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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                                  ÖFFENTLICHE FASSUNG


                        4. Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung in einzelne Festnetze und
                           derjenigen in einzelne nationale Mobilfunknetze

                        5. Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern
                           und derjenigen zu Notrufabfragestellen

                        6. Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern
                           und derjenigen zur Nationalen Teilnehmerrufnummer der Gasse (0)32

                        7. Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern
                           in einzelne Festnetze und derjenigen, bei denen der Teilnehmer in einem
                           nachfolgenden Drittnetz angeschlossen ist („Scheinterminierung“)

                        8. Austauschbarkeit zwischen der Leistung der Anrufzustellung und der gebündelten
                           Leistung Transit plus Anrufzustellung

                        9. Austauschbarkeit der Anrufzustellung bei einer PSTN-Übergabe und derjenigen
                           bei einer telefondienstspezifischen IP-Übergabe

                        10. Austauschbarkeit zwischen der klassischen Sprachtelefonie und den nicht-
                            gemanagten VoIP-Diensten (OTT-Dienste) auf Vorleistungsebene.

               8.1.5.1 Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung und dem Verbindungsaufbau
                       einerseits und mit dem an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang
                       andererseits
               Wie bereits im Zuge der letzten Überprüfung des Marktes für die Anrufzustellung festgestellt
               worden ist, unterscheiden sich Anrufzustellungs- und Verbindungsaufbauleistungen in
               mehrfacher Hinsicht.

               Auch wenn es sich in beiden Fällen um Vorleistungsprodukte handelt, die in der Regel zum
               Angebot von Sprachdiensten auf Endkundenmärkten verwendet werden, sind die Leistungen
               bereits ihrem Zweck nach unterschiedlich. Dies zeigt sich bereits darin, dass sich die
               Leistung des Verbindungsaufbaus vom Endkundenanschluss bis zur untersten
               zusammenschaltungsfähigen Netzkoppelungsebene erstreckt. Die Leistung                 der
               Anrufzustellung     hingegen     umfasst     die   Verbindung      von   der    untersten
               zusammenschaltungsfähigen Netzkoppelungsebene bis zum Netzabschlusspunkt, der
               meistens, allerdings nicht zwangsläufig der Endkundenanschluss ist,

               Weiter sind die hier relevanten Anrufzustellungsleistungen anderen Endkundendiensten
               zugeordnet als die Leistungen des Verbindungsaufbaus. Bei ersteren handelt es sich um
               Leistungen der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern, zu Nationalen
               Teilnehmerrufnummern der Gasse (0)32 und zu Notrufabfragestellen an festen Standorten.
               Bei Letzteren handelt es sich um Leistungen des Verbindungsaufbaus zur Betreiberauswahl
               bzw. Betreibervorauswahl und zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten (dies gilt entsprechend
               auch, sofern diese Verbindungen mit Ursprung in der Rufnummerngasse (0)32 initiiert
               werden). Somit stehen der Anrufzustellung auf der Endkundenebene Verbindungen zu
               geographischen Rufnummern, zur Nationalen Teilnehmerrufnummer sowie zu


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                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017                                         – Regulierung, Telekommunikation –                               477


                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG


           Notrufabfragestellen gegenüber, während den Verbindungsaufbauleistungen einerseits
           Verbindungen über die Betreiberauswahl bzw. Betreibervorauswahl und andererseits über
           Auskunfts- und Mehrwertdienste gegenüberstehen.

           Eine Austauschbarkeit zwischen Anrufzustellungsleistungen und dem an festen Standorten
           lokal bereitgestellten Zugang ist insofern schon nicht gegeben, da letzterer auf einer
           vorgelagerten Wertschöpfungsstufe u. a. als Grundlage für das Angebot von
           Anrufzustellungsleistungen dient und somit ebenfalls in einem komplementären Verhältnis
           zur Leistung der Anrufzustellung steht. Vereinfachend ausgeführt: ohne einen an festen
           Standorten lokal bereitgestellten Zugang ist eine Anrufzustellungsleistung nicht möglich. Als
           theoretische Alternativen zum Kauf der Anrufzustellungsleistung zu einem bestimmten
           Endkunden steht die Einrichtung eines neuen Netzzugangs für diesen Endkunden oder der
           Kauf bzw. die Anmietung des vorhandenen Netzzugangs am Standort des Endkunden zur
           Verfügung. Um jedoch sicherzustellen, dass die grundsätzliche Erreichbarkeit aller
           Endkunden sichergestellt ist, müsste der Nachfrager der Anrufzustellungsleistung
           letztendlich sämtliche von dritten Anbietern betriebene Teilnehmeranschlussleitungen
           übernehmen bzw. doppeln. Dies stellt jedoch keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative zum
           Kauf der Anrufzustellungsleistung dar.

