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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017                                                 – Regulierung, Telekommunikation –                                 449


                                                    ÖFFENTLICHE FASSUNG



             Ja, Angebot von weiteren                Nein, kein Angebot von                  Keine Angaben
                   TK-Diensten                        weiteren TK-Diensten


                     29 Unternehmen                     14 Unternehmen142                    23 Unternehmen


                                            Tabelle 11: Angebot weiteren TK-Diensten

           Sofern die Unternehmen auf anderen Telekommunikationsmärkten als Anbieter tätig sind,
           sollten die weiteren TK-Bereiche angegeben werden. Die 29 Unternehmen143, die die zuvor
           aufgeführte Frage bejaht hatten, haben wie folgt geantwortet (Mehrfachnennungen sind
           möglich).



                                  Wenn ja, welche weiteren TK-Dienste

                     Mietleitungen                                                                        17


                         Mobilfunk                                              10


                         IP-Dienste                                                          14


             Zugänge im Festnetz                                                                               19


                                                           Anzahl Unternehmen



                  Abbildung 27: Weitere Telekommunikationsdienstleistungen, die von den Unternehmen
                                                 angeboten werden

           Die Kategorie IP-Dienste beinhaltet u.a. Internetdienste, Breitbanddienste und
           Konferenzsysteme. In die Kategorie Zugänge im Festnetz fallen bspw. öffentliche Zugänge,
           Endkundenanschlüsse und Breitbandanschlüsse.

           Ob sich hierdurch für die einzelnen Leistungen Synergieeffekte ergeben und wenn ja, ob
           diese quantifizierbar sind, haben 34 Unternehmen wie folgt geantwortet.




           142
                 Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
           143
                 Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].


                                                                     73



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450                                                    – Regulierung, Telekommunikation –                           02 2017


                                                       ÖFFENTLICHE FASSUNG



                              Synergieeffekte und deren Quantifizierbarkeit

                 Ja, Synergieeffekte vorhanden                                              …jedoch nicht quantifizierbar
                                                       9             5    2      8

                                                                                            …jedoch sind diese gering


                     Nein, keine Synergieeffekte       10                                   …und diese sind hoch


                                                                                            …und keine Angaben zur
                                                   0    5       10        15   20    25     Quantifzierbarkeit
                                                            Anzahl Unternehmen



                                     Abbildung 28: Synergieeffekte und deren Quantifizierbarkeit

               Insgesamt 24 Unternehmen bejahen die Frage, ob sich durch das Anbieten weiterer
               Telekommunikationsdienste auf anderen Telekommunikationsmärkten Synergieeffekte
               ergeben. Zur Frage, ob sich die hieraus ergebenden Synergieeffekte auch quantifizieren
               lassen, geben neun Unternehmen144 an, dass dies nicht möglich ist. Für fünf Unternehmen145
               ergeben sich lediglich geringe Synergieeffekten. Für zwei Unternehmen146 ergeben sich
               hingegen hohe Synergieeffekte. Die übrigen acht Unternehmen147 haben keine Angaben zur
               Quantifizierbarkeit getätigt.

               Zehn Unternehmen148 sind hingegen der Auffassung, dass sich durch das Anbieten weiterer
               Telekommunikationsdienste auf anderen Telekommunikationsmärkten keine Synergieeffekte
               ergeben. 32 Unternehmen haben zu dieser Frage keine Angaben gemacht.

               Die Synergieeffekte ergeben sich aus Sicht der Unternehmen z. B. bei den Transitleistungen
               durch bessere Auslastung der Netze und bei den Bündelangeboten durch Nutzung eines
               Anschlusses für mehrere Dienste.

               4.3.6     Potenzieller Wettbewerb

               4.3.6.1 Marktzutrittsschranken und Expansionshemmnisse
               Zur Frage, wie die Unternehmen allgemein die Möglichkeit von Unternehmen auf den
               genannten Märkten neu tätig zu werden, beurteilen und ob nach Auffassung der
               Unternehmen Marktzutrittsschranken bzw. Expansionshemmnisse für bereits auf den
               Zusammenschaltungsmärkten tätige Unternehmen bestehen, wurde wie folgt geantwortet.




