abl-17-1
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Zugangsbeschränkung unter den in Ziffer 7 der Anlage 1 zum Tenor ausgeführten Bedin-
gungen zu Gunsten der Betroffenen bzw. des Zugangsnachfragers. Zum Schutz der Be-
troffenen vor gestrandeten Investitionen muss allerdings der Zugangsnachfrager innerhalb
von drei Monaten nach der Vorankündigung erklärt haben, dass die Voraussetzungen der
Ausnahmevorschrift vorliegen.
4.2.2.2.1.3.2.7. Ausnahme bei Beihilfegebieten
Eine weitere Ausnahme vom Recht der Betroffenen zur nachträglichen Zugangsverweige-
rung nach Ziffer 6. der Anlage 1 zum Tenor ist für den Fall zu machen, dass eine Zugangs-
verweigerung zu beihilferechtlichen Rückerstattungsansprüchen gegen den von der Verwei-
gerung bedrohten Zugangsnachfrager führen würde.
Im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau wird eine Beihilfe vom Staat oder aus staatli-
chen Mitteln gewährt, um einem Marktversagen entgegenzuwirken und kohäsionspolititsche
Ziele (keine „digitale Kluft“ zwischen bestimmten Regionen) zu erreichen,
vgl. Europäische Kommission, Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften
über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, ver-
öffentlicht in ABl. EU 2013, Nr. C 25/1, Rz. 5.
Dabei ist sicherzustellen, dass der staatliche Eingriff nicht private Investitionen hemmt. Die
Bewilligungsbehörden müssen darum vor Gewährung einer Beihilfe prüfen, ob ein privater
Investor konkret plant, die eigene Infrastruktur in naher Zukunft – namentlich während der
nächsten drei Jahre – auszubauen,
vgl. Europäische Kommission, a.a.O., Rz. 63.
Eine weitere Voraussetzung für eine Beihilfengewährung ist, dass der Empfänger bestimmte
Bedingungen akzeptiert. So sollte er einen effektiven Zugang zur geförderten Infrastruktur
mindestens für einen Zeitraum von 7 Jahren anbieten. Unter einem effektiven Zugang wird
im Fall von FTTC-Infrastrukturen das Angebot des Zugangs zu Leerrohren, des entbündelten
Zugangs zum Kabelverzweiger und eines Bitstromzugangs verstanden,
vgl. Europäische Kommission, a.a.O., Rz. 78 lit. g) i.V.m. Anhang II.
Erfüllt ein Beihilfeempfänger entsprechende Verpflichtungen nicht, kann es zu Rückerstat-
tungsforderungen gegen ihn kommen.
Die vorgenannten Bestimmungen sind vorliegend insofern von Relevanz, als eine Zugangs-
verweigerung der Betroffenen nach Ziffer 6. der Anlage 1 zum Tenor gegenüber einem Bei-
hilfenempfänger dazu führen könnte, dass dieser seinen Angebotspflichten nur noch einge-
schränkt nachkommen kann. Jedenfalls für den Fall, dass ihm die Bewilligungsbehörde nicht
die beihilfenrechtliche Unbedenklichkeit einer Zugangsverweigerung bescheinigt und er sich
deshalb der Gefahr von Rückforderungen ausgesetzt sieht, sollte der Beihilfeempfänger die
Möglichkeit haben, eine angekündigte Zugangsverweigerung abzuwenden.
Diese Regelung entspricht dem komplementären Charakter von Regulierungs- und Beihilfen-
recht. Das Beihilfenrecht setzt dort an, wo – selbst unter Berücksichtigung von Regulie-
rungsmaßnahmen – kein marktgetriebener Ausbau zu erwarten ist. Jedes Unternehmen und
insbesondere auch die Betroffene selbst haben die Möglichkeit, im Rahmen eines Markter-
kundungsverfahrens die eigenen Ausbauabsichten mitzuteilen. Unterbleibt eine solche Mit-
teilung, haben die betroffenen Regionen häufig keine andere Wahl mehr, als den Breitband-
ausbau mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen. Indes würde die Attraktivität dieser Unter-
stützung wesentlich beeinträchtigt, müssten geförderte Unternehmen damit rechnen, an den
von ihnen erschlossenen KVz später keine TAL mehr abnehmen zu können und Rückerstat-
tungen leisten zu müssen. Damit würden die Wirksamkeit der Beihilfeförderung und der
schnelle Breitbandausbau auch in der Fläche beeinträchtigt werden. Um letztere insgesamt
zu schützen, ist eine nachträgliche Zugangsverweigerung bei drohenden Rückerstattungs-
ansprüchen unzulässig.
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Der Betroffenen ist dieser Ausschluss ihres Kündigungsrechts auch zumutbar. Sie hätte
nämlich ihrerseits im Rahmen des Markterkundungsverfahrens – oder sogar schon in einem
vorgeschalteten Interessenbekundungsverfahren – ihre Ausbauabsichten mitteilen und so
eine beabsichtigte Vectoring-Erschließung absichern können. Im Übrigen dürfte aber auch
die Anzahl der Fälle, auf welche die Klausel Anwendung findet, überschaubar sein. Bisher
spielte der Schutz von Beihilfen lediglich bei der Frage, ob eine beabsichtigte oder erfolgte
Erschließung einen Vectoring-Schutz genießen kann, eine Rolle.
Ebenso wie im Fall von Ziffer 7 lit. a) aa) der Anlage 1 zum Tenor muss ein Zugangsnachfra-
ger, der in den Genuss der Unzulässigkeit einer Zugangskündigung und -verweigerung
kommen will, auch hier innerhalb von drei Monaten nach der Vorankündigung erklärt haben,
dass die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift gegeben sind.
4.2.2.2.1.3.2.8. Ausnahme aufgrund gesteigerten Bestandsschutzes
Soweit der Zugangsnachfrager schon vor dem 11.09.2013, also vor der Veröffentlichung der
Regulierungsverfügung BK3d-12/131 den KVz mit DSL-Technik erschlossen oder zumindest
eine Kollokation bestellt hatte, verdienen seine Investitionen – wie unter Ziffer 4.2.2.2.1.2.6.2
ausgeführt – einen gesteigerten Bestandsschutz. Deshalb muss er die Möglichkeit haben,
die nachträgliche Zugangsverweigerung abzuwenden, wenn der Zugangsnachfrager inner-
halb von drei Monaten nach der Vorankündigung gegenüber der Betroffenen erklärt, dass er
nach Ablauf der Vorankündigungsfrist VDSL2-Vectoring-Technik am KVz aufbauen werde,
dies tatsächlich auch tut und als Ersatz für die Nutzung der KVz-TAL einen angemessenen
Bitstrom-Zugang anbietet.
