abl-05
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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626 – Regulierung, Telekommunikation – 5 2016
entsprechend. Die Verwender von Antennen ohne Gewinn bezogen auf den Halbwellendipol wären
damit mit den im zur Kommentierung veröffentlichten im Entwurf beabsichtigten 12 Watt ERP bei SSB,
effektiv nicht schlechter gestellt gewesen als vorher.
Wie das Beispiel zeigt, wird bereits mit 12 Watt PEP an einer Antenne ohne Gewinn bezogen auf den
Halbwellendipol der laut § 4 Absatz 1 BEMFV für ortsfeste Funkanlagen geltende Grenzwert von
10 Watt EIRP überschritten. Es ist zudem eine nicht bestreitbare Tatsache, dass es auch für den CB-
Funk brauchbare vertikale Rundstrahlantennen gibt, die einen Antennengewinn bezogen auf den
Halbwellendipol haben (siehe die Stellungnahme der Bundesnetzagentur im Punkt Nr. 5 „Zu § 2 Abs.
8 des Entwurfs“). Die im CB-Funk erforderlichen Sicherheitsabstände sind nur gering, dennoch
müssen die Regelungen der BEMFV eingehalten werden. Seitens der Bundesnetzagentur können
keine Änderungs- bzw. Ausnahmeregelungen von den Festlegungen der BEMFV gemacht werden.
Eine Regelung wie sie in § 8 BEMFV enthalten ist, existiert für den CB-Funk nicht.
Ergebnis:
Die bisher geltenden 12 Watt PEP bleiben bei SSB vorerst erhalten. § 2 Abs. 2 und 6 der
Allgemeinzuteilung werden entsprechend angepasst. Zum besseren Verständnis der
Strahlungsleistungen wird die Nutzungsbestimmung § 2 Abs. 8 des Entwurfs überarbeitet und als
Absatz 5 und 6 in die Hinweise der Allgemeinzuteilung aufgenommen. Auf Grund des als Absatz 6
eingefügten neuen Hinweises werden die bisherigen Hinweise Absatz 6 bis 12 des Entwurfs
entsprechend neu nummeriert.
2. Zu § 2 Abs. 3 des Entwurfs:
Hierzu wurde folgendes vorgetragen:
a) Die Schutzzone für das Nachbarland Polen wurde hinterfragt. In Tschechien gäbe es keine
derartige Regelung, obwohl die entsprechenden Kanäle auch da freigegeben seien und eine
gemeinsame Grenze mit Polen besteht.
b) Die Schutzzonenbestimmungen für Kanal 41 bis 80 sollten ersatzlos gestrichen werden, AM- und
SSB-Betrieb sollten erlaubt werden.
c) Standortbescheinigungen und kostenpflichtige Sonderzuteilungen zum Funken in Schutzzonen
sollten abgeschafft werden.
Die Bundesnetzagentur nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Keine der bisher bestehenden Schutzzonen kann derzeit aufgehoben werden, da bisher noch keine
entsprechende Zustimmung der betreffenden Staaten erfolgte.
Ergebnis:
Die Allgemeinzuteilung bleibt insoweit unverändert. Die Regelung wird auf Grund weiterer
Änderungen zu § 2 Abs. 4 der Allgemeinzuteilung.
3. Zu § 2 Abs. 4 des Entwurfs:
Hierzu wurde folgendes vorgetragen:
a) Die Begrenzung auf 4 Watt ERP für digitale Betriebsarten sei nicht nachvollziehbar, wenn auf den
Kanälen 6, 7, 24 und 25 in J1D, J2D derzeit 12 Watt PEP (demnächst wohl nur noch 12 Watt ERP)
erlaubt seien. Die Sendeleistung in den einzelnen Betriebsarten / Sendearten sei schon in § 2 Abs. 2
definiert und widerspräche sich hier und mache so auch keinen Sinn. § 2 Abs.4 solle entsprechend
korrigiert werden - oder die dort nicht notwendige Angabe entfernt werden da die zulässigen
Sendeleistungen bereits in § 2 Abs. 2 genannt werden.
b) Die Datenübertragung auf den Kanälen 6, 7, 24 und 25 in J1D und J2D ist nur mit 4 Watt ERP
erlaubt. Das sei nicht machbar, da die meisten Geräte aktuell mit 12 Watt PEP arbeiteten. Die
maximal zulässige Strahlungsleistung müsste – wie bei Verwendung von J3E – 12 Watt betragen.
c) Die Datenübertragung auf den Kanälen 6, 7, 24 und 25 in J1D und J2D ist nur mit 4 Watt ERP
erlaubt. Bei den "j" Betriebsarten (also in Einseitenbandtechnik) ist der zulässige Grenzwert der
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Sendeleistung 12 Watt PEP (als ERP) und nicht 4 Watt ERP. Dies wäre die in AM Betriebsarten
zulässige Leistung
d) Die Datenübertragung auf den Kanälen 6, 7, 24 und 25 in den Modulationsarten J1D und J2D ist
nur mit einer Sendeleistung 4 Watt ERP zulässig. Das sei aber technisch nicht umsetzbar, da die
meisten Geräte aktuell mit zugelassenen 12 Watt PEP arbeiteten. Die max. zulässige Sendeleistung
müsste – wie bei Verwendung von J3E – 12 Watt (PEP) betragen.
e) Bei Datenübertragung auch in den als Beispiel genannten (SSB-)Sendearten J1D und J2D sei nur
eine Strahlungsleistung von 4 Watt ERP zulässig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die
Strahlungsleistung bei Datenübertragung in der Sendeart SSB auf 4 Watt beschränkt sein soll,
während bei Sprachübertragung eine Strahlungsleistung von 12 Watt erlaubt sei. Hinzu käme, dass
handelsübliche CB-Funkgeräte nicht in jedem Fall die Möglichkeit böten, die Sendeleistung in der
Betriebsart SSB von 12 Watt auf 4 Watt zu reduzieren. Der Passus sollte dahingehend geändert
werden, dass auch bei Datenübertragung in der Sendeart SSB eine Strahlungsleistung von 12 Watt
zulässig ist.
