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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                                       ÖFFENTLICHE FASSUNG


               nicht (vermehrt) die letztgenannte Leistung anbieten. Eine Angebotsumstellungsflexibilität
               besteht daher nicht.

               Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Leistung des Verbindungsaufbaus zur
               Betreiber(vor)auswahl wie auch bislang keinem gemeinsamen Markt mit der Leistung des
               Verbindungsaufbaus zu Diensten angehört. Vielmehr ist es aufgrund der festgestellten
               nationalen Besonderheiten aus Sicht der Bundesnetzagentur weiterhin notwendig, einen
               eigenen Teilmarkt für die Leistung des Verbindungsaufbaus zur Betreiber(vor)auswahl
               abzugrenzen.

               8.2.5.8.2 Austauschbarkeit      zwischen        dem      Verbindungsaufbau  zur
                         Betreiber(vor)auswahl und dem Bündelprodukt aus Verbindungsaufbau zur
                         Betreiber(vor)auswahl plus Transit plus Wandlung
               Speziell für den Bereich des Verbindungsaufbaus zur Betreiber(vor)auswahl ist
               demgegenüber eine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt, wonach der reine
               Verbindungsaufbau und das Bündelprodukt bestehend aus Verbindungsaufbau plus Transit
               jeweils getrennten Märkten zuzurechnen sind.

               Anders als bei dem Verbindungsaufbau zu Diensten liegen bei dem Verbindungsaufbau zur
               Betreiber(vor)auswahl und dem Bündelprodukt bestehend aus dem Verbindungsaufbau plus
               Transit homogene Wettbewerbsbedingungen vor. Zwar sind auch bei diesen Leistungen die
               Hürden für die Eigenrealisierung des Transitanteils der Verbindungsleistung wegen des auf
               höherer Netzebene grundsätzlich zu erwartenden vermehrten Verkehrsaufkommens
               zunächst niedriger als im Bereich der Verbindungsaufbauleistungen (vgl. insoweit die
               Ausführungen unter Abschnitt 8.2.5.6.). Anders als bei dem Verbindungsaufbau zu Diensten
               ermöglicht vorliegend allerdings auch die Eigenrealisierung der Transitstrecken keinen
               Eintritt in den Markt für das Angebot des Verbindungsaufbaus zur Betreiber(vor)auswahl.

               So kann der jeweilige Nachfrager die Leistung des Verbindungsaufbaus zur
               Betreiber(vor)auswahl jedenfalls in Deutschland nicht in dem gleichen Maße verwerten wie
               andere Verbindungsaufbauleistungen. Bei Verbindungsaufbauleistungen zu Diensten ist der
               Zusammenschaltungspartner des jeweiligen Netzbetreibers in der Lage, die zugeführten
               Verbindungen nach einem Transit im eigenen Netz an dritte Netzbetreiber weiter zu
               veräußern und somit als so genannter „Carrier’s Carrier“ tätig zu werden. Eine derartige
               Verwertungsmöglichkeit besteht im Fall der Leistung des Verbindungsaufbaus zur
               Betreiber(vor)auswahl gerade nicht. Denn bei dieser Leistung ist das so genannte „CIC
               [Carrier Identification Code]-Hosting“, d. h. die Hintereinanderschaltung von
               Verbindungsnetzbetreibern, nicht möglich. Die Standards sehen eine Übergabe von
               Betreiberkennziffern über Netzgrenzen hinweg nicht vor.259 Diese prinzipielle Beschränkung
               der Verwertungsmöglichkeit betrifft einen Umstand, der die Angebotsbedingungen für die
               Leistung des Verbindungsaufbaus zur Betreiber(vor)auswahl einerseits und die Leistung des
               Verbindungsaufbaus zu Diensten mit Ursprung im nationalen Netz des jeweiligen
               Netzbetreibers spürbar beeinflusst.




               259
                     Vergleiche den Beschluss BK 4e-02-017/16.05.02 vom 25.7.2002, S. 36 des amtlichen Umdrucks.


                                                                    162



Amtsblatt 02 Band 1                                                                                               Bonn, 25.Januar 2017
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017                                            – Regulierung, Telekommunikation –                                  539


                                              ÖFFENTLICHE FASSUNG


           Die einzige Möglichkeit in den Markt für den Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl
           einzusteigen, besteht daher in Deutschland darin, dass der Transitnetzbetreiber zugleich
           auch den Verbindungsaufbau erbringt, was voraussetzt, dass er den Anrufer an seinem
           eigenen Netz angeschlossen hat. Teilnehmernetzbetreiber haben in Deutschland allerdings
           schon aus grundsätzlichen Erwägungen kein Interesse daran, ihren Kunden die Möglichkeit
           der Betreiber(vor)auswahl anzubieten, weil sie damit Gefahr laufen würden, ihre eigenen
           Einkünfte im Bereich Sprachtelefonie auf der Endkundenebene zu reduzieren (vgl. hierzu
           auch die Ausführungen unter Abschnitt 8.2.5.8.1).

