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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität
Prozess Anforderung und Bereitstellung von Messwerten
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Amtsblatt 02 Band 2
5.2 Kettenförmige Messwertübermittlung
5.2.1 Übermittlungskonstellationen
Aus den vorstehenden Grundsätzen ergeben sich folgende mögliche Verfahrensweisen in Bezug auf Messwerte:
– Regulierung, Energie –
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität
Prozess Anforderung und Bereitstellung von Messwerten
MSB NB LF
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Bonn, 25.Januar 2017
Weitergabe Einzelanforderung
bzw. Vorgabe Turnus
Auslösendes Ereignis für
außerturnusmäßige Ablesung oder
Erhebung
Vorgabe Ableseturnus
Messwert(e)
Übermittlung Messwert(e) Aufbereitung
Messwert(e)
ggf. Übermittlung
geänderter Messwert(e) Übermittlung Messwert(e)
Anforderung Einzelmesswert bzw. Vereinbarung Turnus/Termin
Erhebung auf Grundlage freiwilliger bilateraler Vereinbarung
Messwert(e)
direkte Übermittlung Messwert(e) auf Grundlage
– Regulierung, Energie –
freiwilliger bilateraler Vereinbarung
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oder
Übermittlung Messwert(e) Aufbereitung
Messwert(e)
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ggf. Übermittlung
geänderter Messwert(e) Übermittlung Messwert(e)
Erhebung der Messwert(e) Erhebung der Messwert(e)
unmittelbar vom/beim Kunden unmittelbar vom/beim Kunden
(z. B. Kundenselbstablesung) (z. B. Kundenselbstablesung)
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Kommunikation MSB – NB gem. Kommunikation NB – LF gem.
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Festlegung WiM Festlegungen GPKE / MPES
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität
Prozess Anforderung und Bereitstellung von Messwerten
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Erläuterungen zu den Konstellationen:
Bei kME, mME, iMS: Zweistufige Anforderung / Bereitstellung von Messwerten:
Es ist aufgrund eines GPKE/MPES-Ereignisses (z. B. Lieferantenwechsel) die außerturnusmäßige Übermittlung eines Messwertes an den LF
erforderlich, der LF gibt im Rahmen der GPKE/MPES-Prozesse gegenüber dem NB einen geänderten Ableseturnus vor oder es handelt sich um den
Fall einer RLM oder eines iMS mit TAF7 und turnusmäßiger Bereitstellung von 15-minütigen Werten an den LF.
Der NB teilt dem MSB erforderlichenfalls mittels des Prozesses „Anforderung und Bereitstellung von Messwerten“ entweder das Erfordernis einer
außerturnusmäßigen Ablesung oder den geänderten Ableseturnus nebst den dazugehörenden Sollableserterminen mit.
Nach Erhebung der Messwerte erfolgt beim NB die Aufbereitung und im Anschluss die Weitergabe der Messwerte an den LF und im Fall von
Messwertänderungen auch an den MSB.
Bei kME ohne RLM, mME: Direkte Anforderung und Übermittlung von Messwerten mit optionaler Aufbereitung:
Denkbar ist auch die unmittelbare bilaterale Vereinbarung zwischen dem LF und dem für die Messung zuständigen MSB über die Häufigkeit und die
Termine von Messwerterhebungen (etwa weil LF und MSB ein abgestimmtes Bündelprodukt aus Energielieferung und Messstellenbetrieb anbieten).
In diesem Fall ändert sich nichts an dem von NB vorgegebenen Sollableserterminen und den auf diesen bezogenen Ableseturnus. In diesem Fall
bleibt es grundsätzlich dem MSB überlassen, ob er die selbst erhobenen Messwerte im Anschluss direkt an den LF übermittelt oder ob er diese dem
NB zur Aufbereitung und zur Weiterleitung an den LF schickt. Eine Übermittlung an den NB zum Zweck der Aufbereitung und Weiterleitung ist nur
dort erforderlich, wo die betreffenden Messwerte auch für Abrechnungen des NB relevant sind.
