abl-17-1
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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titionen inklusive einer angemessenen Verzinsung in die VDSL-Erschließung des HVt
entschädigt. Die Entschädigung umfasst
a) den Restwert der für die VDSL-Erschließung verwendeten Line-Cards bezogen
auf eine Abschreibung über acht Jahre, wobei bei einer DSL-Mischbeschaltung
nur die VDSL-Beschaltung Berücksichtigung findet,
b) im Falle einer Kündigung der vollständigen Kollokation am HVt durch den Zu-
gangsnachfrager zum Migrationstermin auch die Kosten der DSLAM und sons-
tigen Line-Cards sowie anteilig die Kosten der Kollokationskündigung, soweit
die Kollokation kürzer als acht Jahre überlassen wurde und ein Jahr vor dem
Migrationstermin der Anteil der VDSL-Anschlüsse mindestens 20 % der nach-
gefragten TAL bei mindestens 48 VDSL-Anschlüssen ausmacht und
c) sollte der Zugangsnachfrager keinen lokalen virtuell entbündelten Zugang zur
Teilnehmeranschlussleitung am HVt oder KVz in Anspruch nehmen, trägt die
Betroffene die Kosten für die Bereitstellung der erforderlichen (zusätzlichen)
BNG-Anschlüsse, begrenzt auf die Kosten der für eine vollständige Migration
der angeschlossenen VDSL-Anschlüsse erforderlichen Kapazität.
7. Der Zugangsnachfrager kann die nachträgliche Zugangsverweigerung abwenden, wenn
er
a) am 20.06.2016 im Anschlussbereich des HVt, in dem Nahbereichs-KVz vorhanden
sind,
aa. mindestens 40% aller dortigen KVz mit DSL-Technik erschlossen hatte und
bb. diese Erschließung die Erschließung der Betroffenen im Anschlussbereich um
mindestens 33 Prozentpunkte übersteigt,
b) sich spätestens drei Monate nach Erlass dieser Regulierungsverfügung gegenüber
der Bundesrepublik Deutschland durch notariell beurkundete Erklärung verbindlich
einseitig verpflichtet, in allen unter lit. a) fallenden HVt-Nahbereichen die Nahbe-
reichs-KVz sowie die A0-Anschlüsse des HVt innerhalb von 18 Monaten nach Ab-
schluss der zur Umsetzung dieser Regulierungsverfügung durchzuführenden Stan-
dardangebot-Überprüfungsverfahren mit DSL-Technik auszubauen, welche das An-
gebot von Anschlüssen unter Nutzung des VDSL2-Vectorings gemäß ITU-T G.993.5
(VDSL2-Vectoring-Technik) ermöglicht, und diese Erklärung im Amtsblatt der Bun-
desnetzagentur veröffentlicht ist,
c) anderen Zugangsnachfragern entsprechend den Bestimmungen nach Ziffer 13. den
Zugang zu den von ihm erschlossenen Nahbereichs-Anschlüssen anbietet sowie
d) die in Ziffer 6 Absatz (3) geregelten Bedingungen entsprechend erfüllt.
8. Die Betroffene kündigt die Überlassung eines Zugangs zum vollständig entbündelten
Teilnehmeranschluss am HVt zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz und
verweigert die Bereitstellung solcher Zugänge, wenn
a) der Anschluss
aa. über einen Nahbereichs-KVz geführt wird oder
bb. ein A0-Anschluss ist,
b) ein Dritter die Nahbereichs-KVz sowie die A0-Anschlüsse vollständig mit DSL-
Technik erschlossen hat, welche das Angebot von Anschlüssen unter Nutzung des
VDSL2-Vectorings gemäß ITU-T G.993.5 (VDSL2-Vectoring-Technik) ermöglicht,
c) sie dem Zugangsnachfrager im Auftrag des Dritten die Möglichkeit der Zugangskün-
digung und -verweigerung mindestens 12 Monate im Voraus angekündigt hat und
zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach Ziffer 7 lit. a) bis c) vorlagen sowie
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d) der Dritte dem Zugangsnachfrager zum Zeitpunkt der Kündigung entsprechend den
Bestimmungen nach Ziffer 13. einen lokalen virtuell entbündelten Zugang zu den
von ihr ihm erschlossenen Nahbereichs-Anschlüssen entsprechend den Vorgaben
nach Ziffer 1.1.2 des Tenors dieser Regulierungsverfügung und im Übrigen Bit-
strom-Zugang anbietet, der dem Zugangsnachfrager in gleicher Weise wie dem Drit-
ten ermöglicht, qualitativ hochwertige Endkundenprodukte anzubieten, es sei denn
der Zugangsnachfrager verzichtet auf ein solches Angebot.
Die Bestimmungen nach Ziffer 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
9. Eine nachträgliche Zugangsverweigerung ist unzulässig, wenn die verbindlich zugesi-
cherten Ausbauverpflichtungen für den fraglichen Anschlussbereich nicht vollständig er-
füllt sind, ohne dass die Betroffene oder der Dritte sich diesbezüglich exkulpieren kann.
10. Die Bestimmungen nach Ziffern 8., 9., 11. und 13. gelten in Ansehung von Anschlüssen
der Betroffenen entsprechend.
