amtsblatt-16
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2982 – Regulierung, Telekommunikation – 16 2017
Vfg Nr. 81/2017 II.
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt Gemäß § 23 Abs.1 FuAG ist die Bundesnetzagentur mit der Aus-
(Funkanlagengesetz -FuAG): Allgemeinverfügung bezüglich ei- führung des Gesetzes beauftragt und kann gemäß § 23 Abs. 2
nes Vertriebsverbotes eines Produktes FuAG im Rahmen der Marktüberwachung stichprobenweise die
gesetzlichen Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder ge-
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem FuAG wurde die brachten Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach dem
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam, dass das unten genannte FuAG prüfen.
Produkt nicht mit den Anforderungen des FuAG übereinstimmt.
Das FuAG ist die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/53/ Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagen-
EU. tur alle erforderlichen Maß-nahmen nach § 24 FuAG treffen, um
das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgelt-
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 23 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. liche oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts ein-
§ 24 Abs. 3 FuAG folgende zuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder
seinen freien Warenverkehr einzuschränken.
Allgemeinverfügung:
Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich
1. Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die des FuAG und muss somit den Anforderungen des FuAG entspre-
Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes im europä- chen. Da für das Gerät kein Konformitätsbewertungsverfahren vor-
ischen Markt wird untersagt. gelegt wurde muss ich davon ausgehen, dass die geforderten –
insbesondere grundlegenden - Anforderungen nicht erfüllt sind.
Angaben zum Gerät:
Darüber hinaus wird gegen die Pflicht zur Anbringung der in Form
Produktart: Haushaltsgeräte und -zubehör und Größe im FuAG vorgegebenen CE-Kennzeichnung und / oder
gegen die Anforderungen bezüglich zu den weitergehenden Kenn-
Gerätetyp: wasserdichtes Funkklingelset
zeichnungen (Typenbezeichnung) und Informationen zum Gerät
verstoßen.
Modell: B01JOVV1A8
Hersteller: Top Saful Electronic Tech Co.,Ltd Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 24 Abs. 3 FuAG ein
Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und die
2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Veröf- Weitergabe des o. a. Gerätetyp.
fentlichung als bekannt gegeben.
Nach Erlass des vorläufigen nationalen Vertriebsverbotes wurden
die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die
zuständige europäische Kommission nach Artikel 40 der Funkanla-
Begründung genrichtlinie 2014/53/EU von dem Sachverhalt informiert. Da we-
der von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch
I. von der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme erfolgte,
ist diese nunmehr europaweit gültig und das Produkt ist nicht ver-
Im Rahmen der Marktüberwachung gemäß §§ 23 ff. FuAG wurde kehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Produktes im gesam-
am 26.01.2017 von der Bundesnetzagentur das oben aufgeführte ten Markt anzuordnen (Artikel 41 der Funkanlagenrichtlinie
Gerät auf der Anbieterplattform Amazon mit der Artikelnummer 2014/53/EU).
ASIN B01JOVV1A8 gesichtet. Anschließend wurden die aus dem
Angebot vorliegenden Informationen (insbesondere Bilder) einer Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von Wirt-
administrativen Prüfung unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass schaftsakteuren befinden kann, wird die Rücknahme mittels Allge-
die CE Kennzeichnung auf dem Gerät fehlerhaft, die Typenbe- meinverfügung ausgesprochen.
zeichnung fehlt und die Warnhinweise nur in englischer Sprache
vorhanden sind.
Mit eMail vom 26.01.2017 wurde der Anbieter im Rahmen einer Rechtsbehelfsbelehrung:
Anhörung um Zusendung der Konformitätserklärung und der tech-
nischen Dokumentation für das Gerät aufgefordert. Ein entspre- Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
chender Eingang konnte nicht verzeichnet werden. kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei
der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer
Daraufhin wurde mit der Anordnung vom 22.02.2017 der Hersteller sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder zur
aufgefordert, die Konformitätserklärung und die technische Doku- Niederschrift einzulegen.
mentation unverzüglich vorzulegen. Dieser Anordnung ist der Her-
steller nicht nachgekommen. Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
haben nach § 36 FuAG keine aufschiebende Wirkung.
Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass für das Pro-
dukt kein ordnungsgemäßes Konformitätsbewertungsverfahren Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches,
durchgeführt wurde und deshalb von dem Gerät ein Risiko aus- wenn er bei der
geht. Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die gesetzlichen Bundesnetzagentur, Referat 411,
Anforderungen in Verkehr gebracht. Canisiusstraße 21, 55122 Mainz
eingelegt wird.
Die Prüfung ergab ferner, dass die Anforderungen an die Kenn-
zeichnung und Information entsprechend §§ 18 und 19 EMVG nicht Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden.
bzw. nicht vollständig eingehalten werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizier-
ten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
Bonn, 23. August 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 2983
Im Auftrag
Hinweise
–– Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsver-
fahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Aus-
lagen) erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens richten
sich gemäß § 36 Abs. 2 FuAG nach § 146 des Telekom-
munikationsgesetzes.
–– Bei der Verwendung der elektronischen Form sind be-
sondere technische Voraussetzungen zu beachten, die
unter folgendem Link beschrieben sind:
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/DE/Allge
meines/DieBundesnetzagentur/UeberdieAgentur/
ElektronischeKommunikation/ElektronischeKommu
nikation_Basepage.html
–– Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirt-
schaftsakteure darauf zu achten haben, dass sie ihre
Verpflichtungen entsprechend dem FuAG und der EU-
Richtlinie einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt,
wer gegen die Pflichten verstößt. Diese Ordnungswidrig-
keit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Bonn, 23. August 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2984 – Regulierung, Energie – 16 2017
Regulierung
Energie
Vfg Nr. 82/2017
Art. 55 VO (EU) 2015/1222;
Vorschlag aller ÜNB gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU)
2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung
einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassma-
nagement (CACM-Verordnung) für eine einheitliche Methode
für die Bepreisung zonenübergreifender Intraday-Kapazität
(BK6-17-202)
Die deutschen ÜNB haben der Bundesnetzagentur gemäß Artikel
55 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli
2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und
das Engpassmanagement (CACM-Verordnung) einen Vorschlag
für eine einheitliche Methode für die Bepreisung zonenübergreifen-
der Intraday-Kapazität zur Genehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 6
VO (EU) 2015/1222 vorgelegt.
Die Bundesnetzagentur hat den Antrag auf ihrer Internetseite ver-
öffentlicht. Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 20.09.2017.
Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Laufende Verfahren
-> BK6-17-202
veröffentlicht.
Bonn, 23. August 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2985
Mitteilungen
Telekommunikation
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 519/2017
TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;
Veröffentlichung des Konsultationsentwurfs einer Regulie-
rungsverfügung im Bereich der „Bereitstellung des Zugangs
von hoher Qualität an festen Standorten“ betreffend die Tele-
kom Deutschland GmbH
Gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG wird hiermit ver-
öffentlicht, dass der Konsultationsentwurf der Regulierungsverfü-
gung im Bereich der „Bereitstellung des Zugangs von hoher Quali-
tät an festen Standorten“ betreffend die Telekom Deutschland
GmbH ab Er-scheinen dieses Amtsblattes im Internet der Bundes-
netzagentur unter Einheitliche Informationsstelle / Nationale Kon-
sultation eingesehen bzw. heruntergeladen werden kann.
Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK2a-
16/002 auf dem Postweg oder in elektronischer Form – jeweils in
deutscher Sprache – zu richten an die Bundesnetzagentur, Be-
schlusskammer 2, Postfach 8001, 53105 Bonn oder an folgende
E-Mail-Adresse:
BK2-Postfach@bnetza.de
Das Konsultationsverfahren endet am 04.10.2017.
Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht berück-
sichtigt werden.
Die öffentlich-mündliche Verhandlung zu dem Entwurf findet statt
am 27.09.2017 um 10:00 Uhr im Dienstgebäude der Bundesnetz-
agentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10.
