amtsblatt-13
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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2746 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 13 2017
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Abs. 1 TKG). Mit Blick hierauf ist daher insbesondere zu verhindern, dass Frequenz-
ressourcen nicht genutzt werden, also „brach liegen“.
• Die effiziente Nutzung des gesamten Frequenzbereichs bei 3,6 GHz kann vorliegend
dadurch gefördert werden, dass eine Nutzergruppe die Ressourcen der jeweils ande-
ren Nutzergruppe als temporäre Zusatzkapazität mitnutzen kann.
• In jedem Bereich hat eine bestimmte Nutzergruppe den ersten Zugriff: Netzbetreiber
mit bundesweitem Geschäftsmodell im Bereich der 300 MHz für bundesweite Zutei-
lungen und Netzbetreiber mit regionalem Geschäftsmodell im Bereich der 100 MHz
für regionale Zuteilungen. Es ist jedoch möglich, dass eine Nutzergruppe die Fre-
quenzen der jeweils anderen Nutzergruppe mitnutzen kann, sofern dieser erste Zu-
griff noch nicht ausgeübt wurde bzw. eine Nutzung durch die entsprechende Nutzer-
gruppe noch nicht erfolgt.
Temporäre Nutzung im Bereich 3700 – 3800 MHz für Zuteilungsinhaber mit bundesweiter
3,6 GHz-Zuteilung
• Inhaber bundesweiter Zuteilungen im Bereich 3,6 GHz können ungenutzte, regional
bereitgestellte Frequenzen im Bereich 3,6 GHz als temporär Zusatzkapazität mitnut-
zen. Die Zuteilung erfolgt unter dem Vorbehalt, der Nutzungsaufnahme eines potenti-
ellen Frequenznutzers ohne bundesweite Frequenzzuteilung.
• Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass ein Netzbetreiber mit bundesweitem
Geschäftsmodell und ausgebauter 3,6-GHz-Infrastruktur zusätzliches 3,6-GHz-
Spektrum kostengünstig aufschalten kann. Sind die regional zur Verfügung stehen-
den Frequenzen im Bereich 3700 – 3800 MHz am jeweiligen Ort ungenutzt, könnten
sie damit einer effizienten Frequenznutzung zugeführt werden.
• Für regionale Geschäftsmodelle soll über die Zeit der Zugriff auf das regional bereit-
gestellte Spektrum erhalten bleiben. Sofern ein bundesweiter Netzbetreiber zusätz-
lich regional bereitgestelltes Spektrum nutzt, muss dieser daher diese Frequenzen
wieder freigeben, sobald ein Netzbetreiber mit lokalem oder regionalem Geschäfts-
modell die Frequenznutzung aufnimmt.
• Der bundesweite Netzbetreiber hat trotz des Entfallens der zusätzlich genutzten Fre-
quenzen Planungssicherheit, da er stets die ihm bundesweit zugeteilten Frequenzen
für sein Geschäftsmodell verwenden kann.
Temporäre Nutzung im Bereich 3400 – 3700 MHz für Zuteilungsinhaber mit regionalen
3,6-GHz-Zuteilung
• Inhaber regionaler Zuteilungen im Bereich 3,6 GHz können ungenutzte, bundesweit
bereitgestellte Frequenzen im Bereich 3,6 GHz als temporäre Zusatzkapazität mitnut-
zen.
• Wenn ein Netzbetreiber mit bundesweitem Geschäftsmodell die ihm zur Verfügung
stehenden bundesweit zugeteilten Frequenzen zwar nutzt, jedoch z. B. Gebiete mit
geringer Bevölkerungsdichte nicht, erst später oder mit anderen Frequenzen ver-
sorgt, sollen die Frequenzen in diesen Regionen für den Ausbau regionaler oder lo-
kaler Netze genutzt werden können, um eine effiziente Frequenznutzung zu fördern.
• Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass ein Netzbetreiber mit regionalem Ge-
schäftsmodell und ausgebauter 3,6 GHz-Infrastruktur zusätzliches 3,6-GHz-Spektrum
kostengünstig aufschalten kann. Sind die bundesweit zur Verfügung stehenden Fre-
quenzen im Bereich 3400 – 3700 MHz am jeweiligen Ort ungenutzt, könnten sie da-
mit einer effizienten Frequenznutzung zugeführt werden.
