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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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      entsprechend. Die Verwender von Antennen ohne Gewinn bezogen auf den Halbwellendipol wären
      damit mit den im zur Kommentierung veröffentlichten im Entwurf beabsichtigten 12 Watt ERP bei SSB,
      effektiv nicht schlechter gestellt gewesen als vorher.
      Wie das Beispiel zeigt, wird bereits mit 12 Watt PEP an einer Antenne ohne Gewinn bezogen auf den
      Halbwellendipol der laut § 4 Absatz 1 BEMFV für ortsfeste Funkanlagen geltende Grenzwert von
      10 Watt EIRP überschritten. Es ist zudem eine nicht bestreitbare Tatsache, dass es auch für den CB-
      Funk brauchbare vertikale Rundstrahlantennen gibt, die einen Antennengewinn bezogen auf den
      Halbwellendipol haben (siehe die Stellungnahme der Bundesnetzagentur im Punkt Nr. 5 „Zu § 2 Abs.
      8 des Entwurfs“). Die im CB-Funk erforderlichen Sicherheitsabstände sind nur gering, dennoch
      müssen die Regelungen der BEMFV eingehalten werden. Seitens der Bundesnetzagentur können
      keine Änderungs- bzw. Ausnahmeregelungen von den Festlegungen der BEMFV gemacht werden.
      Eine Regelung wie sie in § 8 BEMFV enthalten ist, existiert für den CB-Funk nicht.
      Ergebnis:
      Die bisher geltenden 12 Watt PEP bleiben bei SSB vorerst erhalten. § 2 Abs. 2 und 6 der
      Allgemeinzuteilung werden entsprechend angepasst. Zum besseren Verständnis der
      Strahlungsleistungen wird die Nutzungsbestimmung § 2 Abs. 8 des Entwurfs überarbeitet und als
      Absatz 5 und 6 in die Hinweise der Allgemeinzuteilung aufgenommen. Auf Grund des als Absatz 6
      eingefügten neuen Hinweises werden die bisherigen Hinweise Absatz 6 bis 12 des Entwurfs
      entsprechend neu nummeriert.


      2. Zu § 2 Abs. 3 des Entwurfs:
      Hierzu wurde folgendes vorgetragen:
      a) Die Schutzzone für das Nachbarland Polen wurde hinterfragt. In Tschechien gäbe es keine
      derartige Regelung, obwohl die entsprechenden Kanäle auch da freigegeben seien und eine
      gemeinsame Grenze mit Polen besteht.
      b) Die Schutzzonenbestimmungen für Kanal 41 bis 80 sollten ersatzlos gestrichen werden, AM- und
      SSB-Betrieb sollten erlaubt werden.
      c) Standortbescheinigungen und kostenpflichtige Sonderzuteilungen zum Funken in Schutzzonen
      sollten abgeschafft werden.

      Die Bundesnetzagentur nimmt hierzu wie folgt Stellung:
      Keine der bisher bestehenden Schutzzonen kann derzeit aufgehoben werden, da bisher noch keine
      entsprechende Zustimmung der betreffenden Staaten erfolgte.
      Ergebnis:
      Die Allgemeinzuteilung bleibt insoweit unverändert. Die Regelung wird auf Grund weiterer
      Änderungen zu § 2 Abs. 4 der Allgemeinzuteilung.


      3. Zu § 2 Abs. 4 des Entwurfs:
      Hierzu wurde folgendes vorgetragen:
      a) Die Begrenzung auf 4 Watt ERP für digitale Betriebsarten sei nicht nachvollziehbar, wenn auf den
      Kanälen 6, 7, 24 und 25 in J1D, J2D derzeit 12 Watt PEP (demnächst wohl nur noch 12 Watt ERP)
      erlaubt seien. Die Sendeleistung in den einzelnen Betriebsarten / Sendearten sei schon in § 2 Abs. 2
      definiert und widerspräche sich hier und mache so auch keinen Sinn. § 2 Abs.4 solle entsprechend
      korrigiert werden - oder die dort nicht notwendige Angabe entfernt werden da die zulässigen
      Sendeleistungen bereits in § 2 Abs. 2 genannt werden.
      b) Die Datenübertragung auf den Kanälen 6, 7, 24 und 25 in J1D und J2D ist nur mit 4 Watt ERP
      erlaubt. Das sei nicht machbar, da die meisten Geräte aktuell mit 12 Watt PEP arbeiteten. Die
      maximal zulässige Strahlungsleistung müsste – wie bei Verwendung von J3E – 12 Watt betragen.
      c) Die Datenübertragung auf den Kanälen 6, 7, 24 und 25 in J1D und J2D ist nur mit 4 Watt ERP
      erlaubt. Bei den "j" Betriebsarten (also in Einseitenbandtechnik) ist der zulässige Grenzwert der




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       Sendeleistung 12 Watt PEP (als ERP) und nicht 4 Watt ERP. Dies wäre die in AM Betriebsarten
       zulässige Leistung
       d) Die Datenübertragung auf den Kanälen 6, 7, 24 und 25 in den Modulationsarten J1D und J2D ist
       nur mit einer Sendeleistung 4 Watt ERP zulässig. Das sei aber technisch nicht umsetzbar, da die
       meisten Geräte aktuell mit zugelassenen 12 Watt PEP arbeiteten. Die max. zulässige Sendeleistung
       müsste – wie bei Verwendung von J3E – 12 Watt (PEP) betragen.
       e) Bei Datenübertragung auch in den als Beispiel genannten (SSB-)Sendearten J1D und J2D sei nur
       eine Strahlungsleistung von 4 Watt ERP zulässig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die
       Strahlungsleistung bei Datenübertragung in der Sendeart SSB auf 4 Watt beschränkt sein soll,
       während bei Sprachübertragung eine Strahlungsleistung von 12 Watt erlaubt sei. Hinzu käme, dass
       handelsübliche CB-Funkgeräte nicht in jedem Fall die Möglichkeit böten, die Sendeleistung in der
       Betriebsart SSB von 12 Watt auf 4 Watt zu reduzieren. Der Passus sollte dahingehend geändert
       werden, dass auch bei Datenübertragung in der Sendeart SSB eine Strahlungsleistung von 12 Watt
       zulässig ist.

