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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017                                                 – Regulierung, Telekommunikation –                          569


                                                   ÖFFENTLICHE FASSUNG


           Anschlussnetz weiterhin die mit Abstand meisten Verbindungsaufbauminuten zu Auskunfts-
           und Mehrwertdiensten in Deutschland (vgl. Abschnitt 10.3.1.1). Im Vergleich zur letzten
           Festlegung sinkt die Zahl der Anschlusskunden der TDG in Folge des Ausbaus von
           breitbandigen Anschlussleistungen (insbesondere auch durch die Wettbewerberseite) zwar
           weiterhin; die dadurch hervorgerufenen Veränderungen genügen allerdings aus Sicht der
           Bundesnetzagentur derzeit noch nicht, um einen ausreichenden Wettbewerb auf dem Markt
           sicherzustellen (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Abschnitt 10.3.1.2.).

           9.3.1.2 Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau plus Transit plus Wandlung zur
                   Betreiber(vor)auswahl
           Zusätzlich zu der obigen Einschätzung der EU-Kommission wurden von dieser weitere
           Ausführungen in Bezug auf den Dienst der Betreiber(vor)auswahl getätigt. Danach würde die
           Betreiber(vor)auswahl zwar von alternativen Betreibern in Europa tatsächlich noch verlangt,
           um Endkundendienste anbieten zu können (zumeist nicht gegenüber Privatkunden)307, es sei
           jedoch ein klarer Abwärtstrend zu beobachten. Die sinkende Nachfrage nach der
           Betreiber(vor)auswahl könne mit dem gleichzeitigen Anstieg der Nachfrage nach
           Zugangsdiensten auf der Vorleistungsebene und mit dem Übergang zur nächsten Sprosse
           auf der Investitionsleiter korrelieren, auf der die Betreiber ihre eigenen VoIP-Dienste
           erzeugten statt Leistungen der Betreiber(vor)auswahl zu kaufen. In Anbetracht der
           fortschreitenden Substitution zwischen Festnetz und Mobilfunknetz, die dazu führt, dass man
           die Mobilfunkdienste dem relevanten Endkundenmarkt für Zugang zum Telefonnetz an
           einem festen Standort zuordnen könne, sollten zudem auch die (selbst erbrachten)
           Vorleistungsdienste für den Verbindungsaufbau im Mobilfunknetz dem Vorleistungsmarkt für
           den Verbindungsaufbau im Festnetz zugerechnet werden. Es könne daher die
           Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Mobilfunknetzbetreiber die Zutrittsschranken
           bereits überwunden hätten.

           Auch in Deutschland nimmt die Zahl der über Call-by-Call und Preselection geführten
           Verbindungsminuten erkennbar ab. Wurden 2012 noch ca. 9 Mrd. Minuten, 2013 noch ca.
           7 Mrd. Minuten und 2014 noch ca. 5 Mrd. Minuten308 über alternative Anbieter mittels der
           oben genannten Dienste geführt, hat diese Zahl bis heute weiter abgenommen und lag nach
           Schätzungen der Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung aktualisierter Angaben der
           TDG für die erforderliche Vorleistung (Leistung B.2 entsprechend der TDG Bezeichnung) im
           Jahr 2015 noch bei ca. [BuG] Gesprächsminuten und im 1. Halbjahr 2016 bei rund [BuG]
           Gesprächsminuten. Jedoch korreliert die abnehmende Nachfrage nach der
           Betreiber(vor)auswahl – im Gegensatz zu der Einschätzung der EU-Kommission – in
           Deutschland nur eingeschränkt mit einer gleichzeitigen Zunahme der Nachfrage nach
           Zugangsdiensten und Eigenrealisierung der alternativen Wettbewerber. Betrachtet man in
           einem ersten Schritt die verfügbaren DSL-Anschlüsse, so ist bei den DSL-Anschlüssen kein
           Anstieg der Nachfrage nach Zugangsdiensten auf der Vorleistungsebene einschließlich
           Eigenrealisierung von Seiten der alternativen Betreiber zu erkennen. Von 2012 bis 2015
           stagnierte die Anzahl der DSL-Anschlüsse, die über Zugangsdienste wie TAL, Bitstrom und
           Resale einschließlich Eigenrealisierung der alternativen Betreiber erfolgt sind, bei ca.
           10,9 Mio. Anschlüsse.309 Somit ist in diesem Bereich keine Zunahme der Nachfrage nach

           307
                 Vgl. insoweit auch das in Abschnitt 4.6 dargestellte Vorbringen des VATM.
           308
                 Vgl. Jahresbericht 2015 der Bundesnetzagentur, S. 57.
           309
                 Eigene Berechnung auf Grundlage des Jahresberichts 2015 der Bundesnetzagentur, S. 52.


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Bonn, 25.Januar 2017                                                                                    Amtsblatt 02 Band 1
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                                 ÖFFENTLICHE FASSUNG


               Zugangsdiensten auf der Vorleistungsebene zu verzeichnen, die in Korrelation zu der
               sinkenden Nachfrage nach der Betreiber(vor)auswahl stehen könnte.

