abl-14
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1718 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 14 2016
Bereitstellung 3,5 GHz und weiterer Frequenzen
• Bedarfe ermitteln
• Weitere Frequenzen für digitale Infrastrukturen ermitteln
• Objektives Verfahren
3,5 GHz
Die gepaarten 3,5-GHz-Frequenzen sind derzeit wie folgt zugeteilt:
Gepaarte 3,5-GHz-Frequenzen zugeteilt bis
3410 – 3431 MHz / 3510 – 3531 MHz (2 x 21 MHz) 31.12.2021
3431 – 3452 MHz / 3531 – 3552 MHz (2 x 21 MHz) 31.12.2021
3452 – 3473 MHz / 3552 – 3573 MHz (2 x 21 MHz) 31.12.2021
Die Frequenzen im Bereich 3410 – 3473 MHz / 3510 – 3573 MHz sind faktisch bundesweit
für FDD zugeteilt.
Darüber hinaus werden im sog. 4. Paket Frequenzen für regionale Nutzungen (TDD) im
Antragsverfahren zugeteilt. Aufgrund der momentanen Struktur des 4. Pakets stehen im
3,5-GHz-Bereich zwei nicht zusammenhängende Blöcke zu je 20 MHz zur Verfügung:
3,5-GHz-Frequenzen (4. Paket) zugeteilt bis
3480 – 3500 MHz 3580 – 3600 MHz 31.12.2022
Auch die Frequenzen im Bereich 3,5 GHz sind größtenteils flexibilisiert und können – wie
auch die gepaarten 2-GHz-Frequenzen – technologieneutral für 5G-Dienste eingesetzt
werden. Die Frequenzen sind insbesondere für den Aufbau von Pico- und Micro-Zellen an
Hotspots und damit für den Ausbau der Netze für 5G besonders geeignet.
In Europa ist neben dem Frequenzband 3400 – 3600 MHz auch das Band 3600 – 3800 MHz
für den öffentlichen Mobilfunk auf Mitnutzungsbasis mit Satellitenanwendungen harmonisiert.
Weitere Frequenzen für digitale Infrastrukturen (5G)
Mit Blick auf die zunehmende Mobilität unserer Gesellschaft und der Erwartung, innovative,
digitale Dienste ortsunabhängig nutzen zu können, müssen auch die notwendigen
Ressourcen für den Ausbau der mobilen Breitbandversorgung bereitgestellt werden. Die
schnelle Bereitstellung weiterer Frequenzen für mobile Breitbandnetze und Anwendungen ist
Grundvoraussetzung für den Erfolg von Industrie 4.0, automatisiertes Fahren, Internet der
Dinge sowie M2M.
Die Entwicklung der Netze zu 5G wird hier von besonderer Bedeutung sein. Auch um die
flächendeckende Versorgung mit innovativen Anwendungen in Deutschland zu realisieren,
wird ein Mix aus Technologien und Frequenzen notwendig werden. Damit soll auch eine
bedarfsgerechte Versorgung vor Ort mit besonders effizienten Funktechnologien erreicht
werden. So wird die nächste Mobilfunkgeneration 5G insbesondere niedrige Latenzzeiten
von einer Millisekunde und besonders hohe Spitzendatenraten ermöglichen. Daher ist der
Bedarf nach weiteren Frequenzbereichen, z. B. für lokale Funknetze, für digitale Infrastruk-
turen vorausschauend zu untersuchen. Hierfür kommen auch Frequenzen oberhalb der
derzeit für den Mobilfunk genutzten Frequenzen in Betracht.