III. Erstmalige Bereitstellung eines Zugangs an einem Nahbereichs-KVz
11. Die Betroffene verweigert die erstmalige Bereitstellung eines Zugangs zum vollständig
entbündelten Teilnehmeranschluss an einem Nahbereichs-KVz zur Nutzung von Fre-
quenzen oberhalb von 2,2 MHz, es sei denn
a) der Zugang dient einem Ausbau nach Ziffer 2 lit. a) oder Ziffer 7 lit. b) oder
b) die Betroffene hat die hieran angeschlossenen Anschlüsse vollständig leitungsge-
bunden mit einem Angebot von mindestens 50 Mbit/s erschlossen, ohne hierfür die
Nahbereichs-KVz mit DSL-Technik zu erschließen, welche das Angebot von An-
schlüssen unter Nutzung des VDSL2-Vectorings gemäß ITU-T G.993.5 (VDSL2-
Vectoring-Technik) ermöglicht, und gemäß Ziffer 6. den Zugang zur HVt-TAL nach-
träglich verweigert. In diesem Fall erfolgt die Zugangsgewährung zum Nahbereichs-
KVz nach Maßgabe der Anlage 1 zu Ziffer 1.1.1 des Tenors.
IV. Alternative Zugangsangebote
12. (1) Die Betroffene bietet dem Zugangsnachfrager an Stelle des Zugangs zur HVt-TAL
einen lokalen virtuell entbündelten Zugang zur TAL entsprechend den Vorgaben
nach Ziffer 1.1.2 des Tenors dieser Regulierungsverfügung sowie dem jeweils aktu-
ellen gemäß § 23 TKG geprüften und veröffentlichtem Standardangebot an.
(2) Im Falle der nachträglichen Zugangsverweigerung zur HVt-TAL bietet die Betroffene
zum Zwecke des Zugangs zum lokal virtuell entbündelten Teilnehmeranschluss am
Kabelverzweiger dem Zugangsnachfrager zudem für zwei Jahre ab Wirksamwerden
der Kündigung nach dessen Wahl Zugang zu ihren Kabelkanälen oder zur unbe-
schalteten Glasfaser zwischen dem KVz und dem HVt an. Nach Ablauf der zwei
Jahre gilt Ziffer 1.1.7 des Tenors.
(3) Darüber hinaus bietet die Betroffene einen Bitstrom-Zugang auf Layer 2 entspre-
chend dem jeweils aktuellen gemäß § 23 TKG geprüften und veröffentlichtem Stan-
dardangebot an.
13. (1) Der Dritte bietet dem Zugangsnachfrager an Stelle des Zugangs zur HVt-TAL einen
lokalen virtuell entbündelten Zugang zur TAL entsprechend den Vorgaben nach Zif-
fer 1.1.2 des Tenors dieser Regulierungsverfügung an.
(2) Im Falle der nachträglichen Zugangsverweigerung zur HVt-TAL bietet er zum Zwe-
cke des Zugangs zum lokal virtuell entbündelten Teilnehmeranschluss am Kabel-
verzweiger dem Zugangsnachfrager zudem für zwei Jahre ab Wirksamwerden der
Kündigung nach dessen Wahl Zugang zu seinen Kabelkanälen oder zu seiner un-
beschalteten Glasfaser zwischen dem Standort der DSL-Technik und dem nächsten
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Konzentrationspunkt im Layer 2-Netz an. Nach Ablauf der zwei Jahre gilt Ziffer 1.1.7
des Tenors entsprechend.
(3) Darüber hinaus bietet der Dritte einen Bitstrom-Zugang auf Layer 2 an einem mög-
lichst nah zum KVz gelegenen Übergabepunkt an.
14. Die Standardangebote des Dritten entsprechen im Wesentlichen den Bedingungen des
jeweils aktuellen, gemäß § 23 TKG geprüften und veröffentlichten Standardangebots der
Betroffenen. Sie sind im Amtsblatt der Bundesnetzagentur oder auf den Internetseiten
des Dritten zu veröffentlichen. In diesem Fall zeigt der Dritte der Bundesnetzagentur die
Veröffentlichung unter Angabe der exakten Internetadresse an.
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I. Sachverhalt3
Die Betroffene ist seit dem 30.03.2010 Gesamtrechtsnachfolgerin der Deutsche Telekom
AG, die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost bzw. der Deutschen Bun-
despost Telekom ist. Sie betreibt ein bundesweites Teilnehmernetz auf der Basis von Teil-
nehmeranschlussleitungen.
A. Einleitung
1. Die Teilnehmeranschlussleitung (TAL) bindet die Endkunden ans das Telekommunikati-
onsnetz der Betroffenen an, sog. „letzte Meile“. Die ganz überwiegende Anzahl der TAL be-
steht derzeit noch aus einer Kupfer-Doppelader (CuDa) pro Teilnehmer (d.h. zwei elektri-
schen Leitungen). Sie führt vom Hauptverteiler (HVt), der auf der Netzseite an eine Ortsver-
mittlungsstelle angeschlossen ist, über ein Hauptkabel bis zum Kabelverzweiger (KVz) und
dann von dort aus über ein Verzweigungskabel weiter bis zum Abschlusspunkt der Linien-
technik (APL), der in der Regel im Hauskeller installiert ist. Von dort aus führt die TAL über
die Hausverkabelung schließlich bis zum Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des
Teilnehmers (Teilnehmeranschlusseinheit, TAE). Die TAL vom Hauptverteiler über die ge-
samte Strecke bis zur TAE des Teilnehmers wird als Hauptverteiler-TAL (HVt-TAL), die TAL
vom KVz bis zur TAE als Kabelverzweiger-TAL (KVz-TAL) bezeichnet. Darüber hinaus kann
die TAL auch als reine Glasfaser-TAL realisiert werden.
Die unterschiedlichen TAL-Varianten und Anschlussnetz-Architekturen sind in der als Anlage
zu dieser Regulierungsverfügung beigefügten Festlegung der Präsidentenkammer BK1-
12/003 vom 27.08.2015 ausführlich beschrieben (siehe Anlage, S. 9ff.).
Im Jahre 1999 begann die Rechtsvorgängerin der Betroffenen mit dem Aufbau eines breit-
bandigen Anschlussnetzes auf Basis des Übertragungsstandards ADSL und später ADSL
2plus. Sie errichtete sukzessive an den meisten HVt Digital Subscriber Line Access Multiple-
xer (DSLAM), über die die Endkunden mit einem Modem die TAL breitbandig nutzen können.
