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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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            Entgelten sowie Angaben zur Identität des jeweiligen Vertragspartners (einschließlich der
            Vereinbarungen etwa zu Ansprechpartnern oder zu konkreten Zugangsorten) schwärzen.
            Die Verträge sind ferner ohne gesonderte Aufforderung vorzulegen. Diese Verpflichtung ist
            erforderlich, um den Zugangsnachfragern die erwünschte Übersicht über die abgeschlosse-
            nen Verträge in vollständiger Form und ohne Zeitverzug gewähren zu können. Dabei ist zu
            berücksichtigen, dass es in den letzten Jahren eine durchaus nicht zu vernachlässigende
            Zahl von Einsichtnahmegesuchen in aufgrund von Zugangsverpflichtungen abgeschlossenen
            Verträgen gegeben hat.
            Die Veröffentlichung erfolgt schließlich in der Form, dass den Zugangsnachfragern Einsicht-
            nahmemöglichkeiten in den Geschäftsräumen der Bundesnetzagentur gewährt werden. Der-
            art ist zum einen sichergestellt, dass nur die in § 20 Abs. 1 TKG genannten zugangsberech-
            tigten Unternehmen Kenntnis von den Verträgen erlangen können. Zum anderen wird es
            damit der Beschlusskammer ermöglicht, etwaige Schwärzungen vor Veröffentlichung des
            Vertrages auf ihre Berechtigung hin überprüfen zu können. Zu letzterem Zweck wird die Be-
            troffene verpflichtet, der Beschlusskammer eine vertrauliche Fassung, d.h. eine vollständig
            ungeschwärzte Fassung der Verträge vorzulegen.
            Der vorliegend auferlegten Verpflichtung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die
            Betroffene gemäß Ziffer 5 zur Veröffentlichung bestimmter Vertragsinformationen verpflichtet
            ist. Mit Blick auf die Rechtsprechung des VG Köln zur Transparenzverpflichtung nach § 20
            TKG,
                   vgl. VG Köln, Urteil 21 K 6422/09 vom 07.12.2011,
            stellt die Beschlusskammer klar, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung bestimmter In-
            formationen nach § 20 Abs. 1 TKG nach der Intention der Beschlusskammer immer nur Mus-
            terbedingungen, nicht aber die im konkreten Einzelfall zwischen zwei Zusammenschaltungs-
            partnern vereinbarten Bedingungen betraf und betrifft. Die Einsichtnahme in die nach § 20
            Abs. 1 TKG veröffentlichten Informationen ermöglicht es Dritten deshalb nicht, im Einzelfall
            vereinbarte Abweichungen von den Musterbedingungen zu erkennen.
            Unter den vorgenannten Maßgaben ist die auferlegte Transparenzvorschrift auch verhält-
            nismäßig im engeren Sinne. Die Vorlagepflicht zieht keine unangemessenen Folgen für
            sonstige Rechtsgüter der Betroffenen oder Dritter nach sich. Der von der Betroffenen zu be-
            treibende wirtschaftliche Aufwand beschränkt sich letztendlich auf das Anfertigen und Über-
            senden von Vertragsablichtungen und die Durchsicht derselben auf Betriebs- und Ge-
            schäftsgeheimnisse im o. g. Sinne. Dabei ist zu beachten, dass die Betroffene, sofern die
            Verträge der Beschlusskammer bereits in öffentlicher und vertraulicher Fassung vorliegen
            sollten, von einer nochmaligen Übersendung absehen kann. Die möglicherweise entstehen-
            de Einschränkung wettbewerblicher Flexibilität ist hingegen in erster Linie Folge des Diskri-
            minierungsverbots und jedenfalls mit Blick auf die herausragende Marktstellung der Betroffe-
            nen und die daraus resultierenden Verhaltensmöglichkeiten gerechtfertigt. Die Interessen
            dritter Vertragspartner wiederum werden durch die Ermöglichung von Schwärzungen hin-
            sichtlich deren Identität gewahrt.
            Aus den vorgenannten Erwägungen heraus wird die Betroffene zur Vorlage gültiger Zu-
            gangsverträge verpflichtet.


            3.5. Regulierung der Zugangsentgelte, § 30 Abs. 1 und Abs. 2 TKG
            Die Entgelte für die nach Ziffern 1. bis 3. des Tenors auferlegten Koppelungs-, Terminie-
            rungs-, und Kollokationsleistungen bleiben gemäß § 30 Abs. 1 TKG weiterhin einer Geneh-
            migung nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen. Von der Genehmigungspflicht ausge-
            nommen werden die Entgelte für die Terminierung von Verbindungen mit Ursprung in be-
            stimmten Non-EWR-Ländern. Sie werden eine nachträglichen Entgeltkontrolle nach § 38
            Abs. 2 TKG unterworfen.



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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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        Im Fall der Terminierungsentgelte richtet sich die Vorgehensweise innerhalb des § 31 TKG
        jeweils nach der Bestimmung des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG. Hier wendet die Beschluss-
        kammer § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG derart an, dass die Entgelte nach Maßgabe der in der
        Empfehlung der Kommission vom 07.05.2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobil-
        funk-Zustellungsentgelte in der EU (2009/396/EG), veröffentlicht im ABl. EU 2009 Nr. L 124,
        S. 67, empfohlenen Vorgehensweise genehmigt werden.
        Die Entgelte für die sonstigen Leistungen nach Ziffer 1. und 3. werden auf der Grundlage der
        auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach §
        32 TKG genehmigt
        Bei der Entgeltermittlung ist das in Erwägungsgrund 2 der Terminierungsempfehlung ge-
        nannte Ziel einer unionsweiten Harmonisierung von Vorgehensweisen und Ergebnissen an-
        gemessen zu berücksichtigen.
        Die vorgenannten Entscheidungen folgen aus einer pflichtgemäßen Ausübung des der Bun-
        desnetzagentur in § 30 Abs. 1 und 2 TKG eingeräumten Ermessens.
        Gemäß § 30 Abs. 1 TKG unterliegen Entgelte für nach § 21 auferlegte Zugangsleistungen
        von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht
        verfügen, einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des § 31 TKG.
        Abweichend hiervon kann die Bundesnetzagentur die vorgenannten Entgelte einer nachträg-
        lichen Regulierung nach § 38 oder nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG unterwerfen, wenn dies aus-
        reicht, um die Regulierungsziele nach § 2 TKG zu erreichen..


