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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017                                         – Regulierung, Telekommunikation –                              557


                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG


           Übergabe auf IP-Ebene handelt es sich bei diesen Entscheidungen um eine direkte
           Fortentwicklung von bereits im Rahmen der vorhergehende(n) Analyserunde(n) ermittelten
           Abgrenzungskonzepte, deren künftiges Auftreten bereits im Rahmen der letzten Festlegung
           angesprochen wurde. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, dass davon auszugehen
           sei, dass zukünftig vermehrt auch der Verbindungsaufbau mit IP-basierter Übergabe
           angeboten würde.

           Auch folgt die Zuordnung der einzelnen Verbindungsleistungen zu dem Bereich der
           Transitleistungen oder aber der Anrufzustellung bzw. dem Verbindungsaufbau bei der
           telefondienstspezifischen Übergabe letztlich aus dem bereits im PSTN-Bereich zugrunde
           gelegten und in der letzten Analyserunde auf den IP-Bereich übertragene Ansatz einer
           möglichst „zielnahen“ bzw. „ursprungsnahen“ Übergabe. Dieses Abgrenzungskonzept wurde
           auch im Zuge der vorliegenden Analyse beibehalten.

           Keine Diskriminierung (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 TKG)

           Die definierten Marktgrenzen gewährleisten wegen der Befolgung einer einheitlichen
           methodischen Herangehensweise, die in den Leitlinien sowie der Empfehlung niedergelegt
           ist und die für die Leistungen aller nationalen sowie internationalen Unternehmen gilt, die in
           Deutschland ihre Produkte anbieten bzw. diese hier nachfragen wollen, dass die Betreiber
           von Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten unter
           vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden und verfolgt damit auch einen nicht
           diskriminierenden Regulierungsgrundsatz im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 TKG.

           Schutz des Wettbewerbs zum Nutzen des Verbrauchers und Förderung von
           Infrastrukturwettbewerb (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 TKG

           Hier kann auf die Ausführungen zur Berücksichtigung des Regulierungsgrundsatzes von § 2
           Abs. 2 Nr. 1 und 2 TKG verwiesen werden. Die Abgrenzung entsprechend den
           gemeinschaftsweiten Vorgaben insbesondere nach den Leitlinien ermöglicht die
           Identifikation der tatsächlichen und zu erwartenden Wettbewerbsdruckes und schafft damit
           die Basis für den Schutz des Wettbewerbs zum Nutzen der Verbraucher sowie zur
           Förderung von Infrastrukturwettbewerb.

           Berücksichtigung der geographischen Bedingungen (§ 2 Abs. 3 Nr. 5 TKG)

           Nach den Klarstellungen der Bundesregierung enthält der Regulierungsgrundsatz nach § 2
           Abs. 3 Nr. 5 TKG zur gebührenden Berücksichtigung der vielfältigen Bedingungen, die im
           Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen
           geographischen Gebieten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland herrschen, keine
           Empfehlung für die Identifikation von subnationalen Märkten. So soll durch den
           Regulierungsgrundsatz vielmehr „verdeutlicht werden, dass regionale Besonderheiten stets
           zu prüfen und zu berücksichtigen sind“. Das Ergebnis dieser Prüfung bleibt nach der




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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                                                   ÖFFENTLICHE FASSUNG


               Gesetzesbegründung aber weiterhin der Beurteilung durch die Bundesnetzagentur
               überlassen.272

               Bei der Überprüfung der Marktverhältnisse sind von der Bundesnetzagentur auch in ihrer
               geographischen Dimension im Wesentlichen keine räumlich unterschiedlichen Produkt-,
               Preis- oder Rabattdifferenzierungen beobachtet worden.

               Bei der Leistungen der Anrufzustellung besteht aufgrund der netzweiten Definition des
               Marktes kein Wettbewerbsdruck von Seiten anderer Netzbetreiber, so dass auch kein
               räumlich unterschiedlicher Wettbewerbsdruck identifiziert werden kann. Für den Bereich des
               Verbindungsaufbaus gilt, dass der sachlich relevante Markt zwar netzübergreifend
               ausgestaltet ist, so dass die einzelnen Verbindungsleistungen zwar grundsätzlich
               Wettbewerbsdruck aufeinander auszuüben vermögen. Allerdings ergaben sich keine
               Hinweise, dass der geographischen Lokalisation des durch die jeweilige
               Zusammenschaltung erschließbaren Einzugsbereiches für den Nachfrager nach
               Zuführungsleistungen eine relevante Rolle zukommt.

               Insgesamt liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ergebnisse, wie sie hier
               getroffen worden sind, einzelne Regulierungsziele beziehungsweise Regulierungsgrundsätze
               nach § 2 Abs. 2 und 3 TKG nicht berücksichtigen würden.




               272
                  Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher
               Regelungen, BT-Drucksache 17/5707 vom 4. Mai 2011, S. 48.