               Zudem handelt es sich bei dem typischen Nutzer des Dienstes der Betreiber(vor)auswahl in
               Regel um reine Telefoniekunden, die keinen Anreiz haben zu einer Anschlussvariante zu
               wechseln, die meist den Telefonanschluss gebündelt mit einem Internetanschluss
               bereitstellt. Oder es dürfte für diese Nutzer kein wettbewerblicher Anschluss zur Verfügung
               stehen, da es für Wettbewerber wirtschaftlich nicht rentabel ist, diese vorwiegend in dünn
               besiedelten Regionen vorzufindenden Anschlüsse zu erschließen. In Hinblick auf den
               vorwiegend durch die Kabelnetzbetreiber vorangetriebenen NGA-Ausbau ist festzustellen,
               dass sich dieser Ausbau vor allem auf dicht besiedelte Regionen konzentriert, wie dies
               bereits in Abschnitt 9.3.1.1 ausführlich dargestellt wurde. So ist letztlich festzustellen, dass in
               Deutschland der NGA-Ausbau zwar voranschreitet und damit auch die Nutzung von
               VoIP/VoB-Technologie zunimmt, allerdings reichen diese Entwicklungen nach Einschätzung
               der Bundesnetzagentur derzeit und vorausschauend für den Prognosezeitraum dieser
               Analyse noch nicht aus, um den Wettbewerb auf dem vorliegenden Markt ohne Regulierung
               sicherzustellen. Aufgrund der Dynamik, die im Bereich der VoIP-Technologie und des NGA-
               Ausbaus im Markt gegeben ist, empfiehlt es sich die weitere Entwicklung und den möglichen
               Einfluss auf die „klassische Sprachtelefonie“ im Festnetz zu beobachten. Sollten die jetzt
               festgestellten Ergebnisse nicht mehr den tatsächlichen Marktgegebenheiten entsprechen,
               könnte eine diesbezügliche Überprüfung von Marktdefinition und –analyse nach § 14 Abs. 1
               Alt. 1 TKG.

               Auch kann das Argument der zunehmenden Festnetz-Mobilfunk-Substitution nicht auf den
               deutschen Markt übertragen werden, da weiterhin – wie oben ausführlich erläutert – eher ein
               komplementäres Verhältnis zwischen Festnetz und Mobilfunk in Deutschland besteht. Somit
               können die Mobilfunkdienste nicht dem relevanten Endkundenmarkt für den Zugang zum
               Telefonnetz an einem festen Standort zugeordnet werden und damit auch nicht die (selbst
               erbrachten) Vorleistungsdienste für den Verbindungsaufbau im Mobilfunknetz dem
               Vorleistungsmarkt für den Verbindungsaufbau im Festnetz zugerechnet werden. Zumal auf
               dem hier betrachteten Teilmarkt die Mobilfunknetzbetreiber ohnehin derzeit den
               Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl weder auf Vorleistungs- noch auf
               Endkundenebene anbieten. Es könne daher die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die
               Mobilfunknetzbetreiber die Zutrittsschranken weiterhin nicht überwunden haben.

               Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Markt für den Verbindungsaufbau zur
               Betreiber(vor)auswahl (plus Transit (plus Wandlung)) sich weiterhin durch beträchtliche und
               anhaltende strukturelle Marktzutrittsschranken auszeichnet (siehe hier unter Abschnitt
               10.3.2.3).




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                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                           ÖFFENTLICHE FASSUNG


           9.3.2   Längerfristig keine Tendenz zu wirksamem Wettbewerb
           Einschätzung der EU-Kommission

           In der begleitenden Arbeitsunterlage zur Märkte-Empfehlung 2014 SWD(2014) 298 stellt die
           EU-Kommission im Zuge des Drei-Kriterien-Tests fest, dass sich auf dem Markt für
           Verbindungsaufbau wirksamer Wettbewerb entwickeln würde. Hierzu führt die EU-
           Kommission aus, dass der Wettbewerb auf dem Vorleistungsmarkt für Verbindungsaufbau
           stark durch die zunehmende Nutzung von Mobilfunkdiensten beeinflusst sei. Allgemein sei
           zu beobachten, dass die Substitution durch Mobilfunkdienste auf dem Verbindungsmarkt viel
           stärker ausgeprägt sei als auf dem Zugangsmarkt selbst. Aber selbst wenn Festnetz- und
           Mobilfunkverbindungen nicht als völlig austauschbar betrachtet würden, würden die
           Mobilfunkdienste    einen    erheblichen    Druck    auf   den    Vorleistungsmarkt   für
           Verbindungsaufbauleistungen ausüben, da die über Mobilfunknetze und über Festnetze
           angebotenen Dienste doch in gewissem Umfang miteinander konkurrieren. Außerdem ist zu
           beobachten, dass von den OTT-Diensten – bei denen man derzeit davon ausgehe, dass sie
           über den Markt für Endkundenverbindungen hinausgingen – Wettbewerbsdruck auf den
           Vorleistungsmarkt für Verbindungsaufbauleistungen ausgeübt würde, wenn auch nur in
           begrenztem Maße.

           Im Folgenden wird deshalb geprüft, inwieweit die von der EU-Kommission getroffene
           Einschätzung auch auf die Marktverhältnisse in Deutschland zutrifft.