               144
                   Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
               145
                   Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
               146
                   Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
               147
                   Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
               148
                   Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].


                                                                         74



Amtsblatt 02 Band 1                                                                                               Bonn, 25.Januar 2017
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02 2017                                                   – Regulierung, Telekommunikation –                               451


                                                     ÖFFENTLICHE FASSUNG



                   Zutrittsschranken/                Keine Zutrittsschranken/                  Keine Angaben
                 Expansionshemmnisse                 Expansionshemmnisse
                       vorhanden                           vorhanden


                     28 Unternehmen                        13 Unternehmen                      25 Unternehmen


                                Tabelle 12: Marktzutrittsschranken und Expansionshemmnisse

           Insgesamt haben sich 41 Unternehmen substantiiert zur oben stehenden Frage geäußert. 13
           Unternehmen149 sehen derzeit keine Zutrittsschranken bzw. Expansionshemmnisse. Hierzu
           führt die TDG aus, dass zahlreiche Neueintritte zeigten, dass es allgemein sehr gute
           Möglichkeiten gäbe, neu tätig zu werden. Fünf Unternehmen150 geben an, dass sich die
           Marktzutrittschancen durch die NGN-Migration verbesserten, dennoch sehen diese
           Unternehmen Marktzutrittsschranken bzw. Expansionshemmnisse. Zu diesen Unternehmen
           zählt auch das Unternehmen Verizon. Für Verizon [BuG].

           Von den 28 Unternehmen151, die das Vorhandensein von Marktzutrittsschranken bzw.
           Expansionshemmnisse nennen, wird dies mit den folgenden Faktoren begründet
           (Mehrfachnennungen sind möglich).



                                              Marktzutrittsschranken /
                                               Expansionshemmnisse
                     Investitionen in Netzinfrastruktur                                                     9

                      Kosten der Zusammenschaltung                                                 7

                         Weitgehende Marktsättigung                                                7

             Abhängigkeit von großen Unternehmen                                                   7

                           Regulierung der IC-Entgelte                                         6


                                                            Anzahl Unternehmen



                       Abbildung 29: Gründe für das Vorhandensein von Marktzutrittsschranken bzw.
                                                 Expansionshemmnissen

           Um die oben genannten Kategorien genauer zu erläutern, werden im Folgenden Auszüge
           der Unternehmensantworten exemplarisch für die einzelnen Kategorien aufgeführt.

           149
                 Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
           150
                 Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
           151
                 Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].


                                                                     75



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452                                             – Regulierung, Telekommunikation –                  02 2017


                                               ÖFFENTLICHE FASSUNG


               Investitionen in die Netzinfrastruktur

               Beispielhaft sei hier die Aussage des Unternehmens BT angeführt. BT gibt an, [BuG]. Das
               Unternehmen 01049 erklärt, dass alle bereits im Zusammenschaltungsmarkt tätigen
               Unternehmen zu hohe Investitionskosten scheuten, die bei einer drohenden Deregulierung
               nicht den gewünschten ROI brächten. Dadurch ergäben sich Expansionshemmnisse, da hier
               eine Unklarheit über die Dauer der Regulierung bestehe.

               Kosten der Zusammenschaltung (auch im NGN)

