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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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             erlegen. Das gilt insbesondere dann, wenn das beherrschende Unternehmen vertikal inte-
             griert ist und für andere Unternehmen, mit denen es konkurriert, Dienste erbringt. Denn dann
             besteht grundsätzlich immer ein Anreiz für das dominante Unternehmen, dass es sich intern
             günstigere Konditionen einräumt als es bereit ist, anderen Unternehmen, mit denen es im
             Wettbewerb steht, einzuräumen. Insbesondere auf dem Markt für die Terminierung in ein
             Netz, auf dem das beherrschende Unternehmen faktisch keinem Wettbewerb ausgesetzt ist,
             d.h. über eine tatsächlich unangreifbare Marktstellung verfügt, ist diese Intention stets anzu-
             nehmen, sofern keine schwerwiegenden Gründe für eine Ausnahme sprechen. Derartige
             Ausnahmegründe sind vorliegend nicht ersichtlich.
             Behindert wird der Wettbewerb nicht durch die Auferlegung der Verpflichtung nach § 19
             TKG, sondern durch die defizitäre Entwicklung des gegenständlichen Marktes. In einem be-
             schränkten Wettbewerbsmarkt wie dem vorliegenden verzerren unterschiedliche Vertrags-
             konditionen für gleiche Leistungsinhalte die Ausgangsbedingungen für chancengleichen
             Wettbewerb. Entscheidend ist, dass bei Nichtauferlegung der Gleichbehandlungsverpflich-
             tung die Gefahr besteht, dass sich am verfahrensgegenständlichen Markt in Abhängigkeit
             von z.B. der Verhandlungsmacht der einzelnen Nachfrager unterschiedliche Leistungskondi-
             tionen entwickeln. In seiner Konsequenz würden sich damit für die einzelnen Nachfrager
             unterschiedliche wettbewerbliche Ausgangslagen ergeben. Um dies zu verhindern, ist es
             daher erforderlich, dass die Betroffene das von ihr angebotene Leistungs- und Preismodell
             für die Erbringung der Terminierungsleistungen und die dazu erforderliche Zusammenschal-
             tung allen Wettbewerbern gegenüber transparent und in gleicher Weise anbietet.
             Andere Mittel reichen hierfür nicht aus. Zwar werden durch die Zusammenschaltungspflicht
             sowie durch Kontrolle des Zugangsentgeltes gemäß § 30 TKG grundsätzlich die Vorausset-
             zungen für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf den nachgelagerten Märkten geschaffen,
             jedoch stehen dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf der Vorleistungsebene
             auch eine Reihe anderer Instrumente (außer dem Preis) zur Verfügung, um den Wettbewerb
             zu verzerren. Ist eine Entgeltgenehmigungspflicht der Preise für die Terminierung festgelegt
             und steht der Preis daher dem marktmächtigen Unternehmen als wettbewerbsbeeinflussen-
             der Parameter nicht zur Verfügung, so kann es beispielsweise das Produkt in einer schlech-
             teren Qualität bereitstellen als bei interner Bereitstellung, es könnte den Zugang zu bestimm-
             ten notwendigen Informationen verwehren, die Bereitstellung verzögern, unangemessene
             Vertragsbedingungen festlegen oder aber das Produkt mit anderen Produkten bündeln, um
             so die Kosten für seine Konkurrenten zu erhöhen oder ihren Absatz einzuschränken. Das
             Unternehmen hat einen (ökonomischen) Anreiz zu den oben angeführten Praktiken. Daher
             ist zur Sicherstellung der Effektivität der Regulierung eine Gleichbehandlungsverpflichtung
             erforderlich, die sich auf sämtliche mit der Bereitstellung des Vorleistungsproduktes verbun-
             dene Parameter bezieht.
             Eine Beschränkung der Gleichbehandlungsverpflichtung auf den Preis bzw. eine Einengung
             der Verhaltenspflicht auf spezielle, konkret benannte Fallgestaltungen ist nicht angezeigt.
             Insbesondere ist nicht entscheidend, wie sich die Betroffene gerade auf dem Markt verhält
             oder wie sie sich in der Vergangenheit verhalten hat, sondern es ist von den Möglichkeiten
             auszugehen, die ihr offen stehen, um Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen, Mitbewerber
             vom Markt zu verdrängen oder Nachfrager zu übervorteilen. Die Feststellung der Regulie-
             rungsbedürftigkeit der Märkte rechtfertigt den Erlass von abstrakten Verpflichtungen und ist
             gerade nicht auf eine nachträgliche Kontrolle beschränkt. Die Möglichkeit zur Diskriminierung
             ist zugleich vielgestaltig und betrifft sämtliche der technischen, betrieblichen und preislichen
             Leistungsbedingungen. Eine Beschränkung auf einzelne Verhaltensweisen würde Lücken für
             Diskriminierungen schaffen und damit Ausweichstrategien Vorschub leisten.
             Die Pflicht zur Nichtdiskriminierung ist neben der Pflicht zur Zugangsgewährung eine zweite
             Quelle für die Pflicht zur Leistungserbringung nach definierten Qualitäten, die Absicherung
             dieser Qualitäten durch Vertragsstrafen und pauschalierten Schadensersatz sowie die Erhe-
             bung von Leistungskennwerten über die tatsächlich erbrachte Qualität der Leistungsbereit-
             stellung, insofern diese dazu dienen, die Gleichbehandlung des einzelnen Nachfragers ge-
             genüber anderen Nachfragern und der Leistungsbereitstellung der Betroffenen für die selbst