        3.5.1. Tatbestand
        Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 und Abs. 2 TKG liegen vor. Es han-
        delt sich bei der Betroffenen um eine Betreiberin eines öffentlichen Telekommunikationsnet-
        zes, die über beträchtliche Marktmacht verfügt. Ihr sind auch – soweit es § 30 Abs. 1 TKG
        anbelangt – nach § 21 TKG Zugangsleistungen auferlegt worden..


        3.5.2. Bestehen von Ermessensspielräumen
        Sind – wie vorliegend – die tatbestandlichen Merkmale erfüllt, stehen der Bundesnetzagentur
        Ermessensspielräume in vollem Umfang zu. Die Agentur hat sowohl über das Ob als auch
        das Wie der Entgeltregulierung zu entscheiden,
               vgl. – noch zur alten Fassung des § 30 TKG – BT-Drs. 15/2674, S. 31 f., und BT-Drs.
               15/2679, S. 14, sowie die Urteile des BVerwG vom 02.04.2008 in den Sachen 6 C
               14.07 (Rz. 56 und 59), 6 C 15.07 (Rz. 63 und 66), 6 C 16.07 (Rz. 53 und 56) und 6 C
               17.07 (Rz. 56 und 59), vom 29.10.2008 in der Sache 6 C 38.07 (Rz. 58f.) und vom
               28.01.2009 in der Sache 6 C 39.07 (Rz. 38).
        Zwar lässt sich aufgrund des Wortlauts (auch) des im Jahr 2012 neugefassten § 30 Abs. 1
        TKG durchaus die Auffassung vertreten, dass die Entgeltgenehmigung als Regelfall und eine
        nachträgliche Regulierung als Ausnahmefall zu verstehen ist. Hierauf lassen jedenfalls die
        Ausgestaltung des S. 1 als offenbar gebundener Entscheidung und die Worte „abweichend
        von Satz 1“ in S. 2 schließen. Unter umgekehrten Vorzeichen gilt gleiches für die Vorschrift
        des § 30 Abs. 2 TKG. National vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnisse stünden indes
        nicht in Übereinklang mit dem Gemeinschaftsrecht.
        Mit der Norm des § 30 TKG wollte der Gesetzgeber Art. 13 Zugangs-RL umsetzen. Nach
        Abs. 1 S. 1 der letztgenannten Vorschrift kann, weist eine Marktanalyse darauf hin, dass ein
        Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der
        Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren
        könnte, die nationale Regulierungsbehörde dem betreffenden Betreiber gemäß Art. 8 Zu-
        gangs-RL hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung und/oder Zugang Ver-



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            pflichtungen u.a. betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschließlich kosten-
            orientierter Preise auferlegen.
            Der in Bezug genommene Art. 8 Zugangs-RL bestimmt in seinem Abs. 4, dass die auferleg-
            ten Verpflichtungen der Art des aufgetretenen Problems entsprechen und im Hinblick auf die
            Ziele des Art. 8 Rahmen-RL angemessen und gerechtfertigt sein müssen. Erwägungsgrund
            20 Zugangs-RL merkt weiter an, dass der rechtliche Eingriff relativ zurückhaltend sein und
            beispielsweise der Verpflichtung entsprechen kann, dass die Preise angemessen sein müs-
            sen. Er kann aber auch sehr viel weiter gehen und etwa die Auflage beinhalten, dass die
            Preise zur umfassenden Rechtfertigung ihrer Höhe kostenorientiert sein müssen.
            In Ansehung dieser gemeinschaftlichen Vorgaben und unter der Bedingung, dass die tatbe-
            standlichen Voraussetzungen der nationalen Vorschrift – wie hier – gegeben sind, lässt sich
            für keine der möglichen Entscheidungsvarianten ein genereller Normenvorrang entdecken.
            Vielmehr ist das in Richtlinie und Gesetz angelegte Entscheidungsprogramm innerhalb des
            Regulierungsermessens zu bewältigen,
                   vgl. die Urteile des BVerwG, a.a.O.; ferner BR-Drs. 129/11, S. 100.
            Damit liegt es im Ermessen der Bundesnetzagentur, ob und inwieweit sie der Betroffenen
            Regulierungsverpflichtungen bezüglich ihrer Zugangsentgelte auferlegt. Gemäß § 40 VwVfG
            hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die ge-
            setzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Gemäß § 30 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 und
            2 TKG steht der Bundesnetzagentur ein regulatorisches Ermessen zu, welcher Kostenmaß-
            stab bei einer auferlegten Genehmigungspflicht anzuwenden ist. Dem steht nicht entgegen,
            dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Regulie-
            rungsverfügung nicht bereits die Methode zur Bewertung des Anlagevermögens verbindlich
            geregelt werden darf,
                        vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2013, 6 C 13.12., Rn. 45.
            Bei der Methode zur Bewertung des Anlagevermögens geht es um die konkrete Prüfung im
            Rahmen des vorgegebenen Kostenmaßstabs und gerade nicht die Festsetzung des Kos-
            tenmaßstabs. Die von der Verizon Deutschland GmbH vertreten Auffassung, den Kosten-
            maßstab erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu klären, wäre nicht mit der Sys-
            tematik des zweiten Teils des TKG vereinbar. Denn diesem liegt die Unterteilung in die Re-
            gulierungsverfügung auf der einen Seite, mit der der Pflichtenrahmen des regulierten Unter-
            nehmens gesetzt wird, und den Verfahren zur konkreten Umsetzung des festgelegten
            Pflichtenrahmens auf der anderen Seite zugrunde. Dies spiegelt sich im Rahmen der Ent-
            geltgenehmigung besonders in den Anforderungen an einen Entgeltantrag wider. Denn ge-
            mäß § 31 Abs. 3 TKG müssen mit dem Genehmigungsantrag vom regulierten Unternehmen
            alle für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Wenn der
            Genehmigungsmaßstab aber erst mit der Genehmigung festgelegt würde, würde die Be-
            troffene mit der Auferlegung der Genehmigungspflicht also verpflichtet, in jedem Fall Kosten-
            unterlagen vorzulegen, die eine Genehmigung auf Grundlage der Kosten der effizienten
            Leistungsbereitstellung ermöglicht. Dies wäre aber ersichtlich unverhältnismäßig, wenn mit
            der Genehmigung der Maßstab symmetrischer Entgelte festgelegt würde.
            Im Rahmen dieser Ermessensausübung stellt die Kammer zunächst die Grundzüge das Ent-
            geltkontrollsystems des TKG dar (Ziffer 3.5.3). Danach wendet sie sich den Terminierungs-
            entgelten zu, (Ziffer 3.5.4). Zum Abschluss setzt sie sich mit den Koppelungs- und Kollokati-
            onsentgelten auseinander (Ziffer 3.5.5).


