abl-06
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
710 – Regulierung, Telekommunikation – 6 2016
Vfg 16/2016
Nummernplan Internationale Kennungen für Mobile Teilnehmer
1. Rechtsgrundlage
Internationale Kennungen für Mobile Teilnehmer (International Mobile Subscriber Identities, IMSIs) sind
Nummern gemäß § 3 Nr. 13 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in der Fassung vom 22.06.2004
(BGBl. I S. 1190 ff.), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.02.2016 (BGBl. I S. 254) geändert wor-
den ist.
Diese Verfügung legt gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 TKG und der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung
(TNV; BGBl. I S. 141 ff., zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 110 des Gesetzes vom 07.08.2013, BGBl. I S. 3154)
fest, wie der Nummernbereich für IMSIs strukturiert und ausgestaltet ist.
Das Antragsverfahren für IMSIs wird in Form einer Amtsblattmitteilung gesondert veröffentlicht (Mitteilung Nr.
280/2016, Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 6/2016 vom 06.04.2016).
2. Format der Nummern und Untergliederung des Nummernbereichs
IMSIs sind internationale Kennungen gemäß der Empfehlung E.212 der Internationalen Fernmeldeunion (ITU).
IMSIs werden in Blöcken zugeteilt, die durch eine Blockkennung identifiziert werden.
Die fünfstellige IMSI-Blockkennung besteht aus der dreistelligen Mobilen Landeskennzahl (Mobile Country
Code, MCC; Deutschland: 262) und der zweistelligen Mobilen Netzkennung (Mobile Network Code, MNC) des
Zuteilungsnehmers. An die IMSI-Blockkennung schließt sich eine zehnstellige Identifikationsnummer des Teil-
nehmers (Mobile Subscriber Identification Number, MSIN) an.
IMSIs sind somit folgendermaßen strukturiert:
IMSI
(15 Ziffern)
MCC MNC MSIN
(3 Ziffern) (2 Ziffern) (10 Ziffern)
(Deutschland: 262)
IMSI-Blockkennung
5 Stellen
In Deutschland können 100 IMSI-Blöcke zugeteilt werden. Ein IMSI-Block umfasst 10 Milliarden IMSIs.
Die IMSI-Blockkennungen 262 00 bis 262 69 identifizieren IMSI-Blöcke für Zuteilungen für Wirkbetriebe. Die
IMSI-Blockkennungen 262 70 bis 262 79 und 262 90 bis 262 99 sind für befristete Zuteilungen zu Testzwecken
vorgesehen. Die IMSI-Blöcke 262 80 bis 262 89 stellen eine Reserve dar; sie stehen erst nach einer entspre-
chenden Veröffentlichung zur Verfügung.
3. Nutzungszweck
IMSIs dienen der international eindeutigen Identifikation von Teilnehmern und Endeinrichtungen in öffentlichen
Telekommunikationsnetzen. Sie sind von Teilnehmern aus öffentlichen Telekommunikationsnetzen nicht an-
wählbar.
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6 2016 – Regulierung, Telekommunikation – 711
4. Zuteilungsart und Zuteilungsvoraussetzungen
4.1 Zuteilungsform
Die Zuteilung von IMSIs erfolgt grundsätzlich zweistufig in Form von originären und abgeleiteten Zuteilungen im
Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 TNV.
a) IMSI-Blöcke werden auf Antrag an Antragsberechtigte zugeteilt (originäre Zuteilung).
b) Die Zuteilung von IMSIs an Teilnehmer erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 TNV durch den originären Zuteilungs-
nehmer des IMSI-Blocks (abgeleitete Zuteilung).
Bei Zuteilungen für Testzwecke erfolgt die Zuteilung eines IMSI-Blocks zur eigenen Verwendung (direkte Zutei-
lung) befristet auf maximal zwei Jahre. Eine Verlängerung der Frist kann in Textform um bis zu zwei Jahre be-
antragt werden. Mehrfache Verlängerungen sind möglich. Es erfolgt pro Antragsteller zu Testzwecken maximal
eine Zuteilung.
