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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Das Produkt der unbeschalteten Glasfaser ist nicht Bestandteil des von der EU-Kommission
für eine sektorspezifische Regulierung empfohlenen Markts für hochqualitative Zugänge an
festen Standorten auf der Vorleistungsebene. Auch die nationalen Marktumstände sprechen
nicht für eine Einbeziehung in den relevanten Markt.
5. Analoge sowie digitale Übertragungstechnologien
Teil des Ausgangsprodukts sind sowohl analoge als auch digitale Mietleitungen. Bereits im
Rahmen der letzten beiden Marktanalysen wurde festgestellt, dass beide Mietleitungstypen
einem einheitlichen Markt zuzurechnen sind. Die neue Erhebung hat keine Anhaltspunkte
ergeben, nach der dieses Ergebnis zu revidieren wäre. Vielmehr ist zu beobachten, dass
analoge Mietleitungen nahezu vollständig durch digitale Mietleitungen ersetzt wurden und ein
Teilmarkt für analoge Mietleitungen de facto nicht mehr existiert.
Die Einbeziehung von analogen und digitalen Mietleitungen in einen einheitlichen Markt ent-
spricht zugleich dem Ergebnis der Überprüfung der Ergebnisse zur Marktdefinition und
-analyse auf dem Markt für Endkundenmietleitungen.136 Die einheitliche Abgrenzung wurde
auch auf der gegenständlichen Vorleistungsebene von keinem der vortragenden Unterneh-
men in Frage gestellt.
6. Zusammenschaltungsanschlüsse
Die Ausführung „Physical Co-Location“ von Zusammenschaltungsanschlüssen besteht nur
aus dem Intra-Building-Abschnitt. Der Inter-Building-Abschnitt, d. h. der entsprechend erfor-
derliche Übertragungsweg, wird hierbei von dem jeweiligen nachfragenden Netzbetreiber
selbst bereitgestellt bzw. von diesem bei einem anderen Anbieter eingekauft. Es handelt sich
demnach um Übertragungswege, die Teil der hier betrachteten Märkte sind.137 Das Ergebnis
ist im Rahmen der neuen Erhebung von keinem der befragten Unternehmen in Frage gestellt
worden und gilt hier entsprechend.
7. Systemlösungen
Auch bilden die im Rahmen von Systemlösungen angebotenen Festverbindungen und Da-
tendirektverbindungen weiterhin Substitute zu den außerhalb von Systemlösungen angebo-
tenen vergleichbaren Leistungen. Dies allein schon deswegen, da es sich um identische
Leistungen handelt, die im Wesentlichen von der TDG im Rahmen von Systemlösungen ein-
zeln offeriert bzw. getrennt erfasst werden. Sofern man diese Leistungen nicht dem hier rele-
vanten Markt zurechnen würde, bestünde die Gefahr, dass dieser allein durch eine künstli-
che Umschichtung der Mietleitungen in sogenannte Systemlösungsangebote ad absurdum
geführt werden könnte, da ihm keine Produkte mehr zuzurechnen wären.
So gilt – wie auch bereits in den bisherigen Festlegungen – u. a. aus den auch dort aufge-
führten Gründen weiterhin, dass Gegenstand der hier relevanten Märkte nur die Abschluss-
136 Vgl. Ergebnis des Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren für das Mindestangebot von Mietleitungen BK
1-08/002 v. 26.01.10.
137 Vgl. insoweit auch die weitergehenden Ausführungen im Rahmen der Ergebnisse zum ersten Marktdefinitions-
und -analyseverfahren v. 08.10.07, BK1-07/004, S. 15. und des zweiten Marktdefinitions- und -analyseverfahrens
v. 03.01.2012 BK1-09/006, S. 73.
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Segmente von Mietleitungen an sich sind und nicht die sonstigen Komponenten, die im
Rahmen von Systemlösungen angeboten werden.
