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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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beispielsweise M-net vorträgt – [BuG]. Das bedeutet, dass die Nachfrageseite an den ent-
sprechenden Orten entweder bereits über eigene Infrastruktur speziell für Mietleitungspro-
dukte verfügt bzw. nach den zu erwartenden Verkehrsmengen bzw. dem zu erwartenden
Bedarf an Mietleitungskapazität ein entsprechender Ausbau unter ökonomischen Aspekten
gerechtfertigt erscheint – was sich mit der Einschätzung der TDG deckt. Ansonsten wäre es
nicht möglich, die Bedürfnisse der Nachfrageseite gerade im gegenständlich relevanten Miet-
leitungssegment zu berücksichtigen.
Wie die Ergebnisse der Untersuchung gezeigt haben, konzentriert sich der Schwerpunkt der
Nachfrage nach Mietleitungskapazität insbesondere auf die wesentlichen Wirtschaftsregio-
nen in Deutschland und die Verbindungen zwischen diesen. Dementsprechend haben die
Wettbewerber im Bereich von Mietleitungsangeboten auf der Vorleistungsebene ihre Infra-
struktur auch vornehmlich in und zwischen diesen verkehrsträchtigen Ortschaften ausge-
baut.
Dementsprechend basiert die Auswahl der Verbindungen zwischen den 76 Backbone-
Ortschaften, in denen für Mietleitungszwecke Netztransferkoppelungspunkte existieren, als
Fernübertragungs-Segment auf der Netztopologie des ehemaligen Monopolisten sowie dem
daran anlehnenden Netzausbau der anderen Telekommunikationsanbieter. Die Festlegung
berücksichtigt zugleich den im Mietleitungsbereich und allgemeiner den im Geschäftskun-
densegment produktspezifischen Nachfrageschwerpunkt als primärem Marktstrukturelement.
Selbst wenn Aspekte der Wettbewerblichkeit an dieser Stelle berücksichtig werden sollten,
bleibt festzustellen, dass sich aus den soeben erläuterten Gründen die Markt- und Wettbe-
werbsbedingungen und -verhältnisse auf der Backbone-Ebene maßgeblich von denen auf
der Ebene des Konzentratornetzes oder gar der Anschlusslinie unterscheiden. Da der Nach-
frageschwerpunkt aus netzökonomischen Gründen auf der Vorleistungsebene auf hoher
Netzebene liegt, unterliegen sowohl die Anschlusslinie als auch das Konzentratornetz we-
sentlich anderen Markt- und Wettbewerbsbedingungen.
Dies stellt beispielsweise auch die britische Regulierungsbehörde in ihrem aktuellen Konsul-
tationsentwurf für eine Marktanalyse des Markts Nr. 4 fest: Wenngleich der britische Regulie-
rer in seiner vorherigen Marktanalyse aus dem Jahr 2013 begrifflich zwischen Fernübertra-
gungs-Segmenten, Regionalübertragungs-Segmenten100 und Abschluss-Segmenten unter-
schied, kommt er in seinem aktuellen Konsultationsentwurf überzeugend zum Ergebnis, dass
die Unterscheidung zwischen Abschluss-Segmenten und Regionalübertragungs-Segmenten
aufgegeben werden muss, da beide Segmente den gleichen Markt- und Wettbewerbsbedin-
gungen unterliegen und daher allesamt als Abschluss-Segmente zu klassifizieren sind. Da-
bei bilden die aggregierten 65 Tier-1-Knoten von BT die Trennlinie zwischen Abschluss- und
Fernübertragungs-Segment.101
Darüber hinaus steht das dargestellte Verlangen der TDG in Widerspruch zu der Märkte-
Empfehlung 2014, die weiterhin von einer Differenzierung zwischen Fern- und Abschluss-
100 Als Regionalübertragungs-Segmente werden Strecken innerhalb des Konzentratornetzes beschrieben, die von
mehreren Anbietern bedient werden, aber aufgrund der netzökonomischen Verkehrsübergabe auf höherer Ebene
den Markt- und Wettbewerbsbedingungen der Abschluss-Segmente im engeren Sinn unterliegen.
101 Ofcom, Business Connectivity Market Review – Review of competition in the provision of leased lines 2015,
Punkt 5.38 ff. und A19.35 ff., abrufbar unter: http://stakeholders.ofcom.org.uk/binaries/consultations/bcmr-
2015/summary/BCMR_Sections.pdf und http://stakeholders.ofcom.org.uk/binaries/consultations/bcmr-
2015/annexes/BCMR_Annexes_Non_Confidential.pdf (Abruf: 01.03.2016).