Der Zugangsnachfrager muss eine angemessene Zeit zur Entscheidung über die Aufrüstung
des KVz mit VDSL2-Vectoring-Technik haben. Dazu sind drei Monate hinreichend. Die ver-
bleibenden neun Monate sind auch hinreichend für den tatsächlichen Ausbau des KVz mit
VDSL2-Vectoring-Technik durch den Zugangsnachfrager oder die Betroffene.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen wird auf die Ausführungen unter Ziffern
4.2.2.2.1.3.2.6 und 4.2.2.2.1.3.2.7.
Letztlich gleiches gilt in dem Fall, dass ein Zugangsnachfrager schon vor Vorliegen des 75%-
Kriteriums nach Ziffer 6. Absatz 2 lit. c) der Anlage 1 zum Tenor den KVz mit DSL-Technik
erschlossen oder zumindest eine Kollokation bestellt hatte.
Der Zugangsnachfrager hat ein berechtigtes Interesse an einer verlässlichen Planbarkeit.
Während er sich vor der Kündigungsvoraussetzung der umfangreicheren Erschließung im
Ortsnetzbereich durch eine möglichst flächendeckende Erschließung schützen kann, kann er
sich vor einer nachträglichen parallelen Erschließung des KVz nicht schützen. Dies dient
auch der Beschleunigung des Ausbaus hochleistungsfähiger Netze, weil der stärkere Be-
standsschutz bei einer fehlenden zweiten Infrastruktur einen Anreiz für einen möglichst
schnellen Ausbau begründet.
Beruft sich der Zugangsnachfrager darauf, dass im Zeitpunkt der Erschließung noch keine
zweite Infrastruktur bestand, muss er dieses beweisen. Hier gilt spiegelbildlich zu Lasten des
Zugangsnachfragers, was im Zusammenhang mit der Kündigung gemäß Ziffer 6. Absatz 2
lit. c) der Anlage 1 zum Tenor zu Lasten der Betroffenen geregelt ist.
Der von der Antragstellerin zu 9. geforderte weitere Bestandsschutz, wenn die Betroffene
erklärt hatte, ein mit einer parallelen Infrastruktur erschlossenes Gebiet ihrerseits nicht mit
VDSL2- bzw. VDSL-Vectoring erschließen zu wollen, ist im Rahmen der Zugangsregulierung
nicht zu regeln, sondern kann – soweit wettbewerbsrechtlich zulässig – bilateral vereinbart
werden.
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4.2.2.2.1.4. Verfahrensbestimmungen
4.2.2.2.1.4.1. Beibehaltung einer Vectoring-Liste
Mit Ziffer 17. der Anlage 1 zum Tenor wird die durch die Regulierungsverfügung BK3d-
12/131 vom 30.08.2013 auferlegte Pflicht der Betroffenen beibehalten, eine Liste zu führen,
in der die bestehenden und die innerhalb eines Jahres nach Eingang einer Anzeige beab-
sichtigten Erschließungen von KVz mit VDSL2-Vectoring-Technik eingetragen sind.
Die Vectoring-Liste zielt darauf ab, Rechtssicherheit und Chancengleichheit in einem multi-
polaren Umfeld herzustellen. Grundsätzlich bestimmt sich die Befugnis, dritte Unternehmen
an der Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz an einem bestimmten KVz hindern
zu können, danach, dass diese dritten Unternehmen vor der Aufnahme einer solchen Nut-
zung Kenntnis von der Planung bzw. dem Betrieb von Vectoring-Technik des geschützten
Unternehmens erlangt hatten und insofern bösgläubig sind. Dementsprechend bedarf es
eines Registers, welches die Prioritätsrechte von Unternehmen zuverlässig dokumentiert. Zu
diesem Zweck werden in der Vectoring-Liste die bestehenden und die innerhalb eines Jah-
res nach Eingang einer Anzeige beabsichtigten Erschließungen von KVz mit VDSL2-
Vectoring-Technik festhalten.
Bereits bestehende KVz-Erschließungen mit Vectoring-Technik und die damit einhergehen-
den Verbesserungen beim Angebot breitbandiger Anschlüsse sind auf jeden Fall schutzwür-
dig und damit registrierungsfähig. Darüber hinaus werden aber auch die innerhalb eines Jah-
res nach einer Anzeige beabsichtigten Erschließungen in die Liste aufgenommen. Letzteres
rechtfertigt sich damit, dass einer KVz-Erschließung immer ein gewisser Zeitraum vorangeht,
in dem die Grobplanung, die Feinplanung und die Erstellung als solche erfolgen müssen. Die
Registrierung in der Vectoring-Liste räumt diesen Schritten einen angemessenen Schutz ein.
Die Führung der Vectoring- Liste durch die Betroffene sowie die darin enthaltenen Eintra-
gungsfristen werden beibehalten.
Die gewählte maximale Frist von einem Jahr für den Schutz des geplanten Ausbaus wurde
aus dem Bereitstellungsregime des aktuellen TAL-Kollokations-Vertrages abgeleitet. Dort ist
geregelt, dass der Nachfrager jeweils zum 28.02., 31.05., 31.08. und 30.11. eines Jahres die
im übernächsten Quartal vorgesehen Bestellungen (Angabe der KVz-Standorte) angeben
kann, Ziffer 1.1 der Anlage 5 des Vertrages über den Zugang zur TAL. Die eigentliche Be-
stellung beginnt mit der Angebotsaufforderung durch den Zugangsnachfrager. Für einen
konkreten KVz wird bei der Betroffenen ein Angebot für die Kollokationsgewährung einge-
holt, Ziffer 2.1.1. Innerhalb von 20 Werktagen erstellt die Betroffene daraufhin ein Angebot,
Ziffer 2.1.2. Dieses kann der Wettbewerber innerhalb von 20 Werktagen annehmen. Darauf
erfolgt die Bereitstellung innerhalb von längstens sechs Monaten ab der Angebotsaufforde-
rung. In Summe ergibt sich daraus für den Zugangsnachfrager ein maximaler Vorlauf von
einem Jahr, sechs Monate für die Planung und sechs Monate für die Bereitstellung. Auch
wenn die Reservierung nicht auf das Planung- und Bestellregime des TAL-Vertrags abstellt,
spiegelt das Regime doch den üblichen Rahmen einer verfestigten Planung ab.
