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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
442                                                    – Regulierung, Telekommunikation –                02 2017


                                                     ÖFFENTLICHE FASSUNG


               Vor dem Hintergrund zwischenzeitlich eingetretener Entwicklungen sehen 33 Anbieter119
               keine Notwendigkeit einer Änderung an der dargestellten Marktabgrenzung. Vier
               Unternehmen120 argumentieren hierzu, dass für OTT das Any-to-Any-Prinzip nicht gelte und
               daher keine Kompatibilität gegeben sei. Zwei Unternehmen121 geben als Begründung an,
               dass die Dienste nicht vollständig substituierbar seien. Sieben Unternehmen122 geben die
               Qualitätsunterschiede der Dienste als Begründung an. Zwei Unternehmen123 geben den
               fehlenden Datenschutz als Unterscheidung zwischen den Diensten an. Als weiteres
               Argument wird von zwei Unternehmen124 das Erfordernis eines Datenanschlusses genannt.
               Darüber hinaus führt Tele2 an, dass auch die fehlende Nummerierung und die abweichende
               Tarifierungspraxis signifikante Unterschiede der Leistung begründeten. QSC führt an, dass
               neben der qualitativen auch die quantitative Vergleichbarkeit der Dienste fehlt. IN-telegence
               führt aus, dass für Endkunden, die IP-basierte Internet-Telefon-Dienste (Skype etc.) nutzten,
               die nicht über das Netz der TDG zugeführt würden, die in ihrem Netz realisierten Auskunfts-
               und Mehrwertdiensterufnummern nicht erreichbar wären. Vor dem Hintergrund, dass
               Verkehre von diesen IP-Anschlüssen regelmäßig nicht abgerechnet werden könnten, sei es
               umso entscheidender, dass diese Verkehre erkannt und entsprechend unterdrückt werden
               könnten. Auch MEGA begründet die fehlende Substituierbarkeit mit der Nichterreichbarkeit
               der AMWD.

               In einer gesonderten Stellungnahme nimmt die TDG zum Thema der Austauschbarkeit von
               OTT-Diensten zu dem Sprachtelefoniedienst über PSTN oder NGN Stellung und führt hierzu
               aus, dass die OTT-Dienste zwar kein vollständiges Substitut zum Sprachtelefonie-Dienst
               über PSTN oder NGN darstellten, da sie weder Sicherheitsanforderungen, regulatorische
               Verpflichtungen wie Notruf, G10 oder regulatorisch geforderte Leistungsmerkmale erfüllten,
               noch die benötigte Sprachqualität wie im PSTN und NGN jederzeit garantiert werden könne,
               jedoch nehme die Nutzung der Kostenlos-Angebote der OTT-VoIP-Dienste durch die
               Endkunden immer stärker zu. Daher, stelle sich grundsätzlich die Frage, warum bei der
               Telco-Voice-Interconnection die IC-Leistungen „Terminierung“ und „Zuführung“ (sowohl
               PSTN als auch NGN) reguliert seien bzw. bleiben sollten. Der indirekte Wettbewerbsdruck
               sei in den letzten Jahren so stark angestiegen, dass es aus Sicht der TDG keinen
               Regulierungsbedarf mehr gebe. Die Call-by-Call-und Preselection-Nutzung und deren
               Bedeutung im Voice-Markt nehme signifikant ab und stelle daher grundsätzlich die
               Notwendigkeit der Regulierung der Zuführungsleistung für diese Dienste in Frage. Durch die
               Auswahlmöglichkeit des Kunden zwischen einem Telco-Voice-Call und einem OTT-VoIP-Call
               wähle der Kunde indirekt die verschiedenen Interconnectionarten und bestimme somit die
               Terminierungskosten. Gleichzeitig hätten die kostenlosen OTT-VoIP-Angebote nicht nur
               einen Wettbewerbseffekt auf die Preishöhen für Telco-Voice-Dienste im Retailmarkt, sondern
               auch einen Einfluss auf Preissetzungsspielräume und damit die Höhe der Zuführungs- und
               Terminierungsentgelte auf dem Vorleistungsmarkt. Dies zeige sich insbesondere daran, dass
               die Preissetzungsspielräume der Telco-Voice-Anbieter auf der Wholesale-Ebene durch die
               Kostenlos-Angebote der OTT-Anbieter wesentlich beschränkt würden. Eine etwaige
               Preiserhöhung bei den Vorleistungsentgelten hätte zur Folge, dass auch die Retail-Preise


               119
                   Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
               120
                   Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
               121
                   Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
               122
                   Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
               123
                   Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
               124
                   Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].


