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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2017                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3445




                              Mitteilung nach § 109 Abs. 5
                              Telekommunikationsgesetz

                                     -Umsetzungskonzept-

                                            Herausgeber:
                                 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
                                 Telekommunikation, Post und Eisenbahn

                                                Stand: 10.11.2017
                                                   Version: 4.0




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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       Inhaltverzeichnis                                                                                          Seite

       Einleitung                                                                                                 3

       1       Verfahren                                                                                          4

       1.1     Pflichtadressat und Verfahrensgegenstand                                                           4
       1.2     Verfahrensablauf                                                                                   4

       2       Begriff der mitteilungspflichtigen Beeinträchtigung                                                5

       3       Kriterien                                                                                          6

       3.1     Bewertungskriterien                                                                                6
       3.1.1 Erläuterung der Kriterien                                                                            6
       3.1.1.1 Betroffene Teilnehmerstunden                                                                       6
       3.1.1.2 Auswirkung auf internationale Zusammenschaltungen (Interconnection)                                7
       3.1.1.3 Auswirkung auf Notruflenkung                                                                       7
       3.1.1.4 Außergewöhnliche IT-Störung                                                                        7

       4       Ursache der mitteilungspflichtigen Beeinträchtigung                                                8

       5       Meldung der mitteilungspflichtigen Beeinträchtigung                                                8

       5.1     Mitteilungsformen                                                                                  8
       5.1.1   Initiale Kurzmitteilung                                                                            8
       5.1.2   Vollständige Mitteilung                                                                            8
       5.2     Mitteilungswege                                                                                    9
       5.3     Vertraulichkeit der Mitteilung                                                                     9

       6       Detaillierter Bericht                                                                              10




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       Einleitung

       Mit der TKG Novelle 2012 wurde § 109 TKG a. F. ein neuer Abs. 5 angefügt. Die Ergänzung setzte
       Vorgaben aus der europäischen Richtlinie „Bessere Regulierung“ (2009/140/EG) in nationales
       Recht um (BT-Drs. 17/5707, S. 83). Geschützt werden sollte mit der Neuerung die Integrität und
       Sicherheit öffentlicher Kommunikationsnetze. Zu deren Bedeutung für Wirtschaft und Gesellschaft
       führt Erwägungsgrund 44 der RL 2009/140/EG ausdrücklich aus:

       „Die zuverlässige und sichere Kommunikation von Informationen über elektronische
       Kommunikationsnetze erlangt zunehmend zentrale Bedeutung für die Gesamtwirtschaft und die
       Gesellschaft im Allgemeinen. Die Systemkomplexität, technische Ausfälle, Bedienungsfehler,
       Unfälle und vorsätzliche Eingriffe können Auswirkungen auf die Funktion und die Verfügbarkeit der
       physischen Infrastruktur haben, die wichtige Dienste für die EU-Bürger, einschließlich elektronischer
       Behördendienste, bereitstellt. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher sicherstellen,
       dass die Integrität und Sicherheit öffentlicher Kommunikationsnetze aufrechterhalten werden.“

       Zur Schaffung einer ausreichenden Informationsgrundlage für die zuständigen Behörden wurde
       daher mit § 109 Abs. 5 TKG a. F. eine „Melde- und Informationspflicht“ eingeführt. Die
       Bundesnetzagentur sollte nach eigenem Ermessen die „Öffentlichkeit“ sowie das Bundesamt für
       Sicherheit in der Informationstechnik, nationale Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der
       Europäischen Union sowie die ENISA über Sicherheitsvorfälle informieren.

       Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und
       des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen
       Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union vom 23.06.2017
       (BGBl. I S. 1885) wurden die Meldemodalitäten des § 109 Abs. 5 Satz 1 TKG a. F. weiter
       modifiziert. § 109 Abs. 5 Satz 1 TKG in seiner ab 30.06.2017 gültigen Fassung lautet:

       „(5) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche
       Telekommunikationsdienste erbringt, hat der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für
       Sicherheit in der Informationstechnik unverzüglich Beeinträchtigungen von
       Telekommunikationsnetzen und -diensten mitzuteilen, die
       1. zu beträchtlichen Sicherheitsverletzungen führen oder
       2. zu beträchtlichen Sicherheitsverletzungen führen können.“

       Mit dem folgendem Umsetzungskonzept beschreibt die Bundesnetzagentur das neue nationale
       Meldeverfahren.




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       1      Verfahren

       Nachfolgend werden bezüglich der Mitteilung nach § 109 Abs. 5 TKG der Verfahrensablauf,
       Pflichtadressat und Verfahrensgegenstand näher beschrieben.

