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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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             Bei der Entgeltprüfung war zu beachten, dass die Antragstellerin Geschäfts- und Leistungs-
             beziehungen mit anderen Unternehmen unterhält, bei denen es sich insoweit allerdings um
             Rechtsbeziehungen und Rechtsgeschäfte handelt, die ausschließlich Unternehmen betref-
             fen, die demselben Konzern angehören.

             Der eingereichte Entgeltantrag ist hinsichtlich der tatsächlichen Leistungsbeziehungen inner-
             halb des Konzernverbundes der Antragstellerin transparent. Dies gilt ebenfalls für die dem
             Produkt zugrunde liegende Kostenkalkulation.

             Die Antragstellerin tritt im Außenverhältnis gegenüber ihren Abnehmern als Anbieterin bzw.
             Vertragspartnerin auf. Für die operative Durchführung werden die Muttergesellschaft Deut-
             sche Post AG und deren Konzernunternehmen DPIHS eingesetzt. Sowohl bei der Antrag-
             stellerin als auch bei dem involvierten Konzernunternehmen handelt es sich um 100 %-ige
             Tochterunternehmen, welche in den Konzernverbund Deutsche Post DHL eingegliedert sind.
             Die Antragstellerin und die anderen Unternehmen sind eng miteinander verflochten und nut-
             zen auch eine gemeinsame Netzinfrastruktur für die Erledigung operativer Aufgaben. Die
             Vorlagepflicht und Nachweisführung der Antragstellerin erstreckt sich daher nicht nur auf die
             Unterlagen der Antragstellerin, sondern ist entsprechend umfassend. Insoweit mussten auch
             die Kostendaten der involvierten Konzernunternehmen vorgelegt werden.

             Die von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen betreffen den Komplex der teilleistungs-
             relevanten Aufbereitung einerseits sowie Abholung und Einlieferung im BZA bei der Mutter-
             gesellschaft der Antragstellerin andererseits. Diese Unterlagen erfüllen, soweit sie sich auf
             die Darstellung der aufbau- und ablauforganisatorischen Aspekte beziehen, die Anforderun-
             gen an nachvollziehbare und prüffähige Prozess- und Kostenunterlagen.

             Die Beigeladene zu 3. hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, die Antragstellerin habe
             es verabsäumt, der Kammer den zwischen DPIHS und der Deutschen Post AG bestehenden
             Teilleistungsvertrag vorzulegen, der Grundlage für die Konsolidierungsleistungen der DPIHS
             und deren Anspruch auf einen entsprechenden Teilleistungsrabatts ist. Die Genehmigungs-
             unterlagen seien deshalb unvollständig und die Entgelte daher nicht genehmigungsfähig.

             Die Konsolidierungsverträge zwischen DPIHS und der Deutschen Post AG sind der Kammer
             jedoch amtsbekannt. Sie wurden im Übrigen von der Deutschen Post AG im Rahmen ihrer
             Verpflichtung zur Vorlage von Teilleistungsverträgen nach § 30 Abs. 1 PostG vorgelegt. Es
             liegt auch kein neues Verfahrensmodell für das hier zu bescheidende Produkt
             „E-POSTBRIEF mit klassischer Zustellung“ vor. Die Nutzung des Modells Eigenkonsolidie-
             rung lag auch den bisher vorausgegangenen sechs Verfahren zum „Hybriden Onlinebrief“
             bzw. „E-POSTBRIEF mit klassischer Zustellung“ zugrunde. Eine erneute Vorlage der amts-
             bekannt bestehenden und seitens der Beigeladenen zu 3. angegriffenen Eigenkonsolidie-
             rung auf Grundlage des bestehenden „Vertrages über Teilleistungen BZA gewerbsmäßige
             Konsolidierung Brief“ im Rahmen dieses Verfahrens war daher entbehrlich.

             Ausgangspunkt der Kostenkalkulation der Antragstellerin bilden die mit dem Price-Cap-
             Beschluss BK5-15/042 vom 04.12.2015 genehmigten Entgelte für die Basisprodukte und
             Zusatzleistungen der Deutschen Post AG. Davon werden die Teilleistungsrabatte sowie der
             Rabatt für DV-Freimachung in Abzug gebracht. Diese Vorgehensweise ist konsistent zur
             bisherigen Praxis und aus entgeltregulatorischer Sicht nicht zu beanstanden.

             Der Kalkulation liegen somit als Basisentgelte die zum 01.01.2016 genehmigten Entgelte für
             die Basis- und Zusatzleistungen der Deutschen Post AG zugrunde.




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     Für die physische Beförderung der Briefsendungen an den Empfänger zahlt die Antragstelle-
     rin ein gemindertes Beförderungsentgelt, welches sich nach Abzug der für den Genehmi-
     gungszeitraum zur Anwendung kommenden Teilleistungsrabatte ergibt. Daneben wird ein
     DV Freimachungsrabatt i. H. v. 1,0 %, bezogen auf die o. g. Basistarife, angesetzt. Die in der
     Kalkulation angesetzten BZA-Teilleistungsentgelte entsprechen den ansonsten gegenüber
     Geschäftskunden und Wettbewerbern geltend gemachten und abgerechneten Teilleistungs-
     entgelten. Eine Privilegierung zugunsten der Antragstellerin (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG)
     liegt damit nicht vor.