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02 2017                                           – Regulierung, Telekommunikation –                                  559


                                              ÖFFENTLICHE FASSUNG


           9 Merkmale des § 10 Abs. 2 S. 1 TKG
           Im Anschluss an die Abgrenzung der sachlich und räumlich relevanten Märkte hat die
           Bundesnetzagentur diejenigen Märkte festzulegen, die für eine Regulierung nach dem
           zweiten Teil des TKG in Betracht kommen, § 10 Abs. 1 TKG.

           Für eine Regulierung nach dem zweiten Teil des TKG kommen gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 TKG
           Märkte in Betracht, die durch beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte
           Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb
           tendieren und auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht
           ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken.

           Bei der Bestimmung der entsprechenden Märkte, welche sie im Rahmen des ihr zustehen-
           den Beurteilungsspielraums vornimmt,273 hat die Regulierungsbehörde weitestgehend die
           Märkte-Empfehlung der EU-Kommission in ihrer jeweils geltenden Fassung zu
           berücksichtigen, § 10 Abs. 2 S. 2 und 3 TKG. Hinsichtlich der in dieser Empfehlung
           enthaltenen Märkte ist die EU-Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass diese die drei
           oben genannten Kriterien erfüllen und damit für eine Vorabregulierung in Betracht
           kommen.274

           Empfehlungen sind der Rechtsnatur nach grundsätzlich gemäß Art. 288 UAbs. 5 AEUV nicht
           verbindlich. Nach gefestigter Rechtspraxis sind sie zur Auslegung innerstaatlicher,
           Unionsrecht umsetzender Rechtsvorschriften oder zur Ergänzung verbindlicher
           gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben heranzuziehen.275 Trotzdem entfalten sie durchaus
           Rechtswirkungen. Art. 15 Abs. 3 S. 1 RLL verstärkt diese Wirkungen, indem dort die
           „weitestgehende Berücksichtigung“ der Empfehlung vorgegeben wird. Durch die Aufnahme
           dieser Formel in den deutschen Gesetzestext in § 10 Abs. 2 S. 3 TKG erhält die
           „weitestgehende Berücksichtigung“ zudem die Qualität eines Tatbestandsmerkmals
           innerhalb des Gesetzestextes. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass
           Art. 15 Abs. 1 und 3 RRL i. V. m. § 10 Abs. 2 S. 3 TKG eine gesetzliche Vermutung dafür
           begründet, dass die in der Märkte-Empfehlung aufgeführten Märkte auch in Deutschland
           potenziell   (d.   h.    vorbehaltlich  der   noch    durchzuführenden    Marktanalyse)
           regulierungsbedürftig sind.276

           Allerdings geht damit keine Verpflichtung der Bundesnetzagentur einher, die vorgegebenen
           Märkte unbesehen zu übernehmen. Denn unter der weitestgehenden Berücksichtigung der
           Märkte-Empfehlung bei der Bestimmung der für eine Regulierung nach dem zweiten Teil des
           TKG in Betracht kommenden Märkte ist nicht die unumstößliche Wiedergabe der dort
           genannten Märkte zu verstehen. Ihr kommt zunächst eine gesetzliche Vermutungswirkung
           für die Regulierungsbedürftigkeit der darin enthaltenen Märkte zu.277 Die Märkte-Empfehlung
           bestimmt daher weder unwiderlegbar, dass die dort festgelegten Märkte tatsächlich für eine



           273
               BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 7 f.
           274
               Erwägungsgrund 19 der Empfehlung 2014/710/EU, ABl. EU, L 295 v. 11.10.2014, S. 82.
           275
                EuGH, Rechtssache C-322/88, Urteil v. 13.12.1989, Slg. 1989, S. 4407, Rn. 7, 16, 18 – Salvatore
           Grimaldi/Fonds des maladies professionelles.
           276
               Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13, Rn. 25.
           277
               BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.


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                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
560                                                    – Regulierung, Telekommunikation –                            02 2017


                                                     ÖFFENTLICHE FASSUNG


               Regulierung in Betracht kommen, noch regelt sie abschließend, dass ausschließlich die dort
               genannten Märkte und nicht zusätzlich weitere Märkte regulierungsbedürftig sind.