In allen Fällen, in denen der MSB die Messwerte an den NB übermittelt, erfolgt die Aufbereitung und Weiterleitung durch den NB wie oben in Fall .
– Regulierung, Energie –
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Bei kME ohne RLM, mME: Unmittelbare Erhebung von Messwerten durch den NB bzw. LF:
Schließlich hat der NB bzw. LF die Möglichkeit, Messwerte unmittelbar durch oder beim Endkunden zu erheben, sofern diese unmittelbar für eigene
Zwecke (z. B. Zwischenabrechnung des Endkunden wegen Preisänderung des LF, EEG-Abrechnung durch den NB gegenüber dem
Anlagenbetreiber) verwendet werden sollen.
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Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität
Prozess Anforderung und Bereitstellung von Messwerten
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5.2.2 Kurzbeschreibung
Anwendungsfall Anforderung und Bereitstellung von Messwerten
Kurzbeschreibung Der Prozess beschreibt die Interaktion zwischen den Marktpartnern
• bei der Anforderung von außerturnusmäßiger Erfassung von Messwerten durch den NB beim MSB und deren
Bereitstellung (diese Anforderungen beginnt in der nachfolgenden Beschreibung mit den Prozessschritt 1), sowie
• die Bereitstellung von turnusmäßigen bzw. regelmäßigen erfassten Messwerten durch den MSB an den NB sowie durch
den NB an den LF (die Bereitstellung beginnt in den nachfolgenden Beschreibungen mit dem Prozessschritt 4).
Soweit Messwerte netzentgelt- oder bilanzierungsrelevant sind, sind diese nach Erhebung an den NB zu übermitteln, damit dieser
bezüglich dieser Daten seinen Aufbereitungs- und Archivierungspflichten aus dem MsbG nachkommen kann.
Die bilaterale Vereinbarung zwischen MSB und Dritten (etwa LF, AN) bezüglich der direkten Übermittlung von Messwerten
unterliegt nicht den Anforderungen dieses Prozesses.
Hinweis:
Das Kapitel „Ergänzende Beschreibungen zum Prozess Anforderung und Bereitstellung von Messwerten“ konkretisiert den
Prozess „Anforderung und Bereitstellung von Messwerten“, um die konkret zu übermittelnden Messwerte.
– Regulierung, Energie –
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1136 – Regulierung, Energie – 02 2017
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Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität
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Sequenzdiagramm
5.2.3
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Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität
Prozess Anforderung und Bereitstellung von Messwerten
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Bonn, 25.Januar 2017
5.2.4 Beschreibung des Geschäftsprozesses
Nr. Sender Empfän Aktion Frist Hinweis / Bemerkung
ger
1 NB MSB Weitergabe Unverzüglich nach Vorliegen des Dieser Prozessschritt findet nur Anwendung für
Einzelanforderung Ablesegrundes außerturnusmäßige Messwerterhebungen.
(außerhalb der
Turnusablesung) Außerturnusmäßige Messwerterhebungen werden durch
den NB gegenüber dem MSB mit diesem Prozessschritt
angestoßen.
Hierbei teilt der NB den Auslöser der
außerturnusmäßigen Messwerterhebung mit. Die
auslösenden Prozesse für die Ablesungen sind im
Unterkapitel „Außerturnusmäßige Messwertübermittlung“
des Kapitels „Erforderliche Messwerte, die für jede
Messlokation einer Marktlokation vom MSB an den NB zu
übermitteln sind“ aufgeführt.
Der NB teilt dem MSB einen Sollablesetermin mit. Der
– Regulierung, Energie –
Sollablesetermin ist der Tag, an dem der jeweilige
Zählwert aus der Messeinrichtung ausgelesen werden
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soll.