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         vertriebenen Endnutzerleistungen sicherzustellen. Eine ausdrückliche Auferlegung und Aus-
         gestaltung dieser Verpflichtungen erfolgt jedoch nicht in der Regulierungsverfügung, sondern
         in den Verträgen über die Leistungsbeziehung, ggf. darauf bezogenen Zusammenschal-
         tungsanordnungen nach § 25 TKG.
         Die Entscheidung belastet die Betroffene auch nicht unzumutbar. Denn einerseits unterliegt
         sie ohnehin nach dem allgemeinen Wettbewerbsrecht einem gesetzlichen Diskriminierungs-
         verbot (§ 20 GWB), und andererseits ist dem Diskriminierungsverbot die Möglichkeit imma-
         nent, eine objektive Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe zu rechtfertigen, wobei
         über letztere im Wege einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter
         Berücksichtigung der Regulierungsziele zu entscheiden ist,
                vgl. auch die Urteile des BVerwG vom 02.04.2008 in den Sachen 6 C 14.07 (Rz. 50), 6
                C 15.07 (Rz. 55), 6 C 16.07 (Rz. 47) und 6 C 17.07 (Rz. 50).
         Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Betroffenen eine Nichtdiskriminierungsver-
         pflichtung nach den Grundsätzen des Equivalence of Input oder des Equivalence of Output i.
         S. v. Ziffer 6 g) und h) der Empfehlung der EU-Kommission zu einheitlichen Nichtdiskriminie-
         rungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbewerbs und
         des Umfeldes für Breitbandinvestitionen vom 11. September 2013 (2013/466/EU) aufzuerle-
         gen ist, war nicht erforderlich, weil diese Empfehlung gem. ihrer Ziffer 5 auf den Markt für
         Zusammenschaltungsleistungen nicht anzuwenden ist.


         3.4. Transparenzverpflichtungen
         3.4.1. Transparenzverpflichtung bzgl. allgemeiner Zugangsbedingungen, § 20 TKG
         Rechtliche Grundlage für die in Ziffer 5. des Tenors auferlegte Transparenzverpflichtung be-
         züglich allgemeiner Zugangsbedingungen sind die §§ 9 Abs. 2, 13 und 20 Abs. 1 TKG.
         Gemäß § 20 Abs. 1 TKG kann ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes,
         der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichtet werden, für die zum Zugang berech-
         tigten Unternehmen alle für die Inanspruchnahme der entsprechenden Zugangsleistung be-
         nötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere Informationen zur Buchführung, zu
         technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen
         einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und An-
         wendungen beschränken, sowie über die zu zahlenden Entgelte.
         Durch die – mit der TKG-Novelle 2012 weiter präzisierte – Vorschrift wird Artikel 9 Zugangs-
         RL umgesetzt. Sinn und Zweck einer Transparenzverpflichtung ist, wie sich aus Erwägungs-
         grund 16 der Zugangs-RL herleiten lässt, dass Unternehmen, die einen Zugang bzw. eine
         Zusammenschaltung bei einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nachfragen,
         sich schnell und auf einfache Art und Weise einen Überblick über die einschlägigen Zu-
         gangs- bzw. Zusammenschaltungsbedingungen besorgen können. Seit der Neufassung des
         TKG im Jahre 2012 erstreckt sich die Transparenzverpflichtung auch auf alle Bedingungen,
         die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen beschränken können.
         Ziel dieser Änderung ist es, dass Vorleistungsnachfrager über mögliche Einschränkungen
         der bezogenen Vorleistungen informiert sind, um diese in ihren Angebote berücksichtigen
         und ihren Kunden gegenüber transparent machen zu können,
                vgl. Kabinettsentwurf S. 102 f.
         Auf diese Weise können Verhandlungen über den Zugang und damit letztlich auch der
         Marktzugang der Nachfrager beschleunigt werden. Darüber hinaus sollen transparente Zu-
         gangs- und Zusammenschaltungsbedingungen Streitigkeiten verhindern, den Marktteilneh-
         mern die Gewissheit bieten, dass ein bestimmter Dienst ohne Diskriminierung erbracht wird,
         und dazu beitragen, die Interoperabilität sicherzustellen.
         Zur Erreichung dieses Zwecks hat sich die Beschlusskammer aus den folgenden Erwägun-
         gen für die Auferlegung der Transparenzverpflichtung entschieden:



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             Weil es sich bei der Zusammenschaltung um ein komplexes Produkt handelt, ist zur Konkre-
             tisierung der Gleichbehandlungsverpflichtung die Verpflichtung zur Transparenz erforderlich.
             Es ist erforderlich, dass Wettbewerber, die Interesse an der Inanspruchnahme dieser Leis-
             tungen haben, bestimmte Mindestinformationen erhalten, um diese Leistungen in Anspruch
             nehmen zu können. Hierzu zählen insbesondere die Leistungsbeschreibung, die netztechni-
             sche Realisierung einschließlich der Schnittstellenbeschreibungen sowie die Entgelte und
             deren Abrechnung.
             Die Transparenzverpflichtung ist darüber hinaus auch als komplementäre Verpflichtung zum
             Diskriminierungsverbot statthaft, um jener Verpflichtung effektiv Wirkung zu verschaffen.
             Denn andernfalls wäre die Betroffene in der Lage, trotz des Diskriminierungsverbotes einzel-
             ne Wettbewerber gegenüber anderen zu bevorzugen bzw. zu benachteiligen. Indem die Be-
             troffene jedoch dazu verpflichtet wird, die für die Inanspruchnahme der Zugangsleistungen
             auf dem verfahrensgegenständlich Markt notwendigen Informationen im Sinne von Muster-
             bedingungen zu veröffentlichen, werden dadurch Informationsasymmetrien zwischen den
             Wettbewerbern vermieden und dadurch mögliche Diskriminierungsmöglichkeiten beschränkt.
             Die Verpflichtung zur Veröffentlichung der für die Inanspruchnahme der entsprechenden Zu-
             gangsleistungen benötigten Informationen belastet die Betroffene auch nicht in unangemes-
             sener Weise. Für die Terminierungsleistungen, die sie auf den verfahrensgegenständlichen
             Märkten anbietet, verfügt die Betroffene aufgrund der bereits bestehenden Zusammenschal-
             tung über Regelungen - sei es in einem Vertrag oder einer Anordnung -, in denen sämtliche
             benötigten Informationen zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs-
             und Nutzungsbedingungen und über die zu zahlenden Entgelte enthalten sind. Es ist ausrei-
             chend und der Betroffenen zuzumuten, dass sie diese Informationen etwa auf Extranetseiten
             veröffentlicht, wobei eine allgemeine Veröffentlichung nicht erforderlich ist. Vielmehr geht §
             20 Abs. 1 TKG selbst von einer beschränkten Veröffentlichung an einen bestimmten Adres-
             satenkreis aus, indem nämlich der Kreis der Begünstigten der Transparenzverpflichtung auf
             die zum Zugang berechtigten Unternehmen begrenzt wird, d.h. auf Unternehmen, die die
             Voraussetzungen der Definitionen in § 3 Nr. 29 und 32 TKG erfüllen und die eine Zugangs-
             leistung bei der Betroffenen nachfragen.
             Der durch die hiermit auferlegte Transparenzpflicht für die Betroffene entstehende Aufwand
             steht nicht außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck, nämlich einer einfachen Ermög-
             lichung der Inanspruchnahme dieser Leistungen durch Nachfrager und der Verhinderung von
             Diskriminierungspotenzial.
             Darüber hinaus ist auch zu bedenken, dass mit der Auferlegung des Transparenzgebots von
             der weitergehenden Verpflichtung, ein Standardangebot gemäß § 23 Abs. 1 TKG zu veröf-
             fentlichen, absehen werden kann. Die letztere Verpflichtung würde einen weitaus größeren
             und damit – namentlich in Anbetracht der vorliegenden Verpflichtungsmöglichkeit – letztlich
             unverhältnismäßigen Aufwand auf Seiten der Betroffenen verursachen. Die Auferlegung ei-
             ner Pflicht zur Veröffentlichung eines Standardangebotes liegt nach Auffassung der Be-
             schlusskammer insbesondere dann nahe, wenn eine Vielzahl die Zugangsleistungen nach-
             fragender bzw. hieran interessierter Marktteilnehmer vorhanden ist, wenn von einem hohen
             Streitpotenzial bei der Ausgestaltung des Zugangs auszugehen ist oder wenn den verfah-
             rensgegenständlichen Zugangsleistungen eine besonders herausgehobene Bedeutung für
             die Entwicklung des oder der nachgelagerten Märkte zukommt. Im Hinblick darauf, dass kei-
             ner dieser Gründe, welcher jeder für sich grundsätzlich die Auferlegung einer Standardange-
             botspflicht rechtfertigen könnte, vorliegend gegeben ist, reicht die Auferlegung der weniger
             tiefgreifenden Transparenzverpflichtung hier aus.


             3.4.2. Transparenzverpflichtung bzgl. Vertragsvorlage, § 20 TKG
             Die in der Sache in Ziffer 6 des Tenors auferlegte Vertragsvorlageverpflichtung stützt sich
             auf § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. § 13 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 TKG.




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         Gemäß § 20 Abs. 3 TKG kann die Bundesnetzagentur einen Betreiber eines öffentlichen
         Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, insbesondere ver-
         pflichten, ihr Vereinbarungen über von ihm gewährte Zugangsleistungen ohne gesonderte
         Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Die Bundes-
         netzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen eine öffentliche
         Vereinbarung einsehen können.
         Diese mit der TKG-Novelle 2012 in das Gesetz eingeführte Vorschrift konkretisiert das in §
         20 Abs. 1 TKG enthaltene allgemeine Transparenzgebot mit Blick auf die Vorlage von Zu-
         gangsvereinbarungen und ersetzt zugleich den bisherigen § 22 Abs. 3 TKG. Dieser enthielt
         eine gesetzesunmittelbare Verpflichtung zur Vorlage von Vereinbarungen über die Zugangs-
         gewährung. Die Gemeinschaftsrechtskonformität der gesetzesunmittelbaren Wirkung war
         indes vom VG Köln in Frage gestellt worden. In Angleichung an die zwischenzeitlich auf
         Grundlage des § 20 Abs. 1 TKG etablierte Regulierungspraxis wurde deshalb der Bundes-
         netzagentur ein Entschließungsermessen im Rahmen der Auferlegung von Transparenz-
         pflichten eingeräumt,
                siehe Begründung zum Gesetzentwurf, BR-Drs. 129/11, S. 97.
         § 20 Abs. 1 bis 3 TKG setzen insgesamt Art. 9 Abs. 1 und 3 Zugangsrichtlinie um. Nach die-
         sen Normen können die nationalen Regulierungsbehörden marktmächtigen Netzbetreibern
         Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zu-
         gang auferlegen, wonach diese bestimmte Informationen, z.B. Informationen zur Buchfüh-
         rung, technische Spezifikationen, Netzmerkmale, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen
         sowie Tarife, veröffentlichen müssen. Die nationalen Regulierungsbehörden können genau
         festlegen, welche Informationen mit welchen Einzelheiten in welcher Form zur Verfügung zu
         stellen sind. Erwägungsgrund 16 der Zugangsrichtlinie ergänzt, dass Transparenz in Bezug
         auf die Zugangs- und Zusammenschaltungsbedingungen einschließlich der Preise den Ver-
         handlungsprozess beschleunige, Streitigkeiten verhindere und den Marktteilnehmern die
         Gewissheit biete, dass ein bestimmter Dienst ohne Diskriminierung erbracht werde.
         Mit der hier auferlegten Vorlageverpflichtung nach § 20 Abs. 3 TKG verfolgt die Beschluss-
         kammer die vorgenannten Zwecke, d.h. sie will damit Verhandlungsprozesse beschleunigen,
         Streitigkeiten verhindern und Zugangsnachfragern eine Möglichkeit geben zu überprüfen, ob
         die angebotenen Dienste ohne Diskriminierung erbracht werden. Die Vorlagepflicht an die
         Bundesnetzagentur und die daran anschließenden Einsichtnahmemöglichkeiten für Zu-
         gangsnachfrager sind auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um diese Zwecke zu
         erreichen.
         Dies gilt einmal mit Blick auf die Verpflichtung, alle gültigen Verträge vorzulegen. Die zum
         Zugang berechtigten Unternehmen sollen einen Abgleich zwischen den ihnen angebotenen
         bzw. mit ihnen vereinbarten Klauseln einerseits und den andernorts abgeschlossenen Klau-
         seln andererseits vornehmen können. Für diesen Zweck ist es ohne Belang, ob der entspre-
         chende Drittvertrag vom Zugangsanbieter vor oder nach Feststellung beträchtlicher Markt-
         macht bzw. vor, nach oder ohne Erlass einer Zugangsverpflichtung abgeschlossen worden
         ist. Entscheidend ist allein, dass der Drittvertrag momentan in Kraft ist und Grundlage diskri-
         minierenden Handelns sein kann.
         Des Weiteren sind die Verträge in einer öffentlichen Fassung vorzulegen. Die Beschluss-
         kammer versteht hierunter eine Vertragsfassung, in der alle Bestimmungen zu regulierten
         Leistungen und Entgelten offen gelegt sind. Nur unter dieser Voraussetzung kann ein Zu-
         gangsnachfrager den o.g. Abgleich in vollständiger Weise vornehmen. Zur Wahrung der Be-
         triebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 30 VwVfG und Art. 15 Abs. 1 S. 2 Zu-
         gangsrichtlinie kann die Betroffene allerdings Klauseln zu nicht regulierten Leistungen und
         Entgelten sowie Angaben zur Identität des jeweiligen Vertragspartners (einschließlich der
         Vereinbarungen etwa zu Ansprechpartnern oder zu konkreten Zugangsorten) schwärzen.
         Die Verträge sind ferner ohne gesonderte Aufforderung vorzulegen. Diese Verpflichtung ist
         erforderlich, um den Zugangsnachfragern die erwünschte Übersicht über die abgeschlosse-
         nen Verträge in vollständiger Form und ohne Zeitverzug gewähren zu können. Dabei ist zu


