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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 827
42 Geschäftskundenangebote in Deutschland
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828 – Regulierung, Telekommunikation – 02 2017
Geschäftskundenangebote in Deutschland 43
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44 Geschäftskundenangebote in Deutschland
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Impressum
WIK-Consult GmbH
Rhöndorfer Str. 68
53604 Bad Honnef
Deutschland
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Fax: +49 2224 9225-63
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www.wik-consult.com
Vertretungs- und zeichnungsberechtigte Personen
Geschäftsführer und Direktor Dr. Iris Henseler-Unger
Direktor
Abteilungsleiter
Post, Logistik und Verkehr Alex Kalevi Dieke
Prokurist
Abteilungsleiter
Kostenmodelle und Internetökonomie Dr. Thomas Plückebaum
Direktor
Abteilungsleiter
Regulierung und Wettbewerb Dr. Ulrich Stumpf
Prokurist
Leiter Verwaltung Karl-Hubert Strüver
Vorsitzender des Aufsichtsrates Winfried Ulmen
Handelsregister Amtsgericht Siegburg, HRB 7043
Steuer Nr. 222/5751/0926
Umsatzsteueridentifikations Nr. DE 123 383 795
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WIK-Consult
Stellungnahme zu den
Konsultationsentwürfen der
BNetzA BK1-14/004
(Marktdefinition und -
analyse) und BK2b-16/005
(Regulierungsverfügung)
Autoren:
Dr. Sonia Strube Martins
Dr. Iris Henseler-Unger
Dr. Christian Wernick
WIK-Consult GmbH
Rhöndorfer Str. 68
53604 Bad Honnef
Bad Honnef, 19. Oktober 2016
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Stellungnahme zu den Konsultationsentwürfen BK1-14/004 und BK2b-16/005 1
1 Ausgangssituation
Die Bundesnetzagentur hat am 27. September 2016 den Konsultationsentwurf einer
Marktdefinition und -analyse betreffend die Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene
in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten (Markt Nr. 1 der Märkte-
Empfehlung 2014/710/EU) sowie den Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz
an festen Standorten (Markt Nr. 2 der Märkte-Empfehlung 2007/879/EG) (im Folgenden
Konsultationsentwurf BK1-14/004) sowie den Konsultationsentwurf BK2-16/005 der
Regulierungsverfügung veröffentlicht.
Die Bundesnetzagentur definiert im Konsultationsentwurf BK1-14/004 einen nationalen
Markt
„für den Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl im öffentlichen Telefonnetz
an festen Standorten. Dieser Markt umfasst sowohl den Verbindungsaufbau als
auch das Bündelprodukt aus Verbindungsaufbau plus Transit plus Wandlung im
öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten für Orts-, Fern-, NTR-, Auslands-,
und Mobilfunkverbindungen mit in Einzelwahl (Call-by-Call) oder in festgelegter
Vorauswahl (Preselection) vorangestellter Kennzahl für Verbindungsnetzbetrei-
ber.“
Der Markt schließt den Verbindungsaufbau von Schmalbandanschlüssen und Breit-
bandanschlüssen (DSL, Breitband-Kabelnetz, IP-basierte Glasfaseranschlüsse, statio-
näre Mobilfunklösungen) mit ein und bezieht sich sowohl auf Verbindungen, die auf
Ebene des PSTN oder telefondienstspezifisch auf Ebene des Internet Protokolls über-
geben werden.
Im Ergebnis stellt die BNetzA zwar fest, dass für die relevante Regulierungsperiode die
sektorspezifische Regulierung auf dem Markt für Verbindungsaufbau im öffentlichen
Telefonnetz an festen Standorten derzeit noch unverzichtbar ist und dass die TDG auf
diesem Markt über signifikante Marktmacht verfügt.
