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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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           als auch drahtlos erfolgen. Ein Mensch ist an der Kommunikation in der Regel nicht
           beteiligt, wobei eine begrenzte menschliche Beteiligung der Einordnung als M2M-
           Kommunikation nicht entgegensteht;

           Sofern eine begrenzte menschliche Beteiligung Teil eines Dienstes ist, steht dies
           jedenfalls in den folgenden Fällen einer Einordnung als M2M-Kommunikation im Sinne
           des Nummernplans nicht entgegen:

           - Aktivierung/Bedienung/Steuerung/Überwachung einer M2M-Anwendung bzw. eines
             M2M-Gerätes über technische Einrichtungen wie z. B. Computer, Smartphones,
             Tablets etc. durch einen Menschen, dies sowohl im privaten Bereich (z. B. im Bereich
             Smart Home) als auch im industriellen Bereich;

           - Aktivierung einer Anwendung, die eine Individualkommunikation im Sinne einer
             voreingestellten Punkt-zu-Punkt-Kommunikation, nicht hingegen den Anruf zu einer
             frei wählbaren Rufnummer ermöglicht. Beispiele hierfür sind etwa eCall in
             Kraftfahrzeugen, privater Notruf in Aufzügen und/oder Kraftfahrzeugen, Concierge-
             Services in Kraftfahrzeugen.

           Diese Aufzählung ist nicht abschließend und greift einer Bewertung von neuen
           Geschäftsmodellen nicht vor.

           Hinweis: Die Bundesnetzagentur wird zu gegebener Zeit eine Liste über sonstige
           Dienste mit menschlicher Beteiligung veröffentlichen, die als M2M-Kommunikation im
           Sinne des Nummernplans eingeordnet werden.

       7.2 Zulässigkeit der exterritorialen Nutzung

       Abweichend vom Grundsatz der Unzulässigkeit der exterritorialen Nutzung deutscher
       Nummern ist die exterritoriale Nutzung von abgeleitet zugeteilten Rufnummern für Mobile
       Dienste mit der Länderkennung (Country Code, CC) „49“ für die M2M-Kommunikation
       zulässig, sofern der originäre Zuteilungsnehmer, der Rufnummern für Mobile Dienste im
       Rahmen von Telekommunikationsdiensten zur exterritorialen Nutzung zur Verfügung stellt,
       dies vor Beginn der Bundesnetzagentur angezeigt hat.

       Eine Anzeige ist nur dann erforderlich ist, wenn vor dem Hintergrund der exterritorialen
       Nutzung die Teilnehmerdaten zu den deutschen Rufnummern nicht nach § 111 TKG
       erhoben werden und entsprechend nicht gemäß §§ 112, 113 TKG über das automatische
       oder manuelle Auskunftsverfahren abfragbar sind. Bei der Anzeige ist anzugeben, welche
       Rufnummern das vorstehende Kriterium erfüllen. Für die Anzeige ist das Formular der
       Bundesnetzagentur zu verwenden (Anlage).

       Die Bundesnetzagentur kann die Zulässigkeit der exterritorialen Nutzung von abgeleitet
       zugeteilten Rufnummern für Mobile Dienste für die M2M-Kommunikation im Einzelfall, für
       bestimmte Geschäftsmodelle oder generell widerrufen, wenn sie feststellt, dass durch die
       exterritoriale Nutzung

          a) öffentliche Belange (z. B. öffentliche Sicherheit, Nummernknappheit) beeinträchtigt
             werden, oder
          b) Rechte Dritter (z. B. Wettbewerb, Verbraucherschutz) beeinträchtigt werden.

       Bei dem Widerruf legt sie fest, ob und wenn ja in welchem Zeitrahmen bereits bestehende
       Nutzungen einzustellen sind.

       Hinweis 1: Die Gestattung der exterritorialen Nutzung von deutschen Rufnummern durch die
       Bundesnetzagentur enthält keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der Nutzung dieser
       Nummern im Ausland. Der Zuteilungsnehmer und/oder der Nutzer der Nummer hat/haben in




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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         eigener Verantwortung die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Nutzung von deutschen
         Rufnummern in dem jeweiligen ausländischen Staat zu klären und ggf. die notwendigen
         Einverständnisse dafür einzuholen. Damit trägt der abgeleitete Zuteilungsnehmer und/oder
         der Nummernnutzer die Verantwortung dafür, dass eine von ihm/ihnen veranlasste
         exterritoriale Nummernnutzung nach dem jeweils geltenden ausländischen Recht zulässig
         ist. Der Zuteilungsnehmer des Rufnummern-Blocks sollte seine Vertragspartner auf diesen
         Sachverhalt hinweisen.

