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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Bei der Entgeltprüfung war zu beachten, dass die Antragstellerin Geschäfts- und Leistungs-
beziehungen mit anderen Unternehmen unterhält, bei denen es sich insoweit allerdings um
Rechtsbeziehungen und Rechtsgeschäfte handelt, die ausschließlich Unternehmen betref-
fen, die demselben Konzern angehören.
Der eingereichte Entgeltantrag ist hinsichtlich der tatsächlichen Leistungsbeziehungen inner-
halb des Konzernverbundes der Antragstellerin transparent. Dies gilt ebenfalls für die dem
Produkt zugrunde liegende Kostenkalkulation.
Die Antragstellerin tritt im Außenverhältnis gegenüber ihren Abnehmern als Anbieterin bzw.
Vertragspartnerin auf. Für die operative Durchführung werden die Muttergesellschaft Deut-
sche Post AG und deren Konzernunternehmen DPIHS eingesetzt. Sowohl bei der Antrag-
stellerin als auch bei dem involvierten Konzernunternehmen handelt es sich um 100 %-ige
Tochterunternehmen, welche in den Konzernverbund Deutsche Post DHL eingegliedert sind.
Die Antragstellerin und die anderen Unternehmen sind eng miteinander verflochten und nut-
zen auch eine gemeinsame Netzinfrastruktur für die Erledigung operativer Aufgaben. Die
Vorlagepflicht und Nachweisführung der Antragstellerin erstreckt sich daher nicht nur auf die
Unterlagen der Antragstellerin, sondern ist entsprechend umfassend. Insoweit mussten auch
die Kostendaten der involvierten Konzernunternehmen vorgelegt werden.
Die von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen betreffen den Komplex der teilleistungs-
relevanten Aufbereitung einerseits sowie Abholung und Einlieferung im BZA bei der Mutter-
gesellschaft der Antragstellerin andererseits. Diese Unterlagen erfüllen, soweit sie sich auf
die Darstellung der aufbau- und ablauforganisatorischen Aspekte beziehen, die Anforderun-
gen an nachvollziehbare und prüffähige Prozess- und Kostenunterlagen.
Die Beigeladene zu 3. hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, die Antragstellerin habe
es verabsäumt, der Kammer den zwischen DPIHS und der Deutschen Post AG bestehenden
Teilleistungsvertrag vorzulegen, der Grundlage für die Konsolidierungsleistungen der DPIHS
und deren Anspruch auf einen entsprechenden Teilleistungsrabatts ist. Die Genehmigungs-
unterlagen seien deshalb unvollständig und die Entgelte daher nicht genehmigungsfähig.
Die Konsolidierungsverträge zwischen DPIHS und der Deutschen Post AG sind der Kammer
jedoch amtsbekannt. Sie wurden im Übrigen von der Deutschen Post AG im Rahmen ihrer
Verpflichtung zur Vorlage von Teilleistungsverträgen nach § 30 Abs. 1 PostG vorgelegt. Es
liegt auch kein neues Verfahrensmodell für das hier zu bescheidende Produkt
„E-POSTBRIEF mit klassischer Zustellung“ vor. Die Nutzung des Modells Eigenkonsolidie-
rung lag auch den bisher vorausgegangenen sechs Verfahren zum „Hybriden Onlinebrief“
bzw. „E-POSTBRIEF mit klassischer Zustellung“ zugrunde. Eine erneute Vorlage der amts-
bekannt bestehenden und seitens der Beigeladenen zu 3. angegriffenen Eigenkonsolidie-
rung auf Grundlage des bestehenden „Vertrages über Teilleistungen BZA gewerbsmäßige
Konsolidierung Brief“ im Rahmen dieses Verfahrens war daher entbehrlich.
Ausgangspunkt der Kostenkalkulation der Antragstellerin bilden die mit dem Price-Cap-
Beschluss BK5-15/042 vom 04.12.2015 genehmigten Entgelte für die Basisprodukte und
Zusatzleistungen der Deutschen Post AG. Davon werden die Teilleistungsrabatte sowie der
Rabatt für DV-Freimachung in Abzug gebracht. Diese Vorgehensweise ist konsistent zur
bisherigen Praxis und aus entgeltregulatorischer Sicht nicht zu beanstanden.
Der Kalkulation liegen somit als Basisentgelte die zum 01.01.2016 genehmigten Entgelte für
die Basis- und Zusatzleistungen der Deutschen Post AG zugrunde.
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Für die physische Beförderung der Briefsendungen an den Empfänger zahlt die Antragstelle-
rin ein gemindertes Beförderungsentgelt, welches sich nach Abzug der für den Genehmi-
gungszeitraum zur Anwendung kommenden Teilleistungsrabatte ergibt. Daneben wird ein
DV Freimachungsrabatt i. H. v. 1,0 %, bezogen auf die o. g. Basistarife, angesetzt. Die in der
Kalkulation angesetzten BZA-Teilleistungsentgelte entsprechen den ansonsten gegenüber
Geschäftskunden und Wettbewerbern geltend gemachten und abgerechneten Teilleistungs-
entgelten. Eine Privilegierung zugunsten der Antragstellerin (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG)
liegt damit nicht vor.