               So impliziert schon die Formulierung der (lediglich) „weitestgehenden“ Berücksichtigung die
               Möglichkeit eines Abweichens von der Märkte-Empfehlung. Naturgemäß können die von der
               EU-Kommission zur Prüfung empfohlenen Märkte nur den europäischen Durchschnitt
               widerspiegeln. Demzufolge weisen auch Art. 15 Abs. 3 S. 2 i .V. m. Art. 7 Abs. 4 S. 1 lit. a
               RLL sowie Erwägungsgrund Nr. 21 der Märkte-Empfehlung 2014 ausdrücklich darauf hin,
               dass die nationalen Regulierungsbehörden Märkte festlegen können, die von denen der
               Empfehlung abweichen.278 In diesen Fällen sind die Regulierungsbehörden gehalten, die
               Regulierungsbedürftigkeit der entsprechenden Märkte anhand des Vorliegens der drei
               Kriterien zu rechtfertigen.279

               Des Weiteren ist der Drei-Kriterien-Test das maßgebliche Instrument, anhand dessen der
               Übergang von der alten Märkte-Empfehlung 2007/879/EG zur derzeit geltenden Märkte-
               Empfehlung 2014/710/EU zu regeln ist. Es sind danach insbesondere diejenigen Märkte
               anhand der drei Kriterien zu prüfen, die im Anhang der Empfehlung 2007/879/EG noch als
               regulierungsbedürftig aufgeführt, jedoch nicht mehr im Anhang der aktuellen Märkte-
               Empfehlung genannt sind. Dies dient der Feststellung, ob die nationalen Gegebenheiten die
               Vorabregulierung nach wie vor rechtfertigen.280 Der Durchführung des Drei-Kriterien-Tests
               kommt demnach für die Frage, ob bislang regulierte Märkte auch zukünftig trotz Streichung
               aus der Märkte-Empfehlung der EU-Kommission, als regulierungsbedürftig einzustufen sind
               und dort ggf. weiterhin rechtliche Verpflichtungen gelten, eine besondere Bedeutung zu.

               Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erläuterungen ist es deshalb die Aufgabe der
               nationalen Regulierungsbehörden, die Märkte-Empfehlung als eine (widerlegliche)
               Vermutung für die potenzielle Regulierungsbedürftigkeit der darin von der EU-Kommission
               genannten Märkte als Ausgangspunkt der jeweiligen Prüfung zu berücksichtigen und auf
               dieser Grundlage die konkreten nationalen Gegebenheiten zu prüfen.281

               Der Prüfungsumfang der im Rahmen von § 10 Abs. 2 S. 1 TKG von der Bundesnetzagentur
               zu untersuchenden Tatbestandsmerkmale war bislang weder in EU- noch in nationalen
               Dokumenten explizit festgelegt worden. Erstmals hat die EU-Kommission in den
               Erwägungsgründen zur Märkte-Empfehlung 2007 ausgeführt, dass die bei der Prüfung des
               ersten und zweiten Kriteriums zu berücksichtigenden Hauptindikatoren den bei der
               vorausschauenden Marktanalyse zugrunde zu legenden Indikatoren, insbesondere in Bezug
               auf Zugangshindernisse bei fehlender Regulierung (einschließlich der versunkenen
               Kosten282, Marktstruktur sowie Marktentwicklung und –dynamik) ähnelten. So seien


               278
                   Auch das BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13, Rn. 25 hat festgestellt, dass die nationalen
               Regulierungsbehörden – unter Beachtung der in der Märkte-Empfehlung und in den Marktanalyse-Leitlinien
               dargelegten Grundsätze und Methoden – über die im Anhang der Empfehlung aufgelisteten
               Telekommunikationsmärkte hinaus zusätzliche Märkte definieren oder aber empfohlene Märkte weiter oder enger
               abgrenzen können.
               279
                   Erwägungsgrund 21 der Empfehlung 2014/710/EU, ABl. EU, L 295 v. 11.10.2014, S. 82.
               280
                   Erwägungsgrund 22 der Empfehlung 2014/710/EU, ABl. EU, L 295 v. 11.10.2014, S. 82.
               281
                   Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 14, Rn. 26.
               282
                   Nach dem englischen Text des Erwägungsgrundes Nr. 6 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom
               28.12.2007, S. 66 „sunk costs“. Es wird darauf hingewiesen, dass die deutsche Übersetzung des Begriffs „sunk
               costs“ mit dem Begriff „Ist-Kosten“ missverständlich ist. Vielmehr ist der Begriff als „versunkene Kosten“ zu


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                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017                                               – Regulierung, Telekommunikation –                                      561


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           Marktanteile und Preise mit ihren jeweiligen Tendenzen sowie Ausmaß und Verbreitung
           konkurrierender Netze und Infrastrukturen zu berücksichtigen.283 Jeder Markt, der bei
           fehlender Vorabregulierung die drei Kriterien erfüllt, komme für eine Vorabregulierung in
           Betracht. Diese Ausführungen wurden auch in die derzeit geltende Märkte-Empfehlung 2014
           übernommen.284

