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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3000                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     16 2017


Mitteilungen

Energie

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 522/2017


 Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung einer wirksa-
 men Verfahrensregulierung und zur Festlegung eines ver-
 bindlichen Systems für die Beschaffung von Leistungen
 nach § 13 Abs. 6a EnWG

EnWG § 29 Abs. 1, ARegV § 32 Abs. 1 Nr. 4;

Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung einer wirksamen
Verfahrensregulierung und zur Festlegung eines verbindlichen
Systems für die Beschaffung von Leistungen nach § 13 Abs.
6a EnWG

Die Beschlusskammer 8 hat gegenüber den Übertragungsnetzbe-
treibern TenneT TSO GmbH, 50Hertz Transmission GmbH und
Amprion GmbH, unter dem Aktenzeichen BK8-17/0009-A, ein Ver-
fahren zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung
und Festlegung eines verbindlichen Systems für die Beschaffung
von Leistungen nach § 13 Abs. 6a EnWG eröffnet.

Die betroffenen Netzbetreiber und die Marktbeteiligten erhalten die
Gelegenheit, zu der beabsichtigten Festlegung gemäß § 67 EnWG
Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen können, bevorzugt auch
gemeinschaftlich, bis zum

                        Freitag, 29.09.2017

an



            Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,

          Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

                     - Beschlusskammer 8 -

               Stichwort: FSV § 13 Abs. 6a EnWG

                    Tulpenfeld 4, 53113 Bonn



gesendet werden.



Anlagen

- Beschlussentwurf
- Freiwillige Selbstverpflichtungen




                                                                                                               Bonn, 23. August 2017
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     Beschlusskammer 8


                                                     Beschluss


                                                                                   Aktenzeichen: BK8-17/0009-A



     In dem Verwaltungsverfahren



     wegen              der Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung, Festlegung eines
                        verbindlichen Systems für die Beschaffung von Leistungen nach § 13 Abs.
                        6a EnWG



     hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
     kation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,



     durch den Vorsitzenden                    Karsten Bourwieg,
     den Beisitzer                             Wolfgang Wetzl
     und den Beisitzer                         Bernd Petermann


     gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern

              1.        50 Hertz GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, gesetzlich vertreten durch
                        die Geschäftsführung

              2.        Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, gesetzlich vertre-
                        ten durch die Geschäftsführung

              3.        TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, gesetzlich
                        vertreten durch die Geschäftsführung



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       am …… beschlossen:


             1.     Das Verfahren zur Beschaffung der Leistungen nach § 13 Abs. 6a EnWG
                    für Übertragungsnetzbetreiber unterliegt entsprechend den in der Anlage
                    zu diesem Beschluss beigefügten freiwilligen Selbstverpflichtungen einer
                    wirksamen Verfahrensregulierung.



             2.     Die nach Maßgabe dieser freiwilligen Selbstverpflichtungen zur Beschaf-
                    fung ermittelten Kosten für Maßnahmen nach § 13 Abs. 6a EnWG gelten
                    als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 2 und
                    4 ARegV.


             3.    Die Anordnung zu Tenor Ziffer 1. ist bis zum 31.12.2023 befristet.


             4.    Die Anordnung zu Tenor Ziffer 2. ist bis zum 31.12.2028 befristet.



                                                      Gründe

       I.    Sachverhalt

       Die vorliegende Festlegung trifft Feststellungen zu einer wirksamen Verfahrensregulie-
       rung und legt ein verbindliches System für die Beschaffung von Leistungen nach § 13
       Abs. 6a EnWG zusammenfassend fest.

       Übertragungsnetzbetreiber nehmen in der deutschen Elektrizitätswirtschaft eine system-
       relevante Position ein. Nach § 12 EnWG haben sie die Energieübertragung durch das
       Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und
       mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im nationalen und
       internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversorgungs-
       system in ihrer Regelzone und – insbesondere durch entsprechende Vorhaltung von
       Übertragungskapazität und der Gewährleistung der Zuverlässigkeit des Netzes – zur
       nationalen Versorgungssicherheit beizutragen. Sie sind darüber hinaus nach § 13
       EnWG berechtigt und verpflichtet, jegliche Gefährdung oder Störung durch netz- oder
       marktbezogene Maßnahmen zu beseitigen. Unter anderem kann der Übertragungsnetz-
       betreiber Maßnahmen nach § 13 Abs. 6a EnWG ergreifen.

