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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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538 – Regulierung, Telekommunikation – 02 2017
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nicht (vermehrt) die letztgenannte Leistung anbieten. Eine Angebotsumstellungsflexibilität
besteht daher nicht.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Leistung des Verbindungsaufbaus zur
Betreiber(vor)auswahl wie auch bislang keinem gemeinsamen Markt mit der Leistung des
Verbindungsaufbaus zu Diensten angehört. Vielmehr ist es aufgrund der festgestellten
nationalen Besonderheiten aus Sicht der Bundesnetzagentur weiterhin notwendig, einen
eigenen Teilmarkt für die Leistung des Verbindungsaufbaus zur Betreiber(vor)auswahl
abzugrenzen.
8.2.5.8.2 Austauschbarkeit zwischen dem Verbindungsaufbau zur
Betreiber(vor)auswahl und dem Bündelprodukt aus Verbindungsaufbau zur
Betreiber(vor)auswahl plus Transit plus Wandlung
Speziell für den Bereich des Verbindungsaufbaus zur Betreiber(vor)auswahl ist
demgegenüber eine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt, wonach der reine
Verbindungsaufbau und das Bündelprodukt bestehend aus Verbindungsaufbau plus Transit
jeweils getrennten Märkten zuzurechnen sind.
Anders als bei dem Verbindungsaufbau zu Diensten liegen bei dem Verbindungsaufbau zur
Betreiber(vor)auswahl und dem Bündelprodukt bestehend aus dem Verbindungsaufbau plus
Transit homogene Wettbewerbsbedingungen vor. Zwar sind auch bei diesen Leistungen die
Hürden für die Eigenrealisierung des Transitanteils der Verbindungsleistung wegen des auf
höherer Netzebene grundsätzlich zu erwartenden vermehrten Verkehrsaufkommens
zunächst niedriger als im Bereich der Verbindungsaufbauleistungen (vgl. insoweit die
Ausführungen unter Abschnitt 8.2.5.6.). Anders als bei dem Verbindungsaufbau zu Diensten
ermöglicht vorliegend allerdings auch die Eigenrealisierung der Transitstrecken keinen
Eintritt in den Markt für das Angebot des Verbindungsaufbaus zur Betreiber(vor)auswahl.
So kann der jeweilige Nachfrager die Leistung des Verbindungsaufbaus zur
Betreiber(vor)auswahl jedenfalls in Deutschland nicht in dem gleichen Maße verwerten wie
andere Verbindungsaufbauleistungen. Bei Verbindungsaufbauleistungen zu Diensten ist der
Zusammenschaltungspartner des jeweiligen Netzbetreibers in der Lage, die zugeführten
Verbindungen nach einem Transit im eigenen Netz an dritte Netzbetreiber weiter zu
veräußern und somit als so genannter „Carrier’s Carrier“ tätig zu werden. Eine derartige
Verwertungsmöglichkeit besteht im Fall der Leistung des Verbindungsaufbaus zur
Betreiber(vor)auswahl gerade nicht. Denn bei dieser Leistung ist das so genannte „CIC
[Carrier Identification Code]-Hosting“, d. h. die Hintereinanderschaltung von
Verbindungsnetzbetreibern, nicht möglich. Die Standards sehen eine Übergabe von
Betreiberkennziffern über Netzgrenzen hinweg nicht vor.259 Diese prinzipielle Beschränkung
der Verwertungsmöglichkeit betrifft einen Umstand, der die Angebotsbedingungen für die
Leistung des Verbindungsaufbaus zur Betreiber(vor)auswahl einerseits und die Leistung des
Verbindungsaufbaus zu Diensten mit Ursprung im nationalen Netz des jeweiligen
Netzbetreibers spürbar beeinflusst.
259
Vergleiche den Beschluss BK 4e-02-017/16.05.02 vom 25.7.2002, S. 36 des amtlichen Umdrucks.
162
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02 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 539
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Die einzige Möglichkeit in den Markt für den Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl
einzusteigen, besteht daher in Deutschland darin, dass der Transitnetzbetreiber zugleich
auch den Verbindungsaufbau erbringt, was voraussetzt, dass er den Anrufer an seinem
eigenen Netz angeschlossen hat. Teilnehmernetzbetreiber haben in Deutschland allerdings
schon aus grundsätzlichen Erwägungen kein Interesse daran, ihren Kunden die Möglichkeit
der Betreiber(vor)auswahl anzubieten, weil sie damit Gefahr laufen würden, ihre eigenen
Einkünfte im Bereich Sprachtelefonie auf der Endkundenebene zu reduzieren (vgl. hierzu
auch die Ausführungen unter Abschnitt 8.2.5.8.1).
