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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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260 – Regulierung, Telekommunikation – 02 2017
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alle Dienste ordnungsgemäß getestet und beidseitig als funktionstauglich befunden wurden.
Dies habe auch die Betroffen in der mündlichen Verhandlung zugestanden.
Verizon Deutschland kritisiert bereits in grundsätzlicher Hinsicht die mangelnde technologie-
neutrale Ausgestaltung der Regulierungsverfügung. Die BNetzA überlasse es unzulässiger
Weise der Betroffenen, Einzelheiten der Zusammenschaltungsleistung zu regeln, die erheb-
lichen Einfluss auf den Wettbewerb auf den deutschen Telekommunikationsmärkten haben
könnten.
So gewährt sie dem betroffenen Unternehmen die Freiheit selbst zu entscheiden, ob be-
stimmte Leistungen der Regulierung unterfallen sollten oder eben nicht. Im Ergebnis stelle
dies eine unmittelbare Gefährdung des Wettbewerbs auf den verfahrensgegenständlichen
Märkten, sowie mittelbar eine Gefährdung des Wettbewerbs auf den korrespondierenden
Endnutzermärkten dar.
Diese Befürchtung werde durch das aktuelle Bestreben und Vorgehen der Betroffenen bestä-
tigt. Nachdem sie zunächst - als dies für sie von Vorteil war - ausschließlich eine technologie-
abhängige Terminierung angeboten habe, versuche sie nun auf dem Weg kommerzieller Ver-
einbarungen und durch Anpassung bislang nicht regulierter Entgelte eine technologieunab-
hängige Terminierung gegenüber ihren Zusammenschaltungspartnern durchzusetzen.
Der Ansatz, dem regulierten Unternehmen die Wahl zu lassen, ob Leistungen der Regulie-
rung unterfallen oder nicht, stelle eine erhebliche Gefahr für das in den vergangenen Jahren
erreichte Maß an Wettbewerber dar. Wie am aktuellen Bestreben der Betroffenen erkennbar
sei, sei die in der Lage, erheblichen Druck auf den Markt auszuüben. Sei es bisher von er-
heblicher Bedeutung für die Betroffene, in welcher „Technologie“ die Betroffene den konkre-
ten Endkundenanschluss realisiert habe bzw. mit welcher Portierungskennung sie ihn verse-
hen habe, soll dies nun keine Rolle mehr spielen. Der von der Betroffenen vorgesehene ra-
dikale Wechsel der Position sei technisch nicht nachvollziehbar, sondern offensichtlich rein
strategischer Natur und habe erhebliche Auswirkungen auf den Gesamtmarkt. Nicht zuletzt,
weil sich die Wettbewerber mit ihrem Aufbau (immer schon) nach dem Fortschritt der Be-
troffenen haben richten müssen.
Die Betroffene ist der Ansicht, dass aufgrund des vorgesehenen Wechsels zur technologie-
neutralen Zusammenschaltung ab dem 01.01.2017 kein Anlass mehr für eine Verpflichtung zu
einer PSTN-Zusammenschaltung bestehe. Es genüge eine NGN-Zusammenschaltung. Wäh-
rend von Seiten der Wettbewerber der Betroffenen dafür argumentiert worden sei, in den
Gründen der Regulierungsverfügung lediglich klarzustellen, dass mit einer erneuten Auferle-
gung einer Zusammenschaltungspflicht über PSTN-ICAs am Ende des dreijährigen Regulie-
rungszeitraums nicht gerechnet werden könne, somit die Zusammenschaltungspflicht über
PSTN-ICAs erst zum 31.12.2019 entfallen solle, halte die Betroffene daran fest, dass die
Zusammenschaltungspflicht für Altzusammenschaltungen (also Zusammenschaltungen vor
dem 01.01.2017) mit Ablauf des 30.06.2018 enden sollte, damit eine Kündigung der IC-
Verträge zum 31.12.2018 möglich sei.
Durch die ausschließliche Nutzung der NGN-Zusammenschaltung würden die Wettbewerber
keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden. Sämtliche Endkunden würden zu wirtschaftlich
identischen Konditionen über die NGN-Zusammenschaltung erreicht. Für die Zugangsver-
pflichtung spiele keine Rolle, ob der Zugang über die PSTN-ICAs oder über N-ICAs- gewährt
werde. Die Zusammenschaltung über PSTN-ICAs müsse dann unabhängig von der verblei-
benden Nutzerzahl im auslaufenden PSTN aufgehoben werden.
