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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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36 Geschäftskundenangebote in Deutschland
4.3.1 Bedeutung ex-ante regulierter Zuführungsleistungen für Geschäftskunden-
angebote
Ein Wegfall der ex-ante regulierten Zuführungsleistungen hätte in Deutschland erhebli-
che Auswirkungen auf den Wettbewerb bei Geschäftskundenangeboten:
Der Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl ist eine notwendige Voraus-
setzung, um bei der TDG verbleibenden Teilnehmern preislich attraktive Ange-
bote für Sprachverbindungen machen zu können. Dies gilt insbesondere für
Verbindungen, die nicht in Flatrates enthalten sind (Auslandsverbindungen, Mo-
bilfunkverbindungen). Ein Wegfall der Vorabregulierung der Zuführungsleistun-
gen zur Verbindungsnetzbetreiber(vor-)auswahl des Marktes 2 (2007) hätte da-
her unmittelbare Folgen für den Wettbewerb bei Sprachverbindungen im Ge-
schäftskundensegment. Auch die BNetzA weist in ihrem Tätigkeitsbericht
2014/2015 vom Dezember 2015 auf die wichtige Bedeutung der Betreibervor-
auswahl für den Wettbewerb in ausgewählten Kundensegmenten hin.90
Geschäftskundenangebote, die geographische und/oder Dienstebündel umfas-
sen oder die in ländlichen Gebieten erbracht werden müssen, sind für Wettbe-
werber nicht darstellbar, wenn sie nicht auf die derzeit verfügbaren regulierten
Vorleistungen sowie im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung angebote-
nen Vorleistungen wie Anschluss-Resale zurückgreifen können.
Dadurch, dass die Bündelleistungen nicht mehr bereitgestellt werden können,
würde ein erheblicher Teil des Marktpotenzials für Anbieter von Geschäftskun-
dendiensten wegbrechen. Dies würde sich negativ auf den Wettbewerb auf
Endkundenebene auswirken.
Die TDG ist derzeit weiterhin mit Abstand der größte Teilnehmernetzbetreiber. Seit der
letzten Marktanalyse im Jahr 2010 hat sich die Zahl der Sprachtelefonanschlusskunden
der TDG nicht signifikant verändert. Im Jahr 2014 betrug der Markanteil der TDG immer
noch 56%. Seit dem Jahr 2010 ist dieser nur um ca. 9 Prozentpunkte auf 47% zurück-
gegangen. Der Marktanteil der DTAG liegt mit über 60% bei Geschäftskundenangebo-
ten (Festnetzdienste) noch höher.91 Auch bei den abgehenden Gesprächsminuten hält
die TDG im Festnetz im Jahr 2014 immer noch einen Marktanteil von mehr als 50%.92
Aus unserer Sicht ist ein weiterer signifikanter Rückgang im Markt für Sprachtelefon-
dienste im Festnetz, der auf die seitens der EU-Kommission vorgetragene zunehmende
Substituierbarkeit durch Anschlussleitungen alternativer Wettbewerber, Mobilfunkdiens-
te oder OTT -Dienste zurückführbar wäre, in Deutschland im Prognosezeitraum dieser
Marktanalyse nicht zu erwarten.
90 Vgl. BNetzA (2015c), S. 46.
91 Vgl. ama (2015).
92 Vgl. BNetzA (2015a).
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Geschäftskundenangebote in Deutschland 37
Andere Regulierungsbehörden sind zum Ergebnis gekommen93, dass im Geschäfts-
kundenbereich die Incumbents höhere Marktanteile haben als man erwarten würde. Die
Marktsituation in Deutschland zeigt ebenfalls, dass der Wettbewerb bei Geschäftskun-
denangeboten schwächer ist als bei Privatkunden. Unabhängig von der Unterneh-
mensgröße und –branche liegen die Marktanteile der DTAG bei Festnetzangeboten
durchweg deutlich über 50%. In der Konsequenz wäre es für den Wettbewerb umso
gravierender, wenn Vorleistungen, die notwendig sind, um den Wettbewerb bei Ge-
schäftskundenangeboten zu sichern, in der zukünftigen Regulierung wegfallen.
Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass die Wettbewerbsprobleme auf Markt 2
(2007) durch wettbewerbsrechtliche Maßnahmen gelöst werden können. Zum einen
würde ein Wegfall der ex-ante Regulierung dazu führen, dass das Geschäftsmodell der
VNB unmittelbar nicht mehr realisierbar wäre. Zum anderen würden wettbewerbsrecht-
liche Maßnahmen erst mit Zeitverzögerung ergriffen werden, so dass zweifelhaft ist, ob
damit der Wettbewerb wieder hergestellt werden kann.
Die Fortsetzung der ex-ante Regulierung von Markt 2 (2007) bleibt vor diesem Hinter-
grund und mit Blick auf die Besonderheiten im Geschäftskundensegment weiterhin Vo-
raussetzung für die Sicherung des Wettbewerbs auf Endkundenmärkten.
