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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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• Dieses Vorgehen dient dem Regulierungsziel der Beschleunigung des Ausbaus
hochleistungsfähiger öffentlicher Telekommunikationsnetze der nächsten Generation
gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG. Durch eine gemeinsame Bereitstellung kann den Un-
ternehmen größtmögliche Planungs- und Investitionssicherheit, insbesondere mit
Blick auf die Einführung neuer Techniken – z. B. 5G – gegeben werden.
• Mit der gemeinsamen Bereitstellung verfolgt die Bundesnetzagentur das Ziel, in ei-
nem offenen transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren unterschiedliche re-
gulatorischen Rahmenbedingungen in einem Band anzugleichen und regulierungsin-
duzierte Knappheit zu vermeiden.
• Eine Verlängerung der bestehenden Frequenzzuteilungen auf einen einheitlichen
Auslaufzeitpunkt im Jahr 2025 würde die fusionsbedingten Unterschiede in den Fre-
quenzausstattungen der Netzbetreiber bei 2 GHz verfestigen. Auch die frühzeitige
Zugangsmöglichkeit für Neueinsteiger, Frequenzen in einem offenen, transparenten
und diskriminierungsfreien Verfahren zu erwerben, wäre ausgeschlossen.
• Die frühzeitige gemeinsame Bereitstellung der Frequenzen dient demzufolge auch
dem Grundsatz einfacher, zweckmäßiger und zügiger Verwaltungsverfahren.
2. Verwendungszweck
Die 2-GHz-Frequenzen werden bundesweit für den Drahtlosen Netzzugang zur Verfü-
gung gestellt.
Erwägungen:
• Die Frequenznutzung, für die die bereitzustellenden Frequenzen im Bereich 2 GHz
unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen, ist der Drahtlose
Netzzugang. Der Drahtlose Netzzugang wird im Allgemeinen Teil des Frequenzplans
definiert als: „Diese Frequenznutzung dient der Anbindung von Endgeräten an Funk-
netze über ortsfeste Stationen. Hierbei werden in der Regel Telekommunikations-
dienste angeboten.“ Mit dieser Festlegung können die Frequenzen im Rahmen des
im Frequenzplan mit "Drahtloser Netzzugang zum Angebot von Telekommunikati-
onsdiensten" angegebenen Nutzungszwecks ohne Einschränkung technologie- und
diensteneutral verwendet werden.
• Damit ist die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die gepaarten 2-GHz-
Frequenzen flexibel für 5G-Dienste eingesetzt werden können, sobald die Technik
verfügbar ist.
• Die gepaarten Frequenzen im Bereich 2 GHz werden für eine bundesweite Nut-
zungsmöglichkeit bereitgestellt. Eine bundesweite Zuteilung dieser Frequenzen für
den Drahtlosen Netzzugang ermöglicht es, dass Netze für innovative mobile Breit-
bandangebote auch in der Fläche auf- und ausgebaut werden können. Überdies kann
dem Regulierungsziel einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung im Sinne
der § 52 TKG und § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG durch eine bundesweite Zuteilung dieser
Frequenzen bestmöglich Rechnung getragen werden, da bei einer bundesweiten Zu-
teilung der Frequenzen ein geringerer Koordinierungsaufwand erforderlich ist als bei
einer regionalen bzw. lokalen Zuteilung.
• Eine bundesweite Bereitstellung des Spektrums steht im Einklang mit der bisherigen
Verwaltungspraxis (Konsistenzgebot). Im Frequenzbereich 2 GHz (gepaart) hat sich
gezeigt, dass die Versorgung der Endkunden effizient durch bundesweite Anbieter si-
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chergestellt werden kann. Dementsprechend sind auch die bisher in diesem Bereich
vorgenommenen Zuteilungen bundesweit erfolgt.
3. 5-MHz-Blöcke
Die Bereitstellung der 2-GHz-Frequenzen erfolgt in 5-MHz-Blöcken. Schutzbänder wer-
den nicht festgelegt.
Erwägungen:
• Die Frequenzen im Bereich 2 GHz sollen in zwölf Blöcken à 2 x 5 MHz (gepaart) be-
reitgestellt werden. Dies entspricht der kleinsten gemeinsamen technisch sinnvollen
Spektrumsmenge der Breitbandtechniken UMTS und LTE, aber auch zukünftigen
Mobilfunk-Techniken mit Blick auf 5G-Anwendungen. Kleinere Spektrumsmengen
könnten zu Frequenzausstattungen führen, mit denen eine Nutzung mit Breitband-
techniken ausgeschlossen wird. Größere Blöcke könnten hingegen die Flexibilität
künftiger Frequenznutzer einschränken und würden den Zugang zu diesem Spektrum
erschweren.
