abl-08
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
998 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 8 2016
mietung als Endkun-
denmietleitung157
Aufbau des eigenen 7 6 8 10 9 8 6 2
Festnetzes
Standortvernetzung 1 0 1 1 1 1 0 0
Weitervermietung als 7 6 8 7 7 6 5 0
Carriermietleitung
Vorleistungsprodukte 0 0 1 1 1 0 0 0
(ICA bzw. PoP, HvT-
Anbindung
Aufbau Extranet für an- 1 0 0 1 1 1 0 0
dere Unternehmen
Anbindung von Mobil- 2 1 2 1 1 0 0 0
funkstandorten
Eigenes Backbone 0 0 0 1 1 1 1 0
Sonstige Anwendun- 1 0 0 0 0 0 1 0
gen159
Tabelle 14: Verwendungszwecke klassischer Mietleitungen
Hinsichtlich der Abschluss-Segmente von ethernetbasierten Mietleitungen haben diese Un-
ternehmen vorwiegend folgende Verwendungszwecke angeführt, die ebenfalls getrennt nach
Bandbreiten tabellenförmig dargestellt sind:160
Verwen- 2 2,5 5 10 12 50 100 150 300 600 1 10 sons-
dungszweck M- M- M- M- M- M- M- M- M- M- G- G- tige
bit/ bit/ bit/ bit/ bit/ bit/ bit/ bit/ bit/ bit/ bit/ bit/
s s s s
s s s s s s s s
Anbindung 18 14 15 24 11 17 26 13 13 10 16 13 2
von Kunden- 162
standorten;
Weiterver-
mietung als
Endkunden-
mietleitung161
Aufbau des 3 2 2 2 2 3 2 3 3 3 4 3 2164
eigenen
158 Unbeschaltete Glasfaser ([BuG]).
157 Hierunter werden auch die von Unternehmen genannten Verwendungszwecke Geschäftskundenanbindung,
Callcenteranbindung, Internet Access, TK-Anlagenkopplung und Kundenleitungen subsumiert.
159 Hierunter werden die Verwendungszwecke Übertragung von Audio- und Videosignalen und Zusammenschal-
tung für Sprachdienste subsumiert.
160 Der Wert in jedem Tabellenfeld gibt an, wie viele der Unternehmen diesen Verwendungszeck jeweils genannt
haben unabhängig von einer durch die Unternehmen erfolgten prozentualen Gewichtung des Verwendungszwe-
ckes pro Bandbreite. Demnach sind Mehrfachnennungen pro Unternehmen pro Bandbreite möglich.
161 Hierunter werden auch die von Unternehmen genannten Verwendungszwecke Geschäftskundenanbindung,
Callcenteranbindung, Internet Access, TK-Anlagenkopplung, eigene Dienste und Kundenleitungen subsumiert.
162
Bandbreite ([BuG]).
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Festnet-
zes163
Standortver- 2 1 1 2 1 2 2 1 1 1 2 2 1
netzung
(auch via IP)
Weiterver- 8 6 7 9 6 7 9 7 6 6 8 7 0
mietung als
Carriermiet-
leitung
Vorleis- 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 1 2 0
tungsproduk-
te (ICA bzw.
PoP, HvT-
Anbindung,
Aufbau 2 1 1 2 1 1 2 1 1 1 2 1 0
Extranet für
andere Un-
ternehmen
Anbindung 0 0 0 0 0 0 1 0 0 1 0 1 3166
von Mobil-
funkstandor-
ten165
Eigenes 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 3 1167
Backbone
Sonstige 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1
Anwendun-
gen168
Tabelle 15: Verwendungszwecke ethernetbasierter Mietleitungen
Festgehalten werden kann, dass Mietleitungen im Abschluss-Segment über alle Bandbreiten
für unterschiedliche Anwendungen genutzt werden. Wesentliche Verwendungszwecke bilden
die Weitervermietung an Endkunden, die Anbindung von Kundenstandorten an das eigene
Netz, die Anbindung von anderen Telekommunikationsnetzbetreibern bzw. die Verwendung
für eine sonstige Erweiterung des eigenen Netzes sowie die Standortvernetzung.
Unterschiede ergeben sich insoweit, als bestimmte Anwendungsformen wie etwa die Weiter-
vermietung an Endkunden insbesondere im niederbitratigen Segment anzutreffen sind. Im
hochbitratigen Segment dominiert demgegenüber der Zweck der Erweiterung des eigenen
Netzes bzw. die Anbindung von Kunden bzw. anderen Netzen. Allerdings ist im Vergleich
zum letzten Marktanalyseverfahren festzustellen, dass die genannten Unterschiede sich ten-
denziell einebnen, wenngleich sie noch vorhanden sind.
