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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –              949


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        weit nach den Preisen für die Flatrates sowie das Telefonieverhalten der hinzu gewonnenen
        Flatrate-Kunden.
        Die Prüfung kann hierbei allerdings nicht stehen bleiben. Was die Endkundenentgelte anbe-
        langt, so entsprechen die derzeitigen Kalkulationen für die Festnetz/Mobilfunk → Festnetz-
        Verbindungsentgelte offensichtlich ohnehin nicht den zugrunde liegenden Kosten.
        Die auf Vorleistungsebene verlorengehenden Deckungsbeiträge zu (Gemein-)Kosten können
        dagegen – soweit ihnen tatsächliche Kosten zugrunde liegen – auf anderem Wege, nament-
        lich auf den (wettbewerblichen) bzw. den nicht der Genehmigungspflicht unterliegenden
        Endkundenmärkten, zurückverdient werden.
        Hierbei ist festzuhalten, dass im Festnetzsektor – mit Ausnahme der Entgelte für den Tele-
        fonfestnetzanschluss der Telekom Deutschland GmbH, für die diese einer nachträglichen
        Entgeltregulierung unterliegt – die meisten Endkundenpreise unreguliert sind. Alle Festnetz-
        betreiber sind von der Absenkung der Terminierungsentgelte in gleicher Weise betroffen. Es
        gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Absenkung der Terminierungsentgelte nicht bei an-
        deren Endkundenpreisen (Grundentgelt, etc.) ausgeglichen werden könnte, soweit dies
        überhaupt erforderlich ist.
                 Mit diesem Hinweis auch die österreichische Regulierungsbehörde RTR, in ihrer Ent-
                 scheidung M 1.8/2012-148,vom 30.09.2013, S. 61.
        Eine Zuschlüsselung dieser Kosten auf andere Netzleistungen und Kunden stellte insofern
        keinen systematischen Bruch dar, als es gerade nicht um Kosten geht, die allein von dem
        Vorleistungsnachfrager (bzw. dem hinter ihm stehenden Anrufer) verursacht werden, son-
        dern um Kosten für Investitionsgüter, die eben auch anderen Produkten und Nutzern zu Gute
        kommen (siehe oben, Ziffer 3.5.4.1.1.2).
        Dadurch, dass die Umsätze aller Festnetzbetreiber betroffen wären, würden auch alle Netz-
        betreiber nach Möglichkeiten anderweitiger Kompensationen suchen; kein Betreiber hätte
        einen Anreiz, seine Entgelte vollständig unverändert beizubehalten,
                 siehe Coppik, a.a.O., S. 13f.; zu kürzlich durchgeführten Preiserhöhungen für neue
                 Vertragskunden (bei allerdings gleichzeitig erhöhtem Leistungsumfang – „more for
                 more“; Bestandskunden erfuhren faktisch eine leichte Preissenkung) siehe etwa
                 Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17.02.2016, „Telekom erhöht die Mobilfunkprei-
                 se.“
        Mit dem während der letzten zehn Jahre erfolgten Rückgang des Sprachanteils und dem
        parallelen Wachsen des Datenanteils am Gesamtverkehr haben die Sprachterminierungs-
        entgelte ihre ehedem durchaus beachtliche Rolle bei der Finanzierung des weiteren Ausbaus
        der Festnetze in weiten Teilen eingebüßt. Entgegen dem Vorbringen einiger betroffener Un-
        ternehmen ist darum nicht davon auszugehen, dass durch den LRIC-
        Kostenermittlungsmaßstab ihre Investitionsfähigkeit geschwächt wird. Denn bei alternativen
        Teilnehmernetzbetreiber mit ihrem geringeren Anteil an Verkehr im eigenen Netz dürften die
        genannten Einnahmeverluste von 27 Mio. € über alle Netzbetreiber eher stärker als bei gro-
        ßen Netzbetreibern durch die Verminderung der an Dritte zu zahlenden Terminierungsent-
        gelte ausgeglichen werden. Die einheitliche Einführung des Grenzkostenmaßstabes für Fest-
        und Mobilfunkterminierungsentgelte vermindert zudem die Wettbewerbsnachteile für Netzbe-
        treiber, die über keinen Mobilfunkarm verfügen, und erleichtert Ihnen die Einführung von
        günstigeren Angeboten für Telefonate in Mobilfunknetze einschließlich möglicher Pauschal-
        tarife, verbessert darum ihre Wettbewerbsposition auf einem durch Preiswettbewerb ge-
        kennzeichneten Massenmarkt und beeinträchtigt darum auch ihre Investitionsfähigkeit nicht.
        Aus grundrechtlicher Sicht stellt sich damit das Anstreben eines LRIC-Preisniveaus weder
        als finanzielles Sonderopfer zu Lasten der Festnetzbetreiber noch als per se unverhältnis-
        mäßiger Eingriff in das Recht zur Gestaltung des Absatzsystems dar.
        Mit einem Wechsel auf den LRIC-Standard erfolgt auch keine konzeptionelle Schlechterstel-
        lung gegenüber den Mobilfunknetzbetreibern. So ist auch für den Mobilfunkbereich nach den


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            kürzlich erlassenen Regulierungsverfügungen BK 3b-15/060 bis 066 vom 30.08.2016 vorge-
            sehen, dass die Entgelte erstmals auf der Grundlage eines reinen LRIC-Maßstabes zu ge-
            nehmigen sind.
            Insoweit entspricht es gerade einer hierzu konsistenten Vorgehensweise, auch in dem hin-
            sichtlich seiner ökonomischen Ausgangslage vergleichbaren Bereich der Festnetzterminie-
            rung den im Mobilfunk vorgenommenen Wechsel aus den dem Grunde nach vergleichbaren
            Gründen nachzuvollziehen.
            Ebenso wenig scheint es im Übrigen Bedenken aus unionsrechtlicher Warte gegen die
            grundrechtliche Zulässigkeit eines LRIC-Niveaus zu geben, denn der EuGH hat mit seinem
            Urteil vom 15.09.2016 gebilligt, dass der Vorgabe der Terminierungsempfehlung, Entgelte
            auf LRIC-Niveau festzusetzen, von den nationalen Regulierungsbehörden weitestgehend
            Rechnung zu tragen sei,
                        vgl. Urteil in der Sache C-28/15 vom 15.09.2016, Rz. 37 f.


