abl-17-1
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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1902 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2016
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KVz gelegen ist, oder an einem KVz, der über ein längeres Zuführungs- oder Quer-
kabel erschlossen ist, zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz kündigen
und die Bereitstellung solcher Zugänge verweigern, wenn ein Geschützter
a) selber die von dem Zugangspunkt versorgten KVz oder die KVz, die über ein
längeres Zuführungs- oder Querkabel erschlossen sind, jeweils mit Glasfaser
anbinden und in einer Art ausbauen wird, die das Angebot von Anschlüssen un-
ter Nutzung der VDSL2-Vectoring-Technik ermöglicht,
b) die Möglichkeit der Zugangskündigung und -verweigerung sowohl der Betroffe-
nen als auch dem bereits kollokierten Zugangsnachfrager mindestens ein Jahr
im Voraus angekündigt und dies gegenüber der Vectoring-Liste angezeigt hatte
sowie bei dieser Ankündigung die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen vor-
lagen und
c) Zugangsnachfragern Bitstrom-Zugang zu den hierüber erschlossenen An-
schlüssen zu den in Ziffer 16. geregelten Bedingungen anbietet.
(2) Im Zeitpunkt der Vorankündigung müssen
a) ein Bitstrom-Zugangsangebot gemäß Ziffer 16. vorliegen und
b) die Leitungsdämpfung zwischen den APL der am KVz angeschlossenen Teil-
nehmeranschlüsse und dem Zugangspunkt, der zwischen Hauptverteiler und
KVz gelegen ist, oder dem MFG, das den KVz versorgt, mehr als 24dB@1MHz
betragen.
(3) Nimmt der bereits kollokierte Zugangsnachfrager das Bitstromangebot gemäß Ab-
satz 1 lit. c) und 2 lit.a) an, wirkt die Kündigung zum zwischen der Betroffenen, dem
Geschützten und dem Zugangsnachfrager abgestimmten Termin der Anschlussmig-
ration auf den Bitstromzugang.
(4) Die durch die Kündigung oder Migration der betroffenen Anschlüsse bei der Be-
troffenen anfallenden Kosten trägt der Geschützte.
11. Die Zugangskündigung und -verweigerung ist gegenüber einem Zugangsnachfrager
unzulässig, der wegen der Zugangskündigung oder -verweigerung eine staatliche oder
aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe ganz oder teilweise zurückerstatten müsste und
dies innerhalb von drei Monaten nach der Vorankündigung gegenüber der Betroffenen
erklärt hat.
12. Die Nutzung der Frequenzen bis 2,2 MHz am Hauptverteiler und Schaltpunkt bleibt von
den Regelungen in Ziffer 9. und 10. unberührt und ist bei der Einspeisung am KVz ge-
schützt.
13. Die Bestimmungen nach Ziffern 10. bis 12. gelten entsprechend in Ansehung von An-
schlüssen der Betroffenen, die diese über zwischen Hauptverteiler und KVz gelegene
Einspeisepunkte oder über KVz, sofern diese über ein längeres Zuführungs- oder Quer-
kabel erschlossen sind, versorgt.
V. Alternative Zugangsangebote
14. Die Betroffene bietet dem Zugangsnachfrager nach Ziffern 1. lit. c), 2. lit. c) und 6. Ab-
sätzen 1 lit. c) und 2 lit. a), und 9. spätestens ab dem 01.11.2016 an Stelle des Zugangs
zur KVz-TAL einen Bitstrom-Zugang auf Layer 2 für die an dem KVz angeschlossenen
Endkunden entsprechend dem jeweils aktuellen gemäß § 23 TKG geprüften und veröf-
fentlichten Standardangebot an. Migriert der Zugangsnachfrager bis zum 31.10.2017 auf
einen Bitstrom-Zugang auf Layer 2, ist er mit Blick auf einen vorher auf Layer 3 abge-
nommenen Bitstrom-Zugang wirtschaftlich so zu stellen, als habe er von Beginn an ei-
nen Bitstrom-Zugang auf Layer 2 in Anspruch genommen.
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15. Die Betroffene muss bei einer Zugangskündigung oder -verweigerung gemäß Ziffer 6.
und 9. auf Verlangen des Zugangsnachfragers lokalen virtuell entbündelten Zugang am
betreffenden KVz entsprechend den Vorgaben nach Ziffer 1.1.2 des Tenors dieser Re-
gulierungsverfügung übergeben. Im Falle der Kündigung nach Ziffer 6. trägt die Be-
troffene die Kosten für den Anschluss am Übergabepunkt der Betroffenen sowie die
Glasfaseranbindung trägt selbst. Die Betroffene darf für die Überlassung des lokalen vir-
tuell entbündelten Teilnehmeranschlusses – mit Ausnahme der Strom- und Betriebskos-
ten – keine Kosten für ihr Konzentrationsnetz, das MFG und den DSLAM erheben.
