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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2888   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   14 2017




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                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2017              – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2889




Bonn, 26.Juli 2017
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2890   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   14 2017




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                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2017              – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2891




Bonn, 26.Juli 2017
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       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2892   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   14 2017




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                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2017              – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2893




Bonn, 26.Juli 2017
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                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2894                        – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     14 2017




        Anforderungen an Struktur und Inhalt des Berichts für die Bewertung
       der Kostenzuweisung nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 und
        die abschließende Konsultation nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr.
                             2017/460 samt Anhang




                                                     Anlage 1

           der Festlegung der Vorgaben zur Implementierung der Netzkodizes über harmonisierte
        Fernleitungsentgeltstrukturen (Verordnung (EU) Nr. 2017/460) und über Mechanismen für die
          Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr.
              984/2013 (Verordnung (EU) Nr. 2017/459) in die Anreizregulierung (BK9-17/609)

                                                       vom
                                                    19.07.2017




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                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2017                           – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        2895



           A         Vorgaben zur Struktur des Berichts
           Der Bericht muss die Beschlusskammer in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die
           Bewertung der Kostenzuweisung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 durchführen
           und die abschließende Konsultation nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460
           vornehmen zu können. Der Bericht nebst Anhang ist in der in dieser Anlage vorgesehenen
           Gliederungsstruktur zu erstellen. Der Bericht ist in deutscher und englischer Sprache zu erstellen.
           Der Bericht soll sich auf das Jahr 2020 beziehen. Zur Erfüllung dieser Anforderungen sind
           jedenfalls die folgenden Gliederungspunkte aufzunehmen:


           1    Beschreibung der vorgesehenen Referenzpreismethode
           2    Indikative Informationen zu den in der vorgesehenen Referenzpreismethode verwendeten
                Parametern hinsichtlich der technischen Merkmale des Fernleitungsnetzes
           3    Werte der vorgesehenen Anpassungen bei kapazitätsbasierten Fernleitungsentgelten gemäß
                Art. 9 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460
           4    Anhand der vorgesehenen Referenzpreismethode berechnete indikative Referenzpreise
           5    Bestandteile der Prüfungen der Kostenzuweisung nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr.
                2017/460
           6    Bewertung der vorgesehenen Referenzpreismethode gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr.
                2017/460
            7   Vergleich der vorgesehenen Referenzpreismethode mit der Referenzpreismethode der
                kapazitätsgewichteten Distanz gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460
            8   Indikative Informationen gemäß Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EU) Nr.
                2017/460
            9   Informationen zu Systemdienstleistungen
            10 Indikative Informationen gemäß Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460
            11 Anpassungen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460
            12 Sonstige Erläuterungen


            Es handelt sich dabei ausdrücklich um Mindestanforderungen, die um weitere aus der Sicht des
            Netzbetreibers für die Erstellung des Berichts relevante Darlegungen im Sinne einer vollständigen
            Nachvollziehbarkeit ergänzt werden können. Die Beschlusskammer behält sich vor, hinsichtlich
            aktualisierter Werte eine Nacherhebung vorzunehmen.


            Zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter (z.B. prognostizierte Kapazitäten
            an Ausspeisepunkten zu Letztverbrauchern) ist ein um etwaige Betriebs- und
            Geschäftsgeheimisse bereinigtes Konsultationsdokument einzureichen. Im Erhebungsbogen sind
            Felder zur Markierung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter vorgesehen. Hierbei ist
            zu beachten, dass veröffentlichungspflichtige Daten keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
            darstellen.




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   B       Vorgaben zum Inhalt des Berichts
   Im Folgenden wird verbindlich der Mindestinhalt der jeweiligen Gliederungsabschnitte des
   Berichts vorgegeben.