            3.5.4.1.1.8.       Abwägung
            3.5.4.1.1.8.1. Abwägung für Verbindungen mit Ursprung im EWR
            Das Preisniveau auf dem Terminierungsmarkt ist nicht allein – monokausal – verantwortlich
            für die Auswahlmöglichkeiten, den Preis und die Qualität von Verbindungen in (fremde)
            Festnetze, denen sich Nutzer, insbesondere Verbraucher, auf den Mobilfunk- und Festnet-
            zendkundenmärkten gegenübersehen.
            Ebenso werden die Wettbewerbschancen konkurrierender Unternehmen auf diesen Märkten
            nicht ausschließlich determiniert von dem Preisniveau der Terminierungsleistungen. Das gilt
            wegen des grundsätzlich niedrigeren Entgeltniveaus speziell im Festnetz noch in höherem
            Maße als im Mobilfunk.
            In die Gestaltung der regelmäßig gebündelten Endkundenprodukte fließen vielmehr eine
            Vielzahl von Erwägungen ein, die je nach Marktposition des anbietenden Unternehmens und
            dem dem jeweiligen Tarif zugrunde gelegten Zielgruppenprofil zu einer unterschiedlichen
            Ausgestaltung der Bedingungen und Preise für Verbindungen des Endkunden in (fremde)
            Festnetze führen können.
            Die Eigengesetzlichkeiten der Endkundenmärkte verhindern derart einen unmittelbaren
            Durchgriff der hier vorgenommenen Vorleistungsregulierung auf die Produktgestaltung im
            Endkundenbereich. Gleichwohl allerdings kann – wie die durchaus erfreuliche Entwicklung
            von Allnet-Flatrateangeboten im Festnetz als auch - wenn auch in einem geringeren Umfang
            - im Postpaid-Bereich im Mobilfunkendkundenmarkt über die letzten Jahre zeigt – die Vor-
            leistungsregulierung durchaus Anreize für regulatorisch erwünschte, weil den Regulierungs-
            zielen entsprechende Verhaltensweisen von Anbietern und für die damit verbundenen Er-
            gebnisse bieten. Ob und in welchem Maße solche Anreize aufgegriffen werden, lässt sich
            allerdings im Vorhinein allenfalls der Tendenz nach, nicht aber genau abschätzen,
                        vgl. EuGH vgl. Urteil in der Sache C-28/15 vom 15.09.2016, Rz. 58 f.
            Unter diesen Prämissen und Vorbehalten ergibt die hier vorgenommene Untersuchung der
            verschiedenen Regulierungsziele und des Anbieterinteresses, dass die Beschlusskammer
            nicht mehr ein LRIC+-Preisniveau, sondern vielmehr ein LRIC-Preisniveau für die Festnetz-
            terminierungsentgelte anstreben sollte. Ein solches Preisniveau erscheint damit im Sinne
            von § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG besser geeignet als ein Vorgehen nach § 31 Abs. 1 TKG, die
            Regulierungsziele zu erreichen.
            Dies entspricht zugleich dem Vorgehen im Rahmen der konzeptionell vergleichbar gelager-
            ten Regulierung der Mobilfunkterminierungsentgelte (BK 3b-15/060 bis 066).
            Auf der Habenseite des LRIC+-Preisniveaus ist namentlich die bereits erwähnte Entwicklung
            von Allnet-Flatrateangeboten im Festnetz- und in Teilen im Mobilfunkbereich zu verbuchen.


