amtsblatt-16
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2972 – Regulierung, Telekommunikation – 16 2017
als auch drahtlos erfolgen. Ein Mensch ist an der Kommunikation in der Regel nicht
beteiligt, wobei eine begrenzte menschliche Beteiligung der Einordnung als M2M-
Kommunikation nicht entgegensteht;
Sofern eine begrenzte menschliche Beteiligung Teil eines Dienstes ist, steht dies
jedenfalls in den folgenden Fällen einer Einordnung als M2M-Kommunikation im Sinne
des Nummernplans nicht entgegen:
- Aktivierung/Bedienung/Steuerung/Überwachung einer M2M-Anwendung bzw. eines
M2M-Gerätes über technische Einrichtungen wie z. B. Computer, Smartphones,
Tablets etc. durch einen Menschen, dies sowohl im privaten Bereich (z. B. im Bereich
Smart Home) als auch im industriellen Bereich;
- Aktivierung einer Anwendung, die eine Individualkommunikation im Sinne einer
voreingestellten Punkt-zu-Punkt-Kommunikation, nicht hingegen den Anruf zu einer
frei wählbaren Rufnummer ermöglicht. Beispiele hierfür sind etwa eCall in
Kraftfahrzeugen, privater Notruf in Aufzügen und/oder Kraftfahrzeugen, Concierge-
Services in Kraftfahrzeugen.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend und greift einer Bewertung von neuen
Geschäftsmodellen nicht vor.
Hinweis: Die Bundesnetzagentur wird zu gegebener Zeit eine Liste über sonstige
Dienste mit menschlicher Beteiligung veröffentlichen, die als M2M-Kommunikation im
Sinne des Nummernplans eingeordnet werden.
7.2 Zulässigkeit der exterritorialen Nutzung
Abweichend vom Grundsatz der Unzulässigkeit der exterritorialen Nutzung deutscher
Nummern ist die exterritoriale Nutzung von abgeleitet zugeteilten Rufnummern für Mobile
Dienste mit der Länderkennung (Country Code, CC) „49“ für die M2M-Kommunikation
zulässig, sofern der originäre Zuteilungsnehmer, der Rufnummern für Mobile Dienste im
Rahmen von Telekommunikationsdiensten zur exterritorialen Nutzung zur Verfügung stellt,
dies vor Beginn der Bundesnetzagentur angezeigt hat.
Eine Anzeige ist nur dann erforderlich ist, wenn vor dem Hintergrund der exterritorialen
Nutzung die Teilnehmerdaten zu den deutschen Rufnummern nicht nach § 111 TKG
erhoben werden und entsprechend nicht gemäß §§ 112, 113 TKG über das automatische
oder manuelle Auskunftsverfahren abfragbar sind. Bei der Anzeige ist anzugeben, welche
Rufnummern das vorstehende Kriterium erfüllen. Für die Anzeige ist das Formular der
Bundesnetzagentur zu verwenden (Anlage).
Die Bundesnetzagentur kann die Zulässigkeit der exterritorialen Nutzung von abgeleitet
zugeteilten Rufnummern für Mobile Dienste für die M2M-Kommunikation im Einzelfall, für
bestimmte Geschäftsmodelle oder generell widerrufen, wenn sie feststellt, dass durch die
exterritoriale Nutzung
a) öffentliche Belange (z. B. öffentliche Sicherheit, Nummernknappheit) beeinträchtigt
werden, oder
b) Rechte Dritter (z. B. Wettbewerb, Verbraucherschutz) beeinträchtigt werden.
Bei dem Widerruf legt sie fest, ob und wenn ja in welchem Zeitrahmen bereits bestehende
Nutzungen einzustellen sind.
