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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 269
27
3.8.5.1.1. Keine Überschreitung der Missbrauchsschwelle ................................123
3.8.5.1.1.1. Missbrauchskontrolle als Zweck der Entgeltregulierung...............123
3.8.5.1.1.2. Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne ........................................124
3.8.5.2 KeL als Obergrenze ...............................................................................125
3.8.5.2.1. Wahrung von Nutzer- und Verbraucherinteressen .............................125
3.8.5.2.1.1. Entgelte sollten wie bislang KeL nicht überschreiten ...................125
3.8.5.2.1.2. Aber auch keine Verschärfung auf LRIC......................................126
3.8.5.2.1.2.1. Koppelungs- und Kollokationsentgelte ..................................126
3.8.5.2.1.2.2. Zuführungsentgelte ...............................................................126
3.8.5.2.2. Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs, Förderung nachhaltig
wettbewerbsorientierter Märkte und Gewährleistung unverzerrten und
unbeschränkten Wettbewerbs im Bereich der Telekommunikation.......................127
3.8.5.2.3. Förderung der Entwicklung des Binnenmarktes .................................129
3.8.5.2.4. Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen
Telekommunikationsnetzen..................................................................................129
3.8.5.2.5. Ergebnis.............................................................................................129
3.8.5.3 Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne...................................................130
3.8.5.3.1. Eignung..............................................................................................130
3.8.5.3.2. Erforderlichkeit ...................................................................................130
3.8.5.3.3. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne...............................................131
3.8.5.4 Ergebnis.................................................................................................132
4. Getrennte Rechnungsführung, § 24 TKG ....................................................................132
5. Wirkung ab dem 01.01.2017 .......................................................................................133
1. Zuständigkeit und Verfahren für die Auferlegung von Maßnahmen nach dem 2. Teil des
Telekommunikationsgesetzes ..............................................................................................27
2. Beträchtliche Marktmacht der Betroffenen.....................................................................27
3. Beibehaltung und Auferlegung der einzelnen Verpflichtungen.......................................28
3.1. Zusammenschaltung bzw. Koppelung, § 21 Abs. 3 Nr. 3 TKG ...............................28
3.1.1. Eignung...........................................................................................................30
3.1.1.1 Nutzerinteresse........................................................................................30
3.1.1.2 Wettbewerbsinteresse..............................................................................30
3.1.2. Erforderlichkeit ................................................................................................32
3.1.2.1 Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit ...........................................32
3.1.2.1.1. Entbündelte Zusammenschaltung ........................................................32
3.1.2.1.2. Gebündelte Zusammenschaltung.........................................................32
3.1.2.1.3. Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Betroffenen .........................33
3.1.2.1.4. Beibehalten der Verpflichtung zur PSTN-Zusammenschaltung ............35
3.1.2.1.5. Zur Wahlmöglichkeit des Zusammenschaltungsangebotes ..................37
3.1.2.2 Bereits auferlegte oder freiwillige Angebote .............................................38
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270 – Regulierung, Telekommunikation – 02 2017
28
3.1.3. Angemessenheit .............................................................................................40
3.1.3.1 Verfügbare Kapazität ...............................................................................40
3.1.3.2 Langfristige Sicherung des Wettbewerbs .................................................41
3.1.3.3 Anfangsinvestitionen des Eigentümers.....................................................41
3.1.3.4 Sonstige Interessen .................................................................................43
3.1.4. Art und Umfang der Zusammenschaltungsverpflichtung .................................43
3.1.4.1 Unterste Netzkoppelungsebene ...............................................................43
3.1.4.2 Qualitätsmessung im Wirkbetrieb.............................................................44
3.2. Erbringung von Verbindungsleistungen..................................................................45
3.2.1. Zuführung für die Betreiber(vor)auswahl nebst Transit ....................................45
3.2.1.1 Eignung....................................................................................................46
3.2.1.1.1. Nutzerinteresse....................................................................................46
3.2.1.1.2. Wettbewerbsinteresse..........................................................................46
3.2.1.2 Erforderlichkeit .........................................................................................48
3.2.1.2.1. Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung ...................48
3.2.1.2.2. Bereits auferlegte oder freiwillige Angebote .........................................49
3.2.1.3 Angemessenheit ......................................................................................49
3.2.1.3.1. Anfangsinvestitionen des Eigentümers.................................................49
3.2.1.3.2. Verfügbare Kapazität ...........................................................................50