            3.5.3. Das Entgeltkontrollsystem des TKG im Überblick
            Zur Vorbereitung ihrer Ermessensentscheidung hat die Bundesnetzagentur zunächst das im
            TKG verankerte Entgeltkontrollsystem in den Blick genommen.
            Dieses System wird geprägt durch das Zusammenspiel zwischen einerseits der Auswahl des
            Preisniveaus, das die zu regulierenden Produktentgelte einhalten sollen, und andererseits


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        der Festlegung der Prüfungsmaßstäbe, Prüfungsmethoden und Prüfungsverfahren, mittels
        derer die Einhaltung des ausgewählten Preisniveaus sichergestellt werden soll.
        An erster Stelle des Entscheidungsprozesses steht die Frage nach dem regulatorisch anzu-
        strebenden Preisniveau für die verfahrensgegenständlichen Entgelte. Einen wesentlichen
        Anhaltspunkt für die Beantwortung dieser Frage liefert die Vorschrift des § 27 Abs. 1 TKG.
        Danach ist es das Ziel der Entgeltregulierung, eine missbräuchliche Ausbeutung, Behinde-
        rung oder Diskriminierung von Endnutzern oder von Wettbewerbern durch preispolitische
        Maßnahmen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu verhindern.
        In der Konsequenz hat die Entgeltkontrolle sicherzustellen, dass der der Regulierung unter-
        liegende Preis weder absolut (Ausbeutung und/oder Behinderung) noch relativ zu anderen
        verwandten Produktpreisen (Behinderung z.B. in Form einer Preis-Kosten-Schere) zu hoch
        und auch nicht relativ zu diesen Produktpreisen (Diskriminierung und/oder Behinderung z.B.
        in Form von Dumping, Preis-Kosten-Schere oder Bündelung) zu niedrig für die Abnehmer
        des jeweiligen Marktes und damit auch für die Teilnehmer etwaiger nachgelagerter Märkte
        ist.
        Während die Kategorien eines relativ zu hohen oder auch eines relativ zu niedrigen Preises
        dadurch greifbarer werden, dass die jeweils untersuchten Preise eben im Verhältnis zu ande-
        ren verwandten Preisen gesehen und bewertet werden können (vgl. dazu die Vorschriften in
        § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 sowie § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TKG), ist die Kategorie des
        absolut zu hohen Preises als solche noch sehr unbestimmt. Grundsätzlich wird man zwar
        sagen können, dass ein Preis absolut zu hoch ist, wenn sich mit einem solchen Preis nicht
        mehr die verschiedenen in § 2 Abs. 2 TKG genannten Regulierungsziele erreichen lassen.
        Die Regulierungsziele als solche sind aber nicht „handlich“ genug, um als alleiniger Maßstab
        für eine willkürfreie Bestimmung des absolut zu hohen Preises zu dienen.
        Erforderlich ist damit die Vornahme eines Zwischenschritts. Dieser Zwischenschritt besteht
        darin, dass verschiedene denkbare Preisniveaus geprüft werden, auf deren Erreichung hin
        eine etwaige Preiskontrolle jeweils ausgerichtet werden könnte. Bei diesen Preisniveaus
        handelt es sich insbesondere um diejenigen des wettbewerbsanalogen Preises (Ziffer
        3.5.3.1), des nicht der Höhe nach missbräuchlichen Preises (Ziffer 3.5.3.2) oder – im Son-
        derfall zweiwegiger Zugangsleistungen wie der Terminierungsleistungen – des Grenzkosten-
        preises für ein bestimmtes Dienste-Inkrement (Ziffer 3.5.3.3). Die Auswahl, welches der vor-
        genannten Preisniveaus in der Hauptsache angestrebt werden soll, erfolgt anhand der Regu-
        lierungsziele, wobei namentlich die Möglichkeit eines Grenzkostenpreisniveaus eine zusätz-
        liche Berücksichtigung des Anbieterinteresses erforderlich macht. Daneben sind bei der
        Auswahl des zu verfolgenden Preisniveaus die anfangs genannten Kategorien eines relativ
        zu hohen oder auch eines relativ zu niedrigen Preises weiter im Blick zu behalten.
        Ist die Auswahl des anzustrebenden Preisniveaus nach den vorgenannten Maßgaben getrof-
        fen worden, sind im nächsten Schritt und in Abhängigkeit von diesem Preisniveau der Prü-
        fungsmaßstab, die Prüfungsmethode und das Prüfungsverfahren festzulegen. Wenn auch
        keine 1:1-Beziehung zwischen ausgewähltem Ziel und gesetzlich möglichen Mitteln besteht,
        geht das Gesetz doch – wie im Zusammenhang mit den verschiedenen Preisniveaus zu zei-
        gen sein wird – von gewissen Regelbeziehungen zwischen Ziel und Mitteln aus.