16. Der Geschützte bietet dem Zugangsnachfrager nach Ziffern 3. lit. c), 4. lit. c) und 10.
Absatz 1 lit. c) und 13. an Stelle des Zugangs zur KVz-TAL durch die Betroffene einen
Bitstrom-Zugang auf Layer 2 für die an dem KVz angeschlossenen Endkunden an einem
möglichst nah zum KVz gelegenen Übergabepunkt an. Das Standardangebot des Ge-
schützten entspricht im Wesentlichen den Bedingungen des jeweils aktuellen, gemäß §
23 TKG geprüften und veröffentlichten Standardangebots der Betroffenen. Es ist im
Amtsblatt der Bundesnetzagentur oder auf den Internetseiten des Geschützten zu veröf-
fentlichen. In diesem Fall zeigt der Geschützte der Bundesnetzagentur die Veröffentli-
chung unter Angabe der exakten Internetadresse an.
VI. Vectoring-Liste
17. Die Betroffene führt eine Liste, in der die bestehenden und die innerhalb eines Jahres
nach Eingang einer Anzeige beabsichtigten Erschließungen von KVz mit VDSL2-
Vectoring-Technik eingetragen sind (Vectoring-Liste).
18. Die Betroffene und andere Unternehmen können bestehende und beabsichtigte Er-
schließungen im Sinne von Ziffer 17. jederzeit anzeigen. Die Anzeige erfolgt auch im Fall
der Betroffenen auf dem im Standardangebot geregelten Weg und mit dem im Standar-
dangebot vorgegebenen Inhalt.
19. (1) Die Betroffene nimmt auf eine Anzeige nach Ziffer 18. eine entsprechende Eintra-
gung in die Vectoring-Liste vor, es sei denn,
a) die Anzeige ist nach den Vorgaben des Standardangebots unvollständig,
b) in der Vectoring-Liste ist bereits eine Erschließung oder die Absicht einer Er-
schließung eingetragen,
c) ein Vectoring-Schutz ist wegen eines Bestandsschutzes für bestehende DSL-
Technik ausgeschlossen, die eine Nutzung mit Frequenzen oberhalb von 2,2
MHz umfasst, es sei denn, der Anzeigende hat eine nachträgliche Zugangsver-
weigerung nach Ziffer 6 Abs. 1 lit. b), Ziffer 9 Abs. 1 lit. b) oder Ziffer 10 Abs. 1
lit. b) angekündigt,
d) vor dem Tag der Anzeige hat
i. die Betroffene die Erschließung des KVz mit DSL-Technik innerhalb von
längstens sechs Monate geplant und hierfür die straßen- und wegerechtli-
che Genehmigung für die Erschließung des KVz beantragt bzw. den für die
Erschließung erforderlichen Tiefbau bei einem externen Unternehmen be-
auftragt oder
ii. ein Dritter eine wirksame Angebotsaufforderung für den KVz abgegeben,
wobei die beabsichtigte Nutzung durch die Betroffene oder den Dritten Fre-
quenzen oberhalb von 2,2 MHz umfasst,
e) die öffentliche Hand hat der Betroffenen und der Bundesnetzagentur angezeigt,
dass für die Erschließung des KVz mit DSL-Technik eine staatliche oder aus
staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe vergeben worden ist, dass im zugehörigen
Markterkundungsverfahren keine beihilfenfreie Ausbauabsicht für diesen KVz
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mitgeteilt worden ist und dass die dort abgefragte Ausbaufrist noch nicht abge-
laufen ist,
f) die Eintragung ist der Betroffenen durch die Bundesnetzagentur untersagt, oder
g) es liegt ein im Standardangebot geregelter anderer Ablehnungsgrund vor.
Bei einem Eingang am gleichen Tag ist die Anzeige vorrangig, die den früheren Er-
schließungstermin enthält.
(2) Lehnt die Betroffene die Eintragung einer Anzeige ab, richtet sich das weitere Vor-
gehen nach den Regelungen des Standardangebots.
20. (1) Die Eintragung einer bestehenden Erschließung wird gelöscht, wenn
a) der Anzeigende seine Anzeige widerruft,
b) die Betroffene das Wirksamwerden von Zugangskündigung oder –verweigerung
im Sinne von Ziffer 6. anzeigt,
c) die Bundesnetzagentur die Eintragung für unwirksam erklärt oder
d) ein im Standardangebot geregelter anderer Löschungsgrund vorliegt.
(2) Löscht die Betroffene die Eintragung einer bestehenden Erschließung, richtet sich
das weitere Vorgehen nach den Regelungen des Standardangebots.
21. (1) Die Eintragung einer beabsichtigten Erschließung wird gelöscht, wenn
a) die Vornahme der Erschließung angezeigt wurde,
b) der Anzeigende seine Anzeige widerruft,
c) der angezeigte Erschließungstermin abgelaufen ist,
d) die Bundesnetzagentur die Eintragung für unwirksam erklärt oder
e) ein im Standardangebot geregelter anderer Löschungsgrund vorliegt.
