amtsblatt-24
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3722 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 24 2017
135 - 140 kHz Induktive Anwendungen
140 - 148,5 kHz Induktive Anwendungen
148,5 - 5 000 kHz Induktive Anwendungen
315 - 600 kHz Tierimplantate
400 - 600 kHz Induktive Anwendungen
457 kHz Auffinden von Lawinenverschütteten
984 - 7 484 kHz Verkehrstelematik
3 155 - 3 400 kHz Induktive Anwendungen
5 000 - 30 000 kHz Induktive Anwendungen
nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite, Induktive
6 765 - 6 795 kHz
Anwendungen
7 300 - 23 000 kHz Verkehrstelematik
7 400 - 8 800 kHz Induktive Anwendungen
10 200 - 11 000 kHz Induktive Anwendungen
12 500 - 20 000 kHz Tierimplantate
nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite, Induktive
13 553 - 13 567 kHz
Anwendungen
nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite, Induktive
26 957 - 27 283 kHz
Anwendungen
nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite,
26 990 - 27 000 kHz
Fernsteuerung von Modellen
nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite,
27 040 - 27 050 kHz
Fernsteuerung von Modellen
nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite,
27 090 - 27 100 kHz
Fernsteuerung von Modellen
nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite,
27 140 - 27 150 kHz
Fernsteuerung von Modellen
nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite,
27 190 - 27 200 kHz
Fernsteuerung von Modellen
30,0 - 37,5 MHz Aktive medizinische Implantate
40,660 - 40,700 MHz nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite
87,5 - 108 MHz FM-Sender mit niedriger Leistung
nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite, drahtlose
169,4000 - 169,4750 MHz
Anbindung von Hörhilfen, Funkmessanwendungen
169,4000 - 169,4875 MHz nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite
nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite, drahtlose
169,4875 - 169,5875 MHz
Anbindung von Hörhilfen
Bonn, 20. Dezember 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3723
169,5875 - 169,6000 MHz Alarmanlagen / Personenhilferuf
169,5875 - 169,8125 MHz nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite
380 - 395 MHz Funkanwendungen für Zivil- und Katastrophenschutz (Endgeräte)
401 - 402 MHz Aktive medizinische Implantate und Zubehör
402 - 405 MHz Aktive medizinische Implantate
405 - 406 MHz Aktive medizinische Implantate und Zubehör
433,050 - 434,040 MHz nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite
433,050 - 434,790 MHz nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite
434,040 - 434,790 MHz nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite
Funkanwendungen für die Sprachkommunikation mit
446,0 - 446,1 MHz
Handsprechfunkgeräten (PMR446, analog)
Funkanwendungen für die Sprachkommunikation mit
446,1 - 446,2 MHz
Handsprechfunkgeräten (PMR446, digital)
nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite, drahtlose
863,000 - 865,000 MHz
Audio- und Multimedianwendungen
nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite,
865,000 - 868,000 MHz
Funkfrequenzkennzeichnung
868,000 - 868,600 MHz nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite
868,600 - 868,700 MHz Funkanwendungen für Alarmierungszwecke
868,700 - 869,200 MHz nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite
869,200 - 869,250 MHz Alarmanlagen / Personenhilferuf
869,250 - 869,300 MHz Funkanwendungen für Alarmierungszwecke
869,300 - 869,400 MHz Funkanwendungen für Alarmierungszwecke
869,400 - 869,650 MHz nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite
869,650 - 869,700 MHz Funkanwendungen für Alarmierungszwecke
869,700 - 870,000 MHz nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite
1 525,0 - 1 660,5 MHz Erdfunkstellen des mobilen Satellitenfunkdienstes
1 610 - 2 500 MHz Erdfunkstellen des mobilen Satellitenfunkdienstes
1 880 - 1 900 MHz Schnurlose Telekommunikation (DECT)
1 980 - 2 200 MHz Erdfunkstellen des mobilen Satellitenfunkdienstes
nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite,
2 400 - 2 483,5 MHz
Breitbanddatenübertragungssysteme, Funkortungsanwendungen
2 446 - 2 454 MHz Funkfrequenzkennzeichnung
2 483,5 - 2 500 MHz Aktive medizinische Implantate
Bonn, 20. Dezember 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3724 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 24 2017
4,2 - 4,8 GHz UWB-Funkanwendungen
4,5 - 7 GHz Funkortungsanwendungen
5,470 - 5,725 GHz Verkehrstelematik
nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite,
5,725 - 5,875 GHz
Verkehrstelematik
6,0 - 8,5 GHz UWB-Funkanwendungen
8,5 - 10,6 GHz Funkortungsanwendungen
10,70 - 14,25 GHz Erdfunkstellen des mobilen Satellitenfunkdienstes
17,1 - 17,3 GHz Funkortungsanwendungen
21,650 - 26,650 GHz Verkehrstelematik
24,050 - 24,075 GHz Verkehrstelematik
24,050 - 27,000 GHz Funkortungsanwendungen
24,075 - 24,150 GHz Verkehrstelematik
nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite,
24,150 - 24,250 GHz
Verkehrstelematik
24,250 - 24,495 GHz Verkehrstelematik
24,250 - 24,500 GHz Verkehrstelematik
24,495 - 24,500 GHz Verkehrstelematik
nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite,
57 - 64 GHz
Funkortungsanwendungen
57 - 66 GHz Breitbanddatenübertragungssysteme
61,0 - 61,5 GHz nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite
63 - 64 GHz Verkehrstelematik
75,0 - 85,0 GHz Funkortungsanwendungen
76 - 77 GHz Verkehrstelematik
77 - 81 GHz Verkehrstelematik
122 - 123 GHz nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite
244 - 246 GHz nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite
Bonn, 20. Dezember 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2017 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3725
Mitteilung Nr. 702/2017
Standardangebot für die Terminierung Mobilfunk über eine IP-
Schnittstelle der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG;
Überprüfungsverfahren gem. § 23 Abs. 3 u. 4 TKG
Mit Schreiben vom 29.11.2017, eingegangen am 30.11.2017, hat
die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG ein Standardangebot
für die Terminierung Mobilfunk über eine IP-Schnittstelle vorgelegt.
Das Standardangebot unterliegt der Überprüfung gemäß § 23 Abs.
3 und 4 TKG. Gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 TKG gilt eine Regelfrist von
vier Monaten, hier bis zum 30.03.2018.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3g-17/068 geführt.
Das vorgelegte Standardangebot kann auf den Internetseiten der
Bundesnetzagentur eingesehen bzw. heruntergeladen werden.
Den interessierten Parteien wird Gelegenheit gegeben, zu dem
Standardangebot bis zum 26.01.2018, unter Angabe des Aktenzei-
chens BK3g-17-068, auf dem Postweg oder in elektronischer Form
Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind zu richten an die
Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 3, Postfach 8001, 53105
Bonn oder an folgende E-Mail-Adresse:
bk3-postfach@bnetza.de
Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer
3 findet am 27.02.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundes-
netzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt.
