amtsblatt-04
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
04 2017 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1609
Hinsichtlich der Festlegung unter dem Aktenzeichen BK8-17/0007-A handelt die
Bundesnetzagentur in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für das Land Schleswig-Holstein
gemäß dem „Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
nach dem Energiewirtschaftsgesetz“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Land Schleswig-Holstein vom 11.08.2015/07.09.2015 (Bekanntmachung als
Anlage zum Gesetz zum Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Land Schleswig-Holstein über die Wahrnehmung bestimmter
Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen: Gesetz- und
Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 14/2015 vom 29.10.2015, S. 342 f.; in Kraft
seit dem 30.10.2015).
Hinsichtlich der Festlegung unter dem Aktenzeichen BK8-17/0008-A handelt die
Bundesnetzagentur in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für das Land Thüringen gemäß
dem „Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem
Energiewirtschaftsgesetz“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat
Thüringen in der Neufassung vom 16.07.2014/06.08.2014 (Bekanntmachung: Thüringer
Staatsanzeiger Nr. 35/2014 vom 01.09.2014, S. 236.; in Kraft seit dem 02.09.2014).
Die Zuständigkeit der Beschlusskammer ergibt sich aus § 59 Abs. 1 S. 1 EnWG.
2. Ermächtigungsgrundlage
Nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ARegV und
§ 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.V.m. §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Nr. 6 StromNEV kann die
Bundesnetzagentur Festlegungen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der zu erhebenden
Daten, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen treffen.
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3. Umfang der Festlegung
Alle Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes werden mit dieser Festlegung
verpflichtet, die zur Bestimmung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV
erforderlichen Unterlagen (Erhebungsbögen, Bericht nebst Anhang sowie erforderliche
Nachweise) vollständig, schriftlich und elektronisch, insbesondere nach den
ergänzenden Vorgaben der Anlage Bericht, bei der Bundesnetzagentur einzureichen.
4. Frist zur Datenherausgabe
Die äußerst enge Fristenbindung des Verfahrens zur Festlegung der kalenderjährlichen
Erlösobergrenzen rechtfertigt es, die Frist zur Datenherausgabe auf den 30.06.2017 zu
setzen, denn die erhobenen Kostendaten sind für das weitere Verfahren maßgeblich.
Spätere Änderungen der Kostendaten – insbesondere des Erhebungsbogens – finden
daher grundsätzlich keine Berücksichtigung. Eine Nachlieferung von Kostendaten oder
Nachweisen (beispielsweise Wirtschaftsprüfertestate) ist nur in begründeten
Ausnahmefällen und nach vorheriger Rücksprache mit der Beschlusskammer möglich.
5. Form der Datenherausgabe
Die Festlegung zusätzlicher Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichts
nach § 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.V.m. § 28 StromNEV und dessen Anhang erfolgt auf
Grundlage des § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
ARegV sowie § 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 6 StromNEV.
Die Übermittlung der Daten ist erforderlich, um das Vorliegen einer sachgerechten und
aussagekräftigen Datenbasis für die Bestimmung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1
ARegV sicherzustellen. Zur Gewährleistung und Vereinfachung der Prüfung der
Kostendaten durch die Bundesnetzagentur ist es darüber hinaus von zentraler
Bedeutung, dass die Daten aller betroffenen Netzbetreiber strukturiert und einheitlich
zum selben Zeitpunkt verfügbar sind.
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Nach Maßgabe der § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11, § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
ARegV sowie § 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 6 StromNEV kann die
Bundesnetzagentur ferner Entscheidungen zur Ausgestaltung des Datenerfassungs-
und Datenübermittlungsvorgangs, insbesondere zur Form der ihr zu übermittelnden
Informationen, treffen. In Ausübung dieser Befugnis ordnet sie die Verwendung des von
ihr im Internet bereitgestellten Erhebungsbogens bei der Erstellung und Übermittlung
der Daten an. Die Bereitstellung dieses einheitlichen Datenformats ermöglicht die
vereinfachte Dateneingabe auf der Grundlage einer nutzerfreundlichen
Bedieneroberfläche. Das Datenformat gewährleistet ferner das Zustandekommen
einheitlicher konsistenter Datensätze im Rahmen der jeweiligen Verfahren und ist somit
eine notwendige Voraussetzung für eine zügige und verlässliche Bestimmung des
Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV.
