amtsblatt-14

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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2017                                                  – Regulierung, Telekommunikation –                                     2809


                           Begründung                                   vollzogen. Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von
                                                                        Wirtschaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels
                                 I.                                     Allgemeinverfügung ausgesprochen.

Im Rahmen der Marktüberwachung gemäß §§ 22 ff. EMVG wurde
mit Schreiben (Dort3-1 4425071/00411/16 – 145628) vom
08.12.2016 der Hersteller / Bevollmächtigter aufgefordert, für die                          Rechtsbehelfsbelehrung:
oben aufgeführten in Verkehr gebrachten und mit der CE-Kenn-
zeichnung versehenen Geräte die korrekte EU-Konformitätserklä-          Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
rung bis zum 20.12.2016 vorzulegen.                                     kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei
                                                                        der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer
Dieser Aufforderung ist der Hersteller / Bevollmächtigter nicht         sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder zur
nachgekommen. Deshalb wurde der Hersteller / Bevollmächtigter           Niederschrift einzulegen.
mit Schreiben vom 21.12.2016 aufgefordert, zum Sachverhalt der
Nichtvorlage einer korrekten EU-Konformitätserklärung bis spätes-       Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
tens zum 05.01.2017 Stellung zu nehmen.                                 haben nach § 32 EMVG keine aufschiebende Wirkung.

Es wurde keine Konformitätserklärung bereitgestellt oder auch               Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches,
nicht die erforderlichen Unterlagen, aus denen der Nachweis über                      wenn er bei der Bundesnetzagentur,
die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen und die Art des                   Referat 411, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz
von dem Hersteller / Bevollmächtigter gewählten Konformitätsbe-                                  eingelegt wird.
wertungsverfahrens gemäß § 17 EMVG zu erkennen ist, vorgelegt.
                                                                        Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden.
                                                                        In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizier-
                                                                        ten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
                                 II.

Gemäß § 22 Abs.1 EMVG ist die Bundesnetzagentur mit der Aus-
führung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 22 Abs. 2              Im Auftrag
EMVG im Rahmen der Marktüberwachung stichprobenweise die
gesetzlichen Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder ge-
brachten Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach dem
EMVG prüfen.                                                                                         Hinweise

Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagen-               ––   Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsver-
tur alle erforderlichen Maßnahmen nach § 23 EMVG treffen, um                      fahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Aus-
das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgelt-             lagen) erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens richten
liche oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts ein-                sich gemäß § 32 Abs. 2 EMVG nach § 146 des Telekom-
zuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder                        munikationsgesetzes.
seinen freien Warenverkehr einzuschränken.
                                                                             ––   Bei der Verwendung der elektronischen Form sind be-
Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich                       sondere technische Voraussetzungen zu beachten, die
                                                                                  unter folgendem Link beschrieben sind: 
des EMVG und muss somit den Anforderungen des EMVG ent-
                                                                                  http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/DE/Allge
sprechen.
                                                                                  meines/DieBundesnetzagentur/UeberdieAgentur/
                                                                                  ElektronischeKommunikation/ElektronischeKommu
Da für das Gerät kein Konformitätsbewertungsverfahren vorgelegt                   nikation_Basepage.html
wurde muss ich davon ausgehen, dass die geforderten – insbe-
sondere grundlegenden - Anforderungen nicht erfüllt sind. Darüber            ––   Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirt-
hinaus wird gegen die Pflicht zur Anbringung der in Form und Grö-                 schaftsakteure darauf zu achten haben, dass sie ihre
ße im EMVG vorgegebenen CE-Kennzeichnung und / oder gegen                         Verpflichtungen entsprechend dem EMVG und der EU-
die Anforderungen bezüglich zu den weitergehenden Kennzeich-                      Richtlinie einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt,
nungen (Typenbezeichnung) und Informationen zum Gerät versto-                     wer gegen die Pflichten verstößt. Diese Ordnungswidrig-
ßen.                                                                              keit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 23 Abs. 4 EMVG
ein Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und
die Weitergabe des o. a. Gerätetyp.

Nach Erlass des vorläufigen nationalen Vertriebsverbotes wurden
die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die
zuständige europäische Kommission nach Artikel 38 der EMV
Richtlinie 2014/30/EU von dem Sachverhalt informiert. Da weder
von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch von
der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme erfolgte, ist
diese nunmehr europaweit gültig und das Produkt ist nicht ver-
kehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Produktes im gesam-
ten Markt anzuordnen (Artikel 39 Absatz 2 Richtlinie 2014/30/EU).

