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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017                                             – Regulierung, Telekommunikation –                                     583


                                                ÖFFENTLICHE FASSUNG


           Teilnehmernetzbetreibers eine Rolle spielen. Allerdings stellt die Entgelthöhe für Anrufe aus
           fremden Netzen nur einen weiteren – und nicht unbedingt ausschlaggebenden – Faktor
           neben den Anschlusskosten, den Kosten der sonstigen Verbindungsleistungen und dem
           Gesamtservice bei der Auswahl eines Anbieters dar. In diese Richtung deutet jedenfalls der
           Umstand, dass die Anbieter von Teilnehmeranschlüssen auf ihren Webseiten zwar in der
           Regel auf die von dem Anschlussinhaber zu entrichtenden Verbindungsentgelte hinweisen,
           nicht aber auf die Tarife, welche Anrufer aus dritten Netzen zu bezahlen haben. Das
           Verhalten ihrer eigenen Anschlussteilnehmer beschneidet deshalb den Spielraum der TDG
           nicht maßgeblich.

           Ebenso wenig sind allerdings auch die nachfragenden Netzbetreiber in der Lage,
           Tariferhöhungen der TDG abzuwehren. Aufgrund des weiterhin hohen Endkundenbestandes
           der TDG sind sie auf deren Anrufzustellungsleistungen angewiesen. Sie können diese
           Leistungen auch nicht durch Doppelung oder Anmietung von Teilnehmeranschlussleitungen
           überflüssig werden lassen. Der Umstand, dass sie ihrerseits der TDG Leistungen der
           Anrufzustellung anbieten, ist im vorliegenden Zusammenhang schließlich unbeachtlich, da
           weiterhin davon auszugehen ist, dass die TDG letzten Endes auf die Anrufzustellung
           einzelner Festnetzbetreiber (vor allem von kleineren Betreibern) eher verzichten könnte als
           andere Festnetzbetreiber. Die Verhandlungssituation ist dadurch geprägt, dass die TDG als
           der mit Abstand immer noch größte Teilnehmernetzbetreiber in Deutschland durch die
           Verweigerung der Zusammenschaltung die alternativen Netzbetreiber, die auf die
           Anrufzustellung in das Netz der TDG angewiesen sind, als Konkurrent aus dem
           Endkundenmarkt drängen könnte.

           Allenfalls bei den Mobilfunknetzbetreibern könnte eine gewisse Gegenmacht vorhanden
           sein. Anders als bei den alternativen Festnetzbetreibern sind diese nicht auf dem gleichen
           Endkundenmarkt tätig, gleichwohl ist die Möglichkeit für die TDG, ihren Kunden Gespräche
           in die in Deutschland vorhandenen Mobilfunknetze zustellen zu können, von wesentlicher
           Bedeutung für ihr Geschäftsmodell.

           Die Möglichkeit der Mobilfunknetzbetreiber, durch die Drohung mit einer Verweigerung der
           Zusammenschaltung Druck auf die TDG ausüben zu können, ist den
           Mobilfunknetzbetreibern allerdings dadurch genommen, dass diese einer Verpflichtung zur
           Zusammenschaltung unter entgeltregulierten Bedingungen unterliegen. Die Verpflichtung zur
           Gewährung     der    Interoperabilität  bei   gleichzeitiger Kontrolle   der    für   die
           Zusammenschaltungsleistungen zu veranschlagenden Entgelte lässt weder eine endgültige
           Verweigerung der Zusammenschaltung zu, noch eine solche, die unter missbräuchlichen
           Bedingungen erfolgt.

           Im Rahmen des nationalen Konsultationsverfahrens nach § 12 Abs. 1 TKG vertrat die TDG
           die Auffassung, dass jedes im Markt tätige Netz321 über ausgleichende Nachfragemacht
           gegenüber allen anderen Netzbetreibern verfüge und daher beträchtliche Marktmacht für
           sämtliche im Markt tätigen Netze322 ausgeschlossen werden könne. Dies begründet die TDG


           321
               Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass hier unter dem Begriff Netz von Seiten des vortragenden
           Unternehmens wohl ein im Markt tätige Netzbetreiber gemeint ist.
           322
               Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass hier unter dem Begriff Netz von Seiten des vortragenden
           Unternehmens wohl ein im Markt tätige Netzbetreiber gemeint ist.


