amtsblatt-04
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1618 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 04 2017
Anlage Bericht
Der Bericht nebst Anhang ist in der folgenden Gliederungsstruktur zu erstellen:
1. Erläuterung des Tätigkeitsabschlusses nach § 6b EnWG und der nach § 4 Abs. 4
StromNEV dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderungen seit dem Basisjahr
2011
1.1. Detaillierte Erläuterung der bei der Erstellung des
Tätigkeitsabschlusses verwendeten Schlüssel nach § 4 Abs. 4
StromNEV
1.2. Erläuterung der nach § 3 Abs. 4 S. 2 MSbG ausgegliederten Kosten
und Erlöse bzw. Erträge
1.3. Erläuterung zu Kapitalverrechnungen
2. Grundlagen und Ablauf der Kostenartenrechnung nach §§ 4 ff. StromNEV
2.1. Erläuterungen zur Überleitung der Werte der Gewinn- und
Verlustrechnungen der Tätigkeitsabschlüsse (2015 und 2016) in das
Gesamtkostenblatt
2.2. Erläuterungen zur Überleitung der Werte der Bilanzen der
Tätigkeitsabschlüsse (2015 und 2016) in die kalkulatorische Bilanz
2.3. Erläuterungen zu den Rückstellungsspiegeln (2015 und 2016) und
deren Überleitung in das Gesamtkostenblatt bzw. die kalkulatorische
Bilanz
2.4. Erläuterungen zum Anlagevermögen und zu den für die Kostenprüfung
wesentlichen Netzveränderungen (Netzübergänge,
Sonderabschreibungen etc.) in den Jahren 2012 bis 2016
2.5. Sonstige Erläuterungen
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04 2017 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1619
Anlage Bericht
3. Darlegung der aufwandsgleichen Kosten und der kostenmindernden Erträge bzw.
Erlöse, auf Grundlage der Werte des im Kalenderjahr 2016 abgeschlossenen
Geschäftsjahres
3.1. Darlegung der Kostenartenrechnung
3.2. Anteil der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach
§ 11 Abs. 2 ARegV
3.3. Sonstige Erläuterungen
4. Anhang
4.1. Jahresabschlüsse und Tätigkeitsabschlüsse nach § 6b EnWG (2012 bis
2016), inklusive aller Anlagen
4.2. Kontenrahmen, Konten- und Kostenstellenplan
4.3. Aktuelles Organigramm, inklusive der Mitarbeiteräquivalente und einer
Tätigkeitsbeschreibung der aufgeführten Organisationseinheiten
4.4. Karte der Netzinfrastruktur
4.5. Netzdaten
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1620 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 04 2017
Anlage Bericht
B. Vorgaben zum Mindestinhalt des Berichts
nach § 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.V.m. § 28 StromNEV
Der Bericht nebst Anhang ist in der in dieser Anlage vorgesehenen Gliederungsstruktur zu
erstellen. Bei den im Folgenden dargestellten, bei der Erstellung des Berichtes zu
beachtenden Vorgaben zu den einzelnen Gliederungspunkten handelt es sich um
Mindestanforderungen. Diese können um weitere, aus der Sicht des Netzbetreibers für die
Verständlichkeit und Vollständigkeit des Berichts erforderliche Darlegungen ergänzt
werden.
Die Darlegungen des Netzbetreibers müssen vollständig und wahr sein. D.h. für die
Beurteilung der Kostenlage des Netzbetreibers wesentliche Tatsachen dürfen nicht
weggelassen oder falsch dargestellt werden.
1. Erläuterung des Tätigkeitsabschlusses nach § 6b EnWG und der
nach § 4 Abs. 4 StromNEV dokumentierten Schlüssel sowie deren
Änderungen seit dem Basisjahr 2011
Gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 ARegV i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 StromNEV erfolgt die Bestimmung
der Netzkosten ausgehend von der Gewinn- und Verlustrechnung des im Kalenderjahr
2016 abgeschlossenen Geschäftsjahres und den Bilanzen der in den Kalenderjahren 2015
und 2016 abgeschlossenen Geschäftsjahre. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 StromNEV setzen sich
die Netzkosten aus den aufwandsgleichen Kosten nach § 5 StromNEV, den
kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6 StromNEV, der kalkulatorischen
Eigenkapitalverzinsung nach § 7 StromNEV sowie den kalkulatorischen Steuern nach § 8
StromNEV unter Abzug der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 9 StromNEV
zusammen.