           9.3.2.1 Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten (mit Ausnahme des
                   Dienstes der Betreiber(vor)auswahl)
           Auch wenn in Deutschland eher ein komplementäres als ein substitutives Verhältnis
           zwischen Festnetz und Mobilfunk besteht, ist nach Einschätzung der EU-Kommission in
           diesem Fall trotzdem von einem erheblichen indirekten Wettbewerbsdruck von
           Mobilfunkdiensten auf den Vorleistungsmarkt für Verbindungsaufbauleistungen auszugehen.
           Werden jedoch die Marktanteile als aussagekräftiges Kriterium für die Beurteilung der
           Entwicklung von Wettbewerbsdruck herangezogen, ist festzustellen, dass der TDG [BuG]
           Marktanteil (ca. [BuG] % im Jahr 2014) des Marktes für den Verbindungsaufbau zu
           Auskunfts- und Mehrwertdiensten zuzurechnen ist. Zudem zeichnet sich auch [BuG]
           Marktanteil auf Seiten der TDG ab (2012: ca. [BuG] % und 2013: [BuG] %). Werden konstant
           hohe Marktanteile festgestellt, so ist dies als Indiz für das Fehlen einer Tendenz zu
           wirksamem Wettbewerb zu werten.

           Weiter sind auch die Kriterien des Ausmaßes und der Verbreitung konkurrierender Netze
           und Infrastrukturen zu bewerten. Bei dem Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und
           Mehrwertdiensten bedarf es bei einem Großteil der Verbindungen für die Realisierung einer
           Abfrage des Intelligenten Netzes (IN-Abfrage) zur Zuordnung der Netzbetreiberkennzahl.
           Ohne eine solche Zuordnung ist die Realisierung der Verbindung nicht möglich. Somit setzt
           sich die Gesamtleistung des Verbindungsaufbaus aus zwei Teilleistungen zusammen. Die
           erste Teilleistung stellt der Verbindungsaufbau vom Anschluss des Teilnehmers bis zur
           Netzgrenze dar, an dem der Verkehr zur Durchführung der IN-Abfrage an einen
           Zusammenschaltungspartner übergeben wird. Die zweite Teilleistung stellt die IN-Abfrage
           selbst sowie die Weiterleitung zu dem betreffenden Dienst dar. Die Teilleistung der IN-
           Abfrage ist integraler Bestandteil eines Großteils der Verbindungen zu AMWD. Die IN-
           Abfrage selbst wird in Deutschland weiterhin größtenteils durch die TDG durchgeführt. Die
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                                                ÖFFENTLICHE FASSUNG


               oben     dargestellten     Marktanteile    beziehen    sich  jeweils   auf   die    gesamte
               Verbindungsaufbauleistung einschließlich der IN-Abfrage. Betrachtet man hingegen
               ausschließlich den Engpassfaktor der IN-Abfrage (zweite Teilleistung), verfügt die TDG über
               einen [BuG] Marktanteil von ca. [BuG] % im Jahr 2012, ca. [BuG] % im Jahr 2013 und ca.
               [BuG] % im 1. Halbjahr 2014). Dies hat zur Folge, dass Dritte, sofern diese keine eigene IN-
               Abfrage realisiert haben, auf die IN-Abfrage der TDG angewiesen sind. Zwar gibt es in
               Deutschland [BuG] Anbieter für diese Teilleistung der IN-Abfrage nach Übernahme des
               Verbindungsaufbauverkehrs aus einem Drittnetz, jedoch liegt der Marktanteil [BuG] mit
               einem Marktanteilsabstand von rund [BuG] Prozentpunkten [BuG] hinter dem Marktanteil der
               TDG. Da die IN-Abfrage jedoch einen Engpassfaktor bei der Leistung des
               Verbindungsaufbaus darstellt und diese Leistung derzeit nicht im Wettbewerb angeboten
               wird, stellt dies ein weiteres Indiz für das Fehlen einer Tendenz zu wirksamen Wettbewerb
               dar.

               Es ist festzustellen, dass der hier untersuchte Markt auch längerfristig – also im
               Gültigkeitszeitraum dieser Marktanalyse – weiterhin nicht zu wirksamem Wettbewerb
               tendiert. Die weiterhin hohen Marktanteile der TDG im Zeitablauf einschließlich der hohen
               Marktzutrittshürden bei gleichzeitiger Kontrolle über nicht einfach zu duplizierende
               Infrastrukturen bezeugen bei abstrakter Betrachtung vielmehr die fortdauernde
               Unangreifbarkeit ihrer Stellung. (vgl. Abschnitt 10.3.1.1)

               Im Rahmen des nationalen Konsultationsverfahrens nach § 12 Abs. 1 TKG wurde von Seiten
               der TDG vorgetragen, dass für die Zuführungsmärkte zu Auskunft- und Mehrwertdiensten
               kein Regulierungsbedarf mehr festzustellen sei, weil das zweite Kriterium des Drei-Kriterien-
               Tests eine Tendenz zu wirksamen Wettbewerb zeige. Nach Ansicht des Unternehmens
               lägen gerade die Erwägungen der EU-Kommission auch in Deutschland vor, die eine
               Regulierung dieser Märkte nicht mehr rechtfertigten. Die TDG schließt sich zwar insoweit der
               Auffassung der Bundesnetzagentur an, dass das Ergebnis der komplementären Nutzung von
               Festnetz und Mobilfunk bzw. OTT-Sprachdiensten zutreffe und diese lediglich einen
               indirekten Wettbewerbsfaktor darstellten. Jedoch könnten OTT und Mobilfunk über indirekte
               Wettbewerbswirkungen Druck auf den Festnetzmarkt ausüben. In der Erläuterung
               („Explanatory Note“) der EU-Kommission zur EU-Märkte-Empfehlung werde genau dies auch
               als Indiz dafür herangezogen, dass der Markt für Verbindungsaufbau nicht mehr
               regulierungsbedürftig sei.