           Die genannten Faktoren sind demnach in die Prüfung einzubeziehen. Die Einbeziehung
           zusätzlicher, darüber hinausgehender Faktoren erscheint jedoch nicht zwingend geboten, da
           eine solche Prüfung ansonsten zunehmend in Reichweite der Prüfungstiefe bzw. Qualität
           und des Umfangs der Untersuchung führen würde, wie sie bei der Marktanalyse zur Prüfung
           beträchtlicher Marktmacht angewandt wird. Dies kann zwar ggf. im Einzelfall sinnvoll
           erscheinen, ist aber mit Blick auf den Zweck des Drei-Kriterien-Tests nicht zwingend
           erforderlich. Der Drei-Kriterien-Test soll nicht durch die Prüfung der Marktgegebenheiten und
           der Verhältnismäßigkeit bestimmter Regulierungsinstrumente das Marktanalyseverfahren
           bzw. die Prüfung der beträchtlichen Marktmacht vorwegnehmen. Aufgabe des Drei-Kriterien-
           Tests ist es vielmehr, eine Vorauswahl derjenigen Märkte zu treffen, bei denen der Einsatz
           von Regulierungsinstrumenten nach den Vorschriften des zweiten Teils des TKG in Betracht
           kommt. Daher ist bei der Untersuchung der drei Kriterien noch keine umfassende konkret-
           individualisierende Prüfung notwendig. Die Prüfung der konkreten Wettbewerbsverhältnisse
           auf dem jeweils zu untersuchenden Markt kann im Einzelfall im Rahmen des Drei-Kriterien-
           Tests zweckmäßig sein, sollte aber grundsätzlich dem Bereich der Marktanalyse vorbehalten
           bleiben.285

           Die drei Kriterien des § 10 Abs. 2 S. 1 TKG sind nach diesen Maßgaben für die in Kapitel 8.
           abgegrenzten Märkte zu untersuchen. Sie sind kumulativ anzuwenden, d. h. wenn ein
           Kriterium nicht erfüllt ist, sollte der jeweilige Markt keiner Vorabregulierung unterworfen
           werden.286 Daher ist die Durchführung einer Marktanalyse bei den in der Empfehlung
           genannten Märkten nicht mehr erforderlich, wenn die nationalen Regulierungsbehörden
           feststellen, dass der betreffende Markt eines der drei Kriterien nicht erfüllt.287 Gilt dies schon
           für die in der Empfehlung enthaltenen und damit grundsätzlich für eine Regulierung in
           Betracht kommenden Märkte, so ist der Verzicht auf ein Marktanalyseverfahren erst recht für
           die Märkte anzunehmen, die nicht in der Märkte-Empfehlung enthalten sind, soweit bereits
           eines der drei Kriterien nicht erfüllt ist.




           übersetzen, wie es nunmehr im korrespondierenden Erwägungsgrund 11 der Märkte-Empfehlung 2014
           geschehen ist.
           283
               Erwägungsgrund Nr. 6 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 66.
           284
               Erwägungsgrund 11 der Empfehlung 2014/710/EU, ABl. EU, L 295 v. 11.10.2014, S. 80 f.
           285
               Vergleichbar BNetzA, Beschluss BK 4-05-002/R vom 05.10.2005, veröffentlicht im Amtsblatt der BNetzA 2005,
           S. 1461 ff., S. 79 f. der dort anliegenden Festlegung der Präsidentenkammer vom 24.06.2005. Zum
           summarischen Charakter der „Drei Kriterien“ vgl. Elkettani, K&R Beilage 1/2004, 11 (13). A.A. Doll/Nigge, MMR
           2004, 519 (insbesondere 520 und 524), und Loetz/Neumann, German Law Journal 2003, 1307 (1321).
           286
               Erwägungsgrund 17 der Empfehlung 2014/710/EU, ABl. EU, L 295 v. 11.10.2014, S. 82.
           287
               Erwägungsgrund 20 der Empfehlung 2014/710/EU, ABl. EU, L 295 v. 11.10.2014, S. 82.


                                                               185



Bonn, 25.Januar 2017                                                                                              Amtsblatt 02 Band 1
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                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
562                                                   – Regulierung, Telekommunikation –                           02 2017


                                                     ÖFFENTLICHE FASSUNG


               9.1      Allgemeine Ausführungen zum Drei-Kriterien-Test
               Im Folgenden werden die drei Kriterien zur Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit (Drei-
               Kriterien-Test) erläutert. Diese allgemeinen Ausführungen sind maßgeblich für die
               darauffolgenden Betrachtungen und gelten entsprechend bei jedem der nachstehenden
               einzelnen Märkte.