                                                                       66



Amtsblatt 02 Band 1                                                                                    Bonn, 25.Januar 2017
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                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017                                               – Regulierung, Telekommunikation –                          443


                                                 ÖFFENTLICHE FASSUNG


           der Endkunden stiegen. Die Endkunden würden bei Preissteigerungen für Telco-Voice-
           Dienste diese aufgrund des hohen Wettbewerbsdrucks im Retail-Markt durch kostenlose
           OTT-Produkte substituieren. Schon heute drohe auf dem Vorleistungsmarkt weniger denn je
           ein Missbrauch der Marktmacht der TDG im Hinblick auf die Höhe der
           Festnetzterminierungsentgelte und die oben genannte Zuführungsleistung. Dem
           Preissetzungsspielraum der Festnetzanbieter seien insoweit aufgrund der Möglichkeiten der
           Endkunden, alternative Produkte (nämlich OTT-Dienste) zu nutzen und den damit
           verbundenen Rückwirkungen auf der Vorleistungsebene, erhebliche neue Beschränkungen
           erwachsen.

           Elf der befragten Unternehmen125 halten die bisherige Marktabgrenzung für nicht
           ausreichend. 01049 sieht in der ungleichen Regulierungsbehandlung von OTT-Diensten eine
           Verletzung der Marktintegrität. M-net ist der Auffassung, [BuG]. Laut DATEL führe dies zu
           einer Marktverzerrung auf Kosten der eigentlichen Netzbetreiber.

           Laut BT [BuG].

           COLT erläutert, dass die beschriebene Leistung die herkömmliche Terminierungsleistung in
           vollem Umfang substituiere, da derartige Verbindungen aus Sicht der an der Kommunikation
           beteiligten Parteien genauso wie die im relevanten Markt enthaltenen Leistungen demselben
           Zweck dienten, nämlich der Herstellung einer Ende-zu-Ende-Verbindung. Da derartige
           Verbindungen angesichts der heutzutage höheren durchschnittlich verfügbaren Bandbreiten
           keine qualitativen Einbußen mehr gegenüber herkömmlichen Verbindungen aufwiesen, seien
           sie aus Nachfragersicht austauschbar und sollten in den relevanten Markt einbezogen
           werden. MPA NET [BuG].

           4.3     Marktmacht

           4.3.1    Preise
           Zur Frage, ob im Rahmen der Erbringung der Leistungen des Verbindungsaufbaus nach der
           Anschlusstechnologie des Herkunftsnetzes bzw. bei der Leistung der Anrufzustellung nach
           der Anschlusstechnologie des Zielnetzes oder aber nach der Übergabetechnologie (PSTN
           oder IP) unterschieden wird, antworteten 42 der befragten 66 Unternehmen. Zwei der
           Unternehmen126 unterscheiden dabei nach der Übergabetechnologie. Zehn Unternehmen127
           geben an, dass sie die regulierten Entgelte erheben. 30 Unternehmen128 gaben an, dass sie
           keine Unterscheidung nach Technologie vornehmen. Von diesen Unternehmen nehmen
           sieben Unternehmen129 keine Unterscheidung vor, da sie nur über eine Technologie
           verfügen. Sechs dieser Unternehmen130 ziehen eine Unterscheidung in Erwägung, sobald
           NGN-Zusammenschaltungen erfolgt sind.




           125
               Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
           126
               Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
           127
               Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
           128
               Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
           129
               Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
           130
               Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].