Bonn, 12.Juli 2017
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• Dies kann durch temporäre Frequenzüberlassung erreicht werden. Sofern ein regio-
naler Netzbetreiber zusätzlich bundesweit zugeteiltes Spektrum nutzt, muss dieser
daher diese Frequenzen wieder freigeben, sobald der bundesweite Zuteilungsinhaber
die Frequenznutzung an diesem Ort aufnimmt.
• Der regionale Netzbetreiber hat trotz des Entfallens der zusätzlich genutzten Fre-
quenzen Planungssicherheit, da er stets die ihm regional zugeteilten Frequenzen für
sein Geschäftsmodell im Bereich 3700 – 3800 MHz verwenden kann.
8. Nachfragegerechte Versorgung mit 5G
Inhaber von bundesweiten Zuteilungen sollen die Versorgung in Gebieten, in denen
eine Nachfrage nach 5G besteht, nach Ablauf einer angemessenen Zeit nach Zuteilung
unter diskriminierungsfreien Bedingungen ermöglichen.
Erwägungen:
• Durch eine Bereitstellung der Frequenzen für 5G im Bereich 3,6 GHz erwartet die
Bundesnetzagentur, dass die Einführung von 5G-Technik sowie der Ausbau hochleis-
tungsfähiger Telekommunikationsnetze regulatorisch gefördert werden kann. Insbe-
sondere soll auch sichergestellt werden, dass die regionale Nachfrage nach Infra-
struktur für 5G und damit die Anbindung regionaler Gebiete bedarfsgerecht befriedigt
werden kann.
• 5G soll insbesondere zur Einführung neuer innovativer Dienste, wie Industrie 4.0 oder
Smart City führen. Es wird daher eine heterogene Nachfrage aus der Industrie,
Gewerbegebieten und von Kommunen erwartet.
• Inhaber von bundesweiten Zuteilungen sollen die Versorgung in Gebieten, in denen
eine Nachfrage nach 5G besteht, nach Ablauf einer angemessenen Zeit nach Zutei-
lung unter diskriminierungsfreien Bedingungen ermöglichen. Zuteilungsinhaber kön-
nen
o die bedarfsgerechte Bereitstellung mit zugeteilten Frequenzen realisieren oder
o zugeteilte Frequenzen zur Nutzung an Nachfrager überlassen oder
o Netzinfrastrukturen in Kooperation mit Nachfragern aufzubauen.
• Zur Herstellung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen kann es erforderlich sein, dass
sich Nachfrager an der Realisierung beteiligen.
• Die Bundesnetzagentur kann hierfür Rahmenbedingungen festlegen. Die Rahmen-
bedingungen und das Verfahren sollen insbesondere sicherzustellen, dass
1. die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird,
2. das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nicht entgegen-
steht,
3. keine Verzerrung des Wettbewerbs zu besorgen ist,
4. die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbe-
stimmungen und internationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehal-
ten werden und
5. die Regulierungsziele nach § 2 TKG sichergestellt sind.
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9. Verwendungszweck
Die 3,6-GHz-Frequenzen werden für den Drahtlosen Netzzugang zur Verfügung ge-
stellt.
Erwägungen:
• Die betreffenden Frequenzen im Bereich 3,4 GHz – 3,8 GHz sind technologie- und
diensteneutral für den Drahtlosen Netzzugang gewidmet.
• Mit der technologie- und diensteneutralen Ausgestaltung ist die Voraussetzung dafür
geschaffen, dass die Frequenzen aus dem Bereich 3,4 GHz – 3,8 GHz flexibel auch
für 5G-Dienste eingesetzt werden können.
• Diese technologieneutrale Widmung ermöglicht den Einsatz von unterschiedlichen
Techniken und Systemen ohne Beschränkung auf bestimmte Standards.
10. 10-MHz-Blöcke
Die Bereitstellung der 3,6-GHz-Frequenzen erfolgt in 10-MHz-Blöcken. Schutzbänder
werden nicht festgelegt.
Erwägungen:
• Die Bereitstellung der 3,6-GHz-Frequenzen erfolgt in 10-MHz-Blöcken.