Die Rücknahme des Produktes aus der Lieferkette wird durch den
Erlass des Verbotes des Bereitstellens, Inverkehrbringens und die
Weitergabe des oben aufgeführten Gerätes im europäischen Markt



Bonn, 26.Juli 2017
13

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2810                                                     – Regulierung, Telekommunikation –                            14 2017


Vfg Nr. 70/2017                                                         zuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder
                                                                        seinen freien Warenverkehr einzuschränken.
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Be-
triebsmitteln (EMVG);                                                   Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich
                                                                        des EMVG und muss somit den Anforderungen des EMVG ent-
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines              sprechen.
Produktes
                                                                        Da für das Gerät kein Konformitätsbewertungsverfahren vorgelegt
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem EMVG wurde die                  wurde muss ich davon ausgehen, dass die geforderten – insbe-
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam, dass das unten genannte            sondere grundlegenden - Anforderungen nicht erfüllt sind. Darüber
Produkt nicht mit den Anforderungen des EMVG übereinstimmt.             hinaus wird gegen die Pflicht zur Anbringung der in Form und Grö-
Das EMVG ist die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/30/         ße im EMVG vorgegebenen CE-Kennzeichnung und / oder gegen
EU.                                                                     die Anforderungen bezüglich zu den weitergehenden Kennzeich-
                                                                        nungen (Typenbezeichnung) und Informationen zum Gerät versto-
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 22 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m.        ßen.
§ 23 Abs. 4 EMVG folgende
                                                                        Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 23 Abs. 4 EMVG
                                                                        ein Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und
                                                                        die Weitergabe des o. a. Gerätetyp.
                      Allgemeinverfügung:
                                                                        Nach Erlass des vorläufigen nationalen Vertriebsverbotes wurden
     1.   Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die           die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die
          Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes im euro-            zuständige europäische Kommission nach Artikel 38 der EMV
          päischen Markt wird untersagt.                                Richtlinie 2014/30/EU von dem Sachverhalt informiert. Da weder
                                                                        von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch von
          Angaben zum Gerät:                                            der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme erfolgte, ist
                                                                        diese nunmehr europaweit gültig und das Produkt ist nicht ver-
                Produktart:    Digitaler Bilderrahmen                   kehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Produktes im gesam-
                Gerätetyp:     sonst. Bildschirmgerät (Monitor)         ten Markt anzuordnen (Artikel 39 Absatz 2 Richtlinie 2014/30/EU).
                Modell:        PX-8270-675
                Hersteller:    Somikon
                                                                        Die Rücknahme des Produktes aus der Lieferkette wird durch den
     2.   Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Veröf-          Erlass des Verbotes des Bereitstellens, Inverkehrbringens und die
          fentlichung als bekannt gegeben.                              Weitergabe des oben aufgeführten Gerätes im europäischen Markt
                                                                        vollzogen. Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von
                                                                        Wirtschaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels
                                                                        Allgemeinverfügung ausgesprochen.
                           Begründung

                                 I.
                                                                                            Rechtsbehelfsbelehrung:
Im Rahmen der Marktüberwachung gemäß §§ 22 ff. EMVG wurde
am 05.12.2016 die oben aufgeführten Geräte einer messtechni-            Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
schen Prüfung unterzogen. Diese messtechnische Prüfung hat er-          kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei
geben, dass die grundlegenden Anforderungen im Bereich der              der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer
Störaussendung nicht eingehalten werden.                                sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder zur
                                                                        Niederschrift einzulegen.
Mit Schreiben vom 13.12.2016 (Az.: Karl6-10c 4425 061/00431/16
- 145561) wurde der Hersteller / Bevollmächtigter im Rahmen einer       Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
Anhörung diesem Sachverhalt und das Ergebnis der Risikobewer-           haben nach § 32 EMVG keine aufschiebende Wirkung.
tung mitgeteilt.
                                                                            Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches,
Am 10.01.2017 teilte der Hersteller / Bevollmächtigter telefonisch                    wenn er bei der Bundesnetzagentur,
mit, dass er das Schreiben vom 13.12.2016 erhalten habe, und                     Referat 411, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz
den darin genannten Termin bewusst verstreichen lasse.                                           eingelegt wird.

                                                                        Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden.
                                                                        In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizier-
                                 II.                                    ten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

Gemäß § 22 Abs.1 EMVG ist die Bundesnetzagentur mit der Aus-
führung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 22 Abs. 2
EMVG im Rahmen der Marktüberwachung stichprobenweise die                Im Auftrag
gesetzlichen Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder ge-
brachten Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach dem
EMVG prüfen.

Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagen-
tur alle erforderlichen Maßnahmen nach § 23 EMVG treffen, um                                         Hinweise
das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgelt-
liche oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts ein-           ––   Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsver-
                                                                                  fahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Aus-



                                                                                                                         Bonn, 26.Juli 2017
14

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2017                                               – Regulierung, Telekommunikation –                2811


          lagen) erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens richten
          sich gemäß § 32 Abs. 2 EMVG nach § 146 des Telekom-
          munikationsgesetzes.

     ––   Bei der Verwendung der elektronischen Form sind be-
          sondere technische Voraussetzungen zu beachten, die
          unter folgendem Link beschrieben sind: 
          http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/DE/Allge
          meines/DieBundesnetzagentur/UeberdieAgentur/
          ElektronischeKommunikation/ElektronischeKommu
          nikation_Basepage.html

     ––   Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirt-
          schaftsakteure darauf zu achten haben, dass sie ihre
          Verpflichtungen entsprechend dem EMVG und der EU-
          Richtlinie einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt,
          wer gegen die Pflichten verstößt. Diese Ordnungswidrig-
          keit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.