                                                                   67



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                                                      ÖFFENTLICHE FASSUNG


               4.3.2     Zugang zu Beschaffungsmärkten
               Von den 66 befragten Unternehmen haben 41 Unternehmen131 Angaben zur Frage getätigt,
               welche Vorleistungen für die Erbringung der jeweils von den Unternehmen angebotenen
               Verbindungsleistungen aus der Sicht des Unternehmens erforderlich seien. Es handelt sich
               dabei um Vorleistungen entsprechend der folgenden Grafik.132



                                                         Vorleistungen
                        Netzkomponenten/Infrastruktur/TAL/Bitstrom                                           16

                                   Übertragungswege/Mietleitungen                             10

                        Technische/physikalische Zusammenschaltung                                      15

                                             Verbindungsleistungen                                                   19

                                                            Sonstige                6

                                       keine Vorleistung erforderlich        3

                                                              Anzahl Unternehmen


                     Abbildung 25: Vorleistungen für die Erbringung der angebotenen Verbindungsleistungen

               Sofern möglich wurden die Antworten der 36 Unternehmen bezüglich der Vorleistungen in
               die          folgenden         Kategorien          eingeteilt.        Die         Kategorie
               Netzkomponenten/Infrastruktur/TAL/Bitstrom      beinhaltet     z. B. Portierungskennungen,
               Technische Infrastruktur, IN-Abfrage und eigenes Netz. In der Kategorie technische bzw.
               physische Zusammenschaltung sind z. B. IC-Zusammenschaltung und Übergabepunkte
               erfasst. Bei den Verbindungsleistungen sind u. a. Zuführung und/oder Terminierung und/oder
               Transit berücksichtigt. Unter Sonstiges wurden z. B. individuelle Lösungen und Clearing-
               Häuser genannt.

               Zur Frage, ob die für das Angebot von Verbindungsleistungen erforderlichen Vorleistungen
               zugänglich sind, wurden von den befragten 66 Unternehmen Angaben entsprechend der
               folgenden Tabelle gemacht.


                        Uneingeschränkt              Eingeschränkt zugänglich               Keine Angaben/nicht
                          Zugänglich                                                              relevant


                        25 Unternehmen133                   7 Unternehmen134                  34 Unternehmen


                                            Tabelle 8: Zugänglichkeit von Vorleistungen

               131
                   Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
               132
                   Hier sind Mehrfachnennungen möglich.
               133
                   Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
               134
                   Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].


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           Diejenigen Unternehmen, die eine eingeschränkte Zugänglichkeit von Vorleistungsprodukten
           sehen, haben u. a. ausgeführt, dass Einschränkungen aufgrund Qualität, Infrastruktur und
           der Anbieterauswahl bestehen.

           QSC führt daneben aus, dass der Zugang zu den benötigten Infrastrukturvorleistungen im
           Sinne der lnterconnection-Anschlüsse indirekt durch die unausgewogene Situation erschwert
           würde, dass die der Regulierung unterliegenden TNB nur Entgelte für die
           Zusammenschaltung an ihren Standorten erheben dürften, während dies der TDG überall,
           unabhängig von jeglichem Standort ermöglicht würde. Die TDG nutze ihre marktmächtige
           Position aus, um ihre Vertragspartner, die auf die Zusammenschaltung mit ihr aufgrund ihres
           IN und ihres bundesweiten Netzes angewiesen seien, zu einer Zusammenschaltung an den
           TDG-eigenen Standorten zu drängen, was zur Folge habe, dass die Vertragspartner weder
           ihr Recht auf Zusammenschaltung bei sich in der Praxis durchsetzen noch die ihnen in
           diesem Fall zustehenden Entgelte einfordern könnten.

           Das Unternehmen Netzquadrat [BuG].

           Zehn135 der befragten Unternehmen halten eine Regulierung der Leistungen weiterhin für
           notwendig; ein Unternehmen sieht keine Notwendigkeit der weiteren Regulierung, da eine
           gegenseitige neutralisierende Nachfragemacht gegeben sei.

           4.3.3      Entgegengerichtete Nachfragemacht

           4.3.3.1 Entgegengerichtete Nachfragemacht bei der Anrufzustellung
           Von 66 befragten Unternehmen sehen sich beim Angebot von Leistungen der
           Anrufzustellung einer entgegengerichteten Nachfragemacht Ihrer Verhandlungspartner
           entsprechend der folgenden Grafik ausgesetzt.


            Keine entgegengerichtete                   Entgegengerichtete                Keine Angaben/nicht
                Nachfragemacht                          Nachfragemacht                         relevant
                                                           vorhanden


                    22 Unternehmen136                   19 Unternehmen137                    25 Unternehmen


                           Tabelle 9: Entgegengerichtete Nachfragemacht bei der Anrufzustellung

           Entgegengerichtete Marktmacht sei im Markt vorhanden

           Unitymedia [BuG]. Versatel [BuG].