• Der 3,6-GHz-Frequenzbereich eignet sich aufgrund des großen zusammenhängen-
den Umfangs besonders für große Bandbreiten. Hier können die mit LTE maximal
möglichen Bandbreiten à 20 MHz, ebenso wie erwartete Bandbreiten künftiger Tech-
nologien im Bereich von 50 MHz bis 100 MHz realisiert werden.
• Eine bundesweite Bereitstellung von insgesamt 30 Frequenzblöcken à 10 MHz bietet
genügend Flexibilität, um bedarfsgerecht Nutzungsrechte für breitbandige Anwen-
dungen den künftigen Zuteilungspetenten zu ermöglichen.
• Schutzbänder werden nicht festgelegt. Künftige Zuteilungsinhaber haben bestehende
benachbarte Anwendungen innerhalb ihres zugeteilten Spektrums zu schützen.
• Eine Festlegung eines Schutzbandes von 3400 MHz bis 3410 MHz, zum Schutz mili-
tärischer Radare unterhalb 3400 MHz, widerspräche der Regulierungspraxis und dem
Regulierungsziel der effizienten Frequenznutzung und ist somit nicht angemessen.
• Der Schutz bestehender und künftiger Erdfunkstellen oberhalb von 3800 MHz kann
mittels geeigneter Frequenzblockentkopplungsmasken erreicht werden. Sollte ein
darüberhinausgehender Schutz erforderlich sein, kann dieser gegebenenfalls durch
räumliche Einschränkungen der Nutzungen des künftigen Zuteilungsinhabers im an-
grenzenden Frequenzbereich erreicht werden.
• Zwischen Zuteilungsinhabern im 3,6-GHz-Frequenzbereich können ebenfalls Maß-
nahmen zum Schutz des jeweiligen Nachbarnutzers erforderlich sein.
• Die Bundesnetzagentur wird für die regionalen Zuteilungen ein Antragsverfahren
entwickeln.
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11. Zusammenhängendes Spektrum
Die 3,6-GHz-Frequenzen sollen jeweils als zusammenhängendes Spektrum zugeteilt
werden. Hierzu sind ggf. Verlagerungen zugeteilter Nutzungsrechte notwendig.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die Neuallokation des 3,6-GHz-Bandes unter Be-
rücksichtigung bestehender Nutzungen schnellstmöglich umzusetzen.
Erwägungen:
• Die Zuteilung von zusammenhängendem Spektrum ermöglicht eine effiziente Fre-
quenznutzung und ist deshalb aus technologischer und frequenzregulatorischer Sicht
sachgerecht.
• Es könnte die Notwendigkeit zur Verlagerung von derzeitigen Zuteilungen entstehen,
um eine Defragmentierung dieses Spektrums zu erreichen. Hierbei muss allen be-
troffenen Nutzern ausreichend Zeit zur Vorbereitung der notwendigen Maßnahmen
hinsichtlich einer Frequenzverlagerung gegeben werden.
• Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, den 3,6-GHz-Bereich auf die neuen Rahmen-
bedingungen zur frühzeitigen Umsetzung der Neuallokation insbesondere der zukünf-
tig bundesweiten Zuteilungen auszurichten (5-MHz-Kanalraster, zusammenhängen-
des Spektrum, Umstellung gepaart auf ungepaart), um eine effiziente Frequenznut-
zung in diesem Band bereits vor dem Ende der bisherigen Laufzeiten zu fördern.
12. Befristung
Die 3,6-GHz-Frequenzen werden maximal bis zum 31. Dezember 2040 zugeteilt.
Erwägungen:
• Insbesondere für die regional bereitgestellten Frequenzen wird eine möglichst flexible
Art der Bereitstellung angestrebt. Kurze Laufzeiten von wenigen Jahren sollen, bei
entsprechender Nachfrage, ebenso möglich sein wie Verlängerungen bei effizienten
Nutzungen. Dennoch ist eine einheitliche Befristung im Band geboten.
• Die bestehenden Nutzungen und Zuteilungen sollen – falls möglich – so früh wie
möglich in das neue Raster überführt werden, um innovative Anwendungen zu er-
möglichen und die effiziente Frequenznutzung zu fördern. Bei einer Bereitstellung
des Spektrums im Jahr 2018 würden so Nutzungen von maximal 22 Jahren ermög-
licht (Nutzung 2019-2040). Falls die Nutzung für einen Teilbereich erst ab dem Jahr
2023 möglich wäre, würde dies immer noch Laufzeiten von 18 Jahren entsprechen.