Gleichzeitig weist die BNetzA jedoch im Rahmen des Drei-Kriterien-Tests auf S. 198
darauf hin, dass der Vorleistungsmarkt für den Verbindungsaufbau im Zusammenhang
mit dem Endkundenmarkt für den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz an festen
Standorten steht. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Einrichtung der Betrei-
ber(vor)auswahl liegt demnach auf dem Endkundenmarkt, der nicht Gegenstand des
Konsultationsentwurfs ist. Auch im Konsultationsentwurf der Regulierungsverfügung BK
2b-16/0005 wird auf S. 42 darauf verwiesen, dass die Regulierungsverpflichtung zur
Ermöglichung der Betreiber(vor)auswahl im Rahmen der anstehenden Aktualisierungs-
runde auf dem Anschlussmarkt widerrufen werden kann.
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2 Stellungnahme zu den Konsultationsentwürfen BK1-14/004 und BK2b-16/005
2 Kritische Würdigung
Das WIK hatte im Oktober 2015 einen Bericht zur Bedeutung der Betreiber(vor)auswahl
für den deutschen Markt veröffentlicht.1 Die vorliegende Stellungnahme nimmt Bezug
auf die genannte Studie, die als Anlage der Stellungnahme beigefügt ist.
Zu Recht begründet die Bundesnetzagentur für die nächste Regulierungsperiode das
Vorliegen nationaler Besonderheiten in Deutschland im Rahmen des Drei-Kriterien-
Tests. Die Argumente, die von der EU-Kommission genannt werden, um den Wegfall
von Markt 2 (2007) aus der Märkte-Empfehlung zu begründen, treffen auf Deutschland
derzeit nicht zu, da z. B. nicht erwiesen ist, dass die Vorleistung Verbindungsaufbau
durch eigene Anschlussleitungen (basierend auf TAL, Bitstrom oder eigenen An-
schlussnetzen) substituiert wird. Die Substitution von Festnetzanschlüssen durch Ver-
bindungen von Mobilfunkanschlüssen und/oder durch OTT-Dienste ist heute noch be-
grenzt und im Zeithorizont der Regulierungsperiode ist diesbezüglich keine Änderung
zu erwarten.
Es ist außerdem zu begrüßen, dass die BNetzA darauf verweist, dass nicht alle Haus-
halte auf wettbewerbliche Angebote im Anschlussbereich zurückgreifen können oder
wollen und damit nur auf der Grundlage der Betreiber(vor)auswahl am Wettbewerb teil-
haben können.
Im Widerspruch zur Begründung nationaler Besonderheiten steht die Relativierung der
Ergebnisse des Drei-Kriterien-Tests durch den Verweis darauf, dass die Regulierungs-
verpflichtung zum Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl von der noch ausste-
henden Marktdefinition und -analyse des Endkundenmarktes für Festnetzanschlüsse
und Sprachverbindungen abhängt.
Dies ist kritisch zu sehen, denn es birgt die Gefahr, dass sich die Regulierungsperioden
auf Zeitspannen unter drei Jahren verkürzen und die Regulierungsverpflichtung auf der
Vorleistungsebene vorzeitig aufgehoben werden kann. Für Unternehmen besteht in der
Konsequenz das Risiko, dass ihnen die Geschäftsgrundlage für ein Angebot von Be-
treiber(vor)auswahl entzogen wird. Dies sorgt für eine große Rechts- und Investiti-
onsunsicherheit bei den Unternehmen, denen die Planungssicherheit für ihr Ge-
schäftsmodell, für zukünftige Umsatzentwicklungen und gegenüber Anteilseignern und
Kapitalgebern fehlt.
