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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 449
ÖFFENTLICHE FASSUNG
Ja, Angebot von weiteren Nein, kein Angebot von Keine Angaben
TK-Diensten weiteren TK-Diensten
29 Unternehmen 14 Unternehmen142 23 Unternehmen
Tabelle 11: Angebot weiteren TK-Diensten
Sofern die Unternehmen auf anderen Telekommunikationsmärkten als Anbieter tätig sind,
sollten die weiteren TK-Bereiche angegeben werden. Die 29 Unternehmen143, die die zuvor
aufgeführte Frage bejaht hatten, haben wie folgt geantwortet (Mehrfachnennungen sind
möglich).
Wenn ja, welche weiteren TK-Dienste
Mietleitungen 17
Mobilfunk 10
IP-Dienste 14
Zugänge im Festnetz 19
Anzahl Unternehmen
Abbildung 27: Weitere Telekommunikationsdienstleistungen, die von den Unternehmen
angeboten werden
Die Kategorie IP-Dienste beinhaltet u.a. Internetdienste, Breitbanddienste und
Konferenzsysteme. In die Kategorie Zugänge im Festnetz fallen bspw. öffentliche Zugänge,
Endkundenanschlüsse und Breitbandanschlüsse.
Ob sich hierdurch für die einzelnen Leistungen Synergieeffekte ergeben und wenn ja, ob
diese quantifizierbar sind, haben 34 Unternehmen wie folgt geantwortet.
142
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
143
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
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450 – Regulierung, Telekommunikation – 02 2017
ÖFFENTLICHE FASSUNG
Synergieeffekte und deren Quantifizierbarkeit
Ja, Synergieeffekte vorhanden …jedoch nicht quantifizierbar
9 5 2 8
…jedoch sind diese gering
Nein, keine Synergieeffekte 10 …und diese sind hoch
…und keine Angaben zur
0 5 10 15 20 25 Quantifzierbarkeit
Anzahl Unternehmen
Abbildung 28: Synergieeffekte und deren Quantifizierbarkeit
Insgesamt 24 Unternehmen bejahen die Frage, ob sich durch das Anbieten weiterer
Telekommunikationsdienste auf anderen Telekommunikationsmärkten Synergieeffekte
ergeben. Zur Frage, ob sich die hieraus ergebenden Synergieeffekte auch quantifizieren
lassen, geben neun Unternehmen144 an, dass dies nicht möglich ist. Für fünf Unternehmen145
ergeben sich lediglich geringe Synergieeffekten. Für zwei Unternehmen146 ergeben sich
hingegen hohe Synergieeffekte. Die übrigen acht Unternehmen147 haben keine Angaben zur
Quantifizierbarkeit getätigt.
Zehn Unternehmen148 sind hingegen der Auffassung, dass sich durch das Anbieten weiterer
Telekommunikationsdienste auf anderen Telekommunikationsmärkten keine Synergieeffekte
ergeben. 32 Unternehmen haben zu dieser Frage keine Angaben gemacht.
Die Synergieeffekte ergeben sich aus Sicht der Unternehmen z. B. bei den Transitleistungen
durch bessere Auslastung der Netze und bei den Bündelangeboten durch Nutzung eines
Anschlusses für mehrere Dienste.
4.3.6 Potenzieller Wettbewerb
4.3.6.1 Marktzutrittsschranken und Expansionshemmnisse
Zur Frage, wie die Unternehmen allgemein die Möglichkeit von Unternehmen auf den
genannten Märkten neu tätig zu werden, beurteilen und ob nach Auffassung der
Unternehmen Marktzutrittsschranken bzw. Expansionshemmnisse für bereits auf den
Zusammenschaltungsmärkten tätige Unternehmen bestehen, wurde wie folgt geantwortet.
144
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
145
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
146
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
147
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
148
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
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02 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 451
ÖFFENTLICHE FASSUNG
Zutrittsschranken/ Keine Zutrittsschranken/ Keine Angaben
Expansionshemmnisse Expansionshemmnisse
vorhanden vorhanden
28 Unternehmen 13 Unternehmen 25 Unternehmen
Tabelle 12: Marktzutrittsschranken und Expansionshemmnisse
Insgesamt haben sich 41 Unternehmen substantiiert zur oben stehenden Frage geäußert. 13
Unternehmen149 sehen derzeit keine Zutrittsschranken bzw. Expansionshemmnisse. Hierzu
führt die TDG aus, dass zahlreiche Neueintritte zeigten, dass es allgemein sehr gute
Möglichkeiten gäbe, neu tätig zu werden. Fünf Unternehmen150 geben an, dass sich die
Marktzutrittschancen durch die NGN-Migration verbesserten, dennoch sehen diese
Unternehmen Marktzutrittsschranken bzw. Expansionshemmnisse. Zu diesen Unternehmen
zählt auch das Unternehmen Verizon. Für Verizon [BuG].