4.2 Originäre Zuteilung und direkte Zuteilung
4.2.1 Materielle Zuteilungsvoraussetzungen
Eine originäre bzw. direkte Zuteilung erfolgt nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Antragsteller ist ein
(i) Betreiber eines öffentlichen Funknetzes (Mobile Network Operator, MNO),
(ii) Virtueller Mobilfunknetzbetreiber (Mobile Virtual Network Operator, MVNO); ein MVNO im Sinne die-
ser Regelung ist ein Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit, der über ein Kern-
netzwerk (core network), aber kein Funknetz (d. h. keine Luftschnittstelle) verfügt; das Kernnetzwerk
umfasst jedenfalls ein Heimatregister (Home Location Register, HLR), eine Einrichtung zur Vermitt-
lung von Sprach- und/oder Datenverbindungen (z. B. eine Gateway-Mobilfunk-Vermittlungsstelle,
Gateway Mobile Switching Center, GMSC) sowie eine Zusammenschaltung mit mindestens einem
anderen Netzbetreiber als einem MNO, dessen Funknetz verwendet wird;
(iii) Mobile Virtual Network Enabler (MVNE); ein MVNE im Sinne dieser Regelung ist ein Erbringer von
Vorleistungen für Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit, der über ein Kernnetz-
werk (core network), aber kein Funknetz (d. h. keine Luftschnittstelle) verfügt; das Kernnetzwerk um-
fasst jedenfalls ein HLR, eine Einrichtung zur Vermittlung von Sprach- und/oder Datenverbindungen
(z. B. ein GMSC) sowie eine Zusammenschaltung mit mindestens einem anderen Netzbetreiber als
einem MNO, dessen Funknetz verwendet wird; oder
(iv) Hersteller von Mobilfunktechnik; bei diesen erfolgen nur direkte Zuteilungen für Testzwecke.
Die Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn der Antragsteller durch die Vorlage eines aussagekräftigen
Konzeptes nachweist, dass er voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten zu einem Unternehmen ge-
mäß einer der vier Kategorien wird. In diesem Fall erfolgt die Zuteilung unter der auflösenden Bedingung,
dass der Zuteilungsnehmer innerhalb von sechs Monaten nachweist, dass er zu einem Unternehmen ge-
mäß einer der vier Kategorien geworden ist.
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712 – Regulierung, Telekommunikation – 6 2016
Im Falle eines Antragstellers gemäß Abschnitt 4.2.1 a) (ii) oder (iii) und der Beantragung einer originären
Zuteilung wurde das Element der „Zusammenschaltungen“ durch Vorlage mindestens eines Zusammen-
schaltungsvertrags mit einem anderen Netzbetreiber als einem MNO, dessen Funknetz verwendet wird,
und/oder mindestens einer entsprechenden beidseitig unterzeichneten Absichtserklärung nachgewiesen.
Im Falle eines Antragstellers gemäß Abschnitt 4.2.1 a) (ii) oder (iii) und der Beantragung einer origi-
nären Zuteilung können die genannten Netzinfrastruktur-Elemente auch ganz oder teilweise durch
eine entsprechende Software ersetzt werden, sofern diese Software nachweislich die gleiche Funk-
tion wie das entsprechende Netzinfrastruktur-Element erfüllt.
b) Der Antragsteller hat ein umfassendes Konzept zur Nutzung des beantragten IMSI-Blocks vorgelegt. Das
Konzept umfasst eine Darstellung des Geschäftsmodels sowie der technischen und wirtschaftlichen Pla-
nungen.
Im Falle eines Antragstellers gemäß Abschnitt 4.2.1 a) (i) und der Beantragung einer originären Zuteilung
wurde eine Roaming-Vereinbarung mit einem anderen Betreiber eines öffentlichen Funknetzes oder eine
entsprechende beidseitig unterzeichnete Absichtserklärung vorgelegt.
Im Falle eines Antragstellers gemäß Abschnitt 4.2.1 a) (ii) oder (iii) und der Beantragung einer originären
Zuteilung wurde eine Netznutzungsvereinbarung und/oder Roaming-Vereinbarung mit einem Betreiber von
öffentlichen Mobilfunknetzen oder eine Roaming-Vereinbarung mit einem Betreiber eines Roaming-Hub
oder einem Roaming-Broker oder eine entsprechende beidseitig unterzeichnete Absichtserklärung vorge-
legt.
Hinweis: In einigen Fällen – so v.a. wenn in mehreren Staaten Dienste angeboten werden sollen – ist die
Beantragung von ITU-Ressourcen [d. h. eines MNC aus einem shared MCC (Mobile Country Code) wie
z. B. dem shared MCC 901] möglich. Der Antragsteller wird gebeten zu prüfen, ob eine Nutzung dieser Res-
source für ihn in Betracht kommt. Die Nutzung von internationalen Nummern aus einem shared MCC der
ITU ist aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 1 S. 3 i.V.m. S. 1 TNV in Deutschland zulässig.