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Segment ausgeht, und zu den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts: Wie bereits ausgeführt,
sind wettbewerbsbezogene Aspekte nicht geeignet, die sachliche Marktdefinition im Rahmen
eines Marktanalyseverfahrens zu beeinflussen; solche Aspekte sind vielmehr im Rahmen der
geographischen Marktabgrenzung sowie im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der Regu-
lierungsbedürftigkeit zu betrachten. Sollten sich etwa klar bestimmbare Strecken oder Orts-
netze im Vergleich zu anderen Strecken oder Ortsnetzen als wettbewerblich erweisen, so
wären sie nicht etwa dem deregulierten Vorleistungsmarkt für Fernübertragungs-Segmente
zuzurechnen, sondern ggf. in einer subnationalen Marktabgrenzung zu berücksichtigen oder
einem dann zu bildenden Untermarkt des Markts für Abschluss-Segmente zuzuordnen. Für
die vorgelagerte Frage der Abgrenzung der einzelnen Märkte ist maßgeblich auf die Betrach-
tung der Substitutionsverhältnisse abzustellen. Würde bereits die Frage der Festlegung der
Marktgrenzen durch die Wettbewerbsverhältnisse bestimmt, so wäre damit eine beständige
Festlegung der Märkte nicht mehr möglich. Die Märkte wären nach dem jeweils aktuellen
Ausbauzustand anzupassen. Hinzu kommt, dass eine Abgrenzung der Märkte nach der In-
tensität des Wettbewerbs voraussetzen würde, Kriterien zu identifizieren, die eine belastbare
Aussage zulassen würden, ab welchen Marktumständen jeweils die Bildung eines eigen-
ständigen Marktes gerechtfertigt wäre.
Die sachliche Marktabgrenzung sollte demgegenüber insbesondere auf die jeweilige Netzto-
pologie sowie den sich daraus ergebenden Nachfrageschwerpunkten abstellen. In diesem
Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass die Verbindungen [BuG] auf einer dem
Backbone-Bereich nachgelagerten Netzebene erfolgen und sich in dieser Hinsicht auch nicht
von Verbindungen zu anderen Ortschaften, wie etwa [BuG] unterscheiden. Daran mag auch
die [BuG] nichts zu ändern, da allein hierdurch das festgestellte Komplementärverhältnis
nicht in ein Substitutionsverhältnis gewandelt wird.
Unabhängig davon gilt es darauf hinzuweisen, dass alternative Netzbetreiber auch in einer
Anzahl von anderen Ortschaften als [BuG] mit eigener bzw. von anderen Unternehmen als
der TDG angemieteter Netzstruktur vertreten sind, so dass die vorgeschlagene Erweiterung
speziell auf [BuG] nicht unmittelbar nachvollziehbar ist. Hinzu kommt, dass sich die vorge-
schlagene Erweiterung auf Verbindungen zwischen zwei Ortschaften bezieht und nicht, wie
es derzeit bei der Fernebene zwischen den Backbone-Standorten der Fall ist, auf Verbin-
dungen zwischen bestimmten Transferkoppelungspunkten der jeweiligen [BuG]. Im Ergebnis
würde eine derartige Erweiterung damit wiederum zur Einbeziehung auch der jeweiligen in-
nerörtlichen Verbindungslinien führen, was aus den genannten Erwägungen als nicht sach-
gerecht erscheint. Denn es bleibt zu berücksichtigen, dass sich Verbindungen auch inner-
halb einer mit alternativer Infrastruktur grundsätzlich angebundenen Ortschaft durch unter-
schiedliche Wettbewerbsbedingungen auszeichnen: Während Verbindungen zu bestimmten
Geschäftsvierteln, in denen eine hohe Verkehrslast zu erwarten ist, gleich von mehreren Un-
ternehmen angeboten werden, ist die TDG bei Verbindungen zu anderen Vierteln einer Ort-
schaft weiterhin der alleinige Anbieter, der auch nicht durch potenziellen Wettbewerb be-
schränkt wird.102
Vor dem Hintergrund der nach wie vor gültigen Erwägungen zu diesen Aspekten in den be-
reits abgeschlossenen Marktanalyserunden, den durchgeführten Ermittlungen sowie den
102 Im Unterschied zur Fernebene, auf der zwar eine unterschiedliche Intensität an Wettbewerb besteht, gleich-
wohl die TDG auf allen Strecken zumindest potenziellem Wettbewerb ausgesetzt ist, sind im Abschluss-Segment
neben wettbewerblich ausgestalteten Strecken zugleich auch weite Gebiete vorhanden, auf denen die TDG kei-
nem Wettbewerbsdruck ausgesetzt ist.
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Einlassungen und Angaben der Unternehmen kommt die Bundesnetzagentur zum Ergebnis,
dass an der derzeitigen sachlichen Marktdefinition unter dem Aspekt der Differenzierung
zwischen Fernübertragungs- und Abschluss-Segment festgehalten wird.
Hinsichtlich der weitergehenden Gründe wird wegen der identischen Ausgangslage auch hier
auf die weitergehenden Ausführungen verwiesen, die zu dieser Frage bereits im Rahmen der
zurückliegenden Festlegungen getroffen worden sind und hier weiter vollumfänglich Gültig-
keit besitzen.103
3. Weitere an festen Standorten bereitgestellte Zugänge von hoher Qualität, insbe-
sondere Bitstrom
Eine allgemeine und undifferenzierte Austauschbarkeit zwischen Mietleitungen und Bitstrom-
zugang ist, wie bereits in der Festlegung zu Markt Nr. 5 der Märkte-Empfehlung 2007 vom
16.09.2010 festgestellt, nicht gegeben.104
Dies war in der Vergangenheit bereits den Ausführungen der EU-Kommission zu entneh-
men: Danach gebe es nur eine sehr begrenzte Substitution zwischen Wiederverkauf von
Ende-zu-Ende-Vorleistungsprodukten (hier: Mietleitungen) und typischen Zugangsprodukten
(z. B. Bitstromzugang oder Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL)). Mietleitungen
würden sowohl von Netzbetreibern und Diensteanbietern als auch von Wiederverkäufern
genutzt, während beispielsweise Bitstromzugang von neu in den Markt getretenen Netzbe-
treibern benötigt werde, um mit Hilfe eigener Infrastruktur ein vollständiges Angebot konkur-
rierender Dienste anbieten zu können.105 Die EU-Kommission sah bislang solche Wiederver-
kaufsprodukte nicht als Bestandteil beispielsweise des Bitstromzugangsmarkts an, weil sie
nicht ausreichend seien, um die Bedürfnisse des Markts für breitbandige Großkunden-
Zugänge abzudecken.