8. Datendirektverbindungen
Mietleitungen in der Form von Datendirektverbindungen sind ebenfalls bereits Teil des Aus-
gangsprodukts. Die Ergebnisse der nachfrageseitigen Erhebung auf der Endkundenebene
haben hinreichende Evidenz für die Einbeziehung von Mietleitungen in der Form von Da-
tendirektverbindungen geliefert (siehe BK 1-08/002 vom 26.01.2010). Die gegenständliche
Marktanalyse hat gezeigt, dass Datendirektverbindungen in Teilen auch von anderen Tele-
kommunikationsdiensteanbietern am Markt nachgefragt werden. Damit sind diese Produktty-
pen auch dem gegenständlichen Vorleistungsmarkt zuzurechnen.
9. Einbeziehung von ethernetbasierten Mietleitungen
Nachfolgend wird überprüft, ob im Rahmen der anstehenden neuen Marktdefinition und
Marktanalyse für den Markt Nr. 4 der Märkte-Empfehlung der EU-Kommission Mietleitungen
mit ethernetbasierten Schnittstellen – bei ansonsten vergleichbarer Bandbreite138 – weiterhin
in den relevanten Markt mit einzubeziehen sind.
a) Bisherige Betrachtungsweise, die EU-Märkte-Empfehlung 2007 und Anforderun-
gen der Rechtsprechung
In der ersten Festlegung zur Marktdefinition im Bereich des Angebotes von Mietleitungen im
Abschluss-Segment gelangte die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass ethernetbasier-
te Mietleitungen und Mietleitungen, die auf der Grundlage von klassischen Übertragungsver-
fahren realisiert werden, einem einheitlichen Markt zuzurechnen sind. Das VG Köln hob die-
se Entscheidung mit rechtskräftigem Urteil vom 26.03.09 auf. Aus Sicht des VG Köln sei der
erforderliche Nachweis eines einheitlichen Marktes nicht hinreichend erbracht worden. Zur
Begründung verwies die Kammer insbesondere auf die Befragung der Unternehmen, bei der
sich nur zwei der befragten acht Unternehmen für eine generelle Austauschbarkeit der bei-
den Produkte ausgesprochen haben.
Das BVerwG schloss sich dieser Argumentation im Ergebnis an. Es führte weiter aus, dass
die Untersuchung nicht zu erkennen gebe, in welchem Umfang sich ethernetbasierte Produk-
te im Zeitpunkt der Marktdefinition bereits durchgesetzt hätten bzw. ihre Durchsetzung inner-
halb des für die Marktdefinition und -analyse maßgeblichen Zeitraums (§ 14 Abs. 2 TKG) zu
erwarten gewesen sei. Es fehlten konkrete Feststellungen bzw. belastbare Prognosen zu
den tatsächlichen Marktverhältnissen.
Im Rahmen des zweiten Marktanalyseverfahrens wurde die Frage der Austauschbarkeit tra-
ditioneller und ethernetbasierter Mietleitungen eingehend und grundsätzlich untersucht. Da-
bei wurde festgestellt, dass der deutsche Vorleistungsmarkt für Abschluss-Segmente von
Mietleitungen keine nationalen Besonderheiten aufweist, die der generellen Einschätzung
der EU-Kommission, beide Arten von Mietleitungen seien demselben Vorleistungsmarkt zu-
138
Zur Marktabgrenzung nach Bandbreiten s. unten Ziffer H.I.10.
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zurechnen, entgegenstünden.139 Denn die EU-Märkte-Empfehlung 2007 enthielt als Markt
Nr. 6 den Markt für „Abschluss-Segmente von Mietleitungen für Großkunden, unabhängig
von der für die Miet- oder Standleitungskapazitäten genutzten Technik“. Gegenüber der
Märkte-Empfehlung der EU-Kommission 2003/311/EG vom 11.02.2003 wurde der genannte
Zusatz zur Technologieneutralität des Marktes neu eingefügt.