           135
                 Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
           136
                 Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
           137
                 Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].


                                                                     69



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                                                        ÖFFENTLICHE FASSUNG


               Entgegengerichtete Nachfragemacht der TDG

               Tele2 und KDVS führen aus, dass die TDG ihre Nachfragemacht aufgrund ihrer Größe, in
               Verhandlungen insbesondere durch das Drohen des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen
               oder des Abschaltens von Schnittstellen ausübe. DATEL gibt an, dass TDG bei einer
               gewünschten N-ICA Kopplung einen Vertrag erst ab 20.000.000 Minuten anböte, was für
               DATEL nicht zu leisten gewesen wäre. Das Unternehmen meetyoo sei hinsichtlich der
               Verhandlung gegenüber der TDG bei der Terminierungsleistung der Marktmacht der TDG
               ausgesetzt, die „symmetrische“ Entgelte unabhängig vom tatsächlichen Volumen der
               Verkehrsrichtung fordere. QSC erklärt, dass die TDG in ihrem Standardvertrag Leistungen
               der Zusammenschaltungspartner als nicht entgeltpflichtige Obliegenheit einordne und sie
               damit im Verhältnis zu sich selbst schlechter stelle, da die TDG für dieselbe Leistung ein
               genehmigungspflichtiges Entgelt erhebe. Verizon [BuG].

               4.3.3.2 Entgegengerichtete Nachfragemacht bei dem Verbindungsaufbau
               Von 66 befragten Unternehmen sehen sich beim Angebot von Leistungen des
               Verbindungsaufbaus        einer     entgegengerichteten      Nachfragemacht Ihrer
               Verhandlungspartner entsprechend der folgenden Grafik ausgesetzt.


                Keine entgegengerichtete                   Entgegengerichtete                 Keine Angaben/nicht
                    Nachfragemacht                          Nachfragemacht                          relevant
                                                               vorhanden


                        23 Unternehmen138                   21 Unternehmen139                   22 Unternehmen


                            Tabelle 10: Entgegengerichtete Nachfragemacht bei dem Verbindungsaufbau

               Es sei keine entgegengerichtete Nachfragemacht vorhanden

               Das Unternehmen meetyoo könne bei Leistungen des Verbindungsaufbaus unterschiedliche
               Carrier    mit    unterschiedlichen Vorleistungsprodukten   nutzen,    daher   könnten
               Wettbewerbsangebote eingeholt werden und die Verhandlungsposition relativ verbessert
               werden (im Gegensatz zur Terminierungsleistung). 01051, Callax und MEGA könnten auf
               dem freien Markt Verbindungsleistungen nur deshalb anbieten, weil die TDG zur Abnahme
               verpflichtet sei. Alle anderen TNB nähmen diese Leistungen freiwillig nicht an. Die
               Unternehmen hätten als VNB keinerlei Druckmittel.

               Entgegengerichtete Nachfragemacht der TDG sei vorhanden

               Das Unternehmen next id beziehe die Zuführung zu ihren Diensten fast ausschließlich über
               die TDG. Insoweit bestünden keine Verhandlungsspielräume, da es an einem
               Angebotssubstitut fehle. Falls die next id als Wettbewerber im Rahmen der Leistung des
               Verbindungsaufbaus auftreten wolle, sei ihr das nach jetzigem Stand nicht möglich, da die


               138
                     Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
               139
                     Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].


                                                                         70



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                                           ÖFFENTLICHE FASSUNG


           next id nicht nach dem Zielnetz zu unterscheiden vermöge (IN-Abfrage). Im Falle einer
           Differenzierungsmöglichkeit sei die next id darauf angewiesen, dass der seitens der
           Teilnehmernetze ausgehende Verkehr an den Transitcarrier von den jeweiligen
           Teilnehmernetzbetreibern auch an diesen abgegeben werde und nicht an die TDG. Aufgrund
           der fehlenden Skaleneffekte habe die next id in finanzieller Hinsicht keine ausreichende
           Verhandlungsposition, um durch eine Preisdifferenzierung die Zuführung durchzusetzen. BT
           gibt an, [BuG].