           Im Ergebnis bedeutet dies, dass als Anbieter des Verbindungsaufbaus zur
           Betreiber(vor)auswahl und des Verbindungsaufbaus zur Betreiber(vor)auswahl plus Transit
           in Deutschland ein Unternehmen in Betracht kommt, welches aufgrund regulatorischer
           Maßnahmen zu der Erbringung dieses Dienstes verpflichtet ist.260 Für den Dienst der
           Betreiber(vor)auswahl für den Bereich des reinen Verbindungsaufbaus und des
           Verbindungsaufbaus auf höherer Netzebene, d. h. einschließlich eines Transitanteils, ist
           daher jeweils von identischen Wettbewerbsverhältnissen auszugehen.

           Wegen des Vorliegens homogener Wettbewerbsbedingungen erscheint es unerlässlich, dass
           der Markt für Verbindungsaufbau zur Betreiberauswahl sowohl die Verkehrsübergabe auf der
           untersten zusammenschaltungsfähigen Netzkopplungsebene als auch auf höherer
           Netzebene, d. h. einschließlich der Transitleistung sowie einschließlich einer möglicherweise
           erforderlich werdenden Transitleistung umfasst. Auf die Frage, ob auch nach dem
           Sortimentsgedanken aus Nachfragersicht eine einheitliche Behandlung gerechtfertigt ist
           kommt es daher vorliegend nicht an.

           8.2.5.9 Austauschbarkeit des Verbindungsaufbaus bei einer PSTN-Übergabe und
                   desjenigen bei einer IP-Übergabe
           Die Ausführungen unter Abschnitt 8.1.5.9 betreffend der zunehmenden Verbreitung von
           telefondienstspezifischen IP-Übergaben einschließlich der dort geltenden bzw.
           beabsichtigten Modelle für die Verkehrsführung einer technologieneutralen bzw. einer
           technologiekonformen Übergabe sind auf Verbindungsleistungen im Bereich des
           Verbindungsaufbaus zu übertragen, so dass auf die dort erfolgten ausführliche Darstellung
           verwiesen werden kann.

           Ein Unterschied im Fall des Verbindungsaufbaus gegenüber der Anrufzustellung ergibt sich
           bei der Vereinbarung des Grundsatzes einer technologiekonformen Verkehrsübergabe nur
           insoweit, dass bei geographischen Zielen die Übergabetechnologie nach der Ziel-
           Technologie erfolgen soll. Im Gegensatz hierzu ist bei Auskunfts- und Mehrwertdiensten die
           Technologie im Ursprung für die Übergabetechnologie entscheidend.

           Nachfolgend werden die spiegelbildlichen Fallkonstellationen zu denen für die
           Anrufzustellung in Abschnitt 8.1.5.9 bereits diskutierten Modelle für die Verkehrsführung auf
           die Leistung des Verbindungsaufbaus übertragen und die sich daraus ergebenden
           Konsequenzen für die Zuordnung der Leistungen zu den relevanten Märkten untersucht.


           260
             Gemäß dem aktuellen TKG zählt die Betreiberauswahl zu den Zugangsverpflichtungen nach § 21 Absatz 3
           Nummer 6.


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                                                ÖFFENTLICHE FASSUNG


               8.2.5.9.1 Telefondienstspezifische Übergabe auf IP-Ebene
               Die Untersuchung beginnt mit Verbindungsaufbauleistungen, die telefondienstspezifisch auf
               IP-Ebene übergeben werden. Dabei sind drei Fälle zu betrachten. Diese umfassen erstens
               die telefondienstspezifische IP-Übergabe bei Geltung des Grundsatzes einer
               technologieneutralen Übergabe, zweitens die telefondienstspezifische IP-Übergabe bei
               Geltung des Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe, bei der die tatsächliche
               Übergabe entsprechend der Vereinbarung auch sortiert erfolgt, und drittens die
               telefondienstspezifische  IP-Übergabe     bei    Geltung     des    Grundsatzes       einer
               technologiekonformen Übergabe, bei der die tatsächliche Übergabe jedoch unsortiert erfolgt.

               8.2.5.9.1.1 Telefondienstspezifische Übergabe auf IP-Ebene                und    Geltung   des
                           Grundsatzes einer technologieneutralen Übergabe
               In dem zunächst betrachten Fall wird der Verbindungsaufbauverkehr telefondienstspezifisch
               auf IP-Ebene übergeben. Eine Verkehrssortierung nach der im Ursprung jeweils
               verwendeten Technologie gilt nicht (Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe).