         Hinweis 2: Die Zulässigkeit der Nutzung von ausländischen Rufnummern für M2M-
         Kommunikation in der Bundesrepublik Deutschland ist in der Verfügung Nr. 80/2017 (ABl. Nr.
         16/2017 vom 23.08.2017) geregelt.

         Hinweis 3: Aufgrund des teilweisen Widerrufs bestehender Zuteilungen von Rufnummern für
         Mobile Dienste gelten die Zulässigkeit der exterritorialen Nutzung sowie die entsprechende
         Anzeigepflicht auch für exterritoriale Nutzungen von Rufnummern für Mobile Dienste, die vor
         dem Inkrafttreten dieser Verfügung bestanden haben.“

         III.           Redaktionelle Änderungen

         Die Überschrift „7. Inkrafttreten“ wird durch die Überschrift „8. Inkrafttreten“ ersetzt.

         Am Ende der Verfügung wird folgender Hinweis auf eine Anlage eingefügt:

         „Anlage
         Formular zur Anzeige einer exterritorialen Nutzung von Rufnummern für Mobile Dienste für
         M2M-Kommunikation ohne Erhebung von Teilnehmerdaten nach § 111 TKG“




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                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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       IV.         Anlage: Formular

       In der Anlage wird folgendes Formular beigefügt:


         Anzeige einer exterritorialen Nutzung von Rufnummern für Mobile Dienste
       für M2M-Kommunikation ohne Erhebung von Teilnehmerdaten nach § 111 TKG

       Bundesnetzagentur
       Referat IS 14
       Canisiusstr. 21
       55122 Mainz


       Die nachfolgend abgefragten Angaben werden durch die Bundesnetzagentur für die
       Beauskunftungsverfahren gemäß §§ 112 ff. TKG benötigt und verwendet. Darüber hinaus können die
       Daten durch die Bundesnetzagentur im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben der Nummerierung
       nach § 66 Abs. 1 TKG und zur Aufklärung von Rufnummernmissbrauch nach § 67 Abs. 1 TKG
       verwendet werden.

       I. Angaben zum Anzeigenden (originärer Zuteilungsnehmer)

       ______________________________________________________________________________________________
       Name (Firma)

       ______________________________________________________________________________________________
       Straße, Hausnummer (keine Postfachadresse)

       ______________________________________________________________________________________________
       PLZ, Ort

       ______________________________________________________________________________________________
       Gesetzlicher Vertreter (bei juristischen Personen)

       ______________________________________________________________________________________________
       Ansprechpartner (falls davon abweichend)

       __________________________    ________________________    ______________________________________
       Telefon                              Fax                          E-Mail

       Empfangsbevollmächtigter im Inland (sofern abweichend vom Anzeigenden; die Angabe ist
       erforderlich, wenn der Anzeigende im Ausland ansässig ist):

       ______________________________________________________________________________________________
       Name (Firma)

       ______________________________________________________________________________________________
       Straße, Hausnummer (keine Postfachadresse)

       ______________________________________________________________________________________________
       PLZ, Ort


       ______________________________________________________________________________________________
       Gesetzliche(r) Vertreter (bei juristischen Personen)


       ___________________________    ___________________________    __________________________________
       Telefon                              Fax                          E-Mail




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         II. Informationen zur beabsichtigten exterritorialen Nutzung

         Es ist beabsichtigt, die folgenden deutschen Rufnummern für Mobile Dienste exterritorial für M2M-
         Kommunikation so zu nutzen, dass keine Erbringung von Telekommunikationsdiensten in
         Deutschland und deshalb zu den Rufnummern keine Erhebung von Teilnehmerdaten nach § 111 TKG
         erfolgt.