Hinweis 1: Die Gestattung der exterritorialen Nutzung von deutschen Rufnummern durch die
Bundesnetzagentur enthält keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der Nutzung dieser
Nummern im Ausland. Der Zuteilungsnehmer und/oder der Nutzer der Nummer hat/haben in
Bonn, 23. August 2017
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16 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 2973
eigener Verantwortung die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Nutzung von deutschen
Rufnummern in dem jeweiligen ausländischen Staat zu klären und ggf. die notwendigen
Einverständnisse dafür einzuholen. Damit trägt der abgeleitete Zuteilungsnehmer und/oder
der Nummernnutzer die Verantwortung dafür, dass eine von ihm/ihnen veranlasste
exterritoriale Nummernnutzung nach dem jeweils geltenden ausländischen Recht zulässig
ist. Der Zuteilungsnehmer des Rufnummern-Blocks sollte seine Vertragspartner auf diesen
Sachverhalt hinweisen.
Hinweis 2: Die Zulässigkeit der Nutzung von ausländischen Rufnummern für M2M-
Kommunikation in der Bundesrepublik Deutschland ist in der Verfügung Nr. 80/2017 (ABl. Nr.
16/2017 vom 23.08.2017) geregelt.
Hinweis 3: Aufgrund des teilweisen Widerrufs bestehender Zuteilungen von Rufnummern für
Mobile Dienste gelten die Zulässigkeit der exterritorialen Nutzung sowie die entsprechende
Anzeigepflicht auch für exterritoriale Nutzungen von Rufnummern für Mobile Dienste, die vor
dem Inkrafttreten dieser Verfügung bestanden haben.“
III. Redaktionelle Änderungen
Die Überschrift „7. Inkrafttreten“ wird durch die Überschrift „8. Inkrafttreten“ ersetzt.
Am Ende der Verfügung wird folgender Hinweis auf eine Anlage eingefügt:
„Anlage
Formular zur Anzeige einer exterritorialen Nutzung von Rufnummern für Mobile Dienste für
M2M-Kommunikation ohne Erhebung von Teilnehmerdaten nach § 111 TKG“
Bonn, 23. August 2017
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2974 – Regulierung, Telekommunikation – 16 2017
IV. Anlage: Formular
In der Anlage wird folgendes Formular beigefügt:
Anzeige einer exterritorialen Nutzung von Rufnummern für Mobile Dienste
für M2M-Kommunikation ohne Erhebung von Teilnehmerdaten nach § 111 TKG
Bundesnetzagentur
Referat IS 14
Canisiusstr. 21
55122 Mainz
Die nachfolgend abgefragten Angaben werden durch die Bundesnetzagentur für die
Beauskunftungsverfahren gemäß §§ 112 ff. TKG benötigt und verwendet. Darüber hinaus können die
Daten durch die Bundesnetzagentur im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben der Nummerierung
nach § 66 Abs. 1 TKG und zur Aufklärung von Rufnummernmissbrauch nach § 67 Abs. 1 TKG
verwendet werden.
I. Angaben zum Anzeigenden (originärer Zuteilungsnehmer)
______________________________________________________________________________________________
Name (Firma)
______________________________________________________________________________________________
Straße, Hausnummer (keine Postfachadresse)
______________________________________________________________________________________________
PLZ, Ort
______________________________________________________________________________________________
Gesetzlicher Vertreter (bei juristischen Personen)
______________________________________________________________________________________________
Ansprechpartner (falls davon abweichend)
__________________________ ________________________ ______________________________________
Telefon Fax E-Mail
Empfangsbevollmächtigter im Inland (sofern abweichend vom Anzeigenden; die Angabe ist
erforderlich, wenn der Anzeigende im Ausland ansässig ist):
______________________________________________________________________________________________
Name (Firma)
______________________________________________________________________________________________
Straße, Hausnummer (keine Postfachadresse)
______________________________________________________________________________________________
PLZ, Ort
______________________________________________________________________________________________
Gesetzliche(r) Vertreter (bei juristischen Personen)
___________________________ ___________________________ __________________________________
Telefon Fax E-Mail
Bonn, 23. August 2017
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 2975
II. Informationen zur beabsichtigten exterritorialen Nutzung
Es ist beabsichtigt, die folgenden deutschen Rufnummern für Mobile Dienste exterritorial für M2M-
Kommunikation so zu nutzen, dass keine Erbringung von Telekommunikationsdiensten in
Deutschland und deshalb zu den Rufnummern keine Erhebung von Teilnehmerdaten nach § 111 TKG
erfolgt.