               Laut dem Unternehmen IN-telegence gäbe es angesichts der bestehenden Strukturen
               keinen Marktzutritt. Die größte Hürde für Unternehmen auf dem Markt neu tätig zu werden,
               stellten die Kosten für die physikalische Zusammenschaltung (Übertragungsweg) dar.
               Obwohl die TDG im NGN nur noch zwölf Zusammenschaltungspunkte vorsehe, gelte dies
               unverändert auch für das NGN, da die Kosten für die Übertragungswege entsprechend
               teurer würden. Laut COLT bestünden Marktzutrittsschranken und Expansionshemmnisse nur
               aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere angesichts der Endlichkeit der PSTN-
               Zusammenschaltung aufgrund zunehmender Migration in NGN- und LTE-/MPLS-Netze.
               Nach Ansicht von Tele2 bestünden kaum Möglichkeiten, für Unternehmen auf den Märkten
               neu tätig zu werden. Ein Markteintritt erfordere erhebliche Investitionen in ein
               Telekommunikationsnetz. Aufgrund von Überkapazitäten im Markt (dieses zeigen die
               zahlreichen Fusionen) seien die Margen der Wettbewerber sehr niedrig. Durch die geringen
               Margenerwartungen        rechne    sich    für   Neueinsteiger   der   Ausbau      eines
               Telekommunikationsnetzes nicht. Aus diesem Grund habe es in der nahen Vergangenheit
               keinen Neueintritt in den Markt gegeben. Auch im Verbindungsnetzbetreibermarkt gäbe es
               erhebliche Konsolidierungstendenzen. Einige Anbieter seien bereits aus dem Markt
               ausgeschieden. Auch hier gelte, dass sich aufgrund des schrumpfenden Marktvolumens und
               der niedrigen Margen gepaart mit hohen Ausbau- und Fixkosten keine Möglichkeiten für
               einen Neueintritt böten.

               Weitgehende Marktsättigung

               Das Unternehmen envia gibt hierzu an, dass der Markt stagniere bzw. bei bereits
               abgeschmolzenen Margen sinke. Der Markteintritt erscheine nur bei hohen erwarteten
               Kundenzahlen attraktiv.

               Abhängigkeit von großen Unternehmen

               Das Unternehmen toplink führt in seiner Antwort aus, [BuG]. Aus Sicht der HeLi NET [BuG].
               Versatel [BuG]. Aus Sicht von NetAachen lasse der derzeitige Markt keine Erfolgschancen
               für neue Marktteilnehmer zu. Es sei zu befürchten, dass sich die auf europäischer Ebene
               abzeichnende Tendenz zur Bildung einiger weniger Carrier aus bestehenden Unternehmen
               durchsetze. DNS:NET und mobileExtension geben an, [BuG].




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02 2017                                                 – Regulierung, Telekommunikation –                               453


                                                    ÖFFENTLICHE FASSUNG


           Verfall bzw. Regulierung der IC-Entgelte

           Unter anderem Netzquadrat, Purpur und Umbra geben hier an, dass [BuG]. Die Stadtwerke
           Schwedt sehen die Möglichkeiten von Unternehmen in den Markt einzusteigen als teilweise
           sehr schwierig. Der Vorteil sei, man setze sofort auf die neuesten technischen Möglichkeiten
           auf. Der Nachteil seien fallende Preise zwar auch bei den Verbindungspreisen, aber auch
           sehr stark bei den Produkten bis hin zum Endkunden. Ein weiterer Faktor sei der starke
           Wettbewerb zu Mobilfunk und zukünftig auch weiter zu reinen Internet-Telefonieangeboten.

           4.3.6.2 Barrieren beim Anbieterwechsel
           Hinsichtlich der Frage, ob auch aus Sicht der Nachfrager Barrieren beim Anbieterwechsel
           bestehen, wurden folgende Angaben getätigt.


                  Barrieren vorhanden              keine Barrieren vorhanden                 Keine Angaben


                    25 Unternehmen152                   15 Unternehmen153                    26 Unternehmen


                                           Tabelle 13: Barrieren beim Anbieterwechsel

           Nach Angabe der 25 Unternehmen, die diese Frage bejahten, seien im Wesentlichen die
           Faktoren fehlende Wirtschaftlichkeit, technische Zugangshindernisse, die Abhängigkeit von
           der TDG und fehlende Zusammenschaltungen als Barrieren für einen Anbieterwechsel zu
           nennen.