         1.        Genutzte Rufnummern

         (+49)1_________________________________
         Blockkennung (identische führende Ziffern aller betroffenen Rufnummern)


                   -_______________________________________________
                   Blockbeginn (numerisch niedrigste betroffene Rufnummer; ohne Blockkennung)


                   -_______________________________________________
                   Blockende (numerisch höchste betroffene Rufnummer; ohne Blockkennung

         2.        Ort der Nutzung

               □   Die exterritoriale Nutzung erfolgt in folgendem Land: ________________________________
               □   Die exterritoriale Nutzung erfolgt in folgenden Ländern:______________________________
                   __________________________________________________________________________
               □   Eine Angabe zum Ort der exterritorialen Nutzung ist nicht möglich, sie kann weltweit erfolgen,
                   jedoch nicht in Deutschland (Hinweis: Bei einer Nutzung auch in Deutschland ist nicht
                   diese Anzeige, sondern eine Erhebung von Teilnehmerdaten nach § 111 TKG
                   erforderlich).

         3.        Nutzungsbeginn

         Mit der exterritorialen Nutzung der oben angegebenen Rufnummern soll zu folgendem Datum
         begonnen werden:
                                ______________________



         ____________________________________________________________________________
         Ort                  Datum                            Unterschrift des Anzeigenden /Bevollmächtigten




         Rechtsbehelfsbelehrung

         Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei
         der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
         Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur
         erhoben werden.

         Der Widerspruch hat gemäß § 137 Abs. 1 TKG keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung
         eines Widerspruchs ändert nichts an der Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der Verfügung.

         114c 3822-1




Bonn, 23. August 2017
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Vfg Nr. 79/2017

Teilweiser Widerruf bestehender Zuteilungen von Blöcken von
Rufnummern für Mobile Dienste

Die Verfügung Nr. 78/2017 (Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr.
16/2017 vom 23.08.2017), die die Verfügung Nr. 11/2011 Num-
mernplan Rufnummern für Mobile Dienste (Amtsblatt Nr. 04/2011
vom 23.02.2011, geändert durch Verfügung Nr. 36/2013, Amtsblatt
Nr. 14/2013 vom 31.07.2013, und Verfügung Nr. 43/2013, Amts-
blatt Nr. 17/2013 vom 11.09.2013) ändert, tritt am 23.11.2017 in
Kraft.

Nach § 3 Abs. 2 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung
[TNV vom 05.02.2008 (BGBl. I S. 141), die zuletzt durch Artikel 4
Abs. 105 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1666) geän-
dert worden ist] entscheidet die Bundesnetzagentur bei Änderun-
gen des Nummernplans unter Berücksichtigung der Ziele der Re-
gulierung nach § 2 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz ( vom
22.06.2004, BGBl. I S. 1190, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27.06.2017, (BGBl. I S. 1963, TKG) und der Belan-
ge im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 3 TKG, ob und zu welchem
Zeitpunkt bestehende Zuteilungen mit angemessener Übergangs-
frist ganz oder teilweise widerrufen werden.

Alle bestehenden Zuteilungen von Blöcken von Rufnummern für
Mobile Dienste werden mit Wirkung zum 23.11.2017 insoweit wi-
derrufen, als dass zusätzlich zu den bisherigen Nutzungsbedingun-
gen ab diesem Zeitpunkt auch die in der Verfügung Nr. 80/2017
festgelegten Nutzungsbedingungen gelten.

Der Widerruf soll die einheitliche Nutzung von Blöcken von Ruf-
nummern für Mobile Dienste sicherstellen. Der teilweise Widerruf
ist hierzu geeignet. Er ist auch erforderlich, da kein milderes, eben-
so geeignetes Mittel ersichtlich ist. Der teilweise Widerruf ist auch
angemessen. Hierdurch werden gleiche Wettbewerbsbedingungen
(vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) für Inhaber bestehender Zuteilungen
und Inhaber von Zuteilungen nach dem nunmehr geltenden Num-
mernplan gewährleistet. Eine Differenzierung zwischen diesen bei-
den Gruppen von Zuteilungsnehmern ist nicht sachlich gerechtfer-
tigt. Beiden werden die gleichen Rechte, aber auch die gleichen
Pflichten im Zusammenhang mit der exterritorialen Nutzung von
Rufnummern für Mobile Dienste gewährt bzw. auferlegt. Die sich
aus dem Datum des Inkrafttretens dieser Verfügung ergebende
Übergangsfrist von drei Monaten ist für die Betroffenen hinrei-
chend, um die in Abschnitt 7.2 des Nummernplans vorgeschriebe-
ne Anzeige für zukünftige und auch für bereits erfolgte exterritoria-
le Nutzungen vorzunehmen.



Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetz-
agentur erhoben werden.“

Der Widerspruch hat gemäß § 137 Abs. 1 TKG keine aufschieben-
de Wirkung. Die Einlegung des Widerspruchs ändert nichts an der
Wirksamkeit und Vollziehbarkeit des Bescheides.



114c 3822-1




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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16 2017                                         – Regulierung, Telekommunikation –                       2977


         Vfg Nr. 80/2017
         Amtsblatt BNetzA 16/2017; Regulierung Telekommunikation
         Exterritoriale
         Vfg Nr.
                        Nutzung
                         /2017
                                von ausländischen Rufnummern im Gebiet  der Bundesrepublik Deutsch-
                                                                 11_03.rtf
         land im Rahmen von Machine-to-Machine-Kommunikation


         Exterritoriale Nutzung von ausländischen Rufnummern im Gebiet der Bundesrepublik
         Deutschland im Rahmen von Machine-to-Machine-Kommunikation


         1.      Rechtsgrundlage

         Diese Verfügung legt gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) in der Fas-
         sung vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
         27.06.2017 (BGBl. I S. 1963) geändert worden ist, fest, unter welchen Bedingungen auslän-
         dische Rufnummern exterritorial in der Bundesrepublik Deutschland für eine Machine-to-
         Machine-Kommunikation (M2M-Kommunikation) genutzt werden dürfen.


         2.      Begriffsbestimmungen

         Im Sinne dieser Verfügung ist oder sind

         1.   „Ausländische Rufnummern“ Nummern gemäß der Empfehlung E.164 der Internationa-
              len Fernmeldeunion (International Telecommunications Union, ITU), die mit einer Kenn-
              zahl (Country Code, CC) beginnen, die von der ITU einem geographischen Gebiet oder
              einer Gruppe von Ländern zugeordnet wurde, wobei die Kennzahl ungleich der der Bun-
              desrepublik Deutschland zugeordneten Kennzahl „49“ ist. Bei der Darstellung der Ruf-
              nummer beim Angerufenen ist der Kennzahl in der Regel die internationale Verkehrs-
              ausscheidungsziffer „00“ vorangestellt;

         2.   „Exterritoriale Nutzung“ die Nutzung von ausländischen Rufnummern in der Bundesre-
              publik Deutschland auf dauerhafter Basis. Die dauerhafte Nutzung kann im Wege der
              dauerhaften Einrichtung der Rufnummern in einem Telekommunikationsnetz in Deutsch-
              land oder im Wege des internationalen Roamings (permanentes Roaming) erfolgen. Ei-
              ne Nutzung von ausländischen Rufnummern während Reisen (temporäres Roaming) gilt
              nicht als exterritoriale Nutzung von ausländischen Rufnummern;

         3.   „M2M-Kommunikation“ der überwiegend automatisierte Informationsaustausch zwischen
              technischen Einrichtungen wie z. B. Maschinen, Automaten, Fahrzeugen oder Messwer-
              ken (z. B. Strom-, Gas- und Wasserzählern) untereinander oder mit einer zentralen Da-
              tenverarbeitungsanlage. Die Kommunikation kann sowohl kabelgebunden als auch
              drahtlos erfolgen. Ein Mensch ist an der Kommunikation in der Regel nicht beteiligt,
              wobei eine begrenzte menschliche Beteiligung der Einordnung als M2M-Kommunikation
              nicht entgegensteht.

              Sofern eine begrenzte menschliche Beteiligung Teil eines Dienstes ist, steht dies jeden-
              falls in den folgenden Fällen einer Einordnung als M2M-Kommunikation im Sinne des
              Nummernplans nicht entgegen:

              - Aktivierung/Bedienung/Steuerung/Überwachung einer M2M-Anwendung bzw. eines
                M2M-Gerätes über technische Einrichtungen wie z. B. Computer, Smartphones,
                Tablets etc. durch einen Menschen, dies sowohl im privaten Bereich (z. B. im Bereich
                Smart Home) als auch im industriellen Bereich;




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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            - Aktivierung einer Anwendung, die eine Individualkommunikation im Sinne einer vor-
              eingestellten Punkt-zu-Punkt-Kommunikation, nicht hingegen den Anruf zu einer frei
              wählbaren Rufnummer ermöglicht. Beispiele hierfür sind etwa eCall in Kraftfahrzeu-
              gen, privater Notruf in Aufzügen und/oder Kraftfahrzeugen, Concierge-Services in
              Kraftfahrzeugen.