Macht ein Anzeigender im Fall von Satz 1 lit. c) geltend, er habe eine Verzögerung
der Erschließung nicht zu vertreten, legt die Betroffene vor einer Löschung den Fall
der Bundesnetzagentur zur Entscheidung vor.
(2) Löscht die Betroffene die Eintragung einer beabsichtigten Erschließung, richtet sich
das weitere Vorgehen nach den Regelungen des Standardangebots.
22. (1) Weigert sich die Betroffene entgegen Ziffer 19. Absatz 1, eine Eintragung vorzu-
nehmen, kann die Bundesnetzagentur die Vornahme der Eintragung anordnen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann eine bevorstehende Eintragung untersagen, wenn
a) die Eintragung gegen die Bestimmungen in Ziffer 19. Absatz 1 lit. a), b), c), d)
oder g) verstoßen würde,
b) der Anzeigende die Bedingungen für einen Schutz gemäß den Ziffern 1. bis 6.
nicht erfüllt,
c) es der angezeigten beabsichtigten Erschließung an einer Verankerung in einer
verfestigten lokalen oder regionalen Erschließungsplanung fehlt oder
d) für die Erschließung des KVz mit DSL-Technik eine staatliche oder aus staatli-
chen Mitteln gewährte Beihilfe genutzt werden soll und weder der Anzeigende
im zugehörigen Markterkundungsverfahren eine beihilfenfreie Ausbauabsicht
mitgeteilt hatte noch die dort abgefragte Ausbaufrist abgelaufen ist.
(3) Die Bundesnetzagentur kann eine bestehende Eintragung für unwirksam erklären,
wenn
a) die Eintragung nach den Bestimmungen in Ziffer 19. Absatz 1 nicht hätte vorge-
nommen werden dürfen,
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b) die Voraussetzungen für eine Löschung nach Ziffer 20. Absatz 1 lit. a), b) oder
d) oder nach Ziffer 21. lit. a), b), c) oder e) vorliegen,
c) der Anzeigende die Bedingungen für einen Schutz gemäß den Ziffern 1. bis 6.
bzw. 9. und 10. nicht erfüllt,
d) es der angezeigten beabsichtigten Erschließung an einer Verankerung in einer
verfestigten lokalen oder regionalen Erschließungsplanung fehlt oder
e) für die Erschließung des KVz mit DSL-Technik eine staatliche oder aus staatli-
chen Mitteln gewährte Beihilfe genutzt werden soll oder worden ist und weder
der Anzeigende im zugehörigen Markterkundungsverfahren eine beihilfenfreie
Ausbauabsicht mitgeteilt hatte noch die dort abgefragte Ausbaufrist abgelaufen
ist.
(4) In den Fällen von Absätzen 2 und 3 kann die Bundesnetzagentur erforderlichenfalls
die Vornahme einer anderen Eintragung anordnen.
23. Gegen die Ablehnung, die Vornahme oder die Löschung einer Eintragung kann auf An-
trag der Betroffenen oder eines Zugangsnachfragers ein Nachweisverfahren vor der
Bundesnetzagentur durchgeführt werden.
24. (1) Die Betroffene und andere Unternehmen erhalten Einsicht in den Teil der Vectoring-
Liste, in dem die bestehenden Erschließungen eingetragen sind. Der Teil der Liste,
in dem die beabsichtigen Erschließungen erfasst sind, wird nur im Fall von Kollisio-
nen zwischen Absichtsanzeigen und allein den jeweils anzeigenden Unternehmen
für den jeweils betroffenen KVz zugänglich gemacht.
(2) Die Betroffene hält die Vectoring-Liste jeweils tagesgenau auf einem elektronischen
Datenträger fest.
(3) Auf entsprechendes Ersuchen überlässt die Betroffene der Bundesnetzagentur die
jeweils erbetenen Tagesfassungen der Vectoring-Liste. Die Bundesnetzagentur ist
berechtigt, Fördermittelgebern sowie den zuständigen Bundes- und Landesministe-
rien die ihr vorliegende aktuellste Fassung der Vectoring-Liste nach Absatz 1 Satz 1
für das jeweilige Fördergebiet zur Kenntnis zu geben.