           Hierzu haben beispielsweise die Unternehmen IN-telegence, MDCC und QSC Stellung
           genommen. IN-telegence erklärt, dass die TDG als einziges verpflichtetes Unternehmen die
           Betreiber(vor)auswahl implementiert habe, so dass IN-telegence insoweit zwingend auf die
           TDG angewiesen sei. Eine Substitutionsmöglichkeit durch alternative Angebote bestehe
           beim Verbindungsaufbau zu AMWD in das Netz von IN-telegence nicht, sofern es den
           Verbindungsaufbau zu AMWD betreffe. Eine Eigenrealisierung der Zuführung sei aufgrund
           der technischen Zugangshindernisse und der negativen Skaleneffekte im Rahmen einer
           erforderlichen Zusammenschaltungsbeziehung mit allen anderen Netzbetreibern zurzeit nicht
           möglich. MDCC sieht einen Anbieterwechsel mit sehr hohem wirtschaftlichem Risiko
           verbunden, da die TDG in ihrem IC-Angebot sowohl PSTN- als auch NGN-
           Zusammenschaltung einbeziehe. PSTN-IC sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr sinnvoll
           und NGN-IC nicht wirtschaftlich, da die TDG auf zwölf benannten POI beharre. Die
           Anschaltung dieser obliege aber dem jeweiligen aTNB. QSC sehe es als sehr schwierig an,
           den Anbieter der Leistungen zu wechseln. Zum einen könne die Verbindungsleistung immer
           nur von demjenigen Anbieter erbracht werden, bei dem der anrufende Teilnehmer geschaltet
           sei. Die vertraglichen Regelungen der TDG sähen vor, dass die IN-Abfrage stets bei ihr
           erfolge, so dass sich eine eigene IN-Abfrage nicht rentiere.




           152
                 Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
           153
                 Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].


                                                                     77



Bonn, 25.Januar 2017                                                                                         Amtsblatt 02 Band 1
217

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
454                                                      – Regulierung, Telekommunikation –                  02 2017


                                                        ÖFFENTLICHE FASSUNG


               4.3.6.3 Einfluss des Endkundenverhaltens auf Marktstellung
               Zur Frage, ob den Unternehmen Anhaltspunkte bzw. Erkenntnisse darüber vorliegen, ob und
               inwieweit das Verhalten der Endkunden die Marktstellung von auf den Vorleistungsmärkten
               in den Bereichen des Verbindungsaufbaus und/oder der Anrufzustellung tätigen
               Unternehmen auf diesen Märkten selbst beeinflusst, antworteten die Unternehmen wie folgt.


                      Einfluss des               Einfluss des
                      Endkunden                Endkunden nicht                Keine Erkenntnisse   Keine Angaben
                       vorhanden                  vorhanden


                 6 Unternehmen154              6 Unternehmen155                8 Unternehmen156    46 Unternehmen


                                   Tabelle 14: Einfluss des Endkundenverhaltens auf Marktstellung

               Sieben Unternehmen bejahten die oben stehende Frage und fügten hierfür folgende
               Argumente an:

               Für drei Unternehmen spiegelt sich die Nachfragemacht der Endkunden in Form ihrer
               Forderung nach einer umfassenden Erreichbarkeit wider. Die TDG gibt an, dass das
               Verhalten der Endkunden maßgeblich für die Marktstellung aufgrund der Erwartung der
               Endkunden sei, dass diese alle inländischen Rufnummern erreichen könnten. Entsprechend
               seien die Netzbetreiber nur überlebensfähig, wenn sie den Anforderungen der Endkunden
               genügten. Laut Telefónica sorge die Anforderung des Endkunden nach einer möglichst
               weitgehenden Erreichbarkeit von Diensten und Zielen für eine erhebliche Nachfragemacht im
               Markt für Zuführung zu Mehrwertdiensten auf Seiten der Verbindungsnetzbetreiber. Aus
               Sicht    von     Unitymedia      führten    Erreichbarkeitsprobleme      zu    erheblicher
               Kundenunzufriedenheit. Dies zwinge die Unternehmen dazu, eine umfassende
               Erreichbarkeit zu gewährleisten und dafür Zusammenschaltungen mit den damit
               verbundenen Vorleistungen einzugehen.

               Das Unternehmen 01049 erklärt hingegen, dass dadurch, dass der OTT-Markt nicht reguliert
               sei, eine massive Abwanderung der Minuten zu den großen Anbietern, die meistens im
               Ausland säßen, erwartet bzw. erleichtert würde. Durch diesen Trend werde der einheimische
               Markt schrumpfen und in letzter Instanz zum Mitarbeiterabbau führen.