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         Hierdurch wird deutlich, dass zum Betrieb von Übertragungsnetzen nicht nur die
         Bereitstellung von Netzinfrastruktur, sondern auch der systemführungsbedingte operati-
         ve Umgang mit dem Einsatz elektrischer Energie gehört. Dies findet auch materiell in
         den Kostenpositionen eines Übertragungsnetzbetreibers seinen Niederschlag.

         Auf der Grundlage der von den Übertragungsnetzbetreibern vorgelegten freiwilligen
         Selbstverpflichtungen zu § 13 Abs. 6a EnWG hat die Beschlusskammer am …..2017
         das vorliegende Verfahren eröffnet. Mit Veröffentlichung im Internet und im Amtsblatt
         der Bundesnetzagentur vom …..2017 hat die Beschlusskammer dem Netzbetreiber und
         den Marktteilnehmern gem. § 67 Abs. 1 EnWG die Gelegenheit zur Stellungnahme
         gegeben.

         Von der Möglichkeit zur Stellungnahme haben […] Gebrauch gemacht. Die Stellung-
         nahmen beinhalten folgende Punkte:

         […]

         Die Beschlusskammer hat gemäß § 55 Abs. 1 S. 2 EnWG die zuständigen Landesregu-
         lierungsbehörden und das Bundeskartellamt über die Einleitung des Verfahrens infor-
         miert. Die Behörden konnten gemäß § 58 Abs. 1 S. 2 EnWG Stellung nehmen. Der
         Länderausschuss wurde gem. § 60a EnWG unterrichtet.

         Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.




         II.       Rechtliche Würdigung


         1. Formelle Rechtmäßigkeit

         Die formellen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Festlegung sind erfüllt. Die
         Beschlusskammer hat den Netzbetreiber angehört und die zuständigen Behörden
         beteiligt.


               1.1. Zuständigkeit

         Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die vorliegende Festlegung ergibt sich aus
         § 54 Abs. 1, 1. HS EnWG, die der Beschlusskammer aus § 59 Abs. 1 S. 1 EnWG.




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          1.2. Ermächtigungsgrundlage

       Die Festlegung beruht auf § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV. Danach
       kann die Regulierungsbehörde Festlegungen zu den Bereichen treffen, die nach § 11
       Abs. 2 S. 2 bis 4 ARegV einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen.

       Die Regelung des § 11 Abs. 2 S. 2 ARegV sieht bei Stromversorgungsnetzen die
       Möglichkeit vor, Kosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten zu behandeln, soweit
       diese einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen. Eine wirksame Verfahrensre-
       gulierung liegt nach § 11 Abs. 2 S. 4 ARegV vor, soweit eine umfassende Regulierung
       des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidung der Regulierungsbehörden
       oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungs-
       behörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV festgelegt hat.


          1.3. Anhörung

       Die Entscheidung beruht auf den freiwilligen Selbstverpflichtungen der Übertragungs-
       netzbetreiber. Den Übertragungsnetzbetreibern und den Marktteilnehmern wurde gem.
       § 67 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.


          1.4. Beteiligung zuständiger Behörden

       Das Bundeskartellamt und die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben gemäß
       § 58 Abs. 1 S. 2 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Länderausschuss
       wurde gem. § 60a EnWG unterrichtet.


       2. Materielle Rechtmäßigkeit

       Die Voraussetzungen für den Erlass dieser Festlegung liegen vor. Die Beschlusskam-
       mer hat das ihr zustehende Ermessen ausgeübt. Die Festlegung zur wirksamen Verfah-
       rensregulierung ist erforderlich und geboten.


          2.1. Voraussetzungen für die Festlegung: Festlegungszweck

       Nach § 32 Abs. 1 ARegV kann die Regulierungsbehörde Festlegungen im Rahmen der
       Anreizregulierung treffen, wenn sie der Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs
       und der in § 1 Abs. 1 EnWG genannten Zwecke dienen.