               9.1.1     Vorliegen beträchtlicher, anhaltender struktureller oder rechtlich bedingter
                         Marktzutrittsschranken
               Hinsichtlich der vorliegend zu untersuchenden Marktzutrittsschranken ist zwischen struktu-
               rellen und rechtlichen Hindernissen zu unterscheiden. Strukturelle Zugangshindernisse er-
               geben sich aus der anfänglichen Kosten- und Nachfragesituation, die zu einem Ungleichge-
               wicht zwischen etablierten Betreibern und Einsteigern führt, deren Marktzugang so behindert
               oder verhindert wird.288 Rechtlich oder regulatorisch bedingte Hindernisse sind hingegen
               nicht auf Wirtschaftsbedingungen zurückzuführen, sondern ergeben sich aus legislativen,
               administrativen oder sonstigen staatlichen Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die
               Zugangsbedingungen und/oder die Stellung von Betreibern auf dem betreffenden Markt
               auswirken.289 Können Hindernisse im relevanten Prüfungszeitraum beseitigt werden, ist dies
               in der Untersuchung entsprechend zu berücksichtigen.290

               9.1.2     Längerfristig keine Tendenz zu wirksamem Wettbewerb
               Im Rahmen des zweiten Kriteriums sind vorwiegend Marktanteile, Marktpreise, Ausmaß und
               Verbreitung konkurrierender Netze und Infrastrukturen zu bewerten. Werden beispielsweise
               konstant sehr hohe Marktanteile festgestellt, so ist dies als Indiz für das Fehlen einer Ten-
               denz zu wirksamem Wettbewerb zu werten. Auf weitere individuelle Besonderheiten des
               Marktes ist bei der Anwendung des Drei-Kriterien-Tests nicht notwendigerweise einzugehen.

               9.1.3     Dem Marktversagen kann nicht allein durch die Anwendung des allgemeinen
                         Wettbewerbsrechts begegnet werden
               Bei der Entscheidung, ob ein Markt für eine Vorabregulierung in Betracht kommt, ist ab-
               schließend zu prüfen, ob das Marktversagen allein durch Anwendung des allgemeinen
               Wettbewerbsrechts behoben werden kann.

               In den Erwägungsgründen zur neuen Empfehlung 2014/710/EU führt die EU-Kommission
               aus, dass wettbewerbsrechtliche Eingriffe gewöhnlich dann nicht ausreichen, wenn
               umfassende Durchsetzungsmaßnahmen zur Behebung eines Marktversagens erforderlich
               sind oder wenn häufig oder schnell eingegriffen werden muss.291 Die EU-Kommission
               erläutert dazu weiter in ihrer Arbeitsunterlage zur Märkte-Empfehlung, dass eine
               Vorabregulierung „als angemessene Ergänzung zum Wettbewerbsrecht gelten [kann], wenn
               die zur Behebung von Marktversagen erforderlichen Regulierungsverpflichtungen im
               Rahmen des Wettbewerbsrechts nicht auferlegt werden könnten (zum Beispiel
               Zugangsverpflichtungen unter bestimmten Umständen oder spezielle Anforderungen an die
               Kostenrechnung), wenn umfassende und anhaltende Durchsetzungsmaßnahmen zur

               288
                   Erwägungsgrund 12 der Empfehlung 2014/710/EU, ABl. EU, L 295 v. 11.10.2014, S. 81.
               289
                   Erwägungsgrund 13 der Empfehlung 2014/710/EU, ABl. EU, L 295 v. 11.10.2014, S. 81.
               290
                   Erwägungsgründe 9 und 13 der Empfehlung 2014/710/EU, ABl. EU, L 295 v. 11.10.2014, S. 80 ff.
               291
                   Erwägungsgrund 16 der Empfehlung 2014/710/EU, ABl. EU, L 295 v. 11.10.2014, S. 81.


                                                                   186



Amtsblatt 02 Band 1                                                                                              Bonn, 25.Januar 2017
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02 2017                                          – Regulierung, Telekommunikation –                               563


                                             ÖFFENTLICHE FASSUNG


           Behebung eines Marktversagens erforderlich sind (zum Beispiel die Notwendigkeit einer
           ausführlichen Rechnungslegung zu Regulierungszwecken, Prüfung der Kosten, Kontrolle der
           Geschäftsbedingungen einschließlich technischer Parameter und so weiter) oder wenn
           häufiges oder schnelles Eingreifen erforderlich ist oder die Schaffung von Rechtssicherheit
           von oberster Priorität ist (zum Beispiel die Verpflichtung, die Preise über mehrere Perioden
           zu kontrollieren). Jedoch sollten Unterschiede zwischen der Anwendung des
           Wettbewerbsrechts und der Vorabregulierung in Bezug auf die zur Behebung von
           Marktversagen erforderlichen Ressourcen nicht relevant sein.“292

           Im Gegensatz zum sektorspezifischen Regulierungsrecht geht das allgemeine
           Wettbewerbsrecht (GWB) davon aus, dass der Marktbeherrschung mit der Offenhaltung der
           Märkte begegnet werden kann, die durch lediglich punktuelles Einschreiten gegen temporär
           missbräuchliches Verhalten erfolgen kann.