Die Bundesnetzagentur nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Die in § 2 Abs. 2 des Entwurfs genannten Sendearten betreffen nur die Sprachübertragung. Dagegen
betreffen die in § 2 Abs. 4 des Entwurfs genannten Sendearten nur die Übertragung digitaler Daten.
Bei der Datenübertragung, die auf Einseitenband-Amplitudenmodulation mit unterdrücktem Träger
(SSB) basiert, wird während der Übertragung eine Aussendung mit der vollen Sendeleistung, d.h. bei
12 Watt PEP mit einer entsprechenden EIRP erzeugt (siehe Beispiel in Nr. 1 der Stellungnahme der
Bundesnetzagentur). Da dafür von einem festen Standort aus auch im CB-Funk nach der geltenden
Rechtslage eine Standortbescheinigung erforderlich ist, wurde eine Angleichung an die Sendeleistung
für die Sendearten erwogen, für die nur 4 Watt ERP zulässig sind. Da die beabsichtigte Begrenzung
mit vielen verfügbaren Geräten nicht realisierbar ist, bleibt es für die Datenübertragung, die auf
Einseitenband-Amplitudenmodulation mit unterdrücktem Träger (SSB) basiert, bei den bisher
vorgesehenen 12 Watt PEP.
Ergebnis:
§ 2 Absatz 4 der Allgemeinzuteilung wird entsprechend geändert und als § 2 Absatz 3 in die
Allgemeinzuteilung aufgenommen.
4. Zu § 2 Abs. 5 und 6 des Entwurfs:
Hierzu wurde folgendes vorgetragen:
a) Es wurde hinterfragt, weshalb beim Betrieb der automatischen CB-Funkanlagen über das Internet
SSB erlaubt ist - Abs. 5 sieht ja nur eine Beschränkung auf den Kanälen 41, 61, 71 und 80 vor - bei
automatisch arbeitenden Funkanlagen ohne Internet aber nur F3E/G3E. Die Begrenzung auf FM
mache auf den Kanälen 11, 29, 34, 39, 40 keinen Sinn, auf den Kanälen 41, 61, 71 und 80 sei ja
ohnehin nur F3E/G3E gestattet.
b) Der Kanal 40 sollte nicht zur Sprachübertragung über automatisch arbeitende CB-Funkanlagen
benutzt werden, sondern nur für Sprechfunk auf FM, AM und SSB. Denn der Kanal 40 würde als
Anrufkanal in der Schweiz und in Südwesten von Baden-Württemberg benutzt, so dass andere
Nutzungen, wie sie im ersten Satz genannt werden, eine nicht unerhebliche Störung darstellen
würden. Da der CB-Funk auch der Völkerverständigung diene, sollte dies berücksichtigt werden und
nur Sprechfunk auf Kanal 40 erlaubt sein.
Die Bundesnetzagentur nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Die Regelungen in § 2 Abs. 5 und 6 des Entwurfs sind aus den beiden Regelungen in § 2 Nr. 4
(Sonstige Nutzungsbestimmungen) der bisher geltenden Allgemeinzuteilung abgeleitet. In Verbindung
mit den in § 2 Abs. 2 des Entwurfs enthaltenen Änderungen wird ermöglicht, dass im CB-Funk
Semiduplex-FM-Relais betrieben werden können. Um die dafür erforderliche Entkopplung zu
ermöglichen, werden die Kanäle 40 und 41 benötigt, da diese im CB-Funk den größtmöglichen
Frequenzabstand voneinander haben. Es wird davon ausgegangen, dass Semiduplex-FM-Relais im
CB-Funk von Interesse sind, und dass Störungen weitestgehend, vermieden werden.
Ergebnis:
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Die Regelungen in § 2 Abs. 5 und 6 des Entwurfs werden in § 2 Abs. 5 der Allgemeinzuteilung
zusammengefasst, wobei die Begrenzung auf FM auf den Kanälen 11, 29, 34, 39, 40 entfällt.
5. Zu § 2 Abs. 8 des Entwurfs:
Hierzu wurde folgendes vorgetragen:
a) Es wurde bemängelt, dass die Leistungsangaben in ERP, EIRP und PEP verwendet werden und
wissenschaftlich anerkannte Gesetze missachtet oder falsch angewendet würden. Es wurde
vorgeschlagen alle Leistungsbeschränkungen als Hüllkurvenspitzenleistung am Senderausgang
(PEP) zu formulieren und auf die Begriffe ERP und EIRP soweit wie möglich zu verzichten.
