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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1718                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   14 2016



       Bereitstellung 3,5 GHz und weiterer Frequenzen

        • Bedarfe ermitteln
        • Weitere Frequenzen für digitale Infrastrukturen ermitteln
        • Objektives Verfahren


           3,5 GHz

   Die gepaarten 3,5-GHz-Frequenzen sind derzeit wie folgt zugeteilt:
                  Gepaarte 3,5-GHz-Frequenzen                         zugeteilt bis

   3410 – 3431 MHz / 3510 – 3531 MHz               (2 x 21 MHz)                  31.12.2021
   3431 – 3452 MHz / 3531 – 3552 MHz               (2 x 21 MHz)                  31.12.2021
   3452 – 3473 MHz / 3552 – 3573 MHz               (2 x 21 MHz)                  31.12.2021

   Die Frequenzen im Bereich 3410 – 3473 MHz / 3510 – 3573 MHz sind faktisch bundesweit
   für FDD zugeteilt.
   Darüber hinaus werden im sog. 4. Paket Frequenzen für regionale Nutzungen (TDD) im
   Antragsverfahren zugeteilt. Aufgrund der momentanen Struktur des 4. Pakets stehen im
   3,5-GHz-Bereich zwei nicht zusammenhängende Blöcke zu je 20 MHz zur Verfügung:
                  3,5-GHz-Frequenzen (4. Paket)                    zugeteilt bis

            3480 – 3500 MHz                    3580 – 3600 MHz                   31.12.2022

   Auch die Frequenzen im Bereich 3,5 GHz sind größtenteils flexibilisiert und können – wie
   auch die gepaarten 2-GHz-Frequenzen – technologieneutral für 5G-Dienste eingesetzt
   werden. Die Frequenzen sind insbesondere für den Aufbau von Pico- und Micro-Zellen an
   Hotspots und damit für den Ausbau der Netze für 5G besonders geeignet.
   In Europa ist neben dem Frequenzband 3400 – 3600 MHz auch das Band 3600 – 3800 MHz
   für den öffentlichen Mobilfunk auf Mitnutzungsbasis mit Satellitenanwendungen harmonisiert.

           Weitere Frequenzen für digitale Infrastrukturen (5G)

   Mit Blick auf die zunehmende Mobilität unserer Gesellschaft und der Erwartung, innovative,
   digitale Dienste ortsunabhängig nutzen zu können, müssen auch die notwendigen
   Ressourcen für den Ausbau der mobilen Breitbandversorgung bereitgestellt werden. Die
   schnelle Bereitstellung weiterer Frequenzen für mobile Breitbandnetze und Anwendungen ist
   Grundvoraussetzung für den Erfolg von Industrie 4.0, automatisiertes Fahren, Internet der
   Dinge sowie M2M.
   Die Entwicklung der Netze zu 5G wird hier von besonderer Bedeutung sein. Auch um die
   flächendeckende Versorgung mit innovativen Anwendungen in Deutschland zu realisieren,
   wird ein Mix aus Technologien und Frequenzen notwendig werden. Damit soll auch eine
   bedarfsgerechte Versorgung vor Ort mit besonders effizienten Funktechnologien erreicht
   werden. So wird die nächste Mobilfunkgeneration 5G insbesondere niedrige Latenzzeiten
   von einer Millisekunde und besonders hohe Spitzendatenraten ermöglichen. Daher ist der
   Bedarf nach weiteren Frequenzbereichen, z. B. für lokale Funknetze, für digitale Infrastruk-
   turen vorausschauend zu untersuchen. Hierfür kommen auch Frequenzen oberhalb der
   derzeit für den Mobilfunk genutzten Frequenzen in Betracht.
   Die ITU hat folgenden Überblick zu den wesentlichen Anforderungen an 5G bzw. IMT-2020
   im Vergleich zu 4G bzw. IMT-Advanced dargestellt:




                                                                                                          ...