           Laut Tele2 verfüge die TDG beim Angebot von Leistungen des Verbindungsaufbaus über
           signifikante entgegengerichtete Nachfragemacht. Im Rahmen der Verhandlung von
           Zusammenschaltungsvereinbarungen mit der TDG über Zuführungsleistungen aus dem
           eigenen Teilnehmeranschlussnetz gelänge es nicht, gegenüber der TDG eigene Positionen
           durchzusetzen. Es werde in diesem Fall mit dem Abbruch der Verhandlungen gedroht. Eine
           individuelle Vereinbarung eines Vertrages sei angesichts dieser Position der TDG nicht
           möglich. IN-telegence beziehe seine Leistungen als Verbindungsnetzbetreiber nahezu
           ausschließlich über die TDG und habe mangels Alternativangeboten als mittelständischer
           Vertragspartner keine Verhandlungsmacht, eigene Bedingungen durchzusetzen. Dies gelte
           sowohl für die Rahmenbedingungen als auch die Preise. Letztlich habe man nur die
           Möglichkeit, das Standardangebot abzuschließen. KDVS gibt an, das einzige Unternehmen,
           das mit allen Diensteanbietern zusammengeschaltet sei, sei die TDG, die dadurch eine
           enorme Nachfragemacht besitze. QSC führt aus, aufgrund der gegenüber der TDG nicht
           bestehenden Verhandlungsmacht könne diese ihren Zusammenschaltungspartnern deren
           Vertragsbestandzeile vorschreiben. Eine individuelle andere Vereinbarung als das
           Standardangebot sei in der Praxis nicht durchsetzbar.

           Laut Verizon [BuG]. Vodafone gibt an das einzige Unternehmen, das mit allen
           Diensteanbietern zusammengeschaltet sei, sei die TDG, die dadurch eine enorme
           Nachfragemacht besitze. Das Unternehmen wilhelm.tel [BuG].

           4.3.4   Größenvorteile

           4.3.4.1 Kostenentwicklung bei Verdoppelung des Umsatzes
           Zur Frage, in welcher Weise sich die Kosten z. B. bei einer Verdoppelung des Umsatzes mit
           den Leistungen des Verbindungsaufbaus bzw. der Anrufzustellung entwickeln, haben sich 39
           der 66 befragten Unternehmen sehr inhomogen geäußert. Die unterschiedlichen Antworten
           der Unternehmen lassen sich auf die geringe Vergleichbarkeit der Unternehmen bezogen auf
           Unternehmensgröße, Netzinfrastruktur und Geschäftsmodelle zurückführen. Die wenigsten
           Unternehmen haben die Kostenentwicklung konkretisiert, sondern vielmehr dargelegt, wovon
           die Kostenentwicklung abhängig ist. So geben 01049, 01051, Callax, IN-telegence, MEGA
           und Telefónica an, dass die fixen Kosten der Zusammenschaltung unabhängig von der
           Verkehrsmenge in kleinen Netzen besonders ins Gewicht fielen. Tele2 führt aus, dass bei
           steigendem Verbindungsvolumen, der relative Anteil der Fixkosten zu den Produktionskosten
           absinke. HSE gibt an, dass sich die Kosten für Infrastruktur, Vermittlungstechnik, Personal
           und Abrechnung erhöhten. Die Unternehmen VSE, PfalzKom und WOBCOM geben an, dass
           bei einer Verdoppelung des Umsatzes durch Verdoppelung der Kundenzahlen auch Kosten
           entstünden. DNS:NET und MobileExtension [BuG]. DOKOM, Netzquadrat, Purpur und
           Umbra geben an, dass [BuG].



                                                        71



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                                                          ÖFFENTLICHE FASSUNG


               Die Unternehmen envia, HeLiNET, HLkomm, meetyoo, MPA NET, QSC, und Verizon geben
               an, dass [BuG] gehen die Unternehmen EWE, MK Netzdienste, toplink, und Unitymedia aus,
               während die Unternehmen BITel, KDVS, M-net, Stadtwerke Schwedt und TNG von [BuG]
               ausgehen. Die TDG erklärt, [BuG]. Inexio erwarte bei einer Veränderung des Volumens
               annähernd gleiche Fixkosten für die Zusammenschaltung. Das Unternehmen outbox gibt an,
               [BuG]. Vodafone gibt an, dass sich abhängig von der Auslastung des Netzes umfangreiche
               Kosten zur Erbringung zusätzlicher Leistungen ergeben könnten. Versatel gibt an, [BuG]. BT
               erklärt, dass [BuG].