       Die Bundesnetzagentur nimmt hierzu wie folgt Stellung:
       Die in § 2 Abs. 2 des Entwurfs genannten Sendearten betreffen nur die Sprachübertragung. Dagegen
       betreffen die in § 2 Abs. 4 des Entwurfs genannten Sendearten nur die Übertragung digitaler Daten.
       Bei der Datenübertragung, die auf Einseitenband-Amplitudenmodulation mit unterdrücktem Träger
       (SSB) basiert, wird während der Übertragung eine Aussendung mit der vollen Sendeleistung, d.h. bei
       12 Watt PEP mit einer entsprechenden EIRP erzeugt (siehe Beispiel in Nr. 1 der Stellungnahme der
       Bundesnetzagentur). Da dafür von einem festen Standort aus auch im CB-Funk nach der geltenden
       Rechtslage eine Standortbescheinigung erforderlich ist, wurde eine Angleichung an die Sendeleistung
       für die Sendearten erwogen, für die nur 4 Watt ERP zulässig sind. Da die beabsichtigte Begrenzung
       mit vielen verfügbaren Geräten nicht realisierbar ist, bleibt es für die Datenübertragung, die auf
       Einseitenband-Amplitudenmodulation mit unterdrücktem Träger (SSB) basiert, bei den bisher
       vorgesehenen 12 Watt PEP.
       Ergebnis:
       § 2 Absatz 4 der Allgemeinzuteilung wird entsprechend geändert und als § 2 Absatz 3 in die
       Allgemeinzuteilung aufgenommen.


       4. Zu § 2 Abs. 5 und 6 des Entwurfs:
       Hierzu wurde folgendes vorgetragen:
       a) Es wurde hinterfragt, weshalb beim Betrieb der automatischen CB-Funkanlagen über das Internet
       SSB erlaubt ist - Abs. 5 sieht ja nur eine Beschränkung auf den Kanälen 41, 61, 71 und 80 vor - bei
       automatisch arbeitenden Funkanlagen ohne Internet aber nur F3E/G3E. Die Begrenzung auf FM
       mache auf den Kanälen 11, 29, 34, 39, 40 keinen Sinn, auf den Kanälen 41, 61, 71 und 80 sei ja
       ohnehin nur F3E/G3E gestattet.
       b) Der Kanal 40 sollte nicht zur Sprachübertragung über automatisch arbeitende CB-Funkanlagen
       benutzt werden, sondern nur für Sprechfunk auf FM, AM und SSB. Denn der Kanal 40 würde als
       Anrufkanal in der Schweiz und in Südwesten von Baden-Württemberg benutzt, so dass andere
       Nutzungen, wie sie im ersten Satz genannt werden, eine nicht unerhebliche Störung darstellen
       würden. Da der CB-Funk auch der Völkerverständigung diene, sollte dies berücksichtigt werden und
       nur Sprechfunk auf Kanal 40 erlaubt sein.

       Die Bundesnetzagentur nimmt hierzu wie folgt Stellung:
       Die Regelungen in § 2 Abs. 5 und 6 des Entwurfs sind aus den beiden Regelungen in § 2 Nr. 4
       (Sonstige Nutzungsbestimmungen) der bisher geltenden Allgemeinzuteilung abgeleitet. In Verbindung
       mit den in § 2 Abs. 2 des Entwurfs enthaltenen Änderungen wird ermöglicht, dass im CB-Funk
       Semiduplex-FM-Relais betrieben werden können. Um die dafür erforderliche Entkopplung zu
       ermöglichen, werden die Kanäle 40 und 41 benötigt, da diese im CB-Funk den größtmöglichen
       Frequenzabstand voneinander haben. Es wird davon ausgegangen, dass Semiduplex-FM-Relais im
       CB-Funk von Interesse sind, und dass Störungen weitestgehend, vermieden werden.
       Ergebnis:




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      Die Regelungen in § 2 Abs. 5 und 6 des Entwurfs werden in § 2 Abs. 5 der Allgemeinzuteilung
      zusammengefasst, wobei die Begrenzung auf FM auf den Kanälen 11, 29, 34, 39, 40 entfällt.