Anlage 2 zu Ziffer 1.1.1 (Zugangsverweigerung zum Teilnehmeranschluss innerhalb
des Hauptverteiler-Nahbereichs)
I. Ersterschließung der Nahbereichs-Anschlüsse mit VDSL2-Vectoring-Technik
1. Die Betroffene kann ab der Bekanntgabe dieser Regulierungsverfügung im Amtsblatt der
Bundesnetzagentur die erstmalige Bereitstellung eines Zugangs zum vollständig ent-
bündelten Teilnehmeranschluss am Hauptverteiler (HVt) zur Nutzung von Frequenzen
oberhalb von 2,2 MHz verweigern, wenn
a) der Nachfrager an dem HVt nicht zu diesem Zeitpunkt kollokiert war,
b) der Anschluss
aa. über einen Kabelverzweiger (KVz) geführt wird, der über ein maximal 550m
langes Kupferkabel am HVt angeschlossen ist (sog. Nahbereichs-KVz), oder
bb. direkt am HVt angeschlossen ist, ohne über einen KVz geführt zu werden (A0-
Anschluss).
2. Der Zugangsnachfrager kann die Zugangsverweigerung abwenden, wenn er
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a) am 20.06.2016 im Anschlussbereich des HVt, in dem Nahbereichs-KVz vorhanden
sind,
aa. mindestens 40% aller dortigen KVz mit DSL-Technik erschlossen hatte und
bb. diese Erschließung die Erschließung der Betroffenen im Anschlussbereich um
mindestens 33 Prozentpunkte übersteigt,
b) sich spätestens drei Monate nach Erlass dieser Regulierungsverfügung gegenüber
der Bundesrepublik Deutschland durch notariell beurkundete Erklärung verbindlich
einseitig verpflichtet, in allen unter lit. a) fallenden HVt-Nahbereichen die Nahbe-
reichs-KVz sowie die A0-Anschlüsse des HVt innerhalb von 18 Monaten nach Ab-
schluss der zur Umsetzung dieser Regulierungsverfügung durchzuführenden Stan-
dardangebot-Überprüfungsverfahren mit DSL-Technik auszubauen, welche das An-
gebot von Anschlüssen unter Nutzung des VDSL2-Vectorings gemäß ITU-T G.993.5
(VDSL2-Vectoring-Technik) ermöglicht, und diese Erklärung im Amtsblatt der Bun-
desnetzagentur veröffentlicht ist, und
c) anderen Zugangsnachfragern entsprechend den Bestimmungen nach Ziffer 13. den
Zugang zu den von ihm erschlossenen Nahbereichs-Anschlüssen anbietet.
3. Im Fall von Ziffer 2 verweigert die Betroffene Dritten, die noch nicht an diesem HVt kollo-
kiert sind, den Zugang entsprechend Ziffer 1.
4. Die Betroffene ist verpflichtet, einem Zugangsnachfrager, bei dem die Voraussetzungen
von Ziffer 2 lit. a) vorliegen, auf Nachfrage für diesen Anschlussbereich eine Aufstellung
der A0-Anschlüsse mit jeweiliger Adresse sowie der KVz mit der Summe der ange-
schlossenen Teilnehmeranschlussleitungen zu übermitteln.
5. Die Bestimmungen nach Ziffern 3., 11. und 13. gelten in Ansehung von Anschlüssen der
Betroffenen entsprechend
II. Nachträgliche Zugangsverweigerung zur HVt-TAL
6. (1) Die Betroffene kann die Überlassung eines Zugangs zum vollständig entbündelten
Teilnehmeranschluss am HVt zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz
kündigen und die Bereitstellung solcher Zugänge frühestens ab dem 01.12.2017
verweigern, wenn
a) der Anschluss
aa. über einen Nahbereichs-KVz geführt wird oder
bb. ein A0-Anschluss ist,
b) sie die Nahbereichs-KVz sowie die A0-Anschlüsse vollständig mit DSL-Technik
erschlossen hat, welche das Angebot von Anschlüssen unter Nutzung des
VDSL2-Vectorings gemäß ITU-T G.993.5 (VDSL2-Vectoring-Technik) ermög-
licht,
c) sie dem Zugangsnachfrager die Möglichkeit der Zugangskündigung und -
verweigerung mindestens 12 Monate im Voraus angekündigt hatte und
d) sie dem Zugangsnachfrager zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß Ziffer 12. den
Zugang zu alternativen Vorleistungsprodukten anbietet.
(2) Nimmt der Zugangsnachfrager das Angebot eines alternativen Zugangsprodukts an,
wirkt die Kündigung der HVt-TAL zum zwischen den Betroffenen und dem Zugangs-
nachfrager abgestimmten Termin der Anschlussmigration.