Zudem steht eine solche Einschränkung des Ergebnisses des Drei-Kriterien-Tests im
Widerspruch zu der Tatsache, dass die Regulierungsverpflichtung des Verbindungsauf-
baus auf Vorleistungsebene den Wettbewerb auf Endkundenebene sichern soll und auf
der Grundlage von Argumenten auferlegt wird, welche die Auswirkungen auf die be-
1 Vgl. Henseler-Unger, I.; Elixmann, D.; Schwab, R.; Strube Martins, S. (2015): Betreibervorauswahl:
Bedeutung für den deutschen TK-Markt und Zukunftsperspektiven. Studie im Auftrag von 010012 Tel-
ecom GmbH, 01051, 3U Telecom, Callax, star, Tele2, Ventelo, elektronisch veröffentlicht unter:
http://www.wik.org/index.php?id=715
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Stellungnahme zu den Konsultationsentwürfen BK1-14/004 und BK2b-16/005 3
troffenen Endkundenmärkte im Blick haben und auf eine Regulierungsperiode von 3
Jahren ausgerichtet sind. Die Bundesnetzagentur entzieht sich durch den Verweis auf
die ausstehende Marktanalyse von Markt 1 (2007) der Verpflichtung, eine Prognose zur
Entwicklung der Endkundenmärkte im Zeithorizont der Regulierungsperiode abzuge-
ben, obwohl die Entscheidungsgrundlage für eine solche Prognose gegeben ist. Dies
wurde nicht nur in der Studie vom WIK zur Betreiber(vor)auswahl hergeleitet, sondern
spiegelt sich auch in vielen Argumenten der BNetzA wider, die indirekt Bezug auf den
Endkundenmarkt nehmen, auch wenn sie zur Begründung der nationalen Besonderhei-
ten auf dem Vorleistungsmarkt für den Verbindungsaufbau herangezogen werden (z. B.
die begrenzte Substitution zwischen Mobilfunk- und Festnetzanschlüssen oder auch
OTT-Diensten und klassischen Sprachverbindungen).
Letztlich ist es zweitrangig, ob die Regulierungsverpflichtung für die Betrei-
ber(vor)auswahl als Verpflichtung im Markt 1 oder 2 auferlegt wird. Wie das WIK bereits
in einer Studie zur Betreiber(vor)auswahl von 2013 ausgeführt hat,2 kann der Anspruch
auf den Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl auch auf der Grundlage der
Feststellung von SMP auf dem Vorleistungsmarkt abgeleitet werden. Dies wird durch §
21 Abs. 3 Nr. 6 TKG bestätigt. Wichtig ist die Sicherung des Wettbewerbs auf Endkun-
denebene und ein verlässlicher Regulierungsrahmen für die Marktteilnehmer.
Ein vorzeitiger Wegfall der Regulierungsbedürftigkeit des Verbindungsaufbaus auf der
Vorleistungsebene (vor Ende der Regulierungsperiode) würde den Wettbewerb auf
Endkundenebene erheblich beeinträchtigen.
Denn wie oben erwähnt, werden nicht alle Haushalte durch ein wettbewerbliches Ange-
bot erschlossen. Solche Haushalte werden häufig auch bei einem Breitbandausbau
ausgeblendet, wenn es sich für alternative Wettbewerber aus Wirtschaftlichkeitsgrün-
den nicht lohnt, alle Hauptverteiler auf der Grundlage der entbündelten TAL oder eines
Bitstrom-Vorleistungsprodukts zu erschließen. In der Konsequenz ist zu erwarten, dass
auch in den nächsten Jahren ein Anteil an Haushalten verbleibt, der nur auf der Grund-
lage von Betreiber(vor)auswahl am Wettbewerb partizipieren kann.3
Dabei können durch die Nutzung von Betreiber(vor)auswahl für den Endnutzer be-
trächtliche ökonomische Vorteile erzielt werden, wie ein Preisvergleich zwischen den
Preisen der TDG und den fünf günstigsten Call-by-Call/Preselection Anbietern verdeut-
licht. Darüber hinaus übt die Betreiber(vor)auswahl einen disziplinierenden Effekt auf
die Preise der TDG aus. Der Preisvergleich zwischen TDG und alternativen Teilneh-
2 Elixmann, D.; Neumann, K.-H.; Schwab, R.; Stumpf, U. (2013): Die Bedeutung der Betrei-
ber(vor)auswahl für den Wettbewerb in den Telefoniemärkten, WIK-Consult, Bad Honnef.
3 Betreiber(vor)auswahl-Dienste bieten für mehr als ein Viertel der Festnetz-Anschlusskunden der TDG
– trotz Flatrate-Tarifen und OTT-Diensten wie Skype – Vorteile gegenüber den „normal“ tarifierten
Fernsprech-Diensten der TDG. Auch nach der Migration zu All-IP werden Betreiber(vor)auswahl-
Dienste genutzt. Nach Angaben ausgewählter alternativer Netzbetreiber, werden bereits 25% der
Call-by-Call-Anrufe von NGN-Anschlüssen generiert, bei Preselection kommen 1,9% der Anrufe von
NGN-Anschlüssen.