               Die Übergabe von Verbindungsaufbauleistungen auf IP-Ebene weist, sofern diese
               telefondienstspezifisch erfolgt, alle grundsätzlichen Merkmale auf, die einer Übergabe auf
               PSTN-Ebene eigen sind. Beide Leistungen ermöglichen die Realisierung von
               netzübergreifenden, festnetzbasierten Leistungen des Verbindungsaufbaus zu Diensten und
               damit die Bereitstellung gleicher Endkundendienste. Für die Klassifikation einer
               Verbindungsleistung als Verbindungsaufbau ist es in funktionaler Hinsicht grundsätzlich
               unerheblich, über welche Technologie die Verbindung übergeben wird. Entscheidend ist die
               Funktion des Verbindungsaufbaus für den nachfragenden Netzbetreiber und nicht die Art der
               technischen Realisierung zwischen den beiden Netzen. Für eine gemeinsame Betrachtung
               des Verbindungsaufbaus über PSTN sowie telefondienstspezifisch über IP spricht insoweit,
               dass beide Produkte die Anforderungen erfüllen, nämlich die Ermöglichung des
               Verbindungsaufbaus von Anrufen von der untersten Netzkoppelungsebene zu Diensten.
               Beide Leistungen sind somit aus Sicht der Nachfrager austauschbar. Im Weiteren kann hier
               auf die Ausführungen verwiesen werden, die unter Abschnitt 8.1.5.9.1.1 bei der Prüfung des
               entsprechenden Falles für die Leistung der Anrufzustellung dargelegt sind.

               Zudem kann ein relevanter Teil der Anbieter mit vergleichsweise geringem Aufwand
               hinsichtlich der Übertragungstechnologie sein Produkt auf eine Übergabe auf IP-Ebene
               umstellen. Der Umrüstungsaufwand begrenzt sich dabei auf die Technologie der
               Netzzusammenschaltung und folgt in seiner Geschwindigkeit den individuellen
               Effizienzerwägungen der einzelnen Netzbetreiber. Seit der letzten Festlegung der
               Präsidentenkammer haben zunehmend Betreiber IP-basierte Übergabepunkte neben ihren
               etablierten PSTN-Übergabepunkten realisiert. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser
               Prozess innerhalb des Prognosezeitraumes dieser Analyse weiter fortsetzt, mit dem Ziel den
               Parallelbetrieb von PSTN und IP zu gegebener Zeit auf rein IP-basierte Schnittstellen
               umzustellen. Auch hier kann auf die Ausführungen unter Abschnitt 8.1.5.9.1.1 verwiesen
               werden.

               Auch sind die beiden Produkte durch das Vorliegen homogener Wettbewerbsbedingungen
               gekennzeichnet. Die Anbieter des Verbindungsaufbaus auf PSTN-Ebene und des
               Verbindungsaufbaus auf IP-Ebene sehen sich einem weitgehend einheitlichen Kreis von
               Unternehmen gegenüber, welche diese Leistungen für einen jeweils vergleichbaren
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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02 2017                                        – Regulierung, Telekommunikation –                            541


                                           ÖFFENTLICHE FASSUNG


           Verwendungszweck benötigen (nämlich die Erreichbarkeit von Diensten gegenüber dem
           Endkunden) und sie im Falle der Geltung einer rein technologiekonformen Übergabe sogar
           „im Sortiment“ nachfragen würden.

           Auch sind die Ausweichmöglichkeiten der Nachfrager homogen. So scheidet bei beiden
           Leistungen die Möglichkeit der Eigenrealisierung nahezu aus, da die Anmietung bzw.
           Eigenrealisierung    aller     zu     einem        bestimmten        Netz      gehörenden
           Teilnehmeranschlussleitungen unwirtschaftliche Investitionen erfordert, wobei noch weitere
           Aufwendungen für die Schaffung von Wechselanreizen für die Teilnehmer hinzukommen.

           Auch bei den Verbindungsaufbauleistungen ist eine technologieübergreifende Abgrenzung
           vorzunehmen, d. h. dass Zusammenschaltungsleistungen, die telefondienstspezifisch auf IP-
           Ebene übergeben werden, den jeweils technologieneutral abzugrenzenden Märkten für
           Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten zuzurechnen sind.

           Aus Gründen der Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Technologie, in der das
           Gespräch von dem Teilnehmer im Ursprungsnetz hergestellt wird (IP oder PSTN) für die
           Frage der Zuordnung der Verbindungsaufbauleistung zu ein und demselben Markt für den
           hier angenommenen Fall, wonach der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe
           nicht gilt, sondern der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, keine Bedeutung
           zukommt.

           Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Verbindungsaufbau mittels telefondienstspezifischer
           IP-Übergabe bei der Geltung des Grundsatzes einer technologieneutralen Verkehrsabgabe
           auch weiterhin in den hier betrachteten Markt fällt.

           Inwieweit auch Leistungen des Verbindungsaufbaus bei der Geltung des Grundsatzes einer
           technologiekonformen Übergabe in den relevanten Märkten einzubeziehen sind, wird in den
           nachfolgenden Abschnitten untersucht.