               Envia führt aus, dass die Nachfrage nach Flatrateangeboten national/international/mobil und
               die damit verbundene Mischkalkulation mit spezifischen Risiken für kleine und mittlere
               Unternehmen verbunden sei. Absehbar werde die Nachfrage nach FMC die Marktstellung
               einiger Anbieter beeinflussen können.




               154
                     Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
               155
                     Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
               156
                     Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].


                                                                         78



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218

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                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017                                                 – Regulierung, Telekommunikation –                           455


                                                    ÖFFENTLICHE FASSUNG


           KDVS sieht die Marktstellung eines Anbieters in den Bereichen des Verbindungsaufbaus
           und/oder der Anrufzustellung maßgeblich durch die Auswahlentscheidung des Endkunden
           bestimmt. Mit steigender Kundenanzahl werde die Marktposition des Anbieters gestärkt.

           Nach Erkenntnissen von QSC gebe es differenzierte Herangehensweisen der Endkunden.
           Im Rahmen des Verbindungsaufbaus zu nicht-geographischen Rufnummern liege aus jedem
           Netz – analog zum Terminierungsmarkt – eine Marktbeherrschung des vom Endkunden
           ausgewählten Netzes vor. Das aufnehmende Netz (Schaltung der nicht-geographischen
           Rufnummer) sei auf die Erreichbarkeit dieser Rufnummer zur Erbringung der Dienstleistung
           gegenüber dem – die Nummer schaltenden – Geschäftskunden angewiesen. Insofern
           bestehe eine Marktmacht des zuführenden Netzes. Bei einer realistischen Betrachtung sei
           eine Wahl des Endkunden zwischen verschiedenen Festnetzanbietern nicht zu beachten.
           Zum einen gebe es im Endkundenpreisniveau zu nicht-geographischen Rufnummern auch
           aufgrund administrativer Vorgaben keine Unterschiede, des Weiteren sei der Fall paralleler
           Anschlüsse nur vereinzelt gegeben. Außerdem sei für die Zuführung aus Festnetzen
           aufgrund reziproker Vereinbarungen ein einheitliches – reguliertes – Entgeltniveau für die
           Zuführungsleistung gegeben, so dass Anbieter sich nicht mittels Durchsetzung höherer
           Zuführungsentgelte und damit verbundener Quersubventionierungsmöglichkeiten niedrigere
           Endkundenentgelte sichern könnten. Tele2 erklärt, dass andere, insbesondere VoIP-Dienste,
           von Endkunden tatsächlich kaum genutzt würden. Daher gehe aktuell vom
           Endkundenverhalten eine geringe Beeinflussung aus. Zudem bestehe aufgrund der
           Regulierungssituation kein Preisunterschied für Zuführungsleistungen in einzelnen TK-
           Festnetzen. VSE schätzt, dass der Einfluss der Endkunden äußerst begrenzt sei, da
           Endkunden über die Vorleistungsgestaltung in aller Regel keine Kenntnisse hätten oder
           gezielte Verhaltensweisen sich nicht auf einzelne Unternehmen beschränkten.

           4.3.7      Vertikale Integration
           Sofern die befragten Unternehmen auch gegenüber (eigenen) Endkunden
           Verbindungsleistungen anbieten, stellt sich die Frage, in welcher Weise sich die
           Kostenvorteile der Unternehmen unterscheiden, sofern hierbei auf eigene bzw. fremde
           Infrastrukturen zugegriffen wird. Außerdem wurde gefragt, welche Auswirkungen die
           Abhängigkeit bei einzelnen Verbindungsleistungen von den Konkurrenten für das
           Markteintrittsrisiko hat. 24 Unternehmen157 nahmen zu diesen Fragen wie folgt Stellung.

