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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 583
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Teilnehmernetzbetreibers eine Rolle spielen. Allerdings stellt die Entgelthöhe für Anrufe aus
fremden Netzen nur einen weiteren – und nicht unbedingt ausschlaggebenden – Faktor
neben den Anschlusskosten, den Kosten der sonstigen Verbindungsleistungen und dem
Gesamtservice bei der Auswahl eines Anbieters dar. In diese Richtung deutet jedenfalls der
Umstand, dass die Anbieter von Teilnehmeranschlüssen auf ihren Webseiten zwar in der
Regel auf die von dem Anschlussinhaber zu entrichtenden Verbindungsentgelte hinweisen,
nicht aber auf die Tarife, welche Anrufer aus dritten Netzen zu bezahlen haben. Das
Verhalten ihrer eigenen Anschlussteilnehmer beschneidet deshalb den Spielraum der TDG
nicht maßgeblich.
Ebenso wenig sind allerdings auch die nachfragenden Netzbetreiber in der Lage,
Tariferhöhungen der TDG abzuwehren. Aufgrund des weiterhin hohen Endkundenbestandes
der TDG sind sie auf deren Anrufzustellungsleistungen angewiesen. Sie können diese
Leistungen auch nicht durch Doppelung oder Anmietung von Teilnehmeranschlussleitungen
überflüssig werden lassen. Der Umstand, dass sie ihrerseits der TDG Leistungen der
Anrufzustellung anbieten, ist im vorliegenden Zusammenhang schließlich unbeachtlich, da
weiterhin davon auszugehen ist, dass die TDG letzten Endes auf die Anrufzustellung
einzelner Festnetzbetreiber (vor allem von kleineren Betreibern) eher verzichten könnte als
andere Festnetzbetreiber. Die Verhandlungssituation ist dadurch geprägt, dass die TDG als
der mit Abstand immer noch größte Teilnehmernetzbetreiber in Deutschland durch die
Verweigerung der Zusammenschaltung die alternativen Netzbetreiber, die auf die
Anrufzustellung in das Netz der TDG angewiesen sind, als Konkurrent aus dem
Endkundenmarkt drängen könnte.
Allenfalls bei den Mobilfunknetzbetreibern könnte eine gewisse Gegenmacht vorhanden
sein. Anders als bei den alternativen Festnetzbetreibern sind diese nicht auf dem gleichen
Endkundenmarkt tätig, gleichwohl ist die Möglichkeit für die TDG, ihren Kunden Gespräche
in die in Deutschland vorhandenen Mobilfunknetze zustellen zu können, von wesentlicher
Bedeutung für ihr Geschäftsmodell.
Die Möglichkeit der Mobilfunknetzbetreiber, durch die Drohung mit einer Verweigerung der
Zusammenschaltung Druck auf die TDG ausüben zu können, ist den
Mobilfunknetzbetreibern allerdings dadurch genommen, dass diese einer Verpflichtung zur
Zusammenschaltung unter entgeltregulierten Bedingungen unterliegen. Die Verpflichtung zur
Gewährung der Interoperabilität bei gleichzeitiger Kontrolle der für die
Zusammenschaltungsleistungen zu veranschlagenden Entgelte lässt weder eine endgültige
Verweigerung der Zusammenschaltung zu, noch eine solche, die unter missbräuchlichen
Bedingungen erfolgt.
Im Rahmen des nationalen Konsultationsverfahrens nach § 12 Abs. 1 TKG vertrat die TDG
die Auffassung, dass jedes im Markt tätige Netz321 über ausgleichende Nachfragemacht
gegenüber allen anderen Netzbetreibern verfüge und daher beträchtliche Marktmacht für
sämtliche im Markt tätigen Netze322 ausgeschlossen werden könne. Dies begründet die TDG
321
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass hier unter dem Begriff Netz von Seiten des vortragenden
Unternehmens wohl ein im Markt tätige Netzbetreiber gemeint ist.
322
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass hier unter dem Begriff Netz von Seiten des vortragenden
Unternehmens wohl ein im Markt tätige Netzbetreiber gemeint ist.