BK 2a-16/002
Bonn, 23. August 2017
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2986 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 16 2017
Mitteilung Nr. 520/2017
Anhörung zur exterritorialen Nutzung von Rufnummern im Rahmen von Machine-to-Machine-Kommuni-
kation (Mitteilung Nr. 1285/2016, Amtsblatt Nr. 19 vom 12.10.2016);
Zusammenfassung und Bewertung der Stellungnahmen
A. Einführung
Mit Mitteilung Nr. 1285/2016 vom 12.10.2016 (Amtsblatt Nr. 19/2016) wurde eine Anhörung zum Entwurf einer
Verfügung mit Änderungen zum Nummernplan Mobile Dienste, einer Verfügung „Exterritoriale Nutzung von
ausländischen Rufnummern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Machine-to-Machine-
Kommunikation“ sowie eines teilweisen Widerrufs bestehender Zuteilungen von Rufnummernblöcken für Mobi-
le Dienste veröffentlicht.
Die Entwürfe zielen darauf ab, die exterritoriale Nummernnutzung im Bereich der Machine-to-Machine (M2M)-
Kommunikation zu ermöglichen und damit die Entwicklung von innovativen Diensten und Produkten im Bereich
der M2M-Kommunikation zum Nutzen der Verbraucher zu fördern.
Grundsätzlich gilt, dass im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Bundesgebiet) – abgesehen von speziel-
len von der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunications Union; ITU) zugeteilten interna-
tionalen Nummern – in deutschen Telekommunikationsnetzen für Zwecke der Adressierung nur deutsche
Nummern genutzt werden dürfen. Dies ergibt sich aus dem Hoheitsrecht der Bundesrepublik Deutschland,
insbesondere aus § 66 Abs. 1 S. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG), wonach die Bundesnetzagentur die Auf-
gaben der Nummerierung wahrnimmt. Zu einem entsprechenden Ergebnis kommt auch die CEPT Arbeitsgrup-
pe ECC (Electronic Communications Committee). Das ECC hat seine bisherigen Überlegungen im ECC Report
194 „Extra-Territorial Use of E.164 Numbers“ vom April 2013 (ECC Report 194) sowie der ECC Recommenda-
tion (16)02 „Extra-Territorial Use of E.164 Numbers - High level principles of assignment and use“ vom
28.04.2016 (ECC Recommendation (16)02) veröffentlicht. Die Überlegungen münden in der Schlussfolgerung,
dass die exterritoriale Nutzung von Nummern in der Regel nicht erlaubt sein sollte.
Gleichwohl wird diskutiert, ob es für bestimmte Fallkonstellationen sinnvoll ist, eine Ausnahme von dem Grund-
satz zu machen, dass nur inländische Nummern genutzt werden dürfen (Nummerierungskonzept 2014, S. 29).
Grundsätze für solche Ausnahmefälle sind in der ECC Recommendation (16)02 niedergelegt. Als ein Ausnah-
mefall wird v.a. der Bereich M2M-Kommunikation diskutiert (vgl. ECC Report 194, S. 2, 22), welcher jedoch in
der ECC Recommendation (16)02 aufgrund deren genereller Natur nicht als Beispiel genannt ist. So ist es
bereits heute so, dass u.a. für die M2M-Kommunikation Nummern (vor allem Mobilfunkrufnummern) unabhän-
gig von der landesspezifischen Herkunft dauerhaft eingesetzt werden (vgl. Nummerierungskonzept 2014,
S. 29 f.).
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur Entwürfe der genannten Dokumente erstellt, mit denen die
exterritoriale Nutzung von Rufnummern im Bereich M2M für zulässig erklärt werden soll. Gleichzeitig enthalten
die Dokumente Nebenbestimmungen, mit denen öffentlichen Belangen sowie Belangen Dritter Rechnung ge-
tragen werden soll.