           Die TDG führt aus, dass die vertikale Integration der TDG keine negativen Auswirkungen auf
           die Wettbewerbsunternehmen habe. Die Unternehmen bezögen diskriminierungsfrei eine
           große Bandbreite an Anschlussvorleistungen z. B. auf Basis der TAL. Durch die Regulierung
           von Anschlussvorleistungen seien sie „virtuell“ auf die gleiche Integrationsstufe gestellt wie
           die    TDG.     Durch    diese    Anschlussregulierung     entfielen   jegliche   unterstellte
           Wettbewerbsbehinderung und damit die Notwendigkeit, im Zusammenschaltungsbereich
           zusätzlich aufgrund einer vertikalen Integration der TDG zu regulieren. Ergänzend dazu wird
           von der TDG darauf verwiesen, dass durch Unternehmen wie [BuG] ebenfalls vertikal
           integrierte Anschlussanbieter aus dem Ausland auf den Zusammenschaltungsmärkten aktiv
           seien und das entsprechende Gewicht aus den heimischen Märkten auch in Deutschland
           einbrächten. Dies stelle einen weiteren, neutralisierenden Faktor dar. Telefónica äußert sich


           157
                 Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].


                                                                     79



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219

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                                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
456                                                      – Regulierung, Telekommunikation –                  02 2017


                                                        ÖFFENTLICHE FASSUNG


               dahingehend, dass ein erhebliches Kostenelement bei einem Sprachnetz die
               Übertragungswege für den Transport vom ersten Konzentrationspunkt bis zu einem
               übergeordneten Netzknoten sowie die Verbindung von Netzknoten untereinander seien.
               Unternehmen mit einem großen Maß an eigenen Glasfaserlinien und Kabelkanälen hätten
               oftmals einen Kostenvorteil [BuG]. Dies gelte besonders im Vergleich zur TDG, die über ein
               zu Monopolzeiten errichtetes, flächendeckendes Glasfasernetz verfüge und diese
               Infrastruktur besonders kostengünstig für eigene Endkundenprodukte nutzen könne.

               Von einem Großteil der Unternehmen wird überwiegend vorgetragen, dass sich eigene
               Infrastruktur langfristig positiv auf die Kostensituation auswirke und qualitative sowie
               technische Vorteile habe. Allerdings erfolge gerade in der Anfangszeit eines Marktzutritts in
               aller Regel ein überproportional hoher Zugriff auf Vorleistungen anderer Anbieter, so dass
               das Markteintrittsrisiko aufgrund der Abhängigkeit von den Vorleistungen entsprechend hoch
               sei. Bei Eigenrealisierung bestünde ein Markteintrittsrisiko durch die Investitionskosten, die
               sich unter Umständen nicht amortisieren.

               Die Frage der Vorteilhaftigkeit der Nutzung von eigener gegenüber fremder Infrastruktur sei
               laut den Unternehmen envia, Vodafone, KDVS, MPA NET [BuG].

               Lediglich das Unternehmen BT führt aus, [BuG].

               4.3.8      Sonstige Aspekte
               Zum Themenkomplex „Sonstige Aspekte“ wurden insgesamt drei Fragen gestellt. Diese
               befassen sich mit den Themen OTT-Dienste, Konvergenz von Festnetz und Mobilfunk sowie
               weiteren relevanten Aspekten.

               OTT-Dienste

               Die Frage, ob die Unternehmen der Ansicht seien, dass das Auftreten von Sprachdiensten
               über so genannte „Over the Top“-Dienste (OTT-Dienste) Änderungen bei der Abgrenzung
               der relevanten Märkte für Verbindungsleistungen erfordert bzw. einen relevanten Einfluss auf
               die Marktmachtverhältnisse auf den vorliegend betrachteten beiden Märkten habe, wurde
               von den Unternehmen wie folgt beantwortet:


                OTT-Dienste haben            OTT-Dienste haben            Keine Erkenntnisse      Keine Angaben
                 einen relevanten            keinen relevanten
                     Einfluss                    Einfluss


                 4 Unternehmen158             14 Unternehmen159               2 Unternehmen160    46 Unternehmen


                                Tabelle 15: Einfluss von OTT-Diensten auf die Marktmachtverhältnisse



               158
                     Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
               159
                     Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
               160
                     Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].