                                                                                                          Bonn, 27. Juli 2016
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                      (ITU; IMT-2020; Recommendation ITU-R M.2083-0 (09/2015) vom 29. September
                      2015, S. 14)

             Die Weltfunkkonferenz 2015 der ITU-R hat bereits wichtige Entscheidungen im Hinblick auf
             die Nutzung bestimmter Frequenzbereiche für die nächste Mobilfunkgeneration 5G getroffen,
             die eine entscheidende Grundlage für die fortschreitende Digitalisierung vieler Anwendungen
             (z. B. Industrie 4.0, autonomes Fahren, Internet der Dinge, M2M) darstellt und insbesondere
             potenzielle neue Frequenzbereiche im Umfang von ca. 30 GHz identifiziert, die bis zur
             nächsten Weltfunkkonferenz im Jahr 2019 für 5G untersucht werden sollen.
             Neben den auf der WRC 2015 festgelegten Zielen für die WRC 2019, weiteres Spektrum
             oberhalb von 24 GHz für 5G zu identifizieren, wurden auf dem Mobile World Congress im
             Februar/März 2016 in Barcelona vereinzelt Forderungen der Industrie nach einer
             Bereitstellung weiterer Frequenzen geäußert, zum Beispiel bezüglich des 28-GHz-Bandes.
             Entsprechend hat die Plattform „Digitale Netze und Mobilität“ bereits im Jahr 2015
             festgehalten:
                      „Zur Erreichung der für 5G avisierten Datenraten pro individueller Verbindung, auch
                      bis an die Zellränder, und für die Bereitstellung hoher Zellkapazitäten sind große
                      zusammenhängende Frequenzbereiche notwendig, die in den heute identifizierten
                      und zugeteilten Frequenzbändern für Mobilfunk nicht verfügbar sind.
                      Selbstverständlich werden die heutigen Mobilfunkbänder weiter intensiv genutzt und
                      künftig flexibel für 5G-Dienste eingesetzt werden.
                      Darüber hinaus ist jedoch in erheblichem Maße zusätzliches Spektrum erforderlich.
                      Neben dem kurzfristigen Bedarf für zusätzliches Mobilfunkspektrum im
                      Frequenzbereich bis 6 GHz, der im Rahmen der Weltfunkkonferenz 2015 (WRC-15)
                      diskutiert werden wird, besteht längerfristiger Bedarf nach neuem Spektrum auch
                      oberhalb von 6 GHz.“
                      (BMVI, Ergebnisdokument der Fokusgruppe 5G – Plattform „Digitale Netze und
                      Mobilität“ zum Nationalen IT-Gipfel 2015, S. 23)
             Künftig werden sukzessiv höhere Frequenzen zum Einsatz kommen müssen, um den
             steigenden Datenverkehr neben der erforderlichen Netzverdichtung durch ausreichendes
             Spektrum zu bewältigen. So steigt nach dem Ericsson Mobility Report vom Juni 2016 das
             mobile Datenverkehrsvolumen in der Region Western Europe in fünf Jahren (2015-2021) um
             den Faktor 10. Bezogen auf Deutschland wäre dies eine Steigerung von 0,6 Exabyte
             (Milliarden Gigabyte) auf 6 Exabyte in 2021. Eine Studie von Cisco aus dem Jahr 2016
             kommt zu vergleichbaren Ergebnissen (Cisco Visual Networking Index: Global Mobile Data
             Traffic Forecast Update, 2015–2020).
             Nach der Resolution ITU-R 238 (WRC-15) werden folgende Frequenzbereiche untersucht:

                                                                                                                ...

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       Kandidatenband                     Bandbreite

   24,25-27,5 GHz                          3,25 GHz
   31,8-33,4 GHz                           1,6 GHz
   37-43,5 GHz                             6,5 GHz
   45,5-50,2 GHz                           4,7 GHz
   50,4-52,6 GHz                           2,2 GHz
   66-76 GHz                                10 GHz
   81-86 GHz                                5 GHz