        3.5.3.1 Wettbewerbsanaloger Preis
        Zumindest in der Vorleistungsregulierung von Telekommunikationsdiensten hat sich das
        Preisniveau des sog. wettbewerbsanalogen Preises seit Jahrzehnten als Standardmaß etab-
        liert.
        Angestrebt wird hierbei ein Preisniveau, das demjenigen bei hypothetischem Bestehen von
        wirksamem Wettbewerb entspricht. Ein im Wettbewerb gebildeter Preis ist von einer Reihe
        verschiedener Faktoren abhängig. Diese Faktoren können jedoch auf regulatorischer Ebene
        aus Gründen der Komplexität und der Datenverfügbarkeit nicht immer vollständig ausge-
        leuchtet werden. Anliegen einer an diesem Preisniveau ausgerichteten Entgeltregulierung


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            muss es deshalb sein, mit verhältnismäßigen Mitteln den angestrebten Wettbewerbspreis
            möglichst gut zu approximieren. Unterschreitungen des so ermittelten Preisniveaus werden
            allerdings letztlich regulatorisch geduldet, sofern es nicht zu Verstößen gegen das Behinde-
            rungs- und/oder Diskriminierungsverbot kommt.
            Seinen gesetzlichen Niederschlag hat das Ziel eines wettbewerbsanalogen Preises in den
            Bestimmungen zu den sog. „Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung“ (KeL) gefunden,
            im Englischen auch bekannt als „Long-Run Average Incremental Cost“ (LRAIC oder LRIC+).
            Die KeL ergeben sich nach § 32 Abs. 1 S. 1 TKG aus den langfristigen zusätzlichen Kosten
            der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutra-
            le Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals,
            soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind.
            Die erste danach bei der Entgeltbildung zu berücksichtigende Kostenkomponente besteht
            aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der (effizienten) Leistungsbereitstellung. Das Kon-
            zept der Zusatzkosten besagt, dass bei der Kostenfestsetzung lediglich diejenigen Einzel-
            kosten und leistungsmengeninduzierten Gemeinkosten berücksichtigt werden, die gerade
            aufgrund eines zur sonstigen Produktion hinzukommenden Inkrements entstehen. Leis-
            tungsmengeninduzierte Gemeinkosten – auch bezeichnet als vereinzelbare, unechte oder
            indirekt zurechenbare Gemeinkosten – sind solche Kosten, die sich zwar nicht unmittelbar
            und eindeutig zu einem Dienst in Beziehung setzen lassen, die aber aufgrund ihrer Be-
            ziehung zu den direkt zurechenbaren Kosten auf einer nicht willkürlichen Basis zu Diensten
            in Beziehung gebracht werden können,
                   vgl. Winzer, in: Beckscher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 32 Rz. 19 und 23f.; siehe
                   auch Empfehlung 98/322/EG zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Tele-
                   kommunikationsmarkt, Teil 2 – Getrennte Buchführung und Kostenrechnung, ABl. EG
                   Nr. L 141 Nr. 4; in diesem Sinne auch Empfehlung 2005/698/EG über die getrennte
                   Buchführung und Kostenrechnungssysteme entsprechend dem Rechtsrahmen für die
                   elektronische Kommunikation, ABl. EU Nr. L 266, Nr. 4.
            Die Langfristbetrachtung führt dazu, dass alle Produktionsfaktoren variabel sind, d.h. auf
            kurze Sicht fixe Kosten können gleichwohl an sich ändernde Rahmenbedingungen ange-
            passt werden,
                   vgl. Fetzer, in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 2. Aufl. 2015, § 32 Rz. 16f.
            Darüber hinaus ist bei der KeL-Entgeltermittlung als zweite Kostenkomponente ein ange-
            messener Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten anzusetzen. Bei den leis-
            tungsmengenneutralen Gemeinkosten handelt es sich um diejenigen Gemeinkosten, die kei-
            nem Dienst als leistungsmengeninduzierte Gemeinkosten zugerechnet werden, die aber
            gleichwohl gedeckt werden müssen, damit der Anbieter insgesamt keine Verluste macht. Es
            handelt sich hierbei allerdings um ein „atmendes“ Konzept. Werden sämtliche Gemeinkosten
            als leistungsmengeninduziert bestimmten Diensten zugerechnet, verbleibt kein Raum mehr
            für einen zusätzlichen Zuschlag zur Deckung leistungsmengenneutraler Gemeinkosten.
            Mit der Berücksichtigung der dargestellten Kostenkomponenten zielt das Konzept der KeL
            letztlich darauf ab, die Stückkosten eines im Wettbewerb stehenden effizienten Unterneh-
            mens abzubilden und so in einer Als-Ob-Betrachtung den Wettbewerbspreis zu simulieren,
                   vgl. auch BVerwG, Urteil 6 C 19.08 vom 24.06.2009, Rz. 18, unter Verweis auf Groe-
                   bel, in: BerlKommTKG, § 31 Rz. 10f., 22; ferner BVerwG, Urteil 6 C 34.08 vom
                   25.11.2009, Rz. 19.
            Die Stückkosten oder auch durchschnittlichen totalen Kosten geben an, wie hoch die Kosten
            pro Stück sind. Die Stückkosten einer Leistung werden berechnet, indem die Gesamtkosten
            der Leistungserstellung (die sowohl fixe als auch variable Kosten umfassen) durch die pro-
            duzierte Menge dividiert werden, wobei sich die Gesamtkosten – jedenfalls in einem Mehr-
            produktunternehmen – durch die wertende Zurechnung bestimmter Kostenpositionen auf die
            Leistungserstellung bestimmen. Im Rahmen einer solchen wertenden Zurechnung können