Diese Laufzeiten entsprechen der Verwaltungspraxis.
• Die erneute Bereitstellung könnte dann zeitgleich mit den Frequenzen im Bereich
2 GHz erfolgen.
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Eckpunkt Mitnutzung von Kapazitäten und Diensten
13. Mitnutzung von Kapazitäten und Diensten
Die Inhaber bundesweiter Zuteilungen haben die Mitnutzung von Kapazitäten und
Diensten zur Bereitstellung möglichst vielfältiger Geschäftsmodelle diskriminierungs-
frei zu ermöglichen.
Erwägungen:
• Für innovative Dienste und Geschäftsmodelle in Bereichen wie Industrie 4.0, Smart
Factory, Smart Car oder Smart Home können Telekommunikationsunternehmen als
Partner für Unternehmen aus anderen Wirtschaftssektoren dienen (so genannte
„Enabler“). Dies betrifft zum einen die etablierten bundesweiten Mobilfunknetzbetrei-
ber. Zum anderen können weitere bundesweite Netzbetreiber, regionale oder lokale
Netzbetreiber sowie – wie von Kommentatoren vorgetragen – Mobile Virtual Network
Operators (MVNO) und Diensteanbieter die Rolle eines „Enablers“ einnehmen. Gera-
de mit einer Vielzahl im Wettbewerb agierender „Enabler“ könnte der größtmögliche
Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erreicht werden (§ 2 Abs. 2
Nr. 1 TKG). Dies könnte sowohl dem Verbraucher als auch Partnerunternehmen aus
anderen Wirtschaftssektoren zugutekommen.
• Um die Vielzahl von „Enabler“ zu fördern, ist neben der Ebene des Netzausbaus
auch das Angebot innovativer 5G-Dienste zu betrachten. Hierbei könnten Dienstean-
bieter und MVNO als „Enabler“ auftreten. Die Diensteanbieter tragen mit ihren Mobil-
funkangeboten seit Beginn der Liberalisierung Anfang der 1990er Jahre zu einer
Stärkung des Wettbewerbs auf Diensteebene bei und fördern in Bezug auf Auswahl,
Preise und Qualität Verbraucherinteressen. Dieser Rolle könnten sie auch mit Blick
auf die Marktdurchdringung mit innovativen 5G-Diensten nachkommen, sofern sie
entsprechende Vorleistungsprodukte zu Großhandelsbedingungen erhalten.
• In der Vergangenheit war der Wettbewerb – auch aufgrund der bestehenden Ver-
pflichtung aus den GSM- und UMTS-Lizenzen – nachhaltig durch das Geschäftsmo-
dell der Diensteanbieter geprägt. Neben den Diensteanbietern könnten auch MVNO
zu einem innovativen Wettbewerb beitragen. Soweit mehr MVNO am Markt tätig wer-
den, könnten sie als zusätzliche „Enabler“ die Vielfalt der Angebote begünstigen.
MVNO verfügen darüber hinaus – anders als Diensteanbieter – über eigene Infra-
struktur. Daher wäre es denkbar, dass sie Geschäftsmodelle auf einer tieferen Ebene
der Wertschöpfungskette entwickeln und dadurch zu Wettbewerb und Innovation bei-
tragen könnten.
• Für das Angebot innovativer Dienste in der Rolle als „Enabler“ benötigen Dienstean-
bieter und MVNO – nicht anders als Frequenznutzer – langfristige Planungssicher-
heit. Dies gilt insbesondere dann, wenn Diensteanbieter und MVNO als unabhängige
Anbieter den Wettbewerb auf Diensteebene fördern sollen. Daher ist denkbar, den
Mobilfunknetzbetreibern die personengebundene und technologieneutrale Verpflich-
tung aufzuerlegen, Diensteanbietern und MVNO auch in Zukunft diskriminierungsfrei
Vorleistungsprodukte zu Großhandelsbedingungen zu gewähren.
• Die Bundesnetzagentur prüft den gebotenen regulatorischen Handlungsbedarf.