Im Ergebnis bedeutet dies, dass als Anbieter des Verbindungsaufbaus zur
Betreiber(vor)auswahl und des Verbindungsaufbaus zur Betreiber(vor)auswahl plus Transit
in Deutschland ein Unternehmen in Betracht kommt, welches aufgrund regulatorischer
Maßnahmen zu der Erbringung dieses Dienstes verpflichtet ist.260 Für den Dienst der
Betreiber(vor)auswahl für den Bereich des reinen Verbindungsaufbaus und des
Verbindungsaufbaus auf höherer Netzebene, d. h. einschließlich eines Transitanteils, ist
daher jeweils von identischen Wettbewerbsverhältnissen auszugehen.
Wegen des Vorliegens homogener Wettbewerbsbedingungen erscheint es unerlässlich, dass
der Markt für Verbindungsaufbau zur Betreiberauswahl sowohl die Verkehrsübergabe auf der
untersten zusammenschaltungsfähigen Netzkopplungsebene als auch auf höherer
Netzebene, d. h. einschließlich der Transitleistung sowie einschließlich einer möglicherweise
erforderlich werdenden Transitleistung umfasst. Auf die Frage, ob auch nach dem
Sortimentsgedanken aus Nachfragersicht eine einheitliche Behandlung gerechtfertigt ist
kommt es daher vorliegend nicht an.
8.2.5.9 Austauschbarkeit des Verbindungsaufbaus bei einer PSTN-Übergabe und
desjenigen bei einer IP-Übergabe
Die Ausführungen unter Abschnitt 8.1.5.9 betreffend der zunehmenden Verbreitung von
telefondienstspezifischen IP-Übergaben einschließlich der dort geltenden bzw.
beabsichtigten Modelle für die Verkehrsführung einer technologieneutralen bzw. einer
technologiekonformen Übergabe sind auf Verbindungsleistungen im Bereich des
Verbindungsaufbaus zu übertragen, so dass auf die dort erfolgten ausführliche Darstellung
verwiesen werden kann.
Ein Unterschied im Fall des Verbindungsaufbaus gegenüber der Anrufzustellung ergibt sich
bei der Vereinbarung des Grundsatzes einer technologiekonformen Verkehrsübergabe nur
insoweit, dass bei geographischen Zielen die Übergabetechnologie nach der Ziel-
Technologie erfolgen soll. Im Gegensatz hierzu ist bei Auskunfts- und Mehrwertdiensten die
Technologie im Ursprung für die Übergabetechnologie entscheidend.
Nachfolgend werden die spiegelbildlichen Fallkonstellationen zu denen für die
Anrufzustellung in Abschnitt 8.1.5.9 bereits diskutierten Modelle für die Verkehrsführung auf
die Leistung des Verbindungsaufbaus übertragen und die sich daraus ergebenden
Konsequenzen für die Zuordnung der Leistungen zu den relevanten Märkten untersucht.
260
Gemäß dem aktuellen TKG zählt die Betreiberauswahl zu den Zugangsverpflichtungen nach § 21 Absatz 3
Nummer 6.
163
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8.2.5.9.1 Telefondienstspezifische Übergabe auf IP-Ebene
Die Untersuchung beginnt mit Verbindungsaufbauleistungen, die telefondienstspezifisch auf
IP-Ebene übergeben werden. Dabei sind drei Fälle zu betrachten. Diese umfassen erstens
die telefondienstspezifische IP-Übergabe bei Geltung des Grundsatzes einer
technologieneutralen Übergabe, zweitens die telefondienstspezifische IP-Übergabe bei
Geltung des Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe, bei der die tatsächliche
Übergabe entsprechend der Vereinbarung auch sortiert erfolgt, und drittens die
telefondienstspezifische IP-Übergabe bei Geltung des Grundsatzes einer
technologiekonformen Übergabe, bei der die tatsächliche Übergabe jedoch unsortiert erfolgt.
8.2.5.9.1.1 Telefondienstspezifische Übergabe auf IP-Ebene und Geltung des
Grundsatzes einer technologieneutralen Übergabe
In dem zunächst betrachten Fall wird der Verbindungsaufbauverkehr telefondienstspezifisch
auf IP-Ebene übergeben. Eine Verkehrssortierung nach der im Ursprung jeweils
verwendeten Technologie gilt nicht (Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe).
