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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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476 – Regulierung, Telekommunikation – 02 2017
ÖFFENTLICHE FASSUNG
4. Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung in einzelne Festnetze und
derjenigen in einzelne nationale Mobilfunknetze
5. Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern
und derjenigen zu Notrufabfragestellen
6. Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern
und derjenigen zur Nationalen Teilnehmerrufnummer der Gasse (0)32
7. Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern
in einzelne Festnetze und derjenigen, bei denen der Teilnehmer in einem
nachfolgenden Drittnetz angeschlossen ist („Scheinterminierung“)
8. Austauschbarkeit zwischen der Leistung der Anrufzustellung und der gebündelten
Leistung Transit plus Anrufzustellung
9. Austauschbarkeit der Anrufzustellung bei einer PSTN-Übergabe und derjenigen
bei einer telefondienstspezifischen IP-Übergabe
10. Austauschbarkeit zwischen der klassischen Sprachtelefonie und den nicht-
gemanagten VoIP-Diensten (OTT-Dienste) auf Vorleistungsebene.
8.1.5.1 Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung und dem Verbindungsaufbau
einerseits und mit dem an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang
andererseits
Wie bereits im Zuge der letzten Überprüfung des Marktes für die Anrufzustellung festgestellt
worden ist, unterscheiden sich Anrufzustellungs- und Verbindungsaufbauleistungen in
mehrfacher Hinsicht.
Auch wenn es sich in beiden Fällen um Vorleistungsprodukte handelt, die in der Regel zum
Angebot von Sprachdiensten auf Endkundenmärkten verwendet werden, sind die Leistungen
bereits ihrem Zweck nach unterschiedlich. Dies zeigt sich bereits darin, dass sich die
Leistung des Verbindungsaufbaus vom Endkundenanschluss bis zur untersten
zusammenschaltungsfähigen Netzkoppelungsebene erstreckt. Die Leistung der
Anrufzustellung hingegen umfasst die Verbindung von der untersten
zusammenschaltungsfähigen Netzkoppelungsebene bis zum Netzabschlusspunkt, der
meistens, allerdings nicht zwangsläufig der Endkundenanschluss ist,
Weiter sind die hier relevanten Anrufzustellungsleistungen anderen Endkundendiensten
zugeordnet als die Leistungen des Verbindungsaufbaus. Bei ersteren handelt es sich um
Leistungen der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern, zu Nationalen
Teilnehmerrufnummern der Gasse (0)32 und zu Notrufabfragestellen an festen Standorten.
Bei Letzteren handelt es sich um Leistungen des Verbindungsaufbaus zur Betreiberauswahl
bzw. Betreibervorauswahl und zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten (dies gilt entsprechend
auch, sofern diese Verbindungen mit Ursprung in der Rufnummerngasse (0)32 initiiert
werden). Somit stehen der Anrufzustellung auf der Endkundenebene Verbindungen zu
geographischen Rufnummern, zur Nationalen Teilnehmerrufnummer sowie zu
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Notrufabfragestellen gegenüber, während den Verbindungsaufbauleistungen einerseits
Verbindungen über die Betreiberauswahl bzw. Betreibervorauswahl und andererseits über
Auskunfts- und Mehrwertdienste gegenüberstehen.
Eine Austauschbarkeit zwischen Anrufzustellungsleistungen und dem an festen Standorten
lokal bereitgestellten Zugang ist insofern schon nicht gegeben, da letzterer auf einer
vorgelagerten Wertschöpfungsstufe u. a. als Grundlage für das Angebot von
Anrufzustellungsleistungen dient und somit ebenfalls in einem komplementären Verhältnis
zur Leistung der Anrufzustellung steht. Vereinfachend ausgeführt: ohne einen an festen
Standorten lokal bereitgestellten Zugang ist eine Anrufzustellungsleistung nicht möglich. Als
theoretische Alternativen zum Kauf der Anrufzustellungsleistung zu einem bestimmten
Endkunden steht die Einrichtung eines neuen Netzzugangs für diesen Endkunden oder der
Kauf bzw. die Anmietung des vorhandenen Netzzugangs am Standort des Endkunden zur
Verfügung. Um jedoch sicherzustellen, dass die grundsätzliche Erreichbarkeit aller
Endkunden sichergestellt ist, müsste der Nachfrager der Anrufzustellungsleistung
letztendlich sämtliche von dritten Anbietern betriebene Teilnehmeranschlussleitungen
übernehmen bzw. doppeln. Dies stellt jedoch keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative zum
Kauf der Anrufzustellungsleistung dar.