4.2.2 Formelle Zuteilungsvoraussetzungen
4.2.2.1 Ladungsfähige Anschrift im Inland
Der Antragsteller hat eine ladungsfähige Anschrift (bei juristischen Personen Geschäftssitz samt Angabe des
gesetzlichen Vertreters) im Inland mitzuteilen. Antragsteller mit Sitz im Ausland müssen einen allgemeinen Zu-
stellungsbevollmächtigten mit einer ladungsfähigen Inlandsadresse angeben. Derselbe Antragsteller kann nur
eine ladungsfähige Anschrift bzw. einen allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten angeben. Werden mehrere
Anschriften bzw. allgemeine Zustellungsbevollmächtigte genannt, so gilt die erstgenannte Anschrift bzw. der
erstgenannte allgemeine Zustellungsbevollmächtigte im der Bundesnetzagentur zeitlich zuletzt zugegangenen
Antrag als alleine mitgeteilt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag vollständig vorliegt.
4.2.2 2 Ausweispflicht
Der Antragsteller hat sich auszuweisen:
a) natürliche Personen durch Vorlage der Kopie eines Personalausweises oder Reisepasses oder eines ähnli-
chen amtlichen Ausweises;
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b) juristische Personen und Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges; falls nicht
vorhanden durch Vorlage sonstiger Nachweise (z. B. Vereinsregisterauszug, Gewerbeanmeldung; bei Sitz im
Ausland Nachweise entsprechend § 13e Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB));
c) bei amtlich eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist die amtliche Eintragung vorzulegen; bei
amtlich nicht eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts haben sich die geschäftsführenden Gesell-
schafter einzeln wie unter a) auszuweisen.
4.2.3 Folgeantrag
Ein Antrag eines Antragstellers, dem bereits mindestens ein IMSI-Block originär zugeteilt ist (Folgeantrag), wird
nur positiv beschieden, wenn zusätzlich zu den materiellen und formellen Voraussetzungen (siehe Abschnitte
4.2.1 und 4.2.2) die folgende Voraussetzung erfüllt ist:
Der Nutzungsgrad aller bisher zugeteilten IMSI-Blöcke ist in Summe größer als 90 %. Der Nutzungsgrad wird
wie folgt errechnet:
Summe aller abgeleitet zugeteilten IMSIs
Nutzungsgrad (%) = ------------------------------------------------------------------ x 100
Summe aller originär zugeteilten IMSIs
Sofern der Antragsteller nachweist, dass bestimmte nicht bzw. nicht mehr abgeleitet zugeteilte IMSIs aus
technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht abgeleitet zugeteilt werden können, werden diese bei der Be-
rechnung den abgeleitet zugeteilten IMSIs gleichgestellt. Die Gleichstellung erfolgt nicht wenn der Antragsteller
durch sein Verhalten vorwerfbar bewirkt hat dass die IMSIs nicht zuteilbar sind.
4.2.4 Erworbene Rechte
Im Falle einer originären Zuteilung erwirbt der Zuteilungsnehmer das Recht abgeleitete Zuteilungen vorzuneh-
men.
Das Recht zur Vornahme abgeleiteter Zuteilungen umfasst nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 TNV auch die Möglichkeit,
Dritte vertraglich mit der Vornahme der abgeleiteten Zuteilung zu beauftragen. Je nach Vertragsgestaltung kön-
nen die abgeleiteten Zuteilungsnehmer vertraglich Kunden des originären Zuteilungsnehmers oder des Dritten
sein.
Im Falle einer direkten Zuteilung erwirbt der Zuteilungsnehmer mit der Zuteilung das Recht Tests durchzuführen
bei denen die IMSIs durch ihn selbst genutzt werden.
4.3 Abgeleitete Zuteilung
4.3.1 Verfahren und Voraussetzungen
Eine abgeleitete Zuteilung erfolgt im Rahmen des Abschlusses eines Vertrages zwischen einem originären
Zuteilungsnehmer oder einem von diesem beauftragten Dritten und einem Teilnehmer über die Bereitstellung
eines Netzzugangs.
Die originär zugeteilten IMSIs sind effizient zu nutzen. Es dürfen einem Teilnehmer insbesondere nur so viele
IMSIs abgeleitet zugeteilt werden, wie es für die vom Teilnehmer nachgefragte Dienstleistung erforderlich ist.