       Die vorliegende Festlegung einer wirksamen Verfahrensregulierung dient der Verwirkli-
       chung eines effizienten Netzzugangs gemäß § 32 Abs. 1 ARegV sowie §§ 20 - 21a
       EnWG, indem sie zuverlässige Rahmenbedingungen für den betroffenen Übertragungs-

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         netzbetreiber hinsichtlich der sachgerechten Berücksichtigung von Kosten, die aus
         Maßnahmen nach § 13 Abs. 6a EnWG resultieren, schafft. Damit wird dem Ziel eines
         langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Übertragungs-
         netzen Rechnung getragen. Ferner wird der Ansatz des § 21 Abs. 2 EnWG, Anreize für
         eine effiziente Leistungserbringung zu setzen, konsequent angewendet.


             2.2. Verwirklichung der in § 1 Abs. 1 EnWG genannten Zwecke

         Die Festlegung dient auch der Verwirklichung der in § 1 Abs. 1 EnWG genannten
         Zwecke einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten
         und umweltverträglichen Versorgung der Allgemeinheit mit Strom. Bei der vorliegenden
         Festlegung stehen insbesondere die Ziele einer sicheren und effizienten Versorgung
         sowie die Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen
         Betriebs von Energieversorgungsnetzen gem. § 1 Abs. 2 EnWG im Vordergrund.

         Das Instrument der zuschaltbaren Lasten (sog. „Nutzen statt Abregeln“) wurde mit dem
         EEG 2016 (Gesetz vom 13.10.2016 - Bundesgesetzblatt Teil I 2016 Nr. 49 18.10.2016
         S. 2258) eingeführt. Neben der Umstellung der Förderung auf Ausschreibungen wird mit
         dem EEG 2016 das Ziel verfolgt, den Ausbau der erneuerbaren Energien besser mit
         dem Ausbau der Stromnetze zu verzahnen. Wegen der bestehenden Engpässe im
         Übertragungsnetz werden derzeit vor allem in Norddeutschland in steigendem Umfang
         Windenergieanlagen abgeregelt. Volkswirtschaftlich ist es sinnvoller, diese Windstrom-
         mengen nicht abzuregeln, sondern zu nutzen. Daher wurde das Instrument zur Nutzung
         dieser Strommengen als zuschaltbare Lasten im Umfang von bis zu maximal 2 GW im
         Netzausbaugebiet eingeführt. § 13 Absatz 6a EnWG sieht vor, zuschaltbare Lasten in
         das bestehende Redispatch-Regime bei Engpässen auf der Übertragungsnetzebene zu
         integrieren. Adressiert durch §13 Absatz 6a EnWG wird aber nur die Wärmeversorgung
         bei bestehenden KWK-Anlagen. Ziel der Regelung ist es, die Menge an Strom aus
         erneuerbaren Energien, die aufgrund von Engpässen im Übertragungsnetz aktuell durch
         den verzögerten Ausbau des Übertragungsnetzes abgeregelt werden muss, zu verrin-
         gern und die Entschädigungszahlungen nach § 15 EEG zu reduzieren (vgl. Gesetzent-
         wurf, BT-Drs. 18/8860, S. 333). Die Nutzung von zuschaltbaren Lasten ist nur eine
         Übergangsmaßnahme und nicht auf Dauer angelegt (vgl. § 118 Abs. 6 EnWG). Danach
         ist § 13 Abs. 6a EnWG nach dem 31.12.2023 nicht mehr anzuwenden. Netzengpässe
         können dauerhaft nur durch den notwendigen Netzausbau beseitigt werden (BT-Drs.
         18/9096, S. 362). Die Regelung verfolgt in einem Abwägungsprozess die Ziele einer
         möglichst sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen leitungsgebundenen

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       Energieversorgung, auch indem sie zur Netzentlastung im Übertragungsnetz beiträgt.
       Ferner profitieren auch die Netznutzer und die übrigen Marktteilnehmer von den vorlie-
       genden Beschaffungsmechanismen. Der transparente Beschaffungsmechanismus sorgt
       dafür, dass die Übertragungsnetzbetreiber gehalten sind, die Systemdienstleistung nach
       § 13 Abs. 6a EnWG im gesetzlichen Sinne effizient zu beschaffen, was im Ergebnis zu
       einem angemessenen Kostenansatz führt.