Anhand der Kostendarstellungen in vorherigen Entgeltanträgen sowie des vorliegenden An-
trags wurden Art und Umfang der für Sendungsvorbereitung und -aufbereitung erforderlichen
manuellen und maschinellen Bearbeitungsschritte wie etwa das Frankieren, Nummerieren
und Sortieren sowie die hierfür tatsächlich anfallenden Wertschöpfungskosten nachvollzo-
gen. Im Rahmen der vorausgehenden Genehmigungen zum E-Postbrief mit klassischer Zu-
stellung wurde dokumentiert, wie Sendungen frankiert, nummeriert, sortiert und kuvertiert
werden. Wesentliche Änderungen, welche vorgelagerte Produktionsprozesse betreffen, wur-
den in diesem Verfahren nicht vorgetragen. Damit konnte von der Beschlusskammer über-
prüft werden, ob die zugrunde gelegten Kosten dem Effizienzmaßstab gemäß § 20 Abs. 1
PostG genügen.
Die Antragstellerin entrichtet zudem eine Vergütung für die teilleistungskonforme Aufberei-
tung an ihren Dienstleister. Bei der Vergütung für die teilleistungskonforme Aufbereitung
handelt es sich um einen Stückpreis, basierend auf den jeweiligen Kosten (Personal- und
Sachkosten) der in den Prozess der Konsolidierung eingebundenen Organisationseinheiten.
Darüber hinaus zahlt die Antragstellerin eine Vergütung für die Abholung der Briefsendungen
bei ihrem Druckdienstleister, wobei diese Kosten nur bei den Grundprodukten Standard-,
Kompakt-, Groß- und Maxibriefen anzusetzen sind, da Zusatzleistungen an das Grundpro-
dukt gekoppelt sind und damit keine eigenen Transportkosten generieren.
5.4. Bewertung der Entgelte im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit § 20 PostG
(KeL-Orientierung)
Die Entgelte sind in der im Tenor genannten Höhe genehmigungsfähig, da sie sämtliche Be-
förderungskosten unter Einbeziehung der Kosten für in Anspruch genommene Vorleistungen
umfassen. Mit den Entgelten werden die Teilleistungsrabatte und die Kosten für Freima-
chung, Sortierung, Handling und Transport abgedeckt. Der in § 20 Abs. 1 PostG verankerte
KeL-Maßstab ist damit eingehalten.
Das Prüfergebnis der Kammer wird durch die Erklärung des Vorstandsvorsitzenden der
Deutschen Post AG auf Reuters Deutscher Textdienst, Agenturmeldung vom 14.10.2015
nicht in Frage gestellt. Die dortige Aussage bezieht sich ersichtlich auf die elektronischen
Varianten des E-Postbriefs und nicht auf die hier geprüften Entgelte für den E-Postbrief mit
klassischer Zustellung. Die Kammer stellt nicht in Abrede, dass die elektronischen Varianten
der E-Post in der Vergangenheit Verluste verursacht haben. Jedenfalls mitursächlich hierfür
dürften die Kosten für den Aufbau der Plattformen für die verschiedenen E-Post-Produkte
sein (Anlaufverluste). Fragen der Kostendeckung im elektronischen Bereich, für die sich an-
dere Marktabgrenzungs- und Marktbeherrschungsfragen stellen, sind aber nicht Gegenstand
dieses Verfahrens.
Insoweit die Antragstellerin im Rahmen der Leistungserbringung und des Leistungsangebo-
tes auf Produktionskapazitäten, Netzinfrastrukturen und Leistungskomponenten anderer
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Konzernunternehmen zurückgreift, ist sichergestellt, dass sie hinsichtlich der Zugangsmoda-
litäten und Konditionen, insbesondere in Bezug auf die gezahlten Vergütungen gegenüber
externen Abnehmern nicht bevorzugt behandelt wird. Ein Verstoß gegen das Diskriminie-
rungsverbot im Sinne eines Selbstbegünstigungsverbotes liegt somit nicht vor.
Der Umstand, dass die Antragstellerin die Gesamtbeförderung nicht selbst erbringt, sondern
von anderen Konzernunternehmen erbringen lässt, ist per se nicht zu beanstanden, solange
das marktbeherrschende Unternehmen sich selbst den Zugang zu seinen intern genutzten
oder zu seinen am Markt angebotenen Leistungen nicht zu günstigeren Bedingungen ein-
räumt, als sie auch Wettbewerbern und anderen Marktteilnehmern eingeräumt werden.
