amtsblatt-14
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2888 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 14 2017
Bonn, 26.Juli 2017
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2017 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2889
Bonn, 26.Juli 2017
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2890 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 14 2017
Bonn, 26.Juli 2017
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2017 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2891
Bonn, 26.Juli 2017
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2892 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 14 2017
Bonn, 26.Juli 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2017 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2893
Bonn, 26.Juli 2017
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2894 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 14 2017
Anforderungen an Struktur und Inhalt des Berichts für die Bewertung
der Kostenzuweisung nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 und
die abschließende Konsultation nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr.
2017/460 samt Anhang
Anlage 1
der Festlegung der Vorgaben zur Implementierung der Netzkodizes über harmonisierte
Fernleitungsentgeltstrukturen (Verordnung (EU) Nr. 2017/460) und über Mechanismen für die
Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr.
984/2013 (Verordnung (EU) Nr. 2017/459) in die Anreizregulierung (BK9-17/609)
vom
19.07.2017
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Bonn, 26.Juli 2017
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14 2017 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2895
A Vorgaben zur Struktur des Berichts
Der Bericht muss die Beschlusskammer in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die
Bewertung der Kostenzuweisung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 durchführen
und die abschließende Konsultation nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460
vornehmen zu können. Der Bericht nebst Anhang ist in der in dieser Anlage vorgesehenen
Gliederungsstruktur zu erstellen. Der Bericht ist in deutscher und englischer Sprache zu erstellen.
Der Bericht soll sich auf das Jahr 2020 beziehen. Zur Erfüllung dieser Anforderungen sind
jedenfalls die folgenden Gliederungspunkte aufzunehmen:
1 Beschreibung der vorgesehenen Referenzpreismethode
2 Indikative Informationen zu den in der vorgesehenen Referenzpreismethode verwendeten
Parametern hinsichtlich der technischen Merkmale des Fernleitungsnetzes
3 Werte der vorgesehenen Anpassungen bei kapazitätsbasierten Fernleitungsentgelten gemäß
Art. 9 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460
4 Anhand der vorgesehenen Referenzpreismethode berechnete indikative Referenzpreise
5 Bestandteile der Prüfungen der Kostenzuweisung nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr.
2017/460
6 Bewertung der vorgesehenen Referenzpreismethode gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr.
2017/460
7 Vergleich der vorgesehenen Referenzpreismethode mit der Referenzpreismethode der
kapazitätsgewichteten Distanz gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460
8 Indikative Informationen gemäß Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EU) Nr.
2017/460
9 Informationen zu Systemdienstleistungen
10 Indikative Informationen gemäß Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460
11 Anpassungen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460
12 Sonstige Erläuterungen
Es handelt sich dabei ausdrücklich um Mindestanforderungen, die um weitere aus der Sicht des
Netzbetreibers für die Erstellung des Berichts relevante Darlegungen im Sinne einer vollständigen
Nachvollziehbarkeit ergänzt werden können. Die Beschlusskammer behält sich vor, hinsichtlich
aktualisierter Werte eine Nacherhebung vorzunehmen.
Zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter (z.B. prognostizierte Kapazitäten
an Ausspeisepunkten zu Letztverbrauchern) ist ein um etwaige Betriebs- und
Geschäftsgeheimisse bereinigtes Konsultationsdokument einzureichen. Im Erhebungsbogen sind
Felder zur Markierung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter vorgesehen. Hierbei ist
zu beachten, dass veröffentlichungspflichtige Daten keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
darstellen.
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Bonn, 26.Juli 2017
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2896 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 14 2017
B Vorgaben zum Inhalt des Berichts
Im Folgenden wird verbindlich der Mindestinhalt der jeweiligen Gliederungsabschnitte des
Berichts vorgegeben.
Zu Ziffer 1: Beschreibung der vorgesehenen Referenzpreismethode
Gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 ist die vorgesehene
Referenzpreismethode zu beschreiben. Dabei kann grundsätzlich auf Ziffer 5 des Tenors dieser
Festlegung verwiesen werden, es kann aber auf spezifische Besonderheiten beim jeweiligen
Fernleitungsnetzbetreiber bei der Umsetzung der Vorgaben in Ziffer 5 des Tenors einzugehen
sein.
Die Beschlusskammer weist darauf hin, dass es sich nach ihrer Auffassung bei Vertragsstrafen
aus Kapazitätsüberschreitung, der Reservierungsgebühr gemäß § 38 GasNZV sowie der
Planungspauschale nach § 39 GasNZV lediglich um übliche vertragliche Regelungen bzw. um
Zahlungsmodalitäten handelt, die kein Teil der Referenzpreismethode sind.
Zu Ziffer 2: Indikative Informationen zu den in der vorgesehenen Referenzpreismethode
verwendeten Parametern hinsichtlich der technischen Merkmale des
Fernleitungsnetzes
Gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a Ziffer i i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 2017/460
sind die indikativen Informationen zu den in der vorgesehenen Referenzpreismethode
verwendeten Parametern hinsichtlich der technischen Merkmale des Fernleitungsnetzes
anzugeben. Dazu gehören die Parameter selbst, die vom Fernleitungsnetzbetreiber getroffenen
Annahmen, die zu den Parametern geführt haben, sowie die Begründung der Annahmen gemäß
Art. 26 Abs. 1 lit. a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 2017/460.
Hinsichtlich der für die vorgesehene Referenzpreismethode maßgeblichen prognostizierten
Kapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten im Jahr 2020 haben die Eingaben im
Erhebungsbogen auf dem Tabellenblatt C_Entry_Exit je Ein- und Ausspeisepunkt zu erfolgen. Die
damit verbundenen Annahmen und Begründungen sind im Bericht detailliert und nachvollziehbar
zu erläutern.