Bonn, 26.Juli 2017
15

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2812                                                            – Regulierung, Energie –                               14 2017


Regulierung

Energie


Vfg Nr. 71/2017                                                          Vfg Nr. 73/2017

Art. 9 Abs. 13 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 VO (EU) 2015/1222;                Art. 18 VO (EU) 2016/1719;

Genehmigungsverfahren (BK6-17-097)                                       Vorschlag für die Methode für das gemeinsame Netzmodell
                                                                         gemäß Artikel 18 VO (EU) 2016/1719 (BK6-17-035)
Die deutschen ÜNB haben der Bundesnetzagentur einen Vor-
schlag für die Änderung der Geschäftsbedingungen oder Metho-             Gemäß Artikel 4(6)b) in Verbindung mit Artikel 18 der Verordnung
den gemäß Art. 9 Abs. 13 hinsichtlich der Festlegung von Kapazi-         (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur
tätsberechnungsregionen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung              Festlegung einer Leitlinie für Vergabe langfristiger Kapazität (im
(EU) 2015/1222 zur Genehmigung vorgelegt.                                weiteren Verlauf „FCA-Verordnung“ genannt) haben alle ÜNB ei-
                                                                         nen gemeinsamen Vorschlag für die Methode für das gemeinsame
Die ÜNB schlagen die Aufnahme der zukünftigen Gebotszonen-               Netzmodell erarbeitet.
grenze Belgien-Großbritannien (BE-GB) in die Kapazitätsberech-
nungsregion (CCR) Channel vor. Die genannte Gebotszonengren-             Die Bundesnetzagentur hat den Antrag auf Ihrer Internetseite ver-
ze resultiert aus der sich im Bau befindlichen Nemo                      öffentlicht. Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 23.08.2017.
Link-Verbindungsleitung und ist bisher noch keiner CCR zugeord-
net.                                                                     Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter

Die Bundesnetzagentur hat den Antrag auf ihrer Internetseite ver-        Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren
öffentlicht. Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 23.08.2017.       -> BK6-17-035

Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter               veröffentlicht.

Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren
-> BK6-17-097

veröffentlicht.




Vfg Nr. 72/2017

Art. 17 VO (EU) 2016/1719;

Vorschlag für die Methode zur Bereitstellung der Erzeugungs-
und Lastdaten gemäß Artikel 17 VO (EU) 2016/1719 (BK6-17-
034)

Die ÜNB haben der Bundesnetzagentur einen Vorschlag für die
Methode zur Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten gemäß
Artikel 4 (6) a) in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU)
2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festle-
gung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (nachfol-
gend „FCA-Verordnung“ genannt) vorgelegt.

Die Bundesnetzagentur hat den Antrag auf Ihrer Internetseite ver-
öffentlicht. Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 23.08.2017.

Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter

Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren
-> BK6-17-034

veröffentlicht.




                                                                                                                        Bonn, 26.Juli 2017
16

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                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2017                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2813


Mitteilungen

Telekommunikation

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 495/2017

TKG § 12 Abs. 1 S. 2; Veröffentlichung der Ergebnisse des
Anhörungsverfahrens zum Entwurf einer weiteren Marktdefini-
tion und -analyse betreffend den Markt für Anrufzustellung auf
der Vorleistungsebene in einzelnen Mobilfunknetzen (Markt Nr.
2 der Märkte-Empfehlung 2014)

Zum Zweck der Durchführung einer nationalen Konsultation im Sin-
ne des § 12 Abs. 1 TKG hat die Bundesnetzagentur am 17.05.2017
einen Entwurf für eine weitere Marktdefinition und Marktanalyse
betreffend den Markt für Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene
in einzelnen Mobilfunknetzen (Markt Nr. 2 der Märkte-Empfehlung
2014) als Mitteilung Nr. 378/2017 im Amtsblatt Nr. 9 und auf den
Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Damit wurde
interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
19.06.2017 einschließlich gegeben. Es ist eine Stellungnahme ein-
gegangen.

Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 TKG werden hiermit die Ergebnisse des
Anhörungsverfahrens veröffentlicht. Eine entsprechende Veröffentli-
chung wird auch auf der Webseite der Bundesnetzagentur erfol-
gen.


  Franke      Homann                           Dr. Eschweiler
(Beisitzer) (Vorsitzender)                      (Beisitzer und
			                                            Berichterstatter)




BK 1-16/002




Bonn, 26.Juli 2017
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2814         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   14 2017




            Stellungnahmen der Unternehmen
                   zum Konsultationsentwurf




       Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in
                  einzelnen Mobilfunknetzen


         Markt Nr. 2 der Empfehlung 2014/710/EU




                  Enthält keine Betriebs- und
                    Geschäftsgeheimnisse




                                                                                               Bonn, 26.Juli 2017
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14 2017              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2815




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