a) Beförderungsentgelte für Basisprodukte
Die Entgeltkomponenten sind hinsichtlich der Beförderungsentgelte für die Basisprodukte
und Zusatzleistungen genehmigungsfähig. Zur Bestimmung dieser Entgeltkomponenten hat
die Antragstellerin auf die bereits mit Beschluss BK5-15/042 vom 04.12.2015 genehmigten
Entgelte bzw. auf AGB-Preise für den Zeitraum ab dem 01.01.2016 abgestellt, so dass für
diese Kostenpositionen weitergehende entgeltbegründende Kostenunterlagen entbehrlich
waren. Im Einzelnen werden folgende Beförderungsentgelte als Ausgangspunkt für die wei-
tere Entgeltkalkulation der Antragstellerin zugrunde gelegt:
Standardbrief: 0,70 €
Kompaktbrief: 0,85 €
Großbrief: 1,45 €
Maxibrief: 2,60 €
Einschreiben Einwurf: 2,15 €
Einschreiben: 2,50 €
Rückschein: 2,15 €
Eigenhändig: 2,15 €
b) DV-Freimachung
Der Ansatz für „DV-Freimachung“ in Höhe von 1,0 % auf die zuvor genannten Beförderungs-
entgelte entspricht den Ermäßigungen, die nach den AGB der Muttergesellschaft der Antrag-
stellerin „AGB-DV-Freimachung“ diskriminierungsfrei angewendet werden.
c) Teilleistungsrabatt
Der Ansatz der jeweiligen formatabhängigen Teilleistungsrabattstufe BZA in der Entgeltkal-
kulation des hybriden E-Postbriefs ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Teilleistungsrabatte bilden die in Abhängigkeit von der erreichten Sendungsmenge ge-
währte Entgeltermäßigung je Format ab, die bei Einlieferung in Briefzentren der Deutschen
Post AG erzielt werden. Die in Ansatz gebrachten Teilleistungsrabatte werden dadurch er-
reicht, dass die physischen E-Postbriefsendungen der Antragstellerin mit den übrigen physi-
schen Sendungen anderer Kunden der DPIHS konsolidiert werden.
Die von der Deutschen Post AG gewährten Rabatte werden via DPIHS an die Antragstellerin
weitergereicht, sodass eine kalkulatorische Berücksichtigung der Entgeltermäßigung im
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Rahmen des zuvor in Ansatz gebrachten vollen Beförderungsentgelts sachlich nicht zu be-
anstanden ist. Das um den Teilleistungsrabatt ermäßigte Beförderungsentgelt spiegelt somit
den Anteil am Gesamtentgelt des hybriden E-Postbriefs wider, den die Antragstellerin für die
physische Zustellung der E-Postbriefsendung durch die Deutsche Post AG tatsächlich zu
entrichten hat. Die Leistungen der DPIHS für die teilleistungskonforme Aufbereitung, Konso-
lidierung und Transport in die Briefzentren werden separat in Ansatz gebracht (vgl. hierzu
Kostenposition d) teilleistungskonforme Sendungsaufbereitung und Transport).
Die Kammer hat der Überprüfung der Kalkulation der Antragstellerin die im Zeitraum Januar
bis Oktober 2015 tatsächlich von DPIHS bei der Deutschen Post AG eingelieferten Sen-
dungsmengen zugrunde gelegt. Die Überprüfung hat gezeigt, dass die Prognose der Antrag-
stellerin, stets den Maximalrabatt in die Kalkulation der Entgelte für 2016 einzubeziehen,
nicht für alle Sendungsformate gerechtfertigt ist.
Zwischen der Antragstellerin und der DPIHS wird gemäß § 3 (3) des Vertrages über die
Konsolidierung von Briefsendungen (Anlage 7 des Entgeltgenehmigungsantrags) entspre-
chend den tatsächlich erreichten Mindestmengen abgerechnet. Somit werden – bei Nichter-
reichen bestimmter Mindestmengen – verminderte Rabatte an die Antragstellerin weiterge-
geben. Diese verminderten Rabatte hätte bereits die Antragstellerin ihrer Kalkulation zugrun-
de legen müssen.
Die Antragstellerin trägt vor, es komme nicht darauf an, dass DPIHS pro Teilleistungseinlie-
ferung BZA die Mindestmengen für die in der Entgeltkalkulation der Antragstellerin unterstell-
ten Teilleistungsrabatte bei jeder Einlieferung erzielt. Denn die Kosten der DPIHS seien in
jedem Falle gedeckt. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Vortrag widerspricht der vorgetra-
genen Vertragslage zwischen DPIHS und der Antragstellerin, wonach nur die tatsächlich
erreichten Teilleistungsrabatte durchgereicht werden. Zu prüfen sind hier die Kosten, die der
Antragstellerin entstehen, nicht die Kosten der DPIHS.
