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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3722                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   24 2017


135 - 140 kHz                       Induktive Anwendungen

140 - 148,5 kHz                     Induktive Anwendungen

148,5 - 5 000 kHz                   Induktive Anwendungen

315 - 600 kHz                       Tierimplantate

400 - 600 kHz                       Induktive Anwendungen

457 kHz                             Auffinden von Lawinenverschütteten

984 - 7 484 kHz                     Verkehrstelematik

3 155 - 3 400 kHz                   Induktive Anwendungen

5 000 - 30 000 kHz                  Induktive Anwendungen

                                    nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite, Induktive
6 765 - 6 795 kHz
                                    Anwendungen

7 300 - 23 000 kHz                  Verkehrstelematik

7 400 - 8 800 kHz                   Induktive Anwendungen

10 200 - 11 000 kHz                 Induktive Anwendungen

12 500 - 20 000 kHz                 Tierimplantate

                                    nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite, Induktive
13 553 - 13 567 kHz
                                    Anwendungen
                                    nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite, Induktive
26 957 - 27 283 kHz
                                    Anwendungen
                                    nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite,
26 990 - 27 000 kHz
                                    Fernsteuerung von Modellen
                                    nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite,
27 040 - 27 050 kHz
                                    Fernsteuerung von Modellen
                                    nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite,
27 090 - 27 100 kHz
                                    Fernsteuerung von Modellen
                                    nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite,
27 140 - 27 150 kHz
                                    Fernsteuerung von Modellen
                                    nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite,
27 190 - 27 200 kHz
                                    Fernsteuerung von Modellen

30,0 - 37,5 MHz                     Aktive medizinische Implantate

40,660 - 40,700 MHz                 nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite

87,5 - 108 MHz                      FM-Sender mit niedriger Leistung

                                    nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite, drahtlose
169,4000 - 169,4750 MHz
                                    Anbindung von Hörhilfen, Funkmessanwendungen

169,4000 - 169,4875 MHz             nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite

                                    nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite, drahtlose
169,4875 - 169,5875 MHz
                                    Anbindung von Hörhilfen



                                                                                                  Bonn, 20. Dezember 2017
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                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2017                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3723


 169,5875 - 169,6000 MHz                Alarmanlagen / Personenhilferuf

 169,5875 - 169,8125 MHz                nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite

 380 - 395 MHz                          Funkanwendungen für Zivil- und Katastrophenschutz (Endgeräte)

 401 - 402 MHz                          Aktive medizinische Implantate und Zubehör

 402 - 405 MHz                          Aktive medizinische Implantate

 405 - 406 MHz                          Aktive medizinische Implantate und Zubehör

 433,050 - 434,040 MHz                  nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite

 433,050 - 434,790 MHz                  nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite

 434,040 - 434,790 MHz                  nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite

                                        Funkanwendungen für die Sprachkommunikation mit
 446,0 - 446,1 MHz
                                        Handsprechfunkgeräten (PMR446, analog)
                                        Funkanwendungen für die Sprachkommunikation mit
 446,1 - 446,2 MHz
                                        Handsprechfunkgeräten (PMR446, digital)
                                        nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite, drahtlose
 863,000 - 865,000 MHz
                                        Audio- und Multimedianwendungen
                                        nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite,
 865,000 - 868,000 MHz
                                        Funkfrequenzkennzeichnung

 868,000 - 868,600 MHz                  nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite

 868,600 - 868,700 MHz                  Funkanwendungen für Alarmierungszwecke

 868,700 - 869,200 MHz                  nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite

 869,200 - 869,250 MHz                  Alarmanlagen / Personenhilferuf

 869,250 - 869,300 MHz                  Funkanwendungen für Alarmierungszwecke

 869,300 - 869,400 MHz                  Funkanwendungen für Alarmierungszwecke

 869,400 - 869,650 MHz                  nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite

 869,650 - 869,700 MHz                  Funkanwendungen für Alarmierungszwecke

 869,700 - 870,000 MHz                  nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite

 1 525,0 - 1 660,5 MHz                  Erdfunkstellen des mobilen Satellitenfunkdienstes

 1 610 - 2 500 MHz                      Erdfunkstellen des mobilen Satellitenfunkdienstes

 1 880 - 1 900 MHz                      Schnurlose Telekommunikation (DECT)

 1 980 - 2 200 MHz                      Erdfunkstellen des mobilen Satellitenfunkdienstes