b) Dass ortsfeste Sendefunkanlagen erst betrieben werden dürfen, wenn die Bundesnetzagentur eine
Standortbescheinigung erteilt hat wird für die " Nutzung durch die Allgemeinheit " ( CB-Funk ) für
unangemessen gehalten, da hier keine fachspezifischen Kenntnisse von den CB-Funkern für den
Funkbetrieb verlangt werden könnten. Bei der Einführung des CB-Funks Mitte der 70er Jahre hätte
auch " Jedermann " eine Antenne ohne bürokratische Hürden auf seinem Hausdach installieren
können. Es wird vorgeschlagen, den CB-Funk ( 11 m -Band ) in das AFuG als Funkdienst zu
integrieren. Somit würden die rechtlichen Bedingungen für Funkamateure gelten, ohne aber eine
Lizenzprüfung durchlaufen zu müssen. Dies führte zu einer Attraktivitätssteigerung des CB-Funks und
das Thema nach einer Einsteigerklasse K im Amateurfunk würde damit hinfällig werden.
c) Die Standortbescheinigungspflicht sei nicht Gegenstand der Allgemeinzuteilung, sondern
eigenständig in der BEMFV geregelt. Sie sollte daher aus den Nutzungsbestimmungen der
Allgemeinzuteilung herausgenommen und allenfalls unter "Hinweise" erwähnt werden.
Für die Standortbescheinigungspflicht werden die von der BNetzA im Internet zur Verfügung gestellten
Tools zur Berechnung des EIRP-Wertes als unbrauchbar ("CB-Funk Standortverfahren-Check") oder
für Laien ohne Fachwissen nicht anwendbar ("Watt-Wächter CB") eingestuft.
Bei ordnungsgemäßem Betrieb einer CB-Funkanlage in der Sendeart SSB mit 12 Watt ERP würde
der EIRP-Wert nur knapp 20 Watt betragen. Bei einer rundstrahlenden, auf dem Dach montierten
Antenne ergäben sich daraus Sicherheitsabstände, die derart gering seien, dass sie allein schon
durch den (von möglicherweise gefährdeten Personen weit entfernten) Installationsort auf dem Dach
eingehalten würden. Angesichts dieses Umstandes sollte erwogen werden, ob ein Betrieb solcher
Anlagen ohne Standortbescheinigung zumindest geduldet werden könne.
d) Zum Abschnitt "Hinweise", Absatz 1 wird die Annahme der BNetzA, dass allein bei Verwendung
bestimmter Funkgeräte die in den Nutzungsbestimmungen festgelegten ERP-Werte eingehalten
werden, als ohne Kenntnis der verwendeten Antennenanlage für nicht haltbar erklärt.
Zumindest sollte die BNetzA die Antennenart angeben, von der sie meint, dass (in Verbindung mit den
genannten Funkgeräten) die Nutzungsbestimmungen eingehalten werden.
Die Bundesnetzagentur nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Zu den vorgenannten Vorträgen wird auf die Ausführungen der Bundesnetzagentur zu § 2 Abs. 2 des
Entwurfs hingewiesen. Die Erklärungen zur ERP, EIRP und PEP sind aus den Fußnoten der CB-
Funk-Allgemeinzuteilung ersichtlich. Es handelt sich dabei um Standardbegriffe in der
Nachrichtentechnik, die international gebräuchlich und anerkannt sind - und auf physikalischen und
mathematischen Grundlagen basieren. Sowohl die ERP wie auch die EIRP sind Strahlungsleistungen,
die auf theoretische Bezugsantennen bezogen sind.
Die Bezugsantenne, die in der Begriffsbestimmung der effektiven Strahlungsleistung (ERP) als
Halbwellendipol bezeichnet ist, ist ein idealer, verlustloser Halbwellendipol im freien Raum, der in der
Hauptstrahlrichtung einen Gewinn von gd=0dBd bzw. gi=2,15 dBi besitzt. Die dabei geltenden
Randbedingungen sind notwendig, um einen standardisierten Halbwellendipol zu definieren, der als
Bezugsantenne verwendbar ist.
Sofern zum Beispiel ein vertikal über dem Erdboden errichteter realer Halbwellendipol als
Sendeantenne benutzt wird, ergeben sich bei diesem auf Grund des Einflusses des Erdbodens, eine
andere Feldverteilung und ein anderes Strahlungsdiagramm als bei dem idealen Halbwellendipol im
freien Raum. Deshalb tritt bei dem realen vertikalen Halbwellendipol ein Antennengewinn gegenüber
dem als Bezugsantenne geltenden Halbwellendipol auf.
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Im Webtool zur Überprüfung der Standortbescheinigungspflicht waren zum Teil zu hohe
Gewinnangaben enthalten. Dies wird entsprechend berichtigt. Die Überprüfung der abgestrahlten
Leistung (EIRP) kann auch mit dem Programm "Watt-Wächter CB" erfolgen, das über die Internetseite
http://emf3.bundesnetzagentur.de/stob.html erhältlich ist. Die Eingabemasken des Watt-Wächters sind
systematisch aufgebaut und enthalten nacheinander bearbeitbare Teilschritte bis zum Fertigen des
Antrags auf Erteilung der Standortbescheinigung. Das Programmpaket enthält zudem eine große
Auswahl an Antennen und deren Antennengewinne sowie die Dämpfungswerte vieler Kabeltypen.
Weitere Vereinfachungen sind nicht möglich. Das Programm ist nach Auffassung der
Bundesnetzagentur auch von einem Laien, der sich mit dem Programm und seiner Beschreibung
beschäftigt, leicht bedienbar.