               4.3.4.2 (Spezifische) Kostenpositionen bei einer Veränderung des Umsatzes
               Auf die Frage, welche (spezifischen) Kostenpositionen bei einem Umsatzrückgang bzw.
               einem Umsatzanstieg nicht entsprechend zu- oder abnehmen, haben sich 39
               Unternehmen140 der 66 befragten Unternehmen wie folgt geäußert.141



                                            (Spezifische) Kostenpositionen
                               Kosten für Infrastruktur                                        18

                        Kosten der Zusammenschaltung                                   14

                                   Verwaltungskosten                                                20

                 Nicht näher differenzierte Fixkosten                    6

                                       Keine Angaben                                                       27


                                                               Anzahl Unternehmen



                         Abbildung 26: (Spezifische) Kostenpositionen bei einer Veränderung des Umsatzes

               Sofern von diesen 39 Unternehmen die Fixkosten genauer erläutert wurden, wurden diese
               – sofern möglich – in verschiedene Kategorien eingeteilt. In der Kategorie Infrastruktur
               wurden u. a. Kosten für Hardware, Tiefbau, Vermittlungstechnik und Gebühren für
               Leitungskosten zusammengefasst. Die Kategorie Zusammenschaltung beinhaltet z. B.
               Kosten für Kollokation und ICAs/N-ICAs. Bei den Verwaltungskosten wurden z. B.
               Betriebskosten, Kosten für Lizenzen, Wartungs- und Personalkosten zusammengefasst.

               4.3.5      Verbundvorteile
               Auf die Frage, ob die Unternehmen neben den genannten Verbindungsleistungen noch
               weitere Telekommunikationsdienste auf anderen Telekommunikationsmärkten anbieten,
               wurde wie folgt geantwortet.


               140
                     Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
               141
                     Hier sind Mehrfachnennungen möglich.


                                                                         72



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                                                    ÖFFENTLICHE FASSUNG



             Ja, Angebot von weiteren                Nein, kein Angebot von                  Keine Angaben
                   TK-Diensten                        weiteren TK-Diensten


                     29 Unternehmen                     14 Unternehmen142                    23 Unternehmen


                                            Tabelle 11: Angebot weiteren TK-Diensten

           Sofern die Unternehmen auf anderen Telekommunikationsmärkten als Anbieter tätig sind,
           sollten die weiteren TK-Bereiche angegeben werden. Die 29 Unternehmen143, die die zuvor
           aufgeführte Frage bejaht hatten, haben wie folgt geantwortet (Mehrfachnennungen sind
           möglich).



                                  Wenn ja, welche weiteren TK-Dienste

                     Mietleitungen                                                                        17


                         Mobilfunk                                              10


                         IP-Dienste                                                          14


             Zugänge im Festnetz                                                                               19


                                                           Anzahl Unternehmen



                  Abbildung 27: Weitere Telekommunikationsdienstleistungen, die von den Unternehmen
                                                 angeboten werden

           Die Kategorie IP-Dienste beinhaltet u.a. Internetdienste, Breitbanddienste und
           Konferenzsysteme. In die Kategorie Zugänge im Festnetz fallen bspw. öffentliche Zugänge,
           Endkundenanschlüsse und Breitbandanschlüsse.

           Ob sich hierdurch für die einzelnen Leistungen Synergieeffekte ergeben und wenn ja, ob
           diese quantifizierbar sind, haben 34 Unternehmen wie folgt geantwortet.




           142
                 Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
           143
                 Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].