Die Einschätzung der EU-Kommission hinsichtlich der Zuordnung von Mietleitungen und Bit-
stromzugang in unterschiedliche Vorleistungsmärkte ist auf die deutsche Marktsituation
grundsätzlich übertragbar.
Der neue Markt Nr. 4 der Märkte-Empfehlung 2014
Eine entsprechende Gegenüberstellung von Mietleitungsprodukten (M 4) gegenüber Bits-
tromprodukten (M 3b) verdeutlicht diesen Sachverhalt, wie die folgende Tabelle zeigt.
MIETLEITUNGEN (M 4) BITSTROM (M 3b)
(Massenmarkt; zentral)
Auf der Vorleistungsebene an fes- Für Massenprodukte auf der Vor-
Marktdefinition ten Standorten bereitgestellter Zu- leistungsebene an festen Standor-
gang von hoher Qualität. ten zentral bereitgestellter Zugang.
103 Vgl. Festlegung der Präsidentenkammer v. 03.01.2012, Az.: BK 1-09/006, ABl. BNetzA 2012, S. 2595 ff.
104 Vgl. hierzu auch S. 14 der Festlegung der Präsidentenkammer der Marktanalyse zu den Märkten Nr. 13 und
Nr. 14 der Märkte-Empfehlung 2003 vom 12.01.2006 (Abschluss- und Fernübertragungs-Segmente von Mietlei-
tungen), BK 1-07/004 vom 08.10.07, veröffentlicht als Anlage zur Regulierungsverfügung zu Markt Nr. 13, (Az. BK
3b-07/007, ABl. BNetzA 2007, 4372).
105
Vgl. Arbeitsunterlage 2007, S. 25.
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MIETLEITUNGEN (M 4) BITSTROM (M 3b)
(Massenmarkt; zentral)
Primäre Zielgruppe Großkunden Massenmarkt
Breitbandige Datenübertragung, in Breitbandige Datenübertragung, in
der Regel mit breiterem Datenüber- der Regel mit geringerem Daten-
Datenübertragung
tragungsproduktspektrum als bei übertragungsproduktspektrum als
Bitstrom. bei Mietleitungen.
Dedizierte und nicht überbuchte Verkehrsaggregation (nicht dedi-
Überbuchung
Verbindungen. ziert), daher Überbuchung möglich.
Die zur Datenübertragung notwen-
Aktive / passive Umfasst die zur Datenübertragung
dige aktive Infrastruktur ist nicht
Infrastruktur notwendige aktive Infrastruktur.
vollständig umfasst.
Grundsätzlich symmetrische Up- Grundsätzlich asymmetrische Up-
Up-/Download- und Download-Übertragungsraten, und Download-Übertragungsraten,
Übertragungsrate aber auch asymmetrische Übertra- aber auch symmetrische Übertra-
gungsraten möglich. gungsraten möglich.
Bei klassischen Übertragungstech-
nologien wie SDH erfolgt die Netz-
Netzkopplung auf kopplung auf Layer 1 (digitale Miet-
nicht verfügbar
Layer 1 leitungen bspw. über DHS-/PDH-
oder Zeitmultiplex-Technologie mit
weiter Spanne von Bandbreiten).
Bei Ethernet-basierter Übertra-
Netzkopplung auf Layer 2, Überga-
Netzkopplung auf gungstechnologien, die auch PTP
be am Glasfaser Point-of-Presence
Layer 2 und PtMP unterstützen, erfolgt die
(GF-POP).
Netzkopplung auf Layer 2.
Netzkopplung auf Netzkopplung auf Basis des Lay-
nicht verfügbar
Layer 3 er 3, sogenannte IP-BSA.
Vermarktung an Endkunden als
Aufgrund des aufwändigeren Ab-
Massenmarktprodukt (auch als
schluss-Segments und der voll-
Preis Geschäftskundenprodukt), daher im
ständigen Dedikation ein eher
Vergleich zu Mietleitungen eher
hochpreisiges Produkt.
preiswertes Produkt.
Anschluss- und Zuführungsnetze
Punkt-zu-(Multi-)Punkt- (enthalten Knoteneinrichtungen, die
Netzstruktur Verbindungen mit garantierter Verkehr konzentrieren und somit
Übertragungsqualität. zur Überbuchungsmöglichkeit füh-
ren können).