Anlass für die Einfügung des Zusatzes der Technologieneutralität bildete insbesondere die
im Rahmen der ersten Runde der Marktanalyseverfahren erfolgte Diskussion um die Einbe-
ziehung von Mietleitungen mit ethernetbasierten Schnittstellen in den relevanten Markt. Be-
reits vor dem Erlass der Märkte-Empfehlung 2007 hatte sich die EU-Kommission in ihrer Mit-
teilung über die Überprüfung der Märkte entsprechend dem Rechtsrahmen (2. Bericht) vom
11.07.2007 dahingehend geäußert, dass „Mietleitungen mit alternativen Schnittstellen (z. B.
Ethernet) in die Vorleistungsmärkte für Mietleitungen eingeordnet werden müssen“.140 Mit der
Einfügung dieses Zusatzes hatte sie sich für die Bildung eines Gesamtmarktes von Mietlei-
tungen im Abschluss-Segment unabhängig von der gewählten Form der Übertragungstech-
nologie ausgesprochen.
Der EU-Märkte-Empfehlung 2007 war damit eine Vermutungswirkung für die Einbeziehung
von Mietleitungen mit ethernetbasierten Schnittstellen in den relevanten Markt zu entneh-
men.
Im Rahmen des zweiten Marktanalyseverfahrens kam die Bundesnetzagentur zum Ergebnis,
dass ethernetbasierte Mietleitungen ein geeignetes Substitut für die klassischen Mietleitun-
gen bieten und auf diese deshalb einen maßgeblichen Wettbewerbsdruck ausüben; lediglich
auf kürzeren Verbindungen unter 2 Mbit/s war dies nicht der Fall.
Dass Mietleitungen mit ethernetbasierten Schnittstellen nur Anwendungen unterstützen, die
im Internet-Protokoll erfolgen, steht der grundsätzlichen Annahme einer Austauschbarkeit
nicht entgegen, da zumindest ein wettbewerbsrelevanter Teil der Anwendungen, für die Miet-
leitungen von anderen Telekommunikationsunternehmen tatsächlich eingesetzt werden,
nach dem Ergebnis der Marktumfrage mit ethernetbasierten Leitungen abgewickelt werden
kann, d. h. bereits aktuell im Internet Protokoll realisiert wird.
Ethernetbasierte Mietleitungen bieten insoweit ein geeignetes Substitut für die klassischen
Mietleitungen derselben Bandbreite und üben auf diese deshalb einen maßgeblichen Wett-
bewerbsdruck aus; lediglich sofern die zu übertragende Anwendung nicht im IP-Modus erfol-
gen kann, sind sie den klassischen Mietleitungen unterlegen, dem aber vor dem Hintergrund
der fortschreitenden Migration zu IP speziell auf der Vorleistungsebene diesen Aspekten
allerdings kein maßgebliches Gewicht zukommt.
Auch die Angebotsumstellungsflexibilität trägt die Annahme eines einheitlichen Marktes.
Denn von der Zusammensetzung her unterscheidet sich ein Abschluss-Segment mit ether-
netbasierter Schnittstelle von einem Abschluss-Segment mit traditioneller Schnittstelle – ab-
139 Vgl. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (explanatory note), SWD(2014) 298, S. 50.
140 Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und
den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Märkte entsprechend dem Rechtsrahmen der EU
(2. Bericht) - Konsolidierung des Binnenmarktes für die elektronische Kommunikation vorgelegt (KOM [2007] 401
endgültig). Der Bericht knüpft an den ersten Bericht vom 6. Februar 2006 (KOM [2006] 28 endgültig) an und hat
wie dieser die Funktionsweise des Konsolidierungsverfahrens nach Art. 7 der Rahmenrichtlinie zum Gegenstand.