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             berücksichtigen, dass es in den letzten Jahren eine durchaus nicht zu vernachlässigende
             Zahl von Einsichtnahmegesuchen in aufgrund von Zugangsverpflichtungen abgeschlossenen
             Verträgen gegeben hat.
             Die Veröffentlichung erfolgt schließlich in der Form, dass den Zugangsnachfragern Einsicht-
             nahmemöglichkeiten in den Geschäftsräumen der Bundesnetzagentur gewährt werden. Der-
             art ist zum einen sichergestellt, dass nur die in § 20 Abs. 1 TKG genannten zugangsberech-
             tigten Unternehmen Kenntnis von den Verträgen erlangen können. Zum anderen wird es
             damit der Beschlusskammer ermöglicht, etwaige Schwärzungen vor Veröffentlichung des
             Vertrages auf ihre Berechtigung hin überprüfen zu können. Zu letzterem Zweck wird die Be-
             troffene verpflichtet, der Beschlusskammer eine vertrauliche Fassung, d.h. eine vollständig
             ungeschwärzte Fassung der Verträge vorzulegen.
             Der vorliegend auferlegten Verpflichtung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die
             Betroffene gemäß Ziffer 5 zur Veröffentlichung bestimmter Vertragsinformationen verpflichtet
             ist. Mit Blick auf die Rechtsprechung des VG Köln zur Transparenzverpflichtung nach § 20
             TKG,
                    vgl. VG Köln, Urteil 21 K 6422/09 vom 07.12.2011,
             stellt die Beschlusskammer klar, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung bestimmter In-
             formationen nach § 20 Abs. 1 TKG nach der Intention der Beschlusskammer immer nur Mus-
             terbedingungen, nicht aber die im konkreten Einzelfall zwischen zwei Zusammenschaltungs-
             partnern vereinbarten Bedingungen betraf und betrifft. Die Einsichtnahme in die nach § 20
             Abs. 1 TKG veröffentlichten Informationen ermöglicht es Dritten deshalb nicht, im Einzelfall
             vereinbarte Abweichungen von den Musterbedingungen zu erkennen.
             Unter den vorgenannten Maßgaben ist die auferlegte Transparenzvorschrift auch verhält-
             nismäßig im engeren Sinne. Die Vorlagepflicht zieht keine unangemessenen Folgen für
             sonstige Rechtsgüter der Betroffenen oder Dritter nach sich. Der von der Betroffenen zu be-
             treibende wirtschaftliche Aufwand beschränkt sich letztendlich auf das Anfertigen und Über-
             senden von Vertragsablichtungen und die Durchsicht derselben auf Betriebs- und Ge-
             schäftsgeheimnisse im o. g. Sinne. Dabei ist zu beachten, dass die Betroffene, sofern die
             Verträge der Beschlusskammer bereits in öffentlicher und vertraulicher Fassung vorliegen
             sollten, von einer nochmaligen Übersendung absehen kann. Die möglicherweise entstehen-
             de Einschränkung wettbewerblicher Flexibilität ist hingegen in erster Linie Folge des Diskri-
             minierungsverbots und jedenfalls mit Blick auf die herausragende Marktstellung der Betroffe-
             nen und die daraus resultierenden Verhaltensmöglichkeiten gerechtfertigt. Die Interessen
             dritter Vertragspartner wiederum werden durch die Ermöglichung von Schwärzungen hin-
             sichtlich deren Identität gewahrt.
             Aus den vorgenannten Erwägungen heraus wird die Betroffene zur Vorlage gültiger Zu-
             gangsverträge verpflichtet.


             3.5. Regulierung der Zugangsentgelte, § 30 Abs. 1 und Abs. 2 TKG
             Die Entgelte für die nach Ziffern 1. bis 3. des Tenors auferlegten Koppelungs-, Terminie-
             rungs-, und Kollokationsleistungen werden gemäß § 30 Abs. 1 TKG einer Genehmigung
             nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen
             werden die Entgelte für die Terminierung von Verbindungen mit Ursprung in bestimmten
             Non-EWR-Ländern. Sie werden eine nachträglichen Entgeltkontrolle nach § 38 Abs. 2 TKG
             unterworfen.
             Im Fall der Terminierungsentgelte richtet sich die Vorgehensweise innerhalb des § 31 TKG
             jeweils nach der Bestimmung des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG. Hier wendet die Beschluss-
             kammer § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG derart an, dass die Entgelte nach Maßgabe der in der
             Empfehlung der Kommission vom 07.05.2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobil-
             funk-Zustellungsentgelte in der EU (2009/396/EG), veröffentlicht im ABl. EU 2009 Nr. L 124,
             S. 67, empfohlenen Vorgehensweise genehmigt werden.