Die Höhe des in Ansatz zu bringenden Teilleistungsrabatts wird demnach durch die jeweilige
erreichte Einlieferungsmenge je Sendungsformat bestimmt. Anhand der Vorlage der BZA-
Rabattgutschriften - die DPIHS nach Konsolidierung der physischen E-Postbriefsendungen
mit denen anderer Kunden und anschließender Einlieferung in ein Briefzentrum der DPAG
erhält und an die Antragstellerin weiterreicht - konnte die Kammer feststellen, dass im Zeit-
raum Januar bis Oktober 2015 an allen Standorten die Voraussetzungen zum Durchreichen
des Maximalrabatts für die Sendungsformate „Standardbrief“ in Höhe von 41 % und „Groß-
brief“ in Höhe von 34 % gegeben waren. Für die Sendungsformate „Kompaktbrief“ sowie
„Maxibrief“ konnte die Kammer anhand der Rabattgutschriften nachvollziehen, dass die für
eine Gewährung des Maximalrabatts erforderliche Mindestmenge nicht durchweg erreicht
wurde. So belegte die Auswertung durch die Kammer, dass für den Kompaktbrief an den
Standorten in mindestens Fällen sowie für den
Maxibrief an den Standorten an mindestens
Fällen die für den Höchstrabatt erforderliche Mindestmenge nicht erreicht wur-
de. Für die Sendungsformate „Kompaktbrief“ und „Maxibrief“ wird daher analog zur Vorge-
hensweise der Antragstellerin in den Vorverfahren (zuletzt BK5-13/059) eine unterhalb des
Maximalrabatts liegende Rabattstufe in Ansatz gebracht, um die Einhaltung des KeL-
Maßstabs zu gewährleisten. Die Antragstellerin selbst hat im Verfahren BK5-13/059 bei
Nichterreichen der für den Maximalrabatt erforderlichen Mindesteinlieferungsmenge
kalkuliert. Für die Formate „Kompaktbrief“ und „Ma-
xibrief“ wird daher ein Teilleistungsrabatt in Höhe von % in Ansatz gebracht.
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Durch die von der Kammer vorgenommene Anpassung der Rabattstufen für die Sendungs-
formate „Kompaktbrief“ und „Maxibrief“ ist sichergestellt, dass im Rahmen der Entgeltkalkula-
tion der KeL-Maßstab - auch bei Nichterreichen des für die Gewährung des Maximalrabatts
erforderlichen Mindestmengen - eingehalten wird.
Der Ansatz, für den „Kompaktbrief“ und „Maxibrief“ nicht die für die Erlangung der höchsten
Rabattstufe notwendigen Sendungsmengen zugrunde zu legen, ist sachlich begründet. Denn
selbst bei unterstellter Zunahme hybrider E-Postbriefsendungen werden die der Produktion
zugrundeliegenden Konsolidierungsmengen aufgrund des allgemeinen Sendungsmengen-
rückgangs auch im Geschäftskundensegment perspektivisch zurückgehen (vgl. Studie des
Büros für Technikfolgenabschätzung beim Deutschen Bundestag, Arbeitsbericht Nr. 156 vom
Mai 2013, Postdienste und Moderne Informations- und Kommunikationstechnologien, Seite
56 ff., 87ff).
Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 14.12.2015 ging nach Ablauf der Stellungnahmefrist
(07.12.2015) ein. Er führt aber auch bei Würdigung zu keinem anderen Prüfergebnis.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 14.12.2015 geltend gemacht, der Ansatz der ma-
ximalen Teilleistungsrabatte in der Entgeltkalkulation der Antragstellerin sei auch bei den
Produkten Maxi- und Kompaktbrief dann gerechtfertigt, wenn nicht an jedem Einlieferungstag
der Antragstellerin und an jedem Standort die für die Gewährung des Maximalrabatts erfor-
derlichen Konsolidierungsmengen von DPIHS eingeliefert würden. Denn DPIHS habe bei
Zugrundelegung der gesamten von ihr bei der Deutschen Post AG eingelieferten Teilleis-
tungsmengen unter Berücksichtigung der ihr im Zeitraum von Januar bis Oktober 2015 ge-
währten Rabattgutschriften für das Format Kompaktbrief einen durchschnittlichen Rabattsatz
von % und für das Format Maxibrief einen durchschnittlichen Rabattsatz von
% erzielt. Der Antragstellerin sei im genannten Zeitraum ein durchschnittlicher
Rabatt von % beim Kompaktbrief und von % beim Maxibrief
vergütet worden. Bei den E-Post-Maxibriefen unterscheidet sie ferner zwischen E-Post-
Maxibriefen, die die Antragstellerin im fremden und solchen, die sie im eigenen Namen zur
Konsolidierung an DPIHS übergibt. E-Post-Maxibriefe im eigenen Namen würden auch im
Jahr 2016 nur am Standort eingeliefert. DPIHS werde diese E-Post-
Maxibriefe
Im Zeitraum
Januar bis Oktober 2015 seien bislang „eigene“ E-Post-Maxibriefe an die
DPIHS übergeben worden. Hinsichtlich der „eigenen“ Kompaktbriefe trägt die Antragstellerin
vor, bei der Prognose der Sendungsmengen für 2016 sei zu berücksichtigen, dass
. Im Jahr 2015 habe
sich gezeigt, dass die DPIHS an dem Standort beim Kompaktbrief entge-
gen ihrer Planung nicht immer den maximalen Teilleistungsrabatt erreicht hat.
Die Ausführungen der Antragstellerin vermögen nicht zu überzeugen und werfen Fragen auf.