Von den 28 Unternehmen151, die das Vorhandensein von Marktzutrittsschranken bzw.
Expansionshemmnisse nennen, wird dies mit den folgenden Faktoren begründet
(Mehrfachnennungen sind möglich).
Marktzutrittsschranken /
Expansionshemmnisse
Investitionen in Netzinfrastruktur 9
Kosten der Zusammenschaltung 7
Weitgehende Marktsättigung 7
Abhängigkeit von großen Unternehmen 7
Regulierung der IC-Entgelte 6
Anzahl Unternehmen
Abbildung 29: Gründe für das Vorhandensein von Marktzutrittsschranken bzw.
Expansionshemmnissen
Um die oben genannten Kategorien genauer zu erläutern, werden im Folgenden Auszüge
der Unternehmensantworten exemplarisch für die einzelnen Kategorien aufgeführt.
149
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
150
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
151
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
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452 – Regulierung, Telekommunikation – 02 2017
ÖFFENTLICHE FASSUNG
Investitionen in die Netzinfrastruktur
Beispielhaft sei hier die Aussage des Unternehmens BT angeführt. BT gibt an, [BuG]. Das
Unternehmen 01049 erklärt, dass alle bereits im Zusammenschaltungsmarkt tätigen
Unternehmen zu hohe Investitionskosten scheuten, die bei einer drohenden Deregulierung
nicht den gewünschten ROI brächten. Dadurch ergäben sich Expansionshemmnisse, da hier
eine Unklarheit über die Dauer der Regulierung bestehe.
Kosten der Zusammenschaltung (auch im NGN)
Laut dem Unternehmen IN-telegence gäbe es angesichts der bestehenden Strukturen
keinen Marktzutritt. Die größte Hürde für Unternehmen auf dem Markt neu tätig zu werden,
stellten die Kosten für die physikalische Zusammenschaltung (Übertragungsweg) dar.
Obwohl die TDG im NGN nur noch zwölf Zusammenschaltungspunkte vorsehe, gelte dies
unverändert auch für das NGN, da die Kosten für die Übertragungswege entsprechend
teurer würden. Laut COLT bestünden Marktzutrittsschranken und Expansionshemmnisse nur
aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere angesichts der Endlichkeit der PSTN-
Zusammenschaltung aufgrund zunehmender Migration in NGN- und LTE-/MPLS-Netze.
Nach Ansicht von Tele2 bestünden kaum Möglichkeiten, für Unternehmen auf den Märkten
neu tätig zu werden. Ein Markteintritt erfordere erhebliche Investitionen in ein
Telekommunikationsnetz. Aufgrund von Überkapazitäten im Markt (dieses zeigen die
zahlreichen Fusionen) seien die Margen der Wettbewerber sehr niedrig. Durch die geringen
Margenerwartungen rechne sich für Neueinsteiger der Ausbau eines
Telekommunikationsnetzes nicht. Aus diesem Grund habe es in der nahen Vergangenheit
keinen Neueintritt in den Markt gegeben. Auch im Verbindungsnetzbetreibermarkt gäbe es
erhebliche Konsolidierungstendenzen. Einige Anbieter seien bereits aus dem Markt
ausgeschieden. Auch hier gelte, dass sich aufgrund des schrumpfenden Marktvolumens und
der niedrigen Margen gepaart mit hohen Ausbau- und Fixkosten keine Möglichkeiten für
einen Neueintritt böten.
Weitgehende Marktsättigung
Das Unternehmen envia gibt hierzu an, dass der Markt stagniere bzw. bei bereits
abgeschmolzenen Margen sinke. Der Markteintritt erscheine nur bei hohen erwarteten
Kundenzahlen attraktiv.
Abhängigkeit von großen Unternehmen
Das Unternehmen toplink führt in seiner Antwort aus, [BuG]. Aus Sicht der HeLi NET [BuG].