       1.1    Pflichtadressat und Verfahrensgegenstand

       Gemäß § 109 Abs. 5 TKG besteht für Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder
       Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die gesetzliche Verpflichtung, der
       Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
       Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen und -diensten unverzüglich mitzuteilen, sofern
       diese zu beträchtlichen Sicherheitsverletzungen führen oder führen können. Die Meldepflicht
       bezieht sich insofern auch auf das Vorfeld einer Beeinträchtigung (BT-Drs. 18/4096, S. 36). Sie
       schließt ferner Störungen ein, welche zu einer Einschränkung der Verfügbarkeit, der über diese
       Netze erbrachten Dienste oder einem unerlaubten Zugriff auf Telekommunikations- und
       Datenverarbeitungssysteme der Nutzer führen können. In Betracht kommen in diesem
       Zusammenhang z. B. auch Angriffe, welche die infrastrukturellen Einrichtungen des Angriffsopfers
       unbeeinträchtigt lassen.

       Die Pflicht zur Erteilung von Auskünften gegenüber der Bundesnetzagentur nach § 115 Abs.
       1 Satz 2 TKG bleibt hiervon unberührt.

       1.2    Verfahrensablauf

       Bei einer Beeinträchtigung von Telekommunikationsnetzen und -diensten stellt der Verpflichtete mit
       einer Bewertung in eigener Verantwortung fest, ob diese Beeinträchtigung zu einer beträchtlichen
       Sicherheitsverletzung führt bzw. führen kann.

       Zur Bewertung sind die in Abschnitt 3 beschriebenen Kriterien heranzuziehen. Dem Verpflichteten
       obliegt es jedoch, weitere fallspezifische Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigung
       heranzuziehen, welche nach seinem Ermessen eine Mitteilung nach § 109 Abs. 5 TKG an die
       Bundesnetzagentur und an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erforderlich
       macht.

       Nach Feststellung, dass es sich bei der Beeinträchtigung um eine mitteilungspflichtige
       Beeinträchtigung handelt, teilt der Verpflichtete der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für
       Sicherheit in der Informationstechnik diese unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern, vgl.
       § 121 BGB) mit. Können im Rahmen dieser unverzüglichen Meldung noch nicht alle erforderlichen
       Angaben zur Beeinträchtigung eines Telekommunikationsnetzes oder-dienstes gemacht werden, ist
       eine initiale Kurzmitteilung gemäß 5.1.1 als Erstmeldung vorzusehen. Im Zweifelsfall ist eine
       Mitteilung nachrangig gegenüber der Eindämmung der akuten Folgen der Beeinträchtigung eines
       Telekommunikationsnetzes oder-dienstes.
       Für die Erstmeldung gilt grundsätzlich Schnelligkeit vor Vollständigkeit.

       Auf Grundlage der eingegangenen Mitteilung bewertet die Bundesnetzagentur diese und behält sich
       vor, falls erforderlich, weitere Auskünfte einzuholen und in eigenem Ermessen eine Einstufung nach
       § 109 Abs. 5 TKG vorzunehmen. Das betroffene Unternehmen wird darüber in Kenntnis gesetzt.




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       2       Begriff der mitteilungspflichtigen Beeinträchtigung

       Beeinträchtigung von Telekommunikationsnetzen und -diensten
       bedeutet, dass noch keine Auswirkung eingetreten sein muss. Ausreichend ist schon ein
       potenzieller Einfluss auf die Sicherheit des Telekommunikationsnetzes oder des -dienstes.
       Die Beeinträchtigung hat somit auch Prognosecharakter.

       Mitteilungspflichtige Beeinträchtigung
       Die Mitteilungspflicht entsteht nicht bei jeder Beeinträchtigung. Erfasst werden sollen nur solche, die
       zu einer beträchtlichen Sicherheitsverletzung führen oder führen können.
       Die Beeinträchtigung muss somit ein gewisses Ausmaß haben.

       Beträchtliche Sicherheitsverletzung
       Eine Sicherheitsverletzung im Sinne des § 109 Abs. 5 TKG liegt dann vor, wenn die Sicherheit des
       Telekommunikationsnetzes oder -dienstes durch die Verletzung der Vertraulichkeit1, Integrität2,
       Authentizität3 und/oder eine Einschränkung der Verfügbarkeit4 betroffen ist.

