amtsblatt-22
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3432 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2017
lungsdatum und Geburtsdatum müssen ebenfalls (3) Der Diensteanbieter hat sich zu vergewissern, dass
zueinander kohärent sein. die Übermittlung der vorgehaltenen Daten durch
den Dritten an ihn nur erfolgt, soweit der Inhaber der
Der Mitarbeiter muss sich durch psychologische Daten nach einem vorgesehenen Verfahren verbun-
Fragestellungen und Beobachtungen während der den mit einer Authentifizierung der Person des Da-
Durchführung des Identifizierungsvorgangs von der teninhabers (etwa durch Eingabe einer PIN) zuge-
Plausibilität der Angaben im Identitätsdokument, der stimmt hat. Eine Initiierung der Übermittlung zwi-
Angaben der zu identifizierenden Person im Ge- schen dem Dritten und dem Diensteanbieter durch
spräch sowie der vorgegebenen Absicht der zu den Inhaber der Daten unmittelbar kann ebenso
identifizierenden Person überzeugen. Dabei können möglich sein.
z.B. Fragen nach dem Alter der Person für eine Va-
lidierung im Hinblick auf das Ausweisbild sowie die (4) Der Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass der
Geburtsangaben im Identitätsdokument erfolgen. Dritte jeweils eine opto-elektronische Kopie, Scan
oder entsprechende Abbildung zum Zwecke der
Der Anlass für die Identifikation ist durch die zu Prüfung unter Beachtung datenschutzrechtlicher
identifizierende Person zu bestätigen, auch damit und personalausweisrechtlicher Vorgaben an ihn
für diese klar ersichtlich ist, wofür sie sich identifi- übermittelt. Für den Diensteanbieter angefertigte
ziert. Die Mitarbeiter sind dahingehend zu schulen, opto-elektronische Kopien, Scans oder entspre-
dass sie zweifelsfrei feststellen, dass die zu identifi- chende Abbildungen sind als solche zu kennzeich-
zierende Person nach eigenem Willen das jeweilige nen und dürfen nicht beim Dritten verbleiben. Für
Produkt beim entsprechenden Anbieter erwirbt (Ge- die beim Diensteanbieter vorgelegten Kopien gilt
fährdung durch Phishing, Social Engineering, Ver- § 95 Absatz 4 TKG.
halten unter Druck durch zweite Person etc.).
(5) Im Falle der Übermittlung einer opto-elektronischen
(16) Ist die visuelle Überprüfung – etwa aufgrund von Kopie, Scan oder entsprechenden Abbildung durch
schlechten Lichtverhältnissen oder einer schlechten den zukünftigen Anschlussinhaber selbst hat der
Bildqualität/-übertragung – und/oder eine sprachli- Diensteanbieter diesen auf die datenschutzrechtli-
che Kommunikation mit der zu identifizierenden Per- chen und personalausweisrechtlichen Beschränkun-
son nicht möglich, ist der Identifizierungsprozess gen für Kopien, Scans oder entsprechende Abbil-
abzubrechen. dungen hinzuweisen. Für die beim Diensteanbieter
vorgelegten Kopien gilt § 95 Absatz 4 TKG.
Gleiches gilt bei sonstigen vorliegenden Unstimmig-
keiten oder Unsicherheiten. In diesen Fällen kann (6) Bei der Erhebung und Übermittlung der Daten an
die Identifizierung mittels eines anderen nach dem den Diensteanbieter zur Prüfung und Speicherung
Telekommunikationsgesetz oder der Verfügung Nr. in der Kundendatei sind die datenschutzrechtlichen
16/2016 zulässigen Verfahrens vorgenommen wer- Vorgaben und Beschränkungen nach dem PAuswG
den. zu beachten. Geeignete Maßnahmen zur Sicherstel-
lung der Vertraulichkeit und Integrität der Daten sind
(17) Die vorstehenden aufsichtsrechtlichen Anforderun- hierbei einzusetzen.
gen mit den vorgenommenen Ergänzungen zum
Videoidentifizierungsverfahren gelten unbeschadet 5. Die Erhebung und Prüfung der Anschlussinhaberda-
der parallel zu beachtenden datenschutzrechtlichen ten kann auch im Wege des elektronischen Identi-
Anforderungen. tätsnachweises nach § 8 PAuswG und nach § 78 Auf-
enthaltsgesetz erfolgen. Auf § 111 Absatz 6 TKG wird
[Die Ziffern (10) bis (17) sind binnen 6 Monaten hingewiesen.
nach Veröffentlichung im Amtsblatt am 26.07.2017,
also bis 26.01.2018 umzusetzen.]
