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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017                                            – Regulierung, Telekommunikation –                                    595


                                               ÖFFENTLICHE FASSUNG


           10.3.1.2.5 Angebote von Kabelnetzbetreibern
           Die Markteintrittshürden werden auch nicht durch die Aufrüstung der Kabelnetze für das
           vermehrte Angebot von Sprachtelefondiensten gesenkt. Auch wenn im Markt zunehmend
           festnetzbasierte Sprachtelefondienstleistungen von Kabelnetzbetreibern angeboten werden
           und diese Entwicklung voraussichtlich auch weiterhin aufgrund der verstärkten Nachfrage
           nach Bündelangeboten (Double-Play-Angebote: Sprachdienste und Internet und Triple-Play-
           Angebote: Sprachdienste, Internet auch Fernsehdienste) anwächst, ist für die
           vorzunehmende Betrachtung allerdings allein die Frage, in welchem Umfang mit einem
           Zuwachs an Endkunden zu rechnen ist, ausschlaggebend. D. h. wie viele der Endkunden,
           die potenziell zu einem Kabelanschluss wechseln können, dann auch tatsächlich von den
           Kabelnetzbetreibern für einen Telefonanschluss gewonnen werden können.

           Hier zeigt sich, dass die Anzahl der Telefonanschlüsse, die über breitbandige Kabel-
           Infrastrukturen erbracht werden, in den letzten Jahren angestiegen ist. Lag die Zahl der über
           TV-Kabel realisierten Teilnehmeranschlüsse 2012 noch bei 4,3 Mio. ist diese Zahl in den
           letzten Jahren auf schätzungsweise 6,6 Mio. bis Ende 2015 gestiegen.333 Somit zeichnet sich
           hier zwar eine Zunahme in der Wettbewerbsintensität ab, jedoch ist zudem zu
           berücksichtigen, dass die Netze der Kabelbetreiber trotz massiven rückkanalfähigen
           Ausbaus weiterhin im Wesentlichen auf die Ballungsgebiete konzentriert sind und damit in
           einer Gesamtschau davon ausgegangen wird, dass innerhalb der voraussichtlichen
           Geltungsdauer der Marktanalyse noch kein bundesweit flächendeckend relevanter
           Wettbewerbsdruck erreicht werden kann.

           10.3.1.2.6 Sonstige Zugangsformen             in    Zusammenhang        mit    der   Leistung     des
                      Verbindungsaufbaus
           Was das Substitutionspotenzial von Verbindungsaufbauleistungen von Anbietern von
           Telefondienstleistungen betrifft, die ihre Dienste über IP-basierte Glasfaserleitungen bzw.
           über stationäre Mobilfunklösungen oder unabhängig von dem Betrieb des Anschlussnetzes
           bzw. der Nutzung von Bitstromangeboten anbieten (etwa VoIP über das öffentliche Internet),
           ist festzustellen, dass derartigen Zugangsformen für Telefondienste und damit auch der
           Verbindungsaufbau zumindest bislang eine nur untergeordnete Bedeutung spielen. So ist
           beispielsweise die Zahl der Telefonanschlüsse/-zugänge, die mittels Glasfaser realisiert
           werden mit schätzungsweise 0,4 Mio. Anschlüssen/Zugängen Ende 2015 im Vergleich zu
           den insgesamt realisierten Teilnehmeranschlüssen von 36,9 Mio. weiterhin relativ gering.334

           Welches Marktpotenzial diesen Angebotsformen seitens alternativer Anbieter zukünftig
           erreichen kann, ist derzeit noch ungewiss. Innerhalb der voraussichtlichen Geltungsdauer
           der vorliegenden Festlegung ist allerdings auch weiterhin kein beachtlicher Einfluss auf die
           vorhandenen Marktstrukturen zu erwarten.




           333
             Vgl. Jahresbericht 2015 der Bundesnetzagentur, S. 52.
           334
              Vgl. Jahresbericht 2015 der Bundesnetzagentur, S. 54. Zudem beinhalten diese Angaben nicht nur reine
           FTTH-Anschlüsse, sondern auch FTTB-Anschlüsse.


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Bonn, 25.Januar 2017                                                                                         Amtsblatt 02 Band 1
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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                                                ÖFFENTLICHE FASSUNG


               10.3.1.2.7 Sonderfall: Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten mit IN-
                          Abfrage
               Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Verbindungsaufbau nur von Netzbetreibern
               angeboten werden kann, an dessen Netz der Teilnehmer angebunden ist, bildet der
               Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten, bei denen die Zuordnung zu dem
               entsprechenden Dienst nur mittels einer IN-Abfrage erfolgen kann (vgl. hierzu Abschnitt
               2.5.2). Hierbei übernimmt der Anbieter der Teilleistung der IN-Abfrage und Weiterleitung zu
               dem entsprechenden Dienst den Verbindungsaufbauverkehr des zuführenden Betreibers, an
               dessen Netz der anrufende Endkunde angeschlossen ist, und führt die IN-Abfrage in seinem
               Netz aus. Bei diesem Angebot genügt es, dass der Netzbetreiber für andere
               Teilnehmernetzbetreiber die IN-Abfrage und Weiterleitung zu dem entsprechenden Dienst
               durchführt und das Gesamtprodukt (aus IN-Abfrage plus zuvor eingekaufter
               Verbindungsaufbauleistungen) dann auf dem Vorleistungsmarkt weiterveräußert.