Die Kostenartenrechnung nach Teil 2 Abschnitt 1 StromNEV erfordert die Darlegung und
den Nachweis zu den Einzelpositionen der Gewinn- und Verlustrechnung 2015 und 2016
und der Bilanzen 2015 und 2016 des Unternehmens. Der Netzbetreiber hat die Daten der
Gewinn- und Verlustrechnung 2015 und 2016 und der Bilanzen 2015 und 2016 im
Erhebungsbogen darzustellen und im Bericht detailliert zu erläutern. Die in die
Überleitungsrechnung einzutragenden Werte müssen mit den Werten der testierten
Jahresabschlüsse bzw. Tätigkeitsabschlüsse vollständig übereinstimmen; Abweichungen
von den testierten Werten sind unzulässig.
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04 2017 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1621
Anlage Bericht
Etwaige aus Sicht des Netzbetreibers erforderliche Hinzurechnungen, Kürzungen oder
Umbuchungen sind gesondert darzustellen und im Bericht je Buchungssachverhalt
gesondert zu erläutern und mit den erforderlichen Nachweisen zu versehen.
Darüber hinaus ist für den Netzbetreiber die Darstellung der Gewinn- und
Verlustrechnungen 2012 bis 2015, die Überleitung der Gewinn- und Verlustrechnung 2015
in die Kostenartenrechnung sowie die Darstellung der Bilanzen 2012 bis 2014 erforderlich,
um Besonderheiten des Geschäftsjahres i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 1 ARegV identifizieren zu
können. Die für den Netzbetreiber vorzulegende Saldenliste 2016 dient überdies der
höheren Nachvollziehbarkeit von Zuordnungen, die der Netzbetreiber im Basisjahr 2016
zur Tätigkeit Elektrizitätsverteilung vorgenommen hat.
1.1. Detaillierte Erläuterung der bei der Erstellung des
Tätigkeitsabschlusses verwendeten Schlüssel nach § 4 Abs. 4
StromNEV
Bei Mehrspartenunternehmen hat die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung
(Tabellenblätter A1) bzw. der Bilanz (Tabellenblätter A2) zunächst nach Sparten
(Gesamtunternehmen Sparte) zu erfolgen. Dazu sind die Werte der Gewinn- und
Verlustrechnung bzw. der Bilanz des Gesamtunternehmens aufgegliedert nach Sparten
anzugeben. Gesondert sind die Werte der nach Sparten aufgegliederten Gewinn- und
Verlustrechnung bzw. Bilanz einzutragen, die durch Schlüsselung den Sparten zugeordnet
werden.
Nach der Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Bilanz nach Sparten erfolgt
die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Bilanz für die Sparte Strom nach
den in § 6b Abs. 3 S. 1 EnWG aufgeführten Tätigkeiten sowie sonstigen Tätigkeiten in der
Sparte Strom (Sparte Tätigkeit).
Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 38 EnWG sind
nach § 6b Abs. 3 EnWG verpflichtet, getrennte Konten für bestimmte Tätigkeiten so zu
führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen
Unternehmen ausgeführt würden. Die Zuordnung der Gemeinkosten des gesamten
Unternehmens auf die einzelnen Tätigkeiten hat nach § 4 Abs. 4 StromNEV durch eine
sachgerechte Schlüsselung zu erfolgen (§ 6b Abs. 3 Satz 5 EnWG).
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1622 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 04 2017
Anlage Bericht
Werden der Tätigkeit „Elektrizitätsverteilung (Netz)“ geschlüsselte Kosten oder Erlöse bzw.
Erträge sowie Bilanzwerte zugeordnet, so sind die dabei verwendeten Schlüssel,
einschließlich der internen Leistungsverrechnung, in einer für sachkundige Dritte
nachvollziehbaren Art und Weise zu dokumentieren und vollständig zu erläutern. Die
verwendeten Schlüssel müssen hierzu im Tabellenblatt „B.b. Schlüsselung“ gesondert
dargestellt werden. Dabei sind die verwendeten Schlüssel und die prozentuale Aufteilung
auf die einzelnen Tätigkeiten anzugeben. Darüber hinaus sind die Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet aufzuführen, in welcher absoluten Höhe und
auf welche Position bzw. Positionen des Gesamtkostenblatts Kosten oder Erlöse bzw.
Erträge aus der vorgenommenen Schlüsselung entfallen.