4.3.2 Bedeutung ex-ante regulierter Zuführungsleistungen für AMWD
Die TDG erzielte 2015 einen Umsatzanteil von 50,3% (Schätzung) im AMWD Markt in
Deutschland.94 Eine Änderung der derzeitigen Marktstellung der TDG ist im Prognose-
zeitraum dieser Marktanalyse nicht zu erwarten.
Es ist weder absehbar, das Nachfrager Zuführungsleistungen der TDG substituieren
können, noch ist es absehbar, dass OTT-Anbieter AMWD-Anbieter vollständig ersetzen
können. Sofern die Vorabregulierung der Zuführungsleistungen zu AMWD-Diensten des
Marktes 2 (2007) aus allen Teilnehmernetzen nicht aufrecht erhalten wird, hätte dies
erhebliche negative Auswirkungen auf den Wettbewerb auf Endkundenebene. Alleine
die TDG könnte dann AMWD-Plattformen an Geschäftskunden anbieten, die von allen
Teilnehmernetzbetreibernetzen erreicht werden können.
Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass die Wettbewerbsprobleme auf Markt 2
(2007) im Hinblick auf AMWD durch wettbewerbsrechtliche Maßnahmen gelöst werden
können.
93 Vgl. ERG (2009) und CMT (2011).
94 Vgl. Dialog Consult/VATM (2015), S. 32.
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38 Geschäftskundenangebote in Deutschland
4.4 Fazit
Die Marktsituation auf Markt 2 (2007) liefert Hinweise dafür, dass der Drei-Kriterien-Test
aufgrund von nationalen Besonderheiten in Deutschland weiterhin erfüllt ist. Da
ohne eine Regulierung von Markt 2 hohe Marktzutrittsschranken zu beobachten
sind,
keine Tendenz zum Wettbewerb zu erwarten ist und
die Wettbewerbsprobleme nicht mit wettbewerbsrechtlichen Maßnahmen beho-
ben werden können. Ein Wegfall der regulierten Zuführung aus öffentlichen
Festnetzen sowohl zu Betreiber(vor)auswahl als auch zu AMWD würde alterna-
tiven Wettbewerbern die Grundlage entziehen, wettbewerbsfähige Geschäfts-
kundenangebote bereitzustellen. Wettbewerbsrechtliche Maßnahmen würden
erst mit Zeitverzögerung greifen und damit die Wettbewerbsprobleme auf dem
Markt nicht effektiv lösen.
Somit ist eine Fortführung der bisherigen ex-ante Regulierung gerechtfertigt. Dabei sind
die Vorleistungen auf der Grundlage der ex-ante Regulierung von Markt 2 (2007) nur
ein Teil eines Gesamtpaketes an Vorleistungen, die alternative Wettbewerber benöti-
gen, um im Geschäftskundenbereich wettbewerbsfähig zu bleiben.
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Geschäftskundenangebote in Deutschland 39
5 Schlussfolgerungen für Endkundenmärkte unter besonderer Be-
rücksichtigung von Geschäftskundendiensten
Die Verpflichtung zur Betreiber(vor)auswahl bleibt ein unverzichtbares Element,
um den Wettbewerb bei Geschäftskundenangeboten auf Endkundenebene si-
cherzustellen.
Ein Wegfall der Regulierungsverpflichtung zum Verbindungsaufbau aus dem Festnetz
hätte signifikante Auswirkungen auf Endkundenmärkte:
Der Wettbewerb auf dem Markt für Sprachtelefonverbindungen würde ge-
schwächt. Die BNetzA führt im Tätigkeitsbericht 2014/2015, der Ende 2015 veröf-
fentlicht wurde, aus, dass der Betreibervorauswahl in ausgewählten Kundenseg-
menten eine wichtige Bedeutung zukommt.95 Bei Geschäftskundenangeboten
verhindern geringe Skaleneffekte beim Aufbau eigener Anschlussinfrastruktur (auf
Basis der Nutzung von Vorleistungsdiensten wie TAL, Bitstrom oder eigenen An-
schlussnetzen) die Substitution von Diensten der Betreiber(vor)auswahl. Eine
Substituierbarkeit durch Mobilfunk- oder OTT-Dienste ist infolge fehlender qualita-
tiver, technischer und ökonomischer Voraussetzungen ebenso wenig gegeben.
Neue Markteintrittsbarrieren bei der Zuführung aus dem Festnetz würden ent-
stehen.
In diesem Zusammenhang kommt Dienstebündeln eine besondere Bedeutung zu.
Geschäftskunden fragen Sprachtelefondienste standortübergreifend im Dienste-
bündel (z.B. gemeinsam mit Anschlüssen und weiteren TK-Leistungen) nach. Der
Ausschluss einzelner Dienste, wie Sprachtelefonverbindungen, führt in der Folge
zum Ausschluss aus dem Markt für standortübergreifende Dienstebündel.