Die Regelungen zur exterritorialen Nutzung von Rufnummern werden damit an die entsprechenden Regelun-
gen hinsichtlich Internationale Kennungen für Mobile Teilnehmer (International Mobile Subscriber Identities;
IMSIs) angeglichen (vgl. Verfügung Nr. 32/2016 sowie Verfügung Nr. 33/2016, jeweils Amtsblatt Nr. 11/2016
vom 15.06.2016). Hierbei besteht ein wesentlicher Unterschied darin, dass bei der Nutzung von ausländischen
Rufnummern in Deutschland sowie bei der Nutzung von deutschen Rufnummern für Mobile Dienste außerhalb
Deutschlands eine Anzeigepflicht vorgesehen werden soll, auf die bei IMSIs verzichtet wurde. Bei Rufnummern
ist eine solche Anzeigepflicht jedoch vor allem aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig.
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16 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2987
Im Rahmen der zu oben genannten Dokumenten durchgeführten Anhörung hatten alle interessierten
Kreise die Gelegenheit, zu diesen Dokumenten bis zum 12.11.2016 schriftlich Stellung zu nehmen.
Folgende sechs Institutionen haben eine schriftliche Stellungnahme abgegeben:
Institution Seitenanzahl
AT&T (AT&T) 7
Daimler AG (Daimler) 4
Deutsche Telekom AG (Telekom) 6
Initiative Europäischer Netzbetreiber (IEN) 7
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG (Telefónica) 6
Vodafone GmbH (Vodafone) 2
B. Zusammenfassung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen
I. Allgemeine Bemerkungen
• Die grundsätzliche Gestattung der exterritorialen Nutzung von deutschen Rufnummern für
Mobile Dienste und ausländischen Rufnummern für die M2M-Kommunikation wird von allen
Institutionen begrüßt.
• Der Bundesnetzagentur wird dabei eine Vorreiterrolle in Europa beigemessen (AT&T, Daim-
ler). Damit werde in zu begrüßender Weise den Bedürfnissen der sich ändernden Telekommu-
nikationswelt nachgekommen, in der unter dem Stichwort Industrie 4.0 Telekommunikations-
branche und klassische Industrie zusammenwachsen. (Daimler)
• Ebenso wird die inhaltliche Angleichung der von der Bundesnetzagentur angestrebten Rege-
lungen an die entsprechenden Regelungen zu IMSIs positiv bewertet. (AT&T, Telekom)
• Hinsichtlich der geplanten Anzeigepflicht werden von sämtlichen kommentierenden Institutio-
nen zum Teil erhebliche Bedenken geäußert (siehe dazu ausführlich unten zu den einzelnen
Entwürfen).
II. Stellungnahmen zu den einzelnen Entwürfen
1. Verfügung mit Änderungen zum Nummernplan
1.1 Abschnitt 4.3.2 – Ergänzung der Regelungen zur Nummernnutzung durch Dritte
• Die geplanten Ergänzungen im aktuell geltenden Nummernplan seien sehr flexibel und weit
gefasst. Im Sinne der Entwicklung des M2M-Marktes erscheint die eingeräumte Flexibilität bei
der Weitergabe-Möglichkeit für Rufnummern angesichts der zahlreichen möglichen M2M-Ge-
schäftsmodelle und der möglichen Vielzahl der daran beteiligten Institutionen hilfreich. (Tele-
kom)
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2988 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 16 2017
Bewertung
Es ist keine Änderung erforderlich.
1.2 Abschnitt 7 – Regelung zur exterritorialen Nutzung
• Mit der Einfügung des neuen Abschnitts 7 werde seitens BNetzA die Position zur Zulässigkeit der ex-
territorialen Nutzung von deutschen Rufnummern für Mobile Dienste weiter konkretisiert und auf das
aktuell Sinnvolle und Notwendige beschränkt und damit ein wichtiger Aufsatzpunkt für dringend erfor-
derliche Planungssicherheit geschaffen. Gleichzeitig werden die Regelungen angesichts des dynami-
schen Marktumfelds hinreichend entwicklungsoffen gehalten. (Telekom)
• Es wird begrüßt, dass die Definition der M2M-Kommunikation eine ausgewogene Formulierung gefun-
den hat und insbesondere auch den Anwendungsfall der „Individualkommunikation im Sinne einer
voreingestellten Punkt-zu-Punkt-Kommunikation“ umfasst. (Telefónica)
Bewertung
Es ist hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit der exterritorialen Nummernnutzung sowie der Defi-
nition von M2M-Kommunikation keine Änderung erforderlich.