            Diese Aufzählung ist nicht abschließend und greift einer Bewertung von neuen Ge-
            schäftsmodellen nicht vor.

            Hinweis: Die Bundesnetzagentur wird zu gegebener Zeit eine Liste über sonstige Dien-
            ste mit menschlicher Beteiligung veröffentlichen, die als M2M-Kommunikation im Sinne
            des Nummernplans eingeordnet werden.


       3.      Zulässigkeit der exterritorialen Nutzung

       Abweichend vom Grundsatz der Unzulässigkeit der exterritorialen Nutzung von Nummern ist
       die exterritoriale Nutzung von ausländischen Rufnummern in der Bundesrepublik Deutsch-
       land für die M2M-Kommunikation zulässig, sofern derjenige, dem die betreffenden ausländi-
       schen Rufnummern von der zuständigen ausländische Regulierungsbehörde zugeteilt wur-
       den, die exterritoriale Nutzung vor deren Beginn der Bundesnetzagentur angezeigt hat. Für
       die Anzeige ist das Formular der Bundesnetzagentur zu verwenden (Anlage).

       Die Bundesnetzagentur kann die Zulässigkeit der exterritorialen Nutzung ausländischer Ruf-
       nummern in der Bundesrepublik Deutschland für die M2M-Kommunikation im Einzelfall, für
       bestimmte Geschäftsmodelle oder generell widerrufen, wenn sie feststellt, dass durch die
       exterritoriale Nutzung

            a) öffentliche Belange (z. B. öffentliche Sicherheit) beeinträchtigt werden,
            b) Belange Dritter (z. B. Wettbewerb, Verbraucherschutz) beeinträchtigt werden.

       Bei dem Widerruf legt sie fest, ob und wenn ja in welchem Zeitrahmen bereits bestehende
       Nutzungen einzustellen sind.

       Hinweis 1: Die Meldepflicht nach § 6 TKG bleibt hiervon unberührt. Bei Vorliegen der Vor-
       aussetzungen des § 6 TKG ist ein ausländischer Anbieter unverzüglich zu einer entspre-
       chenden Meldung gegenüber der Bundesnetzagentur verpflichtet. Eine Missachtung dieser
       Pflicht ist bußgeldbewährt (vgl. § 149 Nr. 2 TKG).

       Hinweis 2: Die Gestattung der Nutzung von ausländischen Rufnummern in der Bundesrepu-
       blik Deutschland für die M2M-Kommunikation durch die Bundesnetzagentur enthält keine
       Aussage über die Rechtmäßigkeit der Nutzung dieser Nummern in der Bundesrepublik
       Deutschland nach ausländischem Recht. Die Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen
       einer exterritorialen Nutzung von ausländischen Rufnummern in Deutschland - und ggf. die
       Einholung der notwendigen Einverständnisse dafür - obliegt den Unternehmen, durch die die
       exterritoriale Nutzung erfolgt. Diese tragen die Verantwortung dafür, dass eine von ihnen
       veranlasste exterritoriale Nummernnutzung nach dem jeweils geltenden ausländischen
       Recht zulässig ist.

       Hinweis 3: Diese Verfügung wird im Operational Bulletin der Internationalen Fernmeldeunion
       notifiziert. Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikations-
       diensten werden gebeten, alle Kunden, für die der Regelungsinhalt dieser Verfügung rele-
       vant sein könnte, auf diese Verfügung hinweisen.




                                                                                              Bonn, 23. August 2017
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                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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         Hinweis 4: Die Zulässigkeit der exterritorialen Nutzung von deutschen Rufnummern für Mobi-
         le Dienste für M2M-Kommunikation ist in der Verfügung Nr. 78/2017 (ABl. Nr. 16/2017 vom
         23.08.2017) geregelt.