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mit der bestehenden symmetrischen Zusammenschaltungsregulierung und der damit
einhergehenden Unmöglichkeit, wirtschaftlich gegenüber Nachfragern mit dem Abbruch der
Verhandlungen dauerhaft zu drohen. Weiter unterschätze die Bundesnetzagentur in Ihrem
Entwurf nach wie vor bei weitem die starke disziplinierende Wirkung der im Markt
geforderten vollständigen Ende-zu-Ende-Erreichbarkeit. Aufgrund der marktgegebenen
Erwartung aller Endkunden, dass sie alle Teilnehmer erreichen könnten, verfügten alle, auch
kleine Teilnehmernetze über eine ausgleichende Nachfragemacht. Dabei sei es nach
Auffassung der TDG unerheblich, dass die TDG mit allen Teilnehmernetzbetreibern
zusammengeschaltet sei. Dies könne jeder weitere Teilnehmernetzbetreiber anstreben und
umsetzen. Als Transitcarrier wirke die TDG sogar marktstabilisierend, denn sie ermögliche in
der Zeit, in der die Teilnehmernetzbetreiber noch Verhandlungen für eine
Direktzusammenschaltung führten, die Erreichbarkeit aller Endkunden. Hinzu käme der
Rückgang der Anschlüsse der TDG, der zeige, dass die TDG zunehmender ausgleichender
Nachfragemacht gegenüberstehe und für sie die Zusammenschaltung mit den anderen
Teilnehmernetzbetreibern notwendiger denn je wäre.
Dem Vorbringen der TDG im Rahmen des nationalen Konsultationsverfahrens steht
entgegen, dass die Behauptung der TDG, die symmetrische Regulierung mache es ihr
unmöglich, wirtschaftlich gegenüber Nachfragern mit dem Abbruch der Verhandlungen zu
drohen, durch das glaubhafte Vorbingen mehrerer Unternehmen im Rahmen der
Marktabfrage insoweit widersprochen wird, dass diese von Verzögerungstaktiken,
Netzabschaltungen und Kündigung von bestehenden vertraglichen Vereinbarungen
berichteten. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass von dem Erfordernis der
vollständigen Ende-zu-Ende-Erreichbarkeit unabhängig von der jeweiligen Netzgröße eine
so starke disziplinierende Wirkung ausgeht, dass es Netzbetreibern möglich ist, mit einer
Verweigerung der Zusammenschaltung gegenüber der TDG zu drohen. Es ist zwar richtig,
dass die Anzahl der Teilnehmeranschlüsse der TDG in den letzten Jahren zurückgegangen
ist, dass dies jedoch auf einer vorliegenden ausgleichenden Nachfragemacht beruhen soll,
ist von Seiten der Bundesnetzagentur nicht nachvollziehbar. Hierfür dürften aus Sicht der
Bundesnetzagentur vielmehr andere, nämlich auf der Ebene der Endkunden angesiedelte
Gründe eine Rolle spielen. Letztlich bleibt die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung
des Vorbringens im Rahmen der nationalen Konsultation bei dem Ergebnis, dass keine
ausgleichende Nachfragemacht besteht.
10.1.3 Sonstige Kriterien
Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass sich aus den sonstigen Kriterien, d. h. Gesamtgröße
der TDG als solche, technologische Vorteile oder Überlegenheit, Zugangsmöglichkeiten zu
Kapitalmärkten bzw. finanzielle Ressourcen, Diversifizierung von Produkten und/oder Dienst-
leistungen, Kostenersparnisse aufgrund von Größen- oder Verbundvorteilen, vertikale
Integration, hoch entwickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz und/oder Expansionshemmnisse,
über die genannten Gesichtspunkte hinaus eine Beschränkung des Verhaltensspielraums
der TDG ergeben würde.
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10.1.4 Gesamtschau
In der Gesamtschau der oben untersuchten Kriterien zeigt sich, dass auf dem hier
betrachteten Markt für die Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz der TDG an festen
Standorten kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 TKG besteht.
Die TDG verfügt auf diesem Markt über eine beträchtliche Marktmacht. Sie nimmt eine der
Beherrschung gleichkommende Stellung ein, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die
es ihr gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und
Endnutzern zu verhalten.
Die beträchtliche Marktmachtstellung der TDG, welche sich bereits in einem Marktanteil von
100 % ausdrückt, folgt wiederum aus dem Zusammenwirken eines großen
Endkundenbestandes und einer nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur. Weder
Wettbewerber noch Endkunden oder nachfragende Netzbetreiber sind in der Lage, diese
Stellung zu relativieren.
10.2 Markt für die Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz alternativer
Teilnehmernetzbetreiber
10.2.1 Marktanteile und potenzieller Wettbewerb
Ein Marktanteil von jeweils 100 % und fehlender potenzieller Wettbewerb aufgrund per se
unüberwindbarer Marktzutrittsschranken weisen darauf hin, dass die alternativen
Teilnehmernetzbetreiber (aTNB) eine absolute Machtstellung auf den jeweiligen Märkten für
die Anrufzustellung in die einzelnen öffentlichen Telefonnetze an festen inne haben könnten.