      5. Zu § 2 Abs. 8 des Entwurfs:
      Hierzu wurde folgendes vorgetragen:
      a) Es wurde bemängelt, dass die Leistungsangaben in ERP, EIRP und PEP verwendet werden und
      wissenschaftlich anerkannte Gesetze missachtet oder falsch angewendet würden. Es wurde
      vorgeschlagen alle Leistungsbeschränkungen als Hüllkurvenspitzenleistung am Senderausgang
      (PEP) zu formulieren und auf die Begriffe ERP und EIRP soweit wie möglich zu verzichten.
      b) Dass ortsfeste Sendefunkanlagen erst betrieben werden dürfen, wenn die Bundesnetzagentur eine
      Standortbescheinigung erteilt hat wird für die " Nutzung durch die Allgemeinheit " ( CB-Funk ) für
      unangemessen gehalten, da hier keine fachspezifischen Kenntnisse von den CB-Funkern für den
      Funkbetrieb verlangt werden könnten. Bei der Einführung des CB-Funks Mitte der 70er Jahre hätte
      auch " Jedermann " eine Antenne ohne bürokratische Hürden auf seinem Hausdach installieren
      können. Es wird vorgeschlagen, den CB-Funk ( 11 m -Band ) in das AFuG als Funkdienst zu
      integrieren. Somit würden die rechtlichen Bedingungen für Funkamateure gelten, ohne aber eine
      Lizenzprüfung durchlaufen zu müssen. Dies führte zu einer Attraktivitätssteigerung des CB-Funks und
      das Thema nach einer Einsteigerklasse K im Amateurfunk würde damit hinfällig werden.
      c) Die Standortbescheinigungspflicht sei nicht Gegenstand der Allgemeinzuteilung, sondern
      eigenständig in der BEMFV geregelt. Sie sollte daher aus den Nutzungsbestimmungen der
      Allgemeinzuteilung herausgenommen und allenfalls unter "Hinweise" erwähnt werden.
      Für die Standortbescheinigungspflicht werden die von der BNetzA im Internet zur Verfügung gestellten
      Tools zur Berechnung des EIRP-Wertes als unbrauchbar ("CB-Funk Standortverfahren-Check") oder
      für Laien ohne Fachwissen nicht anwendbar ("Watt-Wächter CB") eingestuft.
      Bei ordnungsgemäßem Betrieb einer CB-Funkanlage in der Sendeart SSB mit 12 Watt ERP würde
      der EIRP-Wert nur knapp 20 Watt betragen. Bei einer rundstrahlenden, auf dem Dach montierten
      Antenne ergäben sich daraus Sicherheitsabstände, die derart gering seien, dass sie allein schon
      durch den (von möglicherweise gefährdeten Personen weit entfernten) Installationsort auf dem Dach
      eingehalten würden. Angesichts dieses Umstandes sollte erwogen werden, ob ein Betrieb solcher
      Anlagen ohne Standortbescheinigung zumindest geduldet werden könne.
      d) Zum Abschnitt "Hinweise", Absatz 1 wird die Annahme der BNetzA, dass allein bei Verwendung
      bestimmter Funkgeräte die in den Nutzungsbestimmungen festgelegten ERP-Werte eingehalten
      werden, als ohne Kenntnis der verwendeten Antennenanlage für nicht haltbar erklärt.
      Zumindest sollte die BNetzA die Antennenart angeben, von der sie meint, dass (in Verbindung mit den
      genannten Funkgeräten) die Nutzungsbestimmungen eingehalten werden.

      Die Bundesnetzagentur nimmt hierzu wie folgt Stellung:
      Zu den vorgenannten Vorträgen wird auf die Ausführungen der Bundesnetzagentur zu § 2 Abs. 2 des
      Entwurfs hingewiesen. Die Erklärungen zur ERP, EIRP und PEP sind aus den Fußnoten der CB-
      Funk-Allgemeinzuteilung ersichtlich. Es handelt sich dabei um Standardbegriffe in der
      Nachrichtentechnik, die international gebräuchlich und anerkannt sind - und auf physikalischen und
      mathematischen Grundlagen basieren. Sowohl die ERP wie auch die EIRP sind Strahlungsleistungen,
      die auf theoretische Bezugsantennen bezogen sind.
      Die Bezugsantenne, die in der Begriffsbestimmung der effektiven Strahlungsleistung (ERP) als
      Halbwellendipol bezeichnet ist, ist ein idealer, verlustloser Halbwellendipol im freien Raum, der in der
      Hauptstrahlrichtung einen Gewinn von gd=0dBd bzw. gi=2,15 dBi besitzt. Die dabei geltenden
      Randbedingungen sind notwendig, um einen standardisierten Halbwellendipol zu definieren, der als
      Bezugsantenne verwendbar ist.
      Sofern zum Beispiel ein vertikal über dem Erdboden errichteter realer Halbwellendipol als
      Sendeantenne benutzt wird, ergeben sich bei diesem auf Grund des Einflusses des Erdbodens, eine
      andere Feldverteilung und ein anderes Strahlungsdiagramm als bei dem idealen Halbwellendipol im
      freien Raum. Deshalb tritt bei dem realen vertikalen Halbwellendipol ein Antennengewinn gegenüber
      dem als Bezugsantenne geltenden Halbwellendipol auf.