       Beträchtlich ist die Sicherheitsverletzung auf jeden Fall, wenn eines oder mehrere der Kriterien die
       in Abschnitt 3 näher erläutert sind, zutreffen. Dem Verpflichteten obliegt es jedoch weitere
       fallspezifische Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigung heranzuziehen, welche nach seinem
       Ermessen eine Mitteilung nach § 109 Abs. 5 TKG an die Bundesnetzagentur und an das
       Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erforderlich machen.




       1
         Vertraulichkeit: „Vertraulichkeit ist der Schutz vor unbefugter Preisgabe von Informationen. Vertrauliche
       Daten und Informationen dürfen ausschließlich Befugten in der zulässigen Weise zugänglich sein.“, vgl. BSI
       IT-Grundschutzkatalog, Abschnitt 4 Glossar und Begriffsdefinitionen.
       2
        Integrität: „Integrität bezeichnet die Sicherstellung der Korrektheit (Unversehrtheit) von Daten und der
       korrekten Funktionsweise von Systemen. Wenn der Begriff Integrität auf "Daten" angewendet wird, drückt er
       aus, dass die Daten vollständig und unverändert sind. In der Informationstechnik wird er in der Regel aber
       weiter gefasst und auf "Informationen" angewendet. Der Begriff "Information" wird dabei für "Daten"
       verwendet, denen je nach Zusammenhang bestimmte Attribute wie z. B. Autor oder Zeitpunkt der Erstellung
       zugeordnet werden können. Der Verlust der Integrität von Informationen kann daher bedeuten, dass diese
       unerlaubt verändert, Angaben zum Autor verfälscht oder Zeitangaben zur Erstellung manipuliert wurden.“, s.
       o. Fn. 1.
       3
        Authentizität: „Mit dem Begriff Authentizität wird die Eigenschaft bezeichnet, die gewährleistet, dass ein
       Kommunikationspartner tatsächlich derjenige ist, der er vorgibt zu sein.“, s. o. Fn. 1.
       4
        Verfügbarkeit: „Die Verfügbarkeit von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder öffentlich zugänglichen
       Telekommunikationsdiensten einschließlich Funktionen eines IT-Systems, IT-Anwendungen oder IT-Netzen
       oder auch von Informationen ist vorhanden, wenn diese von den Anwendern stets wie vorgesehen genutzt
       werden können.“, s. o. Fn. 1.

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       3        Kriterien

       Der Begriff der „Beträchtlichkeit“ ist im TKG nicht legal definiert. Es wird jedoch davon
       ausgegangen, dass Ausfalldauer (Dauer des Verlustes der Verfügbarkeit), Wirkbreite (Anzahl der
       betroffenen Nutzer) sowie Art und Bedeutung (z. B. Notrufeinrichtungen) bei der Bewertung eine
       Rolle spielen können (Eckhardt in Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Auflage 2013, § 109 Rn 72). Die
       Bundesnetzagentur empfiehlt, die Sicherheitsverletzung anhand von Kriterien des „Technical
       Guideline on Incident Reporting“ der ENISA in Version 2.1 vom Oktober 2014 vorzunehmen.
       „Beträchtlich“ und damit mitteilungspflichtig ist die mögliche Sicherheitsverletzung u. a. dann, wenn
       eins der nachfolgenden Kriterien in hinreichendem Maß erfüllt ist.

       3.1      Bewertungskriterien

       1.    Betroffene Teilnehmerstunden
       2.    Auswirkung auf internationale Zusammenschaltungen (Interconnection)
       3.    Auswirkung auf Notruflenkung
       4.    Außergewöhnliche IT-Störung

       Dem Verpflichteten bleibt es jedoch grundsätzlich unbenommen, weitere fallspezifische Kriterien zur
       Bewertung der Sicherheitsverletzung heranzuziehen.

       3.1.1 Erläuterung der Kriterien

       Zur differenzierten Betrachtung ist es notwendig die Bewertungskriterien entsprechend zu erläutern.

       3.1.1.1 Betroffene Teilnehmerstunden

       Produkt aus Anzahl der betroffenen Teilnehmer5 und der Dauer in Stunden.



       Eine Sicherheitsverletzung ist beträchtlich, wenn bei dem Kriterium „Betroffene
       Teilnehmerstunden“ der Grenzwert von 1 Million überschritten wird.




       5
        "Teilnehmer" ist jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen
       Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat.

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       3.1.1.2 Auswirkung auf internationale Zusammenschaltungen (Interconnection)

       Unter Zusammenschaltung wird der Zugang verstanden, der die physische und logische
       Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Teilnehmern eines Unternehmens
       die Kommunikation mit Teilnehmern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die
       Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen.

