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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1618                         – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       04 2017


                                                                                                 Anlage Bericht


       Der Bericht nebst Anhang ist in der folgenden Gliederungsstruktur zu erstellen:



       1.    Erläuterung des Tätigkeitsabschlusses nach § 6b EnWG und der nach § 4 Abs. 4
             StromNEV dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderungen seit dem Basisjahr
             2011

             1.1.   Detaillierte     Erläuterung          der       bei       der       Erstellung       des
                    Tätigkeitsabschlusses verwendeten Schlüssel nach § 4 Abs. 4
                    StromNEV

             1.2.   Erläuterung der nach § 3 Abs. 4 S. 2 MSbG ausgegliederten Kosten
                    und Erlöse bzw. Erträge

             1.3.   Erläuterung zu Kapitalverrechnungen



       2.    Grundlagen und Ablauf der Kostenartenrechnung nach §§ 4 ff. StromNEV

             2.1.   Erläuterungen      zur     Überleitung       der      Werte     der     Gewinn-      und
                    Verlustrechnungen der Tätigkeitsabschlüsse (2015 und 2016) in das
                    Gesamtkostenblatt

             2.2.   Erläuterungen      zur     Überleitung       der      Werte      der    Bilanzen     der
                    Tätigkeitsabschlüsse (2015 und 2016) in die kalkulatorische Bilanz

             2.3.   Erläuterungen zu den Rückstellungsspiegeln (2015 und 2016) und
                    deren Überleitung in das Gesamtkostenblatt bzw. die kalkulatorische
                    Bilanz

             2.4.   Erläuterungen zum Anlagevermögen und zu den für die Kostenprüfung
                    wesentlichen                 Netzveränderungen                         (Netzübergänge,
                    Sonderabschreibungen etc.) in den Jahren 2012 bis 2016

             2.5.   Sonstige Erläuterungen




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                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
04 2017                                 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –               1619


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             3.         Darlegung der aufwandsgleichen Kosten und der kostenmindernden Erträge bzw.
                        Erlöse, auf Grundlage der Werte des im Kalenderjahr 2016 abgeschlossenen
                        Geschäftsjahres

                        3.1.   Darlegung der Kostenartenrechnung

                        3.2.   Anteil     der    dauerhaft       nicht    beeinflussbaren         Kostenanteile      nach
                               § 11 Abs. 2 ARegV

                        3.3.   Sonstige Erläuterungen



             4.         Anhang

                        4.1.   Jahresabschlüsse und Tätigkeitsabschlüsse nach § 6b EnWG (2012 bis
                               2016), inklusive aller Anlagen

                        4.2.   Kontenrahmen, Konten- und Kostenstellenplan

                        4.3.   Aktuelles Organigramm, inklusive der Mitarbeiteräquivalente und einer
                               Tätigkeitsbeschreibung der aufgeführten Organisationseinheiten

                        4.4.   Karte der Netzinfrastruktur

                        4.5.   Netzdaten




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                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1620                        – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      04 2017


                                                                                                Anlage Bericht


       B.                 Vorgaben zum Mindestinhalt des Berichts
                          nach § 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.V.m. § 28 StromNEV

       Der Bericht nebst Anhang ist in der in dieser Anlage vorgesehenen Gliederungsstruktur zu
       erstellen. Bei den im Folgenden dargestellten, bei der Erstellung des Berichtes zu
       beachtenden Vorgaben zu den einzelnen Gliederungspunkten handelt es sich um
       Mindestanforderungen. Diese können um weitere, aus der Sicht des Netzbetreibers für die
       Verständlichkeit und Vollständigkeit des Berichts erforderliche Darlegungen ergänzt
       werden.

       Die Darlegungen des Netzbetreibers müssen vollständig und wahr sein. D.h. für die
       Beurteilung der Kostenlage des Netzbetreibers wesentliche Tatsachen dürfen nicht
       weggelassen oder falsch dargestellt werden.