Die ITU hat folgenden Überblick zu den wesentlichen Anforderungen an 5G bzw. IMT-2020
im Vergleich zu 4G bzw. IMT-Advanced dargestellt:
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Bonn, 27. Juli 2016
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1719
(ITU; IMT-2020; Recommendation ITU-R M.2083-0 (09/2015) vom 29. September
2015, S. 14)
Die Weltfunkkonferenz 2015 der ITU-R hat bereits wichtige Entscheidungen im Hinblick auf
die Nutzung bestimmter Frequenzbereiche für die nächste Mobilfunkgeneration 5G getroffen,
die eine entscheidende Grundlage für die fortschreitende Digitalisierung vieler Anwendungen
(z. B. Industrie 4.0, autonomes Fahren, Internet der Dinge, M2M) darstellt und insbesondere
potenzielle neue Frequenzbereiche im Umfang von ca. 30 GHz identifiziert, die bis zur
nächsten Weltfunkkonferenz im Jahr 2019 für 5G untersucht werden sollen.
Neben den auf der WRC 2015 festgelegten Zielen für die WRC 2019, weiteres Spektrum
oberhalb von 24 GHz für 5G zu identifizieren, wurden auf dem Mobile World Congress im
Februar/März 2016 in Barcelona vereinzelt Forderungen der Industrie nach einer
Bereitstellung weiterer Frequenzen geäußert, zum Beispiel bezüglich des 28-GHz-Bandes.
Entsprechend hat die Plattform „Digitale Netze und Mobilität“ bereits im Jahr 2015
festgehalten:
„Zur Erreichung der für 5G avisierten Datenraten pro individueller Verbindung, auch
bis an die Zellränder, und für die Bereitstellung hoher Zellkapazitäten sind große
zusammenhängende Frequenzbereiche notwendig, die in den heute identifizierten
und zugeteilten Frequenzbändern für Mobilfunk nicht verfügbar sind.
Selbstverständlich werden die heutigen Mobilfunkbänder weiter intensiv genutzt und
künftig flexibel für 5G-Dienste eingesetzt werden.
Darüber hinaus ist jedoch in erheblichem Maße zusätzliches Spektrum erforderlich.
Neben dem kurzfristigen Bedarf für zusätzliches Mobilfunkspektrum im
Frequenzbereich bis 6 GHz, der im Rahmen der Weltfunkkonferenz 2015 (WRC-15)
diskutiert werden wird, besteht längerfristiger Bedarf nach neuem Spektrum auch
oberhalb von 6 GHz.“
(BMVI, Ergebnisdokument der Fokusgruppe 5G – Plattform „Digitale Netze und
Mobilität“ zum Nationalen IT-Gipfel 2015, S. 23)
Künftig werden sukzessiv höhere Frequenzen zum Einsatz kommen müssen, um den
steigenden Datenverkehr neben der erforderlichen Netzverdichtung durch ausreichendes
Spektrum zu bewältigen. So steigt nach dem Ericsson Mobility Report vom Juni 2016 das
mobile Datenverkehrsvolumen in der Region Western Europe in fünf Jahren (2015-2021) um
den Faktor 10. Bezogen auf Deutschland wäre dies eine Steigerung von 0,6 Exabyte
(Milliarden Gigabyte) auf 6 Exabyte in 2021. Eine Studie von Cisco aus dem Jahr 2016
kommt zu vergleichbaren Ergebnissen (Cisco Visual Networking Index: Global Mobile Data
Traffic Forecast Update, 2015–2020).
Nach der Resolution ITU-R 238 (WRC-15) werden folgende Frequenzbereiche untersucht:
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Bonn, 27. Juli 2016
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1720 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 14 2016
Kandidatenband Bandbreite
24,25-27,5 GHz 3,25 GHz
31,8-33,4 GHz 1,6 GHz
37-43,5 GHz 6,5 GHz
45,5-50,2 GHz 4,7 GHz
50,4-52,6 GHz 2,2 GHz
66-76 GHz 10 GHz
81-86 GHz 5 GHz
Summe: 33,25 GHz
Die Bereitstellung von Frequenzen in höheren Frequenzbereichen kann künftig neue
Anforderungen an die Frequenzregulierung bzw. Frequenzzuteilung stellen, da diese
Frequenzen aufgrund heterogener Netzdichte zumindest kurz- und mittelfristig nicht
flächendeckend genutzt werden.
