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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3730                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        24 2017


Mitteilung Nr. 714/2017                                               Mitteilung Nr. 716/2017

Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für                   Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1         den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,      EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.         6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-         11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
004-ZA-0194                                                           004-ZA-0224

In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-      In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Roth, Sandgasse 23,        der Anreizregulierung gegen die Energieversorgung Südbaar
91154 Roth hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur            GmbH & Co. KG, Leo-Wohleb-Straße 3, 78176 Blumberg hat die
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen        Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:                        Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgen-
                                                                      de Entscheidung getroffen:
Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie          Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-        geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-     den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
umfänglich nachgekommen ist.                                          gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
                                                                      umfänglich nachgekommen ist.
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                      Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
                                                                      desnetzagentur abgerufen werden.


BK4-17-004-ZA-0194
                                                                      BK4-17-004-ZA-0224




Mitteilung Nr. 715/2017
                                                                      Mitteilung Nr. 717/2017
Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1         Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,      den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.         EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-         6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
004-ZA-0196                                                           11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
                                                                      004-ZA-0243
In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
der Anreizregulierung gegen die Energieversorgung Lohr-Karlstadt      von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
und Umgebung, Zum Helfenstein 4, 97753 Karlstadt hat die Be-          der Anreizregulierung gegen die INNergie GmbH, Bayerstr. 5,
schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Te-      83022 Rosenheim hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
lekommunikation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende          agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
Entscheidung getroffen:                                               bahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:

Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-         Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
geldes in Höhe von 7000 EUR für den Fall angedroht, dass sie          geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-        den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-     gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
umfänglich nachgekommen ist.                                          umfänglich nachgekommen ist.

Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-       Diese Entscheidung wurde mit Beschluss vom 31.07.2017, Az.
desnetzagentur abgerufen werden.                                      BK4-17-004-ZA-0243-R, zurückgenommen.

                                                                      Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
                                                                      desnetzagentur abgerufen werden.
BK4-17-004-ZA-0196


                                                                      BK4-17-004-ZA-0243



                                                                                                               Bonn, 20. Dezember 2017
162

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2017                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                3731


Mitteilung Nr. 718/2017                                               Mitteilung Nr. 720/2017

Rücknahme einer Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Da-                 Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
tenerhebung für den generellen sektoralen Produktivitätsfak-          den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
tor nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG i.V.m. § 94 S. 1 EnWG i.V.m.          EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
§§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b, 6 Abs. 1         6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 11, 27           11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-004-ZA-         004-ZA-0262
0243-R
                                                                      In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-      setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Hattingen GmbH,
der Anreizregulierung gegen die INNergie GmbH, Bayerstr. 5,           Gasstr. 1, 45525 Hattingen hat die Beschlusskammer 4 der Bun-
83022 Rosenheim hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-             desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-     Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:
bahnen am 31.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:
                                                                      Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
Der Beschluss vom 17.07.2017, Az. BK4-17-004-ZA-0243, mit dem         geldes in Höhe von 6000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
gegenüber der Betroffenen die Festsetzung eines Zwangsgeldes          den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
angedroht wurde, wurde mit Wirkung für die Vergangenheit zurück-      gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
genommen.                                                             umfänglich nachgekommen ist.

Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-       Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                      desnetzagentur abgerufen werden.



BK4-17-004-ZA-0243-R                                                  BK4-17-004-ZA-0262




Mitteilung Nr. 719/2017                                               Mitteilung Nr. 721/2017

Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für                   Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1         den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,      EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.         6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-         11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
004-ZA-0252                                                           004-ZA-0278

In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-      In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Diez GmbH, Oranien-        der Anreizregulierung gegen die Blomberger Versorgungsbetriebe
steiner Str. 5, 65582 Diez hat die Beschlusskammer 4 der Bundes-      GmbH, Nederlandstraße 15, 32825 Blomberg hat die Beschluss-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-    kammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
senbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:              munikation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Ent-
                                                                      scheidung getroffen:
Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie          Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-        geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-     den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
umfänglich nachgekommen ist.                                          gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
                                                                      umfänglich nachgekommen ist.
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                      Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
                                                                      desnetzagentur abgerufen werden.