       1.                 Erläuterung des Tätigkeitsabschlusses nach § 6b EnWG und der
                          nach § 4 Abs. 4 StromNEV dokumentierten Schlüssel sowie deren
                          Änderungen seit dem Basisjahr 2011

       Gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 ARegV i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 StromNEV erfolgt die Bestimmung
       der Netzkosten ausgehend von der Gewinn- und Verlustrechnung des im Kalenderjahr
       2016 abgeschlossenen Geschäftsjahres und den Bilanzen der in den Kalenderjahren 2015
       und 2016 abgeschlossenen Geschäftsjahre. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 StromNEV setzen sich
       die   Netzkosten   aus   den     aufwandsgleichen            Kosten      nach     § 5 StromNEV,        den
       kalkulatorischen   Abschreibungen         nach      §    6     StromNEV,         der     kalkulatorischen
       Eigenkapitalverzinsung nach § 7 StromNEV sowie den kalkulatorischen Steuern nach § 8
       StromNEV unter Abzug der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 9 StromNEV
       zusammen.

       Die Kostenartenrechnung nach Teil 2 Abschnitt 1 StromNEV erfordert die Darlegung und
       den Nachweis zu den Einzelpositionen der Gewinn- und Verlustrechnung 2015 und 2016
       und der Bilanzen 2015 und 2016 des Unternehmens. Der Netzbetreiber hat die Daten der
       Gewinn- und Verlustrechnung 2015 und 2016 und der Bilanzen 2015 und 2016 im
       Erhebungsbogen darzustellen und im Bericht detailliert zu erläutern. Die in die
       Überleitungsrechnung einzutragenden Werte müssen mit den Werten der testierten
       Jahresabschlüsse bzw. Tätigkeitsabschlüsse vollständig übereinstimmen; Abweichungen
       von den testierten Werten sind unzulässig.


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                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
04 2017                          – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –               1621


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             Etwaige aus Sicht des Netzbetreibers erforderliche Hinzurechnungen, Kürzungen oder
             Umbuchungen sind gesondert darzustellen und im Bericht je Buchungssachverhalt
             gesondert zu erläutern und mit den erforderlichen Nachweisen zu versehen.

             Darüber    hinaus   ist   für   den     Netzbetreiber        die    Darstellung       der    Gewinn-     und
             Verlustrechnungen 2012 bis 2015, die Überleitung der Gewinn- und Verlustrechnung 2015
             in die Kostenartenrechnung sowie die Darstellung der Bilanzen 2012 bis 2014 erforderlich,
             um Besonderheiten des Geschäftsjahres i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 1 ARegV identifizieren zu
             können. Die für den Netzbetreiber vorzulegende Saldenliste 2016 dient überdies der
             höheren Nachvollziehbarkeit von Zuordnungen, die der Netzbetreiber im Basisjahr 2016
             zur Tätigkeit Elektrizitätsverteilung vorgenommen hat.



             1.1.                Detaillierte        Erläuterung          der      bei      der      Erstellung      des
                                 Tätigkeitsabschlusses verwendeten Schlüssel nach § 4 Abs. 4
                                 StromNEV

             Bei Mehrspartenunternehmen hat die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung
             (Tabellenblätter A1) bzw. der Bilanz (Tabellenblätter A2) zunächst nach Sparten
             (Gesamtunternehmen  Sparte) zu erfolgen. Dazu sind die Werte der Gewinn- und
             Verlustrechnung bzw. der Bilanz des Gesamtunternehmens aufgegliedert nach Sparten
             anzugeben. Gesondert sind die Werte der nach Sparten aufgegliederten Gewinn- und
             Verlustrechnung bzw. Bilanz einzutragen, die durch Schlüsselung den Sparten zugeordnet
             werden.

             Nach der Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Bilanz nach Sparten erfolgt
             die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Bilanz für die Sparte Strom nach
             den in § 6b Abs. 3 S. 1 EnWG aufgeführten Tätigkeiten sowie sonstigen Tätigkeiten in der
             Sparte Strom (Sparte  Tätigkeit).

             Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 38 EnWG sind
             nach § 6b Abs. 3 EnWG verpflichtet, getrennte Konten für bestimmte Tätigkeiten so zu
             führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen
             Unternehmen ausgeführt würden. Die Zuordnung der Gemeinkosten des gesamten
             Unternehmens auf die einzelnen Tätigkeiten hat nach § 4 Abs. 4 StromNEV durch eine
             sachgerechte Schlüsselung zu erfolgen (§ 6b Abs. 3 Satz 5 EnWG).



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1622                         – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           04 2017


                                                                                                   Anlage Bericht


       Werden der Tätigkeit „Elektrizitätsverteilung (Netz)“ geschlüsselte Kosten oder Erlöse bzw.
       Erträge sowie Bilanzwerte zugeordnet, so sind die dabei verwendeten Schlüssel,
       einschließlich der internen Leistungsverrechnung, in einer für sachkundige Dritte
       nachvollziehbaren Art und Weise zu dokumentieren und vollständig zu erläutern. Die
       verwendeten Schlüssel müssen hierzu im Tabellenblatt „B.b. Schlüsselung“ gesondert
       dargestellt werden. Dabei sind die verwendeten Schlüssel und die prozentuale Aufteilung
       auf die einzelnen Tätigkeiten anzugeben. Darüber hinaus sind die Betreiber von
       Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet aufzuführen, in welcher absoluten Höhe und
       auf welche Position bzw. Positionen des Gesamtkostenblatts Kosten oder Erlöse bzw.
       Erträge aus der vorgenommenen Schlüsselung entfallen.

       Aus     der   Dokumentation     der    vorgenommenen             Schlüsselung         auf     die     Tätigkeit
       „Elektrizitätsverteilung (Netz)“ im Bericht muss insbesondere hervorgehen, von welchen
       Kostenstellen des Gesamtunternehmens Kosten der Tätigkeit „Elektrizitätsverteilung
       (Netz)“ zugeschlüsselt wurden. Die Kostenstellen sind mit Angabe der internen
       Kostenstellen- bzw. Kontennummer und der Bezeichnung der Kostenstelle bzw. des
       Kontos darzustellen, sowie mit Hilfe einer Kurzbeschreibung der Kostenstelle bzw. des
       Kontos zu erläutern. Überdies sind zum Nachweis der Kontenrahmen und der darauf
       aufbauende Kontenplan des Unternehmens vorzulegen. Zudem ist der Kostenstellenplan
       des Unternehmens vorzulegen.

       Abweichungen von den Schlüsselungen des vorangegangen Basisjahres 2011 sind
       darzustellen und zu erläutern. Für den Fall der zwischenzeitlichen Änderung eines
       Schlüssels sind die hierfür maßgeblichen Gründe für sachkundige Dritte nachvollziehbar
       und vollständig zu dokumentieren und zu erläutern.



       1.2.                Erläuterung der nach § 3 Abs. 4 S. 2 MSbG ausgegliederten Kosten
                           und Erlöse bzw. Erträge

       Der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes hat für die Tätigkeit „Messwesen“ nach
       § 3 Abs. 4 S.2 MSbG i.V.m. § 6b EnWG einen gesonderten Tätigkeitsabschluss zu erstel-
       len. Dieser umfasst den gesamten Zeitraum des zu Grunde liegenden Jahresabschlusses
       2016.




                                                                                                           Seite 7 von 38



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                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
04 2017                         – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –               1623


                                                                                                        Anlage Bericht


             Neben der Erläuterung der Zuordnung der Kosten und Erlöse bzw. Erträge zur Tätigkeit
             „Elektrizitätsverteilung (Netz)“ ist gesondert zu erläutern, welche Kosten bzw. Erlöse und
             Erträge nach § 3 Abs. 4 S. 2 MSbG auf die Tätigkeit „Messwesen“ ausgegliedert wurden.
             Dies gilt für die Bilanzpositionen des Unternehmens entsprechend.



             1.3.               Erläuterung zu Kapitalverrechnungen

             Hat der Netzbetreiber bei der Erstellung des Tätigkeitsabschlusses Kapitalverrechnungen
             vorgenommen,      sind     die      der      Tätigkeit       Elektrizitätsverteilung        zugeordneten
             Kapitalausgleichposten bzw. Kapitalverrechnungsposten darzustellen und zu erläutern.