Zum Teil stehen sie in Widerspruch zu den eingereichten Kalkulationsnachweisen. Die der
Kammer zur Verfügung gestellten Rabattgutschriften der DPIHS weisen für den Maxibrief die
Einlieferung von E-Postbriefen an Standorten
) aus. Dies widerspricht jedenfalls der bisherigen Angabe, Maxi-E-Postbriefe
würden in der Vergangenheit wie in der Zukunft ausschließlich am Standort
teilleistungskonform aufbereitet und eingeliefert. Aus den Rabattgutschriften der
DPIHS geht zudem eine erheblich größere Anzahl an E-Post-Maxibriefsendungen hervor, die
nicht unter Zugrundelegung eines Höchstrabatts bei der Deutschen Post AG eingeliefert
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wurden. Eine Trennung zwischen eigenen und im Namen Dritter eingelieferten Sendungen
trägt die Antragstellerin hier erstmals vor. Dabei ist nicht erkennbar, wo der Unterschied zwi-
schen diesen Sendungsformen liegt und dass sich diese Abgrenzung abrechnungstechnisch
und kalkulatorisch auswirkt. Beim Kompaktbrief ermittelt die Antragstellerin den durchschnitt-
lich gewährten Teilleistungsrabatt lediglich auf Grundlage der Teilleistungsmengen an
Standorten der DPIHS. Die Einlieferungsmengen der Standorte
bleiben demgegenüber unberücksichtigt.
Die Höhe des der Antragstellerin insgesamt entstandenen Teilleistungsaufwands geht aus
der Berechnungsübersicht vom 14.12.2015, Anlage 2, nicht hervor. Die Kammer kann daher
nicht positiv feststellen, dass bei dieser Art der Kalkulation die Kosten des Kompaktbriefs
vollends gedeckt sind. Die Antragstellerin macht zudem keine Angaben dazu, wie mit dem
Nichterreichen der für den Höchstrabatt erforderlichen Mengen am Standort
umgegangen werden soll.
Die Antragstellerin durchbricht mit ihrem Schriftsatz vom 14.12.2015 die bisherige Logik der
Entgeltkalkulation. Sie hat bislang vorgetragen und nachzuweisen versucht, dass pauschal
an allen Tagen in allen Formaten die Mengen für die Erlangung des Maximalrabatts von der
DPIHS erreicht würden. Demgegenüber stellt sie nunmehr auf einen durchschnittlich erreich-
ten Teilleistungsaufwand ab unter der Voraussetzung, dass eben nicht an sämtlichen Tagen
die Mengen für die höchste Rabattstufe erreicht werden. Zudem werden Angaben nur für
der Standorte einbezogen. Die anderen Standorte bleiben bei dem Re-
chenwerk unberücksichtigt. Auf aggregierter Ebene, die keine im Einzelnen nachprüfbaren
Mengen enthält, versucht sie nachzuweisen, dass die Nichterreichung der höchsten Rabatt-
stufe bei der Entgeltkalkulation zu vernachlässigen sei. Die Kammer ist jedoch auf Grundla-
ge der mit Schreiben vom 14.12.2015 eingereichten Berechnungen nicht in der Lage, dies im
Einzelnen nachzuvollziehen und zu überprüfen. Zum Nachweis der Auswirkungen auf die
Entgeltkalkulation hätte die Antragstellerin insbesondere folgende Angaben machen und
belegen müssen:
- Einlieferungsmengen der Antragstellerin je Tag, je Format, je Standort
- Konsolidierte Sendungen der DPIHS je Tag, je Format, je Standort
- Höhe der jeweils gewährten Rabattsätze der Deutschen Post AG an DPIHS
- Höhe der jeweils von DPIHS an die Antragstellerin weitergereichten Rabattsätze
und Gutschriften
Die Kammer ist im Rahmen der Fristen dieses Verfahren nicht in der Lage, noch rechtlich
gehalten, eine Überprüfung der Entgelte nach Maßgabe des Vortrags der Antragstellerin im
Schreiben vom 14.12.2015 durchzuführen. Die Antragstellerin trägt bei einer am 23.12.2015
ablaufenden Entscheidungsfrist am 14.12.2015 erstmals vor, dass
Auch die Differenzierung zwischen eigenen und Drittmengen und deren Auswirkungen auf
die Entgeltbildung ist neu. Die Kammer ist nicht in der Lage, sich innerhalb der Entschei-
dungsfrist noch damit auseinander zu setzen und offene Fragen zu klären. Dies gilt umso
mehr als eine Bekanntgabe und ggf. Bewertung durch die übrigen Verfahrensbeteiligten er-
folgen müsste.
Die Antragstellerin wurde in der mündlichen Verhandlung auf die Schriftsatzfrist 07.12.2015
hingewiesen und hatte damit Gelegenheit auch im Rahmen eines nachgelassenen Schrift-
satzes zur von den Beigeladenen streitig gestellten Erreichung der Höchstmenge Stellung zu
nehmen. Sie reichte fristgerecht am 04.12.2015 auch eine Stellungnahme ein. In diesen
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Schreiben hielt die Antragstellerin ihren Vortrag aufrecht, dass die Höchstmengen immer
erreicht würden.
