amtsblatt-14
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 2809
Begründung vollzogen. Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von
Wirtschaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels
I. Allgemeinverfügung ausgesprochen.
Im Rahmen der Marktüberwachung gemäß §§ 22 ff. EMVG wurde
mit Schreiben (Dort3-1 4425071/00411/16 – 145628) vom
08.12.2016 der Hersteller / Bevollmächtigter aufgefordert, für die Rechtsbehelfsbelehrung:
oben aufgeführten in Verkehr gebrachten und mit der CE-Kenn-
zeichnung versehenen Geräte die korrekte EU-Konformitätserklä- Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
rung bis zum 20.12.2016 vorzulegen. kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei
der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer
Dieser Aufforderung ist der Hersteller / Bevollmächtigter nicht sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder zur
nachgekommen. Deshalb wurde der Hersteller / Bevollmächtigter Niederschrift einzulegen.
mit Schreiben vom 21.12.2016 aufgefordert, zum Sachverhalt der
Nichtvorlage einer korrekten EU-Konformitätserklärung bis spätes- Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
tens zum 05.01.2017 Stellung zu nehmen. haben nach § 32 EMVG keine aufschiebende Wirkung.
Es wurde keine Konformitätserklärung bereitgestellt oder auch Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches,
nicht die erforderlichen Unterlagen, aus denen der Nachweis über wenn er bei der Bundesnetzagentur,
die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen und die Art des Referat 411, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz
von dem Hersteller / Bevollmächtigter gewählten Konformitätsbe- eingelegt wird.
wertungsverfahrens gemäß § 17 EMVG zu erkennen ist, vorgelegt.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden.
In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizier-
ten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
II.
Gemäß § 22 Abs.1 EMVG ist die Bundesnetzagentur mit der Aus-
führung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 22 Abs. 2 Im Auftrag
EMVG im Rahmen der Marktüberwachung stichprobenweise die
gesetzlichen Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder ge-
brachten Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach dem
EMVG prüfen. Hinweise
Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagen- –– Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsver-
tur alle erforderlichen Maßnahmen nach § 23 EMVG treffen, um fahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Aus-
das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgelt- lagen) erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens richten
liche oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts ein- sich gemäß § 32 Abs. 2 EMVG nach § 146 des Telekom-
zuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder munikationsgesetzes.
seinen freien Warenverkehr einzuschränken.
–– Bei der Verwendung der elektronischen Form sind be-
Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich sondere technische Voraussetzungen zu beachten, die
unter folgendem Link beschrieben sind:
des EMVG und muss somit den Anforderungen des EMVG ent-
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/DE/Allge
sprechen.
meines/DieBundesnetzagentur/UeberdieAgentur/
ElektronischeKommunikation/ElektronischeKommu
Da für das Gerät kein Konformitätsbewertungsverfahren vorgelegt nikation_Basepage.html
wurde muss ich davon ausgehen, dass die geforderten – insbe-
sondere grundlegenden - Anforderungen nicht erfüllt sind. Darüber –– Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirt-
hinaus wird gegen die Pflicht zur Anbringung der in Form und Grö- schaftsakteure darauf zu achten haben, dass sie ihre
ße im EMVG vorgegebenen CE-Kennzeichnung und / oder gegen Verpflichtungen entsprechend dem EMVG und der EU-
die Anforderungen bezüglich zu den weitergehenden Kennzeich- Richtlinie einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt,
nungen (Typenbezeichnung) und Informationen zum Gerät versto- wer gegen die Pflichten verstößt. Diese Ordnungswidrig-
ßen. keit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 23 Abs. 4 EMVG
ein Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und
die Weitergabe des o. a. Gerätetyp.
Nach Erlass des vorläufigen nationalen Vertriebsverbotes wurden
die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die
zuständige europäische Kommission nach Artikel 38 der EMV
Richtlinie 2014/30/EU von dem Sachverhalt informiert. Da weder
von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch von
der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme erfolgte, ist
diese nunmehr europaweit gültig und das Produkt ist nicht ver-
kehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Produktes im gesam-
ten Markt anzuordnen (Artikel 39 Absatz 2 Richtlinie 2014/30/EU).
Die Rücknahme des Produktes aus der Lieferkette wird durch den
Erlass des Verbotes des Bereitstellens, Inverkehrbringens und die
Weitergabe des oben aufgeführten Gerätes im europäischen Markt
Bonn, 26.Juli 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2810 – Regulierung, Telekommunikation – 14 2017
Vfg Nr. 70/2017 zuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder
seinen freien Warenverkehr einzuschränken.
