amtsblatt-04

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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
04 2017                             – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                 1609



             Hinsichtlich der Festlegung unter dem Aktenzeichen BK8-17/0007-A handelt die
             Bundesnetzagentur in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für das Land Schleswig-Holstein
             gemäß dem „Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
             nach dem Energiewirtschaftsgesetz“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
             dem Land Schleswig-Holstein vom 11.08.2015/07.09.2015 (Bekanntmachung als
             Anlage zum Gesetz zum Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik
             Deutschland und dem Land Schleswig-Holstein                     über die Wahrnehmung bestimmter
             Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch                           die Bundesnetzagentur für
             Elektrizität,   Gas,     Telekommunikation,            Post     und     Eisenbahnen:           Gesetz-     und
             Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 14/2015 vom 29.10.2015, S. 342 f.; in Kraft
             seit dem 30.10.2015).

             Hinsichtlich der Festlegung unter dem Aktenzeichen BK8-17/0008-A handelt die
             Bundesnetzagentur in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für das Land Thüringen gemäß
             dem „Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem
             Energiewirtschaftsgesetz“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat
             Thüringen in der Neufassung vom 16.07.2014/06.08.2014 (Bekanntmachung: Thüringer
             Staatsanzeiger Nr. 35/2014 vom 01.09.2014, S. 236.; in Kraft seit dem 02.09.2014).

             Die Zuständigkeit der Beschlusskammer ergibt sich aus § 59 Abs. 1 S. 1 EnWG.




             2.         Ermächtigungsgrundlage

             Nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ARegV und
             § 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.V.m. §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Nr. 6 StromNEV kann die
             Bundesnetzagentur Festlegungen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der zu erhebenden
             Daten, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen treffen.




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       3.     Umfang der Festlegung

       Alle Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes werden mit dieser Festlegung
       verpflichtet, die zur Bestimmung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV
       erforderlichen Unterlagen (Erhebungsbögen, Bericht nebst Anhang sowie erforderliche
       Nachweise)   vollständig,   schriftlich     und     elektronisch,       insbesondere          nach     den
       ergänzenden Vorgaben der Anlage Bericht, bei der Bundesnetzagentur einzureichen.




       4.     Frist zur Datenherausgabe

       Die äußerst enge Fristenbindung des Verfahrens zur Festlegung der kalenderjährlichen
       Erlösobergrenzen rechtfertigt es, die Frist zur Datenherausgabe auf den 30.06.2017 zu
       setzen, denn die erhobenen Kostendaten sind für das weitere Verfahren maßgeblich.
       Spätere Änderungen der Kostendaten – insbesondere des Erhebungsbogens – finden
       daher grundsätzlich keine Berücksichtigung. Eine Nachlieferung von Kostendaten oder
       Nachweisen    (beispielsweise      Wirtschaftsprüfertestate)           ist   nur     in      begründeten
       Ausnahmefällen und nach vorheriger Rücksprache mit der Beschlusskammer möglich.




       5.     Form der Datenherausgabe

       Die Festlegung zusätzlicher Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichts
       nach § 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.V.m. § 28 StromNEV und dessen Anhang erfolgt auf
       Grundlage des § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
       ARegV sowie § 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 6 StromNEV.

       Die Übermittlung der Daten ist erforderlich, um das Vorliegen einer sachgerechten und
       aussagekräftigen Datenbasis für die Bestimmung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1
       ARegV sicherzustellen. Zur Gewährleistung und Vereinfachung der Prüfung der
       Kostendaten durch die Bundesnetzagentur ist es darüber hinaus von zentraler
       Bedeutung, dass die Daten aller betroffenen Netzbetreiber strukturiert und einheitlich
       zum selben Zeitpunkt verfügbar sind.




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             Nach Maßgabe der § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11, § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
             ARegV sowie § 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 6 StromNEV kann die
             Bundesnetzagentur ferner Entscheidungen zur Ausgestaltung des Datenerfassungs-
             und Datenübermittlungsvorgangs, insbesondere zur Form der ihr zu übermittelnden
             Informationen, treffen. In Ausübung dieser Befugnis ordnet sie die Verwendung des von
             ihr im Internet bereitgestellten Erhebungsbogens bei der Erstellung und Übermittlung
             der Daten an. Die Bereitstellung dieses einheitlichen Datenformats ermöglicht die
             vereinfachte           Dateneingabe         auf      der         Grundlage         einer   nutzerfreundlichen
             Bedieneroberfläche. Das Datenformat gewährleistet ferner das Zustandekommen
             einheitlicher konsistenter Datensätze im Rahmen der jeweiligen Verfahren und ist somit
             eine notwendige Voraussetzung für eine zügige und verlässliche Bestimmung des
             Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV.