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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                                ÖFFENTLICHE FASSUNG


               mit der bestehenden symmetrischen Zusammenschaltungsregulierung und der damit
               einhergehenden Unmöglichkeit, wirtschaftlich gegenüber Nachfragern mit dem Abbruch der
               Verhandlungen dauerhaft zu drohen. Weiter unterschätze die Bundesnetzagentur in Ihrem
               Entwurf nach wie vor bei weitem die starke disziplinierende Wirkung der im Markt
               geforderten vollständigen Ende-zu-Ende-Erreichbarkeit. Aufgrund der marktgegebenen
               Erwartung aller Endkunden, dass sie alle Teilnehmer erreichen könnten, verfügten alle, auch
               kleine Teilnehmernetze über eine ausgleichende Nachfragemacht. Dabei sei es nach
               Auffassung der TDG unerheblich, dass die TDG mit allen Teilnehmernetzbetreibern
               zusammengeschaltet sei. Dies könne jeder weitere Teilnehmernetzbetreiber anstreben und
               umsetzen. Als Transitcarrier wirke die TDG sogar marktstabilisierend, denn sie ermögliche in
               der Zeit, in der die Teilnehmernetzbetreiber noch Verhandlungen für eine
               Direktzusammenschaltung führten, die Erreichbarkeit aller Endkunden. Hinzu käme der
               Rückgang der Anschlüsse der TDG, der zeige, dass die TDG zunehmender ausgleichender
               Nachfragemacht gegenüberstehe und für sie die Zusammenschaltung mit den anderen
               Teilnehmernetzbetreibern notwendiger denn je wäre.

               Dem Vorbringen der TDG im Rahmen des nationalen Konsultationsverfahrens steht
               entgegen, dass die Behauptung der TDG, die symmetrische Regulierung mache es ihr
               unmöglich, wirtschaftlich gegenüber Nachfragern mit dem Abbruch der Verhandlungen zu
               drohen, durch das glaubhafte Vorbingen mehrerer Unternehmen im Rahmen der
               Marktabfrage insoweit widersprochen wird, dass diese von Verzögerungstaktiken,
               Netzabschaltungen und Kündigung von bestehenden vertraglichen Vereinbarungen
               berichteten. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass von dem Erfordernis der
               vollständigen Ende-zu-Ende-Erreichbarkeit unabhängig von der jeweiligen Netzgröße eine
               so starke disziplinierende Wirkung ausgeht, dass es Netzbetreibern möglich ist, mit einer
               Verweigerung der Zusammenschaltung gegenüber der TDG zu drohen. Es ist zwar richtig,
               dass die Anzahl der Teilnehmeranschlüsse der TDG in den letzten Jahren zurückgegangen
               ist, dass dies jedoch auf einer vorliegenden ausgleichenden Nachfragemacht beruhen soll,
               ist von Seiten der Bundesnetzagentur nicht nachvollziehbar. Hierfür dürften aus Sicht der
               Bundesnetzagentur vielmehr andere, nämlich auf der Ebene der Endkunden angesiedelte
               Gründe eine Rolle spielen. Letztlich bleibt die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung
               des Vorbringens im Rahmen der nationalen Konsultation bei dem Ergebnis, dass keine
               ausgleichende Nachfragemacht besteht.

               10.1.3 Sonstige Kriterien
               Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass sich aus den sonstigen Kriterien, d. h. Gesamtgröße
               der TDG als solche, technologische Vorteile oder Überlegenheit, Zugangsmöglichkeiten zu
               Kapitalmärkten bzw. finanzielle Ressourcen, Diversifizierung von Produkten und/oder Dienst-
               leistungen, Kostenersparnisse aufgrund von Größen- oder Verbundvorteilen, vertikale
               Integration, hoch entwickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz und/oder Expansionshemmnisse,
               über die genannten Gesichtspunkte hinaus eine Beschränkung des Verhaltensspielraums
               der TDG ergeben würde.




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                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG


           10.1.4 Gesamtschau
           In der Gesamtschau der oben untersuchten Kriterien zeigt sich, dass auf dem hier
           betrachteten Markt für die Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz der TDG an festen
           Standorten kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 TKG besteht.

           Die TDG verfügt auf diesem Markt über eine beträchtliche Marktmacht. Sie nimmt eine der
           Beherrschung gleichkommende Stellung ein, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die
           es ihr gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und
           Endnutzern zu verhalten.

           Die beträchtliche Marktmachtstellung der TDG, welche sich bereits in einem Marktanteil von
           100 % ausdrückt, folgt wiederum aus dem Zusammenwirken eines großen
           Endkundenbestandes und einer nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur. Weder
           Wettbewerber noch Endkunden oder nachfragende Netzbetreiber sind in der Lage, diese
           Stellung zu relativieren.

           10.2 Markt für die Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz alternativer
                Teilnehmernetzbetreiber

           10.2.1 Marktanteile und potenzieller Wettbewerb
           Ein Marktanteil von jeweils 100 % und fehlender potenzieller Wettbewerb aufgrund per se
           unüberwindbarer Marktzutrittsschranken weisen darauf hin, dass die alternativen
           Teilnehmernetzbetreiber (aTNB) eine absolute Machtstellung auf den jeweiligen Märkten für
           die Anrufzustellung in die einzelnen öffentlichen Telefonnetze an festen inne haben könnten.