Netzseitig sind die DSLAM über das Konzentrationsnetz an das IP-Kernnetz der Betroffenen
angeschlossen. Für ADSL ist eine Nutzung der TAL von 25 kHz bis zu 1,1 MHz und bei
ADSL 2plus von 25 kHz bis zu 2,2 MHz standardisiert. Auf Grundlage von ADSL 2plus wer-
den aktuell von der Betroffenen Datenübertragungsraten bis zu 16 Mbit/s im Download und
von Wettbewerbern bis zu 18 Mbit/s im Download angeboten.
Im Jahr 2006 erweiterte die Rechtsvorgängerin der Betroffenen ihr Angebot um Anschlüsse
auf Basis des Übertragungsstandards VDSL (bzw. VDSL2). Der VDSL-Standard sieht die
Beschaltung der TAL mit einer über ADSL hinausgehenden Bandbreite vor. Damit können
bidirektional Datenübertragungsraten bis zu 200 Mbit/s erreicht werden. Die Betroffene hat
im Übertragungsverfahren H18 (nach Spezifikation der ITU-T G.993.2 (Annex B)) Profile mit
einer Datenübertragungsrate bis maximal 100 Mbit/s im Download vorgesehen. Um die mög-
liche Bandbreite von VDSL2 tatsächlich nutzen zu können, darf die elektrische Dämpfung
der TAL nicht zu hoch sein. Weil die Dämpfung mit der Leitungslänge steigt, ist VDSL2 nur
bei einer begrenzten TAL-Länge sinnvoll. Weiter wird die Nutzbarkeit der Bandbreite durch
die parallele Nutzung von VDSL2 auf TAL im gleichen Kabel, welche zu einem Überspre-
chen zwischen den TAL führt, beeinträchtigt.
Für den VDSL2-Ausbau verlagerte die Rechtsvorgängerin der Betroffenen die DSLAM – ab-
gesehen von Bereichen, die direkt aus einem HVt versorgt werden, sog. „HVt-Nahbereiche“,
– vom HVt zum KVz vor und verlegte dazu ergänzend zum vorhandenen Hauptkabel Glasfa-
serleitungen. Vor dem Hintergrund, VDSL möglichst wirtschaftlich und rasch ausbauen zu
können, war bei der seinerzeitigen Einführung von VDSL festgelegt worden, dass in einem
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Zur besseren Übersichtlichkeit ist am Ende des Beschlusses ein Inhaltsverzeichnis der Entscheidung angefügt.
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Radius von 550m um einen HVt, dem „HVt-Nahbereich“, eine VDSL-Einspeisung nur vom
HVt aus erfolgen darf. Um allerdings gegenseitige Beeinträchtigungen der VDSL-Signale
infolge der Einspeisung an zwei zu nahe beieinander liegenden Punkten zu verhindern wur-
de zugleich eine VDSL-Einspeisung von KVz aus, die innerhalb dieses 550m-Radius um
einen HVt stehen, ausgeschlossen. An allen KVz, die in dem Nahbereich liegen, durften da-
her bislang daher bisher keine VDSL-Signale eingespeist werden.
Im Frühjahr 2010 kündigte die Rechtsvorgängerin der Betroffenen an, bis Ende 2012 mas-
senmarkttaugliche Glasfaseranschlüsse für bis zu 10 % der Festnetzhaushalte in Deutsch-
land aufbauen zu wollen. Tatsächlich erfolgte bisher jedoch nur eine sehr viel geringere Er-
schließung der Festnetzhaushalte mit reinen Glasfaser-TAL. Im Jahr 2012 erklärte die Be-
troffene stattdessen, den Breitbandausbau durch einen weiteren VDSL2-Ausbau sowie eine
Aufrüstung der KVz mit VDSL2-Vectoring fortsetzen zu wollen.
„Vectoring“ ist ein Verfahren, das dazu dient, das kabelinterne Übersprechen zwischen be-
nachbarten Teilnehmeranschlussleitungen in einem Kabelleitungsbündel, die daraus resultie-
renden erhöhten Störbeeinflussungen zwischen den Kabeln und die damit auf den Kabeln
verbundene Reduzierung der theoretisch maximal erzielbaren Leitungsperformance mög-
lichst zu eliminieren. Im Ergebnis ermöglicht VDSL2-Vectoring eine erhebliche Steigerung
der Datenübertragungsraten gegenüber VDSL2. Es wird eine homogenere Verteilung der
erzielbaren Datenübertragungsraten im Downstream und Upstream über alle angeschlosse-
nen Kunden erreicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Vectoring-Technologie und der damit erzielbaren
Bandbreitengewinne wird auf die Ausführungen unter II. zu Ziffer 4.2.2.1.3 verwiesen.
