amtsblatt-16
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3000 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 16 2017
Mitteilungen
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 522/2017
Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung einer wirksa-
men Verfahrensregulierung und zur Festlegung eines ver-
bindlichen Systems für die Beschaffung von Leistungen
nach § 13 Abs. 6a EnWG
EnWG § 29 Abs. 1, ARegV § 32 Abs. 1 Nr. 4;
Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung einer wirksamen
Verfahrensregulierung und zur Festlegung eines verbindlichen
Systems für die Beschaffung von Leistungen nach § 13 Abs.
6a EnWG
Die Beschlusskammer 8 hat gegenüber den Übertragungsnetzbe-
treibern TenneT TSO GmbH, 50Hertz Transmission GmbH und
Amprion GmbH, unter dem Aktenzeichen BK8-17/0009-A, ein Ver-
fahren zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung
und Festlegung eines verbindlichen Systems für die Beschaffung
von Leistungen nach § 13 Abs. 6a EnWG eröffnet.
Die betroffenen Netzbetreiber und die Marktbeteiligten erhalten die
Gelegenheit, zu der beabsichtigten Festlegung gemäß § 67 EnWG
Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen können, bevorzugt auch
gemeinschaftlich, bis zum
Freitag, 29.09.2017
an
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
- Beschlusskammer 8 -
Stichwort: FSV § 13 Abs. 6a EnWG
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
gesendet werden.
Anlagen
- Beschlussentwurf
- Freiwillige Selbstverpflichtungen
Bonn, 23. August 2017
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Beschlusskammer 8
Beschluss
Aktenzeichen: BK8-17/0009-A
In dem Verwaltungsverfahren
wegen der Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung, Festlegung eines
verbindlichen Systems für die Beschaffung von Leistungen nach § 13 Abs.
6a EnWG
hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
kation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
durch den Vorsitzenden Karsten Bourwieg,
den Beisitzer Wolfgang Wetzl
und den Beisitzer Bernd Petermann
gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern
1. 50 Hertz GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, gesetzlich vertreten durch
die Geschäftsführung
2. Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, gesetzlich vertre-
ten durch die Geschäftsführung
3. TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, gesetzlich
vertreten durch die Geschäftsführung
Bonn, 23. August 2017
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am …… beschlossen:
1. Das Verfahren zur Beschaffung der Leistungen nach § 13 Abs. 6a EnWG
für Übertragungsnetzbetreiber unterliegt entsprechend den in der Anlage
zu diesem Beschluss beigefügten freiwilligen Selbstverpflichtungen einer
wirksamen Verfahrensregulierung.
2. Die nach Maßgabe dieser freiwilligen Selbstverpflichtungen zur Beschaf-
fung ermittelten Kosten für Maßnahmen nach § 13 Abs. 6a EnWG gelten
als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 2 und
4 ARegV.
3. Die Anordnung zu Tenor Ziffer 1. ist bis zum 31.12.2023 befristet.
4. Die Anordnung zu Tenor Ziffer 2. ist bis zum 31.12.2028 befristet.
Gründe
I. Sachverhalt
Die vorliegende Festlegung trifft Feststellungen zu einer wirksamen Verfahrensregulie-
rung und legt ein verbindliches System für die Beschaffung von Leistungen nach § 13
Abs. 6a EnWG zusammenfassend fest.
Übertragungsnetzbetreiber nehmen in der deutschen Elektrizitätswirtschaft eine system-
relevante Position ein. Nach § 12 EnWG haben sie die Energieübertragung durch das
Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und
mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im nationalen und
internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversorgungs-
system in ihrer Regelzone und – insbesondere durch entsprechende Vorhaltung von
Übertragungskapazität und der Gewährleistung der Zuverlässigkeit des Netzes – zur
nationalen Versorgungssicherheit beizutragen. Sie sind darüber hinaus nach § 13
EnWG berechtigt und verpflichtet, jegliche Gefährdung oder Störung durch netz- oder
marktbezogene Maßnahmen zu beseitigen. Unter anderem kann der Übertragungsnetz-
betreiber Maßnahmen nach § 13 Abs. 6a EnWG ergreifen.