   Zu Ziffer 1:   Beschreibung der vorgesehenen Referenzpreismethode
   Gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 ist die vorgesehene
   Referenzpreismethode zu beschreiben. Dabei kann grundsätzlich auf Ziffer 5 des Tenors dieser
   Festlegung verwiesen werden, es kann aber auf spezifische Besonderheiten beim jeweiligen
   Fernleitungsnetzbetreiber bei der Umsetzung der Vorgaben in Ziffer 5 des Tenors einzugehen
   sein.
   Die Beschlusskammer weist darauf hin, dass es sich nach ihrer Auffassung bei Vertragsstrafen
   aus Kapazitätsüberschreitung, der Reservierungsgebühr gemäß § 38 GasNZV sowie der
   Planungspauschale nach § 39 GasNZV lediglich um übliche vertragliche Regelungen bzw. um
   Zahlungsmodalitäten handelt, die kein Teil der Referenzpreismethode sind.


   Zu Ziffer 2:   Indikative Informationen zu den in der vorgesehenen Referenzpreismethode
                  verwendeten Parametern hinsichtlich der technischen Merkmale des
                  Fernleitungsnetzes
   Gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a Ziffer i i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 2017/460
   sind die indikativen Informationen zu den in der vorgesehenen Referenzpreismethode
   verwendeten Parametern hinsichtlich der technischen Merkmale des Fernleitungsnetzes
   anzugeben. Dazu gehören die Parameter selbst, die vom Fernleitungsnetzbetreiber getroffenen
   Annahmen, die zu den Parametern geführt haben, sowie die Begründung der Annahmen gemäß
   Art. 26 Abs. 1 lit. a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 2017/460.
   Hinsichtlich der für die vorgesehene Referenzpreismethode maßgeblichen prognostizierten
   Kapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten im Jahr 2020 haben die Eingaben im
   Erhebungsbogen auf dem Tabellenblatt C_Entry_Exit je Ein- und Ausspeisepunkt zu erfolgen. Die
   damit verbundenen Annahmen und Begründungen sind im Bericht detailliert und nachvollziehbar
   zu erläutern.
   Da eine Abfrage von verschiedenen Referenzpreisen erfolgt (separate Anwendung der
   Briefmarke, separate Anwendung der Briefmarke unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß
   der Festlegung BK9-13/607 und gemeinsame Anwendung der Briefmarke je Marktgebiet) können
   auch differenzierte Angaben von jeweils prognostizierten durchschnittlich täglich kontrahierten
   Kapazitäten erfolgen. Anpassungen der prognostizierten Kapazitäten können entsprechend Tenor
   Ziffer 3 e) der Festlegung BK9-13/607 vom 22.06.2016 („HoKoWä“) bei der gemeinsamen
   Abstimmung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern vorgenommen werden.
   Dieser Kapazitätswert soll grundsätzlich ungewichtet und nicht preisbereinigt dargestellt werden,
   da etwaige Anpassungen für die Bestimmung eines kostendeckenden Preises über den
   Anpassungsfaktor gem. Art. 6 Abs. 4 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 erfolgen sollen.
   Maßgeblich sind also lediglich die prognostizierten, täglich durchschnittlich kontrahierten
   Kapazitäten aller Ein- und Ausspeisepunkte.
   Bei Angabe der prognostizierten Kapazitäten sind bei der Abfrage unter Berücksichtigung der
   Vorgaben gemäß der Festlegung BK9-13/607 zur Vergleichbarkeit die Kapazitäten vor und nach
   der Gewichtung gemäß Tenor Ziffer 2 Satz 2 der Festlegung BK9-13/607 anzugeben. Bei der
   Gewichtung kann, da die entsprechenden Anpassungen für das Jahr 2020 noch nicht feststehen,
   auf die für das Jahr 2018 maßgeblichen Anpassungsfaktoren abgestellt werden.
   Folgende Arten von Entrys können ausgewählt werden:
       •   NKP (GÜP) – Grenzübergangspunkt
       •   NKP (MÜP) – Marktgebietsübergangspunkt