Die Übergabe von Verbindungsaufbauleistungen auf IP-Ebene weist, sofern diese
telefondienstspezifisch erfolgt, alle grundsätzlichen Merkmale auf, die einer Übergabe auf
PSTN-Ebene eigen sind. Beide Leistungen ermöglichen die Realisierung von
netzübergreifenden, festnetzbasierten Leistungen des Verbindungsaufbaus zu Diensten und
damit die Bereitstellung gleicher Endkundendienste. Für die Klassifikation einer
Verbindungsleistung als Verbindungsaufbau ist es in funktionaler Hinsicht grundsätzlich
unerheblich, über welche Technologie die Verbindung übergeben wird. Entscheidend ist die
Funktion des Verbindungsaufbaus für den nachfragenden Netzbetreiber und nicht die Art der
technischen Realisierung zwischen den beiden Netzen. Für eine gemeinsame Betrachtung
des Verbindungsaufbaus über PSTN sowie telefondienstspezifisch über IP spricht insoweit,
dass beide Produkte die Anforderungen erfüllen, nämlich die Ermöglichung des
Verbindungsaufbaus von Anrufen von der untersten Netzkoppelungsebene zu Diensten.
Beide Leistungen sind somit aus Sicht der Nachfrager austauschbar. Im Weiteren kann hier
auf die Ausführungen verwiesen werden, die unter Abschnitt 8.1.5.9.1.1 bei der Prüfung des
entsprechenden Falles für die Leistung der Anrufzustellung dargelegt sind.
Zudem kann ein relevanter Teil der Anbieter mit vergleichsweise geringem Aufwand
hinsichtlich der Übertragungstechnologie sein Produkt auf eine Übergabe auf IP-Ebene
umstellen. Der Umrüstungsaufwand begrenzt sich dabei auf die Technologie der
Netzzusammenschaltung und folgt in seiner Geschwindigkeit den individuellen
Effizienzerwägungen der einzelnen Netzbetreiber. Seit der letzten Festlegung der
Präsidentenkammer haben zunehmend Betreiber IP-basierte Übergabepunkte neben ihren
etablierten PSTN-Übergabepunkten realisiert. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser
Prozess innerhalb des Prognosezeitraumes dieser Analyse weiter fortsetzt, mit dem Ziel den
Parallelbetrieb von PSTN und IP zu gegebener Zeit auf rein IP-basierte Schnittstellen
umzustellen. Auch hier kann auf die Ausführungen unter Abschnitt 8.1.5.9.1.1 verwiesen
werden.
Auch sind die beiden Produkte durch das Vorliegen homogener Wettbewerbsbedingungen
gekennzeichnet. Die Anbieter des Verbindungsaufbaus auf PSTN-Ebene und des
Verbindungsaufbaus auf IP-Ebene sehen sich einem weitgehend einheitlichen Kreis von
Unternehmen gegenüber, welche diese Leistungen für einen jeweils vergleichbaren
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Verwendungszweck benötigen (nämlich die Erreichbarkeit von Diensten gegenüber dem
Endkunden) und sie im Falle der Geltung einer rein technologiekonformen Übergabe sogar
„im Sortiment“ nachfragen würden.
Auch sind die Ausweichmöglichkeiten der Nachfrager homogen. So scheidet bei beiden
Leistungen die Möglichkeit der Eigenrealisierung nahezu aus, da die Anmietung bzw.
Eigenrealisierung aller zu einem bestimmten Netz gehörenden
Teilnehmeranschlussleitungen unwirtschaftliche Investitionen erfordert, wobei noch weitere
Aufwendungen für die Schaffung von Wechselanreizen für die Teilnehmer hinzukommen.
Auch bei den Verbindungsaufbauleistungen ist eine technologieübergreifende Abgrenzung
vorzunehmen, d. h. dass Zusammenschaltungsleistungen, die telefondienstspezifisch auf IP-
Ebene übergeben werden, den jeweils technologieneutral abzugrenzenden Märkten für
Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten zuzurechnen sind.
Aus Gründen der Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Technologie, in der das
Gespräch von dem Teilnehmer im Ursprungsnetz hergestellt wird (IP oder PSTN) für die
Frage der Zuordnung der Verbindungsaufbauleistung zu ein und demselben Markt für den
hier angenommenen Fall, wonach der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe
nicht gilt, sondern der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, keine Bedeutung
zukommt.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Verbindungsaufbau mittels telefondienstspezifischer
IP-Übergabe bei der Geltung des Grundsatzes einer technologieneutralen Verkehrsabgabe
auch weiterhin in den hier betrachteten Markt fällt.
Inwieweit auch Leistungen des Verbindungsaufbaus bei der Geltung des Grundsatzes einer
technologiekonformen Übergabe in den relevanten Märkten einzubeziehen sind, wird in den
nachfolgenden Abschnitten untersucht.