4. Prüfung der erhobenen Anschlussinhaberdaten
durch den Diensteanbieter mittels Abgleichs mit Da-
ten, die bei einem eigens mit einer Identitätsprüfung
beauftragten Dritten zum Zwecke des Abrufes vorge-
halten werden und die ihrerseits anhand der Vorlage
eines Identitätsdokuments im Sinne des § 111 Absatz
1 Satz 3 TKG oder eines gleich geeigneten Prüfver-
fahrens geprüft wurden (Vorabverifikation).
Für Verfahren dieser Art gelten folgende Vorgaben:
(1) Der Diensteanbieter hat sich vor der Beauftragung
zu vergewissern, dass der ausgewählte Dritte die
Gewähr dafür bietet, dass die Anforderungen aus
dem jeweils angewandten Verfahren aus dieser Ver-
fügung, insbesondere hinsichtlich der Datenerhe-
bung, Identitätsprüfung, Prüfung der Echtheit des
Identitätsdokuments, hinsichtlich der Fertigung der
Kopien u.ä. sowie deren Übermittlung an ihn einge-
halten werden. Dies hat er zu dokumentieren.
(2) Der Diensteanbieter hat sich zu vergewissern, dass
der Abruf der vorgehaltenen Daten bei dem Dritten
nur in dem Umfang erfolgt, wie er sich in Ansehung
der zu erhebenden Anschlussinhaberdaten nach
§ 111 Absatz 1 TKG aus dem ursprünglich vorgeleg-
ten Identitätsdokument ergibt.
Bonn, 22. November 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3433
Mitteilung Nr. 660/2017
TKG § 35 Abs. 6 TKG i. V. m. § 5 S.1;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf An-
trag der Vodafone GmbH wegen Genehmigung der Entgelte
für Terminierungsleistungen im Mobilfunknetz der Antragstel-
lerin rückwirkend für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis
31.08.2008 gegenüber der 01051 Telecom GmbH
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat folgende Ent-
geltgenehmigung erlassen:
Der am 30.11.2007 erlassene und mit Urteil 6 C 37.13 des BVer-
wG vom 25.02.2015 teilaufgehobene Beschluss BK 3a-07/026 wird
dahingehend abgeändert, dass in dessen Ziffer 1. das Verbin-
dungsentgelt für die Terminierung im Netz der Antragstellerin rück-
wirkend ab dem 01.12.2007 bis zum 31.08.2008 im Verhältnis zur
Beigeladenen zu 1. in Höhe von
7,92 €Cent/Min.
genehmigt wird.
BK3a-17/035
Bonn, 22. November 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3434 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2017
Mitteilung Nr. 661/2017
TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammen-
hang mit der Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin stehende Infrastrukturleistungen
Die bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH hat am 06.10.2017 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Im Einzelnen
wird beantragt:
1. Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden NGN-
Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend N-ICAs Customer Connect in Co-location) wer-
den für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin – gegebenenfalls
rückwirkend – ab dem 01.12.2017 wie folgt beantragt:
NGN-Infrastrukturleistungen
Position Leistung Entgelt in €
(netto)
1.1 Entgelte NGN-Kollokationsfläche
vgl. Ziffer 10 der NGN-AGB, Anlage 1
1.1.1 Überlassung
Kaltmiete, monatlich, je qm (Bonn) 13,42
1.2 Nebenkosten
1.2.1 Servicekosten, je qm 0,10
1.2.2 Nebenkostenpauschale, je qm 2,94
1.2.3 Niederspannungsversorgung (individueller Stromverbrauch), je 0,2098
kWh
1.2.4 Raumlufttechnik, je kW Abwärmungsleistung, monatlich
1.2.4.1 bei 5 Jahren Mindestmietzeit 206,64
1.2.4.2 bei 8 Jahren Mindestmietzeit 162,96
1.2.4.3 bei 10 Jahren Mindestmietzeit 148,40
1.2.4.4. sowie nach Ablauf der Mindestmietzeit 90,15
2. Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmigungsfähig
hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgel-
te die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte beantragt.
3. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Günstigkeits-
prinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für
eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der rückwirkenden Erhöhung
der genehmigten Entgelte gegenüber einem anderen Teilnehmernetzbetreiber wird ebenfalls eine
Rückwirkung der Erhöhung der Entgelte der Antragstellerin beantragt.
Bonn, 22. November 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3435
4. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf Grund
gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht werden, wird bean-
tragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusi-
chert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in den Verfahren BK3-17-036 und BK3-17-
038 genehmigten Entgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung
erhöhen sollten, die Beschlusskammer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte
Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmi-
gung – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausfüh-
rungen des Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.
5. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgülti-
gen Entscheidung zu genehmigen.
BK3d-17/060
Bonn, 22. November 2017
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3436 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2017
Mitteilung Nr. 662/2017
TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der ecotel communication AG auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der
Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin stehende Infrastrukturleistungen
Die ecotel communication AG hat am 06.10.2017 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Im Einzelnen wird beantragt:
1. Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden NGN-
Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend N-ICAs Customer Connect in Co-location) wer-
den für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin – gegebenenfalls
rückwirkend – ab dem 01.12.2017 wie folgt beantragt:
NGN-Infrastrukturleistungen
Position Leistung Entgelt in €
(netto)
1.1 Entgelte NGN-Kollokationsfläche
vgl. Ziffer 9 der NGN-AGB, Anlage 1
1.1.1 Überlassung
Kaltmiete, monatlich, je qm (Frankfurt/M.) 19,47
1.2. Nebenkosten
1.2.1 Servicekosten, je qm 0,10
1.2.2 Nebenkostenpauschale, je qm 2,94
1.2.3 Niederspannungsversorgung (individueller Stromverbrauch), je 0,2098
kWh
1.2.4 Raumlufttechnik, je kW Abwärmungsleistung, monatlich
1.2.4.1 bei 5 Jahren Mindestmietzeit 206,64
1.2.4.2 bei 8 Jahren Mindestmietzeit 162,96
1.2.4.3 bei 10 Jahren Mindestmietzeit 148,40
1.2.4.4 sowie nach Ablauf der Mindestmietzeit 90,15
2. Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmigungsfähig
hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgel-
te die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte beantragt.
3. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Günstigkeits-
prinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für
eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der rückwirkenden Erhöhung
der genehmigten Entgelte gegenüber einem anderen Teilnehmernetzbetreiber wird ebenfalls eine
Rückwirkung der Erhöhung der Entgelte der Antragstellerin beantragt.
Bonn, 22. November 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3437
4. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf Grund
gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht werden, wird bean-
tragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusi-
chert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in den Verfahren BK3-17-036 und BK3-17-
038 genehmigten Entgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung
erhöhen sollten, die Beschlusskammer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte
Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmi-
gung – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausfüh-
rungen des Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.
5. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgülti-
gen Entscheidung zu genehmigen.
BK3d-17/061
Bonn, 22. November 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3438 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2017
Mitteilung Nr. 663/2017
TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der wilhelm.tel GmbH auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der Festnetzter-
minierung in das Netz der Antragstellerin stehende Infrastrukturleistungen
Die wilhelm.tel GmbH hat am 06.10.2017 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Im Einzelnen wird beantragt:
1. Infrastrukturleistungen
1.1 Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden
PSTN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend Physical Co-Location) werden für die
Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin – gegebenenfalls rück-