1. Genutzte Rufnummern
(+49)1_________________________________
Blockkennung (identische führende Ziffern aller betroffenen Rufnummern)
-_______________________________________________
Blockbeginn (numerisch niedrigste betroffene Rufnummer; ohne Blockkennung)
-_______________________________________________
Blockende (numerisch höchste betroffene Rufnummer; ohne Blockkennung
2. Ort der Nutzung
□ Die exterritoriale Nutzung erfolgt in folgendem Land: ________________________________
□ Die exterritoriale Nutzung erfolgt in folgenden Ländern:______________________________
__________________________________________________________________________
□ Eine Angabe zum Ort der exterritorialen Nutzung ist nicht möglich, sie kann weltweit erfolgen,
jedoch nicht in Deutschland (Hinweis: Bei einer Nutzung auch in Deutschland ist nicht
diese Anzeige, sondern eine Erhebung von Teilnehmerdaten nach § 111 TKG
erforderlich).
3. Nutzungsbeginn
Mit der exterritorialen Nutzung der oben angegebenen Rufnummern soll zu folgendem Datum
begonnen werden:
______________________
____________________________________________________________________________
Ort Datum Unterschrift des Anzeigenden /Bevollmächtigten
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur
erhoben werden.
Der Widerspruch hat gemäß § 137 Abs. 1 TKG keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung
eines Widerspruchs ändert nichts an der Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der Verfügung.
114c 3822-1
Bonn, 23. August 2017
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2976 – Regulierung, Telekommunikation – 16 2017
Vfg Nr. 79/2017
Teilweiser Widerruf bestehender Zuteilungen von Blöcken von
Rufnummern für Mobile Dienste
Die Verfügung Nr. 78/2017 (Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr.
16/2017 vom 23.08.2017), die die Verfügung Nr. 11/2011 Num-
mernplan Rufnummern für Mobile Dienste (Amtsblatt Nr. 04/2011
vom 23.02.2011, geändert durch Verfügung Nr. 36/2013, Amtsblatt
Nr. 14/2013 vom 31.07.2013, und Verfügung Nr. 43/2013, Amts-
blatt Nr. 17/2013 vom 11.09.2013) ändert, tritt am 23.11.2017 in
Kraft.
Nach § 3 Abs. 2 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung
[TNV vom 05.02.2008 (BGBl. I S. 141), die zuletzt durch Artikel 4
Abs. 105 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1666) geän-
dert worden ist] entscheidet die Bundesnetzagentur bei Änderun-
gen des Nummernplans unter Berücksichtigung der Ziele der Re-
gulierung nach § 2 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz ( vom
22.06.2004, BGBl. I S. 1190, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27.06.2017, (BGBl. I S. 1963, TKG) und der Belan-
ge im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 3 TKG, ob und zu welchem
Zeitpunkt bestehende Zuteilungen mit angemessener Übergangs-
frist ganz oder teilweise widerrufen werden.
Alle bestehenden Zuteilungen von Blöcken von Rufnummern für
Mobile Dienste werden mit Wirkung zum 23.11.2017 insoweit wi-
derrufen, als dass zusätzlich zu den bisherigen Nutzungsbedingun-
gen ab diesem Zeitpunkt auch die in der Verfügung Nr. 80/2017
festgelegten Nutzungsbedingungen gelten.
Der Widerruf soll die einheitliche Nutzung von Blöcken von Ruf-
nummern für Mobile Dienste sicherstellen. Der teilweise Widerruf
ist hierzu geeignet. Er ist auch erforderlich, da kein milderes, eben-
so geeignetes Mittel ersichtlich ist. Der teilweise Widerruf ist auch
angemessen. Hierdurch werden gleiche Wettbewerbsbedingungen
(vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) für Inhaber bestehender Zuteilungen
und Inhaber von Zuteilungen nach dem nunmehr geltenden Num-
mernplan gewährleistet. Eine Differenzierung zwischen diesen bei-
den Gruppen von Zuteilungsnehmern ist nicht sachlich gerechtfer-
tigt. Beiden werden die gleichen Rechte, aber auch die gleichen
Pflichten im Zusammenhang mit der exterritorialen Nutzung von
Rufnummern für Mobile Dienste gewährt bzw. auferlegt. Die sich
aus dem Datum des Inkrafttretens dieser Verfügung ergebende
Übergangsfrist von drei Monaten ist für die Betroffenen hinrei-
chend, um die in Abschnitt 7.2 des Nummernplans vorgeschriebe-
ne Anzeige für zukünftige und auch für bereits erfolgte exterritoria-
le Nutzungen vorzunehmen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetz-
agentur erhoben werden.“
Der Widerspruch hat gemäß § 137 Abs. 1 TKG keine aufschieben-
de Wirkung. Die Einlegung des Widerspruchs ändert nichts an der
Wirksamkeit und Vollziehbarkeit des Bescheides.
