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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Zudem sind die Verbindungsleistungen Voraussetzung für ein den Interessen des An-
schlusskunden attraktives Angebot. Die entsprechenden Investitionen erfolgen deshalb auch
in deren Interesse. Die Umstellung des Festnetzes auf NGN-Architekturen und die damit
verbundenen Investitionen sind dagegen vorrangig getrieben von datenbezogenen Erwä-
gungen; eine besondere Schutzbedürftigkeit von Sprachterminierungen kann daraus nicht
resultieren.
Am Ende bedroht die auferlegte Zugangsverpflichtung keine schützenswerten Anfangsinves-
titionen der Betroffenen.
3.1.3.4 Sonstige Interessen
Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum (vgl. § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TKG) werden
durch die Terminierungsverpflichtung nicht berührt.
3.1.4. Art und Umfang der Zusammenschaltungsverpflichtung
3.1.4.1 Unterste Netzkoppelungsebene
Die Verpflichtung zur Koppelung der Netze durch Zusammenschaltung richtet sich immer auf
die Zusammenschaltung auf der jeweils untersten möglichen Ebene. Die Bestimmung dieser
Ebene kann je nach Art der betroffenen Verbindungen und der Übergabetechnologie (PSTN
oder IP) variieren.
Zu beachten ist, dass die Migration auf IP-Zusammenschaltungen dabei auch nicht völlig ins
Belieben der Betroffenen gestellt ist und ihr mit der Wahl einer technologiekonformen Über-
gabe auch nicht die Möglichkeit zur Erhebung ungerechtfertigter Wandlungsentgelte eröffnet
ist. Denn die zur technologiekonformen Übergabe entwickelten Grundsätze gelten nur, wenn
die technologiekonforme Übergabe auch tatsächlich von der Betroffenen zur Grundlage ihrer
IP-Zusammenschaltung gemacht und einheitlich allen ICP angeboten wird. Das von der Be-
troffenen in ihrem NGN-Vertragsentwurf zugrunde gelegte Modell basiert auf einer entspre-
chenden des Nummernplanes durch die Bundesnetzagentur für Portierungskennungen im
Rahmen der Verfügung Nr. 41/2009 Amtsblatt 16/2009 vom 26.08.2009,
Die Möglichkeit zum Zweck der Technologiedifferenzierung zwei Portierungskennungen zu-
geteilt zu bekommen, soll ausweislich der Verfügungsgründe den Unternehmen, die über
Zusammenschaltungspunkte in PSTN- und in IP-Technologie verfügen, gerade ermöglichen,
dass der Verkehr am geeigneten Zusammenschaltungspunkt zugeführt wird. Auch aus den
bisher vorliegenden Vertragsentwürfen und dem Vorgehen der Betroffenen beim Test von
IP-Zusammenschaltungen mit ihren ICP lässt sich kein willkürliches Verhalten erkennen.
Die Festlegung lässt nur solche Verbindungen aus der Regulierungsbedürftigkeit fallen „die
im Rahmen der Vereinbarung des Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe tat-
sächlich nicht technologiekonform und damit auf einer höheren Netzzugangsebene überge-
ben werden.“ Dabei ist die Leistungserbringung für jede einzelne Verbindung zu betrachten.
Ist eine technologiekonforme Übergabe hinsichtlich bestimmter Rufnummern etwa deshalb
nicht möglich, weil eine im IP-Netz geschaltete Rufnummer tatsächlich in den Portierungsda-
tenbanken noch als im PSTN-Netz geschaltet geführt wird, wird eine technologiekonforme
Übergabe nicht angeboten bzw. ist der Anschluss zu behandeln, als ob er im PSTN geschal-
tet ist.
Eine Verpflichtung der Betroffenen auch zum Angebot einer technologieneutralen Übergabe
würde daran scheitern, dass diese Bündelung aus Verbindungs- und Wandlungsleistung
nach der Festlegung der Präsidentenkammer im Falle der Wahl einer technologiekonformen
Übergabe nicht Teil des relevanten Marktes ist (mit Ausnahme der Zuführung zur Betreiber-
vorauswahl). Diese Bestimmung des Umfangs der Zusammenschaltungsverpflichtung, die
keine Verpflichtung zum Angebot einer technologieneutralen Übergabe umfasst, verstößt
darum auch nicht gegen den Grundsatz der Technologieneutralität.
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Auch wenn die Zuordnung von Rufnummern zu Netztechnologien für die Zusammenschal-
tungspartner nicht zu überprüfen ist, so hat sich über die ablaufende Regulierungsperiode
hin bestätigt, es keine Fälle gegeben hat, in denen der Vorwurf eines betrügerischen Verhal-
tens der Betroffenen erhoben worden wäre oder erkennbar gewesen wäre. Eine falsche Zu-
ordnung würde gegen die Vorgaben der Zuteilungsregeln verstoßen, die die Zuteilung der
zweiten Portierungskennung an den Zweck der Differenzierung nach der jeweils verwende-
ten Technologie bindet.