Aus der Dokumentation der vorgenommenen Schlüsselung auf die Tätigkeit
„Elektrizitätsverteilung (Netz)“ im Bericht muss insbesondere hervorgehen, von welchen
Kostenstellen des Gesamtunternehmens Kosten der Tätigkeit „Elektrizitätsverteilung
(Netz)“ zugeschlüsselt wurden. Die Kostenstellen sind mit Angabe der internen
Kostenstellen- bzw. Kontennummer und der Bezeichnung der Kostenstelle bzw. des
Kontos darzustellen, sowie mit Hilfe einer Kurzbeschreibung der Kostenstelle bzw. des
Kontos zu erläutern. Überdies sind zum Nachweis der Kontenrahmen und der darauf
aufbauende Kontenplan des Unternehmens vorzulegen. Zudem ist der Kostenstellenplan
des Unternehmens vorzulegen.
Abweichungen von den Schlüsselungen des vorangegangen Basisjahres 2011 sind
darzustellen und zu erläutern. Für den Fall der zwischenzeitlichen Änderung eines
Schlüssels sind die hierfür maßgeblichen Gründe für sachkundige Dritte nachvollziehbar
und vollständig zu dokumentieren und zu erläutern.
1.2. Erläuterung der nach § 3 Abs. 4 S. 2 MSbG ausgegliederten Kosten
und Erlöse bzw. Erträge
Der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes hat für die Tätigkeit „Messwesen“ nach
§ 3 Abs. 4 S.2 MSbG i.V.m. § 6b EnWG einen gesonderten Tätigkeitsabschluss zu erstel-
len. Dieser umfasst den gesamten Zeitraum des zu Grunde liegenden Jahresabschlusses
2016.
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04 2017 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1623
Anlage Bericht
Neben der Erläuterung der Zuordnung der Kosten und Erlöse bzw. Erträge zur Tätigkeit
„Elektrizitätsverteilung (Netz)“ ist gesondert zu erläutern, welche Kosten bzw. Erlöse und
Erträge nach § 3 Abs. 4 S. 2 MSbG auf die Tätigkeit „Messwesen“ ausgegliedert wurden.
Dies gilt für die Bilanzpositionen des Unternehmens entsprechend.
1.3. Erläuterung zu Kapitalverrechnungen
Hat der Netzbetreiber bei der Erstellung des Tätigkeitsabschlusses Kapitalverrechnungen
vorgenommen, sind die der Tätigkeit Elektrizitätsverteilung zugeordneten
Kapitalausgleichposten bzw. Kapitalverrechnungsposten darzustellen und zu erläutern.
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1624 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 04 2017
Anlage Bericht
2. Grundlagen der Kostenartenrechnung nach §§ 4 ff. StromNEV
Gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 ARegV i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 StromNEV erfolgt die Bestimmung
der Netzkosten ausgehend von der Gewinn- und Verlustrechnung des im Kalenderjahr
2016 abgeschlossenen Geschäftsjahres i.S.d. § 6b Abs. 3 EnWG. Nach § 4 Abs. 1 S. 2
StromNEV setzen sich die Netzkosten aus den aufwandsgleichen Kosten nach
§ 5 StromNEV, den kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6 StromNEV, der
kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 StromNEV sowie den kalkulatorischen
Steuern nach § 8 StromNEV unter Abzug der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach
§ 9 StromNEV zusammen (Kostenartenrechnung).
Zur weitergehenden Überprüfung (bspw. § 4 Abs. 1 und 4 StromNEV sowie
§ 6 Abs. 2 S. 1 ARegV) der vom Netzbetreiber für das jeweilige Unternehmen
angegebenen Werte sind die Jahresabschlüsse bzw. die Tätigkeitsabschlüsse nach § 6b
Abs. 1 EnWG der in den Kalenderjahren 2012 bis 2016 abgeschlossenen Geschäftsjahre
in testierter Form nebst aller Anhänge, der nach § 6b Abs. 3 EnWG i.V.m. § 6b Abs. 7
EnWG für die Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung zu erstellenden Bilanz
und Gewinn- und Verlustrechnung nebst aller Anlagen und gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
StromNEV dem vollständigen Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers nebst aller
Ergänzungsbände vorzulegen.
2.1. Erläuterungen zur Überleitung der Werte der Gewinn- und
Verlustrechnungen der Tätigkeitsabschlüsse (2015 und 2016) in
das Gesamtkostenblatt
In den Erhebungsbögen ist die Überleitung von den Gewinn- und Verlustrechnungen 2015
und 2016 für die Tätigkeit Elektrizitätsverteilung (Netz) hin zu den kalkulatorischen
Ansätzen der relevanten Kostenarten vorzunehmen und zu erläutern. Die der Tätigkeit
„Elektrizitätsverteilung (Netz)“ zugeordneten Werte sind dabei in einem ersten Schritt
unverändert und gesamthaft (d.h. ohne Hinzurechnungen, Kürzungen oder
Umbuchungen) darzustellen.