Versatel [BuG]. Aus Sicht von NetAachen lasse der derzeitige Markt keine Erfolgschancen
für neue Marktteilnehmer zu. Es sei zu befürchten, dass sich die auf europäischer Ebene
abzeichnende Tendenz zur Bildung einiger weniger Carrier aus bestehenden Unternehmen
durchsetze. DNS:NET und mobileExtension geben an, [BuG].
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02 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 453
ÖFFENTLICHE FASSUNG
Verfall bzw. Regulierung der IC-Entgelte
Unter anderem Netzquadrat, Purpur und Umbra geben hier an, dass [BuG]. Die Stadtwerke
Schwedt sehen die Möglichkeiten von Unternehmen in den Markt einzusteigen als teilweise
sehr schwierig. Der Vorteil sei, man setze sofort auf die neuesten technischen Möglichkeiten
auf. Der Nachteil seien fallende Preise zwar auch bei den Verbindungspreisen, aber auch
sehr stark bei den Produkten bis hin zum Endkunden. Ein weiterer Faktor sei der starke
Wettbewerb zu Mobilfunk und zukünftig auch weiter zu reinen Internet-Telefonieangeboten.
4.3.6.2 Barrieren beim Anbieterwechsel
Hinsichtlich der Frage, ob auch aus Sicht der Nachfrager Barrieren beim Anbieterwechsel
bestehen, wurden folgende Angaben getätigt.
Barrieren vorhanden keine Barrieren vorhanden Keine Angaben
25 Unternehmen152 15 Unternehmen153 26 Unternehmen
Tabelle 13: Barrieren beim Anbieterwechsel
Nach Angabe der 25 Unternehmen, die diese Frage bejahten, seien im Wesentlichen die
Faktoren fehlende Wirtschaftlichkeit, technische Zugangshindernisse, die Abhängigkeit von
der TDG und fehlende Zusammenschaltungen als Barrieren für einen Anbieterwechsel zu
nennen.
Hierzu haben beispielsweise die Unternehmen IN-telegence, MDCC und QSC Stellung
genommen. IN-telegence erklärt, dass die TDG als einziges verpflichtetes Unternehmen die
Betreiber(vor)auswahl implementiert habe, so dass IN-telegence insoweit zwingend auf die
TDG angewiesen sei. Eine Substitutionsmöglichkeit durch alternative Angebote bestehe
beim Verbindungsaufbau zu AMWD in das Netz von IN-telegence nicht, sofern es den
Verbindungsaufbau zu AMWD betreffe. Eine Eigenrealisierung der Zuführung sei aufgrund
der technischen Zugangshindernisse und der negativen Skaleneffekte im Rahmen einer
erforderlichen Zusammenschaltungsbeziehung mit allen anderen Netzbetreibern zurzeit nicht
möglich. MDCC sieht einen Anbieterwechsel mit sehr hohem wirtschaftlichem Risiko
verbunden, da die TDG in ihrem IC-Angebot sowohl PSTN- als auch NGN-
Zusammenschaltung einbeziehe. PSTN-IC sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr sinnvoll
und NGN-IC nicht wirtschaftlich, da die TDG auf zwölf benannten POI beharre. Die
Anschaltung dieser obliege aber dem jeweiligen aTNB. QSC sehe es als sehr schwierig an,
den Anbieter der Leistungen zu wechseln. Zum einen könne die Verbindungsleistung immer
nur von demjenigen Anbieter erbracht werden, bei dem der anrufende Teilnehmer geschaltet
sei. Die vertraglichen Regelungen der TDG sähen vor, dass die IN-Abfrage stets bei ihr
erfolge, so dass sich eine eigene IN-Abfrage nicht rentiere.
152
Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
153
Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
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454 – Regulierung, Telekommunikation – 02 2017
ÖFFENTLICHE FASSUNG
4.3.6.3 Einfluss des Endkundenverhaltens auf Marktstellung
Zur Frage, ob den Unternehmen Anhaltspunkte bzw. Erkenntnisse darüber vorliegen, ob und
inwieweit das Verhalten der Endkunden die Marktstellung von auf den Vorleistungsmärkten
in den Bereichen des Verbindungsaufbaus und/oder der Anrufzustellung tätigen
Unternehmen auf diesen Märkten selbst beeinflusst, antworteten die Unternehmen wie folgt.