Amtsblatt 02 Band 1                                                                                             Bonn, 25.Januar 2017
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        insbesondere die Gemeinkosten nach verschiedenen Kriterien auf die produzierten Güter
        verteilt werden (vgl. dazu genauer unten, Ziffer 3.5.4.1.1.2). Als kurzfristige Preisuntergrenze
        dienen dagegen die variablen Stückkosten. Solange der Preis wenigstens noch diese Kosten
        deckt, wird das Unternehmen in der Regel zunächst weiterproduzieren, weil es durch die
        Produktion jedenfalls keinen Verlust macht. Langfristig muss es allerdings die gesamten
        Stückkosten (einschließlich der fixen Anteile) decken.
        Im Wettbewerbsfall deckt der Marktpreis gerade noch die (variablen und fixen) Stückkosten
        des sog. Grenzanbieters ab. Wäre der Marktpreis höher, könnten weitere Anbieter mit höhe-
        rer Stückkostensituation ebenfalls in den Markt eintreten,
               vgl. Bartling/Luzius, Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, 11. Aufl. 1996, S. 82, 87 und
               95.
        Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 TKG setzt grundsätzlich das regulierte Unternehmen mit ei-
        nem solchen (effizienten) Grenzanbieter gleich und verlangt derart jedenfalls in erster Linie
        eine Berücksichtigung der individuellen Ressourcen und damit der individuellen Effizienz
        eines Unternehmens,
               vgl. zum Ziel individueller Effizienzausführlich Beschluss BK 3a-10/098 vom
               24.02.2011, Ziffer 4.1.4.12, und VG Köln, Beschluss 1 L 793/11 vom 05.12.2011, S. 5f.
        Strebt die Regulierungsbehörde die Einhaltung eines wettbewerbsanalogen Preisniveaus für
        bestimmte Produktentgelte an und zeigt sich, dass mildere Mittel nicht zu einer solchen Ein-
        haltung führen würden (siehe dazu die Ausführungen unter Ziffer 3.5.3.2), kann sie die be-
        troffenen Entgelte – wie unter Ziffer 3.5 dargelegt – einer Genehmigungspflicht nach Maßga-
        be des § 31 TKG unterwerfen.
        § 31 Abs. 1 TKG bestimmt, dass die Bundesnetzagentur Entgelte nach § 30 Abs. 1 S. 1 ent-
        weder (Nr. 1) auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effi-
        zienten Leistungsbereitstellung nach § 32 oder (Nr. 2) auf der Grundlage der von ihr vorge-
        gebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb
        zusammengefasster Dienste nach Maßgabe des § 33 genehmigt. Genehmigte Entgelte dür-
        fen die Summe der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und der Aufwendungen
        nach § 32 Abs. 2 nicht überschreiten. § 32 Abs. 2 S. 1 TKG regelt, dass Aufwendungen, die
        nicht in den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung enthalten sind, nur berücksichtigt
        werden, soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Ge-
        nehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist
        (auch bekannt als „neutrale Aufwendungen“). § 35 Abs. 3 S. 1 TKG stellt ferner klar, dass die
        Genehmigung im Fall einer Genehmigung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 ganz oder teil-
        weise zu erteilen ist, soweit die Entgelte den Anforderungen der §§ 28 und 31 Abs. 1 S. 2
        nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechen und keine sonstigen Versagungsgründe vorlie-
        gen.
        Die Auferlegung einer Genehmigungspflicht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 TKG zieht damit ein
        Prüfprogramm nach sich, in dem die verlangten Entgelte in materiell-rechtlicher Hinsicht ins-
        besondere auf die Einhaltung des KeL-Maßstabs gemäß § 32 Abs. 1 TKG, auf das zusätzli-
        che Vorliegen neutraler Aufwendungen nach § 32 Abs. 2 TKG und auf die Einhaltung der
        Behinderungs- und Diskriminierungsverbote des § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 TKG hin über-
        prüft werden,
               dazu, dass der Tatbestand des Preishöhenmissbrauchs nach § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
               TKG (vgl. Ziffer 3.5.3.2) in diesem Rahmen keinen eigenständigen Anwendungsbe-
               reich hat, siehe BVerwG, Urteil 6 C 27.14 vom 16.12.2015, Rz. 21 m.w.N.
        Soweit die Regulierungsbehörde an diesem Prüfprogramm Änderungen vornehmen möchte
        – etwa dergestalt, dass der Entgeltermittlung statt der individuellen Effizienz die Effizienz
        eines normierten Referenznetzbetreibers zugrunde zu legen ist –, kann dies über die Norm
        des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG geschehen. Denn danach genehmigt die Bundesnetzagentur
        die Entgelte auf der Grundlage einer anderen Vorgehensweise als der in § 31 Abs. 1 TKG



Bonn, 25.Januar 2017                                                                                          Amtsblatt 02 Band 1
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922                           – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    02 2017


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            genannten Vorgehensweisen, sofern die nunmehr gewählte Vorgehensweise besser geeig-
            net ist, die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen.
            Für die Entgeltüberprüfung kann die Bundesnetzagentur gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 TKG neben
            den ihr vorliegenden Kosteninformationen zusätzlich Preise solcher Unternehmen als Ver-
            gleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, den Wettbewerbern
            geöffneten Märkten anbieten; dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu be-
            rücksichtigen. Zur Ermittlung der KeL kann sie auch eine von der Kostenberechnung des
            Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen und hierfür Kostenmodelle heranzie-
            hen. Von der Bundesnetzagentur für erforderlich gehaltene Änderungen dieser Prüfungsrei-
            henfolge können wiederum über den Weg des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG erfolgen.
            Eingeleitet wird das Genehmigungsverfahren in der Regel gemäß § 31 Abs. 3 TKG durch
            einen – zu veröffentlichenden – Antrag des regulierten Unternehmens, dem die in § 34 TKG
            genannten Kostenunterlagen beigefügt sein müssen. Abgesichert wird das Verfahren u.a.
            durch die Vorschrift des § 37 Abs. 1 und 2 TKG, wonach ein Betreiber eines öffentlichen Te-
            lekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, keine anderen als die
            von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen darf. Verträge über Dienstleis-
            tungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirk-
            sam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.