           Da somit auch die Marktstrukturen jeweils unterschiedlicher Art sind und insofern also keine
           homogenen Wettbewerbsbedingungen vorliegen, sind die Anrufzustellungsleistungen
           jedenfalls nicht einem gemeinsamen Markt mit Verbindungsaufbauleistungen oder dem an
           festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang zuzurechnen.

           Schließlich haben auch – soweit erkennbar – alle nationalen Regulierungsbehörden im
           Vergleich zur letzten Marktanalyse im Bereich der elektronischen Kommunikation, die die
           Anrufzustellungsmärkte in ihren jeweiligen Ländern unter dem Blickwinkel des
           Wettbewerbsrechts analysiert haben, erneut festgestellt, dass die Anrufzustellung von
           Gesprächsverbindungen über eine Netzzusammenschaltung gegenüber dem Aufbau eigener
           bzw. angemieteter Anschlusssysteme etwa mittels der Nutzung des Zugangs zur
           entbündelten Teilnehmeranschlussleitung und anderer Vorleistungsprodukte, die zur
           Anbindung des Endkunden genutzt werden können, selbst bei prospektiver Betrachtung
           weiterhin getrennte relevante Märkte darstellen.

           In Deutschland gibt es auch weiterhin keine Besonderheiten, die eine anderweitige
           Schlussfolgerung rechtfertigen würden; für diese Bewertung spricht auch, dass die EU-
           Kommission in der Märkte-Empfehlung festgestellt hat, dass selbst bei einer
           zukunftsgerichteten Bewertung die Anrufzustellung von Gesprächen und der an festen
           Standorten lokal bereitgestellte Zugang bspw. in Form des entbündelten Zugangs zur
           Teilnehmeranschlussleitung bzw. auf der Vorleistungsebene an festen Standorten
           bereitgestellter Zugang von hoher Qualität bspw. in Form von Mietleitungen nicht
           substituierbar sind. Diese fehlende Substituierbarkeit gilt selbstverständlich weiterhin ebenso




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                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                                  ÖFFENTLICHE FASSUNG


               für den in der Märkte-Empfehlung nicht mehr enthaltene Markt Nr. 2 der Empfehlung 2007
               („Verbindungsaufbau“).198

               Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Austauschbarkeit von Anrufzustellungsleistungen mit
               Verbindungsaufbauleistungen einerseits und den an festen Standorten lokal bereitgestellten
               Zugang andererseits weiterhin nicht gegeben ist.

               8.1.5.2 Austauschbarkeit der Anrufzustellung in die Festnetze unterschiedlicher
                       Netzbetreiber
               Bei der Festlegung des relevanten Marktes für Anrufzustellung ist zu prüfen, inwieweit die
               Anrufzustellung in ein bestimmtes Festnetz mit der Anrufzustellung in ein anderes Festnetz
               austauschbar ist.

               Nachfrage- und Angebotssubstitution

               Die Anrufzustellungsleistungen in verschiedene Festnetze sind aus Sicht des Nachfragers
               untereinander nicht austauschbar. Die Nachfrage eines Telekommunikationsunternehmens
               nach einer Anrufzustellung zu einem Teilnehmeranschluss, der in einem bestimmten
               Festnetz geschaltet ist, kann nicht durch das Angebot der Anrufzustellung zu einem
               Teilnehmeranschluss, der in einem anderen Festnetz geschaltet ist, bedient werden.

               Aus Sicht eines Teilnehmernetzbetreibers (TNB), der sowohl auf dem Endkundenmarkt für
               den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Markt Nr. 1 der Märkte-
               Empfehlung 2007) als auch demjenigen für Inlandsverbindungen tätig ist, erscheint es
               schwer vorstellbar, dass seine Endkunden damit rechnen müssen, nicht grundsätzlich alle
               Gesprächsteilnehmer auf diesem Wege erreichen zu können. Wer den Zugang zum
               öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten anbietet, von denen aus im Prinzip nicht alle
               Inlandsverbindungen aufgebaut werden können, wird im Wettbewerb kaum bestehen
               können. Aufgrund dieser Umstände dürften deshalb Anrufzustellungsleistungen aus
               verschiedenen Netzen aus Sicht des Nachfragers nicht austauschbar sein.