2. Die Rechtsvorgängerin der Betroffenen wurde auf Grundlage des Telekommunikationsge-
setzes vom 25.07.1996 (TKG1996) dazu verpflichtet, Nachfragern den entbündelten Zugang
zur TAL am HVt oder an einem näher zu den Räumlichkeiten des Endkunden gelegenen
Punkt zu gewähren. Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung wurde auch nach Erlass des
Telekommunikationsgesetzes vom 22.06.2004 (TKG2004) beibehalten, und zwar zunächst mit
Hilfe der Übergangsbestimmung des § 150 Abs. 1 TKG2004 sowie später mittels der Regulie-
rungsverfügungen BK 4a-04-075/R vom 20.04.2005, BK 4a-07-002/R vom 27.06.2007 und –
zuletzt - BK 3g-09/085 vom 21.03.2011. Aufgrund dieser erstmalig unmittelbar ihr gegenüber
ergangenen Regulierungsverfügung war die Betroffene bislang zur Zugangsgewährung zu
ihren herkömmlichen Kupfer-TAL, zur Gewährung des räumlichen Zugangs zur TAL, der
sog. Kollokation, zur Zugangsgewährung in ihre Multifunktionsgehäuse (MFG) und zu ihren
Kabelleerrohren, zur Nichtdiskriminierung und zur Vorlage der abgeschlossenen TAL-
Verträge bei der Bundesnetzagentur verpflichtet. Die Entgelte für die Zugangsgewährung zur
Kupfer-TAL musste sie sich bislang nach dem Maßstab der Kosten der effizienten Leis-
tungsbereitstellung von der Bundesnetzagentur genehmigen lassen. Hinsichtlich der mas-
senmarktfähigen Glasfaser-TAL wurde der Betroffenen in der Regulierungsverfügung vom
21.03.2011 ebenfalls auferlegt, ihren Konkurrenten einen diskriminierungsfreien Zugang zu
zu gewähren. Die Entgelte hierfür wurden dagegen der Ex-post-Entgeltkontrolle unterwor-
den.
Im November 2012 beantragte die Betroffene im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte Ein-
führung der Vectoring-Technik in ihrem Netz bei der Bundesnetzagentur die Beschränkung
der Zugangsmöglichkeiten für Wettbewerber zur entbündelten KVz-TAL. Sie begründete dies
im Kern damit, dass nach dem aktuellen Stand der Technik der technische Zugriff auf alle
TAL erforderlich sei, um für alle Kupferadern die zur Kompensation der Störsignale erforder-
lichen Berechnungen durchführen und damit im Ergebnis die mit der Vectoring-Technologie
realisierbaren Bandbreitengewinne ausschöpfen zu können.
Nach eingehenden Prüfungen, insbesondere auch der technischen Aspekte und Implikatio-
nen eines Einsatzes der Vectoring-Technik, sowie intensiven Diskussionen mit allen Markt-
akteuren änderte die Beschlusskammer mit der Regulierungsverfügung BK 3d-12-131 vom
29.08.2013 die der Betroffenen in der Regulierungsverfügung BK 3g-09-085 vom 21.03.2011
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auferlegte Verpflichtung zur Zugangsgewährung zur entbündelten KVz-TAL, um ihr und an-
deren Unternehmen den Einsatz der Vectoring-Technik in ihren jeweiligen Netzen zu ermög-
lichen. Allerdings regelte diese Entscheidung nur das Zugangsregime zur KVz-TAL für den
Fall eines Vectoring-Einsatzes an KVz außerhalb der Nahbereiche um die HVt, nicht jedoch
die Zugangsbedingungen zur HVt- bzw. KVz-TAL bei einem Vectoring-Einsatz am HVt bzw.
an einem KVz im Nahbereich. In der Folge konnte daher die Vectoring-Technik daher bisher
nur außerhalb der HVt-Nahbereiche eingesetzt werden, nicht jedoch am HVt bzw. an KVz
innerhalb der Nahbereiche.
B. Verfahrenseinleitung, Ermittlungen und Vorbereitung des Konsultationsentwurfes
3. Vor dem Hintergrund des sich abzeichnenden Ergebnisses der auf der Grundlage von
§ 14 Abs. 2 TKG alle drei Jahre durchzuführenden Überprüfung der Marktdefinition und
Marktanalyse für den Markt 3a im Sinne der Märkteempfehlung 2014/710/EU vom
09.10.2014, nach dem die Betroffene weiterhin über eine beträchtliche Marktmacht verfügt,
hat die Beschlusskammer mit Vermerk vom 10.02.2012 von Amts wegen ein Verfahren zur
turnusmäßigen Überprüfung der der Betroffenen zuletzt mit den Regulierungsverfügungen
BK 3g-09-085 und BK 3d-12-131 auferlegten Regulierungsverpflichtungen für den TAL-
Zugang eingeleitet.
Mit Schreiben vom gleichen Tag hat die Beschlusskammer der Betroffenen unter Hinweis auf
das sich abzeichnende Ergebnis der Überprüfung der Marktdefinition und Marktanalyse mit-
geteilt, dass beabsichtigt werde, den Umfang der ihr bereits in dem Beschluss BK 3g-09/085
vom 21.03.2011 auferlegten und mit Beschluss BK3d-12/131 vom 29.08.2013 hinsichtlich
des Einsatzes von Vectoring modifizierten Verpflichtungen beizubehalten. Daneben sei die
ihr gegenüber bislang auferlegte Gleichbehandlungsverpflichtung mit Blick auf die Empfeh-
lungen der Kommission vom 11.09.2013 über einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtun-
gen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbewerbs und zur Verbesserung
des Umfelds für Breitbandinvestitionen (2013/466/EU) zu überprüfen. Unabhängig hiervon
erwäge die Beschlusskammer, die Leistungserbringung der Betroffenen gegenüber ihren
Zugangsnachfragern durch die Verwendung grundlegender Leistungsindikatoren (Key Per-
formance Indicators, KPI) zu überwachen, um die tatsächliche Einhaltung der Nichtdiskrimi-
nierungsverpflichtung überprüfen zu können.
Daraufhin hat die Betroffene mit Schreiben vom 23.02.2015 Stellung genommen zu den von
der Beschlusskammer angekündigten Regulierungsmaßnahmen. Darüber hinaus hat sie mit
Schreiben ebenfalls vom 23.02.2015 eine Änderung der regulatorischen Rahmenbedingun-
gen für den Zugang zur TAL beantragt, um künftig die Vectoring-Technik auch in den um die
Hauptverteiler liegenden Nahbereichen einsetzen zu können.