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                                                            31


         Die Entgelte für die sonstigen Leistungen nach Ziffer 1. und 3. werden auf der Grundlage der
         auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach §
         32 TKG genehmigt
         Bei der Entgeltermittlung ist das in Erwägungsgrund 2 der Terminierungsempfehlung ge-
         nannte Ziel einer unionsweiten Harmonisierung von Vorgehensweisen und Ergebnissen an-
         gemessen zu berücksichtigen.
         Die vorgenannten Entscheidungen folgen aus einer pflichtgemäßen Ausübung des der Bun-
         desnetzagentur in § 30 Abs. 1 und 2 TKG eingeräumten Ermessens.
         Gemäß § 30 Abs. 1 TKG unterliegen Entgelte für nach § 21 auferlegte Zugangsleistungen
         von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht
         verfügen, einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des § 31 TKG.
         Abweichend hiervon kann die Bundesnetzagentur die vorgenannten Entgelte einer nachträg-
         lichen Regulierung nach § 38 oder nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG unterwerfen, wenn dies aus-
         reicht, um die Regulierungsziele nach § 2 TKG zu erreichen..


         3.5.1. Tatbestand
         Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 und Abs. 2 TKG liegen vor. Es han-
         delt sich bei der Betroffenen um eine Betreiberin eines öffentlichen Telekommunikationsnet-
         zes, die über beträchtliche Marktmacht verfügt. Ihr sind auch – soweit es § 30 Abs. 1 TKG
         anbelangt – nach § 21 TKG Zugangsleistungen auferlegt worden..


         3.5.2. Bestehen von Ermessensspielräumen
         Sind – wie vorliegend – die tatbestandlichen Merkmale erfüllt, stehen der Bundesnetzagentur
         Ermessensspielräume in vollem Umfang zu. Die Agentur hat sowohl über das Ob als auch
         das Wie der Entgeltregulierung zu entscheiden,
               vgl. – noch zur alten Fassung des § 30 TKG – BT-Drs. 15/2674, S. 31 f., und BT-Drs.
               15/2679, S. 14, sowie die Urteile des BVerwG vom 02.04.2008 in den Sachen 6 C
               14.07 (Rz. 56 und 59), 6 C 15.07 (Rz. 63 und 66), 6 C 16.07 (Rz. 53 und 56) und 6 C
               17.07 (Rz. 56 und 59), vom 29.10.2008 in der Sache 6 C 38.07 (Rz. 58f.) und vom
               28.01.2009 in der Sache 6 C 39.07 (Rz. 38).
         Zwar lässt sich aufgrund des Wortlauts (auch) des im Jahr 2012 neugefassten § 30 Abs. 1
         TKG durchaus die Auffassung vertreten, dass die Entgeltgenehmigung als Regelfall und eine
         nachträgliche Regulierung als Ausnahmefall zu verstehen ist. Hierauf lassen jedenfalls die
         Ausgestaltung des S. 1 als offenbar gebundener Entscheidung und die Worte „abweichend
         von Satz 1“ in S. 2 schließen. Unter umgekehrten Vorzeichen gilt gleiches für die Vorschrift
         des § 30 Abs. 2 TKG. National vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnisse stünden indes
         nicht in Übereinklang mit dem Gemeinschaftsrecht.
         Mit der Norm des § 30 TKG wollte der Gesetzgeber Art. 13 Zugangs-RL umsetzen. Nach
         Abs. 1 S. 1 der letztgenannten Vorschrift kann, weist eine Marktanalyse darauf hin, dass ein
         Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der
         Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren
         könnte, die nationale Regulierungsbehörde dem betreffenden Betreiber gemäß Art. 8 Zu-
         gangs-RL hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung und/oder Zugang Ver-
         pflichtungen u.a. betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschließlich kosten-
         orientierter Preise auferlegen.
         Der in Bezug genommene Art. 8 Zugangs-RL bestimmt in seinem Abs. 4, dass die auferleg-
         ten Verpflichtungen der Art des aufgetretenen Problems entsprechen und im Hinblick auf die
         Ziele des Art. 8 Rahmen-RL angemessen und gerechtfertigt sein müssen. Erwägungsgrund
         20 Zugangs-RL merkt weiter an, dass der rechtliche Eingriff relativ zurückhaltend sein und
         beispielsweise der Verpflichtung entsprechen kann, dass die Preise angemessen sein müs-