Tabelle 1: Gegenüberstellung Mietleitungs- (M 4) und Bitstromprodukte (M 3b)
Nach der Definition der EU-Kommission umfasst der Markt Nr. 4 den „auf der Vorleistungs-
ebene an festen Standorten bereitgestellten Zugang von hoher Qualität“ und richtet sich da-
mit primär an den Großkundenmarkt für Endkunden. Im Gegensatz hierzu umfasst der Markt
Nr. 3b den „für Massenprodukte auf der Vorleistungsebene an festen Standorten zentral be-
reitgestellten Zugang“ und beinhaltet somit Produkte, die für den Massenmarkt für Endkun-
den konzipiert sind.
Ein Vergleich des Datenübertragungsspektrums zeigt, dass Bitstromzugänge ähnlich wie
Mietleitungen auch der breitbandigen Datenübertragung dienen, wobei es sich bei Mietlei-
tungen immer um dedizierte Übertragungskapazitäten handelt, die außerdem im Allgemei-
nen viel höhere Bandbreiten bieten als Bitstrom. Sie umfassen allerdings anders als der Bit-
stromzugang nicht vollständig die zur Übertragung des Datenverkehrs notwendige aktive
Infrastruktur. Während sich Mietleitungen in der Regel durch symmetrische Up- und Down-
load-Übertragungsraten auszeichnen, sind im Bereich des Bitstromzugangs in der Regel
asymmetrische Up- und Download-Übertragungsraten üblich, aber nicht zwingend.
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Hinsichtlich des Verwendungszwecks von Mietleitungen und Bitstromzugangsprodukten ist
Folgendes anzumerken. Lediglich im Bereich niedriger Bandbreiten hätte bislang eine einsei-
tige Austauschbarkeit aus Nachfragersicht zwischen niederbitratigen Mietleitungen (bis
2 Mbit/s) und Bitstromzugang – dies aber allenfalls in Bezug auf den Layer-2-
Bitstromzugang106 – aufgrund der Preisunterscheide zwischen beiden Vorleistungsprodukten
gegeben sein können. Mietleitungen sind wegen des im Vergleich zum Bitstromzugang hö-
heren Qualitäten, aufwändigeren Abschluss-Segments und der vollständigen Dedikation ein
sehr hochpreisiges Produkt. Daher kann das Angebot eines Bitstromzugangsprodukts zu-
nächst eine Migration von klein-dimensionierten Mietleitungen hin zu Bitstromzugangspro-
dukten provozieren. Dies zeigt auch die Erfahrung in anderen Ländern. Ein Nachfrager nach
Bitstromzugangsprodukten vornehmlich für den Massenmarkt wird jedoch nicht auf Mietlei-
tungen wechseln: Er ist daran interessiert, an möglichst wenigen Übergabepunkten den Ver-
kehr möglichst vieler Endkunden zugeführt zu bekommen.
Die Angebotsumstellungsflexibilität zwischen Bitstromzugang und Mietleitungen wurde bis-
lang im Grundsatz verneint. Bitstromzugang basiert auf Anschluss- und Zuführungsnetzen,
die sich in ihrer Netzstruktur von Punkt-zu-(Multi-)Punkt-Verbindungen, wie sie Mietleitungen
darstellen, deutlich unterscheiden. Im Gegensatz zu Mietleitungen enthalten insbesondere
Zuführungsnetze Knoteneinrichtungen, die in der Lage sind, Verkehr zu konzentrieren. Dies
ist dadurch bedingt, dass der Bitstromzugangsverkehr über die Zeit variiert und nicht gleich-
förmig (stabil) ist. Der Grund hierfür liegt in dem Verwendungszweck (Endkundenverhalten).
Im Unterschied hierzu kann der Mietleitungsverkehr hingegen nicht weiter konzentriert wer-
den, da er quasi schon zu 100 % konzentriert ist. Mietleitungsverkehr ist also immer stabil
(garantierte Übertragung). Ein Anbieter von Bitstromzugang deckt grundsätzlich andere
Kundenbedürfnisse. Daher war es bislang unwahrscheinlich, dass ein Anbieter von Bitstrom-
zugang auf das Angebot von Mietleitungen wechselt. Es ist nicht anzunehmen, dass sich die
umfassende und zeitaufwändige Investition in neue Netzinfrastruktur, die Punkt-zu-
(Multi-)Punkt-Verbindungen für den Massenmarkt erlaubt, rechnen wird.
Die Bundesnetzagentur folgte bislang der Märkte-Empfehlung 2007 der EU-Kommission,
wonach Bitstromzugänge und Mietleitungen keinen gemeinsamen Markt bildeten. Es lagen
keine nationalen Gegebenheiten vor, die einen Anhaltspunkt dafür gaben, dass insoweit von
der Märkte-Empfehlung abgewichen werden musste.