               Es ist jedoch festzustellen, dass auch hier der TDG eine Marktposition zukommt, die einer
               wirtschaftlich effizienten Substitution von Seiten der Wettbewerber weiter entgegensteht. So
               beläuft sich der errechnete Marktanteil der TDG für die Teilleistung der IN-Abfrage und
               Weiterleitung zu dem entsprechenden Dienst unter Berücksichtigung eines erhöhten
               Marktvolumens zwischen 2012 und dem 1. Halbjahr 2014 auf jeweils über [BuG] %.
               Zusätzlich ist auch der Marktanteilsabstand zu dem zweitgrößten Anbieter mit mehr als
               [BuG] Prozentpunkten sehr groß. Die besondere Position der TDG ergibt sich bei der
               kombinierten        Verbindungsaufbauleistung      bestehend    aus     der     eingekauften
               Verbindungsaufbauleistung plus der selbst erbrachten IN-Abfrage aus ihrer starken Stellung
               im Bereich der IN-Abfrage.

               Zwar betreibt jeder Teilnehmernetzbetreiber, der in seinem eigenen Netz eine Rufnummer zu
               Mehrwertdiensten geschaltet hat, grundsätzlich eine entsprechende IN-Abfrage, mit der er
               den Verkehr zu seinen eigenen Diensten aussortiert; der übrige Verkehr, d. h. der Verkehr,
               der an die Rufnummern von Betreibern anderer Netze adressiert ist, wird demgegenüber in
               aller Regel nicht selber ausgewertet, sondern zum großen Teil zur umfassenden Sortierung
               an die TDG übergeben.

               Die vorgenannten Erwägungen werden auch durch das Ergebnis der Marktabfrage bestätigt.
               So haben von 16 Unternehmen, die eine eigene IN-Abfrage durchführen, zehn Unternehmen
               angegeben, dass sie diese im Wesentlichen nur für in ihrem Netz geschaltete Rufnummern
               durchführen. Ansonsten werden die Verbindungen in der Regel – bis auf wenige
               Ausnahmen – zumindest auch an die TDG übergeben. Die restlichen sechs Unternehmen
               geben an, dass sie in Teilen auch eine Sortierung zu Diensten Dritter vornehmen können.
               Diese Möglichkeit ist aber insofern eingeschränkt, da dies nur bei dem Vorhandensein einer
               direkten Zusammenschaltung und einer den Dienst betreffenden Vereinbarung erfolgt. Die
               restlichen Verbindungen werden in der Regel – bis auf wenige Ausnahmen – zumindest
               auch an die TDG übergeben.

               Angesichts der dargelegten Expansionshemmnisse und weiterhin bestehenden
               Marktzutrittsschranken ist zurzeit nicht ersichtlich, dass Wettbewerber die Stellung der TDG
               derart bedrohen könnten, dass deren Verhaltensspielraum entscheidend eingeschränkt
               wäre.


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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                           ÖFFENTLICHE FASSUNG


           Im Rahmen des nationalen Konsultationsverfahrens nach § 12 Abs. 1 TKG wurde von Seiten
           der TDG vorgetragen, dass in Bezug auf die IN-Abfrage eine regulatorisch induzierte
           Wettbewerbsverzerrung entstehe. Die zeige sich darin, dass Netzbetreiber Investitionen in
           die IN-Abfrage vermieden, weil sie die regulierten Leistungen als kostengünstiger für sich
           sähen. Das Argument der Unwirtschaftlichkeit der IN-Abfrage werde vorgeschoben, um eine
           Regulierung der Leistung zu fordern und gleichzeitig deren entgeltliche Absenkung. Die
           Folge sei, dass diese Netzbetreiber Ineffizienzen in ihrem Geschäftsmodell durch
           Regulierung kompensieren und so durch Regulierung im Markt gehalten würden. Es komme
           zu einer Wettbewerbsverzerrung, die es ineffizienten Unternehmen ermögliche, Umsätze zu
           erwirtschaften, die unter unregulierten Wettbewerbsbedingungen die effizienten
           Unternehmen erwirtschaften würden. Diese Verdrängung zugunsten der ineffizienten
           Unternehmen führe aufgrund der Umsatzausfälle wiederum zu Ineffizienzen bei den
           eigentlich effizienten Unternehmen.