               Darüber hinaus ist aber auch aus Sicht der Anbieter nicht davon auszugehen, dass dritte
               Netzbetreiber durch das Umschwenken von Produktionskapazitäten die hier
               gegenständlichen Leistungen – Anrufzustellungsleistungen in ein bestimmtes Festnetz –
               herstellen könnten.

               Es besteht daher unter den Gesichtspunkten der Nachfrage- und Angebotssubstitution kein
               gemeinsamer Markt für Anrufzustellungen in alle Festnetze.




               198
                  Vgl. die Nummern 1, 3a und 4 des Anhangs der Märkte-Empfehlung und die erläuternde Begründung zur
               Märkte-Empfehlung 2014, SWD(2014) 298 vom 09.10.2014.


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                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG


           Homogene Wettbewerbsbedingungen

           Es bleibt die Möglichkeit, dass Anrufzustellungsleistungen in verschiedene Festnetze
           aufgrund homogener Wettbewerbsbedingungen zu einem einheitlichen Markt zu rechnen
           sind.

           Sowohl aus der Sicht des Anbieters als auch der des Nachfragers ist die Leistung der
           Anrufzustellung     in    verschiedene      Festnetze in  Bezug    auf    homogene
           Wettbewerbsbedingungen insoweit miteinander vergleichbar, dass die Leistung für den
           gleichen abstrakten Verwendungszweck – nämlich Anrufzustellung zu einem
           Teilnehmeranschluss – benötigt wird, d. h. es geht jeweils um die Anrufzustellung in
           öffentliche Telefonnetze an festen Standorten.

           Jedoch ist bei diesen Erwägungen zudem zu berücksichtigen, dass die bisherigen
           Marktergebnisse in hohem Maße eine Folge regulatorischer Maßnahmen oder
           Einflussnahmen sind. Der Umstand nämlich, dass der Anrufer auf der Endkundenebene
           gemäß dem „Calling-party-pays“-Prinzip den Anruf bezahlt, der terminierende – und damit
           die Anrufzustellungsleistung anbietende – Netzbetreiber aber von dem Angerufenen
           ausgesucht wird, schränkt die Reaktionsmöglichkeiten des Nachfragers auf unangemessene
           Konditionen und Preise in grundsätzlicher Weise ein: Will er den anrufenden Endkunden
           bedienen,    muss      er   zwangsläufig     die   Leistung    eines    ganz   bestimmten
           Anrufzustellungsanbieters einkaufen. Folglich ist es für einen Anbieter der Anrufzustellung
           durchaus rational, sich eher an seinen individuellen Geschäftszielen denn an
           leistungsübergreifenden Marktgegebenheiten zu orientieren, wenn es um die Festlegung der
           Marktstrategien geht. Eine demgegenüber nachrangige Frage ist es dann weiterhin, ob ein
           individuelles Geschäftsverhalten auch gegen jeden nachfragenden Netzbetreiber
           durchsetzbar ist; diese Frage wird erst im Rahmen der Marktanalyse zu beantworten sein.

           Homogene Wettbewerbsbedingungen, welche den Anbietern von Anrufzustellungsleistungen
           jeweils vergleichbare Marktstrategien aufzwingen würden, liegen demnach nicht vor.

           Ergebnis

           Im Falle von Anrufzustellungsleistungen ist jedes Teilnehmerfestnetz – wie bisher – weiterhin
           als ein jeweils eigener sachlich relevanter Markt zu betrachten. Dieses Ergebnis steht in
           Übereinstimmung mit den Ausführungen der EU-Kommission. Als sachlich relevanter Markt
           sei die Anrufzustellung in einzelne öffentliche Telefonnetze anzusehen.

           8.1.5.3 Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung zu breitbandigen und
                   derjenigen zu schmalbandigen Teilnehmeranschlüssen
           Für die Realisierung von Teilnehmeranschlüssen werden unterschiedliche Leitungs- und
           Übertragungstechnologien verwendet. Zu diesen zählen neben den schmalbandigen
           Endkundenanschlüssen/-zugängen auch die breitbandigen Technologien wie DSL-, TV-
           Kabel- und Glasfaseranschlüsse sowie Anschlüsse über stationäre LTE-Funklösungen.

