amtsblatt-22

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

/ 80
PDF herunterladen
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3432                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    22 2017


          lungsdatum und Geburtsdatum müssen ebenfalls                      (3) Der Diensteanbieter hat sich zu vergewissern, dass
          zueinander kohärent sein.                                             die Übermittlung der vorgehaltenen Daten durch
                                                                                den Dritten an ihn nur erfolgt, soweit der Inhaber der
          Der Mitarbeiter muss sich durch psychologische                        Daten nach einem vorgesehenen Verfahren verbun-
          Fragestellungen und Beobachtungen während der                         den mit einer Authentifizierung der Person des Da-
          Durchführung des Identifizierungsvorgangs von der                     teninhabers (etwa durch Eingabe einer PIN) zuge-
          Plausibilität der Angaben im Identitätsdokument, der                  stimmt hat. Eine Initiierung der Übermittlung zwi-
          Angaben der zu identifizierenden Person im Ge-                        schen dem Dritten und dem Diensteanbieter durch
          spräch sowie der vorgegebenen Absicht der zu                          den Inhaber der Daten unmittelbar kann ebenso
          identifizierenden Person überzeugen. Dabei können                     möglich sein.
          z.B. Fragen nach dem Alter der Person für eine Va-
          lidierung im Hinblick auf das Ausweisbild sowie die               (4) Der Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass der
          Geburtsangaben im Identitätsdokument erfolgen.                        Dritte jeweils eine opto-elektronische Kopie, Scan
                                                                                oder entsprechende Abbildung zum Zwecke der
          Der Anlass für die Identifikation ist durch die zu                    Prüfung unter Beachtung datenschutzrechtlicher
          identifizierende Person zu bestätigen, auch damit                     und personalausweisrechtlicher Vorgaben an ihn
          für diese klar ersichtlich ist, wofür sie sich identifi-              übermittelt. Für den Diensteanbieter angefertigte
          ziert. Die Mitarbeiter sind dahingehend zu schulen,                   opto-elektronische Kopien, Scans oder entspre-
          dass sie zweifelsfrei feststellen, dass die zu identifi-              chende Abbildungen sind als solche zu kennzeich-
          zierende Person nach eigenem Willen das jeweilige                     nen und dürfen nicht beim Dritten verbleiben. Für
          Produkt beim entsprechenden Anbieter erwirbt (Ge-                     die beim Diensteanbieter vorgelegten Kopien gilt
          fährdung durch Phishing, Social Engineering, Ver-                     § 95 Absatz 4 TKG.
          halten unter Druck durch zweite Person etc.).
                                                                            (5) Im Falle der Übermittlung einer opto-elektronischen
      (16) Ist die visuelle Überprüfung – etwa aufgrund von                     Kopie, Scan oder entsprechenden Abbildung durch
           schlechten Lichtverhältnissen oder einer schlechten                  den zukünftigen Anschlussinhaber selbst hat der
           Bildqualität/-übertragung – und/oder eine sprachli-                  Diensteanbieter diesen auf die datenschutzrechtli-
           che Kommunikation mit der zu identifizierenden Per-                  chen und personalausweisrechtlichen Beschränkun-
           son nicht möglich, ist der Identifizierungsprozess                   gen für Kopien, Scans oder entsprechende Abbil-
           abzubrechen.                                                         dungen hinzuweisen. Für die beim Diensteanbieter
                                                                                vorgelegten Kopien gilt § 95 Absatz 4 TKG.
          Gleiches gilt bei sonstigen vorliegenden Unstimmig-
          keiten oder Unsicherheiten. In diesen Fällen kann                 (6) Bei der Erhebung und Übermittlung der Daten an
          die Identifizierung mittels eines anderen nach dem                    den Diensteanbieter zur Prüfung und Speicherung
          Telekommunikationsgesetz oder der Verfügung Nr.                       in der Kundendatei sind die datenschutzrechtlichen
          16/2016 zulässigen Verfahrens vorgenommen wer-                        Vorgaben und Beschränkungen nach dem PAuswG
          den.                                                                  zu beachten. Geeignete Maßnahmen zur Sicherstel-
                                                                                lung der Vertraulichkeit und Integrität der Daten sind
      (17) Die vorstehenden aufsichtsrechtlichen Anforderun-                    hierbei einzusetzen.
           gen mit den vorgenommenen Ergänzungen zum
           Videoidentifizierungsverfahren gelten unbeschadet           5.   Die Erhebung und Prüfung der Anschlussinhaberda-
           der parallel zu beachtenden datenschutzrechtlichen               ten kann auch im Wege des elektronischen Identi-
           Anforderungen.                                                   tätsnachweises nach § 8 PAuswG und nach § 78 Auf-
                                                                            enthaltsgesetz erfolgen. Auf § 111 Absatz 6 TKG wird
          [Die Ziffern (10) bis (17) sind binnen 6 Monaten                  hingewiesen.
          nach Veröffentlichung im Amtsblatt am 26.07.2017,
          also bis 26.01.2018 umzusetzen.]