           Sektorspezifische Regulierung ist darauf ausgerichtet, eine strukturell vorhandene Gefähr-
           dung anzugehen, Wettbewerb in Netzindustrien zu schaffen und zielt vornehmlich auf eine
           Verhinderung von zukünftigen wettbewerblichen Fehlentwicklungen hin. An dieser Struktur
           orientiert sich konsequenterweise auch die Ausgestaltung des jeweiligen Instrumentariums.
           Sowohl die Zugangs- als auch die Entgeltregulierung ist daher durch eine unterschiedliche
           Eingriffstiefe gekennzeichnet. Insofern ist es insbesondere im Rahmen des dritten Kriteriums
           notwendig, eine Risikoabwägung zu treffen zwischen der Schwere des Eingriffs in
           Unternehmenseigentum und Unternehmensfreiheit einerseits und der Ermöglichung bzw.
           Sicherstellung wirksamen Wettbewerbs durch Regulierung andererseits.

           Das TKG eröffnet größere Spielräume, mit mehreren zur Verfügung stehenden
           Zugangsregelungen in Telekommunikationsmärkten unterschiedliche Geschäftsmodelle zu
           ermöglichen als die auf der essential-facility-doctrine fußende Regelung des § 19 Abs. 2
           Nr. 4 GWB. Der darin enthaltene Zugang ist allein vom Begriff der Wesentlichkeit geprägt
           und ist daher weniger weitgehend als die Zugangsvorschriften des TKG.

           Wesentliche Unterschiede gibt es zudem zwischen der Entgeltregulierung nach dem TKG
           und der Prüfung des angemessenen Preises bzw. der Preismissbrauchsaufsicht nach GWB.
           Denn die Entgeltregulierung gemäß TKG ist durch eine potenziell strikte Kostenkontrolle
           (sowohl ex ante als auch ex post) geprägt, hingegen wird die Preismissbrauchsaufsicht (nur
           ex post) des Kartellamtes vorwiegend unter Anwendung eines milderen
           Missbrauchsmaßstabs (so genanntes Vergleichsmarktprinzip) durchgeführt.




           292
              Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (Explanatory Note) zur Märkte-Empfehlung der EU-
           Kommission 2014, SWD(2014) 298 vom 09.10.2014, S. 26.


                                                         187



Bonn, 25.Januar 2017                                                                                  Amtsblatt 02 Band 1
327

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564                                                   – Regulierung, Telekommunikation –                          02 2017


                                                    ÖFFENTLICHE FASSUNG


               9.2      Markt für die Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen
                        Standorten
               Zuerst wird der Markt für die Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an
               festen Standorten einer Überprüfung mittels des Drei-Kriterien-Tests unterzogen. Es wird
               darauf hingewiesen, dass diesem Markt eine Vermutungswirkung für die
               Regulierungsbedürftigkeit zukommt, da er weiterhin in der Märkte-Empfehlung 2014 der EU-
               Kommission aufgeführt ist.293

               Im Folgenden wird geprüft, ob der Märkte-Empfehlung der EU-Kommission gefolgt wird oder
               ob abweichende spezifische nationale Besonderheiten vorliegen, die ein Abweichen von der
               Märkte-Empfehlung rechtfertigen.294

               9.2.1     Vorliegen beträchtlicher, anhaltender struktureller oder rechtlich bedingter
                         Marktzutrittsschranken
               Im dem hier betrachteten Falle der Anrufzustellung sind die Markteintrittsbarrieren auf Grund
               der gegebenen Einzelmarktabgrenzung letztlich weiterhin unüberwindlich. Die
               Anrufzustellungsleistung eines neuen Anbieters hat keine Konsequenzen für die Struktur der
               bestehenden Märkte für die Anrufzustellung und konstituiert wiederum einen eigenen Markt.
               Aus diesem Grund erübrigt sich für die Märkte für die Anrufzustellung eine weiterführende
               Analyse der Markteintrittsbarrieren. Aufgrund der fehlenden technischen Möglichkeit einer
               Angebotssubstitution sind die Märkte für die Anrufzustellung bereits grundsätzlich von
               unüberwindbaren Marktzutrittshürden gekennzeichnet.295 Bei Anrufzustellungsleistungen, bei
               denen das Prinzip „Ein-Netz-ein-Markt“ gilt, ist ein Marktzutritt für Dritte per se nicht möglich.

               Auch die von einigen Unternehmen vorangetriebene Einführung und zum Teil
               ausschließliche Nutzungsmöglichkeit von VoIP-Diensten steht dieser Entwicklung nicht
               entgegen. Zwar bieten die Breitbandanschlüsse für Endkunden die Möglichkeit,
               Telefondienste auch von einem anderen Anbieter zu beziehen als von demjenigen, der das
               Anschlussnetz betreibt. Diese Erleichterung der Wahlmöglichkeit für den (angerufenen)
               Endkunden, wirkt sich allerdings auf die Vorleistungsebene nicht aus. Maßgeblich für die
               Frage des Bestehens von Substitutionsmöglichkeiten ist nicht die Auswahlmöglichkeit auf
               der Endkundenebene, sondern die auf der Vorleistungsebene. Hat sich der Endkunde für
               einen Telefonanbieter entschieden, so ist der nachfragende Netzbetreiber grundsätzlich
               – wie bisher auch – weiterhin darauf angewiesen, die Leistung der Anrufzustellung über den
               vom Endkunden ausgewählten Netzbetreiber zu beziehen.