Eine parallele PSTN-Zusammenschaltung ist auch zumutbar. Die Erforderlichkeit einer paral-
lelen Zusammenschaltung ergibt sich unmittelbar aus der in der Festlegung der Präsidenten-
kammer vorgenommenen Abgrenzung der entbündelten Leistung folgt, sofern man nur die
entbündelte Leistung abnehmen will. Hinsichtlich der tatsächlichen Belastungen ist zu beach-
ten, dass es den ICP möglich ist, den technologiekonformen Zugang zum Netz der Betroffe-
nen über Transitnetzbetreiber zu erhalten. Eine Investition in doppelte Infrastruktur ist nur
dann erforderlich, wenn sich der jeweilige Netzbetreiber unter der Geltung des Grundsatzes
der technologieneutralen Übergabe dazu entschließt, die regulierte Leistung jeweils an der
untersten Netzkoppelungsebene selber nachzufragen. Weiterhin hat nur eine begrenzte An-
zahl an Unternehmen alle untersten Netzkoppelungsstellen der Betroffenen erschlossen.
Für Verbindungen zwischen den jeweils untersten Netzkoppelungsebenen ist nicht erforder-
lich, dass jeder Netzbetreiber sämtliche untersten Netzkoppelungsebenen selber anbindet,
es reicht vielmehr aus, dass die Verbindungen von einer Anzahl von Netzbetreibern realisiert
werden. Ist eine solche Anbindung erst einmal realisiert, so hat die Untersuchung im Rah-
men der letzten Marktanalyse bezüglich von Transitleistungen im PSTN gezeigt, dass die
Netzbetreiber Transitleistungen auch problemlos extern anbieten könnten. Für die Anbin-
dung der neuen untersten Netzkoppelungsebene auf IP-Ebene ist nichts anderes zu erwar-
ten. Das Auftreten einer Preisschere bzw. überhöhter Preise für die Transitleistungen plus
Wandlung ist nicht erfolgt. Nach dem gegenwärtigen Stand sind mehrere Transitnetzbetrei-
ber mit der Betroffenen testweise über IP zusammengeschaltet, so dass die Möglichkeit für
Transitleistungen für die IP-Zusammenschaltung besteht,
3.1.4.2 Qualitätsmessung im Wirkbetrieb
Die Verpflichtung zur Zusammenschaltung umfasst nicht mehr die bei der Zusammenschal-
tung auf IP-Ebene optional anfallende Zusatzleistung der Qualitätsmessung im Wirkbetrieb.
Es hat sich herausgestellt, dass diese Leistung zwischenzeitlich in vergleichbarer Güte zu-
mindest auch von Seiten dritter Unternehmen erbracht und am freien Markt bezogen werden
kann. Eine Inanspruchnahme gerade der Betroffenen ist daher nicht (mehr) notwendig. Das
noch anderweitige Ergebnis im Rahmen der zweiten Teilentscheidung zu dem Standardan-
gebotsverfahren
vgl. Entscheidung der Beschlusskammer 3 BK3d-13/033 vom 17.12.2015, Ziffer
3.3.4..
ist damit zwischenzeitlich überholt.
Zum Umfang der regulierten Annexleistungen
Grundsätzlich enthält die Verpflichtung zur Zusammenschaltung neben der eigentlichen Ver-
pflichtung zur Netzzusammenschaltung zugleich auch sämtliche zusätzliche Leistungen,
welche die Inanspruchnahme der Leistung erst ermöglichen oder für diese zwingend erfor-
derlich sind. Andernfalls bestünde die Möglichkeit, über eine Verweigerung solcher Neben-
leistungen die Inanspruchnahme der eigentlichen Leistung faktisch erheblich zu erschweren
bzw. sogar unmöglich zu machen. Eine solchermaßen enge Verbindung zur „eigentlichen“
Zusammenschaltungsleistung liegt regelmäßig dann vor, wenn die Leistung wie vorliegend
einen im Wesentlichen technischen Bezug zu dem zusammengeschalteten Telekommunika-
tionsnetz aufweist. Das ergibt sich aus der Definition der Zusammenschaltung in § 3 Nr. 34
TKG als physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen,
Ermittlungsergebnisse der Beschlusskammer
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Nach den von der Beschlusskammer durchgeführten Ermittlungen kann das in der Leis-
tungsbeschreibung festgelegte Prüfprogramm im Wirkbetrieb mit jeweils drei Testanschlüs-
sen ohne weiteres von externen Anbietern durchgeführt werden. So werden am Markt Mess-
spezifikationen angeboten, die der allgemeinen Spezifikation der Betroffenen entsprechen,
sämtliche Parameter abdecken und von einer größeren Anzahl von Sprachanbietern genutzt
werden. Bei den vorgesehenen Messungen wird kein Zugriff auf interne Systeme in den Net-
zen der Betroffenen oder des ICP benötigt. Die Messung erfolgt von außen und kann daher
technisch auch von anderen Anbietern erbracht werden. Nach den Ermittlungen der Be-
schlusskammer verfügt etwa das Unternehmen (BuGG) bei solchen Messungen über um-
fängliche Expertise.
Auf Nachfrage der Beschlusskammer teilte das Unternehmen mit, dass die in der Leistungs-
beschreibung enthaltenen Untersuchungen für einen niedrigen vierstelligen Betrag von rund
(BuGG) durchgeführt werden könnten. Aus Sicht der Beschlusskammer erweisen sich die
die zu erwartenden finanziellen Aufwendungen insoweit als zumutbar.
Vor diesem Hintergrund kann auch offengelassen werden, inwieweit die im Rahmen des
Standardangebotsverfahrens getroffene Annahme einer Notwendigkeit der Leistung für die
Zusammenschaltung nicht bereits wegen der tatsächlich nur sehr geringen Nachfrage über-
haupt noch weiter aufrecht erhalten werden kann. Bislang wurde die Leistung erst von
(BuGG) Zusammenschaltungspartner bei der Betroffenen nachgefragt.