(3) Die Betroffene kompensiert den Zugangsnachfrager im Falle einer nachträglichen
Zugangsverweigerung, indem sie die Kosten für die Kündigung oder Migration der
betroffenen Anschlüsse trägt und den Zugangsnachfrager für die gestrandeten Inves-
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titionen inklusive einer angemessenen Verzinsung in die VDSL-Erschließung des HVt
entschädigt. Die Entschädigung umfasst
a) den Restwert der für die VDSL-Erschließung verwendeten Line-Cards bezogen
auf eine Abschreibung über acht Jahre, wobei bei einer DSL-Mischbeschaltung
nur die VDSL-Beschaltung Berücksichtigung findet,
b) im Falle einer Kündigung der vollständigen Kollokation am HVt durch den Zu-
gangsnachfrager zum Migrationstermin auch die Kosten der DSLAM und sons-
tigen Line-Cards sowie anteilig die Kosten der Kollokationskündigung, soweit
die Kollokation kürzer als acht Jahre überlassen wurde und ein Jahr vor dem
Migrationstermin der Anteil der VDSL-Anschlüsse mindestens 20 % der nach-
gefragten TAL bei mindestens 48 VDSL-Anschlüssen ausmacht und
c) sollte der Zugangsnachfrager keinen lokalen virtuell entbündelten Zugang zur
Teilnehmeranschlussleitung am HVt oder KVz in Anspruch nehmen, trägt die
Betroffene die Kosten für die Bereitstellung der erforderlichen (zusätzlichen)
BNG-Anschlüsse, begrenzt auf die Kosten der für eine vollständige Migration
der angeschlossenen VDSL-Anschlüsse erforderlichen Kapazität.
7. Der Zugangsnachfrager kann die nachträgliche Zugangsverweigerung abwenden, wenn
er
a) am 20.06.2016 im Anschlussbereich des HVt, in dem Nahbereichs-KVz vorhanden
sind,
aa. mindestens 40% aller dortigen KVz mit DSL-Technik erschlossen hatte und
bb. diese Erschließung die Erschließung der Betroffenen im Anschlussbereich um
mindestens 33 Prozentpunkte übersteigt,
b) sich spätestens drei Monate nach Erlass dieser Regulierungsverfügung gegenüber
der Bundesrepublik Deutschland durch notariell beurkundete Erklärung verbindlich
einseitig verpflichtet, in allen unter lit. a) fallenden HVt-Nahbereichen die Nahbe-
reichs-KVz sowie die A0-Anschlüsse des HVt innerhalb von 18 Monaten nach Ab-
schluss der zur Umsetzung dieser Regulierungsverfügung durchzuführenden Stan-
dardangebot-Überprüfungsverfahren mit DSL-Technik auszubauen, welche das An-
gebot von Anschlüssen unter Nutzung des VDSL2-Vectorings gemäß ITU-T G.993.5
(VDSL2-Vectoring-Technik) ermöglicht, und diese Erklärung im Amtsblatt der Bun-
desnetzagentur veröffentlicht ist,
c) anderen Zugangsnachfragern entsprechend den Bestimmungen nach Ziffer 13. den
Zugang zu den von ihm erschlossenen Nahbereichs-Anschlüssen anbietet sowie
d) die in Ziffer 6 Absatz (3) geregelten Bedingungen entsprechend erfüllt.
8. Die Betroffene kündigt die Überlassung eines Zugangs zum vollständig entbündelten
Teilnehmeranschluss am HVt zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz und
verweigert die Bereitstellung solcher Zugänge, wenn
a) der Anschluss
aa. über einen Nahbereichs-KVz geführt wird oder
bb. ein A0-Anschluss ist,
b) ein Dritter die Nahbereichs-KVz sowie die A0-Anschlüsse vollständig mit DSL-
Technik erschlossen hat, welche das Angebot von Anschlüssen unter Nutzung des
VDSL2-Vectorings gemäß ITU-T G.993.5 (VDSL2-Vectoring-Technik) ermöglicht,
c) sie dem Zugangsnachfrager im Auftrag des Dritten die Möglichkeit der Zugangskün-
digung und -verweigerung mindestens 12 Monate im Voraus angekündigt hat und
zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach Ziffer 7 lit. a) bis c) vorlagen sowie
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d) der Dritte dem Zugangsnachfrager zum Zeitpunkt der Kündigung entsprechend den
Bestimmungen nach Ziffer 13. einen lokalen virtuell entbündelten Zugang zu den
von ihr ihm erschlossenen Nahbereichs-Anschlüssen entsprechend den Vorgaben
nach Ziffer 1.1.2 des Tenors dieser Regulierungsverfügung und im Übrigen Bit-
strom-Zugang anbietet, der dem Zugangsnachfrager in gleicher Weise wie dem Drit-
ten ermöglicht, qualitativ hochwertige Endkundenprodukte anzubieten, es sei denn
der Zugangsnachfrager verzichtet auf ein solches Angebot.
Die Bestimmungen nach Ziffer 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
9. Eine nachträgliche Zugangsverweigerung ist unzulässig, wenn die verbindlich zugesi-
cherten Ausbauverpflichtungen für den fraglichen Anschlussbereich nicht vollständig er-
füllt sind, ohne dass die Betroffene oder der Dritte sich diesbezüglich exkulpieren kann.
10. Die Bestimmungen nach Ziffern 8., 9., 11. und 13. gelten in Ansehung von Anschlüssen
der Betroffenen entsprechend.