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gesehen von dem verwendeten Übertragungsprotokoll – lediglich durch die jeweilige Gestal-
tung des Netzes. Es ist somit nicht notwendigerweise zusätzliches Know-how erforderlich,
um Abschluss-Segmente mit ethernetbasierter Schnittstelle anbieten zu können. Für das
Angebot von Abschluss-Segmenten mit ethernetbasierten Schnittstellen können die identi-
schen bzw. baugleichen Leitungsinfrastrukturen wie für die Herstellung von Abschluss-
Segmenten mit traditioneller Schnittstelle verwendet werden.
b) Inhalt der EU-Märkte-Empfehlung 2014, materielle Kriterien für die Einbeziehung
und Überprüfung des Ergebnisses
Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei ihrer Definition der
Telekommunikationsmärkte weitestgehend die jeweilige Märkte-Empfehlung der EU-
Kommission nach Art. 15 Abs. 1 der RRL.
Wie bereits geschildert, findet sich Markt Nr. 6 der Märkte-Empfehlung 2007 in Markt Nr. 4
der Märkte-Empfehlung 2014 in modifizierter Form wieder. Die Einbeziehung nativer Mietlei-
tungen und hochqualitativen Geschäftskundenbitstroms auf der Vorleistungsebene wurde
ebenfalls bereits diskutiert. Zur Frage des Einbezugs von ethernetbasierten und traditionellen
Abschluss-Segmenten von Mietleitungen äußert sich die EU-Kommission in der Märkte-
Empfehlung 2014 nur am Rande. Dabei wird deutlich, dass sowohl für die EU-Kommission
als auch den weit überwiegenden Teil der Regulierungsbehörden des EWR als auch der
Bundesnetzagentur eine Austauschbarkeit der beiden Mietleitungstypen unzweifelhaft fest-
steht. Die EU-Kommission führt in ihrer die Märkte-Empfehlung begleitenden Arbeitsunterla-
ge aus, ethernetbasierte Mietleitungen, insbesondere Carrier-Ethernet mit größeren Rah-
men, seien in den meisten Mitgliedstaaten gegen herkömmliche Mietleitungen austausch-
bar.141
Da auch die befragten Unternehmen zum allergrößten Teil eine Austauschbarkeit der beiden
Mietleitungstypen weiterhin bejahen,142 erfolgt die Überprüfung der Ergebnisse in dem ge-
genständlichen Verfahren in angebrachter kursorischer Form auf der Grundlage neu ermittel-
ter Marktdaten. Die Erfahrungen der Unternehmen mit dem Produkt der ethernetbasierten
Mietleitungen haben sich in der Zwischenzeit weiter verbessert.
Nach den Leitlinien der EU-Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher
Marktmacht ist bei der Festlegung relevanter Produkt- und Dienstemärkte insbesondere die
Austauschbarkeit auf der Nachfrageseite und die Angebotsumstellungsflexibilität zu prüfen.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist die Bundesnetzagentur gehalten, bei der Markt-
definition „eine vorausschauende Bewertung anhand aller verfügbaren abgrenzungsrelevan-
ten Marktdaten“ vorzunehmen.143 Für die Austauschbarkeit auf der Nachfrageseite und die
Angebotsumstellungsflexibilität sind bei der Definition des Marktes für Abschluss-Segmente
von Mietleitungen mit Blick auf Abschluss-Segmente mit ethernetbasierten Schnittstellen
folgende Punkte berücksichtigt und - soweit dies möglich war - anhand von konkreten Markt-
daten ermittelt worden:
141 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (explanatory note), SWD(2014) 298, S. 49.
142 Vgl. oben unter D.I.3.
143
BVerwG, Urteil Az. 6 C 15.07 v. 02.04.2009, Rn. 23.