                                                                                                            Seite 8 von 38



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                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1624                         – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       04 2017


                                                                                                  Anlage Bericht


       2.                   Grundlagen der Kostenartenrechnung nach §§ 4 ff. StromNEV

       Gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 ARegV i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 StromNEV erfolgt die Bestimmung
       der Netzkosten ausgehend von der Gewinn- und Verlustrechnung des im Kalenderjahr
       2016 abgeschlossenen Geschäftsjahres i.S.d. § 6b Abs. 3 EnWG. Nach § 4 Abs. 1 S. 2
       StromNEV setzen sich die Netzkosten aus den aufwandsgleichen Kosten nach
       § 5 StromNEV, den kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6 StromNEV, der
       kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 StromNEV sowie den kalkulatorischen
       Steuern nach § 8 StromNEV unter Abzug der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach
       § 9 StromNEV zusammen (Kostenartenrechnung).

       Zur weitergehenden Überprüfung (bspw. § 4 Abs. 1 und 4 StromNEV sowie
       § 6 Abs. 2 S. 1 ARegV)     der    vom      Netzbetreiber         für   das     jeweilige      Unternehmen
       angegebenen Werte sind die Jahresabschlüsse bzw. die Tätigkeitsabschlüsse nach § 6b
       Abs. 1 EnWG der in den Kalenderjahren 2012 bis 2016 abgeschlossenen Geschäftsjahre
       in testierter Form nebst aller Anhänge, der nach § 6b Abs. 3 EnWG i.V.m. § 6b Abs. 7
       EnWG für die Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung zu erstellenden Bilanz
       und Gewinn- und Verlustrechnung nebst aller Anlagen und gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
       StromNEV      dem    vollständigen       Prüfbericht       des     Wirtschaftsprüfers         nebst     aller
       Ergänzungsbände vorzulegen.



       2.1.                 Erläuterungen zur Überleitung der Werte der Gewinn- und
                            Verlustrechnungen der Tätigkeitsabschlüsse (2015 und 2016) in
                            das Gesamtkostenblatt

       In den Erhebungsbögen ist die Überleitung von den Gewinn- und Verlustrechnungen 2015
       und 2016 für die Tätigkeit Elektrizitätsverteilung (Netz) hin zu den kalkulatorischen
       Ansätzen der relevanten Kostenarten vorzunehmen und zu erläutern. Die der Tätigkeit
       „Elektrizitätsverteilung (Netz)“ zugeordneten Werte sind dabei in einem ersten Schritt
       unverändert    und    gesamthaft       (d.h.     ohne       Hinzurechnungen,           Kürzungen        oder
       Umbuchungen) darzustellen.

       Sämtliche durch den Netzbetreiber vorgenommenen Hinzurechnungen, Kürzungen oder
       Umbuchungen (d.h. zusammenhängende Hinzurechnungen und Kürzungen) sind im
       Bericht jeweils gesondert darzustellen und detailliert zu erläutern und zu begründen. Eine
       Hinzurechnung von Planwerten ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 ARegV per se unzulässig.


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                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
04 2017                         – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                1625


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             Anschließend erfolgt die Übertragung der Werte der Gewinn- und Verlustrechnung 2016 in
             die kalkulatorische Kosten- und Erlösrechnung im Tabellenblatt B. des Erhebungsbogens.
             Die Übertragung erfolgt aus den Werten der „Elektrizitätsverteilung (Netz)“, zuzüglich
             etwaiger Hinzurechnungen und abzüglich etwaiger Kürzungen.

             Im Tabellenblatt B. ist gesondert auszuweisen, welche Kosten für Investitionsmaßnahmen
             nach § 23 ARegV in den Gesamtkosten enthalten sind, deren Wirkung mit hinreichender
             Wahrscheinlichkeit über den 31.12.2018 hinausreicht. Im Erhebungsbogen sind in
             Tabellenblatt C. zudem Angaben zu den für die zweite und dritte Regulierungsperiode
             genehmigten Investitionsmaßnahmen zu machen. Es sind in der Spalte „Anmerkungen“
             jeweils die Aktenzeichen zu den einzelnen Genehmigungen anzugeben.