               Bei der Bewertung der Marktsituation ergibt sich damit im Vergleich zur letzten Festlegung
               kein Änderungsbedarf.




               293
                   Vermutungsregelung nach § 10 i. V. m. Art. 15 Abs. 3 S. 1 RRL.
               294
                    Leitlinien, Fn. 18; zum Regel-Ausnahme-Verhältnis von Märkte-Empfehlung und Abweichung aufgrund
               nationaler Besonderheiten, BVerwG, Urteil v. 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 14; VG Köln, 1 K 2924/05, S. 16.
               295
                    Vgl. auch die entsprechenden Ausführungen BVerwG zu der vergleichbaren Situation im Bereich der
               Mobilfunkterminierung in seinem Urteil vom 02.04.08, Az.: 6 C 1407, S. 15.


                                                                  188



Amtsblatt 02 Band 1                                                                                            Bonn, 25.Januar 2017
328

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                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017                                                  – Regulierung, Telekommunikation –                          565


                                                    ÖFFENTLICHE FASSUNG


           9.2.2      Längerfristig keine Tendenz zu wirksamem Wettbewerb
           Die Märkte für die Anrufzustellung der TDG sowie der alternativen TNB tendieren allesamt
           auch längerfristig – also im Gültigkeitszeitraum dieser Marktanalyse – nicht zu wirksamem
           Wettbewerb. Es sind jedenfalls derzeit keine Faktoren konkret absehbar, die eine solche
           Wettbewerbsentwicklung herbeiführen könnten. Die Märkte für die Anrufzustellung auf der
           Vorleistungsebene in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten stellen auf
           Grund der Marktdefinition Märkte dar, bei denen die Marktanteile konstant bei 100 % liegen.
           Die hundertprozentigen Marktanteile der Teilnehmernetzbetreiber auf ihren Märkten für die
           Anrufzustellung bezeugen zugleich die fortdauernde Unangreifbarkeit ihrer Stellung.

           Wettbewerb kann auf einem solchen Markt nur dann entstehen, wenn eine ausreichende
           entgegenstehende Nachfragemacht vorhanden ist, was – wie unter Abschnitt 10.1.2 und
           10.2.2 dargestellt wird – weiterhin nicht der Fall ist.

           9.2.3      Dem Marktversagen kann nicht allein durch die Anwendung des allgemeinen
                      Wettbewerbsrechts begegnet werden
           Der vorliegend im Zentrum stehende Vorleistungsmarkt wird hinsichtlich der der TDG ex ante
           reguliert; die Märkte für die Anrufzustellung in einzelne öffentliche Telefonnetze alternativer
           Betreiber unterliegen im Gegensatz zu den Ausführungen in der letzten Festlegung der
           Präsidentenkammer zwischenzeitlich nunmehr ebenfalls der ex ante Regulierung.

           Sofern Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren gemäß §§ 9 ff. durchgeführt worden
           sind, ermöglicht das TKG der Bundesnetzagentur i. d. R. ein schnelleres Einschreiten zu ei-
           nem frühen Zeitpunkt. Besonders bei den einer dynamischen Entwicklung unterworfenen
           Telekommunikationsmärkten wird offenkundig, dass reaktive Maßnahmen gegen
           Missbrauchspraktiken allein schon wegen ihres späten Wirkens unzureichend sind. 296 Dies
           gilt umso mehr, wenn man die erhebliche Dauer gerichtlicher Rechtsschutzverfahren
           berücksichtigt, während derer jedenfalls de facto meist auf die Durchsetzung einer
           Missbrauchsverfügung verzichtet wird.297 Das birgt die Gefahr, dass ein Unternehmen mit
           beträchtlicher Marktmacht im Fall von Verdrängungspreisen finanzschwächere Unternehmen
           bis zum Ausgang der Verfahren vom Markt verdrängen kann.