Der neue Vortrag vom 14.12.2015 konnte daher nach Maßgabe des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts vom 29. Mai 2013, Az. 6 C 10.11 (vgl. oben Punkt 1.) nicht mehr berück-
sichtigt werden. Gleiches gilt für das als Replik auf dieses verfristete Schreiben eingegange-
ne Schreiben der Beigeladenen zu 3. vom 16.12.2015.
Der neue Sachvortrag, Maxibriefe würden
widerspricht zudem der der Kammer vorgetragenen Vertragslage.
Die Antragstellerin wird durch die im Tenor zu 5 auferlegte Berichtspflicht (siehe dort) nach-
zuweisen haben, dass die der Entgeltkalkulation zugrunde gelegten Rabattstufen erreicht
werden. Mit Blick auf die einjährige Befristung der Entgeltgenehmigung für den „E-Postbrief
mit klassischer Zustellung“ hält die Kammer die Einhaltung des KeL-Maßstabs nach § 20
PostG somit für gegeben.
Die Beigeladene zu 3. beanstandet, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Rabattgut-
schriften ihr nicht zur Kenntnis gegeben wurden. Sie sieht hierin eine Rechtsverkürzung zu
Lasten der Beigeladenen. Sie lässt hierbei außer Acht, dass es sich bei den von der Antrag-
stellerin zum Nachweis der Einlieferungsmengen vorgelegten Rabattgutschriften vollumfäng-
lich um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, die einer Weitergabe
nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Die Beigeladene hat durch Übersendung des
Schriftsatzes der Antragstellerin vom 24.11.2015 Kenntnis erhalten, dass die Antragstellerin
die Unterlagen eingereicht hat und deren Inhalt als Geschäftsgeheimnisse ansieht. Ihr ist
durch Übermittlung des Schreibens ferner bekannt, welche Informationen (z. B. Produktions-
standort, Sendungsmenge je Briefformat, gewährter Teilleistungsrabatt) die Nachweise bein-
halten. Die Kammer teilt die Ansicht der Antragstellerin, dass es sich bei den Unterlagen um
schützenswerte Geschäftsgeheimnisse handelt. Die Kammer hat daher auch aus verfah-
rensökonomischen Gründen von einer Übersendung mehrerer tausend geschwärzter Seiten
abgesehen.
Durch Vorlage der Rabattgutschriften hat die Antragstellerin die taggenaue Einlieferungs-
menge je Briefformat sowie die jeweils gewährte BZA-Rabattstufe hinreichend nachgewie-
sen.
Die Beigeladene zu 3. hat ferner vorgetragen, dass nicht plausibel dargelegt sei, welche Hö-
he die Teilleistungsrabatte haben sollen. Es sei insbesondere unklar ob der DV-Freimach-
ungsrabatt in Höhe von 1 % inkludiert sei, oder nicht.
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Hierzu ist festzustellen, dass aus den von der Antragstellerin vorgelegten Nachweisen die
Höhe des 1 %-igen DV-Freimachungsrabatts sowie des jeweiligen zusätzlichen Teilleis-
tungsrabatts je Sendungsformat eindeutig hervorgehen. Soweit die Beigeladene zu 3. unter
Bezugnahme auf eine mit Schreiben vom 07.12.2015 eingereichte Präsentationsunterlage
der Deutschen Post AG vorträgt, dass in der Präsentation keine Rede davon sei, dass der
neue maximale Teilleistungsrabatt BZA Standardbrief in Höhe von 42 % den DV-
Freimachungsrabatt mit einschließe, ist dies für die Beurteilung des vorliegend zur Anwen-
dung kommenden DV-Freimachungsrabatts in Höhe von 1 % sowie den weiteren format-
und sendungsmengenabhängigen Teilleistungsrabatte ohne Belang. Es ist amtsbekannt -
und wurde zudem bis zum Auslaufen der ex-ante Genehmigungspflicht der Teilleistungsent-
gelte zum 01.01.2008 auch durch die Bundesnetzagentur so genehmigt und veröffentlicht - ,
dass die maximale Entgeltermäßigung im Rahmen der Teilleistungseinlieferung stets den
1 %-igen DV-Freimachungsrabatt mit einschließt. Der im Rahmen der Entgeltkalkulation ge-
trennte Ausweis eines 1 %-igen DV-Freimachungsrabatts und des format- und sendungs-
mengenabhängigen zusätzlichen Teilleistungsrabatts führt jedenfalls nicht dazu, dass die
Kammer nicht feststellen könnte, welcher Rabatt und in welcher Höhe zur Anwendung
kommt.
d) Teilleistungskonforme Sendungsaufbereitung und Transport
Die von der Antragstellerin für die teilleistungsrelevante Aufbereitung sowie für die Abholung
und Einlieferung der E-Postbriefsendungen geltend gemachten Kostenansätze sind nach-
vollziehbar hergeleitet und waren sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach anzuerken-
nen.