Die Erhebungsbögen sind vollständig und richtig ausgefüllt und ohne Veränderung der
Struktur – beispielsweise durch unzulässiges Einfügen oder Streichen von einzelnen
Tabellenblättern, Spalten oder Zeilen – über das Energiedaten-Portal der
Bundesnetzagentur zu übermitteln. Die Erhebungsbögen stellen ausschließlich
Eingabebögen dar, welche schreibgeschützt zur Verfügung gestellt werden. Nur dies
ermöglicht eine zügige und zuverlässige Kostenprüfung, wie insbesondere die
Erfahrungen aus vorangegangenen Verfahren gezeigt haben. Die Anordnung, für die
Datenübermittlung das von der Bundesnetzagentur bereitgestellte Energiedaten-Portal
als Übertragungsweg zu verwenden, ermöglicht einen möglichst sicheren, fehlerfreien
und strukturierten Datenrücklauf. Schriftliche Mitteilungen zur Änderung einzelner Felder
eines Erhebungsbogens oder die Übersendung von Teilen oder eines neuen
Erhebungsbogens per E-Mail oder auf Datenträger erfüllen nicht die notwendigen
Mindestvoraussetzungen und können aus technisch-administrativen Gründen nicht
berücksichtigt werden.
Damit ist die Möglichkeit eröffnet, die in diesem Beschluss niedergelegten
Verpflichtungen, nach einer entsprechenden Androhung, mittels Zwangsgeld nach
§ 94 EnWG durchzusetzen. Um eine zügige Prüfung der Kostendaten zu gewährleisten,
wird gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
ARegV und § 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.V.m. §§ 28 und 29 StromNEV die elektronische
Übermittlung des Antrags und der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen angeordnet.
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Im Falle der Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte ist, neben dem
Erhebungsbogen für den Netzbetreiber, jeweils ein gesonderter Erhebungsbogen für
jedes von einem Dritten gepachtete Netzteil vorzulegen. Der Erhebungsbogen ist unter
Angabe der Verpächternummer ausschließlich über das Energiedaten-Portal zu
übermitteln. Verpächternummern sind bei der Bundesnetzagentur zu beantragen. Die
Saldenliste ist nur für den Netzbetreiber und somit nicht für Verpächter bzw.
Subverpächter vorzulegen.
Ein Antragsformular mit Erläuterungen für den Antrag auf Vergabe und zur Mitteilung
von Änderungen bei bestehenden Pachtverhältnissen ist auf der Internetseite der
Bundesnetzagentur unter der Adresse: http://www.bundesnetzagentur.de; Menüpunkte:
„Elektrizität/Gas“ „Unternehmen/Institutionen“ „Datenaustausch und Monitoring“
„Unternehmensstammdaten“ bereitgestellt. Nur ein eigener Verpächterbogen ermöglicht
eine sachgerechte Prüfung der beim Netzbetreiber anfallenden Aufwendungen für
überlassene Anlagegüter.
Im Falle der Dienstleistungserbringung durch verbundene Dritte i.S.d. § 6b Abs. 2
EnWG ist, neben dem Erhebungsbogen für den Netzbetreiber, jeweils ein gesonderter
Erhebungsbogen für Dienstleister vorzulegen. Der Erhebungsbogen ist ausschließlich
über das Energiedaten-Portal zu übermitteln. Nur dies ermöglicht eine sachgerechte
Prüfung der beim Netzbetreiber anfallenden Aufwendungen für Dienstleistungen. Die
Saldenliste ist nur für den Netzbetreiber und somit nicht für Dienstleister vorzulegen.
Die im Internet (abrufbar unter: http://www.bundesnetzagentur.de/XYZ) bereitgestellten
Erhebungsbögen und die Anlage Bericht sind Bestandteil dieses Beschlusses.
6. Ermessen
Die mit dieser Festlegung einhergehende Determinierung von Umfang, Zeitpunkt und
Form der Datenerhebung ist zur Gewährleistung einer einheitlichen Bestimmung des
Ausgangsniveaus und eines belastbaren, standardisierten Datenbestandes als Basis für
die Festlegung der Erlösobergrenze geeignet, erforderlich und angemessen.
Anhand dieser Daten kann die Bundesnetzagentur das Ausgangsniveau nach
§ 6 Abs. 1 ARegV bestimmen, anhand dessen die Erlösobergrenzen für die dritte
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Regulierungsperiode ermittelt werden. Die Erhebung ist daher als Basis für die
Festlegung der Erlösobergrenze geeignet.
