amtsblatt-07

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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
07 2017               – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2247




Bonn, 12.April 2017
435

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2248   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   07 2017




                                                                                         Bonn, 12.April 2017
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
07 2017                            – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –            2249


Mitteilung Nr. 342/2017                                                 BK2-Postfach@bnetza.de

TKG §§ 13 Abs. 1, § 12 Abs. 1 i. V. m. § 35 und § 31 Abs. 2 S. 1        Das Konsultationsverfahren endet am 05.05.2017.
Nr. 2 TKG i. V. m. § 5;
                                                                        Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht be-
Veröffentlichung eines Konsultationsentwurfs einer Entgelt­             rücksichtigt werden.
genehmigung in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des An-
trages der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung der
Bereitstellung, der Expressentstörung und der Zusatzleistun-
gen für Carrier-Festverbindungen (CFV)-SDH ab 01.07.2017.               BK 2a-17/002

Gemäß §§ 13 Abs. 1, § 12 Abs. 1 i. V. m. § 35 und § 31 Abs. 2 S.
1 Nr. 2 TKG i. V. m. § 5 TKG wird hiermit veröffentlicht, dass der
Konsultationsentwurf der Entgeltgenehmigung in dem Verwaltungs-
verfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH
auf Genehmigung der Bereitstellung, der Expressentstörung und
der Zusatzleistungen für Carrier-Festverbindungen (CFV)-SDH ab          Mitteilung Nr. 344/2017
Erscheinen dieses Amtsblattes im Internet der Bundesnetzagentur
unter Einheitliche Informationsstelle / Nationale Konsultation einge-   TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;
sehen bzw. heruntergeladen werden kann.
                                                                        Veröffentlichung der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens in
Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK2a-                dem Verfahren zur nachträglichen Regulierung der von der
17/001 auf dem Postweg oder in elektronischer Form – jeweils in         Media Broadcast GmbH angezeigten Entgelte für die Übertra-
deutscher Sprache – zu richten an die Bundesnetzagentur, Be-            gung analoger UKW-Hörfunksignale
schlusskammer 2, Postfach 8001, 53105 Bonn oder an folgende
E-Mail-Adresse:                                                         Gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 5 TKG wird
                                                                        hiermit mitgeteilt, dass die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens
BK2-Postfach@bnetza.de                                                  zu dem im Amtsblatt 05/2017 vom 15.03.2017 als Mitteilung Nr.
                                                                        292 sowie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffent-
Das Konsultationsverfahren endet am 05.05.2017.                         lichten Entscheidungsentwurf betreffend das Verfahren zur nach-
                                                                        träglichen Regulierung der von der Media Broadcast GmbH ange-
Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht be-             zeigten Entgelte für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale
rücksichtigt werden.                                                    im Internet der Bundesnetzagentur unter „Einheitliche Informati-
                                                                        onsstelle / Nationale Konsultation“ eingesehen bzw. heruntergela-
                                                                        den werden können.

BK 2a-17/001
                                                                        BK3b-17/002




Mitteilung Nr. 343/2017                                                 Mitteilung Nr. 345/2017