1.3 Abschnitt 7.2 – Anzeigepflicht
1.3.1 Anzeigepflicht
• Eine Anzeigepflicht für die Nutzung von deutschen Rufnummern für Mobile Dienste außerhalb des
Bundesgebiets wird als unverhältnismäßig, bürokratisch, innovationshemmend und nicht praxisgerecht
bewertet. (Telefónica, Telekom [zu dieser Verfügung]; generell in diesem Sinne AT&T, Daimler, IEN,
Vodafone)
• Der hiermit verbundene Aufwand schränke die geschaffenen Gestaltungsmöglichkeiten im Zukunfts-
markt der M2M-Kommunikation stark und ggf. sogar vollständig ein. (Vodafone)
• Die geplante Vorab-Anzeigepflicht sowie der im zugehörigen Entwurf des Formblatts angelegte Detail-
lierungsgrad der Anzeige seien in dieser Form nicht umsetzbar. (Telekom)
• Der Mehrwert hinsichtlich der Sicherheitsinteressen, der durch das im Regelungsentwurf vorgesehene
Anzeigeverfahren erreicht werden solle, sei nicht ersichtlich. (Telefónica, Telekom, Vodafone) Hinsicht-
lich der Nutzung von deutschen Rufnummern im Ausland seien nicht die Regelungen der §§ 111, 112
ff. TKG, sondern die nationalen Regelungen zur Datenerhebung und –speicherung des jeweiligen
Landes, in dem deutsche Rufnummern für Mobile Dienste genutzt werden, maßgeblich. (Telekom)
Auch sei unklar, wie die Anzeigepflicht praktisch dazu beitragen soll, den Vorgang einer Bestandsda-
tenauskunft an eine anfragende Behörde zu beschleunigen. Denn Informationen über einen Rufnum-
merninhaber könne allein der jeweilige Telekommunikationsdienstleister machen – unabhängig davon,
ob die Rufnummer im Inland oder Ausland genutzt werde. (Telekom) Da sowohl IMSIs als auch Ruf-
nummern für Mobile Dienste gemäß § 111 TKG erhoben und gespeichert sowie gemäß § 112 TKG
beauskunftet werden, sei es schwer nachvollziehbar, warum im Falle von Rufnummern für Mobile
Dienste eine Anzeigepflicht für notwendig erachtet werde. (Vodafone)
• Von entsprechend anders lautenden Regelungen anderer internationaler Regulierungsbehörden könn-
ten erhebliche negative Auswirkungen für die deutsche Industrie (insbesondere die exportorientierte
Automobilindustrie sowie Maschinenbau und Dienstleistungssektor) ausgehen. (IEN) Nur international
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nutzbare M2M- und Internet of Things (IoT)-Dienste seien geeignet, internationale Dienstleistungen wie
Logistik- und Telematik-Dienste zu unterstützen. Daher sei eine Harmonisierung anzustreben; regula-
torische Markthemmnisse seien abzubauen. (IEN).
• Im Fall von M2M-Diensten erfolgt die Zuordnung von Rufnummern aus bloß unternehmensökonomi-
schen Gründen. Eine Pflicht für die Verwendung der Rufnummer nach deutschem Recht besteht je-
doch lediglich für Telefoniedienste. Eine Forderung nach einer Anzeigepflicht im M2M-Bereich sei
deshalb nicht nachvollziehbar (IEN).