Ein originärer Zuteilungsnehmer darf einem Teilnehmer pro zu adressierender Endeinrichtung nur eine IMSI
abgeleitet zuteilen.
4.3.2 Erworbene Rechte
Mit der Zuteilung erwirbt der abgeleitete Zuteilungsnehmer das Recht, die IMSI im Rahmen des Vertrages, in
dessen Rahmen er die IMSI zugeteilt bekommen hat, zu nutzen.
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Die Nutzung der IMSI durch den abgeleiteten Zuteilungsnehmer für einen Dritten im Rahmen einer Dienstleis-
tung ist zulässig. Eine solche Nutzung liegt vor, wenn ein Dritter den abgeleiteten Zuteilungsnehmer beauftragt,
für den Dritten mittels der IMSI einen dem Zweck der Nummer entsprechenden Dienst zu erbringen. Vertragli-
che Gestaltungen, die auf eine rechtsgeschäftliche Weitergabe des Nutzungsrechts durch den Zuteilungsneh-
mer an den Dritten hinauslaufen, sind unzulässig (vgl. § 4 Abs. 5 TNV).
Eine Nutzung einer IMSI durch den Dritten für einen weiteren Dritten („Kettenweitergabe“) ist zulässig, und dies
auch gegebenenfalls mehrfach, sofern das Geschäftsmodell dies erfordert.
5. Sonstige Nutzungsbedingungen bei originären und direkten Zuteilungen
5.1 Nutzungsfrist
IMSI-Blöcke müssen innerhalb einer Frist von 180 Kalendertagen nach dem Wirksamwerden der Zuteilung
genutzt werden.
5.2 Rückgabe bei Nichtnutzung
Erfolgt - entgegen Ziffer 5.1 - innerhalb von 180 Tagen nach Wirksamwerden der Zuteilung keine Nutzung oder
ist beginnend mit dem Zeitpunkt der Zuteilung oder der letzten Nutzung für 180 Tage keine Nutzung geplant,
ist der IMSI-Block gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 TNV unverzüglich durch schriftliche Erklärung an die
Bundesnetzagentur zurückzugeben.
5.3 Meldung von Namens- oder Anschriftenänderungen
Zuteilungsnehmer müssen die Bundesnetzagentur unverzüglich und unaufgefordert schriftlich informieren,
wenn sich ihr Name, ihre ladungsfähige Anschrift oder der gesetzliche Vertreter ändert. Antragsteller mit Sitz im
Ausland haben auch anzugeben, wenn sich der Empfangsbevollmächtigte oder dessen ladungsfähige Inlands-
adresse ändert.
Bei Änderungen eines Eintrags im Handelsregister bzw. im entsprechenden Register eines anderen Staates
sind der Bundesnetzagentur umgehend aktuelle Registerauszüge vorzulegen.
6. Exterritoriale Nutzung im Falle von Machine-to-Machine (M2M)-Kommunikation
[Platzhalter]
7. Sonderfall IMSI-Block 262 10 der DB Netz AG
Abweichend von den Regelungen in den Abschnitten 3, 4.1, 4.2.1 und 4.2.4 wird der der DB Netz AG direkt
zugeteilte IMSI-Block 262 10 für die Identifizierung von Endeinrichtungen im Mobilfunknetz der DB Netz AG
genutzt.
8. Sonderfall Altzuteilungen
Abweichend von den Regelungen in Abschnitt 2 gibt es historisch bedingt Zuteilungen zu Testzwecken auch in
dem Bereich, der für Zuteilungen für einen Wirkbetrieb vorgesehen ist.
Abweichend von den Regelungen in Abschnitt 4.1 gibt es historisch bedingt unbefristete Zuteilungen zu Test-
zwecken und Fälle, in denen einem Zuteilungsnehmer mehr als ein IMSI-Block zu Testzwecken zugeteilt ist.
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Abweichend von den Regelungen in Abschnitt 4.2.3 gibt es historisch bedingt Fälle, in denen einem Zuteilungs-
nehmer originär mehr als ein IMSI-Block zugeteilt ist, ohne dass eine Prüfung des Nutzungsgrades erfolgte.
9. Inkrafttreten
Diese Verfügung tritt am 07.04.2016 in Kraft.
Diese Verfügung ersetzt die Verfügung Nr. 85/2000, ABl. Reg TP 23/2000, geändert durch Verfügung Nr.