Eine Verkürzung würde die Möglichkeiten, zusammenhängende lokale oder regionale Pro-
jekte zu verfolgen und durch Absichtsanzeigen entsprechend abzusichern, zu sehr ein-
schränken. Eine Verlängerung ist ebenfalls nicht erforderlich, denn den eingetragenen Un-
ternehmen steht nach den Bestimmungen des Standardangebots die Möglichkeit offen, in
berechtigten, von ihnen nicht zu vertretenen Umständen eine Verlängerung der angezeigten
Erschließungsfrist bei der Bundesnetzagentur zu beantragen.
Das Führen der Vectoring-Liste durch die Betroffene erscheint auch nicht mit Blick auf den
Aspekt der Chancengleichheit bedenklich. Befürchtungen, es könnte zu einer faktischen Be-
vorzugung und zu Informationsasymmetrien zugunsten der Betroffenen kommen, wird durch
eine entsprechende Ausgestaltung der Verfahrens- und Sanktionsregeln entgegengewirkt.
Entscheidend ist letztlich, dass – wie es auch den Vorschriften der §§ 17 S. 2 und 149 Abs. 1
Nr. 3 TKG entspricht – der Endkundenvertrieb und die Netzplanungsabteilung der Betroffe-
nen keinen besseren Einfluss auf und keine weitergehende Einsicht in den Listeninhalt erhal-
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ten als die (externen) Zugangsnachfrager. Mit Rücksicht hierauf hat die Beschlusskammer
die Regelungen zur Vectoring-Liste symmetrisch angelegt, d.h. der Endkundenvertrieb und
die Netzplanungsabteilung der Betroffenen agieren nach denselben Regeln, die auch ge-
genüber den Zugangsnachfragern gelten. Darüber hinaus stehen der Beschlusskammer
weitreichende Einsichts-, Unterrichtungs- und Eingriffsrechte zu, um die Einhaltung der ent-
sprechenden Regeln sicherzustellen. Diese Regelungen haben im Rahmen des bisherigen
Vectoring-Ausbaus ermöglicht, Probleme bei der Führung der Vectoring-Liste zu erkennen
und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
In der Praxis hat sich ebenfalls grundsätzlich die Führung der Vectoring-Liste durch die Be-
troffene bewährt.
Zum Start der Vectoring-Liste am 30.07.2014 konnten alle Unternehmen – die Betroffene
selbst und ihre Wettbewerber – ihre Vectoring-Ausbauvorhaben sowie die fertig gestellten
Vectoring-Erschließungen zur Eintragung in die Vectoring-Liste anmelden. Entsprechend
einer Aufforderung der Beschlusskammer hatte die Betroffene der Kammer bereits einen
Tag vor dem Start der Vectoring-Liste auf Datenträger eine Liste mit allen von ihr selbst ge-
planten Vectoring-Ausbauvorhaben der nächsten zwölf Monate übergeben, die sie am Start-
tag zur Eintragung in die Vectoring-Liste anmelden wollte. Damit sollten nachträglich Korrek-
turen und Reaktionen auf Anmeldungen von Wettbewerbern ausgeschlossen werden. Dem
war die Betroffene nachgekommen.
Die Beschlusskammer hat insbesondere in der Einführungsphase die Bearbeitung der An-
meldungen durch die listenführende Stelle der Betroffenen (VL-TEAM) sehr intensiv über-
prüft. Im Rahmen dessen fanden mehrere, teilweise unangekündigte, Vor-Ort-Termine in
Düren statt, um die Arbeit des VL-TEAM zu überprüfen. Zwar ist es bei der Führung der Vec-
toring-Liste in Einzelfällen zu Bearbeitungsfehlern und damit zu fehlerhaften Eintragungen
bzw. Ablehnungen gekommen. Die Fehler beruhen nach den Ermittlungen der Beschluss-
kammer jedoch nicht auf einer missbräuchlichen Führung der Liste. Vielmehr gingen die
Fehler in nicht unerheblichem Umfang auch zu Lasten von eigenen Anmeldungen der Be-
troffenen, die durch Nachweisverfahren beseitigt werden mussten. Der größte Fehler be-
stand in der Eintragung von reinen Technikstandorten. Dies hatte aber keine negativen Aus-
wirkungen zu Lasten der Wettbewerber. Aus der Eintragung konnte tatsächlich kein Vecto-
ring-Schutz erwachsen, weil an diesen Standorten keine TAL angeschlossen sind. Die Fehl-
eintragung führte auch nicht dazu, dass die Betroffene in einem Ortsnetz die Mehrheit der
KVz erlangt hätte. Im Ergebnis hat die Betroffene von dem Arbeitsfehler nicht profitiert und
es gibt auch keinen Hinweis, dass sie die Fehler zielgerichtet zum eigenen Vorteil begangen
hat.
Durch die mehrfache Überprüfung der Listenführung vor Ort, die durchgeführten Nachweis-
verfahren, Verfahren zur Fristverlängerung und Sanktionierung sowie die Auswertung der
Vectoring-Liste konnte und kann sichergestellt werden, dass die Bearbeitungsfehler bei der
Listen-Führung nicht zu einer Zugangsbehinderung zu Lasten der Wettbewerber wurden und
werden.