• Falls weitere EU-Länder dem Beispiel Deutschlands folgen, würden durch die zahlreiche ähnliche Mel-
de- und Registerpflichten für deutsche Unternehmen erhebliche Handelsbeschränkungen geschaffen.
(IEN)
• Die Anzeigepflicht sei daher zu streichen. (Telekom)
• Hilfsweise wird ein Fachdialog zwischen BNetzA und Marktbeteiligten bzw. eine Erläuterung durch die
Bundesnetzagentur zum konkreten Zweck des geplanten Anzeigeverfahrens angeregt. (Telefónica,
Telekom, Vodafone). So könnten etwaige andere, ggf. weniger tiefgreifende Maßnahmen eruiert wer-
den. Beispielsweise könnte eine Vorlage nachträglicher Berichte über die Nutzung in bestimmten Fäl-
len eher zielführend sein als eine Vorab-Anzeige. (Telefónica)
Bewertung
Eine Pflicht zur Anzeige der exterritorialen Nutzung von deutschen Rufnummern für Mobile Dienste
kann nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) als sonstige Bedin-
gung für eine Nutzung in einem Nummernplan festgelegt werden.
Da die Bundesnetzagentur den Zuteilungsnehmern durch den Nummernplan, mit der die exterritoriale
Nutzung von deutschen Rufnummern für Mobile Dienste gestattet wird, mehr Rechte als bisher ein-
räumt, kann sie damit auch notwendige und/oder sachdienliche Nutzungsbedingungen verknüpfen.
Bei deutschen Mobilfunkrufnummern, die im Ausland für M2M-Kommunikation genutzt werden, ist eine
Anzeigepflicht jedenfalls aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere im Rahmen des auto-
matisierten Auskunftsverfahrens (AAV), erforderlich. Es fördert die internationale Polizeizusammenar-
beit bzw. die in diesem Fall stattfindende Amtshilfe, wenn die Bundesnetzagentur als die Nummernres-
sourcen zuteilende deutsche Behörde Auskunft über die Verwendung der deutschen Rufnummern ge-
ben kann. Dies ermöglicht zusätzliche Ermittlungsansätze. So sind in einigen Fällen Fahrzeuge, in de-
nen eine deutsche Rufnummer (oder eine andere Anschlusskennung) in einem Kommunikationsmodul
verwendet wurde, als Tatmittel oder als Fahrzeug des Opfers sichergestellt worden. Ist die deutsche
Rufnummer von einem Telekommunikationsunternehmen an einen Automobilhersteller im Rahmen ei-
nes ausländischen Telekommunikationsdienstes zugeteilt worden (z.B. an einen ausländischen Auto-
mobilhersteller), besteht für das Telekommunikationsunternehmen keine Verpflichtung zur Datenerhe-
bung und Teilnahme an den Auskunftsverfahren gemäß §§ 111-113 TKG. Obwohl eine Nummer (exter-
ritorial) genutzt wird, geht ein Auskunftsersuchen in diesen Fällen ins Leere.
Der Vergleich mit der fehlenden Anzeigepflicht exterritorial verwendeter IMSIs trägt nicht:
Es ist zutreffend, dass es einen Unterschied bei der Anzeigepflicht beim Vergleich von exterritorial ver-
wendeten IMSIs und Rufnummern gibt.
Aktuell werden IMSIs noch nicht über das AAV beauskunftet, dies ändert sich ab 2018 jedoch. Im aktu-
ellen Entwurf der Technischen Richtlinie zum AAV (TR AAV) wird die IMSI als andere Anschlussken-
nung definiert. Andere Anschlusskennungen werden künftig als zusätzliches Ergebnis zu namens- bzw.
rufnummernbasierenden Ersuchen geliefert.
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Ein auf anderen Anschlusskennungen basierendes Ersuchen ist aufgrund der aktuell gültigen Kunden-
datenauskunftsverordnung (KDAV) jedoch nicht vorgesehen. Nach gegenwärtiger Rechtslage muss
daher nicht im Vorfeld eines Ersuchens bekannt sein, welche IMSIs von den Verpflichteten exterritorial
verwendet werden, um eine effiziente Bearbeitung des Ersuchens zu ermöglichen.