BK3g-17/068
Bonn, 20. Dezember 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3726 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 24 2017
Mitteilungen
Post
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 703/2017
Bekanntgabe nicht mehr gültiger Lizenzen nach § 5 PostG
Folgende Unternehmen sind nicht mehr Inhaber einer Lizenz nach § 5 Absatz 1 des Postgesetzes:
Sascha Walsleben 39590 Tangermünde L 4111
Helmut Klöbzig 04838 Jesewitz P 01/1522
Lars Weber 08344 Grünhain-Beierfeld P 09/3552
Hayko Helbing 14195 Berlin P 10/3746
Dirk Eberhardt 96317 Kronach P 03/2136
Ahmet Özözen 49393 Lohne P 09/3583
Michael Günther 18209 Bad Doberan P 01/1472
Hans-Joachim Drost 29633 Munster L 4006
SAFE MAIL & Parcel GmbH 07629 Hermsdorf P 04/2485
Tatyana Heinemann 52078 Aachen P 06/2920
Martin Schulz 07743 Jena L 4109b
Wolfgang Schlappkohl 24113 Kiel P 03/2180
Roland Hallkasch 02763 Zittau P 99/1000
PIN Mail GmbH 15745 Wildau P 98/617
DEX GmbH 89077 Ulm P 05/2841
DIREKTexpress Logistik für zentrale Verfahren GmbH 89077 Ulm P 04/2486
Die Briefboten GmbH 14482 Potsdam P 99/981
Referat 317
Bonn, 20. Dezember 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2017 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3727
Mitteilungen
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 704/2017 Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist
Vorläufige Anordnung zur Festlegung des generellen sekto- schriftlich binnen einer mit der Zustellung der Entscheidung begin-
ralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Gasversor- nenden Frist von einem Monat bei der Bundesnetzagentur für
gungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der An- Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tul-
reizregulierung penfeld 4, 53113 Bonn (Postanschrift: Postfach 80 01, 53105
Bonn) einzureichen. Zur Fristwahrung genügt jedoch, wenn die
§ 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m.§ 9 Abs. 3 Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht,
ARegV i.V.m. § 72 EnWG; dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3,
40474 Düsseldorf), eingeht.
Tenor des Beschlusses zur vorläufigen Anordnung zur Festle-
gung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Be- Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebe-
treiber von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungs- gründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der
periode in der Anreizregulierung Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden
des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebe-
In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 gründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entschei-
Abs. 1 Nr. 2a i.V.m.§ 9 Abs. 3 ARegV i.V.m. § 72 EnWG hinsichtlich dung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt
der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für wird. Ferner muss sie die Tatsachen und Beweismittel angeben,
Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungspe- auf die sich die Beschwerde stützt. Beschwerdeschrift und Be-
riode in der Anreizregulierung hat die Beschlusskammer 4 der Bun- schwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unter-
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und zeichnet sein.
Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Wege der vorläufigen
Anordnung am 13.12.2017 beschlossen: Die Beschwerde hat gemäß § 76 Abs. 1 EnWG keine aufschieben-
de Wirkung.
1. Für die Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 4 ARe-
gV i.V.m. § 6 ARegV wird für die dritte Regulierungsperi-
ode im Wege einer vorläufigen Anordnung gem. § 72
EnWG ein genereller sektoraler Produktivitätsfaktor in BK4-17-093
Höhe von 0,49 % für Betreiber von Gasversorgungsnet-
zen festgelegt.
2. Die vorläufige Anordnung in Tenorziffer 1 tritt außer Kraft,
sobald die Entscheidung der Beschlusskammer in der
Hauptsache in Kraft tritt.
Mitteilung Nr. 705/2017
Die vollständige Entscheidung kann auf der Homepage der Bun-
desnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de, Beschlusskammer 4) Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV
abgerufen werden. - Strombereich, hier: BK4-16/113
Die vorliegende Entscheidung wird den Betreibern von Gasversor- In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Netze
gungsnetzen unverzüglich gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. BW GmbH, Schelmenwasenstr. 175, 70567 Stuttgart auf Änderung
der nach § 23 Abs. 1 ARegV genehmigten Investitionsmaßnahme
Zusätzlich erfolgt die Zustellung der vorliegenden Entscheidung hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
auch durch eine öffentliche Bekanntmachung. Die öffentliche Be- Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 02.05.2017
kanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der folgende Entscheidung getroffen:
Festlegung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die
Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internet- Die von der Antragstellerin beantragte Änderung der genehmigten
seite der Bundesnetzagentur und im Amtsblatt der Bundesnetz- Investitionsmaßnahme für das Projekt "Umstellung Netzleitsystem"
agentur bekannt gemacht werden (vgl. § 73 Abs.1a S. 2 EnWG). wird abgelehnt.
Die Festlegung gilt gemäß § 73 Abs.1a S. 3 EnWG mit dem Tage
als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amts- Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
blatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind. Die desnetzagentur abgerufen werden.
Amtsblattbekanntmachung erfolgt vorliegend am 20.12.2017.