Die Frage der Übertragungstechnologie stellt nach den Ergebnissen dieser Abfrage demge-
genüber keinen relevanten Faktor für die Art der bezweckten Anwendung dar. So finden sich
164Unbeschaltete Glasfaser, SDH und Ethernet ([BuG]).
163 Hierunter wird auch der von Unternehmen angegebene Verwendungszweck „interne Verwendung“ subsumiert.
165 Hierunter wird auch der von Unternehmen angegebene Verwendungszweck „LTE/UMTS-Anbindung“ subsu-
miert.
166 Unbeschaltete Glasfaser, SDH und Ethernet ([BuG]).
167 Unbeschaltete Glasfaser, SDH und Ethernet ([BuG]).
168 Hierunter werden die Verwendungszwecke „Übertragung von Audio- und Videosignalen“ und „Zusammen-
schaltung für Sprachdienste“ subsumiert.
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nicht nur sämtliche Anwendungszwecke der klassischen Abschluss-Segmente auch bei den
entsprechenden Produkten mit ethernetbasierten Schnittstellen. Auch die Verteilung der in
den einzelnen Bandbreitenstufen dominierenden Verwendungen findet sich bei den ether-
netbasierten Produkten in einem etwa vergleichbaren Umfang wieder:
Im niederbitratigen Bereich der Kapazitäten von 2 Mbit/s bis zu 10 Mbit/s wird der Verwen-
dungszweck der Weitervermietung an Endkunden bzw. die Anbindung von Kundenstandor-
ten am häufigsten genannt, wobei 34 Nennungen bei klassischen Schnittstellen bzw.
71 Nennungen im Ethernetbereich erfolgen.
Abschluss-Segmente mit einer Bandbreite zwischen mehr als 10 Mbit/s und 155 Mbit/s wer-
den nach dem Ergebnis der Abfrage insbesondere zur Anbindung von Kundenstandorten
bzw. zur Weitervermietung an Endkunden verwendet (39 bzw. 67 Nennungen), zum Aufbau
des eigenen Festnetzes eingesetzt (18 bzw. 10 Nennungen) und als Vorleistung abgesetzt
15 bzw. 29 Nennungen), auch dies jeweils technologieübergreifend.
In dem Segment der besonders hochbitratigen Bandbreiten von über 155 Mbit/s dominieren
schließlich Anwendungsformen des Netzausbaus zur Anbindung von Kunden bzw. anderen
Netzen. Bei den klassischen Schnittstellen wurde der Zweck der Kundenanbindung
(38 Nennungen), gefolgt von dem Aufbau des eigenen Festnetzes (23 Nennungen) und der
Weitervermietung als Vorleistung (18 Nennungen) besonders häufig genannt. Auch bei den
Abschluss-Segmenten mit ethernetbasierten Schnittstellen zeigt sich ein vergleichbares Bild
mit 52 Nennungen des Netzausbaus zur Anbindung von Kunden bzw. anderen Netzen, ge-
folgt von 27 Nennungen des Zwecks der Weitervermietung als Vorleistung sowie schließlich
der Aufbau des eigenen Festnetzes mit 13 Nennungen.
Ergebnis
Die beiden Produkte dienen demnach in einem maßgeblichen Umfang vergleichbaren Ver-
wendungszwecken und sind aus der Sicht des nachfragenden Telekommunikationsunter-
nehmens, dessen Nachfrage insoweit von den von ihr zu erbringenden Telekommunikati-
onsdiensten abgeleitet ist, funktionell austauschbar.
cc) Angebotsumstellungsflexibilität
Eine Angebotssubstitution ist gegeben, wenn die Lieferanten die Produktion auf die relevan-
ten Produkte umstellen und diese kurzfristig vermarkten können, ohne dass den Lieferanten
dadurch infolge geringerer und dauerhafter Änderungen der relativen Preise erhebliche zu-
sätzliche Kosten oder Risiken entstehen würden. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, hat
die zusätzliche Produktion, die dann auf den Markt gebracht wird, eine disziplinierende Wir-
kung auf das Wettbewerbsverhalten der beteiligten Unternehmen.169
Voraussetzung ist die Fähigkeit und ein ökonomischer Anreiz der Anbieter eines Produkts,
ohne großen Aufwand ihre Produktion auf das in Frage stehende Produkt umzustellen. Eine
solche Konstellation liegt gewöhnlich vor, wenn Unternehmen verschiedenste Sorten oder
Qualitäten eines Produkts absetzen.170 Diese werden einem Produktmarkt zugeordnet, selbst
169 Bekanntmachung der Kommission, Rn. 20.
170
Bekanntmachung der Kommission, Rn. 21.