           Die Bundesnetzagentur teilt die Auffassung der TDG nicht. Vielmehr wird zur Klarstellung
           von Seiten der Bundesnetzagentur nochmals darauf hingewiesen, dass für einen Großteil
           von AMWD die Abfrage des so genannten Intelligenten Netzes ein integraler Bestandteil des
           Verbindungsaufbaus zu AMWD darstellt. Ohne diese Abfrage und der damit verbundenen
           Auswertung, bei welchem Anbieter der AMWD geschaltet ist, ist der Verbindungsaufbau
           nicht möglich. Entsprechend erscheint es der Bundesnetzagentur weiterhin sachgerecht bei
           Verbindungen zu AMWD, die einer IN-Abfrage bedürfen, den Verbindungsaufbau erst nach
           Durchführung der IN-Abfrage vom Transitverkehr abzugrenzen. Der Auffassung der TDG,
           dass dies zu Wettbewerbsverzerrungen führe, folgt die Bundesnetzagentur nicht. Vielmehr
           dürfte beim Wegfall der Regulierung aufgrund des hohen Marktanteils der TDG im Bereich
           der IN-Abfrage eher davon auszugehen sein, dass sie ihre Marktmacht womöglich zu ihren
           Zwecken nutzen könnte. Die besondere Marktstellung der TDG ergibt sich in diesem Bereich
           jedoch nicht ausschließlich durch das Vorhandensein einer umfassenden IN-Abfrage,
           sondern zusätzlich auch dadurch, dass die TDG im Gegensatz zu anderen Netzbetreibern
           mit allen Teilnehmernetzbetreibern zusammengeschaltet ist und so erst die Möglichkeit hat,
           den Verbindungsaufbauverkehr nach Durchführung der IN-Abfrage direkt dem betreffenden
           Diensteanbieter zuzuführen. Somit ergibt sich insbesondere durch die Kombination aus der
           IN-Abfrage und der vollumfänglichen Zusammenschaltung mit allen anderen TNB die starke
           Stellung der TDG im Bereich der IN-Abfrage, die bisher von keinem anderen Betreiber
           angegriffen werden konnte. Dies zeigt sich auch – wie bereits oben ausgeführt – im großen
           Marktanteilsabstand zum zweitgrößten Anbieter.

           10.3.1.2.8 Ergebnis
           Sowohl die Barrieren bei Markteintritt als auch bei Marktaustritt sind in dem
           investitionsintensiven Markt für den Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten
           weiterhin erheblich. In den letzten Jahren ist durch die Möglichkeit zur Entbündelung der
           TAL, durch Bitstromangebote, durch den rückkanalfähigen Ausbau von Kabelnetzen sowie
           durch Angebote von Breitbandanschlüssen über Glasfaseranbindungen bzw. stationäre
           Mobilfunklösungen diese Marktbarriere zwar gesenkt und der Markteinstieg erleichtert
           worden; allerdings haben diese Erleichterungen des Markteintritts bislang noch nicht das
           Ausmaß erreicht, dass von wirksamen Wettbewerb auf dem hier betrachteten Markt
           ausgegangen werden kann. Es zeichnet sich derzeit auch nicht ab, dass die zukünftigen
           Entwicklungen ausreichen werden, um in einem unregulierten Markt effektiven Wettbewerb
           sicherzustellen.

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                                                       ÖFFENTLICHE FASSUNG


               10.3.1.3 Kontrolle über nicht leicht ersetzbare Infrastruktur
               Die TDG verfügt in Deutschland, wie bereits dargestellt, als einziger Betreiber über ein
               flächendeckendes Netz einschließlich der Leitungen zu den meisten Netzabschlusspunkten
               an festen Standorten. Sie unterhält Zusammenschaltungen mit den meisten alternativen
               Netzbetreibern, so dass sie den Verbindungsaufbau zu den alternativen Netzbetreibern
               zuführen kann. Darüber hinaus hielt sie im Jahr 2015 einen Marktanteil von rund [BuG] %
               der Telefonanschlüsse und -zugänge auf der Endkundenebene.335

               Hinsichtlich der kombinierten Verbindungsaufbauleistung einschließlich der IN-Abfrage ist zu
               berücksichtigen, dass die TDG zugleich rund [BuG] Mio. Mobilfunkkunden Ende 2014 und
               rund [BuG] Mio. Mobilfunkkunden Ende 2015 hatte.336 Weiterhin handelt es sich um das
               einzige Unternehmen, das derzeit unter wirtschaftlichen Aspekten in der Lage ist, eine
               umfassende IN-Abfrage unsortierten Verkehrs durchzuführen und an den jeweiligen
               Diensteanbieter zu übergeben.