• Ziel ist es, den gesamten Frequenzbereich von 1920,0 – 1980,0 MHz / 2110,0 –
2170,0 MHz bereitzustellen. Es ist nicht vorgesehen, Schutzbänder zu benachbarten
Anwendungen festzulegen. Der Schutz benachbarter Anwendungen – wie zum Bei-
spiel Satellitenfunkdienste im angrenzenden MSS-Band – ist ohne die vorherige Fest-
legung von Schutzbändern zu realisieren. Hierzu ist es jedoch erforderlich, an den
Bandgrenzen Maßnahmen zum Schutz der Nachbarnutzungen durch die Definition
angemessener Blockbegrenzungsmasken vorzusehen.
• Auch wenn die derzeit gültige ECC-Entscheidung ECC/DEC/(06)01 Schutzbereiche
vorsieht, wird diese jedoch aktuell im ECC PT1 überarbeitet. Eine Änderung der sei-
nerzeit harmonisierten Schutzvorgaben ist ohnehin erforderlich, da der Schutz am un-
teren Bandende hin zu den TDD-Anwendungen hinfällig wird, wenn diese Frequen-
zen nicht weiter für IMT genutzt werden sollen.
• Sämtliche Nutzungsrechte im Bereich 1920,0 – 1980,0 MHz und 2110,0 –
2170,0 MHz werden mit der Bereitstellung an das 5-MHz-Kanalraster angepasst.
Hierdurch kann erreicht werden, dass das gesamte Band frühzeitig für derzeitig ge-
nutzte und neue Technologien bereitsteht.
4. Zusammenhängendes Spektrum
Die 2-GHz-Frequenzen sollen jeweils als zusammenhängendes Spektrum zugeteilt
werden. Sofern hierfür erforderlich, werden bis 2025 zugeteilte Nutzungsrechte verla-
gert.
Erwägung:
• Die Zuteilung von zusammenhängendem Spektrum ermöglicht eine effiziente Fre-
quenznutzung und ist deshalb aus technologischer und frequenzregulatorischer Sicht
sachgerecht. Hierbei könnte die Verlagerung der bis Ende 2025 zugeteilten Nut-
zungsrechte notwendig werden, um eine Defragmentierung zu erreichen.
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5. Befristung
Sämtliche 2-GHz-Frequenzen werden einheitlich bis zum 31. Dezember 2040 zugeteilt.
Erwägungen:
• Nach § 55 Abs. 9 TKG werden Frequenzen befristet zugeteilt. Die Befristung der
2-GHz-Frequenzen wird auf den 31. Dezember 2040 festgelegt. Durch die Befristung
bis Ende 2040 ergeben sich Laufzeiten von 15 und 20 Jahren.
• Die Laufzeiten von 15 und 20 Jahren sind angemessen, um die Amortisation von In-
vestitionen zu ermöglichen und entsprechen auch der bisherigen Verwaltungspraxis
bei der Bereitstellung von Spektrum für den Drahtlosen Netzzugang bzw. den Mobil-
funk.
• Eine Ausdehnung der Befristung z. B. auf das Jahr 2050 birgt mit Blick auf kurze In-
novationszyklen im Mobilfunk das Risiko einer ineffizienten Frequenznutzung insbe-
sondere im späten Zuteilungsabschnitt.
• Mit dieser Zuteilungsfrist kann auch erreicht werden, dass nicht in kurzer zeitlicher
Abfolge mehrere aufwendige Frequenzvergabeverfahren anstehen. Im Bereich des
Drahtlosen Netzzugangs sind 270 MHz des Spektrums bis zum Jahr 2033 befristet
zugeteilt. Eine Zuteilung der Frequenzen im Bereich 2 GHz bis 2040 hat somit nicht
zur Folge, dass diese Frequenzen kurz nach der Bereitstellung anderer Frequenzen
verfügbar würden.