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Hierdurch wird deutlich, dass zum Betrieb von Übertragungsnetzen nicht nur die
Bereitstellung von Netzinfrastruktur, sondern auch der systemführungsbedingte operati-
ve Umgang mit dem Einsatz elektrischer Energie gehört. Dies findet auch materiell in
den Kostenpositionen eines Übertragungsnetzbetreibers seinen Niederschlag.
Auf der Grundlage der von den Übertragungsnetzbetreibern vorgelegten freiwilligen
Selbstverpflichtungen zu § 13 Abs. 6a EnWG hat die Beschlusskammer am …..2017
das vorliegende Verfahren eröffnet. Mit Veröffentlichung im Internet und im Amtsblatt
der Bundesnetzagentur vom …..2017 hat die Beschlusskammer dem Netzbetreiber und
den Marktteilnehmern gem. § 67 Abs. 1 EnWG die Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
Von der Möglichkeit zur Stellungnahme haben […] Gebrauch gemacht. Die Stellung-
nahmen beinhalten folgende Punkte:
[…]
Die Beschlusskammer hat gemäß § 55 Abs. 1 S. 2 EnWG die zuständigen Landesregu-
lierungsbehörden und das Bundeskartellamt über die Einleitung des Verfahrens infor-
miert. Die Behörden konnten gemäß § 58 Abs. 1 S. 2 EnWG Stellung nehmen. Der
Länderausschuss wurde gem. § 60a EnWG unterrichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II. Rechtliche Würdigung
1. Formelle Rechtmäßigkeit
Die formellen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Festlegung sind erfüllt. Die
Beschlusskammer hat den Netzbetreiber angehört und die zuständigen Behörden
beteiligt.
1.1. Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die vorliegende Festlegung ergibt sich aus
§ 54 Abs. 1, 1. HS EnWG, die der Beschlusskammer aus § 59 Abs. 1 S. 1 EnWG.
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1.2. Ermächtigungsgrundlage
Die Festlegung beruht auf § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV. Danach
kann die Regulierungsbehörde Festlegungen zu den Bereichen treffen, die nach § 11
Abs. 2 S. 2 bis 4 ARegV einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen.
Die Regelung des § 11 Abs. 2 S. 2 ARegV sieht bei Stromversorgungsnetzen die
Möglichkeit vor, Kosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten zu behandeln, soweit
diese einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen. Eine wirksame Verfahrensre-
gulierung liegt nach § 11 Abs. 2 S. 4 ARegV vor, soweit eine umfassende Regulierung
des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidung der Regulierungsbehörden
oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungs-
behörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV festgelegt hat.
1.3. Anhörung
Die Entscheidung beruht auf den freiwilligen Selbstverpflichtungen der Übertragungs-
netzbetreiber. Den Übertragungsnetzbetreibern und den Marktteilnehmern wurde gem.
§ 67 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
1.4. Beteiligung zuständiger Behörden
Das Bundeskartellamt und die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben gemäß
§ 58 Abs. 1 S. 2 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Länderausschuss
wurde gem. § 60a EnWG unterrichtet.
2. Materielle Rechtmäßigkeit
Die Voraussetzungen für den Erlass dieser Festlegung liegen vor. Die Beschlusskam-
mer hat das ihr zustehende Ermessen ausgeübt. Die Festlegung zur wirksamen Verfah-
rensregulierung ist erforderlich und geboten.
2.1. Voraussetzungen für die Festlegung: Festlegungszweck
Nach § 32 Abs. 1 ARegV kann die Regulierungsbehörde Festlegungen im Rahmen der
Anreizregulierung treffen, wenn sie der Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs
und der in § 1 Abs. 1 EnWG genannten Zwecke dienen.