           Während in der letzten Marktanalyse noch für jede einzelne dieser vier vorgenannten
           breitbandigen Teilnehmeranschlussvarianten getrennt festgestellt wurde, dass jeweils eine
           Austauschbarkeit von Anrufzustellungsleistungen, die über diese breitbandigen
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                                                 ÖFFENTLICHE FASSUNG


               Teilnehmeranschlüsse zugestellt werden, mit denjenigen bestehen, die über schmalbandige
               Teilnehmeranschlüsse zugestellt werden, kann nunmehr auf eine derartige ausführliche
               getrennte     Substitutionsprüfung       für      die      einzelnen       breitbandigen
               Teilnehmeranschlussvarianten verzichtet werden, da zwischenzeitlich die Austauschbarkeit
               schmalbandiger und breitbandiger Teilnehmeranschlussvarianten insgesamt ohnehin im
               Rahmen der Marktanalyse zu Markt Nr. 1 der Märkte-Empfehlung 2007 festgestellt worden
               ist.199

               Zudem liegen der Bundesnetzagentur keine Erkenntnisse darüber vor, dass die zuvor
               genannte Substituierbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr besteht und auch für den
               Gültigkeitszeitraum dieser Marktanalyse nicht mehr bestehen wird.

               Bereits im Rahmen der letzten Marktuntersuchung wurde festgestellt, dass die
               verschiedenen Technologien, zu denen die Anrufzustellungsleistungen geführt werden,
               nämlich über DSL-Technologie, über entsprechend nachgerüstete Fernsehkabelnetze, über
               Glasfaseranschlüsse sowie Teilnehmeranschlüsse über stationäre Mobilfunkanbindungen
               mit schmalbandigen Anschlüssen über klassische PSTN-Netze substituierbar sind.

               Somit kommt hier im Vergleich zur letzten Marktanalyse eine erheblich vereinfachte bzw.
               verkürzte Substitutionsprüfung zum Tragen, da die grundlegenden Ausführungen in der
               letzten Marktanalyse im Wesentlich auch weiterhin Bestand haben.

               Die nachfolgende Betrachtung geht – wie bisher auch – entsprechend dem eingangs
               definierten Ausgangsprodukt (siehe Abschnitt 8.1.4) weiterhin von dem Fall aus, dass die
               Übergabe auf PSTN-Ebene erfolgt und keine technologiekonforme Übergabe gilt.

               Die Fälle, die sich ergeben, sofern der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe gilt
               (Fall der sortierten Übergabe einerseits und Fall der unsortierten Übergabe andererseits),
               werden nachfolgend in Abschnitt 8.1.5.9 behandelt.

               Verständnis der EU-Kommission

               Die EU-Kommission geht bei ihren Marktabgrenzungen im Vorleistungs- wie im
               Endkundenbereich grundsätzlich auch weiterhin davon aus, dass es nicht auf die
               Infrastruktur, über die bestimmte Leistungen oder Dienste erbracht werden, ankommt.
               Deshalb wird bei der Abgrenzung des hier relevanten Marktes – wie bisher auch – der Begriff
               des „öffentlichen Telefonnetzes an festen Standorten“ verwendet. Ein solches „öffentliches
               Telefonnetz“     ist    nach    Art. 2 lit. b Universaldienst-RL    ein    „elektronisches
               Kommunikationsnetz, das zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telefondienste genutzt
               wird“. Das spricht dafür, dass die abgegrenzten Märkte alle Netze einschließen sollen,
               welche die Durchführung von Sprachtelefonie an festen Standorten ermöglichen, also
               sowohl das herkömmliche Telefonfestnetz als auch breitbandige Netzstrukturen, soweit
               diese technisch entsprechend modifiziert wurden.



               199
                   Vgl. Festlegung der Präsidentenkammer für den Markt „Zugang von Privat- und Geschäftskunden zum
               öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten“, BK 1-11/006 vom 08.08.2013.


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                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                                    ÖFFENTLICHE FASSUNG


           Austauschbarkeit aus Nachfragersicht

           Für die Feststellung, welche Produkte und Leistungen in einen gemeinsamen Markt
           einzubeziehen sind, kann zunächst darauf abgestellt werden, inwieweit diese Produkte und
           Leistungen aus Sicht ihrer Nachfrager gegeneinander austauschbar (substituierbar) sind. Zur
           Ermittlung der Nachfragesubstitution wird regelmäßig das so genannte Bedarfsmarktkonzept
           ins Feld geführt. Dieses Konzept zielt im Wesentlichen darauf ab, diejenigen Waren und
           Dienstleistungen zu ermitteln, die zur Befriedigung eines bestimmten Bedarfs dienen.200

           Die Austauschbarkeit von Produkten wird vor allem durch ihre Eigenschaften und dem ihnen
           zugedachten     Verwendungszweck      aus    der    Sicht    der    Nachfrager   bestimmt.
           Ausschlaggebendes Kriterium ist neben den äußeren Merkmalen die Verwendbarkeit der
           Produkte für den jeweiligen Kundenkreis. Dabei setzt die funktionelle Austauschbarkeit nicht
           voraus, dass die angebotenen Produkte in physikalisch-technischer Hinsicht vollkommen
           identisch sind. Ausreichend für die Annahme der Substituierbarkeit ist, dass die Produkte
           sich nach Eigenschaften, Verwendungszweck und Einkaufsbedingungen so nahe stehen,
           dass ein verständiger Nachfrager sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs
           gleichermaßen geeignet ansieht.