3.1. In der Stellungnahme zu den von der Beschlusskammer beabsichtigten Regulierungs-
maßnahmen trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor:
Es gebe keinen Anlass für die Auferlegung weiterer lokaler virtueller Zugangsprodukte über
das beim Vectoring-Einsatz außerhalb der Nahbereiche zum Tragen kommende Ersatzpro-
dukt KVz-AP hinaus. Das Produkt KVz-AP sei auf den eng begrenzten Fall der Kündigung
von KVz-TAL wegen des Einsatzes von Vectoring zugeschnitten. Eine darüber hinausge-
hende Nachfrage sei nicht zu erwarten, weil die Erschließung eines KVz erfahrungsgemäß
nur für einen einzigen Netzbetreiber wirtschaftlich sei und darum nicht von einem weiteren
Ausbau von Wettbewerbernetzen bis zum KVz zur Abnahme von virtuellen Zugangsproduk-
ten an diesem Ort ausgegangen werden könne. Ausnahmen seien lediglich die PIA-
Pilotstädte Würzburg und Heilbronn, in denen sowohl die Betroffene als auch die Antragstel-
lerin zu 10. aktive VDSL-Technik realisiert hätten. Bereits dieses Konzept mit zwei Netzbe-
treibern in einem KVz sei nicht weiterverfolgt worden. Die Wirtschaftlichkeit bei drei paralle-
len Netzbetreibern sei darum erst recht nicht gegeben.
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Ein Angebot von virtuellen Zugangsprodukten am HVt sei nicht möglich, weil hier keine Ver-
kehrsaggregation stattfinde und deshalb dort auch keine Bitstrom-Verkehre ausgespeist
werden könnten. Der HVt werde von dem Paketstrom auf dem Weg zum BNG-Standort nur
durchlaufen; eine Zugangsgewährung zum Bitstrom sei darum erst am Standort des Broad-
band Network Gateway (BNG) möglich.
Aus Gründen der technischen Weiterentwicklung seien einzelne Zugangsverpflichtungen
aufzuheben. Dies gelte für die Zugangsgewährung zur OPAL/ISIS-TAL, die hilfsweise zeitlich
zu beschränken sei. Diese Netztechnologie sei veraltet, werde von den Komponentenher-
stellern nicht mehr gepflegt und erlaube keine breitbandige Datenübertragung. Sie solle da-
rum während des Regulierungszeitraumes mit Kupfer- oder Glasfaser-TAL überbaut werden.
Der Absatz dieser Zugangsvariante sei mit 3000 TAL sehr gering, die Zugangsverpflichtung
behindere aber den Netzumbau der Betroffenen. Hier müsse gelten, dass die Zugangsver-
pflichtungen des Zweiten Teils des TKG Teilhaberechte seien und das regulierte Unterneh-
men nicht daran hindern dürften, sein Netz zu modernisieren.
Ebenfalls zu widerrufen oder hilfsweise zeitlich zu begrenzen sei die Pflicht zur Zugangsge-
währung mittels Carrier Line Sharing (CLS). Die Nachfrage nach dieser Zugangsvariante sei
rückläufig und sehr gering. Im August 2015 habe sie nur noch [BuGG] Anschlüsse umfasst.
In IP-Netzen bestehe kein Bedarf mehr an der Trennung von Telefon- und Datenverkehr mit-
tels eines Splitters, so dass diese Zugangsvariante technisch überholt sei. Die Betroffene
stelle ihr Netz auf IP-Technologie um und plane zukünftig einen splitterfreien Betrieb ihres
Netzes. Die Aufhebung der Zugangsverpflichtung sei deshalb erforderlich, um die technische
Fortentwicklung ihres Netzes nicht zu behindern.
Ebenfalls aufzuheben sei die Verpflichtung zur Zugangsgewährung zu massenmarktfähigen
FTTH-Architekturen (Glasfaser-TAL). Aus Sicht der Betroffenen seien diese einem eigenen
Markt zuzuordnen, auf dem keine beträchtliche Marktmacht der Betroffenen gegeben sei.
Deshalb müsse auch die Zugangsverpflichtung aufgehoben werden.
Bezüglich der Zugangsgewährung zur TAL an Schaltverteilern (SVt) müssten erleichterte
Kündigungsmöglichkeiten geschaffen werden, weil SVt die technische Aufrüstung der Netze
behinderten und zu Wettbewerbsverzerrungen bei Ausschreibungsverfahren führten. Das
Institut des SVt sei eine Brückentechnologie für breitbandig unterversorgte Gebiete mit Über-
tragungsraten gewesen, die den heutigen Bandbreitenanforderungen nicht mehr gerecht
würden, weil allen Endkunden eine möglichst gleichbleibend hohe Bandbreite zur Verfügung
gestellt werden solle. Ein SVt werde jedoch typischerweise am Anfang einer Kette von KVz
errichtet, was bewirke, dass die vom SVt erzielbare Bandbreite mit zunehmendem Abstand
der mitversorgten KVz abnehme und in Bereichen von KVz mit einer Kabeldämpfung zwi-
schen 24 dB@1MHz und 42 dB@1 MHz faktisch eine Breitband-Versorgungslücke bestehe.
In der Praxis würde die Wettbewerbssituation bei Ausschreibungen für lokale Breitbandaus-
bauprojekte immer wieder zugunsten des SVt-Betreibers verzerrt, weil dieser eine große
Anzahl an Doppeladern an seinem SVt abschließen könne, dabei aber nur eine geringe An-
zahl von ihnen tatsächlich beschalte. Auf diese Weise würden diese Doppeladern faktisch für
den SVt-Betreiber reserviert, weil weder die Betroffene noch andere Zugangsnachfrager Zu-
gang zum SVt erhalten könnten. Im Gegensatz zur gegenwärtigen Lage, in der der SVt-
Zugang nur unter den gleichen restriktiven Bedingungen wie ein KVz-Zugang kündbar sei,
seien erweiterte Kündigungsrechte aufzunehmen, die verhinderten, dass einzelne Carrier
sich über SVt große Mengen an TAL auf Vorrat sichern und Dritte bei Ausschreibungen be-
hindern könnten.