Das VL-TEAM setzt seit Anfang Juni 2015 eine neue Software (VL-DB Version 2) zur Bear-
beitung aller Arbeitsprozesse im Zusammenhang mit Vectoring-Anmeldungen ein. Bei der
neuen Software handelt es sich nicht um eine Weiterentwicklung der ersten Software, son-
dern um eine komplett neu konzipierte und programmierte Anwendung. Bei der Neupro-
grammierung konnten demnach bereits zahlreiche Erfahrungen aus dem Aufgabenbereich
der „Vectoringliste“ (Anmeldungen, Ablehnungen einer Eintragung und deren sachliche
Rechtfertigung, Terminverzögerungen, Löschungen, Entscheidungen in Nachweisverfahren
etc.) berücksichtigt und umgesetzt werden. Datenkonsistenz und Funktionsweise der neuen
Software wurden in einem mehrwöchigen Parallelbetrieb im Mai 2015 überprüft. Die VL-DB
Version 2 ermöglicht den Bearbeitern des VL-TEAM einer schnellere, vor allem aber automa-
tischere und geleitete Bearbeitung der einzelnen Aufgaben, da viele in der Version 1 noch
händisch einzuleitende Arbeitsschritte nunmehr automatisch vom System angestoßen bzw.
erledigt werden. Die deutlich weitergehende „Automatisierung“ der VL-DB Software dürfte
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nach Einschätzung der Beschlusskammer jedenfalls auch zur Vermeidung möglicher händi-
scher Arbeitsfehler führen.
Auch nach erneuter Überprüfung im Lichte der bisherigen Erfahrungen hält die Beschluss-
kammer daher daran fest, dass eine Verlagerung dieser Aufgabe auf die Bundesnetzagentur
nicht effizient wäre.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Bundesnetzagentur die Listenführung deutlich schneller,
günstiger und/oder verlässlicher als die Betroffene selbst abwickeln könnte. Die Vectoring-
Liste wird von der Betroffenen nach Maßgabe und unter Aufsicht der Bundesnetzagentur
geführt und unterliegt einem strengen Datenschutzkonzept, nach dem andere Stellen der
Betroffenen (z.B. Netzplanung, Endkundenvertrieb) die von den Wettbewerbern zur Eintra-
gung in die Vectoring-Liste angemeldeten Erschließungsvorhaben nicht einsehen oder da-
rauf zugreifen können. Die Beschlusskammer weist noch einmal darauf hin, dass der opera-
tive Bereich der Betroffenen dadurch entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 7., des
BREKO, VATM und des Bundeskartellamtes gerade keinen Zugriff auf die Ausbaupläne ihrer
Wettbewerber bzw. eine ständige und vollständige Übersicht der jeweils beabsichtigten Er-
schließungen hat. Auch die im Rahmen des Konsultationsverfahrens geäußerten angeführ-
ten Beispiele können nicht belegen, dass die sichernden Maßnahmen unzureichend sind, um
einen Missbrauch durch die Betroffene zu verhindern. Sofern es in dem vom FRK angeführ-
ten Fall Vaterstetten überhaupt eine Vorabinformation der Betroffenen über die Ausbaupläne
eines Wettbewerbers gegeben hat, resultierte diese gerade nicht aus der Vectoring-Liste,
sondern aus [BuGG]. Auch im angeführten Fall des Landkreis Karlsruhe ging es nicht um
Informationen aus der Vectoring-Liste, sondern um die Kollision von Ausbauabsichten der
Betroffenen mit einem bereits angestoßenen geförderten Ausbau. Die hierzu getroffenen
Schiedssprüche der Beschlusskammer machen gerade deutlich, dass die Sicherungsme-
chanismen geeignet sind, um Fehleintragungen in die Vectoring-Liste zu vermeiden.
Die Entscheidung, das Führen der Vectoring-Liste der Betroffenen aufzuerlegen, beruhte
und beruht nach wie vor auf sachlich-pragmatischen Überlegungen. So kann z.B. nur die
Betroffene feststellen, ob für den KVz, den ein Wettbewerber mit Vectoring ausbauen möch-
te, nicht bereits eine frühere Bestellung (KVz-Kollokation, KVz-TAL) eines anderen Wettbe-
werbers entgegensteht. Auch erfasst die Betroffene regelmäßig die permanenten Verände-
rungen im TK-Netz durch z.B. Ausbauten und Netzbereinigungen, die Auswirkungen haben
für die Frage, ob Vectoring geschützt eingesetzt werden kann oder nicht. Wenn die Liste
durch die Bundesnetzagentur oder einen Dritten geführt würde, müsste die Betroffene bei
jeder Bestellung eine Anfrage stellen. Um alle diese erforderlichen Informationen beim Füh-
ren der Vectoring-Liste mitberücksichtigen zu können, hätten daher erst neue Schnittstellen
zwischen der Bundesnetzagentur und der Betroffenen bzw. den Wettbewerbern eingerichtet
und die dafür erforderlichen IT-Voraussetzungen geschaffen werden müssen. Das Führen
der Vectoring-Liste nach Maßgabe und unter Aufsicht der Bundesnetzagentur war demge-
genüber viel schneller realisierbar. Daher trägt die gewählte Verfahrensweise mit dazu bei,
dass die Unternehmen ihren Breitbandausbau zügig vorantreiben können.
4.2.2.2.1.4.2. Zugänglichkeit der Vectoring-Liste
Durch Ziffer 24. der Anlage 1 zum Tenor wird die Zugänglichkeit der Vectoring-Liste über
den in der Regulierungsverfügung BK3d-12/131 vom 30.08.2013 festgelegten Umfang hin-
aus erweitert.
Nach den dort gemachten Regelungen war die Zugänglichkeit zu den in der Vectoring-Liste
eingetragenen bestehenden Erschließungen und Ausbauabsichten beschränkt. Zugang zu
den eingetragenen Erschließungen sollten die Betroffene und andere Unternehmen erhalten,
während der Teil der Liste, in dem die beabsichtigen Erschließungen erfasst sind, nur im Fall
von Kollisionen zwischen Absichtsanzeigen und allein den jeweils anzeigenden Unterneh-
men für den jeweils betroffenen KVz zugänglich gemacht werden sollten. Ziel war dabei, so-
weit Transparenz herzustellen, wie dies nach den jeweiligen Umständen möglich und gebo-
ten ist.