             Die Erhebungsbögen sind vollständig und richtig ausgefüllt und ohne Veränderung der
             Struktur – beispielsweise durch unzulässiges Einfügen oder Streichen von einzelnen
             Tabellenblättern,        Spalten       oder       Zeilen     –        über   das    Energiedaten-Portal       der
             Bundesnetzagentur zu               übermitteln. Die Erhebungsbögen                     stellen ausschließlich
             Eingabebögen dar, welche schreibgeschützt zur Verfügung gestellt werden. Nur dies
             ermöglicht eine zügige und zuverlässige Kostenprüfung, wie insbesondere die
             Erfahrungen aus vorangegangenen Verfahren gezeigt haben. Die Anordnung, für die
             Datenübermittlung das von der Bundesnetzagentur bereitgestellte Energiedaten-Portal
             als Übertragungsweg zu verwenden, ermöglicht einen möglichst sicheren, fehlerfreien
             und strukturierten Datenrücklauf. Schriftliche Mitteilungen zur Änderung einzelner Felder
             eines Erhebungsbogens oder die Übersendung von Teilen oder eines neuen
             Erhebungsbogens per E-Mail oder auf Datenträger erfüllen nicht die notwendigen
             Mindestvoraussetzungen und können aus technisch-administrativen Gründen nicht
             berücksichtigt werden.

             Damit      ist   die    Möglichkeit      eröffnet,     die       in    diesem      Beschluss      niedergelegten
             Verpflichtungen, nach einer entsprechenden Androhung, mittels Zwangsgeld nach
             § 94 EnWG durchzusetzen. Um eine zügige Prüfung der Kostendaten zu gewährleisten,
             wird gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
             ARegV und § 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.V.m. §§ 28 und 29 StromNEV die elektronische
             Übermittlung des Antrags und der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen angeordnet.




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       Im Falle der Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte ist, neben dem
       Erhebungsbogen für den Netzbetreiber, jeweils ein gesonderter Erhebungsbogen für
       jedes von einem Dritten gepachtete Netzteil vorzulegen. Der Erhebungsbogen ist unter
       Angabe der Verpächternummer ausschließlich über das Energiedaten-Portal zu
       übermitteln. Verpächternummern sind bei der Bundesnetzagentur zu beantragen. Die
       Saldenliste ist nur für den Netzbetreiber und somit nicht für Verpächter bzw.
       Subverpächter vorzulegen.

       Ein Antragsformular mit Erläuterungen für den Antrag auf Vergabe und zur Mitteilung
       von Änderungen bei bestehenden Pachtverhältnissen ist auf der Internetseite der
       Bundesnetzagentur unter der Adresse: http://www.bundesnetzagentur.de; Menüpunkte:
       „Elektrizität/Gas“  „Unternehmen/Institutionen“  „Datenaustausch und Monitoring“ 
       „Unternehmensstammdaten“ bereitgestellt. Nur ein eigener Verpächterbogen ermöglicht
       eine sachgerechte Prüfung der beim Netzbetreiber anfallenden Aufwendungen für
       überlassene Anlagegüter.

       Im Falle der Dienstleistungserbringung durch verbundene Dritte i.S.d. § 6b Abs. 2
       EnWG ist, neben dem Erhebungsbogen für den Netzbetreiber, jeweils ein gesonderter
       Erhebungsbogen für Dienstleister vorzulegen. Der Erhebungsbogen ist ausschließlich
       über das Energiedaten-Portal zu übermitteln. Nur dies ermöglicht eine sachgerechte
       Prüfung der beim Netzbetreiber anfallenden Aufwendungen für Dienstleistungen. Die
       Saldenliste ist nur für den Netzbetreiber und somit nicht für Dienstleister vorzulegen.

       Die im Internet (abrufbar unter: http://www.bundesnetzagentur.de/XYZ) bereitgestellten
       Erhebungsbögen und die Anlage Bericht sind Bestandteil dieses Beschlusses.




       6.      Ermessen

       Die mit dieser Festlegung einhergehende Determinierung von Umfang, Zeitpunkt und
       Form der Datenerhebung ist zur Gewährleistung einer einheitlichen Bestimmung des
       Ausgangsniveaus und eines belastbaren, standardisierten Datenbestandes als Basis für
       die Festlegung der Erlösobergrenze geeignet, erforderlich und angemessen.

       Anhand dieser Daten kann die Bundesnetzagentur das Ausgangsniveau nach
       § 6 Abs. 1 ARegV bestimmen, anhand dessen die Erlösobergrenzen für die dritte



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             Regulierungsperiode ermittelt werden. Die Erhebung ist daher als Basis für die
             Festlegung der Erlösobergrenze geeignet.