• Mit Blick auf die Kombination beider Maßnahmen – die Nutzung oder Mitnutzung von
Frequenzen sowie die Gewährleistung von Vorleistungsprodukten zu Großhandels-
bedingungen – könnte der Wettbewerb unabhängiger Enabler auf unterschiedlichen
Ebenen der Wertschöpfungskette gefördert werden. Dies könnte den Einstieg neuer
Marktteilnehmer mit innovativen Geschäftsmodellen begünstigen. Insbesondere wäre
ein Marktzutritt von „Enablern“ auch nach Bereitstellung der bundesweit zugeteilten
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Frequenzen nicht verwehrt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Unterneh-
men aus anderen Wirtschaftssektoren selbst Fachkunde aufbauen und in eigene 5G-
Funknetze investieren.
Eckpunkt 700-MHz-Mittenlücke
14. 700-MHz-Mittenlücke
Es ist beabsichtigt, die Mittenlücke im Bereich 700 MHz (738 – 753 MHz) erst zu einem
späteren Zeitpunkt bereitzustellen.
Erwägungen:
• Es ist beabsichtigt, die Mittenlücke im Bereich 700 MHz (738 – 753 MHz) erst zu ei-
nem späteren Zeitpunkt bereitzustellen. Es wird daher erwogen, die Frequenzen in
dem Verfahren zur erneuten Bereitstellung der Frequenzen im Bereich 800 MHz,
1800 MHz und 2,6 GHz bereitzustellen. Diese Frequenzen sind derzeit bis zum Jahr
2025 befristet. Die Bundesnetzagentur wird rechtzeitig vor dem Ende der Befristung
über die Bereitstellung dieser Frequenzen entscheiden.
• Der Bereich 738 – 753 MHz könnte in Zukunft dazu beitragen, die steigenden Daten-
volumina im Bereich des Mobilfunks zu bewältigen. Die Nutzung als Supplementary
Downlink könnte geeignet sein, der Asymmetrie zwischen Download- und Upload-
Volumina gerecht zu werden.
• In dem Verfahren zur Bereitstellung von Frequenzen in den Bereichen 700 MHz,
900 MHz, 1800 MHz sowie 1,5 GHz im Jahr 2015 wurden bereits 40 MHz für den
Supplementary Downlink bereitgestellt. Zwei der etablierten bundesweiten Mobilfunk-
netzbetreiber haben dieses Spektrum ersteigert. Auch mit Blick auf die Entwicklung
von Technik wurde es jedoch noch nicht in die bestehenden Mobilfunknetze inte-
griert. Aus regulatorischer Sicht erscheint es daher zweckdienlich, die Entwicklung
der bereits vergebenen Frequenzen im Bereich 1,5 GHz zu beobachten, bevor weite-
re Frequenzressourcen für den Supplementary Downlink bereitgestellt werden.
Eckpunkt Frequenzen oberhalb 24 GHz
15. Frequenzen oberhalb 24 GHz
Frequenzen oberhalb 24 GHz – insbesondere 26 GHz – sollen unter Beachtung beste-
hender Nutzungen bedarfsgerecht für 5G bereitgestellt werden.
Erwägungen:
• Die Bundesnetzagentur wird die Frequenzen oberhalb von 24 GHz bedarfsgerecht
bereitstellen. Insbesondere für zukünftige 5G-Anwendungen werden Frequenzen im
Bereich oberhalb von 24 GHz benötigt.
• Im Rahmen der Orientierungspunkte und deren Kommentierung wurden unmittelbar
oberhalb von 24 GHz insbesondere die Frequenzbereiche
o 26 GHz (24,25 – 27,5 GHz),
o 28 GHz (27,5 – 29,5 GHz) und
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o 32 GHz (31,8 – 33,4 GHz)
für eine Bereitstellung für die Einführung von 5G-Nutzungen adressiert. Hierbei wurde
betont, dass das 26-GHz-Band eine herausragende Rolle einnimmt, da dieses Band
von der RSPG als Pionierband für 5G-Anwendungen identifiziert wurde. Die Fre-
quenzbereiche 26 GHz und 32 GHz sind zudem nach der Resolution ITU-R 238
(WRC-15) Kandidatenbänder für 5G.
• Um 5G-Anwendungen mit hohen Kanalbandbreiten zu ermöglichen, soll zumindest
das 26-GHz-Band umstrukturiert und somit zukunftssicher gemacht werden.