3.2.1.3.3. Langfristige Sicherung des Wettbewerbs .............................................51
3.2.1.3.4. Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum..............................51
3.2.1.3.5. Europaweite Dienste ............................................................................51
3.2.1.4 Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Betroffenen .............................51
3.2.1.5 Klarstellender Hinweis..............................................................................52
3.2.2. Zuführung zu Diensten ....................................................................................54
3.2.2.1 Eignung....................................................................................................55
3.2.2.1.1. Nutzerinteressen..................................................................................55
3.2.2.1.2. Wettbewerbsinteresse..........................................................................55
3.2.2.2 Erforderlichkeit .........................................................................................56
3.2.2.2.1. Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung ...................56
3.2.2.2.2. Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Angebote.................56
3.2.2.3 Angemessenheit ......................................................................................57
3.2.2.3.1. Anfangsinvestitionen des Eigentümers.................................................57
3.2.2.3.2. Verfügbare Kapazität ...........................................................................57
3.2.2.3.3. Langfristige Sicherung des Wettbewerbs .............................................57
3.2.2.3.4. Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum..............................58
3.2.2.3.5. Europaweite Dienste ............................................................................58
3.2.2.4 Zugangsverpflichtung zu ICP-Z.18 und ICP- N.Z.18.................................58
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3.2.3. Terminierung...................................................................................................58
3.2.3.1 Eignung....................................................................................................59
3.2.3.1.1. Nutzerinteressen..................................................................................59
3.2.3.1.2. Wettbewerbsinteresse..........................................................................59
3.2.3.2 Erforderlichkeit .........................................................................................59
3.2.3.2.1. Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung ...................59
3.2.3.2.2. Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Angebote.................59
3.2.3.3 Angemessenheit ......................................................................................60
3.2.3.3.1. Anfangsinvestitionen des Eigentümers.................................................60
3.2.3.3.2. Verfügbare Kapazität ...........................................................................60
3.2.3.3.3. Langfristige Sicherung des Wettbewerbs .............................................60
3.2.3.3.4. Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum..............................61
3.2.3.3.5. Europaweite Dienste ............................................................................61
3.2.4. Nachfrageverpflichtung für Terminierungsleistungen alternativer
Teilnehmernetzbetreiber................................................................................................61
3.2.5. Begrenzung der Terminierungspflichtbei Anrufen aus bestimmten Non-EWR-
Ländern 61
3.3. Kollokation .............................................................................................................65
3.4. Zulassung von Kooperationsmöglichkeiten, § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG........................66
3.5. Gleichbehandlungspflicht, § 19 TKG ......................................................................68
3.6. Transparenzverpflichtungen ...................................................................................70
3.6.1. Transparenzverpflichtung bzgl. Vertragsvorlage, § 20 TKG.............................70
3.6.2. Transparenzverpflichtung bzgl. allgemeiner Zugangsbedingungen .................72
3.7. Veröffentlichung eines Standardangebots, § 23 Abs. 1 TKG ..................................73
3.8. Regulierung der Zugangsentgelte, § 30 Abs. 1 und Abs. 2 TKG ............................74
3.8.1. Tatbestand ......................................................................................................74
3.8.2. Bestehen von Ermessensspielräumen ............................................................75
3.8.3. Das Entgeltkontrollsystem des TKG im Überblick............................................76
3.8.3.1 Wettbewerbsanaloger Preis .....................................................................77
3.8.3.2 Abwehr eines Preishöhenmissbrauchs.....................................................79
3.8.3.3 Grenzkostenpreis für ein bestimmtes Dienste-Inkrement .........................81
3.8.4. Ermessensausübung zur Regulierung der Terminierungsentgelte ..................83
3.8.4.1 Anzustrebendes Preisniveau....................................................................84
3.8.4.1.1. Hauptniveauziel ...................................................................................84
3.8.4.1.1.1. Die Bedeutung der Terminierungsempfehlung...............................84
3.8.4.1.1.2. Verhältnis von wettbewerbsanalogem Preis für die Terminierung
und Grenzkostenpreis für das Terminierungsinkrement ......................................85
3.8.4.1.1.3. Wahrung der Nutzer- und Verbraucherinteressen..........................88
3.8.4.1.1.3.1. Verbraucher ............................................................................88
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272 – Regulierung, Telekommunikation – 02 2017
30
3.8.4.1.1.3.2. Qualität von Netz und Service .................................................95