Der gleichwertige Zugang über die NGN-Zusammenschaltung zu sämtlichen Endkundenan-
schlüssen werde im Einzelnen insbesondere durch einen Verzicht auf Wandlungsentgelte
bei nicht technologiekonformer Übergabe erreicht, was Gegenstand des laufenden IC-
Entgeltgenehmigungsverfahren sei, wo in verschiedenen Entgeltpositionen auf die bisher
angesetzte Wandlung verzichtet worden sei.
Bereits jetzt sei festzustellen, dass keinerlei Nachfrage mehr nach Neuzusammenschaltun-
gen auf der Basis PSTN bestehe. Seit 2012 habe es keine einzige Nachfrage mehr nach
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Zusammenschaltungen auf der Basis der PSTN-Schnittstelle mehr gegeben. 2016 habe es
zwar eine PSTN-Neuzusammenschaltung gegeben, Diese beruhe allerdings aus einer Nach-
frage aus dem Jahr 2011.
Pure-LRIC
Aus Sicht der Betroffenen führt die Anwendung des pure-LRIC-Maßstabes dazu, dass sie ein
verfassungsrechtlich unzulässiges Sonderopfer zu tragen habe, das darin bestehe, dass es
sich mit Entgelten unter dem wettbewerbsanalogen Preis begnügen müsse.
Die Vollkostendeckung des Unternehmens sei nur dann möglich, wenn eine Quersubventi-
onierung des regulierten Produkts durch nichtregulierte Produkte erfolge.
Eine solche Quersubventionierung sei aber auf den nicht regulierten Märkten in der Regel
dadurch ausgeschlossen, dass diese Märkte wettbewerblich seien. Daher bleibe bei einem
nicht kostendeckenden Entgeltmaßstab für die regulierten Produkte eine Deckungslücke, die
zu Lasten der berechtigten Renditeerwartungen der Kapitalgeber bzw. zu einer Kapitalaus-
zehrung des regulierten Unternehmens führe.
Weiterhin sei nicht ersichtlich, dass Terminierungsentgelte, die unter den Kosten lägen, zur
Förderung von Flatrates notwendig wären. Insbesondere im Festnetz seien All-Net-Flatrates
außerordentlich stark verbreitet und marktgängig. Hier sei nicht ansatzweise ein Marktversa-
gen zu erkennen, das durch eine Senkung der Terminierungsentgelte korrigiert werden
müsste. Es spreche auch überhaupt nichts dafür, dass eine Absenkung der Terminierungs-
entgelte dazu führen würde, dass All-Net-Flatrates im Festnetz zukünftig noch weiter verbrei-
tet würden.
Im Festnetz würden regelmäßig Bündelangebote aus Breitbandanschluss und Telefondienst-
leistungen angeboten, bei denen die Telefondienstleistungen bereits kostenseitig eine unter-
geordnete Rolle spielten. Eine Absenkung der Terminierungskosten könnte hier nur einen äu-
ßerst geringfügigen Einfluss auf das Endkundenpreisniveau haben.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Unternehmen, die Flatrates als Teilnehmernetzbetrei-
ber anböten, durch die Verminderung der Terminierungsentgelte auch selbst Entgeltausfälle
erleiden würden. Die nicht durch die regulierte Terminierungsleistung gedeckten Kosten der
Terminierung sollten diese Unternehmen nach Auffassung vom Kommission und Generalan-
walt ja über nicht regulierte Leistungen wieder reinholen.
Sie müssten also die nicht gedeckten Kosten der Terminierung in ihre Flatrate einkalkulieren.
Im Ergebnis führen daher kostenunterdeckende Terminierungsentgelte keineswegs zu niedri-
geren Kosten für Flatrates.
Schließlich sei das Argument, dass pure-LRIC-basierende Terminierungsentgelte zur Förde-
rung des Binnenmarktes erforderlich wären, nicht überzeugend. So spiele das bestehende
Terminierungsentgeltniveau im Festnetz spiele für das Endkundenpreisniveau von Aus-
landsgesprächen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten nach Deutschland nur eine unterge-
ordnete Rolle. Selbst die von der Beschlusskammer ins Auge gefasste Absenkung dürfte
zu keiner Veränderung dieses Preisniveaus führen. Damit fehle es an jeglicher Binnenmarkt-
relevanz von kostenunterdeckenden Terminierungsentgelten.