III. Erstmalige Bereitstellung eines Zugangs an einem Nahbereichs-KVz
11. Die Betroffene verweigert die erstmalige Bereitstellung eines Zugangs zum vollständig
entbündelten Teilnehmeranschluss an einem Nahbereichs-KVz zur Nutzung von Fre-
quenzen oberhalb von 2,2 MHz, es sei denn
a) der Zugang dient einem Ausbau nach Ziffer 2 lit. a) oder Ziffer 7 lit. b) oder
b) die Betroffene hat die hieran angeschlossenen Anschlüsse vollständig leitungsge-
bunden mit einem Angebot von mindestens 50 Mbit/s erschlossen, ohne hierfür die
Nahbereichs-KVz mit DSL-Technik zu erschließen, welche das Angebot von An-
schlüssen unter Nutzung des VDSL2-Vectorings gemäß ITU-T G.993.5 (VDSL2-
Vectoring-Technik) ermöglicht, und gemäß Ziffer 6. den Zugang zur HVt-TAL nach-
träglich verweigert. In diesem Fall erfolgt die Zugangsgewährung zum Nahbereichs-
KVz nach Maßgabe der Anlage 1 zu Ziffer 1.1.1 des Tenors.
IV. Alternative Zugangsangebote
12. (1) Die Betroffene bietet dem Zugangsnachfrager an Stelle des Zugangs zur HVt-TAL
einen lokalen virtuell entbündelten Zugang zur TAL entsprechend den Vorgaben
nach Ziffer 1.1.2 des Tenors dieser Regulierungsverfügung sowie dem jeweils aktu-
ellen gemäß § 23 TKG geprüften und veröffentlichtem Standardangebot an.
(2) Im Falle der nachträglichen Zugangsverweigerung zur HVt-TAL bietet die Betroffene
zum Zwecke des Zugangs zum lokal virtuell entbündelten Teilnehmeranschluss am
Kabelverzweiger dem Zugangsnachfrager zudem für zwei Jahre ab Wirksamwerden
der Kündigung nach dessen Wahl Zugang zu ihren Kabelkanälen oder zur unbe-
schalteten Glasfaser zwischen dem KVz und dem HVt an. Nach Ablauf der zwei
Jahre gilt Ziffer 1.1.7 des Tenors.
(3) Darüber hinaus bietet die Betroffene einen Bitstrom-Zugang auf Layer 2 entspre-
chend dem jeweils aktuellen gemäß § 23 TKG geprüften und veröffentlichtem Stan-
dardangebot an.
13. (1) Der Dritte bietet dem Zugangsnachfrager an Stelle des Zugangs zur HVt-TAL einen
lokalen virtuell entbündelten Zugang zur TAL entsprechend den Vorgaben nach Zif-
fer 1.1.2 des Tenors dieser Regulierungsverfügung an.
(2) Im Falle der nachträglichen Zugangsverweigerung zur HVt-TAL bietet er zum Zwe-
cke des Zugangs zum lokal virtuell entbündelten Teilnehmeranschluss am Kabel-
verzweiger dem Zugangsnachfrager zudem für zwei Jahre ab Wirksamwerden der
Kündigung nach dessen Wahl Zugang zu seinen Kabelkanälen oder zu seiner un-
beschalteten Glasfaser zwischen dem Standort der DSL-Technik und dem nächsten
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Konzentrationspunkt im Layer 2-Netz an. Nach Ablauf der zwei Jahre gilt Ziffer 1.1.7
des Tenors entsprechend.
(3) Darüber hinaus bietet der Dritte einen Bitstrom-Zugang auf Layer 2 an einem mög-
lichst nah zum KVz gelegenen Übergabepunkt an.
14. Die Standardangebote des Dritten entsprechen im Wesentlichen den Bedingungen des
jeweils aktuellen, gemäß § 23 TKG geprüften und veröffentlichten Standardangebots der
Betroffenen. Sie sind im Amtsblatt der Bundesnetzagentur oder auf den Internetseiten
des Dritten zu veröffentlichen. In diesem Fall zeigt der Dritte der Bundesnetzagentur die
Veröffentlichung unter Angabe der exakten Internetadresse an.
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I. Sachverhalt3
Die Betroffene ist seit dem 30.03.2010 Gesamtrechtsnachfolgerin der Deutsche Telekom
AG, die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost bzw. der Deutschen Bun-
despost Telekom ist. Sie betreibt ein bundesweites Teilnehmernetz auf der Basis von Teil-
nehmeranschlussleitungen.