               Bereits im Rahmen der Marktabfrage wurde von mehreren Unternehmen die Auffassung
               vertreten, dass OTT-Dienste keinen relevanten Einfluss auf die Marktmachtverhältnisse auf
               den vorliegend betrachteten Markt hätten. Auch im Rahmen des Konsultationsverfahrens
               wurde dies erneut bestätigt. So begrüßte beispielsweise die QSC ausdrücklich die von der
               Bundesnetzagentur festgestellte fehlende Substitutionswirkung von OTT-Diensten und
               bestätigte auch, dass der durch diese ausgelöste Wettbewerbsdruck nicht stark genug sei,
               um die Regulierungsbedürftigkeit auf dem vorliegenden Markt zu verneinen. Gleiches gelte
               auch für den Mobilfunk. Ebenso wurde von Seiten des VATM die Nichtberücksichtigung von
               OTT-Diensten und Mobilfunk explizit begrüßt. Die Bundesnetzagentur bleibt unter
               Berücksichtigung des Vorbringens im Rahmen der nationalen Konsultation bei dem
               Ergebnis, dass das zweite Kriterium weiterhin erfüllt ist. Die Bundesnetzagentur konnte
               bereits im Konsultationsentwurf keinen ausreichenden indirekten Wettbewerbsdruck durch
               Mobilfunk und OTT-Dienste feststellen. Die TDG hat im Rahmen der nationalen Konsultation


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                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG


           außer einem Verweis auf die Erläuterung („Explanatory Note“) der EU-Kommission zur EU-
           Märkte-Empfehlung keine Gründe vorgetragen, die dafür sprechen würden, dass das zweite
           Kriterium erfüllt sei. Somit ist für die Bundesnetzagentur kein Grund ersichtlich, von dem
           bisherigen Ergebnis abzuweichen.

           9.3.2.2 Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau plus Transit plus Wandlung zur
                   Betreiber(vor)auswahl
           Zusätzlich zu der obigen Einschätzung der EU-Kommission wurden von dieser weitere
           Ausführungen in Bezug auf den Dienst der Betreiber(vor)auswahl getätigt. Danach könne der
           Verbindungsaufbau auf der Vorleistungsebene, abgesehen von dem Wettbewerbsdruck, der
           durch die Mobilfunkdienste erzeugt würde, auch relativ leicht durch die Betreiber selbst
           erfolgen, wenn diese eine direkte Verbindung zum Endkunden herstellten (entweder über
           ihre eigene Infrastruktur oder durch – regulierte – Vorleistungsdienste wie die Entbündelung
           der TAL oder Bitstrom). Die Nachfrage nach dem Verbindungsaufbau zur
           Betreiber(vor)auswahl zur Bereitstellung von Diensten an Endkunden, die aus Gründen der
           Qualität und der Resilienz das öffentliche Telefonnetz nutzen, wird im Überprüfungszeitraum
           dieser Empfehlung an Bedeutung verlieren, insbesondere wegen der Migration zu All-IP-
           Netzen (die in Bezug auf Qualität und Resilienz nicht dieselben Eigenschaften haben wie
           das öffentliche Telefonnetz). Die Realisierung von Zugangsdiensten durch alternative
           Wettbewerber basiert überwiegend auf regulierten Vorleistungsprodukten wie der
           entbündelten TAL oder Bitstrom. Somit besteht zum Einkauf der Leistung des
           Verbindungsaufbaus grundsätzlich auch die Alternative der Realisierung einer direkten
           Verbindung bis zum Gebäude des Endkunden. Hierfür kommt sowohl die Einrichtung eines
           eigenen Zugangsnetzes als auch die Anmietung bereits vorhandener Zugangsnetze (in Form
           regulierter Vorleistungsprodukte) in Frage. Jedoch korreliert die abnehmende Nachfrage
           nach der Betreiber(vor)auswahl – im Gegensatz zu der Einschätzung der EU-Kommission –
           in Deutschland nur eingeschränkt mit einer gleichzeitigen Zunahme der Nachfrage nach
           Zugangsdiensten und Eigenrealisierung der alternativen Wettbewerber. Wie bereits unter
           Abschnitt 9.3.1.2 ausführlich erläutert, ist im Bereich der DSL-Anschlüsse keine Zunahme
           der Nachfrage nach Zugangsdiensten auf der Vorleistungsebene zu verzeichnen, die in
           Korrelation zu der sinkenden Nachfrage nach der Betreiber(vor)auswahl stehen könnte.
           Auch ist der Ausbau der Kabelnetzbetreiber nur bedingt ausschlaggebend, da sich dieser
           derzeit noch überwiegend auf städtische Regionen beschränkt und somit gerade auch für
           einen Teil der Call-by-Call und Preselection-Kunden nicht als Alternative zur Verfügung
           stehen dürfte.