           8.2.5.9.1.2 Telefondienstspezifische Übergabe auf IP-Ebene bei Geltung des
                       Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe und Durchführung
                       einer sortierten Verkehrsübergabe
           Wie im vorherigen Fall wird auch hier der Verbindungsaufbauverkehr telefondienstspezifisch
           auf IP-Ebene übergeben, jedoch gilt anders als in dem vorgenannten Fall der Grundsatz
           einer technologiekonformen Übergabe, d. h. zwischen den Vertragspartnern wurde eine
           Vereinbarung darüber getroffen, dass eine Verkehrssortierung nach der im Ursprungsnetz
           jeweils verwendeten Technologie gilt. Die tatsächliche Verkehrsübergabe des Gespräches
           erfolgt schließlich auch entsprechend dieser Vereinbarung technologiekonform.

           Erst mit der Einführung der Übergabe auf IP-Ebene und des derzeit bestehenden
           Parallelbetriebs von PSTN- und IP-Übergabepunkten findet auch der Grundsatz der
           Technologiekonformität Anwendung. Nichtsdestotrotz ist eine technologiekonforme
           Vereinbarung auch bei bestehenden PSTN-Übergabeschnittstellen möglich, wie in Abschnitt
           8.2.5.9.2 näher erläutert wird. Ob die Übergabe entsprechend dem Grundsatz der
           Technologiekonformität erfolgt oder ob die Verbindung technologieneutral übergeben wird,
           hängt sowohl davon ab, ob die dem Anrufer zugeordnete Rufnummer entsprechend der
           Portierungskennung einem IP- oder PSTN-basierten Netz zugeordnet ist, als auch über

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                                                ÖFFENTLICHE FASSUNG


               welche Übergabeschnittstellen (IP und/oder PSTN) die Betreiber des nachfragenden und
               anbietenden Netzes verfügen, um die Verbindung zu realisieren.

               Nachfolgend wird zunächst der Fall betrachtet, in dem die dem anrufenden Teilnehmer
               zugeordnete Rufnummer entsprechend der Portierungskennung sowohl einem IP-basierten
               als auch einem PSTN-basierten Netz zugeordnet sein kann und die verwendete
               Übergabeschnittstelle entsprechend der Technologie im Ursprungsnetz auf IP-oder PSTN-
               Ebene erfolgt (vgl. zu der spiegelbildlichen Fallgruppe einer sortierten Übergabe auf PSTN-
               Ebene die Darstellungen unter Abschnitt 8.2.5.9.2.2). Für eine Einbeziehung der beiden
               Typen von Verbindungsaufbauleistungen in einen einheitlichen Markt spricht auch hier, dass
               beide Produkte die Anforderungen erfüllen, die an eine Leistung des Verbindungsaufbaus im
               Festnetz zu stellen sind. Beide Leistungen ermöglichen die Realisierung von
               netzübergreifenden, festnetzbasierten Leistungen des Verbindungsaufbaus zu Diensten und
               damit die Bereitstellung gleicher Endkundendienste. Für eine gemeinsame Betrachtung des
               Verbindungsaufbaus über PSTN sowie telefondienstspezifisch über IP spricht insoweit, dass
               beide Produkte die Anforderungen erfüllen, nämlich die Ermöglichung des
               Verbindungsaufbaus von Anrufen von der untersten Netzkoppelungsebene zu Diensten.

               Auch hinsichtlich der weitergehenden Erwägungen zur Frage der Einbeziehung der
               Leistungen in einen Gesamtmarkt kann auf die Ausführungen in Abschnitt 8.1.5.9.1.2
               verwiesen werden.

               Der einzige Unterschied zwischen den beiden Leistungen besteht in dem Erfordernis einer
               Sortierung des Verkehres entsprechend der jeweils zugeordneten Portierungskennung. Die
               Einführung der Portierungskennung beruht auf entsprechenden Initiativen der Netzbetreiber
               zur Gewährleistung einer geeigneten Verkehrsführung, so dass auch bei diesem Modell von
               einer Angebotsumstellungsflexibilität ausgegangen werden kann.

               Wegen der weiterhin vergleichbaren Engpasslage, die sich aus der Kontrolle des der
               Leistung des Verbindungsaufbaus anbietenden Netzbetreibers über den Zugang zum
               Endkunden ergibt, sind auch die Ausführungen hinsichtlich der homogenen
               Wettbewerbsbedingungen gemäß Abschnitt 8.1.5.9.1.2 hier entsprechend anwendbar.

               Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Verbindungsaufbau mittels telefondienstspezifischer
               IP-Übergabe bei der Geltung des Grundsatzes einer technologiekonformen
               Verkehrsübergabe und bei der die Übergabe entsprechend dieser Vereinbarung, nämlich
               sortiert übergeben wird, in den hier betrachteten Markt fällt.

               8.2.5.9.1.3 Telefondienstspezifische Übergabe auf IP-Ebene bei Geltung des
                           Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe und Durchführung
                           einer unsortierten Verkehrsübergabe
               Wie in den beiden vorgenannten Fällen wird auch hier der Verbindungsaufbauverkehr
               telefondienstspezifisch auf IP-Ebene übergeben. Wie im vorherigen Abschnitt gilt auch bei
               dieser Fallgestaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe, d. h. zwischen
               den Vertragspartnern wurde eine Vereinbarung darüber getroffen, dass eine
               Verkehrssortierung nach der im Ursprungsnetz jeweils verwendeten Technologie gilt. Die
               tatsächliche Verkehrsübergabe des Gespräches erfolgt jedoch nicht nach der


                                                            166



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306

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017                                         – Regulierung, Telekommunikation –                                 543


                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG


           technologiekonformen Vereinbarung, sondern           wird   stattdessen    unsortiert   an   den
           Zusammenschaltungspartner übergeben.