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Be-
triebsmitteln (EMVG); Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich
des EMVG und muss somit den Anforderungen des EMVG ent-
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines sprechen.
Produktes
Da für das Gerät kein Konformitätsbewertungsverfahren vorgelegt
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem EMVG wurde die wurde muss ich davon ausgehen, dass die geforderten – insbe-
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam, dass das unten genannte sondere grundlegenden - Anforderungen nicht erfüllt sind. Darüber
Produkt nicht mit den Anforderungen des EMVG übereinstimmt. hinaus wird gegen die Pflicht zur Anbringung der in Form und Grö-
Das EMVG ist die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/30/ ße im EMVG vorgegebenen CE-Kennzeichnung und / oder gegen
EU. die Anforderungen bezüglich zu den weitergehenden Kennzeich-
nungen (Typenbezeichnung) und Informationen zum Gerät versto-
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 22 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. ßen.
§ 23 Abs. 4 EMVG folgende
Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 23 Abs. 4 EMVG
ein Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und
die Weitergabe des o. a. Gerätetyp.
Allgemeinverfügung:
Nach Erlass des vorläufigen nationalen Vertriebsverbotes wurden
1. Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die
Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes im euro- zuständige europäische Kommission nach Artikel 38 der EMV
päischen Markt wird untersagt. Richtlinie 2014/30/EU von dem Sachverhalt informiert. Da weder
von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch von
Angaben zum Gerät: der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme erfolgte, ist
diese nunmehr europaweit gültig und das Produkt ist nicht ver-
Produktart: Digitaler Bilderrahmen kehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Produktes im gesam-
Gerätetyp: sonst. Bildschirmgerät (Monitor) ten Markt anzuordnen (Artikel 39 Absatz 2 Richtlinie 2014/30/EU).
Modell: PX-8270-675
Hersteller: Somikon
Die Rücknahme des Produktes aus der Lieferkette wird durch den
2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Veröf- Erlass des Verbotes des Bereitstellens, Inverkehrbringens und die
fentlichung als bekannt gegeben. Weitergabe des oben aufgeführten Gerätes im europäischen Markt
vollzogen. Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von
Wirtschaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels
Allgemeinverfügung ausgesprochen.
Begründung
I.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Im Rahmen der Marktüberwachung gemäß §§ 22 ff. EMVG wurde
am 05.12.2016 die oben aufgeführten Geräte einer messtechni- Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
schen Prüfung unterzogen. Diese messtechnische Prüfung hat er- kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei
geben, dass die grundlegenden Anforderungen im Bereich der der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer
Störaussendung nicht eingehalten werden. sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder zur
Niederschrift einzulegen.
Mit Schreiben vom 13.12.2016 (Az.: Karl6-10c 4425 061/00431/16
- 145561) wurde der Hersteller / Bevollmächtigter im Rahmen einer Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
Anhörung diesem Sachverhalt und das Ergebnis der Risikobewer- haben nach § 32 EMVG keine aufschiebende Wirkung.
tung mitgeteilt.
Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches,
Am 10.01.2017 teilte der Hersteller / Bevollmächtigter telefonisch wenn er bei der Bundesnetzagentur,
mit, dass er das Schreiben vom 13.12.2016 erhalten habe, und Referat 411, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz
den darin genannten Termin bewusst verstreichen lasse. eingelegt wird.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden.
In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizier-
II. ten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
Gemäß § 22 Abs.1 EMVG ist die Bundesnetzagentur mit der Aus-
führung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 22 Abs. 2
EMVG im Rahmen der Marktüberwachung stichprobenweise die Im Auftrag
gesetzlichen Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder ge-
brachten Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach dem
EMVG prüfen.
Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagen-
tur alle erforderlichen Maßnahmen nach § 23 EMVG treffen, um Hinweise
das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgelt-
liche oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts ein- –– Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsver-
fahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Aus-
Bonn, 26.Juli 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 2811
lagen) erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens richten
sich gemäß § 32 Abs. 2 EMVG nach § 146 des Telekom-
munikationsgesetzes.