114c 3822-1
Bonn, 23. August 2017
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16 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 2977
Vfg Nr. 80/2017
Amtsblatt BNetzA 16/2017; Regulierung Telekommunikation
Exterritoriale
Vfg Nr.
Nutzung
/2017
von ausländischen Rufnummern im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
11_03.rtf
land im Rahmen von Machine-to-Machine-Kommunikation
Exterritoriale Nutzung von ausländischen Rufnummern im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland im Rahmen von Machine-to-Machine-Kommunikation
1. Rechtsgrundlage
Diese Verfügung legt gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) in der Fas-
sung vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
27.06.2017 (BGBl. I S. 1963) geändert worden ist, fest, unter welchen Bedingungen auslän-
dische Rufnummern exterritorial in der Bundesrepublik Deutschland für eine Machine-to-
Machine-Kommunikation (M2M-Kommunikation) genutzt werden dürfen.
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verfügung ist oder sind
1. „Ausländische Rufnummern“ Nummern gemäß der Empfehlung E.164 der Internationa-
len Fernmeldeunion (International Telecommunications Union, ITU), die mit einer Kenn-
zahl (Country Code, CC) beginnen, die von der ITU einem geographischen Gebiet oder
einer Gruppe von Ländern zugeordnet wurde, wobei die Kennzahl ungleich der der Bun-
desrepublik Deutschland zugeordneten Kennzahl „49“ ist. Bei der Darstellung der Ruf-
nummer beim Angerufenen ist der Kennzahl in der Regel die internationale Verkehrs-
ausscheidungsziffer „00“ vorangestellt;
2. „Exterritoriale Nutzung“ die Nutzung von ausländischen Rufnummern in der Bundesre-
publik Deutschland auf dauerhafter Basis. Die dauerhafte Nutzung kann im Wege der
dauerhaften Einrichtung der Rufnummern in einem Telekommunikationsnetz in Deutsch-
land oder im Wege des internationalen Roamings (permanentes Roaming) erfolgen. Ei-
ne Nutzung von ausländischen Rufnummern während Reisen (temporäres Roaming) gilt
nicht als exterritoriale Nutzung von ausländischen Rufnummern;
3. „M2M-Kommunikation“ der überwiegend automatisierte Informationsaustausch zwischen
technischen Einrichtungen wie z. B. Maschinen, Automaten, Fahrzeugen oder Messwer-
ken (z. B. Strom-, Gas- und Wasserzählern) untereinander oder mit einer zentralen Da-
tenverarbeitungsanlage. Die Kommunikation kann sowohl kabelgebunden als auch
drahtlos erfolgen. Ein Mensch ist an der Kommunikation in der Regel nicht beteiligt,
wobei eine begrenzte menschliche Beteiligung der Einordnung als M2M-Kommunikation
nicht entgegensteht.
Sofern eine begrenzte menschliche Beteiligung Teil eines Dienstes ist, steht dies jeden-
falls in den folgenden Fällen einer Einordnung als M2M-Kommunikation im Sinne des
Nummernplans nicht entgegen:
- Aktivierung/Bedienung/Steuerung/Überwachung einer M2M-Anwendung bzw. eines
M2M-Gerätes über technische Einrichtungen wie z. B. Computer, Smartphones,
Tablets etc. durch einen Menschen, dies sowohl im privaten Bereich (z. B. im Bereich
Smart Home) als auch im industriellen Bereich;
Bonn, 23. August 2017
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2978 – Regulierung, Telekommunikation – 16 2017
- Aktivierung einer Anwendung, die eine Individualkommunikation im Sinne einer vor-
eingestellten Punkt-zu-Punkt-Kommunikation, nicht hingegen den Anruf zu einer frei
wählbaren Rufnummer ermöglicht. Beispiele hierfür sind etwa eCall in Kraftfahrzeu-
gen, privater Notruf in Aufzügen und/oder Kraftfahrzeugen, Concierge-Services in
Kraftfahrzeugen.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend und greift einer Bewertung von neuen Ge-
schäftsmodellen nicht vor.