A. Einleitung
1. Die Teilnehmeranschlussleitung (TAL) bindet die Endkunden ans das Telekommunikati-
onsnetz der Betroffenen an, sog. „letzte Meile“. Die ganz überwiegende Anzahl der TAL be-
steht derzeit noch aus einer Kupfer-Doppelader (CuDa) pro Teilnehmer (d.h. zwei elektri-
schen Leitungen). Sie führt vom Hauptverteiler (HVt), der auf der Netzseite an eine Ortsver-
mittlungsstelle angeschlossen ist, über ein Hauptkabel bis zum Kabelverzweiger (KVz) und
dann von dort aus über ein Verzweigungskabel weiter bis zum Abschlusspunkt der Linien-
technik (APL), der in der Regel im Hauskeller installiert ist. Von dort aus führt die TAL über
die Hausverkabelung schließlich bis zum Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des
Teilnehmers (Teilnehmeranschlusseinheit, TAE). Die TAL vom Hauptverteiler über die ge-
samte Strecke bis zur TAE des Teilnehmers wird als Hauptverteiler-TAL (HVt-TAL), die TAL
vom KVz bis zur TAE als Kabelverzweiger-TAL (KVz-TAL) bezeichnet. Darüber hinaus kann
die TAL auch als reine Glasfaser-TAL realisiert werden.
Die unterschiedlichen TAL-Varianten und Anschlussnetz-Architekturen sind in der als Anlage
zu dieser Regulierungsverfügung beigefügten Festlegung der Präsidentenkammer BK1-
12/003 vom 27.08.2015 ausführlich beschrieben (siehe Anlage, S. 9ff.).
Im Jahre 1999 begann die Rechtsvorgängerin der Betroffenen mit dem Aufbau eines breit-
bandigen Anschlussnetzes auf Basis des Übertragungsstandards ADSL und später ADSL
2plus. Sie errichtete sukzessive an den meisten HVt Digital Subscriber Line Access Multiple-
xer (DSLAM), über die die Endkunden mit einem Modem die TAL breitbandig nutzen können.
Netzseitig sind die DSLAM über das Konzentrationsnetz an das IP-Kernnetz der Betroffenen
angeschlossen. Für ADSL ist eine Nutzung der TAL von 25 kHz bis zu 1,1 MHz und bei
ADSL 2plus von 25 kHz bis zu 2,2 MHz standardisiert. Auf Grundlage von ADSL 2plus wer-
den aktuell von der Betroffenen Datenübertragungsraten bis zu 16 Mbit/s im Download und
von Wettbewerbern bis zu 18 Mbit/s im Download angeboten.
Im Jahr 2006 erweiterte die Rechtsvorgängerin der Betroffenen ihr Angebot um Anschlüsse
auf Basis des Übertragungsstandards VDSL (bzw. VDSL2). Der VDSL-Standard sieht die
Beschaltung der TAL mit einer über ADSL hinausgehenden Bandbreite vor. Damit können
bidirektional Datenübertragungsraten bis zu 200 Mbit/s erreicht werden. Die Betroffene hat
im Übertragungsverfahren H18 (nach Spezifikation der ITU-T G.993.2 (Annex B)) Profile mit
einer Datenübertragungsrate bis maximal 100 Mbit/s im Download vorgesehen. Um die mög-
liche Bandbreite von VDSL2 tatsächlich nutzen zu können, darf die elektrische Dämpfung
der TAL nicht zu hoch sein. Weil die Dämpfung mit der Leitungslänge steigt, ist VDSL2 nur
bei einer begrenzten TAL-Länge sinnvoll. Weiter wird die Nutzbarkeit der Bandbreite durch
die parallele Nutzung von VDSL2 auf TAL im gleichen Kabel, welche zu einem Überspre-
chen zwischen den TAL führt, beeinträchtigt.
Für den VDSL2-Ausbau verlagerte die Rechtsvorgängerin der Betroffenen die DSLAM – ab-
gesehen von Bereichen, die direkt aus einem HVt versorgt werden, sog. „HVt-Nahbereiche“,
– vom HVt zum KVz vor und verlegte dazu ergänzend zum vorhandenen Hauptkabel Glasfa-
serleitungen. Vor dem Hintergrund, VDSL möglichst wirtschaftlich und rasch ausbauen zu
können, war bei der seinerzeitigen Einführung von VDSL festgelegt worden, dass in einem
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Zur besseren Übersichtlichkeit ist am Ende des Beschlusses ein Inhaltsverzeichnis der Entscheidung angefügt.
Öffentliche Fassung
Amtsblatt 17 Band 1 Bonn, 14. September 2016
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1911
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Radius von 550m um einen HVt, dem „HVt-Nahbereich“, eine VDSL-Einspeisung nur vom
HVt aus erfolgen darf. Um allerdings gegenseitige Beeinträchtigungen der VDSL-Signale
infolge der Einspeisung an zwei zu nahe beieinander liegenden Punkten zu verhindern wur-
de zugleich eine VDSL-Einspeisung von KVz aus, die innerhalb dieses 550m-Radius um
einen HVt stehen, ausgeschlossen. An allen KVz, die in dem Nahbereich liegen, durften da-
her bislang daher bisher keine VDSL-Signale eingespeist werden.