 4.   Prüfung der erhobenen Anschlussinhaberdaten
      durch den Diensteanbieter mittels Abgleichs mit Da-
      ten, die bei einem eigens mit einer Identitätsprüfung
      beauftragten Dritten zum Zwecke des Abrufes vorge-
      halten werden und die ihrerseits anhand der Vorlage
      eines Identitätsdokuments im Sinne des § 111 Absatz
      1 Satz 3 TKG oder eines gleich geeigneten Prüfver-
      fahrens geprüft wurden (Vorabverifikation).

      Für Verfahren dieser Art gelten folgende Vorgaben:

      (1) Der Diensteanbieter hat sich vor der Beauftragung
          zu vergewissern, dass der ausgewählte Dritte die
          Gewähr dafür bietet, dass die Anforderungen aus
          dem jeweils angewandten Verfahren aus dieser Ver-
          fügung, insbesondere hinsichtlich der Datenerhe-
          bung, Identitätsprüfung, Prüfung der Echtheit des
          Identitätsdokuments, hinsichtlich der Fertigung der
          Kopien u.ä. sowie deren Übermittlung an ihn einge-
          halten werden. Dies hat er zu dokumentieren.

      (2) Der Diensteanbieter hat sich zu vergewissern, dass
          der Abruf der vorgehaltenen Daten bei dem Dritten
          nur in dem Umfang erfolgt, wie er sich in Ansehung
          der zu erhebenden Anschlussinhaberdaten nach
          § 111 Absatz 1 TKG aus dem ursprünglich vorgeleg-
          ten Identitätsdokument ergibt.



                                                                                                           Bonn, 22. November 2017
24

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2017                           – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3433


Mitteilung Nr. 660/2017

TKG § 35 Abs. 6 TKG i. V. m. § 5 S.1;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf An-
trag der Vodafone GmbH wegen Genehmigung der Entgelte
für Terminierungsleistungen im Mobilfunknetz der Antragstel-
lerin rückwirkend für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis
31.08.2008 gegenüber der 01051 Telecom GmbH

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat folgende Ent-
geltgenehmigung erlassen:

Der am 30.11.2007 erlassene und mit Urteil 6 C 37.13 des BVer-
wG vom 25.02.2015 teilaufgehobene Beschluss BK 3a-07/026 wird
dahingehend abgeändert, dass in dessen Ziffer 1. das Verbin-
dungsentgelt für die Terminierung im Netz der Antragstellerin rück-
wirkend ab dem 01.12.2007 bis zum 31.08.2008 im Verhältnis zur
Beigeladenen zu 1. in Höhe von

                          7,92 €Cent/Min.

genehmigt wird.



BK3a-17/035




Bonn, 22. November 2017
25

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3434                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   22 2017


Mitteilung Nr. 661/2017


TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammen-
hang mit der Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin stehende Infrastrukturleistungen

Die bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH hat am 06.10.2017 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Im Einzelnen
wird beantragt:

     1. Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden NGN-
        Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend N-ICAs Customer Connect in Co-location) wer-
        den für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin – gegebenenfalls
        rückwirkend – ab dem 01.12.2017 wie folgt beantragt:

         NGN-Infrastrukturleistungen

           Position       Leistung                                                                            Entgelt in €
                                                                                                                (netto)


           1.1            Entgelte NGN-Kollokationsfläche
                          vgl. Ziffer 10 der NGN-AGB, Anlage 1

           1.1.1          Überlassung
                          Kaltmiete, monatlich, je qm (Bonn)                                                     13,42

           1.2            Nebenkosten

           1.2.1          Servicekosten, je qm                                                                    0,10

           1.2.2          Nebenkostenpauschale, je qm                                                             2,94

           1.2.3          Niederspannungsversorgung (individueller Stromverbrauch), je                          0,2098
                          kWh

           1.2.4          Raumlufttechnik, je kW Abwärmungsleistung, monatlich

           1.2.4.1        bei 5 Jahren Mindestmietzeit                                                          206,64

           1.2.4.2        bei 8 Jahren Mindestmietzeit                                                          162,96

           1.2.4.3        bei 10 Jahren Mindestmietzeit                                                         148,40

           1.2.4.4.       sowie nach Ablauf der Mindestmietzeit                                                  90,15


     2. Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmigungsfähig
        hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgel-
        te die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte beantragt.

     3. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Günstigkeits-
        prinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für
        eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der rückwirkenden Erhöhung
        der genehmigten Entgelte gegenüber einem anderen Teilnehmernetzbetreiber wird ebenfalls eine
        Rückwirkung der Erhöhung der Entgelte der Antragstellerin beantragt.