Wie bereits ausgeführt, liefern nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften besonders hohe Marktanteile (über 50 %) ohne weiteres, von
außergewöhnlichen Umständen abgesehen, den Beweis für das Vorliegen einer
beträchtlichen Marktmachtstellung. Nach der Rechtsprechung des EuGH befindet sich
nämlich ein Unternehmen, das während einer längeren Zeit einen besonders hohen
Marktanteil innehat, allein durch den Umfang seiner Produktion und seines Angebots in einer
Position der Stärke, „die es zu einem nicht zu übergehenden Geschäftspartner macht und
ihm bereits deswegen, jedenfalls während relativ langer Zeit, die Unabhängigkeit des
Verhaltens sichert, die für eine beträchtliche Marktmachtstellung kennzeichnend ist; die
Inhaber von erheblich geringeren Anteilen wären nicht in der Lage, kurzfristig die Nachfrage
zu befriedigen, die sich vom Marktführer abwenden wollte“.
10.2.2 Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht
Angesichts der engen Marktdefinition in Bezug auf einzelne Märkte für die Anrufzustellung
(„Ein-Netz-ein-Markt-Konzept“) kommt dem Gesichtspunkt der entgegenstehenden
Nachfragemacht ein maßgebliches Gewicht zu. Fraglich ist, ob die vorliegende
Machtstellung der aTNB durch das Vorliegen einer ausgleichenden Nachfragemacht auf
Endkunden- oder Netzbetreiberebene relativiert wird.
Dies setzt zunächst eine Sanktionierung von Endkundenseite voraus, dass erhöhte Entgelte
für Anrufzustellungsleistungen auf den anrufenden Endkunden überwälzt werden und für
diesen die Ursache der Erhöhung erkennbar ist. Der Angerufene hat in der Regel jedoch
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kein Interesse daran, welche Entgelte der Anrufer zu entrichten hat. Der Anrufer wird auch
kaum eine Möglichkeit haben, direkt nachfrageseitige Verhandlungsmacht gegenüber dem
terminierenden Festnetzbetreiber auszuüben, da letzterer mit ihm über
Anrufzustellungsentgelte nicht verhandeln wird, es bedarf vielmehr immer der Mitwirkung des
eigenen Betreibers (der die Endkundenentgelte festlegt).
Auf der Vorleistungsebene verfügt die TDG zwar über die meisten Anschlüsse und terminiert
die meisten Gesprächsminuten, so dass daran zu denken wäre, dass die TDG die
Zusammenschaltung mit dem alternativen Netzbetreiber verweigert, sofern dieser
unangemessene Konditionen verlangen würde. Diese starke Verhandlungsposition der TDG
verändert sich allerdings unter Berücksichtigung der Regulierungsauflagen der TDG auf
deren Markt für die Anrufzustellung. So ist die TDG zum einen zur Zusammenschaltung und
zum anderen zur Erbringung der Anrufzustellung in ihr Netz auf Nachfrage verpflichtet.
Weiterhin kann sie aufgrund der Entgeltkontrolle ihre Entgelte weiterhin nicht autonom
setzen und verliert gegenüber dem Zusammenschaltungspartner jegliche preisliche
Verhandlungsmacht. So gebietet nicht die TDG, sondern allein die Bundesnetzagentur dem
Streben der aTNB nach höheren Entgelten Einhalt. Auf die ökonomischen Anreize der TDG
zur Ausübung von Gegenmacht, wie von Teilen der alternativen Netzbetreiber im Rahmen
des Auskunftsersuchens vorgetragen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr an;
es kann auch weiterhin davon ausgegangen werden, dass die TDG von der
Bundesnetzagentur zum Angebot eigener und zur Nachfrage fremder
Anrufzustellungsleistungen verpflichtet werden kann und damit eine Möglichkeit für die
Ausübung entgegengesetzter Nachfragemacht ohnehin nicht besteht.
Inwieweit die alternativen TNB die Entgelte gegenüber sonstigen
Zusammenschaltungspartnern erhöhen können, muss im gegebenen Zusammenhang nicht
tiefer gehend untersucht werden. So ist nicht ersichtlich, dass dem Verhältnis der Größe der
Märkte zueinander bei der Beurteilung der Marktmacht auf dem individuellen Markt für
Anrufzustellung eine weitergehende Bedeutung zukommen könnte. Insbesondere ist dieses
Kriterium weder in den entsprechenden Empfehlungen bzw. Leitlinien der EU-Kommission
oder in der Rahmenrichtlinie genannt. Bereits in der ursprünglichen Festlegung hatte die
Bundesnetzagentur darauf hingewiesen, dass die Machtstellung der alternativen TNB auf
ihren Märkten für die Anrufzustellung mit ihrem Verhältnis zur TDG steht und fällt.