           Auch bei der Vereinbarung des Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe bei der
           die tatsächliche Verkehrsübergabe aber unsortiert, sprich technologieinkonform erfolgt, ist es
           möglich, den Übergabepunkt mittels der IP- als auch der PSTN-Technologie zu realisieren.

           Nachfolgend wird der Fall betrachtet, in dem die dem anrufenden Teilnehmer zugeordnete
           Rufnummer, trotz der Vereinbarung der Technologiekonformität, nicht für die Wahl der zu
           verwendenden Übergabestelle in Betracht gezogen wird. Der Verkehr wird unabhängig von
           der Technologie im Ursprungsnetz immer über die IP-Schnittstelle übergeben.

           Aus Gründen der Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Abgabe des Gespräches
           wegen der Geltung des Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe in diesen Fällen
           nicht auf der untersten Netzkoppelungsebene erfolgt. Für die Realisierung der Verbindung
           muss der das Gespräch abgebende Teilnehmernetzbetreiber demnach die Verbindung noch
           von der untersten Netzkoppelungsstelle zu der tatsächlichen Übergabestelle weiter
           transportieren. Zugleich muss er das Gespräch von der IP- in die PSTN-Technologie bzw.
           umgekehrt wandeln. Im Ergebnis handelt es sich bei dieser Leistung dementsprechend um
           eine gebündelte Leistung bestehend aus dem Verbindungsaufbau plus Transit plus
           Technologiewandlung.

           Somit ist nachfolgend zu untersuchen, ob die Leistung des Verbindungsaufbaus einerseits
           und die gebündelte Leistung bestehend aus Verbindungsaufbau plus Transit plus
           Technologiewandlung andererseits in einen gemeinsamen Markt einzubeziehen sind.

           Nachfragesubstitution

           Gegen eine Einbeziehung der beiden Typen von Verbindungsleistungen in einen
           einheitlichen Markt spricht, dass bei dem Bündelprodukt der Verkehr der Anrufer, die in dem
           durch die geographische Rufnummer zugeordneten Ursprungsnetz angeschlossen sind, an
           einer höheren und damit einer anderen Netzkoppelungsebene übernommen wird als bei dem
           reinen Verbindungsaufbau.

           Die Tatsache, dass der Verbindungsaufbau im Fall des Bündelprodukts mit einer weiteren
           Transport- und Wandlungsleistung im Paket gebündelt angeboten wird, spricht nicht dafür,
           dass die beiden Einzelleistungen des Verbindungsaufbaus einerseits und des
           Bündelproduktes andererseits einem Gesamtmarkt zuzuordnen sind. Sie zeigt im Gegenteil
           die Komplementarität der einzelnen Leistungen.

           Angebotssubstitution

           Ebenso wenig besteht eine Austauschbarkeit aus Anbietersicht, da das Produktbündel die
           reine Verbindungsaufbauleistung als Teilleistung bereits enthält und somit nicht als
           gleichwertig angesehen werden kann. Auch wenn es sich – wie zuvor festgestellt – um einen
           Gesamtmarkt für die Leistung des reinen Verbindungsaufbaus auf PSTN- sowie IP-Ebene
           handelt, so kann ein Anbieter durch ein Umschalten von dem Angebot etwa der gebündelten
           Leistung bestehend aus Verbindungsaufbau plus Transit plus Wandlung auf die Leistung des

                                                        167



Bonn, 25.Januar 2017                                                                                   Amtsblatt 02 Band 1
307

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                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
544                                                 – Regulierung, Telekommunikation –                         02 2017


                                                   ÖFFENTLICHE FASSUNG


               reinen Verbindungsaufbaus keine zusätzliche Konkurrenz für das Produkt des reinen
               Verbindungsaufbau eines dritten Netzbetreibers schaffen. Denn die Leistung des reinen
               Verbindungsaufbaus ist bereits in dessen Produktbündel enthalten.

               Homogene Wettbewerbsbedingungen

               Es bleibt noch der Aspekt der homogenen Wettbewerbsbedingungen zu prüfen. Allerdings
               liegen derartige Bedingungen zwischen des reinen Verbindungsaufbaus einerseits und dem
               Bündelprodukt andererseits letztendlich nicht vor.