Die vorliegende Festlegung einer wirksamen Verfahrensregulierung dient der Verwirkli-
chung eines effizienten Netzzugangs gemäß § 32 Abs. 1 ARegV sowie §§ 20 - 21a
EnWG, indem sie zuverlässige Rahmenbedingungen für den betroffenen Übertragungs-
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netzbetreiber hinsichtlich der sachgerechten Berücksichtigung von Kosten, die aus
Maßnahmen nach § 13 Abs. 6a EnWG resultieren, schafft. Damit wird dem Ziel eines
langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Übertragungs-
netzen Rechnung getragen. Ferner wird der Ansatz des § 21 Abs. 2 EnWG, Anreize für
eine effiziente Leistungserbringung zu setzen, konsequent angewendet.
2.2. Verwirklichung der in § 1 Abs. 1 EnWG genannten Zwecke
Die Festlegung dient auch der Verwirklichung der in § 1 Abs. 1 EnWG genannten
Zwecke einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten
und umweltverträglichen Versorgung der Allgemeinheit mit Strom. Bei der vorliegenden
Festlegung stehen insbesondere die Ziele einer sicheren und effizienten Versorgung
sowie die Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen
Betriebs von Energieversorgungsnetzen gem. § 1 Abs. 2 EnWG im Vordergrund.
Das Instrument der zuschaltbaren Lasten (sog. „Nutzen statt Abregeln“) wurde mit dem
EEG 2016 (Gesetz vom 13.10.2016 - Bundesgesetzblatt Teil I 2016 Nr. 49 18.10.2016
S. 2258) eingeführt. Neben der Umstellung der Förderung auf Ausschreibungen wird mit
dem EEG 2016 das Ziel verfolgt, den Ausbau der erneuerbaren Energien besser mit
dem Ausbau der Stromnetze zu verzahnen. Wegen der bestehenden Engpässe im
Übertragungsnetz werden derzeit vor allem in Norddeutschland in steigendem Umfang
Windenergieanlagen abgeregelt. Volkswirtschaftlich ist es sinnvoller, diese Windstrom-
mengen nicht abzuregeln, sondern zu nutzen. Daher wurde das Instrument zur Nutzung
dieser Strommengen als zuschaltbare Lasten im Umfang von bis zu maximal 2 GW im
Netzausbaugebiet eingeführt. § 13 Absatz 6a EnWG sieht vor, zuschaltbare Lasten in
das bestehende Redispatch-Regime bei Engpässen auf der Übertragungsnetzebene zu
integrieren. Adressiert durch §13 Absatz 6a EnWG wird aber nur die Wärmeversorgung
bei bestehenden KWK-Anlagen. Ziel der Regelung ist es, die Menge an Strom aus
erneuerbaren Energien, die aufgrund von Engpässen im Übertragungsnetz aktuell durch
den verzögerten Ausbau des Übertragungsnetzes abgeregelt werden muss, zu verrin-
gern und die Entschädigungszahlungen nach § 15 EEG zu reduzieren (vgl. Gesetzent-
wurf, BT-Drs. 18/8860, S. 333). Die Nutzung von zuschaltbaren Lasten ist nur eine
Übergangsmaßnahme und nicht auf Dauer angelegt (vgl. § 118 Abs. 6 EnWG). Danach
ist § 13 Abs. 6a EnWG nach dem 31.12.2023 nicht mehr anzuwenden. Netzengpässe
können dauerhaft nur durch den notwendigen Netzausbau beseitigt werden (BT-Drs.
18/9096, S. 362). Die Regelung verfolgt in einem Abwägungsprozess die Ziele einer
möglichst sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen leitungsgebundenen
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Energieversorgung, auch indem sie zur Netzentlastung im Übertragungsnetz beiträgt.
Ferner profitieren auch die Netznutzer und die übrigen Marktteilnehmer von den vorlie-
genden Beschaffungsmechanismen. Der transparente Beschaffungsmechanismus sorgt
dafür, dass die Übertragungsnetzbetreiber gehalten sind, die Systemdienstleistung nach
§ 13 Abs. 6a EnWG im gesetzlichen Sinne effizient zu beschaffen, was im Ergebnis zu
einem angemessenen Kostenansatz führt.