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       Im Webtool zur Überprüfung der Standortbescheinigungspflicht waren zum Teil zu hohe
       Gewinnangaben enthalten. Dies wird entsprechend berichtigt. Die Überprüfung der abgestrahlten
       Leistung (EIRP) kann auch mit dem Programm "Watt-Wächter CB" erfolgen, das über die Internetseite
       http://emf3.bundesnetzagentur.de/stob.html erhältlich ist. Die Eingabemasken des Watt-Wächters sind
       systematisch aufgebaut und enthalten nacheinander bearbeitbare Teilschritte bis zum Fertigen des
       Antrags auf Erteilung der Standortbescheinigung. Das Programmpaket enthält zudem eine große
       Auswahl an Antennen und deren Antennengewinne sowie die Dämpfungswerte vieler Kabeltypen.
       Weitere Vereinfachungen sind nicht möglich. Das Programm ist nach Auffassung der
       Bundesnetzagentur auch von einem Laien, der sich mit dem Programm und seiner Beschreibung
       beschäftigt, leicht bedienbar.
       Anhand des in Punkt 1 der Kommentierung zu § 2 Abs. 2 dargestellten Beispiels ist zu erkennen, dass
       bei einer Antenne ohne Gewinn bezogen auf den idealen Halbwellendipol und ohne Verluste im
       Antennensystem, die Senderleistung am Senderausgang gleich der ERP ist. Bei Verwendung einer
       Antenne mit Gewinn in einer Richtung ist die ERP in dieser Richtung entsprechend dem Gewinn der
       Antenne höher. Insofern ist es durchaus gerechtfertigt die ERP als effektive Strahlungsleistung zu
       bezeichnen.
       Die Begriffe ERP, EIRP und PEP finden im Übrigen ihre Anwendung auch in den Radio Regulations
       der ITU (ITU RR bzw. VO Funk). Die ERP ist in der Bestimmung 1.162 in Artikel 1 der ITU RR
       zutreffender Weise als „effective radiated power (e.r.p.)“ bezeichnet. Informationen zu den Radio
       Regulations der ITU findet man im Internet unter http://life.itu.int/radioclub/ars.htm .
       Der Amateurfunk und dessen in Deutschland geltende Regelungen (AFuG, AFuV und die weiteren
       Regelungen) basieren ebenfalls auf den internationalen Regelungen der ITU Radio Regulations. Der
       Amateurfunk ist dort als Amateurfunkdienst und Amateurfunkdienst über Satelliten definiert. In Artikel
       25 der ITU Radio Regulations ist auch festgelegt, dass die Verwaltungen die betriebliche und
       technische Befähigung jeder Person überprüfen müssen, die eine Amateurfunkstelle betreiben
       möchte. Erst wenn die Person daraufhin die Berechtigung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
       erhält, ist sie ein Funkamateur im Sinne der ITU Radio Regulations. Eine Möglichkeit zur
       Einbeziehung des CB-Funks in die Regelungen des Amateurfunks besteht daher nicht.
       Hinsichtlich der hierzu erfolgten Vorträge wird zudem auf die Ausführungen der Bundesnetzagentur im
       Punkt Nr. 1 „Zu § 2 Abs. 2 des Entwurfs“ hingewiesen. Die Standortbescheinigungspflicht ist nicht
       Gegenstand der Allgemeinzuteilung. Die Allgemeinzuteilung wird entsprechend angepasst.
       Ergebnis:
       Die Ausführungen zur Standortbescheinigungspflicht in § 2 Abs. 8 des Entwurfs werden entsprechend
       ergänzt und in der Hinweise der Allgemeinzuteilung aufgenommen.


       6. Zu § 2 Abs. 9 des Entwurfs:
       Hierzu wurde folgendes vorgetragen:
       a) Aussendungen ohne Nachrichteninhalt oder Aussendungen die nicht unmittelbar der Aufnahme
       einer Funkverbindung dienen, kämen im CB-Funk öfters vor. Die Frequenzen seien nicht geschützt.
       Unbemannte Funkstationen empfingen öfters Überreichweitensignale, OTH-Radare,
       Industriestörungen oder mutwillige- sowie atmosphärische-Störungen. Dies gäbe es aber nicht nur im
       CB-Funk, sondern auch im Amateurfunk. Es wird gefragt, wie dies im Amateurfunk geregelt sei? Bei
       einer unbemannten Funkstation ließen sich diese Empfangssignale nicht vermeiden und würden
       automatisch wieder ausgesendet.
       Das Verbot von Bakenaussendungen, die im Datenfunk- und Sprechfunkbereich seit Jahren zu den
       unbemannten Stationen gehörten, und dazu dienten, Reichweiten zu kontrollieren und bekannt zu
       geben, welche Packet-Radio Node/Relais oder CB-Funk Gateway dort sendet und empfängt, kann
       nicht nachvollzogen werden, zumal diese Baken noch vor Kurzem für jede unbemannte Station
       gefordert wurden.
       b) In mehreren Stellungnahmen wurde das Verbot von Rundspruchsendungen kritisiert. Im CB-Funk
       sollten in Anlehnung an den Amateurfunk Rundsprüche sowie Informationsaussendungen, die
       themenbezogen zum CB-Funk gehören, zugelassen werden. Es handele sich um typische Sendungen
       von Vereinsstationen mit regelmäßigen Unterbrechungen zum Bestätigungsverkehr die bei CB - und




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      Amateurfunk von Anfang an üblich gewesen seien und auch im CB-Funk zugelassen werden sollten,
      soweit sie nicht rundfunkähnlich werden.
      c) Rundspruchsendungen seien typischerweise Sendungen von Vereinigungen oder aktiven
      Einzelfunkern mit regelmäßigen Unterbrechungen zum Bestätigungsverkehr und seien bei CB - und
      Amateurfunk von Anfang an üblich gewesen. Ein Verbot sei nicht sinnvoll, solange die Sendungen
      nicht rundfunkähnlich werden
      d) Rundspruch-Sendungen mit rein informativem Charakter hätten im CB-Funk eine lange Tradition.
      Auch im Amateurfunk seien solche Rundsprüche problemlos möglich. Angesichts der relativ geringen
      Auslastung der CB-Funk-Kanäle führten Rundsprüche auch nicht zu einer Beeinträchtigung der
      Frequenzverfügbarkeit.