wirkend – ab dem 01.12.2017 wie folgt beantragt:
PSTN-Infrastrukturleistungen
Position Leistung Entgelt in €
(netto)
1.1.1 Entgelte PSTN-Kollokationsraum
Vgl. Ziffer 8 der PSTN-AGB, Anlage 1
1.1.1.1 Bereitstellung
1.1.1.1.1 Infrastruktur für physische Kollokation, je bereitgestellter 90.726,23
Infrastruktur Standard-Kollokationsraum (Das Entgelt ist von
jedem Zusammenschaltungspartner anteilig zu bezahlen)
1.1.1.1.2 Bereitstellung, einmalig, je PSTN-Kollokationsraum 6.917,76
1.1.1.2 Überlassung
Kaltmiete, jährlich, je PSTN-Kollokationsraum 1.773,52
(Norderstedt)
1.1.1.3 Nebenkosten
1.1.1.3.1 Niederspannungsversorgung (individueller Stromverbrauch), je 0,2098
kWh
1.1.1.3.2 dafür Abschlag auf die Niederspannungsversorgung, jährlich 920,33
1.1.1.3.3 Raumlufttechnik, je kW Abwärmungsleistung, jährlich, 768,92
mindestens jedoch für 1 kW
Bonn, 22. November 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3439
Position Leistung Entgelt in €
(netto)
1.1.2 Entgelte PSTN-Kollokationsfläche
Vgl. Ziffer 9 der PSTN-AGB, Anlage 1
1.1.2.1 Überlassung
Kaltmiete, monatlich, je qm (Norderstedt) 14,78
1.1.2.2 Nebenkosten
1.1.2.2.1 Servicekosten, je qm (nicht bei Outdoor-Box) 0,10
1.1.2.2.2 Nebenkostenpauschale, je qm (nicht bei Outdoor-Box) 2,94
1.1.2.2.3 Niederspannungsversorgung (individueller Stromverbrauch), je 0,2098
kWh
1.1.2.2.4 Raumlufttechnik, je kW Abwärmungsleistung, monatlich
1.1.2.2.4.1 bei 5 Jahren Mindestmietzeit 206,64
1.1.2.2.4.2 bei 8 Jahren Mindestmietzeit 162,96
1.1.2.2.4.3 bei 10 Jahren Mindestmietzeit 148,40
1.1.2.2.4.4 sowie nach Ablauf der Mindestmietzeit 90,15
1.2 Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden
NGN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend N-ICAs Customer Connect in Co-loca-
tion) werden für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin – ge-
gebenenfalls rückwirkend – ab dem 01.12.2017 wie folgt beantragt:
NGN-Infrastrukturleistungen
Bonn, 22. November 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3440 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2017
Position Leistung Entgelt in €
(netto)
1.2.1 Entgelte NGN-Kollokationsraum
vgl. Ziffer 9 der NGN-AGB, Anlage 2
1.2.1.1 Überlassung
Kaltmiete, jährlich, je NGN-Kollokationsraum 1.773,52
(Norderstedt)
1.2.1.2 Nebenkosten
1.2.1.2.1 Niederspannungsversorgung (individueller Stromverbrauch), je 0,2098
kWh
1.2.1.2.2 dafür Abschlag auf die Niederspannungsversorgung, jährlich 920,33
1.2.1.2.3 weitere Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung 352,49
jährlich
1.2.1.2.4 Raumlufttechnik, je kW Abwärmungsleistung, jährlich, 768,92
mindestens jedoch für 1 kW
1.2.2 Entgelte NGN-Kollokationsfläche
vgl. Ziffer 10 der NGN-AGB, Anlage 2
1.2.2.1 Überlassung
Kaltmiete, monatlich, je qm (Norderstedt) 14,78
1.2.2.2 Nebenkosten
1.2.2.2.1 Servicekosten, je qm 0,10
1.2.2.2.2 Nebenkostenpauschale, je qm 2,94
1.2.2.2.3 Niederspannungsversorgung (individueller Stromverbrauch), je 0,2098
kWh
1.2.2.2.4 Raumlufttechnik, je kW Abwärmungsleistung, monatlich
1.2.2.2.4.1 bei 5 Jahren Mindestmietzeit 206,64
1.2.2.2.4.2 bei 8 Jahren Mindestmietzeit 162,96
1.2.2.2.4.3 bei 10 Jahren Mindestmietzeit 148,40
1.2.2.2.4.4 sowie nach Ablauf der Mindestmietzeit 90,15
Bonn, 22. November 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3441
2. Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmi-
gungsfähig hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH
beantragten Entgelte die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmig-
ten Entgelte beantragt.
3. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Güns-
tigkeitsprinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetz-
betreiber für eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der
rückwirkenden Erhöhung der genehmigten Entgelte gegenüber einem anderen Teilnehmernetz-
betreiber wird ebenfalls eine Rückwirkung der Erhöhung der Entgelte der Antragstellerin bean-
tragt.
4. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf
Grund gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht wer-
den, wird beantragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach
§ 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusichert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in den
Verfahren BK3-17-036, BK3-17-037 und/oder BK3-17-038 genehmigten Entgelte aufgrund oder
infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erhöhen sollten, die Beschlusskam-
mer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte Änderung der Sachlage im
Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmigung – bei Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausführungen des
Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.
5. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur
endgültigen Entscheidung zu genehmigen.
BK3d-17/062
Bonn, 22. November 2017