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aa) Austauschbarkeit aus Sicht der Nachfrager
Für die Klassifikation einer Übertragungseinrichtung als Mietleitung ist es in funktionaler Hin-
sicht grundsätzlich unerheblich, über welche Technologie ihre Realisierung erfolgt. Entschei-
dend ist die Funktion für den Nutzer, nicht die Art der technischen Realisierung zwischen den
beiden Kundenschnittstellen. Für eine gemeinsame Betrachtung der beiden Mietleitungsty-
pen spricht insoweit, dass beide Produkte die Anforderungen erfüllen, die an eine Mietleitung
zu stellen sind. Beide Produkte ermöglichen das Bereitstellen von spezifischer Kapazität
zwischen zwei festen Punkten.
Auch im Bereich der sogenannten klassischen Mietleitungen finden unterschiedliche Schnitt-
stellen mit jeweils unterschiedlichen funktionalen Eigenschaften Verwendung. So gibt es die
klassischen Mietleitungen etwa mit nutzerseitigen PDH-, SDH-, S0-, X.21- und V.35-Schnitt-
stellen. Die Unterschiede in der speziellen technologischen Ausführung der Mietleitungen
wurde weder in Deutschland noch, soweit ersichtlich, in einem anderen Mitgliedsstaat des
EWR zum Anlass genommen, den Markt nach der jeweils verwendeten Technologie weiter
aufzuteilen. Maßgeblich war jeweils die gemeinsame funktionale Verwendungsform der Nut-
zung als Mietleitung.
Der Austauschbarkeit steht nicht notwendigerweise entgegen, dass wegen bestehender Un-
terschiede bei der Flexibilität der Nutzung bzw. der Begrenzung auf IP-Anwendungen nicht
sämtliche Nachfrager für ihre praktischen Bedürfnisse eine Austauschbarkeit zwischen den
beiden Produktformen gegeben sehen. Nach den Leitlinien der EU-Kommission ist es viel-
mehr ausreichend, wenn bei einer signifikanten Preiserhöhung eine gewisse oder ein hinrei-
chendes Maß an Umstellungen stattfindet, so dass eine relative Preiserhöhung für einen
hypothetischen Monopolisten nicht gewinnbringend ist.144
aaa) Umfrage zum Wechselverhalten der Nachfrager
Um das Ausmaß des Wettbewerbsdrucks näher bestimmen zu können und damit ein genau-
eres Bild über den Umfang an nachfrageseitiger Substitution zu erhalten, wurden die Unter-
nehmen bezüglich ihres Nachfrageverhaltens näher befragt.
Der hypothetische Monopolistentest sieht in der Regel eine dauerhafte Preiserhöhung von 5-
10 % vor; im Rahmen der vorliegenden Erhebung zu Mietleitungen wurde von einer Preiser-
höhung von 10 % ausgegangen, um das Verhalten der Unternehmen bei dieser maximalen
Preisänderung zu prüfen. Sollte eine Alternative bei einer Preiserhöhung von 10 % kein Sub-
stitut sein, so wird sie es jedenfalls auch bei einer Erhöhung von 5 % nicht sein.
Im Rahmen des Auskunftsersuchens wurden die Unternehmen zunächst nach ihrem Wech-
selverhalten bei einer dauerhaften Preiserhöhung von 10 % durch einen hypothetischen Mo-
nopolisten auf Abschluss-Segmente mit klassischen Schnittstellen unter der Annahme gleich
bleibender Preise für alternative Dienste befragt.
Als Antwortkategorien standen zur Auswahl:
144
Leitlinien der Kommission, Fn. 25.
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Es erfolgt keine Veränderung.
Die Anzahl oder die Übertragungsrate der nachgefragten Abschluss-Segmente
von X Mbit/s werden verringert.
Es erfolgt ein Wechsel auf andere Dienste und zwar auf:
o Mietleitungen mit ethernetbasierten Schnittstellen
o Unbeschaltete Glasfaser
o andere Alternativen.
Andere Reaktion (bitte beschreiben).
Angaben sind nicht möglich.