3.8.4.1.1.3.3. Zwischenergebnis ...................................................................96
3.8.4.1.1.3.4. Alternative Anbieter als Nutzer ................................................96
3.8.4.1.1.4. Förderung des Wettbewerbs..........................................................96
3.8.4.1.1.4.1. Wettbewerb auf dem Terminierungsmarkt...............................96
3.8.4.1.1.4.2. Wettbewerb auf den nachgelagerten Endkundenmärkten .......97
3.8.4.1.1.4.3. Ergebnis................................................................................100
3.8.4.1.1.5. Förderung der Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen
Union 100
3.8.4.1.1.5.1. Abbau von Bereitstellungshindernissen.................................100
3.8.4.1.1.5.2. Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis ..............101
3.8.4.1.1.5.3. Binnenmarktrelevanz ............................................................102
3.8.4.1.1.5.4. Zwischenergebnis .................................................................103
3.8.4.1.1.6. Förderung von Infrastrukturinvestitionen und Unterstützung von
Innovationen 103
3.8.4.1.1.7. Anbieterinteressen.......................................................................103
3.8.4.1.1.8. Abwägung ...................................................................................107
3.8.4.1.1.9. Zwischenergebnis........................................................................109
3.8.4.1.2. Randbedingungen des Preisniveaus..................................................110
3.8.4.1.3. Ergebnis zum anzustrebenden Preisniveau .......................................110
3.8.4.2 Prüfungsmaßstab...................................................................................110
3.8.4.2.1. Eignung..............................................................................................111
3.8.4.2.2. Erforderlichkeit ...................................................................................111
3.8.4.2.3. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne...............................................113
3.8.4.2.4. Ergebnis.............................................................................................113
3.8.4.3 Prüfungsverfahren..................................................................................113
3.8.4.4 Prüfungsmethode...................................................................................114
3.8.4.4.1. Keine Gleitpfadregelung und keine Härtefallregelung.........................114
3.8.4.4.2. Weiterer Vorzug des Bottom-Up-Modells ...........................................115
3.8.4.5 Symmetrische Effizienzanforderungen ...................................................116
3.8.4.6 Ergebnis.................................................................................................118
3.8.5. Ermessensausübung zur Regulierung der Zuführungs-, Koppelungs- und
Kollokationsentgelte ....................................................................................................118
3.8.5.1 Anzustrebendes Preisniveau..................................................................118
3.8.5.1.1. Keine Überschreitung der Missbrauchsschwelle ................................118
3.8.5.1.1.1. Missbrauchskontrolle als Zweck der Entgeltregulierung...............118
3.8.5.1.1.2. Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne ........................................119
3.8.5.2 KeL als Obergrenze ...............................................................................120
3.8.5.2.1. Wahrung von Nutzer- und Verbraucherinteressen .............................120
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02 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 273
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3.8.5.2.1.1. Entgelte sollten wie bislang KeL nicht überschreiten ...................120
3.8.5.2.1.2. Aber auch keine Verschärfung auf LRIC......................................121
3.8.5.2.1.2.1. Koppelungs- und Kollokationsentgelte ..................................121
3.8.5.2.1.2.2. Zuführungsentgelte ...............................................................121
3.8.5.2.2. Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs, Förderung nachhaltig
wettbewerbsorientierter Märkte und Gewährleistung unverzerrten und
unbeschränkten Wettbewerbs im Bereich der Telekommunikation.......................122
3.8.5.2.3. Förderung der Entwicklung des Binnenmarktes .................................124
3.8.5.2.4. Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen
Telekommunikationsnetzen..................................................................................124
3.8.5.2.5. Ergebnis.............................................................................................124
3.8.5.3 Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne...................................................125
3.8.5.3.1. Eignung..............................................................................................125
3.8.5.3.2. Erforderlichkeit ...................................................................................125
3.8.5.3.3. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne...............................................126
3.8.5.4 Ergebnis.................................................................................................126
4. Getrennte Rechnungsführung, § 24 TKG ....................................................................127
5. Wirkung ab dem 01.01.2017 .......................................................................................127
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274 – Regulierung, Telekommunikation – 02 2017
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1. Zuständigkeit und Verfahren für die Auferlegung von Maßnahmen nach dem 2.
Teil des Telekommunikationsgesetzes
Die Zuständigkeit der Beschlusskammer für die Beibehaltung, Abänderung bzw. Auferlegung
der tenorierten Verpflichtungen gemäß §§ 9 Abs. 2 i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 19, 21 Abs. 2
Nr. 6, Abs. 3 Nr. 3 und 5 sowie § 30 TKG ergibt sich aus § 116 TKG i.V.m. § 132 Abs. 1 S. 1
TKG.