Sämtliche durch den Netzbetreiber vorgenommenen Hinzurechnungen, Kürzungen oder
Umbuchungen (d.h. zusammenhängende Hinzurechnungen und Kürzungen) sind im
Bericht jeweils gesondert darzustellen und detailliert zu erläutern und zu begründen. Eine
Hinzurechnung von Planwerten ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 ARegV per se unzulässig.
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04 2017 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1625
Anlage Bericht
Anschließend erfolgt die Übertragung der Werte der Gewinn- und Verlustrechnung 2016 in
die kalkulatorische Kosten- und Erlösrechnung im Tabellenblatt B. des Erhebungsbogens.
Die Übertragung erfolgt aus den Werten der „Elektrizitätsverteilung (Netz)“, zuzüglich
etwaiger Hinzurechnungen und abzüglich etwaiger Kürzungen.
Im Tabellenblatt B. ist gesondert auszuweisen, welche Kosten für Investitionsmaßnahmen
nach § 23 ARegV in den Gesamtkosten enthalten sind, deren Wirkung mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit über den 31.12.2018 hinausreicht. Im Erhebungsbogen sind in
Tabellenblatt C. zudem Angaben zu den für die zweite und dritte Regulierungsperiode
genehmigten Investitionsmaßnahmen zu machen. Es sind in der Spalte „Anmerkungen“
jeweils die Aktenzeichen zu den einzelnen Genehmigungen anzugeben.
Überdies ist im Tabellenblatt B. gesondert auszuweisen, welcher Teil der Gesamtkosten
auf die Straßenbeleuchtung sowie der eigenen und fremden Kosten auf die Leistungsarten
„kaufmännische Betriebsführung“, „technische Betriebsführung“, „Wartung- und
Instandhaltung“ oder „Mess- und Zählwesen“ entfallen. Diese Aufgliederung dient
insbesondere der Bestimmung, in welcher Höhe Dienstleistungsaufwendungen nach
§ 4 Abs. 5a StromNEV als effizient anzusehen sind.
Für die ebenfalls mit dem Erhebungsbogen abgefragten Gewinn- und Verlustrechnungen
2012 bis 2014 ist keine Überleitung in die kalkulatorische Kosten- und Erlösrechnung
vorzunehmen.
2.2. Erläuterungen zur Überleitung der Werte der Bilanzen der
Tätigkeitsabschlüsse (2015 und 2016) in die kalkulatorische
Bilanz
Im Erhebungsbogen ist die Überleitung von den Bilanzen der Tätigkeit
„Elektrizitätsverteilung (Netz)“ hin zu den kalkulatorischen Ansätzen der relevanten
Vermögens- und Kapitalpositionen vorzunehmen. Die der Tätigkeit „Elektrizitätsverteilung
(Netz)“ zugeordneten Werte sind unverändert und gesamthaft (d.h. ohne
Hinzurechnungen, Kürzungen oder Umbuchungen) darzustellen.
Sämtliche durch den Netzbetreiber vorgenommenen Hinzurechnungen, Kürzungen oder
Umbuchungen (d.h. zusammenhängende Hinzurechnungen und Kürzungen) sind jeweils
gesondert darzustellen und detailliert zu begründen. Eine Hinzurechnung von Planwerten
ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 ARegV unzulässig.
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1626 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 04 2017
Anlage Bericht
Anschließend erfolgt die Übertragung der Werte der Bilanz 2015 und 2016 in die
kalkulatorische Kosten- und Erlösrechnung. Die Übertragung ergibt sich aus den Werten
der „Elektrizitätsverteilung (Netz)“, zuzüglich etwaiger Hinzurechnungen und abzüglich
etwaiger Kürzungen.
Die Höhe des geltend gemachten Umlaufvermögens ist durch den Netzbetreiber
darzulegen. Ein Nachweis der Betriebsnotwendigkeit des geltend gemachten
Umlaufvermögens ist nur erforderlich, sofern und soweit das geltend gemachte
Umlaufvermögen 1/12-tel der Erlösobergrenze des jeweiligen Kalenderjahres (2015 bzw.