Eckpunkte 3,4 – 3,8 GHz
6. Bereitstellung des 3,6-GHz-Bereichs
Sämtliche 3,6-GHz-Frequenzen im Bereich 3400 – 3800 MHz werden rechtzeitig vor
dem 31. Dezember 2021 bereitgestellt. Damit stehen insgesamt 400 MHz (ungepaart)
zur Verfügung.
Der Teilbereich 3400 – 3700 MHz wird für bundesweite Frequenzzuteilungen und der
Teilbereich 3700 – 3800 MHz für regionale Zuteilungen bereitgestellt.
Erwägungen:
• Sämtliche Frequenzen im Bereich 3400 – 3800 MHz werden für künftige Nutzungen
in einem objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren bereitge-
stellt.
• Die Befristungen der Frequenznutzungsrechte im Bereich 3,6 GHz laufen zum
31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2022 aus:
Gepaarte 3,6-GHz-Frequenzen zugeteilt bis
3410 – 3431 MHz / 3510 – 3531 MHz (2 x 21 MHz) 31.12.2021
3431 – 3452 MHz / 3531 – 3552 MHz (2 x 21 MHz) 31.12.2021
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3452 – 3473 MHz / 3552 – 3573 MHz (2 x 21 MHz) 31.12.2021
3,6-GHz-Frequenzen (4. Paket) zugeteilt bis
3480 – 3500 MHz 3580 – 3600 MHz 31.12.2022
Übersicht: Derzeitige Zuteilungen und Laufzeiten im Bereich 3,6 GHz
• Im Frequenzbereich 3473 – 3494 MHz / 3573 – 3594 MHz (gepaart) bestehen über-
dies noch 32 unbefristete regionale Zuteilungen im 7-MHz-Raster für die Funkanbin-
dung von Teilnehmeranschlüssen (Wireless Local Loop, WLL) als Punkt-zu-
Mehrpunkt-Richtfunk.
• Daneben bestehen derzeit ca. 90 regionale Zuteilungen im gesamten Frequenzbe-
reich 3,6 GHz, die ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 befristet sind.
• Der Teilbereich 3400 – 3700 MHz wird für bundesweite Frequenzzuteilungen und der
Teilbereich 3700 – 3800 MHz für regionale Zuteilungen bereitgestellt.
• Ziel der Bundesnetzagentur ist es, Frequenzen in möglichst großem Umfang, an
möglichst vielen Orten über die gesamte Zeit, sowohl für bundesweite Geschäftsmo-
delle als auch regionale Geschäftsmodelle bereitzustellen. Es ist davon auszugehen,
dass sich Geschäftsmodelle im Zusammenhang mit 5G erst noch entwickeln werden.
Hierfür ist es erforderlich, einen über den gesamten Zeitraum flexiblen, sukzessiven
Zugang zu Frequenzen zu ermöglichen.
• Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die Neuallokation des 3,6-GHz-Bandes unter
Berücksichtigung bestehender Nutzungen schnellstmöglich vor Ende der Laufzeit
umzusetzen.
Bundesweite Zuteilungen
• Mit der Bereitstellung des Teilbereichs 3400 – 3700 MHz für bundesweite Zuteilun-
gen soll frühzeitig Planungs- und Investitionssicherheit für einen bundesweiten
Roll-Out von 5G gewährleistet werden.
• Durch eine Bereitstellung von 300 MHz für bundesweite Zuteilungen erwartet die
Bundesnetzagentur, dass die Einführung von 5G-Technik sowie der Ausbau hochleis-
tungsfähiger Telekommunikationsnetze regulatorisch gefördert werden. Hiermit kann
auch sichergestellt werden, dass den Zuteilungsinhabern bundesweit die gleichen
Frequenzen zur Verfügung stehen, um 5G-Netze bedarfsgerecht auszubauen. Durch
die bundesweite Bereitstellung der gleichen Frequenz kann die effiziente Frequenz-
nutzung gefördert werden, z. B. durch die Vermeidung der Koordinierungen mit ande-
ren Nutzern. Zudem wird die Netzplanung erleichtert.
• Die Inhaber der bundesweiten Zuteilungen werden damit in die Lage versetzt, die
Nachfrage nach 5G-Anwendungen schnell, flexibel und bedarfsgerecht bedienen zu
können. Dies setzt die Rolle des 3,6-GHz-Bandes als Pionierband für 5G um (vgl.
RSPG 16-032, „Strategic Roadmap towards 5G for Europe“).