Unbeschadet der zwischen den alternativen TNB zum Teil bestehenden Größenunterschiede
ist die Untersuchung hier auch deshalb erschöpfend, weil die Möglichkeit,
Zusammenschaltungs- und weitere Regulierungsverpflichtungen aufzuerlegen, die
unterschiedliche Nachfragemacht der auf den Endkundenmärkten im Wettbewerb stehenden
Telekommunikationsunternehmen ausgleicht.
Entsprechendes gilt letztendlich auch für Netzbetreiber, die auf den Endkundenmärkten in
keinem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zu den aTNB stehen, wie etwa Anbietern von
Mobilfunkleistungen. Hier sind Gegenmaßnahmen, wie etwa die Zugangsverweigerung zu
den eigenen Vorleistungsprodukten, zunächst einmal von geringerer Bedeutung. Außerdem
sind auch in diesem Zusammenhang die mögliche Auferlegung einer Angebots- und/oder
Nachfrageverpflichtung und das damit verbundene Entfallen etwaiger Gegenmacht zu
beachten.
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Festzuhalten bleibt, dass weder die TDG noch sonstige Netzbetreiber eine gegengewichtige
Nachfragemacht gegenüber aTNB auf deren jeweiligen Märkte für die Anrufzustellung
ausüben können.
10.2.3 Sonstige Kriterien
Aus den weiteren Merkmalen – Gesamtgröße als solche, technologische Vorteile oder
Überlegenheit, Zugangsmöglichkeiten zu Kapitalmärkten bzw. deren finanzielle Ressourcen,
Diversifizierung von Produkten und/oder Dienstleistungen, Kostenersparnisse aufgrund von
Größen- oder Verbundvorteilen, vertikale Integration, hoch entwickeltes Vertriebs- und
Verkaufsnetz und/oder Expansionshemmnisse – lassen sich keine Umstände ableiten,
welche für das Vorliegen oder Nichtvorliegen beträchtlicher Marktmacht alternativer
Teilnehmernetzbetreiber eine über die bereits genannten Gesichtspunkte hinaus beachtliche
Rolle spielen würden.
10.2.4 Gesamtschau
In der Gesamtschau der oben untersuchten Merkmale wird deutlich, dass auf den hier
betrachteten Märkten für die Anrufzustellung in die einzelnen öffentlichen Telefonnetze alter-
nativer Teilnehmernetzbetreiber an festen Standorten kein wirksamer Wettbewerb im Sinne
von § 11 Abs. 1 S. 1 TKG besteht.
Die in Abschnitt 8.1.6 genannten alternativen Teilnehmernetzbetreiber verfügen auf den
jeweiligen Märkten über eine beträchtliche Marktmacht.
Sie nehmen jeweils eine der Beherrschung gleichkommende Stellung ein, d. h. eine
wirtschaftlich starke Stellung, die es ihnen gestattet, sich in beträchtlichem Umfang
unabhängig von Wettbewerbern und Endnutzern zu verhalten.
Diese Stellung rührt namentlich aus einem Marktanteil von jeweils 100 % und dem Fehlen
sowohl potenziellen Wettbewerbs als auch einer entgegengesetzten Nachfragemacht her.
Die alternativen Teilnehmernetzbetreiber verfügen damit über einen vom Wettbewerb
unkontrollierten Verhaltensspielraum.
Diese Beurteilung gilt auch für diejenigen alternativen TNB, die derzeit auf solchen Märkten
tätig sind, trotz aller Umsicht bei der Ermittlung hier aber nicht genannt sind, und für alle
alternativen TNB, die erst künftig auf Märkten der Anrufzustellung im hier definierten Sinne
tätig werden.
10.3 Märkte für den Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen
Standorten
Im Vergleich zu den Märkten für die Anrufzustellung ist bei den Märkten für den
Verbindungsaufbau jeweils nicht von einem faktischen Monopol auszugehen. Entsprechend
sind auch hier die Kriterien zur Ermittlung beträchtlicher Marktmacht heranzuziehen, um zu
prüfen, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht.323 Ein wichtiges
323
Vgl. Leitlinien der EU-Kommission, Rn. 72-82.