Anhand des in Punkt 1 der Kommentierung zu § 2 Abs. 2 dargestellten Beispiels ist zu erkennen, dass
bei einer Antenne ohne Gewinn bezogen auf den idealen Halbwellendipol und ohne Verluste im
Antennensystem, die Senderleistung am Senderausgang gleich der ERP ist. Bei Verwendung einer
Antenne mit Gewinn in einer Richtung ist die ERP in dieser Richtung entsprechend dem Gewinn der
Antenne höher. Insofern ist es durchaus gerechtfertigt die ERP als effektive Strahlungsleistung zu
bezeichnen.
Die Begriffe ERP, EIRP und PEP finden im Übrigen ihre Anwendung auch in den Radio Regulations
der ITU (ITU RR bzw. VO Funk). Die ERP ist in der Bestimmung 1.162 in Artikel 1 der ITU RR
zutreffender Weise als „effective radiated power (e.r.p.)“ bezeichnet. Informationen zu den Radio
Regulations der ITU findet man im Internet unter http://life.itu.int/radioclub/ars.htm .
Der Amateurfunk und dessen in Deutschland geltende Regelungen (AFuG, AFuV und die weiteren
Regelungen) basieren ebenfalls auf den internationalen Regelungen der ITU Radio Regulations. Der
Amateurfunk ist dort als Amateurfunkdienst und Amateurfunkdienst über Satelliten definiert. In Artikel
25 der ITU Radio Regulations ist auch festgelegt, dass die Verwaltungen die betriebliche und
technische Befähigung jeder Person überprüfen müssen, die eine Amateurfunkstelle betreiben
möchte. Erst wenn die Person daraufhin die Berechtigung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
erhält, ist sie ein Funkamateur im Sinne der ITU Radio Regulations. Eine Möglichkeit zur
Einbeziehung des CB-Funks in die Regelungen des Amateurfunks besteht daher nicht.
Hinsichtlich der hierzu erfolgten Vorträge wird zudem auf die Ausführungen der Bundesnetzagentur im
Punkt Nr. 1 „Zu § 2 Abs. 2 des Entwurfs“ hingewiesen. Die Standortbescheinigungspflicht ist nicht
Gegenstand der Allgemeinzuteilung. Die Allgemeinzuteilung wird entsprechend angepasst.
Ergebnis:
Die Ausführungen zur Standortbescheinigungspflicht in § 2 Abs. 8 des Entwurfs werden entsprechend
ergänzt und in der Hinweise der Allgemeinzuteilung aufgenommen.
6. Zu § 2 Abs. 9 des Entwurfs:
Hierzu wurde folgendes vorgetragen:
a) Aussendungen ohne Nachrichteninhalt oder Aussendungen die nicht unmittelbar der Aufnahme
einer Funkverbindung dienen, kämen im CB-Funk öfters vor. Die Frequenzen seien nicht geschützt.
Unbemannte Funkstationen empfingen öfters Überreichweitensignale, OTH-Radare,
Industriestörungen oder mutwillige- sowie atmosphärische-Störungen. Dies gäbe es aber nicht nur im
CB-Funk, sondern auch im Amateurfunk. Es wird gefragt, wie dies im Amateurfunk geregelt sei? Bei
einer unbemannten Funkstation ließen sich diese Empfangssignale nicht vermeiden und würden
automatisch wieder ausgesendet.
Das Verbot von Bakenaussendungen, die im Datenfunk- und Sprechfunkbereich seit Jahren zu den
unbemannten Stationen gehörten, und dazu dienten, Reichweiten zu kontrollieren und bekannt zu
geben, welche Packet-Radio Node/Relais oder CB-Funk Gateway dort sendet und empfängt, kann
nicht nachvollzogen werden, zumal diese Baken noch vor Kurzem für jede unbemannte Station
gefordert wurden.
b) In mehreren Stellungnahmen wurde das Verbot von Rundspruchsendungen kritisiert. Im CB-Funk
sollten in Anlehnung an den Amateurfunk Rundsprüche sowie Informationsaussendungen, die
themenbezogen zum CB-Funk gehören, zugelassen werden. Es handele sich um typische Sendungen
von Vereinsstationen mit regelmäßigen Unterbrechungen zum Bestätigungsverkehr die bei CB - und
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Amateurfunk von Anfang an üblich gewesen seien und auch im CB-Funk zugelassen werden sollten,
soweit sie nicht rundfunkähnlich werden.
c) Rundspruchsendungen seien typischerweise Sendungen von Vereinigungen oder aktiven
Einzelfunkern mit regelmäßigen Unterbrechungen zum Bestätigungsverkehr und seien bei CB - und
Amateurfunk von Anfang an üblich gewesen. Ein Verbot sei nicht sinnvoll, solange die Sendungen
nicht rundfunkähnlich werden
d) Rundspruch-Sendungen mit rein informativem Charakter hätten im CB-Funk eine lange Tradition.
Auch im Amateurfunk seien solche Rundsprüche problemlos möglich. Angesichts der relativ geringen
Auslastung der CB-Funk-Kanäle führten Rundsprüche auch nicht zu einer Beeinträchtigung der
Frequenzverfügbarkeit.
Die Bundesnetzagentur nimmt hierzu wie folgt Stellung:
In den für den Amateurfunk vorgesehenen Frequenzbereichen haben der Amateurfunkdienst und der
Amateurfunkdienst über Satelliten zumeist primären oder sekundären Funkdienststatus. Hieraus
ergibt sich auch eine Rangordnung hinsichtlich der Störungen. Näheres dazu ist aus §3 Abs. 4 und 5
der Frequenzverordnung (FreqV), dem Frequenzplan (FreqP) und der Anlage 1 der
Amateurfunkverordnung (AFuV) ersichtlich. Beim CB-Funk gelten die im FreqP enthaltenen
Frequenznutzungsbedingungen gemäß den Einträgen 164004 und164005 und die
Nutzungsbestimmungen D150, 2, 5, 9 und 10. Der CB-Funk hat dabei keinen Funkdienststatus und ist
nur eine „Frequenznutzung“, die den vorgesehenen Frequenzbereich mitbenutzen darf.