• Die bundesweiten Zuteilungen werden im Teilbereich 3400 – 3700 MHz befriedigt.
Der Bereich 3400 – 3600 MHz unterliegt den geringsten Einschränkungen hinsichtlich
der Verträglichkeit mit anderen Funkdiensten, insbesondere dem Satellitenfunk. Da-
mit kann im größtmöglichen Maß sichergestellt werden, dass das Potenzial des
3,6-GHz-Bandes für 5G ausgeschöpft wird, indem ein schneller, flexibler und be-
darfsgerechter 5G-Rollout ermöglicht wird.
• Der Bereich 3400-3410 MHz unterliegt voraussichtlich besonderen Nutzungsbedin-
gungen zum Schutz von Radaren im Bereich unterhalb von 3400 MHz. Eine effiziente
Frequenznutzung kann besser erreicht werden, wenn nur ein Zuteilungsinhaber die
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besonderen Nutzungsbedingungen einhalten muss und die Nutzung mit den einge-
setzten Radaren koordiniert als eine Vielzahl regionaler Nutzer.
Regionale Zuteilungen
• Mit der Bereitstellung des Teilbereichs 3700 – 3800 MHz für regionale Zuteilungen
soll es Unternehmen ermöglicht werden, über den gesamten Zeitraum regional große
zusammenhängende Blöcke von bis zu 100 MHz zu erhalten, um auch den Vorteil
dieses Frequenzbands für 5G optimal ausschöpfen zu können.
• Damit besteht die Möglichkeit, auch zu einem späteren Zeitpunkt flexibel und be-
darfsgerecht regionale Zuteilungen zu erhalten. Sich noch entwickelnde regionale
Geschäftsmodelle, z. B. von Start-Ups, können auch zu einem späteren Zeitpunkt
umgesetzt werden.
• Mit Blick hierauf ist es nicht gerechtfertigt, das gesamte 3,6-GHz-Band mit bundes-
weiten Zuteilungen bereitzustellen. Insbesondere wird auch dem Umstand Rechnung
getragen, dass für einige Geschäftsmodelle der Bedarf nach Frequenzen für eigene,
autarke Telekommunikationsnetze besteht.
• Durch die Bereitstellung von 100 MHz für regionale Zuteilung wird zum einen der
Ausbau von 5G-Netzen mit Kanalbandbreiten von bis zu 100 MHz ermöglicht. Zum
anderen sind regionale Netze mehrerer Frequenznutzer mit geringeren Kanalband-
breiten in einer Region möglich.
• Ein größerer Anteil des Spektrums für regionale Nutzungen würde bei einer faktisch
bundesweiten Nutzung den Koordinierungsaufwand zwischen den einzelnen Nutzern
erhöhen und die effiziente Frequenznutzung erschweren. Darüber hinaus ist ein hö-
herer Bedarf für regionale Geschäftsmodelle bislang nicht absehbar.
• Nach Frequenzplan sind Satellitennutzungen durch Erdfunkstellen vor allem im Be-
reich 3,6 - 3,8 GHz zu schützen. Diese regionalen Schutzgebiete bedeuten voraus-
sichtlich für regionale Geschäftsmodelle weniger Nachteile als für bundesweite Ge-
schäftsmodelle.
• Die Bundesnetzagentur wird für die regionalen Zuteilungen ein Antragsverfahren
entwickeln.
7. Wechselseitige Mitnutzung als Zusatzkapazität
Die für bundesweite und regionale Zuteilungen bereitgestellten 3,6-GHz-Frequenzen
können wechselseitig mitgenutzt werden.
Inhaber regionaler Zuteilungen im Bereich 3,6 GHz können ungenutzte, bundesweit
bereitgestellte Frequenzen im Bereich 3,6 GHz als temporäre Zusatzkapazität mitnut-
zen.
Inhaber bundesweiter Zuteilungen im Bereich 3,6 GHz können ungenutzte, regional
bereitgestellte Frequenzen im Bereich 3,6 GHz als temporäre Zusatzkapazität mitnut-
zen.
Erwägungen
• Bei der Bereitstellung von Frequenzen kommt der Sicherstellung einer effizienten
Frequenznutzung eine besondere Rolle zu. Denn nach der Frequenzordnung ist es
Aufgabe der Bundesnetzagentur, eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung
unter Berücksichtigung der weiteren Regulierungsziele sicherzustellen (§ 52
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Abs. 1 TKG). Mit Blick hierauf ist daher insbesondere zu verhindern, dass Frequenz-
ressourcen nicht genutzt werden, also „brach liegen“.