            3.5.3.2 Abwehr eines Preishöhenmissbrauchs
            Anstelle des wettbewerbsanalogen Preises kann die Regulierungsbehörde indes auch ein
            Preisniveau anstreben, bei dem die sog. Missbrauchsschwelle jedenfalls nicht überschritten
            wird.
            Der gesetzliche Anknüpfungspunkt hierfür ergibt sich aus der – an § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB
            angelehnten – Vorschrift des § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TKG. Danach liegt ein Missbrauch insbe-
            sondere vor, wenn das regulierte Unternehmen Entgelte fordert, die nur auf Grund seiner
            beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation durchsetzbar
            sind.
            Für die Feststellung eines solchen Preishöhenmissbrauchs ist zunächst ebenfalls von dem
            wettbewerbsanalogen Produktpreis auszugehen, also von demjenigen Preis, der sich für die
            betreffende Leistung auf dem Markt, dem sie zuzuordnen ist, bei wirksamem Wettbewerb
            ergäbe,
                   siehe VG Köln, Urteil 21 K 8224/08 vom 13.03.2013, Rz. 27 (juris), unter Hinweis auf
                   die Gesetzgebungsmaterialien; BGH, Beschluss KVR 51/11 vom 15.05.2012, Rz. 14
                   (juris).
            Bei Durchführung einer Vergleichsmarktbetrachtung wird mitunter zusätzlich auch der Begriff
            des „höchsten unverzerrten Wettbewerbspreises“ verwendet, den es zu ermitteln gelte. Die-
            ser Begriff soll in der Regel einen Hinweis darauf geben, dass es bei einer Vergleichsmarkt-
            betrachtung zum Ausgleich struktureller Unterschiede und damit zur Herstellung „unverzerr-
            ter“ wettbewerbsanaloger Vergleichspreise angezeigt sein kann, den Besonderheiten der
            Vergleichsmärkte durch die Gewährung von – jedenfalls im Rahmen einer nachträglichen
            Entgeltregulierung im Zweifelsfall zu Gunsten des regulierten Unternehmens bemessenen –
            Sicherheitszu- oder –abschlägen Rechnung zu tragen,
                   vgl. etwa VG Köln, Urteil 1 K 3194/06 vom 06.11.2008, Rz. 36 (juris), und VG Köln, Ur-
                   teil 21 K 5163/06 vom 17.07.2013, Rz. 124 ff. (juris); siehe auch BVerwG, Beschluss 6
                   C 18.13 vom 10.12.2014, Rz. 35 und 42; ein etwas abweichendes Verständnis zeigte
                   sich noch in BVerwG, Urteil 6 C 36.08 vom 23.06.2010, Rz. 21.
            Um überhaupt Anspruch auf eine Gewährung von Sicherheitszuschlägen zu haben, muss
            indes klar sein, dass die von der Bundesnetzagentur ermittelten Preise ausgleichsbedürftige
            Unsicherheiten über strukturelle Faktoren enthalten. Denn der Umstand allein, dass der



Amtsblatt 02 Band 1                                                                                            Bonn, 25.Januar 2017
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        höchste unverzerrte Wettbewerbspreis ermittelt werden soll, räumt einem regulierten Unter-
        nehmen nicht per se einen Anspruch auf die Gewährung eines Sicherheitszuschlags ein,
               so Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil 16 Kart 3/13 vom 02.10.2014, Rz. 83 (juris);
               offen gelassen in BGH, EnVR 39/13 vom 27.01.2015, Rz. 63 (juris).
        Missbräuchlich überhöht gegenüber dem derart festgestellten wettbewerbsanalogen Preis
        sind die Entgelte eines marktbeherrschenden Unternehmens wegen des mit dem Miss-
        brauchsvorwurfs verbundenen Unrechtsurteils jedoch erst dann, wenn sie diese erheblich
        überschreiten, wobei der Missbrauchszuschlag je nach den Marktgegebenheiten unter-
        schiedlich sein kann,
               s. die Urteile des BVerwG vom 02.04.2008 in den Sachen 6 C 14.07 (Rz. 61), 6 C
               15.07 (Rz. 68), 6 C 16.07 (Rz. 58) und 6 C 17.07 (Rz. 61), jeweils unter Hinweis auf
               BGH, Beschluss vom 28.06.2005 in der Sache KVR 17/04, BGHZ 163, 282, S. 295 f.,
               und Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl. 2001, § 19 Rn. 159.
        Das Ziel der Verhinderung eines Preishöhenmissbrauchs ist regelmäßig – jedenfalls nach
        der ursprünglichen Gesetzeskonzeption – verknüpft mit der Auferlegung einer nachträglichen
        Regulierung nach § 38 oder nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG.
        Werden Zugangsentgelte gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 TKG einer nachträglichen Regulierung
        nach § 38 TKG unterworfen, sind sie der Bundesnetzagentur gemäß § 38 Abs. 1 TKG zwei
        Monate vor dem geplanten Inkrafttreten vorzulegen. Die Bundesnetzagentur untersagt inner-
        halb von zwei Wochen nach Anzeigenzugang die Einführung des Entgelts bis zum Ab-
        schluss ihrer Prüfung, wenn die geplante Entgeltmaßnahme offenkundig nicht mit § 28 ver-
        einbar wäre. Unabhängig davon gilt gemäß § 38 Abs. 2 TKG, dass, wenn der Bundesnetza-
        gentur Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte für Zu-
        gangsleistungen von marktmächtigen Unternehmen nicht den Maßstäben des § 28 genügen,
        die Bundesnetzagentur unverzüglich eine Überprüfung der Entgelte einleitet.
        Aus § 38 Abs. 2 S. 3 TKG erhellt, dass die Entgeltüberprüfung vorrangig nach dem Ver-
        gleichsmarktprinzip entsprechend § 35 Abs. 1 Nr. 1 TKG erfolgt. Sollte dies der Bundesnetz-
        agentur nicht möglich sein, kann sie auch auf Basis von Kostenunterlagen vorgehen. Sofern
        die Bundesnetzagentur danach feststellt, dass Entgelte nicht den Maßstäben des § 28 genü-
        gen, stehen ihr nach § 38 Abs. 4 TKG ex-nunc wirkende Untersagungs- und Anordnungsbe-
        fugnisse zu.
        Werden die Entgelte dagegen gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 TKG der nachträglichen Regulierung
        nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG unterworfen, entfällt eine Vorab-Entgeltprüfung. Die Bundes-
        netzagentur wird vielmehr nur tätig, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme
        rechtfertigen, dass Entgelte für Zugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher
        Marktmacht nicht den Maßstäben des § 28 TKG genügen.
        In materiell-rechtlicher Hinsicht erfolgt die Entgeltüberprüfung damit allein anhand der Aus-
        beutungs-, Behinderungs- und Diskriminierungstatbestände des § 28 TKG. Eine derart aus-
        gerichtete Entgeltüberprüfung ist insbesondere in Fällen angezeigt, in denen die Regulie-
        rungsbehörde die Einhaltung des aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht bekannten Preis-
        rahmens anstrebt und damit u.a. einen Preishöhenmissbrauch verhindern will,
               vgl. Beschluss BK 2c-13/005 vom 07.07.2014, Ziffer 3.1.5.
        Die Behörde kann aber auch in Fallgestaltungen, in denen sie ein wettbewerbsanaloges
        Preisniveau erreichen will, die entsprechenden Produktentgelte unter dem Aspekt der Ver-
        hältnismäßigkeit einer (lediglich) nachträglichen Regulierung unterwerfen, wenn sich denn
        aufgrund der obwaltenden Marktgegebenheiten das Prüfprogramm des § 28 TKG als ausrei-
        chend zur Sicherstellung eines wettbewerbsanalogen Preises erweist,
               vgl. Beschluss BK 3h-14/114 vom 28.10.2015, Ziffer 3.6.5.2.2.
        Ferner gibt es Fallgestellungen, in denen sich zwar das Prüfprogramm des § 28 TKG als
        ausreichend zur Einhaltung eines wettbewerbsanalogen Preisniveaus darstellt, aber das Ver-