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        Zwischenzeitlich werden nur noch zwischen 10 bis 20 % der Telefonate in Festnetze minu-
        tenbasiert abgerechnet. Diese Entwicklung ist beachtlich; zu Gunsten der Endkunden haben
        sich nachfragegerechte Tarifstrukturen im Markt etabliert. Ein LRIC-Preisniveau ist unter die-
        sem Gesichtspunkt nicht erforderlich.
        Demgegenüber befinden sich auf der Sollseite des LRIC+-Preisniveaus indes auch eine Rei-
        he von Entwicklungen, die aus regulatorischer Sicht nachteilig wirken. Der Ansatz eines
        LRIC-Preisniveaus verspricht hier bessere Erfolgsaussichten.
        Nach wie vor verbesserungsfähig ist die Situation im Bereich der Endkundenverbindungen
        aus den Mobilfunknetzen in die Festnetze. Ein beträchtlicher Anteil dieser Verbindungsminu-
        ten wurden 2015 einzelbasiert abgerechnet; die dabei durchschnittlich verlangten Minuten-
        preise von netto 3 bis 5 Cent bei sogenannten Post-Paid-Verträgen und rund 7 bis 11
        Cent/min. bei Prepaid-Verträgen haben sich von den zugrunde liegenden Kosten völlig ent-
        koppelt.
        Ein LRIC-Preisniveau verstärkt gegenüber einem LRIC+-Preisniveau nochmals die Anreize
        insbesondere für nicht-integrierte Festnetzbetreiber, Allnet-Flatrateangebote zu vermarkten
        und damit ihre eigene Marktposition zu verbessern bzw. zu halten. Dies wiederum könnte am
        Ende auch die integrierten als auch virtuellen alternativen Mobilfunknetzbetreiber zu (günsti-
        geren) Allnet-Flatrateangeboten aus den Mobilfunknetzen verleiten.
        Im Festnetzendkundensegment dürfte Folge eines LRIC-Preisniveaus nicht nur ein insge-
        samt nochmals vermindertes Preisniveau zu Gunsten der Endkunden sein. Vielmehr bietet
        es auch kleineren Anbietern von Verbindungen in Festnetze die Chance, ihre Tarife auf glei-
        cher Grenzkostenbasis wie die etablierten Festnetzbetreiber und damit ohne Benachteiligung
        wegen ihrer hohen Anteile an off-net-Anrufen kalkulieren zu können.
        So ist durch die Anwendung des LRIC-Maßstabes eine relevante Reduktion der Unterschie-
        de zwischen den Kosten von On-Net- und Off-Net-Anrufen zu erwarten. Eine direkte Folge
        von niedrigeren Terminierungsentgelten ist eine größere Flexibilität in der Preisgestaltung
        der Betreiber, insbesondere hinsichtlich Bündelung oder All-In-Paketen und zwar sowohl für
        Festnetz- als auch Mobilfunkbetreiber. Dies führt zu einem höheren Spielraum bei der Tarif-
        gestaltung.
                 Mit diesem Hinweis auch die österreichische Regulierungsbehörde RTR, in ihrer Ent-
                 scheidung M 1.8/2012-148,vom 30.09.2013, S. 58.
        Unterschiedliche Tarifsysteme können nicht nur gewinnbringend für die Betreiber sein, son-
        dern dadurch kann auch insgesamt eine höhere allokative Effizienz erzielt werden, was letzt-
        lich auch dem Endkunden zugutekommt.
        Ein weiteres Argument für die Entwicklung hin zu einem pure LRIC-Ansatz sind Anrufexter-
        nalitäten. Diese sind eine Besonderheit des zweiseitigen Zugangs. Da häufig nicht nur der
        Anrufer, sondern auch der Angerufene von einem Anruf einen Nutzen hat, soll der Angerufe-
        ne auch einen Teil der Kosten tragen. Dies ist bei Pure LRIC im Gegensatz zu dem LRIC+-
        Ansatz der Fall, weshalb auch die unterschiedliche Herangehensweise gerechtfertigt ist.
                 Vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 15 der Terminierungsempfehlung, a.a.O.
        Im Blick zu behalten sind ferner die Nutzer im europäischen Binnenmarkt. Wenn der ent-
        sprechende Anteil am Gesamtverkehr von Sprachminuten in die Festnetze auch nur im ein-
        stelligen Prozentbereich liegt, so sind die hiervon betroffenen Unternehmen (und Endkun-
        den) im Fall einer LRIC+-Regulierung einer Belastung ausgesetzt, die umgekehrt die deut-
        schen Unternehmen (und Endkunden) als Nutznießer einer ausländischen LRIC-Regulierung
        nicht zu tragen haben. Dies spricht für eine LRIC-Regulierung.
        Über diese nutzer- und wettbewerbsseitigen Gesichtspunkte hinaus ist schließlich auch zu
        berücksichtigen, dass das Ziel einer einheitlichen Regulierungspraxis im Binnenmarkt nur mit
        Hilfe einer LRIC-Regulierung zu erreichen ist. Die Beschlusskammer kann nicht ignorieren,
        dass mittlerweile die ganz überwiegende Mehrheit der nationalen Regulierungsbehörden



Bonn, 25.Januar 2017                                                                                         Amtsblatt 02 Band 1
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            dem empfohlenen LRIC-Ansatz folgt. Der Binnenmarktgedanke spricht daher ebenfalls und
            deutlich zu Gunsten eines LRIC-Preisniveaus.
            Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Festsetzung von Terminierungsentgelten auf der Ba-
            sis von LRIC an der Stelle von LRIC+ auch nicht gegen das „Gebot der Vorhersehbarkeit der
            Regulierung“ und der „Investitionssicherheit“ verstoßen würde.
            So ist es gerade die Aufgabe der Regulierungsbehörde, in regelmäßigen Abständen eine
            Marktanalyse nach den einschlägigen Bestimmungen des TKG durchzuführen. Entspre-
            chend den Ergebnissen, den konkreten Umständen und der im Entscheidungszeitpunkt gel-
            tenden Rechtslage hat die Beschlusskammer gegebenenfalls Maßnahmen zu setzen, um
            wettbewerblichen Defiziten entgegenzuwirken.
            Aus dem Umstand einer früheren Regulierung kann ein „Recht“ auf eine „gleichbleibende“
            Regulierung nicht abgeleitet werden. Regulatorische Vorentscheidungen haben damit grund-
            sätzliche keine Bindungswirkung.
            Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Rahmen der vorhergehenden Regu-
            lierungsverfügung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass speziell für den Fall,
            dass künftig mehr andere nationale Regulierungsbehörden sich künftig für LRIC als den re-
            levanten Maßstab für die Entgeltregulierung entschließen sollten, dies dazu führen kann,
            dass speziell vor dem Hintergrund des Binnenmarktzieles künftig eine Änderung des Ent-
            geltmaßstabes möglich ist.
            Der hier erfolgte Wechsel der Regulierung war damit auch nicht grundsätzlich unvorherseh-
            bar.
            In der abschließenden Gesamtabwägung des Für und Wider streiten die überwiegenden
            Gründe dafür, dass die Beschlusskammer wie bereits im Mobilfunk auch bei den Festnetz-
            terminierungsentgelten ein LRIC-Preisniveau anstreben sollte. Wenn das LRIC+-Preisniveau
            im Terminierungsbereich auch erfreuliche Erfolge in Form der Allnet-Flatrateangebote auf
            dem Festnetzendkundensegment vorweisen kann, so verbleibt dennoch Raum für eine wei-
            tergehende Durchdringung und Stärkung der bereits erfolgten erfreulichen Entwicklung.
            Ein LRIC-Preisniveau dürfte hier größere Anreize für entsprechende Marktangebote bieten.
            Zudem dürfte ein LRIC-Preisniveau insbesondere kleineren Anbietern bei der Festigung und
            dem Ausbau ihrer Marktposition helfen. Erhebliches Gewicht kommt schließlich auch ver-
            schiedenen Aspekten im Zusammenhang mit dem Binnenmarktziel zu; ein LRIC-Preisniveau
            ist hier in verschiedener Hinsicht gegenüber einem LRIC+-Preisniveau zu bevorzugen. Auch
            unter Berücksichtigung des mehrheitlich für ein LRIC+-Preisniveau sprechenden Anbieterin-
            teresses überwiegen damit in der Gesamtschau die Argumente zugunsten eines LRIC-
            Preisniveaus deutlich.
            Letzteres gilt im Übrigen erst recht, insofern der Terminierungsempfehlung nach der Recht-
            sprechung des EuGH eine Vermutungswirkung zukommt. Ein Nachweis nationaler Beson-
            derheiten, die ein Abweichen von der Terminierungsempfehlung rechtfertigen könnten, kann
            aus hiesiger Sicht nicht gelingen.
            Gerade das nicht unbeträchtliche Gewicht des Binnenmarktgedankens gibt allerdings am
            Ende auch Anlass, ausdrücklich auf Erwägungsgrund 2 der Terminierungsempfehlung hin-
            zuweisen. Es liefe dem dort u.a. hervorgehobenen Gedanken einer Harmonisierung der Ent-
            gelthöhen zuwider, sollte sich bei Durchführung der Entgeltregulierung das deutsche LRIC-
            Preisniveau im Binnenmarktvergleich als außergewöhnlich niedrig (oder ggf. auch hoch)und
            damit letztlich als „Ausreißer“ darstellen. Die Entgeltregulierung sollte deshalb in einem sol-
            chen Fall auf Korrekturmechanismen zu Gunsten einer Harmonisierung auch der Ergebnisse
            zurückgreifen können.