• Die effiziente Nutzung des gesamten Frequenzbereichs bei 3,6 GHz kann vorliegend
dadurch gefördert werden, dass eine Nutzergruppe die Ressourcen der jeweils ande-
ren Nutzergruppe als temporäre Zusatzkapazität mitnutzen kann.
• In jedem Bereich hat eine bestimmte Nutzergruppe den ersten Zugriff: Netzbetreiber
mit bundesweitem Geschäftsmodell im Bereich der 300 MHz für bundesweite Zutei-
lungen und Netzbetreiber mit regionalem Geschäftsmodell im Bereich der 100 MHz
für regionale Zuteilungen. Es ist jedoch möglich, dass eine Nutzergruppe die Fre-
quenzen der jeweils anderen Nutzergruppe mitnutzen kann, sofern dieser erste Zu-
griff noch nicht ausgeübt wurde bzw. eine Nutzung durch die entsprechende Nutzer-
gruppe noch nicht erfolgt.
Temporäre Nutzung im Bereich 3700 – 3800 MHz für Zuteilungsinhaber mit bundesweiter
3,6 GHz-Zuteilung
• Inhaber bundesweiter Zuteilungen im Bereich 3,6 GHz können ungenutzte, regional
bereitgestellte Frequenzen im Bereich 3,6 GHz als temporär Zusatzkapazität mitnut-
zen. Die Zuteilung erfolgt unter dem Vorbehalt, der Nutzungsaufnahme eines potenti-
ellen Frequenznutzers ohne bundesweite Frequenzzuteilung.
• Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass ein Netzbetreiber mit bundesweitem
Geschäftsmodell und ausgebauter 3,6-GHz-Infrastruktur zusätzliches 3,6-GHz-
Spektrum kostengünstig aufschalten kann. Sind die regional zur Verfügung stehen-
den Frequenzen im Bereich 3700 – 3800 MHz am jeweiligen Ort ungenutzt, könnten
sie damit einer effizienten Frequenznutzung zugeführt werden.
• Für regionale Geschäftsmodelle soll über die Zeit der Zugriff auf das regional bereit-
gestellte Spektrum erhalten bleiben. Sofern ein bundesweiter Netzbetreiber zusätz-
lich regional bereitgestelltes Spektrum nutzt, muss dieser daher diese Frequenzen
wieder freigeben, sobald ein Netzbetreiber mit lokalem oder regionalem Geschäfts-
modell die Frequenznutzung aufnimmt.
• Der bundesweite Netzbetreiber hat trotz des Entfallens der zusätzlich genutzten Fre-
quenzen Planungssicherheit, da er stets die ihm bundesweit zugeteilten Frequenzen
für sein Geschäftsmodell verwenden kann.
Temporäre Nutzung im Bereich 3400 – 3700 MHz für Zuteilungsinhaber mit regionalen
3,6-GHz-Zuteilung
• Inhaber regionaler Zuteilungen im Bereich 3,6 GHz können ungenutzte, bundesweit
bereitgestellte Frequenzen im Bereich 3,6 GHz als temporäre Zusatzkapazität mitnut-
zen.
• Wenn ein Netzbetreiber mit bundesweitem Geschäftsmodell die ihm zur Verfügung
stehenden bundesweit zugeteilten Frequenzen zwar nutzt, jedoch z. B. Gebiete mit
geringer Bevölkerungsdichte nicht, erst später oder mit anderen Frequenzen ver-
sorgt, sollen die Frequenzen in diesen Regionen für den Ausbau regionaler oder lo-
kaler Netze genutzt werden können, um eine effiziente Frequenznutzung zu fördern.
• Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass ein Netzbetreiber mit regionalem Ge-
schäftsmodell und ausgebauter 3,6 GHz-Infrastruktur zusätzliches 3,6-GHz-Spektrum
kostengünstig aufschalten kann. Sind die bundesweit zur Verfügung stehenden Fre-
quenzen im Bereich 3400 – 3700 MHz am jeweiligen Ort ungenutzt, könnten sie da-
mit einer effizienten Frequenznutzung zugeführt werden.