           Werden zusätzlich die Marktanteile als aussagekräftiges Kriterium für die Beurteilung der
           Entwicklung von Wettbewerbsdruck herangezogen, ist festzustellen, dass die TDG [BuG]
           Marktanteil (ca. [BuG] % im 1. Halbjahr 2014) auf dem Markt für den Verbindungsaufbau zur
           Betreiber(vor)auswahl verfügt. Zudem hat die TDG einen [BuG]Marktanteil im Zeitablauf,
           sogar mit einer [BuG] Tendenz (2012: ca. [BuG] % und 2013: [BuG] %) inne. Werden
           konstant hohe Marktanteile festgestellt, so ist dies als Indiz für das Fehlen einer Tendenz zu
           wirksamem Wettbewerb zu werten. Die Berechnung der dargestellten Marktanteile basiert
           entsprechend der gängigen Praxis zur Ermittlung von Marktanteilen auf den Außenabsätzen
           der Unternehmen auf dem jeweiligen Markt. Aber sogar unter Würdigung der selbst
           erbrachten Leistungen der jeweiligen Netzbetreiber ist derzeit nicht davon auszugehen, dass
           die marktmächtige Position der TDG angegriffen werden kann. Als Anhaltspunkt für die
           selbst erbrachten Leistungen wird hier hilfsweise auf die Anzahl aller abgehenden

                                                        197



Bonn, 25.Januar 2017                                                                                Amtsblatt 02 Band 1
337

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
574                                                     – Regulierung, Telekommunikation –                          02 2017


                                                       ÖFFENTLICHE FASSUNG


               Verbindungsminuten aus Festnetzen zurückgegriffen. Diese Anzahl umfasst neben den
               selbst erbrachten Leistungen aller Netzbetreiber auch diejenigen Verbindungsminuten, die
               auf Basis der hier relevanten Vorleistungen gegenüber Endkunden abgesetzt worden sind.
               Es ist festzustellen, dass von den insgesamt in Deutschland abgehenden
               Verbindungsminuten aus Festnetzen weiterhin über [BuG] %310 von der TDG selbst erbracht
               werden. Dieser [BuG] Anteil der TDG im Endkundenbereich dürfte somit ein Indiz für das
               Nichtvorliegen von wettbewerblichen Verhältnissen auf dem hier relevanten
               Vorleistungsmarkt sein. Dies spiegelt sich auch letztlich in der Verteilung der
               Telefonanschlüsse und –zugänge im Festnetz wider. So verfügt die TDG weiterhin über
               einen [BuG] Endkundenbestand (von [BuG] % der Telefonanschlüsse und –zugänge im
               Festnetz311) und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur.

               Es ist festzustellen, dass auch der Markt für den Verbindungsaufbau zur
               Betreiber(vor)auswahl (plus Transit (plus Wandlung)) aufgrund der derzeit anhaltenden
               Engpasslage im Anschlussbereich auch nicht zu wirksamen Wettbewerb tendiert. Es sind
               jedenfalls derzeit keine Faktoren konkret absehbar, die eine solche Wettbewerbsentwicklung
               herbeiführen könnten. Da der Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl auch weiterhin
               nicht auf freiwilliger Basis durch aTNB bereitgestellt wird, ist vielmehr von einer
               fortdauernden Unangreifbarkeit der TDG auszugehen.

               9.3.3      Dem Marktversagen kann nicht allein durch die Anwendung des allgemeinen
                          Wettbewerbsrechts begegnet werden
               Einschätzung der EU-Kommission

               In der begleitenden Arbeitsunterlage zur Märkte-Empfehlung 2014 SWD(2014) 298 stellt die
               EU-Kommission im Zuge des Drei-Kriterien-Tests fest, dass einem Marktversagen auf dem
               Markt für Verbindungsaufbau allein durch das Wettbewerbsrecht begegnet werden kann.
               Hierzu führt die EU-Kommission aus, dass insbesondere angesichts der niedrigeren
               Zutrittsschranken und des sich entwickelnden wirksamen Wettbewerbs, die Instrumente des
               Wettbewerbsrechts auszureichen scheinen, um auf dem Vorleistungsmarkt für
               Verbindungsaufbau künftig Wettbewerb zu gewährleisten.

               Im Folgenden wird deshalb geprüft, inwieweit die von der EU-Kommission getroffene
               Einschätzung auch auf die Marktverhältnisse in Deutschland zutrifft.

               9.3.3.1 Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten (mit Ausnahme des
                       Dienstes der Betreiber(vor)auswahl)
               Bei dem Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten handelt es sich um ein
               Vorleistungsprodukt, das die Anbieter von Diensten benötigen, um ihrerseits Leistungen auf
               dem Endkundenmarkt anbieten zu können. Ein Diensteanbieter kann auf dem Markt in aller
               Regel nur dann auftreten, wenn eine genügende Anzahl von Endkunden seinen Dienst
               erreichen kann und wenn er auf der Vorleistungsebene das Gespräch zu seinem Netz
               zugeführt bekommt. Eine Verweigerung des Zugangs zu den Vorleistungsprodukten des
               Verbindungsaufbaus würde zur Geschäftseinstellung der Konkurrenten führen. Der regulierte

               310
                     Eigene Berechnung auf Grundlage der Angaben im Jahresberichts 2015 der Bundesnetzagentur, S. 56.
               311
                     Eigene Berechnung auf Grundlage des Jahresberichts 2015 der Bundesnetzagentur, S. 54.


                                                                    198



Amtsblatt 02 Band 1                                                                                              Bonn, 25.Januar 2017
338

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017                                         – Regulierung, Telekommunikation –                            575


                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG


           Zugang zu dem Vorleistungsprodukt des Verbindungsaufbaus zu Auskunfts- und
           Mehrwertdiensten bleibt daher erforderlich.