         4.      Altfälle

         Die in Abschnitt 3 geregelte Zulässigkeit der exterritorialen Nutzung sowie die entsprechende
         Anzeigepflicht gelten auch für etwaige bestehende exterritoriale Nutzungen von ausländi-
         schen Rufnummern in der Bundesrepublik Deutschland für die M2M-Kommunikation.


         5.      Inkrafttreten

         Diese Verfügung tritt am 23.11.2017 in Kraft.


                                            Rechtsbehelfsbelehrung

         Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei
         der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
         Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur er-
         hoben werden.“

         Der Widerspruch hat gemäß § 137 Abs. 1 TKG keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung
         des Widerspruchs ändert nichts an der Wirksamkeit und Vollziehbarkeit des Bescheides.

         Anlage
         Formular zur Anzeige einer exterritorialen Nutzung von ausländischen Rufnummern für
         M2M-Kommunikation

         114c 3822-1




Bonn, 23. August 2017
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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            Anzeige einer exterritorialen Nutzung von ausländischen Rufnummern
                                   für M2M-Kommunikation

       Bundesnetzagentur
       Referat IS 14
       Canisiusstr. 21
       55122 Mainz


       Die nachfolgend abgefragten Angaben werden durch die Bundesnetzagentur für die Beauskunftungs-
       verfahren gemäß §§ 112 ff. TKG benötigt und verwendet. Darüber hinaus können die Daten durch die
       Bundesnetzagentur im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben der Nummerierung nach
       § 66 Abs. 1 TKG verwendet werden.

       I. Angaben zum Anzeigenden (Zuteilungsnehmer ausländischer Rufnummer)

       ______________________________________________________________________________________________
       Name (Firma)

       ______________________________________________________________________________________________
       Straße, Hausnummer (keine Postfachadresse)

       ______________________________________________________________________________________________
       Staat, PLZ, Ort

       ______________________________________________________________________________________________
       Gesetzlicher Vertreter (bei juristischen Personen)

       ______________________________________________________________________________________________
       Ansprechpartner (falls davon abweichend)

       __________________________    ________________________   ______________________________________
       Telefon                              Fax                         E-Mail

       Empfangsbevollmächtigter im Inland (sofern abweichend vom Anzeigenden; die Angabe ist
       erforderlich, wenn der Anzeigende im Ausland ansässig ist):

       ______________________________________________________________________________________________
       Name (Firma)

       ______________________________________________________________________________________________
       Straße, Hausnummer (keine Postfachadresse)

       ______________________________________________________________________________________________
       PLZ, Ort


       ______________________________________________________________________________________________
       Gesetzliche(r) Vertreter (bei juristischen Personen)


       ___________________________    ___________________________    __________________________________
       Telefon                              Fax                          E-Mail




                                                                                                   Bonn, 23. August 2017
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         II. Informationen zur beabsichtigten exterritorialen Nutzung

         Es ist beabsichtigt, die folgenden ausländischen Rufnummern für M2M-Kommunikation exterritorial in
         der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen (oder die Nummern für M2M-Kommunikation so zu ver-
         wenden, dass eine exterritoriale Nutzung in Deutschland nicht auszuschließen ist).

         1.       Genutzte Rufnummern

         Die folgenden ausländischen Rufnummern, die von einer ausländischen Behörde zugeteilt wurden,
         sollen – oder können möglicherweise – in der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden:

         (+_____)________________________________________________________________
         Blockkennung (identische führende Ziffern aller betroffenen Rufnummern, einschließlich Länderkennzahl)


         -___________________________________________________
         Blockbeginn (numerisch niedrigste betroffenen Rufnummer; ohne Blockkennung)


         -_____________________________________________________
         Blockende (numerisch höchste betroffenen Rufnummer; ohne Blockkennung)



         2.       Ort der Nutzung

         □        Die exterritoriale Nutzung erfolgt nur in Deutschland
         □        Die exterritoriale Nutzung erfolgt in folgenden Ländern:______________________________
                  __________________________________________________________________________
         □        Eine Angabe zum Ort der exterritorialen Nutzung nicht möglich, sie kann weltweit erfolgen.


         3.       Nutzungsbeginn

         Mit der exterritorialen Nutzung der oben angegebenen Rufnummern soll zu folgendem Datum begon-
         nen werden:
                             ______________________




         ____________________________________________________________________________
         Ort                  Datum                            Unterschrift des Anzeigenden /Bevollmächtigten




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