Bei rufnummernbasierenden Ersuchen, welche auf der Grundlage dieser Verfügung künftig auch exter-
ritoriale Rufnummern enthalten können, ist dies jedoch anders: In diesen Fällen muss vorab bekannt
sein, bei welchem Verpflichteten der Abruf der Kundendaten durchzuführen ist. Hierfür notwendig ist
daher das Wissen, welche Anbieter, welche exterritorialen Rufnummern nutzen. Dies ermöglicht auch
künftig eine möglichst effiziente und zeitnahe Bearbeitung eingehender Ersuchen, auch vor dem Hinter-
grund technischer und wirtschaftlicher Aspekte. Die Systemlast des AAV und die Bearbeitungsdauer
des einzelnen Ersuchens werden durch die Möglichkeit der exterritorialen Nutzung von Rufnummern
aufgrund der vorher zu erfolgenden Anzeige nicht unnötig in die Höhe getrieben, was ohne Anzeige-
pflicht allerdings der Fall wäre.
Zudem dient es der Ressourcenplanung der Bundesnetzagentur, wenn sie weiß, in welchem Umfang
deutsche Rufnummern für M2M-Anwendungen benötigt werden, dies auch zur Nutzung im Ausland.
Aufgrund der in den Stellungnahmen vorgetragenen Argumente wird Abschnitt 7.2. des Nummernplans
geändert. Eine Anzeige ist nur dann erforderlich, wenn deutsche Rufnummern für Mobile Dienste exter-
ritorial für M2M-Kommunikation so genutzt werden, dass keine Erbringung von Telekommunikations-
diensten in Deutschland und deshalb zu den Rufnummern keine Erhebung von Teilnehmerdaten nach
§ 111 TKG erfolgt. Auf eine Anzeige jeder einzelnen M2M-Anwendung wird hingegen verzichtet. Diese
Daten könnten zwar bei bestimmten Situationen hilfreich sein, im Rahmen einer Abwägung von Auf-
wand und Nutzen erscheint die Erhebung nach gegenwärtiger Einschätzung aber nicht verhältnismä-
ßig. Das Anzeigeformular wird durch die Änderungen deutlich vereinfacht (siehe dazu ausführlich unter
1.3.2).
1.3.2 Anzeigeformular
• Unter Ziffer 1 des Anzeigeformulars sind die genutzten Rufnummern (aufeinander folgende Rufnum-
mern) anzugeben. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass für M2M-Dienste in der Praxis nicht immer
Rufnummern in einem einheitlichen Block, sondern auch einzeln verwendet werden können. Die gefor-
derte Darstellungsform erfordere deshalb einen erheblichen und unverhältnismäßigen manuellen und
monetären Aufwand (Telefónica).
• Das Eingabefeld unter Ziffer 2, das den Ort der Nutzung betrifft, sollte entfernt werden. Die Angabe des
Nutzungsortes wäre nur schwer zu erfüllen, teilweise sogar unmöglich. So gebe es in der Praxis auch
M2M-Produkte mit einer grenzüberschreitenden Nutzung (z.B. Transport-Container mit M2M-SIM) oder
einen grenzüberschreitenden Weiterverkauf bzw. Einsatz in Drittländern. Hier besteht im Vorfeld keine
Möglichkeit, den Ort der Nutzung i. S. einzelner Staaten verlässlich zu bestimmen (Telefónica).
• Unter Ziffer 3 ist der Nutzungsbeginn anzugeben. Da in der Praxis nach vertraglichem und tatsächli-
chem Nutzungsbeginn zu unterscheiden sei, sei insoweit eine Klarstellung erforderlich. Es wird eine
Klarstellung dahingehend angeregt, dass es sich um den vertraglichen Nutzungsbeginn handele, da
die Bestimmung des tatsächlichen Nutzungsbeginns mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sei.