     Anhand der Kostendarstellungen in vorherigen Entgeltanträgen sowie des vorliegenden An-
     trags wurden Art und Umfang der für Sendungsvorbereitung und -aufbereitung erforderlichen
     manuellen und maschinellen Bearbeitungsschritte wie etwa das Frankieren, Nummerieren
     und Sortieren sowie die hierfür tatsächlich anfallenden Wertschöpfungskosten nachvollzo-
     gen. Im Rahmen der vorausgehenden Genehmigungen zum E-Postbrief mit klassischer Zu-
     stellung wurde dokumentiert, wie Sendungen frankiert, nummeriert, sortiert und kuvertiert
     werden. Wesentliche Änderungen, welche vorgelagerte Produktionsprozesse betreffen, wur-
     den in diesem Verfahren nicht vorgetragen. Damit konnte von der Beschlusskammer über-
     prüft werden, ob die zugrunde gelegten Kosten dem Effizienzmaßstab gemäß § 20 Abs. 1
     PostG genügen.

     Die Antragstellerin entrichtet zudem eine Vergütung für die teilleistungskonforme Aufberei-
     tung an ihren Dienstleister. Bei der Vergütung für die teilleistungskonforme Aufbereitung
     handelt es sich um einen Stückpreis, basierend auf den jeweiligen Kosten (Personal- und
     Sachkosten) der in den Prozess der Konsolidierung eingebundenen Organisationseinheiten.
     Darüber hinaus zahlt die Antragstellerin eine Vergütung für die Abholung der Briefsendungen
     bei ihrem Druckdienstleister, wobei diese Kosten nur bei den Grundprodukten Standard-,
     Kompakt-, Groß- und Maxibriefen anzusetzen sind, da Zusatzleistungen an das Grundpro-
     dukt gekoppelt sind und damit keine eigenen Transportkosten generieren.

     5.4.   Bewertung der Entgelte im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit § 20 PostG
            (KeL-Orientierung)

     Die Entgelte sind in der im Tenor genannten Höhe genehmigungsfähig, da sie sämtliche Be-
     förderungskosten unter Einbeziehung der Kosten für in Anspruch genommene Vorleistungen
     umfassen. Mit den Entgelten werden die Teilleistungsrabatte und die Kosten für Freima-
     chung, Sortierung, Handling und Transport abgedeckt. Der in § 20 Abs. 1 PostG verankerte
     KeL-Maßstab ist damit eingehalten.

     Das Prüfergebnis der Kammer wird durch die Erklärung des Vorstandsvorsitzenden der
     Deutschen Post AG auf Reuters Deutscher Textdienst, Agenturmeldung vom 14.10.2015
     nicht in Frage gestellt. Die dortige Aussage bezieht sich ersichtlich auf die elektronischen
     Varianten des E-Postbriefs und nicht auf die hier geprüften Entgelte für den E-Postbrief mit
     klassischer Zustellung. Die Kammer stellt nicht in Abrede, dass die elektronischen Varianten
     der E-Post in der Vergangenheit Verluste verursacht haben. Jedenfalls mitursächlich hierfür
     dürften die Kosten für den Aufbau der Plattformen für die verschiedenen E-Post-Produkte
     sein (Anlaufverluste). Fragen der Kostendeckung im elektronischen Bereich, für die sich an-
     dere Marktabgrenzungs- und Marktbeherrschungsfragen stellen, sind aber nicht Gegenstand
     dieses Verfahrens.

     Insoweit die Antragstellerin im Rahmen der Leistungserbringung und des Leistungsangebo-
     tes auf Produktionskapazitäten, Netzinfrastrukturen und Leistungskomponenten anderer



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             Konzernunternehmen zurückgreift, ist sichergestellt, dass sie hinsichtlich der Zugangsmoda-
             litäten und Konditionen, insbesondere in Bezug auf die gezahlten Vergütungen gegenüber
             externen Abnehmern nicht bevorzugt behandelt wird. Ein Verstoß gegen das Diskriminie-
             rungsverbot im Sinne eines Selbstbegünstigungsverbotes liegt somit nicht vor.

             Der Umstand, dass die Antragstellerin die Gesamtbeförderung nicht selbst erbringt, sondern
             von anderen Konzernunternehmen erbringen lässt, ist per se nicht zu beanstanden, solange
             das marktbeherrschende Unternehmen sich selbst den Zugang zu seinen intern genutzten
             oder zu seinen am Markt angebotenen Leistungen nicht zu günstigeren Bedingungen ein-
             räumt, als sie auch Wettbewerbern und anderen Marktteilnehmern eingeräumt werden.

             a)   Beförderungsentgelte für Basisprodukte

             Die Entgeltkomponenten sind hinsichtlich der Beförderungsentgelte für die Basisprodukte
             und Zusatzleistungen genehmigungsfähig. Zur Bestimmung dieser Entgeltkomponenten hat
             die Antragstellerin auf die bereits mit Beschluss BK5-15/042 vom 04.12.2015 genehmigten
             Entgelte bzw. auf AGB-Preise für den Zeitraum ab dem 01.01.2016 abgestellt, so dass für
             diese Kostenpositionen weitergehende entgeltbegründende Kostenunterlagen entbehrlich
             waren. Im Einzelnen werden folgende Beförderungsentgelte als Ausgangspunkt für die wei-
             tere Entgeltkalkulation der Antragstellerin zugrunde gelegt:

             Standardbrief:                0,70 €
             Kompaktbrief:                 0,85 €
             Großbrief:                    1,45 €
             Maxibrief:                    2,60 €
             Einschreiben Einwurf:         2,15 €
             Einschreiben:                 2,50 €
             Rückschein:                   2,15 €
             Eigenhändig:                  2,15 €

             b) DV-Freimachung

             Der Ansatz für „DV-Freimachung“ in Höhe von 1,0 % auf die zuvor genannten Beförderungs-
             entgelte entspricht den Ermäßigungen, die nach den AGB der Muttergesellschaft der Antrag-
             stellerin „AGB-DV-Freimachung“ diskriminierungsfrei angewendet werden.

             c)   Teilleistungsrabatt

             Der Ansatz der jeweiligen formatabhängigen Teilleistungsrabattstufe BZA in der Entgeltkal-
             kulation des hybriden E-Postbriefs ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

             Die Teilleistungsrabatte bilden die in Abhängigkeit von der erreichten Sendungsmenge ge-
             währte Entgeltermäßigung je Format ab, die bei Einlieferung in Briefzentren der Deutschen
             Post AG erzielt werden. Die in Ansatz gebrachten Teilleistungsrabatte werden dadurch er-
             reicht, dass die physischen E-Postbriefsendungen der Antragstellerin mit den übrigen physi-
             schen Sendungen anderer Kunden der DPIHS konsolidiert werden.

             Die von der Deutschen Post AG gewährten Rabatte werden via DPIHS an die Antragstellerin
             weitergereicht, sodass eine kalkulatorische Berücksichtigung der Entgeltermäßigung im



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     Rahmen des zuvor in Ansatz gebrachten vollen Beförderungsentgelts sachlich nicht zu be-
     anstanden ist. Das um den Teilleistungsrabatt ermäßigte Beförderungsentgelt spiegelt somit
     den Anteil am Gesamtentgelt des hybriden E-Postbriefs wider, den die Antragstellerin für die
     physische Zustellung der E-Postbriefsendung durch die Deutsche Post AG tatsächlich zu
     entrichten hat. Die Leistungen der DPIHS für die teilleistungskonforme Aufbereitung, Konso-
     lidierung und Transport in die Briefzentren werden separat in Ansatz gebracht (vgl. hierzu
     Kostenposition d) teilleistungskonforme Sendungsaufbereitung und Transport).

     Die Kammer hat der Überprüfung der Kalkulation der Antragstellerin die im Zeitraum Januar
     bis Oktober 2015 tatsächlich von DPIHS bei der Deutschen Post AG eingelieferten Sen-
     dungsmengen zugrunde gelegt. Die Überprüfung hat gezeigt, dass die Prognose der Antrag-
     stellerin, stets den Maximalrabatt in die Kalkulation der Entgelte für 2016 einzubeziehen,
     nicht für alle Sendungsformate gerechtfertigt ist.

     Zwischen der Antragstellerin und der DPIHS wird gemäß § 3 (3) des Vertrages über die
     Konsolidierung von Briefsendungen (Anlage 7 des Entgeltgenehmigungsantrags) entspre-
     chend den tatsächlich erreichten Mindestmengen abgerechnet. Somit werden – bei Nichter-
     reichen bestimmter Mindestmengen – verminderte Rabatte an die Antragstellerin weiterge-
     geben. Diese verminderten Rabatte hätte bereits die Antragstellerin ihrer Kalkulation zugrun-
     de legen müssen.

     Die Antragstellerin trägt vor, es komme nicht darauf an, dass DPIHS pro Teilleistungseinlie-
     ferung BZA die Mindestmengen für die in der Entgeltkalkulation der Antragstellerin unterstell-
     ten Teilleistungsrabatte bei jeder Einlieferung erzielt. Denn die Kosten der DPIHS seien in
     jedem Falle gedeckt. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Vortrag widerspricht der vorgetra-
     genen Vertragslage zwischen DPIHS und der Antragstellerin, wonach nur die tatsächlich
     erreichten Teilleistungsrabatte durchgereicht werden. Zu prüfen sind hier die Kosten, die der
     Antragstellerin entstehen, nicht die Kosten der DPIHS.