Danach entscheidet die Regulierungsbehörde im Bereich der im 2. Teil des TKG normierten
Marktregulierung durch Beschlusskammern. Gemäß § 132 Abs. 4 S. 2 TKG erfolgte die
Festlegungen nach den §§ 10 und 11 TKG durch die Präsidentenkammer (s.o. II.).
Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Regulierungsverfügung sind
eingehalten worden:
Der Entwurf einer Regulierungsverfügung sowie das Ergebnis des nationalen Konsultations-
verfahrens sind jeweils gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 TKG i.V.m. § 5 TKG im Amtsblatt
und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden.
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten (§ 135 Abs. 1 TKG) und aufgrund
öffentlich mündlicher Verhandlung (§ 135 Abs. 3 S. 1 TKG).
Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis ist die Entscheidung gemäß § 132 Abs. 4 TKG
behördenintern abgestimmt worden. Darüber hinaus ist dem Bundeskartellamt Gelegenheit
gegeben worden, sich zum Entscheidungsentwurf zu äußern (§ 123 Abs. 1 S. 2 TKG).
Ferner ist der Entwurf der Regulierungsverfügung der EU-Kommission, den nationalen Re-
gulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten sowie dem GEREK gemäß § 13 Abs. 1 S.
1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 TKG zur Verfügung gestellt worden.
[…]
2. Beträchtliche Marktmacht der Betroffenen
Nach dem Ergebnis einer auf der Grundlage der §§ 10ff. TKG durchgeführten Marktdefini-
tion und Marktanalyse sind die bundesweiten Vorleistungsmärkte
- für den Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl im öffentlichen Telefon-
netz an festen Standorten,
- für den Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten im öffentlichen
Telefonnetz an festen Standorten und
- für die Anrufzustellung (Terminierung) in das öffentliche Telefonnetz der Be-
troffenen an festen Standorten,
regulierungsbedürftig i.S.d. § 10 Abs. 2 TKG. Diese Märkte umfassen neben Verbindungs-
leistungen, die von oder zu Schmalbandanschlüssen ausgehen auch Verbindungsleistungen,
die von oder zu Breitbandanschlüssen und/oder zu Nummern der Gasse 0(32) erbracht wer-
den. Nicht umfasst sind von diesen Märkten Wandlungsleistungen im Netz der Betroffenen,
die dazu dienen, unterschiedliche Technologien in Ursprungs- und Zielnetz der bei der Zu-
sammenschaltung zu übergebenden Verbindungen zu überbrücken. Etwas anderes gilt
dann, wenn die Betroffene mangels einer zweiten hinterlegten Portierungskennung Terminie-
rungs- bzw. Zuführungsleistungen mit und ohne Wandlung erbringen und somit nicht nach
der Anschlusstechnologie differenzieren würde. In diesem Falle, der sogenannten technolo-
gieneutralen Übergabe, würden alle nicht nach der Anschlusstechnologie differenzierten
Leistungen mit oder ohne ein Wandlungserfordernis zu den jeweiligen Märkten zählen. Ver-
bindungsleistungen sind also von den Märkten erfasst, wenn eine technologieneutrale Über-
gabe eingerichtet wird oder wenn sie bei der Wahl einer technologiekonformen Übergabe
technologiekonform übergeben werden. Die Entscheidung für eine Zusammenschaltung
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nach dem Grundsatz der Technologiekonformität erfolgt einheitlich für alle Zusammenschal-
tungverhältnisse dadurch, dass die Betroffene für die in ihrem Netz geschalteten Nummern
eine zweite Portierungskennung hinterlegt und so erkennbar macht, ob Verbindungen von
bzw. zu diesen Nummern über PSTN- oder telefondienstspezifischen IP-
Zusammenschaltungen zu übergeben sind. Für die Geltung des Grundsatzes einer techno-
logiekonformen oder aber einer technologieneutralen Regelung ist es für die Feststellung
beträchtlicher Marktmacht nicht von Bedeutung, ob die von dem Anbieter durch eine ent-
sprechende Hinterlegung oder Nichthinterlegung einer zweiten Portierungskennung getroffe-
ne Wahl der untersten Netzkoppelungsebene ausdrücklicher Gegenstand der jeweiligen Zu-
sammenschaltungsregelung ist oder wird.
Keine Regulierungsbedürftigkeit besteht in dem Fall, in dem die Verbindungsleistungen nicht
auf der untersten Ebene übergeben werden. Die unterste mögliche Ebene der Zusammen-
schaltung ist je nach übergebener Verbindungsleistung zu bestimmen. Bei den Zusammen-
schaltungen über PSTN ist die unterste mögliche Ebene der Lokale Einzugsbereich (LEZB).