11/2002, ABl. Reg TP 7/2002 und durch Verfügung Nr. 55/2003, ABl. Reg TP 24/2003.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der
Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder zur Nie-
derschrift einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist ein elektronisches PDF-
bzw. PDF/A-Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
Die weiteren Bedingungen zur elektronischen Kommunikation mit der Bundesnetzagentur sind der Internetseite
der Bundesnetzagentur zu entnehmen (www.bundesnetzagentur.de – unter „Die Bundesnetzagentur > Über die
Agentur > Elektronische Kommunikation“).
Der Widerspruch hat gemäß § 137 Abs. 1 TKG keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung des Widerspruchs
ändert nichts an der Wirksamkeit und Vollziehbarkeit des Bescheides.
117e 3834-3
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716 – Regulierung, Telekommunikation – 6 2016
Vfg 17/2016 Der Widerspruch hat gemäß § 137 Abs. 1 TKG keine aufschieben-
de Wirkung. Die Einlegung des Widerspruchs ändert nichts an der
Teilweiser Widerruf bestehender Zuteilungen von Blöcken von Wirksamkeit und Vollziehbarkeit des Bescheides.
Internationalen Kennungen für Mobile Teilnehmer
Gemäß § 12 Satz 1 Telekommunikations-Nummerierungsverord-
nung (TNV) vom 05.02.2008 (BGBl. I S. 141), die durch Artikel 4 117e 3834-3
Absatz 110 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) geän-
dert worden ist, gelten bis zum Erlass eines Nummernplans nach
§ 1 Abs. 1 TNV die in der Anlage zu § 12 TNV unter 2.13 aufge-
führten Regelungen als Nummernplan für Internationale Kennun-
gen für Mobile Teilnehmer, soweit sie Vorgaben zur Strukturierung
und Ausgestaltung enthalten.
Der Nummernplan Internationale Kennungen für Mobile Teilnehmer Vfg 18/2016
(Verfügung Nr. 16/2016, Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr.
6/2016 vom 06.04.2016) nach § 1 Abs. 1 TNV tritt am 07.04.2016 TKG § 110 Abs. 3; Technische Richtlinie zur Umsetzung
in Kraft. gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommuni-
kation, Erteilung von Auskünften (TR TKÜV)
Nach § 3 Abs. 2 TNV entscheidet die Bundesnetzagentur bei Än-
derungen des Nummernplans unter Berücksichtigung der Ziele der Neue Ausgabe 6.3
Regulierung nach § 2 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG)
vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1190), das durch Artikel 17 des Geset- Aufgrund neuer Entwicklungen in der Telekommunikation ist die
zes vom 19.02.2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, und der „Technische Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen
Belange im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 3 TKG, ob und zu wel- zur Überwachung der Telekommunikation und zum Auskunftsersu-
chem Zeitpunkt bestehende Zuteilungen mit angemessener Über- chen für Verkehrsdaten (TR TKÜV)“, Ausgabe 6.2 vom August
gangsfrist ganz oder teilweise widerrufen werden. 2012, an den Stand der Technik angepasst worden.
Alle bestehenden Zuteilungen von Blöcken von Internationalen Die neue Ausgabe der Richtlinie wurde gemäß § 110 Abs. 3 TKG
Kennungen für Mobile Teilnehmer (IMSI) werden mit Wirkung zum von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den berechtigten
07.04.2016 insoweit widerrufen, als dass statt der bisherigen Nut- Stellen und unter Beteiligung der Verbände und Hersteller erstellt.
zungsbedingungen ab diesem Zeitpunkt die in der Verfügung Nr.
16/2016 festgelegten Nutzungsbedingungen gelten. Sie wird zusammen mit ergänzenden Informationen auf der
Internetseiteder Bundesnetzagentur bereitgestellt:
Sofern ein Zuteilungsbescheid spezielle Regelungen umfasst, die www.bundesnetzagentur.de/tku
im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Netznutzungsverein-
barung des Zuteilungsnehmers mit einem Dritten stehen, bleiben
diese davon abweichend gültig.