• Die Bundesnetzagentur erwartet insbesondere stationäre 5G-Anwendungen, bei-
spielsweise zur Anbindung von Gewerbebetrieben und Haushalten mit hochbitratigen
drahtlosen Anschlüssen. Ebenso werden 5G-Nutzungen im Bereich Industrie 4.0
hauptsächlich als Indoor-Nutzungen erwartet. Mit Blick hierauf ergeben sich nach ers-
ter Einschätzung keine Bedenken hinsichtlich der Verträglichkeit mit anderen Funk-
anwendungen. Gegebenenfalls sind Nutzungen zur Herstellung der Verträglichkeit
regional zu entkoppeln.
• Anwendungen des Satelliten- und Richtfunks sind durch künftige Anwendungen zu
schützen. International harmonisierte Schutzanforderungen sind hierbei zu berück-
sichtigen. Inwiefern Richtfunk und künftige 5G-Anwendungen parallel im selben Fre-
quenzbereich betrieben werden können, hängt vom tatsächlichen Nutzungsszenario
im Bereich 5G ab und bedarf gegebenenfalls weiterer Untersuchungen.
• Frequenzen oberhalb 24 GHz – insbesondere der Bereich 26 GHz – sollen unter Be-
achtung bestehender Nutzungen frühestmöglich bedarfsgerecht auch für 5G bereit-
gestellt werden. Mit Blick auf bestehende Nutzungen in diesen Frequenzbereichen,
die spezifischen Schutzanforderungen unterliegen, scheint eine Zuteilung in der Form
einer Allgemeinzuteilung nicht realisierbar. Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, zu-
nächst im Frequenzbereich 26 GHz ein Antragsverfahren zu entwickeln.
D. Weiteres Vorgehen
Die Bundesnetzagentur hat die o. g. Eckpunkte entwickelt, die die Rahmenbedingungen für
ein Verfahren zur Bereitstellung der Frequenzen darstellen und damit auch Grundlage für
das förmliche Bedarfsermittlungsverfahren sind. Die Bundesnetzagentur ruft in einem ersten
Schritt dazu auf, prognostizierte Frequenzbedarfe für das Spektrum im Bereich 2 GHz und
3400 – 3700 MHz, das bundesweit bereitgestellt wird, anzumelden. Es ist vorgesehen, sämt-
liche Frequenzen im Bereich 1920,0 – 1980,0 MHz / 2110,0 – 2170,0 MHz gemeinsam mit
den Frequenzen im Bereich 3400 – 3700 MHz für bundesweite Frequenznutzungen in einem
Verfahren bereitzustellen (siehe hierzu im Einzelnen unten unter Punkt E.).
Die Frequenzen im Bereich 3700 – 3800 MHz sollen nachfragegerecht gebietsbezogen zu-
geteilt werden. Die Bundesnetzagentur wird die Frequenzen in einem weiteren Schritt in ei-
nem Antragsverfahren für gebietsbezogene regionale/lokale Zuteilungen einschließlich der
Frequenznutzungsbestimmungen bereitstellen.
Frequenzen oberhalb 24 GHz – insbesondere der Bereich 26 GHz – sollen unter Beachtung
bestehender Nutzungen frühestmöglich bedarfsgerecht auch für 5G bereitgestellt werden.
Mit Blick auf bestehende Nutzungen in diesen Frequenzbereichen, die spezifischen Schutz-
anforderungen unterliegen, scheint eine Zuteilung in der Form einer Allgemeinzuteilung nicht
realisierbar. Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, zunächst im Frequenzbereich 26 GHz ein
Antragsverfahren zu entwickeln.
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E. Bedarfsermittlungsverfahren
Zur Gewährleistung eines objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Ver-
fahrens fordert die Bundesnetzagentur vor der Durchführung eines bestimmten Ver-
fahrens für die Zuteilung der Frequenzen in den Bereichen 1920,0 – 1980,0 MHz /
2110,0 – 2170,0 MHz und 3400 – 3700 MHz zur qualifizierten Darlegung von Frequenz-
bedarfen auf (siehe Anlage).
Interessierte Unternehmen sind aufgefordert, bis zum 30. September 2017 ihr Interes-
se an konkreten Nutzungen der Frequenzen in den Bereichen 1920,0 – 1980,0 MHz /
2110,0 – 2170,0 MHz und 3400 – 3700 MHz zu bekunden.