TKG §§ 13 Abs. 1, § 12 Abs. 1 i. V. m. § 35 und § 31 Abs. 2 S. 1        TKG §§ 23, 26 i. V. m. § 5 TKG;
Nr. 2 TKG i. V. m. § 5;
                                                                        Tenor des Beschlusses (1. Teilentscheidung) in dem Verwal-
Veröffentlichung eines Konsultationsentwurfs einer Entgelt­             tungsverfahren betreffend die Überprüfung des Standardange-
genehmigung in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des An-                bots im Zusammenhang mit der Einführung von Vectoring im
trages der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung der                 Nahbereich im Netz der Telekom Deutschland GmbH
Bereitstellung, der Expressentstörung und der Zusatzleistun-
gen    für   Carrier-Festverbindungen   (CFV)-Ethernet    ab            Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
01.07.2017.                                                             Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
                                                                        53113 Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2016
Gemäß §§ 13 Abs. 1, § 12 Abs. 1 i. V. m. § 35 und § 31 Abs. 2 S.        beschlossen:
1 Nr. 2 TKG i. V. m. § 5 TKG wird hiermit veröffentlicht, dass der
Konsultationsentwurf der Entgeltgenehmigung in dem Verwaltungs-         A.     Der Betroffenen wird aufgegeben, den von ihr vorgelegten
verfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH                   Entwurf der „Änderungsvereinbarung zum Standardvertrag/
auf Genehmigung der Bereitstellung, der Expressentstörung und                  Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung
der Zusatzleistungen für Carrier-Festverbindungen (CFV)-Ethernet               und zur Zusatzvereinbarung über den Zugang zur Teilneh-
ab Erscheinen dieses Amtsblattes im Internet der Bundesnetz-                   meranschlussleitung über Schaltverteiler auf dem Hauptka-
agentur unter Einheitliche Informationsstelle / Nationale Konsultati-          bel und Kabelverzweiger auf dem Verzweigerkabel über
on eingesehen bzw. heruntergeladen werden kann.                                Vectoring im Nahbereich“, des „Vertrages KVz-AP-Nahbe-
                                                                               reich“, des „Vertrages zur Überlassung von Kabelkanalka-
Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK2a-                       pazitäten für Glasfaserkabel“ und der „Änderungsvereinba-
17/002 auf dem Postweg oder in elektronischer Form – jeweils in                rung zur Einführung von Vectoring im Nahbereich“ jeweils
deutscher Sprache – zu richten an die Bundesnetzagentur, Be-                   stand 05.09.2016 sowie des „Vertrages zur Überlassung
schlusskammer 2, Postfach 8001, 53105 Bonn oder an folgende                    von unbeschalteten Glasfasern zwischen HVt und MFG der
E-Mail-Adresse:                                                                Telekom“ Stand 19.12.2016 wie folgt zu ändern:




Bonn, 12.April 2017
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2250                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      07 2017


   I.     Änderungsvereinbarung zum Standardvertrag /                  I.4.2.   Ziffer 4.3
          Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschluss-
          leitung und zur Zusatzvereinbarung über den Zu-              Die Regelung der Höhe der von der Betroffenen zu leistenden
          gang zur Teilnehmeranschlussleitung über Schalt-             Kompensation für die nachträgliche Zugangsverweigerung
          verteiler auf dem Hauptkabel und Kabelverzweiger             sowie zu deren Abwicklung ist angemessen neu zu fassen.
          auf dem Verzweigerkabel über Vectoring im Nah-
                                                                       I.4.3    Ziffer 4.4
          bereich
                                                                       Die Regelungen in lit. a) und b) sind durch einen Verweis auf
   I.1. Ziffer 1
                                                                       die in einer neu hinzuzufügenden Anlage zu regelnde
   In Absatz 2 ist klarzustellen, dass sich Satz 2 nur auf den         Ausbauberechtigung zu ersetzten.
   HVt-Nahbereich bezieht.

   Ziffer 1 wird um folgenden Absatz ergänzt:                          I.5. Ziffer 6.2