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        3.5.4.1.1.8.2. Abwägung für Verbindungen mit Ursprung außerhalb des EWR in Län-
        dern mit diskriminierenden Terminierungsentgelten für Verbindungen aus dem Aus-
        land
        Das in Ziffer 3.5.4.1.1.8.1 gefundenen Abwägungsergebnis gilt jedoch nicht für die Terminie-
        rung von Verbindungen aus Ländern außerhalb des EWR, in denen nach Feststellung der
        Beschlusskammer in einem Verfahren zur Überprüfung des Standardangebots der Telekom
        Deutschland GmbH nach § 23 Abs. 2 bis 6 TKG oder in einem Anordnungsverfahren nach §
        25 TKG für Terminierungen aus dem Inland und aus Deutschland stammender Verbindun-
        gen im Festnetz unterschiedliche Entgelte verlangt werden.
        Die Behandlung von Anrufen aus Non-EWR-Ländern hat in den letzten Jahren eine Reihe
        von nationalen Regulierungsbehörden in der Union beschäftigt. Während die jeweiligen
        netzbezogenen Märkte für Sprachterminierungen in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle
        nicht weiter nach der Herkunft der zu terminierenden Verbindungen unterteilt, sondern viel-
        mehr einheitlich abgegrenzt wurden, sahen mehrere Behörden je nach Herkunft der Verbin-
        dungen durchaus unterschiedliche Abhilfemaßnahmen namentlich im Bereich der Entgeltre-
        gulierung vor. Diese Maßnahmen erlaubten den inländischen Netzbetreibern, unterschiedlich
        bemessene Aufschläge auf die regulierten Terminierungsentgelte bei der Zustellung von An-
        rufen aus allen bzw. aus ausgewählten Non-EWR-Ländern zu nehmen. Begründet wurden
        diese Maßnahmen im Wesentlichen damit, dass in diesen Ländern diskriminierende
        und/oder überhöhte Terminierungsentgelte verlangt würden bzw. diese Länder jedenfalls
        nicht die vorgesehenen Nutznießer der europäischen Regulierung seien. Soweit ersichtlich,
        hat die Europäische Kommission bislang noch nicht zu diesen Maßnahmen nationaler Regu-
        lierungsbehörden Stellung genommen, sondern sie vielmehr stillschweigend geduldet,
               vgl. die Nachweise in der Festlegung BK 1-14/002 vom 19.01.2016, Ziffer H.II., Fußno-
               te 133; die entsprechende Problematik ist im Übrigen auch Gegenstand eines Ar-
               beitsprojekts innerhalb des GEREK.
        Die Kammer setzt mit ihren diesbezüglichen Erwägungen – wie auch die anderen Regulie-
        rungsbehörden – bei dem Umstand an, dass offensichtlich in einer Reihe von Non-EWR-
        Ländern Terminierungsentgelte verlangt werden, die die zugrunde liegenden Kosten (weit)
        übersteigen bzw. die zwischen der inländischen und ausländischen Herkunft der Anrufe zu
        Lasten letzterer differenzieren. Auf die Teilnehmer des Festnetzes der Betroffenen kommen
        damit bei Anrufen in diese Ländern Kosten zu, die sie bei kostenorientiert bzw. diskriminie-
        rungsfrei gestalteten Entgelten und bei entsprechender Weitergabe von Ersparnissen durch
        die Betroffene nicht zu tragen hätten. Von Interesse ist deshalb, ob und wie die vorliegende
        Entscheidung auf die Entgeltgestaltung in solchen Ländern Einfluss nehmen könnte.
        Solange die Festnetzbetreiber selbst an kostenbasiert regulierte Terminierungsentgelte ge-
        bunden sind, könnten sie in Entgeltverhandlungen mit Non-EWR-Netzbetreibern ggf. keine
        ausgleichende Nachfragemacht ausüben. Ihnen soll deshalb eine Anhebung ihrer Terminie-
        rungsentgelte erlaubt werden.
        Wie unter Ziffer 3.1.4.3 dargestellt, lässt sich die von der Beschlusskammer im Mobilfunkbe-
        reich und im Falle der Festnetzterminierung der Telekom Deutschland GmbH gefundene
        Lösung dieses Problems durch die Möglichkeit der Verweigerung der direkten Zusammen-
        schaltung nebst Verpflichtung zur Terminierung über eine gebündelte Transitleistung nicht
        auf die Lage eines alternativen Teilnehmernetzbetreibers übertragen. Um aber die Verhand-
        lungsposition eines alternativen Teilnehmernetzbetreibers in vergleichbarer Weise zu stär-
        ken, bietet es sich an, in den betroffenen Fällen das Terminierungsentgelt nur einer nach-
        träglichen Entgeltregulierung nach § § 38 Abs. 2 bis 4 TKG zu unterwerfen. Diese Vorge-
        hensweise hängt nicht von der Fähigkeit der Betroffenen ab, als Transitcarrier aufzutreten
        und eine gebündelte Terminierungsleistung anzubieten, und ist generell weniger aufwändig.
        Anderseits ist die Entgelthöhe durch den auf die Entgelte anzuwendenden Missbrauchsmaß-
        stab gedeckelt. Die Gefahr einer Eskalationsspirale, bei der hiesige Entgeltanhebungen
        durch Entgeltanhebungen in den betroffenen Ländern gekontert würden, ist darum nicht ge-
        geben. Trotzdem wird der Betroffenen ein erheblicher Verhandlungsspielraum eröffnet. Denn