                                                                                                       Bonn, 22. November 2017
26

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2017                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3435


    4. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf Grund
       gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht werden, wird bean-
       tragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusi-
       chert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in den Verfahren BK3-17-036 und BK3-17-
       038 genehmigten Entgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung
       erhöhen sollten, die Beschlusskammer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte
       Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmi-
       gung – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausfüh-
       rungen des Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.

    5. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgülti-
       gen Entscheidung zu genehmigen.



BK3d-17/060




Bonn, 22. November 2017
27

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3436                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   22 2017


Mitteilung Nr. 662/2017


TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der ecotel communication AG auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der
Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin stehende Infrastrukturleistungen

Die ecotel communication AG hat am 06.10.2017 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Im Einzelnen wird beantragt:

     1. Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden NGN-
        Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend N-ICAs Customer Connect in Co-location) wer-
        den für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin – gegebenenfalls
        rückwirkend – ab dem 01.12.2017 wie folgt beantragt:

         NGN-Infrastrukturleistungen

           Position       Leistung                                                                            Entgelt in €
                                                                                                                (netto)


           1.1            Entgelte NGN-Kollokationsfläche
                          vgl. Ziffer 9 der NGN-AGB, Anlage 1

           1.1.1          Überlassung
                          Kaltmiete, monatlich, je qm (Frankfurt/M.)                                             19,47

           1.2.           Nebenkosten

           1.2.1          Servicekosten, je qm                                                                    0,10

           1.2.2          Nebenkostenpauschale, je qm                                                             2,94

           1.2.3          Niederspannungsversorgung (individueller Stromverbrauch), je                          0,2098
                          kWh

           1.2.4          Raumlufttechnik, je kW Abwärmungsleistung, monatlich

           1.2.4.1        bei 5 Jahren Mindestmietzeit                                                          206,64

           1.2.4.2        bei 8 Jahren Mindestmietzeit                                                          162,96

           1.2.4.3        bei 10 Jahren Mindestmietzeit                                                         148,40

           1.2.4.4        sowie nach Ablauf der Mindestmietzeit                                                  90,15


     2. Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmigungsfähig
        hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgel-
        te die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte beantragt.

     3. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Günstigkeits-
        prinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für
        eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der rückwirkenden Erhöhung
        der genehmigten Entgelte gegenüber einem anderen Teilnehmernetzbetreiber wird ebenfalls eine
        Rückwirkung der Erhöhung der Entgelte der Antragstellerin beantragt.



                                                                                                       Bonn, 22. November 2017
28

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2017                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3437


    4. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf Grund
       gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht werden, wird bean-
       tragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusi-
       chert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in den Verfahren BK3-17-036 und BK3-17-
       038 genehmigten Entgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung
       erhöhen sollten, die Beschlusskammer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte
       Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmi-
       gung – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausfüh-
       rungen des Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.

    5. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgülti-
       gen Entscheidung zu genehmigen.



BK3d-17/061




Bonn, 22. November 2017
29

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3438                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   22 2017


Mitteilung Nr. 663/2017


TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der wilhelm.tel GmbH auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der Festnetzter-
minierung in das Netz der Antragstellerin stehende Infrastrukturleistungen

Die wilhelm.tel GmbH hat am 06.10.2017 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Im Einzelnen wird beantragt:

     1. Infrastrukturleistungen

         1.1 Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden
             PSTN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend Physical Co-Location) werden für die
             Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin – gegebenenfalls rück-
             wirkend – ab dem 01.12.2017 wie folgt beantragt:

              PSTN-Infrastrukturleistungen

               Position     Leistung                                                                            Entgelt in €
                                                                                                                  (netto)


               1.1.1        Entgelte PSTN-Kollokationsraum
                            Vgl. Ziffer 8 der PSTN-AGB, Anlage 1

               1.1.1.1      Bereitstellung

               1.1.1.1.1    Infrastruktur für physische Kollokation, je bereitgestellter                        90.726,23
                            Infrastruktur Standard-Kollokationsraum (Das Entgelt ist von
                            jedem Zusammenschaltungspartner anteilig zu bezahlen)

               1.1.1.1.2    Bereitstellung, einmalig, je PSTN-Kollokationsraum                                   6.917,76


               1.1.1.2      Überlassung

                            Kaltmiete, jährlich, je PSTN-Kollokationsraum                                        1.773,52
                            (Norderstedt)


               1.1.1.3      Nebenkosten

               1.1.1.3.1    Niederspannungsversorgung (individueller Stromverbrauch), je                          0,2098
                            kWh

               1.1.1.3.2    dafür Abschlag auf die Niederspannungsversorgung, jährlich                            920,33

               1.1.1.3.3    Raumlufttechnik, je kW Abwärmungsleistung, jährlich,                                  768,92
                            mindestens jedoch für 1 kW