   „Die Telekom baut in der 1. Ausbautranche nach § 5 Abs. 1           Ziffer 6.2 ist dahingehend zu ergänzen, dass auch andere
   des „Angebots zur Begründung einer Ausbauverpflichtung              KUNDEN der Betroffenen begünstigt werden.
   sowie einer Monitoringverpflichtung der Telekom“ nur sol­
   che Nahbereiche aus, in denen am HVt keine Carrier kollo­
   kiert sind, also weder über eine physische Kollokation noch         I.6. Ziffer 7
   eine virtuelle Kollokation verfügen.“
                                                                       I.6.1.   Ziffer 7.1.2
   I.2. Ziffer 2
                                                                       Die Regelung in Absatz 1 erster Spiegelstrich ist dahin gehend
   In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 4 Satz 1 wird jeweils hin-         zu ergänzen, dass die Vor-ankündigung nur erfolgt, wenn sie
   ter der Bezeichung „H20“ die Wörter „und darauf aufbauen­           die Standardangebote für die Ersatzprodukte samt der jeweils
   de weitere mit der Vectoring Technik betriebene Übertra­            genehmigten Entgelte veröffentlicht und den KUNDEN über
   gungsverfahren“ eingefügt.                                          die durch die Migration bedingte Änderung der BNG-
                                                                       Einzugsbereichsliste bzw. BNG-Versorgungsbereichsliste so-
   In Absatz 2 ist klarzustellen, dass sich die Regelung nur auf       wie die Standorte der Vectoring-MSAN inklusive der Angabe
   den HVt-Nahbereich bezieht.                                         der von diesen jeweils versorgten KVz informiert hat. Die
                                                                       Regelung zur Aktualisierung der Bestände auf der
   Es ist sicherzustellen, dass das Übertragungsverfahren              Datendrehscheibe ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der
   H20 von den Wettbewerbern zum gleichen Zeitpunkt wie                jeweiligen   Aktualisierung    klarer    zu     fassen.    Die
   von der Betroffenen bestellt und genutzt werden kann.               Mitwirkungspflichten des KUNDEN in Absatz 2 sind
                                                                       angemessen neu zu fassen.
   Die in Absatz 4 Satz 2 geregelte Entstörpflicht ist auf jegli-
   che Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz der                 I.6.2.   Ziffer 7.1.3
   Betroffenen oder eines anderen KUNDEN im HVt-Nahbe-
   reich auszuweiten.                                                  In Ziffer 7.1.3 Satz 1 Spiegelstrich 1 ist der Zeitraum „32
                                                                       Arbeitstage“ zu streichen. Die in Ziffer 7.1.3 Satz 2, 7.1.3.1 und
                                                                       7.1.3.3 geregelten Mitwirkungspflichten sind angemessen neu
                                                                       zu fassen. Es ist eine Regelung für HVt-TAL, die mit VDSL
 I.3. Ziffer 3                                                         beschaltet sind und deren Dämpfung 24 dB bei 1 MHz
                                                                       zwischen HVt und APL übersteigt, aufzunehmen.
 I.3.1. Ziffer 3.1
                                                                       I.6.3.   Ziffer 7.2.2
 In Ziffer 3.1 wird der Passus „ab dem 14.09.2016“ gestrichen.
                                                                       Ziffer 7.2.2 ist um eine Ziffer 7.1.2 entsprechende
 I.3.2.   Ziffer 3.2
                                                                       Mitwirkungspflicht der Betroffenen im Hinblick auf HVt-TAL im
                                                                       betroffenen ASB, die sie mit VDSL beschaltet hat, zu ergänzen.
 Die Regelungen in lit. a) und b) sind durch einen Verweis auf
                                                                       Die Mitwirkungspflicht des KUNDEN ist angemessen neu zu
 die in einer neu hinzuzufügenden Anlage zu regelnde
                                                                       fassen. Der KUNDE ist zu verpflichten der Betroffenen den
 Ausbauberechtigung zu ersetzten.
                                                                       Entwurf eines Migrationsvertrags zu übergeben, in dem in
                                                                       angemessener Weise die Migration von HVt-TAL des
                                                                       Vertragspartners auf den VULA oder Layer 2-Bitstrom sowie
 I.4. Ziffer 4                                                         die Entschädigung entsprechend Ziffer 4.3 geregelt ist. Die
                                                                       Migrationsbedingungen dürfen die Betroffene und andere TAL-
 I.4.1.   Ziffer 4.1                                                   Kunden nicht schlechterstellen, als im Falle des Ausbaus
                                                                       durch die Betroffene. Die Betroffene ist zu verpflichten den
 In Absatz 1 Satz sind der Passus „frühestens ab dem                   Entwurf des Migrationsvertrags an die betroffenen TAL-Kunden
 01.12.2017“ und der letzte Halbsatz in lit. d) sowie der letzte       mit der Vorabinformation über die Kündigung zu übermitteln.
 Absatz zu streichen.
 In lit. b) ist klarzustellen, dass eine nachträgliche
 Zugangsverweigerung auch nur ein Teil der Nahbereichs-KVz             I.7. Nachweisverfahren
 oder die A0-Anschlüsse ausnehmen kann, soweit diese mit
 FTTB/H erschlossen werden.                                            Es ist eine Regelung zum Nachweisverfahren im Hinblick auf
                                                                       die Berechtigung der Kündigung aufzunehmen.