Da somit auch die Marktstrukturen jeweils unterschiedlicher Art sind und insofern also keine
homogenen Wettbewerbsbedingungen vorliegen, sind die Anrufzustellungsleistungen
jedenfalls nicht einem gemeinsamen Markt mit Verbindungsaufbauleistungen oder dem an
festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang zuzurechnen.
Schließlich haben auch – soweit erkennbar – alle nationalen Regulierungsbehörden im
Vergleich zur letzten Marktanalyse im Bereich der elektronischen Kommunikation, die die
Anrufzustellungsmärkte in ihren jeweiligen Ländern unter dem Blickwinkel des
Wettbewerbsrechts analysiert haben, erneut festgestellt, dass die Anrufzustellung von
Gesprächsverbindungen über eine Netzzusammenschaltung gegenüber dem Aufbau eigener
bzw. angemieteter Anschlusssysteme etwa mittels der Nutzung des Zugangs zur
entbündelten Teilnehmeranschlussleitung und anderer Vorleistungsprodukte, die zur
Anbindung des Endkunden genutzt werden können, selbst bei prospektiver Betrachtung
weiterhin getrennte relevante Märkte darstellen.
In Deutschland gibt es auch weiterhin keine Besonderheiten, die eine anderweitige
Schlussfolgerung rechtfertigen würden; für diese Bewertung spricht auch, dass die EU-
Kommission in der Märkte-Empfehlung festgestellt hat, dass selbst bei einer
zukunftsgerichteten Bewertung die Anrufzustellung von Gesprächen und der an festen
Standorten lokal bereitgestellte Zugang bspw. in Form des entbündelten Zugangs zur
Teilnehmeranschlussleitung bzw. auf der Vorleistungsebene an festen Standorten
bereitgestellter Zugang von hoher Qualität bspw. in Form von Mietleitungen nicht
substituierbar sind. Diese fehlende Substituierbarkeit gilt selbstverständlich weiterhin ebenso
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für den in der Märkte-Empfehlung nicht mehr enthaltene Markt Nr. 2 der Empfehlung 2007
(„Verbindungsaufbau“).198
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Austauschbarkeit von Anrufzustellungsleistungen mit
Verbindungsaufbauleistungen einerseits und den an festen Standorten lokal bereitgestellten
Zugang andererseits weiterhin nicht gegeben ist.
8.1.5.2 Austauschbarkeit der Anrufzustellung in die Festnetze unterschiedlicher
Netzbetreiber
Bei der Festlegung des relevanten Marktes für Anrufzustellung ist zu prüfen, inwieweit die
Anrufzustellung in ein bestimmtes Festnetz mit der Anrufzustellung in ein anderes Festnetz
austauschbar ist.
Nachfrage- und Angebotssubstitution
Die Anrufzustellungsleistungen in verschiedene Festnetze sind aus Sicht des Nachfragers
untereinander nicht austauschbar. Die Nachfrage eines Telekommunikationsunternehmens
nach einer Anrufzustellung zu einem Teilnehmeranschluss, der in einem bestimmten
Festnetz geschaltet ist, kann nicht durch das Angebot der Anrufzustellung zu einem
Teilnehmeranschluss, der in einem anderen Festnetz geschaltet ist, bedient werden.
Aus Sicht eines Teilnehmernetzbetreibers (TNB), der sowohl auf dem Endkundenmarkt für
den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Markt Nr. 1 der Märkte-
Empfehlung 2007) als auch demjenigen für Inlandsverbindungen tätig ist, erscheint es
schwer vorstellbar, dass seine Endkunden damit rechnen müssen, nicht grundsätzlich alle
Gesprächsteilnehmer auf diesem Wege erreichen zu können. Wer den Zugang zum
öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten anbietet, von denen aus im Prinzip nicht alle
Inlandsverbindungen aufgebaut werden können, wird im Wettbewerb kaum bestehen
können. Aufgrund dieser Umstände dürften deshalb Anrufzustellungsleistungen aus
verschiedenen Netzen aus Sicht des Nachfragers nicht austauschbar sein.