Insgesamt haben 26 Unternehmen Angaben zum Wechselverhalten getätigt. Von diesen
26 Unternehmen konnten zwei Unternehmen (TDG, K-net) keine detaillierten Angaben ma-
chen. Die restlichen 24 Unternehmen haben zum großen Teil detaillierte Angaben, sowohl
getrennt nach klassischen und ethernetbasierten Abschluss-Segmenten als auch nach
Bandbreiten getätigt.145
So haben diese Unternehmen hinsichtlich der Abschluss-Segmente von klassischen Mietlei-
tungen folgendes Wechselverhalten angeführt, das getrennt nach Bandbreiten tabellenförmig
dargestellt ist:146
Wechselverhalten klas- 2 nx2 34 155 622 2,5 10 sonsti-
sische Mietleitungen Mbit/s Mbit/s Mbit/s Mbit/s Mbit/s Gbit/s Gbit/s ge
Keine Veränderung 12 9 7 9 8 6 5 0
Wechsel zu ethernetba- 8 4 11 13 10 6 5 1
sierten Abschluss-
Segment
Anbieterwechsel 1 1 1 1 1 1 1 0
Wechsel zu Glasfaser147 1 0 1 1 3 3 3 0
Verringerung der Nach- 1 1 2 1 1 0 0 0
frage (z. B. Kündigung)
Eigenrealisierung148 0 0 0 0 0 1 1 0
Wechsel auf höhere 0 0 3 1 1 0 0 0
Bandbreite
145 Davon konnte ein Unternehmen ([BuG]) keine Aussagen zum Wechselverhalten bei klassischen Mietleitungen
machen, da es diese nicht anbietet.
146 Der Wert in jedem Tabellenfeld gibt an, wie viele der Unternehmen dieses Wechselverhalten jeweils genannt
haben. Hierbei sind Mehrfachnennungen pro Unternehmen pro Bandbreite möglich.
147 Wechsel auf Glasfaser in der Regel abhängig von der Wirtschaftlichkeit und Verfügbarkeit.
148
In der Regel handelt es sich um Einzelfallprüfungen, die abhängig von der Wirtschaftlichkeit sind.
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Wechsel auf niedrigere 0 1 1 1 0 0 0 0
Bandbreite
Prüfung der Realisie- 1 1 1 1 1 0 0 0
rung mittels Richtfunk
Tabelle 4: Wechselverhalten der Nachfrager bei klassischen Schnittstellen
Bei Angaben verschiedener Alternativen durch das Unternehmen wurden alle Alternativen
erfasst. Vodafone macht keine näheren Angaben zu den Alternativen im Bereich von
2,5 Gbit/s und wurde daher in diesem Segment nicht erfasst.
(1) Analoge Mietleitungen und digitale Mietleitungen unter 2 Mbit/s
Unter 2 Mbit/s werden keine ethernetbasierten Mietleitungen angeboten, so dass für diesen
Bereich, der auch bei den klassischen Schnittstellen eine zu vernachlässigende Rolle spielt,
eine Befragung nicht mehr durchgeführt worden ist.
(2) Mietleitungen mit einer Bandbreite von 2 Mbit/s
Rund 34 % aller befragten Unternehmen würden für den Fall einer dauerhaften Preiserhö-
hung um 10 % für Abschluss-Segmente mit klassischen Schnittstellen und einer Bandbreite
von 2 Mbit/s auf Mietleitungen mit nutzerseitigen Ethernet-Schnittstellen wechseln. Andere
alternative Dienste, wie der Wechsel zur unbeschalteten Glasfaser oder die Realisierung per
Richtfunk wurde nur von einem Unternehmen als Substitut genannt. Etwa die Hälfte der ant-
wortenden Unternehmen würde trotz Preiserhöhung keine Veränderungen ins Auge fassen.