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• Dies kann durch temporäre Frequenzüberlassung erreicht werden. Sofern ein regio-
naler Netzbetreiber zusätzlich bundesweit zugeteiltes Spektrum nutzt, muss dieser
daher diese Frequenzen wieder freigeben, sobald der bundesweite Zuteilungsinhaber
die Frequenznutzung an diesem Ort aufnimmt.
• Der regionale Netzbetreiber hat trotz des Entfallens der zusätzlich genutzten Fre-
quenzen Planungssicherheit, da er stets die ihm regional zugeteilten Frequenzen für
sein Geschäftsmodell im Bereich 3700 – 3800 MHz verwenden kann.
8. Nachfragegerechte Versorgung mit 5G
Inhaber von bundesweiten Zuteilungen sollen die Versorgung in Gebieten, in denen
eine Nachfrage nach 5G besteht, nach Ablauf einer angemessenen Zeit nach Zuteilung
unter diskriminierungsfreien Bedingungen ermöglichen.
Erwägungen:
• Durch eine Bereitstellung der Frequenzen für 5G im Bereich 3,6 GHz erwartet die
Bundesnetzagentur, dass die Einführung von 5G-Technik sowie der Ausbau hochleis-
tungsfähiger Telekommunikationsnetze regulatorisch gefördert werden kann. Insbe-
sondere soll auch sichergestellt werden, dass die regionale Nachfrage nach Infra-
struktur für 5G und damit die Anbindung regionaler Gebiete bedarfsgerecht befriedigt
werden kann.
• 5G soll insbesondere zur Einführung neuer innovativer Dienste, wie Industrie 4.0 oder
Smart City führen. Es wird daher eine heterogene Nachfrage aus der Industrie,
Gewerbegebieten und von Kommunen erwartet.
• Inhaber von bundesweiten Zuteilungen sollen die Versorgung in Gebieten, in denen
eine Nachfrage nach 5G besteht, nach Ablauf einer angemessenen Zeit nach Zutei-
lung unter diskriminierungsfreien Bedingungen ermöglichen. Zuteilungsinhaber kön-
nen
o die bedarfsgerechte Bereitstellung mit zugeteilten Frequenzen realisieren oder
o zugeteilte Frequenzen zur Nutzung an Nachfrager überlassen oder
o Netzinfrastrukturen in Kooperation mit Nachfragern aufzubauen.
• Zur Herstellung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen kann es erforderlich sein, dass
sich Nachfrager an der Realisierung beteiligen.
• Die Bundesnetzagentur kann hierfür Rahmenbedingungen festlegen. Die Rahmen-
bedingungen und das Verfahren sollen insbesondere sicherzustellen, dass
1. die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird,
2. das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nicht entgegen-
steht,
3. keine Verzerrung des Wettbewerbs zu besorgen ist,
4. die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbe-
stimmungen und internationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehal-
ten werden und
5. die Regulierungsziele nach § 2 TKG sichergestellt sind.
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9. Verwendungszweck
Die 3,6-GHz-Frequenzen werden für den Drahtlosen Netzzugang zur Verfügung ge-
stellt.
Erwägungen:
• Die betreffenden Frequenzen im Bereich 3,4 GHz – 3,8 GHz sind technologie- und
diensteneutral für den Drahtlosen Netzzugang gewidmet.
• Mit der technologie- und diensteneutralen Ausgestaltung ist die Voraussetzung dafür
geschaffen, dass die Frequenzen aus dem Bereich 3,4 GHz – 3,8 GHz flexibel auch
für 5G-Dienste eingesetzt werden können.
• Diese technologieneutrale Widmung ermöglicht den Einsatz von unterschiedlichen
Techniken und Systemen ohne Beschränkung auf bestimmte Standards.
10. 10-MHz-Blöcke
Die Bereitstellung der 3,6-GHz-Frequenzen erfolgt in 10-MHz-Blöcken. Schutzbänder
werden nicht festgelegt.
Erwägungen:
• Die Bereitstellung der 3,6-GHz-Frequenzen erfolgt in 10-MHz-Blöcken.
• Der 3,6-GHz-Frequenzbereich eignet sich aufgrund des großen zusammenhängen-
den Umfangs besonders für große Bandbreiten. Hier können die mit LTE maximal
möglichen Bandbreiten à 20 MHz, ebenso wie erwartete Bandbreiten künftiger Tech-
nologien im Bereich von 50 MHz bis 100 MHz realisiert werden.