Hinsichtlich des vorgesehenen Wechsels auf pure-LRIC verweist Vodafone auf ihre der
Beschlusskammer 3 vorliegende Stellungnahme zum Konsultationsentwurf der Regulie-
rungsverfügung zu dem Markt für die Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in ein-
zelnen Mobilfunknetzen mit Az. BK 3b-15/061 vom 09.06.2016. Die die dort vorgetragen
Argumente würden grundsätzlich und gleichermaßen auch für die Festnetzterminierung
gelten. Bei einer etwaigen erstmaligen die Anwendung von Pure LRIC werde deshalb auf
die darin enthalten Maßnahmenvorschläge verwiesen, um zumindest zusätzliche Anpas-
sungen der rein modellmäßig ermittelten Entgelte herbeiführen zu können, mittels derer
ein Mindestmaß an Verhältnismäßigkeit sichergestellt wird und es auch zu einer Korrek-
tur von (Modell-)Entgelten kommen könne, die sich als insbesondere im internationalen
Vergleich als „Ausreißer“-Werte darstellten.
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Gleichwohl und insbesondere mit Blick auf die erstmalige Anordnung des Pure LRIC-
Maßstabs für Mobilfunkterminierungsentgelte stelle eine entsprechende Regulierung im
Festnetzterminierungsbereich nach Ansicht von Vodafone jedoch schon aus Gleichbe-
handlungs- und Nichtdiskriminierungsgründen eine zwingende Notwendigkeit dar. Wür-
de die Beschlusskammer den Kostenmaßstab KEL zur Bestimmung der Festnetztermi-
nierungsentgelte beibehalten, hätte dies eine methodisch ungerechtfertigte Diskriminie-
rung und faktische Schlechterstellung des Mobilfunks zur Folge. Eine derartige
Schlechterstellung wäre mit den telekommunikationsrechtlichen Regulierungszielen und
insbesondere mit dem Ziel einer Förderung eines chancengleichen Wettbewerbs durch
eine konsistente Regulierung nicht in Einklang zu bringen.
Aus Sicht der next id GmbH könne der Kostenmaßstab pure-LRIC zu einer Kostenunterde-
ckung führen, die einen erheblichen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-
betrieb darstelle. Dass die Beschlusskammer bislang auf das zukunftsträchtigere und effizi-
entere NGN-Netz zur Entgeltgenehmigung abstelle, berücksichtige nicht die Kosten für das
derzeit noch notwendigerweise vorhandene PSTN-Netz. Diese Kosten müssten Eingang in
die Entgelte für die zu genehmigenden Leistungen finden. Die Kosten für ihr PSTN-Netz
müssten zumindest als neutrale Aufwendungen gemäß § 32 Abs. 2 TKG in Ansatz gebracht
werden.
Verizon Deutschland würde es begrüßen, wenn die BNetzA ohne weitere nationale Sonder-
wege einen der Kommissionempfehlung entsprechenden Entgeltmaßstab anwenden würde.
Sofern dies geschehe, sei mit einem deutlichen Rückgang des Entgeltniveaus zu rechnen,
wie er bereits überall dort festzustellen ist, wo die Terminierungsempfehlung bereits seit Jah-
ren angewandt werde.
Verizon Deutschland äußerte grundsätzliche dogmatische und rechtliche Bedenken gegen die
Zulässigkeit der Festlegung von Entgeltkriterien im Rahmen einer Regulierungsverfügung.
Derartige inhaltliche Festlegungen müssen der Entgeltgenehmigungsentscheidung vorbehal-
ten bleiben.
Anrufe aus Non-EWR-Staaten
Aus Sicht von verizon solle keinem Netzbetreiber in Deutschland die Möglichkeit eingeräumt
werden, die Terminierung von Verbindungen aus Staaten außerhalb der EU, der EWR oder der
EFTA abzulehnen oder sonstige Diskriminierungen nach Herkunftsland vorzunehmen. Derartige
Ausnahmen von der Terminierungspflicht seien sachlich nicht gerechtfertigt.
Auch werde die angestrebte Ungleichbehandlung von alternativen Teilnehmernetzbetreibern
einschließlich Verizon Deutschland auf der einen Seite und der Telekom Deutschland GmbH
sowie weiterer Unternehmen (BK3-15-060 - BK3-15-066) auf der anderen Seite abgelehnt.
Die Einführung oder Gewährung von Zuschlägen stelle eine nicht gerechtfertigte Diskriminie-
rung dar. Schon im Rahmen früherer europäischer Regulierungsregime habe der EuGH sehr
deutlich entschieden, dass Zuschläge, die nach geltendem Recht nicht (mehr) zulässig seien,
nicht durchgesetzt werden könnten, wenn sie sich im vorliegenden Fall auf andere als die mit
dem regulierten Dienst verbundenen Kosten bezögen.