Bei (BuGG) weiterhin zu beachten, dass die Nachfrage nach der Zusatzleistung bereits im
Vorfeld der tatsächlichen Zusammenschaltung erfolgt (BuGG). Zumindest bislang hat noch
kein Zusammenschaltungspartner die Notwendigkeit, gesehen, im Nachgang zu einer einmal
realisierten technischen Zusammenschaltung eine solche fortlaufende Qualitätsmessung bei
der Betroffenen nachzufragen. Hierbei ist auch zu beachten, dass bereits im Vorfeld der Zu-
sammenschaltung jeweils obligatorische eine Qualitätsmessung erfolgt. Sofern sich im Wirk-
betrieb dann tatsächlich ein relevanter Qualitätsabfall ereignen sollte, so ist davon auszuge-
hen, dass dieser den Zusammenschaltungspartnern auch ohne eine fortlaufende Messung
spätestens seitens der Kunden mitgeteilt werden dürfte. Die daran anschließenden konkre-
ten Maßnahmen zur Wiederherstellung der vereinbarten Qualität gelangen unabhängig da-
von zur Anwendung, ob die Störung im Rahmen einer fortlaufenden Messung oder aufgrund
konkreten Anlasses bekannt wird.
3.2. Erbringung von Verbindungsleistungen
Die Verbindungsleistungen, zu deren Erbringung die Betroffene in Ziffer 2. des Tenors ver-
pflichtet ist, entsprechen in ihrem Umfang den von der vorangegangenen Regulierungsver-
fügung BK3d-12/009 vom 30.08.2013 auferlegten Leistungen, als sie auch über IP-
Zusammenschaltungen übergebene Verbindungsleistungen umfassen, die im Falle einer
eingerichteten technologiekonformen Übergabe auch technologiekonform übergeben wer-
den.
Wie bereits im Rahmen der letzten Regulierungsverfügung nicht erfasst sind im Falle der
Wahl einer technologiekonformen Übergabe solche Verbindungsleistungen, die über PSTN
übergeben werden, aber nach der Ausgestaltung der IP-Zusammenschaltung technologie-
konform über IP-Zusammenschaltungen zu übergeben wären. Der umgekehrte Fall, dass
eine über PSTN zu übergebende Verbindung über IP übergeben wird, unterfällt wie schon in
der letzten Regulierungsverfügung ebenfalls nicht der Regulierung.
3.2.1. Zuführung für die Betreiber(vor)auswahl nebst Transit
Die Verpflichtung der Betroffenen, ihren Zusammenschaltungspartnern Zugang durch die
Zuführung aus ihrem Telefonnetz für die Betreiber(vor)auswahl und zugehörigen netzinter-
nen Transit zu gewähren, ist beizubehalten und betrifft, wie schon im Rahmen der letzten
Regulierungsverfügung sowohl PSTN- als auch über IP-Zusammenschaltungen übergebene
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Verbindungen. Die Betroffene ist nach Ziffer 2 der Regulierungsverfügung BK 2c 13/005 vom
07.07.2014 zur Ermöglichung der Betreiber(vor)auswahl verpflichtet. Weil die Betroffenen
ihren Teilnehmen die Nutzung der Betreiber(vor)auswahl ermöglicht, ist die entsprechende
Zusammenschaltungspflicht der Betroffenen beizubehalten, weil sie bezüglich der Zufüh-
rungsleistung sowohl über PSTN- wie IP-Zusammenschaltungen weiterhin über eine markt-
beherrschende Stellung verfügt.
Die Verpflichtung zur Ermöglichung der Betreiber(vor)auswahl könnte deshalb ohne die
gleichzeitige Zusammenschaltungspflicht durch die Betroffene ausgehöhlt und faktisch ver-
hindert werden. Nach dem Entwurf der Festlegung der Präsidentenkammer (Ziffer 2.3.1.2
und 2.3.2.2) umfasst die Zuführung in diesem Markt sowohl die Zuführung auf der untersten
als auch auf höheren Netzebenen einschließlich einer ggf. erforderlichen Wandlung.
Die vormals bestehende Beschränkung der Verpflichtung zur Erbringung von Transitleistun-
gen für die Betreibervorauswahl für Ortsgespräche auf das Ausfall- und Überlaufrouting ist
entsprechend der Vorgehensweise in der letzten Regulierungsverfügung nicht aufzuerlegen.
Für die Ermöglichung der Betreibervorauswahl war es nicht erforderlich, der Betroffenen die
Einrichtung eines CIC-Hostings für IP-Zusammenschaltungen aufzuerlegen. Nach den Fest-
stellungen der Marktanalyse ist für die Regulierung der Betreiber(vor)auswahl davon auszu-
gehen, dass ein CIC-Hosting nicht eingerichtet ist. Aus diesem Grunde werden bei der Zu-
führung zur Betreiber(vor)auswahl auch die nicht technologiekonform übergebenen Verbin-
dungen und die Wandlungsleistung von der Regulierung einschließlich der Entgelte erfasst.
Den Anbietern von Leistungen der Betreiber(vor)auswahl ist es darum möglich, ihre Angebo-
te sämtlichen Kunden der Betroffenen zugänglich zu machen, auch wenn diese über IP an
das Netz der Betroffenen angeschlossen sind. Der Befürchtung, dass eine IP-
Zusammenschaltung mit der Betroffenen wegen zu hoher Mindestverkehre an zu geringen
Verkehrsmengen scheitern könnte, kann durch die Ausgestaltung des Standardangebotes
der Betroffenen begegnet werden. Sollte während der Geltungsdauer dieser Regulierungs-
verfügung ein CIC-Hosting ermöglicht werden, wäre dies in einer nachfolgenden Marktanaly-
se zu berücksichtigen.