Darüber hinaus ist aber auch aus Sicht der Anbieter nicht davon auszugehen, dass dritte
Netzbetreiber durch das Umschwenken von Produktionskapazitäten die hier
gegenständlichen Leistungen – Anrufzustellungsleistungen in ein bestimmtes Festnetz –
herstellen könnten.
Es besteht daher unter den Gesichtspunkten der Nachfrage- und Angebotssubstitution kein
gemeinsamer Markt für Anrufzustellungen in alle Festnetze.
198
Vgl. die Nummern 1, 3a und 4 des Anhangs der Märkte-Empfehlung und die erläuternde Begründung zur
Märkte-Empfehlung 2014, SWD(2014) 298 vom 09.10.2014.
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Homogene Wettbewerbsbedingungen
Es bleibt die Möglichkeit, dass Anrufzustellungsleistungen in verschiedene Festnetze
aufgrund homogener Wettbewerbsbedingungen zu einem einheitlichen Markt zu rechnen
sind.
Sowohl aus der Sicht des Anbieters als auch der des Nachfragers ist die Leistung der
Anrufzustellung in verschiedene Festnetze in Bezug auf homogene
Wettbewerbsbedingungen insoweit miteinander vergleichbar, dass die Leistung für den
gleichen abstrakten Verwendungszweck – nämlich Anrufzustellung zu einem
Teilnehmeranschluss – benötigt wird, d. h. es geht jeweils um die Anrufzustellung in
öffentliche Telefonnetze an festen Standorten.
Jedoch ist bei diesen Erwägungen zudem zu berücksichtigen, dass die bisherigen
Marktergebnisse in hohem Maße eine Folge regulatorischer Maßnahmen oder
Einflussnahmen sind. Der Umstand nämlich, dass der Anrufer auf der Endkundenebene
gemäß dem „Calling-party-pays“-Prinzip den Anruf bezahlt, der terminierende – und damit
die Anrufzustellungsleistung anbietende – Netzbetreiber aber von dem Angerufenen
ausgesucht wird, schränkt die Reaktionsmöglichkeiten des Nachfragers auf unangemessene
Konditionen und Preise in grundsätzlicher Weise ein: Will er den anrufenden Endkunden
bedienen, muss er zwangsläufig die Leistung eines ganz bestimmten
Anrufzustellungsanbieters einkaufen. Folglich ist es für einen Anbieter der Anrufzustellung
durchaus rational, sich eher an seinen individuellen Geschäftszielen denn an
leistungsübergreifenden Marktgegebenheiten zu orientieren, wenn es um die Festlegung der
Marktstrategien geht. Eine demgegenüber nachrangige Frage ist es dann weiterhin, ob ein
individuelles Geschäftsverhalten auch gegen jeden nachfragenden Netzbetreiber
durchsetzbar ist; diese Frage wird erst im Rahmen der Marktanalyse zu beantworten sein.
Homogene Wettbewerbsbedingungen, welche den Anbietern von Anrufzustellungsleistungen
jeweils vergleichbare Marktstrategien aufzwingen würden, liegen demnach nicht vor.
Ergebnis
Im Falle von Anrufzustellungsleistungen ist jedes Teilnehmerfestnetz – wie bisher – weiterhin
als ein jeweils eigener sachlich relevanter Markt zu betrachten. Dieses Ergebnis steht in
Übereinstimmung mit den Ausführungen der EU-Kommission. Als sachlich relevanter Markt
sei die Anrufzustellung in einzelne öffentliche Telefonnetze anzusehen.
8.1.5.3 Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung zu breitbandigen und
derjenigen zu schmalbandigen Teilnehmeranschlüssen
Für die Realisierung von Teilnehmeranschlüssen werden unterschiedliche Leitungs- und
Übertragungstechnologien verwendet. Zu diesen zählen neben den schmalbandigen
Endkundenanschlüssen/-zugängen auch die breitbandigen Technologien wie DSL-, TV-
Kabel- und Glasfaseranschlüsse sowie Anschlüsse über stationäre LTE-Funklösungen.