Der Aufwand für die teilleistungskonforme Aufbereitung der Sendungen ist im Vergleich zum
vorangegangenen Verfahren . Für das Sendungs-
format Maxibrief ist ein zu verzeichnen.
Zur Bestimmung der Konsolidierungspreise hat die Antragstellerin Kostenaufstellungen für
Personal- Sach- und Gemeinkosten sowie den Gewinnzuschlag vorgelegt. Die Personalkos-
ten wurden basierend auf prozessbezogenen Zeiten hergeleitet. Die Sachkosten beinhalten
anteilige AfA, Wartungs- und Mietkosten, interne Transportkosten sowie sonstige anteilige
Fixkosten. Der Aufschlag für Gemeinkosten beträgt %. Als Gewinn wird ein Zu-
schlag in Höhe von % angesetzt. Dieser spiegelt das unternehmerische Risiko
der DPIHS im Bereich der Konsolidierung wider.
Die Antragstellerin hat die Kosten- und Gewinnansätze somit nachgewiesen.
5.5. Plausibilitätsbetrachtung bei Anwendung eines Bottom-up-Ansatzes
Die dem Entgeltantrag zugrunde liegenden Teilleistungsentgelte der Deutschen Post AG
verstoßen nicht gegen die Entgeltmaßstäbe des § 20 Abs. 1 und 2 PostG. Anhand der im
Maßgrößenverfahren 2015 (Az: BK5-15/012 vom 23.11.2015) von der Deutschen Post AG
vorgelegten Daten für das Teilleistungssegment hat sich die Beschlusskammer davon über-
zeugt, dass die der Produktkalkulation für den hybriden E-Postbrief als Kostenbestandteil
zugrunde gelegten Teilleistungsentgelte nicht die KeL unterschreiten. Ausweislich der dorti-
gen Kostendokumentation sind die Teilleistungsentgelte für jedes Basisprodukt so bemes-
sen, dass sämtliche originären Wertschöpfungskosten einschließlich der Gemeinkosten und
anteilig auch die Lasten gedeckt sind. Hierbei erfolgte die Lastenzuordnung entsprechend
den im Maßgrößenbeschluss vorgegebenen Allokationsverfahren. Die Kammer hat sich mit
der Frage der Kostendeckung der Teilleistungsentgelte bereits in den Jahren 2010 (Az.
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BK5b-10/013) und 2012 (Az. BK5b-12/037) auseinander gesetzt. Seinerzeit konnten keine
Abschläge auf die KeL festgestellt werden.
Die Teilleistungsentgelte für den Standardbrief decken auch nach Erhöhung der Rabatte
zum 01.01.2016 um 5% sämtliche originären Wertschöpfungs- und Gemeinkosten. Sie tra-
gen nunmehr sogar in höherem Umfang zur Lastendeckung bei. Dies ist möglich, weil trotz
Erhöhung des Rabattes die Teilleistungsentgelte beim Standardbrief zum 01.01.2016 stei-
gen. Dieser Effekt ist bereits im Rahmen der Allokation der dem Price-Cap-Bereich zuzu-
rechnenden Lasten berücksichtigt worden.
Das von der Beigeladenen zu 3. vorgetragene Erfordernis einer gleichgerichteten Anpassung
der Teilleistungsentgelte (gleiche Rabatte auf jedes Teilleistungsprodukt) findet in den Kos-
ten und Lastenallokationen daher keine Grundlage. Zu den Kostenvorgaben für Teilleis-
tungsentgelte ist im Übrigen auf § 7 PEntgV hinzuweisen. Kostenänderungen, die sowohl
Teilleistungen als auch andere Leistungen betreffen, dürfen sich nicht überwiegend zu Las-
ten der Teilleistungen auswirken.
5.6. Kalkulationsergebnis
Die KeL für die genehmigten Entgelte für den E-Postbrief mit klassischer Zustellung setzen
sich wie folgt zusammen:
Stan- Ein-
Kom- Groß- Maxi- Einschrei- Rück- Eigen-
dard- schreiben
paktbrief brief brief ben schein händig
brief Einwurf
Beförderungs-
0,7000 0,8500 1,4500 2,6000 2,1500 2,5000 2,1500 2,1500
entgelt DPAG
DV-
Freimachungs- -0,0070 -0,0085 -0,0145 -0,0260 -0,0215 -0,0250 -0,02150 -0,02150
rabatt (1 %)
Teilleistungs-
rabatt
Teilleistungs-
konforme
Sendungsauf-
bereitung
Transport
Kalkulations-
ergebnis
Entgelt 0,42 0,60 0,99 1,86 2,13 2,48 2,13 2,13
6. Keine Modifizierung des KeL-Maßstabs zum Wettbewerbsschutz
Die Beigeladene zu 1. fordert die Kammer auf, bei der Entgeltgenehmigung dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass Wettbewerber höhere Kosten als die Antragstellerin hätten. Die-
sem Anliegen kann im Entgeltgenehmigungsverfahren jedoch nicht entsprochen werden.