Die Bundesnetzagentur gestaltet diesen Prozess aktiv in den entsprechenden internatio-
nalen und europäischen Frequenzgremien (z. B. ITU, CEPT, RSPG, RSC) mit. So stellt die
Bundesnetzagentur derzeit insbesondere die Vorsitzenden der ECC-Arbeitsgruppen zum
Frequenzmanagement (WG FM) und zur Funkverträglichkeit (WG SE), sowie den
Vorsitzenden der CPG zur Vorbereitung der nächsten Weltfunkkonferenz (WRC 2019).
Beispielsweise hat die Bundesnetzagentur im März 2016 einen Workshop der CEPT zu
M2M2 mitgestaltet. Entsprechende Aktivitäten sind für den vom 2. bis 4. November 2016
geplanten CEPT-Workshop zu 5G3 vorgesehen.
Daneben arbeitet sie in den diesbezüglichen Gremien der RSPG an einer europäischen
Strategie insbesondere in den Bereichen Internet der Dinge, intelligente Transportsysteme
(ITS) und 5G mit.
Zu 5G sind erste Meilensteine mit dem Ziel der Festlegung eines schnellstmöglich
europaweit verfügbaren ersten Frequenzbereichs öffentlich verfügbar.4 Die RSPG verweist
bzgl. einer frühzeitigen Implementierung von 5G auf das insgesamt 400 MHz-breite und
europäisch harmonisierte Frequenzband 3400 – 3800 MHz. Oberhalb von 24 GHz wird sich
Europa auf eines der Bänder 24,5 – 27,5 GHz, 31,8 – 33,4 GHz und 40,5 – 43,5 GHz für
eine schnelle Verfügbarkeit fokussieren. Mit Ergebnissen zu sämtlichen strategischen
Bereichen (5G, IoT, ITS) ist zum Jahresende 2016 zu rechnen.
Die Implementierung neuer Funkanwendungen erfordert umfangreiche Planungen und
Testbetriebsphasen zur Technologieentwicklung, bevor ein anschließender Wirkbetrieb
gewährleistet werden kann. Insbesondere im Zuge der Entwicklung völlig neuer 5G-Anwen-
dungen und der Implementierung von Industrie 4.0, des autonomen Fahrens (Pilotprojekt
A9), M2M und der Umsetzung der Energiewende (Smart Grid / Smart Meter) werden
deutliche Zuwächse von Versuchs- und Testbetrieben auftreten. Die Bundesnetzagentur hat
für diese Prozesse bereits die notwendigen Frequenzressourcen bereitgestellt.
Für den Bereich kritischer Infrastrukturen, insbesondere der Energieversorgung, wurden
bereits Frequenzen für regionale und lokale Netze zur Verfügung gestellt, die u. a. auch für
Anwendungen im Bereich Smart Grid / Smart Meter genutzt werden können. Das Gesetz zur
Digitalisierung der Energiewende wird diese Entwicklungen beschleunigen.
Objektives Verfahren
Verfügbares Frequenzspektrum soll dem Markt in transparenten Verfahren bedarfsgerecht
und zeitnah zur Verfügung gestellt werden, so dass Industrie, Investoren und Netzbetreiber
leistungsfähige digitale Funkinfrastrukturen für Gesellschaft und Wirtschaft bereitstellen
können, die für innovative Dienstleistungen benötigt werden. In ständiger Regulierungspraxis
2 http://www.cept.org/ecc/cept-workshop-on-machine-to-machine-communications-m2m/
3 http://www.cept.org/ecc/cept-workshop-on-5g/
4 http://rspg-spectrum.eu/public-consultations/
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Bonn, 27. Juli 2016
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14 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1721
wird die Bundesnetzagentur alle geeigneten Frequenzressourcen unter Vermeidung einer
künstlichen Frequenzknappheit bedarfsgerecht zur Verfügung stellen.