Während in der letzten Marktanalyse noch für jede einzelne dieser vier vorgenannten
breitbandigen Teilnehmeranschlussvarianten getrennt festgestellt wurde, dass jeweils eine
Austauschbarkeit von Anrufzustellungsleistungen, die über diese breitbandigen
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Teilnehmeranschlüsse zugestellt werden, mit denjenigen bestehen, die über schmalbandige
Teilnehmeranschlüsse zugestellt werden, kann nunmehr auf eine derartige ausführliche
getrennte Substitutionsprüfung für die einzelnen breitbandigen
Teilnehmeranschlussvarianten verzichtet werden, da zwischenzeitlich die Austauschbarkeit
schmalbandiger und breitbandiger Teilnehmeranschlussvarianten insgesamt ohnehin im
Rahmen der Marktanalyse zu Markt Nr. 1 der Märkte-Empfehlung 2007 festgestellt worden
ist.199
Zudem liegen der Bundesnetzagentur keine Erkenntnisse darüber vor, dass die zuvor
genannte Substituierbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr besteht und auch für den
Gültigkeitszeitraum dieser Marktanalyse nicht mehr bestehen wird.
Bereits im Rahmen der letzten Marktuntersuchung wurde festgestellt, dass die
verschiedenen Technologien, zu denen die Anrufzustellungsleistungen geführt werden,
nämlich über DSL-Technologie, über entsprechend nachgerüstete Fernsehkabelnetze, über
Glasfaseranschlüsse sowie Teilnehmeranschlüsse über stationäre Mobilfunkanbindungen
mit schmalbandigen Anschlüssen über klassische PSTN-Netze substituierbar sind.
Somit kommt hier im Vergleich zur letzten Marktanalyse eine erheblich vereinfachte bzw.
verkürzte Substitutionsprüfung zum Tragen, da die grundlegenden Ausführungen in der
letzten Marktanalyse im Wesentlich auch weiterhin Bestand haben.
Die nachfolgende Betrachtung geht – wie bisher auch – entsprechend dem eingangs
definierten Ausgangsprodukt (siehe Abschnitt 8.1.4) weiterhin von dem Fall aus, dass die
Übergabe auf PSTN-Ebene erfolgt und keine technologiekonforme Übergabe gilt.
Die Fälle, die sich ergeben, sofern der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe gilt
(Fall der sortierten Übergabe einerseits und Fall der unsortierten Übergabe andererseits),
werden nachfolgend in Abschnitt 8.1.5.9 behandelt.
Verständnis der EU-Kommission
Die EU-Kommission geht bei ihren Marktabgrenzungen im Vorleistungs- wie im
Endkundenbereich grundsätzlich auch weiterhin davon aus, dass es nicht auf die
Infrastruktur, über die bestimmte Leistungen oder Dienste erbracht werden, ankommt.
Deshalb wird bei der Abgrenzung des hier relevanten Marktes – wie bisher auch – der Begriff
des „öffentlichen Telefonnetzes an festen Standorten“ verwendet. Ein solches „öffentliches
Telefonnetz“ ist nach Art. 2 lit. b Universaldienst-RL ein „elektronisches
Kommunikationsnetz, das zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telefondienste genutzt
wird“. Das spricht dafür, dass die abgegrenzten Märkte alle Netze einschließen sollen,
welche die Durchführung von Sprachtelefonie an festen Standorten ermöglichen, also
sowohl das herkömmliche Telefonfestnetz als auch breitbandige Netzstrukturen, soweit
diese technisch entsprechend modifiziert wurden.
199
Vgl. Festlegung der Präsidentenkammer für den Markt „Zugang von Privat- und Geschäftskunden zum
öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten“, BK 1-11/006 vom 08.08.2013.
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Austauschbarkeit aus Nachfragersicht
Für die Feststellung, welche Produkte und Leistungen in einen gemeinsamen Markt
einzubeziehen sind, kann zunächst darauf abgestellt werden, inwieweit diese Produkte und
Leistungen aus Sicht ihrer Nachfrager gegeneinander austauschbar (substituierbar) sind. Zur
Ermittlung der Nachfragesubstitution wird regelmäßig das so genannte Bedarfsmarktkonzept
ins Feld geführt. Dieses Konzept zielt im Wesentlichen darauf ab, diejenigen Waren und
Dienstleistungen zu ermitteln, die zur Befriedigung eines bestimmten Bedarfs dienen.200
Die Austauschbarkeit von Produkten wird vor allem durch ihre Eigenschaften und dem ihnen
zugedachten Verwendungszweck aus der Sicht der Nachfrager bestimmt.