Bonn, 25.Januar 2017                                                                                         Amtsblatt 02 Band 1
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            der gewählte Missbrauchsmaßstab beschränkt sich nicht notwendig darauf, die nach dem
            LRIC-Maßstab genehmigten Terminierungsentgelte mit einem Missbrauchszuschlag zu ver-
            sehen. Vielmehr können der Überprüfung die ermittelten KeL, versehen mit einem Miss-
            brauchszuschlag, zugrunde gelegt werden. Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass im Falle
            einer Vergleichsmarktbetrachtung auch Länder außerhalb des EWR einbezogen werden
            könnten.
            Dieser Verzicht auf die Entgeltgenehmigungspflicht ist auch mit den Regulierungszielen ver-
            einbar. Dem Nutzer- und Verbraucherinteresse wird unter den Bedingungen des Miss-
            brauchskontrolle insofern entsprochen, als die Terminierung von Anrufen aus den betroffe-
            nen Ländern außerhalb des EWR nicht verweigert werden kann. Zwar würde das Nutzer-
            und Verbraucherinteresse noch weiter gefördert, wenn auch für die Terminierung aus den
            betroffenen Ländern nur Entgelte nach dem LRIC-Maßstab erhoben würden mit der Folge,
            dass Nutzer mit vermehrten und/oder längeren Anrufen aus diesen Ländern rechnen könn-
            ten. Dieses Interesse muss jedoch hinter dem Anbieterinteresse zurückstehen, für eine iden-
            tische Terminierungsleistung nur das von einem inländischen Zugangsnachfrager im jeweili-
            gen Land erhobene Entgelt zahlen zu müssen. Die weitergehende Förderung der Nutzerinte-
            ressen durch eine LRIC-Regulierung auch der Terminierungsentgelte für Verbindungen aus
            den betroffenen Ländern hätte ihre Wurzel darin, dass die Betroffene eine sachlich nicht
            gerechtfertigte Ungleichbehandlung ohne Reaktionsmöglichkeiten hinnehmen müsste. Im
            Übrigen bleiben die Nutzer durch den auch in diesen Fällen geltenden Missbrauchsmaßstab
            ausreichend vor prohibitiv hohen Entgelten geschützt, die ihre Erreichbarkeit aus den be-
            troffenen Ländern stark behindern könnten.
            Nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb sind nicht zu erwarten, weil angesichts des
            relativ geringen Entgeltvolumens nicht damit zu rechnen ist, dass die Betroffene in diesen
            Fällen durch lediglich am Missbrauchsmaßstab des § 28 TKG zu messenden Entgelten Ein-
            nahmen erzielen könnte, die sie zur Quersubventionierung ihrer sonstigen Endkundenange-
            bote nutzen könnte. Die Ziele der Förderung der Entwicklung des Binnenmarktes und der
            Förderung von Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sind durch das Absehen von einer
            LRIC- oder KeL-Regulierung in diesen Fällen ebenfalls nicht betroffen.
            Tatsächlich könnte eine solche Anhebung der Terminierungsentgelte unter gewissen Um-
            ständen auch den oben genannten Erfolg auslösen. Dabei sind aber folgende Gesichtspunk-
            te im Blick zu behalten, die für eine insgesamt restriktive Handhabung regulatorischer Locke-
            rungen sprechen.
            So handelt es sich vorliegend nach wie vor um einen einheitlich abgegrenzten Markt, auf
            dem (durchgehend) beträchtliche Marktmacht besteht.
            Gegen eine vollständige regulatorische Aufgabe der Entgeltkontrolle spricht weiter, dass – in
            gewisser Weise konfligierend mit dem o.g. Interesse an günstigen Verbindungspreisen in
            Non-EWR-Länder – ebenso, wenn auch nicht mit gleichem Gewicht, ein Interesse der hiesi-
            gen und anderer europäischer Nutzer daran besteht, bei Aufenthalten in Non-EWR-Ländern
            zu möglichst günstigen Preisen Teilnehmer im Netz der Betroffenen erreichen zu können. In
            diesem Zusammenhang ist allerdings relativierend zu berücksichtigen, dass diese Nutzer
            vielfach von ihrem eigenen mobilen Endgerät aus anrufen und daher nicht unter das Termi-
            nierungsregime, sondern unter das Roaming-Regime fallen werden. Außerdem haben die
            Teilnehmer der Betroffenen selbst ein Interesse daran, dass Anrufe zu ihnen nicht deshalb
            unterbleiben oder kurz gefasst werden, weil die Verbindungspreise aus den Non-EWR-
            Ländern in das Netz der Betroffenen aufgrund der hiesigen Regulierung zu hoch ausfallen.
            Darüber hinaus muss jedenfalls die grundsätzliche Erreichbarkeit der Teilnehmer gewährleis-
            tet bleiben.
            Unter völkerrechtlichen Aspekten ist zudem in Rechnung zu stellen, dass insbesondere nach
            den Vorgaben des GATS-Vertrags Maßnahmen zu Lasten von Non-EWR-Ländern diskrimi-
            nierungsfrei und transparent erfolgen müssen,