               Zwar sehen sich die Anbieter einem weitgehend einheitlichen Kreis von Unternehmen
               gegenüber, welche diese Leistungen für einen jeweils vergleichbaren Verwendungszweck
               benötigen (nämlich dem eigenen Angebot von Diensten gegenüber dem Endkunden). Dem
               steht aber gegenüber, dass die Ausweichmöglichkeiten der Nachfrager je nach der
               erschlossenen Netzzugangsebene divergieren. Mag der Transit- und Wandlungsanteil der
               gebündelten Leistung jedenfalls grundsätzlich durch Eigenrealisierung ersetzt werden
               können, so scheidet diese Möglichkeit bei der Leistung des reinen Verbindungsaufbau von
               vornherein weitgehend aus: Die Anmietung aller zu einem bestimmten Netz gehörenden
               Teilnehmeranschlussleitungen erforderte unwirtschaftliche Investitionen.

               Hinsichtlich der weitergehenden Erwägungen zur Frage der Einbeziehung der Leistungen in
               einen Gesamtmarkt wird auch auf die Ausführungen für den spiegelbildlichen Fall bei der
               Anrufzustellung in Abschnitt 8.1.5.9.1.3 verwiesen.

               Ergebnis

               Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Verbindungsaufbau mittels telefondienstspezifischer
               IP-Übergabe bei der Geltung des Grundsatzes einer technologiekonformen
               Verkehrsübergabe und bei der die Übergabe tatsächlich nicht entsprechend dieser
               Vereinbarung, sondern stattdessen unsortiert übergeben wird, dem hier betrachteten Markt
               weiterhin nicht zuzurechnen ist. Vielmehr unterfallen diese Leistungen als Verbindungen auf
               einer höheren Netzebene dem Transitmarkt, der keiner Regulierung mehr unterliegt.261

               8.2.5.9.2 Telefondienstspezifische Übergabe auf PSTN-Ebene
               Aufgrund des derzeit bestehenden Parallelbetriebs von PSTN- und IP-Übergabepunkten,
               stellt sich die Frage der Technologiekonformität auch für bestehende PSTN-
               Übergabepunkte, sofern die Betreiber bereits in Teilen ihre Netze auf die IP-Technologie
               umgestellt haben, jedoch weiterhin PSTN-Schnittstellen betreiben. Nachfolgend werden die
               Auswirkungen auf die Leistung des Verbindungsaufbaus sowohl bei der Geltung des
               Grundsatzes einer technologieneutralen als auch einer technologiekonformen Übergabe, die
               auf PSTN-Ebene erfolgt, betrachtet.

               Die hier aufgeführten Fälle stellen jeweils die spiegelbildliche Situation zu denen im Abschnitt
               8.2.5.9.1 ausführlich dargestellten Fällen mit IP-Übergabe dar. Entsprechend wird, soweit

               261
                  Eine Ausnahme hiervon stellt der Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl dar, wie in Abschnitt 0
               dargestellt ist.


                                                                168



Amtsblatt 02 Band 1                                                                                         Bonn, 25.Januar 2017
308

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                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017                                         – Regulierung, Telekommunikation –                             545


                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG


           dies zweckdienlich ist, auf die entsprechenden Ausführungen des zuvor genannten
           Abschnittes verwiesen.

           8.2.5.9.2.1 Telefondienstspezifische Übergabe auf PSTN-Ebene und Geltung des
                       Grundsatzes einer technologieneutralen Übergabe
           Im Gegensatz zu den zuvor beschriebenen Fällen mit IP-Übergabe wird im ersten Fall der
           Verbindungsaufbauverkehr telefondienstspezifisch auf PSTN-Ebene übergeben. Eine
           Verkehrssortierung nach der im Ursprungsnetz jeweils verwendeten Technologie gilt nicht
           (Grundsatz der technologieneutralen Übergabe).

           Für eine Einbeziehung des Verbindungsaufbaus, der über PSTN-Ebene bei Geltung des
           Grundsatzes einer technologieneutralen Übergabe in einen einheitlichen Markt entsprechend
           der spiegelbildlichen Fallgruppe des Verbindungsaufbaus der über IP-Ebene erfolgt, (vgl.
           Abschnitt 8.1.5.9.1.1) spricht auch hier, dass beide Produkte die Anforderungen erfüllen, die
           an einen Verbindungsaufbau im Festnetz zu stellen sind. Beide Produkte ermöglichen den
           Verbindungsaufbau von Anrufen von der untersten Netzkoppelungsebene zu Diensten.

           Auch hinsichtlich der weitergehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Betrachtung
           der Fallgruppe, in der eine technologieneutrale Verkehrsführung gilt, kann auf die oben
           erfolgten Ausführungen verwiesen werden.

           Ergebnis

           Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Verbindungsaufbau mittels telefondienstspezifischer
           PSTN-Übergabe bei der Geltung des Grundsatzes der technologieneutralen
           Verkehrsübergabe in den hier betrachteten Markt fällt.