Vorsätzliche Störungen bei Relaisfunkstellen sind auch im Amateurfunk ein Problem. Hierbei
bestehen z.B. Möglichkeiten nach § 13 Abs. 4 AFuV. Sofern im Amateurfunk kein Rufzeichen genannt
wird, ist dies ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 AFuV. Bei fortgesetzten Verstößen - auf die
entsprechende Abmahnungen erfolgt sind - bestehen die Möglichkeiten nach §3 Abs. 4 Satz 2 AFuG.
Bei Daueraussendungen, die durch Überreichweiten etc. bei unbesetzten automatisch arbeitenden
CB-Funkanlagen entstehen, kann ggf. die Verkürzung der Zeitdauer helfen, die zwischen der
Auftastung und dem automatischen Beenden der Aussendung der unbemannten CB-Funkanlage
eingestellt wird. Sofern nicht anders möglich können solche Störungen auch mit dem CTCSS-Subton-
Squelch-Verfahren wirksam vermeiden werden.
Da die mit dem Entwurf der CB-Funk-Allgemeinzuteilung beabsichtigte Einstellung der Zuteilung von
Kennungen auf Grund der gegenteiligen Vorträge nicht erfolgt, wird die Allgemeinzuteilung hinsichtlich
der Baken- sowie Rundspruchaussendungen entsprechend angepasst. Dabei wird das Verbot der
Bakenaussendungen wieder relativiert und das Verbot der Rundspruchsendungen aufgehoben.
Ergebnis:
Die in § 2 Abs. 9 des Entwurfs enthaltene Regelung wird hinsichtlich der Baken- sowie
Rundspruchaussendungen entsprechend angepasst und in § 2 Abs. 7 der Allgemeinzuteilung
übernommen.
7. Zu § 2 Abs. 10 des Entwurfs:
Hierzu wurde folgendes vorgetragen:
a) Die Formulierung, dass die Nutzung des CB-Funks zu "kommerziellen Zwecken" nicht zulässig ist,
sei zu ungenau. Einige CB-Funk-Vereine nutzten CB-Funk z.B. bei Sportveranstaltungen zur
Streckensicherung etc. Solche Veranstaltungen mögen für den Veranstalter unter Umständen einen
kommerziellen Hintergrund haben; der Einsatz der CB-Funker erfolge in solchen Fällen jedoch i.d.R.
ehrenamtlich. Es sollte klarer herausgestellt werden, dass derartige Nutzungen zulässig sind, solange
sie nicht unmittelbar einer Gewinnerzielungsabsicht dienen.
Die Bundesnetzagentur nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Hier eine gute Abgrenzung zu treffen, die genau ist aber dennoch einiges erlaubt ist schwierig und mit
einfachen Worten nicht besser möglich. Um eine Regelung zu schaffen, die alle zufriedenstellt, wären
ausführliche Regelungen mit Fallbeschreibungen erforderlich. Dies ist im Rahmen dieser
Allgemeinzuteilung leider nicht möglich. Deshalb wird es bei der angedachten Formulierung belassen.
Ergebnis:
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Die in § 2 Abs. 10 des Entwurfs angedachte Regelung wird inhaltlich unverändert in § 2 Abs. 8 der
Allgemeinzuteilung übernommen.
8. Zu § 3 Abs. 2 des Entwurfs:
Hierzu wurde folgendes vorgetragen:
a) Eine effiziente Nutzung der Frequenzen gemäß § 2 Abs. 5 sei aufgrund der Regelung in §3 Abs. 2
nicht gegeben. Wenn bei jeder Auftastung einer unbemannten Station der Name, die Adresse sowie
Erreichbarkeit von der unbemannten Station durchgegeben werden muss, sei die Frequenz jeweils
mindestens für 30 Sekunden, durch diese Aussendung belegt. Soll also ein Funkgespräch über eine
unbemannte Station eröffnet werden, sende diese erst mal über 30 Sekunden lang private Daten des
Betreibers, und sei somit nicht frequenzökonomisch. Im Falle einer Auftastung, die in dem nicht
geschützten CB-Funk öfters passierte, würde das Gateway, insofern man es nicht sofort deaktiviert,
andauernd die Frequenz belegen.
Es wäre somit Betreibern, die nicht 24 Stunden vor dem Funkgerät sitzen, nicht mehr legal möglich,
eine unbemannte Station zu betreiben, da sonst bei jeder ungewollten Auftastung die Frequenz durch
die Informationsaussendung mit Name, Adresse und Erreichbarkeit stattfindet, und somit eine, wie im
§ 2 Abs. 9 genannte „Aussendungen, die nicht unmittelbar der Aufnahme einer Funkverbindung oder
der Teilnahme am bestehenden Funkverkehr dient“, getätigt würde. Diese dürfte nämlich laut dem
Entwurf nicht stattfinden.