                                                                                                        Bonn, 22. November 2017
30

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2017                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       3439


              Position      Leistung                                                                          Entgelt in €
                                                                                                                (netto)
              1.1.2         Entgelte PSTN-Kollokationsfläche
                            Vgl. Ziffer 9 der PSTN-AGB, Anlage 1

              1.1.2.1       Überlassung

                            Kaltmiete, monatlich, je qm (Norderstedt)                                            14,78


              1.1.2.2       Nebenkosten

              1.1.2.2.1     Servicekosten, je qm (nicht bei Outdoor-Box)                                         0,10

              1.1.2.2.2     Nebenkostenpauschale, je qm (nicht bei Outdoor-Box)                                  2,94

              1.1.2.2.3     Niederspannungsversorgung (individueller Stromverbrauch), je                        0,2098
                            kWh

              1.1.2.2.4     Raumlufttechnik, je kW Abwärmungsleistung, monatlich

              1.1.2.2.4.1   bei 5 Jahren Mindestmietzeit                                                        206,64

              1.1.2.2.4.2   bei 8 Jahren Mindestmietzeit                                                        162,96

              1.1.2.2.4.3   bei 10 Jahren Mindestmietzeit                                                       148,40

              1.1.2.2.4.4   sowie nach Ablauf der Mindestmietzeit                                                90,15


         1.2 Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden
             NGN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend N-ICAs Customer Connect in Co-loca-
             tion) werden für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin – ge-
             gebenenfalls rückwirkend – ab dem 01.12.2017 wie folgt beantragt:

             NGN-Infrastrukturleistungen




Bonn, 22. November 2017
31

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3440                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   22 2017


       Position      Leistung                                                                            Entgelt in €
                                                                                                           (netto)


       1.2.1         Entgelte NGN-Kollokationsraum
                     vgl. Ziffer 9 der NGN-AGB, Anlage 2

       1.2.1.1       Überlassung

                     Kaltmiete, jährlich, je NGN-Kollokationsraum                                         1.773,52
                     (Norderstedt)


       1.2.1.2       Nebenkosten

       1.2.1.2.1     Niederspannungsversorgung (individueller Stromverbrauch), je                          0,2098
                     kWh

       1.2.1.2.2     dafür Abschlag auf die Niederspannungsversorgung, jährlich                            920,33

       1.2.1.2.3     weitere Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung                          352,49
                     jährlich

       1.2.1.2.4     Raumlufttechnik, je kW Abwärmungsleistung, jährlich,                                  768,92
                     mindestens jedoch für 1 kW


       1.2.2         Entgelte NGN-Kollokationsfläche
                     vgl. Ziffer 10 der NGN-AGB, Anlage 2

       1.2.2.1       Überlassung

                     Kaltmiete, monatlich, je qm (Norderstedt)                                              14,78


       1.2.2.2       Nebenkosten

       1.2.2.2.1     Servicekosten, je qm                                                                   0,10

       1.2.2.2.2     Nebenkostenpauschale, je qm                                                            2,94

       1.2.2.2.3     Niederspannungsversorgung (individueller Stromverbrauch), je                          0,2098
                     kWh

       1.2.2.2.4     Raumlufttechnik, je kW Abwärmungsleistung, monatlich

       1.2.2.2.4.1   bei 5 Jahren Mindestmietzeit                                                          206,64

       1.2.2.2.4.2   bei 8 Jahren Mindestmietzeit                                                          162,96

       1.2.2.2.4.3   bei 10 Jahren Mindestmietzeit                                                         148,40

       1.2.2.2.4.4   sowie nach Ablauf der Mindestmietzeit                                                  90,15




                                                                                                 Bonn, 22. November 2017
32

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2017                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3441


    2. Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmi-
       gungsfähig hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH
       beantragten Entgelte die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmig-
       ten Entgelte beantragt.

    3. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Güns-
       tigkeitsprinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetz-
       betreiber für eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der
       rückwirkenden Erhöhung der genehmigten Entgelte gegenüber einem anderen Teilnehmernetz-
       betreiber wird ebenfalls eine Rückwirkung der Erhöhung der Entgelte der Antragstellerin bean-
       tragt.

    4. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf
       Grund gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht wer-
       den, wird beantragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach
       § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusichert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in den
       Verfahren BK3-17-036, BK3-17-037 und/oder BK3-17-038 genehmigten Entgelte aufgrund oder
       infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erhöhen sollten, die Beschlusskam-
       mer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte Änderung der Sachlage im
       Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmigung – bei Vorliegen
       der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausführungen des
       Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.

    5. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur
       endgültigen Entscheidung zu genehmigen.



BK3d-17/062




Bonn, 22. November 2017
33

Zur nächsten Seite