           Die Möglichkeit zur Anrufzustellung von Anrufen in das Netz der TDG ist für einen
           Marktauftritt auf Endkundenebene von wesentlicher Bedeutung. Wer Anschlüsse bzw.
           Zugänge für Endkunden anbietet, von denen aus im Prinzip nicht alle denkbaren
           Sprachverbindungen aufgebaut werden können, wird im Wettbewerb kaum bestehen
           können. Aus diesem Grunde ist auch die Möglichkeit zur Anrufzustellung in die Netze
           alternativer Anbieter, unabhängig von der jeweiligen Größe der Betreiber, für das Angebot
           von Sprachtelefondiensten auf der Endkundenebene von Bedeutung. Der sektorspezifisch
           regulierte Zugang zu dem jeweiligen Vorleistungsprodukt der Anrufzustellung bleibt wegen
           der bestehenden wettbewerbsproblematischen Marktstrukturen (faktisch unangreifbare
           Marktposition bei fehlender nachfrageseitiger Gegenmacht) – wie bisher auch – weiterhin
           erforderlich.



           296
                 Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 10, Rn. 22.
           297
                 Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 10, Rn. 22.


                                                                  189



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329

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566                                                   – Regulierung, Telekommunikation –                          02 2017


                                                    ÖFFENTLICHE FASSUNG


               Im Vergleich zur letzten Festlegung sind zudem keine Tatsachen oder Marktentwicklungen
               eingetreten, die auf die Marktstruktur in der Weise verändert gewirkt hätten, dass das
               allgemeine Wettbewerbsrecht nunmehr als ausreichend bezeichnet werden könnte. Mit der
               unveränderten Übernahme des Marktes für die Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen
               Telefonnetzen an festen Standorten in die aktuelle Märkte-Empfehlung ist die EU-
               Kommission im Übrigen ebenfalls zu diesem Ergebnis gelangt.

               9.3      Märkte für den Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen
                        Standorten
               In diesem Abschnitt werden die Märkte für den Verbindungsaufbau im öffentlichen
               Telefonnetz an festen Standorten einer Überprüfung mittels des Drei-Kriterien-Tests
               unterzogen. Zwar wird von der EU-Kommission kein Markt für Verbindungsaufbau mehr in
               der Märkte-Empfehlung 2014 aufgeführt und entsprechend kommt diesem Markt keine
               Vermutungswirkung für die Regulierungsbedürftigkeit zu.298 Liegen jedoch etwaige vom
               europäischen Standard abweichende spezifische nationale Besonderheiten vor, kann dies
               ein Abweichen von der Märkte-Empfehlung rechtfertigen.299

               Im Folgenden wird geprüft, ob der Märkte-Empfehlung der EU-Kommission gefolgt wird oder
               ob abweichende spezifische nationale Besonderheiten vorliegen, die ein Abweichen von der
               Märkte-Empfehlung 2014 rechtfertigen.300

               9.3.1     Vorliegen beträchtlicher, anhaltender struktureller oder rechtlich bedingter
                         Marktzutrittsschranken
               Einschätzung der EU-Kommission

               In der begleitenden Arbeitsunterlage zur Märkte-Empfehlung 2014 SWD(2014) 298 stellt die
               EU-Kommission im Zuge des Drei-Kriterien-Tests fest, dass die Zutrittsschranken zum
               Vorleistungsmarkt für den Verbindungsaufbau stark von der Möglichkeit bzw. Fähigkeit der
               Betreiber abhängt, eine direkte Zugangsverbindung zum Endkunden zu realisieren oder zu
               erwerben. Sie kommt zu dem Schluss, dass aufgrund der fortschreitenden Substitution
               zwischen Festnetz und Mobilfunk, der Verfügbarkeit von Zugangsdiensten auf der
               Vorleistungsebene (entbündelte TAL und Bitstrom), des Übergangs zu All-IP-Netzen, der
               zunehmenden Verbreitung der VoIP/VoB-Technologie sowie des fortschreitenden NGA-
               Ausbaus nicht mehr davon auszugehen sei, dass die Errichtung einer direkten Verbindung
               zum Gebäude des Endkunden und damit auch der Vorleistungsmarkt für den
               Verbindungsaufbau auf EU-Ebene und bei vorausschauender Betrachtungsweise durch
               erhebliche Zutrittsschranken gekennzeichnet sei. Da die meisten nationalen
               Regulierungsbehörden bei der letzten Runde von Marktanalysen jedoch hohe
               Zutrittsschranken und das Fehlen eines wirksamen Wettbewerbs auf ihren nationalen




               298
                   Vermutungsregelung nach § 10 i. V. m. Art. 15 Abs. 3 S. 1 RRL niedergelegt ist.
               299
                    Leitlinien, Fn. 18; zum Regel-Ausnahme-Verhältnis von Märkte-Empfehlung und Abweichung aufgrund
               nationaler Besonderheiten, BVerwG, Urteil v. 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 14; VG Köln, 1 K 2924/05, S. 16.
               300
                    Leitlinien, Fn. 18; zum Regel-Ausnahme-Verhältnis von Märkte-Empfehlung und Abweichung aufgrund
               nationaler Besonderheiten, BVerwG, Urteil v. 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 14; VG Köln, 1 K 2924/05, S. 16.


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Amtsblatt 02 Band 1                                                                                            Bonn, 25.Januar 2017
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