         2.3. Festlegung ist erforderlich und geboten

       Bei der Entscheidung, ob die Beschlusskammer von ihrem Aufgreifermessen Gebrauch
       macht, hat sie berücksichtigt, dass die Festlegung erforderlich und geboten ist, um den
       besonderen Umständen und Kosten der Übertragungsnetzbetreiber durch die Maßnah-
       men nach § 13 Abs. 6a EnWG Rechnung zu tragen.

       Voraussetzung für den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung nach § 13 Abs. 6a
       EnWG ist, dass die betreffende KWK-Anlage technisch geeignet ist, effizient den
       Netzengpass auf der Übertragungsnetzebene zu beseitigen. Der Übertragungsnetzbe-
       treiber muss somit bei der Auswahl der KWK-Anlagen, mit denen vertragliche Vereinba-
       rungen geschlossen werden sollen, darauf achten, dass die KWK-Anlagen nach ihrer
       Größe und insbesondere ihrer Lage im Netz am effektivsten häufig auftretende Netzen-
       gpässe auf der Übertragungsnetzebene beseitigen können. Das Verhältnis der Kosten
       zur effizienten Engpassbeseitigung gilt es sachgerecht auszugestalten, um dem Instru-
       ment einen Anwendungsbereich zu eröffnen. Dies wird durch die vorliegenden freiwilli-
       gen Selbstverpflichtungen angemessen abgebildet.

       Die Festlegung dient der Schaffung der notwendigen, verlässlichen Rahmenbedingun-
       gen und dient damit dem Ziel der Rechtssicherheit für Übertragungsnetzbetreiber sowie
       der Marktbeteiligten in Bezug auf die Ausgestaltung des Instruments sowie der Kosten-
       anerkennung bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 6a EnWG.

       Ebenfalls notwendig ist die Befristung der Festlegung (s.u. 2.5.-2.6.).


         2.4. Ausgestaltung der freiwilligen Selbstverpflichtungen umfassend
             (Tenor zu Ziffer 1.)

       Mit Tenor zu Ziffer 1.) wird die Feststellung getroffen, dass das Verfahren zum Umgang
       mit den Kosten für die Beschaffung von Leistungen nach § 13 Abs. 6a EnWG für
       Übertragungsnetzbetreiber entsprechend den in den Anlagen beigefügten freiwilligen
       Selbstverpflichtungen einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegt.


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         Die von den Übertragungsnetzbetreibern vorgelegte freiwillige Selbstverpflichtung zur
         Bestimmung der Erforderlichkeit und Höhe der Leistungen erfüllt die Anforderungen an
         eine wirksame Verfahrensregulierung. Sie regelt den Bereich der Kostenberücksichti-
         gung im Hinblick auf Leistungen nach § 13 Abs. 6a EnWG in einer Art und Weise und so
         umfassend, dass dem Netzbetreiber in diesem Rahmen nur noch solche Möglichkeiten
         einer eigenständigen Kostenbeeinflussung bleiben, die unter Betrachtung aller Umstän-
         de der Gesamtsituation als geringfügig bewertet werden können.

         So stellen die freiwilligen Selbstverpflichtungen detaillierte Voraussetzungen für den
         Abschluss von Verträgen mit den KWK-Anlagenbetreibern auf. Derartige Anlagen
         müssen geeignet sein, kostengünstig und effizient zur Beseitigung des Netzengpasses
         im Höchstspannungsnetz einschließlich der zugehörigen Umspannung beizutragen.
         Diese Voraussetzungen werden in den freiwilligen Selbstverpflichtungen nach Auffas-
         sung der Beschlusskammer umfassend konkretisiert.

         Bezüglich der weiteren Einzelheiten und genauen Beschaffungsmodalitäten wird auf den
         Inhalt der anliegenden freiwilligen Selbstverpflichtungen Bezug genommen.