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Kriterium bei der Prüfung der Tendenz zu Wettbewerb sind danach die Marktanteile der auf
den vorliegend untersuchten Märkten tätigen Unternehmen.324
Wie bereits im Kapitel „Gang der Ermittlungen“ ausgeführt, waren im Rahmen der
Beantwortung des Auskunftsersuchens Nachfragen bei einigen Unternehmen erforderlich, da
die ursprünglichen Angaben zu Umsatzerlösen und Absätzen einige Implausibilitäten
aufgewiesen haben. Diese konnten von Seiten der Unternehmen in der Regel beseitigt
werden, so dass als Basis für die Berechnung der Marktanteile im Wesentlichen die
Primärdaten der Unternehmen herangezogen werden konnten.
Eine Berechnung der Marktanteile gemessen in Außen- und Innenabsätzen bzw. in Außen-
und Innenumsätzen erfolgte nicht, da keine Innenabsätze und Innenumsätze erzielt worden
sind.
Allgemeine Ausführungen zur pauschalen Schätzung
Die im Vergleich zur letzten Festlegung um 5 Prozentpunkte reduzierte Schätzgröße von
10 Prozentpunkten ist deswegen erforderlich und ausreichend, weil nunmehr zum einen
mehr Unternehmen erfasst wurden (80 gegenüber 62 Unternehmen) und zum anderen die
Angaben zu Absätzen und Umsätzen umfangreicher erfolgten als bisher.
Die Bundesnetzagentur geht zudem davon aus, dass unter Berücksichtigung der
Schätzgröße von 10 Prozentpunkten auf das tatsächlich errechnete Marktvolumen das
Umsatz- und Absatzvolumen des hier relevanten Marktes im Wesentlichen abgebildet sein
dürfte, da die befragten Unternehmen an sich mindestens zwischen 90 % und 95 % des
Marktes darstellen.
10.3.1 Markt für den Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten
10.3.1.1 Marktanteile
Im Gegensatz zur vorherigen Festlegung können die Marktanteile nicht nur auf der Basis von
Verbindungsminuten sondern auch auf der Basis von Umsatzerlösen berechnet werden.
Dies war insofern dadurch bedingt, dass fast alle Unternehmen entsprechende Angaben zu
Absätzen und Umsätzen getätigt haben. Allerdings unterliegen letztere einer gewissen
Einschränkung in ihrer Aussagekraft dahingehend, dass die Umsatzerlöse zum Teil auch
abgerechnete Entgelte für Inhaltsleistungen enthalten, so dass hier nicht ausschließlich die
reinen Zusammenschaltungsumsätze berücksichtigt sind. Eine Separierung der Umsätze
nach reinen Zusammenschaltungsleistungen einerseits und Inhaltsleistungen andererseits ist
insofern nicht möglich, da die Umsätze nicht getrennt nach einzelnen Leistungen erhoben
worden sind, sondern nach Zusammenschaltungskategorien, die mehrere Einzelleistungen
umfassen. Zwar kann die hier vorgenommene wertmäßige Betrachtung der Marktanteile
insofern die Marktposition einzelner Unternehmen verfälschen, dass Unternehmen, die die
reinen Zusammenschaltungsleistungen inklusive der Inhaltsleistungen anbieten und
abrechnen, einen höheren Marktanteil gemessen in Umsätzen, aber einen geringeren
324
Vgl. Leitlinien der EU-Kommission, Rn. 75.
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Marktanteil gemessen in Absätzen aufweisen. Nichtsdestotrotz spiegeln die Umsatzzahlen
die relative Stärke der einzelnen Unternehmen am Markt wider.
Unter Berücksichtigung der vorher genannten Ausführungen ergeben sich somit die
nachfolgend genannten Marktanteile.
Für 2012 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – in
Höhe von 5.639.178.474 Minuten, für 2013 in Höhe von 4.478.098.161 Minuten und für das
1. Halbjahr 2014 in Höhe von 1.899.177.779 Minuten. Für die TDG ergibt sich für die
entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % bzw. [BuG] %.
Etwa ein Drittel des absoluten Rückgangs der abgesetzten Verbindungsminuten bezogen auf
die oben genannten Zeiträume beruht auf dem weiterhin massiven Rückgang des Absatzes
der Leistung „O.12 – Verbindungen zu Online-Diensten von ICP unter 019xy auf PSTN-
Basis“ bei der TDG. Letztlich spiegelt sich hierin – wie bisher auch – das sich im Zeitablauf
veränderte Endkundenverhalten, nämlich die stark abnehmende Nutzung des Internets
mittels Einwahlverbindungen, wider.