     Die Höhe des in Ansatz zu bringenden Teilleistungsrabatts wird demnach durch die jeweilige
     erreichte Einlieferungsmenge je Sendungsformat bestimmt. Anhand der Vorlage der BZA-
     Rabattgutschriften - die DPIHS nach Konsolidierung der physischen E-Postbriefsendungen
     mit denen anderer Kunden und anschließender Einlieferung in ein Briefzentrum der DPAG
     erhält und an die Antragstellerin weiterreicht - konnte die Kammer feststellen, dass im Zeit-
     raum Januar bis Oktober 2015 an allen Standorten die Voraussetzungen zum Durchreichen
     des Maximalrabatts für die Sendungsformate „Standardbrief“ in Höhe von 41 % und „Groß-
     brief“ in Höhe von 34 % gegeben waren. Für die Sendungsformate „Kompaktbrief“ sowie
     „Maxibrief“ konnte die Kammer anhand der Rabattgutschriften nachvollziehen, dass die für
     eine Gewährung des Maximalrabatts erforderliche Mindestmenge nicht durchweg erreicht
     wurde. So belegte die Auswertung durch die Kammer, dass für den Kompaktbrief an den
     Standorten                                    in mindestens                Fällen sowie für den
     Maxibrief an den Standorten                                                    an mindestens
                     Fällen die für den Höchstrabatt erforderliche Mindestmenge nicht erreicht wur-
     de. Für die Sendungsformate „Kompaktbrief“ und „Maxibrief“ wird daher analog zur Vorge-
     hensweise der Antragstellerin in den Vorverfahren (zuletzt BK5-13/059) eine unterhalb des
     Maximalrabatts liegende Rabattstufe in Ansatz gebracht, um die Einhaltung des KeL-
     Maßstabs zu gewährleisten. Die Antragstellerin selbst hat im Verfahren BK5-13/059 bei
     Nichterreichen der für den Maximalrabatt erforderlichen Mindesteinlieferungsmenge
                                                kalkuliert. Für die Formate „Kompaktbrief“ und „Ma-
     xibrief“ wird daher ein Teilleistungsrabatt in Höhe von                 % in Ansatz gebracht.




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             Durch die von der Kammer vorgenommene Anpassung der Rabattstufen für die Sendungs-
             formate „Kompaktbrief“ und „Maxibrief“ ist sichergestellt, dass im Rahmen der Entgeltkalkula-
             tion der KeL-Maßstab - auch bei Nichterreichen des für die Gewährung des Maximalrabatts
             erforderlichen Mindestmengen - eingehalten wird.

             Der Ansatz, für den „Kompaktbrief“ und „Maxibrief“ nicht die für die Erlangung der höchsten
             Rabattstufe notwendigen Sendungsmengen zugrunde zu legen, ist sachlich begründet. Denn
             selbst bei unterstellter Zunahme hybrider E-Postbriefsendungen werden die der Produktion
             zugrundeliegenden Konsolidierungsmengen aufgrund des allgemeinen Sendungsmengen-
             rückgangs auch im Geschäftskundensegment perspektivisch zurückgehen (vgl. Studie des
             Büros für Technikfolgenabschätzung beim Deutschen Bundestag, Arbeitsbericht Nr. 156 vom
             Mai 2013, Postdienste und Moderne Informations- und Kommunikationstechnologien, Seite
             56 ff., 87ff).

             Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 14.12.2015 ging nach Ablauf der Stellungnahmefrist
             (07.12.2015) ein. Er führt aber auch bei Würdigung zu keinem anderen Prüfergebnis.

             Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 14.12.2015 geltend gemacht, der Ansatz der ma-
             ximalen Teilleistungsrabatte in der Entgeltkalkulation der Antragstellerin sei auch bei den
             Produkten Maxi- und Kompaktbrief dann gerechtfertigt, wenn nicht an jedem Einlieferungstag
             der Antragstellerin und an jedem Standort die für die Gewährung des Maximalrabatts erfor-
             derlichen Konsolidierungsmengen von DPIHS eingeliefert würden. Denn DPIHS habe bei
             Zugrundelegung der gesamten von ihr bei der Deutschen Post AG eingelieferten Teilleis-
             tungsmengen unter Berücksichtigung der ihr im Zeitraum von Januar bis Oktober 2015 ge-
             währten Rabattgutschriften für das Format Kompaktbrief einen durchschnittlichen Rabattsatz
             von                 % und für das Format Maxibrief einen durchschnittlichen Rabattsatz von
                            % erzielt. Der Antragstellerin sei im genannten Zeitraum ein durchschnittlicher
             Rabatt von                  % beim Kompaktbrief und von                    % beim Maxibrief
             vergütet worden. Bei den E-Post-Maxibriefen unterscheidet sie ferner zwischen E-Post-
             Maxibriefen, die die Antragstellerin im fremden und solchen, die sie im eigenen Namen zur
             Konsolidierung an DPIHS übergibt. E-Post-Maxibriefe im eigenen Namen würden auch im
             Jahr 2016 nur am Standort                          eingeliefert. DPIHS werde diese E-Post-
             Maxibriefe
                                                                                                 Im Zeitraum
             Januar bis Oktober 2015 seien bislang                       „eigene“ E-Post-Maxibriefe an die
             DPIHS übergeben worden. Hinsichtlich der „eigenen“ Kompaktbriefe trägt die Antragstellerin
             vor, bei der Prognose der Sendungsmengen für 2016 sei zu berücksichtigen, dass

                                                                                    . Im Jahr 2015 habe
             sich gezeigt, dass die DPIHS an dem Standort                    beim Kompaktbrief entge-
             gen ihrer Planung nicht immer den maximalen Teilleistungsrabatt erreicht hat.