           Wie bereits ausgeführt, liefern nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der
           Europäischen Gemeinschaften besonders hohe Marktanteile (über 50 %) ohne weiteres, von
           außergewöhnlichen Umständen abgesehen, den Beweis für das Vorliegen einer
           beträchtlichen Marktmachtstellung. Nach der Rechtsprechung des EuGH befindet sich
           nämlich ein Unternehmen, das während einer längeren Zeit einen besonders hohen
           Marktanteil innehat, allein durch den Umfang seiner Produktion und seines Angebots in einer
           Position der Stärke, „die es zu einem nicht zu übergehenden Geschäftspartner macht und
           ihm bereits deswegen, jedenfalls während relativ langer Zeit, die Unabhängigkeit des
           Verhaltens sichert, die für eine beträchtliche Marktmachtstellung kennzeichnend ist; die
           Inhaber von erheblich geringeren Anteilen wären nicht in der Lage, kurzfristig die Nachfrage
           zu befriedigen, die sich vom Marktführer abwenden wollte“.

           10.2.2 Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht
           Angesichts der engen Marktdefinition in Bezug auf einzelne Märkte für die Anrufzustellung
           („Ein-Netz-ein-Markt-Konzept“) kommt dem Gesichtspunkt der entgegenstehenden
           Nachfragemacht ein maßgebliches Gewicht zu. Fraglich ist, ob die vorliegende
           Machtstellung der aTNB durch das Vorliegen einer ausgleichenden Nachfragemacht auf
           Endkunden- oder Netzbetreiberebene relativiert wird.

           Dies setzt zunächst eine Sanktionierung von Endkundenseite voraus, dass erhöhte Entgelte
           für Anrufzustellungsleistungen auf den anrufenden Endkunden überwälzt werden und für
           diesen die Ursache der Erhöhung erkennbar ist. Der Angerufene hat in der Regel jedoch

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                                                ÖFFENTLICHE FASSUNG


               kein Interesse daran, welche Entgelte der Anrufer zu entrichten hat. Der Anrufer wird auch
               kaum eine Möglichkeit haben, direkt nachfrageseitige Verhandlungsmacht gegenüber dem
               terminierenden    Festnetzbetreiber    auszuüben,      da     letzterer  mit    ihm    über
               Anrufzustellungsentgelte nicht verhandeln wird, es bedarf vielmehr immer der Mitwirkung des
               eigenen Betreibers (der die Endkundenentgelte festlegt).

               Auf der Vorleistungsebene verfügt die TDG zwar über die meisten Anschlüsse und terminiert
               die meisten Gesprächsminuten, so dass daran zu denken wäre, dass die TDG die
               Zusammenschaltung mit dem alternativen Netzbetreiber verweigert, sofern dieser
               unangemessene Konditionen verlangen würde. Diese starke Verhandlungsposition der TDG
               verändert sich allerdings unter Berücksichtigung der Regulierungsauflagen der TDG auf
               deren Markt für die Anrufzustellung. So ist die TDG zum einen zur Zusammenschaltung und
               zum anderen zur Erbringung der Anrufzustellung in ihr Netz auf Nachfrage verpflichtet.
               Weiterhin kann sie aufgrund der Entgeltkontrolle ihre Entgelte weiterhin nicht autonom
               setzen und verliert gegenüber dem Zusammenschaltungspartner jegliche preisliche
               Verhandlungsmacht. So gebietet nicht die TDG, sondern allein die Bundesnetzagentur dem
               Streben der aTNB nach höheren Entgelten Einhalt. Auf die ökonomischen Anreize der TDG
               zur Ausübung von Gegenmacht, wie von Teilen der alternativen Netzbetreiber im Rahmen
               des Auskunftsersuchens vorgetragen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr an;
               es kann auch weiterhin davon ausgegangen werden, dass die TDG von der
               Bundesnetzagentur      zum      Angebot      eigener   und    zur    Nachfrage   fremder
               Anrufzustellungsleistungen verpflichtet werden kann und damit eine Möglichkeit für die
               Ausübung entgegengesetzter Nachfragemacht ohnehin nicht besteht.

               Inwieweit     die     alternativen    TNB       die     Entgelte    gegenüber       sonstigen
               Zusammenschaltungspartnern erhöhen können, muss im gegebenen Zusammenhang nicht
               tiefer gehend untersucht werden. So ist nicht ersichtlich, dass dem Verhältnis der Größe der
               Märkte zueinander bei der Beurteilung der Marktmacht auf dem individuellen Markt für
               Anrufzustellung eine weitergehende Bedeutung zukommen könnte. Insbesondere ist dieses
               Kriterium weder in den entsprechenden Empfehlungen bzw. Leitlinien der EU-Kommission
               oder in der Rahmenrichtlinie genannt. Bereits in der ursprünglichen Festlegung hatte die
               Bundesnetzagentur darauf hingewiesen, dass die Machtstellung der alternativen TNB auf
               ihren Märkten für die Anrufzustellung mit ihrem Verhältnis zur TDG steht und fällt.