Im Rahmen der Schätzung wurden die vorgenannten bisher berechneten Marktvolumina
jeweils um 10 Prozentpunkte erhöht, d. h. es wurde unterstellt, dass die dort bisher
errechneten Marktvolumina insgesamt nur jeweils 90 % des tatsächlichen anzunehmenden
Gesamtmarktvolumens (nicht der Schätzung) betragen haben. Die Schätzgröße von
10 Prozentpunkten ist ausreichend, da die größten Anbieter von
Zusammenschaltungsleistungen im Wesentlichen durch das Auskunftsersuchen erfasst
wurden.
Die Berechnung erfolgt hier beispielhaft für den Gesamtabsatz des Jahres 2012. Aus den
tatsächlich vorliegenden sowie modifizierten Angaben der Unternehmen ergibt sich ein
Gesamtabsatz in Höhe von 5.639.178.474 Minuten. Aufgrund der obigen Ausführungen wird
davon ausgegangen, dass vom Gesamtmarktvolumen (inkl. Schätzungen) 10 Prozentpunkte
nicht bekannt sind. Dementsprechend erfolgt die Berechnung des Gesamtmarktvolumens
(inkl. Schätzungen) wie folgt: Die 5.639.178.474 Minuten stellen 90 % des
Gesamtmarktvolumens (inkl. Schätzungen) dar. Um 100 % des Gesamtmarktvolumens (inkl.
Schätzungen) zu erhalten, müssen zunächst die fehlenden zehn Prozentpunkte berechnet
werden. Dies geschieht folgendermaßen: Um 1 % des Gesamtmarktvolumens zu erhalten,
werden die 5.639.178.474 Minuten durch 90 dividiert. Es ergibt sich ein Betrag von
62.657.539 Minuten. 10 % sind demnach 626.575.386 Minuten.325 Das
Gesamtmarktvolumen entspricht demnach der Summe aus 5.639.178.474 Minuten plus
626.575.386 Minuten, also 6.265.753.860 Minuten.
Für 2012 ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung der vorher genannten Schätzung –
ein erhöhtes Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – in Höhe von
6.265.753.860 Minuten, für 2013 in Höhe von 4.975.664.623 Minuten und für das 1. Halbjahr
2014 in Höhe von 2.110.197.532 Minuten. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden
Zeiträume jeweils ein Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % bzw. [BuG] %.
325
Abweichungen sind rundungsbedingt.
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Die drei nächstgrößeren Anbieter gemessen an deren Absatzzahlen sind [BuG]. Dabei
verfügt [BuG] als zweitgrößter Anbieter für die entsprechenden Zeiträume jeweils über einen
Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % sowie [BuG] %. Der drittgrößte Anbieter [BuG] verfügt für
die entsprechenden Zeiträume über einen Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % sowie [BuG] %.
Und der viertgrößte Anbieter [BuG] verfügt für die entsprechenden Zeiträume über einen
Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % sowie [BuG] %. Die Marktanteile der übrigen Anbieter
liegen für die betrachteten Zeiträume bis auf eine Ausnahme ([BuG] im Jahr 2012: [BuG] %)
jeweils bei maximal [BuG] %.
Die TDG verfügt gemessen in Verbindungsminuten für alle hier betrachteten Zeiträume über
einen Marktanteilsabstand zum nächst größeren Anbieter in Höhe von mindestens
[BuG] Prozentpunkten.
Die Marktanteile der TDG sind im Vergleich zur letzten Festlegung [BuG]. Konnte für die
TDG im 1. Halbjahr 2010 noch ein Marktanteil von [BuG] % festgestellt werden, ist dieser
Anteil bis heute [BuG], allerdings liegt der Wert auf einem weiterhin vergleichsweise [BuG]
Niveau von über [BuG] %. Für den Gültigkeitszeitraum dieser Marktanalyse ist unter
anderem aufgrund dieser Entwicklung nicht zu erwarten, dass die Marktanteile der TDG
einen Stand erreichen, bei dem das Vorliegen effektiven Wettbewerbs vermutet werden
kann. Darauf weist auch die [BuG] der TDG hin. Sind die Marktanteile der TDG im Zeitraum
von 2008 bis zum 1. Halbjahr 2010 noch um insgesamt [BuG] Prozentpunkte [BuG], hat sich
diese [BuG] im Zeitraum von 2012 bis zum 1. Halbjahr 2014 auf [BuG] Prozentpunkte [BuG].