   Summe:                                 33,25 GHz

   Die Bereitstellung von Frequenzen in höheren Frequenzbereichen kann künftig neue
   Anforderungen an die Frequenzregulierung bzw. Frequenzzuteilung stellen, da diese
   Frequenzen aufgrund heterogener Netzdichte zumindest kurz- und mittelfristig nicht
   flächendeckend genutzt werden.
   Die Bundesnetzagentur gestaltet diesen Prozess aktiv in den entsprechenden internatio-
   nalen und europäischen Frequenzgremien (z. B. ITU, CEPT, RSPG, RSC) mit. So stellt die
   Bundesnetzagentur derzeit insbesondere die Vorsitzenden der ECC-Arbeitsgruppen zum
   Frequenzmanagement (WG FM) und zur Funkverträglichkeit (WG SE), sowie den
   Vorsitzenden der CPG zur Vorbereitung der nächsten Weltfunkkonferenz (WRC 2019).
   Beispielsweise hat die Bundesnetzagentur im März 2016 einen Workshop der CEPT zu
   M2M2 mitgestaltet. Entsprechende Aktivitäten sind für den vom 2. bis 4. November 2016
   geplanten CEPT-Workshop zu 5G3 vorgesehen.
   Daneben arbeitet sie in den diesbezüglichen Gremien der RSPG an einer europäischen
   Strategie insbesondere in den Bereichen Internet der Dinge, intelligente Transportsysteme
   (ITS) und 5G mit.
   Zu 5G sind erste Meilensteine mit dem Ziel der Festlegung eines schnellstmöglich
   europaweit verfügbaren ersten Frequenzbereichs öffentlich verfügbar.4 Die RSPG verweist
   bzgl. einer frühzeitigen Implementierung von 5G auf das insgesamt 400 MHz-breite und
   europäisch harmonisierte Frequenzband 3400 – 3800 MHz. Oberhalb von 24 GHz wird sich
   Europa auf eines der Bänder 24,5 – 27,5 GHz, 31,8 – 33,4 GHz und 40,5 – 43,5 GHz für
   eine schnelle Verfügbarkeit fokussieren. Mit Ergebnissen zu sämtlichen strategischen
   Bereichen (5G, IoT, ITS) ist zum Jahresende 2016 zu rechnen.
   Die Implementierung neuer Funkanwendungen erfordert umfangreiche Planungen und
   Testbetriebsphasen zur Technologieentwicklung, bevor ein anschließender Wirkbetrieb
   gewährleistet werden kann. Insbesondere im Zuge der Entwicklung völlig neuer 5G-Anwen-
   dungen und der Implementierung von Industrie 4.0, des autonomen Fahrens (Pilotprojekt
   A9), M2M und der Umsetzung der Energiewende (Smart Grid / Smart Meter) werden
   deutliche Zuwächse von Versuchs- und Testbetrieben auftreten. Die Bundesnetzagentur hat
   für diese Prozesse bereits die notwendigen Frequenzressourcen bereitgestellt.
   Für den Bereich kritischer Infrastrukturen, insbesondere der Energieversorgung, wurden
   bereits Frequenzen für regionale und lokale Netze zur Verfügung gestellt, die u. a. auch für
   Anwendungen im Bereich Smart Grid / Smart Meter genutzt werden können. Das Gesetz zur
   Digitalisierung der Energiewende wird diese Entwicklungen beschleunigen.
        Objektives Verfahren

   Verfügbares Frequenzspektrum soll dem Markt in transparenten Verfahren bedarfsgerecht
   und zeitnah zur Verfügung gestellt werden, so dass Industrie, Investoren und Netzbetreiber
   leistungsfähige digitale Funkinfrastrukturen für Gesellschaft und Wirtschaft bereitstellen
   können, die für innovative Dienstleistungen benötigt werden. In ständiger Regulierungspraxis


   2 http://www.cept.org/ecc/cept-workshop-on-machine-to-machine-communications-m2m/
   3 http://www.cept.org/ecc/cept-workshop-on-5g/
   4 http://rspg-spectrum.eu/public-consultations/


                                                                                                        ...

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                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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             wird die Bundesnetzagentur alle geeigneten Frequenzressourcen unter Vermeidung einer
             künstlichen Frequenzknappheit bedarfsgerecht zur Verfügung stellen.

