu streichen.
II. Änderungsvereinbarung zur Einführung von Vecto- III.2.1.2 Ziffer 1.3
ring im Nahbereich
III.2.1.2.1 Ziffer 1.3.1
II.1. Teil I, Ziffer 1.1
Es sind Regelungen zur Bestellung über die WITA
Die Regelung zur Migrationsentstörung ist angemessen neu aufzunehmen. Die Leistungsvorbehalte während des
zu fassen. Interimsprozesses sind zu streichen. Es ist eine angemessene
II.2. Teil I, Ziffer 2.1 Vertragsstrafe für den Fall der erheblichen Überschreitung der
vereinbarten Bestellbearbeitungszeit aufzunehmen.
Die Regelung zur Aktualisierung der Bestände auf der III.2.1.2.2 Ziffer 1.3.4
Datendrehscheibe ist klarer zu fassen.
II.3. Teil II, Ziffer 2.3 Die zwei letzten Absätze sind zu streichen.
III.2.1.2.3 Ziffer 1.3.6
Ziffer 2.3 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Kunde verschiebt Aufträge (keine Anbieter wechsel In Ziffer 1.3.6 sind in Satz 2 die Wörter „der Hälfte des jeweils
aufträge), für die die Telekom bereits einen VLT im Migrations vereinbarten Bereitstellungsentgelts“ durch die Wörter „dem
fenster bestätigt hat, spätestens 36 Stunden vor Beginn des jeweils vereinbarten Bereitstellungsentgelt“ zu ersetzen und
Migrationsfensters auf einen Termin nach Ende des die zwei letzten Absätze zu streichen. Es ist eine angemessene
Migrationsfensters. Sollte der Kunde dieser Mitwirkungspflicht Vertragsstrafe zur Gewähr einer möglichst nachfragegerechten
nicht nachkommen, werden diese Aufträge nach dem Bereitstellung aufzunehmen.
Migrationsfenster mit einem von Telekom gewählten Termin in III.2.1.3. Ziffer 1.4
der Zukunft weiter prozessiert. Den neuen Termin teilt Telekom
in einer weiteren Auftragsbestätigungsmeldung (AB) nach der In Ziffer 1.4 sind die zwei letzten Absätze zu streichen.
technischen Migration mit.
Der Kunde verschiebt Anbieterwechselaufträge (VBL) für die
die Telekom bereits einen VLT im Migrationsfenster bestätigt III.2.2.
Anhang A – Leistungsbeschreibung KVz-AP-
hat, spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn des Transport und Übergabeanschluss
Migrationsfensters auf einen Termin nach Ende des
Migrationsfensters. Sollte der Kunde dieser Mitwirkungspflicht III.2.2.1 Ziffer 1
nicht nachkommen, bricht die Telekom die betroffenen Aufträge
vier Arbeitstage vor Beginn des Migrationsfensters ab, damit Die Betroffene wird verpflichtet, die Leistungsbeschreibung um
keine Endkunden fahrlässig abgeschaltet werden. Telekom angemessene Regelungen für den Transport zu ergänzen.
weißt diese Aufträge mit eigenem Meldungscode „2015 III.2.2.2 Ziffer 1.4
Nahbereich Migrationsfenster“ aus.“
Die Regelung zum Übergabepunkt ist angemessen neu zu
fassen.
III. Vertrag KVz-AP-Nahbereich III.2.2.3. Ziffer 1.5
III.1. Hauptvertrag Es ist die Möglichkeit der Erschließung durch eine
Fernkollokation sowie der Nutzung vorhandener virtueller
III.1.1 Ziffer 8
Kollokationen aufzunehmen.
Es sind Regelungen zur Nutzung der elektronischen III.2.2.4. Ziffer 1.6.2
Schnittstellen WITA und ESS aufzunehmen und ein Termin ab
dem die Schnittstellen jeweils genutzt werden können. Die generelle Beschränkung des Zugangs auf zwei Nachfrager,
ist durch eine Regelung zum Nachweis der Unmöglichkeit der
III.1.2 Ziffer 12
Zugangsgewährung, bei einer größeren Nachfrage zu
ersetzen. Die Bereitstellungsfrist ist angemessen zu verkürzen.
Ziffer 12.2 und Ziffer 12.3 sind zu streichen.
Die Mitwirkungspflicht des KUNDEN bei der Erschließung des
MSAN ist angemessen neu zu fassen.
III.2. Anlage 2 zum Hauptvertrag KVz-AP-N; Regelungen
im Zusammenhang mit der Nutzung der elektroni-
III.2.3 Anhang A – Monitoring
schen Entstörschnittstelle (ESS)
Es ist ein angemessenes Monitoring zu regeln.
Es ist der Interimsprozess für die Entstörung im Rahmen des
Standardservice einschließlich der Geschäftsfälle Diagnose
und Supportfunktion für die Zeit bis zur Verfügbarkeit der ESS
zu regeln.
Bonn, 12.April 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2252 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 07 2017
B. Der Betroffenen wird aufgegeben, die nach Maßgabe der lit. A. 6. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
zu ändernden Entwürfe bis zum 24.04.2017 vorzulegen.
Die im Tenor genannten Anlagen 1, 2 und 3 wurden auf den Inter-
BK3d-16/117 netseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht und stehen dort im
pdf-Format zum Download bereit.