             2.5. Befristung von Tenor Ziffer 1. (Feststellung der wirksamen Verfahrensregulierung)
                  - Tenor Ziffer 3.

         Das Instrument der zuschaltbaren Lasten ist gesetzlich durch § § 118 Abs. 22 EnWG bis
         zum 31.12.2023 befristet. Daher können auch nur Verträge für zuschaltbare Lasten im
         Geltungszeitraum der Vorschrift abgeschlossen werden. Somit gelten die in den freiwilli-
         gen Selbstverpflichtungen dargelegten Vorgaben zum Verfahren der Beschaffung bis
         zum Ende der zweiten Regulierungsperiode. Die Festlegung gilt ab Zeitpunkt ihres
         Erlasses.


             2.6. Befristung von Tenor Ziffer 2. (Geltung als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten)
                  – Tenor Ziffer 4.

         Tenor Ziffer 2. regelt unmittelbar die aus der wirksamen Verfahrensregulierung folgende
         regulatorische Behandlung der aufgrund der Vorgaben der freiwilligen Selbstverpflich-
         tungen entstehenden Kosten, während Tenor Ziffer 4. diese Regelung bis zum
         31.12.2028 befristet.

         Die nach Maßgabe dieser freiwilligen Selbstverpflichtungen zur Beschaffung ermittelten
         Kosten für Maßnahmen nach § 13 Abs. 6a EnWG gelten ab Erlass dieser Festlegung
         als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 2 und 4 ARegV.


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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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       Eine Festlegung nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV erfolgt „für die Dauer der gesamten
       Regulierungsperiode“. Damit soll vermieden werden, dass im Verlauf einer Regulie-
       rungsperiode Unklarheiten entstehen, ob für bestimmte Bereiche eine wirksame Verfah-
       rensregulierung anzunehmen ist (BR-Drs. 417/07, S. 52). Derartige Unklarheiten sind
       vorliegend nicht zu befürchten, so dass der Beginn des Geltungszeitraums während der
       zweiten Regulierungsperiode zulässig ist.

       Darüber hinaus ist es erforderlich, die Geltung der betreffenden Kosten als dauerhaft
       nicht beeinflussbare Kosten auch für die beiden folgenden Regulierungsperioden
       festzulegen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Kosten aufgrund der nach § 13
       Abs. 6a abzuschließenden Verträge den Übertragungsnetzbetreibern über die Laufzeit
       von fünf Jahren entstehen können (§ 13 Abs. 6a Satz 4 i.V.m. § 118 Abs. 22 S. 2
       EnWG). Bereits die ersten nun abzuschließenden Verträge reichen zwingend in die
       dritte Regulierungsperiode hinein; die Folgen der während der dritten Regulierungsperi-
       ode abzuschließenden Verträge wiederum reichen bis in die vierte Regulierungsperiode
       ab dem Jahr 2024. Daher besteht zur Schaffung von Rechtssicherheit aller Marktbetei-
       ligten das Bedürfnis, die Festlegung auch für die gesamte folgende Regulierungsperiode
       (2019 bis 2023) sowie die übernächste Regulierungsperiode (2024 bis 2028) zu erlas-
       sen. Nur durch eine derartige Reichweite kann ein stabiles System für Investitionen in
       Wärmeerzeugungsanlagen implementiert werden.




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         3. Anlagenverweis

         Die beigefügten Anlagen (Freiwillige Selbstverpflichtungen) sind Bestandteil dieses
         Beschlusses.


         4. Öffentliche Bekanntmachung

         Da die Festlegung gegenüber einer Vielzahl betroffener Übertragungsnetzbetreiber und
         Marktteilnehmer erfolgt, nimmt die Beschlusskammer, in Ausübung des ihr nach § 73
         Abs.1a S. 1 EnWG zustehenden Ermessens, eine öffentliche Bekanntmachung der
         Entscheidung vor. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der
         verfügende Teil der Entscheidung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die
         Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetza-
         gentur und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden (§ 73 Abs.1a
         S. 2 EnWG). Die Entscheidung gilt gemäß § 73 Abs.1a S. 3 EnWG mit dem Tage als
         zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetza-
         gentur zwei Wochen verstrichen sind.




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