8.2.5.9.1.2 Telefondienstspezifische Übergabe auf IP-Ebene bei Geltung des
Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe und Durchführung
einer sortierten Verkehrsübergabe
Wie im vorherigen Fall wird auch hier der Verbindungsaufbauverkehr telefondienstspezifisch
auf IP-Ebene übergeben, jedoch gilt anders als in dem vorgenannten Fall der Grundsatz
einer technologiekonformen Übergabe, d. h. zwischen den Vertragspartnern wurde eine
Vereinbarung darüber getroffen, dass eine Verkehrssortierung nach der im Ursprungsnetz
jeweils verwendeten Technologie gilt. Die tatsächliche Verkehrsübergabe des Gespräches
erfolgt schließlich auch entsprechend dieser Vereinbarung technologiekonform.
Erst mit der Einführung der Übergabe auf IP-Ebene und des derzeit bestehenden
Parallelbetriebs von PSTN- und IP-Übergabepunkten findet auch der Grundsatz der
Technologiekonformität Anwendung. Nichtsdestotrotz ist eine technologiekonforme
Vereinbarung auch bei bestehenden PSTN-Übergabeschnittstellen möglich, wie in Abschnitt
8.2.5.9.2 näher erläutert wird. Ob die Übergabe entsprechend dem Grundsatz der
Technologiekonformität erfolgt oder ob die Verbindung technologieneutral übergeben wird,
hängt sowohl davon ab, ob die dem Anrufer zugeordnete Rufnummer entsprechend der
Portierungskennung einem IP- oder PSTN-basierten Netz zugeordnet ist, als auch über
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welche Übergabeschnittstellen (IP und/oder PSTN) die Betreiber des nachfragenden und
anbietenden Netzes verfügen, um die Verbindung zu realisieren.
Nachfolgend wird zunächst der Fall betrachtet, in dem die dem anrufenden Teilnehmer
zugeordnete Rufnummer entsprechend der Portierungskennung sowohl einem IP-basierten
als auch einem PSTN-basierten Netz zugeordnet sein kann und die verwendete
Übergabeschnittstelle entsprechend der Technologie im Ursprungsnetz auf IP-oder PSTN-
Ebene erfolgt (vgl. zu der spiegelbildlichen Fallgruppe einer sortierten Übergabe auf PSTN-
Ebene die Darstellungen unter Abschnitt 8.2.5.9.2.2). Für eine Einbeziehung der beiden
Typen von Verbindungsaufbauleistungen in einen einheitlichen Markt spricht auch hier, dass
beide Produkte die Anforderungen erfüllen, die an eine Leistung des Verbindungsaufbaus im
Festnetz zu stellen sind. Beide Leistungen ermöglichen die Realisierung von
netzübergreifenden, festnetzbasierten Leistungen des Verbindungsaufbaus zu Diensten und
damit die Bereitstellung gleicher Endkundendienste. Für eine gemeinsame Betrachtung des
Verbindungsaufbaus über PSTN sowie telefondienstspezifisch über IP spricht insoweit, dass
beide Produkte die Anforderungen erfüllen, nämlich die Ermöglichung des
Verbindungsaufbaus von Anrufen von der untersten Netzkoppelungsebene zu Diensten.
Auch hinsichtlich der weitergehenden Erwägungen zur Frage der Einbeziehung der
Leistungen in einen Gesamtmarkt kann auf die Ausführungen in Abschnitt 8.1.5.9.1.2
verwiesen werden.
Der einzige Unterschied zwischen den beiden Leistungen besteht in dem Erfordernis einer
Sortierung des Verkehres entsprechend der jeweils zugeordneten Portierungskennung. Die
Einführung der Portierungskennung beruht auf entsprechenden Initiativen der Netzbetreiber
zur Gewährleistung einer geeigneten Verkehrsführung, so dass auch bei diesem Modell von
einer Angebotsumstellungsflexibilität ausgegangen werden kann.
Wegen der weiterhin vergleichbaren Engpasslage, die sich aus der Kontrolle des der
Leistung des Verbindungsaufbaus anbietenden Netzbetreibers über den Zugang zum
Endkunden ergibt, sind auch die Ausführungen hinsichtlich der homogenen
Wettbewerbsbedingungen gemäß Abschnitt 8.1.5.9.1.2 hier entsprechend anwendbar.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Verbindungsaufbau mittels telefondienstspezifischer
IP-Übergabe bei der Geltung des Grundsatzes einer technologiekonformen
Verkehrsübergabe und bei der die Übergabe entsprechend dieser Vereinbarung, nämlich
sortiert übergeben wird, in den hier betrachteten Markt fällt.