           Zwar ermöglicht auch das allgemeine Wettbewerbsrecht nach § 19 Abs. 4 GWB eine
           Vorgehensweise gegen die missbräuchliche Ausnutzung von Infrastrukturen mit
           Engpasscharakter. Wie bereits im vorhergehenden Teil dargelegt, besteht die primäre
           Aufgabe des allgemeinen Wettbewerbsrechts allerdings darin, Missbräuche abzustellen, die
           auf einem konkreten Marktverhalten basieren. Das allgemeine Wettbewerbsrecht ist
           hingegen nicht geeignet, um aus wettbewerblicher Sicht problematische Marktstrukturen
           sowie den sich aus diesen Marktstrukturen ergebenden Verhaltensanreizen zu
           missbräuchlichem Verhalten zu begegnen (vgl. hierzu auch die obigen Ausführungen).

           So stellt der Sektor der Zusammenschaltungsleistungen im Anschlussbereich einen Bereich
           dar, bei dem sich die Zugangsanordnung und die Entgeltregulierung als das geeignete
           Instrumentarium zur Abwendung der durch das Marktversagen hervorgerufenen
           Wettbewerbsprobleme erwiesen haben.

           Eine Rückführung der sektorspezifischen Regulierung für Verbindungsleistungen im
           Anschlussbereich auf eine Kontrolle nach dem allgemeinen Wettbewerbsrecht wird den
           identifizierten Wettbewerbsproblemen in dem Bereich des Marktes für Verbindungsaufbau
           mit seinen hohen Marktzutrittshürden nicht gerecht und würde den Wettbewerb, der sich
           zwischenzeitlich auf der Endkundenseite entwickelt hat, gefährden. Ein solcher Schritt kann
           erst vollzogen werden, wenn sich die auf der Vorleistungsebene identifizierten
           Wettbewerbsprobleme, die sich vorliegend insbesondere in den hohen Marktzutrittshürden
           und der Verfügungsgewalt der TDG über nicht einfach zu duplizierende Infrastrukturen
           manifestieren, zwischenzeitlich in signifikanter Weise geändert hätten.

           Speziell im Bereich des Verbindungsaufbaus sind hier im Zusammenhang mit dem
           vermehrten Ausbau von breitbandigen Anschlussleitungen seitens der Wettbewerber
           Veränderungen angestoßen; diese reichen allerdings nach dem derzeitigen Umfang nicht
           aus, um für die nächste Regulierungsperiode auf das sektorspezifische Instrumentarium des
           TKG verzichten zu können. Eine Rückführung auf das allgemeine Wettbewerbsrecht würde
           wegen der fast unverändert bestehenden großen Abhängigkeit der Wettbewerber von den
           Vorleistungsprodukten der TDG bei den Zusammenschaltungsleistungen Gefahr laufen, die
           Fortschritte im Bereich der Endkundenmärkte für Sprachverbindungen im Festnetz aufs Spiel
           zu setzen.

           Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass derzeit die sektorspezifische Regulierung noch un-
           verzichtbar ist, weil viele Wettbewerber noch Zugang zu Vorleistungen zu wirtschaftlich fai-
           ren Bedingungen benötigen, um überhaupt in den Markt einsteigen zu können bzw. um sich
           auf diesem Markt behaupten zu können. Der Ordnungsrahmen der sektorspezifischen Regu-
           lierung hat sich zur Abwendung der aufgetretenen Wettbewerbsprobleme bewährt. Eine
           Rückführung der Regulierung auf das Instrumentarium des allgemeinen Wettbewerbsrechts
           ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht gerechtfertigt und würde deutliche Änderungen in den
           Marktstrukturen erfordern, die sich bislang noch nicht gezeigt haben.




                                                        199



Bonn, 25.Januar 2017                                                                              Amtsblatt 02 Band 1
339

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
576                                                       – Regulierung, Telekommunikation –                02 2017


                                                         ÖFFENTLICHE FASSUNG


               9.3.3.2 Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau plus Transit plus Wandlung zur
                       Betreiber(vor)auswahl
               Auch bei dem Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl (plus Transit) handelt es sich
               um Vorleistungsprodukte, die Anbieter von Diensten benötigen, um ihrerseits Leistungen auf
               dem Endkundenmarkt anbieten zu können. Ein Diensteanbieter kann auf dem Markt in aller
               Regel nur dann auftreten, wenn eine genügende Anzahl von Endkunden seinen Dienst
               erreichen kann.

               Zwar entwickelt sich der Markt gemessen an Umsatzerlösen und Absätzen weiterhin
               rückläufig. Dies zeigen zum einen Umsätze und Absätze der letzten Festlegung: In
               Umsätzen 2008: 127.659.219 €; 2009: 94.992.618 €; 1. Quartal 2010: 20.664.765 € bzw. in
               Absätzen 2008: 25.603.754.205 Minuten; 2009: 18.380.610.959 Minuten; 1. Quartal 2010:
               4.026.883.668 Minuten.

               Zum anderen spiegelt sich dies auch in den Absätzen der TDG wider. Wurden 2012 noch ca.
               9 Mrd. Minuten312 über alternative Anbieter mittels der oben genannten Dienste geführt, hat
               diese Zahl in den letzten Jahren [BuG] und lag nach Schätzungen der Bundesnetzagentur
               unter Berücksichtigung aktualisierter Angaben der TDG für die erforderliche Vorleistung
               (Leistung B.2 entsprechend der TDG Bezeichnung) im Jahr 2015 noch bei ca. [BuG]
               Gesprächsminuten und im 1. Halbjahr 2016 bei rund [BuG] Gesprächsminuten.