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Nach Öffnung der Vectoring-Liste war an die Beschlusskammer allerdings von verschiede-
nen Seiten die Bitte herangetragen worden, auch die darin hinterlegten Ausbauplanungen
der Unternehmen zur Erschließung und Ertüchtigung von KVz mit Glasfaser in aggregierter
Form der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Dadurch sollte es insbesondere Verantwort-
lichen auf Bundes- und Länderebene erleichtert werden, den Förderbedarf für den Breit-
bandausbau in bislang unversorgten Gebieten festzustellen. Die Beschlusskammer hat in
zwei Workshop-Veranstaltungen mit Vertretern der Betroffenen, der Verbände und Unter-
nehmen sowie des Länderarbeitskreises Telekommunikation, Informationswirtschaft, Post
(LAK TIP) über die Parameter diskutiert, unter denen die in der Vectoring-Liste aufgeführten
ausgebauten Vectoring-KVz und die entsprechenden Ausbauplanungen Fördermittelgebern
zugänglich gemacht werden könnten. Im Ergebnis einigten sich die Teilnehmer darauf, dass
die Beschlusskammer monatlich die jeweils aktuelle Aufstellung der fertig ausgebauten KVz
(sog. „öffentliche Vectoring-Liste“) in einer geschlossenen Benutzergruppe einem in Abstim-
mung mit dem LAK TIP fest definierten Kreis Zugangsberechtigter in den einzelnen Ländern
zur Verfügung stellt.
Die Erweiterung der Zugänglichkeit zu Informationen der Vectoring-Liste bildet diesen Bran-
chenkompromiss ab. Ist ein KVz bereits erschlossen, stehen auf der Basis des Kompromis-
ses auch nach Auffassung der Beschlusskammer keine durchgreifenden Gesichtspunkte
einer Einsichtnahme in den entsprechenden Teil der Vectoring-Liste durch die Betroffene,
die Zugangsnachfrager oder die öffentliche Hand entgegen. Stattdessen wird durch eine sol-
che Einsichtnahmemöglichkeit insbesondere Fördermittelgebern ermöglicht, den bestehen-
den Ausbau bei Bedarfsermittlungen zu erfassen und potentielle Fördergebiete ohne den
Überbau bestehender Infrastrukturen zu gestalten. Diesem Interesse der öffentlichen Hand
stehen keine besonderen Schutzinteressen der Unternehmen gegenüber, denn auch das
Endkundenangebot des ausbauenden Unternehmens wird regelmäßig auf eine bestehende
Erschließung durch VDSL2-Vectoring hindeuten. Auch die hieran geäußerte Kritik des BRE-
KO vermag kein gesondertes Interesse der Unternehmen aufzuzeigen, das gegen eine Zu-
gänglichkeit der in der Vectoring-Liste aufgestellten bestehenden Erschließungen bei För-
derverfahren spricht. Ein befürchteter Verzicht auf Markterkundungsverfahren ist angesichts
der bestehenden beihilfenrechtlichen Fördervorgaben derzeit rechtlich nicht möglich. Dies
dürfte aufgrund der entsprechenden Verankerung der Markterkundung in den Beihilfeleitli-
nien der EU-Kommission auch zukünftig gelten.
Anders verhält es sich dagegen mit Eintragungen zu beabsichtigten Erschließungen. Hier ist
ein vernünftiger Kompromiss zu finden zwischen einerseits dem Bedürfnis der reservieren-
den Unternehmen, bei fortschreitender Planungskonkretisierung ursprüngliche Erschlie-
ßungsabsichten auch einmal ändern zu können und Schutz davor zu erlangen, dass Wett-
bewerber auf alternativen Infrastrukturen Kenntnis von der Ausbauplanung bekommen, und
andererseits dem Bedürfnis dritter Unternehmen, vor der Vornahme weitreichender Vermö-
gensdispositionen Klarheit darüber zu erhalten, ob schon ein anderes Unternehmen Schutz-
ansprüche angezeigt hat.
Die vorliegend tenorierte Regelung, dass Eintragungen beabsichtigter Erschließungen nur im
Kollisionsfall den jeweils anzeigenden Unternehmen zugänglich gemacht werden, erlaubt
aus Sicht der Beschlusskammer einen Ausgleich beider Positionen. Die Regelung soll bewir-
ken, dass sich Unternehmen in ihrem Investitionsverhalten nicht dadurch eingeengt sehen,
dass sie sich einer unabsehbaren Haftung gegenüber dritten Unternehmen aussetzen, sollte
die Erschließungsabsicht etwa nach Durchführung verfeinerter Planungen wieder entfallen.
Auf der anderen Seite müssen diejenigen Unternehmen, die aufgrund der in der Vectoring-
Liste eingetragenen Erschließungsabsicht eines dritten Unternehmens Einschränkungen der
eigenen Entfaltungsmöglichkeiten hingenommen haben, bei Wegfall der Erschließungsab-
sicht einen Ausgleich erhalten können,
siehe dazu auch die Begründung zu Ziffer 21 Absatz 2 der Anlage 1 zum Tenor unter
Ziffer 4.2.2.2.1.4.6.
Um sich auf die Möglichkeit derartiger Ansprüche einstellen zu können bzw. um zu wissen,
wer möglicher Anspruchsgegner ist, müssen in Kollisionsfällen die Parteien entsprechend
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informiert werden. Zudem wird die Bundesnetzagentur zu Kontrollzwecken von der Kollision
unterrichtet. Eine von der Antragstellerin zu 10. geforderte vollständige Zugänglichkeit der
Vectoring-Liste ist demgegenüber nicht erforderlich.
Die Bundesnetzagentur muss freilich auch unabhängig von Kollisionen prüfen können, ob es
Unregelmäßigkeiten bei der Listenführung durch die Betroffene gibt oder gegeben hat. Da-
rum hält die Betroffene nach Ziffer 24 Absatz 2 der Anlage 1 zum Tenor die Vectoring-Liste
jeweils tagesgenau auf einem elektronischen Datenträger fest. Die Regelung gewährleistet
die für Kontrollzwecke erforderliche Archivierung. Darüber hinaus enthält Ziffer 24 Absatz 3
der Anlage 1 zum Tenor Regelungen zur Überlassung von Tagesfassungen der Vectoring-
Liste an die Bundesnetzagentur.
4.2.2.2.1.4.3. Anzeige einer bestehenden oder beabsichtigten Erschließung
Die Betroffene und andere Unternehmen können gemäß Ziffer 18 der Anlage 1 zum Tenor
bestehende und beabsichtigte Erschließungen im Sinne von Ziffer 17 der Anlage 1 zum Te-
nor jederzeit anzeigen. Die Unternehmen sollen damit nicht durch Vorgaben eingeschränkt
werden, die eine Anzeige nur an bestimmten Tagen (etwa Quartalsende o.ä.) erlauben wür-
de. Vielmehr kann jedes Unternehmen, das noch höchstens ein Jahr von der Erschließung
entfernt ist, seine Planungen durch eine entsprechende Eintragung rollierend absichern.