       Der hier betrachtete Zugang beschränkt sich auf Zusammenschaltungspunkte mit internationaler
       Ausprägung.


       Jegliche Sicherheitsverletzung zum Kriterium „Zusammenschaltungspunkte mit internationaler
       Ausprägung“ ist beträchtlich.



       3.1.1.3 Auswirkung auf Notruflenkung

       Bei diesem Kriterium geht es nicht um die Funktionalität eines Telekommunikations- und
       Datenverarbeitungssystems der Nutzer sondern um:

       • Hard- und/oder Software, die dediziert zur Notruflenkung benötigt wird
       • Den Anschluss einer Notrufabfragestelle an ein Telekommunikationsnetz, der je nach
         technischer Ausgestaltung ausschließlich genutzt wird für die Entgegennahme
         a) von Notrufverbindungen einschließlich der zugehörigen Daten oder
         b) der den Notruf begleitenden Daten


       Jegliche Sicherheitsverletzung zum Kriterium „Notruflenkung“ ist beträchtlich.



       3.1.1.4 Außergewöhnliche IT-Störung

       Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Erbringer öffentlich zugänglicher
       Telekommunikationsdienste, welche unter die Verordnung zur Bestimmung Kritischer
       Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz vom 21.06.2017 (Anhang 4) fallen, müssen dann eine
       Mitteilung abgeben, wenn
           • die Ursache der Beeinträchtigung außergewöhnlich oder zum Zeitpunkt der Meldung nicht
               nachvollziehbar ist und
           • die Beeinträchtigung nicht mehr im Rahmen des Tagesgeschäfts durch übliche Maßnahmen
               bewältigt werden kann (es müssen ggf. zusätzliche deutlich erhöhte Ressourcen eingesetzt
               werden).

       Eine Ursache ist außergewöhnlich, wenn sie
          • (z. B. als Folge von Softwareupdates oder Systemfehlern) zu einer unerwarteten
              Beeinträchtigung führt oder
          • auf einen nicht alltäglichen technischen Angriff zurückzuführen ist (z. B. ungewöhnlicher
              (D)DoS-Angriff aufgrund der Bandbreite bzw. Vorgehensweise oder Ausnutzung einer
              neuen, bisher nicht veröffentlichten Sicherheitslücke).


       Jegliche Sicherheitsverletzung zum Kriterium „außergewöhnliche IT-Störung“ ist beträchtlich.



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                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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       4        Ursache der mitteilungspflichtigen Beeinträchtigung

       Aufgrund der Vielzahl von theoretisch möglichen Ursachen ist es praktisch unmöglich, diese in einer
       allumfassenden Tabelle abzubilden. Dennoch ist es für die Analyse, die Bewertung und zur
       Behebung der mitteilungspflichtigen Beeinträchtigung unerlässlich, die Ursache zu identifizieren und
       entsprechend darzulegen. Hierzu ist im Mitteilungsformular die Einordnung der Ursache in eine
       Kategorie vorzunehmen und der initiale Auslöser zu benennen.

       5        Meldung der mitteilungspflichtigen Beeinträchtigung

       Grundsätzlich hat der Verpflichtete nach Feststellung einer mitteilungspflichtigen Beeinträchtigung
       der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik diese in Form
       einer vollständigen Mitteilung unverzüglich zu melden.
       Ist dies nicht möglich, muss dennoch unverzüglich eine Meldung in Form einer initialen
       Kurzmitteilung erfolgen.

       5.1      Mitteilungsformen

       Hinsichtlich der möglichen Mitteilungsformen wird zwischen "Initiale Kurzmitteilung" und
       "Vollständiger Mitteilung" unterschieden.

       5.1.1 Initiale Kurzmitteilung

       Die initiale Kurzmitteilung kann aus Zeitmangel oder auf Grund eines unvollständigen
       Informationsstands auf die bereits vorliegenden Informationen zur mitteilungspflichtigen
       Beeinträchtigung beschränkt werden. Mindestens jedoch sind folgende Angaben zu machen:

       •     Kontaktdaten des Mitteilenden
       •     Information darüber, was nach ersten Erkenntnissen vorgefallen ist
       •     Eintritt der Beeinträchtigung(en) von Telekommunikationsnetzen und -diensten gem.
             § 109 Abs. 5 TKG (Datum und Zeit)
       •     Erste Einschätzung der Auswirkungen (bezüglich Bewertungskriterien)
       •     Mögliche Ursache(n)

       Die zur vollständigen Mitteilung ausstehenden Angaben sind zu einem späteren Zeitpunkt
       nachzureichen. Hierzu sollte das Mitteilungsformular verwendet werden.