3.2.1.1 Eignung
Die beibehaltene bzw. auferlegte Verpflichtung ist geeignet, die Regulierungsziele zu verfol-
gen.
3.2.1.1.1. Nutzerinteresse
Die Beibehaltung der Pflicht dient der Wahrung der Nutzerinteressen, § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG,
weil die Verpflichtung die Nutzung der Betreiber(vor)auswahl durch die Teilnehmer der Be-
troffenen und damit die Nutzung von Diensten ihrer Wahl ermöglicht und auf der Vorleis-
tungsebene absichert.
3.2.1.1.2. Wettbewerbsinteresse
Die beibehaltene bzw. auferlegte Verpflichtung ist auch dazu geeignet, die Entwicklung
nachhaltig wettbewerbsorientierter nachgelagerter Endkundenmärkte zu fördern und die Inte-
ressen der Endkunden zu wahren.
Nach der Definition in § 3 Nr. 12 TKG ist ein Markt dann nachhaltig wettbewerbsorientiert,
wenn der Wettbewerb dort so abgesichert ist, dass er auch nach Rückführung der sektor-
spezifischen Regulierung fortbesteht.
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Nachhaltiger Wettbewerb auf den Märkten für Verbindungsleistungen setzt wegen des be-
trächtlichen Marktanteils der Betroffenen bei der Bereitstellung von Anschlüssen an das öf-
fentliche Festtelefonnetz gerade die Ermöglichung der Betreiber(vor)auswahl durch die Be-
troffene,
vgl. Regulierungsverfügung BK 2c 13/005 vom 07.07.2014 Ziffer 3.2.1.1.1
und wegen ihrer gleichzeitig dominanten Stellung im Bereich der Zuführungsleistungen ein
dazu korrespondierendes Zusammenwirken auf der Vorleistungsebene voraus. Als Alternati-
ve für einen Wettbewerb auf den Endkundenmärkten für In- und Auslandsverbindungen ste-
hen dem Wettbewerber nur die Eigenrealisierung des Anschlusses oder (theoretisch) ein
Wiederverkauf von Verbindungsleistungen der Betroffenen zur Verfügung. Die Eigenrealisie-
rung ist auch weiterhin kurzfristig nicht möglich und wäre mit erheblichen Investitionen ver-
bunden, so dass ein bloßer Verweis auf die Eigenrealisierung durch die Wettbewerber den
entstandenen Wettbewerb auf den Märkten für In- und Auslandsverbindungen wieder ge-
fährden würde.
Im Gegensatz zu den die Terminierungsleistungen der Betroffenen und die Zuführung zu
Diensten betreffenden Verpflichtungen ist bei der Zuführung zur Betreibervorauswahl auch
die Verpflichtung zu Zuführungsleistungen auf höheren Netzebenen, sog. „netzinternen
Transitdiensten“ ggf. einschließlich einer Technologiewandlung, über die unterste Ebene der
Zusammenschaltung hinaus beizubehalten.
Die Verpflichtung zum netzinternen Transit ergänzend zur Zuführung für die Betrei-
ber(vor)auswahl dient der Förderung des Wettbewerbs auf den Märkten für Verbindungsleis-
tungen. Der netzinterne Transit ist bei der Zuführung über PSTN-Zusammenschaltungen
erforderlich, damit auch Anbieter mit einem kleineren Netz Verbindungsdienste anbieten
können, denn wegen der fehlenden Möglichkeit des CIC-Hostings können Transitleistungen
nicht von Dritten eingekauft werden. Dies betrifft vornehmlich Nischenanbieter, die sich z.B.
im Bereich der Auslandsverbindungen auf ein spezielles Kundensegment konzentrieren.
Wegen der sinkenden Verkehrsmenge wird inzwischen auch für größere Netzbetreiber die
Zusammenschaltung an allen 88 (vormals 474 und ab Oktober 2016 künftig 23) LEZB zu-
nehmend unwirtschaftlich. Denn bedingt durch die Breitbandsubstitution für die Zuführung zu
Onlinediensten, die Verlagerung von Festnetzverbindung in die Mobilfunknetze und den stei-
genden Wettbewerbermarktanteil bei den Endkundenanschlüssen sowie der Verbreitung von
Pauschaltarifen oder Minutenpakete für Sprachverbindungen ist der Zusammenschaltungs-
verkehr sehr stark zurückgegangen,
Zur Entwicklung des Verbindungsmarktes siehe Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagen-
tur 2014/2015, S. 32 ff und insbesondere zum Rückgang der Verbindungen über die
Betreibervorauswahl und – auswahl S. 34.
Nach Prognose der Beschlusskammer wird der Zusammenschaltungsverkehr wahrscheinlich
weiter sinken, jedenfalls nicht ansteigen.
Weiter ist der netzinterne Transit erforderlich, damit keine übermäßigen Hürden beim Markt-
eintritt bestehen. Denn ohne Transitleistungen der Betroffenen könnte nur derjenige (bun-
desweit) Dienste über die Betreibervorauswahl anbieten, der an allen 88 (vormals 474 und
23 ab Oktober 2016) LEZB sowie an zwei IP-Standorten zusammengeschaltet ist.