Bonn, 25.Januar 2017                                                                                          Amtsblatt 02 Band 1
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             sen. Er kann aber auch sehr viel weiter gehen und etwa die Auflage beinhalten, dass die
             Preise zur umfassenden Rechtfertigung ihrer Höhe kostenorientiert sein müssen.
             In Ansehung dieser gemeinschaftlichen Vorgaben und unter der Bedingung, dass die tatbe-
             standlichen Voraussetzungen der nationalen Vorschrift – wie hier – gegeben sind, lässt sich
             für keine der möglichen Entscheidungsvarianten ein genereller Normenvorrang entdecken.
             Vielmehr ist das in Richtlinie und Gesetz angelegte Entscheidungsprogramm innerhalb des
             Regulierungsermessens zu bewältigen,
                   vgl. die Urteile des BVerwG, a.a.O.; ferner BR-Drs. 129/11, S. 100.
             Damit liegt es im Ermessen der Bundesnetzagentur, ob und inwieweit sie der Betroffenen
             Regulierungsverpflichtungen bezüglich ihrer Zugangsentgelte auferlegt. Gemäß § 40 VwVfG
             hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die ge-
             setzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
             Gemäß § 30 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 und 2 TKG steht der Bundesnetzagentur ein regulato-
             risches Ermessen zu, welcher Kostenmaßstab bei einer auferlegten Genehmigungspflicht
             anzuwenden ist. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesver-
             waltungsgerichts im Rahmen der Regulierungsverfügung nicht bereits die Methode zur Be-
             wertung des Anlagevermögens verbindlich geregelt werden darf,
                        vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2013, 6 C 13.12., Rn. 45.
             Bei der Methode zur Bewertung des Anlagevermögens geht es um die konkrete Prüfung im
             Rahmen des vorgegebenen Kostenmaßstabs und gerade nicht die Festsetzung des Kos-
             tenmaßstabs. Die von der Verizon Deutschland GmbH vertreten Auffassung, den Kosten-
             maßstab erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu klären, wäre nicht mit der Sys-
             tematik des zweiten Teils des TKG vereinbar. Denn diesem liegt die Unterteilung in die Re-
             gulierungsverfügung auf der einen Seite, mit der der Pflichtenrahmen des regulierten Unter-
             nehmens gesetzt wird, und den Verfahren zur konkreten Umsetzung des festgelegten
             Pflichtenrahmens auf der anderen Seite zugrunde. Dies spiegelt sich im Rahmen der Ent-
             geltgenehmigung besonders in den Anforderungen an einen Entgeltantrag wider. Denn ge-
             mäß § 31 Abs. 3 TKG müssen mit dem Genehmigungsantrag vom regulierten Unternehmen
             alle für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Wenn der
             Genehmigungsmaßstab aber erst mit der Genehmigung festgelegt würde, würde die Be-
             troffene mit der Auferlegung der Genehmigungspflicht also verpflichtet, in jedem Fall Kosten-
             unterlagen vorzulegen, die eine Genehmigung auf Grundlage der Kosten der effizienten
             Leistungsbereitstellung ermöglicht. Dies wäre aber ersichtlich unverhältnismäßig, wenn mit
             der Genehmigung der Maßstab symmetrischer Entgelte festgelegt würde.
             Im Rahmen dieser Ermessensausübung stellt die Kammer zunächst die Grundzüge das Ent-
             geltkontrollsystems des TKG dar (Ziffer 3.5.3). Danach wendet sie sich den Terminierungs-
             entgelten zu, (Ziffer 3.5.4). Zum Abschluss setzt sie sich mit den Koppelungs- und Kollokati-
             onsentgelten auseinander (Ziffer 3.5.5).


             3.5.3. Das Entgeltkontrollsystem des TKG im Überblick
             Zur Vorbereitung ihrer Ermessensentscheidung hat die Bundesnetzagentur zunächst das im
             TKG verankerte Entgeltkontrollsystem in den Blick genommen.
             Dieses System wird geprägt durch das Zusammenspiel zwischen einerseits der Auswahl des
             Preisniveaus, das die zu regulierenden Produktentgelte einhalten sollen, und andererseits
             der Festlegung der Prüfungsmaßstäbe, Prüfungsmethoden und Prüfungsverfahren, mittels
             derer die Einhaltung des ausgewählten Preisniveaus sichergestellt werden soll.
             An erster Stelle des Entscheidungsprozesses steht die Frage nach dem regulatorisch anzu-
             strebenden Preisniveau für die verfahrensgegenständlichen Entgelte. Einen wesentlichen
             Anhaltspunkt für die Beantwortung dieser Frage liefert die Vorschrift des § 27 Abs. 1 TKG.
             Danach ist es das Ziel der Entgeltregulierung, eine missbräuchliche Ausbeutung, Behinde-



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         rung oder Diskriminierung von Endnutzern oder von Wettbewerbern durch preispolitische
         Maßnahmen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu verhindern.
         In der Konsequenz hat die Entgeltkontrolle sicherzustellen, dass der der Regulierung unter-
         liegende Preis weder absolut (Ausbeutung und/oder Behinderung) noch relativ zu anderen
         verwandten Produktpreisen (Behinderung z.B. in Form einer Preis-Kosten-Schere) zu hoch
         und auch nicht relativ zu diesen Produktpreisen (Diskriminierung und/oder Behinderung z.B.
         in Form von Dumping, Preis-Kosten-Schere oder Bündelung) zu niedrig für die Abnehmer
         des jeweiligen Marktes und damit auch für die Teilnehmer etwaiger nachgelagerter Märkte
         ist.
         Während die Kategorien eines relativ zu hohen oder auch eines relativ zu niedrigen Preises
         dadurch greifbarer werden, dass die jeweils untersuchten Preise eben im Verhältnis zu ande-
         ren verwandten Preisen gesehen und bewertet werden können (vgl. dazu die Vorschriften in
         § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 sowie § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TKG), ist die Kategorie des
         absolut zu hohen Preises als solche noch sehr unbestimmt. Grundsätzlich wird man zwar
         sagen können, dass ein Preis absolut zu hoch ist, wenn sich mit einem solchen Preis nicht
         mehr die verschiedenen in § 2 Abs. 2 TKG genannten Regulierungsziele erreichen lassen.
         Die Regulierungsziele als solche sind aber nicht „handlich“ genug, um als alleiniger Maßstab
         für eine willkürfreie Bestimmung des absolut zu hohen Preises zu dienen.
         Erforderlich ist damit die Vornahme eines Zwischenschritts. Dieser Zwischenschritt besteht
         darin, dass verschiedene denkbare Preisniveaus geprüft werden, auf deren Erreichung hin
         eine etwaige Preiskontrolle jeweils ausgerichtet werden könnte. Bei diesen Preisniveaus
         handelt es sich insbesondere um diejenigen des wettbewerbsanalogen Preises (Ziffer
         3.5.3.1), des nicht der Höhe nach missbräuchlichen Preises (Ziffer 3.5.3.2) oder – im Son-
         derfall zweiwegiger Zugangsleistungen wie der Terminierungsleistungen – des Grenzkosten-
         preises für ein bestimmtes Dienste-Inkrement (Ziffer 3.5.3.3). Die Auswahl, welches der vor-
         genannten Preisniveaus in der Hauptsache angestrebt werden soll, erfolgt anhand der Regu-
         lierungsziele, wobei namentlich die Möglichkeit eines Grenzkostenpreisniveaus eine zusätz-
         liche Berücksichtigung des Anbieterinteresses erforderlich macht. Daneben sind bei der
         Auswahl des zu verfolgenden Preisniveaus die anfangs genannten Kategorien eines relativ
         zu hohen oder auch eines relativ zu niedrigen Preises weiter im Blick zu behalten.
         Ist die Auswahl des anzustrebenden Preisniveaus nach den vorgenannten Maßgaben getrof-
         fen worden, sind im nächsten Schritt und in Abhängigkeit von diesem Preisniveau der Prü-
         fungsmaßstab, die Prüfungsmethode und das Prüfungsverfahren festzulegen. Wenn auch
         keine 1:1-Beziehung zwischen ausgewähltem Ziel und gesetzlich möglichen Mitteln besteht,
         geht das Gesetz doch – wie im Zusammenhang mit den verschiedenen Preisniveaus zu zei-
         gen sein wird – von gewissen Regelbeziehungen zwischen Ziel und Mitteln aus.