               Unbeschadet der zwischen den alternativen TNB zum Teil bestehenden Größenunterschiede
               ist die Untersuchung hier auch deshalb erschöpfend, weil die Möglichkeit,
               Zusammenschaltungs- und weitere Regulierungsverpflichtungen aufzuerlegen, die
               unterschiedliche Nachfragemacht der auf den Endkundenmärkten im Wettbewerb stehenden
               Telekommunikationsunternehmen ausgleicht.

               Entsprechendes gilt letztendlich auch für Netzbetreiber, die auf den Endkundenmärkten in
               keinem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zu den aTNB stehen, wie etwa Anbietern von
               Mobilfunkleistungen. Hier sind Gegenmaßnahmen, wie etwa die Zugangsverweigerung zu
               den eigenen Vorleistungsprodukten, zunächst einmal von geringerer Bedeutung. Außerdem
               sind auch in diesem Zusammenhang die mögliche Auferlegung einer Angebots- und/oder
               Nachfrageverpflichtung und das damit verbundene Entfallen etwaiger Gegenmacht zu
               beachten.



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           Festzuhalten bleibt, dass weder die TDG noch sonstige Netzbetreiber eine gegengewichtige
           Nachfragemacht gegenüber aTNB auf deren jeweiligen Märkte für die Anrufzustellung
           ausüben können.

           10.2.3 Sonstige Kriterien
           Aus den weiteren Merkmalen – Gesamtgröße als solche, technologische Vorteile oder
           Überlegenheit, Zugangsmöglichkeiten zu Kapitalmärkten bzw. deren finanzielle Ressourcen,
           Diversifizierung von Produkten und/oder Dienstleistungen, Kostenersparnisse aufgrund von
           Größen- oder Verbundvorteilen, vertikale Integration, hoch entwickeltes Vertriebs- und
           Verkaufsnetz und/oder Expansionshemmnisse – lassen sich keine Umstände ableiten,
           welche für das Vorliegen oder Nichtvorliegen beträchtlicher Marktmacht alternativer
           Teilnehmernetzbetreiber eine über die bereits genannten Gesichtspunkte hinaus beachtliche
           Rolle spielen würden.

           10.2.4 Gesamtschau
           In der Gesamtschau der oben untersuchten Merkmale wird deutlich, dass auf den hier
           betrachteten Märkten für die Anrufzustellung in die einzelnen öffentlichen Telefonnetze alter-
           nativer Teilnehmernetzbetreiber an festen Standorten kein wirksamer Wettbewerb im Sinne
           von § 11 Abs. 1 S. 1 TKG besteht.

           Die in Abschnitt 8.1.6 genannten alternativen Teilnehmernetzbetreiber verfügen auf den
           jeweiligen Märkten über eine beträchtliche Marktmacht.

           Sie nehmen jeweils eine der Beherrschung gleichkommende Stellung ein, d. h. eine
           wirtschaftlich starke Stellung, die es ihnen gestattet, sich in beträchtlichem Umfang
           unabhängig von Wettbewerbern und Endnutzern zu verhalten.

           Diese Stellung rührt namentlich aus einem Marktanteil von jeweils 100 % und dem Fehlen
           sowohl potenziellen Wettbewerbs als auch einer entgegengesetzten Nachfragemacht her.
           Die alternativen Teilnehmernetzbetreiber verfügen damit über einen vom Wettbewerb
           unkontrollierten Verhaltensspielraum.

           Diese Beurteilung gilt auch für diejenigen alternativen TNB, die derzeit auf solchen Märkten
           tätig sind, trotz aller Umsicht bei der Ermittlung hier aber nicht genannt sind, und für alle
           alternativen TNB, die erst künftig auf Märkten der Anrufzustellung im hier definierten Sinne
           tätig werden.

           10.3 Märkte für den Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen
                Standorten
           Im Vergleich zu den Märkten für die Anrufzustellung ist bei den Märkten für den
           Verbindungsaufbau jeweils nicht von einem faktischen Monopol auszugehen. Entsprechend
           sind auch hier die Kriterien zur Ermittlung beträchtlicher Marktmacht heranzuziehen, um zu
           prüfen, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht.323 Ein wichtiges



           323
                 Vgl. Leitlinien der EU-Kommission, Rn. 72-82.


                                                                  211



Bonn, 25.Januar 2017                                                                                     Amtsblatt 02 Band 1
351

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
588                                                       – Regulierung, Telekommunikation –                02 2017


