amtsblatt-22
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3437
4. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf Grund
gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht werden, wird bean-
tragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusi-
chert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in den Verfahren BK3-17-036 und BK3-17-
038 genehmigten Entgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung
erhöhen sollten, die Beschlusskammer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte
Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmi-
gung – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausfüh-
rungen des Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.
5. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgülti-
gen Entscheidung zu genehmigen.
BK3d-17/061
Bonn, 22. November 2017
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3438 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2017
Mitteilung Nr. 663/2017
TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der wilhelm.tel GmbH auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der Festnetzter-
minierung in das Netz der Antragstellerin stehende Infrastrukturleistungen
Die wilhelm.tel GmbH hat am 06.10.2017 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Im Einzelnen wird beantragt:
1. Infrastrukturleistungen
1.1 Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden
PSTN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend Physical Co-Location) werden für die
Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin – gegebenenfalls rück-
wirkend – ab dem 01.12.2017 wie folgt beantragt:
PSTN-Infrastrukturleistungen
Position Leistung Entgelt in €
(netto)
1.1.1 Entgelte PSTN-Kollokationsraum
Vgl. Ziffer 8 der PSTN-AGB, Anlage 1
1.1.1.1 Bereitstellung
1.1.1.1.1 Infrastruktur für physische Kollokation, je bereitgestellter 90.726,23
Infrastruktur Standard-Kollokationsraum (Das Entgelt ist von
jedem Zusammenschaltungspartner anteilig zu bezahlen)
1.1.1.1.2 Bereitstellung, einmalig, je PSTN-Kollokationsraum 6.917,76
1.1.1.2 Überlassung
Kaltmiete, jährlich, je PSTN-Kollokationsraum 1.773,52
(Norderstedt)
1.1.1.3 Nebenkosten
1.1.1.3.1 Niederspannungsversorgung (individueller Stromverbrauch), je 0,2098
kWh
1.1.1.3.2 dafür Abschlag auf die Niederspannungsversorgung, jährlich 920,33
1.1.1.3.3 Raumlufttechnik, je kW Abwärmungsleistung, jährlich, 768,92
mindestens jedoch für 1 kW
Bonn, 22. November 2017
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22 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3439
Position Leistung Entgelt in €
(netto)
1.1.2 Entgelte PSTN-Kollokationsfläche
Vgl. Ziffer 9 der PSTN-AGB, Anlage 1
1.1.2.1 Überlassung
Kaltmiete, monatlich, je qm (Norderstedt) 14,78
1.1.2.2 Nebenkosten
1.1.2.2.1 Servicekosten, je qm (nicht bei Outdoor-Box) 0,10
1.1.2.2.2 Nebenkostenpauschale, je qm (nicht bei Outdoor-Box) 2,94
1.1.2.2.3 Niederspannungsversorgung (individueller Stromverbrauch), je 0,2098
kWh
1.1.2.2.4 Raumlufttechnik, je kW Abwärmungsleistung, monatlich
1.1.2.2.4.1 bei 5 Jahren Mindestmietzeit 206,64
1.1.2.2.4.2 bei 8 Jahren Mindestmietzeit 162,96
1.1.2.2.4.3 bei 10 Jahren Mindestmietzeit 148,40
1.1.2.2.4.4 sowie nach Ablauf der Mindestmietzeit 90,15
1.2 Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden
NGN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend N-ICAs Customer Connect in Co-loca-
tion) werden für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin – ge-
gebenenfalls rückwirkend – ab dem 01.12.2017 wie folgt beantragt:
NGN-Infrastrukturleistungen
Bonn, 22. November 2017
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3440 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2017
Position Leistung Entgelt in €
(netto)
1.2.1 Entgelte NGN-Kollokationsraum
vgl. Ziffer 9 der NGN-AGB, Anlage 2
1.2.1.1 Überlassung
Kaltmiete, jährlich, je NGN-Kollokationsraum 1.773,52
(Norderstedt)
1.2.1.2 Nebenkosten
1.2.1.2.1 Niederspannungsversorgung (individueller Stromverbrauch), je 0,2098
kWh
1.2.1.2.2 dafür Abschlag auf die Niederspannungsversorgung, jährlich 920,33