2016) übersteigt. Der Nachweis der Betriebsnotwendigkeit kann mittels einer Cash-Flow-
Rechnung oder eines gleichermaßen geeigneten Nachweises erfolgen. Zur Darstellung
der Cash-Flow-Rechnung kann das Tabellenblatt E. des Erhebungsbogens verwendet
werden.
Für die ebenfalls mit dem Erhebungsbogen abgefragten Bilanzen 2012 bis 2014 ist keine
Überleitung in die kalkulatorische Kosten- und Erlösrechnung vorzunehmen.
2.3. Erläuterungen zu den Rückstellungsspiegeln (2015 und 2016) und
deren Überleitung in das Gesamtkostenblatt bzw. die
kalkulatorische Bilanz
In den Tabellenblättern A3. des Erhebungsbogens sind die Rückstellungsspiegel der in
den Kalenderjahren 2012 bis 2016 abgeschlossenen Geschäftsjahre darzustellen. Die
Rückstellungsspiegel 2015 und 2016 dienen der Ableitung der durch Zuführungen
verursachten Aufwendungen bzw. durch Auflösungen verursachte Erträge und der vom
Unternehmen in diesen Jahren bilanzierten Rückstellungen. Die Summenpositionen der
Bestände der jeweiligen Rückstellungsspiegel 2015 und 2016 werden dazu in die
entsprechende Position der jeweiligen Tätigkeitsbilanz „Elektrizitätsverteilung (Netz)“
übernommen.
Zunächst ist der Rückstellungsspiegel des Gesamtunternehmens und anschließend der
Rückstellungsspiegel der Tätigkeit „Elektrizitätsverteilung (Netz)“ darzustellen. Um
nachvollziehen zu können, wie die entsprechenden Beträge in die Kostenartenrechnung
übergeleitet wurden, ist im Rückstellungsspiegel die entsprechende Kostenart oder
Ertragsposition anzugeben. Zudem ist in gleicher Weise zu erläutern, in welcher
Bilanzposition die Bestände verbucht wurden.
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Anlage Bericht
Sofern Rückstellungen für das gesamte Unternehmen gebildet und indirekt einzelnen
Positionen der Tätigkeit „Elektrizitätsverteilung (Netz)“ zugeordnet wurden, sind jeweils die
zur Anwendung gekommenen Schlüssel anzugeben und deren Herleitung, entsprechend
den Vorgaben unter Ziffer 1.1. darzustellen und zu erläutern. Ebenfalls ausführlich zu
erläutern sind etwaige Hinzurechnungen, Kürzungen oder Umbuchungen.
Zu der Position „Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen“ sind für die
Geschäftsjahre 2015 und 2016 jeweils die steuerlich und bilanziell relevanten
versicherungsmathematischen Pensionsgutachten vorzulegen. Darin enthaltene
personenbezogene Daten können geschwärzt werden.
2.4. Erläuterungen zum Anlagevermögen und zu den für die
Kostenprüfung wesentlichen Netzveränderungen
(Netzübergänge, Sonderabschreibungen etc.) in den Jahren 2012
bis 2016
Unter dieser Ziffer des Berichts sind Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und
Zuschreibungen zu vermerken. Im Falle des Ausscheidens von Anlagegütern, sei es
bspw. durch Verkauf oder Verschrottung, ist detailliert anzugeben, um welche Anlagegüter
es sich dabei handelt. Im Falle des Verkaufs von Anlagegütern sind Verkaufspreis,
Nettoverkaufspreis (ohne Umsatzsteuer) und Restbuchwert auszuweisen, soweit der
ausgewiesene Betrag nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Überdies sind die
kumulierten Abschreibungen, die Restbuchwerte zum 31.12.2015 und 31.12.2016 sowie
die Abschreibungen des im Kalenderjahr 2016 abgeschlossenen Geschäftsjahres
auszuweisen.
Im Bericht sind neben den Erläuterungen zu den vorstehenden Informationen
insbesondere die Bewertungsgrundsätze bzw. Aktivierungsleitlinien des Unternehmens
darzulegen und zu erläutern. Netzzugänge und -abgänge sind ebenfalls ausführlich
darzustellen. Sind Netze oder Anlagen durch Netzkauf, Einbringung, Fusion oder
vergleichbare Vorgänge in der Vergangenheit zugegangen, ist dies im Bericht
aufzuführen. Es ist anzugeben, ob die ursprünglichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten beziehungsweise die jeweiligen kalkulatorischen Restbuchwerte mit
entsprechend kürzeren Restnutzungsdauern fortgeführt wurden.
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