             Die Bedeutung der Kostendaten für die Durchführung des Effizienzvergleichs und für die
             nachfolgende Ermittlung der Erlösobergrenzen sowohl im Regelverfahren als auch im
             vereinfachten Verfahren macht eine einheitliche Datengrundlage erforderlich. Nur wenn
             unternehmensspezifische Kostendaten als Vergleichsparameter in dem in der
             Festlegung   bestimmten       Umfang        vorliegen,       können       die     im       Rahmen      des
             Effizienzvergleichs angewandten Vergleichsmethoden zu einem sachgerechten und
             belastbaren Ergebnis kommen, das Grundlage für das weitere Verfahren sein kann. Die
             Festlegung zu Umfang, Zeitpunkt und Form der Datenerhebung ist überdies erforderlich,
             um den Umfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen und ein einheitliches
             Datenformat und eine vereinfachte Aufbereitung des Datenmaterials sicherzustellen.
             Nur durch eine entsprechende Vereinheitlichung im Wege einer Festlegung wird
             sichergestellt, dass die Bundesnetzagentur die für die Festlegung der Erlösobergrenzen
             vorgesehenen Kostendaten (Ausgangsbasis) mit einem vertretbaren Zeit- und
             Personalaufwand bestimmen kann.

             Die Bundesnetzagentur hat die Belastung der Unternehmen bei der Bestimmung des
             Umfangs insofern in ihre Erwägungen einbezogen, als sie den Umfang der Daten auf
             das angemessene Maß, der für eine Bestimmung der Kosten notwendigen Daten
             beschränkt hat. Zugleich soll durch den Umfang der Darlegungspflichten das
             Erfordernis, Nachfragen im laufenden Kostenprüfungsverfahren zu stellen, möglichst
             vermieden werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die bei den Unternehmen durch
             den festgelegten Datenumfang entstehende Belastung als angemessen.




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       Da die Festlegung gegenüber einer Vielzahl betroffener Netzbetreiber erfolgt, nimmt die
       Beschlusskammer, in Ausübung des ihr nach § 73 Abs.1a S. 1 EnWG zustehenden
       Ermessens, eine öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung vor. Die öffentliche
       Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Entscheidung, die
       Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen
       Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und im Amtsblatt der
       Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden (§ 73 Abs.1a S. 2 EnWG). Die
       Entscheidung gilt gemäß § 73 Abs.1a S. 3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem
       seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen
       verstrichen sind.




                                       Rechtsbehelfsbelehrung

       Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung Be-
       schwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Bundesnetzagentur
       (Hausanschrift: Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) einzureichen. Es genügt, wenn die Be-
       schwerde innerhalb der Frist hinsichtlich des Verfahrens unter dem Aktenzeichen BK8-
       17/0001-A bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474
       Düsseldorf), hinsichtlich des Verfahrens unter dem Aktenzeichen BK8-17/0004-A bei
       dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Hausanschrift: Gertrud-Piter-Platz 11,
       14770 Brandenburg an der Havel), hinsichtlich des Verfahrens unter dem Aktenzeichen
       BK8-17/0005-A bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen (Hausanschrift:
       Am Wall 198, 24837 Bremen), hinsichtlich des Verfahrens unter dem Aktenzeichen BK8-
       17/0006-A bei dem Kammergericht Berlin (Hausanschrift: Elßholzstr. 30-33, 10781 Ber-
       lin), hinsichtlich des Verfahrens unter dem Aktenzeichen BK8-17/0007-A bei dem
       Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Hausanschrift: Gottorfstraße 2, 24837
       Schleswig) oder hinsichtlich des Verfahrens unter dem Aktenzeichen BK8-17/0008-A bei
       dem Thüringer Oberlandesgericht Jena (Hausanschrift: Rathenaustraße 13, 07745 Je-
       na) eingeht.




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             Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt ei-
             nen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von
             dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwer-
             debegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Ab-
             änderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweis-
             mittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten. Die Beschwerdeschrift und die Be-
             schwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

             Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG).



             Vorsitzende                     Beisitzer                              Beisitzer




             Schmitt-Kanthak                 Wetzl                                  Petermann




                                                                                                        Seite 13 von 13



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1616                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     04 2017




                   Anforderungen an Struktur und Inhalt des nach
                     § 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.V.m. § 28 StromNEV
                       vorzulegenden Berichts nebst Anhang




                                          Anlage Bericht


 zur Festlegung der Vorgaben zur Durchführung der Datenerhebung für die Kostenprüfung
 zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
                i.S.d. § 3 Nr. 2 EnWG für die dritte Regulierungsperiode




                                                  vom




                                            dd.mm.2017




                                                                                               Bonn, 22.Februar 2017
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
04 2017                             – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –               1617


                                                                                                            Anlage Bericht


             A.                     Vorgaben zur Struktur des Berichts

             Der Bericht dient der Erläuterung der in den Erhebungsbögen hergeleiteten und
             dargestellten Kostenartenrechnung. Die Erhebungsbögen sind jeweils gesondert für den
             Netzbetreiber, alle Verpächter bzw. Subverpächter sowie die fünf wertmäßig größten,
             konzernverbundenen           Dienstleister      einzureichen.        Sofern      ein     konzernverbundener
             Verpächter auch als Dienstleister auftritt, sind alle Leistungsbeziehungen, entsprechend
             der Vertragsverhältnisse, jeweils in einem gesonderten Erhebungsbogen darzustellen.