Einfluss des Einfluss des
Endkunden Endkunden nicht Keine Erkenntnisse Keine Angaben
vorhanden vorhanden
6 Unternehmen154 6 Unternehmen155 8 Unternehmen156 46 Unternehmen
Tabelle 14: Einfluss des Endkundenverhaltens auf Marktstellung
Sieben Unternehmen bejahten die oben stehende Frage und fügten hierfür folgende
Argumente an:
Für drei Unternehmen spiegelt sich die Nachfragemacht der Endkunden in Form ihrer
Forderung nach einer umfassenden Erreichbarkeit wider. Die TDG gibt an, dass das
Verhalten der Endkunden maßgeblich für die Marktstellung aufgrund der Erwartung der
Endkunden sei, dass diese alle inländischen Rufnummern erreichen könnten. Entsprechend
seien die Netzbetreiber nur überlebensfähig, wenn sie den Anforderungen der Endkunden
genügten. Laut Telefónica sorge die Anforderung des Endkunden nach einer möglichst
weitgehenden Erreichbarkeit von Diensten und Zielen für eine erhebliche Nachfragemacht im
Markt für Zuführung zu Mehrwertdiensten auf Seiten der Verbindungsnetzbetreiber. Aus
Sicht von Unitymedia führten Erreichbarkeitsprobleme zu erheblicher
Kundenunzufriedenheit. Dies zwinge die Unternehmen dazu, eine umfassende
Erreichbarkeit zu gewährleisten und dafür Zusammenschaltungen mit den damit
verbundenen Vorleistungen einzugehen.
Das Unternehmen 01049 erklärt hingegen, dass dadurch, dass der OTT-Markt nicht reguliert
sei, eine massive Abwanderung der Minuten zu den großen Anbietern, die meistens im
Ausland säßen, erwartet bzw. erleichtert würde. Durch diesen Trend werde der einheimische
Markt schrumpfen und in letzter Instanz zum Mitarbeiterabbau führen.
Envia führt aus, dass die Nachfrage nach Flatrateangeboten national/international/mobil und
die damit verbundene Mischkalkulation mit spezifischen Risiken für kleine und mittlere
Unternehmen verbunden sei. Absehbar werde die Nachfrage nach FMC die Marktstellung
einiger Anbieter beeinflussen können.
154
Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
155
Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
156
Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
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02 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 455
ÖFFENTLICHE FASSUNG
KDVS sieht die Marktstellung eines Anbieters in den Bereichen des Verbindungsaufbaus
und/oder der Anrufzustellung maßgeblich durch die Auswahlentscheidung des Endkunden
bestimmt. Mit steigender Kundenanzahl werde die Marktposition des Anbieters gestärkt.
Nach Erkenntnissen von QSC gebe es differenzierte Herangehensweisen der Endkunden.
Im Rahmen des Verbindungsaufbaus zu nicht-geographischen Rufnummern liege aus jedem
Netz – analog zum Terminierungsmarkt – eine Marktbeherrschung des vom Endkunden
ausgewählten Netzes vor. Das aufnehmende Netz (Schaltung der nicht-geographischen
Rufnummer) sei auf die Erreichbarkeit dieser Rufnummer zur Erbringung der Dienstleistung
gegenüber dem – die Nummer schaltenden – Geschäftskunden angewiesen. Insofern
bestehe eine Marktmacht des zuführenden Netzes. Bei einer realistischen Betrachtung sei
eine Wahl des Endkunden zwischen verschiedenen Festnetzanbietern nicht zu beachten.
Zum einen gebe es im Endkundenpreisniveau zu nicht-geographischen Rufnummern auch
aufgrund administrativer Vorgaben keine Unterschiede, des Weiteren sei der Fall paralleler
Anschlüsse nur vereinzelt gegeben. Außerdem sei für die Zuführung aus Festnetzen
aufgrund reziproker Vereinbarungen ein einheitliches – reguliertes – Entgeltniveau für die
Zuführungsleistung gegeben, so dass Anbieter sich nicht mittels Durchsetzung höherer
Zuführungsentgelte und damit verbundener Quersubventionierungsmöglichkeiten niedrigere
Endkundenentgelte sichern könnten. Tele2 erklärt, dass andere, insbesondere VoIP-Dienste,
von Endkunden tatsächlich kaum genutzt würden. Daher gehe aktuell vom
Endkundenverhalten eine geringe Beeinflussung aus. Zudem bestehe aufgrund der
Regulierungssituation kein Preisunterschied für Zuführungsleistungen in einzelnen TK-
Festnetzen. VSE schätzt, dass der Einfluss der Endkunden äußerst begrenzt sei, da
Endkunden über die Vorleistungsgestaltung in aller Regel keine Kenntnisse hätten oder
gezielte Verhaltensweisen sich nicht auf einzelne Unternehmen beschränkten.