Für die Beschränkung des Transits für die Betreiber(vor)auswahl kann auch nicht der Ge-
danke des Schutzes der Investitionen in die Erschließung der LEZB und der Beitrag des
Verkehrs der Betreiber(vor)auswahl im Ortsnetz angeführt werden, weil diese Erwägungen
mit der früheren Begründung der Einschränkung der Transitverpflichtung der Betroffenen
nicht vereinbar sind. Denn diese ist ja die Einschränkung einer an sich bestehenden Zu-
gangsverpflichtung, die in der Vergangenheit mit dem Schutz der Netzintegrität der Betroffe-
nen begründet wurde.
Die Verkehrsmenge für den Dienst der Betreiber(vor)auswahl ist auch gegenüber dem Zeit-
punkt der letztmaligen Überprüfung der Betreiber(vor)auswahl zwischenzeitlich noch einmal
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weiter gesunken. So fiel die Gesamtmenge der hierüber abgewickelten Verkehrsminuten fiel
von 62 Mrd. Gesprächsminuten im Jahre 2005 auf rund 4 Mrd. im Jahr 2015,
vgl. Jahresbericht der Bundesnetzagentur 2015, S 34.
Wegen dieses gefallenen Verkehrsaufkommens besteht für die Betroffene keine Gefahr,
dass durch die Verlagerung von Ortsnetzverkehr ins Fernnetz atypische Verkehre in großem
Umfang entstehen und die Betroffene zu einer entsprechenden Anpassung ihres Netzes
gezwungen werden würde,
vgl. so noch in Teilen festgestellt in dem Beschluss BK3d-08-023 vom 22.04.2009, S.
20 f. mit der Folge, dass der Zugangsanspruch für die Betreiber(vor)auswahl im Transit
noch partiell beschränkt wurde. Diese Begrenzung wurde bereits im letzten Überprü-
fungsverfahren aufgehoben, vgl. BK3d-12/009, Ziffer 3.2.1.1.
Anders als bei anderen Zuführungsleistungen ist neben der Zuführungs- und Transitleistung
auch die Wandlung Teil der regulierten Leistung, so dass bei Einrichtung einer technologie-
konformen Übergabe auch nicht technologiekonform übergebene Verbindungen von der Zu-
gangsverpflichtung erfasst werden.
3.2.1.2 Erforderlichkeit
Die Auferlegung der Verpflichtung ist auch erforderlich.
3.2.1.2.1. Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung
Zum Abwägungskriterium der wirtschaftlichen und technischen Tragfähigkeit der Nutzung
alternativer Einrichtungen s. o. Nach diesen Kriterien ist die Verpflichtung weiterhin ange-
messen.
Wie bereits oben erwähnt, sind die Wettbewerber nicht in der Lage, aus eigenen Mitteln die
von der Rechtsvorgängerin der Betroffenen über Jahre hinweg aufgebaute flächendeckende
Anschlussinfrastruktur in kurzer Zeit nachzubauen bzw. zu ersetzen, um sich auf diese Wei-
se eigene Zugänge zu Endkunden zu verschaffen, was aber Voraussetzung für den Wettbe-
werber auf den Endkundenmärkten für In- und Auslandsverbindungen ist. Zudem würde da-
mit die Förderung eines nachhaltigen Wettbewerbs auf der Endkundenseite in zeitlicher Hin-
sicht behindert. Der Vergleich der Marktanteile der Betroffenen auf dem Endkundenmarkt für
den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten zeigt, dass die Verweigerung
der Zuführungsleistung die Entwicklung des Wettbewerbs erheblich verzögern würde,
siehe Marktdefinition und Marktanalyse im Bereich des „Zugangs zum öffentlichen Te-
lefonnetz an festen Standorten, Markt Nr. 1 der Empfehlung vom 17. Dezember 2007“
veröffentlicht am 10.02.2010 im Amtsblatt Nr. 3/2010, Mitteilungs-Nr. 74/2010.
Gerade unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Nut-
zung alternativer Infrastrukturen ist die Pflicht der Betroffenen zur Erbringung von netzinter-
nen Transitleistungen weiterhin geboten. Denn nur durch diesen Transit wird den Wettbe-
werbern ein sukzessiver Infrastrukturausbau ermöglicht. Die Überlegungen, die es gestattet
haben, den Umfang der durch die Betroffene zu erbringenden netzinternen Transitleistungen
in Verbindung mit der Terminierung oder der Zuführung zu Diensten zu reduzieren, gelten
hier nämlich nicht. Bei diesen beiden Verbindungsleistungen ist es einem Anbieter möglich,
die benötigten Transitleistungen ab dem MEZB (Zuführung zu Diensten mit erforderlicher IN-
Abfrage) oder bis zum LEZB (Terminierung und Zuführung zu Diensten ohne IN-Abfrage) bei
dritten Transitnetzbetreibern einzukaufen und so seinen eigenen Investitionsaufwand zu be-
grenzen. Denn wie in der Marktanalyse ausgeführt, kann wegen der fehlenden Möglichkeit
des CIC-Hostings (vgl. Ziffer 8.2.5.8.2) die Transitleistung der Betroffenen nicht durch Dritte
ersetzt werden.