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wenn für die Nachfrager die Produkte unterschiedlicher Güte nicht substituierbar sind, weil
die Anbieter in der Lage und willens sind, die verschiedenen Produkte unverzüglich und oh-
ne erhebliche Zusatzkosten zu verkaufen.171
Im Rahmen der Beurteilung der angebotsseitigen Substitution ist insoweit zu prüfen, ob ein
Anbieter von anderen Produkten oder Diensten in Reaktion auf eine 5-10 %-ige Preiserhö-
hung von klassischen Vorleistungsmietleitungen einer bestimmten Bandbreite durch einen
hypothetischen Monopolisten in der Lage und willens wäre, seine Produktionskapazitäten auf
ethernetbasierte Vorleistungsmietleitungen mit entsprechenden bzw. vergleichbaren Band-
breiten172 von Abschluss-Segmenten mit ethernetbasierten Schnittstellen umzustellen.
Eine solche angebotsseitige Substitution kann nur dann hinreichend schnell und direkt wir-
ken, wenn zumindest die (Leitungs-)Infrastruktur, über die Mietleitungsdienste erbracht wer-
den können, bereits vorhanden ist (entweder als eigene Infrastruktur oder basierend auf an-
gemieteten Leitungen). Angebotsseitige Substitution könnte also am ehesten von Unterneh-
men realisiert werden, die bereits andere Datenübertragungsdienste über eine solche Infra-
struktur anbieten.
De facto decken derzeit alle größeren Betreiber, die über eine solche Infrastruktur und Miet-
leitungen im Abschluss-Segment verfügen, mit ihrem Produktportfolio beide Typen von
Schnittstellen ab, d. h. sie stehen also vielfach bereits derzeit bei beiden Formen in realen
Wettbewerbsbeziehungen zueinander.
Bei beiden Produkten ist die Anbieterstruktur nahezu identisch. Einerseits offerieren nahezu
sämtliche im Markt für Abschluss-Segmente von Mietleitungen – an den Marktanteilen ge-
messen – relevanten Marktparteien, die das gesamte Sortiment an Abschluss-Segmenten
abdecken, auch Abschluss-Segmente mit ethernetbasierten Schnittstellen; andererseits gibt
es mittlerweile auch Unternehmen im Markt, die allein Abschluss-Segmente mit ethernetba-
sierten Schnittstellen anbieten (WOBCOM, ecotel, CNT).
Es ist also unwahrscheinlich, dass es in Reaktion auf eine 5-10 %-ige Preiserhöhung von
nationalen Vorleistungsmietleitungen von 2 Mbit/s zu Markteintritten (von bisher nicht auf
dem Markt tätigen Unternehmen) kommen würde.
Allerdings stellt sich die Frage, ob nicht ein bereits am Markt tätiges Unternehmen seine vor-
handenen Kapazitäten anstatt für klassische Mietleitungen von 2 Mbit/s zu verwenden, dazu
nutzen würde, ethernetbasierte Mietleitungen anzubieten und damit seine Kapazitäten „um-
schichten“ würde.
Dies erscheint wahrscheinlich, da ein Austausch der Übertragungstechnologie unter techni-
schen Gesichtspunkten recht einfach möglich ist. Bei vorhandener Leitungsinfrastruktur ist
ein Umschichten auf die Bereitstellung ethernetbasierter Mietleitungen nach Auskunft einzel-
ner Unternehmen ohne größeren Aufwand möglich. Erforderlich für einen Wechsel ist in ei-
nem solchen Fall – bei identischer Bandbreite – allein eine Anpassung der Übertragungs-
technologie. Den wesentlichen Kostenblock stellt allerdings nicht die Übertragungstechnolo-
171 Vogelsang, Die regulatorische Behandlung neuer Telekommunikationsmärkte: eine kritische Analyse der
Spannung und Ausbalancierung zwischen Innovation und marktspezifischer Regulierung, 2006, S. 15 (Fn. 32).
172 Abschluss-Segmente mit ethernetbasierten Schnittstellen werden regelmäßig in feinstufigeren Bandbreitenstu-
fen auf dem Markt angeboten als Abschluss-Segmente mit klassischen Schnittstellen.
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gie, sondern vielmehr das (bereits bestehende) Leitungsmedium (Kupferkabel oder Glasfa-
ser) dar, das mit erheblichen versunkenen Kosten (Grabungskosten) verbunden ist. Ein
Auswechseln der kostenintensiven Leitungsinfrastruktur ist demgegenüber nicht erforderlich.