         3.5.3.1 Wettbewerbsanaloger Preis
         Zumindest in der Vorleistungsregulierung von Telekommunikationsdiensten hat sich das
         Preisniveau des sog. wettbewerbsanalogen Preises seit Jahrzehnten als Standardmaß etab-
         liert.
         Angestrebt wird hierbei ein Preisniveau, das demjenigen bei hypothetischem Bestehen von
         wirksamem Wettbewerb entspricht. Ein im Wettbewerb gebildeter Preis ist von einer Reihe
         verschiedener Faktoren abhängig. Diese Faktoren können jedoch auf regulatorischer Ebene
         aus Gründen der Komplexität und der Datenverfügbarkeit nicht immer vollständig ausge-
         leuchtet werden. Anliegen einer an diesem Preisniveau ausgerichteten Entgeltregulierung
         muss es deshalb sein, mit verhältnismäßigen Mitteln den angestrebten Wettbewerbspreis
         möglichst gut zu approximieren. Unterschreitungen des so ermittelten Preisniveaus werden
         allerdings letztlich regulatorisch geduldet, sofern es nicht zu Verstößen gegen das Behinde-
         rungs- und/oder Diskriminierungsverbot kommt.




Bonn, 25.Januar 2017                                                                                         Amtsblatt 02 Band 1
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             Seinen gesetzlichen Niederschlag hat das Ziel eines wettbewerbsanalogen Preises in den
             Bestimmungen zu den sog. „Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung“ (KeL) gefunden,
             im Englischen auch bekannt als „Long-Run Average Incremental Cost“ (LRAIC oder LRIC+).
             Die KeL ergeben sich nach § 32 Abs. 1 S. 1 TKG aus den langfristigen zusätzlichen Kosten
             der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutra-
             le Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals,
             soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind.
             Die erste danach bei der Entgeltbildung zu berücksichtigende Kostenkomponente besteht
             aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der (effizienten) Leistungsbereitstellung. Das Kon-
             zept der Zusatzkosten besagt, dass bei der Kostenfestsetzung lediglich diejenigen Einzel-
             kosten und leistungsmengeninduzierten Gemeinkosten berücksichtigt werden, die gerade
             aufgrund eines zur sonstigen Produktion hinzukommenden Inkrements entstehen. Leis-
             tungsmengeninduzierte Gemeinkosten – auch bezeichnet als vereinzelbare, unechte oder
             indirekt zurechenbare Gemeinkosten – sind solche Kosten, die sich zwar nicht unmittelbar
             und eindeutig zu einem Dienst in Beziehung setzen lassen, die aber aufgrund ihrer Be-
             ziehung zu den direkt zurechenbaren Kosten auf einer nicht willkürlichen Basis zu Diensten
             in Beziehung gebracht werden können,
                    vgl. Winzer, in: Beckscher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 32 Rz. 19 und 23f.; siehe
                    auch Empfehlung 98/322/EG zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Tele-
                    kommunikationsmarkt, Teil 2 – Getrennte Buchführung und Kostenrechnung, ABl. EG
                    Nr. L 141 Nr. 4; in diesem Sinne auch Empfehlung 2005/698/EG über die getrennte
                    Buchführung und Kostenrechnungssysteme entsprechend dem Rechtsrahmen für die
                    elektronische Kommunikation, ABl. EU Nr. L 266, Nr. 4.
             Die Langfristbetrachtung führt dazu, dass alle Produktionsfaktoren variabel sind, d.h. auf
             kurze Sicht fixe Kosten können gleichwohl an sich ändernde Rahmenbedingungen ange-
             passt werden,
                   vgl. Fetzer, in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 2. Aufl. 2015, § 32 Rz. 16f.
             Darüber hinaus ist bei der KeL-Entgeltermittlung als zweite Kostenkomponente ein ange-
             messener Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten anzusetzen. Bei den leis-
             tungsmengenneutralen Gemeinkosten handelt es sich um diejenigen Gemeinkosten, die kei-
             nem Dienst als leistungsmengeninduzierte Gemeinkosten zugerechnet werden, die aber
             gleichwohl gedeckt werden müssen, damit der Anbieter insgesamt keine Verluste macht. Es
             handelt sich hierbei allerdings um ein „atmendes“ Konzept. Werden sämtliche Gemeinkosten
             als leistungsmengeninduziert bestimmten Diensten zugerechnet, verbleibt kein Raum mehr
             für einen zusätzlichen Zuschlag zur Deckung leistungsmengenneutraler Gemeinkosten.
             Mit der Berücksichtigung der dargestellten Kostenkomponenten zielt das Konzept der KeL
             letztlich darauf ab, die Stückkosten eines im Wettbewerb stehenden effizienten Unterneh-
             mens abzubilden und so in einer Als-Ob-Betrachtung den Wettbewerbspreis zu simulieren,
                    vgl. auch BVerwG, Urteil 6 C 19.08 vom 24.06.2009, Rz. 18, unter Verweis auf Groe-
                    bel, in: BerlKommTKG, § 31 Rz. 10f., 22; ferner BVerwG, Urteil 6 C 34.08 vom
                    25.11.2009, Rz. 19.
             Die Stückkosten oder auch durchschnittlichen totalen Kosten geben an, wie hoch die Kosten
             pro Stück sind. Die Stückkosten einer Leistung werden berechnet, indem die Gesamtkosten
             der Leistungserstellung (die sowohl fixe als auch variable Kosten umfassen) durch die pro-
             duzierte Menge dividiert werden, wobei sich die Gesamtkosten – jedenfalls in einem Mehr-
             produktunternehmen – durch die wertende Zurechnung bestimmter Kostenpositionen auf die
             Leistungserstellung bestimmen. Im Rahmen einer solchen wertenden Zurechnung können
             insbesondere die Gemeinkosten nach verschiedenen Kriterien auf die produzierten Güter
             verteilt werden (vgl. dazu genauer unten, Ziffer 3.5.4.1.1.2). Als kurzfristige Preisuntergrenze
             dienen dagegen die variablen Stückkosten. Solange der Preis wenigstens noch diese Kosten
             deckt, wird das Unternehmen in der Regel zunächst weiterproduzieren, weil es durch die