             Die Ausführungen der Antragstellerin vermögen nicht zu überzeugen und werfen Fragen auf.
             Zum Teil stehen sie in Widerspruch zu den eingereichten Kalkulationsnachweisen. Die der
             Kammer zur Verfügung gestellten Rabattgutschriften der DPIHS weisen für den Maxibrief die
             Einlieferung von E-Postbriefen an                    Standorten
                             ) aus. Dies widerspricht jedenfalls der bisherigen Angabe, Maxi-E-Postbriefe
             würden in der Vergangenheit wie in der Zukunft ausschließlich am Standort
                      teilleistungskonform aufbereitet und eingeliefert. Aus den Rabattgutschriften der
             DPIHS geht zudem eine erheblich größere Anzahl an E-Post-Maxibriefsendungen hervor, die
             nicht unter Zugrundelegung eines Höchstrabatts bei der Deutschen Post AG eingeliefert



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                                                  - 20 -

     wurden. Eine Trennung zwischen eigenen und im Namen Dritter eingelieferten Sendungen
     trägt die Antragstellerin hier erstmals vor. Dabei ist nicht erkennbar, wo der Unterschied zwi-
     schen diesen Sendungsformen liegt und dass sich diese Abgrenzung abrechnungstechnisch
     und kalkulatorisch auswirkt. Beim Kompaktbrief ermittelt die Antragstellerin den durchschnitt-
     lich gewährten Teilleistungsrabatt lediglich auf Grundlage der Teilleistungsmengen an
              Standorten der DPIHS. Die Einlieferungsmengen der Standorte
                                                           bleiben demgegenüber unberücksichtigt.
     Die Höhe des der Antragstellerin insgesamt entstandenen Teilleistungsaufwands geht aus
     der Berechnungsübersicht vom 14.12.2015, Anlage 2, nicht hervor. Die Kammer kann daher
     nicht positiv feststellen, dass bei dieser Art der Kalkulation die Kosten des Kompaktbriefs
     vollends gedeckt sind. Die Antragstellerin macht zudem keine Angaben dazu, wie mit dem
     Nichterreichen der für den Höchstrabatt erforderlichen Mengen am Standort
     umgegangen werden soll.

     Die Antragstellerin durchbricht mit ihrem Schriftsatz vom 14.12.2015 die bisherige Logik der
     Entgeltkalkulation. Sie hat bislang vorgetragen und nachzuweisen versucht, dass pauschal
     an allen Tagen in allen Formaten die Mengen für die Erlangung des Maximalrabatts von der
     DPIHS erreicht würden. Demgegenüber stellt sie nunmehr auf einen durchschnittlich erreich-
     ten Teilleistungsaufwand ab unter der Voraussetzung, dass eben nicht an sämtlichen Tagen
     die Mengen für die höchste Rabattstufe erreicht werden. Zudem werden Angaben nur für
                          der Standorte einbezogen. Die anderen Standorte bleiben bei dem Re-
     chenwerk unberücksichtigt. Auf aggregierter Ebene, die keine im Einzelnen nachprüfbaren
     Mengen enthält, versucht sie nachzuweisen, dass die Nichterreichung der höchsten Rabatt-
     stufe bei der Entgeltkalkulation zu vernachlässigen sei. Die Kammer ist jedoch auf Grundla-
     ge der mit Schreiben vom 14.12.2015 eingereichten Berechnungen nicht in der Lage, dies im
     Einzelnen nachzuvollziehen und zu überprüfen. Zum Nachweis der Auswirkungen auf die
     Entgeltkalkulation hätte die Antragstellerin insbesondere folgende Angaben machen und
     belegen müssen:

           -   Einlieferungsmengen der Antragstellerin je Tag, je Format, je Standort
           -   Konsolidierte Sendungen der DPIHS je Tag, je Format, je Standort
           -   Höhe der jeweils gewährten Rabattsätze der Deutschen Post AG an DPIHS
           -   Höhe der jeweils von DPIHS an die Antragstellerin weitergereichten Rabattsätze
               und Gutschriften

     Die Kammer ist im Rahmen der Fristen dieses Verfahren nicht in der Lage, noch rechtlich
     gehalten, eine Überprüfung der Entgelte nach Maßgabe des Vortrags der Antragstellerin im
     Schreiben vom 14.12.2015 durchzuführen. Die Antragstellerin trägt bei einer am 23.12.2015
     ablaufenden Entscheidungsfrist am 14.12.2015 erstmals vor, dass

     Auch die Differenzierung zwischen eigenen und Drittmengen und deren Auswirkungen auf
     die Entgeltbildung ist neu. Die Kammer ist nicht in der Lage, sich innerhalb der Entschei-
     dungsfrist noch damit auseinander zu setzen und offene Fragen zu klären. Dies gilt umso
     mehr als eine Bekanntgabe und ggf. Bewertung durch die übrigen Verfahrensbeteiligten er-
     folgen müsste.

     Die Antragstellerin wurde in der mündlichen Verhandlung auf die Schriftsatzfrist 07.12.2015
     hingewiesen und hatte damit Gelegenheit auch im Rahmen eines nachgelassenen Schrift-
     satzes zur von den Beigeladenen streitig gestellten Erreichung der Höchstmenge Stellung zu
     nehmen. Sie reichte fristgerecht am 04.12.2015 auch eine Stellungnahme ein. In diesen




     Öffentliche Fassung - Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse


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                                                          - 21 -

             Schreiben hielt die Antragstellerin ihren Vortrag aufrecht, dass die Höchstmengen immer
             erreicht würden.