Für die Berechnung von Rechtbehelfsfristen maßgeblich ist stets
die erste wirksame Zustellung. BK4-16/113
Bonn, 20. Dezember 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3728 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 24 2017
Mitteilung Nr. 706/2017 Mitteilung Nr. 708/2017
Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1 den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b, EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17- 11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
004-ZA-0056 004-ZA-0092
In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest- In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt- Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
der Anreizregulierung gegen die Gasversorgung Wunsiedel GmbH, der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Neuenstadt a.K. ,
Rot-Kreuz-Str. 6, 95632 Wunsiedel hat die Beschlusskammer 4 der Hauptstraße 50, 74196 Neuenstadt hat die Beschlusskammer 4
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen: Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung ge-
troffen:
Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge- geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll- den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
umfänglich nachgekommen ist. gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
umfänglich nachgekommen ist.
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden. Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.
BK4-17-004-ZA-0056
BK4-17-004-ZA-0092
Mitteilung Nr. 707/2017
Mitteilung Nr. 709/2017
Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1 Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b, den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17- 6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
004-ZA-0072 11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
004-ZA-0095
In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt- setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
der Anreizregulierung gegen die Stadtnetze Barmstedt GmbH, von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
Bahnhofstraße 27, 25355 Barmstedt hat die Beschlusskammer 4 der Anreizregulierung gegen die Gasversorgung Frankenwald
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, GmbH, Münchberger Str. 65, 95233 Helmbrechts hat die Be-
Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung ge- schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Te-
troffen: lekommunikation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende
Entscheidung getroffen:
Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge- geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll- den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
umfänglich nachgekommen ist. gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
umfänglich nachgekommen ist.
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden. Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.
BK4-17-004-ZA-0072
BK4-17-004-ZA-0095
Bonn, 20. Dezember 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2017 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3729
Mitteilung Nr. 710/2017 Mitteilung Nr. 712/2017
Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1 den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b, EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17- 11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
004-ZA-0112 004-ZA-0182
In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest- In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt- Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Wissen GmbH, Wie- der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Rothenburg o.d.T ,
senstraße 2, 57537 Wissen hat die Beschlusskammer 4 der Bun- Steinweg 25, 91541 Rothenburg hat die Beschlusskammer 4 der
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen: und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:
Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs- Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge- den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll- gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
umfänglich nachgekommen ist. umfänglich nachgekommen ist.
Diese Entscheidung wurde mit Beschluss vom 31.07.2017, Az. Diese Entscheidung wurde mit Beschluss vom 31.07.2017, Az.
BK4-17-004-ZA-0112-R, zurückgenommen. BK4-17-004-ZA-0182-R, zurückgenommen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun- Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden. desnetzagentur abgerufen werden.
BK4-17-004-ZA-0112 BK4-17-004-ZA-0182
Mitteilung Nr. 711/2017 Mitteilung Nr. 713/2017
Rücknahme einer Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Da- Rücknahme einer Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Da-
tenerhebung für den generellen sektoralen Produktivitätsfak- tenerhebung für den generellen sektoralen Produktivitätsfak-
tor nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG i.V.m. § 94 S. 1 EnWG i.V.m. tor nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG i.V.m. § 94 S. 1 EnWG i.V.m.
§§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b, 6 Abs. 1 §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b, 6 Abs. 1
VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 11, 27 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 11, 27
Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-004-ZA- Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-004-ZA-
0112-R 0182-R
In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest- In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt- Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Wissen GmbH, Wie- der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Rothenburg o.d.T ,
senstraße 2, 57537 Wissen hat die Beschlusskammer 4 der Bun- Steinweg 25, 91541 Rothenburg hat die Beschlusskammer 4 der
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
Eisenbahnen am 31.07.2017 folgende Entscheidung getroffen: und Eisenbahnen am 31.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:
Der Beschluss vom 17.07.2017, Az. BK4-17-004-ZA-0112, mit dem Der Beschluss vom 17.07.2017, Az. BK4-17-004-ZA-0182, mit dem
gegenüber der Betroffenen die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegenüber der Betroffenen die Festsetzung eines Zwangsgeldes
angedroht wurde, wurde mit Wirkung für die Vergangenheit zurück- angedroht wurde, wurde mit Wirkung für die Vergangenheit zurück-
genommen. genommen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun- Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden. desnetzagentur abgerufen werden.