Bei der Zuführung zu Mehrwertdiensten kann die unterste Ebene der Grundeinzugsbereich
(GEZB) bzw. Mehrwertdiensteeinzugsbereich (MEZB) sein, wenn eine Abfrage des Intelli-
genten Netzes (IN) der Betroffenen erforderlich ist; in diesem Falle sind auch die für die IN-
Abfrage erforderlichen Transitleistungen von der Regulierung umfasst. Bei der Zuführung zur
Betreibervorauswahl werden Transitleistungen auf allen Ebenen von der Regulierung um-
fasst, weil wegen der fehlenden Möglichkeit des sogenannten CIC-Hostings Transitdienste
nicht von Dritten erbracht werden können. Dies bedeutet, dass der Carrier Identification
Code (CIC) über Netzgrenzen hinaus nicht übergeben werden kann. Deshalb kann ein Tran-
sitnetzbetreiber den Verkehr verschiedener Verbindungsnetzbetreiber nicht trennen, was
aber die Voraussetzung dafür wäre, diese Verkehre in abrechenbarer Weise der Betroffenen
zu übergeben.
Bei der IP-Zusammenschaltung erfolgt die Übergabe auf der untersten Ebene, wenn entwe-
der eine technologieneutrale Übergabe eingerichtet worden ist oder im Falle einer technolo-
giekonformen Übergabe eine Verbindung von oder zu einer Rufnummer übergeben wird, für
die eine Übergabe auf IP-Ebene festgelegt worden ist. Ist eine technologiekonforme Überga-
be vorgesehen und wird eine auf PSTN-Ebene zu übergebende Verbindung über eine IP-
Zusammenschaltung übergeben oder umgekehrt, so wird diese Verbindungsleistung nicht
auf der untersten Zusammenschaltungsebene übergeben, weil zusätzlich zur Verbindungs-
leistung noch eine Wandlung über Media Gateways in die richtige Technologie vorgenom-
men werden muss, die eigentlich im Verantwortungsbereich des Zusammenschaltungspart-
ners liegt und von ihm vorgenommen werden könnte. Entscheidet sich die Betroffene – was
gegenwärtig der Fall ist – für die Ausgestaltung der Zusammenschaltung nach dem Grund-
satz der Technologiekonformität, so ist sie nicht daran gehindert, zusätzlich eine technolo-
gieneutrale Zusammenschaltung anzubieten. Solche Verbindungsleistungen unterfallen aber
dann nicht bzw. im Falle der nicht technologiekonformen Übergabe einer Verbindung über
PSTN-Zusammenschaltungen nicht mehr der Regulierung.
Dies ergibt sich im Einzelnen aus den als Anlage beigefügten, gemäß § 132 Abs. 4 S. 2
TKG von der Präsidentenkammer getroffenen Festlegungen, die wegen § 13 Abs. 3 TKG
Inhalt dieses Entwurfes für die Regulierungsverfügung sind und auf die daher Bezug ge-
nommen wird.
3. Beibehaltung und Auferlegung der einzelnen Verpflichtungen
In pflichtgemäßer Ausübung ihres Auswahlermessens hat die Beschlusskammer die der Be-
troffenen auf dem verfahrensgegenständlichen Markt mit Beschluss BK 3d-12/009 vom
30.08.2013 auferlegten Verpflichtungen beibehalten, auferlegt bzw. geändert und von der
Auferlegung weitergehender Verpflichtungen nach dem 2. Teil des TKG abgesehen.
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276 – Regulierung, Telekommunikation – 02 2017
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3.1. Zusammenschaltung bzw. Koppelung, § 21 Abs. 3 Nr. 3 TKG
Nach § 21 Abs. 3 Nr. 3 TKG soll die Bundesnetzagentur Betreibern öffentlicher Telekommu-
nikationsnetze, die über beträchtliche Marktmarkt verfügen, die Verpflichtung auferlegen, die
Zusammenschaltung zu ermöglichen.
Zusammenschaltung ist gemäß § 3 Nr. 34 TKG derjenige Zugang, der die physische und
logische Verbindung zweier Telekommunikationsnetze herstellt. Die Zusammenschaltung
dient der Kommunikation von Nutzern. Sie erhält ihren Sinn also durch die darüber abgewi-
ckelten Verbindungsleistungen. Die Zusammenschaltungspflicht im Sinne einer Netzkoppe-
lungspflicht ist deshalb immer dann – und nur dann – aufzuerlegen, wenn damit auch die
Pflicht zur Erbringung von Verbindungsleistungen verbunden wird. Letzteres findet vorlie-
gend seinen Ausdruck in der Verpflichtung der Betroffenen, über die Netzkoppelung auch
Verbindungen in ihr Netz zu terminieren bzw. aus ihrem Netz zu originieren. Um diesen Zu-
sammenhang stärker zu betonen, wird in der vorliegenden Regulierungsverfügung von
„Koppelung“ gesprochen, wenn die Netzzusammenschaltung als solche gemeint ist.