               Zudem haben auch die Mobilfunknetzbetreiber bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keine
               eigenständige Abfrage des „Intelligenten Netzes“ realisiert, die über die Aussortierung des
               Verkehrs zu eigenen Diensten hinausgeht. Somit sind auch diese größtenteils auf die IN-
               Abfrage der TDG angewiesen.

               Die Flächendeckung der anderen Anbieter von Verbindungsaufbauleistungen ist hinsichtlich
               des Verbindungsaufbauverkehrs zumeist lokal begrenzt, da die Betreiber ihre Anschlüsse
               auf bestimmte Regionen konzentrieren. Auch die Breitbandanschlüsse, die alternative
               Netzbetreiber über entbündelte Leitungen anbieten, werden nur zum Teil für Sprachtelefonie
               verwendet; entbündelte Bitstromangebote der TDG werden seit April 2008 auf dem Markt
               angeboten.

               Da die TDG als einziger Netzbetreiber über ein flächendeckendes Netz verfügt, dass die
               letzte Meile bis zum Teilnehmer beinhaltet, und zugleich als einziges Unternehmen
               wirtschaftlich in der Lage ist, eine umfassende IN-Abfrage durchzuführen, besitzt sie die
               Kontrolle über eine nicht leicht ersetzbare Infrastruktur und damit einen Wettbewerbsvorteil
               gegenüber ihren Mitbewerbern.

               Die regulatorischen Verpflichtungen (wie im gegebenen Zusammenhang etwa das Anbieten
               von entbündelten Leitungen) konnten bisher ihre Kontrolle über diese Infrastruktur nicht in
               dem Ausmaß einschränken, als dass sie vorhandene Marktmacht auf dem Markt für
               Verbindungsaufbau nicht ausüben oder nicht auf angrenzende Märkte übertragen könnte.

               10.3.1.4 Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht
               Nicht ersichtlich ist aber auch das Vorliegen einer ausgleichenden Nachfragemacht, welche
               von den Endkunden, den Diensteanbietern oder den Netzbetreibern ausgehen könnte.

               Zunächst einmal wären aber auch von Seiten der Diensteanbieter, denen der nachfragende
               Netzbetreiber die Verbindungen zuführt, bei Preiserhöhungen keine spürbaren Reaktionen

               335
                     Eigene Berechnungen auf Grundlage des Jahresberichts 2015 der Bundesnetzagentur, S. 54.
               336
                     Berechnungen auf Grundlage der Angaben der Netzbetreiber in den Geschäftsberichten.


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                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG


           zu Lasten der TDG zu erwarten. Vorausgesetzt, dass die erhöhten Preise auf die
           Diensteanbieter überwälzt werden würden (und nicht aus Wettbewerbsgründen von dem
           nachfragenden Netzbetreiber getragen werden), könnten sie diesen zusätzlichen Kosten
           kaum etwas entgegensetzen.

           Aufgrund des weiterhin hohen Endkundenbestandes der TDG könnte es sich kein
           Diensteanbieter erlauben, auf den Verbindungsaufbau mit Ursprung im Netz der TDG zu
           verzichten. Der Diensteanbieter könnte daher allein versuchen, die ihm entstehenden Kosten
           auf den anrufenden Endkunden zu überwälzen (was nicht immer möglich sein wird und
           jedenfalls einen Wettbewerbsvorteil für diejenigen Diensteanbieter darstellen würde, welche
           direkt bei der TDG angeschlossen wären und mit einer Preiserhöhung nicht belastet würden)
           oder aber selbst zu der TDG zu wechseln. Dies würde allerdings am Ende sogar noch einen
           Anreiz für die TDG darstellen, ihre Preise zu erhöhen.

           Auch hinsichtlich des kombinierten Verbindungsaufbauverkehrs mit Ursprung in anderen
           Netzen und IN-Abfrage im Netz der TDG steht den Nachfragern zumindest derzeit kaum eine
           Möglichkeit offen, auf die Leistungen der TDG zu verzichten. Zwar erscheint es grundsätzlich
           möglich, dass alternative Diensteanbieter auch im Wege einer direkten Zusammenschaltung
           den Verbindungsaufbau aus alternativen Netzen beziehen können. Das setzt allerdings
           voraus, dass die alternativen Netzbetreiber in ihrem Netz auch eine IN-Funktionalität
           einrichten, die eine Sortierung von Verkehr zu bestimmten Diensteanbietern bzw.
           Netzbetreibern unmittelbar erlaubt.

           Zumindest derzeit wird eine solche Abfrage weder von einem der anderen zwei
           Mobilfunknetzbetreiber noch von dem größten alternativen Festnetzbetreiber ermöglicht.
           Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist auch nicht damit zu rechnen, dass zumindest
           innerhalb des voraussichtlichen Geltungszeitraumes dieser Festlegung entsprechende
           Angebote in einem relevanten Umfang auf dem Markt auftreten.