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02 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 835
4 Stellungnahme zu den Konsultationsentwürfen BK1-14/004 und BK2b-16/005
mernetzbetreibern zeigt ein deutlich höheres Preisniveau für alternative Teilnehmer-
netzbetreiber, die keine Betreiber(vor)auswahl anbieten müssen.
Die Vorteile der Betreiber(vor)auswahl ergeben sich insbesondere für spezifische sozio-
demografische Gruppen. Die Betreiber(vor)auswahl wird stark genutzt von Haushalten
mit Migrationshintergrund, die Gespräche in ihre Herkunftsländer nachfragen, sowie
von älteren Menschen, die wenig Zugang zu und Erfahrung mit der Nutzung von inter-
netbasierten Angeboten haben. Auch bei kleinen und mittleren Gewerbetreibenden ist
die Nutzung von Betreiber(vor)auswahl noch verbreitet.4 Man kann sicherlich davon
ausgehen, dass die Migration in die Bundesrepublik Deutschland hinein auch in Zukunft
nicht abreißen wird. Gerade dieses Segment wird absehbar eine besonders hohe Prä-
ferenz für „günstige“ Auslandsgespräche (i.e. Gespräche „in die Heimat“) haben. Zu-
dem ist davon auszugehen, dass niedrigpreisige Telefondienste wichtig für Nutzer mit
beschränktem Haushaltsbudget sind. Die Diskussion über Armut im Alter zeigt, dass
das Kundensegment von Leuten, die „alt“ und „arm“ sind, tendenziell wächst.
3 Fazit
Es ist zu begrüßen, dass die Bundesnetzagentur in ihrem Konsultationsentwurf BK1-
14/004 zum Ergebnis kommt, dass für die relevante Regulierungsperiode die sektor-
spezifische Regulierung auf dem Markt für Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefon-
netz an festen Standorten derzeit noch unverzichtbar ist und dass die TDG auf diesem
Markt über signifikante Marktmacht verfügt.
Es ist allerdings kritisch zu betrachten, dass aufgrund der Einschränkungen auf S. 198
des Konsultationsentwurfs BK1-14/004 und auf S. 42 des Konsultationsentwurfs BK2-
16/005 gleichzeitig eine hohe Unsicherheit für Unternehmen und Verbraucher dadurch
entsteht, dass die Regulierungsverpflichtung durch die ausstehende Marktdefinition und
-analyse des Endkundenmarktes für Festnetzanschlüsse und Sprachverbindungen vor-
zeitig wieder aufgehoben werden kann. Ein Wegfall der Regulierungsverpflichtung hätte
eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Endkundenmarkt zur Folge.
4 Vgl. Elixmann, D.; Neumann, K.-H.; Schwab, R.; Stumpf, U. (2013): Die Bedeutung der Betrei-
ber(vor)auswahl für den Wettbewerb in den Telefoniemärkten, WIK-Consult, Bad Honnef sowie Dialog
Consult (2015): Vorteile von Betreiber(vor)auswahl-Angeboten für Privatkunden in Deutschland aus
ökonomischer Sicht, Duisburg.
Bonn, 25.Januar 2017 Amtsblatt 02 Band 1
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Impressum
WIK-Consult GmbH
Rhöndorfer Str. 68
53604 Bad Honnef
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Vertretungsberechtigte Personen
Geschäftsführer Dr. Iris Henseler-Unger
Direktor Alex Kalevi Dieke
Direktor Dr. Ulrich Stumpf
Leiter Verwaltung Karl-Hubert Strüver
Vorsitzender des Aufsichtsrates Winfried Ulmen
Handelsregister Amtsgericht Siegburg, HRB 7043
Steuer Nr. 222/5751/0926
Umsatzsteueridentifikations Nr. DE 123 383 795
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