• Eine bundesweite Bereitstellung von insgesamt 30 Frequenzblöcken à 10 MHz bietet
genügend Flexibilität, um bedarfsgerecht Nutzungsrechte für breitbandige Anwen-
dungen den künftigen Zuteilungspetenten zu ermöglichen.
• Schutzbänder werden nicht festgelegt. Künftige Zuteilungsinhaber haben bestehende
benachbarte Anwendungen innerhalb ihres zugeteilten Spektrums zu schützen.
• Eine Festlegung eines Schutzbandes von 3400 MHz bis 3410 MHz, zum Schutz mili-
tärischer Radare unterhalb 3400 MHz, widerspräche der Regulierungspraxis und dem
Regulierungsziel der effizienten Frequenznutzung und ist somit nicht angemessen.
• Der Schutz bestehender und künftiger Erdfunkstellen oberhalb von 3800 MHz kann
mittels geeigneter Frequenzblockentkopplungsmasken erreicht werden. Sollte ein
darüberhinausgehender Schutz erforderlich sein, kann dieser gegebenenfalls durch
räumliche Einschränkungen der Nutzungen des künftigen Zuteilungsinhabers im an-
grenzenden Frequenzbereich erreicht werden.
• Zwischen Zuteilungsinhabern im 3,6-GHz-Frequenzbereich können ebenfalls Maß-
nahmen zum Schutz des jeweiligen Nachbarnutzers erforderlich sein.
• Die Bundesnetzagentur wird für die regionalen Zuteilungen ein Antragsverfahren
entwickeln.
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11. Zusammenhängendes Spektrum
Die 3,6-GHz-Frequenzen sollen jeweils als zusammenhängendes Spektrum zugeteilt
werden. Hierzu sind ggf. Verlagerungen zugeteilter Nutzungsrechte notwendig.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die Neuallokation des 3,6-GHz-Bandes unter Be-
rücksichtigung bestehender Nutzungen schnellstmöglich umzusetzen.
Erwägungen:
• Die Zuteilung von zusammenhängendem Spektrum ermöglicht eine effiziente Fre-
quenznutzung und ist deshalb aus technologischer und frequenzregulatorischer Sicht
sachgerecht.
• Es könnte die Notwendigkeit zur Verlagerung von derzeitigen Zuteilungen entstehen,
um eine Defragmentierung dieses Spektrums zu erreichen. Hierbei muss allen be-
troffenen Nutzern ausreichend Zeit zur Vorbereitung der notwendigen Maßnahmen
hinsichtlich einer Frequenzverlagerung gegeben werden.
• Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, den 3,6-GHz-Bereich auf die neuen Rahmen-
bedingungen zur frühzeitigen Umsetzung der Neuallokation insbesondere der zukünf-
tig bundesweiten Zuteilungen auszurichten (5-MHz-Kanalraster, zusammenhängen-
des Spektrum, Umstellung gepaart auf ungepaart), um eine effiziente Frequenznut-
zung in diesem Band bereits vor dem Ende der bisherigen Laufzeiten zu fördern.
12. Befristung
Die 3,6-GHz-Frequenzen werden maximal bis zum 31. Dezember 2040 zugeteilt.
Erwägungen:
• Insbesondere für die regional bereitgestellten Frequenzen wird eine möglichst flexible
Art der Bereitstellung angestrebt. Kurze Laufzeiten von wenigen Jahren sollen, bei
entsprechender Nachfrage, ebenso möglich sein wie Verlängerungen bei effizienten
Nutzungen. Dennoch ist eine einheitliche Befristung im Band geboten.
• Die bestehenden Nutzungen und Zuteilungen sollen – falls möglich – so früh wie
möglich in das neue Raster überführt werden, um innovative Anwendungen zu er-
möglichen und die effiziente Frequenznutzung zu fördern. Bei einer Bereitstellung
des Spektrums im Jahr 2018 würden so Nutzungen von maximal 22 Jahren ermög-
licht (Nutzung 2019-2040). Falls die Nutzung für einen Teilbereich erst ab dem Jahr
2023 möglich wäre, würde dies immer noch Laufzeiten von 18 Jahren entsprechen.
Diese Laufzeiten entsprechen der Verwaltungspraxis.