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            fahren der nachträglichen Entgeltregulierung an sich als unzureichend angesehen wird. In
            solchen Fällen kann die Regulierungsbehörde spätestens seit der Änderung des TKG im
            Jahr 2012 das Prüfprogramm des § 28 TKG in ein Genehmigungsverfahren einkleiden. Die
            Grundlage hierfür bildet die bereits oben genannte Vorschrift des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG,
                   vgl. Beschluss BK 3h-14/114 vom 28.10.2015, Ziffer 3.6.5.2.1.


            3.5.3.3 Grenzkostenpreis für ein bestimmtes Dienste-Inkrement
            Während sich ein Preishöhenmissbrauch erst bei Entgelten oberhalb der wettbewerbsanalo-
            gen Entgelte einstellen kann, ist das Verhältnis zwischen dem wettbewerbsanalogen Preisni-
            veau und dem nachfolgend näher dargestellten Grenzkostenpreisniveau für ein bestimmtes
            Dienste-Inkrement weniger eindeutig vorherbestimmt.
            Wie bereits oben erwähnt, leitet sich das wettbewerbsanaloge Preisniveau von den Stück-
            kosten eines effizient agierenden Unternehmens ab. Die Höhe der Stückkosten hängt wiede-
            rum maßgeblich von den jeweils produzierten Mengeneinheiten ab, auf die die Gesamtkos-
            ten nach wertender Zuordnung verteilt werden können. Aufgabe der Grenzkosten ist es in
            diesem Zusammenhang regelmäßig, die entsprechende gewinnmaximale Ausbringungs-
            menge zu bestimmen. Denn die Grenzkosten geben an, wie sich die Gesamtkosten ändern,
            wenn die Ausbringungsmenge um eine Einheit geändert wird. Hier gilt, dass ein Unterneh-
            men die Menge wählt, bei denen seine Grenzkosten gleich dem herrschenden
            (=wettbewerblichen) Preis sind. Bei jeder Ausbringungsmenge, die kleiner als die vorgenann-
            te Menge wäre, wäre eine Produktionsausweitung lohnend, weil der dabei erzielbare Grenz-
            erlös in Höhe des Preises größer ist als die dafür aufzuwendenden Grenzkosten,
                   vgl. Bartling/Luzius, a.a.O., S. 84 und 90.
            Im Ergebnis stimmen dann Stückkosten und Grenzkosten bei der gewinnmaximalen Aus-
            bringungsmenge überein. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Grenzkosten im Pro-
            duktionsverlauf auch so steigen, dass sie mit den Stückkosten in Einklang stehen können.
            Auf vielen Märkten ist dies wegen der ab einer bestimmten Produktionsmenge eintretenden
            Skalen- und Verbundnachteile auch der Fall. Abweichend davon stellt sich allerdings die La-
            ge auf vielen Telekommunikationsmärkten dar. Diese sind geprägt von grundsätzlich stei-
            genden Skalen- und Verbundvorteilen. Auf diesen Märkten kommen deshalb Stück- und
            Grenzkosten in der Regel nicht zur Deckung. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die
            Stückkosten dadurch bewusst abgesenkt werden können, dass etwa unter Nutzungsge-
            sichtspunkten durchaus zurechenbare Gemeinkosten im Rahmen einer an Preiselastizitäten
            orientierten Preisbildung wieder entfallen (siehe auch bereits oben, Ziffer 3.5.3.1). Abgese-
            hen von derartigen Sonderfällen sind aber ansonsten gerade für Verbindungsleistungen die
            Grenzkosten durchweg niedriger als die Stückkosten,
                   vgl. auch Coppik, Wirkungen einer Einführung des Konzepts der vermeidbaren Kosten
                   auf die Endverbraucher, 2013, S. 2ff.
            Im vorliegenden Zusammenhang ist das Grenzkostenpreisniveau für ein bestimmtes Diens-
            te-Inkrement namentlich deshalb von Interesse, weil es den nationalen Regulierungsbehör-
            den der Mitgliedstaaten von der EU-Kommission zur Anwendung bei der Regulierung der
            Entgelte für Terminierungsdienste empfohlen worden ist.
            Die Terminierungsempfehlung der EU-Kommission vom 07.05.2009,
                   Empfehlung der Kommission vom 07.05.2009 über die Regulierung der Festnetz- und
                   Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU (2009/396/EG), veröffentlicht im ABl. EU 2009
                   Nr. L 124, S. 67,
            ist auf die Rahmen-RL, insbesondere auf Art. 19 Abs. 1 derselben, gestützt. Gegenstand
            einer solchen Empfehlung ist die harmonisierte Anwendung der Rahmen-RL und der Einzel-
            richtlinien. Dementsprechend und gemäß ihrem Erwägungsgrund 2 zielt auch die Terminie-
            rungsempfehlung auf eine unionsweite Harmonisierung von Vorgehensweisen und Ergeb-