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                •    NAP (Ez) – Anschluss inländischer Erzeugungsanlagen
                •    NAP (Sp) – Speicher
                •    NAP (Bio) – Biogaseinspeisung
                •    NAP (LNG) – Flüssigerdgas


           Folgende Arten des Exits können ausgewählt werden:
                •    NKP (GÜP) – Grenzübergangspunkt
                •    NKP (MÜP) – Marktgebietsübergangspunkt
                •    NAP (iB) – interne Bestellung eines nachgelagerten Verteilernetzbetreibers
                •    NAP (Sp) – Speicher
                •    NAP (Lv) – Anschluss eines Letztverbrauchers


           Durch Auswahl auf Tabellenblatt C_Entry_Exit sind solche Punkte zu benennen, bei denen die
           Veröffentlichung der prognostizierten kontrahierten Kapazität oder der technischen Kapazität
           Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter beeinträchtigen würde.
           Zur Plausibilisierung sind je Ein- und Ausspeiseipunkt der Rechtswert (y) und Hochwert (x) des
           Punktes zu benennen. Auf dem Tabellenblatt A_Allgemeine_Informationen ist die verwendete
           Projektion anzugeben (UTM Zone 32N (siehe EPSG-Code 25832) oder Gauß-Krüger-Zone 3
           (siehe EPSG-Code 31467)).
            Bei der Punkt-ID sind für Zwecke der Plausibilisierung identische IDs wie bei der Abfrage gemäß
            der Festlegung BK9-15/605 anzugeben (dort NKP oder NAP-ID).

           Zu Ziffer 3:     Werte der vorgesehenen Anpassungen bei kapazitätsbasierten
                            Fernleitungsentgelten gemäß Art. 9 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr.
                            2017/460
            Gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 sind die Werte der
            vorgesehenen Anpassungen bei kapazitätsbasierten Fernleitungsentgelten gemäß Art. 9 der
            Verordnung (EU) Nr. 2017/460 anzugeben.
            Hierzu sind auf dem Tabellenblatt C_Entry_Exit alle Einspeisepunkte aus Speicheranlagen und
            Ausspeisepunkte in Speicheranlagen als solche zu kennzeichnen. Zusätzlich ist der Abschlag für
            kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte in Höhe von mindestens 50 % gemäß Art. 9 Abs. 1 der
            Verordnung (EU) Nr. 2017/460 anzugeben. Bei Angabe eines höheren Abschlags als 50 % ist
            dies im Bericht unter Ziffer 3 je Ein- bzw. Ausspeisepunkte detailliert und nachvollziehbar zu
            begründen.
            Gleiches gilt für etwaige Einspeisepunkte aus LNG-Anlagen.
            Ferner hat der Netzbetreiber auf dem Tabellenblatt C_Entry_Exit anzugeben, ob es sich um einen
            Ein- bzw. Ausspeisepunkt an solchen Gasspeichern handelt, die einen Zugang zu mehr als einem
            Marktgebiet oder zum Markt eines Nachbarstaates ermöglichen. An solchen Punkten hat der
            Netzbetreiber stets ein Kapazitätsentgelt ohne Rabatte anzugeben. Sofern der Netzbetreiber
            einen Rabatt an diesen Punkten ausweist, hat er unter Ziffer 3 des Berichts ausführlich und
            nachvollziehbar darzulegen, in welcher Weise der Speicherbetreiber ihm gegenüber
            nachgewiesen hat bzw. nachweisen wird, dass rabattierte Marktgebietswechsel, Grenzübergänge
            und Swapgeschäfte über den Speicher gemäß den Vorgaben des Beschlusses BK9-14/608
            ausgeschlossen sind. Sofern beim Netzbetreiber Erlöse aus Umbuchungsentgelten
            voraussichtlich entstehen werden, sind diese als sonstige Erlöse auf dem Tabellenblatt
            B_Allokation_EOG_u_KStR anzugeben.

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