BK4-17-004-ZA-0252
                                                                      BK4-17-004-ZA-0278




Bonn, 20. Dezember 2017
163

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3732                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        24 2017


Mitteilung Nr. 722/2017                                               Mitteilung Nr. 724/2017

Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für                   Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1         den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,      EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.         6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-         11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
004-ZA-0282                                                           004-ZA-0350

In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-      In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Büdingen, Thiergar-        der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Schwäbisch Hall
tenstr. 12-14, 63654 Büdingen hat die Beschlusskammer 4 der           GmbH, An der Limpurgbrücke 1, 74523 Schwäbisch Hall hat die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post      Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:        Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgen-
                                                                      de Entscheidung getroffen:
Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie          Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-        geldes in Höhe von 6000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-     den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
umfänglich nachgekommen ist.                                          gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
                                                                      umfänglich nachgekommen ist.
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                      Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
                                                                      desnetzagentur abgerufen werden.


BK4-17-004-ZA-0282
                                                                      BK4-17-004-ZA-0350




Mitteilung Nr. 723/2017
                                                                      Mitteilung Nr. 725/2017
Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1         Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,      den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.         EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-         6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
004-ZA-0331                                                           11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
                                                                      004-ZA-0361
In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Buchen GmbH & Co.          von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
KG, Am Hohen Markstein 3, 74722 Buchen hat die Beschlusskam-          der Anreizregulierung gegen die Hellenstein-Energie-Logistik
mer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-       GmbH , Meeboldstraße 1, 89522 Heidenheim hat die Beschluss-
kation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entschei-         kammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
dung getroffen:                                                       munikation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Ent-
                                                                      scheidung getroffen:
Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie          Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-        geldes in Höhe von 6000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-     den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
umfänglich nachgekommen ist.                                          gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
                                                                      umfänglich nachgekommen ist.
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                      Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
                                                                      desnetzagentur abgerufen werden.


BK4-17-004-ZA-0331
                                                                      BK4-17-004-ZA-0361




                                                                                                               Bonn, 20. Dezember 2017
164

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2017                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                3733


Mitteilung Nr. 726/2017                                               Mitteilung Nr. 728/2017

Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für                   Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1         den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,      EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.         6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-         11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
004-ZA-0382                                                           004-ZA-0429

In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-      In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Ellwangen GmbH,            der Anreizregulierung gegen die Stadt- und Überlandwerke GmbH
Bahnhofstraße 28, 73479 Ellwangen hat die Beschlusskammer 4           Luckau- Lübbenau, Am Bahnhof 2, 15926 Luckau hat die Be-
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,       schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Te-
Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung ge-          lekommunikation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende
troffen:                                                              Entscheidung getroffen:

Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-         Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie          geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-        den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-     gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
umfänglich nachgekommen ist.                                          umfänglich nachgekommen ist.

Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-       Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                      desnetzagentur abgerufen werden.



BK4-17-004-ZA-0382                                                    BK4-17-004-ZA-0429




Mitteilung Nr. 727/2017                                               Mitteilung Nr. 729/2017

Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für                   Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1         den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,      EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.         6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-         11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
004-ZA-0422                                                           004-ZA-0435

In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-      In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Gunzenhausen               der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Tübingen GmbH, Ei-
GmbH, Nürnberger Straße 19/21, 91710 Gunzenhausen hat die             senhutstraße 6, 72072 Tübingen hat die Beschlusskammer 4 der
Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,        Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgen-         und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:
de Entscheidung getroffen:
                                                                      Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-         geldes in Höhe von 8000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie          den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-        gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-     umfänglich nachgekommen ist.
umfänglich nachgekommen ist.
                                                                      Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-       desnetzagentur abgerufen werden.
desnetzagentur abgerufen werden.