Weiter müsse es möglich sein, die SVt in ihrer Nutzung auf den Betrieb von ADSL zu redu-
zieren. Denn der TAL-Zugangsnachfrager sei an einem von ihm bestellten SVt gemäß Be-
schluss BK3e-14/018 nicht dazu verpflichtet, an diesem SVt Vectoring einzusetzen. Sollte er
auf die Anwendung von Vectoring verzichten, sei diese Einschränkung der Nutzung erforder-
lich, damit Dritte Vectoring an den vom SVt mitversorgten KVz einsetzen könnten. Die in den
Regelungen zu Vectoring enthaltenen Kündigungsmöglichkeiten seien hierfür nicht ausrei-
chend, weil sie zu restriktiv seien und etwa den Bestand einer zweiten parallelen Festnetz-
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Infrastruktur voraussetzten. Wo eine solche nicht vorhanden sei, führten Schaltverteiler damit
zu einer Verhinderung des Vectoring-Ausbaus.
Der Aufwand für die Genehmigungsverfahren der für den Schaltverteiler erhobenen Entgelte
sei angesichts der geringen wirtschaftlichen Bedeutung dieser Leistung zu hoch. Deshalb
sollten diese Entgelte einer nachträglichen Entgeltregulierung nach § 38 TKG unterworfen
werden, die ebenfalls eine vollständige Kontrolle dieser Entgelte erlaube, zumal der Bundes-
netzagentur die mit dieser Leistung verbundenen Kosten aus den vorangegangenen Entgelt-
genehmigungsverfahren ausreichend bekannt seien.
Aus den gleichen Gründen sollten auch die Entgelte für den Zugang zu Kabelkanalanlagen,
zur unbeschalteten Glasfaser und zu Multifunktionsgehäusen der nachträglichen Regulie-
rung unterworfen werden.
Hinsichtlich der Ausgestaltung der Gleichbehandlungsverpflichtung sieht die Betroffene das
bisherige Regime der Zugangsgewährung zu gleichwertigen Vorleistungen über getrennte
Verfahren und Systeme (Equivalence of Output - EoO) als ausreichend an und spricht sich
gegen die Umstellung auf eine Zugangsgewährung über von ihr selbst und den Zugangs-
nachfragern genutzte System und Verfahren (Equivalence of Input - EoI) aus. Sie habe an
ihren internen IT-Systemen und den für die Zugangsnachfrager bereitgestellten Schnittstel-
len umfangreiche Verbesserungen vorgenommen, die einen gleichwertigen Zugang für die
Nachfrager gewährleisteten. Sie gewähre freiwillig Zugang zu verschiedenen Systemen der
Betriebsunterstützung, die im Markt als „4-Säulen-Modell“ bekannt seien. Hierzu zählten der
„DSL-Quickcheck“ zur Prüfung der Verfügbarkeit von DSL-Infrastruktur am Standort des
Endkunden, die „Leitungsrecherche“ zur Ermittlung von freien Leitungen vor der Auftragser-
teilung, die „Voranfrage Online“ zu Leitungslänge und -durchmesser der TAL sowie Ad-
ressenzuordnung und Adresslisten sowie das „Terminbuchungs-Tool“, über das Zugangs-
nachfrager vor Auftragserteilung eine Reservierung von Terminen von Service-Technikern
der Betroffenen vornehmen könnten. Daneben sie die Entstörschnittstelle „ESS“ eingerichtet
worden, mit der TAL-Nachfrager u. a. den aktuellen Status eines offenen Entstörauftrages
einsehen könnten. Diese Werkzeuge würden mit Ausnahme des Terminbuchungs-Tools von
zahlreichen Zugangsnachfragern genutzt. Weitere Verbesserungen würden gegenwärtig in
Absprache mit den Nachfragern freiwillig eingerichtet.
Diese zahlreichen, speziell für die Vorleistungsnachfrager eingerichteten Systeme und
Schnittstellen seien mit hohem Aufwand entwickelt worden. Zweck dieser Schnittstellen sei
es, eine Vielzahl interner Schnittstellen der Betroffenen miteinander zu verknüpfen, so dass
ein Zugangsnachfrager nur eine einzige Schnittstelle statt einer Vielzahl von Schnittstellen
bedienen müsse. Dies bedeute für die Zugangsnachfrager eine erhebliche Komplexitätsre-
duktion und Kostenersparnis und erlaube es ihr, der Betroffenen, ihre internen IT-System
und Schnittstellen weiterzuentwickeln, ohne durch Abstimmungen mit den Zugangsnachfra-
gern in ein enges zeitliches Korsett gezwungen zu sein.