Ethernetbasierte Anschlüsse können sowohl über Kupferkabel als auch über Glasfaser reali-
siert werden.
Hinzu kommt, dass eine Umrüstung auch stufenweise erfolgen kann. Vor einer Umrüstung
des gesamten Netzes ist es möglich, ethernetbasierte Schnittstellen durch den Einsatz von
entsprechenden Endgeräten über die herkömmliche Übertragungstechnologie zu nutzen. Die
aufgrund der Kompatibilität der beiden Systeme vorhandene Möglichkeit zu einer gemein-
samen Nutzung unterstützt damit zugleich einen Übergang bzw. eine gemeinsame Nutzung.
Schließlich hat sich gezeigt, dass alternative Anbieter ihre Produkte bereits seit längerem
stärker an den Bedarf der Nachfrager, die bisher klassische Mietleitungsprodukte bezogen
haben, anpassen und somit bereits ohne eine Preiserhöhung für die klassischen Mietleitun-
gen Wettbewerbsdruck entwickelt wird.
Aus den genannten Gründen wird von einem einheitlichen Markt für Mietleitungen ausge-
gangen, der neben Mietleitungen mit den klassischen Übertragungsverfahren auch ethernet-
basierte Mietleitungen umfasst.
c) Zusammenfassung
Ethernetbasierte Mietleitungen bieten folglich nach wie vor ein geeignetes Substitut für die
klassischen Mietleitungen und üben auf diese deshalb weiterhin einen maßgeblichen Wett-
bewerbsdruck aus.
Dass ethernetbasierte Mietleitungen nur Anwendungen unterstützen, die im Internet-
Protokoll erfolgen, steht der grundsätzlichen Annahme einer Austauschbarkeit nicht entge-
gen, da zumindest ein wettbewerbsrelevanter Teil der Anwendungen, für die Mietleitungen
von anderen Telekommunikationsunternehmen tatsächlich eingesetzt werden, nach dem
Ergebnis der Marktumfrage mit ethernetbasierten Leitungen abgewickelt werden kann, d. h.
bereits aktuell im Internet Protokoll realisiert wird.
Ethernetbasierte Mietleitungen bieten insoweit ein geeignetes Substitut für die klassischen
Mietleitungen derselben Bandbreite und üben auf diese deshalb einen maßgeblichen Wett-
bewerbsdruck aus; lediglich, sofern die zu übertragende Anwendung nicht im IP-Modus er-
folgen kann, sind sie den klassischen Mietleitungen unterlegen, dem aber vor dem Hinter-
grund der fortschreitenden Migration zu IP speziell auf der Vorleistungsebene diesen Aspek-
ten allerdings kein maßgebliches Gewicht zukommt.
Auch die Angebotsumstellungsflexibilität trägt die Annahme eines einheitlichen Marktes.
Denn von der Zusammensetzung her unterscheidet sich eine ethernetbasierte Mietleitung
von einer klassischen Mietleitung – abgesehen von dem verwendeten Übertragungsprotokoll
– lediglich durch die jeweilige Gestaltung des Netzes. Es ist somit nicht notwendigerweise
zusätzliches Know-how erforderlich, um ethernetbasierte Mietleitungen im Abschluss-
Segment anbieten zu können. Für das Angebot von Abschluss-Segmenten mit ethernetba-
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sierten Schnittstellen können die identischen bzw. baugleichen Leitungsinfrastrukturen wie
für die Herstellung von Abschluss-Segmenten mit traditioneller Schnittstelle verwendet wer-
den.
10. Unterteilung nach Bandbreiten
Im Rahmen der anstehenden Marktabgrenzung gilt es zudem erneut zu prüfen, ob bzw. in-
wieweit die unterschiedlichen Kapazitäten von Mietleitungen im Abschluss-Segment jeweils
einem einheitlichen Markt zuzuordnen oder aber weiterhin nach bestimmten Bandbreiten
– wie in der letzten Festlegung erfolgt – zu unterscheiden sind.