Bestimmt – wie vorliegend – eine Rechtsvorschrift, dass eine Behörde sich bei einer Ermes-
sensentscheidung in bestimmter Weise verhalten soll, bedeutet dies grundsätzlich eine strik-
te Bindung für den Regelfall. In der Rechtsprechung ist mittlerweile allerdings geklärt, dass
die Soll-Verpflichtung des Abs. 3 in richtlinienkonformer Auslegung an den Voraussetzungen
des Abs. 1 TKG zu spiegeln ist,
vgl. BVerwG, Urteil 6 C 22.08 vom 27.01.2010, Rz. 15.
Erforderlich ist damit auch im vorliegenden Fall eine vollständige Ermessenausübung nach §
21 Abs. 1 TKG.
Gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 TKG kann die Bundesnetzagentur marktmächtige Betreiber öffentli-
cher Telekommunikationsnetze verpflichten, anderen Unternehmen Zugang nach Maßgabe
dieser Vorschrift zu gewähren einschließlich einer nachfragegerechten Entbündelung, insbe-
sondere wenn anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nach-
gelagerten Endnutzermarktes behindert oder diese Entwicklung den Interessen der Endnut-
zer zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung, ob und welche Zugangsverpflichtungen gerecht-
fertigt sind und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen nach
§ 2 TKG stehen, hat die Bundesnetzagentur insbesondere die in § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 7
TKG aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
Nach diesen Maßgaben erstreckt die Beschlusskammer die Netzkoppelungs- und Terminie-
rungspflichten grundsätzlich auf alle von der Marktdefinition umfassten Leistungen.
Erfasst von der Netzkoppelungspflicht sind telefondienstespezifische Zusammenschaltungen
sowohl auf PSTN- als auch auf IP-Ebene,
vgl. Konsultationsentwurf zur Festlegung BK 1-14/004, erschienen im Amtsblatt der
Bundesnetzagentur am 28.09.2016, Ziffer 2.3, dort auch zur Abgrenzung dieser Zu-
sammenschaltungen gegenüber telefondiensteneutralen Zusammenschaltungen.
Die PSTN-Zusammenschaltung erfolgt über die Verbindung mindestens zweier Vermitt-
lungsstellen, vgl. Beschluss BK 4-98-040/Z10.11.98 vom 18.01.1999 S. 7, und kann bei voll-
ständiger Erschließung der lokalen Einzugsbereiche an bis zu 88 (vormals 474 und ab Okto-
ber 2016 noch 23) Vermittlungsstellen mit Netzübergangsfunktion erfolgen.
Die Verbindung kann durch die Betroffene, den Wettbewerber oder durch beide Parteien
gemeinsam erbracht werden. Dementsprechend kann der Ort der physischen Verbindung
bei der Vermittlungsstelle der Betroffenen („physical Co-location“) oder des Wettbewerbers
sowie an einem externen Ort (z.B. ein Standort des Wettbewerbers ohne Vermittlungsstelle;
„Customer sited“) erfolgen. Dies gilt sowohl für die IP- wie die PSTN-Zusammenschaltung.
Im ersten Fall handelt es sich um einen entbündelten und in den anderen Fällen um einen
gebündelten Zugang zum Telefonnetz der Betroffenen. Denn bei einer physischen Verbin-
dung außerhalb des Vermittlungsstellenstandortes ist es erforderlich, dass die Betroffene
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dem Wettbewerber neben der Netzanbindung auch einen Übertragungsweg für die Netzver-
bindung bereitstellt.
Die IP-Zusammenschaltung erfolgt nur an jeweils zwei Orten pro Nachfrager. Der IP-
Zusammenschaltungsanschluss (N-ICAs) realisiert die physikalische Zusammenschaltung
der IP-basierten Next Generation Networks (NGN) der Betroffenen und ihrer Zusammen-
schaltungspartner (ICP). Für jeden ICP wird dabei ein virtuelles privates Netzwerk (VPN) für
Sprachtelefonie realisiert. Dieses beinhaltet eine logische Verknüpfung mit der Service Area
der Betroffenen, die ebenfalls als ein eigenes VPN angesehen werden kann. Dadurch wird
ein Multi-VPN aufgebaut, in welchem die Betroffene die Durchschaltungen des NGN-IC-
Verkehrs zu einer Endstelle in ihrem Netz oder zu einem Netzübergang zu einem anderen
ICP (Ziel: Endstelle dieses anderen ICP) ermöglicht. Zu den technischen Einzelheiten der IP-
Zusammenschaltung vgl. Ziffer 2.3.2 der Festlegung.