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Die Eigenrealisierung bietet aus ökonomischen Gründen keine Alternative zur Pflicht der
Betroffenen zu netzinternen Transitleistungen. Ausweislich der Marktanalyse liegt der Grund
dafür, die Transitmärkte aus der Regulierung zu entlassen, nicht in der Möglichkeit einer Er-
schließung aller der untersten Netzkoppelungsebene zuzurechnenden 88 bzw. künftig 23
LEZB der Betroffenen durch eine eigene Zusammenschaltung, sondern in der Möglichkeit,
Transitleistungen von dritten Anbietern zuzukaufen. Dies ist aber im Falle der Betrei-
ber(vor)auswahl aus technischen Gründen nicht möglich. Der Verweis auf die Eigenrealisie-
rung würde daher Nischenanbieter ausschließen oder eine starke Markteintrittshürde bilden.
Die seit der letzten Regulierungsverfügung gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass
die Betreiber(vor)auswahl auch nicht den Wettbewerb auf Basis weitgehender eigener Infra-
struktur unwirtschaftlich werden lässt. Die Einführung der Betreiber(vor)auswahl im Ortsnetz
hat nicht dazu geführt, dass die Anzahl der alternativen Teilnehmeranschlüsse rückläufig ist,
vielmehr wächst die Zahl weiterhin.
siehe Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur Telekommunikation 2014/2015, S. 30.
Auch konnte keine Minderung der Qualität des Diensteangebotes festgestellt werden.
3.2.1.2.2. Bereits auferlegte oder freiwillige Angebote
Freiwillige Angebote der Betroffenen sind hier schon deshalb kein Ersatz für die Auferlegung
einer Zugangsverpflichtung, weil diese Verpflichtung die Folge der Verpflichtung der Be-
troffenen durch Regulierungsverfügung BK2-09-002/R vom 25.01.2010 zur Ermöglichung der
Betreiber(vor)auswahl ist. Die Betreiber(vor)auswahl setzt die Zusammenschaltung voraus,
und solange die Betroffene insofern auch über beträchtliche Marktmacht verfügt, könnte sie
ohne eine entsprechende Zusammenschaltungspflicht die Betreiber(vor)auswahl durch den
Missbrauch ihrer Marktmacht entwerten oder gänzlich verhindern.
Die Anbieter von Betreibervorauswahl sind auf die Nutzung eines nicht zu duplizierenden
Vorleistungsproduktes angewiesen, um ihre Leistung effektiv anbieten zu können. In diesen
Fällen genügt auch ein freiwilliges Angebot nicht, wenn auch nur die abstrakte Gefahr be-
steht, dass das freiwillige Angebot zurückgenommen bzw. mit überhöhten Konditionen ver-
knüpft wird. So würde es der Betroffenen grundsätzlich frei stehen, ihr Angebot bei Bedarf
vom Markt zurückzuziehen bzw. ein in seinen Bedingungen unzureichendes Angebot zu
entwerfen. So könnte sie die Verpflichtung unterlaufen, ihren Endkunden die Betrei-
ber(vor)auswahl zu ermöglichen. Dies widerspräche den Interessen der Anbieter und beson-
ders der Nutzer an der Ermöglichung des Angebotes der Betreiber(vor)auswahl. Ein Verzicht
auf eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung würde daher den Nutzerinteressen und der
Wettbewerbsentwicklung schaden. Schließlich besteht wegen der Umstellung auf IP-
Zusammenschaltungen die Gefahr, dass es wegen der Änderungen von Technik und Pro-
zessen zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien kommen kann, die ohne eine
Zugangsverpflichtung nicht mehr über das Anordnungsverfahren nach § 25 TKG zügig gelöst
werden könnten.
3.2.1.3 Angemessenheit
Die Verpflichtung ist auch angemessen.
3.2.1.3.1. Anfangsinvestitionen des Eigentümers
Zur Berücksichtigung der Anfangsinvestitionen des Eigentümers s. o. Aus den bereits oben
zur Zusammenschaltung angeführten Gründen können die Investitionen für den Bau des
Telefonnetzes gegen die Auferlegung der Verpflichtung, Zuführungsleistungen zu gewähren,
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nicht angeführt werden. Die Errichtung des PSTN zu Monopolzeiten, der das PSTN erset-
zende Charakter des IP-basierten NGN, die mit der neuen Zusammenschaltungstechnologie
für die Betroffene selbst verbundenen Vorteile und die Entgeltlichkeit der Leistungserbrin-
gung lassen keinen Anlass erkennen, die Verpflichtung aus Gründen des Investitionsschut-
zes zu unterlassen.
Zudem handelt es sich bei der betreffenden Zuführungsleistung nicht um eine Leistung, die
mit einem besonders erhöhten Investitionsrisiko verbunden wäre, bei welchem es, wie schon
zur Zusammenschaltung dargelegt, unter Umständen gerechtfertigt sein könnte, dass für die
Anfangszeit - trotz marktmächtiger Stellung - die Verweigerung des Zuganges zulässig sein
kann.
Die auferlegte Pflicht betrifft ein Vorleistungsprodukt für Telefondienste, d.h. eine Leistung,
für die kein besonders gesteigerter Investitionsschutz wie etwa für innovative Dienste geltend
gemacht werden kann. Soweit die Betroffene im ausgeführten Umfang Investitionen tätigen
muss, werden die damit verbunden Investitionsrisiken durch die Entgelte angemessen ge-
deckt.