Ausschlaggebendes Kriterium ist neben den äußeren Merkmalen die Verwendbarkeit der
Produkte für den jeweiligen Kundenkreis. Dabei setzt die funktionelle Austauschbarkeit nicht
voraus, dass die angebotenen Produkte in physikalisch-technischer Hinsicht vollkommen
identisch sind. Ausreichend für die Annahme der Substituierbarkeit ist, dass die Produkte
sich nach Eigenschaften, Verwendungszweck und Einkaufsbedingungen so nahe stehen,
dass ein verständiger Nachfrager sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs
gleichermaßen geeignet ansieht.
Sowohl Anrufzustellungsleistungen über Schmalbandanschlüsse als auch
Anrufzustellungsleistungen über breitbandige Teilnehmeranschlüsse können von den
Netzbetreibern für die Bereitstellung der gleichen Endkundendienste (festnetzbasierte
Sprachverbindungen) genutzt werden und sind daher – wie bisher auch – unter funktionalen
Aspekten weiterhin austauschbar.
Zudem ist für den die Anrufzustellung nachfragenden Netzbetreiber für den Fall der Geltung
des Grundsatzes der Technologieneutralität, in denen die Zustellung über einen
Breitbandanschluss erfolgt, nicht ersichtlich, über welche Art von Breitbandanschluss der
Angerufene an dem Netz angeschlossen ist.
Sofern bei der Verkehrsübergabe entsprechend der oben dargestellten Ausgangsannahme
bei den zu vergleichenden Produkten der Grundsatz der Technologieneutralität festgelegt
worden ist, bestehen aus der Sicht des nachfragenden Netzbetreibers zwischen den
relevanten Terminierungsleistungen keine Unterschiede: In beiden Fällen übernimmt der
nachfragende Netzbetreiber den Verkehr zu in etwa wirtschaftlich vergleichbaren
Konditionen.
Die Prüfung der Austauschbarkeit auf der Seite der Nachfrager spricht für den Fall der
Vereinbarkeit des Grundsatzes der Technologieneutralität aufgrund der Einheitlichkeit der
Nachfragebedingungen für die Annahme eines Gesamtmarktes.
Austauschbarkeit aus Anbietersicht
Zur Marktabgrenzung kann ferner das Kriterium der Angebotsumstellungsflexibilität
herangezogen werden. Danach ist zu prüfen, inwieweit die Anbieter als Reaktion auf eine
200
Dirksen, in: Langen/Bunte, Kommentar zum Kartellrecht, Band 2, 11. Aufl. 2011, Art. 2 FKVO RdNr. 79.
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geringe Preiserhöhung kurzfristig ihre Produktion auf das betreffende Produkt bzw. ein
nahes Substitut ohne spürbare Zusatzkosten oder Risiken umstellen können. Sofern dies
möglich ist, ist das betreffende Produkt bei der Abgrenzung des relevanten Marktes zu
berücksichtigen.
Die Angebotssubstituierbarkeit zwischen Anrufzustellungsleistungen, die über breitbandige
Anschlusstechnologien und das PSTN-Festnetz erbracht werden, ist in der Regel nicht
gegeben bzw. nicht möglich, weil sie in fast allen Fällen mit der Notwendigkeit einherginge,
neue Infrastrukturen (Breitbandkabel, Glasfaseranschlüsse bzw. stationäre
Mobilfunklösungen) zu betreiben, was in der Regel einen erheblichen Investitionsaufwand
erfordern würde. Lediglich für die Angebotssubstitution von Schmalbandanschlüssen zu
DSL-Anschlüssen ist die vorherige Aussage insoweit zu relativieren, dass – wie bereits auch
in der letzten Marktanalyse ausgeführt – durch eine entsprechende Marktnachfrage und der
Möglichkeit zur Erweiterung des eigenen Angebotes schon seit längerer Zeit intensiv
getrieben, eine gewisse Substituierbarkeit zu beobachten ist. Gleichwohl erfordert der
Ausbau des Netzes seitens der Netzbetreiber einen entsprechenden ökonomischen und
zeitlichen Aufwand, so dass zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist, wann eine
entsprechende Umstellung abgeschlossenen bzw. erfolgt sein wird.