           Sowohl      Anrufzustellungsleistungen  über     Schmalbandanschlüsse       als    auch
           Anrufzustellungsleistungen über breitbandige Teilnehmeranschlüsse können von den
           Netzbetreibern für die Bereitstellung der gleichen Endkundendienste (festnetzbasierte
           Sprachverbindungen) genutzt werden und sind daher – wie bisher auch – unter funktionalen
           Aspekten weiterhin austauschbar.

           Zudem ist für den die Anrufzustellung nachfragenden Netzbetreiber für den Fall der Geltung
           des Grundsatzes der Technologieneutralität, in denen die Zustellung über einen
           Breitbandanschluss erfolgt, nicht ersichtlich, über welche Art von Breitbandanschluss der
           Angerufene an dem Netz angeschlossen ist.

           Sofern bei der Verkehrsübergabe entsprechend der oben dargestellten Ausgangsannahme
           bei den zu vergleichenden Produkten der Grundsatz der Technologieneutralität festgelegt
           worden ist, bestehen aus der Sicht des nachfragenden Netzbetreibers zwischen den
           relevanten Terminierungsleistungen keine Unterschiede: In beiden Fällen übernimmt der
           nachfragende Netzbetreiber den Verkehr zu in etwa wirtschaftlich vergleichbaren
           Konditionen.

           Die Prüfung der Austauschbarkeit auf der Seite der Nachfrager spricht für den Fall der
           Vereinbarkeit des Grundsatzes der Technologieneutralität aufgrund der Einheitlichkeit der
           Nachfragebedingungen für die Annahme eines Gesamtmarktes.

           Austauschbarkeit aus Anbietersicht

           Zur Marktabgrenzung kann ferner das Kriterium der Angebotsumstellungsflexibilität
           herangezogen werden. Danach ist zu prüfen, inwieweit die Anbieter als Reaktion auf eine


           200
                 Dirksen, in: Langen/Bunte, Kommentar zum Kartellrecht, Band 2, 11. Aufl. 2011, Art. 2 FKVO RdNr. 79.


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                                                ÖFFENTLICHE FASSUNG


               geringe Preiserhöhung kurzfristig ihre Produktion auf das betreffende Produkt bzw. ein
               nahes Substitut ohne spürbare Zusatzkosten oder Risiken umstellen können. Sofern dies
               möglich ist, ist das betreffende Produkt bei der Abgrenzung des relevanten Marktes zu
               berücksichtigen.

               Die Angebotssubstituierbarkeit zwischen Anrufzustellungsleistungen, die über breitbandige
               Anschlusstechnologien und das PSTN-Festnetz erbracht werden, ist in der Regel nicht
               gegeben bzw. nicht möglich, weil sie in fast allen Fällen mit der Notwendigkeit einherginge,
               neue      Infrastrukturen   (Breitbandkabel,     Glasfaseranschlüsse     bzw.      stationäre
               Mobilfunklösungen) zu betreiben, was in der Regel einen erheblichen Investitionsaufwand
               erfordern würde. Lediglich für die Angebotssubstitution von Schmalbandanschlüssen zu
               DSL-Anschlüssen ist die vorherige Aussage insoweit zu relativieren, dass – wie bereits auch
               in der letzten Marktanalyse ausgeführt – durch eine entsprechende Marktnachfrage und der
               Möglichkeit zur Erweiterung des eigenen Angebotes schon seit längerer Zeit intensiv
               getrieben, eine gewisse Substituierbarkeit zu beobachten ist. Gleichwohl erfordert der
               Ausbau des Netzes seitens der Netzbetreiber einen entsprechenden ökonomischen und
               zeitlichen Aufwand, so dass zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist, wann eine
               entsprechende Umstellung abgeschlossenen bzw. erfolgt sein wird.

               Die Prüfung der Austauschbarkeit auf der Seite der Anbieter spricht für den Fall der
               Vereinbarkeit des Grundsatzes der Technologieneutralität aufgrund der Uneinheitlichkeit der
               Angebotsbedingungen zum jetzigen Zeitpunkt daher weiter eher gegen die Annahme eines
               Gesamtmarktes.