               Diensteanbieter / MVNO
                 • Interessen ermitteln
                 • Evaluation Zugangsregeln
                 • Objektives Verfahren
             Die UMTS/IMT-2000-Lizenzen enthalten die Verpflichtung der Mobilfunknetzbetreiber,
             Diensteanbietern diskriminierungsfrei Zugang zu Mobilfunkdiensten zu gewähren. Mit dem
             Ablauf der Befristung der UMTS/IMT-2000-Lizenzen zum 31. Dezember 2020 werden die
             geltenden Diensteanbieterverpflichtungen enden.
             Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Maßnahmenpaket der Europäischen
             Kommission zur Fusion Telefónica / E-Plus besondere Konditionen für Diensteanbieter über
             das Jahr 2020 hinaus beinhaltet (vgl. Generaldirektion Wettbewerb, Entscheidung M.7018
             vom 2. Juli 2014, ABl. der Europäischen Union vom 13. März 2015, Informationsnummer
             2015/C 086/07). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen im Wesentlichen
             die vertraglichen Beziehungen der Diensteanbieter zur Telefónica betreffen, jedoch nicht
             solche zu den übrigen Wettbewerbern.
             Mit Blick hierauf wurde in der Anhörung zur Frequenzverteilungsuntersuchung die Förderung
             des Wettbewerbs auf Diensteebene, insbesondere Zugangsrechte für Diensteanbieter und
             MVNO über das Jahr 2020 hinaus, gefordert.
             Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Blick auf neue
             Geschäftsmodelle sog. „digitaler Plattformen“ in seinem Grünbuch als Teil der „Digitalen
             Strategie 2025“ ausgeführt:
                      „III. Die digitalen Infrastrukturen müssen für die Gigabitgesellschaft fit gemacht
                      werden. Derzeit schaut Regulierung vor allem auf Marktanteile der Telekommunika-
                      tionsunternehmen und versucht, Wettbewerb sicherzustellen. Jetzt geht es darum,
                      einen Ordnungsrahmen zu schaffen, der stärkere Anreize für Netzinvestitionen in
                      Gigabitinfrastrukturen setzt und Innovationen auf Diensteebene fördert.“
                      (BMWi, Grünbuch Digitale Plattformen, S. 10)
             •    Objektives Verfahren
             Es ist vorgesehen, die 2-GHz-Frequenzen sowie weitere Frequenzen diskriminierungsfrei auf
             der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren bereitzustellen. Hierbei wird auch
             zu untersuchen sein, ob und inwieweit Zugangsrechte für Diensteanbieter und MVNO über
             das Jahr 2020 hinaus adressiert werden müssen.
             In diesem Zusammenhang sind auch die Auswirkungen neuer marktlicher und technischer
             Entwicklungen, wie z. B. der sog. embedded SIM (eSIM), in die Betrachtung einzubeziehen.

               Neueinsteiger
                 • Interessen ermitteln
                 • Evaluation Zugangsregeln
                 • Objektives Verfahren
             Im Zuge der Bereitstellung neuer Frequenznutzungsrechte sind regelmäßig auch die
             Interessen möglicher Neueinsteiger zu ermitteln bzw. zu berücksichtigen und die
             Regulierungsziele daraufhin abzuwägen. Nachdem sich die Marktkonstellation durch die
             Fusion der beiden Netzbetreiber Telefónica und E-Plus geändert hat und nur noch drei
             selbständige Mobilfunknetzbetreiber bestehen, kommt der Frage nach wettbewerblichen
             Aspekten im Markt eine gewichtige Rolle zu.
             Die Europäische Kommission hatte die Fusion unter „Auflagen“ genehmigt, ohne einen
             Neueinsteiger als Mindestvoraussetzung festzulegen (vgl. Entscheidung M.7018, a. a. O.).
             Die Genehmigung war jedoch an die vollständige Umsetzung eines von Telefónica
             vorgelegten Verpflichtungspakets gebunden. Um Bedenken der Kommission auszuräumen,
             hatte Telefónica im Wesentlichen Verpflichtungen in Form von drei Komponenten

                                                                                                                 ...