Zeichnet sich diese Entwicklung fort, ist prognostisch mit einer weiteren [BuG] der
Marktanteile der TDG von lediglich ca. [BuG] bis [BuG] Prozentpunkten für die nächsten drei
Jahre zu rechnen.
Für 2012 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – in Höhe
von 321.229.153 €, für 2013 in Höhe von 247.488.527 € und für das 1. Halbjahr 2014 in
Höhe von 102.547.525 €. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils
ein Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % bzw. [BuG] %.
Im Rahmen der oben erläuterten Schätzverfahrens wurden die vorgenannten bisher
berechneten Marktvolumina jeweils um 10 Prozentpunkte erhöht, d. h. es wurde unterstellt,
dass die dort bisher errechneten Marktvolumina insgesamt nur jeweils 90 % des
tatsächlichen anzunehmenden Gesamtmarktvolumens (nicht der Schätzung) betragen
haben. Die Schätzgröße von 10 Prozentpunkten ist ausreichend, da die größten Anbieter
von Zusammenschaltungsleistungen im Wesentlichen durch das Auskunftsersuchen erfasst
wurden.
Die Berechnung erfolgt hier beispielhaft für die Gesamtumsätze für das Jahr 2012. Aus den
tatsächlich vorliegenden sowie modifizierten Angaben der Unternehmen ergibt sich ein
Gesamtumsatz in Höhe von 321.229.153 €. Aufgrund der obigen Ausführungen wird davon
ausgegangen, dass vom Gesamtmarktvolumen (inkl. Schätzungen) 10 Prozentpunkte nicht
bekannt sind. Dementsprechend erfolgt die Berechnung des Gesamtmarktvolumens (inkl.
Schätzungen) wie folgt: Die 321.229.153 € stellen 90 % des Gesamtmarktvolumens (inkl.
Schätzungen) dar. Um 100 % des Gesamtmarktvolumens (inkl. Schätzungen) zu erhalten,
müssen zunächst die fehlenden zehn Prozentpunkte berechnet werden. Dies geschieht
folgendermaßen: Um 1 % des Gesamtmarktvolumens zu erhalten, werden die 321.229.153 €
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02 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 591
ÖFFENTLICHE FASSUNG
durch 90 dividiert. Es ergibt sich ein Betrag von 3.569.213 €. 10 % sind demnach
35.692.128 €.326 Das Gesamtmarktvolumen entspricht demnach der Summe aus
321.229.153 € plus 35.692.128 €, also 356.921.281 €.
Für 2012 ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung der vorher genannten Schätzung –
ein erhöhtes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – in Höhe von 356.921.281 €, für
2013 in Höhe von 274.987.252 € und für das 1. Halbjahr 2014 in Höhe von 113.941.695 €.
Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil von
[BuG] %, [BuG] % bzw. [BuG] %.
Die drei nächst größeren Anbieter gemessen an deren Umsatzzahlen sind [BuG]. Diese
verfügen für die entsprechenden Zeiträume jeweils über einen Marktanteil von [BuG] %,
[BuG] % sowie [BuG] % ([BuG]) bzw. [BuG] %, [BuG] % sowie [BuG] % ([BuG]) bzw.
[BuG] %, [BuG] % sowie [BuG] % ([BuG]). Die Marktanteile der übrigen Anbieter liegen für
die betrachteten Zeiträume bis auf ein Ausnahme ([BuG] im Jahr 2012: [BuG] %) jeweils
unter [BuG] %.
Die TDG verfügt gemessen in Umsatzerlösen für alle hier betrachteten Zeiträume über einen
Marktanteilsabstand zum nächst größeren Anbieter in Höhe von mindestens
[BuG] Prozentpunkten.
10.3.1.2 Marktzutrittsschranken und Expansionshemmnisse
Das Angebot von Leistungen des Verbindungsaufbaus setzt voraus, dass die Unternehmen
über einen Zugang zu Endkunden verfügen, welche als Teilnehmer an ein Teilnehmernetz
angeschlossen sind. Da die Erschließung eigener Teilnehmeranschlüsse allerdings mit
massiven Investitionsausgaben verbunden ist, wird das Teilnehmeranschlussnetz als schwer
duplizierbare Infrastruktur angesehen. Die hohen Investitionskosten stellen zum großen Teil
versunkene Kosten dar, bei denen eine alternative Nutzungsmöglichkeit fehlt.
Die TDG verfügt über eine Kombination von weiterhin großem Endkundenbestand und
Kontrolle über eine flächendeckend vorhandene Teilnehmeranschlussleitung und damit eine
nicht leicht zu duplizierende Infrastruktur.