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               vgl. wegen der Einzelheiten die Vermerke der telekommunikationsrechtlichen Fachab-
               teilung vom 04.03. und 14.07.2016 zu der vom Grundsatz her gleichgelagerten Situati-
               on im Mobilfunk.
        Nur nachrangig zu berücksichtigen sind schließlich etwaige Interessen der Betroffenen,
        „Vergeltung“ gegen hohe und/oder diskriminierende Entgelte ausüben zu können bzw. dieje-
        nigen Rechte zu erhalten, die möglicherweise in anderen europäischen Ländern Netzbetrei-
        bern eingeräumt werden. Mit Blick auf die Regulierungsziele lassen sich derartige Motive nur
        bedingt legitimieren. So sind mangels konkurrierender Tätigkeit auf dem deutschen Festnet-
        zendnutzermarkt keine Aspekte der Chancengleichheit betroffen. Ebenso wenig ist der Bin-
        nenmarktgedanke relevant, weil es hier gerade um Verbindungen aus Non-EWR-Ländern
        geht. Es bleibt der allgemeine Gedanke, sich außerhalb des EWR Reaktionsmöglichkeiten
        gegenüber Netzbetreibern zu erhalten, die als unbillig empfundene Forderungen stellen.
        Das Abstellen auf einen Diskriminierungstatbestand für die Eröffnung dieser Art der Entgelt-
        regulierung soll die Anzahl betroffener Länder auf ein vertretbares Maß begrenzen. Eine sol-
        che Begrenzung könnte dagegen nicht gelingen, sollte alternativ auf „zu hohe“ Terminie-
        rungsentgelte im Ausland abgestellt werden. Dieses – präzisierungsbedürftige – Kriterium
        würde eine unüberschaubare Reihe von Ländern erfassen können und wäre insbesondere
        dann nicht zu rechtfertigen, wenn die höheren Entgelte auf den tatsächlichen Kosten der
        Terminierung in dem betreffenden Land beruhen sollten.
        Schwierigkeiten bestünden zudem hinsichtlich der völkerrechtlich diskriminierungsfreien An-
        wendung, sollte hier eine letztlich willkürlich gewählte Höhe zur Unterscheidung zwischen
        „akzeptablen“ und „nicht-akzeptablen“ Terminierungsentgelten führen. Eine Entgeltdiskrimi-
        nierung im entsprechenden Nicht-EWR-Land wäre im Gegensatz dazu eine recht offensicht-
        lich „unfaire“ und insofern sanktionsfähige Maßnahme, deren Vorliegen - zumindest im
        Grundsatz – auch klar und willkürfrei fassbar und in einem nachgelagerten Regulierungsver-
        fahren überprüfbar ist.
        Die Verizon Deutschland GmbH hat gegen diese Vorgehensweise keine neuen Gesichts-
        punkte vorgetragen, die eine andere Bewertung dieser Situation begründen könnten. Die von
        ihr im Verfahren BK2b-16/005 gegenüber der Telekom Deutschland GmbH vorgelegten Do-
        kumente stellen alleine auf die Unterschiedlichkeit der Entgelthöhe ab, ohne auf die Proble-
        matik diskriminierender Entgelte einzugehen. Die identischen Kosten der Terminierungsleis-
        tung unabhängig vom Ursprung der Verbindung sind aus Sicht des TKG kein Argument ge-
        gen eine nach dem Ursprung differenzierende Behandlung, weil in der Entgeltregulierung
        nicht die Kosten an sich, sondern, wie sich § 31 Abs. 1 S. 2 TKG entnehmen lässt, die Aus-
        wirkungen der Entgeltregulierung auf die Verwirklichung der Regulierungsziele einschließlich
        des Anbieterinteresses zu beachten sind. Die Wettbewerbsposition der Betroffenen gegen-
        über einem regulierten Teilnehmernetzbetreiber innerhalb des EWR ist aber eine andere als
        gegenüber einem Teilnehmernetzbetreiber außerhalb des EWR, dessen Terminierungsent-
        gelte vom Ursprung der Verbindung abhängt und gegenüber dem die Betroffene keinerlei
        Verhandlungsmacht besitzt.
        Die unterschiedliche Behandlung von Telekom Deutschland und Mobilfunknetzbetreibern
        einerseits und der Betroffenen und den übrigen ATNB andererseits beruht nicht auf einer
        unterschiedlichen Bewertung der Problemlage, sondern auf den unterschiedlichen Hand-
        lungsmöglichkeiten der jeweils Betroffenen.
        Die Beschlusskammer sieht im Übrigen nicht, dass mit dem Diskriminierungskriterium über-
        zogene Anforderungen an die Nachweismöglichkeiten der Betroffenen gestellt würden. Der
        Nachweis für die Entgelte, die im betroffenen Non-EWR-Land für die Terminierung aus dem
        Inland stammender Anrufe verlangt werden, kann erbracht werden, indem – wie dies im Mo-
        bilfunkbereich in den Verfahren BK 3b-12/130 und BK 3b-14/022 geschehen und von der
        Beschlusskammer auch akzeptiert worden ist – die Dienste internationaler Beratungsunter-
        nehmen in Anspruch genommen werden. Der Nachweis kann ggf. aber auch indirekt – über
        die Höhe der im jeweiligen Land geltenden Endkundenpreise – erfolgen. Die Höhe der Ent-
        gelte, die für die Terminierung aus Deutschland stammender Anrufe verlangt werden, kann


Bonn, 25.Januar 2017                                                                                         Amtsblatt 02 Band 1
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            dagegen unter Vorlage von Angeboten internationaler Transitcarrier nachgewiesen werden,
            bei denen dann ein gewisser Abschlag zur Abgeltung der Transitleistung vorzunehmen ist.
            Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Nachweis der Diskriminierung auch durch den Ver-
            weis auf entsprechende Feststellungen in Standardangebotsverfahren der Telekom Deutsch-
            land erfolgen kann. Die Beschlusskammer kann auch nicht erkennen, dass ein Anordnungs-
            verfahren nach § 25 TKG nicht durchführbar wäre, weil dieses im Falle von Streitigkeiten
            sowohl von der Betroffenen als auch einem Transitnetzbetreiber, dem sie die Terminierung
            bestimmter Verbindungen verweigert, angestrengt werden könnte.
            In der abschließenden Gesamtschau erweist sich die hier gefundene Lösung einer nachträg-
            lichen Entgeltkontrolle anhand des Missbrauchsmaßstabes nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG als
            diejenige, die in angemessenster Weise auf die vorstehenden Gesichtspunkte Rücksicht
            nimmt und sie zum Ausgleich bringt.