8.2.5.9.1.3 Telefondienstspezifische Übergabe auf IP-Ebene bei Geltung des
Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe und Durchführung
einer unsortierten Verkehrsübergabe
Wie in den beiden vorgenannten Fällen wird auch hier der Verbindungsaufbauverkehr
telefondienstspezifisch auf IP-Ebene übergeben. Wie im vorherigen Abschnitt gilt auch bei
dieser Fallgestaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe, d. h. zwischen
den Vertragspartnern wurde eine Vereinbarung darüber getroffen, dass eine
Verkehrssortierung nach der im Ursprungsnetz jeweils verwendeten Technologie gilt. Die
tatsächliche Verkehrsübergabe des Gespräches erfolgt jedoch nicht nach der
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technologiekonformen Vereinbarung, sondern wird stattdessen unsortiert an den
Zusammenschaltungspartner übergeben.
Auch bei der Vereinbarung des Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe bei der
die tatsächliche Verkehrsübergabe aber unsortiert, sprich technologieinkonform erfolgt, ist es
möglich, den Übergabepunkt mittels der IP- als auch der PSTN-Technologie zu realisieren.
Nachfolgend wird der Fall betrachtet, in dem die dem anrufenden Teilnehmer zugeordnete
Rufnummer, trotz der Vereinbarung der Technologiekonformität, nicht für die Wahl der zu
verwendenden Übergabestelle in Betracht gezogen wird. Der Verkehr wird unabhängig von
der Technologie im Ursprungsnetz immer über die IP-Schnittstelle übergeben.
Aus Gründen der Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Abgabe des Gespräches
wegen der Geltung des Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe in diesen Fällen
nicht auf der untersten Netzkoppelungsebene erfolgt. Für die Realisierung der Verbindung
muss der das Gespräch abgebende Teilnehmernetzbetreiber demnach die Verbindung noch
von der untersten Netzkoppelungsstelle zu der tatsächlichen Übergabestelle weiter
transportieren. Zugleich muss er das Gespräch von der IP- in die PSTN-Technologie bzw.
umgekehrt wandeln. Im Ergebnis handelt es sich bei dieser Leistung dementsprechend um
eine gebündelte Leistung bestehend aus dem Verbindungsaufbau plus Transit plus
Technologiewandlung.
Somit ist nachfolgend zu untersuchen, ob die Leistung des Verbindungsaufbaus einerseits
und die gebündelte Leistung bestehend aus Verbindungsaufbau plus Transit plus
Technologiewandlung andererseits in einen gemeinsamen Markt einzubeziehen sind.
Nachfragesubstitution
Gegen eine Einbeziehung der beiden Typen von Verbindungsleistungen in einen
einheitlichen Markt spricht, dass bei dem Bündelprodukt der Verkehr der Anrufer, die in dem
durch die geographische Rufnummer zugeordneten Ursprungsnetz angeschlossen sind, an
einer höheren und damit einer anderen Netzkoppelungsebene übernommen wird als bei dem
reinen Verbindungsaufbau.
Die Tatsache, dass der Verbindungsaufbau im Fall des Bündelprodukts mit einer weiteren
Transport- und Wandlungsleistung im Paket gebündelt angeboten wird, spricht nicht dafür,
dass die beiden Einzelleistungen des Verbindungsaufbaus einerseits und des
Bündelproduktes andererseits einem Gesamtmarkt zuzuordnen sind. Sie zeigt im Gegenteil
die Komplementarität der einzelnen Leistungen.
Angebotssubstitution
Ebenso wenig besteht eine Austauschbarkeit aus Anbietersicht, da das Produktbündel die
reine Verbindungsaufbauleistung als Teilleistung bereits enthält und somit nicht als
gleichwertig angesehen werden kann. Auch wenn es sich – wie zuvor festgestellt – um einen
Gesamtmarkt für die Leistung des reinen Verbindungsaufbaus auf PSTN- sowie IP-Ebene
handelt, so kann ein Anbieter durch ein Umschalten von dem Angebot etwa der gebündelten
Leistung bestehend aus Verbindungsaufbau plus Transit plus Wandlung auf die Leistung des
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reinen Verbindungsaufbaus keine zusätzliche Konkurrenz für das Produkt des reinen
Verbindungsaufbau eines dritten Netzbetreibers schaffen. Denn die Leistung des reinen
Verbindungsaufbaus ist bereits in dessen Produktbündel enthalten.
Homogene Wettbewerbsbedingungen
Es bleibt noch der Aspekt der homogenen Wettbewerbsbedingungen zu prüfen. Allerdings
liegen derartige Bedingungen zwischen des reinen Verbindungsaufbaus einerseits und dem
Bündelprodukt andererseits letztendlich nicht vor.