Die beibehaltene Verpflichtung der Betroffenen ist wie bisher auf die Ermöglichung der Zu-
sammenschaltung öffentlicher Telefonnetze mit ihrem öffentlichen Telefonnetz zu begrenzen
und von daher beizubehalten. Denn die festgestellte Marktmacht der Betroffenen bezieht
sich auf die Nutzung öffentlicher Telefonnetze. Eine Zusammenschaltung mit sonstigen Te-
lekommunikationsnetzen ist für die Bekämpfung des hier festgestellten Marktversagens nicht
erforderlich.
3.1.1. Eignung
Die tenorierten Zusammenschaltungsverpflichtungen eignen sich zur Erreichung der im vor-
liegenden Fall bedeutsamen Regulierungsziele.
Erstens sind die Nutzer-, insbesondere die Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Tele-
kommunikation zu wahren (§ 21 Abs. 1 S. 1 a. E.; § 21 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 S.
1 1. Hs. und Abs. 3 Nr. 3 Alt. 1 TKG). Anzustreben ist ein größtmöglicher Nutzen für die Nut-
zer in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität (§ 21 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2
TKG). Außerdem sind die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit den Verbrau-
chern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland herrschen, gebührend zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr.
5 Alt. 2 TKG).
3.1.1.1 Nutzerinteresse
In Übereinklang mit diesen Zielen stellen die Verpflichtungen zur Netzkoppelung und den
darüber zu erbringenden Terminierungs- sowie Zuführungsleistungen (vgl. hierzu weiter un-
ten die Abschnitte unter den Ziffern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3) die Erreichbarkeit der Teilnehmer
im Netz der Betroffenen aus den Netzen der Wettbewerber unter Nutzung einer geographi-
schen Rufnummer bzw. die Erreichbarkeit von Diensterufnummern in anderen Netzen sicher.
Damit wird die Kommunikation zwischen den Endnutzern ermöglicht bzw. verbessert. Die
Möglichkeit, sowohl jeden Teilnehmer bzw. Dienst im öffentlichen Telefonnetz erreichen zu
können als auch aus allen öffentlichen Telefonnetzen erreichbar zu sein, ist ein Hauptinte-
resse der Nutzer des öffentlichen Telefonnetzes.
Die Gewährleistung einer netzübergreifenden Erreichbarkeit bedeutet nicht, dass alle Netze
direkt miteinander verbunden sein müssen; allerdings muss sichergestellt sein, dass Teil-
nehmernetzbetreiber, wie die Betroffene, auf Nachfrage die Zusammenschaltung für die Zu-
führung und/oder die Terminierung gewähren. Zwar würde etwa der Transit über das Fest-
netz der Betroffenen grundsätzlich genügen, um auch die Festnetzteilnehmer der Betroffe-
nen bzw. Dienste in anderen Netzen zu erreichen. Damit bliebe aber die Anrufzustellung zu
den Festnetzteilnehmern der Betroffenen und der Erreichbarkeit von Diensten in anderen
Netzen auf Dauer von der Transitleistung abhängig. Der hier regulierte Engpass würde sich
damit nur auf die Transitleistung verlagern.
Ferner sollte es einem Netzbetreiber nicht verwehrt werden, eine unmittelbare Zusammen-
schaltung zu realisieren, wenn aus dessen Sicht die unmittelbare Zusammenschaltung etwa
auf Grund des Ausmaßes des Verkehrs eine Effizienzsteigerung gegenüber dem Transit
über das Festnetz bedeutet. Letzteres gilt insbesondere mit Blick auf einen telefondiens-
Öffentliche Fassung
Bonn, 25.Januar 2017 Amtsblatt 02 Band 1
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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tespezifischen IP-Zugang zu einem NGN-Anschluss der Betroffenen. Kostenreduzierungen
auf Vorleistungsebene dürften zugleich mittelbar den Endkunden zu Gute kommen.