Amtsblatt 02 Band 1                                                                                            Bonn, 25.Januar 2017
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2017                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           1009


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         Produktion jedenfalls keinen Verlust macht. Langfristig muss es allerdings die gesamten
         Stückkosten (einschließlich der fixen Anteile) decken.
         Im Wettbewerbsfall deckt der Marktpreis gerade noch die (variablen und fixen) Stückkosten
         des sog. Grenzanbieters ab. Wäre der Marktpreis höher, könnten weitere Anbieter mit höhe-
         rer Stückkostensituation ebenfalls in den Markt eintreten,
               vgl. Bartling/Luzius, Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, 11. Aufl. 1996, S. 82, 87 und
               95.
         Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 TKG setzt grundsätzlich das regulierte Unternehmen mit ei-
         nem solchen (effizienten) Grenzanbieter gleich und verlangt derart jedenfalls in erster Linie
         eine Berücksichtigung der individuellen Ressourcen und damit der individuellen Effizienz
         eines Unternehmens,
                vgl. zum Ziel individueller Effizienzausführlich Beschluss BK 3a-10/098 vom
                24.02.2011, Ziffer 4.1.4.12, und VG Köln, Beschluss 1 L 793/11 vom 05.12.2011, S. 5f.
         Strebt die Regulierungsbehörde die Einhaltung eines wettbewerbsanalogen Preisniveaus für
         bestimmte Produktentgelte an und zeigt sich, dass mildere Mittel nicht zu einer solchen Ein-
         haltung führen würden (siehe dazu die Ausführungen unter Ziffer 3.5.3.2), kann sie die be-
         troffenen Entgelte – wie unter Ziffer 3.5 dargelegt – einer Genehmigungspflicht nach Maßga-
         be des § 31 TKG unterwerfen.
         § 31 Abs. 1 TKG bestimmt, dass die Bundesnetzagentur Entgelte nach § 30 Abs. 1 S. 1 ent-
         weder (Nr. 1) auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effi-
         zienten Leistungsbereitstellung nach § 32 oder (Nr. 2) auf der Grundlage der von ihr vorge-
         gebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb
         zusammengefasster Dienste nach Maßgabe des § 33 genehmigt. Genehmigte Entgelte dür-
         fen die Summe der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und der Aufwendungen
         nach § 32 Abs. 2 nicht überschreiten. § 32 Abs. 2 S. 1 TKG regelt, dass Aufwendungen, die
         nicht in den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung enthalten sind, nur berücksichtigt
         werden, soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Ge-
         nehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist
         (auch bekannt als „neutrale Aufwendungen“). § 35 Abs. 3 S. 1 TKG stellt ferner klar, dass die
         Genehmigung im Fall einer Genehmigung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 ganz oder teil-
         weise zu erteilen ist, soweit die Entgelte den Anforderungen der §§ 28 und 31 Abs. 1 S. 2
         nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechen und keine sonstigen Versagungsgründe vorlie-
         gen.
         Die Auferlegung einer Genehmigungspflicht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 TKG zieht damit ein
         Prüfprogramm nach sich, in dem die verlangten Entgelte in materiell-rechtlicher Hinsicht ins-
         besondere auf die Einhaltung des KeL-Maßstabs gemäß § 32 Abs. 1 TKG, auf das zusätzli-
         che Vorliegen neutraler Aufwendungen nach § 32 Abs. 2 TKG und auf die Einhaltung der
         Behinderungs- und Diskriminierungsverbote des § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 TKG hin über-
         prüft werden,
                dazu, dass der Tatbestand des Preishöhenmissbrauchs nach § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
                TKG (vgl. Ziffer 3.5.3.2) in diesem Rahmen keinen eigenständigen Anwendungsbe-
                reich hat, siehe BVerwG, Urteil 6 C 27.14 vom 16.12.2015, Rz. 21 m.w.N.
         Soweit die Regulierungsbehörde an diesem Prüfprogramm Änderungen vornehmen möchte
         – etwa dergestalt, dass der Entgeltermittlung statt der individuellen Effizienz die Effizienz
         eines normierten Referenznetzbetreibers zugrunde zu legen ist –, kann dies über die Norm
         des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG geschehen. Denn danach genehmigt die Bundesnetzagentur
         die Entgelte auf der Grundlage einer anderen Vorgehensweise als der in § 31 Abs. 1 TKG
         genannten Vorgehensweisen, sofern die nunmehr gewählte Vorgehensweise besser geeig-
         net ist, die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen.
         Für die Entgeltüberprüfung kann die Bundesnetzagentur gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 TKG neben
         den ihr vorliegenden Kosteninformationen zusätzlich Preise solcher Unternehmen als Ver-



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