                                        nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite,
 2 400 - 2 483,5 MHz
                                        Breitbanddatenübertragungssysteme, Funkortungsanwendungen

 2 446 - 2 454 MHz                      Funkfrequenzkennzeichnung

 2 483,5 - 2 500 MHz                    Aktive medizinische Implantate



Bonn, 20. Dezember 2017
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                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3724                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   24 2017


4,2 - 4,8 GHz                       UWB-Funkanwendungen

4,5 - 7 GHz                         Funkortungsanwendungen

5,470 - 5,725 GHz                   Verkehrstelematik

                                    nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite,
5,725 - 5,875 GHz
                                    Verkehrstelematik

6,0 - 8,5 GHz                       UWB-Funkanwendungen

8,5 - 10,6 GHz                      Funkortungsanwendungen

10,70 - 14,25 GHz                   Erdfunkstellen des mobilen Satellitenfunkdienstes

17,1 - 17,3 GHz                     Funkortungsanwendungen

21,650 - 26,650 GHz                 Verkehrstelematik

24,050 - 24,075 GHz                 Verkehrstelematik

24,050 - 27,000 GHz                 Funkortungsanwendungen

24,075 - 24,150 GHz                 Verkehrstelematik

                                    nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite,
24,150 - 24,250 GHz
                                    Verkehrstelematik

24,250 - 24,495 GHz                 Verkehrstelematik

24,250 - 24,500 GHz                 Verkehrstelematik

24,495 - 24,500 GHz                 Verkehrstelematik

                                    nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite,
57 - 64 GHz
                                    Funkortungsanwendungen

57 - 66 GHz                         Breitbanddatenübertragungssysteme

61,0 - 61,5 GHz                     nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite

63 - 64 GHz                         Verkehrstelematik

75,0 - 85,0 GHz                     Funkortungsanwendungen

76 - 77 GHz                         Verkehrstelematik

77 - 81 GHz                         Verkehrstelematik

122 - 123 GHz                       nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite

244 - 246 GHz                       nicht spezifizierte Funkanwendungen geringer Reichweite




                                                                                                  Bonn, 20. Dezember 2017
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                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2017                           – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3725


Mitteilung Nr. 702/2017

Standardangebot für die Terminierung Mobilfunk über eine IP-
Schnittstelle der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG;

Überprüfungsverfahren gem. § 23 Abs. 3 u. 4 TKG

Mit Schreiben vom 29.11.2017, eingegangen am 30.11.2017, hat
die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG ein Standardangebot
für die Terminierung Mobilfunk über eine IP-Schnittstelle vorgelegt.
Das Standardangebot unterliegt der Überprüfung gemäß § 23 Abs.
3 und 4 TKG. Gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 TKG gilt eine Regelfrist von
vier Monaten, hier bis zum 30.03.2018.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3g-17/068 geführt.

Das vorgelegte Standardangebot kann auf den Internetseiten der
Bundesnetzagentur eingesehen bzw. heruntergeladen werden.

Den interessierten Parteien wird Gelegenheit gegeben, zu dem
Standardangebot bis zum 26.01.2018, unter Angabe des Aktenzei-
chens BK3g-17-068, auf dem Postweg oder in elektronischer Form
Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind zu richten an die
Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 3, Postfach 8001, 53105
Bonn oder an folgende E-Mail-Adresse:

bk3-postfach@bnetza.de

Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer
3 findet am 27.02.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundes-
netzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt.



BK3g-17/068




Bonn, 20. Dezember 2017
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3726                           – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –          24 2017


Mitteilungen

Post

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 703/2017


Bekanntgabe nicht mehr gültiger Lizenzen nach § 5 PostG

Folgende Unternehmen sind nicht mehr Inhaber einer Lizenz nach § 5 Absatz 1 des Postgesetzes:

Sascha Walsleben                                             39590 Tangermünde                  L 4111

Helmut Klöbzig                                               04838 Jesewitz                     P 01/1522

Lars Weber                                                   08344 Grünhain-Beierfeld           P 09/3552

Hayko Helbing                                                14195 Berlin                       P 10/3746

Dirk Eberhardt                                               96317 Kronach                      P 03/2136

Ahmet Özözen                                                 49393 Lohne                        P 09/3583

Michael Günther                                              18209 Bad Doberan                  P 01/1472

Hans-Joachim Drost                                           29633 Munster                      L 4006

SAFE MAIL & Parcel GmbH                                      07629 Hermsdorf                    P 04/2485

Tatyana Heinemann                                            52078 Aachen                       P 06/2920

Martin Schulz                                                07743 Jena                         L 4109b