Die Teilnahme am Bedarfsermittlungsverfahren ist nicht beschränkt.
Erwägungen:
• Im 2-GHz-Bereich stehen künftig 2 x 60 MHz (gepaart), d. h. 2 x 12 Blöcke à 5 MHz
(gepaart) für Nutzungen für den Drahtlosen Netzzugang bundesweit zur Verfügung.
• Im 3,6-GHz-Bereich stehen künftig 300 MHz (ungepaart), d. h. 30 Blöcke à10 MHz für
Nutzungen für den Drahtlosen Netzzugang bundesweit zur Verfügung.
• Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt gemäß §§ 55 ff. TKG. Jede Frequenznutzung
bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckge-
bunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grund-
lage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren, § 55 Abs. 1 TKG.
• Nach § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG kann unbeschadet des § 55 Abs. 5 TKG angeordnet
werden, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren aufgrund der von
der Präsidentenkammer festzulegenden Bedingungen nach § 61 TKG voranzugehen
hat, wenn Frequenzen knapp sind. Die in beiden Alternativen des § 55 Abs. 10
Satz 1 TKG vorausgesetzte Frequenzknappheit kann sich entweder aus der bereits
feststehenden Tatsache eines Antragsüberhangs (§ 55 Abs. 10 Satz 1, 2. Alt.) oder
aus der Prognose einer nicht ausreichenden mengenmäßigen Verfügbarkeit von Fre-
quenzen ergeben (§ 55 Abs. 10 Satz 1, 1. Alt.). Die Anordnung eines Vergabeverfah-
rens nach § 55 Abs. 10 TKG liegt im Ermessen der Präsidentenkammer.
• Die in § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG vorausgesetzte Frequenzknappheit kann sich aus der
Prognose einer mengenmäßig nicht ausreichenden Verfügbarkeit von Frequenzen
ergeben (§ 55 Abs.10 Satz 1, 1. Alt.). Unter Berücksichtigung des Gesetzeswortlau-
tes wie auch des systematischen Zusammenhangs der beiden Fallvarianten des § 55
Abs. 10 Satz 1 TKG bezieht sich die zuletzt erwähnte Prognose darauf, dass im Zu-
teilungszeitpunkt eine das verfügbare Frequenzspektrum übersteigende Anzahl von
Zuteilungsanträgen gestellt sein wird. Grundlage dieser Prognose ist die Feststellung
eines überschießenden Frequenzbedarfs.
• Hierfür steht in Gestalt des Bedarfsermittlungsverfahrens, bei dem zur Vorbereitung
einer Entscheidung über den Erlass einer Vergabeanordnung werden die interessier-
ten Unternehmen öffentlich dazu aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist
Bedarfsmeldungen in Bezug auf bestimmte Frequenzen einzureichen, ein in der Pra-
xis erprobtes und aussagekräftiges mehrstufiges Verfahren zur Verfügung, das den
Kriterien der Objektivität, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit hinreichend
Rechnung trägt und allen Bewerbern eine gleichmäßige Chance auf Zugang zu Fre-
quenzen einräumt.
• Zweck einer Bedarfsabfrage ist die Feststellung eines möglichen Bedarfsüberhangs
als Grundlage für die Prognose, ob mit einer die verfügbaren Frequenzen überstei-
genden Anzahl von Anträgen zu rechnen ist (§ 55 Abs. 10 Satz 1, Alt. 1 TKG). Dies
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ist ausweislich der Gesetzesbegründung dann möglich, wenn die Präsidentenkam-
mer zur Auffassung gelangt, dass für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem
Umfang Frequenzen vorhanden sind (vgl. Regierungsentwurf zu § 53 Abs. 9 TKG,
S. 109). Dabei hat die Präsidentenkammer von Annahmen auszugehen, die sowohl
dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen als auch nachvollzieh-
bar sind und die Regulierungsziele berücksichtigen.