      Die Bundesnetzagentur nimmt hierzu wie folgt Stellung:
      In den für den Amateurfunk vorgesehenen Frequenzbereichen haben der Amateurfunkdienst und der
      Amateurfunkdienst über Satelliten zumeist primären oder sekundären Funkdienststatus. Hieraus
      ergibt sich auch eine Rangordnung hinsichtlich der Störungen. Näheres dazu ist aus §3 Abs. 4 und 5
      der Frequenzverordnung (FreqV), dem Frequenzplan (FreqP) und der Anlage 1 der
      Amateurfunkverordnung (AFuV) ersichtlich. Beim CB-Funk gelten die im FreqP enthaltenen
      Frequenznutzungsbedingungen gemäß den Einträgen 164004 und164005 und die
      Nutzungsbestimmungen D150, 2, 5, 9 und 10. Der CB-Funk hat dabei keinen Funkdienststatus und ist
      nur eine „Frequenznutzung“, die den vorgesehenen Frequenzbereich mitbenutzen darf.
      Vorsätzliche Störungen bei Relaisfunkstellen sind auch im Amateurfunk ein Problem. Hierbei
      bestehen z.B. Möglichkeiten nach § 13 Abs. 4 AFuV. Sofern im Amateurfunk kein Rufzeichen genannt
      wird, ist dies ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 AFuV. Bei fortgesetzten Verstößen - auf die
      entsprechende Abmahnungen erfolgt sind - bestehen die Möglichkeiten nach §3 Abs. 4 Satz 2 AFuG.
      Bei Daueraussendungen, die durch Überreichweiten etc. bei unbesetzten automatisch arbeitenden
      CB-Funkanlagen entstehen, kann ggf. die Verkürzung der Zeitdauer helfen, die zwischen der
      Auftastung und dem automatischen Beenden der Aussendung der unbemannten CB-Funkanlage
      eingestellt wird. Sofern nicht anders möglich können solche Störungen auch mit dem CTCSS-Subton-
      Squelch-Verfahren wirksam vermeiden werden.

      Da die mit dem Entwurf der CB-Funk-Allgemeinzuteilung beabsichtigte Einstellung der Zuteilung von
      Kennungen auf Grund der gegenteiligen Vorträge nicht erfolgt, wird die Allgemeinzuteilung hinsichtlich
      der Baken- sowie Rundspruchaussendungen entsprechend angepasst. Dabei wird das Verbot der
      Bakenaussendungen wieder relativiert und das Verbot der Rundspruchsendungen aufgehoben.
      Ergebnis:
      Die in § 2 Abs. 9 des Entwurfs enthaltene Regelung wird hinsichtlich der Baken- sowie
      Rundspruchaussendungen entsprechend angepasst und in § 2 Abs. 7 der Allgemeinzuteilung
      übernommen.


      7. Zu § 2 Abs. 10 des Entwurfs:
      Hierzu wurde folgendes vorgetragen:
      a) Die Formulierung, dass die Nutzung des CB-Funks zu "kommerziellen Zwecken" nicht zulässig ist,
      sei zu ungenau. Einige CB-Funk-Vereine nutzten CB-Funk z.B. bei Sportveranstaltungen zur
      Streckensicherung etc. Solche Veranstaltungen mögen für den Veranstalter unter Umständen einen
      kommerziellen Hintergrund haben; der Einsatz der CB-Funker erfolge in solchen Fällen jedoch i.d.R.
      ehrenamtlich. Es sollte klarer herausgestellt werden, dass derartige Nutzungen zulässig sind, solange
      sie nicht unmittelbar einer Gewinnerzielungsabsicht dienen.

      Die Bundesnetzagentur nimmt hierzu wie folgt Stellung:
      Hier eine gute Abgrenzung zu treffen, die genau ist aber dennoch einiges erlaubt ist schwierig und mit
      einfachen Worten nicht besser möglich. Um eine Regelung zu schaffen, die alle zufriedenstellt, wären
      ausführliche Regelungen mit Fallbeschreibungen erforderlich. Dies ist im Rahmen dieser
      Allgemeinzuteilung leider nicht möglich. Deshalb wird es bei der angedachten Formulierung belassen.
      Ergebnis:



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       Die in § 2 Abs. 10 des Entwurfs angedachte Regelung wird inhaltlich unverändert in § 2 Abs. 8 der
       Allgemeinzuteilung übernommen.