       Die Kurzmitteilung kann per E-Mail oder Fax an die Bundesnetzagentur und an das Bundesamt für
       Sicherheit in der Informationstechnik gerichtet werden. Details hierzu sind in Abschnitt 5.2
       „Mitteilungswege“ nachzulesen.

       5.1.2 Vollständige Mitteilung

       Die vollständige Meldung der mitteilungspflichtigen Beeinträchtigung soll in Textform erfolgen.
       Hierzu sollte das Formblatt „Mitteilung nach § 109 Abs. 5 TKG" verwendet werden.

       Das Formblatt zur „Mitteilung nach § 109 Abs. 5 TKG“ steht auf der Internetseite der
       Bundesnetzagentur zur Verfügung. Entsprechende Funktionen zum Ausfüllen, Ausdruck,
       Zurücksetzen, Speichern und E-Mail-Versand des Formulars an die Bundesnetzagentur sind im
       Formblatt integriert.

       Falls das Formblatt „Mitteilung nach § 109 Abs. 5 TKG“ nicht verwendet wird, so sollte die Mitteilung
       inhaltlich dennoch der des Formblatts entsprechen.




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       Kommt es zu einer beträchtlichen Sicherheitsverletzung, kann die Bundesnetzagentur einen
       detaillierten Bericht über die Sicherheitsverletzung und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen
       verlangen. Details hierzu sind in Abschnitt 6, Detaillierter Bericht nachzulesen.

       5.2     Mitteilungswege

       Die Mitteilung sollte unverzüglich und damit auch schnellst möglichst erfolgen.
       Es bietet sich daher an, die Mitteilung

       per E-Mail an          Sicherheitsverletzung.109@bnetza.de
       oder per Telefax an    (0681) 9330 734

       zu übersenden, (siehe hierzu auch Abschnitt 5.3).


       Nachlieferungen oder Anlagen können ggf.

       per Post an die        Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
                              Eisenbahnen
                              Referat IS17
                              An der Trift 40
                              66123 Saarbrücken

       gesendet werden.

       Die Mitteilung ist ebenso unverzüglich auch an das Bundesamt für Sicherheit in der
       Informationstechnik zu richten:

       Mitteilungswege des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sind

       per E-Mail:           Meldungen-tkg@bsi.bund.de
       oder per Telefax:     (0228) 9910 9582 6171

       5.3     Vertraulichkeit der Mitteilung

       Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften werden die näheren Umstände der Mitteilung, deren
       Existenz und deren Inhalt, von der Bundesnetzagentur vertraulich behandelt.

       Bei Übermittlung einer Mitteilung per E-Mail durch den Verpflichteten an die unter Abschnitt 5.2.
       angegebene Adresse, wird von der Bundesnetzagentur empfohlen ein sicheres
       Übermittlungsverfahren anzuwenden. Das von der Bundesnetzagentur hierzu bereitgestellte
       Verfahren ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter folgendem Link ersichtlich:

       https://www.bundesnetzagentur.de/siv-mitteilung

       Zur elektronischen Übermittlung von Sicherheitsverletzungen stellt die Bundesnetzagentur und das
       Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen öffentlichen PGP-Schlüssel zur
       Verfügung, um die Nachricht als E-Mail verschlüsselt zu übertragen.

       Der öffentliche PGP-Schlüssel der Bundesnetzagentur wird unter folgendem Link als Textdatei zum
       Download bereitgestellt:

       https://www.bundesnetzagentur.de/siv-mitteilung




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       Der öffentliche PGP-Schlüssel des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik wird unter
       folgendem Link als Textdatei zum Download bereitgestellt:

       http://bsi.bund.de/FAQ-Meldepflicht-IT-SiG

       Der Jahresbericht über die eingegangenen Mitteilungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen wird
       von der Bundesnetzagentur in anonymisierter Form an die Europäische Kommission, die
       Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit und an das Bundesamt für Sicherheit in
       der Informationstechnik versendet.

       6      Detaillierter Bericht

       Ergibt die Auswertung der Mitteilung durch die Bundesnetzagentur, dass Aspekte der beträchtlichen
       Sicherheitsverletzung genauer untersucht werden müssen, verlangt diese vom Verpflichteten einen
       detaillierten Bericht, inklusive der ergriffenen Abhilfemaßnahmen.




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