           8.2.5.9.2.2 Telefondienstspezifische Übergabe auf PSTN-Ebene bei Geltung des
                       Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe und Durchführung
                       einer sortierten Verkehrsübergabe
           In diesem Fall wird der Verbindungsaufbauverkehr telefondienstspezifisch auf PSTN-Ebene
           übergeben und es gilt der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe, d. h. zwischen
           den Vertragspartnern wurde eine Vereinbarung darüber getroffen, dass eine
           Verkehrssortierung nach der im Ursprungsnetz jeweils verwendeten Technologie gilt. Die
           tatsächliche Verkehrsübergabe des Gespräches erfolgt schließlich entsprechend der
           Vereinbarung technologiekonform.

           Nachfolgend wird der Fall betrachtet, in dem die dem anrufenden Teilnehmer zugeordnete
           Rufnummer entsprechend der verwendeten Portierungskennung einem PSTN-basierten
           Netz zugeordnet ist und die verwendende Übergabeschnittstelle ebenfalls auf PSTN basiert.

           Für eine Einbeziehung der beiden Typen des Verbindungsaufbaus in einen einheitlichen
           Markt spricht entsprechend der spiegelbildlichen Fallgruppe einer sortierten Übergabe auf
           IP-Ebene (vgl. Abschnitt 8.1.5.9.2.2) auch hier, dass beide Produkte die Anforderungen
           erfüllen, die an eine Verbindungsaufbauleistung im Festnetz zu stellen sind. Beide Produkte
           ermöglichen den Verbindungsaufbau von Anrufen von der untersten Netzkopplungsebene zu
           Diensten.

                                                        169



Bonn, 25.Januar 2017                                                                               Amtsblatt 02 Band 1
309

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
546                                              – Regulierung, Telekommunikation –                  02 2017


                                                ÖFFENTLICHE FASSUNG


               Auch hinsichtlich der weitergehenden Erwägungen zur Frage der Einbeziehung der
               Leistungen in einen Gesamtmarkt kann auf die dort erfolgten Ausführungen verwiesen
               werden.

               Ergebnis

               Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Verbindungsaufbau mittels telefondienstspezifischer
               PSTN-Übergabe bei der Geltung des Grundsatzes einer technologiekonformen
               Verkehrsübergabe und bei der die Übergabe auch entsprechend dieser Vereinbarung sortiert
               übergeben wird, in den hier betrachteten Markt fällt.

               8.2.5.9.2.3 Telefondienstspezifische Übergabe auf PSTN-Ebene bei Geltung des
                           Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe und Durchführung
                           einer unsortierten Verkehrsübergabe
               Auch bei dieser Fallgestaltung wird der Verbindungsaufbauverkehr telefondienstspezifisch
               auf PSTN-Ebene übergeben und es gilt der Grundsatz einer technologiekonformen
               Übergabe, d. h. zwischen den Vertragspartnern wurde eine Vereinbarung darüber getroffen,
               dass eine Verkehrssortierung nach der im Zielnetz jeweils verwendeten Technologie gilt. Die
               tatsächliche Verkehrsübergabe des Gespräches erfolgt jedoch tatsächlich nicht nach der
               technologiekonformen Vereinbarung, sondern wird stattdessen unsortiert an den
               Zusammenschaltungspartner übergeben.

               Nachfolgend wird der Fall betrachtet, in dem die dem anrufenden Teilnehmer zugeordnete
               Rufnummer entsprechend der verwendeten Portierungskennung einem IP-basierten Netz
               zugeordnet ist, die verwendende Übergabeschnittstelle jedoch auf PSTN basiert.

               Aus Gründen der Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Annahme des Gespräches
               wegen der Geltung des Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe in diesen Fällen
               nicht auf der untersten Netzkoppelungsebene erfolgt. Für die Realisierung der Verbindung
               muss der das Gespräch annehmende Verbindungsnetzbetreiber demnach die Verbindung
               noch von der untersten Netzkoppelungsstelle zu der tatsächlichen Übergabestelle weiter
               transportieren. Zugleich muss er das Gespräch noch von der IP- in die PSTN-Technologie
               wandeln. Im Ergebnis handelt es sich bei dieser Leistung dementsprechend um eine
               gebündelte Leistung bestehend aus Verbindungsaufbau plus Transit plus Wandlung.

               Die unter Abschnitt 8.2.5.9.1.3 vorgetragenen Erwägungen für die Einordnung des
               Bündelproduktes bestehend aus Verbindungsaufbau plus Transit plus Technologiewandlung
               gelten entsprechend bei Übergabe auf PSTN-Ebene. Auch hier stellt sich die Leistung aus
               Sicht des Nachfragers als eine andere Leistung dar, als eine reine
               Verbindungsaufbauleistung über PSTN. Entsprechendes gilt für die Ausführungen zu
               Angebotsumstellungsflexibilität sowie den homogenen Wettbewerbsbedingungen.