           Unabhängig hiervon bleibt es dabei, dass es sich die Nachfrager nicht erlauben könnten, auf
           den Verbindungsaufbau mit Ursprung im Festnetz der TDG zu verzichten, so dass auch eine
           theoretisch angenommene Möglichkeit zur Ersetzung von Verbindungsaufbauverkehr aus
           anderen Netzen die Abhängigkeit auch von den Verbindungsaufbauleistungen aus dem Netz
           der TDG nicht mindern kann.

           Eine ausgleichende Nachfragemacht gegenüber der TDG resultiert auch nicht aus dem
           Verhalten der (anrufenden) Endkunden, welches bei eventuellen Preiserhöhungen der TDG
           für den Verbindungsaufbau zu Diensten zu erwarten wäre.

           Denn zum einen setzte eine Sanktion von Seiten der Endkunden voraus, dass
           Preiserhöhungen für diese Leistungen überhaupt auf den Endkunden überwälzt würden und
           der Endkunde darüber hinaus auch in der Lage wäre, die Überwälzung als eine solche zu
           erkennen. Schon diese Bedingungen werden nicht immer erfüllt sein. Selbst wenn der
           Diensteanbieter (beim Offline-Billing) bzw. die TDG (beim Online-Billing) aufgrund erhöhter
           Preise für den Verbindungsaufbau auf der Vorleistungsebene dem Endkunden ebenfalls
           erhöhte Preise für die Inanspruchnahme von Diensten in Rechnung stellen würden (und
           diese nicht nur in einer Mischkostenkalkulation berücksichtigen würde), so könnte dieser
           nicht ohne Weiteres erkennen – wenn er überhaupt vor einem Anruf die aktuellen Tarife

                                                        223



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363

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
600                                                      – Regulierung, Telekommunikation –                      02 2017


                                                       ÖFFENTLICHE FASSUNG


               umstandslos überprüfen könnte und würde –, auf wessen Verhalten diese Erhöhung
               zurückzuführen wäre. In Betracht kämen diesbezüglich nämlich neben der TDG auch die
               nachfragenden Netzbetreiber und die Diensteanbieter.

               Zum anderen dürfte aber auch die Bereitschaft der Endkunden, etwaige Preiserhöhungen zu
               sanktionieren, beschränkt sein. Den Teilnehmernetzbetreiber wird ein Anschlusskunde
               jedenfalls kaum allein aufgrund erhöhter Entgelte für Verbindungen zu Diensten wechseln.
               Der Endkunde nimmt vielmehr ein Gesamtpaket bestehend aus Anschluss und
               verschiedensten Verbindungsleistungen ab, bei dem die Gesamtkosten und der
               Gesamtservice erst den Ausschlag für das Bleiben bzw. den Wechsel des Netzbetreibers
               geben werden. Ohne Wechsel jedoch sind die Sanktionsmöglichkeiten eines Endkunden auf
               nicht weiter beachtliche Randsubstitute beschränkt. Ein Anruf von einem Mobilfunkanschluss
               wird abhängig von dem Ziel in der Regel teurer sein als von einem Festnetzanschluss.
               Anrufe mit Rückrufvereinbarung werden bei der Inanspruchnahme von Diensten kaum
               möglich sein, ebenso wenig werden E-Mail, Voicemail oder Funkrufdienste ein praktikabler
               Ersatz sein. Schließlich wird auch eine Gesprächsverkürzung nicht unbedingt in Betracht
               kommen, denn die Kosten bestimmten nicht ausschließlich oder notwendigerweise vorrangig
               die Dauer eines Gesprächs.