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   angeboten, um zu gewährleisten, dass neue Wettbewerber Zugang zum Mobilfunkmarkt in
   Deutschland haben werden und die Stellung der bestehenden Wettbewerber gestärkt wird.
   Die sog. „MNO-Komponente“ soll den Einstieg eines neuen Mobilfunknetzbetreibers
   erleichtern. Sie besteht im Wesentlichen aus der Verpflichtung zur Überlassung von
   Frequenznutzungsrechten im Umfang von 2x 10 MHz bei 2 GHz bis Ende 2020 und von
   2 x 10 MHz bei 2,6 GHz bis Ende 2025 sowie der Möglichkeit zum National Roaming bis
   Ende 2025.
   •       Objektives Verfahren
   Im Zusammenhang mit der Anschlussnutzung des 2-GHz-Spektrums ab 2021 wird auch die
   Frage zu prüfen sein, ob und inwiefern die bestehenden Regelungen für Neueinsteiger der
   Europäischen Kommission frequenzregulatorisch mit Blick auf die Zukunft konkretisiert oder
   ergänzt werden sollten. Dabei gilt das Ziel der Schaffung von Planungs- und Investitions-
   sicherheit ausdrücklich nicht nur für bestehende, sondern auch für mögliche zukünftige
   Netzbetreiber.
   Bei der Betrachtung der Frage über den Eintritt eines vierten Netzbetreibers sind marktliche
   und technische Entwicklungen im Blick zu behalten. Gerade in Bezug auf die Entwicklungen
   der Digitalisierung und den damit einhergehenden Anforderungen an moderne, möglichst
   überall verfügbare Mobilfunkinfrastrukturen stellt sich die Frage, welchen Beitrag
   Neueinsteiger bei der Schaffung solcher Infrastrukturen leisten können.


       Weiteres Vorgehen

   Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, in einem ersten Schritt noch im Jahr 2016 Eckpunkte
   zur bedarfsgerechten Bereitstellung von Frequenzen für den Ausbau der digitalen Funkinfra-
   strukturen zu erarbeiten und zur Kommentierung zu stellen und so den interessierten Kreisen
   die Gelegenheit einzuräumen, sich frühestmöglich an der Gestaltung des Verfahrens zu
   beteiligen.
   Zu den identifizierten Handlungsfeldern wird den interessierten Kreisen hiermit Gelegenheit
   zur Stellungnahme gegeben. Die Stellungnahmen sind in deutscher Sprache

                                     bis zum 30. September 2016,

   in Schriftform bei der

                   Bundesnetzagentur
                   Referat 212
                   Tulpenfeld 4
                   53113 Bonn
   und

   elektronisch im Word- (oder Word-kompatibel) oder PDF-Dateiformat (Kopieren und Drucken
   muss zugelassen sein) an

                   E-Mail: referat212@bnetza.de

   einzureichen.
   Es ist beabsichtigt, die Stellungnahmen im Original auf den Internetseiten der Bundesnetz-
   agentur zu veröffentlichen. Aus diesem Grund ist bei der Einreichung der Kommentare das
   Einverständnis mit einer Veröffentlichung zu erklären und eine zur Veröffentlichung
   bestimmte sowie eine um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschwärzte Fassung mit
   einer Liste, in der die Schwärzungen substanziiert begründet sind, einzureichen.




                                                                                                         ...

                                                                                                         Bonn, 27. Juli 2016
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                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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             Abkürzungsverzeichnis

             4G             4. Mobilfunkgeneration (LTE/ LTE-Advanced)

             5G             5. Mobilfunkgeneration

             BMVI           Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

             BMWi           Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

             CEPT           Conférence Européenne des Administrations des Postes
                            et des Télécommunications
             CPG            Conference Preparatory Group

             ECC            Electronic Communications Committee

             eSIM           Embedded SIM

             FDD            Frequency Division Duplex

             IMT            International Mobile Telecommunications

             IoT            Internet of Things

             ITS            Intelligent Transport Systems

             ITU            International Telecommunication Union

             ITU-R          International Telecommunication Union,
                            Radiocommunication Sector
             LTE            Long Term Evolution (4G)

             M2M            Machine-to-Machine (-Kommunikation)

             MNO            Mobile Network Operator

             MVNO           Mobile Virtual Network Operator

             RSC            Radio Spectrum Committee

             RSPG           Radio Spectrum Policy Group

             SIM            Subscriber Identity Module

             TDD            Time Division Duplex

             UMTS           Universal Mobile Telecommunications System

             WG FM          Working Group Frequency Management

             WG SE          Working Group Spectrum Engineering

             WRC            World Radiocommunication Conference



212, 213



Bonn, 27. Juli 2016
15

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1724                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   14 2016