             Die Verpflichtung, die Daten der Gewinn- und Verlustrechnungen und der Bilanzen für
             einen Zeitraum von 2012 bis 2016 im Erhebungsbogen darzustellen, die Überleitungen in
             die Kostenartenrechnung für die Jahre 2015 und 2016 in einem Bericht detailliert zu
             erläutern und jeweils mit den erforderlichen Nachweisen zu versehen, gilt nur für den
             Netzbetreiber. Die Saldenliste (Tabellenblatt F. des Erhebungsbogens) für das
             Geschäftsjahr 2016 ist nur für den Netzbetreiber zu befüllen.

             Für    alle     Verpächter     bzw.     Subverpächter          und     die     fünf    wertmäßig      größten,
             konzernverbundenen Dienstleister sind davon abweichend lediglich die Daten der Gewinn-
             und Verlustrechnungen und der Bilanzen der Geschäftsjahre 2015 und 2016 in den
             Erhebungsbögen darzustellen. Die Tabellenblätter A1.a., A2.a. A3.a, B.a., B.b., B.c., C., D.
             und E. sind – abweichend von den Verpflichtungen für den Netzbetreiber – nicht zu
             befüllen. Einer detaillierten Erläuterung im Bericht bedürfen die Gewinn- und
             Verlustrechnung 2015 und 2016 und die Bilanzen der Jahre 2015 und 2016. Für jeden
             Verpächter bzw. Subverpächter und konzernverbundene Dienstleister ist jeweils ein
             eigener       Unterabschnitt    unter    der     entsprechenden          Ziffer der       Gliederungsstruktur
             einzufügen. Die Saldenliste (Tabellenblatt F. des Erhebungsbogens) ist für Verpächter
             bzw. Subverpächter und konzernverbundene Dienstleister nicht zu befüllen und zu
             erläutern.

             Alle Erläuterungen zu den in den Erhebungsbögen übermittelten Daten müssen so
             gehalten sein, dass sie einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere
             Informationen die in den Erhebungsbögen dargestellte Kostenartenrechnung vollständig
             nachzuvollziehen.

             Alle Nachweise sind mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Ergeben sich aus den
             Nachweisen Informationen, die aus sich heraus nicht verständlich sind, sind sie in dem
             jeweiligen relevanten Abschnitt zu erläutern.


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                                                                                                 Anlage Bericht


       Der Bericht nebst Anhang ist in der folgenden Gliederungsstruktur zu erstellen:



       1.    Erläuterung des Tätigkeitsabschlusses nach § 6b EnWG und der nach § 4 Abs. 4
             StromNEV dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderungen seit dem Basisjahr
             2011

             1.1.   Detaillierte     Erläuterung          der       bei       der       Erstellung       des
                    Tätigkeitsabschlusses verwendeten Schlüssel nach § 4 Abs. 4
                    StromNEV

             1.2.   Erläuterung der nach § 3 Abs. 4 S. 2 MSbG ausgegliederten Kosten
                    und Erlöse bzw. Erträge

             1.3.   Erläuterung zu Kapitalverrechnungen



       2.    Grundlagen und Ablauf der Kostenartenrechnung nach §§ 4 ff. StromNEV

             2.1.   Erläuterungen      zur     Überleitung       der      Werte     der     Gewinn-      und
                    Verlustrechnungen der Tätigkeitsabschlüsse (2015 und 2016) in das
                    Gesamtkostenblatt

             2.2.   Erläuterungen      zur     Überleitung       der      Werte      der    Bilanzen     der
                    Tätigkeitsabschlüsse (2015 und 2016) in die kalkulatorische Bilanz

             2.3.   Erläuterungen zu den Rückstellungsspiegeln (2015 und 2016) und
                    deren Überleitung in das Gesamtkostenblatt bzw. die kalkulatorische
                    Bilanz

             2.4.   Erläuterungen zum Anlagevermögen und zu den für die Kostenprüfung
                    wesentlichen                 Netzveränderungen                         (Netzübergänge,
                    Sonderabschreibungen etc.) in den Jahren 2012 bis 2016

             2.5.   Sonstige Erläuterungen




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