BK4-17-004-ZA-0112-R BK4-17-004-ZA-0182-R
Bonn, 20. Dezember 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3730 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 24 2017
Mitteilung Nr. 714/2017 Mitteilung Nr. 716/2017
Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1 den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b, EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17- 11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
004-ZA-0194 004-ZA-0224
In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest- In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt- Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Roth, Sandgasse 23, der Anreizregulierung gegen die Energieversorgung Südbaar
91154 Roth hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur GmbH & Co. KG, Leo-Wohleb-Straße 3, 78176 Blumberg hat die
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen: Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgen-
de Entscheidung getroffen:
Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge- geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll- den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
umfänglich nachgekommen ist. gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
umfänglich nachgekommen ist.
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden. Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.
BK4-17-004-ZA-0194
BK4-17-004-ZA-0224
Mitteilung Nr. 715/2017
Mitteilung Nr. 717/2017
Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1 Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b, den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17- 6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
004-ZA-0196 11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
004-ZA-0243
In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt- setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
der Anreizregulierung gegen die Energieversorgung Lohr-Karlstadt von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
und Umgebung, Zum Helfenstein 4, 97753 Karlstadt hat die Be- der Anreizregulierung gegen die INNergie GmbH, Bayerstr. 5,
schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Te- 83022 Rosenheim hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
lekommunikation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
Entscheidung getroffen: bahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:
Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs- Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
geldes in Höhe von 7000 EUR für den Fall angedroht, dass sie geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge- den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll- gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
umfänglich nachgekommen ist. umfänglich nachgekommen ist.
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun- Diese Entscheidung wurde mit Beschluss vom 31.07.2017, Az.
desnetzagentur abgerufen werden. BK4-17-004-ZA-0243-R, zurückgenommen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.
BK4-17-004-ZA-0196
BK4-17-004-ZA-0243
Bonn, 20. Dezember 2017
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2017 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3731
Mitteilung Nr. 718/2017 Mitteilung Nr. 720/2017
Rücknahme einer Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Da- Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
tenerhebung für den generellen sektoralen Produktivitätsfak- den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
tor nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG i.V.m. § 94 S. 1 EnWG i.V.m. EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
§§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b, 6 Abs. 1 6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 11, 27 11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-004-ZA- 004-ZA-0262
0243-R
In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest- setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt- lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Hattingen GmbH,
der Anreizregulierung gegen die INNergie GmbH, Bayerstr. 5, Gasstr. 1, 45525 Hattingen hat die Beschlusskammer 4 der Bun-
83022 Rosenheim hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz- desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen- Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:
bahnen am 31.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:
Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
Der Beschluss vom 17.07.2017, Az. BK4-17-004-ZA-0243, mit dem geldes in Höhe von 6000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
gegenüber der Betroffenen die Festsetzung eines Zwangsgeldes den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
angedroht wurde, wurde mit Wirkung für die Vergangenheit zurück- gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
genommen. umfänglich nachgekommen ist.
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun- Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden. desnetzagentur abgerufen werden.
BK4-17-004-ZA-0243-R BK4-17-004-ZA-0262
Mitteilung Nr. 719/2017 Mitteilung Nr. 721/2017
Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1 den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b, EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17- 11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
004-ZA-0252 004-ZA-0278
In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest- In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt- Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Diez GmbH, Oranien- der Anreizregulierung gegen die Blomberger Versorgungsbetriebe
steiner Str. 5, 65582 Diez hat die Beschlusskammer 4 der Bundes- GmbH, Nederlandstraße 15, 32825 Blomberg hat die Beschluss-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei- kammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
senbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen: munikation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Ent-
scheidung getroffen:
Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge- geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll- den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
umfänglich nachgekommen ist. gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
umfänglich nachgekommen ist.
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden. Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.
BK4-17-004-ZA-0252
BK4-17-004-ZA-0278
Bonn, 20. Dezember 2017