             Überdies ist im Tabellenblatt B. gesondert auszuweisen, welcher Teil der Gesamtkosten
             auf die Straßenbeleuchtung sowie der eigenen und fremden Kosten auf die Leistungsarten
             „kaufmännische    Betriebsführung“,         „technische        Betriebsführung“,           „Wartung-     und
             Instandhaltung“ oder „Mess- und Zählwesen“ entfallen. Diese Aufgliederung dient
             insbesondere der Bestimmung, in welcher Höhe Dienstleistungsaufwendungen nach
             § 4 Abs. 5a StromNEV als effizient anzusehen sind.

             Für die ebenfalls mit dem Erhebungsbogen abgefragten Gewinn- und Verlustrechnungen
             2012 bis 2014 ist keine Überleitung in die kalkulatorische Kosten- und Erlösrechnung
             vorzunehmen.



             2.2.               Erläuterungen zur Überleitung der Werte der Bilanzen der
                                Tätigkeitsabschlüsse (2015 und 2016) in die kalkulatorische
                                Bilanz

             Im     Erhebungsbogen     ist    die     Überleitung        von     den      Bilanzen       der    Tätigkeit
             „Elektrizitätsverteilung (Netz)“ hin zu den kalkulatorischen Ansätzen der relevanten
             Vermögens- und Kapitalpositionen vorzunehmen. Die der Tätigkeit „Elektrizitätsverteilung
             (Netz)“    zugeordneten     Werte      sind      unverändert        und      gesamthaft       (d.h.    ohne
             Hinzurechnungen, Kürzungen oder Umbuchungen) darzustellen.

             Sämtliche durch den Netzbetreiber vorgenommenen Hinzurechnungen, Kürzungen oder
             Umbuchungen (d.h. zusammenhängende Hinzurechnungen und Kürzungen) sind jeweils
             gesondert darzustellen und detailliert zu begründen. Eine Hinzurechnung von Planwerten
             ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 ARegV unzulässig.

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                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1626                         – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      04 2017


                                                                                                 Anlage Bericht


       Anschließend erfolgt die Übertragung der Werte der Bilanz 2015 und 2016 in die
       kalkulatorische Kosten- und Erlösrechnung. Die Übertragung ergibt sich aus den Werten
       der „Elektrizitätsverteilung (Netz)“, zuzüglich etwaiger Hinzurechnungen und abzüglich
       etwaiger Kürzungen.

       Die Höhe des geltend gemachten Umlaufvermögens ist durch den Netzbetreiber
       darzulegen.   Ein   Nachweis       der     Betriebsnotwendigkeit            des     geltend   gemachten
       Umlaufvermögens ist nur erforderlich, sofern und soweit das geltend gemachte
       Umlaufvermögen 1/12-tel der Erlösobergrenze des jeweiligen Kalenderjahres (2015 bzw.
       2016) übersteigt. Der Nachweis der Betriebsnotwendigkeit kann mittels einer Cash-Flow-
       Rechnung oder eines gleichermaßen geeigneten Nachweises erfolgen. Zur Darstellung
       der Cash-Flow-Rechnung kann das Tabellenblatt E. des Erhebungsbogens verwendet
       werden.

       Für die ebenfalls mit dem Erhebungsbogen abgefragten Bilanzen 2012 bis 2014 ist keine
       Überleitung in die kalkulatorische Kosten- und Erlösrechnung vorzunehmen.