a) Inhalt der EU-Märkte-Empfehlung 2007
Gemäß § 10 Abs. 2 S. 3 TKG berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei ihrer Definition der
Telekommunikationsmärkte weitestgehend die jeweilige Märkte-Empfehlung der EU-
Kommission nach Art. 15 Abs. 1 RRL.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG enthält die Märkte-Empfehlung keine Vorfestlegung
für einen bandbreitenübergreifenden Markt.173 So weist das BVerwG darauf hin, dass in der
Arbeitsunterlage ("explanatory note") der EU-Kommission ergänzend vermerkt ist, dass sich
die Märkte für Abschluss-Segmente (wie auch für Fernübertragungs-Segmente) weiter in
Mietleitungen hoher und solche niedriger Kapazität aufgliedern lassen. Die Arbeitsunterlage,
die den Regelungsgehalt der Märkte-Empfehlung verdeutlicht, lässt nach den Ausführungen
des BVerwG nur den Schluss zu, dass die Märkte-Empfehlung in Bezug auf eine etwaige,
nach den nationalen Marktgegebenheiten zu beurteilende Bandbreitensegmentierung von
vornherein offen ist, also weder für noch gegen derart segmentierte Märkte eine Vermutung
begründet, die nur im Wege einer besonders rechtfertigungsbedürftigen Abweichung über-
wunden werden kann. In Folge dessen ist die Frage der Segmentierung der Märkte nach
Bandbreiten nach den Vorgaben des BVerwG anhand aller verfügbaren abgrenzungsrele-
vanten Daten und nach den allgemein geltenden Marktabgrenzungskriterien zu bemessen.
b) Inhalt der EU-Märkte-Empfehlung 2014
Die soeben getätigten Ausführungen zur Rechtsprechung des BVerwG im Hinblick auf eine
etwaige Bandbreitensegmentierung im Rahmen der Marktabgrenzung beanspruchen auch
für die nunmehr zu berücksichtigende Märkte-Empfehlung 2014 grundsätzlich Geltung. Al-
lerdings wird auch in der aktuellen Märkte-Empfehlung deutlich, dass die EU-Kommission
entgegen den Ausführungen des BVerwG grundsätzlich weiterhin von einem einheitlichen
bandbreitenübergreifenden Markt für Abschluss-Segmente von Mietleitungen ausgeht, eine
generelle Austauschbarkeit voraussetzt und es den nationalen Regulierungsbehörden über-
lässt, etwaige Brüche in der Substitutionskette zu identifizieren. Denn in ihrer Arbeitsunterla-
ge führt die EU-Kommission aus:
„Der Markt für geschäftliche Endkunden zeichnet sich durch erhebliche Unter-
schiede in den einzelnen Ländern aus. Es ist daher die Aufgabe der NRB,
173
BVerwG, Urteil Az. 6 C 13.09 v. 01.09.2010.
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Brüche in der Substitutionskette festzustellen. Nach der Märkte-Empfehlung
2007 haben viele NRBs den regulierten Mietleitungsmarkt auf der Basis von
Bandbreiten segmentiert. Diese Unterteilung war gerechtfertigt, um der Tatsa-
che Rechnung zu tragen, dass Mietleitungen mit einer geringeren Bandbreite
für Neueinsteiger nicht mehr interessant sind und diese bei ihren Infrastruk-
turinvestitionen die profitableren Mietleitungen mit hohen Geschwindigkeiten
bevorzugen. Folglich wurde der Markt für schnelle Mietleitungen in einer Reihe
von Mitgliedsstaaten als wettbewerbsintensiv befunden. Solche Unterschiede
hinsichtlich der Wettbewerbsbedingungen werden die NRBs voraussichtlich
weiter im Blick behalten.“174
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur im Hinblick auf eine etwaige Bandbrei-
tensegmentierung des Vorleistungsmarkts für Abschluss-Segmente von Mietleitungen
grundsätzlich davon auszugehen, dass auch die Märkte-Empfehlung 2014 keine Vermu-
tungswirkung für oder gegen eine Bandbreitensegmentierung entfaltet. Da das Ergebnis der
letzten Festlegung der Präsidentenkammer vorliegend jedoch ohnehin überprüft werden
muss, kann auch den Vorstellungen der EU-Kommission, die es als Aufgabe der nationalen
Regulierungsbehörden sieht, etwaige Brüche in der Substitutionskette zu identifizieren,
nachgekommen werden.
Nachdem der Vorleistungsmarkt für analoge Abschluss-Segmente von Mietleitungen und
solchen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit unter 2 Mbit/s tatsächlich nicht mehr besteht,
da sowohl Nachfrage als auch Angebot kaum feststellbar sind, ist im Folgenden zu prüfen,
ob die bisherige Marktabgrenzung nach den regulierten Bandbreitenklassen 2 Mbit/s bis
10 Mbit/s und über 10 Mbit/s bis 155 Mbit/s weiterhin angemessen ist oder eine Modifikation
zu erfolgen hat.
c) Austauschbarkeit aus Sicht der Nachfrager
Die Austauschbarkeit unterschiedlicher Bandbreiten ist zunächst auf der Nachfrageseite zu
prüfen.