Hinweis: Die Bundesnetzagentur wird zu gegebener Zeit eine Liste über sonstige Dien-
ste mit menschlicher Beteiligung veröffentlichen, die als M2M-Kommunikation im Sinne
des Nummernplans eingeordnet werden.
3. Zulässigkeit der exterritorialen Nutzung
Abweichend vom Grundsatz der Unzulässigkeit der exterritorialen Nutzung von Nummern ist
die exterritoriale Nutzung von ausländischen Rufnummern in der Bundesrepublik Deutsch-
land für die M2M-Kommunikation zulässig, sofern derjenige, dem die betreffenden ausländi-
schen Rufnummern von der zuständigen ausländische Regulierungsbehörde zugeteilt wur-
den, die exterritoriale Nutzung vor deren Beginn der Bundesnetzagentur angezeigt hat. Für
die Anzeige ist das Formular der Bundesnetzagentur zu verwenden (Anlage).
Die Bundesnetzagentur kann die Zulässigkeit der exterritorialen Nutzung ausländischer Ruf-
nummern in der Bundesrepublik Deutschland für die M2M-Kommunikation im Einzelfall, für
bestimmte Geschäftsmodelle oder generell widerrufen, wenn sie feststellt, dass durch die
exterritoriale Nutzung
a) öffentliche Belange (z. B. öffentliche Sicherheit) beeinträchtigt werden,
b) Belange Dritter (z. B. Wettbewerb, Verbraucherschutz) beeinträchtigt werden.
Bei dem Widerruf legt sie fest, ob und wenn ja in welchem Zeitrahmen bereits bestehende
Nutzungen einzustellen sind.
Hinweis 1: Die Meldepflicht nach § 6 TKG bleibt hiervon unberührt. Bei Vorliegen der Vor-
aussetzungen des § 6 TKG ist ein ausländischer Anbieter unverzüglich zu einer entspre-
chenden Meldung gegenüber der Bundesnetzagentur verpflichtet. Eine Missachtung dieser
Pflicht ist bußgeldbewährt (vgl. § 149 Nr. 2 TKG).
Hinweis 2: Die Gestattung der Nutzung von ausländischen Rufnummern in der Bundesrepu-
blik Deutschland für die M2M-Kommunikation durch die Bundesnetzagentur enthält keine
Aussage über die Rechtmäßigkeit der Nutzung dieser Nummern in der Bundesrepublik
Deutschland nach ausländischem Recht. Die Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen
einer exterritorialen Nutzung von ausländischen Rufnummern in Deutschland - und ggf. die
Einholung der notwendigen Einverständnisse dafür - obliegt den Unternehmen, durch die die
exterritoriale Nutzung erfolgt. Diese tragen die Verantwortung dafür, dass eine von ihnen
veranlasste exterritoriale Nummernnutzung nach dem jeweils geltenden ausländischen
Recht zulässig ist.
Hinweis 3: Diese Verfügung wird im Operational Bulletin der Internationalen Fernmeldeunion
notifiziert. Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikations-
diensten werden gebeten, alle Kunden, für die der Regelungsinhalt dieser Verfügung rele-
vant sein könnte, auf diese Verfügung hinweisen.
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16 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 2979
Hinweis 4: Die Zulässigkeit der exterritorialen Nutzung von deutschen Rufnummern für Mobi-
le Dienste für M2M-Kommunikation ist in der Verfügung Nr. 78/2017 (ABl. Nr. 16/2017 vom
23.08.2017) geregelt.