                                                         ÖFFENTLICHE FASSUNG


               Kriterium bei der Prüfung der Tendenz zu Wettbewerb sind danach die Marktanteile der auf
               den vorliegend untersuchten Märkten tätigen Unternehmen.324

               Wie bereits im Kapitel „Gang der Ermittlungen“ ausgeführt, waren im Rahmen der
               Beantwortung des Auskunftsersuchens Nachfragen bei einigen Unternehmen erforderlich, da
               die ursprünglichen Angaben zu Umsatzerlösen und Absätzen einige Implausibilitäten
               aufgewiesen haben. Diese konnten von Seiten der Unternehmen in der Regel beseitigt
               werden, so dass als Basis für die Berechnung der Marktanteile im Wesentlichen die
               Primärdaten der Unternehmen herangezogen werden konnten.

               Eine Berechnung der Marktanteile gemessen in Außen- und Innenabsätzen bzw. in Außen-
               und Innenumsätzen erfolgte nicht, da keine Innenabsätze und Innenumsätze erzielt worden
               sind.

               Allgemeine Ausführungen zur pauschalen Schätzung

               Die im Vergleich zur letzten Festlegung um 5 Prozentpunkte reduzierte Schätzgröße von
               10 Prozentpunkten ist deswegen erforderlich und ausreichend, weil nunmehr zum einen
               mehr Unternehmen erfasst wurden (80 gegenüber 62 Unternehmen) und zum anderen die
               Angaben zu Absätzen und Umsätzen umfangreicher erfolgten als bisher.

               Die Bundesnetzagentur geht zudem davon aus, dass unter Berücksichtigung der
               Schätzgröße von 10 Prozentpunkten auf das tatsächlich errechnete Marktvolumen das
               Umsatz- und Absatzvolumen des hier relevanten Marktes im Wesentlichen abgebildet sein
               dürfte, da die befragten Unternehmen an sich mindestens zwischen 90 % und 95 % des
               Marktes darstellen.

               10.3.1 Markt für den Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten

               10.3.1.1 Marktanteile
               Im Gegensatz zur vorherigen Festlegung können die Marktanteile nicht nur auf der Basis von
               Verbindungsminuten sondern auch auf der Basis von Umsatzerlösen berechnet werden.
               Dies war insofern dadurch bedingt, dass fast alle Unternehmen entsprechende Angaben zu
               Absätzen und Umsätzen getätigt haben. Allerdings unterliegen letztere einer gewissen
               Einschränkung in ihrer Aussagekraft dahingehend, dass die Umsatzerlöse zum Teil auch
               abgerechnete Entgelte für Inhaltsleistungen enthalten, so dass hier nicht ausschließlich die
               reinen Zusammenschaltungsumsätze berücksichtigt sind. Eine Separierung der Umsätze
               nach reinen Zusammenschaltungsleistungen einerseits und Inhaltsleistungen andererseits ist
               insofern nicht möglich, da die Umsätze nicht getrennt nach einzelnen Leistungen erhoben
               worden sind, sondern nach Zusammenschaltungskategorien, die mehrere Einzelleistungen
               umfassen. Zwar kann die hier vorgenommene wertmäßige Betrachtung der Marktanteile
               insofern die Marktposition einzelner Unternehmen verfälschen, dass Unternehmen, die die
               reinen Zusammenschaltungsleistungen inklusive der Inhaltsleistungen anbieten und
               abrechnen, einen höheren Marktanteil gemessen in Umsätzen, aber einen geringeren



               324
                     Vgl. Leitlinien der EU-Kommission, Rn. 75.


                                                                     212



Amtsblatt 02 Band 1                                                                                       Bonn, 25.Januar 2017
352

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017                                               – Regulierung, Telekommunikation –                           589


                                                  ÖFFENTLICHE FASSUNG


           Marktanteil gemessen in Absätzen aufweisen. Nichtsdestotrotz spiegeln die Umsatzzahlen
           die relative Stärke der einzelnen Unternehmen am Markt wider.

           Unter Berücksichtigung der vorher genannten Ausführungen ergeben sich somit die
           nachfolgend genannten Marktanteile.

           Für 2012 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – in
           Höhe von 5.639.178.474 Minuten, für 2013 in Höhe von 4.478.098.161 Minuten und für das
           1. Halbjahr 2014 in Höhe von 1.899.177.779 Minuten. Für die TDG ergibt sich für die
           entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % bzw. [BuG] %.

           Etwa ein Drittel des absoluten Rückgangs der abgesetzten Verbindungsminuten bezogen auf
           die oben genannten Zeiträume beruht auf dem weiterhin massiven Rückgang des Absatzes
           der Leistung „O.12 – Verbindungen zu Online-Diensten von ICP unter 019xy auf PSTN-
           Basis“ bei der TDG. Letztlich spiegelt sich hierin – wie bisher auch – das sich im Zeitablauf
           veränderte Endkundenverhalten, nämlich die stark abnehmende Nutzung des Internets
           mittels Einwahlverbindungen, wider.