Wolfgang Schlappkohl                                         24113 Kiel                         P 03/2180

Roland Hallkasch                                             02763 Zittau                       P 99/1000

PIN Mail GmbH                                                15745 Wildau                       P 98/617

DEX GmbH                                                     89077 Ulm                          P 05/2841

DIREKTexpress Logistik für zentrale Verfahren GmbH           89077 Ulm                          P 04/2486

Die Briefboten GmbH                                          14482 Potsdam                      P 99/981



Referat 317




                                                                                                    Bonn, 20. Dezember 2017
158

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                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2017                                  – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                  3727


Mitteilungen

Energie

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 704/2017                                                                      Rechtsbehelfsbelehrung:

                                                                         Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist
 Vorläufige Anordnung zur Festlegung des generellen sekto-               schriftlich binnen einer mit der Zustellung der Entscheidung begin-
 ralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Gasversor-                nenden Frist von einem Monat bei der Bundesnetzagentur für
 gungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in der An-               Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tul-
 reizregulierung                                                         penfeld 4, 53113 Bonn (Postanschrift: Postfach 80 01, 53105
                                                                         Bonn) einzureichen. Zur Fristwahrung genügt jedoch, wenn die
§ 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m.§ 9 Abs. 3              Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht,
ARegV i.V.m. § 72 EnWG;                                                  dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3,
                                                                         40474 Düsseldorf), eingeht.
Tenor des Beschlusses zur vorläufigen Anordnung zur Festle-
gung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Be-             Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebe-
treiber von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungs-            gründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der
periode in der Anreizregulierung                                         Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden
                                                                         des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebe-
In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32            gründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entschei-
Abs. 1 Nr. 2a i.V.m.§ 9 Abs. 3 ARegV i.V.m. § 72 EnWG hinsichtlich       dung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt
der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für       wird. Ferner muss sie die Tatsachen und Beweismittel angeben,
Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungspe-        auf die sich die Beschwerde stützt. Beschwerdeschrift und Be-
riode in der Anreizregulierung hat die Beschlusskammer 4 der Bun-        schwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unter-
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und        zeichnet sein.
Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Wege der vorläufigen
Anordnung am 13.12.2017 beschlossen:                                     Die Beschwerde hat gemäß § 76 Abs. 1 EnWG keine aufschieben-
                                                                         de Wirkung.
     1.   Für die Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 4 ARe-
          gV i.V.m. § 6 ARegV wird für die dritte Regulierungsperi-
          ode im Wege einer vorläufigen Anordnung gem. § 72
          EnWG ein genereller sektoraler Produktivitätsfaktor in         BK4-17-093
          Höhe von 0,49 % für Betreiber von Gasversorgungsnet-
          zen festgelegt.

     2.   Die vorläufige Anordnung in Tenorziffer 1 tritt außer Kraft,
          sobald die Entscheidung der Beschlusskammer in der
          Hauptsache in Kraft tritt.
                                                                         Mitteilung Nr. 705/2017
Die vollständige Entscheidung kann auf der Homepage der Bun-
desnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de, Beschlusskammer 4)             Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV
abgerufen werden.                                                        - Strombereich, hier: BK4-16/113

Die vorliegende Entscheidung wird den Betreibern von Gasversor-          In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Netze
gungsnetzen unverzüglich gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.            BW GmbH, Schelmenwasenstr. 175, 70567 Stuttgart auf Änderung
                                                                         der nach § 23 Abs. 1 ARegV genehmigten Investitionsmaßnahme
Zusätzlich erfolgt die Zustellung der vorliegenden Entscheidung          hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
auch durch eine öffentliche Bekanntmachung. Die öffentliche Be-          Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 02.05.2017
kanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der          folgende Entscheidung getroffen:
Festlegung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die
Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internet-        Die von der Antragstellerin beantragte Änderung der genehmigten
seite der Bundesnetzagentur und im Amtsblatt der Bundesnetz-             Investitionsmaßnahme für das Projekt "Umstellung Netzleitsystem"
agentur bekannt gemacht werden (vgl. § 73 Abs.1a S. 2 EnWG).             wird abgelehnt.
Die Festlegung gilt gemäß § 73 Abs.1a S. 3 EnWG mit dem Tage
als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amts-          Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
blatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind. Die            desnetzagentur abgerufen werden.
Amtsblattbekanntmachung erfolgt vorliegend am 20.12.2017.