2.3. Festlegung ist erforderlich und geboten
Bei der Entscheidung, ob die Beschlusskammer von ihrem Aufgreifermessen Gebrauch
macht, hat sie berücksichtigt, dass die Festlegung erforderlich und geboten ist, um den
besonderen Umständen und Kosten der Übertragungsnetzbetreiber durch die Maßnah-
men nach § 13 Abs. 6a EnWG Rechnung zu tragen.
Voraussetzung für den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung nach § 13 Abs. 6a
EnWG ist, dass die betreffende KWK-Anlage technisch geeignet ist, effizient den
Netzengpass auf der Übertragungsnetzebene zu beseitigen. Der Übertragungsnetzbe-
treiber muss somit bei der Auswahl der KWK-Anlagen, mit denen vertragliche Vereinba-
rungen geschlossen werden sollen, darauf achten, dass die KWK-Anlagen nach ihrer
Größe und insbesondere ihrer Lage im Netz am effektivsten häufig auftretende Netzen-
gpässe auf der Übertragungsnetzebene beseitigen können. Das Verhältnis der Kosten
zur effizienten Engpassbeseitigung gilt es sachgerecht auszugestalten, um dem Instru-
ment einen Anwendungsbereich zu eröffnen. Dies wird durch die vorliegenden freiwilli-
gen Selbstverpflichtungen angemessen abgebildet.
Die Festlegung dient der Schaffung der notwendigen, verlässlichen Rahmenbedingun-
gen und dient damit dem Ziel der Rechtssicherheit für Übertragungsnetzbetreiber sowie
der Marktbeteiligten in Bezug auf die Ausgestaltung des Instruments sowie der Kosten-
anerkennung bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 6a EnWG.
Ebenfalls notwendig ist die Befristung der Festlegung (s.u. 2.5.-2.6.).
2.4. Ausgestaltung der freiwilligen Selbstverpflichtungen umfassend
(Tenor zu Ziffer 1.)
Mit Tenor zu Ziffer 1.) wird die Feststellung getroffen, dass das Verfahren zum Umgang
mit den Kosten für die Beschaffung von Leistungen nach § 13 Abs. 6a EnWG für
Übertragungsnetzbetreiber entsprechend den in den Anlagen beigefügten freiwilligen
Selbstverpflichtungen einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegt.
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Die von den Übertragungsnetzbetreibern vorgelegte freiwillige Selbstverpflichtung zur
Bestimmung der Erforderlichkeit und Höhe der Leistungen erfüllt die Anforderungen an
eine wirksame Verfahrensregulierung. Sie regelt den Bereich der Kostenberücksichti-
gung im Hinblick auf Leistungen nach § 13 Abs. 6a EnWG in einer Art und Weise und so
umfassend, dass dem Netzbetreiber in diesem Rahmen nur noch solche Möglichkeiten
einer eigenständigen Kostenbeeinflussung bleiben, die unter Betrachtung aller Umstän-
de der Gesamtsituation als geringfügig bewertet werden können.
So stellen die freiwilligen Selbstverpflichtungen detaillierte Voraussetzungen für den
Abschluss von Verträgen mit den KWK-Anlagenbetreibern auf. Derartige Anlagen
müssen geeignet sein, kostengünstig und effizient zur Beseitigung des Netzengpasses
im Höchstspannungsnetz einschließlich der zugehörigen Umspannung beizutragen.
Diese Voraussetzungen werden in den freiwilligen Selbstverpflichtungen nach Auffas-
sung der Beschlusskammer umfassend konkretisiert.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten und genauen Beschaffungsmodalitäten wird auf den
Inhalt der anliegenden freiwilligen Selbstverpflichtungen Bezug genommen.
2.5. Befristung von Tenor Ziffer 1. (Feststellung der wirksamen Verfahrensregulierung)
- Tenor Ziffer 3.