           Im Rahmen der Schätzung wurden die vorgenannten bisher berechneten Marktvolumina
           jeweils um 10 Prozentpunkte erhöht, d. h. es wurde unterstellt, dass die dort bisher
           errechneten Marktvolumina insgesamt nur jeweils 90 % des tatsächlichen anzunehmenden
           Gesamtmarktvolumens (nicht der Schätzung) betragen haben. Die Schätzgröße von
           10 Prozentpunkten     ist   ausreichend,    da      die    größten     Anbieter  von
           Zusammenschaltungsleistungen im Wesentlichen durch das Auskunftsersuchen erfasst
           wurden.

           Die Berechnung erfolgt hier beispielhaft für den Gesamtabsatz des Jahres 2012. Aus den
           tatsächlich vorliegenden sowie modifizierten Angaben der Unternehmen ergibt sich ein
           Gesamtabsatz in Höhe von 5.639.178.474 Minuten. Aufgrund der obigen Ausführungen wird
           davon ausgegangen, dass vom Gesamtmarktvolumen (inkl. Schätzungen) 10 Prozentpunkte
           nicht bekannt sind. Dementsprechend erfolgt die Berechnung des Gesamtmarktvolumens
           (inkl. Schätzungen) wie folgt: Die 5.639.178.474 Minuten stellen 90 % des
           Gesamtmarktvolumens (inkl. Schätzungen) dar. Um 100 % des Gesamtmarktvolumens (inkl.
           Schätzungen) zu erhalten, müssen zunächst die fehlenden zehn Prozentpunkte berechnet
           werden. Dies geschieht folgendermaßen: Um 1 % des Gesamtmarktvolumens zu erhalten,
           werden die 5.639.178.474 Minuten durch 90 dividiert. Es ergibt sich ein Betrag von
           62.657.539 Minuten.      10 %      sind      demnach    626.575.386 Minuten.325    Das
           Gesamtmarktvolumen entspricht demnach der Summe aus 5.639.178.474 Minuten plus
           626.575.386 Minuten, also 6.265.753.860 Minuten.

           Für 2012 ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung der vorher genannten Schätzung –
           ein erhöhtes Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – in Höhe von
           6.265.753.860 Minuten, für 2013 in Höhe von 4.975.664.623 Minuten und für das 1. Halbjahr
           2014 in Höhe von 2.110.197.532 Minuten. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden
           Zeiträume jeweils ein Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % bzw. [BuG] %.


           325
                 Abweichungen sind rundungsbedingt.


                                                              213



Bonn, 25.Januar 2017                                                                                   Amtsblatt 02 Band 1
353

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
590                                              – Regulierung, Telekommunikation –                  02 2017


                                                ÖFFENTLICHE FASSUNG


               Die drei nächstgrößeren Anbieter gemessen an deren Absatzzahlen sind [BuG]. Dabei
               verfügt [BuG] als zweitgrößter Anbieter für die entsprechenden Zeiträume jeweils über einen
               Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % sowie [BuG] %. Der drittgrößte Anbieter [BuG] verfügt für
               die entsprechenden Zeiträume über einen Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % sowie [BuG] %.
               Und der viertgrößte Anbieter [BuG] verfügt für die entsprechenden Zeiträume über einen
               Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % sowie [BuG] %. Die Marktanteile der übrigen Anbieter
               liegen für die betrachteten Zeiträume bis auf eine Ausnahme ([BuG] im Jahr 2012: [BuG] %)
               jeweils bei maximal [BuG] %.

               Die TDG verfügt gemessen in Verbindungsminuten für alle hier betrachteten Zeiträume über
               einen Marktanteilsabstand zum nächst größeren Anbieter in Höhe von mindestens
               [BuG] Prozentpunkten.

               Die Marktanteile der TDG sind im Vergleich zur letzten Festlegung [BuG]. Konnte für die
               TDG im 1. Halbjahr 2010 noch ein Marktanteil von [BuG] % festgestellt werden, ist dieser
               Anteil bis heute [BuG], allerdings liegt der Wert auf einem weiterhin vergleichsweise [BuG]
               Niveau von über [BuG] %. Für den Gültigkeitszeitraum dieser Marktanalyse ist unter
               anderem aufgrund dieser Entwicklung nicht zu erwarten, dass die Marktanteile der TDG
               einen Stand erreichen, bei dem das Vorliegen effektiven Wettbewerbs vermutet werden
               kann. Darauf weist auch die [BuG] der TDG hin. Sind die Marktanteile der TDG im Zeitraum
               von 2008 bis zum 1. Halbjahr 2010 noch um insgesamt [BuG] Prozentpunkte [BuG], hat sich
               diese [BuG] im Zeitraum von 2012 bis zum 1. Halbjahr 2014 auf [BuG] Prozentpunkte [BuG].
               Zeichnet sich diese Entwicklung fort, ist prognostisch mit einer weiteren [BuG] der
               Marktanteile der TDG von lediglich ca. [BuG] bis [BuG] Prozentpunkten für die nächsten drei
               Jahre zu rechnen.