       8. Zu § 3 Abs. 2 des Entwurfs:
       Hierzu wurde folgendes vorgetragen:
       a) Eine effiziente Nutzung der Frequenzen gemäß § 2 Abs. 5 sei aufgrund der Regelung in §3 Abs. 2
       nicht gegeben. Wenn bei jeder Auftastung einer unbemannten Station der Name, die Adresse sowie
       Erreichbarkeit von der unbemannten Station durchgegeben werden muss, sei die Frequenz jeweils
       mindestens für 30 Sekunden, durch diese Aussendung belegt. Soll also ein Funkgespräch über eine
       unbemannte Station eröffnet werden, sende diese erst mal über 30 Sekunden lang private Daten des
       Betreibers, und sei somit nicht frequenzökonomisch. Im Falle einer Auftastung, die in dem nicht
       geschützten CB-Funk öfters passierte, würde das Gateway, insofern man es nicht sofort deaktiviert,
       andauernd die Frequenz belegen.
       Es wäre somit Betreibern, die nicht 24 Stunden vor dem Funkgerät sitzen, nicht mehr legal möglich,
       eine unbemannte Station zu betreiben, da sonst bei jeder ungewollten Auftastung die Frequenz durch
       die Informationsaussendung mit Name, Adresse und Erreichbarkeit stattfindet, und somit eine, wie im
       § 2 Abs. 9 genannte „Aussendungen, die nicht unmittelbar der Aufnahme einer Funkverbindung oder
       der Teilnahme am bestehenden Funkverkehr dient“, getätigt würde. Diese dürfte nämlich laut dem
       Entwurf nicht stattfinden.
       Es wird gefragt, wie eine unbemannte CB-Funkstation (Gateway) erkennen könne, wann eine neue
       Verbindung zustande kommt. Um sicher zu stellen, dass die Betreiberinformation bei einer
       Neuverbindung angesagt wird, müsste man bei jeder Aussendung diese Betreiberinformation voran
       stellen. Das Gateway hätte somit keinen Nutzen mehr und verfehlte seine Funktion. Die Frequenz
       wäre mehr durch die Aussendungen der Betreiberinformation als durch Funkgespräche belastet.
       Aufgrund der eingeführten „Kennungen“, die bisher an unbemannte CB-Funkstationen von der
       Bundesnetzagentur ausgegeben wurden, könne man eine öffentliche Liste erstellen, in der der Nutzer
       im Bedarfsfall zugreifen könnte. Dass hier eine „Erreichbarkeit“ öffentlich über CB-Funk genannt
       werden soll, wird unter Datenschutzaspekten kritisch gesehen.
       Der Bundesnetzagentur sollte eine Erreichbarkeit im Sinne einer Telefonnummer bekannt sein, mit der
       sie Kontakt zum Betreiber herstellen können. Selbst im Amateurfunk würden keine Erreichbarkeiten
       (Email, Telefon etc.) zu den Rufzeichen oder speziell für unbemannte Stationen veröffentlicht. Wenn
       im Amateurfunk ein Betreiber einer unbemannten Station nicht im Telefonbuch steht oder eine
       öffentliche Internet- oder Emailadresse besitzt, bliebe in solchem Falle auch nur der Postweg.
       Es wird daher vorgeschlagen, diesen ungeschützten Frequenzbereich (CB-Funk), der sowieso schon
       durch viele Störungen von Industrie und Überreichweiten belastet sei, nicht noch mehr
       einzuschränken, sondern noch mehr für technische- und sozialverbindende Projekte wie z.B. Relais /
       Gateways oder Informationsaussendungen, wie z.B. Rundsprüche, freizugeben.
       b) Bezüglich der Kennungsgabe automatischer Stationen wird vorgeschlagen,
       1. die Möglichkeit der Nennung einer zugeteilten Kennung wieder in die Zuteilung aufzunehmen,
       2. alternativ die Möglichkeit zu gestatten, zu Beginn der Aussendung nur den Standort zu nennen,
       verbunden mit "Für den Abruf der Betreiberdaten drücke DTMF 1 oder sende 1750 Hz für mindestens
       2 Sekunden". Dadurch würde eine unnötige Kanalbelegung vermieden.
       c) Kein anderer Funkdienst bzw. Funkanwendung sei zu einer regelmäßigen Nennung persönlicher
       Betreiberdaten verpflichtet. Die geforderte Ansage der kompletten Betreiberdaten samt Name und
       Wohnanschrift zu Beginn jeder Verbindung verstoße somit nicht nur gegen den Grundsatz der
       Datensparsamkeit, sondern behindere jede Funkverbindung mit unnützen Aussendungen und sei
       somit weder von den Anwendern gewollt noch mit dem Grundsatz der Frequenzökonomie vereinbar.
       Ferner sei die Regelung auch nicht zielführend, da sich aus Name und Wohnanschrift des Betreibers
       keine unmittelbare Kontaktmöglichkeit ergäbe. Zur Identifizierbarkeit einer automatisch arbeitenden
       Station sei daher eine praxisnahe, zeitgemäße und zielführende Regelung zu finden.
       Dazu wird folgendes vorgeschlagen: Automatisch arbeitende Stationen senden eine selbstvergebene
       Kennung aus, die sich aus dem Namen und der Internetadresse des Funknetzwerks und der
       Postleitzahl des Senderstandorts zusammensetzt. Unter der genannten Internetadresse sind die




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      Senderstandorte und die jeweils zuständigen Betreiber samt unmittelbarer Kontaktmöglichkeit (E-Mail,
      Handy) gelistet. Beispiel: „Dies ist der Funknetz NRW Standort 58642. Nähere Informationen findest
      Du im Internet unter Funknetz.nrw“ oder „Funkfreunde Musterstadt, www.musterstadtfunker.de,
      Standort 12345“
      Alternativ könnte die zurzeit praktizierte Lösung auch beibehalten werden, nämlich die Nennung einer
      kostenlos durch die BNetzA auf Antrag vergebenen Kennung aus Postleitzahl des Senderstandorts
      und laufendem Buchstaben.

      d) Die Nennung von Name und Adresse sei im CB-Funk von Anbeginn an nicht gewünscht und schon
      aus Datenschutzaspekten nicht praktikabel. Als praktikabel habe sich die Nennung einer erreichbaren
      e-mail Adresse und/oder einer Telefonnummer erwiesen, welche auf den Verantwortlichen registriert
      ist. Somit könne die Bundesnetzagentur als Behörde jederzeit den Inhaber einer genannten
      Telefonnummer ermitteln, der Datenschutz bliebe aber gewahrt.
      e) Durch die Baken-Forderung vor jeder Aussendung sei kein normales QSO mehr möglich. Die Bake
      wäre auch ein Verstoß gegen den Datenschutz.
      f) Die alte Regelung mit der Kennung sei vollkommen ausreichend, die neue Regelung sinnlos.