Diensteanbieter / MVNO
• Interessen ermitteln
• Evaluation Zugangsregeln
• Objektives Verfahren
Die UMTS/IMT-2000-Lizenzen enthalten die Verpflichtung der Mobilfunknetzbetreiber,
Diensteanbietern diskriminierungsfrei Zugang zu Mobilfunkdiensten zu gewähren. Mit dem
Ablauf der Befristung der UMTS/IMT-2000-Lizenzen zum 31. Dezember 2020 werden die
geltenden Diensteanbieterverpflichtungen enden.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Maßnahmenpaket der Europäischen
Kommission zur Fusion Telefónica / E-Plus besondere Konditionen für Diensteanbieter über
das Jahr 2020 hinaus beinhaltet (vgl. Generaldirektion Wettbewerb, Entscheidung M.7018
vom 2. Juli 2014, ABl. der Europäischen Union vom 13. März 2015, Informationsnummer
2015/C 086/07). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen im Wesentlichen
die vertraglichen Beziehungen der Diensteanbieter zur Telefónica betreffen, jedoch nicht
solche zu den übrigen Wettbewerbern.
Mit Blick hierauf wurde in der Anhörung zur Frequenzverteilungsuntersuchung die Förderung
des Wettbewerbs auf Diensteebene, insbesondere Zugangsrechte für Diensteanbieter und
MVNO über das Jahr 2020 hinaus, gefordert.
Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Blick auf neue
Geschäftsmodelle sog. „digitaler Plattformen“ in seinem Grünbuch als Teil der „Digitalen
Strategie 2025“ ausgeführt:
„III. Die digitalen Infrastrukturen müssen für die Gigabitgesellschaft fit gemacht
werden. Derzeit schaut Regulierung vor allem auf Marktanteile der Telekommunika-
tionsunternehmen und versucht, Wettbewerb sicherzustellen. Jetzt geht es darum,
einen Ordnungsrahmen zu schaffen, der stärkere Anreize für Netzinvestitionen in
Gigabitinfrastrukturen setzt und Innovationen auf Diensteebene fördert.“
(BMWi, Grünbuch Digitale Plattformen, S. 10)
• Objektives Verfahren
Es ist vorgesehen, die 2-GHz-Frequenzen sowie weitere Frequenzen diskriminierungsfrei auf
der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren bereitzustellen. Hierbei wird auch
zu untersuchen sein, ob und inwieweit Zugangsrechte für Diensteanbieter und MVNO über
das Jahr 2020 hinaus adressiert werden müssen.
In diesem Zusammenhang sind auch die Auswirkungen neuer marktlicher und technischer
Entwicklungen, wie z. B. der sog. embedded SIM (eSIM), in die Betrachtung einzubeziehen.
Neueinsteiger
• Interessen ermitteln
• Evaluation Zugangsregeln
• Objektives Verfahren
Im Zuge der Bereitstellung neuer Frequenznutzungsrechte sind regelmäßig auch die
Interessen möglicher Neueinsteiger zu ermitteln bzw. zu berücksichtigen und die
Regulierungsziele daraufhin abzuwägen. Nachdem sich die Marktkonstellation durch die
Fusion der beiden Netzbetreiber Telefónica und E-Plus geändert hat und nur noch drei
selbständige Mobilfunknetzbetreiber bestehen, kommt der Frage nach wettbewerblichen
Aspekten im Markt eine gewichtige Rolle zu.
Die Europäische Kommission hatte die Fusion unter „Auflagen“ genehmigt, ohne einen
Neueinsteiger als Mindestvoraussetzung festzulegen (vgl. Entscheidung M.7018, a. a. O.).
Die Genehmigung war jedoch an die vollständige Umsetzung eines von Telefónica
vorgelegten Verpflichtungspakets gebunden. Um Bedenken der Kommission auszuräumen,
hatte Telefónica im Wesentlichen Verpflichtungen in Form von drei Komponenten
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Bonn, 27. Juli 2016
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1722 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 14 2016
angeboten, um zu gewährleisten, dass neue Wettbewerber Zugang zum Mobilfunkmarkt in
Deutschland haben werden und die Stellung der bestehenden Wettbewerber gestärkt wird.