             Der neue Vortrag vom 14.12.2015 konnte daher nach Maßgabe des Urteils des Bundesver-
             waltungsgerichts vom 29. Mai 2013, Az. 6 C 10.11 (vgl. oben Punkt 1.) nicht mehr berück-
             sichtigt werden. Gleiches gilt für das als Replik auf dieses verfristete Schreiben eingegange-
             ne Schreiben der Beigeladenen zu 3. vom 16.12.2015.

             Der neue Sachvortrag, Maxibriefe würden

                                      widerspricht zudem der der Kammer vorgetragenen Vertragslage.




             Die Antragstellerin wird durch die im Tenor zu 5 auferlegte Berichtspflicht (siehe dort) nach-
             zuweisen haben, dass die der Entgeltkalkulation zugrunde gelegten Rabattstufen erreicht
             werden. Mit Blick auf die einjährige Befristung der Entgeltgenehmigung für den „E-Postbrief
             mit klassischer Zustellung“ hält die Kammer die Einhaltung des KeL-Maßstabs nach § 20
             PostG somit für gegeben.

             Die Beigeladene zu 3. beanstandet, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Rabattgut-
             schriften ihr nicht zur Kenntnis gegeben wurden. Sie sieht hierin eine Rechtsverkürzung zu
             Lasten der Beigeladenen. Sie lässt hierbei außer Acht, dass es sich bei den von der Antrag-
             stellerin zum Nachweis der Einlieferungsmengen vorgelegten Rabattgutschriften vollumfäng-
             lich um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, die einer Weitergabe
             nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Die Beigeladene hat durch Übersendung des
             Schriftsatzes der Antragstellerin vom 24.11.2015 Kenntnis erhalten, dass die Antragstellerin
             die Unterlagen eingereicht hat und deren Inhalt als Geschäftsgeheimnisse ansieht. Ihr ist
             durch Übermittlung des Schreibens ferner bekannt, welche Informationen (z. B. Produktions-
             standort, Sendungsmenge je Briefformat, gewährter Teilleistungsrabatt) die Nachweise bein-
             halten. Die Kammer teilt die Ansicht der Antragstellerin, dass es sich bei den Unterlagen um
             schützenswerte Geschäftsgeheimnisse handelt. Die Kammer hat daher auch aus verfah-
             rensökonomischen Gründen von einer Übersendung mehrerer tausend geschwärzter Seiten
             abgesehen.

             Durch Vorlage der Rabattgutschriften hat die Antragstellerin die taggenaue Einlieferungs-
             menge je Briefformat sowie die jeweils gewährte BZA-Rabattstufe hinreichend nachgewie-
             sen.

             Die Beigeladene zu 3. hat ferner vorgetragen, dass nicht plausibel dargelegt sei, welche Hö-
             he die Teilleistungsrabatte haben sollen. Es sei insbesondere unklar ob der DV-Freimach-
             ungsrabatt in Höhe von 1 % inkludiert sei, oder nicht.




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                                                  - 22 -

     Hierzu ist festzustellen, dass aus den von der Antragstellerin vorgelegten Nachweisen die
     Höhe des 1 %-igen DV-Freimachungsrabatts sowie des jeweiligen zusätzlichen Teilleis-
     tungsrabatts je Sendungsformat eindeutig hervorgehen. Soweit die Beigeladene zu 3. unter
     Bezugnahme auf eine mit Schreiben vom 07.12.2015 eingereichte Präsentationsunterlage
     der Deutschen Post AG vorträgt, dass in der Präsentation keine Rede davon sei, dass der
     neue maximale Teilleistungsrabatt BZA Standardbrief in Höhe von 42 % den DV-
     Freimachungsrabatt mit einschließe, ist dies für die Beurteilung des vorliegend zur Anwen-
     dung kommenden DV-Freimachungsrabatts in Höhe von 1 % sowie den weiteren format-
     und sendungsmengenabhängigen Teilleistungsrabatte ohne Belang. Es ist amtsbekannt -
     und wurde zudem bis zum Auslaufen der ex-ante Genehmigungspflicht der Teilleistungsent-
     gelte zum 01.01.2008 auch durch die Bundesnetzagentur so genehmigt und veröffentlicht - ,
     dass die maximale Entgeltermäßigung im Rahmen der Teilleistungseinlieferung stets den
     1 %-igen DV-Freimachungsrabatt mit einschließt. Der im Rahmen der Entgeltkalkulation ge-
     trennte Ausweis eines 1 %-igen DV-Freimachungsrabatts und des format- und sendungs-
     mengenabhängigen zusätzlichen Teilleistungsrabatts führt jedenfalls nicht dazu, dass die
     Kammer nicht feststellen könnte, welcher Rabatt und in welcher Höhe zur Anwendung
     kommt.

     d) Teilleistungskonforme Sendungsaufbereitung und Transport

     Die von der Antragstellerin für die teilleistungsrelevante Aufbereitung sowie für die Abholung
     und Einlieferung der E-Postbriefsendungen geltend gemachten Kostenansätze sind nach-
     vollziehbar hergeleitet und waren sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach anzuerken-
     nen.