                                                                         80



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220

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02 2017                                                 – Regulierung, Telekommunikation –                           457


                                                    ÖFFENTLICHE FASSUNG


           Von den 66 Unternehmen haben insgesamt 20 Unternehmen161 diese Frage beantwortet.
           Einige Unternehmen haben ausführliche Erläuterungen übermittelt. So ist das Unternehmen
           VSE der Ansicht, dass es zumindest einer besonderen Untersuchung dieser Angebote
           bedürfe, um die Qualität dieser Angebote im Hinblick auf eine Diskriminierung und
           Ausgrenzung von Sprachtelefonieangeboten zu untersuchen. Letztendlich würden mit diesen
           Angeboten Endkunden gezwungen, bestimmte Angebote zu nutzen und wiederum andere
           Angebote per se auszuschließen. VSE ginge davon aus, dass Unternehmen teilweise ihre
           Marktmacht aus anderen Märkten ausnützten, um ihre TK-Angebote zu platzieren. Es
           bedürfe daher der Untersuchung, ob nicht auch diese Angebote dem TK Markt zuzuordnen
           seien und den gleichen Spielregeln unterliegen sollten, wie die bisher in den Märkten
           abgegrenzten Dienste.

           Die Unternehmen DATEL und meetyoo sprechen sich hingegen deutlich für die
           Einbeziehung von OTT-Diensten in den relevanten Markt aus, da diese Anwendungen den
           Festnetzangeboten ähnlich oder gleichgestellt werden müssten. Schon die Anforderungen
           hinsichtlich LI, Begutachtung nach TKG § 45 und alle Randbedingungen müssten im Sinne
           des Kunden bei allen Anbietern gleich angesetzt werden. Weiter würden die OTT-Dienste
           auch im Zuge der WebRTC Technologie an Bedeutung gewinnen und seien somit zukünftig
           in den relevanten Markt für Verbindungsleistungen einzubeziehen.

           Gegensätzlich äußert sich hingegen die TDG. Diese Internet-Telefonie-Dienste stellten kein
           vollständiges Substitut zum Sprachtelefonie-Dienst über PSTN oder NGN dar. Sie erfüllten
           weder Sicherheitsanforderungen, regulatorische Verpflichtungen wie Notruf, G10 oder
           regulatorisch geforderte Leistungsmerkmale, noch könne die benötigte Sprachqualität wie im
           PSTN und NGN jederzeit garantiert werden. Sie würden vielmehr zusätzlich zum klassischen
           Sprachtelefondienst über das PSTN oder NGN genutzt, denn es sei nicht zu beobachten,
           dass Endkunden ihre Telefonanschlüsse zugunsten der Nutzung von Internet-Telefonie-
           Diensten kündigen oder abstellen würden. Diese Internet-Telefonie-Dienste könnten aber
           möglicherweise indirekte Wettbewerbswirkungen auf die bisher im Sinne der Märkte-
           Empfehlung abgegrenzten Terminierungsmärkte haben, da das über diese Dienste geführte
           Gesprächsvolumen zu Lasten der Sprachtelefoniedienste gehen könne. Um quantitativ zu
           ermitteln, wie groß diese indirekte Wettbewerbswirkung sei, sollten im Rahmen dieser
           Marktanalyse auch Unternehmen wie Skype befragt werden und die von ihnen zu
           Teilnehmern in Deutschland zugestellten Gesprächsminuten erfasst werden. Aus Sicht der
           TDG hätten OTT-Anbieter einen sehr relevanten Einfluss auf die Marktmachtverhältnisse
           sowohl für Märkte der Anrufzustellung als auch denen des Verbindungsaufbaus.

           Konvergenz von Festnetz und Mobilfunk

           Zur Frage, ob die Unternehmen der Ansicht seien, dass die Märkte für
           Verbindungsleistungen im Festnetzbereich mit Mobilfunkverbindungen in einen einheitlichen
           Markt einzubeziehen sind bzw. Sprachdienste über Mobilfunknetze einen relevanten Einfluss




           161
                 Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].


                                                                     81



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221

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458                                                   – Regulierung, Telekommunikation –                          02 2017


                                                    ÖFFENTLICHE FASSUNG


               auf die Marktmachtverhältnisse auf den vorliegend betrachteten Märkten haben und wenn ja,
               inwieweit, antworteten 18 Unternehmen162.