Heterogenität der Transportaufgaben und Preise
Im Bereich der klassischen Mietleitungsprodukte ist weiterhin festzustellen, dass feste Abstu-
fungen der bereitgestellten Bandbreiten – u. a. bei 2 Mbit/s, 34 Mbit/s und 155 Mbit/s – üblich
sind und den jeweils unterschiedlichen Bandbreitenbedarf auf der Abnehmerseite widerspie-
geln. Auch bei Mietleitungen mit ethernetbasierten Schnittstellen werden – dem jeweiligen
Bandbreitenbedarf des Nachfragers entsprechend – unterschiedliche Kapazitätsstufen an-
geboten. Für alle Bandbreitenprodukte gilt dabei – wie bisher – der Grundsatz, dass die
Preise mit steigender Bandbreite generell steigen.
Der Annahme eines einheitlichen sachlichen Markts für Abschluss-Segmente von Mietleitun-
gen scheint insoweit die große Heterogenität der verschiedenen Transportaufgaben, aber
auch die unterschiedlichen Preise für Mietleitungen mit kleiner und solcher mit einer größe-
174 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (explanatory note), SWD(2014), 298, S. 51 (Übersetzung
durch den Sprachendienst der Bundesnetzagentur).
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ren Kapazität entgegen zu stehen. So kann ein Nachfrager mit einem Kapazitätsbedarf von
beispielsweise 10 Mbit/s diesen zwar – unter Einsatz entsprechender Komprimierungstech-
niken – vielleicht noch über eine Mietleitung von 8 Mbit/s bzw. – unter Inkaufnahme des Be-
zuges von Überkapazitäten – gegebenenfalls von 12 Mbit/s ersetzen. Anders zeigt sich die
Situation allerdings, sofern der Nutzer auf eine Mietleitung von 2 Mbit/s bzw. von 34 Mbit/s
verwiesen würde. Die erste Alternative wird seinen funktionalen Erfordernissen nicht genü-
gen, die zweite Alternative übersteigt regelmäßig seine Zahlungsbereitschaft.
Bestätigt wird diese Annahme erneut durch das Ergebnis der Marktbefragung. Hier zeigt sich
bei der Frage nach der Reaktion im Falle einer leichten aber dauerhaften Erhöhung des Ent-
geltes für Mietleitungen einer bestimmt definierten Bandbreite, dass von 24 Auskunft ertei-
lenden Unternehmen bei klassischen Mietleitungen mit einer Bandbreite von n x 2 Mbit/s ein
Unternehmen auf eine niedrigere Bandbreite wechseln würde. Bei klassischen Abschluss-
Segmenten mit einer Bandbreite von 34 Mbit/s würden drei Unternehmen auf eine höhere
Bandbreite und ein Unternehmen auf eine niedrigere Bandbreite umschwenken. Bei klassi-
schen Abschluss-Segmenten mit einer Bandbreite von 155 Mbit/s würde ein Unternehmen
auf eine höhere Bandbreite und ein Unternehmen auf eine niedrigere Bandbreite wechseln.
Im Bereich der klassischen Abschluss-Segmente mit einer Bandbreite von 622 Mbit/s gibt ein
Unternehmen schließlich an, auf eine höhere Bandbreite zu migrieren. Hinsichtlich der ande-
ren Bandbreitenstufen bei klassischen Mietleitungen hat letztendlich kein Unternehmen
Wechselbereitschaft zu höheren oder niedrigeren Bandbreiten erklärt.
Für die ethernetbasierten Mietleitungen würde bei den Bandbreiten 5, 10, 12 und 50 Mbit/s
jeweils ein Unternehmen auf eine niedrigere Bandbreite, bei den Bandbreiten 300 und
600 Mbit/s jeweils ein Unternehmen auf eine höhere Bandbreite wechseln. Hinsichtlich der
anderen Bandbreitenstufen bei ethernetbasierten Mietleitungen hat kein Unternehmen
Wechselbereitschaft zu höheren oder niedrigeren Bandbreiten erklärt.
Ausgehend davon bleibt zu untersuchen, ob und inwieweit gleichwohl ausreichende Belege
für eine generell bzw. partiell bandbreitenübergreifende Austauschbarkeit bestehen.175
aa) Struktur von Angebot und Nachfrage
Nach den Leitlinien der EU-Kommission ist die Austauschbarkeit auf Seite der Nachfrager
nicht nur nach objektiven Merkmalen, sondern auch anhand der Struktur von Angebot und
Nachfrage sowie der Wettbewerbsbedingungen zu prüfen.176
Ausgangspunkt der nachfolgenden Betrachtung bildet die von der EU-Kommission akzeptier-
te Differenzierung nach Bandbreiten, wie sie in der letzten Festlegung der Bundesnetzagen-
tur erfolgt ist. Auch wenn die Mehrzahl der Anbieter regelmäßig nicht nur eine einzige Band-
breitenstufe, sondern ein Gesamtportfolio an unterschiedlichen Mietleitungsgrößen bereithält
und die Unternehmen damit also im Regelfall über die Mehrzahl der Bandbreiten in realen
Wettbewerbsbeziehungen zueinander stehen, so zeigen sich auch weiterhin gleichwohl zwi-
schen einzelnen Bandbreitenstufen deutliche Unterschiede in der Intensität sowie dem
Zweck der Nachfrage und der diese Bandbreitenstufen kennzeichnenden Wettbewerbsbe-
dingungen.