       2.3.                Erläuterungen zu den Rückstellungsspiegeln (2015 und 2016) und
                           deren Überleitung in das Gesamtkostenblatt bzw. die
                           kalkulatorische Bilanz

       In den Tabellenblättern A3. des Erhebungsbogens sind die Rückstellungsspiegel der in
       den Kalenderjahren 2012 bis 2016 abgeschlossenen Geschäftsjahre darzustellen. Die
       Rückstellungsspiegel 2015 und 2016 dienen der Ableitung der durch Zuführungen
       verursachten Aufwendungen bzw. durch Auflösungen verursachte Erträge und der vom
       Unternehmen in diesen Jahren bilanzierten Rückstellungen. Die Summenpositionen der
       Bestände der jeweiligen Rückstellungsspiegel 2015 und 2016 werden dazu in die
       entsprechende Position der jeweiligen Tätigkeitsbilanz „Elektrizitätsverteilung (Netz)“
       übernommen.

       Zunächst ist der Rückstellungsspiegel des Gesamtunternehmens und anschließend der
       Rückstellungsspiegel der Tätigkeit „Elektrizitätsverteilung (Netz)“ darzustellen. Um
       nachvollziehen zu können, wie die entsprechenden Beträge in die Kostenartenrechnung
       übergeleitet wurden, ist im Rückstellungsspiegel die entsprechende Kostenart oder
       Ertragsposition anzugeben. Zudem ist in gleicher Weise zu erläutern, in welcher
       Bilanzposition die Bestände verbucht wurden.


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                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
04 2017                          – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –               1627


                                                                                                         Anlage Bericht


             Sofern Rückstellungen für das gesamte Unternehmen gebildet und indirekt einzelnen
             Positionen der Tätigkeit „Elektrizitätsverteilung (Netz)“ zugeordnet wurden, sind jeweils die
             zur Anwendung gekommenen Schlüssel anzugeben und deren Herleitung, entsprechend
             den Vorgaben unter Ziffer 1.1. darzustellen und zu erläutern. Ebenfalls ausführlich zu
             erläutern sind etwaige Hinzurechnungen, Kürzungen oder Umbuchungen.

             Zu der Position „Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen“ sind für die
             Geschäftsjahre 2015 und 2016 jeweils die steuerlich und bilanziell relevanten
             versicherungsmathematischen           Pensionsgutachten             vorzulegen.        Darin    enthaltene
             personenbezogene Daten können geschwärzt werden.



             2.4.                Erläuterungen zum Anlagevermögen und zu den für die
                                 Kostenprüfung                     wesentlichen                   Netzveränderungen
                                 (Netzübergänge, Sonderabschreibungen etc.) in den Jahren 2012
                                 bis 2016

             Unter dieser Ziffer des         Berichts      sind Zugänge,           Abgänge,       Umbuchungen         und
             Zuschreibungen zu vermerken. Im Falle des Ausscheidens von Anlagegütern, sei es
             bspw. durch Verkauf oder Verschrottung, ist detailliert anzugeben, um welche Anlagegüter
             es sich dabei handelt. Im Falle des Verkaufs von Anlagegütern sind Verkaufspreis,
             Nettoverkaufspreis (ohne Umsatzsteuer) und Restbuchwert auszuweisen, soweit der
             ausgewiesene Betrag nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Überdies sind die
             kumulierten Abschreibungen, die Restbuchwerte zum 31.12.2015 und 31.12.2016 sowie
             die Abschreibungen des im Kalenderjahr 2016 abgeschlossenen Geschäftsjahres
             auszuweisen.

             Im Bericht sind neben den Erläuterungen zu den vorstehenden Informationen
             insbesondere die Bewertungsgrundsätze bzw. Aktivierungsleitlinien des Unternehmens
             darzulegen und zu erläutern. Netzzugänge und -abgänge sind ebenfalls ausführlich
             darzustellen. Sind Netze oder Anlagen durch Netzkauf, Einbringung, Fusion oder
             vergleichbare Vorgänge in der Vergangenheit zugegangen, ist dies im Bericht
             aufzuführen.   Es    ist    anzugeben,         ob     die    ursprünglichen         Anschaffungs-       oder
             Herstellungskosten beziehungsweise die jeweiligen kalkulatorischen Restbuchwerte mit
             entsprechend kürzeren Restnutzungsdauern fortgeführt wurden.




                                                                                                            Seite 12 von 38



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