Da eine Abfrage von verschiedenen Referenzpreisen erfolgt (separate Anwendung der
Briefmarke, separate Anwendung der Briefmarke unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß
der Festlegung BK9-13/607 und gemeinsame Anwendung der Briefmarke je Marktgebiet) können
auch differenzierte Angaben von jeweils prognostizierten durchschnittlich täglich kontrahierten
Kapazitäten erfolgen. Anpassungen der prognostizierten Kapazitäten können entsprechend Tenor
Ziffer 3 e) der Festlegung BK9-13/607 vom 22.06.2016 („HoKoWä“) bei der gemeinsamen
Abstimmung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern vorgenommen werden.
Dieser Kapazitätswert soll grundsätzlich ungewichtet und nicht preisbereinigt dargestellt werden,
da etwaige Anpassungen für die Bestimmung eines kostendeckenden Preises über den
Anpassungsfaktor gem. Art. 6 Abs. 4 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 erfolgen sollen.
Maßgeblich sind also lediglich die prognostizierten, täglich durchschnittlich kontrahierten
Kapazitäten aller Ein- und Ausspeisepunkte.
Bei Angabe der prognostizierten Kapazitäten sind bei der Abfrage unter Berücksichtigung der
Vorgaben gemäß der Festlegung BK9-13/607 zur Vergleichbarkeit die Kapazitäten vor und nach
der Gewichtung gemäß Tenor Ziffer 2 Satz 2 der Festlegung BK9-13/607 anzugeben. Bei der
Gewichtung kann, da die entsprechenden Anpassungen für das Jahr 2020 noch nicht feststehen,
auf die für das Jahr 2018 maßgeblichen Anpassungsfaktoren abgestellt werden.
Folgende Arten von Entrys können ausgewählt werden:
• NKP (GÜP) – Grenzübergangspunkt
• NKP (MÜP) – Marktgebietsübergangspunkt
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14 2017 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2897
• NAP (Ez) – Anschluss inländischer Erzeugungsanlagen
• NAP (Sp) – Speicher
• NAP (Bio) – Biogaseinspeisung
• NAP (LNG) – Flüssigerdgas
Folgende Arten des Exits können ausgewählt werden:
• NKP (GÜP) – Grenzübergangspunkt
• NKP (MÜP) – Marktgebietsübergangspunkt
• NAP (iB) – interne Bestellung eines nachgelagerten Verteilernetzbetreibers
• NAP (Sp) – Speicher
• NAP (Lv) – Anschluss eines Letztverbrauchers
Durch Auswahl auf Tabellenblatt C_Entry_Exit sind solche Punkte zu benennen, bei denen die
Veröffentlichung der prognostizierten kontrahierten Kapazität oder der technischen Kapazität
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter beeinträchtigen würde.
Zur Plausibilisierung sind je Ein- und Ausspeiseipunkt der Rechtswert (y) und Hochwert (x) des
Punktes zu benennen. Auf dem Tabellenblatt A_Allgemeine_Informationen ist die verwendete
Projektion anzugeben (UTM Zone 32N (siehe EPSG-Code 25832) oder Gauß-Krüger-Zone 3
(siehe EPSG-Code 31467)).
Bei der Punkt-ID sind für Zwecke der Plausibilisierung identische IDs wie bei der Abfrage gemäß
der Festlegung BK9-15/605 anzugeben (dort NKP oder NAP-ID).
Zu Ziffer 3: Werte der vorgesehenen Anpassungen bei kapazitätsbasierten
Fernleitungsentgelten gemäß Art. 9 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr.
2017/460
Gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 sind die Werte der
vorgesehenen Anpassungen bei kapazitätsbasierten Fernleitungsentgelten gemäß Art. 9 der
Verordnung (EU) Nr. 2017/460 anzugeben.
Hierzu sind auf dem Tabellenblatt C_Entry_Exit alle Einspeisepunkte aus Speicheranlagen und
Ausspeisepunkte in Speicheranlagen als solche zu kennzeichnen. Zusätzlich ist der Abschlag für
kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte in Höhe von mindestens 50 % gemäß Art. 9 Abs. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 2017/460 anzugeben. Bei Angabe eines höheren Abschlags als 50 % ist
dies im Bericht unter Ziffer 3 je Ein- bzw. Ausspeisepunkte detailliert und nachvollziehbar zu
begründen.
Gleiches gilt für etwaige Einspeisepunkte aus LNG-Anlagen.
Ferner hat der Netzbetreiber auf dem Tabellenblatt C_Entry_Exit anzugeben, ob es sich um einen
Ein- bzw. Ausspeisepunkt an solchen Gasspeichern handelt, die einen Zugang zu mehr als einem
Marktgebiet oder zum Markt eines Nachbarstaates ermöglichen. An solchen Punkten hat der
Netzbetreiber stets ein Kapazitätsentgelt ohne Rabatte anzugeben. Sofern der Netzbetreiber
einen Rabatt an diesen Punkten ausweist, hat er unter Ziffer 3 des Berichts ausführlich und
nachvollziehbar darzulegen, in welcher Weise der Speicherbetreiber ihm gegenüber
nachgewiesen hat bzw. nachweisen wird, dass rabattierte Marktgebietswechsel, Grenzübergänge
und Swapgeschäfte über den Speicher gemäß den Vorgaben des Beschlusses BK9-14/608
ausgeschlossen sind. Sofern beim Netzbetreiber Erlöse aus Umbuchungsentgelten
voraussichtlich entstehen werden, sind diese als sonstige Erlöse auf dem Tabellenblatt
B_Allokation_EOG_u_KStR anzugeben.
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