Die Differenzierung des Antragsrechts auf die abweichenden Entgelte erscheint auch der
next id GmbH nicht sachgerecht. Die next id GmbH spreche sich ausdrücklich gegen die
unterschiedliche Behandlung der aTNB einerseits und der Telekom und den anderen Mobil-
funkunternehmen andererseits aus. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Letzteren ein Antrags-
recht zukomme, während die Wettbewerber im Festnetz keinen eigenen Entgeltantrag stel-
len können.
ICP-Z.18 und ICP- N.Z.18
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Die Betroffene weist darauf hin, dass für die Leistung ICP-Z.18 und ICP- N.Z.18 keine Nach-
frage bestehe. Weder im Netz der Betroffenen noch in Netzen anderer potentieller Dienstean-
bieter sei die Servicenummer 00808 in Gebrauch. Damit seien auch zukünftig keine Ver-
kehrsminuten zu erwarten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung hinsichtlich der Leistung
ICP-Z.18 sei mit allen im Mehrwertdienstgeschäft relevanten Marktteilnehmern einvernehmlich
aufgehoben, die Leistung ICP-N.Z.18 sei schon gar nicht vereinbart worden. Lediglich mit sehr
wenigen Vertragspartnern konnte bisher eine Aufhebungsvereinbarung bezüglich der Leistung
ICP-Z.18 nicht erzielt werden. Auch hier seien jedoch keinerlei Verkehre generiert worden.
Der Konsultationsentwurf sehe weiterhin eine Regulierung der ICAs-Interbuildingabschnitte
sowie der N-ICAs-Übertragungswege als ex ante-Genehmigungspflicht am KeL-Maßstab
vor. Eine solche Genehmigungspflicht sei zur Erreichung der Regulierungsziele nicht erfor-
derlich und damit unverhältnismäßig und rechtswidrig. Die Betroffene verweise insoweit auf
die Stellungnahme der Betroffenen vom 29.02.2016, in der im Detail ausgeführt werde, wa-
rum der Interbuildingabschnitt der gebündelten PSTN-ICAs-Variante „Customer Sited" sowie
der Übertragungsweg bei der gebündelten N-ICAs-Variante „Customer Connect" keine für
den geleichwertigen Zugang notwendige Leistungen seien und die Entgelte für diese Leistun-
gen allenfalls einer ex-post-Kontrolle zugeführt werden sollten. Diese Argumente seien durch
die Ausführungen in der Begründung der Regulierungsverfügung nicht widerlegt.
Weiterer Verfahrensverlauf
Mit Schreiben vom 31.10.2016 forderte die Beschlusskammer die Betroffene u.a. zur
Angabe der Entwicklung der Anzahl der PSTN-Anschlüsse sowie der IP-Anschlüsse im
eigenen Netz sowie um Mitteilung der jeweils vereinbarten Übergabetechnologie bei den
Erstzusammenschaltungen mit neuen Netzbetreibern ab dem 01.01.2012 auf.
Die entsprechenden Informationen wurden fristgerecht zum 07.11.2016 von der Be-
troffenen übermittelt.
Die Antragstellerin beantragt,
• eine entsprechende Klarstellung, dass die Verpflichtung zum Verbindungsauf-
bau zur Betreiber(vor)auswahl im öffentlichen Telefonfestnetz an festen
Standorten dann entfällt, wenn aufgrund der anstehenden Marktanalyse des
Anschlussmarktes keine Verpflichtung zur Betreiber(vor)auswahl mehr aufer-
legt wird sowie
• die Zugangsverpflichtung über PSTN-Schnittstelle für Neuzusammenschal-
tungen ab dem 01.07.2017 und für Altzusammenschaltungen mit einer ange-
messenen Übergangsfrist mit Ablauf des 30.06.2018 aufzuheben.
Die Stellungnahmen wurden auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Auf
die Veröffentlichung wurde im Amtsblatt Nr. 21 vom 09.11.2016 mit Mitteilung Nr. 1377/2016
hingewiesen.
Dem Bundeskartellamt ist mit Schreiben vom 14.11.2016 Gelegenheit gegeben worden, sich
zum Entwurf der Regulierungsverfügung zu äußern.
Am 15.11.2016 wurde das europäische Konsolidierungsverfahren im Sinne von § 12 Ab-
satz 2 Nr. 1 TKG bezüglich der Marktabgrenzung und der Beurteilung beträchtlicher Markt-
macht auf dem Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung2 und dem Markt für den Verbin-
dungsaufbau 3 in den öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten in Deutschland (unter
den Aktenzeichen DE/2016/1939 und DE/2016/1940) eingeleitet.
Am 17. November 2016 wurde die damit verbundene Notifizierung bezüglich der vorgeschla-
genen Abhilfemaßnahmen in Bezug auf Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf den
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oben genannten Märkten unter den Aktenzeichen (DE/2016/1945 bzw. DE/2016/1946)
eingeleitet.