Die sog. „MNO-Komponente“ soll den Einstieg eines neuen Mobilfunknetzbetreibers
erleichtern. Sie besteht im Wesentlichen aus der Verpflichtung zur Überlassung von
Frequenznutzungsrechten im Umfang von 2x 10 MHz bei 2 GHz bis Ende 2020 und von
2 x 10 MHz bei 2,6 GHz bis Ende 2025 sowie der Möglichkeit zum National Roaming bis
Ende 2025.
• Objektives Verfahren
Im Zusammenhang mit der Anschlussnutzung des 2-GHz-Spektrums ab 2021 wird auch die
Frage zu prüfen sein, ob und inwiefern die bestehenden Regelungen für Neueinsteiger der
Europäischen Kommission frequenzregulatorisch mit Blick auf die Zukunft konkretisiert oder
ergänzt werden sollten. Dabei gilt das Ziel der Schaffung von Planungs- und Investitions-
sicherheit ausdrücklich nicht nur für bestehende, sondern auch für mögliche zukünftige
Netzbetreiber.
Bei der Betrachtung der Frage über den Eintritt eines vierten Netzbetreibers sind marktliche
und technische Entwicklungen im Blick zu behalten. Gerade in Bezug auf die Entwicklungen
der Digitalisierung und den damit einhergehenden Anforderungen an moderne, möglichst
überall verfügbare Mobilfunkinfrastrukturen stellt sich die Frage, welchen Beitrag
Neueinsteiger bei der Schaffung solcher Infrastrukturen leisten können.
Weiteres Vorgehen
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, in einem ersten Schritt noch im Jahr 2016 Eckpunkte
zur bedarfsgerechten Bereitstellung von Frequenzen für den Ausbau der digitalen Funkinfra-
strukturen zu erarbeiten und zur Kommentierung zu stellen und so den interessierten Kreisen
die Gelegenheit einzuräumen, sich frühestmöglich an der Gestaltung des Verfahrens zu
beteiligen.
Zu den identifizierten Handlungsfeldern wird den interessierten Kreisen hiermit Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben. Die Stellungnahmen sind in deutscher Sprache
bis zum 30. September 2016,
in Schriftform bei der
Bundesnetzagentur
Referat 212
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
und
elektronisch im Word- (oder Word-kompatibel) oder PDF-Dateiformat (Kopieren und Drucken
muss zugelassen sein) an
E-Mail: referat212@bnetza.de
einzureichen.
Es ist beabsichtigt, die Stellungnahmen im Original auf den Internetseiten der Bundesnetz-
agentur zu veröffentlichen. Aus diesem Grund ist bei der Einreichung der Kommentare das
Einverständnis mit einer Veröffentlichung zu erklären und eine zur Veröffentlichung
bestimmte sowie eine um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschwärzte Fassung mit
einer Liste, in der die Schwärzungen substanziiert begründet sind, einzureichen.