Im Frühjahr 2010 kündigte die Rechtsvorgängerin der Betroffenen an, bis Ende 2012 mas-
senmarkttaugliche Glasfaseranschlüsse für bis zu 10 % der Festnetzhaushalte in Deutsch-
land aufbauen zu wollen. Tatsächlich erfolgte bisher jedoch nur eine sehr viel geringere Er-
schließung der Festnetzhaushalte mit reinen Glasfaser-TAL. Im Jahr 2012 erklärte die Be-
troffene stattdessen, den Breitbandausbau durch einen weiteren VDSL2-Ausbau sowie eine
Aufrüstung der KVz mit VDSL2-Vectoring fortsetzen zu wollen.
„Vectoring“ ist ein Verfahren, das dazu dient, das kabelinterne Übersprechen zwischen be-
nachbarten Teilnehmeranschlussleitungen in einem Kabelleitungsbündel, die daraus resultie-
renden erhöhten Störbeeinflussungen zwischen den Kabeln und die damit auf den Kabeln
verbundene Reduzierung der theoretisch maximal erzielbaren Leitungsperformance mög-
lichst zu eliminieren. Im Ergebnis ermöglicht VDSL2-Vectoring eine erhebliche Steigerung
der Datenübertragungsraten gegenüber VDSL2. Es wird eine homogenere Verteilung der
erzielbaren Datenübertragungsraten im Downstream und Upstream über alle angeschlosse-
nen Kunden erreicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Vectoring-Technologie und der damit erzielbaren
Bandbreitengewinne wird auf die Ausführungen unter II. zu Ziffer 4.2.2.1.3 verwiesen.
2. Die Rechtsvorgängerin der Betroffenen wurde auf Grundlage des Telekommunikationsge-
setzes vom 25.07.1996 (TKG1996) dazu verpflichtet, Nachfragern den entbündelten Zugang
zur TAL am HVt oder an einem näher zu den Räumlichkeiten des Endkunden gelegenen
Punkt zu gewähren. Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung wurde auch nach Erlass des
Telekommunikationsgesetzes vom 22.06.2004 (TKG2004) beibehalten, und zwar zunächst mit
Hilfe der Übergangsbestimmung des § 150 Abs. 1 TKG2004 sowie später mittels der Regulie-
rungsverfügungen BK 4a-04-075/R vom 20.04.2005, BK 4a-07-002/R vom 27.06.2007 und –
zuletzt - BK 3g-09/085 vom 21.03.2011. Aufgrund dieser erstmalig unmittelbar ihr gegenüber
ergangenen Regulierungsverfügung war die Betroffene bislang zur Zugangsgewährung zu
ihren herkömmlichen Kupfer-TAL, zur Gewährung des räumlichen Zugangs zur TAL, der
sog. Kollokation, zur Zugangsgewährung in ihre Multifunktionsgehäuse (MFG) und zu ihren
Kabelleerrohren, zur Nichtdiskriminierung und zur Vorlage der abgeschlossenen TAL-
Verträge bei der Bundesnetzagentur verpflichtet. Die Entgelte für die Zugangsgewährung zur
Kupfer-TAL musste sie sich bislang nach dem Maßstab der Kosten der effizienten Leis-
tungsbereitstellung von der Bundesnetzagentur genehmigen lassen. Hinsichtlich der mas-
senmarktfähigen Glasfaser-TAL wurde der Betroffenen in der Regulierungsverfügung vom
21.03.2011 ebenfalls auferlegt, ihren Konkurrenten einen diskriminierungsfreien Zugang zu
zu gewähren. Die Entgelte hierfür wurden dagegen der Ex-post-Entgeltkontrolle unterwor-
den.
Im November 2012 beantragte die Betroffene im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte Ein-
führung der Vectoring-Technik in ihrem Netz bei der Bundesnetzagentur die Beschränkung
der Zugangsmöglichkeiten für Wettbewerber zur entbündelten KVz-TAL. Sie begründete dies
im Kern damit, dass nach dem aktuellen Stand der Technik der technische Zugriff auf alle
TAL erforderlich sei, um für alle Kupferadern die zur Kompensation der Störsignale erforder-
lichen Berechnungen durchführen und damit im Ergebnis die mit der Vectoring-Technologie
realisierbaren Bandbreitengewinne ausschöpfen zu können.
Nach eingehenden Prüfungen, insbesondere auch der technischen Aspekte und Implikatio-
nen eines Einsatzes der Vectoring-Technik, sowie intensiven Diskussionen mit allen Markt-
akteuren änderte die Beschlusskammer mit der Regulierungsverfügung BK 3d-12-131 vom
29.08.2013 die der Betroffenen in der Regulierungsverfügung BK 3g-09-085 vom 21.03.2011
Öffentliche Fassung
Bonn, 14. September 2016 Amtsblatt 17 Band 1