IS16-5, 15.03.2016
Der Widerruf soll die einheitliche Nutzung von IMSI-Blöcken si-
cherstellen. Der teilweise Widerruf ist hierzu geeignet. Er ist auch
erforderlich, da kein milderes, ebenso geeignetes Mittel ersichtlich
ist. Der teilweise Widerruf ist auch angemessen. Hierdurch werden
gleiche Wettbewerbsbedingungen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) für
Inhaber bestehender Zuteilungen und Inhaber von Zuteilungen
nach dem nunmehr geltenden Nummernplan gewährleistetet. Eine
Differenzierung zwischen diesen beiden Gruppen von Zuteilungs-
nehmern ist nicht sachlich gerechtfertigt. Der Widerruf kann unmit-
telbar nach der Verkündung wirksam werden, da die Betroffenen
im Zusammenhang mit dem teilweisen Widerruf keine Anpas-
sungsmaßnahmen durchzuführen haben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer
sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder zur
Niederschrift einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden.
In diesem Fall ist ein elektronisches PDF- bzw. PDF/A-Dokument
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur-
gesetz zu versehen. Die weiteren Bedingungen zur elektronischen
Kommunikation mit der Bundesnetzagentur sind der Internetseite
der Bundesnetzagentur zu entnehmen (www.bundesnetzagentur.
de – unter „Die Bundesnetzagentur > Über die Agentur > Elektro-
nische Kommunikation“).
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6 2016 – Regulierung, Energie – 717
Regulierung
Energie a) die Zuordnung einer technischen Entnahmestelle zu
einer virtuellen Entnahmestelle im Sinne der Ziffer
4.1.1. des derzeit geltenden „Netzanschlussnut-
zungsvertrags für virtuelle Entnahmestellen“, Stand
Vfg 19/2016 7/2015, auch dann durchzuführen, wenn sich das
betreffende Triebfahrzeug vor und/oder nach der
EnWG § 4a EnWG; kurzfristigen Zuordnung zur virtuellen Entnahmestel-
le des in der Drittbelieferung befindlichen Nutzers in
Zertifizierung und Benennung von Transportnetzbetreibern der Belieferung durch die Betroffene selbst befand
bzw. befinden wird,
Hier: Beschluss vom 16.03.2016
BK6-15-045 b) Triebfahrzeuge mit beliebigen Anfangszeiten einmal
pro Tag einer virtuellen Entnahmestelle zuzuordnen,
In dem Verwaltungsverfahren wegen Zertifizierung eines Trans- sowie
portnetzbetreibers der TenneT Offshore 9. Beteiligungsgesellschaft
mbH hat die Beschlusskammer 6 am 16.03.2016 beschlossen: c) die Meldung für die Zuordnung einer technischen
Entnahmestelle zu einer virtuellen Entnahmestelle
1. Der Antragstellerin wird die Zertifizierung als Transport- im Sinne der Ziffer 4.1.1. des derzeit geltenden
netzbetreiberin erteilt. „Netzanschlussnutzungsvertrags für virtuelle Ent-
nahmestellen“, Stand 7/2015, sowie in den von vor-
2. Die Zertifizierung wird unter der Auflage erteilt, dass der stehenden Ziffern a) und b) erfassten Fällen auch
Geschäftsführung der Antragstellerin keine Personen an- noch bis zum Ablauf des auf den jeweiligen Liefer-
gehören, die Mitglied des Aufsichtsrates oder zur gesetz- tag folgenden Werktages (Werktagsdefinition ge-
lichen Vertretung berufenen Organe eines Unterneh- mäß der Festlegung BK6-06-009 – GPKE) vorneh-
mens sind, welches von der Mitsubishi Corporation un- men zu können.