            3.5.4.1.1.9.    Symmetrische Effizienzanforderungen
            Bei der Genehmigung der Terminierungsentgelte für die Betroffene ist zu berücksichtigen,
            dass die Terminierungsentgelte der deutschen Festnetzbetreiber grundsätzlich symmetrisch
            ausgestaltet sein sollten, d.h. die Terminierungsentgelte der Telekom Deutschland GmbH
            und der alternativen Teilnehmernetzbetreiber sollten dieselbe Höhe haben. Eine Ausnahme
            gilt für Verbindungen mit Ursprung außerhalb des EWR in Ländern mit diskriminierenden
            Terminierungsentgelten für Verbindungen aus dem Ausland, weil für diese kein identisches
            LRIC-Preisniveau vorgesehen ist.
            Unter symmetrischen Effizienzanforderungen wird dabei verstanden, dass bei der Prüfung,
            ob eine Leistung effizient erbracht wird, grundsätzlich nicht auf die individuellen Möglichkei-
            ten und Ressourcen des jeweils betroffenen Unternehmens, sondern vielmehr auf die von
            außen an das Unternehmen herangetragenen wettbewerblichen Anforderungen abgestellt
            wird. Symmetrische Effizienzanforderungen sind im Sinne des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG
            besser geeignet als die nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 TKG möglichen asymmetri-
            schen Entgelte, um die Regulierungsziele nach § 2 TKG zu erreichen.
            Die Regulierungsziele der Sicherstellung eines chancengleichen, nachhaltigen und unver-
            zerrten Wettbewerbs sowie der Wahrung der Nutzer- und Verbraucherinteressen werden
            vorliegend am Ehesten erreicht, wenn es der Regulierungsbehörde gelingt, Wettbewerbser-
            gebnisse zu emulieren, d.h. durch Regulierung diejenigen Preise zu bestimmen, die sich auf
            einem Markt bei wirksamem Wettbewerb einstellen würden,
                   vgl. oben, Ziffer 3.5.3.1.
            Wettbewerbspreise zeichnen sich allerdings gerade dadurch aus, dass ein einzelnes Unter-
            nehmen keinen bestimmenden Einfluss auf den Preis nehmen kann,
                   siehe BVerwG, Urteil 6 C 34/08 vom 25.11.2009, Rz. 19
            Ein Unternehmen muss also grundsätzlich unabhängig von den eigenen Voraussetzungen
            und Möglichkeiten als Preisnehmer entweder den vom Wettbewerb vorgegebenen Preis mit-
            gehen und seine Kostenstruktur bzw. seine interne Produktfinanzierung daran anpassen
            oder aber aus dem Markt ausscheiden. Dabei kann der Umstand, dass es sich bei Terminie-
            rungsmärkten nach den derzeitigen Gegebenheiten um Monopolmärkte handelt, nicht dar-
            über hinwegtäuschen, dass Festnetzterminierungsleistungen verschiedener Unternehmen
            grundsätzlich technisch und kommerziell vergleichbar sind und durchaus homogene Güter
            darstellen. In der Konsequenz sind grundsätzlich vergleichbare Effizienzanforderungen an
            alle Festnetzbetreiber zu stellen.
            Um allerdings bestimmten Wettbewerbsverzerrungen, die sich bei einer strikten Anwendung
            dieses Grundsatzes ergeben würden, zu begegnen, muss es die Möglichkeit geben, unver-
            schuldete Kostennachteile durch entsprechend geringere Effizienzanforderungen zu berück-
            sichtigen. Im Zusammenhang der Terminierungsempfehlung ist hier z. B. bei Mobilfunknetz-



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        betreibern etwa an eine ungünstige Frequenzausstattung und/oder an spezifische Spät-
        Einsteiger-Nachteile zu denken,
               vgl. auch Monopolkommission, a.a.O., Rz. 175.
        Eine weitergehende Individualisierung der Entgelte wäre dagegen nicht gerechtfertigt. Zwar
        stellt das TKG bei der Effizienzprüfung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG jedenfalls in erster
        Linie auf die individuellen Ressourcen und damit auf die individuelle Effizienz eines Unter-
        nehmens ab,
               vgl. ausführlich Beschluss BK 3a-10/098 vom 24.02.2011, Ziffer 4.1.4.12; so auch VG
               Köln, Beschluss 1 L 793/11 vom 05.12.2011, S. 5f.
        Diese unternehmensindividuelle Vorgehensweise ist aber unionsrechtlich nicht vorgegeben.
        Insbesondere lässt sie sich nicht auf Art. 13 Abs. 1 S. 2 Zugangs-RL zurückführen, wonach
        die nationalen Regulierungsbehörden, um zu Investitionen der Betreiber auch in Netze der
        nächsten Generation anzuregen, den Investitionen des Betreibers Rechnung tragen und ihm
        eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital ermöglichen, wobei
        gegebenenfalls die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit einem bestimmten neuen
        Netzprojekt, in das investiert wird, zu berücksichtigen sind,
               a.A. mit Blick auf Art. 13 Abs. 1 S. 2 Zugangs-RL a.F. VG Köln, a.a.O., S. 6.
        Nach Auffassung der Beschlusskammer ist bei der Auslegung dieser Norm insbesondere der
        systematische Zusammenhang im Auge zu behalten. Gemäß Art. 13 Abs. 2 S. 1 Zugangs-
        RL stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass alle vorgeschriebenen Kosten-
        deckungsmechanismen und Tarifsysteme die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhalti-
        gen Wettbewerb fördern und für die Verbraucher möglichst vorteilhaft sind. Erwägungsgrund
        20 der Zugangs-RL ergänzt hierzu, dass die Methode der Kostendeckung auf die Umstände
        abgestimmt sein sollte. In anderem Zusammenhang – nämlich dem der TAL-VO – hat der
        EuGH klargestellt, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Prüfung der von den
        gemeldeten Betreibern für die Bereitstellung eines entbündelten Zugangs zu ihren Teilneh-
        meranschlüssen in Rechnung gestellten Preise über eine weit reichende Befugnis verfügen,
        die die Beurteilung der verschiedenen Aspekte dieser Preise umfasst, und zwar bis hin zur
        Änderung der Preise, d. h. der vorgeschlagenen Entgelte. Diese weit reichende Befugnis
        bezieht sich auch auf die den gemeldeten Betreibern entstandenen Kosten, wie z. B. die Zin-
        sen für das eingesetzte Kapital und die Abschreibungen der Anlagegüter, die Berechnungs-
        grundlage dieser Kosten und die Kostenrechnungsmodelle,
               EuGH, Urteil in der Sache C-55/06 vom 24.04.2008, Rz. 159 – Arcor.
        Gerade mit Blick auf das in Erwägungsgrund 20 der Zugangs-RL enthaltene Gebot der Ab-
        stimmung auf die Umstände ist nicht ersichtlich, weshalb die vorgenannten weit reichenden
        Befugnisse, die nach der TAL-VO bestanden, nicht auch bei der nach der Zugangs-RL zu
        treffenden Entscheidung über eine Anwendung symmetrischer bzw. asymmetrischer Effi-
        zienzanforderungen gegeben sein sollten. Das Unionsrecht steht danach einem Vorgehen
        anhand symmetrischer Effizienzanforderungen nicht im Wege.
        Wie auch in Nr. 1 S. 1 und 2 der Terminierungsempfehlung empfohlen, sollten die Terminie-
        rungsentgelte grundsätzlich in symmetrischer Weise festgelegt werden.