                                                                                                                   Bonn, 12.April 2017
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
07 2017                            – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –               2251


     I.8. Anlage Ausbauberechtigung                                         III.2.1. Anhang C – Leistungsbeschreibung KVz-AP-VDSL

     Es ist eine Liste aufzunehmen, aus der sich ergibt, welche             III.2.1.1 Ziffer 1.1
     Unternehmen zum Ausbau des jeweiligen HVt-Nahbereichs
     mit VDSL2-Vectoring berechtigt sind.                                   Die Regelung in Ziffer 1.1 Absatz 4 Satz 2, dass der xDSL-
                                                                            Access Node von einem oder zwei Nachfragern gemeinsam
                                                                            mit der Betroffenen genutzt werden kann, ist zu streichen.
     II.    Änderungsvereinbarung zur Einführung von Vecto-                 III.2.1.2 Ziffer 1.3
            ring im Nahbereich
                                                                            III.2.1.2.1 Ziffer 1.3.1
     II.1. Teil I, Ziffer 1.1
                                                                            Es sind Regelungen zur Bestellung über die WITA
     Die Regelung zur Migrationsentstörung ist angemessen neu               aufzunehmen. Die Leistungsvorbehalte während des
     zu fassen.                                                             Interimsprozesses sind zu streichen. Es ist eine angemessene
     II.2. Teil I, Ziffer 2.1                                               Vertragsstrafe für den Fall der erheblichen Überschreitung der
                                                                            vereinbarten Bestellbearbeitungszeit aufzunehmen.
     Die Regelung zur Aktualisierung der Bestände auf der                   III.2.1.2.2 Ziffer 1.3.4
     Datendrehscheibe ist klarer zu fassen.
     II.3. Teil II, Ziffer 2.3                                              Die zwei letzten Absätze sind zu streichen.
                                                                            III.2.1.2.3 Ziffer 1.3.6
     Ziffer 2.3 wird wie folgt neu gefasst:
     „Der Kunde verschiebt Aufträge (keine Anbieter­       wechsel­         In Ziffer 1.3.6 sind in Satz 2 die Wörter „der Hälfte des jeweils
     aufträge), für die die Telekom bereits einen VLT im Migrations­        vereinbarten Bereitstellungsentgelts“ durch die Wörter „dem
     fenster bestätigt hat, spätestens 36 Stunden vor Beginn des            jeweils vereinbarten Bereitstellungsentgelt“ zu ersetzen und
     Migrationsfensters auf einen Termin nach Ende des                      die zwei letzten Absätze zu streichen. Es ist eine angemessene
     Migrationsfensters. Sollte der Kunde dieser Mitwirkungspflicht         Vertragsstrafe zur Gewähr einer möglichst nachfragegerechten
     nicht nachkommen, werden diese Aufträge nach dem                       Bereitstellung aufzunehmen.
     Migrationsfenster mit einem von Telekom gewählten Termin in            III.2.1.3. Ziffer 1.4
     der Zukunft weiter prozessiert. Den neuen Termin teilt Telekom
     in einer weiteren Auftragsbestätigungsmeldung (AB) nach der            In Ziffer 1.4 sind die zwei letzten Absätze zu streichen.
     technischen Migration mit.
     Der Kunde verschiebt Anbieterwechselaufträge (VBL) für die
     die Telekom bereits einen VLT im Migrationsfenster bestätigt           III.2.2. 
                                                                                     Anhang A – Leistungsbeschreibung KVz-AP-
     hat, spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn des                                 Transport und Übergabeanschluss
     Migrationsfensters auf einen Termin nach Ende des
     Migrationsfensters. Sollte der Kunde dieser Mitwirkungspflicht         III.2.2.1 Ziffer 1
     nicht nachkommen, bricht die Telekom die betroffenen Aufträge
     vier Arbeitstage vor Beginn des Migrationsfensters ab, damit           Die Betroffene wird verpflichtet, die Leistungsbeschreibung um
     keine Endkunden fahrlässig abgeschaltet werden. Telekom                angemessene Regelungen für den Transport zu ergänzen.
     weißt diese Aufträge mit eigenem Meldungscode „2015                    III.2.2.2 Ziffer 1.4
     Nahbereich Migrationsfenster“ aus.“
                                                                            Die Regelung zum Übergabepunkt ist angemessen neu zu
                                                                            fassen.
     III.   Vertrag KVz-AP-Nahbereich                                       III.2.2.3. Ziffer 1.5
     III.1. Hauptvertrag                                                    Es ist die Möglichkeit der Erschließung durch eine
                                                                            Fernkollokation sowie der Nutzung vorhandener virtueller
     III.1.1 Ziffer 8
                                                                            Kollokationen aufzunehmen.
     Es sind Regelungen zur Nutzung der elektronischen                      III.2.2.4. Ziffer 1.6.2
     Schnittstellen WITA und ESS aufzunehmen und ein Termin ab
     dem die Schnittstellen jeweils genutzt werden können.                  Die generelle Beschränkung des Zugangs auf zwei Nachfrager,
                                                                            ist durch eine Regelung zum Nachweis der Unmöglichkeit der
     III.1.2 Ziffer 12
                                                                            Zugangsgewährung, bei einer größeren Nachfrage zu
                                                                            ersetzen. Die Bereitstellungsfrist ist angemessen zu verkürzen.
     Ziffer 12.2 und Ziffer 12.3 sind zu streichen.
                                                                            Die Mitwirkungspflicht des KUNDEN bei der Erschließung des
                                                                            MSAN ist angemessen neu zu fassen.