Hierbei sind jedoch zwei Faktoren zu berücksichtigen: Zum einen werden per 2 Mbit/s-
Mietleitungen oftmals Verwendungszwecke realisiert, die technisch auf eine solche Stan-
dardmietleitung (SDH) angewiesen sind und nicht mittels einer ethernetbasierter Mietleitung
verwirklicht werden können. Zum anderen korreliert zur niederbitratigen Übertragungsge-
schwindigkeit ein vergleichsweise niedriger Preis, der eine hier unterstellte Preiserhöhung
um 10 % vergleichsweise niedrig ausfallen lässt. Unklar ist, wie sich jene Unternehmen, die
keine Angabe zu ihrem Wechselverhalten machen konnten, bei einer 10%igen Preiserhö-
hung verhalten würden. Geht man davon aus, dass sich diese Unternehmen durchschnittlich
so verhalten, wie jene Unternehmen, die eine Angabe zur Wechselbereitschaft gemacht ha-
ben, dann steigt der Anteil der Unternehmen, die einen Wechsel auf einen anderen Dienst in
Betracht ziehen, weiter an.
Dies deutet darauf hin, dass wechselbereite Unternehmen im Fall einer 10%igen Preiserhö-
hung eines hypothetischen Monopolisten einen hohen Anteil der Umsätze auf dem Mietlei-
tungsvorleistungsmarkt bewegen würden und damit eine disziplinierende Wirkung gegeben
ist.
(3) Mietleitungen mit einer Bandbreite von 34 Mbit/s
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Von den Nachfragern von Abschluss-Segmenten mit einer Mietleitungskapazität von
34 Mbit/s würden rund 46 % aller Unternehmen, die Auskunft gegeben haben, auf ethernet-
basierte Mietleitungen wechseln.
(4) Mietleitungen mit einer Bandbreite von 155 Mbit/s
Von den Nachfragern von Abschluss-Segmenten mit einer Mietleitungskapazität von
155 Mbit/s würden rund 54 % aller Unternehmen, die Auskunft gegeben haben, auf ether-
netbasierte Mietleitungen wechseln.
(5) Mietleitungen mit einer Bandbreite von 622 Mbit/s
Von den Nachfragern von Abschluss-Segmenten mit einer Mietleitungskapazität von
622 Mbit/s würden rund 42 % aller Unternehmen, die Auskunft gegeben haben, auf ether-
netbasierte Mietleitungen wechseln.
(6) Mietleitungen mit einer Bandbreite von 2,5 Gbit/s
Von den Nachfragern von Abschluss-Segmenten mit einer Mietleitungskapazität von
2,5 Gbit/s würden 25 % aller Unternehmen, die Auskunft gegeben haben, auf ethernetbasier-
te Mietleitungen wechseln.
(7) Mietleitungen mit einer Bandbreite von 10 Gbit/s
Von den Nachfragern von Abschluss-Segmenten mit einer Mietleitungskapazität von
10 Gbit/s würden rund 21 % aller Unternehmen, die Auskunft gegeben haben, auf ethernet-
basierte Mietleitungen wechseln.
bbb) Ergebnis zur Abfrage
Die Nachfrager, die für den Fall einer Preiserhöhung von Abschluss-Segmenten mit klassi-
schen Bandbreiten auf Abschluss-Segmente mit ethernetbasierten Schnittstellen wechseln
würden, bewegen in jeder der untersuchten Bandbreitenklasse mindestens nahezu die Hälf-
te, zumeist sogar mehr als zwei Drittel des ermittelten Gesamtumsatzes und auch des ermit-
telten Gesamtabsatzes. Durch Abschluss-Segmente mit ethernetbasierten Schnittstellen wird
dieser Abfrage entsprechend über alle Bandbreiten mit klassischen Schnittstellen marktrele-
vanter Wettbewerbsdruck auf die Anbieter von Abschluss-Segmenten mit klassischen
Schnittstellen ausgeübt.
bb) Nutzerverhalten und Verwendungszwecke
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Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind für die Austauschbarkeit nicht nur die „techni-
sche Machbarkeit“, sondern auch das Nutzerverhalten und Verwendungszwecke in den Blick
zu nehmen.149
(1) Nutzerverhalten
Die von Seiten eines wesentlichen Teiles der Nachfrager bestätigte Austauschbarkeit von
Mietleitungen mit klassischen Schnittstellen und solchen mit ethernetbasierten Schnittstellen,
wird durch die Betrachtung der Entwicklung des tatsächlichen Nutzerverhaltens weiter bestä-
tigt.