               Ergebnis

               Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Verbindungsaufbau mittels telefondienstspezifischer
               PSTN-Übergabe bei der Geltung des Grundsatzes einer technologiekonformen
               Verkehrsübergabe und bei der die Übergabe tatsächlich nicht entsprechend dieser
               Vereinbarung, sondern stattdessen unsortiert übergeben wird, dem hier betrachteten Markt
                                                            170



Amtsblatt 02 Band 1                                                                                Bonn, 25.Januar 2017
310

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                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017                                               – Regulierung, Telekommunikation –                                       547


                                                 ÖFFENTLICHE FASSUNG


           weiterhin nicht zuzurechnen ist. Vielmehr unterfallen diese Leistungen als Verbindungen auf
           einer höheren Netzebene dem Transitmarkt, der derzeit keiner Regulierung unterliegt.262

           8.2.5.10 Austauschbarkeit zwischen der klassischen Sprachtelefonie und der nicht-
                    gemanagten Internettelefonie (OTT-Dienste) auf Vorleistungsebene

           Von einem Unternehmen263 wurde in einer zusätzlichen Stellungnahme im Rahmen des
           Auskunftsersuchens vorgetragen, dass auf der Endkundenebene eine starke Zunahme von
           OTT-Diensten zu verzeichnen sei. Dies zeige sich auch in der Marktstudie von Dialog
           Consult und dem VATM vom 21.10.2015.264 Zwar stellten OTT-Dienste kein vollständiges
           Substitut zum Sprachtelefoniedienst über PSTN oder NGN dar, jedoch führten diese zu
           Wettbewerbseffekten auf der Vorleistungsebene. So trete neben die Zuführungsleistung des
           Festnetzes bei OTT-VoIP-Gesprächen die Zuführung durch die Daten-IP-Interconnection,
           d. h. im Bereich der Zuführung bestehe aufgrund der dadurch vorhandenen Alternative kein
           zu regulierender Bottleneck mehr. Die kostenlosen OTT-VoIP-Dienste hätten neben einem
           direkten Wettbewerbseffekt auf die Endkundenpreise für Telco-Voice-Dienste zusätzlich
           einen disziplinierenden Wettbewerbseffekt auf die Preissetzungsspielräume auf der
           Vorleistungsebene und damit auf die Zuführungsleistung. Das Unternehmen bezieht sich bei
           seinen Ausführungen lediglich auf die Zuführung zur Betreiber(vor)auswahl.

           Es wird darauf hingewiesen, dass sich die nachstehenden Betrachtungen ausschließlich auf
           den Teilmarkt des Verbindungsaufbaus zur Betreiber(vor)auswahl beziehen, da eine
           Substituierbarkeit von nicht-gemanagten VoIP-Verbindungen (OTT-Dienste) und dem
           Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten schon allein deshalb
           auszuschließen ist, da nach Erkenntnissen der Bundesnetzagentur solche
           Verbindungsleistungen von OTT-Diensten bislang und in absehbarer Zeit am Markt nicht
           angeboten werden.

           Bei der Prüfung der Austauschbarkeit zwischen nicht-gemanagten VoIP-Verbindungen
           (OTT-Dienste) und dem Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl wird weitgehend auf
           die ausführlichen Überlegungen in Abschnitt 8.1.5.10 verwiesen. Zusätzlich ist im Fall des
           Verbindungsaufbaus      zur     Betreiber(vor)auswahl   zu     verdeutlichen,  dass    eine
           Substituierbarkeit der Betreiber(vor)auswahl auf der Endkundenebene insoweit
           eingeschränkt ist, dass für eine gewisse Anzahl von Haushalten entweder kein
           Breitbandanschluss zur Verfügung steht, der überhaupt eine Nutzung von OTT-VoIP-
           Diensten ermöglicht265, oder trotz technischer Verfügbarkeit eines Breitbandanschlusses, die
           Nachfrage nach breitbandigen Diensten von Seiten des Endkunden nicht gegeben ist.



           262
               Eine Ausnahme hiervon stellt der Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl dar, wie in Abschnitt 0
           dargestellt ist.
           263
               Bei diesem Unternehmen handelt es sich um die [BuG].
           264
                Dialog Consult/VATM, 17. TK-Marktanalyse Deutschland 2015 vom 21.10.2015, S.23, abrufbar unter:
           http://www.vatm.de/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&g=0&t=1466675408&hash=a0f739a38de52cb9f3fc7437
           ce4270efc2bfca6b&file=uploads/media/VATM_TK-Marktstudie_2015_211015.pdf.
           265
               Die Penetrationsrate mit Breitbandanschlüssen im Festnetz lag Ende 2015 bei 77 % der Haushalte (entspricht
           ca. 30,7 Mio. Breitbandanschlüssen im Festnetz), im Vergleich hierzu lag die Penetrationsrate mit
           Telefonanschlüssen im Festnetz Ende 2015 bei schätzungsweise 92,5 % (entspricht ca. 36,9 Mio.
           Telefonanschlüsse im Festnetz), somit verbleiben ca. 6,2 Mio. Telefonanschlüsse, bei denen die technischen
           Voraussetzungen für die Nutzung von OTT-Diensten nicht gegeben sind, vgl. Jahresbericht 2015 der
           Bundesnetzagentur, S.61 sowie darauf basierende eigene Berechnungen.


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Bonn, 25.Januar 2017                                                                                               Amtsblatt 02 Band 1
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