Zwar sehen sich die Anbieter einem weitgehend einheitlichen Kreis von Unternehmen
gegenüber, welche diese Leistungen für einen jeweils vergleichbaren Verwendungszweck
benötigen (nämlich dem eigenen Angebot von Diensten gegenüber dem Endkunden). Dem
steht aber gegenüber, dass die Ausweichmöglichkeiten der Nachfrager je nach der
erschlossenen Netzzugangsebene divergieren. Mag der Transit- und Wandlungsanteil der
gebündelten Leistung jedenfalls grundsätzlich durch Eigenrealisierung ersetzt werden
können, so scheidet diese Möglichkeit bei der Leistung des reinen Verbindungsaufbau von
vornherein weitgehend aus: Die Anmietung aller zu einem bestimmten Netz gehörenden
Teilnehmeranschlussleitungen erforderte unwirtschaftliche Investitionen.
Hinsichtlich der weitergehenden Erwägungen zur Frage der Einbeziehung der Leistungen in
einen Gesamtmarkt wird auch auf die Ausführungen für den spiegelbildlichen Fall bei der
Anrufzustellung in Abschnitt 8.1.5.9.1.3 verwiesen.
Ergebnis
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Verbindungsaufbau mittels telefondienstspezifischer
IP-Übergabe bei der Geltung des Grundsatzes einer technologiekonformen
Verkehrsübergabe und bei der die Übergabe tatsächlich nicht entsprechend dieser
Vereinbarung, sondern stattdessen unsortiert übergeben wird, dem hier betrachteten Markt
weiterhin nicht zuzurechnen ist. Vielmehr unterfallen diese Leistungen als Verbindungen auf
einer höheren Netzebene dem Transitmarkt, der keiner Regulierung mehr unterliegt.261
8.2.5.9.2 Telefondienstspezifische Übergabe auf PSTN-Ebene
Aufgrund des derzeit bestehenden Parallelbetriebs von PSTN- und IP-Übergabepunkten,
stellt sich die Frage der Technologiekonformität auch für bestehende PSTN-
Übergabepunkte, sofern die Betreiber bereits in Teilen ihre Netze auf die IP-Technologie
umgestellt haben, jedoch weiterhin PSTN-Schnittstellen betreiben. Nachfolgend werden die
Auswirkungen auf die Leistung des Verbindungsaufbaus sowohl bei der Geltung des
Grundsatzes einer technologieneutralen als auch einer technologiekonformen Übergabe, die
auf PSTN-Ebene erfolgt, betrachtet.
Die hier aufgeführten Fälle stellen jeweils die spiegelbildliche Situation zu denen im Abschnitt
8.2.5.9.1 ausführlich dargestellten Fällen mit IP-Übergabe dar. Entsprechend wird, soweit
261
Eine Ausnahme hiervon stellt der Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl dar, wie in Abschnitt 0
dargestellt ist.
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dies zweckdienlich ist, auf die entsprechenden Ausführungen des zuvor genannten
Abschnittes verwiesen.
8.2.5.9.2.1 Telefondienstspezifische Übergabe auf PSTN-Ebene und Geltung des
Grundsatzes einer technologieneutralen Übergabe
Im Gegensatz zu den zuvor beschriebenen Fällen mit IP-Übergabe wird im ersten Fall der
Verbindungsaufbauverkehr telefondienstspezifisch auf PSTN-Ebene übergeben. Eine
Verkehrssortierung nach der im Ursprungsnetz jeweils verwendeten Technologie gilt nicht
(Grundsatz der technologieneutralen Übergabe).
Für eine Einbeziehung des Verbindungsaufbaus, der über PSTN-Ebene bei Geltung des
Grundsatzes einer technologieneutralen Übergabe in einen einheitlichen Markt entsprechend
der spiegelbildlichen Fallgruppe des Verbindungsaufbaus der über IP-Ebene erfolgt, (vgl.
Abschnitt 8.1.5.9.1.1) spricht auch hier, dass beide Produkte die Anforderungen erfüllen, die
an einen Verbindungsaufbau im Festnetz zu stellen sind. Beide Produkte ermöglichen den
Verbindungsaufbau von Anrufen von der untersten Netzkoppelungsebene zu Diensten.
Auch hinsichtlich der weitergehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Betrachtung
der Fallgruppe, in der eine technologieneutrale Verkehrsführung gilt, kann auf die oben
erfolgten Ausführungen verwiesen werden.
Ergebnis
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Verbindungsaufbau mittels telefondienstspezifischer
PSTN-Übergabe bei der Geltung des Grundsatzes der technologieneutralen
Verkehrsübergabe in den hier betrachteten Markt fällt.