Der MSB hat den vorliegenden Prozess hinsichtlich aller
Messwertanforderungen vollständig durchzuführen und
abzuschließen, hinsichtlich derer ihm die Messlokation zu
dem vom NB vorgegebenen Sollablesetermin zugeordnet
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ist. Ein Wechsel in der Zuordnung der Messlokation nach
dem Sollablesetermin aber noch vor Übermittlung der
Messwerte ist insofern irrelevant.
2 MSB Prüfung Unverzüglich Dieser Prozessschritt findet nur Anwendung für
außerturnusmäßige Messwerterhebungen.
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Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität
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Nr. Sender Empfän Aktion Frist Hinweis / Bemerkung
ger
Der MSB prüft die eingegangene Anforderung zur
Bereitstellung von Messwerten.
3 MSB NB Ablehnung Unverzüglich, jedoch spätestens bis Dieser Prozessschritt findet nur Anwendung für
zum Ablauf des 2. WT nach Eingang außerturnusmäßige Messwerterhebungen.
der Anforderung Der MSB lehnt die Anforderung des NB zur Bereitstellung
von Messwerten ab.
Der Grund der Ablehnung wird mitgeteilt. Mögliche
Ablehnungsgründe sind:
• Keine Berechtigung zur Beauftragung
• Unzulässiger Sollablesezeitpunkt
4 MSB Durchführung der Messung Zum Soll-/Turnusablesetermin Der MSB führt die Messung durch. Auslöser sind:
(außer bei Sollableseterminen in der • Außerturnusmäßige Messwerterhebungen
Vergangenheit) gemäß Sollablesetermin des NB (und somit der
Folgeschritt zu Schritt 2) oder
• Turnusablesung gemäß Sollablesetermin des NB
• Messwerterhebung zu einem sonstigen Termin
auf Basis bilateraler Vereinbarungen mit Dritten
– Regulierung, Energie –
(z. B. LF, AN etc.)
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Er führt hierbei auch eine erste technische
Plausibilisierung der Messwerte durch. Diese umfasst
insbesondere die Kontrolle auf vollständige und
fehlerfreie Auslesung der Daten aus der Messeinrichtung
(Prüfung auf Vollständigkeit der Messwerte,
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Vollständigkeit der Statusinformationen etc.).
Liegt ein Sollablesetermin aufgrund eines rückwirkenden
Lieferbeginn- / Lieferendeprozesses in der
Vergangenheit, ist der Messwert in geeigneter Weise zu
ermitteln.
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Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität
Prozess Anforderung und Bereitstellung von Messwerten
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Nr. Sender Empfän Aktion Frist Hinweis / Bemerkung
ger
Bei iMS:
Die zu übermittelnden Zähler-/Registerstände ergeben
sich aus den zum Sollablesetermin angelegten
Tarifanwendungsfällen (TAF1 oder TAF2) im iMS.
Hinweis für die außerturnusmäßige Messwerterhebung:
Die zu übermittelnden Zähler-/Registerstände sind im
Unterkapitel „Außerturnusmäßige Messwertübermittlung“
im Kapitel „Erforderliche Messwerte, die für jede
Messlokation einer Marktlokation vom MSB an den NB zu
übermitteln sind“ aufgeführt.
5 MSB NB Mitteilung über gescheiterte Siehe Unterkapitel War der MSB in Prozessschritt 4 nicht in der Lage, die
Auslesung „Außerturnusmäßige Auslesung fristgerecht durchzuführen, so teilt der MSB
Messwertübermittlung“ im Kapitel dem NB das Scheitern der Auslesung mit.
„Erforderliche Messwerte, die für
jede Messlokation einer Alternativ zu diesem Prozessschritt hat der MSB die
– Regulierung, Energie –
Marktlokation vom MSB an den NB Möglichkeit, Vorschlagswerte für die fehlenden
zu übermitteln sind“ Messwerte zu bilden und diese dem NB als Information
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für die nachfolgenden Prozesseschritte der
Messwertübermittlung zu übermitteln.
Der MSB holt die Messwerterhebung unverzüglich nach.