Nachfolgend wird untersucht, inwieweit für alternative Netzbetreiber die Aussicht besteht, die
Stellung der TDG für den Prognosezeitraum ernsthaft angreifen zu können. Hierzu werden
verschiedene Kriterien herangezogen wie die Möglichkeit der Doppelung der
Anschlussinfrastruktur, die Nutzung der entbündelten TAL oder von Bitstrom, die Angebote
der Kabelnetzbetreiber sowie sonstige Zugangsformen.
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Abweichungen sind rundungsbedingt.
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592 – Regulierung, Telekommunikation – 02 2017
ÖFFENTLICHE FASSUNG
10.3.1.2.1 Doppelung der Anschlussinfrastruktur
Als erstes Kriterium wird die Möglichkeit von alternativen Betreibern untersucht die
Anschlussinfrastruktur der TDG zu doppeln, um Verbindungsaufbauleistungen anbieten zu
können.
Für Wettbewerber der TDG besteht grundsätzlich die Möglichkeit in den hier untersuchten
Markt eintreten, indem die Infrastruktur, über welche die TDG ihre Endkunden
angeschlossen hat, gedoppelt wird. Um jedoch möglichst viele Endkunden den betreffenden
Dienst bereitzustellen, müsste das Unternehmen die Teilnehmeranschlussleitung möglichst
vieler Endkunden selbst realisieren. Eine vollständige Duplizierung der Netzinfrastruktur der
TDG wäre aber nicht nur volkswirtschaftlich, sondern auch betriebswirtschaftlich nicht zu
rechtfertigen. So sind eigene Teilnehmeranschlüsse – wie bereits dargestellt - nur mit
massiven Investitionsausgaben zu realisieren und stellen eine schwer duplizierbare
Infrastruktur dar. Die hohen Investitionskosten beinhalten zum großen Teil versunkene
Kosten, denen eine alternative Verwendungsmöglichkeit fehlt. Zusätzlich zu diesen
Investitionen in das Netz sind noch Werbungs-, Marketing- und Vertriebsleistungen zu
erbringen, um das Vertrauen und den Bekanntheitsgrad bei den potenziellen Kunden zu
steigern und sie schließlich für den Wechsel des Anschlusses zu gewinnen.
Somit stellt die Doppelung der Anschlussinfrastruktur aufgrund der erheblichen notwendigen
Investitionskosten ein hohes Risiko für mögliche Marktteilnehmer dar und kann somit als
Marktbarriere für den Verbindungsaufbaumarkt gewertet werden.
10.3.1.2.2 Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung
Als Alternative zur Doppelung der Anschlussinfrastruktur durch alternative Betreiber zielen
regulatorische Maßnahmen angesichts der erheblichen Investitionskosten, die zur
Erschließung von Kunden notwendig wären, auf eine Senkung dieser Marktbarriere ab.
Hierzu zählt die Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitung (TAL). Dabei ist das
marktmächtige Unternehmen verpflichtet, ihre Anschlussleitung entbündelt bzw. entkoppelt
von ihren Verbindungsleistungen gegenüber anderen Telekommunikationsunternehmen
anzubieten. Somit haben alternative Betreiber, die über keine Anschlussinfrastruktur zu
Endkunden verfügen, die Möglichkeit, die entbündelte TAL des marktmächtigen
Unternehmens als Vorleistungsprodukt nachzufragen und darüber eigene
Verbindungsleistungen gegenüber Endkunden anzubieten.
Aufgrund dieser Angebotsform entfällt die Notwendigkeit der Dopplung der
Anschlussinfrastruktur und der Notwendigkeit der sehr hohen Investitionskosten. Damit
werden die Marktzutrittsschranken für alternative Betreiber gesenkt und zusätzlich Skalen-
und Verbundeffekte generiert, da die Infrastruktur zum Kunden nicht nur für Sprachtelefonie,
sondern auch für breitbandige Applikationen genutzt werden kann.
Die wettbewerbliche Entwicklung bei Telefonanschlüssen und -zugängen unabhängig von
der genutzten Infrastruktur hat sich im Verlauf der Gültigkeit der letzten Festlegung weiter
verbessert. In diesem Zeitraum sind die Marktanteile der Wettbewerber von circa 42,2 % im
Jahre 2013 auf etwa 44,0 % im Jahre 2014 gestiegen. Nach Schätzungen der
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Amtsblatt 02 Band 1 Bonn, 25.Januar 2017