Im Zuge der Neufassung der Märkte-Empfehlung der EU-Kommission wurden die ehemali-
gen Breitbandzugangsmärkte (auch TAL) Nr. 4, 5 und 6 zwar im Grundsatz beibehalten, ihr
Zuschnitt jedoch leicht modifiziert. Diese Neujustierung der Breitbandzugangsmärkte wird
durch eine Perspektivverschiebung der EU-Kommission bedingt. Wenngleich die soeben
beschriebene technische und infrastrukturelle Ausgangslage in der Differenzierung zwischen
Mietleitungen und Bitstromzugang unverändert fortbesteht, vollzieht die EU-Kommission in
ihrer Markteinschätzung einen nuancierten Paradigmenwechsel: Orientierten sich bislang die
betreffenden Marktkategorien in erster Linie an technisch-infrastrukturellen Parametern der
jeweils in einem sachlich relevanten Markt zusammengefassten Produkte und Dienste, wird
in der neuen Märkte-Empfehlung noch stärker ein primär funktional-nachfrageorientierter
Ansatz verfolgt, der das dem Wettbewerbs- und Regulierungsrecht zu Grunde liegende Be-
darfsmarktkonzept noch deutlicher in den Fokus rückt und eine Neubewertung der sachli-
106 Wegen der höheren Anforderung, die Mietleitungs-Endkunden an die Qualitätsparameter dieses Produktes
stellen, kommt, wenn überhaupt, nur eine Substituierbarkeit zwischen einem Layer-2-Bitstromprodukt und einer
Mietleitung in Frage.
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chen Marktdefinition bedingen kann. Ergänzend ist festzustellen, dass der geschilderte Per-
spektivwechsel der EU-Kommission mit dem zukünftigen Umbau der Zuführungs- und Kon-
zentratornetze in reine Ethernet-Netze und dem NGA-Ausbau im Rahmen der Telekommuni-
kationsfestnetze auch auf technisch-infrastruktureller Basis gestützt werden kann.
Vor diesem Hintergrund wird der neue Markt Nr. 4 von der EU-Kommission nicht länger als
reiner Mietleitungsmarkt bestehend aus reinen Ende-zu-Ende-Produkten verstanden. Viel-
mehr wird aus Beobachtungen der technischen Entwicklungen und einem Abgleich mit den
Bedarfen auf Nachfragerseite der Schluss gezogen, dass insbesondere für Groß- und Ge-
schäftskunden unter Umständen auch andere (Zugangs-)Produkte die festgestellten Bedarfe
im Sinne einer Nachfragesubstituierbarkeit befriedigen könnten, selbst wenn diese Produkte
keine klassischen Ende-zu-Ende Vorleistungsprodukte darstellen und nicht in einem direkten
Substitutionsverhältnis stehen. Hierzu führt die EU-Kommission in ihrer Arbeitsunterlage aus:
„Daher erscheint es für die Zukunft sinnvoll, einen Vorleistungsmarkt für
hochwertigen Zugang festzulegen, der ein breiteres Spektrum an Zugangs-
diensten umfasst, die den Bedürfnissen der Anbieter von geschäftlichen
Diensten (und letztlich auch großer geschäftlicher Endkunden) gerecht wer-
den, und bei dem der Zugang die oben beschriebenen Leistungsmerkmale107
bietet. Diese Zugangsdienste sind nicht unbedingt alle direkt austauschbar.
Sie können jedoch immer noch zum gleichen Markt gehören, sofern sie sich in
einer so genannten "Substitutionskette" befinden. Das eine Ende bilden die
Abschluss-Segmente von Mietleitungen mit traditionellen Schnittstellen, die für
alle geschäftlichen Anwendungen – mit Ausnahme der anspruchsvollsten –
durch "Carrier-Grade" Ethernet-Dienste austauschbar sind. Am anderen Ende
könnten Nutzer, die bei einigen Aspekten der Dienstqualität Zugeständnisse
machen können, zu einem hochwertigen Zugangsdienst wechseln, was nicht
unbedingt das Abschluss-Segment einer Mietleitung sein muss. Dennoch ge-
hören die Produkte an beiden Enden der Kette letztlich zum selben Markt, da
sie beide Druck durch die gleichen Produkte erfahren.“108
Während im Zuge der letzten Marktanalyserunde lediglich eine hypothetische und einseitige
Austauschbarkeit aus Nachfragersicht zwischen niederbitratigen Mietleitungen und einem
allenfalls auf Layer-2 begrenzten Bitstromzugang angenommen wurde,109 ist vor dem Hinter-
grund der soeben erläuterten neuen Märkte-Empfehlung und den zwischenzeitlichen techni-
schen Entwicklungen genauer zu untersuchen, ob und unter welchen Umständen ein Layer-
2-Bitstromprodukt auf der Vorleistungsebene ein (Ketten-)Substitut zu Mietleitungen darstel-
len kann.
Der deutsche Bitstromzugangsmarkt (Markt Nr. 3b) nach der neuen Märkte-Empfehlung
2014 und der aktuellen Festlegung der Präsidentenkammer
Ihren Niederschlag hat die neue Märkte-Empfehlung und die Arbeitsunterlage der Kommissi-
onsdienststellen bereits im Rahmen der aktuellen Festlegung des neuen Bitstromzugangs-
markts Nr. 3b der Märkte-Empfehlung gefunden. Gemäß dieser Festlegung der Präsidenten-
107 Hierzu sogleich unten.
108 Arbeitsunterlage, SWD(2014), 298, S. 50.
109
Festlegung der Präsidentenkammer v. 3.1.2012, Az.: BK 1-09/006, S. 56 f.
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kammer110 lassen sich zwei sachliche Teilmärkte für den (zentralen) Bitstromzugang unter-
scheiden. Die Vorleistungsprodukte beider Teilmärkte dienen vor allem der Bereitstellung
von breitbandigen Massenmarkt-Diensten auf der Endkundenebene.