Mitteilung Nr. 1033/2016                                             ECC Report 254
                                                                     Operational guidelines for spectrum sharing to support the
Kurzstellige Rufnummern mit „Stern“; Ergebnis der zweiten            implementation of the current ECC framework in the 3600-
öffentlichen mündlichen Anhörung vom 01.06.2016                      3800 MHz range

Die Bundesnetzagentur hatte erwogen - ähnlich wie bereits in eini-   Dieser neue ECC – Bericht regelt den gemeinsamen Betrieb von
gen anderen Ländern erfolgt - in Deutschland kurzstellige Rufnum-    MFCN, dem festen Funkdienst über Satelliten und dem Richtfunk
mern einzuführen, die mit „Stern“ (Asterisk) beginnen. Am            im Frequenzbereich 3600 – 3800 MHz.
01.06.2016 wurde zu der Sache eine zweite öffentliche mündlichen
Anhörung durchgeführt (vergleiche Amtsblattmitteilung 532/2016,
Amtsblatt 8/2016 vom 04.05.2016).
                                                                     CEPT Report 63
Die Anhörung hat ergeben, dass nicht hinreichend viele Netzbetrei-   Report from CEPT to the European Commission in response
ber bereit sind, die kurzstelligen Rufnummern mit „Stern“ in ihren   to the Mandate “To undertake technical studies regarding the
Netzen einzurichten. Aus diesem Grund kann die „kritische Masse“     possibility of making the usage of the network control unit
für eine erfolgreiche Markeinführung von Geschäftsmodellen, die      (NCU) optional onboard MCA enabled aircraft”
auf diesen Rufnummern basieren, nicht erreicht werden. Daher
konnte es auch dahin gestellt bleiben, ob es bei der Verwendung      Dieser CEPT Bericht enthält Informationen über technische Unter-
des Sternzeichens zu Kollisionen mit den technischen Steuercodes     suchungen zur Notwendigkeit einer NCU (Netzkontrolleinheit) an
in den TK-Netzen und den Peripheriegeräten kommen kann, in           Bord von Flugzeugen, die mit einem Mobilfunksystem ausgestattet
denen bereits Sternzeichen genutzt werden.                           sind.

Da die entscheidenden Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ein-
führung dieser neuen Nummernart nicht vorliegen, wird das Vorha-     Kommentierungsfrist beim Europäischen Kommunikationsbüro
ben nicht weiter verfolgt.                                           (ECO): 04.08.2016
                                                                     Kommentare an: Herrn Thomas Weber peter.faris@eco.cept.org
                                                                     Eine Kopie der Kommentare wird erbeten an:
                                                                     Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de
117a 3820-4

                                                                     ECC REC (16)03
                                                                     Cross-border coordination for Broadband Public Protection
                                                                     and Disaster Relief (BB-PPDR) systems in the frequency
                                                                     band 698 to 791 MHz
Mitteilung Nr. 1034/2016
                                                                     Diese neue Empfehlung regelt die Grenzkoordinierung bei breit-
Veröffentlichungen des Ausschusses für Elektronische Kom-            bandigen Funkanwendungen zum Einsatz bei Katastrophenschutz-
munikation (ECC) der Europäischen Konferenz der Verwaltun-           maßnahmen im Frequenzbereich 698 – 791 MHz.
gen für Post und Telekommunikation

Folgende Entwürfe von vorläufigen CEPT/ECC-Entscheidungen,
-Empfehlungen und -Berichten vom ECC sind derzeit Gegenstand         ECC REC (16)04
der öffentlichen Kommentierung:                                      Determination of the radiated power through field strength
                                                                     measurements in the frequency range 87.5 to 108 MHz

                                                                     Diese neue Empfehlung beschreibt eine allgemeine Messmethode,
ECC DEC (12)01                                                       um die abgestrahlte Leistung von UKW Rundfunksendern mit Hilfe
Exemption from individual licensing and free circulation and         von Feldstärkemessungen zu ermitteln.
use of terrestrial and satellite mobile terminals operating un-
der the control of networks