Die Anzeige erfolgt nach Ziffer 18 Satz 2 der Anlage 1 zum Tenor auch im Fall der Betroffe-
nen auf dem im Standardangebot geregelten Weg und mit dem im Standardangebot vorge-
gebenen Inhalt. Diese Regelung soll die erforderliche Chancengleichheit zwischen den je-
weils agierenden Unternehmen – einschließlich der Betroffenen selbst – herstellen. Darüber
hinaus muss die Anzeige mit der Erklärung verbunden sein, ein den Vorgaben dieser Regu-
lierungsverfügung gerecht werdenden Bitstrom anzubieten.
4.2.2.2.1.4.4. Vornahme oder Ablehnung einer Eintragung
Die Regelung in Ziffer 19 der Anlage 1 zum Tenor, dass auf eine Anzeige hin die Betroffene
die angezeigte Maßnahme grundsätzlich in die Vectoring-Liste einträgt, wird nicht geändert.
Die Reihenfolge der Bearbeitung richtet sich im Grundsatz nach der Reihenfolge der Anzei-
geneingänge. Bei einem Eingang am gleichen Tag ist allerdings die Anzeige vorrangig, die
den früheren Erschließungstermin enthält. Im Standardangebot ist zu regeln, wie sich der
Vorrang bei gleichen Anzeige- und Erschließungsdaten gestaltet.
Ablehnungen sind nur möglich, sofern die Anzeige nach den Vorgaben des Standardange-
bots unvollständig ist, in der Vectoring-Liste bereits eine Erschließung oder die Absicht einer
Erschließung eingetragen ist, ein den Vectoring-Schutz ausschließender Bestandsschutz
besteht, es sich um ein Beihilfegebiet handelt, die Eintragung der Betroffenen durch die
Bundesnetzagentur nach Ziffer 22 Absatz 2 der Anlage 1 zum Tenor untersagt ist oder ein im
Standardangebot geregelter anderer Ablehnungsgrund vorliegt.
Entgegen der Auffassung der Betroffenen enthält Ziffer 19 Abs. 1 lit.c) der Anlage 1 zum Te-
nor keine Rückausnahme zu den Regelungen der Regulierungsverfügung BK3d-12/131 vom
29.08.2013. Eine Eintragung in die Vectoring-Liste ist mit Blick auf den durch die fehlende
Nutzungsbeschränkung bei der erstmaligen KVz-Kollokation erworbenen Vertrauens- und
Bestandsschutz weiterhin nur dann möglich, wenn eine Nutzung von Frequenzen oberhalb
von 2,2 MHz durch den Ersterschließer objektiv ausgeschlossen ist – entweder, weil er nach-
träglich auf die Nutzung dieser Frequenzen verzichtet hat, oder weil im Rahmen von Mitver-
sorgungskonzepten eine VDSL2-Versorgung aufgrund der Leitungsdämpfung zwischen dem
Einspeisepunkt und den am KVz angeschlossenen APL, vom Ersterschließer tatsächlich
keine Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz genutzt werden können.
Im Übrigen handelt es sich bei den fünf erstgenannten Ablehnungsgründen um Gründe, die
allein eine formelle Prüfung von Seiten der Betroffenen bedingen. Eine Entscheidung, ob die
angegebenen Tatsachen vorliegen, z.B. eine Ausbauplanung besteht oder ein Bitstrom an-
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geboten wird, steht der Betroffenen nicht zu, dies obliegt alleine der Bundesnetzagentur.
Dementsprechend ist die Bundesnetzagentur gemäß Ziffer 22 der Anlage 1 zum Tenor zu
allen Eingriffen befugt, die Verletzungen formeller und materieller Bestimmungen dieser Re-
gulierungsverfügung und des nachgelagerten Standardangebots beheben.
Die Ergänzung in Ziffer 19 lit.d)i) der Anlage 1 soll der Betroffenen ermöglichen, unter ab-
sehbaren Investitionsrisiken in eine VDSL2-Erschließung von KVz ohne Nutzung der Vecto-
ring-Technologie investieren zu können. Dies war bislang nur den Zugangsnachfragern mög-
lich, da die Betroffene als Eigentümerin der Infrastruktur auch keine KVz-Kollokation beauf-
tragen muss. Durch die Beschränkung auf KVz-Erschließungen, die innerhalb von sechs
Monaten nach dem Tag der Anmeldungen erfolgen sollen, wird eine Gleichbehandlung zwi-
schen der Betroffenen einerseits und den TAL-Zugangsnachfragern andererseits gewährleis-
tet, denn auch für diese beschränkt sich der Schutz von Ziffer 8.3.1 lit. c) TAL-ÄV auf den
Zeitraum, für den eine wirksame Angebotsaufforderung für den KVz abgegeben werden
konnte. Gemäß Ziffer 2.1.1 Absatz 3 5. Spiegelstrich der Anlage 5 des TAL-Vertrages ist
eine Angebotsaufforderung mit einem späteren Bereitstellungstermin unzulässig. Zwar mag
zutreffend sein, dass eine Überschreitung des genannten Wunschtermins für die TAL-
Kunden faktisch keine Konsequenzen hat. Doch bedeutet dies nur, dass der tatsächliche
Zugang zum KVz ab der Angebotsaufforderung länger dauern kann, insbesondere wenn die
Betroffene den Wunschtermin nicht einhält. Dies gilt aber auch für den Fall, dass die Be-
troffene ein fremdes Unternehmen mit dem Tiefbau beauftragt hat, wenn dieses mit seiner
Leistung in Verzug gerät. Dem TAL-Kunden ist es aber gerade nicht möglich, mit einem län-
geren Vorlauf als sechs Monate die KVz-Kollokation zu bestellen. Ziel der Vectoring-Liste ist
es, durch verlässliche Regelungen Planungssicherheit hinsichtlich eines VDSL2-Ausbaus –
ggf. unter Einsatz der VDSL2 Vectoring-Technologie – zu schaffen. Einen gesicherten
Schutz vermitteln aber nur die vertraglich vereinbarten Bereitstellungsfristen, so dass es
nicht angezeigt ist, der Betroffenen einseitig längere Planungsfristen zuzugestehen. Der
Zeitpunkt der von der Betroffenen beabsichtigten Erschließung kann im Falle von Nachweis-
verfahren durch eine Vorlage der internen Dokumentation in WMS-TI nachgewiesen werden.