–– Bei der Verwendung der elektronischen Form sind be-
sondere technische Voraussetzungen zu beachten, die
unter folgendem Link beschrieben sind:
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/DE/Allge
meines/DieBundesnetzagentur/UeberdieAgentur/
ElektronischeKommunikation/ElektronischeKommu
nikation_Basepage.html
–– Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirt-
schaftsakteure darauf zu achten haben, dass sie ihre
Verpflichtungen entsprechend dem EMVG und der EU-
Richtlinie einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt,
wer gegen die Pflichten verstößt. Diese Ordnungswidrig-
keit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Bonn, 26.Juli 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2812 – Regulierung, Energie – 14 2017
Regulierung
Energie
Vfg Nr. 71/2017 Vfg Nr. 73/2017
Art. 9 Abs. 13 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 VO (EU) 2015/1222; Art. 18 VO (EU) 2016/1719;
Genehmigungsverfahren (BK6-17-097) Vorschlag für die Methode für das gemeinsame Netzmodell
gemäß Artikel 18 VO (EU) 2016/1719 (BK6-17-035)
Die deutschen ÜNB haben der Bundesnetzagentur einen Vor-
schlag für die Änderung der Geschäftsbedingungen oder Metho- Gemäß Artikel 4(6)b) in Verbindung mit Artikel 18 der Verordnung
den gemäß Art. 9 Abs. 13 hinsichtlich der Festlegung von Kapazi- (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur
tätsberechnungsregionen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Festlegung einer Leitlinie für Vergabe langfristiger Kapazität (im
(EU) 2015/1222 zur Genehmigung vorgelegt. weiteren Verlauf „FCA-Verordnung“ genannt) haben alle ÜNB ei-
nen gemeinsamen Vorschlag für die Methode für das gemeinsame
Die ÜNB schlagen die Aufnahme der zukünftigen Gebotszonen- Netzmodell erarbeitet.
grenze Belgien-Großbritannien (BE-GB) in die Kapazitätsberech-
nungsregion (CCR) Channel vor. Die genannte Gebotszonengren- Die Bundesnetzagentur hat den Antrag auf Ihrer Internetseite ver-
ze resultiert aus der sich im Bau befindlichen Nemo öffentlicht. Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 23.08.2017.
Link-Verbindungsleitung und ist bisher noch keiner CCR zugeord-
net. Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter
Die Bundesnetzagentur hat den Antrag auf ihrer Internetseite ver- Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren
öffentlicht. Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 23.08.2017. -> BK6-17-035
Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter veröffentlicht.
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren
-> BK6-17-097
veröffentlicht.
Vfg Nr. 72/2017
Art. 17 VO (EU) 2016/1719;
Vorschlag für die Methode zur Bereitstellung der Erzeugungs-
und Lastdaten gemäß Artikel 17 VO (EU) 2016/1719 (BK6-17-
034)
Die ÜNB haben der Bundesnetzagentur einen Vorschlag für die
Methode zur Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten gemäß
Artikel 4 (6) a) in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU)
2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festle-
gung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (nachfol-
gend „FCA-Verordnung“ genannt) vorgelegt.
Die Bundesnetzagentur hat den Antrag auf Ihrer Internetseite ver-
öffentlicht. Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 23.08.2017.
Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren
-> BK6-17-034
veröffentlicht.
Bonn, 26.Juli 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2813
Mitteilungen
Telekommunikation
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 495/2017
TKG § 12 Abs. 1 S. 2; Veröffentlichung der Ergebnisse des
Anhörungsverfahrens zum Entwurf einer weiteren Marktdefini-
tion und -analyse betreffend den Markt für Anrufzustellung auf
der Vorleistungsebene in einzelnen Mobilfunknetzen (Markt Nr.
2 der Märkte-Empfehlung 2014)
Zum Zweck der Durchführung einer nationalen Konsultation im Sin-
ne des § 12 Abs. 1 TKG hat die Bundesnetzagentur am 17.05.2017
einen Entwurf für eine weitere Marktdefinition und Marktanalyse
betreffend den Markt für Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene
in einzelnen Mobilfunknetzen (Markt Nr. 2 der Märkte-Empfehlung
2014) als Mitteilung Nr. 378/2017 im Amtsblatt Nr. 9 und auf den
Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Damit wurde
interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
19.06.2017 einschließlich gegeben. Es ist eine Stellungnahme ein-
gegangen.
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 TKG werden hiermit die Ergebnisse des
Anhörungsverfahrens veröffentlicht. Eine entsprechende Veröffentli-
chung wird auch auf der Webseite der Bundesnetzagentur erfol-
gen.
Franke Homann Dr. Eschweiler
(Beisitzer) (Vorsitzender) (Beisitzer und
Berichterstatter)
BK 1-16/002
Bonn, 26.Juli 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2814 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 14 2017
Stellungnahmen der Unternehmen
zum Konsultationsentwurf
Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in
einzelnen Mobilfunknetzen
Markt Nr. 2 der Empfehlung 2014/710/EU
Enthält keine Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse
Bonn, 26.Juli 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2815
Bonn, 26.Juli 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2816 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 14 2017
Bonn, 26.Juli 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2817
Bonn, 26.Juli 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2818 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 14 2017
Bonn, 26.Juli 2017