175 BVerwG, Urteil Az. 6 C 15.07 v. 02.04.2009, Rn. 24.
176
Leitlinien EU-Kommission, Rn. 44.
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aaa) Analoge Abschluss-Segmente und solche mit einer Bandbreite unter 2 Mbit/s
Im Vergleich zur letzten Festlegung hat nur ein Unternehmen (teliko GmbH Telekommunika-
tionsgesellschaft) explizit angegeben, dass es noch Mietleitungen in diesem Segment anbie-
tet, allerdings weist das Unternehmen [BuG]. Die restlichen Unternehmen haben ausgeführt,
dass sie Mietleitungen erst ab einer Übertragungsrate von 2 Mbit/s anbieten. Zwar werden
von wenigen Unternehmen für die hier betrachteten Zeiträume noch geringe Umsatz- und
Absatzangaben getätigt. Diese beruhen im Wesentlichen auf der Berücksichtigung von Um-
satz- und Absatzangaben der Unternehmen aufgrund von Altverträgen und Berechnungen
sowie Schätzungen von Seiten der Bundesnetzagentur aufgrund der Unternehmensanga-
ben.
Im Vergleich zur letzten Festlegung ist der Umsatz in diesem Segment erneut massiv einge-
brochen und lag im Jahr 2013 bei knapp 340.000 € bei einem Absatz von 140 Abschluss-
Segmenten von Mietleitungen im Vergleich zum 1. Halbjahr 2010. Damals lag der Umsatz in
diesem Segment noch bei rund 880.000 € bei einem .Absatz von rund 1.150 Abschluss-
Segmenten von Mietleitungen. Mehr als die Hälfte der Umsätze im Jahr 2013 erzielte hierbei
die [BuG], obgleich sie ebenfalls diese Produkte nicht mehr aktiv vermarktet. Die TDG als
einziger flächendeckender Anbieter ist – wie bereits in der letzten Festlegung ausgeführt – in
diesem Segment schon seit dem Jahr 2009 nicht mehr tätig.
Somit haben sich die Ausführungen im Rahmen der letzten Festlegung nunmehr erneut be-
stätigt, dass sich die Abgrenzung dieses Segments aus dem Umstand weiterhin rechtfertigt,
dass die analogen Mietleitungen und die Mietleitungen mit niedrigen Bandbreiten am Markt
nur noch sehr begrenzt und wenn als auslaufendes Produkt beziehungsweise in der Regel
gar nicht mehr nachgefragt und angeboten werden.
Von Seiten der Bundesnetzagentur kann daher dieses Segment in der Marktanalyse auf-
grund der zu attestierenden Bedeutungslosigkeit auf der Vorleistungsebene nicht mehr als
relevanter Markt weiter betrachtet werden, zumal die EU-Kommission das Fehlen der Regu-
lierungsbedürftigkeit im Rahmen der letzten Festlegung bereits gebilligt hat, und die vorheri-
gen Ausführungen dieses Ergebnis ausdrücklich bestätigen.
bbb) Abschluss-Segmente mit einer Bandbreite von 2 Mbit/s bis 10 Mbit/s
Abschluss-Segmente mit einer Übertragungsrate von 2 Mbit/s bis 10 Mbit/s zeichnen sich in
ihrer Struktur der Nachfrage nach wie vor dadurch aus, dass keine andere Kapazitätsklasse
vergleichsweise häufig nachgefragt wird. Verglichen mit dem Bereich der Abschluss-
Segmente von Mietleitungen mit einer Bandbreite von über 10 Mbit/s bis 155 Mbit/s hebt sich
diese Kategorie – gemessen an Absätzen – mit dem Faktor von knapp drei deutlich ab.