               Ergebnis

               Die verschiedenen Technologien, über die Anrufzustellungsleistungen bereitgestellt werden
               (über breitbandige Anschlusstechnologien oder über klassische PSTN-Netze), sind aus Sicht
               des die Zugangsleistung nachfragenden Netzbetreibers – wie bisher auch – zumindest dann
               substituierbar, wenn die Übergabe auf PSTN-Ebene erfolgt und der Grundsatz der
               Technologieneutralität festgelegt worden ist. Auf der Nachfrageseite können
               Vorleistungsprodukte auf PSTN-Basis und auf breitbandigen Anschlusstechnologien als
               Substitute betrachtet werden, da mit beiden Technologien Standarddienste wie die
               Anrufzustellung für die hier relevanten Dienste bereitgestellt werden und weil beide
               Technologien einen identischen Leistungsumfang bei in der Regel in etwa vergleichbaren
               Kosten bieten.

               Zwar ist die Angebotssubstituierbarkeit aus oben genannten Aspekten vor allem kurzfristig
               nicht möglich. Jedoch ist die festgestellte Nachfragesubstituierbarkeit hinreichend, um die
               Austauschbarkeit     der      Anrufzustellungsleistungen,     die     über      breitbandige
               Teilnehmeranschlüsse zugestellt werden, mit denjenigen, die über schmalbandige
               Teilnehmeranschlüsse zugestellt werden, – wie bisher auch – weiterhin zu bejahen.




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                                                 ÖFFENTLICHE FASSUNG


           8.1.5.4 Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung in einzelne Festnetze und
                   derjenigen in einzelne Mobilfunknetze
           Fraglich ist, ob auch Anrufzustellungsleistungen in Mobilfunknetze einem gemeinsamen
           Markt mit denjenigen in Festnetze zuzurechnen sind. Beide Leistungen ermöglichen es
           Netzbetreibern, dass die eigenen Kunden Teilnehmer anrufen können, die in anderen
           Netzen angeschlossen sind.

           Die EU-Kommission geht auch in der aktuellen Märkte-Empfehlung davon aus, dass immer
           noch bedeutende Unterschiede zwischen Festnetz und Mobilfunk bestünden, die dafür
           sprächen, Mobiltelefonie in erster Linie als Ergänzung und nicht als Ersatz für
           Festnetztelefonie zu betrachten. Hierbei führt sie als Begründung den Preis für
           Mobilfunkverbindungen und die wahrgenommene Qualität, die insbesondere bei
           Verbindungen über das Mobilfunknetz schlechter sein könne als die einer
           Festnetzverbindung, an. Es werde nicht damit gerechnet, dass die Substitution des
           Festnetzes durch das Mobilfunknetz auf EU-Ebene während der Geltungsdauer dieser
           Empfehlung solche Ausmaße annehmen wird, dass die Festlegung eines gemeinsamen
           Marktes für Zugangsdienste rechtfertigen würde.201

           Für den Vorleistungsbereich geht die EU-Kommission auch in der aktuellen Märkte-
           Empfehlung weiterhin grundsätzlich von getrennten Märkten für mobile Dienste einerseits
           und an festen Standorten erbrachte Dienste andererseits aus.202 In Bezug auf den
           Endkundenmarkt äußert sich die EU-Kommission hingegen lediglich dahingehend, dass,
           selbst wenn man von einem breiten Endkundenmarkt ausgehe, der sowohl Festnetz- als
           auch Mobilfunkverbindungen umfasse, dies keine Austauschbarkeit auf der
           Vorleistungsebene zur Folge habe. Letztlich ist dies für die Abgrenzung der hier relevanten
           Leistungen auch nicht erforderlich. Verbindungen, die in ein Festnetz adressiert sind, sind
           mit Verbindungen, die in ein Mobilfunknetz adressiert sind, aus der Sicht des Nachfragers
           nämlich auch nicht austauschbar.