               Schließlich besteht auch auf Seiten der Netzbetreiber keine Möglichkeit, den Leistungen der
               TDG auszuweichen bzw. ihnen im Verhandlungswege zu begegnen. Will ein Netzbetreiber
               auf dem oder den Märkten für den Anschluss von Diensteanbietern erfolgreich bestehen,
               muss er letzteren die Herstellung von Verbindungen mit Ursprung im Netz des weitaus
               größten Netzbetreibers, d. h. der TDG, anbieten. Diese Verbindungen kann er auch nicht
               dadurch überflüssig werden lassen, dass er in die Eigenerstellung ausweicht; dies würde
               nämlich eine wirtschaftlich nicht leistbare Doppelung von Teilnehmeranschlussleitungen
               voraussetzen (auch hier könnte nur ein Nachfrager die TAL anmieten). Der Kombination von
               hohem Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur kann der
               Netzbetreiber am Ende auch nicht eine Nachfragemacht aufgrund reziproker
               Leistungsbeziehungen entgegensetzen. Zum einen bieten eine Reihe von VNB/SP ihrerseits
               gar keine Verbindungsleistungen an, so dass reziproke Beziehungen gar nicht erst
               entstehen. Zum anderen kommt selbst denjenigen VNB/SP, welche der TDG gleichzeitig
               etwa Anrufzustellungsleistungen anbieten, keine bedeutsame Verhandlungsmacht zu. Denn
               im Zweifel kann ein Netzbetreiber wie die TDG, bei der weiterhin [BuG] %337 aller
               Teilnehmeranschlusskanäle im Festnetz geschaltet sind (Stand: Ende 2015)338, im Vergleich
               zu anderen Teilnehmernetzbetreibern, die weit geringere Marktanteile aufweisen, eher
               darauf verzichten, dass ihre Anschlusskunden einen Teil der restlichen Anschlusskanäle,
               welche bei dritten Festnetzbetreibern angeschlossen sind, zu angemessenen Konditionen
               erreichen können. Einzig nachfragende Mobilfunknetzbetreiber, welche die Anrufzustellung
               zu Mobilfunknetzanschlüssen anbieten, könnten in dieser Hinsicht unter Umständen Druck
               ausüben. Allerdings beziehen letztere kaum Verbindungsaufbauleistungen und wenn doch,
               so scheinen zumindest auf Seiten der Mobilfunknetzbetreiber – von denen übrigens die
               TDG-Mobilfunksparte mit einem Anteil von etwa [BuG] %339 (Stand: Ende 2015) bei mobilen
               Endkundenanschlüssen zum Konzern der DT AG gehört – nicht genügend Anreize zur


               337
                     Vgl. Jahresbericht 2015 der Bundesnetzagentur, S. 54.
               338
                     Eigene Berechnung auf Grundlage des Jahresberichtes 2015 der Bundesnetzagentur, S. 54.
               339
                     Eigene Berechnung auf Grundlage der Angaben der Netzbetreiber in den Geschäftsberichten.


                                                                     224



Amtsblatt 02 Band 1                                                                                            Bonn, 25.Januar 2017
364

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                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017                                        – Regulierung, Telekommunikation –                            601


                                           ÖFFENTLICHE FASSUNG


           Erprobung der eigenen Kräfte zu bestehen. Jedenfalls konnten von der Bundesnetzagentur
           bislang keine durchgreifenden Vorstöße von Mobilfunknetzbetreibern beobachtet werden,
           welche auf eine preisliche Besserstellung bei Leistungen des Verbindungsaufbaus gerichtet
           gewesen wären.

           Im Rahmen des nationalen Konsultationsverfahrens nach § 12 Abs. 1 TKG vertrat die TDG
           die Auffassung, dass in diesem Markt von einer ausgleichenden Nachfragemacht
           ausgegangen werden könne. Schließlich könne es sich auch die TDG nicht leisten, dass
           bestimmte Dienste, die in anderen Netzen angeschlossen seien, ihren Endkunden nicht
           verfügbar zu machen. Da auch – wie von der Bundesnetzagentur richtig angemerkt – über
           symmetrische Regulierungsvorgaben eine Zusammenschaltung auch bei den
           Zuführungsleistungen herbeigeführt werden könne, könne Marktmacht, sofern sie vorhanden
           wäre, auch nicht ausgeübt werden.

           Dem Vorbringen der TDG im Rahmen des nationalen Konsultationsverfahrens stehen die
           glaubhaften Aussagen mehrerer Unternehmen entgegen, die im Rahmen der Marktabfrage
           vorgetragen haben, dass keine Verhandlungsspielräume bestünden und von Seiten der TDG
           auch mit dem Abbruch der Verhandlungen gedroht würde. Entsprechend ist nicht davon
           auszugehen, dass von der Erfordernis der vollständigen Ende-zu-Ende-Erreichbarkeit eine
           so starke disziplinierende Wirkung ausgeht, dass es Netzbetreibern möglich ist, mit einer
           Verweigerung der Zusammenschaltung gegenüber der TDG zu drohen. Letztlich bleibt die
           Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung des Vorbringens im Rahmen der nationalen
           Konsultation bei dem Ergebnis, dass keine ausgleichende Nachfragemacht besteht.

           10.3.1.5 Sonstige Kriterien
           Keine ersichtlich über die vorgenannten Aspekte hinaus gehende Rolle spielen im
           vorliegenden Zusammenhang die Merkmale Gesamtgröße der TDG als solche,
           technologische Vorteile oder Überlegenheit, Diversifizierung von Produkten und/oder
           Dienstleistungen, Finanzkraft, Kostenersparnisse aufgrund von Größen- oder
           Verbundvorteilen, vertikale Integration, hoch entwickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz
           und/oder Fehlen von potenziellem Wettbewerb.

           10.3.1.6 Gesamtschau
           Eine Gesamtschau der oben untersuchten Kriterien ergibt, dass auf dem hier betrachteten
           Markt für den Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten im öffentlichen
           Telefonnetz an festen Standorten kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11 Abs. 1
           S. 1 TKG besteht.