Die Kommission hat die Notifizierung und die von der BNetzA übermittelten zusätzlichen
Informationen geprüft und nahm zu den genannten Notifizierungen gemeinsam wie folgt Stel-
lung genommen:
„Die BNetzA kommt zu dem Schluss, dass auf den Vorleistungsmärkten für den Verbin-
dungsaufbau noch immer erheblich hohe Zutrittsschranken bestehen. Wie die Kommission
hierzu insbesondere feststellt, hebt die BNetzA in ihrer Analyse der Vorleistungsmärkte für
den Verbindungsaufbau in Festnetzen hervor, dass auf der Endkundenebene noch immer
54 % aller Telefonanschlüsse (TAL) auf die DT entfallen und dass die Zunahme direkter
Teilnehmeranschlussleitungen, die von alternativen Betreibern auf der Grundlage regulierter
Vorleistungsprodukte (LLU, Bitstrom, Weiterverkauf) erworben werden, in letzten Jahren
stagniert hat. Darüber hinaus vertritt die BNetzA die Ansicht, dass die Betreiber, die Verbin-
dungsaufbaudienste zu Rufnummern von Mehrwert- und Informationsdiensten nachfragen,
gar nicht daran interessiert wären, direkte Anschlussleitungen zu den Endkunden nur zwecks
Bereitstellung ihrer Dienste zu erwerben.
Trotzdem ist die Kommission der Ansicht, dass sich die Zutrittsschranken verringert haben,
weil alternative Betreiber die Möglichkeit haben, direkte Anschlussleitungen zum Endkunden
aufzubauen oder zu erwerben. In dieser Hinsicht hebt die Kommission hervor, dass 63 % der
Privathaushalte in Deutschland an Kabelfernsehnetze angeschlossen sind (hauptsächlich in
städtischen Gebieten) und dass der entbündelte Zugang zum Teilnehmeranschluss und re-
gulierte Bitstromvorleistungsprodukte in ganz Deutschland zur Verfügung stehen. Außerdem
ist ein Anstieg der Investitionen in alternative NGA-Netze zu verzeichnen. Folglich erscheint
es als wahrscheinlich, dass alternative Betreiber schon im Zeitrahmen dieser Marktüberprü-
fung die Eigenerbringung von Verbindungsaufbaudiensten mittels ihrer eigenen Infrastruktu-
ren oder der genannten direkten Vorleistungszugangsprodukte steigern werden und daher in
der Lage sein werden, die Zutrittsschranken auf dem Verbindungsaufbaumarkt zu überwin-
den.
Darüber hinaus wird – selbst wenn Festnetz- und Mobilfunkanrufe nicht als (perfekte) Substi-
tute angesehen werden könnten – von Mobilfunkdiensten auf der Vorleistungsebene wahr-
scheinlich ein erheblicher Wettbewerbsdruck auf Verbindungsaufbaudienste ausgehen, da
Dienste über Mobilfunk- und Festnetze in gewissem Maße im Wettbewerb zueinander ste-
hen. Angesichts dessen ist zu erwähnen, dass das Volumen der über CS/CPS-Anbieter ge-
tätigten Anrufe zwischen 2012 und 2015 beträchtlich zurückgegangen ist (um 50 %). Vor
dem Hintergrund der Wettbewerbsentwicklung auf dem relevanten Markt fordert die Kom-
mission die BNetzA auf, den Markt genau zu beobachten und bei Notwendigkeit eine neue
Marktüberprüfung schon vor Ablauf des Überprüfungszeitraums von drei Jahren durchzufüh-
ren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den anliegenden Notifizierungsentwurf zur Festle-
gung der Präsidentenkammer sowie auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
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Gründe
Rechtliche Grundlage für die in Ziffer 1 bis 8 des Tenors beibehaltenen bzw. der Betroffenen
auferlegten Maßnahmen sind:
• §§ 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 TKG, soweit sie in
Ziffer 1. des Tenors zur Netzkopplung durch ent- und gebündelte Zusammenschaltung
und in Ziffer 2 des Tenors zur Erbringung von Verbindungsleistungen verpflichtet wird,
• § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 3 Nr. 5 TKG, soweit sie in Ziffer 3 des Tenors
dazu verpflichtet wird, zum Zwecke der Zusammenschaltung Kollokation und im Rahmen
dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu
gewähren,
• § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG, soweit sie in Ziffer 4 des Tenors
dazu verpflichtet wird, im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtung zur
Kollokationsgewährung nach Ziffer 3 des Tenors Kooperationsmöglichkeiten zwischen
den zum Zugang berechtigten Unternehmen in der Weise zuzulassen, dass solche
Unternehmen ihre jeweils am gleichen Standort eines Hauptverteilers bei der Betroffenen
für Zwecke der Zusammenschaltung angemieteten Kollokationsflächen miteinander
verbinden können, damit diese sich zusammenschalten können oder ein Unternehmen
einem oder mehreren anderen Unternehmen den Zugang zu seinen selber
bereitgestellten oder angemieteten Übertragungswegen gewähren kann,
• § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 19 TKG, soweit sie in Ziffer 5. des Tenors dazu
verpflichtet wird, dass Vereinbarungen über Zugänge nach Ziffer 1. bis 4. des Tenors auf
objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang
gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen,
• § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 TKG, soweit sie in Ziffer 6. des Tenors zur
Vertragsvorlage verpflichtet wird,
• § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, § 23 TKG, soweit sie in Ziffer 7. des Tenors zur
Vorlage eines Standardangebotes verpflichtet wird, und
• § 9 Abs. 2 i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 30 Abs. 1 S. 1 TKG, soweit gemäß Ziffer 8. die Entgelte für
die Zusammenschaltung und Verbindungsleistungen sowie die Gewährung von
Kollokation der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen werden.
Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit wird nachfolgend ein Inhaltsverzeichnis zu den
Gründen eingefügt.
1. Zuständigkeit und Verfahren für die Auferlegung von Maßnahmen nach dem 2. Teil des
Telekommunikationsgesetzes ..............................................................................................32
2. Beträchtliche Marktmacht der Betroffenen.....................................................................32
3. Beibehaltung und Auferlegung der einzelnen Verpflichtungen.......................................33
3.1. Zusammenschaltung bzw. Koppelung, § 21 Abs. 3 Nr. 3 TKG ...............................34
3.1.1. Eignung...........................................................................................................35
3.1.1.1 Nutzerinteresse........................................................................................35
3.1.1.2 Wettbewerbsinteresse..............................................................................36
3.1.2. Erforderlichkeit ................................................................................................37
3.1.2.1 Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit ...........................................37
3.1.2.1.1. Entbündelte Zusammenschaltung ........................................................37
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3.1.2.1.2. Gebündelte Zusammenschaltung.........................................................37
3.1.2.1.3. Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Betroffenen .........................38
3.1.2.1.4. Beibehalten der Verpflichtung zur PSTN-Zusammenschaltung ............40
3.1.2.1.5. Zur Wahlmöglichkeit des Zusammenschaltungsangebotes ..................42
3.1.2.2 Bereits auferlegte oder freiwillige Angebote .............................................43
3.1.3. Angemessenheit .............................................................................................45
3.1.3.1 Verfügbare Kapazität ...............................................................................45
3.1.3.2 Langfristige Sicherung des Wettbewerbs .................................................46
3.1.3.3 Anfangsinvestitionen des Eigentümers.....................................................46
3.1.3.4 Sonstige Interessen .................................................................................48
3.1.4. Art und Umfang der Zusammenschaltungsverpflichtung .................................48
3.1.4.1 Unterste Netzkoppelungsebene ...............................................................48
3.1.4.2 Qualitätsmessung im Wirkbetrieb.............................................................49
3.2. Erbringung von Verbindungsleistungen..................................................................50
3.2.1. Zuführung für die Betreiber(vor)auswahl nebst Transit ....................................50
3.2.1.1 Eignung....................................................................................................51
3.2.1.1.1. Nutzerinteresse....................................................................................51
3.2.1.1.2. Wettbewerbsinteresse..........................................................................51
3.2.1.2 Erforderlichkeit .........................................................................................53
3.2.1.2.1. Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung ...................53
3.2.1.2.2. Bereits auferlegte oder freiwillige Angebote .........................................54
3.2.1.3 Angemessenheit ......................................................................................54
3.2.1.3.1. Anfangsinvestitionen des Eigentümers.................................................54
3.2.1.3.2. Verfügbare Kapazität ...........................................................................55
3.2.1.3.3. Langfristige Sicherung des Wettbewerbs .............................................56
3.2.1.3.4. Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum..............................56
3.2.1.3.5. Europaweite Dienste ............................................................................56
3.2.1.4 Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Betroffenen .............................57
3.2.1.5 Klarstellender Hinweis..............................................................................58
3.2.2. Zuführung zu Diensten ....................................................................................60
3.2.2.1 Eignung....................................................................................................60
3.2.2.1.1. Nutzerinteressen..................................................................................60
3.2.2.1.2. Wettbewerbsinteresse..........................................................................60
3.2.2.2 Erforderlichkeit .........................................................................................61
3.2.2.2.1. Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung ...................61
3.2.2.2.2. Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Angebote.................61
3.2.2.3 Angemessenheit ......................................................................................62
3.2.2.3.1. Anfangsinvestitionen des Eigentümers.................................................62
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3.2.2.3.2. Verfügbare Kapazität ...........................................................................62
3.2.2.3.3. Langfristige Sicherung des Wettbewerbs .............................................63
3.2.2.3.4. Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum..............................63
3.2.2.3.5. Europaweite Dienste ............................................................................63