     III.2. Anlage 2 zum Hauptvertrag KVz-AP-N; Regelungen
            im Zusammenhang mit der Nutzung der elektroni-
                                                                            III.2.3 Anhang A – Monitoring
            schen Entstörschnittstelle (ESS)
                                                                            Es ist ein angemessenes Monitoring zu regeln.
     Es ist der Interimsprozess für die Entstörung im Rahmen des
     Standardservice einschließlich der Geschäftsfälle Diagnose
     und Supportfunktion für die Zeit bis zur Verfügbarkeit der ESS
     zu regeln.




Bonn, 12.April 2017
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2252                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   07 2017


B.   Der Betroffenen wird aufgegeben, die nach Maßgabe der lit. A.         6.   Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
     zu ändernden Entwürfe bis zum 24.04.2017 vorzulegen.


                                                                      Die im Tenor genannten Anlagen 1, 2 und 3 wurden auf den Inter-
BK3d-16/117                                                           netseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht und stehen dort im
                                                                      pdf-Format zum Download bereit.



Mitteilung Nr. 346/2017                                               BK3b-16/118

TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
grund des Antrages der Media Broadcast GmbH wegen Ge-
nehmigung von Entgelten für die Gewährung der analogen
UKW-Antennen(mit)benutzung

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der Media
Broadcast GmbH wegen Genehmigung von Entgelten für die Ge-
währung der analogen UKW-Antennen(mit)benutzung hat die Be-
schlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Te-
lekommunikation, Post und Eisenbahnen auf die mündliche
Verhandlung vom 22.11.2016 beschlossen:

     1.   Die laufenden Entgelte für die Gewährung der analogen
          UKW-Antennen(mit)benutzung durch die Antragstellerin
          werden mit Wirkung ab dem 01.04.2017 gemäß Anlage 1
          genehmigt.

     2.   Die einmaligen Entgelte für die Gewährung der analogen
          UKW-Antennen(mit)benutzung durch die Antragstellerin
          werden mit Wirkung ab dem 01.04.2017 gemäß Anlage 2
          genehmigt.

     3.   Die nach Ziffer 1. genehmigten Entgelte gelten jeweils
          auflösend bedingt bis zu dem von der Antragstellerin im
          Verfahren BK 3b-17/002 angezeigten Datum des Ver-
          tragsendes auf Endnutzerebene unter der Vorausset-
          zung, dass die Antragstellerin mit einem mindestens
          zwei Monate vor diesem Datum bei der Bundesnetz-
          agentur eingegangenen Schreiben mitgeteilt hat, dass
          sie dem betroffenen Radioveranstalter ab diesem Datum
          die UKW-Übertragungsleistungen mindestens zu den bis
          dahin geltenden laufenden Übertragungsentgelten zu-
          züglich der Differenz zwischen auflösend und aufschie-
          bend bedingten laufenden Antennen(mit)benutzungsent-
          gelten anbieten wird. Über den Eingang einer solchen
          Mitteilung unterrichtet die Bundesnetzagentur die Markt-
          teilnehmer per Veröffentlichung auf ihrer Website und in
          ihrem Amtsblatt. Aufschiebend bedingt ab dem jeweiligen
          Eintritt der auflösenden Bedingung gelten die in Anlage 3
          für die jeweiligen Standort-Frequenz-Kombinationen auf-
          geführten Entgelte.