                                                                      BK4-17-004-ZA-0435
BK4-17-004-ZA-0422




Bonn, 20. Dezember 2017
165

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3734                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        24 2017


Mitteilung Nr. 730/2017                                               Mitteilung Nr. 732/2017

Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für                   Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1         den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,      EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.         6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-         11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
004-ZA-0445                                                           004-ZA-0457

In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-      In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Rees GmbH, Melaten-        der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Bad Brückenau
weg 171, 46459 Rees hat die Beschlusskammer 4 der Bundes-             GmbH, Sinnaustr. 14, 97769 Bad Brückenau hat die Beschluss-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-    kammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
senbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:              munikation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Ent-
                                                                      scheidung getroffen:
Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie          Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-        geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-     den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
umfänglich nachgekommen ist.                                          gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
                                                                      umfänglich nachgekommen ist.
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                      Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
                                                                      desnetzagentur abgerufen werden.


BK4-17-004-ZA-0445
                                                                      BK4-17-004-ZA-0457




Mitteilung Nr. 731/2017
                                                                      Mitteilung Nr. 733/2017
Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1         Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,      den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.         EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-         6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
004-ZA-0451                                                           11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
                                                                      004-ZA-0459
In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
der Anreizregulierung gegen die WEV Warendorfer Energieversor-        von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
gung GmbH, Hellegraben 25, 48231 Warendorf hat die Beschluss-         der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Erkrath GmbH, Gruite-
kammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-        ner Straße 27, 40699 Erkrath hat die Beschlusskammer 4 der Bun-
munikation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende               desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Entscheidung getroffen:                                               Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:

Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-         Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie          geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-        den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-     gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
umfänglich nachgekommen ist.                                          umfänglich nachgekommen ist.

Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-       Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                      desnetzagentur abgerufen werden.



BK4-17-004-ZA-0451                                                    BK4-17-004-ZA-0459




                                                                                                               Bonn, 20. Dezember 2017
166

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2017                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                3735


Mitteilung Nr. 734/2017                                               Mitteilung Nr. 736/2017

Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für                   Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1         den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,      EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.         6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-         11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
004-ZA-0485                                                           004-ZA-0510

In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-      In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Kelheim GmbH & Co.         der Anreizregulierung gegen die Licht-, Kraft- und Wasserwerke
KG, Hallstattstraße 15, 93309 Kelheim hat die Beschlusskammer 4       Kitzingen GmbH, Wörthstr. 5, 97318 Kitzingen hat die Beschluss-
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,       kammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung ge-          munikation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Ent-
troffen:                                                              scheidung getroffen:

Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-         Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie          geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-        den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-     gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
umfänglich nachgekommen ist.                                          umfänglich nachgekommen ist.

Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-       Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                      desnetzagentur abgerufen werden.



BK4-17-004-ZA-0485                                                    BK4-17-004-ZA-0510




Mitteilung Nr. 735/2017                                               Mitteilung Nr. 737/2017

Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für                   Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1         den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,      EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.         6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-         11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
004-ZA-0504                                                           004-ZA-0522

In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-      In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
der Anreizregulierung gegen die Gasversorgung Ebermannstadt           der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Bexbach GmbH, Kol-
GmbH, Forchheimer Straße 29, 91320 Ebermannstadt hat die Be-          pingstraße 83, 66450 Bexbach hat die Beschlusskammer 4 der
schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Te-      Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
lekommunikation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende          und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:
Entscheidung getroffen:
                                                                      Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-         geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie          den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-        gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-     umfänglich nachgekommen ist.
umfänglich nachgekommen ist.
                                                                      Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-       desnetzagentur abgerufen werden.
desnetzagentur abgerufen werden.


                                                                      BK4-17-004-ZA-0522
BK4-17-004-ZA-0504




Bonn, 20. Dezember 2017
167

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                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3736                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        24 2017


Mitteilung Nr. 738/2017                                               Mitteilung Nr. 740/2017

Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für                   Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1         den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,      EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.         6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-         11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
004-ZA-0524                                                           004-ZA-0532

In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-      In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
der Anreizregulierung gegen die Energie Waldeck Frankeberg            der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Blankenburg,
GmbH, Arolser Landstraße 27, 34497 Korbach hat die Beschluss-         Börnecker Straße 6, 38889 Blankenburg hat die Beschlusskammer
kammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-        4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
munikation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Ent-          Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung ge-
scheidung getroffen:                                                  troffen:

Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-         Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
geldes in Höhe von 13000 EUR für den Fall angedroht, dass sie         geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-        den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-     gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
umfänglich nachgekommen ist.                                          umfänglich nachgekommen ist.

Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-       Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                      desnetzagentur abgerufen werden.



BK4-17-004-ZA-0524                                                    BK4-17-004-ZA-0532




Mitteilung Nr. 739/2017                                               Mitteilung Nr. 741/2017

Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für                   Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1         den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,      EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.         6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-         11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
004-ZA-0531                                                           004-ZA-0535

In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-      In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Murrhardt, Marktplatz      der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Traunstein GmbH &
10, 71540 Murrhardt hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-         Co. KG, Gasstraße 37, 83278 Traunstein hat die Beschlusskam-
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-     mer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
bahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:                 kation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entschei-
                                                                      dung getroffen:
Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie          Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-        geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-     den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
umfänglich nachgekommen ist.                                          gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
                                                                      umfänglich nachgekommen ist.
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                      Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
                                                                      desnetzagentur abgerufen werden.


BK4-17-004-ZA-0531
                                                                      BK4-17-004-ZA-0535




                                                                                                               Bonn, 20. Dezember 2017
168

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2017                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                3737


Mitteilung Nr. 742/2017                                               Mitteilung Nr. 744/2017

Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für                   Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1         den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,      EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.         6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-         11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
004-ZA-0549                                                           004-ZA-0581

In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-      In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Backnang GmbH,             der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Eberbach, Güterbahn-
Schlachthofstraße 10, 71522 Backnang hat die Beschlusskammer          hofstraße 4, 69412 Eberbach hat die Beschlusskammer 4 der Bun-
4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,     desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung ge-          Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:
troffen:
                                                                      Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-         geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie          den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-        gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-     umfänglich nachgekommen ist.
umfänglich nachgekommen ist.
                                                                      Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-       desnetzagentur abgerufen werden.
desnetzagentur abgerufen werden.


                                                                      BK4-17-004-ZA-0581
BK4-17-004-ZA-0549




                                                                      Mitteilung Nr. 745/2017
Mitteilung Nr. 743/2017
                                                                      Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für                   den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1         EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,      6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.         11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-         004-ZA-0597
004-ZA-0561
                                                                      In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-      setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        der Anreizregulierung gegen die Teutoburger Energie Netzwerk
der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Langenfeld GmbH,           GmbH, Höhenweg 14, 49170 Hagen hat die Beschlusskammer 4
Elisabeth-Selbert-Str. 2, 40764 Langenfeld hat die Beschlusskam-      der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
mer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-       Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung ge-
kation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entschei-         troffen:
dung getroffen:
                                                                      Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-         geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
geldes in Höhe von 6000 EUR für den Fall angedroht, dass sie          den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-        gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-     umfänglich nachgekommen ist.
umfänglich nachgekommen ist.
                                                                      Diese Entscheidung wurde mit Beschluss vom 31.07.2017, Az.
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-       BK4-17-004-ZA-0597-R, zurückgenommen.
desnetzagentur abgerufen werden.
                                                                      Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
                                                                      desnetzagentur abgerufen werden.

BK4-17-004-ZA-0561

                                                                      BK4-17-004-ZA-0597



Bonn, 20. Dezember 2017
169

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3738                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        24 2017


Mitteilung Nr. 746/2017                                               Mitteilung Nr. 748/2017

Rücknahme einer Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Da-                 Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
tenerhebung für den generellen sektoralen Produktivitätsfak-          den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
tor nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG i.V.m. § 94 S. 1 EnWG i.V.m.          EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
§§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b, 6 Abs. 1         6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 11, 27           11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-004-ZA-         004-ZA-0642
0597-R
                                                                      In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-      setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        der Anreizregulierung gegen die Energieversorgung Trossingen
der Anreizregulierung gegen die Teutoburger Energie Netzwerk          GmbH, Bahnhofstraße 9, 78647 Trossingen hat die Beschlusskam-
GmbH, Höhenweg 14, 49170 Hagen hat die Beschlusskammer 4              mer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,       kation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entschei-
Post und Eisenbahnen am 31.07.2017 folgende Entscheidung ge-          dung getroffen:
troffen:
                                                                      Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
Der Beschluss vom 17.07.2017, Az. BK4-17-004-ZA-0597, mit dem         geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
gegenüber der Betroffenen die Festsetzung eines Zwangsgeldes          den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
angedroht wurde, wurde mit Wirkung für die Vergangenheit zurück-      gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
genommen.                                                             umfänglich nachgekommen ist.

Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-       Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                      desnetzagentur abgerufen werden.



BK4-17-004-ZA-0597-R                                                  BK4-17-004-ZA-0642




Mitteilung Nr. 747/2017                                               Mitteilung Nr. 749/2017

Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für                   Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1         den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,      EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.         6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-         11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
004-ZA-0620                                                           004-ZA-0647

In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-      In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Lippstadt GmbH, Bun-       der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Bebra GmbH, Wie-
senstraße 2, 59557 Lippstadt hat die Beschlusskammer 4 der Bun-       senweg 1, 36179 Bebra hat die Beschlusskammer 4 der Bundes-
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und     netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-
Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:            senbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung getroffen:

Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-         Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie          geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-        den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-     gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
umfänglich nachgekommen ist.                                          umfänglich nachgekommen ist.

Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-       Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                      desnetzagentur abgerufen werden.



BK4-17-004-ZA-0620                                                    BK4-17-004-ZA-0647




                                                                                                               Bonn, 20. Dezember 2017
170

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2017                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                3739


Mitteilung Nr. 750/2017                                               Mitteilung Nr. 752/2017

Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für                   Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1         den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,      EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.         6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-         11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
004-ZA-0652                                                           004-ZA-0692

In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-      In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Bad Kissingen GmbH,        der Anreizregulierung gegen die Gemeindewerke Bovenden GmbH
Würzburger Str. 5, 97688 Bad Kissingen hat die Beschlusskammer        & Co. KG, Rathausplatz 1, 37120 Bovenden hat die Beschluss-
4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,     kammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entscheidung ge-          munikation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Ent-
troffen:                                                              scheidung getroffen:

Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-         Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie          geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-        den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-     gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
umfänglich nachgekommen ist.                                          umfänglich nachgekommen ist.

Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-       Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                      desnetzagentur abgerufen werden.



BK4-17-004-ZA-0652                                                    BK4-17-004-ZA-0692




Mitteilung Nr. 751/2017                                               Mitteilung Nr. 753/2017

Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für                   Zwangsgeldandrohung im Rahmen der Datenerhebung für
den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1         den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 94 S. 1
EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,      EnWG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Ziff. b,
6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.         6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr.
11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-         11, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 9 ARegV - Gasbereich, hier: BK4-17-
004-ZA-0669                                                           004-ZA-0748

In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-      In dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Androhung der Fest-
setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die              setzung eines Zwangsgeldes wegen des Verstoßes gegen die
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-        Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermitt-
lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber    lung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber
von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in        von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode in
der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Eschwege GmbH,             der Anreizregulierung gegen die Stadtwerke Bad Homburg v.d.
Niederhoner Straße 36, 37269 Eschwege hat die Beschlusskam-           Höhe, Steinmühlstraße 26, 61352 Bad Homburg hat die Be-
mer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-       schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Te-
kation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende Entschei-         lekommunikation, Post und Eisenbahnen am 17.07.2017 folgende
dung getroffen:                                                       Entscheidung getroffen:

Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-         Gegenüber der Betroffenen wurde die Festsetzung eines Zwangs-
geldes in Höhe von 5000 EUR für den Fall angedroht, dass sie          geldes in Höhe von 7000 EUR für den Fall angedroht, dass sie
den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-        den durch den Beschluss vom 05.04.2017, Az. BK4-17-004, vorge-
gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-     gebenen Verpflichtungen nicht bis spätestens zum 04.08.2017 voll-
umfänglich nachgekommen ist.                                          umfänglich nachgekommen ist.

Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-       Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                      desnetzagentur abgerufen werden.



BK4-17-004-ZA-0669                                                    BK4-17-004-ZA-0748




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