3.2.2.4 Zugangsverpflichtung zu ICP-Z.18 und ICP- N.Z.18.................................63
3.2.3. Terminierung...................................................................................................64
3.2.3.1 Eignung....................................................................................................64
3.2.3.1.1. Nutzerinteressen..................................................................................64
3.2.3.1.2. Wettbewerbsinteresse..........................................................................64
3.2.3.2 Erforderlichkeit .........................................................................................64
3.2.3.2.1. Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung ...................64
3.2.3.2.2. Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Angebote.................65
3.2.3.3 Angemessenheit ......................................................................................65
3.2.3.3.1. Anfangsinvestitionen des Eigentümers.................................................65
3.2.3.3.2. Verfügbare Kapazität ...........................................................................66
3.2.3.3.3. Langfristige Sicherung des Wettbewerbs .............................................66
3.2.3.3.4. Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum..............................66
3.2.3.3.5. Europaweite Dienste ............................................................................66
3.2.4. Nachfrageverpflichtung für Terminierungsleistungen alternativer
Teilnehmernetzbetreiber................................................................................................66
3.2.5. Begrenzung der Terminierungspflichtbei Anrufen aus bestimmten Non-EWR-
Ländern 66
3.3. Kollokation .............................................................................................................70
3.4. Zulassung von Kooperationsmöglichkeiten, § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG........................71
3.5. Gleichbehandlungspflicht, § 19 TKG ......................................................................73
3.6. Transparenzverpflichtungen ...................................................................................75
3.6.1. Transparenzverpflichtung bzgl. Vertragsvorlage, § 20 TKG.............................75
3.6.2. Transparenzverpflichtung bzgl. allgemeiner Zugangsbedingungen .................77
3.7. Veröffentlichung eines Standardangebots, § 23 Abs. 1 TKG ..................................78
3.8. Regulierung der Zugangsentgelte, § 30 Abs. 1 und Abs. 2 TKG ............................79
3.8.1. Tatbestand ......................................................................................................80
3.8.2. Bestehen von Ermessensspielräumen ............................................................80
3.8.3. Das Entgeltkontrollsystem des TKG im Überblick............................................81
3.8.3.1 Wettbewerbsanaloger Preis .....................................................................82
3.8.3.2 Abwehr eines Preishöhenmissbrauchs.....................................................85
3.8.3.3 Grenzkostenpreis für ein bestimmtes Dienste-Inkrement .........................86
3.8.4. Ermessensausübung zur Regulierung der Terminierungsentgelte ..................88
3.8.4.1 Anzustrebendes Preisniveau....................................................................89
3.8.4.1.1. Hauptniveauziel ...................................................................................89
Öffentliche Fassung
Bonn, 25.Januar 2017 Amtsblatt 02 Band 1
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
268 – Regulierung, Telekommunikation – 02 2017
26
3.8.4.1.1.1. Die Bedeutung der Terminierungsempfehlung...............................89
3.8.4.1.1.2. Verhältnis von wettbewerbsanalogem Preis für die Terminierung
und Grenzkostenpreis für das Terminierungsinkrement ......................................90
3.8.4.1.1.3. Wahrung der Nutzer- und Verbraucherinteressen..........................93
3.8.4.1.1.3.1. Verbraucher ............................................................................93
3.8.4.1.1.3.2. Qualität von Netz und Service ...............................................101
3.8.4.1.1.3.3. Zwischenergebnis .................................................................101
3.8.4.1.1.3.4. Alternative Anbieter als Nutzer ..............................................101
3.8.4.1.1.4. Förderung des Wettbewerbs........................................................101
3.8.4.1.1.4.1. Wettbewerb auf dem Terminierungsmarkt.............................102
3.8.4.1.1.4.2. Wettbewerb auf den nachgelagerten Endkundenmärkten .....103
3.8.4.1.1.4.3. Ergebnis................................................................................105
3.8.4.1.1.5. Förderung der Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen
Union 105
3.8.4.1.1.5.1. Abbau von Bereitstellungshindernissen.................................105
3.8.4.1.1.5.2. Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis ..............106
3.8.4.1.1.5.3. Binnenmarktrelevanz ............................................................107
3.8.4.1.1.5.4. Zwischenergebnis .................................................................108
3.8.4.1.1.6. Förderung von Infrastrukturinvestitionen und Unterstützung von
Innovationen 108
3.8.4.1.1.7. Anbieterinteressen.......................................................................108
3.8.4.1.1.8. Abwägung ...................................................................................112
3.8.4.1.1.9. Zwischenergebnis........................................................................115