• Die erneute Bereitstellung könnte dann zeitgleich mit den Frequenzen im Bereich
2 GHz erfolgen.
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Eckpunkt Mitnutzung von Kapazitäten und Diensten
13. Mitnutzung von Kapazitäten und Diensten
Die Inhaber bundesweiter Zuteilungen haben die Mitnutzung von Kapazitäten und
Diensten zur Bereitstellung möglichst vielfältiger Geschäftsmodelle diskriminierungs-
frei zu ermöglichen.
Erwägungen:
• Für innovative Dienste und Geschäftsmodelle in Bereichen wie Industrie 4.0, Smart
Factory, Smart Car oder Smart Home können Telekommunikationsunternehmen als
Partner für Unternehmen aus anderen Wirtschaftssektoren dienen (so genannte
„Enabler“). Dies betrifft zum einen die etablierten bundesweiten Mobilfunknetzbetrei-
ber. Zum anderen können weitere bundesweite Netzbetreiber, regionale oder lokale
Netzbetreiber sowie – wie von Kommentatoren vorgetragen – Mobile Virtual Network
Operators (MVNO) und Diensteanbieter die Rolle eines „Enablers“ einnehmen. Gera-
de mit einer Vielzahl im Wettbewerb agierender „Enabler“ könnte der größtmögliche
Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erreicht werden (§ 2 Abs. 2
Nr. 1 TKG). Dies könnte sowohl dem Verbraucher als auch Partnerunternehmen aus
anderen Wirtschaftssektoren zugutekommen.
• Um die Vielzahl von „Enabler“ zu fördern, ist neben der Ebene des Netzausbaus
auch das Angebot innovativer 5G-Dienste zu betrachten. Hierbei könnten Dienstean-
bieter und MVNO als „Enabler“ auftreten. Die Diensteanbieter tragen mit ihren Mobil-
funkangeboten seit Beginn der Liberalisierung Anfang der 1990er Jahre zu einer
Stärkung des Wettbewerbs auf Diensteebene bei und fördern in Bezug auf Auswahl,
Preise und Qualität Verbraucherinteressen. Dieser Rolle könnten sie auch mit Blick
auf die Marktdurchdringung mit innovativen 5G-Diensten nachkommen, sofern sie
entsprechende Vorleistungsprodukte zu Großhandelsbedingungen erhalten.
• In der Vergangenheit war der Wettbewerb – auch aufgrund der bestehenden Ver-
pflichtung aus den GSM- und UMTS-Lizenzen – nachhaltig durch das Geschäftsmo-
dell der Diensteanbieter geprägt. Neben den Diensteanbietern könnten auch MVNO
zu einem innovativen Wettbewerb beitragen. Soweit mehr MVNO am Markt tätig wer-
den, könnten sie als zusätzliche „Enabler“ die Vielfalt der Angebote begünstigen.
MVNO verfügen darüber hinaus – anders als Diensteanbieter – über eigene Infra-
struktur. Daher wäre es denkbar, dass sie Geschäftsmodelle auf einer tieferen Ebene
der Wertschöpfungskette entwickeln und dadurch zu Wettbewerb und Innovation bei-
tragen könnten.
• Für das Angebot innovativer Dienste in der Rolle als „Enabler“ benötigen Dienstean-
bieter und MVNO – nicht anders als Frequenznutzer – langfristige Planungssicher-
heit. Dies gilt insbesondere dann, wenn Diensteanbieter und MVNO als unabhängige
Anbieter den Wettbewerb auf Diensteebene fördern sollen. Daher ist denkbar, den
Mobilfunknetzbetreibern die personengebundene und technologieneutrale Verpflich-
tung aufzuerlegen, Diensteanbietern und MVNO auch in Zukunft diskriminierungsfrei
Vorleistungsprodukte zu Großhandelsbedingungen zu gewähren.
• Die Bundesnetzagentur prüft den gebotenen regulatorischen Handlungsbedarf.
• Mit Blick auf die Kombination beider Maßnahmen – die Nutzung oder Mitnutzung von
Frequenzen sowie die Gewährleistung von Vorleistungsprodukten zu Großhandels-
bedingungen – könnte der Wettbewerb unabhängiger Enabler auf unterschiedlichen
Ebenen der Wertschöpfungskette gefördert werden. Dies könnte den Einstieg neuer
Marktteilnehmer mit innovativen Geschäftsmodellen begünstigen. Insbesondere wäre
ein Marktzutritt von „Enablern“ auch nach Bereitstellung der bundesweit zugeteilten
Bonn, 12.Juli 2017