               Nichtsdestotrotz handelt es sich bei einem Umsatzvolumen bzw. Absatzvolumen in Höhe
               von rund [BuG] € bzw. rund [BuG] Minuten für das 1. Halbjahr 2016 um einen sowohl
               gemessen in Umsatzerlösen als auch Absätzen immer noch bedeutenden Markt. Aufgrund
               der [BuG] wird die zukünftige Entwicklung in diesem Bereich und deren Auswirkung auf die
               Sprachtelefonie im Festnetz jedoch weiterhin von der Bundesnetzagentur beobachtet.

               Ebenso wie im Fall des Marktes für den Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und
               Mehrwertdiensten können auch bei dem vorliegend untersuchten Markt die Wettbewerber
               der TDG aufgrund des Zusammenwirkens von hohem Endkundenbestand und nicht leicht zu
               duplizierender Infrastruktur die Stellung der TDG nicht wirksam bedrohen.

               Eine Verweigerung des Zugangs zu den Vorleistungsprodukten des Verbindungsaufbaus
               aus dem Netz der TDG würde in vielen Fällen zur Geschäftseinstellung der Diensteanbieter
               führen. Der sektorspezifisch regulierte Zugang zu dem Vorleistungsprodukt des
               Verbindungsaufbaus zur Betreiber(vor)auswahl bleibt wegen der weiterhin bestehenden
               wettbewerbsproblematischen Marktstrukturen (hoher Endkundenbestand der TDG bei
               gleichzeitiger Kontrolle über nicht einfach zu duplizierende Infrastruktur) erforderlich.

               Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass derzeit die sektorspezifische Regulierung noch un-
               verzichtbar ist, weil viele Wettbewerber noch Zugang zu Vorleistungen zu wirtschaftlich fai-
               ren Bedingungen benötigen, um sich auf diesem Markt behaupten zu können. Der
               Ordnungsrahmen der sektorspezifischen Regulierung hat sich zur Abwendung der
               aufgetretenen Wettbewerbsprobleme bewährt. Eine Rückführung der Regulierung auf das
               Instrumentarium des allgemeinen Wettbewerbsrechts ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht

               312
                     Vgl. Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2014/2015, S. 34.


                                                                       200



Amtsblatt 02 Band 1                                                                                       Bonn, 25.Januar 2017
340

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017                                           – Regulierung, Telekommunikation –                            577


                                              ÖFFENTLICHE FASSUNG


           gerechtfertigt und würde deutliche Änderungen in den Marktstrukturen erfordern, die sich
           bislang noch nicht gezeigt haben.

           9.4    Ergebnis
           Die nachfolgend genannten Märkte erfüllen weiterhin die in § 10 Abs. 2 S. 1 TKG
           aufgeführten Kriterien und kommen deshalb für eine Regulierung nach dem zweiten Teil des
           TKG in Betracht:

                        •   Markt für die Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an
                            festen Standorten
                        •   Verbindungsaufbau      und    Verbindungsaufbau       plus     Transit   und
                            Verbindungsaufbau plus Transit plus Wandlung zur Betreiber(vor)auswahl im
                            öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten für Orts-, Fern-, NTR-,
                            Auslands- und Mobilfunkverbindungen mit in Einzelwahl oder in festgelegter
                            Vorauswahl vorangestellter Kennzahl für Verbindungsnetzbetreiber (im
                            Folgenden: Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl)
                        •   Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten (mit Ausnahme des
                            Dienstes der Betreiber(vor)auswahl) im nationalen öffentlichen Telefonnetz an
                            festen Standorten

           Im Rahmen des nationalen Konsultationsverfahrens nach § 12 Abs. 1 TKG wurde von Seiten
           des VATM wiederholt die Bedeutung der Leistungen des Verbindungsaufbaus für
           Geschäftskundenangebote betont. Geschäftskundenangebote unterschieden sich signifikant
           von Angeboten gegenüber Privatkunden und bedürften daher ganz spezieller
           Vorleistungsangebote der marktmächtigen Unternehmen. So kämen für Geschäftskunden
           ganz überwiegend nur solche Anbieter in Betracht, deren Portfolio auch
           produktübergreifende und flächendeckende Bündel von maßgeschneiderten Lösungen
           umfasse. Die auch im Umfeld einer überarbeiteten EU-Märkte-Empfehlung fortgesetzte
           Regulierung von Markt Nr. 2 (2007) sei für Geschäftskunden aufgrund der Besonderheiten
           im Geschäftskundensegment von signifikanter Bedeutung. Maßgebliche Kriterien seien
           dabei die umfassende Erreichbarkeit von Rufnummern und die flächendeckende Anbindung
           von Standorten und Filialen. Ohne eine gesicherte Durchleitung durch das Netz der TDG
           könne der alternative Anbieter keine wettbewerbskonformen Angebote realisieren. Auch die
           von Millionen von Verbrauchern genutzten kundenfreundlichen und kostengünstigen Dienste
           Call-by-Call und Preselection könnten nur angeboten werden, wenn der hierfür wichtige
           Markt Nr. 2 (2007) auch weiterhin reguliert würde.