Das Instrument der zuschaltbaren Lasten ist gesetzlich durch § § 118 Abs. 22 EnWG bis
zum 31.12.2023 befristet. Daher können auch nur Verträge für zuschaltbare Lasten im
Geltungszeitraum der Vorschrift abgeschlossen werden. Somit gelten die in den freiwilli-
gen Selbstverpflichtungen dargelegten Vorgaben zum Verfahren der Beschaffung bis
zum Ende der zweiten Regulierungsperiode. Die Festlegung gilt ab Zeitpunkt ihres
Erlasses.
2.6. Befristung von Tenor Ziffer 2. (Geltung als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten)
– Tenor Ziffer 4.
Tenor Ziffer 2. regelt unmittelbar die aus der wirksamen Verfahrensregulierung folgende
regulatorische Behandlung der aufgrund der Vorgaben der freiwilligen Selbstverpflich-
tungen entstehenden Kosten, während Tenor Ziffer 4. diese Regelung bis zum
31.12.2028 befristet.
Die nach Maßgabe dieser freiwilligen Selbstverpflichtungen zur Beschaffung ermittelten
Kosten für Maßnahmen nach § 13 Abs. 6a EnWG gelten ab Erlass dieser Festlegung
als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 2 und 4 ARegV.
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Eine Festlegung nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV erfolgt „für die Dauer der gesamten
Regulierungsperiode“. Damit soll vermieden werden, dass im Verlauf einer Regulie-
rungsperiode Unklarheiten entstehen, ob für bestimmte Bereiche eine wirksame Verfah-
rensregulierung anzunehmen ist (BR-Drs. 417/07, S. 52). Derartige Unklarheiten sind
vorliegend nicht zu befürchten, so dass der Beginn des Geltungszeitraums während der
zweiten Regulierungsperiode zulässig ist.
Darüber hinaus ist es erforderlich, die Geltung der betreffenden Kosten als dauerhaft
nicht beeinflussbare Kosten auch für die beiden folgenden Regulierungsperioden
festzulegen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Kosten aufgrund der nach § 13
Abs. 6a abzuschließenden Verträge den Übertragungsnetzbetreibern über die Laufzeit
von fünf Jahren entstehen können (§ 13 Abs. 6a Satz 4 i.V.m. § 118 Abs. 22 S. 2
EnWG). Bereits die ersten nun abzuschließenden Verträge reichen zwingend in die
dritte Regulierungsperiode hinein; die Folgen der während der dritten Regulierungsperi-
ode abzuschließenden Verträge wiederum reichen bis in die vierte Regulierungsperiode
ab dem Jahr 2024. Daher besteht zur Schaffung von Rechtssicherheit aller Marktbetei-
ligten das Bedürfnis, die Festlegung auch für die gesamte folgende Regulierungsperiode
(2019 bis 2023) sowie die übernächste Regulierungsperiode (2024 bis 2028) zu erlas-
sen. Nur durch eine derartige Reichweite kann ein stabiles System für Investitionen in
Wärmeerzeugungsanlagen implementiert werden.
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3. Anlagenverweis
Die beigefügten Anlagen (Freiwillige Selbstverpflichtungen) sind Bestandteil dieses
Beschlusses.
4. Öffentliche Bekanntmachung
Da die Festlegung gegenüber einer Vielzahl betroffener Übertragungsnetzbetreiber und
Marktteilnehmer erfolgt, nimmt die Beschlusskammer, in Ausübung des ihr nach § 73
Abs.1a S. 1 EnWG zustehenden Ermessens, eine öffentliche Bekanntmachung der
Entscheidung vor. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der
verfügende Teil der Entscheidung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die
Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetza-
gentur und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden (§ 73 Abs.1a
S. 2 EnWG). Die Entscheidung gilt gemäß § 73 Abs.1a S. 3 EnWG mit dem Tage als
zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetza-
gentur zwei Wochen verstrichen sind.
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