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6 MSB Ggf. Messwertumwandlung Unverzüglich Bei iMS:
Der MSB wandelt die aus einem iMS erhaltenen
Zählerstandsgänge in einen Lastgang um.
7 MSB NB Messwertübermittlung Siehe Unterkapitel Der MSB übermittelt die von ihm erhobenen Messwerte
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Nr. Sender Empfän Aktion Frist Hinweis / Bemerkung
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„Außerturnusmäßige aus der Messlokation an den NB zum Zweck der
Messwertübermittlung“ im Kapitel weiteren Aufbereitung (Plausibilisierung,
„Erforderliche Messwerte, die für Ersatzwertbildung, Archivierung) sowie der
jede Messlokation einer anschließenden Weiterleitung an den LF. Mit dem
Marktlokation vom MSB an den NB Messwert sind auch Datum und Zeitpunkt der Auslesung
zu übermitteln sind“ zu übermitteln.
Bei kME ohne RLM, mME:
Der MSB hat darüber hinaus auch die Möglichkeit, dem
NB weitere Zählerstände zu übermitteln, die weder auf
einen vom NB benannten Turnusablesetermin noch auf
eine vom NB angeforderte außerturnusmäßige
Messwerterhebung zurückgehen. Der NB ist verpflichtet,
diese Werte in gleicher Weise entgegenzunehmen und
gemäß den nachfolgenden Prozessschritten
weiterzuverarbeiten. Dies stellt keine vom NB gesondert
abrechenbare Leistung dar. Der NB ist nicht verpflichtet,
insgesamt mehr als 12 -Zählerstände pro Jahr in dieser
Form entgegenzunehmen und weiterzuverarbeiten.
– Regulierung, Energie –
Bei iMS:
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Übermittlung gemäß Unterkapitel „Regelmäßig zu
übermittelnde Messwerte bei Bestehen eines iMS“ im
Kapitel „Erforderliche Messwerte, die für jede
Messlokation einer Marktlokation vom MSB an den NB zu
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
übermitteln sind“
8 NB Aufbereitung der Messwert Unverzüglich Nach Eingang der vom MSB übermittelten Messwerte
führt der NB eine Aufbereitung durch. Dies umfasst
regelmäßig Plausibilisierung, ggf. Ersatzwertbildung und
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Nr. Sender Empfän Aktion Frist Hinweis / Bemerkung
ger
Archivierung. Kommt es hierbei zu Veränderungen der
ursprünglichen Messwerte, so sind die betroffenen Werte
in geeigneter Weise mit Zusatzinformationen zu
versehen, die den Grund der Veränderung erkennen
lassen.
Wurden dem NB von Seiten des MSB keine Messwerte
übermittelt, so ist der NB berechtigt und verpflichtet,
Ersatzwerte für die fehlenden Werte zu bilden.
9 NB MSB Übermittlung Ersatzwerte Unverzüglich, spätestens jedoch 1 Haben sich anlässlich der Aufbereitung der Messwerte
WT nach Aufbereitung durch NB beim NB Veränderungen an den Messwerten der
Messlokation ergeben, so sind die vom NB gebildeten
Ersatzwerte an den MSB zu übermitteln. Die
Übermittlungspflicht bezieht sich nicht nur auf die
Ersatzwerte, sondern auf den vollständigen Datensatz
(z. B. bei kME mit RLM (Strom) vollständiger 24h-
Lastgang).
– Regulierung, Energie –
10 NB Aggregation der Messwerte Unverzüglich Der NB aggregiert die Messwerte der Messlokation bzw.
für die Marktlokation der Messlokationen der Marktlokation für den Versand an
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
den LF.
11 NB LF Messwertübermittlung Siehe Kapitel “Erforderliche Die Übermittlung der Messwerte der Marktlokation vom
Messwerte, die vom NB an den LF NB an den LF erfolgt gemäß Tabellen im Kapitel
zu übermitteln sind“ “Erforderliche Messwerte, die vom NB an den LF zu
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
übermitteln sind“.
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