1.2.1.2.3 weitere Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung 352,49
jährlich
1.2.1.2.4 Raumlufttechnik, je kW Abwärmungsleistung, jährlich, 768,92
mindestens jedoch für 1 kW
1.2.2 Entgelte NGN-Kollokationsfläche
vgl. Ziffer 10 der NGN-AGB, Anlage 2
1.2.2.1 Überlassung
Kaltmiete, monatlich, je qm (Norderstedt) 14,78
1.2.2.2 Nebenkosten
1.2.2.2.1 Servicekosten, je qm 0,10
1.2.2.2.2 Nebenkostenpauschale, je qm 2,94
1.2.2.2.3 Niederspannungsversorgung (individueller Stromverbrauch), je 0,2098
kWh
1.2.2.2.4 Raumlufttechnik, je kW Abwärmungsleistung, monatlich
1.2.2.2.4.1 bei 5 Jahren Mindestmietzeit 206,64
1.2.2.2.4.2 bei 8 Jahren Mindestmietzeit 162,96
1.2.2.2.4.3 bei 10 Jahren Mindestmietzeit 148,40
1.2.2.2.4.4 sowie nach Ablauf der Mindestmietzeit 90,15
Bonn, 22. November 2017
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22 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3441
2. Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmi-
gungsfähig hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH
beantragten Entgelte die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmig-
ten Entgelte beantragt.
3. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Güns-
tigkeitsprinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetz-
betreiber für eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der
rückwirkenden Erhöhung der genehmigten Entgelte gegenüber einem anderen Teilnehmernetz-
betreiber wird ebenfalls eine Rückwirkung der Erhöhung der Entgelte der Antragstellerin bean-
tragt.
4. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf
Grund gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht wer-
den, wird beantragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach
§ 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusichert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in den
Verfahren BK3-17-036, BK3-17-037 und/oder BK3-17-038 genehmigten Entgelte aufgrund oder
infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erhöhen sollten, die Beschlusskam-
mer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte Änderung der Sachlage im
Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmigung – bei Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausführungen des
Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.
5. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur
endgültigen Entscheidung zu genehmigen.
BK3d-17/062
Bonn, 22. November 2017
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3442 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2017
Mitteilung Nr. 664/2017 Die nach § 77n Abs. 4 Satz 2 TKG zweimonatige Entscheidungs-
frist endet am 27. 12. 2017.
§§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG;
Antrag der eifel net GmbH auf Erlass einer Entscheidung im
Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 4 TKG i. V. m. § 132 BK11-17/015
und § 134a TKG
Die eifel net GmbH hat mit Schreiben vom 20. 10. 2017, eingegan-
gen bei der Bundesnetzagentur am 23. 10. 2017, folgenden Antrag
auf Beilegung eines Streits mit der Ortsgemeinde Duppach gestellt:
Mitteilung Nr. 665/2017
1. Es soll entschieden werden, dass die Antragsgegnerin
gem. § 77b Abs. 2 TKG Informationen über die kommu-
§§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG;
nalen passiven Netzinfrastrukturen im Bereich der Orts-
gemeinde Duppach und entlang der Wege bis zur Orts-
vermittlungsstelle in 54610 Büdesheim/Eifel, Am Klee- Antrag der eifel net GmbH auf Erlass einer Entscheidung im
berg 22, bereitstellt. Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 4 TKG i. V. m. § 132
und § 134a TKG
2. Es soll weiterhin entschieden werden, dass die Antrags-
gegnerin Informationen gem. § 77h Abs. 3 Ziff. 3 TKG zu Die eifel net GmbH hat mit Schreiben vom 20. 10. 2017, eingegan-
laufenden oder geplanten Bauarbeiten an passiven Nez- gen bei der Bundesnetzagentur am 23. 10. 2017, folgenden Antrag
infrastrukturen, die zum Ausbau digitaler Hochgeschwin- auf Beilegung eines Streits mit der Ortsgemeinde Kalenborn-
digkeitsnetze geeignet sind bzw. vorgesehen sind, bereit- Scheuern gestellt:
stellen muss.