Amtsblatt 02 Band 1                                                                                            Bonn, 25.Januar 2017
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –              925


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        nissen der Regulierung von Zustellungsentgelten ab. Gemäß § 123a Abs. 3 S. 1 TKG trägt
        die Bundesnetzagentur bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben derartigen Empfehlungen wei-
        testgehend Rechnung,
               vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Ziffer 3.5.4.1.1.1.
        Nach Nr. 1 S. 1 und 2 der Empfehlung sollten nationale Regulierungsbehörden, die Preis-
        kontroll- und Kostenrechnungsverpflichtungen im Sinne von Art. 13 der Zugangs-RL auferle-
        gen, solche Zustellungsentgelte festlegen, die sich auf die einem effizienten Betreiber ent-
        stehenden Kosten stützen und damit (grundsätzlich) symmetrisch sind. Bei der Bewertung
        der effizienten Kosten sollen gemäß Nr. 2 der Empfehlung die laufenden Kosten zugrunde
        gelegt werden, und es soll nach einem Bottom-up-Modell verfahren werden, das sich zur
        Kostenrechnung auf die Methode der langfristigen zusätzlichen Kosten (Long Run Incremen-
        tal Costs (LRIC)) stützt. Gemäß Nr. 6 S. 1 und 2 der Empfehlung gilt im Rahmen des LRIC-
        Models als relevante Zusatzleistung die auf der Vorleistungsebene für Dritte erbrachte An-
        rufzustellung. Dies setzt voraus, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Bewer-
        tung der zusätzlichen Kosten feststellen, wie hoch die Differenz zwischen den langfristigen
        Gesamtkosten eines Betreibers, der die gesamte Bandbreite von Diensten anbietet, und den
        langfristigen Gesamtkosten dieses Betreibers ohne Anrufzustellung für Dritte auf der Vorleis-
        tungsebene ist. Nach Nr. 6 S. 3 und 4 der Empfehlung sollten die nationalen Regulierungs-
        behörden die verkehrsunabhängigen Kosten bei der Berechnung der Vorleistungs-
        Zustellungsentgelte nicht berücksichtigen; die verkehrsbedingten Zusatzkosten sollten sie
        zunächst anderen Diensten und nur die restlichen verkehrsbedingten Kosten der Anrufzu-
        stellung auf der Vorleistungsebene zuordnen.
        Nach den empfohlenen LRIC-Grundsätzen zählen also bei der Berechnung sowohl der Ein-
        zelkosten als auch der leistungsmengeninduzierten Gemeinkosten (lediglich) die Off-net-
        Terminierungsminuten zum relevanten Inkrement, und leistungsmengenneutrale Gemeinkos-
        ten werden überhaupt nicht berücksichtigt. LRIC-Terminierungsentgelte leisten damit keinen
        Deckungsbeitrag zu den Kosten, die notwendig sind, um überhaupt Verbindungsdienste über
        ein bestimmtes Netz zu erbringen. Dagegen hat – um die Unterschiede der Vorgehenswei-
        sen zu verdeutlichen – die Bundesnetzagentur in ihrer bisherigen Praxis anhand des KeL-
        Maßstabs zwar als relevantes Inkrement bei den Einzelkosten ebenfalls sämtliche während
        eines Jahres erbrachten Off-net-Terminierungsminuten angesehen, bei der Bestimmung der
        leistungsmengeninduzierten Gemeinkosten aber sämtliche während eines Jahres über das
        fragliche Netz abgewickelten Verbindungsminuten (einschließlich Minutenäquivalenten von
        Datendiensten) berücksichtigt und die zugehörigen Kosten nach Nutzungsanteilen auf die
        einzelnen Dienste verteilt. Zudem wurde ein angemessener Zuschlag zur Abgeltung der leis-
        tungsmengenneutralen Gemeinkosten gewährt.
        Eine Umsetzung der Terminierungsempfehlung kann im Rahmen des TKG über die bereits
        erwähnte Norm des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG als Genehmigung anhand einer anderen
        Vorgehensweise erfolgen. Diese Norm ist ausdrücklich als Auffangvorschrift konzipiert wor-
        den,
               Begründung zum Gesetzesentwurf, BR-Drs. 129/11, S. 104.
        In den Anwendungsbereich von § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG fällt derart nicht nur die in der
        Gesetzesbegründung beispielhaft genannte Festlegung von Entgelten nach einem Gleitpfad,
        sondern auch ein Vorgehen nach den Grundsätzen, welche die Kommission in ihrer Termi-
        nierungsempfehlung vom 07.05.2009 entwickelt hat,
               ebenso Kühling, Schranken der Zulässigkeit eines Verzichts auf eine Gemeinkostenzu-
               schlüsselung bei den Terminierungsentgelten im Mobilfunk, 2011, S. 21; ob alternativ
               auch ein Vorgehen über § 29 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 und S. 2 TKG möglich wäre, muss vor-
               liegend nicht entschieden werden.
        Voraussetzung für eine Anwendung der empfohlenen Grundsätze ist, dass sich die so ge-
        wählte Vorgehensweise besser eignet als eine Regulierung anhand des KeL-Maßstabs, die
        Regulierungsziele des § 2 TKG zu erreichen. Soweit sich die Bundesnetzagentur danach für


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