Mitteilung Nr. 346/2017 BK3b-16/118
TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
grund des Antrages der Media Broadcast GmbH wegen Ge-
nehmigung von Entgelten für die Gewährung der analogen
UKW-Antennen(mit)benutzung
In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der Media
Broadcast GmbH wegen Genehmigung von Entgelten für die Ge-
währung der analogen UKW-Antennen(mit)benutzung hat die Be-
schlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Te-
lekommunikation, Post und Eisenbahnen auf die mündliche
Verhandlung vom 22.11.2016 beschlossen:
1. Die laufenden Entgelte für die Gewährung der analogen
UKW-Antennen(mit)benutzung durch die Antragstellerin
werden mit Wirkung ab dem 01.04.2017 gemäß Anlage 1
genehmigt.
2. Die einmaligen Entgelte für die Gewährung der analogen
UKW-Antennen(mit)benutzung durch die Antragstellerin
werden mit Wirkung ab dem 01.04.2017 gemäß Anlage 2
genehmigt.
3. Die nach Ziffer 1. genehmigten Entgelte gelten jeweils
auflösend bedingt bis zu dem von der Antragstellerin im
Verfahren BK 3b-17/002 angezeigten Datum des Ver-
tragsendes auf Endnutzerebene unter der Vorausset-
zung, dass die Antragstellerin mit einem mindestens
zwei Monate vor diesem Datum bei der Bundesnetz-
agentur eingegangenen Schreiben mitgeteilt hat, dass
sie dem betroffenen Radioveranstalter ab diesem Datum
die UKW-Übertragungsleistungen mindestens zu den bis
dahin geltenden laufenden Übertragungsentgelten zu-
züglich der Differenz zwischen auflösend und aufschie-
bend bedingten laufenden Antennen(mit)benutzungsent-
gelten anbieten wird. Über den Eingang einer solchen
Mitteilung unterrichtet die Bundesnetzagentur die Markt-
teilnehmer per Veröffentlichung auf ihrer Website und in
ihrem Amtsblatt. Aufschiebend bedingt ab dem jeweiligen
Eintritt der auflösenden Bedingung gelten die in Anlage 3
für die jeweiligen Standort-Frequenz-Kombinationen auf-
geführten Entgelte.
4. Unbeschadet der Regelung in Ziffer 3. sind die Genehmi-
gungen nach Ziffer 1. befristet bis zum 31.03.2019.
Ebenfalls bis zum 31.03.2019 befristet sind die Geneh-
migungen nach Ziffern 2. und 3.
5. Die Beschlusskammer behält sich die Änderung der Ge-
nehmigungen nach Ziffern 1. und 3. für den Fall vor, dass
die Antragstellerin für von ihr erbrachte UKW-Übertra-
gungsleistungen Entgeltaufschläge auf die nach Anlage
1 bzw. 3 bestimmten Sockelentgelte verlangt oder ver-
einbart, die nicht ausreichen, um einem effizienten Un-
ternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzin-
sung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt
zu ermöglichen, und hierfür keine sachliche Rechtferti-
gung nachweist. Die entgeltregulatorischen Rechte und
Pflichten der Bundesnetzagentur auf dem Endnutzer-
markt bleiben von dem Änderungsvorbehalt unberührt.
Bonn, 12.April 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
07 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2253
Mitteilung Nr. 347/2017
TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung der
Entgelte für den Zugang zu einem einheitlichen Bitstrom-Pro-
dukt auf Basis von Ethernet-Bitstrom (Layer-2 BSA)
Die Telekom Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom 21.03.2017
einen Antrag auf Genehmigung der Entgelte für den Zugang zu
einem einheitlichen Bitstrom-Produkt auf Basis von Ethernet-Bit-
strom (Layer-2 BSA) eingereicht.
Darin beantragt sie für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 die fol-
genden Entgelte bis zum 31.12.2024 zu genehmigen:
1. Zusatzvereinbarungen Kontingentmodelle Layer-2
BSA PLUS
a. für die Inanspruchnahme eines bundesweiten NGA-
Kontingentmodells VDSL für L2-BSA die Entgelte
gemäß der als Anlage 1 beigefügten Zusatzverein-
barung NGA Kontingentmodell PLUS,
b. für die Inanspruchnahme eines regionalen NGA-
Kontingentmodells VDSL für L2-BSA die Entgelte
gemäß der als Anlage 2 beigefügten Zusatzverein-
barung NGA Kontingentmodell PLUS,
2. Zusatzvereinbarungen zu Zusatzvereinbarungen
Kontingentmodelle Layer-2 BSA PLUS
a. für die mit [BuGG] vereinbarte Zusatzvereinbarung
zum L2-BSA-Vertrag über die Inanspruchnahme
des NGA-Kontingentmodells VDSL für L2-BSA
PLUS die Entgelte gemäß der als Anlage 3 beige-
fügten Zusatzvereinbarung zur Zusatzvereinbarung
sowie der begleitenden Vereinbarungen,
b. für die mit [BuGG] vereinbarte Zusatzvereinbarung
zum L2-BSA-Vertrag über die Inanspruchnahme
des „Regionalen NGA-Kontingentmodells VDSL für
L2-BSA PLUS“ die Entgelte gemäß der als Anlage 4
beigefügten Zusatzvereinbarung zur Zusatzverein-
barung,
c. für die mit [BuGG] vereinbarten Vereinbarung die
Entgelte gemäß der als Anlage 5 beigefügten Ver-
einbarung
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3c-17/004 geführt.
Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann in der BK-Geschäfts-
stelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werk-
tagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach
vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 /
14-4712 oder -4716 eingesehen werden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer
3 ist für den 16.05.2017, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bun-
desnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 termi-
niert worden.
Anlagen
Anlagen 1 bis 5
BK3c-17/004
Bonn, 12.April 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2254 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 07 2017
Bonn, 12.April 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
07 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2255
Bonn, 12.April 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2256 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 07 2017
Bonn, 12.April 2017