8.2.5.9.2.2 Telefondienstspezifische Übergabe auf PSTN-Ebene bei Geltung des
Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe und Durchführung
einer sortierten Verkehrsübergabe
In diesem Fall wird der Verbindungsaufbauverkehr telefondienstspezifisch auf PSTN-Ebene
übergeben und es gilt der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe, d. h. zwischen
den Vertragspartnern wurde eine Vereinbarung darüber getroffen, dass eine
Verkehrssortierung nach der im Ursprungsnetz jeweils verwendeten Technologie gilt. Die
tatsächliche Verkehrsübergabe des Gespräches erfolgt schließlich entsprechend der
Vereinbarung technologiekonform.
Nachfolgend wird der Fall betrachtet, in dem die dem anrufenden Teilnehmer zugeordnete
Rufnummer entsprechend der verwendeten Portierungskennung einem PSTN-basierten
Netz zugeordnet ist und die verwendende Übergabeschnittstelle ebenfalls auf PSTN basiert.
Für eine Einbeziehung der beiden Typen des Verbindungsaufbaus in einen einheitlichen
Markt spricht entsprechend der spiegelbildlichen Fallgruppe einer sortierten Übergabe auf
IP-Ebene (vgl. Abschnitt 8.1.5.9.2.2) auch hier, dass beide Produkte die Anforderungen
erfüllen, die an eine Verbindungsaufbauleistung im Festnetz zu stellen sind. Beide Produkte
ermöglichen den Verbindungsaufbau von Anrufen von der untersten Netzkopplungsebene zu
Diensten.
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546 – Regulierung, Telekommunikation – 02 2017
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Auch hinsichtlich der weitergehenden Erwägungen zur Frage der Einbeziehung der
Leistungen in einen Gesamtmarkt kann auf die dort erfolgten Ausführungen verwiesen
werden.
Ergebnis
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Verbindungsaufbau mittels telefondienstspezifischer
PSTN-Übergabe bei der Geltung des Grundsatzes einer technologiekonformen
Verkehrsübergabe und bei der die Übergabe auch entsprechend dieser Vereinbarung sortiert
übergeben wird, in den hier betrachteten Markt fällt.
8.2.5.9.2.3 Telefondienstspezifische Übergabe auf PSTN-Ebene bei Geltung des
Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe und Durchführung
einer unsortierten Verkehrsübergabe
Auch bei dieser Fallgestaltung wird der Verbindungsaufbauverkehr telefondienstspezifisch
auf PSTN-Ebene übergeben und es gilt der Grundsatz einer technologiekonformen
Übergabe, d. h. zwischen den Vertragspartnern wurde eine Vereinbarung darüber getroffen,
dass eine Verkehrssortierung nach der im Zielnetz jeweils verwendeten Technologie gilt. Die
tatsächliche Verkehrsübergabe des Gespräches erfolgt jedoch tatsächlich nicht nach der
technologiekonformen Vereinbarung, sondern wird stattdessen unsortiert an den
Zusammenschaltungspartner übergeben.
Nachfolgend wird der Fall betrachtet, in dem die dem anrufenden Teilnehmer zugeordnete
Rufnummer entsprechend der verwendeten Portierungskennung einem IP-basierten Netz
zugeordnet ist, die verwendende Übergabeschnittstelle jedoch auf PSTN basiert.
Aus Gründen der Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Annahme des Gespräches
wegen der Geltung des Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe in diesen Fällen
nicht auf der untersten Netzkoppelungsebene erfolgt. Für die Realisierung der Verbindung
muss der das Gespräch annehmende Verbindungsnetzbetreiber demnach die Verbindung
noch von der untersten Netzkoppelungsstelle zu der tatsächlichen Übergabestelle weiter
transportieren. Zugleich muss er das Gespräch noch von der IP- in die PSTN-Technologie
wandeln. Im Ergebnis handelt es sich bei dieser Leistung dementsprechend um eine
gebündelte Leistung bestehend aus Verbindungsaufbau plus Transit plus Wandlung.
Die unter Abschnitt 8.2.5.9.1.3 vorgetragenen Erwägungen für die Einordnung des
Bündelproduktes bestehend aus Verbindungsaufbau plus Transit plus Technologiewandlung
gelten entsprechend bei Übergabe auf PSTN-Ebene. Auch hier stellt sich die Leistung aus
Sicht des Nachfragers als eine andere Leistung dar, als eine reine
Verbindungsaufbauleistung über PSTN. Entsprechendes gilt für die Ausführungen zu
Angebotsumstellungsflexibilität sowie den homogenen Wettbewerbsbedingungen.