               Für 2012 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – in Höhe
               von 321.229.153 €, für 2013 in Höhe von 247.488.527 € und für das 1. Halbjahr 2014 in
               Höhe von 102.547.525 €. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils
               ein Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % bzw. [BuG] %.

               Im Rahmen der oben erläuterten Schätzverfahrens wurden die vorgenannten bisher
               berechneten Marktvolumina jeweils um 10 Prozentpunkte erhöht, d. h. es wurde unterstellt,
               dass die dort bisher errechneten Marktvolumina insgesamt nur jeweils 90 % des
               tatsächlichen anzunehmenden Gesamtmarktvolumens (nicht der Schätzung) betragen
               haben. Die Schätzgröße von 10 Prozentpunkten ist ausreichend, da die größten Anbieter
               von Zusammenschaltungsleistungen im Wesentlichen durch das Auskunftsersuchen erfasst
               wurden.

               Die Berechnung erfolgt hier beispielhaft für die Gesamtumsätze für das Jahr 2012. Aus den
               tatsächlich vorliegenden sowie modifizierten Angaben der Unternehmen ergibt sich ein
               Gesamtumsatz in Höhe von 321.229.153 €. Aufgrund der obigen Ausführungen wird davon
               ausgegangen, dass vom Gesamtmarktvolumen (inkl. Schätzungen) 10 Prozentpunkte nicht
               bekannt sind. Dementsprechend erfolgt die Berechnung des Gesamtmarktvolumens (inkl.
               Schätzungen) wie folgt: Die 321.229.153 € stellen 90 % des Gesamtmarktvolumens (inkl.
               Schätzungen) dar. Um 100 % des Gesamtmarktvolumens (inkl. Schätzungen) zu erhalten,
               müssen zunächst die fehlenden zehn Prozentpunkte berechnet werden. Dies geschieht
               folgendermaßen: Um 1 % des Gesamtmarktvolumens zu erhalten, werden die 321.229.153 €

                                                            214



Amtsblatt 02 Band 1                                                                                Bonn, 25.Januar 2017
354

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017                                               – Regulierung, Telekommunikation –                           591


                                                  ÖFFENTLICHE FASSUNG


           durch 90 dividiert. Es ergibt sich ein Betrag von 3.569.213 €. 10 % sind demnach
           35.692.128 €.326 Das Gesamtmarktvolumen entspricht demnach der Summe aus
           321.229.153 € plus 35.692.128 €, also 356.921.281 €.

           Für 2012 ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung der vorher genannten Schätzung –
           ein erhöhtes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – in Höhe von 356.921.281 €, für
           2013 in Höhe von 274.987.252 € und für das 1. Halbjahr 2014 in Höhe von 113.941.695 €.
           Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil von
           [BuG] %, [BuG] % bzw. [BuG] %.

           Die drei nächst größeren Anbieter gemessen an deren Umsatzzahlen sind [BuG]. Diese
           verfügen für die entsprechenden Zeiträume jeweils über einen Marktanteil von [BuG] %,
           [BuG] % sowie [BuG] % ([BuG]) bzw. [BuG] %, [BuG] % sowie [BuG] % ([BuG]) bzw.
           [BuG] %, [BuG] % sowie [BuG] % ([BuG]). Die Marktanteile der übrigen Anbieter liegen für
           die betrachteten Zeiträume bis auf ein Ausnahme ([BuG] im Jahr 2012: [BuG] %) jeweils
           unter [BuG] %.

           Die TDG verfügt gemessen in Umsatzerlösen für alle hier betrachteten Zeiträume über einen
           Marktanteilsabstand zum nächst größeren Anbieter in Höhe von mindestens
           [BuG] Prozentpunkten.

           10.3.1.2 Marktzutrittsschranken und Expansionshemmnisse
           Das Angebot von Leistungen des Verbindungsaufbaus setzt voraus, dass die Unternehmen
           über einen Zugang zu Endkunden verfügen, welche als Teilnehmer an ein Teilnehmernetz
           angeschlossen sind. Da die Erschließung eigener Teilnehmeranschlüsse allerdings mit
           massiven Investitionsausgaben verbunden ist, wird das Teilnehmeranschlussnetz als schwer
           duplizierbare Infrastruktur angesehen. Die hohen Investitionskosten stellen zum großen Teil
           versunkene Kosten dar, bei denen eine alternative Nutzungsmöglichkeit fehlt.