Die Bedeutung der Kostendaten für die Durchführung des Effizienzvergleichs und für die
nachfolgende Ermittlung der Erlösobergrenzen sowohl im Regelverfahren als auch im
vereinfachten Verfahren macht eine einheitliche Datengrundlage erforderlich. Nur wenn
unternehmensspezifische Kostendaten als Vergleichsparameter in dem in der
Festlegung bestimmten Umfang vorliegen, können die im Rahmen des
Effizienzvergleichs angewandten Vergleichsmethoden zu einem sachgerechten und
belastbaren Ergebnis kommen, das Grundlage für das weitere Verfahren sein kann. Die
Festlegung zu Umfang, Zeitpunkt und Form der Datenerhebung ist überdies erforderlich,
um den Umfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen und ein einheitliches
Datenformat und eine vereinfachte Aufbereitung des Datenmaterials sicherzustellen.
Nur durch eine entsprechende Vereinheitlichung im Wege einer Festlegung wird
sichergestellt, dass die Bundesnetzagentur die für die Festlegung der Erlösobergrenzen
vorgesehenen Kostendaten (Ausgangsbasis) mit einem vertretbaren Zeit- und
Personalaufwand bestimmen kann.
Die Bundesnetzagentur hat die Belastung der Unternehmen bei der Bestimmung des
Umfangs insofern in ihre Erwägungen einbezogen, als sie den Umfang der Daten auf
das angemessene Maß, der für eine Bestimmung der Kosten notwendigen Daten
beschränkt hat. Zugleich soll durch den Umfang der Darlegungspflichten das
Erfordernis, Nachfragen im laufenden Kostenprüfungsverfahren zu stellen, möglichst
vermieden werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die bei den Unternehmen durch
den festgelegten Datenumfang entstehende Belastung als angemessen.
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III.
Da die Festlegung gegenüber einer Vielzahl betroffener Netzbetreiber erfolgt, nimmt die
Beschlusskammer, in Ausübung des ihr nach § 73 Abs.1a S. 1 EnWG zustehenden
Ermessens, eine öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung vor. Die öffentliche
Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Entscheidung, die
Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen
Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und im Amtsblatt der
Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden (§ 73 Abs.1a S. 2 EnWG). Die
Entscheidung gilt gemäß § 73 Abs.1a S. 3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem
seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen
verstrichen sind.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung Be-
schwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Bundesnetzagentur
(Hausanschrift: Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) einzureichen. Es genügt, wenn die Be-
schwerde innerhalb der Frist hinsichtlich des Verfahrens unter dem Aktenzeichen BK8-
17/0001-A bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474
Düsseldorf), hinsichtlich des Verfahrens unter dem Aktenzeichen BK8-17/0004-A bei
dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Hausanschrift: Gertrud-Piter-Platz 11,
14770 Brandenburg an der Havel), hinsichtlich des Verfahrens unter dem Aktenzeichen
BK8-17/0005-A bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen (Hausanschrift:
Am Wall 198, 24837 Bremen), hinsichtlich des Verfahrens unter dem Aktenzeichen BK8-
17/0006-A bei dem Kammergericht Berlin (Hausanschrift: Elßholzstr. 30-33, 10781 Ber-
lin), hinsichtlich des Verfahrens unter dem Aktenzeichen BK8-17/0007-A bei dem
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Hausanschrift: Gottorfstraße 2, 24837
Schleswig) oder hinsichtlich des Verfahrens unter dem Aktenzeichen BK8-17/0008-A bei
dem Thüringer Oberlandesgericht Jena (Hausanschrift: Rathenaustraße 13, 07745 Je-
na) eingeht.
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Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt ei-
nen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von
dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwer-
debegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Ab-
änderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweis-
mittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten. Die Beschwerdeschrift und die Be-
schwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG).
Vorsitzende Beisitzer Beisitzer
Schmitt-Kanthak Wetzl Petermann
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Anforderungen an Struktur und Inhalt des nach
§ 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.V.m. § 28 StromNEV
vorzulegenden Berichts nebst Anhang
Anlage Bericht
zur Festlegung der Vorgaben zur Durchführung der Datenerhebung für die Kostenprüfung
zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
i.S.d. § 3 Nr. 2 EnWG für die dritte Regulierungsperiode
vom
dd.mm.2017
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Anlage Bericht
A. Vorgaben zur Struktur des Berichts
Der Bericht dient der Erläuterung der in den Erhebungsbögen hergeleiteten und
dargestellten Kostenartenrechnung. Die Erhebungsbögen sind jeweils gesondert für den
Netzbetreiber, alle Verpächter bzw. Subverpächter sowie die fünf wertmäßig größten,
konzernverbundenen Dienstleister einzureichen. Sofern ein konzernverbundener
Verpächter auch als Dienstleister auftritt, sind alle Leistungsbeziehungen, entsprechend
der Vertragsverhältnisse, jeweils in einem gesonderten Erhebungsbogen darzustellen.