     Der Aufwand für die teilleistungskonforme Aufbereitung der Sendungen ist im Vergleich zum
     vorangegangenen Verfahren                                            . Für das Sendungs-
     format Maxibrief ist ein                          zu verzeichnen.

     Zur Bestimmung der Konsolidierungspreise hat die Antragstellerin Kostenaufstellungen für
     Personal- Sach- und Gemeinkosten sowie den Gewinnzuschlag vorgelegt. Die Personalkos-
     ten wurden basierend auf prozessbezogenen Zeiten hergeleitet. Die Sachkosten beinhalten
     anteilige AfA, Wartungs- und Mietkosten, interne Transportkosten sowie sonstige anteilige
     Fixkosten. Der Aufschlag für Gemeinkosten beträgt              %. Als Gewinn wird ein Zu-
     schlag in Höhe von              % angesetzt. Dieser spiegelt das unternehmerische Risiko
     der DPIHS im Bereich der Konsolidierung wider.

     Die Antragstellerin hat die Kosten- und Gewinnansätze somit nachgewiesen.

     5.5.   Plausibilitätsbetrachtung bei Anwendung eines Bottom-up-Ansatzes

     Die dem Entgeltantrag zugrunde liegenden Teilleistungsentgelte der Deutschen Post AG
     verstoßen nicht gegen die Entgeltmaßstäbe des § 20 Abs. 1 und 2 PostG. Anhand der im
     Maßgrößenverfahren 2015 (Az: BK5-15/012 vom 23.11.2015) von der Deutschen Post AG
     vorgelegten Daten für das Teilleistungssegment hat sich die Beschlusskammer davon über-
     zeugt, dass die der Produktkalkulation für den hybriden E-Postbrief als Kostenbestandteil
     zugrunde gelegten Teilleistungsentgelte nicht die KeL unterschreiten. Ausweislich der dorti-
     gen Kostendokumentation sind die Teilleistungsentgelte für jedes Basisprodukt so bemes-
     sen, dass sämtliche originären Wertschöpfungskosten einschließlich der Gemeinkosten und
     anteilig auch die Lasten gedeckt sind. Hierbei erfolgte die Lastenzuordnung entsprechend
     den im Maßgrößenbeschluss vorgegebenen Allokationsverfahren. Die Kammer hat sich mit
     der Frage der Kostendeckung der Teilleistungsentgelte bereits in den Jahren 2010 (Az.


     Öffentliche Fassung - Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse


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                                                               - 23 -

             BK5b-10/013) und 2012 (Az. BK5b-12/037) auseinander gesetzt. Seinerzeit konnten keine
             Abschläge auf die KeL festgestellt werden.

             Die Teilleistungsentgelte für den Standardbrief decken auch nach Erhöhung der Rabatte
             zum 01.01.2016 um 5% sämtliche originären Wertschöpfungs- und Gemeinkosten. Sie tra-
             gen nunmehr sogar in höherem Umfang zur Lastendeckung bei. Dies ist möglich, weil trotz
             Erhöhung des Rabattes die Teilleistungsentgelte beim Standardbrief zum 01.01.2016 stei-
             gen. Dieser Effekt ist bereits im Rahmen der Allokation der dem Price-Cap-Bereich zuzu-
             rechnenden Lasten berücksichtigt worden.

             Das von der Beigeladenen zu 3. vorgetragene Erfordernis einer gleichgerichteten Anpassung
             der Teilleistungsentgelte (gleiche Rabatte auf jedes Teilleistungsprodukt) findet in den Kos-
             ten und Lastenallokationen daher keine Grundlage. Zu den Kostenvorgaben für Teilleis-
             tungsentgelte ist im Übrigen auf § 7 PEntgV hinzuweisen. Kostenänderungen, die sowohl
             Teilleistungen als auch andere Leistungen betreffen, dürfen sich nicht überwiegend zu Las-
             ten der Teilleistungen auswirken.

             5.6.   Kalkulationsergebnis

             Die KeL für die genehmigten Entgelte für den E-Postbrief mit klassischer Zustellung setzen
             sich wie folgt zusammen:


                              Stan-                                           Ein-
                                          Kom-        Groß-        Maxi-                  Einschrei-   Rück-      Eigen-
                              dard-                                           schreiben
                                          paktbrief   brief        brief                  ben          schein     händig
                              brief                                           Einwurf
             Beförderungs-
                              0,7000      0,8500      1,4500       2,6000     2,1500      2,5000       2,1500     2,1500
             entgelt DPAG
             DV-
             Freimachungs-    -0,0070     -0,0085     -0,0145      -0,0260    -0,0215     -0,0250      -0,02150   -0,02150
             rabatt (1 %)
             Teilleistungs-
             rabatt
             Teilleistungs-
             konforme
             Sendungsauf-
             bereitung
             Transport
             Kalkulations-
             ergebnis
             Entgelt          0,42        0,60        0,99         1,86       2,13        2,48         2,13       2,13


             6. Keine Modifizierung des KeL-Maßstabs zum Wettbewerbsschutz

             Die Beigeladene zu 1. fordert die Kammer auf, bei der Entgeltgenehmigung dem Umstand
             Rechnung zu tragen, dass Wettbewerber höhere Kosten als die Antragstellerin hätten. Die-
             sem Anliegen kann im Entgeltgenehmigungsverfahren jedoch nicht entsprochen werden.