3.8.4.1.2. Randbedingungen des Preisniveaus..................................................115
3.8.4.1.3. Ergebnis zum anzustrebenden Preisniveau .......................................115
3.8.4.2 Prüfungsmaßstab...................................................................................116
3.8.4.2.1. Eignung..............................................................................................116
3.8.4.2.2. Erforderlichkeit ...................................................................................117
3.8.4.2.3. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne...............................................118
3.8.4.2.4. Ergebnis.............................................................................................118
3.8.4.3 Prüfungsverfahren..................................................................................119
3.8.4.4 Prüfungsmethode...................................................................................119
3.8.4.4.1. Keine Gleitpfadregelung und keine Härtefallregelung.........................120
3.8.4.4.2. Weiterer Vorzug des Bottom-Up-Modells ...........................................120
3.8.4.5 Symmetrische Effizienzanforderungen ...................................................121
3.8.4.6 Ergebnis.................................................................................................123
3.8.5. Ermessensausübung zur Regulierung der Zuführungs-, Koppelungs- und
Kollokationsentgelte ....................................................................................................123
3.8.5.1 Anzustrebendes Preisniveau..................................................................123
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02 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 269
27
3.8.5.1.1. Keine Überschreitung der Missbrauchsschwelle ................................123
3.8.5.1.1.1. Missbrauchskontrolle als Zweck der Entgeltregulierung...............123
3.8.5.1.1.2. Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne ........................................124
3.8.5.2 KeL als Obergrenze ...............................................................................125
3.8.5.2.1. Wahrung von Nutzer- und Verbraucherinteressen .............................125
3.8.5.2.1.1. Entgelte sollten wie bislang KeL nicht überschreiten ...................125
3.8.5.2.1.2. Aber auch keine Verschärfung auf LRIC......................................126
3.8.5.2.1.2.1. Koppelungs- und Kollokationsentgelte ..................................126
3.8.5.2.1.2.2. Zuführungsentgelte ...............................................................126
3.8.5.2.2. Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs, Förderung nachhaltig
wettbewerbsorientierter Märkte und Gewährleistung unverzerrten und
unbeschränkten Wettbewerbs im Bereich der Telekommunikation.......................127
3.8.5.2.3. Förderung der Entwicklung des Binnenmarktes .................................129
3.8.5.2.4. Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen
Telekommunikationsnetzen..................................................................................129
3.8.5.2.5. Ergebnis.............................................................................................129
3.8.5.3 Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne...................................................130
3.8.5.3.1. Eignung..............................................................................................130
3.8.5.3.2. Erforderlichkeit ...................................................................................130
3.8.5.3.3. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne...............................................131
3.8.5.4 Ergebnis.................................................................................................132
4. Getrennte Rechnungsführung, § 24 TKG ....................................................................132
5. Wirkung ab dem 01.01.2017 .......................................................................................133
1. Zuständigkeit und Verfahren für die Auferlegung von Maßnahmen nach dem 2. Teil des
Telekommunikationsgesetzes ..............................................................................................27
2. Beträchtliche Marktmacht der Betroffenen.....................................................................27
3. Beibehaltung und Auferlegung der einzelnen Verpflichtungen.......................................28
3.1. Zusammenschaltung bzw. Koppelung, § 21 Abs. 3 Nr. 3 TKG ...............................28
3.1.1. Eignung...........................................................................................................30
3.1.1.1 Nutzerinteresse........................................................................................30
3.1.1.2 Wettbewerbsinteresse..............................................................................30
3.1.2. Erforderlichkeit ................................................................................................32
3.1.2.1 Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit ...........................................32
3.1.2.1.1. Entbündelte Zusammenschaltung ........................................................32
3.1.2.1.2. Gebündelte Zusammenschaltung.........................................................32
3.1.2.1.3. Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Betroffenen .........................33
3.1.2.1.4. Beibehalten der Verpflichtung zur PSTN-Zusammenschaltung ............35
3.1.2.1.5. Zur Wahlmöglichkeit des Zusammenschaltungsangebotes ..................37
3.1.2.2 Bereits auferlegte oder freiwillige Angebote .............................................38
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