Die Verpflichtung, die Daten der Gewinn- und Verlustrechnungen und der Bilanzen für
einen Zeitraum von 2012 bis 2016 im Erhebungsbogen darzustellen, die Überleitungen in
die Kostenartenrechnung für die Jahre 2015 und 2016 in einem Bericht detailliert zu
erläutern und jeweils mit den erforderlichen Nachweisen zu versehen, gilt nur für den
Netzbetreiber. Die Saldenliste (Tabellenblatt F. des Erhebungsbogens) für das
Geschäftsjahr 2016 ist nur für den Netzbetreiber zu befüllen.
Für alle Verpächter bzw. Subverpächter und die fünf wertmäßig größten,
konzernverbundenen Dienstleister sind davon abweichend lediglich die Daten der Gewinn-
und Verlustrechnungen und der Bilanzen der Geschäftsjahre 2015 und 2016 in den
Erhebungsbögen darzustellen. Die Tabellenblätter A1.a., A2.a. A3.a, B.a., B.b., B.c., C., D.
und E. sind – abweichend von den Verpflichtungen für den Netzbetreiber – nicht zu
befüllen. Einer detaillierten Erläuterung im Bericht bedürfen die Gewinn- und
Verlustrechnung 2015 und 2016 und die Bilanzen der Jahre 2015 und 2016. Für jeden
Verpächter bzw. Subverpächter und konzernverbundene Dienstleister ist jeweils ein
eigener Unterabschnitt unter der entsprechenden Ziffer der Gliederungsstruktur
einzufügen. Die Saldenliste (Tabellenblatt F. des Erhebungsbogens) ist für Verpächter
bzw. Subverpächter und konzernverbundene Dienstleister nicht zu befüllen und zu
erläutern.
Alle Erläuterungen zu den in den Erhebungsbögen übermittelten Daten müssen so
gehalten sein, dass sie einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere
Informationen die in den Erhebungsbögen dargestellte Kostenartenrechnung vollständig
nachzuvollziehen.
Alle Nachweise sind mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Ergeben sich aus den
Nachweisen Informationen, die aus sich heraus nicht verständlich sind, sind sie in dem
jeweiligen relevanten Abschnitt zu erläutern.
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Anlage Bericht
Der Bericht nebst Anhang ist in der folgenden Gliederungsstruktur zu erstellen:
1. Erläuterung des Tätigkeitsabschlusses nach § 6b EnWG und der nach § 4 Abs. 4
StromNEV dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderungen seit dem Basisjahr
2011
1.1. Detaillierte Erläuterung der bei der Erstellung des
Tätigkeitsabschlusses verwendeten Schlüssel nach § 4 Abs. 4
StromNEV
1.2. Erläuterung der nach § 3 Abs. 4 S. 2 MSbG ausgegliederten Kosten
und Erlöse bzw. Erträge
1.3. Erläuterung zu Kapitalverrechnungen
2. Grundlagen und Ablauf der Kostenartenrechnung nach §§ 4 ff. StromNEV
2.1. Erläuterungen zur Überleitung der Werte der Gewinn- und
Verlustrechnungen der Tätigkeitsabschlüsse (2015 und 2016) in das
Gesamtkostenblatt
2.2. Erläuterungen zur Überleitung der Werte der Bilanzen der
Tätigkeitsabschlüsse (2015 und 2016) in die kalkulatorische Bilanz
2.3. Erläuterungen zu den Rückstellungsspiegeln (2015 und 2016) und
deren Überleitung in das Gesamtkostenblatt bzw. die kalkulatorische
Bilanz
2.4. Erläuterungen zum Anlagevermögen und zu den für die Kostenprüfung
wesentlichen Netzveränderungen (Netzübergänge,
Sonderabschreibungen etc.) in den Jahren 2012 bis 2016
2.5. Sonstige Erläuterungen
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