(Telefónica).
• Die Angaben zum Nutzungszweck (Ziffer 4) sowie der Nachweis gemäß Abschnitt III. würden den An-
zeigepflichtigen ebenfalls vor erhebliche Schwierigkeiten stellen. Der originäre Zuteilungsnehmer habe
keine Kenntnis darüber, ob und wenn ja, wie lange ein Dienst in Deutschland genutzt werden soll.
Zudem bestünden hier datenschutzrechtliche Bedenken (Telefonica) bzw. Einschränkungen wie etwa
aufgrund des Grundsatzes der Datensparsamkeit (Daimler). Diese Bedenken müssten mit dem Bun-
desbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) geklärt werden. (Telefónica)
Bonn, 23. August 2017
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16 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2991
Bewertung
Aufgrund der vorgetragenen Argumente wird das Anzeigeformular vereinfacht, da die Notifizierung ansonsten
für die Anzeigepflichtigen einen zu hohen Aufwand darstellen würde:
• Der Entwurf wird dahingehend geändert, dass eine Anzeige nur dann erforderlich ist, wenn vor dem
Hintergrund der exterritorialen Nutzung die Teilnehmerdaten zu den deutschen Rufnummern nicht nach
§ 111 TKG erhoben werden (weil keine Erbringung von Telekommunikationsdiensten in Deutschland
erfolgt) und entsprechend nicht gemäß §§ 112, 113 TKG über das automatische oder manuelle Aus-
kunftsverfahren abfragbar sind.
• Der Entwurf wird dahingehend geändert, dass keine Anzeige jeder einzelnen M2M-Anwendung erfor-
derlich ist, sondern pauschal die Angabe ausreicht, welche Rufnummern das vorstehende Kriterium
erfüllen. Die im Entwurf vorgesehenen Angaben zum Nutzungszweck entfallen damit.
• Der Entwurf wird dahingehend geändert, dass bei dem Ort nur dann, wenn eine Angabe möglich ist,
der Staat bzw. die Staaten, in denen die Rufnummern für Mobile Dienste genutzt werden sollen, ange-
geben werden. Andernfalls ist die Angabe, dass Rufnummern ausschließlich außerhalb Deutschlands
genutzt werden sollen, ausreichend.
Abschnitt 7 – Hinweis 3
• Es wird vorgeschlagen, auch die Anzeigepflicht für bereits bestehende exterritoriale Rufnummernnut-
zungen zu streichen (Telekom). Bereits etablierte Geschäftsmodelle sollten Bestandschutz genießen.
(Telefónica)
• Hilfsweise wird gebeten, mit den Marktteilnehmern zu erörtern, wie eine ggf. erforderliche Anzeige für
bereits bestehende exterritoriale Rufnummernnutzungen praktikabel umsetzbar ausgestaltet werden
kann. (Telekom)
Bewertung
Es wurden keine überzeugenden Gründe vorgetragen, weshalb von einer Anzeigepflicht für bestehende exter-
ritoriale Rufnummernnutzungen abzusehen ist. Vielmehr sind solche etablierten Geschäftsmodelle nun aus-
drücklich zulässig. Insbesondere nach der oben beschriebenen Vereinfachung ist davon auszugehen, dass die
originären Zuteilungsnehmer der Anzeigepflicht nachkommen können, da sie wissen, ob sie gemäß § 111 TKG
Teilnehmerdaten erhoben haben.
In dem „Teilweisen Widerruf bestehender Zuteilungen von Blöcken von Rufnummern für Mobile Dienste“ ist für
die in Abschnitt 7.2. vorgesehene Anzeigepflicht eine 3-monatige Umsetzungsfrist vorgesehen. Gründe, wes-
halb diese Frist für bestehende exterritoriale Rufnummernnutzungen zu kurz ist, wurden nicht vorgetragen.
Insbesondere angesichts der deutlichen Vereinfachung des Anzeigeformulars ist die Frist als ausreichend an-
zusehen.
Bonn, 23. August 2017