           Die von Seiten des VATM adressierten Märkte des Verbindungsaufbaus zu AMWD sowie zur
           Betreiber(vor)auswahl sind nach ausführlicher Analyse von der Bundesnetzagentur weiterhin
           als regulierungsbedürftig festgestellt worden. Entsprechend ist dem Anliegen des VATM
           ausreichend Rechnung getragen. Es wird jedoch an dieser Stelle nochmals darauf
           hingewiesen,      dass   die    grundsätzliche      Verpflichtung zur   Erbringung    der
           Betreiber(vor)auswahl gegenüber Endkunden und damit das Fortbestehen der
           Betreiber(vor)auswahl nicht auf dem in dieser Analyse überprüften Verbindungsaufbaumarkt
           liegt, sondern vielmehr eine Verpflichtung ist, die an den Endkundenmarkt für den Zugang
           von Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Markt
           Nr. 1 der Märkte-Empfehlung 2007) anknüpft.



                                                          201



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341

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
578                                                – Regulierung, Telekommunikation –                       02 2017


                                                  ÖFFENTLICHE FASSUNG


               Zur Klarstellung wird insbesondere auf den Zusammenhang zwischen dem
               Vorleistungsmarkt für den Verbindungsaufbau zum öffentlichen Telefonnetz an festen
               Standorten und dem zugrundeliegenden Endkundenmarkt für den Zugang zum öffentlichen
               Telefonnetz an festen Standorten betreffend der Betreiber(vor)auswahl hingewiesen.
               Lediglich der Vorleistungsmarkt für den Verbindungsaufbau ist Gegenstand des vorliegenden
               Marktanalyseverfahrens, auf dessen Grundlage die Zusammenschaltungspflicht und die
               Pflicht zur Erbringung der Leistung des Verbindungsaufbaus zur Betreiber(vor)auswahl
               beruht. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Einrichtung der Betreiber(vor)auswahl zur
               Nutzung durch Endkunden liegt hingegen auf dem zuvor genannten Endkundenmarkt. Diese
               Verpflichtung zur Ermöglichung der Betreiber(vor)auswahl auf dem Endkundenmarkt könnte
               ohne gleichzeitige Zusammenschaltungspflicht und der damit verbundenen Erbringung des
               Verbindungsaufbaus auf dem Vorleistungsmarkt ausgehöhlt werden.313

               Im Rahmen des nationalen Konsultationsverfahrens nach § 12 Abs. 1 TKG wurde von Seiten
               mehrerer Wettbewerber der TDG der hier dargestellte Zusammenhang zwischen dem
               Vorleistungsmarkt und dem zugrundeliegenden Endkundenmarkt kritisiert. Die Unternehmen
               weisen darauf hin, dass die Bundesnetzagentur die Erforderlichkeit der Leistung des
               Verbindungsaufbaus zur Betreiber(vor)auswahl davon abhängig mache, ob die
               Regulierungsbedürftigkeit des Endkundenmarktes sowie die beträchtliche Marktmacht eines
               Unternehmens festgestellt würden. Aus Sicht der Unternehmen könne ein Wegfall der
               Regulierung auf dem Endkundenmarkt nicht zu einem zwangsläufigen Wegfall der
               Regulierungsbedürftigkeit des Vorleistungsmarktes führen. Des Weiteren sei es auch
               möglich, die CbC-Verpflichtung auch auf dem Vorleistungsmarkt aufzuerlegen. Darüber
               hinaus gefährde eine solche Abhängigkeit der Leistung des Verbindungsaufbaus zur
               Betreiber(vor)auswahl von der Feststellung der Regulierungsbedürftigkeit des
               Endkundenmarktes die Rechts- und Planungssicherheit der betroffenen Unternehmen.
               Dieses Vorgehen sei nicht im Einklang mit der erforderlichen Investitionssicherheit und dem
               Grundgedanken aus § 14 Abs. 2 TKG einer regelmäßigen dreijährigen Regulierungsperiode
               entsprechend dem Regulierungsgrundsatz der Vorhersehbarkeit der Regulierung nach § 2
               Abs. 3 Nr. 1 TKG.

               Die TDG selbst bringt im Rahmen des nationalen Konsultationsverfahrens nach § 12
               Abs. 1 TKG vor, dass die Analyse der Vorleistungsmärkte zur Betreiber(vor)auswahl sich
               vollständig aus der 2014 abgeschlossenen Marktanalyse für Sprachtelefonanschlüsse für
               Endkunden ableite. Dies stelle die Bundesnetzagentur richtigerweise klarstellend fest. Auch
               hier gelte daher, dass entweder sicherzustellen sei, dass nach Entlassung des
               Anschlussmarktes aus der Regulierung unmittelbar eine neue Marktanalyse für die Märkte
               der Auskunfts- und Mehrwertdienste 2017 angestoßen werde oder dass der Abschluss der
               hier gegenständlichen Marktanalyse auf 2017 zu verschieben und mit der des
               Anschlussmarktes durchzuführen sei.

               Zur Klarstellung des Sachverhalts weist die Bundesnetzagentur auf Folgendes hin: Die
               Verpflichtung auf der Vorleistungsebene besteht unabhängig von der Pflichtenlage auf der
               Endkundenebene, das bedeutet, dass ein möglicher Entfall einer Regulierung auf der
               Endkundenebene die Regulierungssituation auf der Vorleistungsebene nicht tangiert. Die
               gegenständlich zu bewertende Vorleistungsebene regelt ausschließlich die Frage, zu


               313
                  Vgl. Regulierungsverfügung BK2c-13/005 vom 07.07.2014 sowie Regulierungsverfügung BK3d-12/009 vom
               30.08.2013.


                                                              202



Amtsblatt 02 Band 1                                                                                      Bonn, 25.Januar 2017
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