Als eine der Beauftragung der KVz-Kollokation entsprechende externe Verpflichtung ist der
Nachweis der Beantragung der straßen- und wegerechtlichen Genehmigung oder der Beauf-
tragung eines externen Tiefbauunternehmens hinreichend. Ein vom BREKO gefordertes al-
leiniges Abstellen auf die Beauftragung externer Tiefbauarbeiten würde die Betroffene inso-
fern schlechter stellen, als es ihr dadurch unmöglich wäre, Tiefbauleistungen im Kontingent
zu bestellen und sodann zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb des Ausbaus abzurufen. Es
wird der Betroffenen aber die Möglichkeit gegeben, die Schutzwürdigkeit ihrer Ausbaupla-
nung zusätzlich durch den Nachweis einer solchen Beauftragung zu belegen.
Die Beschlusskammer hat zudem die bestehenden Ablehnungsgründe um einen Ableh-
nungsgrund zum Schutz von Fördergebieten ergänzt. In Beihilfengebieten hat bereits die
Regulierungsverfügung BK3d-12/131 vom 29.08.2013 Eingriffsbefugnisse der Bundesnetza-
gentur eröffnet, die eine bevorstehende Eintragung untersagen, bzw. eine bestehende Ein-
tragung für unwirksam erklären kann, wenn für die Erschließung des KVz eine staatliche o-
der aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe genutzt werden soll oder worden ist und weder
der Anzeigende im zugehörigen Markterkundungsverfahren eine beihilfenfreie Ausbauab-
sicht angezeigt hat noch die dort genannte Ausbaufrist abgelaufen ist. Diese Eingriffsbefug-
nisse sind vorliegend beibehalten worden,
vgl. unten Ziffer 4.2.2.2.1.4.7.
In Fallgestaltungen, in denen der Sachverhalt wenig Anlass für Streitpotential eröffnet, erach-
tet es die Beschlusskammer für nicht erforderlich, dass ein Anordnungsverfahren durchlau-
fen werden muss. Stattdessen wird es den beihilfengewährenden Stellen nunmehr eröffnet,
nach Abschluss des Vergabeverfahrens der Betroffenen und der Bundesnetzagentur anzu-
zeigen, dass die KVz für eine Eintragung in der Vectoring-Liste zu sperren sind.
Um der Betroffenen weiterhin zu ermöglichen, allein eine formelle und keine inhaltliche Prü-
fung der Ablehnungsgründe vorzunehmen, muss die beihilfengewährende Stelle die Voraus-
setzungen für den Ablehnungsgrund exakt der Betroffenen und der Beschlusskammer an-
Öffentliche Fassung
Amtsblatt 17 Band 1 Bonn, 14. September 2016
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2095
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zeigen. Hierzu sind zum einen der betroffene KVz und der Ablauf der im Markterkundungs-
verfahrens benannten Ausbaufrist anzugeben sowie zu erklären, dass keine eigenfinanzierte
Ausbauabsicht für den betroffenen KVz im zugehörigen Markterkundungsverfahrens erfolgt
ist. Die Betroffene prüft die materielle Richtigkeit dieser Angaben nicht, sondern eine Prüfung
erfolgt nur durch die Beschlusskammer im Falle eines Nachweisverfahrens.
Lehnt die Betroffene die Eintragung einer Anzeige ab, richtet sich das weitere Vorgehen ge-
mäß Ziffer 19 Absatz 2 der Anlage 1 zum Tenor nach den Regelungen des Standardange-
bots. In Übereinstimmung mit den Ausführungen zur Begründung von Ziffer 21 der Anlage 1
zum Tenor ist die Betroffene insbesondere dazu verpflichtet, unverzüglich die beteiligten Un-
ternehmen und die Bundesnetzagentur zu unterrichten, sofern sie eine Reservierungsanzei-
ge ablehnt.
4.2.2.2.1.4.5. Löschung im Fall einer bestehenden Erschließung
Gemäß Ziffer 20. der Anlage 1 zum Tenor wird die Eintragung einer bestehenden Erschlie-
ßung gelöscht, wenn der Anzeigende seine Anzeige widerruft, die Betroffene das Wirksam-
werden von Zugangskündigung oder -verweigerung im Sinne von Ziffer 6. der Anlage 1 zum
Tenor anzeigt, die Bundesnetzagentur die Eintragung nach Ziffer 22. Abs. 3 der Anlage 1
zum Tenor für unwirksam erklärt oder ein im Standardangebot geregelter anderer Lö-
schungsgrund vorliegt.
Mit den genannten Bestimmungen werden die Inhalte der Vectoring-Liste an die jeweils ge-
änderte Sachlage angepasst. Der Verweis auf im Standardangebot geregelte andere Lö-
schungsgründe dient als Auffangtatbestand, z.B. für den Fall, dass die Betroffene versehent-
lich eine von der Anzeige abweichende Eintragung vorgenommen hat. Der Betroffenen steht
keine Entscheidungsbefugnis über die materielle Zulässigkeit der Eintragung zu, z.B. ob ein
den Vorgaben genügender Bitstrom angeboten wird. Dementsprechend ist die Bundesnetz-
agentur gemäß Ziffer 22 der Anlage 1 zum Tenor zu allen Eingriffen befugt, die Verletzungen
formeller und materieller Bestimmungen dieser Regulierungsverfügung und des nachgela-
gerten Standardangebots beheben.