     4.   Unbeschadet der Regelung in Ziffer 3. sind die Genehmi-
          gungen nach Ziffer 1. befristet bis zum 31.03.2019.
          Ebenfalls bis zum 31.03.2019 befristet sind die Geneh-
          migungen nach Ziffern 2. und 3.

     5.   Die Beschlusskammer behält sich die Änderung der Ge-
          nehmigungen nach Ziffern 1. und 3. für den Fall vor, dass
          die Antragstellerin für von ihr erbrachte UKW-Übertra-
          gungsleistungen Entgeltaufschläge auf die nach Anlage
          1 bzw. 3 bestimmten Sockelentgelte verlangt oder ver-
          einbart, die nicht ausreichen, um einem effizienten Un-
          ternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzin-
          sung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt
          zu ermöglichen, und hierfür keine sachliche Rechtferti-
          gung nachweist. Die entgeltregulatorischen Rechte und
          Pflichten der Bundesnetzagentur auf dem Endnutzer-
          markt bleiben von dem Änderungsvorbehalt unberührt.




                                                                                                                    Bonn, 12.April 2017
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07 2017                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2253


Mitteilung Nr. 347/2017

TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung der
Entgelte für den Zugang zu einem einheitlichen Bitstrom-Pro-
dukt auf Basis von Ethernet-Bitstrom (Layer-2 BSA)

Die Telekom Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom 21.03.2017
einen Antrag auf Genehmigung der Entgelte für den Zugang zu
einem einheitlichen Bitstrom-Produkt auf Basis von Ethernet-Bit-
strom (Layer-2 BSA) eingereicht.

Darin beantragt sie für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 die fol-
genden Entgelte bis zum 31.12.2024 zu genehmigen:

     1.   Zusatzvereinbarungen     Kontingentmodelle     Layer-2
          BSA PLUS

          a.   für die Inanspruchnahme eines bundesweiten NGA-
               Kontingentmodells VDSL für L2-BSA die Entgelte
               gemäß der als Anlage 1 beigefügten Zusatzverein-
               barung NGA Kontingentmodell PLUS,

          b.   für die Inanspruchnahme eines regionalen NGA-
               Kontingentmodells VDSL für L2-BSA die Entgelte
               gemäß der als Anlage 2 beigefügten Zusatzverein-
               barung NGA Kontingentmodell PLUS,

     2.   Zusatzvereinbarungen zu Zusatzvereinbarungen
          Kontingentmodelle Layer-2 BSA PLUS

          a.   für die mit [BuGG] vereinbarte Zusatzvereinbarung
               zum L2-BSA-Vertrag über die Inanspruchnahme
               des NGA-Kontingentmodells VDSL für L2-BSA
               PLUS die Entgelte gemäß der als Anlage 3 beige-
               fügten Zusatzvereinbarung zur Zusatzvereinbarung
               sowie der begleitenden Vereinbarungen,

          b.   für die mit [BuGG] vereinbarte Zusatzvereinbarung
               zum L2-BSA-Vertrag über die Inanspruchnahme
               des „Regionalen NGA-Kontingentmodells VDSL für
               L2-BSA PLUS“ die Entgelte gemäß der als Anlage 4
               beigefügten Zusatzvereinbarung zur Zusatzverein-
               barung,

          c.   für die mit [BuGG] vereinbarten Vereinbarung die
               Entgelte gemäß der als Anlage 5 beigefügten Ver-
               einbarung

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3c-17/004 geführt.

Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann in der BK-Geschäfts-
stelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werk-
tagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach
vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 /
14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer
3 ist für den 16.05.2017, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bun-
desnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 termi-
niert worden.

                                      Anlagen
                                      Anlagen 1 bis 5

BK3c-17/004




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