           Die TDG verfügt auf diesem Markt über eine beträchtliche Marktmacht. Sie nimmt eine der
           Beherrschung gleichkommende Stellung ein, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es
           ihr gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnutzern
           zu verhalten. Die Stellung mit beträchtlicher Marktmacht der TDG, welche sich bereits in
           ihrem weiterhin hohen Marktanteil andeutet, resultiert aus dem Zusammenwirken von
           großem Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur. Weder
           Wettbewerber noch Endkunden, Diensteanbieter oder nachfragende Netzbetreiber sind in
           der Lage, diese Stellung zu relativieren.



                                                       225



Bonn, 25.Januar 2017                                                                             Amtsblatt 02 Band 1
365

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                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
602                                              – Regulierung, Telekommunikation –                   02 2017


                                                ÖFFENTLICHE FASSUNG


               10.3.2 Markt für Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau und Transit zum Dienst
                      der Betreiber(vor)auswahl

               10.3.2.1 Marktanteile
               Für 2012 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – in Höhe
               von 42.097.552 €, für 2013 in Höhe 26.982.702 € und für das 1. Halbjahr 2014 in Höhe von
               11.421.550 €. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein
               Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % bzw. [BuG] %. Der größte Wettbewerber [BuG] verfügt für
               die entsprechenden Zeiträume über einen Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % bzw. [BuG] %.

               Für 2012 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – in
               Höhe von 10.196.563.681 Minuten, für 2013 in Höhe von 7.981.616.326 Minuten und für das
               1. Halbjahr 2014 in Höhe von 3.349.893.185 Minuten. Für die TDG ergibt sich für die
               entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % bzw. [BuG] %. Der
               größte Wettbewerber [BuG] verfügt für die entsprechenden Zeiträume über einen Marktanteil
               von [BuG] %, [BuG] % bzw. [BuG] %.

               Eine Schätzung ist hier entbehrlich, da neben der TDG nur zwei Unternehmen diese
               Leistung anbieten und weitere Anbieter im Rahmen des Auskunftsersuchens nicht
               festgestellt worden sind. So erbringt [BuG] diese Leistung [BuG].

               10.3.2.2 Fehlen von potenziellem Wettbewerb
               Bei dem hier behandelten Markt für den Verbindungsaufbau zum Dienst der
               Betreiber(vor)auswahl handelt es sich um einen Markt, dessen Bestehen in besonderem
               Maße auf regulierungsrechtlichen Maßnahmen beruht. Wie bereits im Rahmen der
               Marktabgrenzung gezeigt wurde, haben bundesweit tätige Unternehmen derzeit kein
               Interesse daran, ihren Anschlussteilnehmern freiwillig eine Verbindungsnetzbetreiberauswahl
               zu ermöglichen. Das Risiko, die eigenen Verbindungsnetze nicht wie geplant auslasten zu
               können, scheint die Chance, sich weitere Vertriebswege für die Anrufweiterleitung zu
               eröffnen, zu überwiegen. Schon mangels Interesse anderer Netzbetreiber ist deshalb zurzeit
               nicht ersichtlich, dass potenzieller Wettbewerb die Stellung mit beträchtlicher Marktmacht der
               TDG, wie sie sich in ihren [BuG] Marktanteilen von über [BuG] % und einem
               [BuG] Marktanteilsabstand von jeweils mindestens [BuG] Prozentpunkten sowohl gemessen
               an Umsatz- als auch Absatzzahlen zeigt, gefährden könnte.

               10.3.2.3 Marktzutrittsschranken, Expansionshindernisse und Kontrolle über nicht
                        leicht ersetzbare Infrastruktur
               Ebenso wie im Fall des Marktes für den Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und
               Mehrwertdiensten können auch bei dem vorliegend untersuchten Wettbewerber der TDG
               aufgrund des Zusammenwirkens von hohem Endkundenbestand und nicht leicht zu
               duplizierender Infrastruktur die Stellung der TDG nicht wirksam bedrohen. Hier wird auf die
               ausführliche Darstellung unter Abschnitt 10.3.1.2 verwiesen.

               10.3.2.4 Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht
               Die sich in den Marktanteilen andeutende beträchtliche Marktstellung der TDG wird auch
               nicht durch eine gegengewichtige Nachfragemacht ausgeglichen. Eine solche
               Nachfragemacht könnte zwar unter Umständen dann vorliegen, wenn der TDG spürbare

                                                            226



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366

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                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017                                         – Regulierung, Telekommunikation –                            603


                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG


           Sanktionen    von    den     jeweiligen  Endkunden      drohten,    die   nachfragenden
           Verbindungsnetzbetreiber in relevantem Maße den Leistungen der TDG ausweichen könnten
           und/oder die TDG ihrerseits auf Leistungen dieser Netzbetreiber angewiesen wäre. Im
           vorliegenden Zusammenhang dürfte allerdings keiner dieser Fälle gegeben sein.