             Nach dem PostG und der PEntgV sind der Entgeltgenehmigung ausschließlich die KeL der
             Antragstellerin zugrunde zu legen. Für die Anwendung eines hiervon abweichenden Maß-
             stabs findet sich in den §§ 19 ff. PostG keine Grundlage. Die KeL anderer Unternehmen, wie
             sie in ökonomischen Modellen des „ebenso effizienten Wettbewerbers“ (equal efficient ope-



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                                                  - 24 -

     rator = EEO) oder des „hinreichend effizienten Wettbewerbers“ (reasonable efficient operator
     = REO) abgebildet werden, fallen nicht unter § 19 ff. PostG. Auch die §§ 2, 3 PEntgV stellen
     ausschließlich auf die Kosten des regulierten Unternehmens ab. Die Entgeltregulierungsvor-
     schriften bieten daher keinen Ansatz, andere Entgelte zu genehmigen als solche, die den
     KeL der Antragstellerin entsprechen.

     Zentraler Prüfmaßstab der Entgeltgenehmigung ist der Effizienzbegriff des PostG und der
     PEntgV. Die KeL sind in § 3 Abs. 2 PEntgV definiert als die langfristigen zusätzlichen Kosten
     der Leistungserstellung zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für die leistungsmengen-
     neutralen Gemeinkosten, jeweils einschließlich eines dem unternehmerischen Risiko ange-
     messenen Gewinnzuschlags. Die KeL sind damit kein abstrakter Maßstab, sondern rekurrie-
     ren auf die tatsächliche Kostensituation des regulierten Unternehmens, das diese Kosten im
     Einzelnen auch nachzuweisen hat (vgl. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 PEntgV).

     Abzustellen ist daher auf die langfristigen zusätzlichen Kosten der Antragstellerin und nicht
     auf die eines Wettbewerbers. Die langfristigen zusätzlichen Kosten der Antragstellerin sind
     die für den E-POSTBRIEFS mit klassischer Zustellung entstehenden Kosten für die Sen-
     dungsaufbereitung sowie die sich daran anschließenden Beförderungsleistungen.

     Zum Nachweis dieser Kosten hat die Antragstellerin die Kostennachweise nach § 2 PEntgV
     vorzulegen. Die Betrachtung oder der Nachweis anderer Kosten als die des regulierten Un-
     ternehmens ist in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 PEntgV nicht vorgesehen. Nach §§ 19, 21 Abs. 1 Nr.
     1, Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 und 2 PostG, §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 PEntgV können in die Ent-
     geltgenehmigung daher die Kosten eines REO nicht einfließen.

     Wollte man dem Ansatz der Beigeladenen zu 1. folgen und der Entgeltgenehmigung (noch
     zu ermittelnde) Mehrkosten eines REO zugrunde legen, würde dies einen Aufschlag auf die
     KeL im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostG darstellen. Die Bundesnetzagentur hat in
     der Entscheidung BK1b-02/002 mit Blick auf das Regulierungsziel der Sicherstellung eines
     chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 PostG) einen solchen
     Aufschlag auf die KeL vorgenommen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner
     Entscheidungen vom 05.08.2015 (Az. 6 C 8.14 u. a.) aber geurteilt, dass Aufschläge auf die
     KeL zum Schutze des Wettbewerbs nach § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG nicht gerechtfertigt sind
     (vgl. BVerwG a. a. O., Rn. 34, 40 ff.). Die Einbeziehung zusätzlicher Kosten, die dem regu-
     lierten Unternehmen nicht entstehen, führt zu einer Benachteiligung des Verbrauchers, des-
     sen Interessen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 PostG ebenfalls zu berücksichtigen sind. Die Regulie-
     rungsbehörde ist nicht befugt auf der Grundlage einer „bloßen Abwägung der postrechtlichen
     Regulierungsziele“ von den rechtlichen Vorgaben der §§ 19 ff. PostG abzuweichen (vgl.
     BVerwG a. a. O., Rn. 41 a. E.).

     7. Kein Verstoß gegen § 21 Abs. 3 Satz 1 PostG

     Die Entgeltgenehmigung ist nicht nach § 21 Abs. 3 Satz 1 zu versagen. Die Entgelte versto-
     ßen nicht gegen andere Rechtsvorschriften im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 PostG.

     Das Gesetz definiert nicht, welche Rechtsvorschriften in § 21 Abs. 3 Satz 1 PostG gemeint
     sind. Nach der Systematik des Gesetzes muss angenommen werden, dass jedenfalls der
     von der Beigeladenen zu 1. geltend gemachte Tatbestand eines Behinderungsmissbrauchs
     in Form des Preisstrukturmissbrauchs nicht gemeint sein kann. Denn für diese in § 20 Abs. 2
     Satz 1 Nr. 2 PostG angesprochene Fallgestaltung (Abschläge, die die Wettbewerbsmöglich-
     keiten anderer Unternehmen in missbräuchlicher Weise beeinträchtigen) gilt bereits § 21
     Abs. 3 Satz 2.


     Öffentliche Fassung - Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse


                                                                                            Bonn, 13. Januar 2016
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