Speziell nach Bandbreiten differenziert zeigen sich beim Umsatz folgende Entwicklungen:
2011 2012 2013
2 Mbit/s bis 91 81 73
10 Mbit/s ein-
schließlich (inkl. n x
2 Mbit/s)
> 10 bis 155 Mbit/s 70 73 73
> 155 Mbit/s 23 21 22
Tabelle 5: Abschluss-Segmente mit klassischen Schnittstellen (Umsätze gerundet – in Mio.
Euro):
2011 2012 2013
2 Mbit/s bis 26 28 28
10 Mbit/s ein-
schließlich (inkl. n x
2 Mbit/s)
> 10 bis 155 Mbit/s 37 41 43
> 155 Mbit/s 25 25 28
Tabelle 6: Abschluss-Segmente mit ethernetbasierten Schnittstellen (Umsätze gerundet – in
Mio. Euro):
2011 2012 2013
2 Mbit/s bis 33,2 % 30 % 27,5 %
10 Mbit/s ein-
schließlich (inkl. n x
2 Mbit/s)
> 10 bis 155 Mbit/s 25,7 % 27,3 % 27,4 %
> 155 Mbit/s 8,6 % 7,8 % 8,24 %
149
BVerwG, Urteil Az. 6 C 15.07 v. 02.04.2009, Rn. 26.
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Tabelle 7: Anteil des Umsatzes von klassischen Abschluss-Segmenten am jeweiligen Ge-
samtmarkt (gerundet):
2011 2012 2013
2 Mbit/s bis 9,5 % 10,4 % 10,4 %
10 Mbit/s ein-
schließlich (inkl. n x
2 Mbit/s)
> 10 bis 155 Mbit/s 13,6 % 15,2 % 16,0 %
> 155 Mbit/s 9,3 % 9,2 % 10,4 %
Tabelle 8:Anteil des Umsatzes von ethernetbasierten Abschluss-Segmenten am jeweiligen
Gesamtmarkt (gerundet):
Speziell nach Bandbreiten differenziert zeigen sich beim Absatz folgende Entwicklungen:
2011 2012 2013
2 Mbit/s bis 33.091 34.210 33.140
10 Mbit/s ein-
schließlich (inkl. n x
2 Mbit/s)
> 10 bis 155 Mbit/s 7.856 8.442 9.283
> 155 Mbit/s 1.273 1.213 1.277
Tabelle 9: Abschluss-Segmente mit klassischen Schnittstellen (Absätze):
2011 2012 2013
2 Mbit/s bis 4.171 5.505 6.323
10 Mbit/s ein-
schließlich (inkl. n x
2 Mbit/s)
> 10 bis 155 Mbit/s 2.868 3.645 4.401
> 155 Mbit/s 1.169 1.391 1.814
Tabelle 10: Abschluss-Segmente mit ethernetbasierten Schnittstellen (Absätze):
2011 2012 2013
2 Mbit/s bis 65,9 % 62,7 % 58,8 %
10 Mbit/s ein-
schließlich (inkl. n x
2 Mbit/s)
> 10 bis 155 Mbit/s 15,3 % 15,5 % 16,5 %
> 155 Mbit/s 2,5 % 2,2 % 2,3 %
Tabelle 11: Anteil des Absatzes von klassischen Abschluss-Segmenten am jeweiligen Ge-
samtmarkt (gerundet):
106
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