Es wird gefragt, wie eine unbemannte CB-Funkstation (Gateway) erkennen könne, wann eine neue
Verbindung zustande kommt. Um sicher zu stellen, dass die Betreiberinformation bei einer
Neuverbindung angesagt wird, müsste man bei jeder Aussendung diese Betreiberinformation voran
stellen. Das Gateway hätte somit keinen Nutzen mehr und verfehlte seine Funktion. Die Frequenz
wäre mehr durch die Aussendungen der Betreiberinformation als durch Funkgespräche belastet.
Aufgrund der eingeführten „Kennungen“, die bisher an unbemannte CB-Funkstationen von der
Bundesnetzagentur ausgegeben wurden, könne man eine öffentliche Liste erstellen, in der der Nutzer
im Bedarfsfall zugreifen könnte. Dass hier eine „Erreichbarkeit“ öffentlich über CB-Funk genannt
werden soll, wird unter Datenschutzaspekten kritisch gesehen.
Der Bundesnetzagentur sollte eine Erreichbarkeit im Sinne einer Telefonnummer bekannt sein, mit der
sie Kontakt zum Betreiber herstellen können. Selbst im Amateurfunk würden keine Erreichbarkeiten
(Email, Telefon etc.) zu den Rufzeichen oder speziell für unbemannte Stationen veröffentlicht. Wenn
im Amateurfunk ein Betreiber einer unbemannten Station nicht im Telefonbuch steht oder eine
öffentliche Internet- oder Emailadresse besitzt, bliebe in solchem Falle auch nur der Postweg.
Es wird daher vorgeschlagen, diesen ungeschützten Frequenzbereich (CB-Funk), der sowieso schon
durch viele Störungen von Industrie und Überreichweiten belastet sei, nicht noch mehr
einzuschränken, sondern noch mehr für technische- und sozialverbindende Projekte wie z.B. Relais /
Gateways oder Informationsaussendungen, wie z.B. Rundsprüche, freizugeben.
b) Bezüglich der Kennungsgabe automatischer Stationen wird vorgeschlagen,
1. die Möglichkeit der Nennung einer zugeteilten Kennung wieder in die Zuteilung aufzunehmen,
2. alternativ die Möglichkeit zu gestatten, zu Beginn der Aussendung nur den Standort zu nennen,
verbunden mit "Für den Abruf der Betreiberdaten drücke DTMF 1 oder sende 1750 Hz für mindestens
2 Sekunden". Dadurch würde eine unnötige Kanalbelegung vermieden.
c) Kein anderer Funkdienst bzw. Funkanwendung sei zu einer regelmäßigen Nennung persönlicher
Betreiberdaten verpflichtet. Die geforderte Ansage der kompletten Betreiberdaten samt Name und
Wohnanschrift zu Beginn jeder Verbindung verstoße somit nicht nur gegen den Grundsatz der
Datensparsamkeit, sondern behindere jede Funkverbindung mit unnützen Aussendungen und sei
somit weder von den Anwendern gewollt noch mit dem Grundsatz der Frequenzökonomie vereinbar.
Ferner sei die Regelung auch nicht zielführend, da sich aus Name und Wohnanschrift des Betreibers
keine unmittelbare Kontaktmöglichkeit ergäbe. Zur Identifizierbarkeit einer automatisch arbeitenden
Station sei daher eine praxisnahe, zeitgemäße und zielführende Regelung zu finden.
Dazu wird folgendes vorgeschlagen: Automatisch arbeitende Stationen senden eine selbstvergebene
Kennung aus, die sich aus dem Namen und der Internetadresse des Funknetzwerks und der
Postleitzahl des Senderstandorts zusammensetzt. Unter der genannten Internetadresse sind die
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Senderstandorte und die jeweils zuständigen Betreiber samt unmittelbarer Kontaktmöglichkeit (E-Mail,
Handy) gelistet. Beispiel: „Dies ist der Funknetz NRW Standort 58642. Nähere Informationen findest
Du im Internet unter Funknetz.nrw“ oder „Funkfreunde Musterstadt, www.musterstadtfunker.de,
Standort 12345“
Alternativ könnte die zurzeit praktizierte Lösung auch beibehalten werden, nämlich die Nennung einer
kostenlos durch die BNetzA auf Antrag vergebenen Kennung aus Postleitzahl des Senderstandorts
und laufendem Buchstaben.
d) Die Nennung von Name und Adresse sei im CB-Funk von Anbeginn an nicht gewünscht und schon
aus Datenschutzaspekten nicht praktikabel. Als praktikabel habe sich die Nennung einer erreichbaren
e-mail Adresse und/oder einer Telefonnummer erwiesen, welche auf den Verantwortlichen registriert
ist. Somit könne die Bundesnetzagentur als Behörde jederzeit den Inhaber einer genannten
Telefonnummer ermitteln, der Datenschutz bliebe aber gewahrt.
e) Durch die Baken-Forderung vor jeder Aussendung sei kein normales QSO mehr möglich. Die Bake
wäre auch ein Verstoß gegen den Datenschutz.
f) Die alte Regelung mit der Kennung sei vollkommen ausreichend, die neue Regelung sinnlos.
g) Es sei jedem frei überlassen, wem man seine Adresse, E-Mail Adresse und vor allem seine private
Telefonnummer gibt. Daher wird der neuen Regelung widersprochen. Eine Kennung zu senden
reichte aus. Die Bundesnetzagentur könne an Hand ihrer Listen sehen, wem die Kennung gehört.