mittelbar oder mittelbar durch Tochtergesellschaften kon-
trolliert wird und das eine Funktion der Gewinnung, Er- 2. Die Betroffene wird verpflichtet, im Rahmen der Gewäh-
zeugung oder des Vertriebs von Energie im Elektrizitäts- rung von Netzzugang zu ihrem Bahnstromnetz spätes-
und Gassektor wahrnimmt. tens ab dem 15.03.2016 die Anforderung von Traktions-
leistungsparametern gegenüber den Nutzern von Trieb-
3. Die Zertifizierung wird weiterhin unter der Auflage erteilt, fahrzeugeinheiten im Sinne der Ziffer 4.4. des derzeit
dass die Antragstellerin die Bundesnetzagentur quartals- geltenden „Netzanschlussnutzungsvertrags für virtuelle
weise über die Anteile der Mitsubishi Corporation an Un- Entnahmestellen“, Stand 7/2015, auf folgende Fallgrup-
ternehmen, die die Funktion der Gewinnung, Erzeugung pen zu beschränken:
oder des Vertriebs von Energie im Elektrizitäts- und Gas-
sektor wahrnehmen, informiert. a) Grenzübertritte,
4. Ein Widerruf bleibt vorbehalten. b) Notwendigkeit der Bildung von Ersatzwerten auf-
grund der Nichtverfügbarkeit von korrekten Messer-
Der Beschluss ist im Volltext ohne Betriebs- und Geschäftsgeheim- gebnissen; im Fall der Nichterreichbarkeit einer
nisse auf der Homepage der Bundesnetzagentur unter Messeinrichtung darf von einer Nichtverfügbarkeit
im vorstehenden Sinne nur dann ausgegangen wer-
den, wenn auch nach dem dritten Ausleseversuch
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Beschlüsse der BK6
durch die Betroffene keine Verbindung hergestellt
-> BK6-15-045 veröffentlicht. werden konnte bzw. keine korrekten Messwerte
ausgelesen werden konnten, sowie
Mit dieser Bekanntgabe ist der Übertragungsnetzbetreiber TenneT
Offshore 9. Beteiligungsgesellschaft mbH gemäß § 4a Abs. 7 S. 1 c) Durchführung einzelner Stichprobenkontrollen durch
EnWG benannt. die Betroffene.
3. Der Betroffenen wird für den Fall, dass sie den Verpflich-
tungen gemäß den Tenorziffern zu 1. und 2. nicht fristge-
Vfg Nr. 20/2016 recht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von
500.000,00 EUR angedroht.
EnWG § 31;
4. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Entscheidung im Besonderen Missbrauchsverfahren; Gewäh- 5. Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
rung angemessener und diskriminierungsfreier Bedingungen
für den Zugang zum Bahnstromnetz Der vollständige Beschluss ist im Internet (www.bundesnetzagen-
tur.de) unter
Die Beschlusskammer 6 hat am 07.03.2016 auf Antrag mehrerer
Güterverkehrsunternehmen gegen die DB Energie GmbH ent- Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Abgeschlossene
schieden: Verfahren -> BK6-14-179
1. Die Betroffene wird verpflichtet, im Rahmen der Gewäh- veröffentlicht.
rung von Netzzugang zu ihrem Bahnstromnetz spätes-
tens ab dem 01.05.2016 den Nutzern von Triebfahr-
zeugeinheiten zu ermöglichen,
– BK6-14-179 –
Bonn, 6. April 2016
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
718 – Regulierung, Energie – 6 2016
Vfg 21/2016 Vfg 22/2016
EnWG § 31;
Ankündigung der Festlegung über die Datenerhebung zur
Entscheidung im Besonderen Missbrauchsverfahren; Entgelte Bestimmung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netz-
für Blindstrom bei Wirkstrombezug eines Windparks zuverlässigkeit Strom nach den §§ 19 und 20 ARegV
Die Beschlusskammer 6 hat am 17.03.2016 auf Antrag des Wind- EnWG § 29 Abs. 1, ARegV § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, Festlegung
parks Wegeleben GmbH & Co. KG gegen die Avacon AG (vormals über die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätsele-
HSN Magdeburg GmbH) entschieden: mentes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom nach den
§§ 19 und 20 ARegV
1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Fall von Wirk-
strombezug von der Antragstellerin Entgelte für den Die Bundesnetzagentur hat ein Verfahren gem. § 29 Abs. 1 EnWG
Blindstrombezug zu erheben, soweit dieser 1,4 MVAr zur Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des Qua-
nicht überschreitet. litätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom nach
den §§ 19 und 20 ARegV abgeschlossen. Hierzu wurde nachfol-
2. Ein Kostenbescheid bleibt vorbehalten. gende Entscheidung getroffen:
Der vollständige Beschluss ist im Internet (www.bundesnetzagen- –– Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung
tur.de) unter des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässig-
keit Strom nach den §§ 19 und 20 ARegV (BK8-15/001)
Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Abgeschlossene
Verfahren -> BK6-13-047 Diese Entscheidung sowie die Anlage 1 können auf der Homepage
(http://www.bundesnetzagentur.de) der Bundesnetzagentur abge
veröffentlicht. rufen werden.
BK6-13-047
Bonn, 6. April 2016
0 Begriffserläuterungen
Bonn, 6. April 2016
6 2016
# Begriff Einheit Definitionen/Erläuterungen
1 fehlende Daten - Liegen dem Verteilernetzbetreiber Daten nicht vor oder können Daten nicht ermittelt werden, sind diese zu berechnen oder möglichst exakt zu schätzen. Die durch Berechnung oder Schätzung
ermittelten Daten sind im letzten Tabellenblatt des Erhebungsbogens („Erläuterungen der VNB E“) zu dokumentieren. Ebenso ist das Ermittlungsverfahren zur Gewinnung dieser Daten gegenüber
der BNetzA auf Nachfrage nachvollziehbar zu dokumentieren.