           Weiter kann zur Beurteilung der Festnetz-Mobilfunk-Konvergenz                  auch die
           Festnetzpenetration als Indikator herangezogen werden. In Deutschland lag die
           Penetrationsrate mit Telefonanschlüssen/-zugängen im Festnetz bei rund 92 %203 der
           Haushalte im Jahr 2015 (entspricht ca. 36,9 Mio. Telefonanschlüssen im Festnetz204). Somit
           ist die Festnetzpenetration in Deutschland im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedsstaaten auf
           einem weiterhin sehr hohen Niveau. Als Vergleichsmaßstab kann hier nur auf
           Festnetzpenetrationsraten von Januar 2014 zurückgegriffen werden, die zeigen, dass




           201
                Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (Explanatory Note) zur Märkte-Empfehlung der EU-
           Kommission 2014, SWD(2014) 298 vom 09.10.2014, S. 25.
           202
               Vgl. die Ausführungen in dem Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (Explanatory Note) zur Märkte-
           Empfehlung der EU-Kommission 2014, SWD(2014) 298 vom 09.10.2014 zu den Märkten Nr. 1 einerseits und
           Markt Nr. 2 andererseits auf S. 28. Hier definiert die EU-Kommission einen Vorleistungsmarkt für die
           Anrufzustellung im Festnetz, der die Anrufzustellung im öffentlichen Telefonnetz und in IP-Netze umfasst sowie
           einen Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in Mobilfunknetze, der sämtliche Mobilfunknetztopologien (2G,
           3G, 4G sowie ggf. andere Netze) umfasst.
           203
                Eigene Berechnung auf der Basis eines Prognosewerts für das Jahr 2015, Jahresbericht 2015 der
           Bundesnetzagentur, S. 61.
           204
               Vgl. Jahresbericht 2015 der Bundesnetzagentur, S. 61.


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                                                     ÖFFENTLICHE FASSUNG


               Deutschland mit 91 % weit über dem EU-Durchschnitt mit 68 % lag und somit zu den drei
               Ländern in der EU zählt, die die höchsten Festnetzpenetrationsraten aufweisen.205

               Auch bei Anwendung des von der EU-Kommission zur Begründung der in der Empfehlung
               festgelegten       Marktabgrenzungen         herangezogenen        Kriteriums     der
               Angebotsumstellungsflexibilität gelangt man zu diesem Ergebnis: Der Eintritt von
               Festnetzanbietern in den Mobilfunkmarkt ist nicht ohne weiteres möglich. Wegen der
               bestehenden Frequenzknappheit wäre ein Marktzutritt mit selbst betriebenen Netzen nur
               durch Übernahme etablierter Mobilfunknetzbetreiber möglich.

               Zudem kann auch weiterhin nicht davon ausgegangen werden, dass homogene
               Wettbewerbsbedingungen vorliegen würden. Eine Leistung „Anrufzustellung in einzelnen
               Mobilfunknetzen“ würde jedenfalls anderen Wettbewerbsbedingungen als die Leistung
               „Anrufzustellung in einzelnen Festnetzen“ unterliegen. So sind die Festnetzmärkte im
               Gegensatz zu dem Mobilfunksektor von einer ehemals monopolistischen Anbieterstruktur
               und einer Vielzahl von Festnetzbetreibern geprägt, während sich der Mobilfunksektor mit
               einer eher oligopolistischen Anbieterstruktur mit wenigen Mobilfunknetzbetreibern
               auszeichnet.    Bei    unterschiedlichen   Marktstrukturen   aber    sind    homogene
               Wettbewerbsbedingungen nicht mehr gegeben.

               Anrufzustellungsleistungen, die über Mobilfunknetze erbracht werden, sind daher anderen
               Märkten zuzurechnen als Anrufzustellungsleistungen, die über Festnetze erbracht werden.
               Dies bereits in den Vorverfahren festgestellte Ergebnis steht zugleich weiterhin in
               Übereinstimmung mit der Empfehlung der EU-Kommission. Einzige Ausnahme ist in diesem
               Zusammenhang die so genannte Scheinterminierung im Zusammenhang mit „Homezone“-
               Modellen. Dies Thematik wird in einem separaten Abschnitt behandelt. (vgl. Abschnitt
               8.1.5.7).

               8.1.5.5 Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung                            zu    geographischen
                       Rufnummern und derjenigen zu Notrufabfragestellen
               Wie auch bereits in den letzten Festlegungen festgestellt, ist weiterhin die Austauschbarkeit
               der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern (Leistung B.1 in Terminologie der TDG)
               mit der Anrufzustellung zu Notrufabfragestellen (Leistung Z.1 in Terminologie der TDG)
               gegeben.206

               Nachfrage- und Angebotssubstitution

               Ein gemeinsamer Markt für die Leistungen der Anrufzustellung zu geographischen
               Rufnummern und der Anrufzustellung zu Notrufabfragestellen lässt sich allerdings nicht unter
               den Gesichtspunkten der Nachfrage- oder Angebotssubstitution begründen. Weder können