Verwendet werden Abschluss-Segmente in dieser Bandbreitenspanne hauptsächlich für das
Angebot von Endkundenmietleitungen sowie zur Anbindung von Kundenstandorten (je nach
Bandbreite zwischen 53 % und 62 % der Gesamtnachfrage, gemessen nach Nennungen des
Verwendungszwecks). Im Vergleich zur letzten Festlegung erfolgt hier keine getrennte Er-
fassung der Zwecke „Angebot von Endkundenmietleitungen“ und „Anbindung von Kunden-
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standorten“, so dass eine Vergleichbarkeit der damaligen Betrachtungsweise mit der jetzigen
nicht mehr möglich ist. Das gilt sowohl für Abschluss-Segmente mit klassischen Schnittstel-
len (2 Mbit/s) als auch für Abschluss-Segmente in dieser Kategorie mit ethernetbasierten
Schnittstellen (2 Mbit/s, 2,5 Mbit/s, 5 Mbit/s sowie 10 Mbit/s). Zudem werden die genannten
Abschluss-Segmente für die Zwecke „Weitervermietung als Carriervorleistung“ (zwischen
19 % und 36 % der Nennungen je nach betrachteter Übertragungsrate) einerseits bezie-
hungsweise „Erweiterung des eigenen Telekommunikationsnetzes“ (zwischen 9 % und 27 %
der Nennungen je nach betrachteter Übertragungsrate) andererseits verwendet.
Der vergleichsweise hohe Anteil der Nutzung von Abschluss-Segmenten in dieser Ge-
schwindigkeitsklasse für das Angebot von eigenen Endkundenmietleitungen bzw. der Anbin-
dung von Kundenstandorten ist weiterhin auch deshalb für die Marktsegmentierung von Inte-
resse, weil sich bei der Marktabgrenzung auf der Vorleistungsebene immer auch die Frage
nach dem Einfluss der Endkundenmärkte bzw. der Endkundenmarktabgrenzung auf die
Marktdefinition auf der Vorleistungsebene stellt.
Wie bereits dargestellt, werden Abschluss-Segmente in der Kapazitätsklasse von 2 Mbit/s
bis 10 Mbit/s größtenteils für das Angebot von Endkundenmietleitungen bzw. zur Anbindung
von Kundenstandorten verwendet. In der Analyse des Endkundenmarktes gelangte die Bun-
desnetzagentur in Übereinstimmung mit der Vorgabe der Märkte-Empfehlung 2003 zu dem
Ergebnis, dass der Markt für Endkundenmietleitungen in einen Markt für niederbitratige und
einen Markt für hochbitratige Mietleitungen zu trennen ist. Als relevanter Grenzpunkt wurde
dabei die Schwelle von 2 Mbit/s identifiziert. Zur Begründung wurde insbesondere auf unter-
schiedliche Verwendungszwecke aber auch auf unterschiedliche Strategien der Wettbewer-
ber bei der Realisierung der jeweiligen Endkundenprodukte abgestellt. Maßgeblich war hier
insbesondere auch die unterschiedliche Verfügbarkeit der für die jeweiligen Bandbreiten er-
forderlichen Vorleistungsprodukte insbesondere im Bereich der Leitungstechnik (Kupfer oder
Glas).
Wird dieser Gedanke auf die aktuelle Marktsituation übertragen und wird zugleich berück-
sichtigt, dass der technologische Fortschritt dazu geführt hat, dass über die Kupferdoppel-
ader zwischenzeitlich Übertragungsraten von 10 Mbit/s realisiert werden, so spricht einiges
dafür, dass der Markt dieser technologischen Entwicklung folgend weiterhin bei 10 Mbit/s
abzugrenzen wäre. Dies korrespondiert zugleich mit der Feststellung der EU-Kommission,
wonach der (Mindest-)Bedarf der Endkunden seit geraumer Zeit die 2 Mbit/s-Schwelle über-
schritten hat.
Im Vergleich zur letzten Festlegung gibt es zudem keine Anzeichen dafür, dass die Orientie-
rung der Trennlinie auch an den technologischen Besonderheiten der beiden Leitungsme-
dien von Kupfer und Glas nicht in Widerspruch zum Grundsatz der Technologieneutralität
des Mietleitungsmarkts steht. So findet der Grundsatz der Technologieneutralität dort seine
Grenzen, wo die unterschiedlichen Technologien zugleich bestimmenden Einfluss auf die
Ausgestaltung des Dienstes und damit auf die Frage der Austauschbarkeit aus Sicht des den
jeweiligen Dienst nachfragenden Kunden nehmen. So werden weiterhin Abschluss-
Segmente von Mietleitungen bis 10 Mbit/s in der Regel über Kupferdoppelader realisiert,
während darüber hinausgehende Übertragungsraten in der Regel über die reine Glasfaser
realisiert werden.
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Bonn, 4. Mai 2016