Die Prüfung der Austauschbarkeit auf der Seite der Anbieter spricht für den Fall der
Vereinbarkeit des Grundsatzes der Technologieneutralität aufgrund der Uneinheitlichkeit der
Angebotsbedingungen zum jetzigen Zeitpunkt daher weiter eher gegen die Annahme eines
Gesamtmarktes.
Ergebnis
Die verschiedenen Technologien, über die Anrufzustellungsleistungen bereitgestellt werden
(über breitbandige Anschlusstechnologien oder über klassische PSTN-Netze), sind aus Sicht
des die Zugangsleistung nachfragenden Netzbetreibers – wie bisher auch – zumindest dann
substituierbar, wenn die Übergabe auf PSTN-Ebene erfolgt und der Grundsatz der
Technologieneutralität festgelegt worden ist. Auf der Nachfrageseite können
Vorleistungsprodukte auf PSTN-Basis und auf breitbandigen Anschlusstechnologien als
Substitute betrachtet werden, da mit beiden Technologien Standarddienste wie die
Anrufzustellung für die hier relevanten Dienste bereitgestellt werden und weil beide
Technologien einen identischen Leistungsumfang bei in der Regel in etwa vergleichbaren
Kosten bieten.
Zwar ist die Angebotssubstituierbarkeit aus oben genannten Aspekten vor allem kurzfristig
nicht möglich. Jedoch ist die festgestellte Nachfragesubstituierbarkeit hinreichend, um die
Austauschbarkeit der Anrufzustellungsleistungen, die über breitbandige
Teilnehmeranschlüsse zugestellt werden, mit denjenigen, die über schmalbandige
Teilnehmeranschlüsse zugestellt werden, – wie bisher auch – weiterhin zu bejahen.
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8.1.5.4 Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung in einzelne Festnetze und
derjenigen in einzelne Mobilfunknetze
Fraglich ist, ob auch Anrufzustellungsleistungen in Mobilfunknetze einem gemeinsamen
Markt mit denjenigen in Festnetze zuzurechnen sind. Beide Leistungen ermöglichen es
Netzbetreibern, dass die eigenen Kunden Teilnehmer anrufen können, die in anderen
Netzen angeschlossen sind.
Die EU-Kommission geht auch in der aktuellen Märkte-Empfehlung davon aus, dass immer
noch bedeutende Unterschiede zwischen Festnetz und Mobilfunk bestünden, die dafür
sprächen, Mobiltelefonie in erster Linie als Ergänzung und nicht als Ersatz für
Festnetztelefonie zu betrachten. Hierbei führt sie als Begründung den Preis für
Mobilfunkverbindungen und die wahrgenommene Qualität, die insbesondere bei
Verbindungen über das Mobilfunknetz schlechter sein könne als die einer
Festnetzverbindung, an. Es werde nicht damit gerechnet, dass die Substitution des
Festnetzes durch das Mobilfunknetz auf EU-Ebene während der Geltungsdauer dieser
Empfehlung solche Ausmaße annehmen wird, dass die Festlegung eines gemeinsamen
Marktes für Zugangsdienste rechtfertigen würde.201
Für den Vorleistungsbereich geht die EU-Kommission auch in der aktuellen Märkte-
Empfehlung weiterhin grundsätzlich von getrennten Märkten für mobile Dienste einerseits
und an festen Standorten erbrachte Dienste andererseits aus.202 In Bezug auf den
Endkundenmarkt äußert sich die EU-Kommission hingegen lediglich dahingehend, dass,
selbst wenn man von einem breiten Endkundenmarkt ausgehe, der sowohl Festnetz- als
auch Mobilfunkverbindungen umfasse, dies keine Austauschbarkeit auf der
Vorleistungsebene zur Folge habe. Letztlich ist dies für die Abgrenzung der hier relevanten
Leistungen auch nicht erforderlich. Verbindungen, die in ein Festnetz adressiert sind, sind
mit Verbindungen, die in ein Mobilfunknetz adressiert sind, aus der Sicht des Nachfragers
nämlich auch nicht austauschbar.