4.3.7 Vertikale Integration
Sofern die befragten Unternehmen auch gegenüber (eigenen) Endkunden
Verbindungsleistungen anbieten, stellt sich die Frage, in welcher Weise sich die
Kostenvorteile der Unternehmen unterscheiden, sofern hierbei auf eigene bzw. fremde
Infrastrukturen zugegriffen wird. Außerdem wurde gefragt, welche Auswirkungen die
Abhängigkeit bei einzelnen Verbindungsleistungen von den Konkurrenten für das
Markteintrittsrisiko hat. 24 Unternehmen157 nahmen zu diesen Fragen wie folgt Stellung.
Die TDG führt aus, dass die vertikale Integration der TDG keine negativen Auswirkungen auf
die Wettbewerbsunternehmen habe. Die Unternehmen bezögen diskriminierungsfrei eine
große Bandbreite an Anschlussvorleistungen z. B. auf Basis der TAL. Durch die Regulierung
von Anschlussvorleistungen seien sie „virtuell“ auf die gleiche Integrationsstufe gestellt wie
die TDG. Durch diese Anschlussregulierung entfielen jegliche unterstellte
Wettbewerbsbehinderung und damit die Notwendigkeit, im Zusammenschaltungsbereich
zusätzlich aufgrund einer vertikalen Integration der TDG zu regulieren. Ergänzend dazu wird
von der TDG darauf verwiesen, dass durch Unternehmen wie [BuG] ebenfalls vertikal
integrierte Anschlussanbieter aus dem Ausland auf den Zusammenschaltungsmärkten aktiv
seien und das entsprechende Gewicht aus den heimischen Märkten auch in Deutschland
einbrächten. Dies stelle einen weiteren, neutralisierenden Faktor dar. Telefónica äußert sich
157
Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
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456 – Regulierung, Telekommunikation – 02 2017
ÖFFENTLICHE FASSUNG
dahingehend, dass ein erhebliches Kostenelement bei einem Sprachnetz die
Übertragungswege für den Transport vom ersten Konzentrationspunkt bis zu einem
übergeordneten Netzknoten sowie die Verbindung von Netzknoten untereinander seien.
Unternehmen mit einem großen Maß an eigenen Glasfaserlinien und Kabelkanälen hätten
oftmals einen Kostenvorteil [BuG]. Dies gelte besonders im Vergleich zur TDG, die über ein
zu Monopolzeiten errichtetes, flächendeckendes Glasfasernetz verfüge und diese
Infrastruktur besonders kostengünstig für eigene Endkundenprodukte nutzen könne.
Von einem Großteil der Unternehmen wird überwiegend vorgetragen, dass sich eigene
Infrastruktur langfristig positiv auf die Kostensituation auswirke und qualitative sowie
technische Vorteile habe. Allerdings erfolge gerade in der Anfangszeit eines Marktzutritts in
aller Regel ein überproportional hoher Zugriff auf Vorleistungen anderer Anbieter, so dass
das Markteintrittsrisiko aufgrund der Abhängigkeit von den Vorleistungen entsprechend hoch
sei. Bei Eigenrealisierung bestünde ein Markteintrittsrisiko durch die Investitionskosten, die
sich unter Umständen nicht amortisieren.
Die Frage der Vorteilhaftigkeit der Nutzung von eigener gegenüber fremder Infrastruktur sei
laut den Unternehmen envia, Vodafone, KDVS, MPA NET [BuG].
Lediglich das Unternehmen BT führt aus, [BuG].
4.3.8 Sonstige Aspekte
Zum Themenkomplex „Sonstige Aspekte“ wurden insgesamt drei Fragen gestellt. Diese
befassen sich mit den Themen OTT-Dienste, Konvergenz von Festnetz und Mobilfunk sowie
weiteren relevanten Aspekten.