           Zum einen drohten der TDG keine Wettbewerbsnachteile auf dem oder den
           Endkundenmärkten, sollte sie den Verbindungsaufbau zum Dienst der Betreiber(vor)auswahl
           gar nicht oder nur zu unvorteilhaften Konditionen anbieten. Vorausgesetzt, etwaige
           Preiserhöhungen für Verbindungsaufbauleistungen würden überhaupt an die Endkunden
           weitergereicht, so könnten diese Endkunden statt auf die Verbindungsnetzbetreiberauswahl
           auf die Endkundenleistungen der TDG zurückgreifen, um die gewünschten Verbindungen
           herzustellen. Insofern besteht sogar ein Anreiz für die TDG, ihre Preise für den
           Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl zu erhöhen.

           Zum anderen können die nachfragenden Verbindungsnetzbetreiber den Leistungen der TDG
           nicht ausweichen bzw. ihnen begegnen. Ein Verzicht auf die Verbindungsaufbauleistung
           kommt wegen des großen Endkundenbestandes der TDG nicht in Betracht. Ein Verweis auf
           die Eigenerstellung scheidet allerdings auch aus, weil dies bedeuten würde, dass jeder
           Nachfrager einen Großteil der Teilnehmeranschlussleitungen der TDG doppeln müsste
           (anmieten kann sie hingegen nur einer der Nachfrager). Davon abgesehen, dass das
           Geschäftsmodell der Verbindungsnetzbetreiber den Aufbau eines Teilnehmernetzes häufig
           gar nicht vorsieht, wäre ein solches Vorgehen wirtschaftlich nicht durchführbar. Schließlich
           bieten die Verbindungsnetzbetreiber in der Regel ihrerseits der TDG keine Leistungen an;
           der Gedanke einer Reziprozität von Leistungsbeziehungen, welche unter Umständen zu
           einer Relativierung von Marktmacht führen könnte, kommt daher von vornherein nicht auf
           (soweit ausnahmsweise reziproke Leistungen bestehen, sei auf die entsprechenden
           Ausführungen zur Nachfragemacht bei dem Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und
           Mehrwertdiensten verwiesen).

           Die Nachfrager, welche aufgrund des großen Endkundenbestands der TDG auf deren
           Verbindungsaufbauleistungen angewiesen sind, haben daher auch weiterhin der Marktmacht
           der TDG am Ende nichts entgegenzusetzen.

           10.3.2.5 Sonstige Kriterien
           Im vorliegenden Zusammenhang sind die sonstigen in den Leitlinien erwähnten Kriterien
           ohne weiteren Belang. Es liegen gegenwärtig ersichtlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
           die Gesamtgröße der TDG als solche, technologische Vorteile oder Überlegenheit,
           Finanzkraft,     eine  Diversifizierung   von    Produkten    und/oder   Dienstleistungen,
           Kostenersparnisse aufgrund von Größen- oder Verbundvorteilen, eine vertikale Integration
           und/oder ein hoch entwickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz über die bereits genannten
           Gesichtspunkte hinaus von maßgeblicher Bedeutung für das Vorliegen oder Nichtvorliegen
           einer beträchtlichen Marktstellung der TDG auf dem hier untersuchten Markt sein könnten.




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Bonn, 25.Januar 2017                                                                              Amtsblatt 02 Band 1
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                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
604                                              – Regulierung, Telekommunikation –                  02 2017


                                                ÖFFENTLICHE FASSUNG


               10.3.2.6 Gesamtschau
               Die Gesamtschau der verschiedenen Merkmale von Marktmacht zeigt, dass auf dem hier
               betrachteten Markt für den Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl im öffentlichen
               Telefonnetz an festen Standorten kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11 Abs. 1
               S. 1 TKG besteht.

               Die TDG verfügt auf diesem Markt über eine beträchtliche Marktmacht. Sie nimmt eine der
               Beherrschung gleichkommende Stellung ein, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die
               es ihr gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und
               Endnutzern zu verhalten. Die beträchtliche Marktmachstellung der TDG, welche sich in ihrem
               Marktanteil manifestiert, speist sich einmal aus dem mangelnden Interesse anderer
               Netzbetreiber, auf diesem Markt als Anbieter tätig zu werden. Darüber hinaus verhilft der
               TDG die Kombination von großem Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender
               Infrastruktur zu einer unangreifbaren Marktstellung. Weder finanzielle Ressourcen anderer
               Anbieter, eine gegengewichtige Nachfragemacht oder sonstige Umstände können hieran
               etwas ändern.




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Amtsblatt 02 Band 1                                                                                Bonn, 25.Januar 2017
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