Weiter kann zur Beurteilung der Festnetz-Mobilfunk-Konvergenz auch die
Festnetzpenetration als Indikator herangezogen werden. In Deutschland lag die
Penetrationsrate mit Telefonanschlüssen/-zugängen im Festnetz bei rund 92 %203 der
Haushalte im Jahr 2015 (entspricht ca. 36,9 Mio. Telefonanschlüssen im Festnetz204). Somit
ist die Festnetzpenetration in Deutschland im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedsstaaten auf
einem weiterhin sehr hohen Niveau. Als Vergleichsmaßstab kann hier nur auf
Festnetzpenetrationsraten von Januar 2014 zurückgegriffen werden, die zeigen, dass
201
Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (Explanatory Note) zur Märkte-Empfehlung der EU-
Kommission 2014, SWD(2014) 298 vom 09.10.2014, S. 25.
202
Vgl. die Ausführungen in dem Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (Explanatory Note) zur Märkte-
Empfehlung der EU-Kommission 2014, SWD(2014) 298 vom 09.10.2014 zu den Märkten Nr. 1 einerseits und
Markt Nr. 2 andererseits auf S. 28. Hier definiert die EU-Kommission einen Vorleistungsmarkt für die
Anrufzustellung im Festnetz, der die Anrufzustellung im öffentlichen Telefonnetz und in IP-Netze umfasst sowie
einen Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in Mobilfunknetze, der sämtliche Mobilfunknetztopologien (2G,
3G, 4G sowie ggf. andere Netze) umfasst.
203
Eigene Berechnung auf der Basis eines Prognosewerts für das Jahr 2015, Jahresbericht 2015 der
Bundesnetzagentur, S. 61.
204
Vgl. Jahresbericht 2015 der Bundesnetzagentur, S. 61.
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Deutschland mit 91 % weit über dem EU-Durchschnitt mit 68 % lag und somit zu den drei
Ländern in der EU zählt, die die höchsten Festnetzpenetrationsraten aufweisen.205
Auch bei Anwendung des von der EU-Kommission zur Begründung der in der Empfehlung
festgelegten Marktabgrenzungen herangezogenen Kriteriums der
Angebotsumstellungsflexibilität gelangt man zu diesem Ergebnis: Der Eintritt von
Festnetzanbietern in den Mobilfunkmarkt ist nicht ohne weiteres möglich. Wegen der
bestehenden Frequenzknappheit wäre ein Marktzutritt mit selbst betriebenen Netzen nur
durch Übernahme etablierter Mobilfunknetzbetreiber möglich.
Zudem kann auch weiterhin nicht davon ausgegangen werden, dass homogene
Wettbewerbsbedingungen vorliegen würden. Eine Leistung „Anrufzustellung in einzelnen
Mobilfunknetzen“ würde jedenfalls anderen Wettbewerbsbedingungen als die Leistung
„Anrufzustellung in einzelnen Festnetzen“ unterliegen. So sind die Festnetzmärkte im
Gegensatz zu dem Mobilfunksektor von einer ehemals monopolistischen Anbieterstruktur
und einer Vielzahl von Festnetzbetreibern geprägt, während sich der Mobilfunksektor mit
einer eher oligopolistischen Anbieterstruktur mit wenigen Mobilfunknetzbetreibern
auszeichnet. Bei unterschiedlichen Marktstrukturen aber sind homogene
Wettbewerbsbedingungen nicht mehr gegeben.
Anrufzustellungsleistungen, die über Mobilfunknetze erbracht werden, sind daher anderen
Märkten zuzurechnen als Anrufzustellungsleistungen, die über Festnetze erbracht werden.
Dies bereits in den Vorverfahren festgestellte Ergebnis steht zugleich weiterhin in
Übereinstimmung mit der Empfehlung der EU-Kommission. Einzige Ausnahme ist in diesem
Zusammenhang die so genannte Scheinterminierung im Zusammenhang mit „Homezone“-
Modellen. Dies Thematik wird in einem separaten Abschnitt behandelt. (vgl. Abschnitt
8.1.5.7).
8.1.5.5 Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung zu geographischen
Rufnummern und derjenigen zu Notrufabfragestellen
Wie auch bereits in den letzten Festlegungen festgestellt, ist weiterhin die Austauschbarkeit
der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern (Leistung B.1 in Terminologie der TDG)
mit der Anrufzustellung zu Notrufabfragestellen (Leistung Z.1 in Terminologie der TDG)
gegeben.206
Nachfrage- und Angebotssubstitution
Ein gemeinsamer Markt für die Leistungen der Anrufzustellung zu geographischen
Rufnummern und der Anrufzustellung zu Notrufabfragestellen lässt sich allerdings nicht unter
den Gesichtspunkten der Nachfrage- oder Angebotssubstitution begründen. Weder können
205
Vgl. European Commission, Special Eurobarometer 414, E-Commincations and Telecom Single Market
Household Survey von Januar 2014, S18 f.