3.2.1.3.2. Verfügbare Kapazität
Zum Abwägungskriterium der verfügbaren Kapazität s. o. Die Betroffene wird verpflichtet, ab
ihrer untersten Zusammenschaltungsebene Verbindungen zuzuführen. Angesichts des stark
rückläufigen Zuführungsverkehrs,
siehe Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2014/2015, S. 34 und Verkehrsprog-
nose der Betroffene im Verfahren BK 3c-11/008 Bl. 64 ,
und des noch nicht terminierten Rückbaus des PSTN durch die Betroffene ist nicht damit zu
rechnen, dass es durch die Beibehaltung zum Erfordernis eines Kapazitätsausbaus kommt.
Die verfügbare Kapazität begründet auch keine Einschränkung des netzinternen Transits im
Zusammenhang mit der Zuführung für die Betreiber(vor)auswahl für Ortsnetzverbindungen.
Die weiterhin fehlende Einschränkung vereinfacht das Angebot von Ortsnetzverbindungen
über die Betreiber(vor)auswahl , ohne dazu zu führen, dass die Betreiber(vor)auswahl spür-
bar an Bedeutung gewinnt. Denn die erhöhte Zahl an Wettbewerbern wird an der sich ver-
mindernden Anzahl über die Betreiber(vor)auswahl physikalisch (Wechsel des Anschluss zu
einem Wettbewerber) oder ökonomisch erreichbarer Endkundenanschlüsse (Kunden der
Betroffenen mit einem Pauschaltarif oder einem Minutenpaket) nicht steigern. Die durch die
Transitverpflichtung zu erwartende Verlagerung von Zuführungsverkehr zum Transitverkehr
wird angesichts des stetig rückgängigen Verkehrs über die Betreiber(vor)auswahl,
siehe Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2014/2015, S. 34,
auch nicht zu Kapazitätsengpässen führen.
Auch die Betroffene hat sich bislang nicht auf eine Gefährdung der Netzintegrität berufen
und keine Beispiele dafür seit dem Wegfall der Beschränkung der Zuführung zur Betreiber-
vorauswahl vorgebracht. Vielmehr hat die Betroffene sogar ein eigenes Interesse an einer
Rückführung der Zusammenschaltung auf der aktuell untersten Zusammenschaltungsebene
hervorgehoben. Die Transitverpflichtung erleichtert aber den Anbietern der Betrei-
ber(vor)auswahl für Ortsnetzverbindungen einen Rückbau der Zusammenschaltung.
Hinsichtlich der IP-Zusammenschaltung rechnet die Beschlusskammer dagegen mit einem
erforderlichen Kapazitätsausbau im NGN. Dieser ist aber die Folge der Migration vom PSTN
zum NGN. Insofern muss zum Wachstum der im NGN angeschlossenen Endkunden auch
das NGN wachsen, um den von diesen Endkunden nachgefragten Verkehr abwickeln zu
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können. Dabei wird der erforderliche Kapazitätsausbau aber nicht wesentlich von der Zufüh-
rungspflicht abhängen, sondern von der Anzahl der Endkunden. Denn die Zuführung zur
Betreiber(vor)auswahl wird nur in einem geringen Umfang zu einer erhöhten Verkehrsnach-
frage gegenüber einer (hypothetischen) Migration ohne einer Betreiber(vor)auswahl führen,
weil die Zugangsverpflichtung einen Wettbewerb um die Nachfrage der Anschlusskunden
ermöglicht und diese Nachfrage nur bedingt von dem Angebot der Wettbewerber abhängig
ist. Ohne Verpflichtung zu einem nachfragegerechten Netzausbau würde die Verpflichtung
also faktisch leerlaufen, so dass die geringe Belastung – im Rahmen des sowieso anstehen-
den Netzausbaus die Nachfrage nach Zuführungsleistungen zu berücksichtigen - angemes-
sen ist. Schließlich kann die Betroffene für die Zugangsgewährung eine Vergütung verlan-
gen, die den regulierungsrechtlichen Vorgaben entspricht.
3.2.1.3.3. Langfristige Sicherung des Wettbewerbs
Die Beibehaltung bzw. Auferlegung der Verpflichtung, Zugang durch Zuführung nebst netzin-
ternem Transit und ggf. Wandlung für die Betreiber(vor)auswahl zu gewähren, dient der lang-
fristigen Sicherung des Wettbewerbs nach § 21 Abs. 1 TKG. Im Zusammenwirken mit der
Verpflichtung der Betroffenen zur Gewährleistung der Betreiber(vor)auswahl nach § 21 Abs.
3 Nr. 6 TKG, die dieser im Rahmen der
Regulierungsverfügung BK 2c 13/005 vom 07.07.2014
im Bereich des Endkundenmarktes für den Zugang von Privat- und Geschäftskunden zum
öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (nachfolgend auch Anschlussmarkt) auferlegt
worden ist, ermöglicht sie Wettbewerbern einen relativ schnellen und einfachen Zugang zu
den Endkunden und hatte wesentlichen Anteil daran, dass die Endkundenmärkte für Verbin-
dungen aus der Regulierung entlassen werden konnten,
Regulierungsverfügung BK 2a-09/001 vom 22.04.2009.
Die Absicherung der Betreiber(vor)auswahl auf der Vorleistungsebene durch die gegen-
ständliche Verpflichtung erschwert auch die Marktmachtübertragung von vom Anschluss zu
den Verbindungsleistungen und stützt damit das Entstehen eines nachhaltigen Wettbewerbs.