           Die TDG verfügt über eine Kombination von weiterhin großem Endkundenbestand und
           Kontrolle über eine flächendeckend vorhandene Teilnehmeranschlussleitung und damit eine
           nicht leicht zu duplizierende Infrastruktur.

           Nachfolgend wird untersucht, inwieweit für alternative Netzbetreiber die Aussicht besteht, die
           Stellung der TDG für den Prognosezeitraum ernsthaft angreifen zu können. Hierzu werden
           verschiedene Kriterien herangezogen wie die Möglichkeit der Doppelung der
           Anschlussinfrastruktur, die Nutzung der entbündelten TAL oder von Bitstrom, die Angebote
           der Kabelnetzbetreiber sowie sonstige Zugangsformen.




           326
                 Abweichungen sind rundungsbedingt.


                                                              215



Bonn, 25.Januar 2017                                                                                   Amtsblatt 02 Band 1
355

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                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
592                                              – Regulierung, Telekommunikation –                  02 2017


                                                ÖFFENTLICHE FASSUNG


               10.3.1.2.1 Doppelung der Anschlussinfrastruktur
               Als erstes Kriterium wird die Möglichkeit von alternativen Betreibern untersucht die
               Anschlussinfrastruktur der TDG zu doppeln, um Verbindungsaufbauleistungen anbieten zu
               können.

               Für Wettbewerber der TDG besteht grundsätzlich die Möglichkeit in den hier untersuchten
               Markt eintreten, indem die Infrastruktur, über welche die TDG ihre Endkunden
               angeschlossen hat, gedoppelt wird. Um jedoch möglichst viele Endkunden den betreffenden
               Dienst bereitzustellen, müsste das Unternehmen die Teilnehmeranschlussleitung möglichst
               vieler Endkunden selbst realisieren. Eine vollständige Duplizierung der Netzinfrastruktur der
               TDG wäre aber nicht nur volkswirtschaftlich, sondern auch betriebswirtschaftlich nicht zu
               rechtfertigen. So sind eigene Teilnehmeranschlüsse – wie bereits dargestellt - nur mit
               massiven Investitionsausgaben zu realisieren und stellen eine schwer duplizierbare
               Infrastruktur dar. Die hohen Investitionskosten beinhalten zum großen Teil versunkene
               Kosten, denen eine alternative Verwendungsmöglichkeit fehlt. Zusätzlich zu diesen
               Investitionen in das Netz sind noch Werbungs-, Marketing- und Vertriebsleistungen zu
               erbringen, um das Vertrauen und den Bekanntheitsgrad bei den potenziellen Kunden zu
               steigern und sie schließlich für den Wechsel des Anschlusses zu gewinnen.

               Somit stellt die Doppelung der Anschlussinfrastruktur aufgrund der erheblichen notwendigen
               Investitionskosten ein hohes Risiko für mögliche Marktteilnehmer dar und kann somit als
               Marktbarriere für den Verbindungsaufbaumarkt gewertet werden.

               10.3.1.2.2 Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung
               Als Alternative zur Doppelung der Anschlussinfrastruktur durch alternative Betreiber zielen
               regulatorische Maßnahmen angesichts der erheblichen Investitionskosten, die zur
               Erschließung von Kunden notwendig wären, auf eine Senkung dieser Marktbarriere ab.
               Hierzu zählt die Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitung (TAL). Dabei ist das
               marktmächtige Unternehmen verpflichtet, ihre Anschlussleitung entbündelt bzw. entkoppelt
               von ihren Verbindungsleistungen gegenüber anderen Telekommunikationsunternehmen
               anzubieten. Somit haben alternative Betreiber, die über keine Anschlussinfrastruktur zu
               Endkunden verfügen, die Möglichkeit, die entbündelte TAL des marktmächtigen
               Unternehmens       als  Vorleistungsprodukt    nachzufragen     und      darüber    eigene
               Verbindungsleistungen gegenüber Endkunden anzubieten.

               Aufgrund dieser Angebotsform entfällt die Notwendigkeit der Dopplung der
               Anschlussinfrastruktur und der Notwendigkeit der sehr hohen Investitionskosten. Damit
               werden die Marktzutrittsschranken für alternative Betreiber gesenkt und zusätzlich Skalen-
               und Verbundeffekte generiert, da die Infrastruktur zum Kunden nicht nur für Sprachtelefonie,
               sondern auch für breitbandige Applikationen genutzt werden kann.

               Die wettbewerbliche Entwicklung bei Telefonanschlüssen und -zugängen unabhängig von
               der genutzten Infrastruktur hat sich im Verlauf der Gültigkeit der letzten Festlegung weiter
               verbessert. In diesem Zeitraum sind die Marktanteile der Wettbewerber von circa 42,2 % im
               Jahre 2013 auf etwa 44,0 % im Jahre 2014 gestiegen. Nach Schätzungen der




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