1. Es soll entschieden werden, dass die Antragsgegnerin
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-17/015 geführt. gem. § 77b Abs. 2 TKG Informationen über die kommu-
nalen passiven Netzinfrastrukturen im Bereich der Orts-
Eine öffentlich mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer gemeinde Kalenborn-Scheuern und entlang der Wege
11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) findet bis zur Ortsvermittlungsstelle in 54568 Gerolstein, Brun-
am 29. 11. 2017, 09:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetz- nenstraße 4, bereitstellt.
agentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt.
2. Es soll weiterhin entschieden werden, dass die Antrags-
Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen gegnerin Informationen gem. § 77h Abs. 3 Ziff. 3 TKG zu
laufenden oder geplanten Bauarbeiten an passiven Netz-
durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung
infrastrukturen, die zum Ausbau digitaler Hochgeschwin-
zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu
digkeitsnetze geeignet sind bzw. vorgesehen sind, be-
richten an reitstellen muss.
Bundesnetzagentur Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-17/016 geführt.
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4, Eine öffentlich mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer
53113 Bonn 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) findet
am 29. 11. 2017, 11:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetz-
oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de agentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt.
Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen
Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen – mit Ausnahme der durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – kann in der Geschäftsstelle zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu
Beschlusskammern bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, richten an
53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 8:00
und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Bundesnetzagentur
Rufnummer 02 28/14-47 12 oder -47 16 eingesehen werden. Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4,
Der Antrag kann außerdem gegen Kostenerstattung bei der Ge- 53113 Bonn
schäftsstelle der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur unter
der o. g. Telefonnummern angefordert werden. oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de
Den Beteiligten wird, soweit Stellungnahmen im Genehmigungs-
verfahren beabsichtigt sind, die Möglichkeit eingeräumt, diese bis Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen – mit Ausnahme der
zum 28. 11. 2017 bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Es ist Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – kann in der Geschäftsstelle
zudem eine Fassung der Stellungnahme einzureichen, in der Be- Beschlusskammern bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4,
triebs- und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich gemacht sind (vgl. 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 8:00
§ 136 TKG). Stellungnahmen sind zu richten an die und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der
Rufnummer 02 28/14-47 12 oder -47 16 eingesehen werden.
Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11 Der Antrag kann außerdem gegen Kostenerstattung bei der Ge-
Tulpenfeld 4, schäftsstelle der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur unter
53113 Bonn der o. g. Telefonnummern angefordert werden.
oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de Den Beteiligten wird, soweit Stellungnahmen im Genehmigungs-
verfahren beabsichtigt sind, die Möglichkeit eingeräumt, diese bis
zum 28. 11. 2017 bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Es ist
Bonn, 22. November 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3443
zudem eine Fassung der Stellungnahme einzureichen, in der Be- Der Antrag kann außerdem gegen Kostenerstattung bei der Ge-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich gemacht sind (vgl. schäftsstelle der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur unter
§ 136 TKG). Stellungnahmen sind zu richten an die der o. g. Telefonnummern angefordert werden.
Den Beteiligten wird, soweit Stellungnahmen im Genehmigungs-
Bundesnetzagentur verfahren beabsichtigt sind, die Möglichkeit eingeräumt, diese bis
Beschlusskammer 11 zum 28. 11. 2017 bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Es ist
Tulpenfeld 4, zudem eine Fassung der Stellungnahme einzureichen, in der Be-
53113 Bonn triebs- und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich gemacht sind (vgl.
§ 136 TKG). Stellungnahmen sind zu richten an die
oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de
Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Die nach § 77n Abs. 4 Satz 2 TKG zweimonatige Entscheidungs- Tulpenfeld 4,
frist endet am 27. 12. 2017. 53113 Bonn
oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de
BK11-17/016
Die nach § 77n Abs. 4 Satz 2 TKG zweimonatige Entscheidungs-
frist endet am 18. 12. 2017.
Mitteilung Nr. 666/2017 BK11-17/017
§§ 77n Abs. 4, 134a TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG;
Antrag der HochrheinNet GmbH auf Erlass einer Entschei-
dung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 4 TKG
i. V. m. § 132 und § 134a TKG
Die HochrheinNet GmbH hat mit Schreiben vom 14. 10. 2017, ein-
gegangen bei der Bundesnetzagentur am 17. 10. 2017, folgenden
Antrag auf Beilegung eines Streits mit der Stadt Waldshut-Tiengen
gestellt:
Hiermit beantragen wir gem. § 77n TKG eine Entscheidung
durch die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungs-
stelle nach § 132 in Verbindung mit § 134a TKG, dass die
Antragsgegnerin gemäß § 77b TKG Informationen über passi-
ve Infrastrukturen mitteilt.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-17/017 geführt.