• Entsprechend dem Zweck einer Bedarfsabfrage sind solche Bedarfsanmeldungen
besonders aussagekräftig, die bei ihrer Darlegung eines Interesses an der konkreten
Nutzung der Frequenzen auch die sachlichen und subjektiven Kriterien für eine künf-
tige Frequenzzuteilung berücksichtigen (§ 55 Abs. 3, 4 und 5 TKG). Voraussetzung
für eine Frequenzzuteilung ist, dass „eine effiziente und störungsfreie Frequenznut-
zung durch den Antragsteller sichergestellt ist“ und „die Verträglichkeit mit anderen
Frequenznutzungen gegeben ist“ (§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4 TKG). Interessierte
Unternehmen werden daher aufgefordert, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen,
dass eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch sie zum Zeitpunkt der
Zuteilung sichergestellt sein wird. Dabei hat sich die schlüssige und nachvollziehbare
Darlegung sowohl auf die subjektiven Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, Leis-
tungsfähigkeit und Fachkunde als auch auf die Vorlage eines schlüssigen Konzepts
für die beabsichtigte Nutzung der zuzuteilenden Frequenzen zu erstrecken (siehe
hierzu im Einzelnen Anlage).
• Dabei sind die Darlegungen über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit im
Hinblick darauf zweckdienlich, dass es sich um Frequenzen von außerordentlich wirt-
schaftlichem Wert handelt.
• Für eine den Zielen des TKG verpflichtete effiziente Nutzung dieser Frequenzen sind
darüber hinaus Darlegungen eines Interessenten auf der Grundlage seines Ge-
schäftsmodells zweckdienlich. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen Unter-
nehmen bereits über geeignetes Spektrum zur Umsetzung des jeweiligen Ge-
schäftsmodells verfügen.
• Die Bedarfsanmeldungen dienen der Ermittlung eines möglichen Bedarfsüberhangs
und der sich hieraus ergebenden gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritte für die
Frequenzzuteilungen. Die Frequenzen werden durch die Bundesnetzagentur erst auf
schriftlichen Antrag der Bewerber als Einzelzuteilungen und gegebenenfalls erst nach
Teilnahme an einem Vergabeverfahren zugeteilt. Hierfür wird die Bundesnetzagentur
zeitnah vor der Durchführung eines bestimmten Verfahrens für die Zuteilung der Fre-
quenzen zur Beantragung von Nutzungsrechten auffordern. Auch die Bewerber, die
ihr Interesse an konkreten Nutzungen der Frequenzen in den Bereichen 2 GHz ge-
paart und/oder 3400 bis 3700 MHz bereits im Rahmen des Bedarfsermittlungsverfah-
rens bekundet haben werden, haben gemäß § 55 Abs. 3 und 4 TKG schriftliche An-
träge auf Zuteilung von Frequenzen zu stellen und entsprechende konkretere Darle-
gungen und auch Nachweise für die Erfüllung der gesetzlichen Zuteilungsbedingun-
gen zu erbringen.
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Die Bundesnetzagentur ruft die interessierten Unternehmen zur Anmeldung ihrer prognosti-
zierten Bedarfe in den bundesweit verfügbaren Frequenzbereichen 2 GHz und 3400 –
3700 MHz auf.
Die Bedarfsanmeldungen sind in deutscher Sprache bis zum 30. September 2017
in Schriftform bei der
Bundesnetzagentur
Referat 212
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
einzureichen und
elektronisch im Word- (oder Word-kompatibel) oder PDF-Dateiformat (Kopieren und Drucken
muss zugelassen sein) an
E-Mail: referat212@bnetza.de
zu senden.
Auf der Grundlage der ermittelten Frequenzbedarfe soll der Entwurf einer Entscheidung der
Präsidentenkammer zur Bereitstellung der oben genannten Frequenzen erarbeitet werden.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Fall einer ermittelten Frequenzknappheit nicht un-
mittelbar mit der Durchführung eines Vergabeverfahrens begonnen werden kann. Die Durch-
führung eines Vergabeverfahrens setzt voraus, dass weitere gesetzlich vorgesehene Ent-
scheidungen der Präsidentenkammer (Entscheidungen über die Vergabebedingungen und
die Vergaberegeln) getroffen werden, für die auch das Benehmen mit dem Beirat bei der
Bundesnetzagentur herzustellen ist. Wie oben ausgeführt soll ein etwaiges Vergabeverfah-
ren rechtzeitig, d. h. im Jahr 2018, durchgeführt werden.
Bonn, 12.Juli 2017