3.1.1.2 Wettbewerbsinteresse
Zweitens von Interesse ist der Wettbewerb insbesondere auf dem Endnutzermarkt (§ 21
Abs. 1 S. 1 a. E. TKG). Gefördert werden sollen nachhaltig wettbewerbsorientierte Märkte
der Telekommunikation und die damit verbundenen Infrastrukturinvestitionen und Innovatio-
nen (§ 21 Abs. 1 S. 1 a. E.; § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; § 21 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S.
1 und Abs. 3 Nr. 3 Alt. 2 und Nr. 4 TKG). Der Wettbewerb soll zudem chancengleich sein (§
21 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 und 3 und Abs. 3 Nr. 2 TKG). Bei der Wettbe-
werbsförderung sind sowohl die Belange in der Fläche (§ 21 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr.
2 S. 1 a. E. TKG) als auch wiederum die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit
dem Wettbewerb, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Bundes-
republik Deutschland herrschen (§ 21 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 1 TKG), gebüh-
rend zu berücksichtigen.
Die Verpflichtung zur Zusammenschaltung dient einer solchen Förderung des Wettbewerbs.
Sie ermöglicht Wettbewerbern die Erreichbarkeit der Teilnehmer im Netz der Betroffenen
sowie die Erreichbarkeit der Dienste in anderen Netzen. Für die erfolgreiche Teilnahme im
Bereich des Angebotes von Teilnehmeranschlüssen oder Inlandsverbindungen ist es erfor-
derlich, seinen Kunden eine möglichst weitgehende Erreichbarkeit anderer Teilnehmer unter
Nutzung einer geographischen Rufnummer zu gewährleisten. Entsprechendes gilt für Unter-
nehmen, die im Bereich der Mehrwertdienste tätig werden wollen. Auch diese sind für einen
erfolgreichen Marktauftritt auf die Möglichkeit angewiesen, dass die Kunden im Netz der Be-
troffenen ihre Dienste erreichen können. Die Koppelungs- und darüber erbrachten Verbin-
dungsleistungen sind deshalb essentiell für jede Form des dienste- und infrastrukturbasierten
Wettbewerbs.
Gebündelte Zusammenschaltung
Neben der entbündelten Variante der Netzzusammenschaltung ist auch der gebündelte Zu-
gang erforderlich, um den Wettbewerbern so eine bedarfsgerechte Investition in eigene Inf-
rastruktur zu gestatten. In der Vergangenheit war dies vor allem die Ermöglichung des suk-
zessiven Aufbaus eigener Infrastruktur. Die Tatsache, dass die von der Betroffenen im Rah-
men der vorangegangenen Regulierungsverfügung BK3d-08-023 zu erbringenden Transit-
leistungen erheblich vermindert werden konnten, beweist die Richtigkeit dieser Einschätzung
in der Vergangenheit
Ein weiterer Grund für die Verpflichtung zur gebündelten Zusammenschaltung ist der in
Gang gesetzte Umbau des Netzes der Betroffenen und der damit einhergehenden Vermin-
derung der Orte der Zusammenschaltung, was die Bedeutung gebündelter Anschlüsse zur
Zusammenschaltung zur Sicherung des Wettbewerbs steigert. Denn solange im Netz der
Betroffenen Anschlüsse in PSTN-Technologie geschaltet sind, muss ein ICP auch PSTN-
Zusammenschaltungen unterhalten, um den Anforderungen einer technologiekonformen
Übergabe genügen zu können. Gerade bei Erstzusammenschaltungen können damit Investi-
tionen in PSTN-Zusammenschaltungen erforderlich werden, deren Nutzungsdauer auf weni-
ge Jahre begrenzt sein wird. Die Sicherung einer möglichst kostengünstigen PSTN-
Zusammenschaltung erhält darum gerade wegen der eingeleiteten Migration zu NGN be-
sonderes Gewicht. Dies gilt auch für ICP, die nicht an aktuell allen 88 (bzw. vormals 474 und
ab Oktober 2016 noch 23) Vermittlungsstellen mit Netzübergangsfunktion (VE:N) zusam-
mengeschaltet sind, für den Fall der Aufhebung gerade des Ortes der Zusammenschaltung,
an dem sie kollokiert sind. Die möglicherweise erforderliche Verlagerung an eine andere
VE:N kann hier am kostengünstigsten durch eine gebündelte Zusammenschaltung erfolgen.
Auch die gebündelte IP-Zusammenschaltung ist erforderlich. Hier ist der Zugang zum Netz
der Betroffenen zwar nur auf zwei der zwölf Standorte vorgesehen. Doch zwingt dies gerade
Öffentliche Fassung
Amtsblatt 02 Band 1 Bonn, 25.Januar 2017