Löscht die Betroffene die Eintragung einer bestehenden Erschließung, richtet sich das weite-
re Vorgehen nach den Regelungen des Standardangebots. Die Betroffene informiert die
Bundesnetzagentur, wenn die Anzeige einer bestehenden Erschließung widerrufen wird. Hat
die Erschließung bereits zum Zeitpunkt der Anzeige nicht bestanden, darf der Anzeigende
für einen Zeitraum von zwei Jahren keine Erschließungsabsicht an dem betreffenden An-
schlussbereich mehr anzeigen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Eintragung einer beste-
henden Erschließung für unwirksam erklärt und gelöscht werden musste, weil das erforderli-
che Bitstrom-Angebot fehlte Weiterreichende zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zwi-
schen den jeweils betroffenen Unternehmen werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
4.2.2.2.1.4.6. Löschung im Fall einer beabsichtigten Erschließung
Die Eintragung einer beabsichtigten Erschließung wird gemäß Ziffer 21 der Anlage 1 zum
Tenor gelöscht, wenn die Vornahme der Erschließung angezeigt wurde, der Anzeigende
seine Anzeige widerruft oder der angezeigte Erschließungstermin abgelaufen ist. Macht ein
Anzeigender im letztgenannten Fall geltend, er habe eine Verzögerung der Erschließung
nicht zu vertreten, legt die Betroffene vor einer Löschung den Fall der Bundesnetzagentur
zur Entscheidung vor. Im Übrigen wird die Eintragung einer beabsichtigten Erschließung
auch dann gelöscht, wenn die Bundesnetzagentur die Eintragung für unwirksam erklärt oder
ein im Standardangebot geregelter anderer Löschungsgrund vorliegt.
Auch in den vorgenannten Fällen wird mit der Löschung die Vectoring-Liste an die jeweilige
Sachlage angepasst. Die Löschung setzt jedenfalls in den ersten vier Varianten auf eine rein
formelle Prüfung der Betroffenen auf. Soweit materiell zu prüfen ist, ob ein Unternehmen die
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Verzögerung einer Erschließung zu vertreten hat, ist hiermit die Bundesnetzagentur zu be-
fassen.
Löscht die Betroffene die Eintragung einer beabsichtigten Erschließung, richtet sich das wei-
tere Vorgehen nach den Unterrichtungs- und Sanktionsregeln des Standardangebots.
Hierdurch ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer bloßen Vorratshaltung an Reservierun-
gen kommt: Zunächst ist es Unternehmen, die Erschließungsabsichten nicht erfüllen und
sich diesbezüglich nach den Feststellungen der Bundesnetzagentur nicht exkulpieren kön-
nen, verwehrt, für einen Zeitraum von einem Jahr nach Ablauf des ursprünglich angekündig-
ten Erschließungsdatums keine erneuten Reservierungen hinsichtlich des betreffenden KVz
vorzunehmen. Um dem die Vectoring-Liste prägenden Windhundprinzips Rechnung zu tra-
gen, legt die Bundesnetzagentur daher zusammen mit ihrer Entscheidung über eine mögli-
che Sanktion gegenüber dem gelöschten Unternehmen zudem einen neuen Stichtag fest, zu
dem Anmeldungen wieder zugelassen sind. Dadurch wird sichergestellt, dass vor dem Ab-
lauf der Frist keine Eintragung erfolgt.
War zuvor gegenüber einem anderen Unternehmen wegen einer Kollision von Absichtsan-
zeigen die Vornahme einer Eintragung abgelehnt worden, wird dieses Unternehmen von der
Betroffenen über die Löschung sowie den neuen Stichtag informiert. Hierdurch werden die
Unternehmen in die Lage versetzt, binnen einer bestimmten Frist über die mögliche Neuan-
meldung und das dann zu nennende Erschließungsdatum zu entscheiden. Es besteht kein
Anlass, im Falle einer Löschung von dem Windhundprinzip dergestalt Abstand zu nehmen,
dass die Information nur entsprechend der Rangfolge der ursprünglich gemachten Anmel-
dungen vorgenommen wird. Zum einen würde hierdurch der Informationsanspruch der be-
troffenen Unternehmen verletzt. Denn sobald ein vorrangig informiertes Unternehmen sich
für einen Ausbau entscheidet, werden diese nicht mehr von der einstmaligen Löschung in-
formiert und erfahren auch nicht mehr zeitnah, mit wem sie nunmehr über einen Bitstromzu-
gang als Ersatzprodukt zu verhandeln haben. Zum anderen würde eine solche Praxis nicht
zu einer Beschleunigung des Breitbandausbaus führen, denn das an erstem Rang informier-
te Unternehmen hat – mangels Konkurrenzsituation – keine zwingende Veranlassung, einen
früheren Ausbautermin als ein Jahr zu nennen.
Für den letztgenannten Fall sollten wirksame Vertragsstrafen zugunsten des Unternehmens,
dem eine Reservierung verweigert worden war, vorgesehen werden. Darüber hinaus sollten
Die Sanktionen sollten zudem weiterreichende zivilrechtliche Schadensersatzansprüche
nicht ausschließen.
4.2.2.2.1.4.7. Eingriffsbefugnisse der Bundesnetzagentur
Ziffer 22 der Anlage 1 zum Tenor sieht die Möglichkeit der Bundesnetzagentur vor, unter
bestimmten Umständen Ablehnungen durch die Anordnung von Eintragungen zu ersetzen,
bevorstehende Eintragungen zu untersagen, bestehende Eintragungen für unwirksam zu
erklären und in den beiden letztgenannten Fällen erforderlichenfalls die Vornahme einer an-
deren Eintragung anzuordnen. Ziel dieser Regelungen ist es, im Zusammenwirken mit den
übrigen Bestimmungen der Regulierungsverfügung und des Standardangebots – beispiels-
weise zu Einsichts- und Unterrichtungsrechten der Bundesnetzagentur – eine diskriminie-
rungsfreie und inhaltlich zutreffende Führung der Vectoring-Liste durch die Betroffene zu
gewährleisten.
Die tenorierten Tatbestände doppeln einmal die Befugnisse der Betroffenen insofern, als die
Bundesnetzagentur das Recht erhält, die Betroffene zu bereits nach den Ziffern 19. bis 21.
der Anlage 1 zum Tenor erforderlichen Eintragungen, Ablehnungen, Löschungen oder Ände-
rungen von Eintragungen anzuhalten. Einer von der Betroffenen geforderten ausdrücklichen
Regelung, dass eine bestehende Eintragung auch dann für unwirksam erklärt werden könne,
wenn sich herausstellen sollte, dass eine nachträgliche Zugangsverweigerung von dem Zu-
gangsnachfrager zulässigerweise abgewehrt worden ist, bedarf es nicht. Denn in einem sol-
chen Fall kann die bestehende Eintragung bereits nach Ziffer 22 Absatz (3) lit. a) der Anlage
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