Die Auferlegung eines direkten Zugriffs auf die internen Systeme der Betroffenen wie z.B.
das Bestandführungssystem KONTES-ORKA wäre unverhältnismäßig, zumal auch der eige-
ne Vertrieb der Betroffenen keinen direkten Zugriff auf diese internen Systeme habe. Die
Einführung von EoI würde zu erheblichem Anpassungs- und Investitionsbedarf bei der Be-
troffenen führen und durch die notwendigen IT-Anpassungen die Stabilität der Vorleistungs-
bereitstellung gefährden. Das vom Endkundenvertrieb der Betroffenen genutzte CRM-
System würde Kunden und Vertragsstände miteinander verknüpfen und sei auf das Endkun-
dengeschäft ausgelegt. Für die Nutzung durch Vorleistungsnachfrager müsste es deshalb
umfangreich abgeändert werden. Ebenfalls nicht zweckmäßig wäre es, das Endkundenge-
schäft auf die den Vorleistungsnachfragern bereitgestellte WITA-Schnittstelle zu verlagern,
weil dies erhebliche Lastprobleme verursachen und Kapazitätserweiterungen erfordern wür-
de und im Endkundenvertrieb der Betroffenen die Prozesse erheblich verändert werden
müssten. Statt direkt aus dem CRM-System auf die Produktivsysteme zu laufen, müsste ein
Umweg über WITA genommen werden, was die Fehleranfälligkeit des Prozesses erhöhe,
ohne die Gleichwertigkeit des Zugangs zu verbessern. Zudem stünden den bestehenden
Schnittstellen auf Nachfragerseite Systeme gegenüber, die ebenfalls mit hohem Aufwand zur
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Bedienung dieser Schnittstellen eingerichtet worden seien und mit hohen Kosten angepasst
werden müssten.
Hinsichtlich der Ermittlung und Veröffentlichung von Leistungsindikatoren (Key Performance
Indicators, KPI) weist die Betroffene darauf hin, dass sie der Bundesnetzagentur bereits
zweiwöchentlich einen umfangreichen Satz an KPI zur Qualität der TAL-Bereitstellung über-
mittele und bei den KPI „Buchbarkeit“ (Bereitstellung) und „Termintreue“ (Entstörung) auch
einen Vergleich zwischen der Bereitstellung für den eigenen Vertrieb und für die Zugangs-
nachfrager ermögliche. Für Gespräche mit Zugangsnachfragern über die TAL-Qualität wür-
den darüber hinaus unterschiedliche KPI je nach dem Informationsbedarf des Gesprächs-
partner ausgewählt. Ein einheitlicher Satz von KPI für den Gesamtmarkt habe aber noch
nicht festgelegt werden können, weil die der Bundesnetzagentur bekannte „Multilaterale
Runde“ hier noch keine Einigkeit erzielen konnte. Eine Übertragung bisheriger KPI auf das
im Zuge von Vectoring eingeführte Zugangsprodukt KVz-AP sei nicht sachgerecht, weil diese
KPI für Massenmarktanwendungen aus automatisierten Prozessen ausgerichtet seien, das
Produkt KVz-AP jedoch manuell abgewickelt werde.
3.2 Zu ihrem Antrag auf Änderung der regulatorischen Rahmenbedingungen für den TAL-
Zugang zum Zwecke der Einführung von Vectoring auch innerhalb der HVt-Nahbereiche
führt die Betroffene Folgendes aus:
Der Antrag sei darauf gerichtet, die Pflicht zur Zugangsgewährung zur TAL an KVz im Nah-
bereich sowie zu A0-Anschlüssen, um ihr den exklusiven Einsatz von Vectoring für diese
Anschlüsse zu ermöglichen. Der Antrag erfolge, weil sie ihren Kunden im Nahbereich, die
zwar bisher die beste Breitbandversorgung genossen hätten, wegen der Beschränkung auf
den Einsatz von nicht gevectortem VDSL2 am Hauptverteiler nur Anschlüsse mit Datenüber-
tragungsraten bis 50 Mbit/s anbieten könne. Demgegenüber könne sie sie Endkunden au-
ßerhalb des Nahbereiches Angebote mit Übertragungsraten bis 100 Mbit/s unterbreiten.
Wegen der gegenseitigen Störung der VDSL-Signale bei gleichzeitigem Einsatz von VDSL2
an HVt und KVz könnten Nahbereichs-KVZ bei fortdauernder VDSL2-Nutzung am HVt nicht
mit Vectoring erschlossen werden. Eine Versorgung der Nahbereichs-Kunden, die an einen
Nahbereichs-KVz angeschlossen seien, mit VDSL2-Vectoring alleine vom HVt scheide aus
Gründen der beschränkten Kapazität der Vectoring-Technik aus. Denn in diesem Falle
müssten alle Nahbereichs-TAL im HVt vom Kabelkeller über den HVt bis zum Multiservice
Access Node (MSAN) umrangiert werden, um an die beschränkte Kapazität angepasste
TAL-Cluster zu erhalten. Zudem wären wegen der Kabellängen ab HVt die erzielbaren Über-
tragungsraten oftmals eingeschränkt. Nahbereichs-A0-Anschlüsse, deren Kabeldämpfung
vom HVt zum APL den Dämpfungswert von 24@1MHz überschreiten würde, könnten nicht
mit VDSL2-Vectoring ausgebaut werden, weil sie ab einer solchen Leitungsdämpfung die
Nutzung von ADSL2+ als effizienter erachte.
Eine Verbesserung der Breitbandversorgung im Nahbereich könne darum nur erzielt werden,
wenn die Nahbereichs-KVz und für die A0-Anschlüsse die HVt mit VDSL2-Vectoring er-
schlossen würden. Dies würde gleichermaßen zu einer Erhöhung der Datenübertragungsra-
ten und der Reichweite der erzielbaren Bandbreite führen. Dazu dürften aber nicht gleichzei-
tig VDSL2-Signale am Hauptverteiler eingespeist werden. Der Zugang anderer Netzbetreiber
zur HVt-TAL müsse deshalb auf die Nutzungen von Frequenzen bis 2,2 MHz begrenzt wer-
den.