Zudem sollte jeder Gateway-Betreiber eine Möglichkeit haben, seine Daten bei Umzug oder Wechsel
der Telefon- bzw. Handynummer zu ändern.
h) Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren und den Datenschutz zu gewährleisten, sollten
Betreiber einer automatischen CB Funk Station verpflichtet werden, sich eigenverantwortlich auf einer
öffentlich zugänglichen Plattform in einer Liste mit einem für den CB-Funk typischen Rufzeichen mit
den persönlichen Angaben und telefonischer Erreichbarkeit einzutragen. Die Bundesnetzagentur solle
dazu ein Formular für automatisch arbeitende Stationen entwerfen und bekomme es vom Betreiber
ausgefüllt zurück. Die Kontaktdaten der Betreiber seien dabei im Störfall nur durch registrierte User
und Administratoren abrufbar.
Eine Kennung werde nun in abgekürzter Form alle 10 Minuten in Klartext über die automatischen
Stationen ausgesendet. Ein nichtregistrierter User sähe nun allenfalls die Kennung und die
Stationsinfos. Dieser Vorgang mache nicht nur den Betriebsablauf störungsfreier, sondern gestalte
diesen auch flüssiger. Zu bedenken sei auch die Gefahr von mutwilligen Belästigungen, der ein
Betreiber einer automatischen CB Funk Station durch die neue Regelung ausgesetzt wäre, denn die
meisten betrieben ihren Gateway im eigenen Haus/Mietwohnung und wären bei Abwesenheit nicht in
der Lage ggf. rechtliche Schritte gegen Belästigungen jeglicher Art und Weise einzuleiten. In der
Vergangenheit sei es immer wieder zu solchen Vorfällen gekommen. Daher würde seitens der
praktisch erfahrenen Funker vor der Einführung einer solchen Regelung gewarnt, die auch dazu
führen würde, dass viele ihr Hobby lieber aufgeben würden.
Die Bundesnetzagentur nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Die vorgetragenen Bedenken und Anregungen sind zum Teil berechtigt. Diesen wird durch
entsprechende Änderung der Regelung in § 3 Abs. 2 der Allgemeinzuteilung Rechnung getragen.
Ergebnis:
§ 3 Abs. 2 der Allgemeinzuteilung wird entsprechend geändert.
9. Zu „Hinweise Absatz 1“ des Entwurfs:
Hierzu wurde folgendes vorgetragen:
a) Die Vermutung der BNetzA, dass allein bei Verwendung bestimmter Funkgeräte die in den
Nutzungsbestimmungen festgelegten ERP-Werte eingehalten würden, sei ohne Kenntnis der
verwendeten Antennenanlage nicht haltbar. Zumindest sollte die BNetzA die Antennenart angeben,
von der sie meint, dass (in Verbindung mit den genannten Funkgeräten) die Nutzungsbestimmungen
eingehalten werden.
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Die Bundesnetzagentur nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Der Einwand ist berechtigt. Die Einhaltung der in § 2 Absatz 6 der Allgemeinzuteilung enthaltenen
Nutzungsbestimmung wird in Absatz 1 der Hinweise einbezogen. Die Einhaltung von § 2 Absatz 6
muss der Betreiber jedoch eigenverantwortlich sicherstellen. Dazu wurden im Rahmen dieser
Kommentierung entsprechende Hinweise gegeben und in die Allgemeinzuteilung aufgenommen.
Ergebnis:
Die Einhaltung der in § 2 Absatz 6 der Allgemeinzuteilung enthaltenen Nutzungsbestimmung wird in
Absatz 1 der Hinweise einbezogen.
10. Zu „Hinweise Absatz 12“ des Entwurfs:
Hierzu wurde folgendes vorgetragen:
a) Der Hinweis, dass nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Verfügung entschieden wird, ob die
Nutzungsmöglichkeiten der in § 2 Absatz 5 und 6 genannten Kanäle weiterhin aufrechterhalten
werden können, sei nicht erforderlich. Es läge ohnehin im Wesen der Befristung einer Verfügung,
dass die darin enthaltenen Regelungen nach Fristablauf aufrechterhalten oder geändert werden
können.
Die Bundesnetzagentur nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Dem Einwand wird entsprochen, der betreffende Absatz kann entfallen.
Ergebnis:
Der betreffende Absatz des Entwurfs wird nicht in die Allgemeinzuteilung übernommen.
225-9
Anlage zu den Gründen für die Allgemeinzuteilung von Frequenzen für den CB-Funk
Zur Veröffentlichung freigegebene Kommentare im Wortlaut
….
Seite 18
Bonn, 16. März 2016
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
634 – Regulierung, Telekommunikation – 5 2016
Von: Michael Walter
Gesendet: Mittwoch, 28. Oktober 2015 17:52
An: Referat225
Betreff: 225-9 CB-Funk
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich möchte hiermit ein paar Anmerkungen zu Ihrem Entwurf der „Allgemeinzuteilung von Frequenzen für den CB‐
Funk“machen.
Zunächst zu §2(2): Warum die Reduzierung von 12 Watt PEP auf 12 Watt ERP? Wäre eine praktikabelere Lösung
nicht einfach wie vorher den Wert am Senderausgang zu messen? Aktuell vertriebene Geräte bieten (im Gegensatz
zu Amateurfunkgeräten) praktisch keine Möglichkeit (ohne Eingriff in das Gerät) die Sendeleistung so einzustellen,
dass die Maximal zulässige effektive Strahlungsleistung nicht überschritten wird.
Sicher gibt es Geräte mit der Möglichkeit die Sendeausgangsleistung anzupassen, bei der Mehrzahl der verkauften
Geräte dürfte dies jedoch nicht der Fall sein.