Für die Berechnung von Rechtbehelfsfristen maßgeblich ist stets
die erste wirksame Zustellung.                                           BK4-16/113




Bonn, 20. Dezember 2017
159

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3728                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        24 2017


Mitteilung Nr. 706/2017                                               Mitteilung Nr. 708/2017

Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für                   Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1         den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,      EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.         6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-         11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
004-ZA-0056                                                           004-ZA-0092

In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-      In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
der Anreizregulierung gegen die Gasversorgung Wunsiedel GmbH,         der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Neuenstadt a.K. ,
Rot-Kreuz-Str. 6, 95632 Wunsiedel hat die Beschlusskammer 4 der       Hauptstraße 50, 74196 Neuenstadt hat die Beschlusskammer 4
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post      der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:        Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung ge-
                                                                      troffen:
Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie          Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-        geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-     den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
umfänglich nachgekommen ist.                                          gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
                                                                      umfänglich nachgekommen ist.
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                      Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
                                                                      desnetzagentur abgerufen werden.


BK4-17-004-ZA-0056
                                                                      BK4-17-004-ZA-0092




Mitteilung Nr. 707/2017
                                                                      Mitteilung Nr. 709/2017
Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1         Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,      den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.         EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-         6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
004-ZA-0072                                                           11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
                                                                      004-ZA-0095
In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
der Anreizregulierung gegen die Stadtnetze Barmstedt GmbH,            von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
Bahnhofstraße 27, 25355 Barmstedt hat die Beschlusskammer 4           der Anreizregulierung gegen die Gasversorgung Frankenwald
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,       GmbH, Münchberger Str. 65, 95233 Helmbrechts hat die Be-
Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung ge-          schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Te-
troffen:                                                              lekommunikation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende
                                                                      Entscheidung getroffen:
Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie          Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-        geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-     den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
umfänglich nachgekommen ist.                                          gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
                                                                      umfänglich nachgekommen ist.
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                      Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
                                                                      desnetzagentur abgerufen werden.


BK4-17-004-ZA-0072
                                                                      BK4-17-004-ZA-0095




                                                                                                               Bonn, 20. Dezember 2017
160

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2017                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                3729


Mitteilung Nr. 710/2017                                               Mitteilung Nr. 712/2017

Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für                   Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1         den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,      EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.         6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-         11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
004-ZA-0112                                                           004-ZA-0182

In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-      In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Wissen GmbH, Wie-          der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Rothenburg o.d.T ,
senstraße 2, 57537 Wissen hat die Beschlusskammer 4 der Bun-          Steinweg 25, 91541 Rothenburg hat die Beschlusskammer 4 der
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und     Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:            und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:

Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-         Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie          geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-        den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-     gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
umfänglich nachgekommen ist.                                          umfänglich nachgekommen ist.

Diese Entscheidung wurde mit Beschluss vom 31.07.2017, Az.            Diese Entscheidung wurde mit Beschluss vom 31.07.2017, Az.
BK4-17-004-ZA-0112-R, zurückgenommen.                                 BK4-17-004-ZA-0182-R, zurückgenommen.

Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-       Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                      desnetzagentur abgerufen werden.



BK4-17-004-ZA-0112                                                    BK4-17-004-ZA-0182




Mitteilung Nr. 711/2017                                               Mitteilung Nr. 713/2017

Rücknahme einer Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Da-                 Rücknahme einer Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Da-
tenerhebung für den generellen sektoralen Produktivitätsfak-          tenerhebung für den generellen sektoralen Produktivitätsfak-
tor nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG i.V.m. § 94 S. 1 EnWG i.V.m.          tor nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG i.V.m. § 94 S. 1 EnWG i.V.m.
§§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b, 6 Abs. 1         §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b, 6 Abs. 1
VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 11, 27           VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 11, 27
Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-004-ZA-         Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-004-ZA-
0112-R                                                                0182-R

In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-      In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Wissen GmbH, Wie-          der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Rothenburg o.d.T ,
senstraße 2, 57537 Wissen hat die Beschlusskammer 4 der Bun-          Steinweg 25, 91541 Rothenburg hat die Beschlusskammer 4 der
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und     Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
Eisenbahnen am 31.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:            und Eisenbahnen am 31.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:

Der Beschluss vom 17.07.2017, Az. BK4-17-004-ZA-0112, mit dem         Der Beschluss vom 17.07.2017, Az. BK4-17-004-ZA-0182, mit dem
gegenüber der Betroffenen die Festsetzung eines Zwangsgeldes          gegenüber der Betroffenen die Festsetzung eines Zwangsgeldes
angedroht wurde, wurde mit Wirkung für die Vergangenheit zurück-      angedroht wurde, wurde mit Wirkung für die Vergangenheit zurück-
genommen.                                                             genommen.

Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-       Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                      desnetzagentur abgerufen werden.



BK4-17-004-ZA-0112-R                                                  BK4-17-004-ZA-0182-R




Bonn, 20. Dezember 2017
161

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3730                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        24 2017


Mitteilung Nr. 714/2017                                               Mitteilung Nr. 716/2017

Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für                   Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1         den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,      EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.         6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-         11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
004-ZA-0194                                                           004-ZA-0224

In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-      In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Roth, Sandgasse 23,        der Anreizregulierung gegen die Energieversorgung Südbaar
91154 Roth hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur            GmbH & Co. KG, Leo-Wohleb-Straße 3, 78176 Blumberg hat die
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen        Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:                        Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgen-
                                                                      de Entscheidung getroffen:
Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie          Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-        geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-     den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
umfänglich nachgekommen ist.                                          gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
                                                                      umfänglich nachgekommen ist.
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                      Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
                                                                      desnetzagentur abgerufen werden.


BK4-17-004-ZA-0194
                                                                      BK4-17-004-ZA-0224




Mitteilung Nr. 715/2017
                                                                      Mitteilung Nr. 717/2017
Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1         Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,      den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.         EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-         6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
004-ZA-0196                                                           11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
                                                                      004-ZA-0243
In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
der Anreizregulierung gegen die Energieversorgung Lohr-Karlstadt      von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
und Umgebung, Zum Helfenstein 4, 97753 Karlstadt hat die Be-          der Anreizregulierung gegen die INNergie GmbH, Bayerstr. 5,
schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Te-      83022 Rosenheim hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
lekommunikation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende          agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
Entscheidung getroffen:                                               bahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:

Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-         Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
geldes in Höhe von 7000 EUR für den Fall angedroht, dass sie          geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-        den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-     gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
umfänglich nachgekommen ist.                                          umfänglich nachgekommen ist.

Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-       Diese Entscheidung wurde mit Beschluss vom 31.07.2017, Az.
desnetzagentur abgerufen werden.                                      BK4-17-004-ZA-0243-R, zurückgenommen.

                                                                      Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
                                                                      desnetzagentur abgerufen werden.
BK4-17-004-ZA-0196


                                                                      BK4-17-004-ZA-0243



                                                                                                               Bonn, 20. Dezember 2017
162

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2017                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                3731


Mitteilung Nr. 718/2017                                               Mitteilung Nr. 720/2017

Rücknahme einer Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Da-                 Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
tenerhebung für den generellen sektoralen Produktivitätsfak-          den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
tor nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG i.V.m. § 94 S. 1 EnWG i.V.m.          EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
§§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b, 6 Abs. 1         6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 11, 27           11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-004-ZA-         004-ZA-0262
0243-R
                                                                      In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-      setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Hattingen GmbH,
der Anreizregulierung gegen die INNergie GmbH, Bayerstr. 5,           Gasstr. 1, 45525 Hattingen hat die Beschlusskammer 4 der Bun-
83022 Rosenheim hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-             desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-     Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:
bahnen am 31.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:
                                                                      Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
Der Beschluss vom 17.07.2017, Az. BK4-17-004-ZA-0243, mit dem         geldes in Höhe von 6000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
gegenüber der Betroffenen die Festsetzung eines Zwangsgeldes          den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
angedroht wurde, wurde mit Wirkung für die Vergangenheit zurück-      gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
genommen.                                                             umfänglich nachgekommen ist.

Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-       Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                      desnetzagentur abgerufen werden.



BK4-17-004-ZA-0243-R                                                  BK4-17-004-ZA-0262




Mitteilung Nr. 719/2017                                               Mitteilung Nr. 721/2017

Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für                   Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1         den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,      EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.         6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-         11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
004-ZA-0252                                                           004-ZA-0278

In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-      In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Diez GmbH, Oranien-        der Anreizregulierung gegen die Blomberger Versorgungsbetriebe
steiner Str. 5, 65582 Diez hat die Beschlusskammer 4 der Bundes-      GmbH, Nederlandstraße 15, 32825 Blomberg hat die Beschluss-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-    kammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
senbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:              munikation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Ent-
                                                                      scheidung getroffen:
Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie          Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-        geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-     den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
umfänglich nachgekommen ist.                                          gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
                                                                      umfänglich nachgekommen ist.
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                      Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
                                                                      desnetzagentur abgerufen werden.


BK4-17-004-ZA-0252
                                                                      BK4-17-004-ZA-0278




Bonn, 20. Dezember 2017
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