                                                                     73



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                                                       ÖFFENTLICHE FASSUNG



                              Synergieeffekte und deren Quantifizierbarkeit

                 Ja, Synergieeffekte vorhanden                                              …jedoch nicht quantifizierbar
                                                       9             5    2      8

                                                                                            …jedoch sind diese gering


                     Nein, keine Synergieeffekte       10                                   …und diese sind hoch


                                                                                            …und keine Angaben zur
                                                   0    5       10        15   20    25     Quantifzierbarkeit
                                                            Anzahl Unternehmen



                                     Abbildung 28: Synergieeffekte und deren Quantifizierbarkeit

               Insgesamt 24 Unternehmen bejahen die Frage, ob sich durch das Anbieten weiterer
               Telekommunikationsdienste auf anderen Telekommunikationsmärkten Synergieeffekte
               ergeben. Zur Frage, ob sich die hieraus ergebenden Synergieeffekte auch quantifizieren
               lassen, geben neun Unternehmen144 an, dass dies nicht möglich ist. Für fünf Unternehmen145
               ergeben sich lediglich geringe Synergieeffekten. Für zwei Unternehmen146 ergeben sich
               hingegen hohe Synergieeffekte. Die übrigen acht Unternehmen147 haben keine Angaben zur
               Quantifizierbarkeit getätigt.

               Zehn Unternehmen148 sind hingegen der Auffassung, dass sich durch das Anbieten weiterer
               Telekommunikationsdienste auf anderen Telekommunikationsmärkten keine Synergieeffekte
               ergeben. 32 Unternehmen haben zu dieser Frage keine Angaben gemacht.

               Die Synergieeffekte ergeben sich aus Sicht der Unternehmen z. B. bei den Transitleistungen
               durch bessere Auslastung der Netze und bei den Bündelangeboten durch Nutzung eines
               Anschlusses für mehrere Dienste.

               4.3.6     Potenzieller Wettbewerb

               4.3.6.1 Marktzutrittsschranken und Expansionshemmnisse
               Zur Frage, wie die Unternehmen allgemein die Möglichkeit von Unternehmen auf den
               genannten Märkten neu tätig zu werden, beurteilen und ob nach Auffassung der
               Unternehmen Marktzutrittsschranken bzw. Expansionshemmnisse für bereits auf den
               Zusammenschaltungsmärkten tätige Unternehmen bestehen, wurde wie folgt geantwortet.




               144
                   Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
               145
                   Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
               146
                   Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
               147
                   Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
               148
                   Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].


                                                                         74



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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017                                                   – Regulierung, Telekommunikation –                               451


                                                     ÖFFENTLICHE FASSUNG



                   Zutrittsschranken/                Keine Zutrittsschranken/                  Keine Angaben
                 Expansionshemmnisse                 Expansionshemmnisse
                       vorhanden                           vorhanden


                     28 Unternehmen                        13 Unternehmen                      25 Unternehmen


                                Tabelle 12: Marktzutrittsschranken und Expansionshemmnisse

           Insgesamt haben sich 41 Unternehmen substantiiert zur oben stehenden Frage geäußert. 13
           Unternehmen149 sehen derzeit keine Zutrittsschranken bzw. Expansionshemmnisse. Hierzu
           führt die TDG aus, dass zahlreiche Neueintritte zeigten, dass es allgemein sehr gute
           Möglichkeiten gäbe, neu tätig zu werden. Fünf Unternehmen150 geben an, dass sich die
           Marktzutrittschancen durch die NGN-Migration verbesserten, dennoch sehen diese
           Unternehmen Marktzutrittsschranken bzw. Expansionshemmnisse. Zu diesen Unternehmen
           zählt auch das Unternehmen Verizon. Für Verizon [BuG].

           Von den 28 Unternehmen151, die das Vorhandensein von Marktzutrittsschranken bzw.
           Expansionshemmnisse nennen, wird dies mit den folgenden Faktoren begründet
           (Mehrfachnennungen sind möglich).



                                              Marktzutrittsschranken /
                                               Expansionshemmnisse
                     Investitionen in Netzinfrastruktur                                                     9

                      Kosten der Zusammenschaltung                                                 7

                         Weitgehende Marktsättigung                                                7

             Abhängigkeit von großen Unternehmen                                                   7

                           Regulierung der IC-Entgelte                                         6


                                                            Anzahl Unternehmen



                       Abbildung 29: Gründe für das Vorhandensein von Marktzutrittsschranken bzw.
                                                 Expansionshemmnissen

           Um die oben genannten Kategorien genauer zu erläutern, werden im Folgenden Auszüge
           der Unternehmensantworten exemplarisch für die einzelnen Kategorien aufgeführt.

           149
                 Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
           150
                 Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
           151
                 Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].


                                                                     75



Bonn, 25.Januar 2017                                                                                           Amtsblatt 02 Band 1
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