Eine öffentlich mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer
11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) findet
am 29. 11. 2017, 13:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetz-
agentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt.
Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen
durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung
zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu
richten an
Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4,
53113 Bonn
oder elektronisch an BK11.Postfach@BNetzA.de
Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen – mit Ausnahme der
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – kann in der Geschäftsstelle
Beschlusskammern bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 8:00
und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der
Rufnummer 02 28/14-47 12 oder -47 16 eingesehen werden.
Bonn, 22. November 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3444 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2017
Mitteilung Nr. 667/2017
Veröffentlichung des Umsetzungskonzeptes in der Version 4.0
zur Mitteilung nach § 109 Absatz 5 TKG
Gemäß § 109 Absatz 5 TKG besteht für Betreiber öffentlicher Tele-
kommunikationsnetze und Erbringer öffentlich zugänglicher Tele-
kommunikationsdienste die Verpflichtung, Beeinträchtigungen von
Telekommunikationsnetzen und -diensten unverzüglich mitzuteilen,
sofern diese zu beträchtlichen Sicherheitsverletzungen führen oder
führen können.
Die Bundesnetzagentur beschreibt im Umsetzungskonzept das na-
tionale Verfahren zur Mitteilung einer solchen Beeinträchtigung.
Damit soll sowohl das gegenseitige Verständnis der am Verfahren
beteiligten Parteien gefördert als auch die praktische Umsetzung
verdeutlicht werden.
Die vorliegende Version 4.0 des Umsetzungskonzeptes sowie das
dazugehörige Mitteilungsformular berücksichtigen die wesentlichen
Ergänzungen und Änderungen, welche sich insbesondere auf-
grund der Änderung des § 109 Absatz 5 TKG mit Wirkung ab dem
30.06.2017 ergeben.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über
Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Si-
cherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union
vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1885) wurden die Meldemodalitäten
des § 109 Abs. 5 Satz 1 TKG a. F. weiter modifiziert. § 109 Abs. 5
Satz 1 TKG in seiner ab 30.06.2017 gültigen Fassung lautet:
„(5) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öf-
fentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat der
Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Sicherheit in der In-
formationstechnik unverzüglich Beeinträchtigungen von Telekom-
munikationsnetzen und -diensten mitzuteilen, die
1. zu beträchtlichen Sicherheitsverletzungen führen oder
2. zu beträchtlichen Sicherheitsverletzungen führen können.“
Mit dem folgendem Umsetzungskonzept beschreibt die Bundes-
netzagentur das neue nationale Meldeverfahren.
Bonn, 22. November 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3445
Mitteilung nach § 109 Abs. 5
Telekommunikationsgesetz
-Umsetzungskonzept-
Herausgeber:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahn
Stand: 10.11.2017
Version: 4.0
Bonn, 22. November 2017
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3446 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2017
Inhaltverzeichnis Seite
Einleitung 3
1 Verfahren 4
1.1 Pflichtadressat und Verfahrensgegenstand 4
1.2 Verfahrensablauf 4
2 Begriff der mitteilungspflichtigen Beeinträchtigung 5
3 Kriterien 6
3.1 Bewertungskriterien 6
3.1.1 Erläuterung der Kriterien 6
3.1.1.1 Betroffene Teilnehmerstunden 6
3.1.1.2 Auswirkung auf internationale Zusammenschaltungen (Interconnection) 7
3.1.1.3 Auswirkung auf Notruflenkung 7
3.1.1.4 Außergewöhnliche IT-Störung 7
4 Ursache der mitteilungspflichtigen Beeinträchtigung 8
5 Meldung der mitteilungspflichtigen Beeinträchtigung 8
5.1 Mitteilungsformen 8
5.1.1 Initiale Kurzmitteilung 8
5.1.2 Vollständige Mitteilung 8
5.2 Mitteilungswege 9
5.3 Vertraulichkeit der Mitteilung 9
6 Detaillierter Bericht 10
Seite 2 von 10
Bonn, 22. November 2017