               205
                   Vgl. European Commission, Special Eurobarometer 414, E-Commincations and Telecom Single Market
               Household Survey von Januar 2014, S18 f.
               206
                  Dies trifft auch auf die Einheitliche Behördenrufnummer 115 zu (vgl. Verfügung Nr. 38/2010, Amtsblatt Nr.
               21/2010 vom 10.11.2010, geändert durch Verfügung 70/2011, Amtsblatt Nr. 21/2011 vom 02.11.2011). Hierbei
               handelt es sich um eine Terminierungsleistung zu anderen Abfragestellen vergleichbar derjenigen zu
               Notrufabfragestellen, die über nicht geographische Rufnummern erreicht werden. Daher fallen diese aus den
               entsprechenden Gründen ebenfalls in den relevanten Markt.


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02 2017                                                – Regulierung, Telekommunikation –                                        485


                                                  ÖFFENTLICHE FASSUNG


           Nachfrager, die eine Anrufzustellung zu einem Telefonanschluss im nationalen Telefonnetz
           des jeweiligen Netzbetreibers mit geographischer Zielrufnummer begehren, dies mit dem
           Einkauf der Leistung “Anrufzustellung zu Notrufabfragestellen“ befriedigen, noch können
           dritte Netzbetreiber durch das Verlagern von Produktionsressourcen die Leistung
           „Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern“ in das Netz eines anderen Netzbetreibers
           herstellen.

           Homogene Wettbewerbsbedingungen

           Möglicherweise unterliegt das Angebot der beiden genannten Leistungen aber aufgrund
           übereinstimmender       Angebots-    und/oder     Nachfragemerkmale     homogenen
           Wettbewerbsbedingungen.

           Aus Angebotssicht sind die Leistungen der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern
           und der Anrufzustellung zu Notrufabfragestellen letztlich tatsächlich von vergleichbarer
           Natur: es werden jeweils Verbindungen zu Zielen im Netz eines bestimmten Netzbetreibers
           hergestellt. Diese Vergleichbarkeit spiegelt sich auch in den jeweiligen Kosten der
           (effizienten) Leistungserstellung wider; diese stimmen nämlich, wie sich bei der
           entsprechenden Entgeltgenehmigung für die TDG zeigt, bei den beiden Leistungen
           überein.207 Der Umstand, dass im Falle des Bezugs der Leistung „Z.1“ weitere Entgelte für
           die Bereitstellung und Änderung von Notrufcodierungen und die Mitteilung hierüber fällig
           werden,208 ist im vorliegenden Zusammenhang ohne weiteren Belang. Hierbei handelt es
           sich lediglich um separat bezogene Konfigurationsmaßnahmen.

           Auch unter Berücksichtigung der Nachfragerseite sind die beiden Leistungen homogenen
           Wettbewerbsbedingungen ausgesetzt. Denn in beiden Fällen sehen sich die Nachfrager den
           gleichen Ausweichmöglichkeiten gegenüber. Soweit sie die Anrufzustellung in ein
           bestimmtes Netz begehren, kann ihre Nachfrage nur mittels einer Anrufzustellungsleistung
           des jeweiligen Netzbetreibers befriedigt werden.

           Es liegen also insoweit homogene Wettbewerbsbedingungen vor. Dieses Ergebnis stimmt
           insoweit mit der Märkte-Empfehlung überein, dass dort auch keine Unterschiede zwischen
           verschiedenen Anrufzustellungsleistungen vorgenommen werden.




           207
               Vgl. Standardangebot der TDG vom 21.05.2015, Anlage D, Teil 2, Preise für das Diensteportfolio der TDG und
           Preise für das Diensteportfolio von ICP. Für die Leistung Telekom-B.1 wird ein Entgelt in Höhe von
           0,0024 €/Minute in der Tarifzone 1 sowohl im Peak-Tarif als auch im Off-peak-Tarif verlangt. Das Entgelt für die
           Leistung Telekom-Z.1 ist mit 0,0024 €/Minute in der Tarifzone 1 sowohl im Peak-Tarif als auch im Off-peak-Tarif
           gleich hoch.
           208
               Siehe Ziffer 1.8.2 des Tenors von Beschluss BK 4c-03-123/E22.09.03 vom 28.11.2003, veröffentlicht als
           Mitteilung Nr. 380/2003 im Amtsblatt der RegTP (2003) 1399, letztere korrigiert mit Mitteilung Nr. 87/2004 im
           Amtsblatt der RegTP (2004) 363.


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Bonn, 25.Januar 2017                                                                                                 Amtsblatt 02 Band 1
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