206
Dies trifft auch auf die Einheitliche Behördenrufnummer 115 zu (vgl. Verfügung Nr. 38/2010, Amtsblatt Nr.
21/2010 vom 10.11.2010, geändert durch Verfügung 70/2011, Amtsblatt Nr. 21/2011 vom 02.11.2011). Hierbei
handelt es sich um eine Terminierungsleistung zu anderen Abfragestellen vergleichbar derjenigen zu
Notrufabfragestellen, die über nicht geographische Rufnummern erreicht werden. Daher fallen diese aus den
entsprechenden Gründen ebenfalls in den relevanten Markt.
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Nachfrager, die eine Anrufzustellung zu einem Telefonanschluss im nationalen Telefonnetz
des jeweiligen Netzbetreibers mit geographischer Zielrufnummer begehren, dies mit dem
Einkauf der Leistung “Anrufzustellung zu Notrufabfragestellen“ befriedigen, noch können
dritte Netzbetreiber durch das Verlagern von Produktionsressourcen die Leistung
„Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern“ in das Netz eines anderen Netzbetreibers
herstellen.
Homogene Wettbewerbsbedingungen
Möglicherweise unterliegt das Angebot der beiden genannten Leistungen aber aufgrund
übereinstimmender Angebots- und/oder Nachfragemerkmale homogenen
Wettbewerbsbedingungen.
Aus Angebotssicht sind die Leistungen der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern
und der Anrufzustellung zu Notrufabfragestellen letztlich tatsächlich von vergleichbarer
Natur: es werden jeweils Verbindungen zu Zielen im Netz eines bestimmten Netzbetreibers
hergestellt. Diese Vergleichbarkeit spiegelt sich auch in den jeweiligen Kosten der
(effizienten) Leistungserstellung wider; diese stimmen nämlich, wie sich bei der
entsprechenden Entgeltgenehmigung für die TDG zeigt, bei den beiden Leistungen
überein.207 Der Umstand, dass im Falle des Bezugs der Leistung „Z.1“ weitere Entgelte für
die Bereitstellung und Änderung von Notrufcodierungen und die Mitteilung hierüber fällig
werden,208 ist im vorliegenden Zusammenhang ohne weiteren Belang. Hierbei handelt es
sich lediglich um separat bezogene Konfigurationsmaßnahmen.
Auch unter Berücksichtigung der Nachfragerseite sind die beiden Leistungen homogenen
Wettbewerbsbedingungen ausgesetzt. Denn in beiden Fällen sehen sich die Nachfrager den
gleichen Ausweichmöglichkeiten gegenüber. Soweit sie die Anrufzustellung in ein
bestimmtes Netz begehren, kann ihre Nachfrage nur mittels einer Anrufzustellungsleistung
des jeweiligen Netzbetreibers befriedigt werden.
Es liegen also insoweit homogene Wettbewerbsbedingungen vor. Dieses Ergebnis stimmt
insoweit mit der Märkte-Empfehlung überein, dass dort auch keine Unterschiede zwischen
verschiedenen Anrufzustellungsleistungen vorgenommen werden.
207
Vgl. Standardangebot der TDG vom 21.05.2015, Anlage D, Teil 2, Preise für das Diensteportfolio der TDG und
Preise für das Diensteportfolio von ICP. Für die Leistung Telekom-B.1 wird ein Entgelt in Höhe von
0,0024 €/Minute in der Tarifzone 1 sowohl im Peak-Tarif als auch im Off-peak-Tarif verlangt. Das Entgelt für die
Leistung Telekom-Z.1 ist mit 0,0024 €/Minute in der Tarifzone 1 sowohl im Peak-Tarif als auch im Off-peak-Tarif
gleich hoch.
208
Siehe Ziffer 1.8.2 des Tenors von Beschluss BK 4c-03-123/E22.09.03 vom 28.11.2003, veröffentlicht als
Mitteilung Nr. 380/2003 im Amtsblatt der RegTP (2003) 1399, letztere korrigiert mit Mitteilung Nr. 87/2004 im
Amtsblatt der RegTP (2004) 363.
109
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