Gemäß der neuen Definition des Markts Nr. 4 der EU-Kommission wird neben der Ebene der
Übergabe auch nach den Qualitätsparametern des Vorleistungsprodukts, über das hochqua-
litative Endkundenprodukte bereitgestellt werden können, unterschieden.
Eine Austauschbarkeit zwischen Abschluss-Segmenten von Mietleitungen und den in der
Festlegung zu Markt Nr. 3b definierten Bitstromzugangsprodukten ist, wie bereits in der Fest-
legung 2010 festgestellt, weiterhin nicht gegeben. Die Einschätzung der EU-Kommission
hinsichtlich der Zuordnung von Mietleitungen als Vorleistungsprodukt für hochqualitative
Endkundenprodukte und Bitstromzugang als zentraler Zugang für den Massenmarkt in un-
terschiedliche Vorleistungsmärkte ist auf die deutsche Situation nach wie vor im Grunde
übertragbar.
Soweit Bitstromzugangsprodukte die Bereitstellung von Breitbandanschlüssen an festen
Standorten (xDSL-, TV-Kabel- und Glasfaseranschlüsse) mit einer nicht garantierten Daten-
übertragungsqualität (best effort) umfassen, sind sie Teil des definierten Bitstromzugangs-
markts Nr. 3b.
Dagegen sind Bitstromzugangsprodukte, die garantierte Datenübertragungsqualitäten im
Sinne einer dedizierten Verbindung sowie (sehr) geringer Überbuchung, d. h. im Sinne der
EU-Kommission faktisch nicht überbucht, gemeinsam mit (nahezu) symmetrischer Daten-
übertragung umfassen, nicht Teil des definierten Bitstromzugangsmarkts Nr. 3b.
Produktcharakteristika potentieller Substitutionsprodukte und einschlägige Spezifikationen
für hochqualitative Layer-2-Geschäftskundenbitstromprodukte auf der Vorleistungsebene
Die EU-Kommission führt in ihrer die neue Märkte-Empfehlung begleitenden Arbeitsunterla-
ge folgende Produkt- und Qualitätscharakteristika auf, die von einem Zugangsprodukt kumu-
lativ erfüllt sein sollten, um als Substitut zu Abschluss-Segmenten von Mietleitungen aus
Sicht eines Nachfragers in Frage kommen zu können:111
1. Eine unter allen Umständen garantierte Verfügbarkeit und hohe Servicequalität ein-
schließlich Dienstgütevereinbarungen, 24-Stunden Kundenunterstützung, kurze Re-
paratur- und Wartungszeiten und Redundanzen, die typischerweise in einem Service-
Umfeld gegeben sind, das auf die Bedürfnisse von Geschäftskunden zugeschnitten
ist;
2. Ein hochqualitatives Netzwerkmanagement, einschließlich Backhaul, das zu für Ge-
schäftszwecke angemessenen Upload-Geschwindigkeiten führt und sehr geringe
Überbuchung;
110 BK1-14-001 v. 09.07.2015, veröffentlicht im Rahmen der Regulierungsverfügung BK 3h-14/114 v. 28.10.2015,
ABl. BNetzA 2015, 3000 ff. und unter bnetza.de.
111 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (explanatory note) zur Märkte-Empfehlung 2014 der Kommis-
sion, SWD(2014), 298, v. 9.10.2014, S. 50; s. a. bereits oben unter B.I.
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3. Die Möglichkeit, Netzwerkzugang an Punkten zu erhalten, die mit Blick auf die Ge-
schäftskundendichte und -verteilung definiert sind und nicht in erster Linie in Anleh-
nung an Massenmarkt-Nutzer;
4. Die Möglichkeit, separaten Ethernet-Anschluss (Unterbrechungsfreiheit) anzubieten
(z. B. mittels eines zusätzlichen Headers, der mehrere Ebenen von virtuellen LANs
erlaubt).
Vorstellbar ist nach Ansicht der EU-Kommission etwa ein Bitstrom- bzw. Ethernetprodukt,
das sich durch besondere Qualitäts- und Produktcharakteristika von herkömmlichen Bit-
strom- und Ethernetprodukten und ethernetbasierten Mietleitungen abhebt. Letztere werden
ohnehin bereits dem Mietleitungsmarkt zugerechnet. Ein qualitativ hochwertiger Bitstromzu-
gang beispielsweise wird hier als eine zusammenhängende Leistung bestehend aus Breit-
band-Anschluss und breitbandigem Daten-Transport verstanden, die der Bitstromanbieter
dem Vorleistungsnachfrager mit definierten Qualitäten (Quality of Service – QoS) zur Nut-
zung übergibt. Der Anschluss kann auf Glasfaser-, Kupfer- (xDSL) oder TV-
Kabelanschlusstechnologien112 basieren. Der Datentransport erfolgt auf Basis von Layer-2113
bis zu den Übergabepunkten des Ethernet-Konzentratornetzes114 des Bitstromanbieters. Im
Netz des Anbieters wird QoS auf Layer-2 realisiert; dabei stehen verschiedene Verkehrs-
klassen mit definierten Leistungsparametern wie sog. Delay115, sog. Jitter116, Paketverlust,
Datenübertragungsrate sowie einer zugesicherten Verfügbarkeit zur Verfügung. Ausschlag-
gebend sind somit die Eigenschaften des Breitbandzugangsprodukts und die weiteren das
Produkt flankierenden und auf den Nutzer bzw. Kunden zugeschnittenen Vereinbarungen,
wie etwa Dienstgütevereinbarungen, Reparatur- und Servicezeiten und -leistungen, garan-
tierte Konnektivität usw., wie sie zwar typischerweise für Geschäftskunden bereitgestellt
werden, aber auf diese nicht beschränkt sind.