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Bonn, 27. Juli 2016
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14 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1723
Abkürzungsverzeichnis
4G 4. Mobilfunkgeneration (LTE/ LTE-Advanced)
5G 5. Mobilfunkgeneration
BMVI Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
CEPT Conférence Européenne des Administrations des Postes
et des Télécommunications
CPG Conference Preparatory Group
ECC Electronic Communications Committee
eSIM Embedded SIM
FDD Frequency Division Duplex
IMT International Mobile Telecommunications
IoT Internet of Things
ITS Intelligent Transport Systems
ITU International Telecommunication Union
ITU-R International Telecommunication Union,
Radiocommunication Sector
LTE Long Term Evolution (4G)
M2M Machine-to-Machine (-Kommunikation)
MNO Mobile Network Operator
MVNO Mobile Virtual Network Operator
RSC Radio Spectrum Committee
RSPG Radio Spectrum Policy Group
SIM Subscriber Identity Module
TDD Time Division Duplex
UMTS Universal Mobile Telecommunications System
WG FM Working Group Frequency Management
WG SE Working Group Spectrum Engineering
WRC World Radiocommunication Conference
212, 213
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1724 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 14 2016
Mitteilung Nr. 1033/2016 ECC Report 254
Operational guidelines for spectrum sharing to support the
Kurzstellige Rufnummern mit „Stern“; Ergebnis der zweiten implementation of the current ECC framework in the 3600-
öffentlichen mündlichen Anhörung vom 01.06.2016 3800 MHz range
Die Bundesnetzagentur hatte erwogen - ähnlich wie bereits in eini- Dieser neue ECC – Bericht regelt den gemeinsamen Betrieb von
gen anderen Ländern erfolgt - in Deutschland kurzstellige Rufnum- MFCN, dem festen Funkdienst über Satelliten und dem Richtfunk
mern einzuführen, die mit „Stern“ (Asterisk) beginnen. Am im Frequenzbereich 3600 – 3800 MHz.
01.06.2016 wurde zu der Sache eine zweite öffentliche mündlichen
Anhörung durchgeführt (vergleiche Amtsblattmitteilung 532/2016,
Amtsblatt 8/2016 vom 04.05.2016).
CEPT Report 63
Die Anhörung hat ergeben, dass nicht hinreichend viele Netzbetrei- Report from CEPT to the European Commission in response
ber bereit sind, die kurzstelligen Rufnummern mit „Stern“ in ihren to the Mandate “To undertake technical studies regarding the
Netzen einzurichten. Aus diesem Grund kann die „kritische Masse“ possibility of making the usage of the network control unit
für eine erfolgreiche Markeinführung von Geschäftsmodellen, die (NCU) optional onboard MCA enabled aircraft”
auf diesen Rufnummern basieren, nicht erreicht werden. Daher
konnte es auch dahin gestellt bleiben, ob es bei der Verwendung Dieser CEPT Bericht enthält Informationen über technische Unter-
des Sternzeichens zu Kollisionen mit den technischen Steuercodes suchungen zur Notwendigkeit einer NCU (Netzkontrolleinheit) an
in den TK-Netzen und den Peripheriegeräten kommen kann, in Bord von Flugzeugen, die mit einem Mobilfunksystem ausgestattet
denen bereits Sternzeichen genutzt werden. sind.
Da die entscheidenden Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ein-
führung dieser neuen Nummernart nicht vorliegen, wird das Vorha- Kommentierungsfrist beim Europäischen Kommunikationsbüro
ben nicht weiter verfolgt. (ECO): 04.08.2016
Kommentare an: Herrn Thomas Weber peter.faris@eco.cept.org
Eine Kopie der Kommentare wird erbeten an:
Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de
117a 3820-4
ECC REC (16)03
Cross-border coordination for Broadband Public Protection
and Disaster Relief (BB-PPDR) systems in the frequency
band 698 to 791 MHz
Mitteilung Nr. 1034/2016
Diese neue Empfehlung regelt die Grenzkoordinierung bei breit-
Veröffentlichungen des Ausschusses für Elektronische Kom- bandigen Funkanwendungen zum Einsatz bei Katastrophenschutz-
munikation (ECC) der Europäischen Konferenz der Verwaltun- maßnahmen im Frequenzbereich 698 – 791 MHz.
gen für Post und Telekommunikation
Folgende Entwürfe von vorläufigen CEPT/ECC-Entscheidungen,
-Empfehlungen und -Berichten vom ECC sind derzeit Gegenstand ECC REC (16)04
der öffentlichen Kommentierung: Determination of the radiated power through field strength
measurements in the frequency range 87.5 to 108 MHz
Diese neue Empfehlung beschreibt eine allgemeine Messmethode,
ECC DEC (12)01 um die abgestrahlte Leistung von UKW Rundfunksendern mit Hilfe
Exemption from individual licensing and free circulation and von Feldstärkemessungen zu ermitteln.