               Mobilfunk hat einen           Mobilfunk hat           Keine Erkenntnisse            Keine Angaben
               relevanten Einfluss         keinen relevanten
                                               Einfluss


                 6 Unternehmen163          10 Unternehmen164            2 Unternehmen165           48 Unternehmen


                        Tabelle 16: Einheitlicher Markt für Verbindungsleistungen im Festnetz und Mobilfunk

               Die Unternehmen DNS:NET und mobileExtension führen hierzu weiter aus, [BuG]. Das
               Unternehmen meetyoo erläutert, dass Verbindungsleistungen aus Festnetzen und
               Mobilfunknetzen für Konferenzservices als konvergent anzusehen seien. Die Stadtwerke
               Schwedt geben an, dass der Trend zu Mobilfunk klar zu erkennen sei, gerade bei jüngeren
               Kunden, u. a. sicher auch von den Endgeräten getrieben. Netzbetreiber, die Festnetz und
               Mobilfunknetze haben, seien klar im Vorteil. Das Unternehmen outbox ist der Auffassung,
               [BuG].

               Das Unternehmen QSC fokussiert sich bei der Beantwortung der Frage ausschließlich auf
               die Leistung des Verbindungsaufbaus. Das Unternehmen gibt an, dass Verbindungen aus
               den Mobilfunknetzen durchaus einen Einfluss auf die Marktmachtverhältnisse hätten. Dies
               ließe sich bereits einfach mit der Tatsache begründen, dass [BuG] horizontal integriert sei
               und somit die ihr aufgrund ihres eigenen Mobilfunknetzes gegebenen Vorteile durch
               Quersubventionierung       und     unternehmensinterner    günstigerer    Nutzung       für
               Wettbewerbsverzerrungen missbrauchen könne. Darüber hinaus bestehe indes nicht nur ein
               starker Einfluss der Mobilfunknetzbetreiber auf den vorliegenden Markt, sondern die von
               ihnen erbrachten Verbindungsaufbauleistungen seien mit den hier in Rede stehenden
               Verbindungsaufbauleistungen in einem Markt zusammenzufassen, wobei der Grundsatz
               „Ein-Netz-ein-Markt" auch für die Verbindungsaufbauleistungen gelten müsse.166 Weiter
               erläutert das Unternehmen, dass die Märkte-Empfehlung 2003 einen Markt 15 vorgesehen
               hätte, der die Zuführung aus Mobilfunknetzen beinhaltete. Dieser Markt sei indes in
               Deutschland nie abschließend untersucht worden, soweit es die Zuführung zu
               Mehrwertdiensten betreffe. Die Mobilfunkanbieter träten – entgegen ihrer eigenen
               Einschätzung – bei der Zuführung zu Mehrwertdiensten ebenso als Anbieter auf wie die
               Festnetzbetreiber.167 Die Mobilfunkunternehmen machten zwar geltend, dass sie die

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                   Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
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                   Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
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                   Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
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                   Es handelt sich hierbei um die Unternehmen [BuG].
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                   Das Unternehmen verweist an dieser Stelle auch auf die Ausführungen des BEREC Report „Draft BEREC
               Report on Special Rate Services“, der sich bereits 2011 mit dieser Thematik auseinandergesetzt habe und die
               viel zu hohen Mobilfunkpreise bei der Zuführung zu diesen Sonderrufnummern beklage, Draft BEREC Report on
               Special rate Services, 9. Dezember 2011, S.16 ff.
               167
                    Eindeutig sei diese Einordnung bei der Zuführung zu 0800er-Nummern. Denn hier fände gar kein
               Zahlungsfluss vom Mobilfunkunternehmen an den Mehrwertanbieter statt, sondern nur einer vom VNB/SP über
               den Festnetzbetreiber weitergeleitet an das Mobilfunkunternehmen. Somit träten die Mobilfunkunternehmen bei
               den 0800er-Nummern ganz eindeutig als Anbieter auf. Aber auch bei den Zuführungen zu anderen
               Mehrwertdiensten könne nichts anderes gelten.


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