OTT-Dienste
Die Frage, ob die Unternehmen der Ansicht seien, dass das Auftreten von Sprachdiensten
über so genannte „Over the Top“-Dienste (OTT-Dienste) Änderungen bei der Abgrenzung
der relevanten Märkte für Verbindungsleistungen erfordert bzw. einen relevanten Einfluss auf
die Marktmachtverhältnisse auf den vorliegend betrachteten beiden Märkten habe, wurde
von den Unternehmen wie folgt beantwortet:
OTT-Dienste haben OTT-Dienste haben Keine Erkenntnisse Keine Angaben
einen relevanten keinen relevanten
Einfluss Einfluss
4 Unternehmen158 14 Unternehmen159 2 Unternehmen160 46 Unternehmen
Tabelle 15: Einfluss von OTT-Diensten auf die Marktmachtverhältnisse
158
Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
159
Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
160
Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
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Von den 66 Unternehmen haben insgesamt 20 Unternehmen161 diese Frage beantwortet.
Einige Unternehmen haben ausführliche Erläuterungen übermittelt. So ist das Unternehmen
VSE der Ansicht, dass es zumindest einer besonderen Untersuchung dieser Angebote
bedürfe, um die Qualität dieser Angebote im Hinblick auf eine Diskriminierung und
Ausgrenzung von Sprachtelefonieangeboten zu untersuchen. Letztendlich würden mit diesen
Angeboten Endkunden gezwungen, bestimmte Angebote zu nutzen und wiederum andere
Angebote per se auszuschließen. VSE ginge davon aus, dass Unternehmen teilweise ihre
Marktmacht aus anderen Märkten ausnützten, um ihre TK-Angebote zu platzieren. Es
bedürfe daher der Untersuchung, ob nicht auch diese Angebote dem TK Markt zuzuordnen
seien und den gleichen Spielregeln unterliegen sollten, wie die bisher in den Märkten
abgegrenzten Dienste.
Die Unternehmen DATEL und meetyoo sprechen sich hingegen deutlich für die
Einbeziehung von OTT-Diensten in den relevanten Markt aus, da diese Anwendungen den
Festnetzangeboten ähnlich oder gleichgestellt werden müssten. Schon die Anforderungen
hinsichtlich LI, Begutachtung nach TKG § 45 und alle Randbedingungen müssten im Sinne
des Kunden bei allen Anbietern gleich angesetzt werden. Weiter würden die OTT-Dienste
auch im Zuge der WebRTC Technologie an Bedeutung gewinnen und seien somit zukünftig
in den relevanten Markt für Verbindungsleistungen einzubeziehen.
Gegensätzlich äußert sich hingegen die TDG. Diese Internet-Telefonie-Dienste stellten kein
vollständiges Substitut zum Sprachtelefonie-Dienst über PSTN oder NGN dar. Sie erfüllten
weder Sicherheitsanforderungen, regulatorische Verpflichtungen wie Notruf, G10 oder
regulatorisch geforderte Leistungsmerkmale, noch könne die benötigte Sprachqualität wie im
PSTN und NGN jederzeit garantiert werden. Sie würden vielmehr zusätzlich zum klassischen
Sprachtelefondienst über das PSTN oder NGN genutzt, denn es sei nicht zu beobachten,
dass Endkunden ihre Telefonanschlüsse zugunsten der Nutzung von Internet-Telefonie-
Diensten kündigen oder abstellen würden. Diese Internet-Telefonie-Dienste könnten aber
möglicherweise indirekte Wettbewerbswirkungen auf die bisher im Sinne der Märkte-
Empfehlung abgegrenzten Terminierungsmärkte haben, da das über diese Dienste geführte
Gesprächsvolumen zu Lasten der Sprachtelefoniedienste gehen könne. Um quantitativ zu
ermitteln, wie groß diese indirekte Wettbewerbswirkung sei, sollten im Rahmen dieser
Marktanalyse auch Unternehmen wie Skype befragt werden und die von ihnen zu
Teilnehmern in Deutschland zugestellten Gesprächsminuten erfasst werden. Aus Sicht der
TDG hätten OTT-Anbieter einen sehr relevanten Einfluss auf die Marktmachtverhältnisse
sowohl für Märkte der Anrufzustellung als auch denen des Verbindungsaufbaus.