        3.5.4.1.1.10. Zwischenergebnis
        In der Hauptsache sollten die Entgelte für die Terminierung ein symmetrisches LRIC-
        Preisniveau nicht überschreiten.


        3.5.4.1.2.      Randbedingungen des Preisniveaus
        Neben dem vorgenannten Hauptniveauziel, dass die absolute Entgelthöhe im Blick hat,
        muss das letztlich angestrebte Preisniveau auch die relativen Abstände zu verwandten Prei-


Bonn, 25.Januar 2017                                                                                          Amtsblatt 02 Band 1
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958                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    02 2017


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            sen berücksichtigen (siehe oben, Ziffer 3.5.3). Die Betroffene sollte darum auch die aus dem
            allgemeinen Wettbewerbsrecht bekannten Grenzen für Preismaßnahmen einhalten.
            Die verschiedenen Regulierungsziele und ihr Verhältnis zur Entgeltregulierung sind bereits
            unter Ziffer 3.5.4.1.1 ausführlich dargestellt worden. Diese Zielsetzungen treffen vorliegend
            auf einen Markt, der – wie in der Festlegung der Präsidentenkammer gezeigt worden ist –
            von besonders hohen Marktzutrittsschranken gekennzeichnet ist. Letztlich ist die Betroffene
            keiner Konkurrenz ausgesetzt. Auch auf längere Sicht ist nicht erkennbar, dass Marktkräfte
            diese Marktmacht erodieren lassen könnten. Zwar hat die seit 2006 stattgefundene Regulie-
            rung insbesondere zu einer erheblichen Senkung der Terminierungsentgelte und damit zu
            einer besseren Erfüllung der Regulierungsziele geführt. Sie hat indes die strukturell begrün-
            dete Monopolmacht der Betroffenen nur neutralisieren, nicht aber als solche brechen kön-
            nen.
            Dieser Umstand könnte der Betroffenen indes Anreize zu wettbewerbsschädigendem Verhal-
            ten im Sinne des allgemeinen Wettbewerbsrechts liefern. Um ihre eigene Wettbewerbsposi-
            tion einschließlich derjenigen konzernverbundener Unternehmen sowohl auf dem verfah-
            rensgegenständlichen als auch auf benachbarten Märkten zu stärken, könnte sich die Be-
            troffene veranlasst sehen, durch preisliche Maßnahmen etwa in Form von Dumping-
            Angeboten, Preis-Kosten-Scheren oder von sachlich ungerechtfertigten Bündelungen, aber
            auch durch Vorteilseinräumungen zu Gunsten des eigenen Endkundenarms bzw. konzern-
            verbundener oder sonstiger Unternehmen die Wettbewerbsbedingungen auf den jeweils be-
            troffenen Märkten zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Die Nachfrager, die an der Betroffenen
            als Geschäftspartnerin nicht vorbeikommen und ggf. mit ihr auf den Endkundenmärkten kon-
            kurrieren, könnten diesen Einflüssen nicht ausweichen. Maßnahmen in der genannten Form
            würden daher insbesondere den Regulierungszielen des Nutzer- und Verbraucherschutzes
            und des chancengleichen Wettbewerbs widersprechen.
            Ein weiterer Zweck der Entgeltkontrolle muss es damit sein, den Leistungswettbewerb
            dadurch zu schützen, dass die im allgemeinen Wettbewerbsrecht entwickelten Grenzen für
            Preismaßnahmen marktmächtiger Unternehmen auch auf dem vorliegenden Markt Beach-
            tung finden.


            3.5.4.1.3.    Ergebnis zum anzustrebenden Preisniveau
            Im Ergebnis sollte die Entgeltregulierung ein Preisniveau anstreben, das einerseits ein sym-
            metrisches LRIC-Niveau nicht überschreitet, andererseits aber auch nicht zu sachlich unge-
            rechtfertigten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs oder Vorteilseinräumungen führt. Auf
            das Ziel einer unionsweiten Harmonisierung von Vorgehensweisen und Ergebnissen ist Be-
            dacht zu nehmen. Ausgenommen sind die bereits angesprochenen Entgelte für die Terminie-
            rung von Verbindungen von Ländern außerhalb des EWR mit diskriminierenden Terminie-
            rungsentgelten.


            3.5.4.2 Prüfungsmaßstab
            Die Einhaltung des vorgenannten Preisniveaus lässt sich regulatorisch sicherstellen, indem
            die von der Betroffenen verlangten Preise für die Terminierung in der Hauptsache am Maß-
            stab des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG i. V. m. der Terminierungsempfehlung sowie ergänzend
            am Maßstab der Preismissbrauchs im Sinne von § 28 TKG überprüft werden.
            Ein derartiger Prüfungsmaßstab entspricht dem vorgestellten Zweck. Dabei werden gleich-
            zeitig die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Die Auferlegung des genannten
            doppelten Prüfungsmaßstabs ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sin-
            ne, um das unter Ziffer 3.5.4.1 als maßgeblich erkannte Preisniveau einzuhalten.




Amtsblatt 02 Band 1                                                                                           Bonn, 25.Januar 2017
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