Angesichts des anhalten Wachstums der Wettbewerberanschlüsse und der Reduzierung des
über die Betreiber(vor)auswahl abgewickelten Verkehrs bestehen keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass die Betreiber(vor)auswahl das Entstehen eines weitergehenden infrastrukturba-
sierten Wettbewerbs gefährdet. Weil wie ausgeführt nach Einschätzung der Beschlusskam-
mer der Transit nicht zu einer Steigerung des Verkehrs über die Betreiber(vor)auswahl füh-
ren wird, kann auch hier durch keine Gefährdung des Infrastrukturwettbewerbs erwachsen.
3.2.1.3.4. Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum
Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 5 TKG) werden
durch die Zugangsverpflichtung nicht berührt.
3.2.1.3.5. Europaweite Dienste
Die Verpflichtung, Zugang durch Zuführungsleistungen nebst netzinternem Transit zu ge-
währen, ermöglicht auch die Bereitstellung europaweiter Dienste (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
TKG).
Öffentliche Fassung
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3.2.1.4 Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Betroffenen
Die Betroffene spricht sich erneut dafür aus, die Verpflichtung zur Zuführung zu dem Dienst
der Betreiber(vor)auswahl aufzuheben. Zur Begründung verweist sie auf die sinkende Nut-
zung des Dienstes. Den Teilnehmern stünden mittlerweile ausreichende Substitutionsmög-
lichkeiten etwa mittels Flatrate und OTT zur Verfügung.
Zutreffend ist zunächst, dass die Nutzung des Dienstes der Betreiber(vor)auswahl weiter
sinkt, auch wenn noch immer rund 6 % der Kunden auf einen Verbindungsnetzbetreiber zu-
greifen.
Vgl. Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2014/2015, S. 34
Dieser von der Betroffenen bereits im Rahmen der vorangehenden Regulierungsverfügung
vorgetragene Umstand, hat auf die gegenständlich zu sanktionierende Wettbewerbssituation
auf der Vorleistungsebene allerdings keinen maßgeblichen Einfluss. Auf der Vorleistungs-
ebene nimmt die Betroffene mit über (BuGG) Marktanteil weiterhin eine sehr dominante Po-
sition ein. Neben der Betroffenen bieten aktuell überhaupt nur zwei weitere Netzbetreiber
diesen Dienst auf der Vorleistungsebene an, wobei (BuGG) Anbieter auf deutlich weniger als
(BuGG) Prozent des Marktes (BuGG).
Ausführlich zur Marktsituation und der fortbestehenden Regulierungsbedürftigkeit des
Marktes: Ziffer 10.3.2 der Festlegung BK1-14/004.
Solange die Betroffene ihren Teilnehmern den Dienst der Betreiber(vor)auswahl anbietet
bzw. aufgrund Ziffer 2 der Regulierungsverfügung BK 2c 13/005 für den Bereich des An-
schlussmarktes im Telefonfestnetz nach § 21 Abs. 3 Nr. 6 TKG ermöglichen muss, besteht
insoweit kein Anlass, die Betroffene hinsichtlich der Verbindungsanfragen, bei denen sie
selber als Betreiber des Anschlussnetzes auftritt, aus der Pflicht zu entlassen, diese auf der
Vorleistungsebene unter regulierten Bedingungen dem angewählten und die Verbindung
nachfragenden Verbindungsnetzbetreiber zu übergeben.
Die konzeptionelle Anknüpfung der Verpflichtung zur Ermöglichung der Betrei-
ber(vor)auswahl nach § 21 Abs. 3 Nr. 6 TKG an der Wettbewerbssituation auf dem An-
schlussmarkt (und nicht dem gegenständlichen Verbindungsmarkt) gründet in dem Umstand,
dass die Abhilfemaßnahme der Betreiber(vor)auswahl verhindern soll, dass eine im An-
schlussbereich bestehende Engpasslage von dem dort dominierenden Anbieter auf den
nachgelagerten Bereich der über diese Anschlüsse erfolgenden Verbindungsleistungen
übertragen wird.
Vgl. die weitergehenden Ausführungen unter Ziffer 3.2.1.1.1 der Regulierungsverfü-
gung BK 2c 13/005 vom 07.07.2014.
Der Anbieter der Zuführungsleistungen muss aber nicht in jedem Fall identisch sein mit dem
Anbieter des Telefonanschlusses. So greift etwa auch die Betroffene im Zusammenhang mit
der Bereitstellung von Telefonanschlüssen gegenüber Endkunden in Teilen auf einen ande-
ren Anschlussnetzbetreiber im Wege des Wiederverkaufes zu. Bei dieser Konstellation hat
die Betroffene als nach § 21 Abs. 3 Nr. 6 TKG verpflichtetes Unternehmen durch Abspra-
chen mit dem vorleistenden Betreiber des Anschlussnetzes sicherzustellen, dass ihre Teil-
nehmer den Dienst der Betreiber(vor)auswahl auch in einem solchen Fall nutzen können, in
denen sie nicht selber als Netzbetreiber und damit nicht als Erbringer der Zuführungsleistung
sondern als reiner Wiederverkäufer der fremden Netzleistung auftritt. Adressat der gegen-
ständlichen Verpflichtung auf der Vorleistungsebene für die Zuführungsleistungen ist die Be-
troffene lediglich in den Fällen, in denen sie selber netztechnisch die Zuführungsleistung
erbringt. In den anderen Fällen hat sie aufgrund der bestehenden Verpflichtung nach § 21
Abs. 3 Nr. 6 TKG zwar ebenfalls sicherzustellen, dass die Teilnehmer den Dienst der Betrei-
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