Konvergenz von Festnetz und Mobilfunk
Zur Frage, ob die Unternehmen der Ansicht seien, dass die Märkte für
Verbindungsleistungen im Festnetzbereich mit Mobilfunkverbindungen in einen einheitlichen
Markt einzubeziehen sind bzw. Sprachdienste über Mobilfunknetze einen relevanten Einfluss
161
Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
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auf die Marktmachtverhältnisse auf den vorliegend betrachteten Märkten haben und wenn ja,
inwieweit, antworteten 18 Unternehmen162.
Mobilfunk hat einen Mobilfunk hat Keine Erkenntnisse Keine Angaben
relevanten Einfluss keinen relevanten
Einfluss
6 Unternehmen163 10 Unternehmen164 2 Unternehmen165 48 Unternehmen
Tabelle 16: Einheitlicher Markt für Verbindungsleistungen im Festnetz und Mobilfunk
Die Unternehmen DNS:NET und mobileExtension führen hierzu weiter aus, [BuG]. Das
Unternehmen meetyoo erläutert, dass Verbindungsleistungen aus Festnetzen und
Mobilfunknetzen für Konferenzservices als konvergent anzusehen seien. Die Stadtwerke
Schwedt geben an, dass der Trend zu Mobilfunk klar zu erkennen sei, gerade bei jüngeren
Kunden, u. a. sicher auch von den Endgeräten getrieben. Netzbetreiber, die Festnetz und
Mobilfunknetze haben, seien klar im Vorteil. Das Unternehmen outbox ist der Auffassung,
[BuG].
Das Unternehmen QSC fokussiert sich bei der Beantwortung der Frage ausschließlich auf
die Leistung des Verbindungsaufbaus. Das Unternehmen gibt an, dass Verbindungen aus
den Mobilfunknetzen durchaus einen Einfluss auf die Marktmachtverhältnisse hätten. Dies
ließe sich bereits einfach mit der Tatsache begründen, dass [BuG] horizontal integriert sei
und somit die ihr aufgrund ihres eigenen Mobilfunknetzes gegebenen Vorteile durch
Quersubventionierung und unternehmensinterner günstigerer Nutzung für
Wettbewerbsverzerrungen missbrauchen könne. Darüber hinaus bestehe indes nicht nur ein
starker Einfluss der Mobilfunknetzbetreiber auf den vorliegenden Markt, sondern die von
ihnen erbrachten Verbindungsaufbauleistungen seien mit den hier in Rede stehenden
Verbindungsaufbauleistungen in einem Markt zusammenzufassen, wobei der Grundsatz
„Ein-Netz-ein-Markt" auch für die Verbindungsaufbauleistungen gelten müsse.166 Weiter
erläutert das Unternehmen, dass die Märkte-Empfehlung 2003 einen Markt 15 vorgesehen
hätte, der die Zuführung aus Mobilfunknetzen beinhaltete. Dieser Markt sei indes in
Deutschland nie abschließend untersucht worden, soweit es die Zuführung zu
Mehrwertdiensten betreffe. Die Mobilfunkanbieter träten – entgegen ihrer eigenen
Einschätzung – bei der Zuführung zu Mehrwertdiensten ebenso als Anbieter auf wie die
Festnetzbetreiber.167 Die Mobilfunkunternehmen machten zwar geltend, dass sie die
162
Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
163
Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
164
Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
165
Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
166
Das Unternehmen verweist an dieser Stelle auch auf die Ausführungen des BEREC Report „Draft BEREC
Report on Special Rate Services“, der sich bereits 2011 mit dieser Thematik auseinandergesetzt habe und die
viel zu hohen Mobilfunkpreise bei der Zuführung zu diesen Sonderrufnummern beklage, Draft BEREC Report on
Special rate Services, 9. Dezember 2011, S.16 ff.
167
Eindeutig sei diese Einordnung bei der Zuführung zu 0800er-Nummern. Denn hier fände gar kein
Zahlungsfluss vom Mobilfunkunternehmen an den Mehrwertanbieter statt, sondern nur einer vom VNB/SP über
den Festnetzbetreiber weitergeleitet an das Mobilfunkunternehmen. Somit träten die Mobilfunkunternehmen bei
den 0800er-Nummern ganz eindeutig als Anbieter auf. Aber auch bei den Zuführungen zu anderen
Mehrwertdiensten könne nichts anderes gelten.
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