4. Altfälle
Die in Abschnitt 3 geregelte Zulässigkeit der exterritorialen Nutzung sowie die entsprechende
Anzeigepflicht gelten auch für etwaige bestehende exterritoriale Nutzungen von ausländi-
schen Rufnummern in der Bundesrepublik Deutschland für die M2M-Kommunikation.
5. Inkrafttreten
Diese Verfügung tritt am 23.11.2017 in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur er-
hoben werden.“
Der Widerspruch hat gemäß § 137 Abs. 1 TKG keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung
des Widerspruchs ändert nichts an der Wirksamkeit und Vollziehbarkeit des Bescheides.
Anlage
Formular zur Anzeige einer exterritorialen Nutzung von ausländischen Rufnummern für
M2M-Kommunikation
114c 3822-1
Bonn, 23. August 2017
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2980 – Regulierung, Telekommunikation – 16 2017
Anzeige einer exterritorialen Nutzung von ausländischen Rufnummern
für M2M-Kommunikation
Bundesnetzagentur
Referat IS 14
Canisiusstr. 21
55122 Mainz
Die nachfolgend abgefragten Angaben werden durch die Bundesnetzagentur für die Beauskunftungs-
verfahren gemäß §§ 112 ff. TKG benötigt und verwendet. Darüber hinaus können die Daten durch die
Bundesnetzagentur im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben der Nummerierung nach
§ 66 Abs. 1 TKG verwendet werden.
I. Angaben zum Anzeigenden (Zuteilungsnehmer ausländischer Rufnummer)
______________________________________________________________________________________________
Name (Firma)
______________________________________________________________________________________________
Straße, Hausnummer (keine Postfachadresse)
______________________________________________________________________________________________
Staat, PLZ, Ort
______________________________________________________________________________________________
Gesetzlicher Vertreter (bei juristischen Personen)
______________________________________________________________________________________________
Ansprechpartner (falls davon abweichend)
__________________________ ________________________ ______________________________________
Telefon Fax E-Mail
Empfangsbevollmächtigter im Inland (sofern abweichend vom Anzeigenden; die Angabe ist
erforderlich, wenn der Anzeigende im Ausland ansässig ist):
______________________________________________________________________________________________
Name (Firma)
______________________________________________________________________________________________
Straße, Hausnummer (keine Postfachadresse)
______________________________________________________________________________________________
PLZ, Ort
______________________________________________________________________________________________
Gesetzliche(r) Vertreter (bei juristischen Personen)
___________________________ ___________________________ __________________________________
Telefon Fax E-Mail
Bonn, 23. August 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2017 – Regulierung, Telekommunikation – 2981
II. Informationen zur beabsichtigten exterritorialen Nutzung
Es ist beabsichtigt, die folgenden ausländischen Rufnummern für M2M-Kommunikation exterritorial in
der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen (oder die Nummern für M2M-Kommunikation so zu ver-
wenden, dass eine exterritoriale Nutzung in Deutschland nicht auszuschließen ist).
1. Genutzte Rufnummern
Die folgenden ausländischen Rufnummern, die von einer ausländischen Behörde zugeteilt wurden,
sollen – oder können möglicherweise – in der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden:
(+_____)________________________________________________________________
Blockkennung (identische führende Ziffern aller betroffenen Rufnummern, einschließlich Länderkennzahl)
-___________________________________________________
Blockbeginn (numerisch niedrigste betroffenen Rufnummer; ohne Blockkennung)
-_____________________________________________________
Blockende (numerisch höchste betroffenen Rufnummer; ohne Blockkennung)
2. Ort der Nutzung
□ Die exterritoriale Nutzung erfolgt nur in Deutschland
□ Die exterritoriale Nutzung erfolgt in folgenden Ländern:______________________________
__________________________________________________________________________
□ Eine Angabe zum Ort der exterritorialen Nutzung nicht möglich, sie kann weltweit erfolgen.
3. Nutzungsbeginn
Mit der exterritorialen Nutzung der oben angegebenen Rufnummern soll zu folgendem Datum begon-
nen werden:
______________________
____________________________________________________________________________
Ort Datum Unterschrift des Anzeigenden /Bevollmächtigten
Bonn, 23. August 2017