Gemäß den Ermittlungsergebnissen der Bundesnetzagentur im Rahmen der vorliegenden
Überprüfung existiert auf dem hier relevanten bundesdeutschen Markt derzeit kein markt-
gängiges Bitstromzugangsprodukt, welches die erläuterten Produktcharakteristika erfüllt.
Aufgrund der Einlassungen der Unternehmen ist auch für den hier zu beachtenden Progno-
sezeitraum nicht mit der marktgetriebenen Einführung und dem Angebot eines solchen Vor-
leistungsprodukts zu rechnen. Zwar plädiert eine Reihe von alternativen Telekommunikati-
onsanbietern – wie etwa die in der IEN vertretenen Unternehmen – seit längerem für die Ge-
staltung und das Angebot von hochqualitativen Bitstromprodukten, die ein (Ketten-)Substitut
zu Abschluss-Segmenten von Mietleitungen darstellen könnten,117 jedoch hat die TDG als
112 Nahezu symmetrische Übertragungsraten sind auf der Vorleistungsebene über TV-Kabel auch nach dem
DOCSIS 3.1 Standard nach Erkenntnissen der Bundesnetzagentur nicht marktfähig realisierbar und grundsätzlich
nur nach dem best-effort-Prinzip erbringbar.
113 Im Open Systems Interconnection Reference Modell (OSI-Modell) beschreibt Layer-2 die sog. Sicherungs-
schicht (engl. Data Link Layer). Aufgabe der Sicherungsschicht ist es, eine zuverlässige, das heißt weitgehend
fehlerfreie Übertragung zu gewährleisten und den Zugriff auf das Übertragungsmedium zu regeln. Weitere Infor-
mationen hierzu sind auf den Seiten des NGA-Forums der Bundesnetzagentur zu finden, abrufbar unter:
https://www.bundesnetzagentur.de/cln_1411/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Bre
itband/NGA_NGN/NGA-Forum/Aktuelle%20Dokumente/aktuelledokumente-node.html (Abruf: 01.03.2016).
114 Das Konzentratornetz ist das Verbindungsnetz zwischen einem DSLAM und dem Breitband-Point-of-Presence
(POP)/BRAS/DSL-AC, der einen Übergabepunkt zwischen zwei Netzbetreibern darstellt.
115 Delay, auch Latenz(zeit) genannt, bezeichnet die Verzögerung der Übertragung von Datenpaketen (über Tele-
kommunikationsnetze). So ist etwa in der Sprachtelefonie bei übermäßigem Delay eine Echtzeitkommunikation
nicht mehr möglich.
116 Jitter bezeichnet die Varianz der Laufzeit von Datenpaketen.
117
Vgl. hierzu oben unter D.III.
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Adressat dieser Forderung in Gesprächen mit der Bundesnetzagentur wiederholt klargestellt,
[BuG]. Vielmehr werde das bis spätestens im Jahr [BuG] vollständig auf Ethernet umgestellte
Telekommunikationsnetz des Unternehmens genutzt, um das [BuG]. Da mittelfristig nur ein
[BuG].118
Wenngleich sich Wettbewerber und reguliertes Unternehmen uneins in der Frage zeigen, ob
das [BuG], die die von der EU-Kommission zur Orientierung formulierten kumulativen Quali-
tätsvoraussetzungen erfüllen, ist vorliegend dennoch zu prüfen, ob geeignete und suffiziente
Produktspezifikationen existieren, und zu prognostizieren, ob ein nach diesen Spezifikatio-
nen gestaltetes Produkt in den hier betrachteten Vorleistungsmarkt vorausschauend aufzu-
nehmen wäre.
Produkt- und Dienstespezifikationen des NGA-Forums bei der Bundesnetzagentur und des
Metro Ethernet Forums (MEF)
Im Folgenden werden die Produkt- und Dienstespezifikationen des NGA-Forums und des
Metro Ethernet Forums vorgestellt. Anschließend erfolgt eine Prüfung der Austauschbarkeit
hochqualitativer Bitstromprodukte mit Mietleitungen.
Die nachstehende Tabelle zeigt einen Vergleich verschiedener Spezifikationen des NGA-
Forums bei der Bundesnetzagentur im Einklang mit den MEF-Spezifikationen. Da die aufge-
führte Spezifikation des NGA-Forums bei der Bundesnetzagentur der Bitstromzugangspro-
dukte der Kategorie 2 weitestgehend den Spezifikationen des Metro Ethernet Forums ent-
spricht, wird auf eine getrennte Darstellung verzichtet.