      g) Es sei jedem frei überlassen, wem man seine Adresse, E-Mail Adresse und vor allem seine private
      Telefonnummer gibt. Daher wird der neuen Regelung widersprochen. Eine Kennung zu senden
      reichte aus. Die Bundesnetzagentur könne an Hand ihrer Listen sehen, wem die Kennung gehört.
      Zudem sollte jeder Gateway-Betreiber eine Möglichkeit haben, seine Daten bei Umzug oder Wechsel
      der Telefon- bzw. Handynummer zu ändern.
      h) Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren und den Datenschutz zu gewährleisten, sollten
      Betreiber einer automatischen CB Funk Station verpflichtet werden, sich eigenverantwortlich auf einer
      öffentlich zugänglichen Plattform in einer Liste mit einem für den CB-Funk typischen Rufzeichen mit
      den persönlichen Angaben und telefonischer Erreichbarkeit einzutragen. Die Bundesnetzagentur solle
      dazu ein Formular für automatisch arbeitende Stationen entwerfen und bekomme es vom Betreiber
      ausgefüllt zurück. Die Kontaktdaten der Betreiber seien dabei im Störfall nur durch registrierte User
      und Administratoren abrufbar.
      Eine Kennung werde nun in abgekürzter Form alle 10 Minuten in Klartext über die automatischen
      Stationen ausgesendet. Ein nichtregistrierter User sähe nun allenfalls die Kennung und die
      Stationsinfos. Dieser Vorgang mache nicht nur den Betriebsablauf störungsfreier, sondern gestalte
      diesen auch flüssiger. Zu bedenken sei auch die Gefahr von mutwilligen Belästigungen, der ein
      Betreiber einer automatischen CB Funk Station durch die neue Regelung ausgesetzt wäre, denn die
      meisten betrieben ihren Gateway im eigenen Haus/Mietwohnung und wären bei Abwesenheit nicht in
      der Lage ggf. rechtliche Schritte gegen Belästigungen jeglicher Art und Weise einzuleiten. In der
      Vergangenheit sei es immer wieder zu solchen Vorfällen gekommen. Daher würde seitens der
      praktisch erfahrenen Funker vor der Einführung einer solchen Regelung gewarnt, die auch dazu
      führen würde, dass viele ihr Hobby lieber aufgeben würden.

      Die Bundesnetzagentur nimmt hierzu wie folgt Stellung:
      Die vorgetragenen Bedenken und Anregungen sind zum Teil berechtigt. Diesen wird durch
      entsprechende Änderung der Regelung in § 3 Abs. 2 der Allgemeinzuteilung Rechnung getragen.
      Ergebnis:
      § 3 Abs. 2 der Allgemeinzuteilung wird entsprechend geändert.


      9. Zu „Hinweise Absatz 1“ des Entwurfs:
      Hierzu wurde folgendes vorgetragen:
      a) Die Vermutung der BNetzA, dass allein bei Verwendung bestimmter Funkgeräte die in den
      Nutzungsbestimmungen festgelegten ERP-Werte eingehalten würden, sei ohne Kenntnis der
      verwendeten Antennenanlage nicht haltbar. Zumindest sollte die BNetzA die Antennenart angeben,
      von der sie meint, dass (in Verbindung mit den genannten Funkgeräten) die Nutzungsbestimmungen
      eingehalten werden.




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       Die Bundesnetzagentur nimmt hierzu wie folgt Stellung:
       Der Einwand ist berechtigt. Die Einhaltung der in § 2 Absatz 6 der Allgemeinzuteilung enthaltenen
       Nutzungsbestimmung wird in Absatz 1 der Hinweise einbezogen. Die Einhaltung von § 2 Absatz 6
       muss der Betreiber jedoch eigenverantwortlich sicherstellen. Dazu wurden im Rahmen dieser
       Kommentierung entsprechende Hinweise gegeben und in die Allgemeinzuteilung aufgenommen.
       Ergebnis:
       Die Einhaltung der in § 2 Absatz 6 der Allgemeinzuteilung enthaltenen Nutzungsbestimmung wird in
       Absatz 1 der Hinweise einbezogen.


       10. Zu „Hinweise Absatz 12“ des Entwurfs:
       Hierzu wurde folgendes vorgetragen:
       a) Der Hinweis, dass nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Verfügung entschieden wird, ob die
       Nutzungsmöglichkeiten der in § 2 Absatz 5 und 6 genannten Kanäle weiterhin aufrechterhalten
       werden können, sei nicht erforderlich. Es läge ohnehin im Wesen der Befristung einer Verfügung,
       dass die darin enthaltenen Regelungen nach Fristablauf aufrechterhalten oder geändert werden
       können.

       Die Bundesnetzagentur nimmt hierzu wie folgt Stellung:
       Dem Einwand wird entsprochen, der betreffende Absatz kann entfallen.
       Ergebnis:
       Der betreffende Absatz des Entwurfs wird nicht in die Allgemeinzuteilung übernommen.

       225-9


       Anlage zu den Gründen für die Allgemeinzuteilung von Frequenzen für den CB-Funk

       Zur Veröffentlichung freigegebene Kommentare im Wortlaut
       ….




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Von:                                       Michael Walter
Gesendet:                                  Mittwoch, 28. Oktober 2015 17:52
An:                                        Referat225
Betreff:                                   225-9 CB-Funk


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich möchte hiermit ein paar Anmerkungen zu Ihrem Entwurf der „Allgemeinzuteilung von Frequenzen für den CB‐
Funk“machen.

Zunächst zu §2(2): Warum die Reduzierung von 12 Watt PEP auf 12 Watt ERP? Wäre eine praktikabelere Lösung
nicht einfach wie vorher den Wert am Senderausgang zu messen? Aktuell vertriebene Geräte bieten (im Gegensatz
zu Amateurfunkgeräten) praktisch keine Möglichkeit (ohne Eingriff in das Gerät) die Sendeleistung so einzustellen,
dass die Maximal zulässige effektive Strahlungsleistung nicht überschritten wird.
Sicher gibt es Geräte mit der Möglichkeit die Sendeausgangsleistung anzupassen, bei der Mehrzahl der verkauften
Geräte dürfte dies jedoch nicht der Fall sein.
Auch wenn die ERP Angabe stehen bleibt könnte man beispielsweise wieder entsprechenden Passus
(Leistungsmessung am Senderausgang) anfügen.