Geschäftskunden fragen nicht nur Sprachtelefonverbindungen, sondern auch
Sprachtelefonanschlüsse flächendeckend aus einer Hand nach. Ohne eine Ver-
pflichtung zum Verbindungsaufbau aus Festnetzen fehlt alternativen Geschäfts-
kundenanbietern ein wichtiges Vorleistungsprodukt, um flächendeckend Sprach-
telefonanschlüsse und -verbindungen anzubieten. Ebenso wichtig für ein sol-
ches Angebot sind Resale-Sprachtelefonanschlüsse auf der Grundlage der der-
zeitigen Selbstverpflichtung der TDG. Nicht zuletzt wird hierdurch auch dem be-
sonderen Anliegen der EU Kommission Rechnung getragen, transnationale An-
gebote für Geschäftskunden sicherzustellen.
Insofern spricht einiges dafür, dass im Hinblick auf die Marktverhältnisse im Markt 1
Gründe für eine Regulierung des Marktes 2 (2007) vorliegen. Die TDG dürfte für die hier
in Rede stehenden Vorleistungsprodukte des Marktes 2 (2007) weiterhin signifikante
Marktmacht haben.
95 Vgl. BNetzA (2015c), S. 46.
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Die Regulierung von Zuführungsdiensten ist weiterhin Voraussetzung für einen
funktionierenden Wettbewerb in den Auskunfts- und Mehrwertdienstemärkten.
Ein Wegfall der Zuführung zu AMWD hätte signifikante Auswirkungen auf den Wettbe-
werb beim Angebot von AMWD für Geschäftskunden:
Die Wettbewerbsfähigkeit von alternativen AMWD-Anbietern, hängt maßgeblich
davon ab, dass die Dienste aus allen Teilnehmernetzen (Fest- und Mobilfunk-
netze) erreichbar sind. Insofern sind Netzzusammenschaltungen direkt oder in-
direkt (Transitleistungen) mit allen Teilnehmernetzbetreibern notwendig.
Mit dem Wegfall der heutigen Regulierung wäre ein Aufbau von Marktmacht im
Markt für Zuführungsleistungen sowie für Zuführungsleistungen inklusive IN-
Abfrage und damit folgend im entsprechenden Endkundenmarkt für AMWD zu
erwarten. Eine Substituierbarkeit von sprachbasierten AMWD durch OTT-
Sprachdienste oder Apps ist in der neuen Regulierungsperiode nicht gegeben.
Der Aufbau weiterer IN-Plattformen ist weiterhin nicht ökonomisch und somit
wettbewerbsbefähigend möglich.
Daher ist es notwendig, dass diese Zuführungsleistungen sowie Transitleistungen im
Fall von IN-Plattformabfragen wie bisher seitens der BNetzA reguliert werden, damit
Wettbewerber geschäftskundenfähige Bündel anbieten können und alternative AMWD-
Anbieter weiterhin gegenüber der TDG wettbewerbsfähig sein können.
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Geschäftskundenangebote in Deutschland 41
Abkürzungsverzeichnis
ama ama Adress- und Zeitschriftenverlag GmbH
AMWD Auskunfts- und Mehrwertdienste
BK Beschlusskammer der Bundesnetzagentur
BNetzA Bundesnetzagentur
Cbc Carrier Selection oder fallweise Verbindungsnetzbetreiberauswahl
(call-by-call)
CS Carrier Selection oder fallweise Verbindungsnetzbetreiberauswahl
CPS Carrier Pre-Selection oder Verbindungsnetzbetreibervorauswahl
DVTM Deutscher Verband für Telekommunikation und Medien e.V.
ECTA European Competitive Telecommunications Association
FTTB Fibre to the building
FTTH Fibre to the home
IKT Informations- und Kommunikationstechnologien
IN Intelligentes Netz
IP Internetprotokoll, Paketvermittlung
IT Informationstechnologie
KVz Kabelverzweiger
NGA Next Generation Access (glasfaserbasierte Anschlussnetze)
NGN Next Generation Networks (glasfaserbasierte Konzentrations- und
Vermittlungsnetzenetze)
OTT-Services Over the top- Services
PSTN Public Switched Telephone Network (leitungsvermittelte Telefonie)
TAL Teilnehmeranschlussleitung
TDG Telekom Deutschland GmbH
TNB Teilnehmernetzbetreiber
TK Telekommunikation
TKG Deutsches Telekommunikationsgesetz
VATM Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwert-
diensten e. V.
VNB Verbindungsnetzbetreiber
VNB/SP Verbindungsnetzbetreiber mit Service-Plattform
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Impressum
WIK-Consult GmbH
Rhöndorfer Str. 68
53604 Bad Honnef
Deutschland
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Fax: +49 2224 9225-63
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www.wik-consult.com
Vertretungs- und zeichnungsberechtigte Personen
Geschäftsführer und Direktor Dr. Iris Henseler-Unger
Direktor
Abteilungsleiter
Post, Logistik und Verkehr Alex Kalevi Dieke
Prokurist
Abteilungsleiter
Kostenmodelle und Internetökonomie Dr. Thomas Plückebaum
Direktor
Abteilungsleiter
Regulierung und Wettbewerb Dr. Ulrich Stumpf
Prokurist
Leiter Verwaltung Karl-Hubert Strüver
Vorsitzender des Aufsichtsrates Winfried Ulmen
Handelsregister Amtsgericht Siegburg, HRB 7043
Steuer Nr. 222/5751/0926
Umsatzsteueridentifikations Nr. DE 123 383 795
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