Privatkunden Geschäftskun- Geschäftskun- Geschäftskun-
PK den GK den GK den GK
Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3
Produkt- Bitstrom Bitstrom Bitstrom Mietleitungen
kategorie
Architektur L2 BSA L2 BSA L2 BSA Dedizierte L0/L1
Leased Line
(Layer 2 Bit- (Layer 2 Bit- (Layer 2 Bit-
stromzugang) stromzugang) stromzugang)
Adressierte Privatkunden Vorwiegend klei- Vorwiegend klei- Vorwiegend
Kunden ne Unternehmen nere bis mittlere Großkunden
sowie Home Unternehmen
Offices (KMU)
Tabelle 2: Vergleichsübersicht der Bitstromzugangsprodukte und des dedizierten
Mietleitungsprodukts für GK im Einklang mit den NGA-Forum- und MEF-
Spezifikationen119
118 Vgl. hierzu bereits oben unter D.III.
119 Die ursprüngliche Tabellenübersicht ist der Leistungsbeschreibung eines Ebene 2-Zugangsprodukts: L2-BSA
II - Technische Spezifikation (V 2.1) der AG Interoperabilität des NGA-Forums der BNetzA v. 01.06.2014 zu ent-
nehmen, S. 16, abrufbar unter:
http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_In
stitutionen/Breitband/NGA_NGN/NGA-
Forum/aktuelledokumente/L2_BSA_II_TechSpezifikation_V21_140601.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (Abruf:
01.03.2016).
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Bonn, 4. Mai 2016
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
974 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 8 2016
Die hier aufgeführten Spezifikationen des NGA-Forums zielen darauf ab, verschiedene Lay-
er-2-Bitstromzugangsprodukte (Layer 2 Bitstream Access, kurz L2 BSA) gegenüber dedizier-
ten Mietleitungen abzugrenzen, um die spezifischen Anforderung bzw. Leistungsmerkmale
unterschiedlicher Kundengruppen adressieren zu können. Dabei unterscheiden sich die
Spezifikationen für Geschäftskunden aufgrund spezifischer Produktanforderungen beispiels-
weise in Bezug auf Quality of Services (QoS) und Service Level Agreements (SLAs) von den
Privatkundenangeboten.
Die Geschäftskundenprodukte der Kategorien 1 und 2 werden – ähnlich wie Privatkunden-
produkte – durch ein „shared“ Layer-2-Zugangsnetz über die Layer 2 basierte Carrierschnitt-
stelle, die sogenannte A10-NSP-Schnittstelle, bereitgestellt. Das umfasst in Kategorie 2 opti-
onal auch die als „Virtual Private Line Service“ (EVPL) bezeichneten Geschäftskundenpro-
dukte nach Spezifikation des MEF.
Geschäftskundenprodukte der Kategorie 3 mit sehr hohen Bandbreiten z. B. für Firmenzent-
ralen werden bislang über Layer-1-Produkte (klassische Direktverbindungen, Mietleitungen),
z. B. durch SDH-basierte Mietleitungen mit traditionellen Schnittstellen und SDH-basierte
Mietleitungen mit ethernetbasierten Schnittstellen oder aber durch dedizierte Ethernet-
Infrastruktur auf Layer 2 bereitgestellt (marktüblich auch als „Carrier-Grade“ Ethernet be-
zeichnet). Diese dedizierten Ethernet-Infrastrukturen sind ebenso wie andere Kategorie-3-
Produkte uneingeschränkt transparent bezüglich Layer-2-Protokollen, VLAN-Verbindungen
usw. Transparent bedeutet, dass der Netztransport gegenüber den zu übertragenden Daten
neutral ist, d. h. es werden beliebige Bitmuster akzeptiert, die alle ohne Veränderung trans-
portiert werden.
Dedizierte Ethernet-Infrastrukturen sind beispielsweise native Ethernet-Mietleitungen. Im
Gegensatz zu Ethernet-über-SDH-Mietleitungen (physisch; Layer-0 bzw. Layer-1-2), wie sie
derzeit ausschließlich im Bereich der Abschluss-Segmente von der TDG bezogen werden
können, sind native Ethernet-Mietleitungen reine Layer-2-Produkte. Diese ermöglichen eine
dedizierte logische Ende-zu-Ende-Verbindung. Dabei wird das Übertragungsmedium durch
die logische Verbindung und die vereinbarte Qualitätsklasse einem Nachfrager (auch End-
kunden) dediziert zugewiesen, was Leistungs- und Qualitätsmerkmalen des Produkts eine
nahezu transparente Verbindungseigenschaft verleiht. Wenngleich somit native Mietleitun-
gen auf Grundlage eines Layer-2-Ethernet-Netzes realisiert werden, sind sie dennoch der
obigen Produktkategorie 3 zuzuweisen.
Austauschbarkeit hochqualitativer Bitstromprodukte mit Carrier-Grade-Ethernet-Diensten
Eines genaueren Blickes bedürfen die Bitstromzugangsprodukte der obigen Kategorie 2 im
Vergleich zu der GK Kategorie 3. Zunächst ist zu prüfen, ob die festgelegten Spezifikationen
des NGA- resp. ME-Forums unter die angeführten Produkt- und Dienstecharakteristika der
EU-Kommission subsumiert werden können. In einem zweiten Schritt wäre dann zu prüfen,
ob ein nach diesen Spezifikationen gestaltetes Produkt in eine Substitutionskette mit ether-
netbasierten und traditionellen Mietleitungen gebracht werden kann.
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Bonn, 4. Mai 2016