2 Netzebene - Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen elektrische Energie in Höchst-, Hoch-, Mittel- oder Niederspannung übertragen oder verteilt wird (vgl. § 2 Nr. 10 StromNEV).
Niederspannung: UNS ≤ 1 kV
Mittelspannung: UMS > 1 kV und UMS ≤ 72,5 kV
Hochspannung: UHS > 72,5 kV und UHS ≤ 125 kV
Höchstspannung: UHöS > 125 kV
3 Kostenstellen getrennt nach Netz- und Euro Eine Kostenstelle umfasst die Hauptkostenstelle der jeweiligen Netz- oder Umspannebene, die jeweilige Nebenkostenstelle Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung der jeweiligen Netz-
Umspannebenen oder Umspannebene und für die Niederspannung zusätzlich die Hauptkostenstelle Hausanschlussleitung und Hausanschlüsse.
Die Kostenstellen sind kaufmännisch zu runden und in der Einheit Euro anzugeben.
4 Anzahl der Letztverbraucher (LV), 1 Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; z. B. Haushalte, Gewerbebetriebe, Industriebetriebe oder landwirtschaftliche Betriebe. Maßgeblich für die Zählung von Letztverbrauchern
HS/MS, MS, MS/NS, NS sind die Anschlusspunkte. In einem Mehrparteienhaus mit getrennten Haushalten ist jeder Haushalt separat zu zählen. Mehrere Zählpunkte werden am selben Anschlusspunkt zusammengefasst,
zum 31.12 eines Jahres wenn sie für die Abrechnung von besonderen Verträgen wie z. B. Nachtstromspeicheranlagen, Wärmepumpen etc. erforderlich sind (vgl. Allgemeinverfügung nach § 52 EnWG, vom 22.02.2006).
5 versorgte Fläche km² Die versorgte Fläche bezeichnet diejenige Fläche innerhalb des erschlossenen Gebiets, die über das Stromversorgungsnetz versorgt wird und auf der die amtliche Statistik zur Bodenfläche nach
zum 31.12. eines Jahres Art der tatsächlichen Nutzung der statistischen Landesämter beruht. Als versorgte Fläche wird insoweit die bebaute Fläche („Gebäude und Freiflächen [nur bebaute Fläche]“; Flächenschlüssel
100/200 gemäß Destatis-Definition) sowie Straßen, Wege und Plätze (Flächenschlüssel 510/520/530 gemäß Destatis-Definition) verstanden. Wird eine Gemeinde von mehreren Netzbetreibern
versorgt, sind lediglich die entsprechenden Flächenanteile zu berücksichtigen und anzugeben. Gemeindefreie Gebiete (abgegrenzte Gebiete, die keiner Gemeinde zuzuordnen sind und meist
unbewohnt sind) sind zu berücksichtigen.
– Regulierung, Energie –
Für die Umstellungsphase sind die „Hinweise zur Ermittlung von Flächendaten im Rahmen des Erweiterungsfaktors“ vom 01.10.2014 zu beachten (abrufbar über den Link:
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1412/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/Beschlusskammer8/BK8_01_Aktuelles/BK8_Aktuelles_node.html).
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
Die Angabe ist auf den 31.12. eines Jahres zu beziehen und hat in der Einheit Quadratkilometer (km²) zu erfolgen.
6 geografische Fläche km² Die geografische Fläche bezeichnet diejenige Gesamtfläche, über die sich die jeweilige Netzebene erstreckt. Bei der Ermittlung der geografischen Fläche ist auf die Statistik der statistischen
zum 31.12. eines Jahres Landesämter zurückzugreifen. Wird eine Gemeinde von mehreren Netzbetreibern versorgt, sind lediglich die entsprechenden Flächenanteile zu berücksichtigen und anzugeben.
Die Angabe ist auf den 31.12. eines Jahres zu beziehen und hat in der Einheit Quadratkilometer (km²) zu erfolgen.
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24.03.2016
Z:\mediaproduction\2016\amtsblatt 06\anlage\22_02_Anlage.xlsx\0_Datendefinitionen Seite 1 von 6
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