Diese ECC –Entscheidung regelt, dass mobile Terminals (Endge-        ECC REC (11)06
räte) von terrestrischen Mobilfunknetzen und von Mobilfunknetzen     Block Edge Mask (BEM) compliance (new Annex 4 – assess-
über Satelliten keine Einzelzuteilung für den Betrieb benötigen,     ment of the block edge for LTE BSs within 758-788 MHz)
wenn sie durch das entsprechende Netz gesteuert werden. Die
Entscheidung wurde überarbeitet.                                     Diese ECC-Empfehlung bezieht sich auf Messungen zur Überprü-
                                                                     fung der Einhaltung der Frequenzblockentkopplungsmasken bei
                                                                     Basisstationen. Die Bedingungen für den 700-MHz-Bereich wurden
                                                                     aufgenommen.
ECC DEC (06)07
The harmonised use of airborne GSM and LTE systems in the
frequency bands 1710-1785 MHz and 1805-1880 MHz, and air-
borne UMTS systems in the frequency bands 1920-1980 MHz              ERC REC 25-10
and 2110-2170 MHz                                                    Frequency ranges for audio and video PMSE (Programme Ma-
                                                                     king and Special Events) applications
Diese ECC – Entscheidung beinhaltet die regulatorischen Aspekte
zum Betreiben von GSM, LTE und UMTS Systemen an Bord von             Diese Empfehlung gibt einen Überblick über verfügbare Frequenz-
Flugzeugen. Die Entscheidung wurde überarbeitet.                     bereiche für PMSE Anwendungen. Typische PMSE-Komponenten
                                                                     sind drahtlose Video Kameras, Mikrofone, In-ear Monitorsysteme,
                                                                     Konferenzanlagen.




                                                                                                                   Bonn, 27. Juli 2016
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14 2016                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –             1725


ERC REC 70-03 Annex 1
Non-specific Short Range Devices
                                                                     Der Inhalt dieser Entwürfe steht in englischer Sprache zur allge-
In den Annex 1 der Empfehlung 70-03 wurde der Frequenzbereich        meinen Einsichtnahme beim Europäischen Kommunikationsbüro
1900 – 1920 MHz für die Nutzung von DECT(Erweiterungsband)           (ECO)       in    Kopenhagen        unter    der     Internetadresse
und SRDs aufgenommen. Weiterhin wurde der Geltungsbereich            http://cept.org/ecc/tools-and-services/ecc-public-consultation   zur
des Annex modifiziert.                                               Verfügung. Die Kontaktadresse lautet:


                                                                                 European Communications Office (ECO)
ERC REC 70-03 Annex 10                                                                       Nyropsgade 37
Radio microphone applications including Assistive Listening                               DK 1602 Copenhagen
Device (ALD), wireless audio and multimedia streaming sys-                                       Denmark
tems                                                                             Tel. +45 33896300   Fax +45 33896330
                                                                                   E-Mail: bente.petersen@eco.cept.org
In den Annex 10 der Empfehlung 70-03 wurde der Frequenzbe-
reich 1350 – 1400 MHz zur Nutzung von drahtlosen Mikrofonen          Kommentare sind gemäß den oben genannten Kommentierungs-
aufgenommen. In Deutschland dürfen die Mikrofone nur in ge-          fristen und E-Mailadressen an das ECO zu senden.
schlossenen Räumen auf Basis von Einzelzuteilungen genutzt
werden.

                                                                     Beim ECO eingegangene Kommentare werden in den zuständigen
                                                                     ECC-Arbeitsgruppen, Projektgruppen bzw. der ECC-Vollversamm-
ECC Report 256                                                       lung behandelt.
LTE coverage measurements

Dieser neue ECC Bericht zeigt verschiedene Möglichkeiten auf,
die Flächenabdeckung durch LTE Basisstationen zu messen. Hier-
bei geht es um die Signalfeldstärke, den Datendurchsatz und um
Qualitätsparameter.



ERC Report 32
Amateur radio novice examination syllabus and amateur ra-
dio novice examination certificate within CEPT and Non-CEPT
countries

Dieser ERC Bericht enthält den Lehrplan zur Erlangung einer Li-
zenz für das Betreiben einer Funkstelle im Amateurfunkdienst. Der
Lehrplan wurde überarbeitet.