Ergebnis
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Verbindungsaufbau mittels telefondienstspezifischer
PSTN-Übergabe bei der Geltung des Grundsatzes einer technologiekonformen
Verkehrsübergabe und bei der die Übergabe tatsächlich nicht entsprechend dieser
Vereinbarung, sondern stattdessen unsortiert übergeben wird, dem hier betrachteten Markt
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Amtsblatt 02 Band 1 Bonn, 25.Januar 2017
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02 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 547
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weiterhin nicht zuzurechnen ist. Vielmehr unterfallen diese Leistungen als Verbindungen auf
einer höheren Netzebene dem Transitmarkt, der derzeit keiner Regulierung unterliegt.262
8.2.5.10 Austauschbarkeit zwischen der klassischen Sprachtelefonie und der nicht-
gemanagten Internettelefonie (OTT-Dienste) auf Vorleistungsebene
Von einem Unternehmen263 wurde in einer zusätzlichen Stellungnahme im Rahmen des
Auskunftsersuchens vorgetragen, dass auf der Endkundenebene eine starke Zunahme von
OTT-Diensten zu verzeichnen sei. Dies zeige sich auch in der Marktstudie von Dialog
Consult und dem VATM vom 21.10.2015.264 Zwar stellten OTT-Dienste kein vollständiges
Substitut zum Sprachtelefoniedienst über PSTN oder NGN dar, jedoch führten diese zu
Wettbewerbseffekten auf der Vorleistungsebene. So trete neben die Zuführungsleistung des
Festnetzes bei OTT-VoIP-Gesprächen die Zuführung durch die Daten-IP-Interconnection,
d. h. im Bereich der Zuführung bestehe aufgrund der dadurch vorhandenen Alternative kein
zu regulierender Bottleneck mehr. Die kostenlosen OTT-VoIP-Dienste hätten neben einem
direkten Wettbewerbseffekt auf die Endkundenpreise für Telco-Voice-Dienste zusätzlich
einen disziplinierenden Wettbewerbseffekt auf die Preissetzungsspielräume auf der
Vorleistungsebene und damit auf die Zuführungsleistung. Das Unternehmen bezieht sich bei
seinen Ausführungen lediglich auf die Zuführung zur Betreiber(vor)auswahl.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die nachstehenden Betrachtungen ausschließlich auf
den Teilmarkt des Verbindungsaufbaus zur Betreiber(vor)auswahl beziehen, da eine
Substituierbarkeit von nicht-gemanagten VoIP-Verbindungen (OTT-Dienste) und dem
Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten schon allein deshalb
auszuschließen ist, da nach Erkenntnissen der Bundesnetzagentur solche
Verbindungsleistungen von OTT-Diensten bislang und in absehbarer Zeit am Markt nicht
angeboten werden.
Bei der Prüfung der Austauschbarkeit zwischen nicht-gemanagten VoIP-Verbindungen
(OTT-Dienste) und dem Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl wird weitgehend auf
die ausführlichen Überlegungen in Abschnitt 8.1.5.10 verwiesen. Zusätzlich ist im Fall des
Verbindungsaufbaus zur Betreiber(vor)auswahl zu verdeutlichen, dass eine
Substituierbarkeit der Betreiber(vor)auswahl auf der Endkundenebene insoweit
eingeschränkt ist, dass für eine gewisse Anzahl von Haushalten entweder kein
Breitbandanschluss zur Verfügung steht, der überhaupt eine Nutzung von OTT-VoIP-
Diensten ermöglicht265, oder trotz technischer Verfügbarkeit eines Breitbandanschlusses, die
Nachfrage nach breitbandigen Diensten von Seiten des Endkunden nicht gegeben ist.
262
Eine Ausnahme hiervon stellt der Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl dar, wie in Abschnitt 0
dargestellt ist.
263
Bei diesem Unternehmen handelt es sich um die [BuG].
264
Dialog Consult/VATM, 17. TK-Marktanalyse Deutschland 2015 vom 21.10.2015, S.23, abrufbar unter:
http://www.vatm.de/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&g=0&t=1466675408&hash=a0f739a38de52cb9f3fc7437
ce4270efc2bfca6b&file=uploads/media/VATM_TK-Marktstudie_2015_211015.pdf.
265
Die Penetrationsrate mit Breitbandanschlüssen im Festnetz lag Ende 2015 bei 77 % der Haushalte (entspricht
ca. 30,7 Mio. Breitbandanschlüssen im Festnetz), im Vergleich hierzu lag die Penetrationsrate mit
Telefonanschlüssen im Festnetz Ende 2015 bei schätzungsweise 92,5 % (entspricht ca. 36,9 Mio.
Telefonanschlüsse im Festnetz), somit verbleiben ca. 6,2 Mio. Telefonanschlüsse, bei denen die technischen
Voraussetzungen für die Nutzung von OTT-Diensten nicht gegeben sind, vgl. Jahresbericht 2015 der
Bundesnetzagentur, S.61 sowie darauf basierende eigene Berechnungen.
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Bonn, 25.Januar 2017 Amtsblatt 02 Band 1