Zu§2(3) Warum gibt es weiterhin eine Schutzzone für das Nachbarland Polen. In Tchechien gibt es keine derartige
Regelung, obwohl die entsprechenden Kanäle auch da freigegeben sind und eine gemeinsame Grenze mit Polen
besteht. Vielleicht sollte hier noch einmal nachgehakt werden ob eine Notwendigkeit dieser Schutzzone besteht!

Zu §2 (4.) Wieso die Begrenzung auf 4 Watt ERP für digitale Betriebsarten, wenn auf den Kanälen 6,7,24 und 25 in
J1D, J2D derzeit 12 Watt PEP, (demnächst wohl nur noch 12 Watt ERP erlaubt sind?) Die Sendeleistung in den
einzelnen Betriebsarten / Sendearten ist doch schon in §2 (2) definiert und wiederspricht sich hier und macht so
auch keinen
Sinn‐ Bitte korrigieren sie §2(4) entsprechend ‐ oder entfernen sie die dort nicht notwendige Angabe‐ da die
Zulässigen Sendeleistungen ja bereits in §2(2) genannt werden.

Zu §2 (5),(6)

Grundsätzlich ja selber Inhalt‐ einmal mit dem Internet verbunden, einmal ohne. Warum ist beim Betrieb der
automatischen CB‐Funkanlagen über das Internet SSB erlaubt ((5) sieht ja nur eine Beschränkung auf den Kanälen
41, 61, 71 und 80 vor) ‐ bei automatisch arbeitenden Funkanlagen ohne Internet nur F3E/G3E? Die Begrenzung auf
FM macht auf den Kanälen 11, 29, 34, 39, 40 keinen Sinn, auf den Kanälen 41, 61, 71 und 80 ist ja ohnehin nur
F3E/G3E gestattet.

Ich erkläre hiermit das Einverständnis zu einer Veröffentlichung.

Mit freundlichen Grüßen

M. Walter




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         Markus Arlt



         An:
         Bundesnetzagentur
         Referat 225
         Canisiusstraße 21
         55122 Mainz

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         Betreff: Entwurf Allgemeinzuteilung 225-9 CB-Funk

         Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren des Referates 225 der Bundesnetzagentur.

         Bezüglich ihres Entwurfs der

         „Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für den CB-Funk“,

         möchte ich Ihnen gerne meine Ansichten nahebringen, die auf die Erfahrung durch tägliche Nutzung des
         CB-Funks zurückzuführen sind.

         Nachfolgend füge ich die von Ihnen veröffentlichten Absätze ein, und antworte darauf:


          §2 Nutzungsbestimmungen Abs. 5
          Auf den Kanälen 11,29, 34, 39, 40, 41, 61, 71 und 80 ist die Zusammenschaltung von CB-Funkanlagen mit
          dem Internet für die Sprachübertragung gestattet. Auf den Kanälen 41, 61, 71 und 80 dürfen für die
          Sprachübertragung nur auf Frequenz-oder Phasenmodulation basierende Sendearten benutzt werden. Die
          Frequenzverfügbarkeit und die störungsfreie und effiziente Nutzung der Frequenzen dürfen durch die
          Zusammenschaltungen nicht beeinträchtigt werden.

         Eine effiziente Nutzung der Frequenzen ist aufgrund der Regelung im §3 Abs. 2 nicht gegeben.
         Wenn bei jeder Auftastung einer unbemannten Station der Name, die Adresse sowie Erreichbarkeit von der
         unbemannten Station durchgegeben werden muss, ist die Frequenz jeweils mindestens für 30 Sekunden,
         durch diese Aussendung belegt.

          §2 Nutzungsbestimmungen Abs. 9
          Beim CB-Funkbetrieb sind nicht erlaubt:
              – Rundfunkähnliche Sendungen,
              – Daueraussendungen,
              – Aussendungen ohne Nachrichteninhalt,Aussendungen, die nicht unmittelbar der Aufnahme einer
                 Funkverbindung oder der Teilnahme ambestehenden Funkverkehr dienen,
              – Rundspruch
              – oder Bakenaussendungen

         Aussendungen ohne Nachrichteninhalt oder Aussendungen die nicht unmittelbar der Aufnahme einer
         Funkverbindung dienen, kommen im CB-Funk leider öfters vor. Die Frequenzen sind nicht geschützt.
         Unbemannte Funkstationen empfangen öfters Überreichweitensignale, OTH-Radare, Industriestörungen
         oder mutwillige- sowie atmosphärische-Störungen. Dies gibt es aber nicht nur im CB-Funk, sondern auch im
         Amateurfunk. Wie ist es da geregelt? Bei einer unbemannten Funkstation lassen sich diese
         Empfangssignale nicht vermeiden. Automatisch werden diese auch wieder ausgesendet.

         Warum im CB-Funk Rundsprüche verboten sind, ist mir seither ein Rätsel. Sind denn im Amateurfunk die
         Rundsprüche, die offen durch die Verbände und registrierten Rufzeichen vorgelesen werden, erlaubt?
         Hier sollte man sich an den Amateurfunk anknüpfen, und Rundsprüche, sowie Informationsaussendungen,
         die themenbezogen zum CB-Funk gehören, zulassen.


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