Auch wenn die ERP Angabe stehen bleibt könnte man beispielsweise wieder entsprechenden Passus
(Leistungsmessung am Senderausgang) anfügen.
Zu§2(3) Warum gibt es weiterhin eine Schutzzone für das Nachbarland Polen. In Tchechien gibt es keine derartige
Regelung, obwohl die entsprechenden Kanäle auch da freigegeben sind und eine gemeinsame Grenze mit Polen
besteht. Vielleicht sollte hier noch einmal nachgehakt werden ob eine Notwendigkeit dieser Schutzzone besteht!
Zu §2 (4.) Wieso die Begrenzung auf 4 Watt ERP für digitale Betriebsarten, wenn auf den Kanälen 6,7,24 und 25 in
J1D, J2D derzeit 12 Watt PEP, (demnächst wohl nur noch 12 Watt ERP erlaubt sind?) Die Sendeleistung in den
einzelnen Betriebsarten / Sendearten ist doch schon in §2 (2) definiert und wiederspricht sich hier und macht so
auch keinen
Sinn‐ Bitte korrigieren sie §2(4) entsprechend ‐ oder entfernen sie die dort nicht notwendige Angabe‐ da die
Zulässigen Sendeleistungen ja bereits in §2(2) genannt werden.
Zu §2 (5),(6)
Grundsätzlich ja selber Inhalt‐ einmal mit dem Internet verbunden, einmal ohne. Warum ist beim Betrieb der
automatischen CB‐Funkanlagen über das Internet SSB erlaubt ((5) sieht ja nur eine Beschränkung auf den Kanälen
41, 61, 71 und 80 vor) ‐ bei automatisch arbeitenden Funkanlagen ohne Internet nur F3E/G3E? Die Begrenzung auf
FM macht auf den Kanälen 11, 29, 34, 39, 40 keinen Sinn, auf den Kanälen 41, 61, 71 und 80 ist ja ohnehin nur
F3E/G3E gestattet.
Ich erkläre hiermit das Einverständnis zu einer Veröffentlichung.
Mit freundlichen Grüßen
M. Walter
1
Bonn, 16. März 2016
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
5 2016 – Regulierung, Telekommunikation – 635
Markus Arlt
An:
Bundesnetzagentur
Referat 225
Canisiusstraße 21
55122 Mainz
, den 28.10.2015
Betreff: Entwurf Allgemeinzuteilung 225-9 CB-Funk
Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren des Referates 225 der Bundesnetzagentur.
Bezüglich ihres Entwurfs der
„Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für den CB-Funk“,
möchte ich Ihnen gerne meine Ansichten nahebringen, die auf die Erfahrung durch tägliche Nutzung des
CB-Funks zurückzuführen sind.
Nachfolgend füge ich die von Ihnen veröffentlichten Absätze ein, und antworte darauf:
§2 Nutzungsbestimmungen Abs. 5
Auf den Kanälen 11,29, 34, 39, 40, 41, 61, 71 und 80 ist die Zusammenschaltung von CB-Funkanlagen mit
dem Internet für die Sprachübertragung gestattet. Auf den Kanälen 41, 61, 71 und 80 dürfen für die
Sprachübertragung nur auf Frequenz-oder Phasenmodulation basierende Sendearten benutzt werden. Die
Frequenzverfügbarkeit und die störungsfreie und effiziente Nutzung der Frequenzen dürfen durch die
Zusammenschaltungen nicht beeinträchtigt werden.
Eine effiziente Nutzung der Frequenzen ist aufgrund der Regelung im §3 Abs. 2 nicht gegeben.
Wenn bei jeder Auftastung einer unbemannten Station der Name, die Adresse sowie Erreichbarkeit von der
unbemannten Station durchgegeben werden muss, ist die Frequenz jeweils mindestens für 30 Sekunden,
durch diese Aussendung belegt.
§2 Nutzungsbestimmungen Abs. 9
Beim CB-Funkbetrieb sind nicht erlaubt:
– Rundfunkähnliche Sendungen,
– Daueraussendungen,
– Aussendungen ohne Nachrichteninhalt,Aussendungen, die nicht unmittelbar der Aufnahme einer
Funkverbindung oder der Teilnahme ambestehenden Funkverkehr dienen,
– Rundspruch
– oder Bakenaussendungen
Aussendungen ohne Nachrichteninhalt oder Aussendungen die nicht unmittelbar der Aufnahme einer
Funkverbindung dienen, kommen im CB-Funk leider öfters vor. Die Frequenzen sind nicht geschützt.
Unbemannte Funkstationen empfangen öfters Überreichweitensignale, OTH-Radare, Industriestörungen
oder mutwillige- sowie atmosphärische-Störungen. Dies gibt es aber nicht nur im CB-Funk, sondern auch im
Amateurfunk. Wie ist es da geregelt? Bei einer unbemannten Funkstation lassen sich diese
Empfangssignale nicht vermeiden. Automatisch werden diese auch wieder ausgesendet.
Warum im CB-Funk Rundsprüche verboten sind, ist mir seither ein Rätsel. Sind denn im Amateurfunk die
Rundsprüche, die offen durch die Verbände und registrierten Rufzeichen vorgelesen werden, erlaubt?
Hier sollte man sich an den Amateurfunk anknüpfen, und Rundsprüche, sowie Informationsaussendungen,
die themenbezogen zum CB-Funk gehören, zulassen.
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Bonn, 16. März 2016