Kommentierungsfrist beim Europäischen Kommunikationsbüro
(ECO): 01.08.2016
Kommentare an: Herrn Thomas Weber thomas.weber@eco.cept.
org
Eine Kopie der Kommentare wird erbeten an:
Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de


CEPT Report 64
Report B from CEPT to the European Commission in respon-
se to the Mandate “To study and identify harmonised compa-
tibility and sharing conditions for Wireless Access Systems
including Radio Local Area Networks in the bands 5350-5470
MHz and 5725-5925 MHz ('WAS/RLAN extension bands') for
the provision of wireless broadband services”

Dieser CEPT Report enthält Informationen zur möglichen Nutzung
der Frequenzbänder 5350-5470 und 5725-5925 MHz (Erweite-
rungsbänder) durch WAS/RLAN Anwendungen unter der Berück-
sichtigung der Verträglichkeit mit anderen Funkanwendungen.


Kommentierungsfrist beim Europäischen Kommunikationsbüro
(ECO): 04.08.2016
Kommentare an: Herrn Bruno Espinosa bruno.espinosa@eco.cept.
org
Eine Kopie der Kommentare wird erbeten an:
Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de



Bonn, 27. Juli 2016
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                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1726                             – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       14 2016


Mitteilungen

Post

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 1035/2016


Bekanntgabe von Anzeigen nach § 36 PostG



Im Monat Juli 2016 haben sich folgende Unternehmen nach § 36 Satz 1 Postgesetz angezeigt:



Erläuterung Tätigkeitsmerkmale der nachfolgend aufgeführten Tabelle

B:       Beförderung von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als 1000 Gramm

P:       Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg

K:       Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG

Z:       Beförderung von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern oder Katalogen

S:       Tätigkeit als Subunternehmer




1. Aufnahme des Betriebs

Sicherheits-Center-Walldorf           64546 Mörfelden-Walldorf                    B     P                    R203465


Özdal GbR                             59073 Hamm                                        P      K             R203466


Ruhr Express 24.2 GmbH                45770 Marl                                        P                    R203469


Meine Landbäckerei UG                 55234 Bechtolsheim                          B                   Z      R508251N2


Getränke Holtkamp                     48231 Warendorf                             B     P                    R521890


Fox Hair-Art                          40213 Düsseldorf                                  P             Z      R203470


Spätkauf                              10827 Berlin                                B     P                    R203471


Technik Shop                          10317 Berlin                                B     P                    R203473


                                                                                                          Bonn, 27. Juli 2016
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2016                         – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –             1727



Reisewelt Großhartmannsdorf          09618 Großhartmannsdorf                                             S   R203474


Sachsenland Trinkparadies            09429 Wolkenstein OT                                                S   R203476
Flath GbR                                  Hilmersdorf


Auto-Service-Deubling                08359 Breitenbrunn                                                  S   R203477


Bäckerei Konditorei May              09518 Mauersberg                                                    S   R203478


Zwickauer Adventssterne              08412 Werdau                                                        S   R203479


Markgrafen-Getränkemarkt             08349 Johanngeorgenstadt                                            S   R203480


Bäckerei-Konditorei                  08340 Schwarzenberg                                                 S   R526124N1


e-happy e-zigaretten                 13051 Berlin                                B     P                     R203481
Lorenz & Groeneveld GbR


Badischer Verlag                     79115 Freiburg                                    P                     R203482
GmbH & Co. KG


Aromatic Steam                       09126 Chemnitz                                                      S   R203483
Laurinat & Rudolph GbR


Getränke Markt Stepper GmbH          76689 Karlsdorf-Neuthard                    B     P                     R203485


Burg oHG                             79576 Weil am Rhein                         B     P             Z       R203487


MI-POST Brieflogistik                31737 Rinteln                               B     P      K      Z       R203488


ZVG Zustellvertriebgsgesellschaft    17291 Prenzlau                              B     P             Z   S   R203489
Uckermark Verwaltungs GmbH


Berger Transporte                    07646 Stadtroda                                   P      K      Z       R203490


CNC Commando                         64283 Darmstadt                             B     P                     R203491


Teledata GmbH                        06526 Sangerhausen                                                      R528502


Salon Kögeler                        41515 Grevenbroich                                P                     R203492


Transport- und Kurierdienst          51643 Gummersbach                           B     P      K      Z   S   R203493




Bonn, 27. Juli 2016
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