Nach dem PostG und der PEntgV sind der Entgeltgenehmigung ausschließlich die KeL der
Antragstellerin zugrunde zu legen. Für die Anwendung eines hiervon abweichenden Maß-
stabs findet sich in den §§ 19 ff. PostG keine Grundlage. Die KeL anderer Unternehmen, wie
sie in ökonomischen Modellen des „ebenso effizienten Wettbewerbers“ (equal efficient ope-
Öffentliche Fassung - Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Bonn, 13. Januar 2016
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
36 – Regulierung, Post – 1 2016
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rator = EEO) oder des „hinreichend effizienten Wettbewerbers“ (reasonable efficient operator
= REO) abgebildet werden, fallen nicht unter § 19 ff. PostG. Auch die §§ 2, 3 PEntgV stellen
ausschließlich auf die Kosten des regulierten Unternehmens ab. Die Entgeltregulierungsvor-
schriften bieten daher keinen Ansatz, andere Entgelte zu genehmigen als solche, die den
KeL der Antragstellerin entsprechen.
Zentraler Prüfmaßstab der Entgeltgenehmigung ist der Effizienzbegriff des PostG und der
PEntgV. Die KeL sind in § 3 Abs. 2 PEntgV definiert als die langfristigen zusätzlichen Kosten
der Leistungserstellung zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für die leistungsmengen-
neutralen Gemeinkosten, jeweils einschließlich eines dem unternehmerischen Risiko ange-
messenen Gewinnzuschlags. Die KeL sind damit kein abstrakter Maßstab, sondern rekurrie-
ren auf die tatsächliche Kostensituation des regulierten Unternehmens, das diese Kosten im
Einzelnen auch nachzuweisen hat (vgl. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 PEntgV).
Abzustellen ist daher auf die langfristigen zusätzlichen Kosten der Antragstellerin und nicht
auf die eines Wettbewerbers. Die langfristigen zusätzlichen Kosten der Antragstellerin sind
die für den E-POSTBRIEFS mit klassischer Zustellung entstehenden Kosten für die Sen-
dungsaufbereitung sowie die sich daran anschließenden Beförderungsleistungen.
Zum Nachweis dieser Kosten hat die Antragstellerin die Kostennachweise nach § 2 PEntgV
vorzulegen. Die Betrachtung oder der Nachweis anderer Kosten als die des regulierten Un-
ternehmens ist in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 PEntgV nicht vorgesehen. Nach §§ 19, 21 Abs. 1 Nr.
1, Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 und 2 PostG, §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 PEntgV können in die Ent-
geltgenehmigung daher die Kosten eines REO nicht einfließen.
Wollte man dem Ansatz der Beigeladenen zu 1. folgen und der Entgeltgenehmigung (noch
zu ermittelnde) Mehrkosten eines REO zugrunde legen, würde dies einen Aufschlag auf die
KeL im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostG darstellen. Die Bundesnetzagentur hat in
der Entscheidung BK1b-02/002 mit Blick auf das Regulierungsziel der Sicherstellung eines
chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 PostG) einen solchen
Aufschlag auf die KeL vorgenommen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner
Entscheidungen vom 05.08.2015 (Az. 6 C 8.14 u. a.) aber geurteilt, dass Aufschläge auf die
KeL zum Schutze des Wettbewerbs nach § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG nicht gerechtfertigt sind
(vgl. BVerwG a. a. O., Rn. 34, 40 ff.). Die Einbeziehung zusätzlicher Kosten, die dem regu-
lierten Unternehmen nicht entstehen, führt zu einer Benachteiligung des Verbrauchers, des-
sen Interessen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 PostG ebenfalls zu berücksichtigen sind. Die Regulie-
rungsbehörde ist nicht befugt auf der Grundlage einer „bloßen Abwägung der postrechtlichen
Regulierungsziele“ von den rechtlichen Vorgaben der §§ 19 ff. PostG abzuweichen (vgl.
BVerwG a. a. O., Rn. 41 a. E.).
7. Kein Verstoß gegen § 21 Abs. 3 Satz 1 PostG
Die Entgeltgenehmigung ist nicht nach § 21 Abs. 3 Satz 1 zu versagen. Die Entgelte versto-
ßen nicht gegen andere Rechtsvorschriften im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 PostG.
Das Gesetz definiert nicht, welche Rechtsvorschriften in § 21 Abs. 3 Satz 1 PostG gemeint
sind. Nach der Systematik des Gesetzes muss angenommen werden, dass jedenfalls der
von der Beigeladenen zu 1. geltend gemachte Tatbestand eines Behinderungsmissbrauchs
in Form des Preisstrukturmissbrauchs nicht gemeint sein kann. Denn für diese in § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 PostG angesprochene Fallgestaltung (Abschläge, die die Wettbewerbsmöglich-
keiten anderer Unternehmen in missbräuchlicher Weise beeinträchtigen) gilt bereits § 21
Abs. 3 Satz 2.
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Bonn, 13. Januar 2016