use of terrestrial and satellite mobile terminals operating un-
der the control of networks
Diese ECC –Entscheidung regelt, dass mobile Terminals (Endge- ECC REC (11)06
räte) von terrestrischen Mobilfunknetzen und von Mobilfunknetzen Block Edge Mask (BEM) compliance (new Annex 4 – assess-
über Satelliten keine Einzelzuteilung für den Betrieb benötigen, ment of the block edge for LTE BSs within 758-788 MHz)
wenn sie durch das entsprechende Netz gesteuert werden. Die
Entscheidung wurde überarbeitet. Diese ECC-Empfehlung bezieht sich auf Messungen zur Überprü-
fung der Einhaltung der Frequenzblockentkopplungsmasken bei
Basisstationen. Die Bedingungen für den 700-MHz-Bereich wurden
aufgenommen.
ECC DEC (06)07
The harmonised use of airborne GSM and LTE systems in the
frequency bands 1710-1785 MHz and 1805-1880 MHz, and air-
borne UMTS systems in the frequency bands 1920-1980 MHz ERC REC 25-10
and 2110-2170 MHz Frequency ranges for audio and video PMSE (Programme Ma-
king and Special Events) applications
Diese ECC – Entscheidung beinhaltet die regulatorischen Aspekte
zum Betreiben von GSM, LTE und UMTS Systemen an Bord von Diese Empfehlung gibt einen Überblick über verfügbare Frequenz-
Flugzeugen. Die Entscheidung wurde überarbeitet. bereiche für PMSE Anwendungen. Typische PMSE-Komponenten
sind drahtlose Video Kameras, Mikrofone, In-ear Monitorsysteme,
Konferenzanlagen.
Bonn, 27. Juli 2016
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1725
ERC REC 70-03 Annex 1
Non-specific Short Range Devices
Der Inhalt dieser Entwürfe steht in englischer Sprache zur allge-
In den Annex 1 der Empfehlung 70-03 wurde der Frequenzbereich meinen Einsichtnahme beim Europäischen Kommunikationsbüro
1900 – 1920 MHz für die Nutzung von DECT(Erweiterungsband) (ECO) in Kopenhagen unter der Internetadresse
und SRDs aufgenommen. Weiterhin wurde der Geltungsbereich http://cept.org/ecc/tools-and-services/ecc-public-consultation zur
des Annex modifiziert. Verfügung. Die Kontaktadresse lautet:
European Communications Office (ECO)
ERC REC 70-03 Annex 10 Nyropsgade 37
Radio microphone applications including Assistive Listening DK 1602 Copenhagen
Device (ALD), wireless audio and multimedia streaming sys- Denmark
tems Tel. +45 33896300 Fax +45 33896330
E-Mail: bente.petersen@eco.cept.org
In den Annex 10 der Empfehlung 70-03 wurde der Frequenzbe-
reich 1350 – 1400 MHz zur Nutzung von drahtlosen Mikrofonen Kommentare sind gemäß den oben genannten Kommentierungs-
aufgenommen. In Deutschland dürfen die Mikrofone nur in ge- fristen und E-Mailadressen an das ECO zu senden.
schlossenen Räumen auf Basis von Einzelzuteilungen genutzt
werden.
Beim ECO eingegangene Kommentare werden in den zuständigen
ECC-Arbeitsgruppen, Projektgruppen bzw. der ECC-Vollversamm-
ECC Report 256 lung behandelt.
LTE coverage measurements
Dieser neue ECC Bericht zeigt verschiedene Möglichkeiten auf,
die Flächenabdeckung durch LTE Basisstationen zu messen. Hier-
bei geht es um die Signalfeldstärke, den Datendurchsatz und um
Qualitätsparameter.
ERC Report 32
Amateur radio novice examination syllabus and amateur ra-
dio novice examination certificate within CEPT and Non-CEPT
countries
Dieser ERC Bericht enthält den Lehrplan zur Erlangung einer Li-
zenz für das Betreiben einer Funkstelle im Amateurfunkdienst. Der
Lehrplan wurde überarbeitet.