Die Zugangsbeschränkung sei auch nicht von sonderlichem Gewicht, weil sich die Breitband-
Einspeisung am HVt per Stand 31.01.2015 wie folgt dargestellt habe: Zugangsnachfrager
seien an 4.253 HVt kollokiert, wobei an 594 HVt ausschließlich ADSL, an 3.659 HVt auch
VDSL betrieben würden. Diesen 3.659 VDSL-HVt seien 30.220 Nachbereichs-KVz zugeord-
net. An den VDSL-HVt seien 47 Netzbetreiber kollokiert, wobei 285 dieser VDSL-
Kollokationen von 33 Netzbetreibern genutzt würden. Die meisten VDSL-Kollokationen ent-
fielen auf [BuGG]. Alle weiteren Unternehmen verfügten über weniger als 50 Kollokationen.
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Der überwiegende Teil der HVt-TAL der Wettbewerber werde mit ADSL genutzt. Zum
01.02.2015 seien nur 134.077 HVt-TAL mit VDSL beschaltet gewesen, davon 6.805 A0-
Anschlüsse. Die Beschaltung je HVt sei dabei sehr unterschiedlich. 82 % dieser HVt-TAL
nutzten [BuGG]. Drei weitere Unternehmen verfügten über VDSL-TAL im vier- bis fünfstelli-
gen Bereich. Die Nachfrage nach VDSL-HVt-TAL steige um ca. 5.000 TAL pro Monat und
zeige keine sich verstärkende Tendenz. Zum 30.09.2015 hat sie die Gesamtzahl der mit
VDSL beschalteten HVt-TAL noch einmal aktualisiert und [BuGG] gemeldet.
Sie selbst, die Betroffene, habe dagegen zum 01.02.2015 563.372 VDSL-HVt-TAL betrieben,
davon 187.197 für Vorleistungsnachfrager. [BuGG] VDSL-HVt-TAL seien A0-Anschlüsse im
Nahbereich gewesen.
Das Layer-2-Produkt, für das sie am 05.02.2105 ein Standardangebot veröffentlicht und der
Bundesnetzagentur zur Prüfung vorgelegt habe, werde die Zugangsnachfrager erstmals in
die Lage versetzen, im Nahbereich ihren Kunden Bandbreiten größer als 50 Mbit/s anzubie-
ten. Damit könnten sie erstmals in einen konkurrenzfähigen Wettbewerb zu den Kabelnetz-
betreibern treten, die bisher deutlich höhere Bandbreiten anbieten könnten und gegenüber
denen die Wettbewerber auf der Grundlage selbst beschalteter TAL bislang nicht konkur-
renzfähig seien. Das künftige Layer-2-Bitstromprodukt werde den Nachfragern an bundes-
weit 899 BNG-Standorten übergeben, an denen die Mehrzahl der Nachfrager bereits kollo-
kiert sei, denn 90 % der BNG-Standorte seien von ihnen bereits erschlossen. Auch werde
lokal beschränkte Nachfrage möglich sein.
Für die von ihr geplante flächendeckende Erschließung aller HVt-Nahbereiche sei es erfor-
derlich, dass sie alleine das Recht zum Ausbau der Nahbereiche mit VDSL-Vectoring erhal-
te. Nur so könnten die Investitionen in nicht profitablen Nahbereichen durch Investitionen in
profitablen Nahbereichen gegenfinanziert und folglich ein vollständiger Ausbau sichergestellt
werden. Sie habe die auszubauenden Nahbereiche je nach der Wirtschaftlichkeit der Er-
schließung zu ihrer Erschließung in acht Gruppen aufgeteilt und dabei ermittelt, [BuGG]. So-
fern ihr nicht die exklusive Nutzung von Vectoring im Nahbereich zugestanden werde, müsse
sie sich wie ihre Wettbewerber auf den Ausbau der profitablen Nahbereiche beschränken,
wodurch Versorgungslücken entstünden.
In rechtlicher Hinsicht ist die Betroffene der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf den bean-
tragten Teilwiderruf. Rechtsgrundlage sei § 13 TKG, der lex specialis zu § 49 VwVfG sei.
Dementsprechend sei alleine zu prüfen, ob die uneingeschränkte Zugangsverpflichtung zur
TAL im Nahbereich angesichts der Auswirkungen auf den Einsatz der Vectoring-Technik
nach den Maßstäben des § 21 TKG noch gerechtfertigt sei. Dies sei nicht der Fall. Denn die
Verpflichtung zur Gewährung des TAL-Zugangs zur Nutzung von VDSL im Nahbereich sei
angesichts der Regulierungsziele nicht angemessen. Gegenwärtig werde die VDSL-Nutzung
im Nahbereich an KVz nur durch ihre Prüfberichte untersagt. Würden diese angepasst, um
den KVz-Ausbau mit VDSL-Vectoring zu ermöglichen, wäre der generell bestehende Zu-
gangsanspruch auf eine Nutzung der KVz-TAL im Nahbereich durchsetzbar. Darum müsse
der Umfang der Zugangsverpflichtung selbst beschränkt werden.
Der Einsatz von Vectoring im Nahbereich diene dem Regulierungsziel der Beschleunigung
des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächs-
ten Generation in § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG und damit insbesondere auch der Umsetzung der
Breitbandstrategie der Bundesregierung und der NGA-Empfehlung. Verlangt werde dort nicht
nur eine Förderung, sondern eine Beschleunigung des Ausbaus. Zugangsverpflichtungen,
die ein reguliertes Unternehmen am Ausbau solcher hochleistungsfähigen Netze hinderten,
müssten darum aufgehoben werden. Alleine sie, die Betroffene, sei wirtschaftlich und tech-
nisch in der Lage, alle Nahbereiche bis Ende 2018 flächendeckend mit VDSL-Vectoring zu
erschließen. Sie habe hierzu bereits eine verfestigte Planung entwickelt, die sie zeitnah auch
hinsichtlich des Einkaufs benötigter Leistungen Dritter wie etwa Tiefbauleistungen umsetzen
könne. Sie sei auch bereit, hierfür gegenüber der Bundesnetzagentur eine bindende Investi-
tionszusage abzugeben.
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