Kommentierungsfrist beim Europäischen Kommunikationsbüro
(ECO): 01.08.2016
Kommentare an: Herrn Thomas Weber thomas.weber@eco.cept.
org
Eine Kopie der Kommentare wird erbeten an:
Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de
CEPT Report 64
Report B from CEPT to the European Commission in respon-
se to the Mandate “To study and identify harmonised compa-
tibility and sharing conditions for Wireless Access Systems
including Radio Local Area Networks in the bands 5350-5470
MHz and 5725-5925 MHz ('WAS/RLAN extension bands') for
the provision of wireless broadband services”
Dieser CEPT Report enthält Informationen zur möglichen Nutzung
der Frequenzbänder 5350-5470 und 5725-5925 MHz (Erweite-
rungsbänder) durch WAS/RLAN Anwendungen unter der Berück-
sichtigung der Verträglichkeit mit anderen Funkanwendungen.
Kommentierungsfrist beim Europäischen Kommunikationsbüro
(ECO): 04.08.2016
Kommentare an: Herrn Bruno Espinosa bruno.espinosa@eco.cept.
org
Eine Kopie der Kommentare wird erbeten an:
Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de
Bonn, 27. Juli 2016
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1726 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 14 2016
Mitteilungen
Post
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 1035/2016
Bekanntgabe von Anzeigen nach § 36 PostG
Im Monat Juli 2016 haben sich folgende Unternehmen nach § 36 Satz 1 Postgesetz angezeigt:
Erläuterung Tätigkeitsmerkmale der nachfolgend aufgeführten Tabelle
B: Beförderung von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als 1000 Gramm
P: Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg
K: Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
Z: Beförderung von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern oder Katalogen
S: Tätigkeit als Subunternehmer
1. Aufnahme des Betriebs
Sicherheits-Center-Walldorf 64546 Mörfelden-Walldorf B P R203465
Özdal GbR 59073 Hamm P K R203466
Ruhr Express 24.2 GmbH 45770 Marl P R203469
Meine Landbäckerei UG 55234 Bechtolsheim B Z R508251N2
Getränke Holtkamp 48231 Warendorf B P R521890
Fox Hair-Art 40213 Düsseldorf P Z R203470
Spätkauf 10827 Berlin B P R203471
Technik Shop 10317 Berlin B P R203473
Bonn, 27. Juli 2016
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2016 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1727
Reisewelt Großhartmannsdorf 09618 Großhartmannsdorf S R203474
Sachsenland Trinkparadies 09429 Wolkenstein OT S R203476
Flath GbR Hilmersdorf
Auto-Service-Deubling 08359 Breitenbrunn S R203477
Bäckerei Konditorei May 09518 Mauersberg S R203478
Zwickauer Adventssterne 08412 Werdau S R203479
Markgrafen-Getränkemarkt 08349 Johanngeorgenstadt S R203480
Bäckerei-Konditorei 08340 Schwarzenberg S R526124N1
e-happy e-zigaretten 13051 Berlin B P R203481
Lorenz & Groeneveld GbR
Badischer Verlag 79115 Freiburg P R203482
GmbH & Co. KG
Aromatic Steam 09126 Chemnitz S R203483
Laurinat & Rudolph GbR
Getränke Markt Stepper GmbH 76689 Karlsdorf-Neuthard B P R203485
Burg oHG 79576 Weil am Rhein B P Z R203487
MI-POST Brieflogistik 31737 Rinteln B P K Z R203488
ZVG Zustellvertriebgsgesellschaft 17291 Prenzlau B P Z S R203489
Uckermark Verwaltungs GmbH
Berger Transporte 07646 Stadtroda P K Z R203490
CNC Commando 64283 Darmstadt B P R203491
Teledata GmbH 06526 Sangerhausen R528502
Salon Kögeler 41515 Grevenbroich P R203492
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Bonn, 27. Juli 2016